21.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 485/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten

(2022/C 485/01)

Inhaltsverzeichnis

TEIL I.

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN 4

KAPITEL 1.

Einleitung 4

KAPITEL 2.

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 4

2.1.

Auswirkungen der GAP auf den Anwendungsbereich 6

2.2.

Anwendungsbereich 7

2.3.

Horizontale Bestimmungen und Beihilfeinstrumente für den Agrar- und Forstsektor und für die ländlichen Gebiete 9

2.4.

Begriffsbestimmungen 10

KAPITEL 3.

Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV22 15

3.1.

Erste Voraussetzung: Die Beihilfe dient der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs 16

3.1.1.

Geförderter Wirtschaftszweig 16

3.1.2.

Anreizeffekt 17

3.1.3.

Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen und allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts 19

3.2.

Zweite Voraussetzung: Die Beihilfe verändert die Handelsbedingungen nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft: 20

3.2.1.

Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen 20

3.2.2.

Geeignetheit der Beihilfe 21

3.2.3.

Verhältnismäßigkeit der Beihilfe 22

3.2.4.

Transparenz 25

3.2.5.

Vermeidung negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel 26

3.2.6.

Abwägung der positiven und der negativen Auswirkungen der Beihilfe (Abwägungsprüfung) 28

TEIL II.

GRUPPEN VON BEIHILFEN 30

KAPITEL 1.

Beihilfen für in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen 30

1.1.

Maßnahmen in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum 30

1.1.1.

Investitionsbeihilfen 30

1.1.1.1.

Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion 30

1.1.1.2.

Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben 34

1.1.1.3.

Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse 35

1.1.2.

Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Existenzgründungsbeihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten 36

1.1.3.

Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor 36

1.1.4.

Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen 38

1.1.5.

Beihilfen für Tierwohlverpflichtungen 40

1.1.6.

Beihilfen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben 42

1.1.7.

Beihilfen für aus naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Gründen benachteiligte Gebiete 43

1.1.8.

Beihilfen für den ökologischen/biologischen Landbau 43

1.1.9.

Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen 45

1.1.10.

Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor 46

1.1.10.1.

Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen 46

1.1.10.2.

Beihilfen für Beratungsdienste 47

1.1.10.3.

Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe 49

1.1.11.

Beihilfen für die Zusammenarbeit im Agrarsektor 49

1.2.

Risiko- und Krisenmanagement 51

1.2.1.

Beihilfen zum Ausgleich von Schäden an der landwirtschaftlichen Produktion oder an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und Beihilfen zur Schadensverhütung 51

1.2.1.1.

Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind 51

1.2.1.2.

Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen 54

1.2.1.3.

Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen, Pflanzenschädlingen und Befall durch invasive gebietsfremde Arten sowie Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Tierseuchen, Pflanzenschädlinge und invasive gebietsfremde Arten entstanden sind 56

1.2.1.4.

Beihilfen für Falltiere 58

1.2.1.5.

Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden 59

1.2.1.6.

Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien 61

1.2.1.7.

Beihilfen für Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit 61

1.3.

Andere Arten von Beihilfen im Agrarsektor 62

1.3.1.

Beihilfen zur Stilllegung von Produktionskapazität 62

1.3.1.1.

Stilllegung von Kapazitäten aus Gründen der Tier-, Pflanzen- oder Humangesundheit bzw. aus Hygiene-, Ethik-, Umwelt- oder Klimagründen 62

1.3.1.2.

Stilllegung von Kapazitäten aus anderen Gründen 64

1.3.2.

Beihilfen für die Verlagerung landwirtschaftlicher Tätigkeiten 64

1.3.3.

Beihilfen für den Tierhaltungssektor 65

1.3.4.

Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse 66

1.3.5.

Beihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres 69

1.3.6.

Beihilfen für die landwirtschaftliche Flurbereinigung 70

1.3.7.

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor 70

KAPITEL 2.

Beihilfen im Forstsektor 71

2.1.

Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und zur Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern 72

2.1.1.

Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern 72

2.1.2.

Beihilfen für die Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung von Agrarforstsystemen 74

2.1.3.

Beihilfen für die Vorbeugung gegen Schäden und die Wiederherstellung von Wäldern nach Waldbränden 74

2.1.4.

Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Waldökosystemen 75

2.1.5.

Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse 76

2.1.6.

Beihilfen für Investitionen in Infrastruktur zur Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung des Forstsektors 76

2.1.7.

Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in Wäldern 76

2.1.8.

Beihilfen für Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit in der Forstwirtschaft 77

2.2.

Beihilfen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen in Waldgebieten ergeben 78

2.3.

Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung von Wäldern 78

2.4.

Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen im Forstsektor 79

2.5.

Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor 80

2.6.

Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor 80

2.7.

Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor 82

2.8.

Andere Beihilfen für den Forstsektor mit Umwelt-, Schutz- und Freizeitzielen 83

2.8.1.

Beihilfen für spezifische forstliche Maßnahmen und Interventionen mit dem vorrangigen Ziel, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Biodiversität oder der Kulturlandschaft beizutragen 83

2.8.2.

Beihilfen im Forstsektor für die Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität und zur Sicherstellung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums 83

2.8.3.

Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, Landschaftselemente und Landschaftsmerkmale sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren im Forstsektor 84

2.8.4.

Beihilfen für die Instandhaltung von Straßen zur Verhütung von Waldbränden 84

2.8.5.

Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Waldschäden 84

2.9.

Auf die Beihilfemaßnahmen für den Agrarsektor abgestimmte Beihilfen für den Forstsektor 85

2.9.1.

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Forstsektor 85

2.9.2.

Beihilfen für forstliche Flurbereinigung 87

KAPITEL 3.

Beihilfen in ländlichen Gebieten, die aus dem ELER kofinanziert werden oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Interventionen gewährt werden 87

TEIL III.

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN 87

1.

Laufzeit von Beihilferegelungen und Evaluierung 88

2.

Überprüfungsklausel 89

3.

Berichterstattung und Überwachung 89

4.

Anwendung der Rahmenregelung 90

5.

Vorschläge für geeignete Maßnahmen 90

TEIL I

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

KAPITEL 1

Einleitung

(1)

Nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gilt: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ Obwohl im AEUV der Grundsatz festgelegt ist, dass staatliche Beihilfen verboten sind, können solche Beihilfen in bestimmten Fällen nach Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein.

(2)

Gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV sind Beihilfen im Agrar- und Forstsektor zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar.

(3)

Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann die Kommission staatliche Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Agrar- und Forstsektors und von ländlichen Gebieten als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(4)

Im Einklang mit Artikel 42 AEUV finden die Wettbewerbsregeln, die auch die Vorschriften für staatliche Beihilfen umfassen, auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies bestimmen, wobei den in Artikel 39 AEUV festgelegten Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung zu tragen ist.

(5)

In der vorliegenden Rahmenregelung legt die Kommission die Kriterien für die Ermittlung der Beihilfen fest, die die Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 3 AEUV erfüllen und als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Für Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV sind in der vorliegenden Rahmenregelung die Bedingungen festgelegt, unter denen eine Maßnahme, die eine Beihilfe zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstandenen Schäden darstellt, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

(6)

Staatliche Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Agrar- und Forstsektors und von ländlichen Gebieten sind im größeren Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu sehen. Im Rahmen der GAP bietet die Union finanzielle Unterstützung für den Agrar- und Forstsektor und für ländliche Gebiete. Da die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Beihilfemaßnahme nicht davon abhängen, ob die Beihilfe von der Union (mit)getragen oder vom Mitgliedstaat allein finanziert wird, sollte nach Auffassung der Kommission zwischen der Politik der Kommission zur Kontrolle staatlicher Beihilfen und den Beihilfen, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union gewährt werden, Kohärenz und Konformität bestehen. Bei der Anwendung der Vorschriften dieser Rahmenregelung auf spezifische Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen und bei ihrer Auslegung trägt die Kommission daher auch den GAP-Vorschriften Rechnung.

(7)

Die folgenden Rechtsakte der Union sind für staatliche Beihilfen im Rahmen der GAP von besonderer Bedeutung:

a)

Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1);

b)

Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 (2) und (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3);

c)

Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

d)

Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

e)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

(8)

Die GAP beruht auf zwei Säulen, dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), die zusammen eine wichtige Grundlage für die Unterstützung der Landwirte und ländlichen Gebiete in der Union bilden und die Voraussetzung für die Erhaltung einer nachhaltigen Landwirtschaft in der gesamten Union schaffen.

(9)

Nach Artikel 39 Absatz 1 AEUV ist es Ziel der GAP, die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, die Märkte zu stabilisieren, die Versorgung sicherzustellen und für die Belieferung der Verbraucherinnen und Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Nach Artikel 39 Absatz 2 AEUV ist bei der Gestaltung der GAP und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden Folgendes zu berücksichtigen:

a)

die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt;

b)

die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen;

c)

die Tatsache, dass die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt.

(10)

Zur weiteren Verbesserung der nachhaltigen Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft, Ernährung und ländliche Gebiete konzentrieren sich die Ziele der GAP im Zeitraum nach 2020 auf die Förderung eines intelligenten, wettbewerbsfähigen, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors, der langfristige Ernährungssicherheit gewährleistet, auf die Unterstützung und Stärkung des Umwelt- und Klimaschutzes, auf einen Beitrag zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele der Union und auf die Stärkung des sozioökonomischen Gefüges im ländlichen Raum. Diese allgemeinen Ziele werden ergänzt durch das übergreifende Ziel der Modernisierung des Sektors durch Förderung und Weitergabe von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Land- und Forstwirtschaft sowie in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung. Zur Verwirklichung der allgemeinen GAP-Ziele werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

a)

Unterstützung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen und der Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors in der gesamten Union, um die langfristige Ernährungssicherheit und landwirtschaftliche Vielfalt zu fördern und die wirtschaftliche Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union sicherzustellen

b)

Verbesserung der Marktorientierung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe sowohl kurz- als auch langfristig, einschließlich einer stärkeren Ausrichtung auf Forschung, Technologie und Digitalisierung;

c)

Verbesserung der Position der Landwirte in der Wertschöpfungskette;

d)

Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, unter anderem durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Ausweitung der CO2-Bindung, sowie Förderung nachhaltiger Energie;

e)

Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, unter anderem durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien;

f)

Beitrag zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an Biodiversität, Verbesserung der Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften;

g)

Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und andere neue Landwirte sowie deren Unterstützung; Förderung einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten;

h)

Förderung von Beschäftigung, Wachstum und Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Beteiligung von Frauen an der Landwirtschaft, der sozialen Inklusion und der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich Bio-Kreislaufwirtschaft und nachhaltige Forstwirtschaft;

i)

Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der Union gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit gerecht wird, auch in Bezug auf hochwertige, sichere und nahrhafte Lebensmittel, die auf nachhaltige Weise erzeugt werden, die Verringerung der Lebensmittelabfälle sowie die Verbesserung des Tierwohls und die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen.

KAPITEL 2

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

2.1.   Auswirkungen der GAP auf den Anwendungsbereich

(11)

Im Einklang mit Artikel 42 AEUV finden – soweit landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV betroffen sind – die Vorschriften für staatliche Beihilfen in den Artikeln 107, 108 und 109 AEUV nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies bestimmen, wobei den in Artikel 39 AEUV festgelegten Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung zu tragen ist.

(12)

Gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 und Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finden die Vorschriften über staatliche Beihilfen in der Regel auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung. Unter anderem in Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013, Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013, Artikel 145 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115, Artikel 211 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 sind jedoch zahlreiche Ausnahmeregelungen von diesem allgemeinen Grundsatz vorgesehen.

(13)

Bei der Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 gelten gemäß Artikel 145 Absatz 2 der genannten Verordnung die Vorschriften für staatliche Beihilfen weder für Unterstützung, die von den Mitgliedstaaten gemäß der genannten Verordnung und im Einklang mit ihr geleistet wird, noch für die zusätzliche nationale Finanzierung im Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV.

(14)

Daher gelten die Vorschriften für staatliche Beihilfen weder für die Kofinanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (sowohl ELER-Anteil als auch nationaler Anteil) noch für die zusätzliche nationale Finanzierung solcher Maßnahmen, sofern die betreffende Intervention eine landwirtschaftliche Tätigkeit betrifft, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fällt und Teil eines GAP-Strategieplans ist.

(15)

Die Vorschriften für staatliche Beihilfen finden jedoch in vollem Umfang Anwendung auf alle kofinanzierten Interventionen (sowohl ELER-Anteil als auch nationaler Anteil) und auf die zusätzliche nationale Finanzierung solcher Interventionen, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV, aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2021/2115 fallen, das heißt in folgenden Fällen: a) Interventionen zur Förderung von Tätigkeiten in ländlichen Gebieten und b) Interventionen im Forstsektor.

(16)

Die Vorschriften für staatliche Beihilfen finden Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigt, eine Maßnahme zu finanzieren, die weitgehend den Bedingungen einer bestimmten Intervention zur Entwicklung des ländlichen Raums („Maßnahme in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum“) entspricht und die ausschließlich aus nationalen Mitteln (d. h. ohne ELER-Kofinanzierung) finanziert wird, unabhängig davon, ob die Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fällt oder nicht.

2.2.   Anwendungsbereich

(17)

Die Kommission wendet diese Rahmenregelung auf Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen an.

(18)

Die Kommission wendet diese Rahmenregelung auf staatliche Beihilfen für die landwirtschaftliche Primärproduktion, die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an.

(19)

Ausgehend von den allgemeinen Erwägungen in Abschnitt 2.1 und um Kohärenz mit der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen und die Einhaltung der Vorschriften für staatliche Beihilfen zu fördern, sollten auch bestimmte Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen – unabhängig davon, ob sie aus dem ELER kofinanziert oder durch zusätzliche nationale Finanzierung gefördert werden –, sowie Maßnahmen in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, aufgenommen werden. Daher enthält diese Rahmenregelung neben den Kriterien für den Agrarsektor auch Kriterien für die Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen im Forstsektor und von Beihilfen an Unternehmen in ländlichen Gebieten, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen.

(20)

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt im Einklang mit den in Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung festgelegten allgemeinen Grundsätzen für staatliche Beihilfen berücksichtigt die Kommission soweit wie möglich die in der Verordnung (EU) 2021/2115 und den betreffenden delegierten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Voraussetzungen.

(21)

Folgende Gruppen von Beihilfen fallen in den Anwendungsbereich dieser Rahmenregelung:

a)

Maßnahmen im Agrarsektor, die ausschließlich über staatliche Mittel finanziert werden und auf die einer der folgenden Punkte zutrifft:

i)

Maßnahmen in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum, die nicht unter die GAP-Strategiepläne fallen (Teil II Abschnitt 1.1);

ii)

andere als die unter Ziffer i genannten Maßnahmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2021/2115 fallen, wie bestimmte Maßnahmen für Risiko- und Krisenmanagement, Beihilfen für den Tierhaltungssektor und bestimmte Absatzförderungsmaßnahmen (Teil II Abschnitte 1.2 und 1.3);

b)

Beihilfen für den Forstsektor (Teil II Kapitel 2), die entweder

i)

als Teil eines GAP-Strategieplans oder als zusätzliche nationale Finanzierung für solche Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt werden können oder

ii)

ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden können;

c)

Beihilfen für in ländlichen Gebieten tätige Unternehmen, die in einer der folgenden Formen gewährt werden:

i)

eine in einem GAP-Strategieplan enthaltene Intervention, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115 aus dem ELER kofinanziert wird, wenn die anmeldepflichtige staatliche Beihilfemaßnahme mit der Intervention in einem GAP-Strategieplan identisch ist (Teil II Kapitel 3),

ii)

zusätzliche nationale Finanzierung in Verbindung mit einer Intervention im Rahmen eines GAP-Strategieplans (Teil II Kapitel 3).

(22)

Diese Rahmenregelung gilt für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und grundsätzlich auch für Beihilfen an große Unternehmen. Große Unternehmen werden jedoch in der Regel von Marktversagen weniger stark getroffen als KMU. Darüber hinaus sind große Unternehmen, die im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten tätig sind, meist wichtige Akteure auf dem Markt, und folglich können in bestimmten Fällen Beihilfen für große Unternehmen den Wettbewerb besonders stark verzerren und den Handel im Binnenmarkt beeinträchtigen. Beihilfen für große Unternehmen, die im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten tätig sind, und für andere große Unternehmen können den Wettbewerb gleichermaßen verzerren, weshalb die in dieser Rahmenregelung vorgesehenen Vorschriften für staatliche Beihilfen für große Unternehmen an die allgemeinen Vorschriften für staatliche Beihilfen angepasst wurden und der Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c unterliegen, wie in Kapitel 3 beschrieben. In Bezug auf Beihilfemaßnahmen für den Tierhaltungssektor gemäß Teil II Abschnitt 1.3.1 dieser Rahmenregelung, die nicht unter die Verordnung (EU) 2021/2115 fallen, bleibt die Kommission bei ihrem bisherigen Standpunkt, dass große Unternehmen in der Lage sein sollten, die Kosten dieser Maßnahmen selbst zu finanzieren. Daher sollten Beihilfen im Sektor Tierhaltung auch weiterhin auf KMU beschränkt sein.

(23)

Unternehmen in Schwierigkeiten fallen vorbehaltlich der unter dieser Randnummer genannten Ausnahmen nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Rahmenregelung. Nach Ansicht der Kommission kann ein Unternehmen, das aufgrund finanzieller Schwierigkeiten in seiner Existenz bedroht ist, nicht als geeignetes Vehikel zur Verwirklichung anderer politischer Ziele dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist. In den Fällen, in denen es sich bei dem Begünstigten um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 33 Nummer 63 handelt, werden Beihilfen anhand der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (7) bewertet. Der Grundsatz, Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten keine staatlichen Beihilfen zu gewähren, gilt jedoch nicht für Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse gemäß Teil II Abschnitte 1.2.1.1 und 2.1.3 entstanden sind, sofern die Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Wenn die finanziellen Schwierigkeiten eines im Agrar- oder Forstsektor tätigen Unternehmens durch ein Schadensereignis gemäß Teil II Abschnitte 1.2.1.2, 1.2.1.3, 1.2.1.5, 2.1.3, 2.8.1 oder 2.8.5 verursacht wurden, können Beihilfen zum Ausgleich der durch solche Schadensereignisse entstandenen Verluste oder Schäden und zur Deckung der Kosten für die Tilgung von Pflanzenschädlingen im Einklang mit dieser Rahmenregelung als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar gewährt werden. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und aufgrund der Notsituation bei diesen Arten von Beihilfen bleibt auch bei Beihilfen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.4 und Beihilfen für Maßnahmen zur Vorbeugung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.3 Randnummern 370 und 371 die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens unberücksichtigt. Ferner gilt dieser Grundsatz weder für Informationsmaßnahmen gemäß Teil II Abschnitte 1.1.10.1 und 2.4 noch für Absatzförderungsmaßnahmen generischer Art gemäß Teil II Abschnitt 1.3.4.

(24)

Beihilfen für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Anhang 1 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft, die eine Ausfuhrsubvention im Sinne dieses Übereinkommens darstellen, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Rahmenregelung. Ebenso vom Anwendungsbereich dieser Rahmenregelung ausgenommen sind Beihilfen für die genannten Erzeugnisse, die eine Exportfinanzierungshilfe darstellen, welche von einer Regierung oder einer öffentlichen Einrichtung im Rahmen des WTO-Ministerbeschlusses über den Ausfuhrwettbewerb vom 19. Dezember 2015 (8) gewährt wird, wenn diese Beihilfen die einschlägigen Anforderungen gemäß Absatz 15 des genannten Beschlusses über die maximale Kreditlaufzeit und die Selbstfinanzierung nicht erfüllen.

(25)

Bei der Beurteilung von Beihilfen zugunsten eines Unternehmens, das einer Wiedereinziehungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt noch nicht nachgekommen ist, wird die Kommission dem noch zurückzuerstattenden Beihilfebetrag Rechnung tragen (9). Dies gilt weder für Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV noch für Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.3 Randnummern 370 und 371.

(26)

Die Mitgliedstaaten werden daran erinnert, das Finanzierungssystem, z. B. Finanzierung durch parafiskalische Abgaben, mitzuteilen, wenn es integraler Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist (10).

(27)

Die Kommission prüft sämtliche Beihilfemaßnahmen, die nicht unter diese Rahmenregelung oder sonstige einschlägige Vorschriften für staatliche Beihilfen fallen, auf Einzelfallbasis unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 107 Absatz 3 AEUV unter Berücksichtigung der Grundsätze aus den Artikeln 107, 108 und 109 AEUV, der Gemeinsamen Agrarpolitik und entsprechend dieser Rahmenregelung, wo dies möglich ist. Mitgliedstaaten, die Beihilfen anmelden, die nicht unter diese Rahmenregelung fallen, müssen nachweisen, dass die betreffende staatliche Beihilfe, wie in Kapitel 3 dieser Rahmenregelung festgelegt, mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV im Einklang steht. Die Kommission wird solche Beihilfemaßnahmen nur genehmigen, wenn die positiven Auswirkungen auf die Entwicklung des Sektors das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt und die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten eindeutig aufwiegen.

(28)

Für Beihilfen in Nordirland gilt: Müssen bei einer Maßnahme die Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 erfüllt sein, so sind in der Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV die entsprechenden Informationen vorzulegen.

2.3.   Horizontale Bestimmungen und Beihilfeinstrumente für den Agrar- und Forstsektor und für die ländlichen Gebiete

(29)

Zur Straffung der Vorschriften für staatliche Beihilfen und angesichts der Ähnlichkeiten zwischen den im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten tätigen Unternehmen und sonstigen Unternehmen finden die allgemeinen Vorschriften für staatliche Beihilfen, in denen die Kriterien für die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt festgelegt sind, grundsätzlich auf die unter diese Rahmenregelung fallenden Sektoren Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (11), den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (12), die Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (13), die Mitteilung der Kommission – Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (14), die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (15), die Mitteilung der Kommission – Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt (16), die Mitteilung der Kommission – Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender staatlicher Beihilfen für die Beschäftigung von benachteiligten und behinderten Arbeitnehmern mit dem gemeinsamen Markt (17) und die Rechtsakte, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betreffen (18).

(30)

Die unter Randnummer 29 genannten horizontalen Rechtsinstrumente gelten für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sofern in dieser Rahmenregelung keine besonderen Vorschriften vorgesehen sind. Diese Rahmenregelung enthält spezifische Vorschriften für Umweltschutzbeihilfen, z. B. Beihilfen für Agrarumwelt-, Klima- und Tierwohlverpflichtungen (Teil II Abschnitte 1.1.4 und 1.1.5), Beihilfen für gebietsspezifische Benachteiligungen aufgrund bestimmter verpflichtender Anforderungen (Teil II, Abschnitt 1.1.6) und Beihilfen für den ökologischen/biologischen Landbau (Teil II Abschnitt 1.1.8). Beihilfen für Investitionen zur Verwirklichung von Umweltschutzzielen im Bereich der landwirtschaftlichen Primärproduktion werden gemäß den Bestimmungen in Teil II Abschnitt 1.1.1.1 bewertet. Umweltschutzbeihilfen zugunsten von Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, können als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn die Anforderungen der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 erfüllt sind. Beihilfen für Investitionen in die Energieeffizienz, die Erzeugung von Biokraftstoffen und die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern sind vom Anwendungsbereich von Teil II Kapitel 2 und 3 ausgenommen, da diese Beihilfen den Anforderungen der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 entsprechen müssen, sofern sie nicht von der Anmeldepflicht freigestellt sind. Beihilfen für Investitionen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, die mit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern oder mit der Erzeugung von Biokraftstoffen in landwirtschaftlichen Betrieben zusammenhängen, können jedoch unter diese Rahmenregelung fallen, sofern die Erzeugung den durchschnittlichen jährlichen Verbrauch an Kraftstoff oder Energie des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebs nicht übersteigt (Teil II Abschnitt 1.1.1.1).

(31)

Die Leitlinien für Regionalbeihilfen (19) gelten aufgrund der Besonderheiten dieses Sektors nicht für Beihilfen für die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Sie gelten jedoch in dem in dieser Rahmenregelung vorgegebenen Umfang für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

(32)

Sowohl die allgemeinen Vorschriften für staatliche Beihilfen als auch die spezifischeren Bestimmungen dieser Rahmenregelung können für Unternehmen gelten, die im Forstsektor oder in ländlichen Gebieten tätig sind. Beihilfen für Unternehmen, die im Forstsektor oder in ländlichen Gebieten tätig sind, können gegebenenfalls auch als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, sofern die Bedingungen der allgemeinen Vorschriften der Union für staatliche Beihilfen erfüllt sind (insbesondere der Leitlinien für Regionalbeihilfen, des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation und der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022).

2.4.   Begriffsbestimmungen

(33)

Für die Zwecke dieser Rahmenregelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„aktiver Landwirt“: ein Landwirt entsprechend der Festlegung durch den Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan (20) gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115;

2.

„Ad-hoc-Beihilfe“: Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

3.

„einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse“: ungünstige Witterungsbedingungen wie Frost, Stürme und Hagel, Eis, starke oder anhaltende Regenfälle oder Dürre, infolge deren in der Landwirtschaft mehr als 30 % der durchschnittlichen Erzeugung, und zwar berechnet auf der Grundlage des vorangegangenen Drei- oder Vierjahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünf- oder Achtjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Wertes, oder in der Forstwirtschaft mehr als 20 % des forstwirtschaftlichen Potenzials zerstört wurden;

4.

„Beratung“: vollständige Beratung im Rahmen ein und desselben Vertrags;

5.

„landwirtschaftliche Tätigkeit“: eine Tätigkeit entsprechend der Festlegung durch den Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115;

6.

„landwirtschaftliche Fläche“: jede Fläche entsprechend der Festlegung durch den Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115;

7.

„landwirtschaftlicher Betrieb“: Einheit bestehend aus Grundstücken, Räumlichkeiten und Anlagen, die für die landwirtschaftliche Primärproduktion genutzt werden;

8.

„landwirtschaftliche Erzeugnisse“: die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21);

9.

„Agrarsektor“: alle Unternehmen, die in der Primärproduktion, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;

10.

„Agrarforstsysteme“: Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird;

11.

„Beihilfe“: Maßnahme, die alle Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt;

12.

„Beihilfeintensität“: in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

13.

„Beihilferegelung“: Regelung, nach der Unternehmen, die darin in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert sind, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, bzw. Regelung, nach der einem oder mehreren Unternehmen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe Beihilfen gewährt werden können, die nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebunden sind;

14.

„Fremdvergleichsgrundsatz“: Grundsatz, nach dem sich die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien nicht von denen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt würden, und keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen dürfen; für jedes auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens geschlossene Rechtsgeschäft gilt, dass es dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht;

15.

„Biosicherheitsmaßnahmen“: Managementmaßnahmen und physische Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen in, aus bzw. innerhalb von a) einer Tierpopulation oder b) einem Betrieb, einem Gebiet, einem Kompartiment, einem Transportmittel oder sonstigen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten;

16.

„Zuchtbuch“: ein Zuchtbuch gemäß Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates (22);

17.

„GAP-Strategieplan“: ein GAP-Strategieplan gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115;

18.

„bauliche Eigenleistungen“: Arbeiten, die von einem Landwirt selbst oder seinen Arbeitnehmern im landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführt werden und die einen Vermögenswert schaffen;

19.

„Regelungen für eine klimaeffiziente Landwirtschaft“: Beihilferegelungen für Landbewirtschaftungsmethoden, die zu vermehrter Kohlenstoffspeicherung in lebender Biomasse, toter organischer Substanz und Böden führen, indem die CO2-Abscheidung verbessert und/oder die Freisetzung von Kohlenstoff in die Atmosphäre verringert wird;

20.

„Katastrophenereignis“: ein durch menschliches Handeln hervorgerufenes unvorhergesehenes Ereignis biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche Störungen der Forststrukturen zur Folge hat und letztendlich schwere wirtschaftliche Schäden im Forstsektor hervorruft;

21.

„Cluster“: eine Gruppierung aus eigenständigen Unternehmen – einschließlich Neugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen sowie Beratungsstellen oder Forschungseinrichtungen –, die durch die Förderung intensiver wechselseitiger Beziehungen, die gemeinsame Nutzung von Anlagen, den Austausch von Wissen und Know-how und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung und zur Informationsverbreitung unter den beteiligten Unternehmen Wirtschafts- bzw. Innovationstätigkeiten anregen soll;

22.

„Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen“: Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen, deren Ausbruch von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats förmlich anerkannt wurde, oder im Zusammenhang mit Pflanzenschädlingen oder invasiven gebietsfremden Arten, deren Auftreten von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats förmlich anerkannt wurde;

23.

„Tag der Gewährung der Beihilfe“: der Tag, an dem der Begünstigte nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt;

24.

„Umweltvorfall“: das spezifische Auftreten einer Verschmutzung oder Kontaminierung der Umwelt oder einer Verschlechterung der Umweltqualität im Zusammenhang mit einem besonderen Vorfall von begrenztem geografischem Ausmaß, aufgrund deren mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des im Agrarsektor tätigen Unternehmens im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts oder in der Forstwirtschaft mehr als 20 % des forstwirtschaftlichen Potenzials zerstört wurden; nicht eingeschlossen sind allgemeine Umweltrisiken, die nicht im Zusammenhang mit einem besonderen Vorfall stehen, wie Klimawandel oder Luftverschmutzung;

25.

„Evaluierungsplan“: ein Dokument zu einer oder mehreren Beihilferegelungen mit den folgenden Angaben: zu evaluierende Ziele, Evaluierungsfragen, Ergebnisindikatoren, vorgesehene Evaluierungsmethode, Datenerfassungskriterien, vorgesehener Zeitplan für die Evaluierung einschließlich des Termins für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts, Beschreibung des unabhängigen Gremiums, das die Evaluierung durchführen wird, oder der für seine Auswahl herangezogenen Kriterien sowie die Modalitäten für die Bekanntmachung der Evaluierung;

26.

„Falltiere“: Tiere, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transports durch Euthanasie mit oder ohne endgültige Diagnose getötet wurden oder verendet sind (einschließlich Totgeburten und ungeborene Tiere), nicht jedoch Tiere, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden;

27.

„schnellwachsende Bäume“: Wald mit Kurzumtrieb, bei dem die Mindestdauer vor dem Fällen auf acht Jahre und die Höchstdauer auf 20 Jahre festgelegt ist;

28.

„steuerliche Folgeregelung“: Regelung in Form von Steuervergünstigungen, die eine geänderte Fassung einer früher bestehenden Regelung in Form von Steuervergünstigungen darstellt und diese ersetzt;

29.

„Biokraftstoff aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“: Biokraftstoff, der aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen hergestellt wird, gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (23);

30.

„Lebensmittel“: in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) aufgeführte Lebensmittel, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt;

31.

„Wald“: eine Fläche von mehr als 0,5 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, wobei Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen oder städtischen Zwecken genutzt werden, nicht unter diesen Begriff fallen, oder ein Wald gemäß der von einem Mitgliedstaat oder einer Region auf der Grundlage des geltenden nationalen Rechts oder eines Inventarsystems angewandten Begriffsbestimmung, wie sie in der Anmeldung bei der Kommission angegeben wurde bzw. bei Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums wie sie im GAP-Strategieplan definiert ist;

32.

„Bruttosubventionsäquivalent“: Höhe der Beihilfe, wenn diese als Zuschuss für den Begünstigten gewährt worden wäre, vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

33.

„Einzelbeihilfe“: Ad-hoc-Beihilfe oder Beihilfe, die einzelnen Begünstigten auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

34.

„immaterielle Vermögenswerte“: Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums;

35.

„invasive gebietsfremde Art“: invasive gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung und invasive gebietsfremde Art von Bedeutung für Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Nummer 3 bzw. Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (25);

36.

„große Unternehmen“: Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission nicht erfüllen (26);

37.

„lokale Märkte“: Märkte, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Märkte in einem Umkreis von 75 km um den Betrieb, aus dem das Erzeugnis stammt, innerhalb dessen die Verarbeitung und der Verkauf an den Endverbraucher stattfinden müssen;

b)

Märkte in einem Umkreis von maximal 100 km, für die die Mitgliedstaaten eine überzeugende alternative Abgrenzung festgelegt haben;

38.

„Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“: das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch einen Landwirt an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten oder Einrichtungen erfolgt;

39.

„Fonds auf Gegenseitigkeit“: ein von einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte, Waldbesitzer und Waldbewirtschafter absichern können, indem ihnen für wirtschaftliche Einbußen Ausgleichszahlungen gewährt werden;

40.

„nichtproduktive Investitionen“: Investitionen, die nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes des Betriebs oder seiner Rentabilität führen;

41.

„der industriellen Verarbeitung vorangehende Arbeitsvorgänge“: das Fällen, Zerlegen, Entrinden, den Zuschnitt, die Lagerung, die Schutzbehandlung und die Trocknung von Holz und alle anderen Bearbeitungsvorgänge vor dem industriellen Sägen von Holz im Sägewerk sowie das Sägen in Sägewerken, bei denen die Verarbeitungskapazität höchstens 20 000 m3 Rundholz pro Sägewerk und Jahr beträgt;

42.

„sonstige widrige Witterungsverhältnisse“: ungünstige Witterungsbedingungen, die keine „einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse“ darstellen;

43.

„Gebiete in äußerster Randlage“: die in Artikel 349 Absatz 1 AEUV genannten Gebiete;

44.

„Pflanzenschädling“: alle Arten, Sorten und Biotypen von Pflanzen, Tieren und Krankheitserregern, die für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse schädlich sind;

45.

„Präventionsmaßnahmen“: Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Tierseuche, einem Pflanzenschädling oder einer invasiven gebietsfremden Art, die noch nicht aufgetreten sind;

46.

„landwirtschaftliche Primärproduktion“: Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern;

47.

„Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“: jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;

48.

„Erzeugergruppierung oder -organisation“: einen zu mindestens einem der folgenden Zwecke gegründeten Zusammenschluss:

a)

Anpassung der Erzeugung und des Absatzes der Erzeuger, die Mitglieder der Gruppierung oder Organisationen sind, an die Markterfordernisse;

b)

gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, der Zentralisierung des Verkaufs und der Lieferung an den Großhandel;

c)

Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit;

d)

sonstige Tätigkeiten, die von Erzeugergruppierungen oder -organisationen durchgeführt werden können, wie die Entwicklung von Geschäfts- und Marketingfähigkeiten, die Organisation und Förderung von Innovationsprozessen, die gemeinsame Bewirtschaftung der Flächen der Mitglieder, die Anwendung umweltverträglicher Anbau- und Produktionsverfahren, solide Praktiken und Verfahren im Bereich Tierwohl;

49.

„geschütztes Tier“: jedes Tier, das entweder nach Unionsvorschriften oder nach nationalen Vorschriften geschützt ist, einschließlich Tierarten, für die in nationalen Vorschriften spezifische Bestimmungen zum Schutz der Population enthalten sind;

50.

„rückzahlbarer Vorschuss“: für ein Vorhaben gewährter Kredit, der in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird und dessen Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des Vorhabens abhängen;

51.

„Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“: Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische und/oder virtuelle Kooperationseinrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe gemäß dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung und Wissenstransfer zu verbreiten; übt eine derartige Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie für die Finanzierung, Kosten und Erlöse dieser Tätigkeiten getrennt Buch führen. Unternehmen, die beispielsweise als Aktionäre oder Gesellschafter bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Ergebnissen gewährt werden;

52.

„kurze Versorgungskette“: eine Versorgungskette mit einer begrenzten Anzahl von Wirtschaftsbeteiligten, die sich für die Zusammenarbeit, die lokale Wirtschaftsentwicklung und enge geografische und soziale Beziehungen zwischen Erzeugern, Verarbeitern und Verbrauchern engagieren;

53.

„kleine Infrastruktur“: Infrastruktur mit beihilfefähigen Kosten in Höhe von maximal 2 Mio. EUR;

54.

„kleiner Wirtschaftsbeteiligter“: ein Kleinstunternehmen gemäß der Definition der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (27) oder eine natürliche Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

55.

„kleinere Inseln des Ägäischen Meeres“: die kleineren Inseln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013;

56.

„KMU“ oder „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“: Unternehmen, die die Kriterien in Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission erfüllen;

57.

„Beginn der Arbeiten am Vorhaben oder der Tätigkeit“: entweder der Beginn der Tätigkeiten bzw. der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung bzw. Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben oder die Tätigkeit unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten oder der Tätigkeit. Der Erwerb von Grundstücken gemäß Randnummer 153 Buchstabe a und Randnummer 502 Buchstabe c gilt, sofern die beihilfefähigen Kosten für den Erwerb der Grundstücke 100 % der beihilfefähigen Investitionskosten entsprechen, als Beginn der Arbeiten an einem Vorhaben oder der Tätigkeit;

58.

„nachhaltige Waldbewirtschaftung“: die Pflege und Nutzung von Waldflächen in einer Art und Intensität, die ihre Biodiversität, ihre Produktivität, ihre Regenerationsfähigkeit, ihre Vitalität und ihre Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene zu erfüllen, erhält und anderen Ökosystemen keinen Schaden zufügt;

59.

„materielle Vermögenswerte“: Vermögenswerte wie Grundstücke, Gebäude und Anlagen, Maschinen und Ausrüstung;

60.

„Transaktionskosten“: Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Verpflichtung, die sich jedoch nicht unmittelbar aus deren Durchführung ergeben oder nicht in den Kosten oder den Einkommensverlusten enthalten sind, die direkt ausgeglichen werden, und die auf der Grundlage von Standardkosten berechnet werden können;

61.

„Kosten der Tests auf TSE (transmissible spongiforme Enzephalopathie) und BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie)“: alle Kosten, einschließlich derjenigen für Testkits, Entnahme, Transport, Untersuchung, Lagerung und Beseitigung der Proben, die für die Probenahmen und Labortests gemäß Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) erforderlich sind;

62.

„Gehölze für Niederwald mit Kurzumtrieb“ von den Mitgliedstaaten festzulegende Gehölzarten des KN-Codes 06 02 9041, bei denen es sich um mehrjährige Gehölzpflanzen handelt, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und in der nächsten Saison wieder austreibt, wobei die maximalen Erntezyklen von den Mitgliedstaaten festzulegen sind;

63.

„Unternehmen in Schwierigkeiten“: ein Unternehmen, das die Kriterien des Abschnitts 2.2 der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllt;

64.

„Unionsnorm“: Norm, die Teil des Unionsrechts ist und in der das Niveau festgelegt wurde, das einzelne Unternehmen insbesondere in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierwohl erreichen müssen; auf Unionsebene festgelegte Normen oder Ziele, die für die Mitgliedstaaten, nicht jedoch für einzelne Unternehmen bindend sind, gelten somit nicht als Unionsnormen;

65.

„Junglandwirt“: ein Landwirt entsprechend der Festlegung durch den Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115;

66.

für die Erhaltung von genetischem Material in der Land- und Forstwirtschaft gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„In-situ-Erhaltung“ in der Landwirtschaft: die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Pflanzenarten und wildlebenden Tierarten in ihrer natürlichen Umgebung und – im Fall domestizierter Tierrassen oder gezüchteter Pflanzenarten – in der landwirtschaftlich genutzten Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben;

b)

„In-situ-Erhaltung“ in der Forstwirtschaft: die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung;

c)

„Erhaltung im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb“: In-situ-Erhaltung und -Entwicklung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb;

d)

„Ex-situ-Erhaltung“: die Erhaltung von genetischem Material für die Land- oder Forstwirtschaft außerhalb des jeweiligen natürlichen Lebensraums;

e)

„Ex-situ-Sammlung“: die Sammlung von genetischem Material für die Land- oder Forstwirtschaft, das außerhalb des jeweiligen natürlichen Lebensraums bewahrt wird.

2.5.   Anmeldepflichtige Beihilfen

(34)

Sind die Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt, so müssen die Mitgliedstaaten Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anmelden. Die Mitgliedstaaten dürfen die geplante Maßnahme nicht durchführen, bevor das Notifizierungsverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu einem abschließenden Beschluss geführt hat, mit Ausnahme der Maßnahmen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2022/2472.

(35)

Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden, sind weiterhin nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV anmeldepflichtig, wenn der Beihilfebetrag folgende Anmeldeschwellen überschreitet:

a)

bei Einzelinvestitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Teil II Abschnitt 1.1.1.3: beihilfefähige Kosten von mehr als 25 Mio. EUR oder ein Bruttosubventionsäquivalent von mehr als 12 Mio. EUR;

b)

bei Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Teil II Abschnitt 1.3.4: Absatzförderungsmaßnahmen mit einem Jahresbudget von mehr als 5 Mio. EUR.

KAPITEL 3

Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

(36)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann die Kommission Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(37)

Um zu bewerten, ob staatliche Beihilfen für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Gebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, wird die Kommission daher prüfen, ob die Beihilfemaßnahme die Entwicklung eines bestimmten Wirtschaftszweigs fördert (erste Voraussetzung) und ob sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (zweite Voraussetzung).

(38)

In diesem Abschnitt erläutert die Kommission, wie sie die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt durchführen wird. Sie definiert allgemeine Bedingungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und legt gegebenenfalls spezifische Bedingungen für Beihilferegelungen und zusätzliche Bedingungen für Einzelbeihilfen fest, die der Anmeldepflicht unterliegen.

(39)

Bei der Bewertung nach Randnummer 37 berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)

Erste Voraussetzung: Die Beihilfe dient der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs:

i)

Ermittlung des betreffenden Wirtschaftszweigs (Abschnitt 3.1.1);

ii)

Anreizeffekt: Die Beihilfe muss dazu führen, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten ändern und zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würden (Abschnitt 3.1.2);

iii)

die Beihilfe verstößt nicht gegen einschlägige Bestimmungen und allgemeine Grundsätze des Unionsrechts (Abschnitt 3.1.3).

b)

Zweite Voraussetzung: Die Beihilfe verändert die Handelsbedingungen nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft

i)

Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen: Die Beihilfemaßnahme muss eine wesentliche Verbesserung bewirken, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann, zum Beispiel durch Behebung von Marktversagen oder, falls anwendbar, Lösung eines Gleichheits- oder Kohäsionsproblems (Abschnitt 3.2.1);

ii)

Geeignetheit der Beihilfemaßnahme: Die geplante Beihilfemaßnahme muss ein geeignetes Instrument für die Entwicklung des Wirtschaftszweigs sein (Abschnitt 3.2.2);

iii)

Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum): Die Höhe und die Intensität der Beihilfe müssen auf das Minimum begrenzt sein, das erforderlich ist, damit die zusätzlichen Investitionen oder Tätigkeiten von dem/den betreffenden Unternehmen durchgeführt werden (Abschnitt 3.2.3);

iv)

Transparenz der Beihilfe: Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit müssen einfachen Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und zu relevanten Informationen über die auf ihrer Grundlage gewährten Beihilfen haben (Abschnitt 3.2.4);

v)

Vermeidung negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (Abschnitt 3.2.5);

vi)

Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen, die eine Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben kann (Abwägungsprüfung) (Abschnitt 3.2.6).

(40)

Bei bestimmten Gruppen von Beihilferegelungen kann für die Gesamtabwägung zudem eine Ex-post-Evaluierung gemäß den Randnummern 639 bis 645 verlangt werden. In solchen Fällen kann die Kommission die Laufzeit der betreffenden Regelungen begrenzen (in der Regel auf höchstens vier Jahre), wobei jedoch die Möglichkeit besteht, die Verlängerung der Regelungen anschließend zur Genehmigung anzumelden.

(41)

Diese allgemeinen Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gelten für alle unter diese Rahmenregelung fallenden Beihilfen, es sei denn, in den Abschnitten 3.1 und 3.2 sind aufgrund besonderer, den Agrarsektor betreffender Aspekte Ausnahmen vorgesehen.

3.1.   Erste Voraussetzung: Die Beihilfe dient der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs

3.1.1.   Geförderter Wirtschaftszweig

(42)

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt die Kommission, welcher Wirtschaftszweig durch die angemeldete Beihilfemaßnahme gefördert werden soll.

(43)

Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfe auf die Förderung der Entwicklung des ermittelten Wirtschaftszweigs abzielt.

(44)

Die Mitgliedstaaten müssen außerdem beschreiben, ob und wenn ja wie die Beihilfe zum Erreichen der Ziele der GAP und insbesondere der Ziele der Verordnung (EU) 2021/2115 beiträgt, und näher ausführen, welche Vorteile die Beihilfe voraussichtlich bringen wird.

(45)

Die Kommission ist der Auffassung, dass Beihilfen für Risiko- und Krisenmanagementmaßnahmen, die im Einklang mit Teil II Abschnitt 1.2 dieser Rahmenregelung gewährt werden, geeignet sind, die Entwicklung des ermittelten Wirtschaftszweigs oder des betreffenden Wirtschaftsgebiets zu fördern, da eine solche Entwicklung ohne Beihilfen vermutlich nicht in gleichem Maße stattfinden würde.

Zusätzliche Bedingungen für auf der Grundlage einer Regelung gewährte einzeln anzumeldende Beihilfen

(46)

Werden auf der Grundlage einer unter Randnummer 35 genannten Regelung Beihilfen für einzeln anzumeldende Investitionsvorhaben gewährt, muss die Bewilligungsbehörde nachweisen, dass das ausgewählte Vorhaben einen Beitrag zum Ziel der Regelung und somit zu den Zielen der Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten leistet. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten auf die Informationen verweisen, die der Antragsteller übermittelt hat und in denen die positiven Auswirkungen der Investition beschrieben sein müssen.

3.1.2.   Anreizeffekt

(47)

Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten können nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn die Beihilfe das Verhalten eines Unternehmens dahin gehend ändert, dass es durch zusätzliche Tätigkeiten, die es ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde, einen Beitrag zur Entwicklung des Sektors leistet. Die Beihilfe darf jedoch weder eine Subvention für die Kosten einer Tätigkeit darstellen, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen.

(48)

Sofern das Unionsrecht oder diese Rahmenregelung Ausnahmen nicht ausdrücklich vorsieht, sind staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage von Unternehmen zu verbessern, aber in keiner Weise zur Entwicklung des Sektors beitragen, und vor allem Beihilfen, die allein auf der Grundlage von Preis, Menge, Produktionseinheit oder Betriebsmitteleinheit gewährt werden, als Betriebsbeihilfen anzusehen, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Ferner können derartige Beihilfen ihrer Natur nach auch die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen.

(49)

Beihilfen gemäß Teil II Abschnitte 1.2 und 2.8.5 sind auf im Agrar- und Forstsektor tätige Unternehmen zu begrenzen, die trotz angemessener Bemühungen zur Minimierung solcher Risiken mit diversen Problemen konfrontiert sind. Staatliche Beihilfen dürfen Unternehmen nicht dazu verleiten, unnötige Risiken einzugehen. Im Agrar- und Forstsektor tätige Unternehmen müssen die Folgen einer gewagten Wahl von Produktionsmethoden oder Erzeugnissen selber tragen.

(50)

Aus den in Randnummer 47 genannten Gründen schließt die Kommission einen Anreizeffekt für den Begünstigten aus, wenn die Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben oder die betreffenden Tätigkeiten bereits aufgenommen wurden, bevor der Begünstigte bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt hat.

(51)

Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Antragstellers und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort sowie Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens, für die Durchführung benötigter Beihilfebetrag und beihilfefähige Kosten.

(52)

Darüber hinaus müssen große Unternehmen in ihrem Antrag die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde (als kontrafaktische Fallkonstellation oder alternatives Vorhaben oder alternative Tätigkeit bezeichnet), und ihre im Antrag vorgenommenen Ausführungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation durch Nachweise untermauern. Diese Anforderung gilt nicht für Gemeinden, bei denen es sich um autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5 000 Einwohnern handelt.

(53)

Die Bewilligungsbehörde muss nach Eingang eines Antrags die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation prüfen und bestätigen, dass die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat. Eine kontrafaktische Fallkonstellation ist plausibel, wenn sie unverfälscht die Faktoren wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Begünstigten in Bezug auf das betreffende Vorhaben oder die betreffende Tätigkeit maßgeblich waren.

(54)

Beihilfen in Form von Steuervorteilen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn die Beihilferegelung einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe begründet, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf, und wenn die Beihilferegelung eingeführt wurde und in Kraft ist, bevor mit den Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit begonnen wird. Letztere Bedingung gilt jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.

(55)

Abweichend von den Randnummern 50 bis 54 wird für die folgenden Gruppen von Beihilfen kein Anreizeffekt verlangt bzw. es wird von einem Anreizeffekt ausgegangen:

a)

Beihilferegelungen für Flurbereinigungsmaßnahmen gemäß Teil II Abschnitte 1.3.6 und 2.9.2 und Beihilferegelungen mit Umwelt-, Schutz- und Freizeitzielen gemäß Teil II Abschnitt 2.8, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)

die Beihilferegelung begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf;

ii)

die Beihilferegelung wurde eingeführt und ist in Kraft getreten, bevor der Begünstigte beihilfefähige Kosten gemäß Teil II Abschnitte 1.3.6, 2.8 und 2.9.2 getätigt hat;

iii)

die Beihilferegelung betrifft nur KMU;

b)

Beihilfen für gebietsspezifische Benachteiligungen aufgrund bestimmter verpflichtender Anforderungen, die im Einklang mit Teil II Abschnitt 1.1.6 gewährt werden;

c)

Beihilfen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Teil II Abschnitt 1.1.7;

d)

Beihilfen für Informationsmaßnahmen im Agrarsektor gemäß Teil II Abschnitt 1.1.10.1, durch die einer unbestimmten Anzahl von Begünstigten Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen;

e)

Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.1;

f)

Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.2;

g)

Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen und der durch diese Tierseuchen und Pflanzenschädlinge entstandenen Verluste gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.3;

h)

Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.4;

i)

Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.5;

j)

Beihilfen zur Beseitigung von Waldschäden, die durch unter das Gesetz fallende Tiere verursacht wurden, gemäß Teil II Abschnitt 2.8.5;

k)

Beihilfen für Informationsmaßnahmen im Forstsektor gemäß Teil II Abschnitt 2.4, durch die einer unbestimmten Anzahl von Begünstigten Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen;

l)

Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben gemäß Teil II Abschnitt 1.1.1.2, mit Ausnahme von Einzelbeihilfen, die 500 000 EUR je Unternehmen und Investitionsvorhaben überschreiten;

m)

Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Randnummer 468 Buchstaben b, c und d;

n)

Beihilfen zum Ausgleich von Mehrkosten für die Beförderung gemäß den Randnummern 480 und 481;

o)

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor gemäß Teil II Abschnitte 1.3.7 und 2.9.1;

p)

Beihilfen für die Wiederherstellung von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall, Tierseuchen, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel gemäß Teil II Abschnitt 2.1.3;

q)

Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Behandlung und Verhütung der Verbreitung von Pflanzenschädlingen und Baumkrankheiten sowie zum Ausgleich der durch Pflanzenschädlinge und Baumkrankheiten entstandenen Schäden gemäß Teil II Abschnitt 2.8.1.

Zusätzliche Bedingungen für einzeln anzumeldende Investitionsbeihilfen

(56)

Bei einzeln anzumeldenden Investitionsbeihilfen muss der Mitgliedstaat nicht nur die in diesem Abschnitt dargelegten Anforderungen erfüllen, sondern auch eindeutige Beweise dafür vorlegen, dass die Beihilfe tatsächlich die Investitionsentscheidung beeinflusst hat. Damit eine umfassende Bewertung möglich ist, muss der Mitgliedstaat nicht nur Angaben zum geförderten Vorhaben machen, sondern auch eine ausführliche Beschreibung der kontrafaktischen Fallkonstellation (in der dem Begünstigten von keiner Behörde eine Beihilfe gewährt wird) übermitteln.

(57)

Die Mitgliedstaaten sollten möglichst offizielle Vorstandsunterlagen, Risikobewertungen, einschließlich einer Bewertung der standortspezifischen Risiken, Finanzberichte, interne Geschäftspläne, Sachverständigengutachten und Studien zu dem zu bewertenden Investitionsvorhaben heranziehen. Diese Unterlagen müssen aus der Zeit stammen, in der die Entscheidung über die Investition oder den Standort getroffen wurde. Unterlagen, die Angaben zu Nachfrage-, Kosten- und Finanzprognosen enthalten, einem Investitionsausschuss vorgelegte Unterlagen, in denen verschiedene Investitionsszenarien untersucht werden, sowie den Finanzinstituten vorgelegte Unterlagen können den Mitgliedstaaten dabei helfen, den Anreizeffekt nachzuweisen.

(58)

Vor diesem Hintergrund kann das Rentabilitätsniveau mithilfe der in dem jeweiligen Sektor üblichen Methoden festgestellt werden, z. B. Methoden zur Feststellung des Kapitalwerts (net present value – NPV) (29) , des internen Zinsfußes (internal rate of return – IRR) (30) oder der durchschnittlichen Kapitalrendite (return on capital employed – ROCE) des Vorhabens. Die Rentabilität des Vorhabens ist mit den normalen Renditesätzen zu vergleichen, die der Begünstigte bei anderen ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde legt. Sind diese Sätze nicht bekannt, ist die Rentabilität des Projekts mit den Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt oder den in dem jeweiligen Sektor üblichen Renditesätzen zu vergleichen.

(59)

Ist keine spezifische kontrafaktische Fallkonstellation bekannt, kann von einem Anreizeffekt ausgegangen werden, wenn eine Finanzierungslücke besteht. Dies ist der Fall, wenn ein Ex-ante-Geschäftsplan zeigt, dass die Investitionskosten den Kapitalwert der im Rahmen der Investition erwarteten Betriebseinnahmen übersteigen.

(60)

Ändert die Beihilfe das Verhalten des Begünstigten nicht dahin gehend, dass er zusätzliche Investitionen tätigt, so hat sie keine positiven Auswirkungen auf die Entwicklung des betreffenden Sektors. Daher werden Beihilfen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, wenn sich zeigt, dass die Investition auch ohne Gewährung der Beihilfe getätigt worden wäre.

3.1.3.   Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen und allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts

(61)

Wenn eine Beihilfemaßnahme oder die mit ihr verbundenen Bedingungen, einschließlich der Finanzierungsmethode, falls diese fester Bestandteil der Maßnahme ist, oder die damit finanzierten Tätigkeiten zu einem Verstoß gegen einschlägiges Unionsrecht führen, kann die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden (31).

(62)

Aufgrund der Besonderheiten des Agrarsektors (32) und trotz der generellen Anwendbarkeit der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf diesen Sektor unterliegt deren Anwendung auch weiterhin den Bestimmungen, die in den Vorschriften für die erste Säule der GAP festgelegt sind. Mit anderen Worten, ein Mitgliedstaat kann sich mit seinen Beihilfemaßnahmen nicht über die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinwegsetzen (33). Die Kommission genehmigt daher keine staatlichen Beihilfen, die mit den Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation unvereinbar sind oder das ordnungsgemäße Funktionieren derselben beeinträchtigen würden.

(63)

Darüber hinaus kann eine staatliche Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass das begünstigte Unternehmen einheimische Erzeugnisse oder Dienstleistungen nutzt, sowie für Beihilfen, mit denen die Möglichkeit des begünstigten Unternehmens eingeschränkt wird, die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Mitgliedstaaten zu nutzen.

(64)

Die Kommission genehmigt weder Beihilfen für Tätigkeiten in Verbindung mit der Ausfuhr in Drittländer oder andere Mitgliedstaaten, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen zusammenhängen, noch Beihilfen, die davon abhängig gemacht werden, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten, oder Beihilfen für den Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes oder die Finanzierung anderer Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhr. Beihilfen für die Kosten der Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Einführung eines neuen oder bestehenden Produktes auf einem neuen Markt stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar.

3.2.   Zweite Voraussetzung: Die Beihilfe verändert die Handelsbedingungen nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft:

(65)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete nur als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, „soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“.

(66)

In diesem Abschnitt wird beschrieben, wie die Kommission ihren Ermessensspielraum ausübt, wenn sie bewertet, ob die zweite Voraussetzung im Rahmen der unter Randnummer 39 Buchstabe b genannten Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt ist.

(67)

Jede Beihilfemaßnahme verursacht ihrem Wesen nach Wettbewerbsverzerrungen und hat Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Um jedoch zu ermitteln, ob die verzerrenden Auswirkungen der Beihilfe auf ein Minimum begrenzt sind, überprüft die Kommission, ob die Beihilfe notwendig, geeignet, verhältnismäßig und transparent ist.

(68)

Anschließend bewertet die Kommission die verzerrenden Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb und die Handelsbedingungen. Abschließend wägt die Kommission die positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel ab. Überwiegen die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen, erklärt die Kommission die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar.

(69)

Die Vereinbarkeit von Beihilfen mit den in den Abschnitten 3.2.1 bis 3.2.5 festgelegten Bedingungen ist im spezifischen Kontext der GAP zu betrachten.

3.2.1.   Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen

(70)

Um zu bewerten, ob eine staatliche Beihilfe zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses erforderlich ist, muss zunächst das Problem identifiziert werden. Staatliche Beihilfen müssen gezielt auf Situationen ausgerichtet sein, in denen sie eine wesentliche Entwicklung der geförderten Tätigkeit oder der betreffenden Investition bewirken können, die der Markt nicht herbeiführen kann, z. B. die Behebung eines Marktversagens. Durch staatliche Beihilfen kann unter bestimmten Voraussetzungen Marktversagen behoben und damit zum effizienten Funktionieren von Märkten und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit beigetragen werden.

(71)

Für die Zwecke dieser Rahmenregelung geht die Kommission im Falle von Beihilfemaßnahmen, die die spezifischen Bedingungen gemäß Teil I erfüllen, davon aus, dass die erwarteten Ziele durch den Markt, also ohne staatliche Maßnahmen, nicht erreicht würden. Daher sind solche Beihilfen als notwendig anzusehen.

3.2.2.   Geeignetheit der Beihilfe

(72)

Die geplante Beihilfe muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des betreffenden Ziels sein. Es ist wichtig, sich vor Augen zu führen, dass es möglicherweise sinnvollere Instrumente wie Regulierung, marktgestützte Instrumente, Entwicklung der Infrastruktur und Verbesserung des Geschäftsumfelds gibt, um diese Ziele zu erreichen. Dazu muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass die Beihilfe und ihre Ausgestaltung geeignet sind, um das Ziel der Maßnahme zu erreichen.

Geeignetheit im Vergleich zu anderen Politikinstrumenten

(73)

Die Kommission sieht Beihilfen im Agrar- und Forstsektor, die die spezifischen Bedingungen der entsprechenden Abschnitte von Teil II erfüllen, als ein geeignetes Politikinstrument an.

(74)

Beschließt ein Mitgliedstaat, eine Maßnahme in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum einzuführen, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert wird, wenn gleichzeitig dieselbe Intervention im entsprechenden GAP-Strategieplan vorgesehen ist, so muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass die Vorteile eines solchen nationalen Beihilfeinstruments im Vergleich zu der betreffenden Intervention im GAP-Strategieplan überwiegen.

Geeignetheit im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten

(75)

Beihilfen können in unterschiedlicher Form gewährt werden. Der Mitgliedstaat muss jedoch sicherstellen, dass die Beihilfeform gewählt wird, von der die geringsten Verzerrungen von Handel und Wettbewerb zu erwarten sind.

(76)

Ist für eine in Teil II beschriebene Beihilfemaßnahme eine spezifische Beihilfeform vorgesehen, so gilt diese für die Zwecke dieser Rahmenregelung als geeignetes Beihilfeinstrument.

(77)

Wird die Beihilfe dem Endbegünstigten in Form einer bezuschussten Dienstleistung, d. h. mittelbar in Form von Sachleistungen, gewährt und an den Anbieter der betreffenden Dienstleistung oder Tätigkeit gezahlt, sind die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, wie in diesem Teil dargelegt, und die spezifischen Bedingungen dieser Rahmenregelung auf den Endbegünstigten anzuwenden.

(78)

Die Kommission ist der Auffassung, dass Beihilfen, die in der in den betreffenden Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Form gewährt, aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche Finanzierung für solche kofinanzierten Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt werden, ein geeignetes Beihilfeinstrument sind.

(79)

Wird im Falle von Investitionsbeihilfen, die nicht gemäß einem GAP-Strategieplan oder als zusätzliche Finanzierung für eine solche Intervention zur Entwicklung des ländlichen Raums erfolgen, die Beihilfe in einer Form gewährt, die dem Begünstigten einen direkten finanziellen Vorteil verschafft (zum Beispiel Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder Sozial- oder sonstigen Pflichtabgaben usw.), muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass andere, möglicherweise weniger wettbewerbsverzerrende Beihilfeformen (zum Beispiel rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen (zum Beispiel zinsgünstige Kredite oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien oder eine anderweitige Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen) weniger geeignet sind.

(80)

Für forstwirtschaftliche Maßnahmen gemäß Teil II Abschnitt 2.8 müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die von ihnen angestrebten Umwelt-, Schutz- und Freizeitziele mit den forstwirtschaftlichen Maßnahmen in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum gemäß Teil II Abschnitte 2.1 bis 2.7 nicht erreicht werden können.

(81)

Bei mehreren Gruppen von Beihilfen wie Beihilfen zur Deckung der Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklungen sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen, Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen, Beihilfen für Beratungsdienste, Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe, Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen, Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung und Tilgung von Tierseuchen, Pflanzenschädlingen und invasiven gebietsfremden Arten sowie Beihilfen für den Tierhaltungssektor muss die Beihilfe den Endbegünstigten der Beihilfe in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt werden. In diesen Fällen wird die Beihilfe an den Anbieter der betreffenden Dienstleistung oder der betreffenden Tätigkeit gezahlt.

(82)

Die Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt erfolgt unbeschadet der geltenden Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen und der Grundsätze der Transparenz, der Offenheit und der Nichtdiskriminierung bei der Auswahl eines Dienstleistungserbringers.

3.2.3.   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

(83)

Die Beihilfe gilt als verhältnismäßig, wenn der Beihilfebetrag pro Begünstigtem auf das für die Durchführung der geförderten Tätigkeit erforderliche Minimum beschränkt ist.

Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge

(84)

Damit eine Beihilfe verhältnismäßig ist, darf nach Auffassung der Kommission der Beihilfebetrag die beihilfefähigen Kosten in der Regel nicht überschreiten. Dies gilt unbeschadet der ausdrücklich in Teil II 1.2.2, 2.1.4 und 2.3 vorgesehenen Anreize im Umweltbereich und anderen öffentlichen Anreize.

(85)

Im Interesse der Berechenbarkeit und der Wahrung gleicher Ausgangsbedingungen wendet die Kommission Beihilfehöchstintensitäten an. Kann die Beihilfehöchstintensität nicht festgesetzt werden (z. B. bei Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und für die Entwicklung von kleinen landwirtschaftlichen Betrieben), werden nominale Beihilfehöchstbeträge festgelegt, um die Verhältnismäßigkeit der Beihilfen zu gewährleisten.

(86)

Werden die beihilfefähigen Kosten ordnungsgemäß berechnet und die Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge gemäß Teil II eingehalten, so gilt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit als erfüllt.

(87)

Die Beihilfehöchstintensität und der Beihilfehöchstbetrag müssen von der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe berechnet werden. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

(88)

Die Mehrwertsteuer (MwSt) ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.

(89)

Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

(90)

In mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Die beihilfefähigen Kosten werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Gewährungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.

(91)

Zukünftig zu zahlende Beihilfen, u. a. in mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen, werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst.

(92)

Werden Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen gewährt, so wird für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Abzinsungssatz zugrunde gelegt, der zum jeweiligen Zeitpunkt gilt, an dem die Steuervergünstigung wirksam wird.

(93)

Für Maßnahmen oder Arten von Vorhaben gemäß Teil II Abschnitte 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.1.8, 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4, 2.2 und 2.3 können die Mitgliedstaaten die Höhe der Beihilfe auf der Grundlage von Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste festsetzen. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Berechnungen und die entsprechenden Beihilfen alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie enthalten nur überprüfbare Elemente;

b)

sie beruhen auf fachlich fundierten Zahlenangaben;

c)

sie enthalten genaue Quellenangaben zu den verwendeten Zahlen;

d)

sie sind gegebenenfalls nach regionalen oder lokalen Standortbedingungen und tatsächlicher Landnutzung differenziert;

e)

sie enthalten keine mit Investitionskosten in Verbindung stehenden Elemente.

(94)

Unbeschadet der Randnummer 93 können Beihilfen mit Ausnahme von Beihilfen gemäß Teil II Abschnitte 1.2 und 2.8.5 nach folgenden vereinfachten Kostenoptionen gewährt werden:

a)

Einheitskosten;

b)

Pauschalbeträge;

c)

Pauschalfinanzierung.

(95)

Bei der Festsetzung des Beihilfebetrags gemäß Randnummer 94 ist Folgendes zu beachten:

a)

eine faire, ausgewogene und überprüfbare Berechnungsmethode, die sich auf einen oder mehrere der folgenden Punkte stützt:

i)

statistische Daten, andere objektive Informationen oder eine Experteneinschätzung

ii)

überprüfte historische Daten einzelner Begünstigter

iii)

die Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter;

b)

die Vorschriften für die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen, die in den Politikbereichen der Union für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten, sind zu beachten.

(96)

Bei kofinanzierten Maßnahmen können die beihilfefähigen Kosten im Einklang mit den vereinfachten Kostenoptionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) und der Verordnung (EU) 2021/2115 berechnet werden.

(97)

Bei der Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt wird die Kommission Versicherungen berücksichtigen, die der Begünstigte abgeschlossen hat oder hätte abschließen können. Um bei Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, darf eine Beihilfe zum Beihilfehöchstsatz nur an Unternehmen gewährt werden, für die kein Versicherungsschutz für die betreffenden Verluste möglich ist. Daher sind die Begünstigten zur weiteren Verbesserung des Risikomanagements dazu anzuhalten, nach Möglichkeit immer Versicherungen abzuschließen.

Zusätzliche Bedingungen für einzeln anzumeldende Investitionsbeihilfen und Investitionsbeihilfen für große Unternehmen im Rahmen angemeldeter Beihilferegelungen

(98)

In der Regel werden einzeln anzumeldende Investitionsbeihilfen als auf das erforderliche Minimum beschränkt angesehen, wenn der Beihilfebetrag den Nettomehrkosten entspricht, die bei der Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe (35) anfallen, und Beihilfehöchstintensitäten als Obergrenze gelten. Auch bei Investitionsbeihilfen für große Unternehmen, die im Rahmen angemeldeter Beihilferegelungen gewährt werden, muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Beihilfebetrag auf der Grundlage eines „Nettomehrkosten-Ansatzes“ auf das erforderliche Minimum beschränkt ist‚ wobei Beihilfehöchstintensitäten als Obergrenze gelten.

(99)

Der Beihilfebetrag darf das für eine hinreichend rentable Umsetzung des Vorhabens erforderliche Minimum nicht übersteigen So darf z. B. der Beihilfebetrag nicht zu einer Anhebung des internen Zinsfußes über die von dem betreffenden Unternehmen in anderen ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde gelegten Renditesätze oder – wenn diese Sätze nicht verfügbar sind – über die Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt oder aber über die in dem jeweiligen Sektor üblichen Renditesätze führen.

(100)

Bei Beihilfen für große Unternehmen im Rahmen angemeldeter Beihilferegelungen muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Beihilfebetrag den im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallenden Nettomehrkosten für die Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet entspricht. Die unter Randnummer 99 dargelegte Methode muss zusammen mit den Beihilfehöchstintensitäten zur Festlegung einer Obergrenze herangezogen werden.

(101)

Bei einzeln anzumeldenden Investitionsbeihilfen prüft die Kommission unter Verwendung der unter Randnummer 99 genannten Methode, ob die Beihilfe möglicherweise das für die hinreichende Rentabilität des Vorhabens erforderliche Minimum übersteigt. Die für die Analyse des Anreizeffekts verwendeten Berechnungen können auch zur Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe herangezogen werden. Der Mitgliedstaat muss die Verhältnismäßigkeit anhand geeigneter Unterlagen gemäß Randnummer 57 nachweisen.

(102)

Die Randnummern 98 bis 101 gelten nicht für Gemeinden, bei denen es sich um autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5 000 Einwohnern handelt.

Kumulierung von Beihilfen

(103)

Beihilfen können im Rahmen mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben die in dieser Rahmenregelung festgesetzten Beihilfeobergrenzen nicht übersteigt.

(104)

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Beihilfen andere bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, die dieselben – sich teilweise oder vollständig überschneidenden – beihilfefähigen Kosten betreffen, kumuliert werden, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Rahmenregelung für diese Art von Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Rahmenregelung für diese Art von Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

(105)

Beihilfen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.2, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu dem jeweils zulässigen Finanzierungshöchstbetrag, der für den jeweiligen Sachverhalt in dieser Rahmenregelung oder anderen Leitlinien für staatliche Beihilfen, einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Kommissionsbeschluss festlegt ist.

(106)

Staatliche Beihilfen zugunsten des Agrarsektors dürfen nicht mit Zahlungen gemäß den Artikeln 145 und 146 der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn dadurch die in dieser Rahmenregelung festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfebeträge überschritten würden.

(107)

Staatliche Beihilfen, die gemäß Teil II Abschnitte 1.1.4, 1.1.5 und 1.1.8 gewährt werden, dürfen nicht mit Zahlungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn dadurch die in dieser Rahmenregelung festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfebeträge überschritten würden.

(108)

Werden Unionsmittel, die von den Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen, Beihilfehöchstintensitäten und Obergrenzen eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

(109)

Nach dieser Rahmenregelung zulässige staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in dieser Rahmenregelung festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfebeträge überschritten würden.

(110)

Beihilfen für Investitionen zur Wiederherstellung von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial gemäß Randnummer 152 Buchstabe d dürfen nicht mit Beihilfen zum Ausgleich von Sachschäden gemäß Teil II Abschnitte 1.2.1.1, 1.2.1.2 und 1.2.1.3 kombiniert werden.

(111)

Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor gemäß Teil II Abschnitt 1.1.3 dürfen nicht mit der entsprechenden Unterstützung für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2021/2115 kumuliert werden. Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte, Existenzgründungsbeihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe und Gründungsbeihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Teil II Abschnitt 1.1.2 dürfen nicht mit der entsprechenden Unterstützung gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/2115 kumuliert werden, wenn diese Kumulierung zu einem höheren Beihilfebetrag führen würde als in der vorliegenden Rahmenregelung vorgesehen.

3.2.4.   Transparenz

(112)

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die folgenden Informationen in der Beihilfentransparenzdatenbank (Transparency Award Module) der Europäischen Kommission (36) oder auf einer ausführlichen nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden:

a)

vollständiger Wortlaut der Beihilferegelung, einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen, oder der Rechtsgrundlage von Einzelbeihilfen bzw. ein Link dazu;

b)

Name(n) der Bewilligungsbehörde(n);

c)

Namen der einzelnen Begünstigten (37), Art der Beihilfe und Beihilfebetrag je Begünstigtem, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), Region (auf NUTS-Ebene 2), in der der Begünstigte angesiedelt ist, sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem der Begünstigte tätig ist (auf Ebene der NACE-Gruppe). Von dieser Anforderung kann bei Einzelbeihilfen, die folgende Schwellenwerte nicht überschreiten, abgesehen werden:

i)

10 000 EUR bei Begünstigten, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind;

ii)

100 000 EUR bei Begünstigten, die in der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen.

(113)

Bei Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen können die Informationen zu den Beihilfebeträgen je Begünstigtem in folgenden Spannen angegeben werden (in Mio. EUR): 0,01 bis 0,1 nur für die landwirtschaftliche Primärproduktion; 0,1 bis 0,5; 0,5 bis 1; 1 bis 2; 2 bis 5; 5 bis 10; 10 bis 30; mehr als 30.

(114)

Die Veröffentlichung dieser Informationen muss nach Erlass des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe erfolgen, die Informationen müssen mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden und ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich sein (38).

(115)

Aus Gründen der Transparenz müssen die Mitgliedstaaten eine Berichterstattung sowie eine Überprüfung gemäß Teil III Kapitel 2 vornehmen.

3.2.5.   Vermeidung negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

(116)

Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten können zu Verzerrungen auf dem Produktmarkt führen. Damit solche Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, müssen die negativen Auswirkungen der Beihilfemaßnahme hinsichtlich Wettbewerbsverzerrungen und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auf ein Minimum begrenzt sein.

(117)

Die Kommission ermittelt den/die von der Beihilfe betroffenen Markt/Märkte unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen über den/die betroffenen Produktmarkt/-märkte, d. h. den/die von der durch die Verhaltensänderung des Begünstigten betroffenen Markt/Märkte. Bei der Bewertung der negativen Auswirkungen einer Beihilfemaßnahme betrachtet die Kommission bei ihrer Analyse der Wettbewerbsverzerrungen schwerpunktmäßig die vorhersehbaren Auswirkungen der Beihilfe im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen auf dem/den betroffenen Produktmarkt/-märkten (39).

(118)

Zunächst gilt, dass die negativen Auswirkungen der Beihilfe abgeschwächt werden und das Risiko von durch die Beihilfe verursachten unangemessenen Wettbewerbsverzerrungen verringert wird, wenn die Beihilfe zielgerichtet, verhältnismäßig und auf die Nettomehrkosten begrenzt ist. Zudem legt die Kommission Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge fest. Dadurch soll verhindert werden, dass staatliche Beihilfen in Vorhaben fließen, bei denen der Beihilfebetrag im Verhältnis zu den beihilfefähigen Kosten als sehr hoch erachtet wird und auch die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen besonders groß scheint. Generell ist die zulässige Beihilfeintensität umso höher, je größer die voraussichtlichen positiven Auswirkungen des geförderten Vorhabens sind und je größer der voraussichtliche Förderbedarf ist.

(119)

Doch selbst eine Beihilfe, die erforderlich und verhältnismäßig ist, kann eine Änderung des Verhaltens der Begünstigten zur Folge haben, die den Wettbewerb verzerrt. Dies ist im Agrarsektor mit höherer Wahrscheinlichkeit der Fall, da sich dieser von anderen Märkten durch die besondere Struktur der landwirtschaftlichen Primärproduktion unterscheidet, die durch zahlreiche kleine Unternehmen geprägt ist. Auf einem solchen Markt ist die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen selbst dann hoch, wenn nur geringe Beihilfebeträge gewährt werden.

Investitionsbeihilferegelungen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und im Forstsektor

(120)

Da Investitionsbeihilfen für Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten und vermarkten, und für Unternehmen, die in anderen Sektoren, z. B. in der Lebensmittelverarbeitung, tätig sind, meist ähnliche verzerrende Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel haben, sollten die allgemeinen wettbewerbspolitischen Erwägungen bezüglich der Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel für alle diese Sektoren in gleicher Weise gelten. Somit müssen die Bedingungen gemäß den Randnummern 121 bis 133 für Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und im Forstsektor eingehalten werden.

(121)

Die Beihilferegelungen dürfen nicht zu erheblichen Verzerrungen von Wettbewerb und Handel führen. Selbst wenn die Wettbewerbsverzerrungen auf Unternehmensebene als gering betrachtet werden sollten (vorausgesetzt, dass alle Bedingungen für eine Investitionsbeihilfe erfüllt sind), können Investitionsbeihilferegelungen kumulativ zu erheblichen Verzerrungen führen. Im Falle einer auf bestimmte Sektoren ausgerichteten Investitionsbeihilferegelung ist das Risiko derartiger Verzerrungen besonders hoch.

(122)

Deshalb muss der betreffende Mitgliedstaat nachweisen, dass negative Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden, wobei z. B. der Umfang der betreffenden Vorhaben, die einzelnen und die kumulativen Beihilfebeträge, die voraussichtlichen Begünstigten sowie die Merkmale der betreffenden Sektoren zu berücksichtigen sind. Um der Kommission die Möglichkeit zu geben, die möglichen negativen Auswirkungen zu bewerten, übermittelt der Mitgliedstaat alle ihm zur Verfügung stehenden Folgenabschätzungen sowie Ex-post-Evaluierungen ähnlicher Regelungen.

Einzeln anzumeldende Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und im Forstsektor

(123)

Bei der Prüfung der negativen Auswirkungen von Einzelinvestitionsbeihilfen legt die Kommission besonderes Gewicht auf die negativen Auswirkungen des Aufbaus von Überkapazitäten in schrumpfenden Märkten, die Verhinderung von Marktaustritten und den Begriff der erheblichen Marktmacht. Diese unter den Randnummern 124 bis 133 beschriebenen negativen Auswirkungen müssen durch die positiven Auswirkungen der jeweiligen Beihilfe aufgewogen werden.

(124)

Für die Ermittlung und Bewertung potenzieller Verzerrungen von Wettbewerb und Handel sollten die Mitgliedstaaten Beweise vorlegen, anhand deren die Kommission die betroffenen Produktmärkte (d. h. die von der Verhaltensänderung des Begünstigten betroffenen Produkte) und die betroffenen Wettbewerber und Abnehmer/Verbraucher ermitteln kann. Das betreffende Produkt ist in der Regel das Produkt des Investitionsvorhabens (40). Wenn sich das Vorhaben auf ein Zwischenprodukt bezieht und ein signifikanter Anteil dieser Zwischenprodukte nicht auf dem Markt verkauft wird, kann das betreffende Produkt auch das nachgelagerte Produkt sein. Der betreffende Produktmarkt umfasst das jeweilige Produkt und jene Produkte, die vom Verbraucher (wegen der Merkmale des Produkts, seines Preises oder Verwendungszwecks) oder vom Hersteller (aufgrund der Flexibilität der Produktionsanlagen) als seine Substitute angesehen werden.

(125)

Die Kommission legt bei der Bewertung dieser potenziellen Verzerrungen verschiedene Kriterien zugrunde, z. B. Struktur des betreffenden Produktmarkts, Leistungsfähigkeit des Marktes (schrumpfender oder wachsender Markt), Verfahren für die Auswahl des Begünstigten, Hindernisse für den Markteintritt bzw. -austritt sowie Produktdifferenzierung.

(126)

Wenn ein Unternehmen systematisch staatliche Beihilfen in Anspruch nimmt, könnte dies ein Anzeichen dafür sein, dass es dem Wettbewerb nicht aus eigener Kraft standhalten kann oder dass es gegenüber der Konkurrenz ungerechtfertigte Vorteile genießt.

(127)

Die Kommission führt die potenziellen negativen Auswirkungen auf Produktmärkte im Wesentlichen auf zwei Gründe zurück:

a)

erhebliche Kapazitätszunahmen, die – insbesondere auf schrumpfenden Märkten – zu Überkapazitäten führen oder Überkapazitätslagen zuspitzen,

b)

erhebliche Marktmacht des Begünstigten.

(128)

Bei der Evaluierung, ob die Beihilfe zur Schaffung oder Beibehaltung ineffizienter Marktstrukturen beiträgt, berücksichtigt die Kommission die durch das Vorhaben geschaffene zusätzliche Produktionskapazität und ein etwaiges unterdurchschnittliches Wachstum des Marktes.

(129)

Handelt es sich um einen wachsenden Markt, gibt es in der Regel weniger Anlass für Bedenken, dass sich die Beihilfe negativ auf dynamische Anreize auswirken oder den Marktausstieg bzw. den Markteintritt erschweren könnte.

(130)

Bei schrumpfenden Märkten ist größere Vorsicht geboten. Die Kommission unterscheidet zwischen Fällen, in denen der Markt langfristig betrachtet strukturell rückläufig ist (d. h. schrumpft), und Fällen, in denen der Markt lediglich in relativen Zahlen rückläufig ist (d. h. immer noch Wachstum aufweist, das aber eine als Bezugsgröße festgelegte Wachstumsrate nicht überschreitet).

(131)

Bezugsgröße für die Bestimmung eines Markts mit unterdurchschnittlichem Wachstum ist in der Regel das BIP im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) der drei Jahre vor Beginn des Vorhabens. Hierfür können aber auch die prognostizierten Wachstumsraten für die kommenden drei bis fünf Jahre herangezogen werden. Indikatoren können das erwartete Wachstum des betreffenden Marktes, die voraussichtlich daraus resultierenden Kapazitätsauslastungen und die wahrscheinlichen Auswirkungen des Kapazitätszuwachses auf die Preise und Gewinnspannen der Wettbewerber sein.

(132)

In bestimmten Fällen – insbesondere bei globalen Produktmärkten – ist die Prüfung des Wachstums des Produktmarkts im EWR möglicherweise nicht das geeignete Mittel für eine umfassende Bewertung sämtlicher Auswirkungen der Beihilfe. In solchen Fällen prüft die Kommission die Beihilfe hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die betreffenden Marktstrukturen und berücksichtigt dabei insbesondere, ob Hersteller im EWR durch die Beihilfe vom Markt verdrängt werden könnten.

(133)

Bei der Prüfung, ob erhebliche Marktmacht vorliegt, berücksichtigt die Kommission die Marktstellung des Begünstigten über einen bestimmten Zeitraum vor Erhalt der Beihilfe sowie seine zu erwartende Marktstellung nach Abschluss der Investition. Die Kommission berücksichtigt die Marktanteile des Begünstigten und der Wettbewerber sowie andere relevante Faktoren. So prüft sie z. B. die Marktstruktur, indem sie die Marktkonzentration, etwaige Hindernisse für den Markteintritt (41), die Nachfragemacht (42) und Expansionshemmnisse sowie Hindernisse für den Marktaustritt untersucht.

3.2.6.   Abwägung der positiven und der negativen Auswirkungen der Beihilfe (Abwägungsprüfung)

(134)

Die Kommission bewertet, ob die positiven Auswirkungen der Beihilfemaßnahme die festgestellten negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbs- und Handelsbedingungen überwiegen. Nur wenn die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen überwiegen, darf die Kommission die Beihilfemaßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären.

(135)

Begegnet die geplante Beihilfe nicht in geeigneter und verhältnismäßiger Weise einem klar ermittelten Marktversagen, werden die negativen verzerrenden Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Regel die positiven Auswirkungen der Maßnahme überwiegen, sodass die Kommission die geplante Beihilfe wahrscheinlich als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklären wird.

(136)

Bei der Bewertung der positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe berücksichtigt die Kommission die Auswirkungen der Beihilfe auf das Erreichen der allgemeinen und spezifischen Ziele der GAP gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) 2021/2115, die abzielen auf die Förderung eines intelligenten, wettbewerbsfähigen, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors, die Unterstützung und Stärkung von Umweltschutz, einschließlich der biologischen Vielfalt, den Klimaschutz und den Beitrag zur Erreichung der umwelt- und klimabezogenen Ziele der Union sowie die Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten.

(137)

Die Kommission ist aufgrund der positiven Auswirkungen auf die Entwicklung des Sektors grundsätzlich der Auffassung, dass bei Beihilfen, die die in den einschlägigen Abschnitten von Teil II festgelegten Bedingungen erfüllen und die Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge nicht überschreiten, die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel auf ein Minimum begrenzt sind.

(138)

Bei staatlichen Beihilfen, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 kofinanziert oder die von der Union finanziert werden, geht die Kommission vom Vorliegen der entsprechenden positiven Auswirkungen aus.

(139)

Alle Anmeldungen staatlicher Beihilfen müssen eine Bewertung enthalten, ob die geförderte Tätigkeit voraussichtlich Umwelt- und/oder Klimaauswirkungen hat oder nicht, wobei die Umweltschutzvorschriften (43) und die Standards des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ) gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 zu berücksichtigen sind. Wird nachgewiesen, dass sich eine Beihilfe positiv auf Umwelt und Klima auswirkt, so geht die Kommission vom Vorliegen der positiven Auswirkungen dieser Beihilfe aus. Artikel 11 AEUV lautet: „Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.“ Das in Artikel 11 AEUV verankerte Ziel der Union, den Umweltschutz zu fördern, berücksichtigt auch das Verursacherprinzip. Daher ist bei der Anmeldung staatlicher Beihilfen den Belangen des Umwelt- und Klimaschutzes besondere Beachtung zu schenken.

(140)

Darüber hinaus kann die Kommission gegebenenfalls auch berücksichtigen, ob die Beihilfe andere positive oder negative Auswirkungen hat. Handelt es sich bei diesen anderen positiven Auswirkungen um solche, die in Politikinstrumenten der Union festgelegt sind, wie etwa dem europäischen Grünen Deal (44), der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ (45), der Strategie zur Anpassung an den Klimawandel (46), der Mitteilung über die Wiederherstellung nachhaltiger Kohlenstoffkreisläufe (47), der Waldstrategie (48) und der Biodiversitätsstrategie (49), kann davon ausgegangen werden, dass Beihilfen im Einklang mit diesen Politikinstrumenten der Union solche umfassenderen positiven Auswirkungen haben.

(141)

Werden auf der Grundlage dieser Rahmenregelung Investitionsbeihilfen gewährt, so achtet die Kommission auch auf die Einhaltung des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (50), einschließlich des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen oder anderer vergleichbarer Methoden.

TEIL II

GRUPPEN VON BEIHILFEN

KAPITEL 1

Beihilfen für in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen

1.1.   Maßnahmen in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum

1.1.1.   Investitionsbeihilfen

(142)

Dieser Abschnitt gilt für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion und Investitionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

(143)

Beihilfen gemäß den Abschnitten 1.1.1.1, 1.1.1.2 und 1.1.1.3 dürfen nicht unter Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote oder Beschränkungen gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehene Unionsförderung beziehen.

1.1.1.1.   Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion

(144)

Die Kommission sieht Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung, die allgemeine Bedingung für Investitionsbeihilfen gemäß Randnummer 134 und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(145)

Dieser Abschnitt gilt für Beihilfen für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion. Die Investition kann von einem oder mehreren Begünstigten getätigt werden oder von einem oder mehreren Begünstigten genutzte materielle oder immaterielle Vermögenswerte betreffen.

(146)

Dieser Abschnitt gilt auch für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen oder der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben, bei denen eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

bei Investitionen zur Erzeugung von Biokraftstoffen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in landwirtschaftlichen Betrieben kommen die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nur dann für eine Beihilfe infrage, wenn ihre jährliche Produktionskapazität nicht größer ist als die Kraftstoffmenge, die der landwirtschaftliche Betrieb jährlich im Durchschnitt verbraucht; der erzeugte Biokraftstoff darf nicht vermarktet werden;

b)

bei Investitionen zur Erzeugung von Wärme und/oder Strom aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben kommen die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nur dann für eine Beihilfe infrage, wenn sie der Deckung des eigenen Energiebedarfs dienen und ihre jährliche Produktionskapazität nicht größer ist als die Menge Wärme und Strom zusammengenommen, die der landwirtschaftliche Betrieb samt seinem Haushalt jährlich im Durchschnitt verbraucht; der Verkauf von Strom zur Einspeisung in das Netz ist nur gestattet, soweit der Wert für den durchschnittlichen jährlichen Eigenverbrauch eingehalten wird.

(147)

Werden die Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern zur Deckung des eigenen Energiebedarfs oder der Erzeugung von Biokraftstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb von mehr als einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt, so entspricht der durchschnittliche jährliche Verbrauch dem jährlichen durchschnittlichen Verbrauch aller Begünstigten zusammengenommen.

(148)

Die Mitgliedstaaten müssen vorschreiben, dass bei Investitionen in Infrastruktur für erneuerbare Energien, die Energie verbrauchen oder produzieren, etwaige Mindestnormen für Energieeffizienz, die auf nationaler Ebene bestehen, einzuhalten sind.

(149)

Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Stromerzeugung aus Biomasse ist, sind nicht beihilfefähig, es sei denn, ein von den Mitgliedstaaten festzulegender Mindestanteil der erzeugten Wärmeenergie wird genutzt.

(150)

Die Mitgliedstaaten müssen im Einklang mit Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die verschiedenen Arten von Anlagen Obergrenzen für die Anteile an Getreide und sonstigen Pflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen festlegen, die für die Erzeugung von Bioenergie, einschließlich Biokraftstoffen, verwendet werden dürfen. Beihilfen für Bioenergievorhaben müssen auf Bioenergie begrenzt sein, die die geltenden Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen gemäß dem Unionsrecht, einschließlich Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001, erfüllt.

(151)

Übersteigt die Produktionskapazität der Anlage den durchschnittlichen jährlichen Verbrauch des bzw. der Begünstigten gemäß den Randnummern 146 und 147, müssen die Mitgliedstaaten die Bedingungen der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 anwenden, es sei denn, die betreffende Beihilfe ist von der Anmeldepflicht freigestellt.

(152)

Die Investitionen müssen zumindest auf eines der folgenden Ziele ausgerichtet sein:

a)

Verbesserung der Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs, insbesondere durch Senkung der Produktionskosten oder Verbesserung und Umstellung der Produktion;

b)

Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen oder der Tierwohlstandards;

c)

Schaffung und Verbesserung von Infrastruktur in Verbindung mit der Entwicklung, Anpassung und Modernisierung der Landwirtschaft, einschließlich der Erschließung von landwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung und Bodenverbesserung, der Versorgung mit nachhaltiger Energie, der Energieeffizienz sowie der Versorgung mit und der Einsparung von Wasser;

d)

Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen, außergewöhnliche Ereignisse oder einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder geschützte Tiere geschädigt wurde, sowie Verhütung und Risikominderung von Schäden, die durch die genannten Ereignisse und Faktoren entstanden sind;

e)

Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, unter anderem durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Ausweitung der CO2-Bindung, sowie Förderung von nachhaltiger Energie und Energieeffizienz;

f)

Beitrag zu einer nachhaltigen Bioökonomie und Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, auch durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien;

g)

Beitrag zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an Biodiversität, Verbesserung der Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften.

Beihilfefähige Kosten

(153)

Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, einschließlich Investitionen in passive gebäudeinterne Verkabelung oder strukturierte Verkabelung für Datennetze, erforderlichenfalls einschließlich des zugehörigen Teils des passiven Netzes auf dem Privatgrundstück außerhalb des Gebäudes, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt; in hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann für Umweltschutzvorhaben und die Erhaltung kohlenstoffreicher Böden oder den Erwerb von Flächen durch Junglandwirte unter Nutzung von Finanzierungsinstrumenten ein höherer Prozentsatz gestattet werden;

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert der Vermögenswerte;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Kosten, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d)

Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

e)

Ausgaben für nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele gemäß Randnummer 152 Buchstaben e, f und g;

f)

bei Investitionen zur Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen, außergewöhnliche Ereignisse oder einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder geschützte Tiere geschädigt wurde, können die beihilfefähigen Kosten die Ausgaben umfassen, die zur Wiederherstellung des vor Eintritt des Ereignisses bestehenden Produktionspotenzials getätigt werden, einschließlich baulicher Eigenleistungen; die Begünstigten sollten sich gegebenenfalls bemühen, in die Wiederherstellungsmaßnahmen auch Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu integrieren;

g)

bei Investitionen zur Verhütung von Schäden durch Naturkatastrophen, außergewöhnliche Ereignisse oder einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder geschützte Tiere können die beihilfefähigen Kosten die Ausgaben umfassen, die für spezifische Vorbeugungsmaßnahmen zur Verringerung der Folgen solcher voraussichtlichen Ereignisse getätigt werden. Bei Schäden durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse oder durch Pflanzenschädlinge sollten sich die Begünstigten gegebenenfalls bemühen, in die Wiederherstellungsmaßnahmen auch Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu integrieren, um die Schäden und Verluste durch ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu minimieren.

(154)

Für Folgendes dürfen keine Beihilfen gewährt werden:

a)

Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten und Zahlungsansprüchen;

b)

Erwerb und Anpflanzung einjähriger Pflanzen;

c)

Kauf von Tieren;

d)

Investitionen zur Erfüllung geltender nationaler Normen oder Unionsnormen;

e)

andere als die unter Randnummer 153 genannten Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten;

f)

Betriebskapital;

g)

für Datennetze bestimmte Verkabelungen außerhalb des Privatgrundstücks.

(155)

Abweichend von Randnummer 154 Buchstabe b können Beihilfen für den Erwerb und die Anpflanzung einjähriger Pflanzen zur Erreichung des Ziels gemäß Randnummer 152 Buchstabe d und für den Erwerb und die Anpflanzung einjähriger Pflanzen zum Zweck der Erhaltung von Pflanzensorten, die von genetischer Erosion bedroht sind, unter Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Randnummer 210 gewährt werden.

(156)

Abweichend von Randnummer 154 Buchstabe c können Beihilfen für folgende Kosten gewährt werden:

a)

Kauf von Tieren im Hinblick auf das Ziel gemäß Randnummer 152 Buchstabe d;

b)

Kauf von Tieren gefährdeter Rassen gemäß Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1012 unter Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Randnummer 207;

c)

Kauf von Herdenschutzhunden zum Schutz von Nutztieren vor Großraubtieren.

(157)

Im Falle der Bewässerung neuer und bestehender bewässerter Flächen gelten nur Investitionen, die die nachstehenden Bedingungen erfüllen, als beihilfefähige Kosten:

a)

der Kommission muss für das gesamte Gebiet, in dem die Investition getätigt werden soll, sowie für alle anderen Gebiete, in denen die Investition Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, ein Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2000/60/EG vorgelegt worden sein; die Maßnahmen, die im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet im Einklang mit Artikel 11 der genannten Richtlinie durchgeführt werden und für den Agrarsektor von Bedeutung sind, müssen in dem einschlägigen Maßnahmenprogramm näher ausgeführt sein;

b)

Wasserzähler, die es ermöglichen, den Wasserverbrauch auf Ebene der geförderten Investition zu messen, müssen installiert worden sein oder als Teil der Investition installiert werden;

c)

eine Investition in die Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils der Bewässerungsinfrastruktur ist nur beihilfefähig,

i)

wenn sie ex ante im Hinblick auf ihr Wassereinsparpotenzial im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur bewertet wird;

ii)

wenn die Investition Grund- oder Oberflächenwasserkörper betrifft, deren Zustand im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen niedriger als gut eingestuft wurde, oder wenn sich aus modernen Bewertungen der Klimaanfälligkeit und des Klimarisikos ergibt, dass die betroffenen Wasserkörper in gutem Zustand ihren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen, die auf die Auswirkungen des Klimawandels zurückzuführen sind, verlieren könnten; in diesem Fall muss eine tatsächliche Verringerung des Wasserverbrauchs erzielt werden, die zur Erreichung und Erhaltung eines guten Zustands dieser Wasserkörper gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG beiträgt;

iii)

die Mitgliedstaaten müssen Prozentsätze für das Wassereinsparpotenzial und die tatsächliche Verringerung des Wasserverbrauchs als Beihilfevoraussetzung festlegen, um sicherzustellen, dass

1.

sich das Wassereinsparpotenzial auf mindestens 5 % beläuft, wenn die technischen Parameter der bestehenden Anlage oder Infrastruktur bereits einen hohen Effizienzgrad gewährleisten, und auf mindestens 25 %, wenn der derzeitige Effizienzgrad (vor der Investition) gering ist, und/oder bei Investitionen in Gebieten, in denen Wassereinsparungen dringend erforderlich sind, um einen guten Zustand der Gewässer zu erreichen (wo dies noch nicht erreicht ist) und eine Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu vermeiden;

2.

sich die tatsächliche Verringerung des Wasserverbrauchs auf Ebene der Gesamtinvestition auf mindestens 50 % des durch die Investition in die bestehende Bewässerungsanlage oder einen Teil der Bewässerungsinfrastruktur ermöglichten Wassereinsparpotenzials beläuft.

Die unter Buchstabe c genannten Bedingungen sollten für eine Investition in eine bestehende Anlage gelten, die sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirkt, oder für eine Investition zum Bau eines Speicherbeckens oder für eine Investition zur Nutzung von aufbereitetem Wasser, die sich nicht auf einen Grund- oder Oberflächenwasserkörper auswirkt;

d)

Investitionen in die Nutzung von aufbereitetem Wasser als alternative Wasserversorgung können nur dann gefördert werden, wenn die Bereitstellung und Nutzung dieses Wassers mit der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates (51) im Einklang steht;

e)

eine Investition, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führt und dadurch Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper hat, ist nur beihilfefähig, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

der Zustand des Wasserkörpers wurde nicht aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet niedriger als gut eingestuft;

ii)

eine Umweltanalyse zeigt, dass die Investition keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben wird. Eine solche Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats durchgeführt oder von ihr genehmigt werden und kann auch Zusammenschlüsse von Betrieben betreffen.

(158)

Eine Investition in die Schaffung oder Erweiterung eines Reservoirs zum Zwecke der Bewässerung ist nur beihilfefähig, wenn sie keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen hat.

Beihilfeintensität

(159)

Die Beihilfeintensität darf nicht mehr als 65 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

(160)

Die Beihilfeintensität gemäß Randnummer 159 kann bei folgenden Investitionen auf maximal 80 % angehoben werden:

a)

Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Randnummer 152 Buchstaben e, f und g oder mit dem Tierwohl;

b)

Investitionen von Junglandwirten;

c)

Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.

(161)

Die Beihilfeintensität gemäß Randnummer 159 kann bei Investitionen von Kleinerzeugern gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115 auf maximal 85 % angehoben werden.

(162)

Die Beihilfeintensität gemäß Randnummer 159 kann bei folgenden Investitionen auf maximal 100 % angehoben werden:

a)

nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Randnummer 152 Buchstaben e, f und g;

b)

Investitionen zur Wiederherstellung des Produktionspotenzials gemäß Randnummer 152 Buchstabe d und Investitionen zur Verhütung und zur Minderung des Risikos von Schäden, die durch Naturkatastrophen, außergewöhnliche Ereignisse, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse oder geschützte Tiere entstanden sind.

(163)

Bei Bewässerung darf die Beihilfeintensität folgende Höchstsätze nicht überschreiten:

a)

80 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in die Bewässerung innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Randnummer 157 Buchstabe c;

b)

100 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in außerbetriebliche Bewässerungsinfrastruktur in der Landwirtschaft;

c)

65 % der beihilfefähigen Kosten für sonstige Investitionen in die Bewässerung innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs.

1.1.1.2.   Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben

(164)

Die Kommission sieht Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung, die allgemeine Bedingung für Investitionsbeihilfen gemäß Randnummer 143 und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(165)

Die Beihilfen werden für die Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in Form von Naturlandschaften und Gebäuden gewährt, das von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich als Kultur- oder Naturerbe anerkannt ist.

Beihilfefähige Kosten

(166)

Beihilfefähig sind folgende Kosten für die Erhaltung von Kultur- und Naturerbe:

a)

Investitionen in materielle Vermögenswerte;

b)

bauliche Eigenleistungen.

Beihilfeintensität

(167)

Die Beihilfe darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

(168)

Die Beihilfen für bauliche Eigenleistungen müssen auf 10 000 EUR pro Jahr begrenzt sein.

1.1.1.3.   Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

(169)

Die Kommission sieht Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung, die allgemeine Bedingung für Investitionsbeihilfen gemäß Randnummer 143 und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(170)

Um gemäß den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 einen Anreiz für die Umstellung auf die Erzeugung fortschrittlicherer Biokraftstoffe zu schaffen, dürfen auf der Grundlage dieses Abschnitts keine Beihilfen für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewährt werden.

(171)

Dieser Abschnitt gilt für Beihilfen für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Randnummer 33 Nummer 47 und Randnummer 33 Nummer 38.

(172)

Die Mitgliedstaaten können Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewähren, wenn die Beihilfen alle Bedingungen einer der folgenden Vorschriften erfüllen:

a)

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (52);

b)

Leitlinien für Regionalbeihilfen;

c)

dieser Abschnitt.

Beihilfefähige Kosten

(173)

Die Beihilfen können die folgenden beihilfefähigen Kosten decken:

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, einschließlich Investitionen in passive gebäudeinterne Verkabelung oder strukturierte Verkabelung für Datennetze, erforderlichenfalls einschließlich des zugehörigen Teils des passiven Netzes auf dem Privatgrundstück außerhalb des Gebäudes, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Kosten, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d)

Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken.

(174)

Folgende Kosten sind nicht beihilfefähig:

a)

andere als die unter Randnummer 173 genannten Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten;

b)

Betriebskapital;

c)

für Datennetze bestimmte Verkabelungen außerhalb des Privatgrundstücks;

d)

Kosten für Investitionen zur Erfüllung geltender Unionsnormen sowie nationaler Normen.

Beihilfeintensität

(175)

Die Beihilfeintensität darf nicht mehr als 65 % betragen.

(176)

Die Beihilfeintensität kann bei folgenden Investitionen auf maximal 80 % angehoben werden:

a)

Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Randnummer 152 Buchstaben e, f und g oder Investitionen im Zusammenhang mit Beihilfen für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Verbesserung des Tierwohls;

b)

Investitionen von Junglandwirten;

c)

Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.

(177)

Einzelbeihilfen, die die Anmeldeschwelle gemäß Randnummer 35 Buchstabe a überschreiten, müssen gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet werden.

1.1.2.   Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Existenzgründungsbeihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten

(178)

Die Kommission sieht Existenzgründungsbeihilfen als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(179)

Dieser Abschnitt gilt für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(180)

Beihilfen nach diesem Abschnitt dürfen nur gewährt werden für

a)

die Niederlassung von Junglandwirten;

b)

die Aufnahme landwirtschaftlicher Tätigkeiten.

(181)

Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte werden Junglandwirten gemäß der Begriffsbestimmung unter Randnummer 33 Nummer 65 gewährt. Die nach diesem Abschnitt gewährten Beihilfen müssen auf KMU beschränkt sein.

(182)

Die Beihilfen dürfen nur gewährt werden, wenn bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ein Geschäftsplan vorgelegt wird.

Beihilfebetrag

(183)

Der Beihilfebetrag darf nicht mehr als 100 000 EUR betragen.

1.1.3.   Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor

(184)

Die Kommission befürwortet Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen, da sie einen Anreiz für den Zusammenschluss von Landwirten darstellen. Sie sieht daher Beihilfen für die Gründung von Erzeugergruppierungen und -organisationen als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(185)

Dieser Abschnitt gilt für den gesamten Agrarsektor (53).

(186)

Die Beihilfen dürfen nur Erzeugergruppierungen oder -organisationen gewährt werden, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich anerkannt worden sind.

(187)

Vereinbarungen, Beschlüsse und andere Verhaltensweisen von Erzeugergruppierungen oder -organisationen müssen mit den einschlägigen Wettbewerbsvorschriften gemäß den Artikeln 206 bis 210a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Einklang stehen.

(188)

Alternativ zur Gewährung von Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen können Beihilfen bis zur Höhe desselben Gesamtbetrags auch Erzeugern direkt gewährt werden, um deren Beitrag zu den Kosten für den Betrieb der Erzeugergruppierungen oder -organisationen in den ersten fünf Jahren nach ihrer Gründung auszugleichen.

(189)

Die Mitgliedstaaten können Erzeugergruppierungen auch nach ihrer Anerkennung als Erzeugerorganisation unter den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weiterhin Gründungsbeihilfen gewähren.

(190)

Die Beihilfen sind auf Erzeugergruppierungen und -organisationen zu beschränken, die der Begriffsbestimmung für „KMU“ entsprechen. Staatliche Beihilfen zur Deckung der unter diesen Abschnitt fallenden Kosten zugunsten von großen Unternehmen werden von der Kommission nicht genehmigt.

(191)

Die Genehmigung der unter diesen Abschnitt fallenden Beihilferegelungen erfolgt mit der Maßgabe, dass diese an etwaige Änderungen der Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse anzupassen sind.

Beihilfefähige Kosten

(192)

Zu den beihilfefähigen Kosten zählen die Miete für geeignete Räumlichkeiten, der Erwerb von Büroausstattung, die Kosten für Verwaltungspersonal, Gemeinkosten, Rechtskosten und Verwaltungsgebühren, der Erwerb von Computer-Hardware und -Software und der Erwerb bzw. die Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen. Beim Erwerb von Räumlichkeiten müssen die beihilfefähigen Kosten auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt sein.

(193)

Keine Beihilfen erhalten

a)

Erzeugerorganisationen, Einrichtungen oder Stellen wie Unternehmen oder Genossenschaften, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher Einzelerzeuger sind;

b)

landwirtschaftliche Vereinigungen, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder Vertretungs- und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen;

c)

Erzeugergruppierungen und -organisationen sowie deren Vereinigungen, deren Ziele mit Artikel 152 Absatz 3 und Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unvereinbar sind.

(194)

Die Beihilfen sind als Pauschalbeihilfen in jährlichen Tranchen für die ersten fünf Jahre nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats auf der Grundlage von deren Geschäftsplan zu gewähren. Die Mitgliedstaaten dürfen die letzte Tranche erst zahlen, nachdem sie die ordnungsgemäße Durchführung des genannten Geschäftsplans überprüft haben.

(195)

Beihilfen für Erzeugergruppierungen oder -organisationen zur Deckung von Ausgaben, die nicht in Zusammenhang mit der Gründung stehen, z. B. für Investitionen und Absatzförderungsmaßnahmen, werden anhand der Vorschriften für diese Art von Beihilfen bewertet.

Beihilfeintensität

(196)

Die Beihilfen dürfen nicht mehr als 10 % der jährlichen vermarkteten Erzeugung der Gruppierung oder Organisation und maximal 100 000 EUR pro Jahr betragen. Die Beihilfen müssen degressiv sein.

1.1.4.   Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen

(197)

Die Kommission sieht Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(198)

Dieser Abschnitt gilt für Beihilfen zugunsten von in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen, die sich freiwillig zur Durchführung von Vorhaben verpflichten, die aus einer oder mehreren Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen bestehen.

(199)

Die Maßnahme muss auf die Erhaltung sowie auf die Förderung der notwendigen Änderungen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren abzielen, die sich positiv auf die Umwelt und das Klima auswirken.

(200)

Die Beihilfen dürfen nur die freiwilligen Verpflichtungen abdecken, die über Folgendes hinausgehen:

a)

die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115;

b)

die einschlägigen Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie sonstige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht;

c)

die Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115.

(201)

All diese verpflichtenden Standards und Anforderungen müssen in der Anmeldung bei der Kommission genannt und beschrieben sein.

(202)

Sind für Verpflichtungen gemäß Randnummer 200 Buchstabe b im nationalen Recht neue Anforderungen vorgeschrieben, die über die entsprechenden im Unionsrecht festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, so können für Verpflichtungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen beitragen, für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie für den Betrieb verbindlich werden, Beihilfen gewährt werden.

(203)

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Unternehmen, die Vorhaben gemäß diesem Abschnitt durchführen, Zugang zu den einschlägigen Kenntnissen und Informationen haben, die für die Durchführung solcher Maßnahmen erforderlich sind, und dass diejenigen, die dies wünschen, angemessene Schulungen und Zugang zu Fachwissen erhalten, um die Landwirte, die sich zur Änderung ihrer Produktionssysteme verpflichten, zu unterstützen.

(204)

Die Verpflichtungen gemäß diesem Abschnitt müssen für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen werden. Ist es jedoch zur Erreichung oder Erhaltung der angestrebten Umweltvorteile erforderlich, so können die Mitgliedstaaten für bestimmte Verpflichtungsarten einen längeren Zeitraum festlegen, unter anderem indem sie nach Ablauf des Anfangszeitraums Verlängerungen um jeweils ein Jahr vorsehen (54). Für Verpflichtungen zur Erhaltung, nachhaltigen Nutzung und Entwicklung genetischer Ressourcen, für neue Verpflichtungen, die unmittelbar auf die im Anfangszeitraum eingegangene Verpflichtung folgen, oder in anderen hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten einen kürzeren Zeitraum von mindestens einem Jahr festlegen.

(205)

Begünstigte, bei denen es sich nicht um im Agrarsektor tätige Unternehmen handelt, können gemäß Kapitel 3 Beihilfen für Agrarumwelt- oder Klimaverpflichtungen erhalten.

(206)

Verpflichtungen zur Extensivierung der Tierhaltung müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

a)

die gesamte Weidefläche des Betriebs muss so bewirtschaftet und gepflegt werden, dass eine Über- und Unterweidung vermieden wird;

b)

es muss eine Besatzdichte festgesetzt werden, wobei sämtliches Weidevieh, das auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehalten wird, oder – im Fall einer Verpflichtung zur Verringerung der Nährstoffauswaschung – der gesamte auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehaltene Viehbestand, der für die jeweilige Verpflichtung von Bedeutung ist, zu berücksichtigen ist.

(207)

Verpflichtungen zur Züchtung lokaler Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verloren gehen, oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen, die von genetischer Erosion bedroht sind, müssen eine der folgenden Auflagen umfassen:

a)

Aufzucht von Nutztieren lokaler, von der Aufgabe der Nutzung bedrohter Landrassen, die genetisch an ein oder mehrere traditionelle Erzeugungssysteme oder -umgebungen angepasst sind;

b)

Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen, die von Natur aus an die lokalen und regionalen Bedingungen angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind.

(208)

Folgende Arten von landwirtschaftlichen Nutztieren sind beihilfefähig: Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden, Schweine, Vögel, Kaninchen und Bienen.

(209)

Als von der Aufgabe der Nutzung bedroht gelten Landrassen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind und diese auch in der Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission beschrieben werden:

a)

die Anzahl der weiblichen Zuchttiere ist auf nationaler Ebene erfasst;

b)

diese Anzahl der Tiere und der Gefährdungsstatus der aufgeführten Rassen sind von einer ordnungsgemäß anerkannten einschlägigen wissenschaftlichen Stelle bestätigt;

c)

eine amtlich anerkannte technische Einrichtung führt das Zuchtbuch der betreffenden Rasse;

d)

die betreffenden Einrichtungen verfügen über die nötige Kompetenz und Sachkenntnis, um Tiere der von der Nutzungsaufgabe bedrohten Rassen identifizieren zu können.

(210)

Pflanzengenetische Ressourcen gelten als von genetischer Erosion bedroht, sofern in der Anmeldung bei der Kommission ausreichende Nachweise der genetischen Erosion auf der Grundlage wissenschaftlicher Ergebnisse und Indikatoren für den Rückgang der Landsorten oder lokalen alten Sorten, der Vielfalt der Population und gegebenenfalls auch für Änderungen der vorherrschenden landwirtschaftlichen Praxis auf lokaler Ebene enthalten sind.

(211)

Für Vorhaben zur Erhaltung, nachhaltigen Nutzung und Entwicklung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft, die nicht unter die Randnummern 198 bis 210 fallen, können Beihilfen gewährt werden.

(212)

Beihilfen nach diesem Abschnitt können gemeinsame Regelungen und ergebnisbasierte Zahlungsregelungen, wie Regelungen für eine klimaeffiziente Landwirtschaft, umfassen, um Landwirten einen Anreiz dafür zu geben, in größerem Maßstab oder messbar für eine deutliche Verbesserung der Umweltqualität zu sorgen.

Beihilfefähige Kosten

(213)

Mit Ausnahme der Beihilfen für Vorhaben zur Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft gemäß Randnummer 211 decken die Beihilfen Ausgleichszahlungen für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die den Begünstigten durch die eingegangenen Verpflichtungen entstehen. Die Beihilfen sind jährlich zu gewähren.

(214)

In hinreichend begründeten Fällen wie Umweltschutzvorhaben oder Verpflichtungen zum Verzicht auf die gewerbliche Nutzung von Flächen können Beihilfen als Einmalzahlung je Einheit gewährt werden, die auf der Grundlage der entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berechnet wird.

(215)

Erforderlichenfalls können die Beihilfen auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gezahlten Prämie decken. Werden Verpflichtungen von Zusammenschlüssen von Unternehmen eingegangen, so beläuft sich der Höchstsatz auf 30 %.

(216)

Mitgliedstaaten, die im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen anfallende Transaktionskosten ausgleichen möchten, müssen jedoch einen überzeugenden Kostennachweis erbringen, beispielsweise durch Kostenvergleiche mit Unternehmen, die diese Verpflichtungen nicht eingegangen sind. Die Kommission genehmigt daher keine staatlichen Beihilfen zur Deckung von Transaktionskosten für die Weiterführung von Verpflichtungen, die in der Vergangenheit bereits eingegangen wurden, es sei denn, der Mitgliedstaat weist nach, dass diese Kosten nach wie vor anfallen oder neue Transaktionskosten entstehen.

(217)

Soweit Transaktionskosten auf der Grundlage von Durchschnittskosten und/oder Durchschnittsbetrieben berechnet werden, müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass insbesondere große Unternehmen keine Überkompensation erhalten. Bei der Berechnung des Ausgleichs müssen die Mitgliedstaaten berücksichtigen, ob die betreffenden Transaktionskosten pro Unternehmen oder pro Hektar anfallen.

(218)

Gemäß diesem Abschnitt dürfen keine Beihilfen für Verpflichtungen gewährt werden, die unter die Maßnahme „Ökologischer/biologischer Landbau“ gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.1.8 fallen.

(219)

Beihilfen für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft decken die Kosten für folgende Vorhaben:

a)

gezielte Aktionen: Aktionen zur Förderung der In-situ- und Ex-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft, einschließlich der Erstellung von Online-Verzeichnissen der zurzeit in situ erhaltenen genetischen Ressourcen (einschließlich Maßnahmen zur Erhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb) und von Online-Verzeichnissen der Ex-situ-Sammlungen und Datenbanken;

b)

konzertierte Aktionen: Aktionen zur Förderung des Austauschs von Informationen über die Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft der Union zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten;

c)

flankierende Maßnahmen: Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen unter Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen und sonstigen Beteiligten, Ausbildungskurse und die Erstellung technischer Berichte.

Beihilfeintensität

(220)

Die Beihilfeintensität darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

(221)

Die Beihilfen müssen je Hektar gezahlt werden. In hinreichend begründeten Fällen können Beihilfen als Pauschalbetrag oder Einmalzahlung je Einheit gewähren.

1.1.5.   Beihilfen für Tierwohlverpflichtungen

(222)

Die Kommission sieht Beihilfen für Tierwohlverpflichtungen als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(223)

Dieser Abschnitt gilt für Beihilfen zugunsten von in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen, die sich freiwillig zur Durchführung von aus einer oder mehreren Tierwohlverpflichtungen bestehenden Vorhaben verpflichten.

(224)

Die Beihilfen decken nur die Verpflichtungen ab, die über die einschlägigen verpflichtenden Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalen und Unionsrechtsvorschriften hinausgehen.

(225)

Gibt es keine einschlägigen verpflichtenden Standards oder Anforderungen, so müssen die Verpflichtungen über die auf nationaler Ebene etablierte landwirtschaftliche Praxis hinausgehen.

(226)

Alle verpflichtenden Standards und Anforderungen sowie die etablierte landwirtschaftliche Praxis müssen in der Anmeldung bei der Kommission genannt und beschrieben sein.

(227)

Sind im nationalen Recht neue Anforderungen vorgeschrieben, die über die entsprechenden im Unionsrecht festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, so können für Verpflichtungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen beitragen, für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie für den Betrieb verbindlich werden, Beihilfen gewährt werden.

(228)

Für Beihilfen infrage kommende Tierwohlverpflichtungen müssen verbesserte Standards der Produktionsmethoden in einem der folgenden Bereiche bieten:

a)

auf die natürlichen Bedürfnisse der Tiere abgestimmte Wasser- und Futterversorgung und Pflege;

b)

Haltungsbedingungen, die den Komfort der Tiere und ihre Bewegungsfreiheit verbessern, wie ein größeres Platzangebot, geeignete Bodenbeläge, natürliches Licht, Überwachung des Mikroklimas sowie Haltungsbedingungen wie freies Abferkeln oder Gruppenunterbringung, je nach den natürlichen Bedürfnissen der Tiere;

c)

Bedingungen, die die Ausprägung natürlichen Verhaltens ermöglichen, wie etwa die Ausgestaltung der Haltungsumgebung oder das späte Absetzen;

d)

Auslauf und Weidehaltung;

e)

Verfahren, die die Robustheit und die Lebenserwartung der Tiere erhöhen, einschließlich langsamer wachsender Rassen;

f)

Verfahren zur Vermeidung von Verstümmelung oder Kastration von Tieren; in besonderen Fällen, in denen eine Verstümmelung oder Kastration von Tieren für notwendig erachtet wird, sind Anästhesie, Analgetika und entzündungshemmende Arzneimittel oder Immunokastration einzusetzen;

g)

Hygienemaßnahmen zur Verhütung nicht übertragbarer Krankheiten, die keine medizinischen Stoffe wie Impfstoffe, Insektizide oder Antiparasitika erfordern.

(229)

Die Tierwohlverpflichtungen müssen für einen Zeitraum von einem bis zu sieben Jahren eingegangen werden. Ist es zur Erreichung oder Erhaltung bestimmter Aspekte des Tierwohls erforderlich, so können die Mitgliedstaaten für bestimmte Verpflichtungsarten einen längeren Zeitraum festlegen, unter anderem indem sie nach Ablauf des Anfangszeitraums Verlängerungen um jeweils ein Jahr vorsehen.

(230)

Ein Vertrag mit einem Begünstigten kann auch automatisch verlängert werden, sofern die betreffenden Einzelheiten im Vertrag beschrieben sind. Die Mitgliedstaaten müssen das Verfahren zur Verlängerung der Tierwohlverpflichtungen in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften einführen. Über dieses Verfahren ist die Kommission bei der Mitteilung von staatlichen Beihilfen nach diesem Abschnitt zu unterrichten. Die Verlängerung muss stets davon abhängig gemacht werden, ob die von der Kommission anerkannten Bedingungen für Beihilfen nach diesem Abschnitt eingehalten werden.

(231)

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Unternehmen, die Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme durchführen, Zugang zu den einschlägigen Kenntnissen und Informationen haben, die für die Durchführung solcher Maßnahmen erforderlich sind, und dass diejenigen, die dies wünschen, angemessene Schulungen und Zugang zu Fachwissen erhalten, um die Landwirte, die sich zur Änderung ihrer Produktionssysteme verpflichten, zu unterstützen.

Beihilfefähige Kosten

(232)

Die Beihilfen sind jährlich zu gewähren und können zur Deckung der Gesamtheit oder eines Teils der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste dienen, die Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, infolge der eingegangenen Verpflichtungen entstehen. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten eine Unterstützung als Einmalzahlung je Einheit gewähren, die auf der Grundlage der entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berechnet wird.

(233)

Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Tierwohlverpflichtungen gezahlten Prämie decken. Mitgliedstaaten, die im Zusammenhang mit Tierwohlverpflichtungen anfallende Transaktionskosten ausgleichen möchten, müssen jedoch einen überzeugenden Kostennachweis erbringen, beispielsweise durch Kostenvergleiche mit Unternehmen, die diese Verpflichtungen nicht eingegangen sind. Die Kommission genehmigt daher keine staatlichen Beihilfen zur Deckung von Transaktionskosten für die Weiterführung von Tierwohlverpflichtungen, die in der Vergangenheit bereits eingegangen wurden, es sei denn, der Mitgliedstaat weist nach, dass diese Kosten nach wie vor anfallen oder neue Transaktionskosten entstehen.

(234)

Soweit Transaktionskosten auf der Grundlage von Durchschnittskosten und/oder Durchschnittsbetrieben berechnet werden, müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass insbesondere große Unternehmen keine Überkompensation erhalten. Bei der Berechnung des Ausgleichs müssen die Mitgliedstaaten berücksichtigen, ob die betreffenden Transaktionskosten pro Unternehmen oder pro Hektar anfallen.

Beihilfeintensität

(235)

Die Beihilfeintensität darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

(236)

Die Beihilfen müssen je Hektar gezahlt werden. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten Unterstützung in Form eines Pauschalbetrags oder einer Einmalzahlung je Einheit gewähren.

1.1.6.   Beihilfen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben

(237)

Die Kommission sieht Beihilfen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben, als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(238)

Dieser Abschnitt gilt für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(239)

Begünstigte, bei denen es sich nicht um im Agrarsektor tätige Unternehmen handelt, können gemäß Kapitel 3 Beihilfen erhalten.

Beihilfefähige Kosten

(240)

Die Beihilfen decken Ausgleichszahlungen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste, die den Begünstigten aufgrund von Benachteiligungen in den betreffenden Gebieten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 2000/60/EG entstehen.

(241)

Erforderlichenfalls können die Beihilfen auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der unter Randnummer 240 genannten Kosten decken.

(242)

Soweit Transaktionskosten auf der Grundlage von Durchschnittskosten und/oder Durchschnittsbetrieben berechnet werden, müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass insbesondere große Unternehmen keine Überkompensation erhalten. Bei der Berechnung des Ausgleichs müssen die Mitgliedstaaten berücksichtigen, ob die betreffenden Transaktionskosten pro Unternehmen oder pro Hektar anfallen.

(243)

Beihilfen im Zusammenhang mit der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG können nur für Benachteiligungen aufgrund von Anforderungen gewährt werden, die über die einschlägigen GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie über die Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung hinausgehen.

(244)

Beihilfen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG können nur für Benachteiligungen aufgrund von Anforderungen gewährt werden, die über eine oder mehrere der nachstehenden Anforderungen bzw. Bedingungen hinausgehen:

a)

die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung (mit Ausnahme der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten GAB1) und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115;

b)

die Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche entsprechend der Festlegung durch den Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115.

(245)

Die Anforderungen gemäß den Randnummern 243 und 244 müssen in der Anmeldung bei der Kommission genannt und beschrieben sein.

(246)

Folgende Gebiete kommen für Beihilfen infrage:

a)

nach der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene landwirtschaftliche Flächen;

b)

andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung, die zur Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen; diese Gebiete dürfen nicht mehr als 5 % der ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete ausmachen, die in den territorialen Anwendungsbereich des betreffenden GAP-Strategieplans fallen;

c)

in Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete nach der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführte landwirtschaftliche Flächen.

Beihilfeintensität

(247)

Die Beihilfeintensität darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

(248)

Die Beihilfen müssen jährlich je Hektar gezahlt werden.

1.1.7.   Beihilfen für aus naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(249)

Die Kommission sieht Beihilfen für Berggebiete und andere aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(250)

Dieser Abschnitt gilt für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(251)

Die Beihilfen können aktiven Landwirten gewährt werden, die sich verpflichten, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bestimmten Gebieten auszuüben. Die Mitgliedstaaten können eine Feinabstimmung nach Maßgabe von Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vornehmen.

Beihilfefähige Kosten

(252)

Die Beihilfen decken Ausgleichszahlungen für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste im Zusammenhang mit naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen für die landwirtschaftliche Erzeugung in dem betreffenden Gebiet. Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die betreffenden Benachteiligungen tatsächlich existieren und dass die zu leistenden Ausgleichszahlungen nicht über die durch diese Benachteiligungen verursachten Einkommensverluste und zusätzlichen Kosten hinausgehen.

(253)

Die zusätzlichen Kosten und die Einkommensverluste im Zusammenhang mit naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen sind im Vergleich zu Gebieten zu berechnen, die nicht von naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen betroffen sind.

Beihilfeintensität

(254)

Die Beihilfeintensität darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Die Beihilfen müssen jährlich je Hektar landwirtschaftliche Fläche gewährt werden.

1.1.8.   Beihilfen für den ökologischen/biologischen Landbau

(255)

Die Kommission sieht Beihilfen für den ökologischen/biologischen Landbau als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(256)

Dieser Abschnitt gilt für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(257)

Die Beihilfen können Unternehmen oder Zusammenschlüssen von Unternehmen gewährt werden, die sich freiwillig verpflichten, ökologische/biologische Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (55) einzuführen oder beizubehalten.

(258)

Die Beihilfen werden nur für Verpflichtungen gewährt, die über folgende Standards und Anforderungen hinausgehen, die in der Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission genannt und beschrieben sein müssen:

a)

die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115;

b)

die einschlägigen Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und für das Tierwohl sowie sonstige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht;

c)

die Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115.

(259)

Sind für Verpflichtungen gemäß Randnummer 258 Buchstabe b im nationalen Recht neue Anforderungen vorgeschrieben, die über die entsprechenden im Unionsrecht festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, so können für Verpflichtungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen beitragen, für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie für den Betrieb verbindlich werden, Beihilfen gewährt werden.

(260)

Die Verpflichtungen müssen für einen Anfangszeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen werden. Um bestimmte angestrebte Umweltvorteile zu erreichen oder zu erhalten, können die Mitgliedstaaten einen längeren Zeitraum festlegen, unter anderem indem sie nach Ablauf des Anfangszeitraums Verlängerungen um jeweils ein Jahr vorsehen. Werden Beihilfen für die Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau gewährt, können die Mitgliedstaaten einen kürzeren Anfangszeitraum von mindestens einem Jahr festlegen. Bei neuen Verpflichtungen zur Erhaltung, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des Anfangszeitraums anschließen, können die Mitgliedstaaten einen kürzeren Zeitraum von mindestens einem Jahr festlegen.

(261)

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Unternehmen, die Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme durchführen, Zugang zu den einschlägigen Kenntnissen und Informationen haben, die für die Durchführung solcher Maßnahmen erforderlich sind, und dass diejenigen, die dies wünschen, angemessene Schulungen und Zugang zu Fachwissen erhalten, um die Landwirte, die sich zur Änderung ihrer Produktionssysteme verpflichten, zu unterstützen.

Beihilfefähige Kosten

(262)

Die Beihilfen decken die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die den Begünstigten durch die eingegangenen Verpflichtungen entstehen. Die Beihilfen sind jährlich zu gewähren. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Beihilfen als Einmalzahlung je Einheit gewähren.

(263)

Erforderlichenfalls können die Beihilfen auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Verpflichtung gezahlten Prämie decken. Werden Verpflichtungen von Zusammenschlüssen von Unternehmen eingegangen, so beläuft sich der Höchstsatz auf 30 %. Diese Beihilfen werden jährlich gewährt.

(264)

Mitgliedstaaten, die im Zusammenhang mit Verpflichtungen zu ökologischem/biologischem Landbau anfallende Transaktionskosten ausgleichen möchten, müssen jedoch einen überzeugenden Kostennachweis erbringen, beispielsweise durch Kostenvergleiche mit Unternehmen, die diese Verpflichtungen nicht eingegangen sind. Die Kommission genehmigt daher keine staatlichen Beihilfen zur Deckung von Transaktionskosten für die Weiterführung von Verpflichtungen zu ökologischem/biologischem Landbau, die in der Vergangenheit bereits eingegangen wurden, es sei denn, der Mitgliedstaat weist nach, dass diese Kosten nach wie vor anfallen oder neue Transaktionskosten entstehen.

(265)

Soweit Transaktionskosten auf der Grundlage von Durchschnittskosten und/oder Durchschnittsbetrieben berechnet werden, müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass insbesondere große Unternehmen keine Überkompensation erhalten. Bei der Berechnung des Ausgleichs müssen die Mitgliedstaaten berücksichtigen, ob die betreffenden Transaktionskosten pro Unternehmen oder pro Hektar anfallen.

(266)

Für Verpflichtungen im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme oder für Kosten, die unter den Abschnitt über Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen fallen, dürfen im Rahmen dieses Abschnitts keine Beihilfen gewährt werden.

(267)

Beihilfen für Investitionen in die Primärproduktion und die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen des ökologischen/biologischen Landbaus unterliegen den Bestimmungen der Abschnitte 1.1.1.1 und 1.1.1.2 über Investitionsbeihilfen.

Beihilfeintensität

(268)

Die Beihilfeintensität darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

(269)

Die Beihilfen müssen je Hektar gezahlt werden. In hinreichend begründeten Fällen können Beihilfen als Pauschalbetrag oder Einmalzahlung je Einheit gewähren.

1.1.9.   Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen

(270)

Die Kommission sieht Beihilfen, die Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Zusammenschlüssen solcher Erzeuger für die Teilnahme an Qualitätsregelungen gewährt werden, als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(271)

Dieser Abschnitt gilt für Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Beihilfefähige Kosten

(272)

Die Beihilfen decken die folgenden beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 274:

a)

Kosten für die erstmalige Teilnahme an Qualitätsregelungen, insbesondere die Kosten des Beitritts zu und die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer geförderten Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der Qualitätsregelung;

b)

Kosten für obligatorische Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen die gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder in deren Namen durchgeführt werden;

c)

Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklungen sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen.

(273)

Beihilfen gemäß Randnummer 272 Buchstaben a und b dürfen nicht zur Deckung der Kosten von Kontrollen dienen, die der Begünstigte selbst durchführt oder die nach dem Unionsrecht von den Erzeugern der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder ihren Vereinigungen selbst zu tragen sind, ohne dass die tatsächliche Höhe der Gebühren genannt wird.

(274)

Bei den Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 272 Buchstabe a muss es sich um folgende Regelungen handeln:

a)

Qualitätsregelungen der Union;

b)

Qualitätsregelungen, einschließlich Zertifizierungssysteme, für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie folgenden Kriterien genügen:

i)

die Besonderheit des im Rahmen solcher Qualitätsregelungen gewonnenen Enderzeugnisses muss sich aus detaillierten Verpflichtungen ergeben und eines der folgenden Kriterien erfüllen:

1.

besondere Erzeugnismerkmale;

2.

besondere Anbau- oder Produktionsmethoden;

3.

eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich des Schutzes der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierwohls oder des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht;

ii)

die Qualitätsregelung muss allen Erzeugern offenstehen;

iii)

die Qualitätsregelung muss verbindliche Spezifikationen für das Enderzeugnis umfassen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen muss von Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft werden;

iv)

die Qualitätsregelung muss transparent sein und eine vollständige Rückverfolgbarkeit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährleisten;

c)

freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die betreffenden Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie die Leitlinien der Union für eine gute Praxis erfüllen, die in der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010„EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel“ (56) festgelegt sind.

(275)

Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.

(276)

Die Beihilfen gemäß Randnummer 272 Buchstaben b und c müssen in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und an die für die Kontrollmaßnahmen zuständige Einrichtung, den Erbringer der Forschungsmaßnahmen bzw. den Anbieter der Beratungsdienste gezahlt werden.

Beihilfeintensität

(277)

Die Beihilfen gemäß Randnummer 272 Buchstabe a können für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren gewährt werden, müssen jährlich gezahlt werden und dürfen nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

(278)

Die Beihilfen gemäß Randnummer 272 Buchstaben b und c können bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten betragen.

1.1.10.   Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

(279)

Dieser Abschnitt betrifft Beihilfen für die Bereitstellung von technischer Hilfe im Agrarsektor, ausgenommen Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe, die nur in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen gewährt werden können.

(280)

Technische Hilfe kann von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, angeboten werden.

(281)

Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zugänglich sein. Wird die technische Hilfe von Erzeugergruppierungen oder -organisationen angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation müssen auf diejenigen Kosten begrenzt sein, die für die Erbringung der Dienste anfallen.

1.1.10.1.   Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen

(282)

Die Kommission sieht Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung, die allgemeinen Bedingungen für Beihilfen für technische Hilfe gemäß den Randnummern 279, 280 und 281 und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(283)

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die im Rahmen dieses Abschnitts unterstützten Maßnahmen mit der Beschreibung des in den GAP-Strategieplänen enthaltenen Systems für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS) im Einklang stehen.

(284)

Die Beihilfen betreffen Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskurse, Workshops, Konferenzen und Coaching) sowie Demonstrationsvorhaben, Informationsmaßnahmen und die Förderung von Innovation, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 beitragen.

(285)

Die Beihilfen können auch den kurzzeitigen Austausch von Landwirten als Betriebsleiter und den Besuch landwirtschaftlicher Betriebe umfassen.

Beihilfefähige Kosten

(286)

Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)

Kosten der Veranstaltung von Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskurse, Workshops, Konferenzen und Coaching) sowie von Demonstrationsvorhaben oder Informationsmaßnahmen;

b)

Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer;

c)

Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten während der Abwesenheit der Teilnehmer;

d)

bei Demonstrationsvorhaben sind auch die folgenden Investitionskosten beihilfefähig:

i)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt; in hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann für Umweltschutzvorhaben und die Erhaltung kohlenstoffreicher Böden ein höherer Prozentsatz gestattet werden;

ii)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;

iii)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Ziffern i und ii genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Kosten, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Ziffern i und ii getätigt werden;

iv)

Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

v)

in ordnungsgemäß begründeten Fällen können Beihilfen für kleine Demonstrationsvorhaben auch für zusätzliche Ausgaben und Einkommensverluste im Zusammenhang mit dem Demonstrationsvorhaben gewährt werden.

(287)

Die Kosten gemäß Randnummer 286 Buchstabe d Ziffern i bis iv sind nur insoweit beihilfefähig, als sie für das Demonstrationsvorhaben verwendet werden, und nur für die Laufzeit des Demonstrationsvorhabens. Nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Demonstrationsvorhabens gilt als beihilfefähig.

(288)

Die Anbieter von Wissensaustausch- und Informationsdiensten müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.

(289)

Beihilfen gemäß Randnummer 286 Buchstaben a und c sowie Buchstabe d Ziffern i bis iv müssen in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt werden. Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten gemäß Randnummer 286 Buchstabe c können wahlweise direkt an den Anbieter der Vertretungsdienste gezahlt werden. Die Beihilfen gemäß Randnummer 286 Buchstabe d Ziffer v sind direkt an die Begünstigten zu zahlen. Beihilfen für kleine Demonstrationsvorhaben gemäß Randnummer 286 Buchstabe d Ziffern i bis iv können direkt an die Begünstigten gezahlt werden.

Beihilfeintensität

(290)

Die Beihilfeintensität darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

(291)

Bei den beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 286 Buchstabe d muss der Beihilfebetrag über einen Zeitraum von drei Steuerjahren auf 100 000 EUR begrenzt sein.

1.1.10.2.   Beihilfen für Beratungsdienste

(292)

Die Kommission sieht Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung, die allgemeinen Bedingungen für Beihilfen für technische Hilfe gemäß den Randnummern 279, 280 und 281 und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(293)

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die im Rahmen dieses Abschnitts unterstützten Maßnahmen mit der Beschreibung des in den GAP-Strategieplänen enthaltenen AKIS im Einklang stehen.

(294)

Die Beratung muss mit mindestens einem der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung stehen und mindestens eines der folgenden Elemente betreffen:

a)

Verpflichtungen, die sich aus den einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und den GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 ergeben;

b)

gegebenenfalls die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung;

c)

die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG, der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2009/147/EG, der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (57), der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates (58), der Verordnung (EU) 2016/2031, der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (59), des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (60) und der Richtlinie 2009/128/EG;

d)

landwirtschaftliche Praktiken, die die Entstehung antimikrobieller Resistenzen gemäß der Mitteilung der Kommission „Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts ‚Eine Gesundheit‘“ (61) verhindern;

e)

Risikoprävention und Risikomanagement;

f)

Maßnahmen zur Modernisierung des landwirtschaftlichen Betriebs, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Integration des Sektors, Innovation, Marktorientierung und Förderung von Unternehmertum;

g)

digitale Technologien in der Landwirtschaft gemäß Artikel 114 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115;

h)

nachhaltige Nährstoffbewirtschaftung, einschließlich der Verwendung des in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Betriebsnachhaltigkeitsinstruments für Nährstoffe spätestens ab 2024;

i)

Beschäftigungsbedingungen und Arbeitgeberverpflichtungen sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und soziale Fürsorge in landwirtschaftlichen Gemeinschaften;

j)

nachhaltige Erzeugung von Futtermitteln, Bewertung von Futtermitteln in Bezug auf Nährstoffgehalt und Futterwerte, Dokumentation, Planung und Kontrolle der bedarfsbasierten Fütterung von Nutztieren.

(295)

Die Beihilfen müssen in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt werden.

(296)

Die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen.

(297)

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Beratung unparteiisch erfolgt und dass bei den Anbietern der Beratungsdienste kein Interessenkonflikt besteht.

(298)

Soweit hinreichend begründet und angezeigt, kann die Beratung teilweise in Gruppen erfolgen, wobei der Situation des Einzelnen Rechnung zu tragen ist, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt.

Beihilfebetrag

(299)

Die Beihilfeintensität darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

(300)

Die Beihilfen dürfen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren folgende Beträge nicht überschreiten:

a)

25 000 EUR je Unternehmen, das in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig ist;

b)

200 000 EUR je Unternehmen, das in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist.

1.1.10.3.   Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe

(301)

Die Kommission sieht Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung, die allgemeinen Bedingungen für Beihilfen für technische Hilfe gemäß den Randnummern 279, 280 und 281 und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(302)

Die Beihilfen müssen in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt werden.

Beihilfefähige Kosten

(303)

Die Beihilfen dienen zur Deckung der tatsächlichen Kosten für die Vertretung des Landwirts, einer natürlichen Person, die Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts ist, oder eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers bei Krankheit, einschließlich Krankheit seines bzw. ihres Kindes oder schwere Erkrankung einer ebenfalls dort wohnhaften Person, die rund um die Uhr gepflegt werden muss, und während der Urlaubszeit sowie Mutterschafts- und Elternurlaub, Pflichtwehrdienst, im Todesfalle oder bei Kosten gemäß Randnummer 286 Buchstabe c.

(304)

Die Dauer der Vertretung sollte auf insgesamt drei Monate pro Jahr und Begünstigtem begrenzt sein, ausgenommen die Vertretung bei Mutterschafts- und Elternurlaub und die Vertretung während des Pflichtwehrdienstes. Bei Mutterschafts- und Elternurlaub ist die Dauer der Vertretung auf jeweils sechs Monate begrenzt. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission jedoch eine Verlängerung des Zeitraums von drei bzw. sechs Monaten genehmigen. Für den Pflichtwehrdienst ist die Dauer der Vertretung auf die Dauer des Wehrdienstes begrenzt.

Beihilfeintensität

(305)

Die Beihilfeintensität darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

1.1.11.   Beihilfen für die Zusammenarbeit im Agrarsektor

(306)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Zusammenarbeit im Agrarsektor als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(307)

Dieser Abschnitt gilt für den gesamten Agrarsektor gemäß der Begriffsbestimmung in Randnummer 33 Nummer 9.

(308)

Für eine Zusammenarbeit, an der ausschließlich Forschungseinrichtungen beteiligt sind, dürfen keine Beihilfen nach diesem Abschnitt gewährt werden.

(309)

Beihilfen dürfen nur zur Förderung einer Zusammenarbeit gewährt werden, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 beiträgt.

(310)

Die Beihilfen werden zur Förderung von Formen der Zusammenarbeit gewährt, an der mindestens zwei Akteure – unabhängig davon, ob diese im Agrarsektor tätig sind, solange überwiegend der Agrarsektor von der Zusammenarbeit profitiert – beteiligt sind und die insbesondere Folgendes betreffen:

a)

Zusammenarbeit von verschiedenen Unternehmen im Agrarsektor, in der Lebensmittelkette und anderen Akteuren des Agrarsektors, die dazu beitragen, die Ziele und Prioritäten der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen, einschließlich Erzeugergruppierungen, Genossenschaften und Branchenverbänden;

b)

die Schaffung von Clustern und Netzwerken;

c)

die Betriebsnachfolge, insbesondere den Generationswechsel auf Betriebsebene (die Beihilfen dürfen nur Landwirten gewährt werden, die das von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Renteneintrittsalter erreicht haben oder bis zum Ende des Vorhabens erreicht haben werden).

(311)

Die Beihilfen können insbesondere für folgende Formen der Zusammenarbeit gewährt werden:

a)

Pilotprojekte;

b)

Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Agrarsektor und im Lebensmittelsektor, soweit es sich um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt;

c)

Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsbeteiligten im Agrarsektor bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen sowie der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen;

d)

horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

e)

Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

f)

gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen;

g)

gemeinsame Konzepte für Umweltprojekte und die gegenwärtig angewandten ökologischen Verfahren wie eine effiziente Bewirtschaftung von Wasserressourcen, die Nutzung erneuerbarer Energien (62) und die Erhaltung der Agrarlandschaft;

h)

horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse zur Verwendung für die Lebensmittelerzeugung, wenn das Ergebnis ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, und zur Gewinnung von Energie für den Eigenverbrauch;

i)

Durchführung von anderen als den in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 definierten lokalen Entwicklungsstrategien, insbesondere durch andere als die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung definierten Gruppen aus öffentlichen und privaten Partnern;

j)

andere Formen der Zusammenarbeit.

(312)

Beihilfen dürfen nur für neue Formen der Zusammenarbeit gewährt werden; dazu zählen auch bestehende Formen der Zusammenarbeit, in deren Rahmen eine neue Tätigkeit aufgenommen wird.

(313)

Beihilfen für die Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten gemäß Randnummer 311 Buchstaben d und e dürfen nur für Versorgungsketten mit höchstens einem zwischengeschalteten Akteur zwischen Erzeugern und Verbrauchern gewährt werden.

(314)

Die umzusetzenden Vorhaben im Bereich der Zusammenarbeit müssen den einschlägigen Vorschriften und Anforderungen gemäß dem entsprechenden Abschnitt dieser Rahmenregelung entsprechen.

Beihilfefähige Kosten

(315)

Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten, sofern diese landwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen:

a)

die Kosten für Studien über das betreffende Gebiet, für Durchführbarkeitsstudien und für die Erstellung eines Geschäftsplans oder die Erarbeitung einer anderen als der in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten lokalen Entwicklungsstrategie;

b)

die laufenden Kosten der Zusammenarbeit wie das Gehalt eines „Koordinators“;

c)

die Kosten der durchzuführenden Vorhaben;

d)

die Kosten für Absatzförderungsmaßnahmen.

(316)

Die Beihilfen müssen auf einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren begrenzt sein. In hinreichend begründeten Fällen können Beihilfen für Tätigkeiten gemäß Randnummer 311 Buchstabe i und für gemeinsame Umwelt- und Klimamaßnahmen für einen längeren Zeitraum gewährt werden, um die spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 zu erreichen.

Beihilfeintensität

(317)

Die Beihilfeintensität darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

(318)

Handelt es sich bei Vorhaben gemäß Randnummer 314 Buchstabe c um Investitionen, müssen die Beihilfen auf die Beihilfehöchstintensität von Investitionsbeihilfen gemäß dem Abschnitt über Investitionsbeihilfen begrenzt sein.

1.2.   Risiko- und Krisenmanagement

(319)

Da die Landwirtschaft als Ganzes in besonderer Weise Risiken und Krisen ausgesetzt ist, können staatliche Beihilfen für bestimmte Risikoarten im Agrarsektor ein geeignetes Unterstützungsinstrument sein. Es gibt jedoch Unterschiede zwischen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, und Unternehmen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in der Regel bessere Möglichkeiten haben, sich vor Risiken zu schützen. Daher sind bestimmte in diesem Abschnitt enthaltene Gruppen von Beihilfen auf in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen beschränkt.

(320)

Die Kommission trägt bei der Genehmigung staatlicher Beihilfen für von Risiken und Krisen betroffene Tätigkeiten dem Erfordernis Rechnung, dass unzulässige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden sind; hierzu dient die Forderung, dass Erzeuger einen Mindestbeitrag zu Verlusten oder zu den Kosten derartiger Beihilfemaßnahmen leisten müssen oder dass andere adäquate Maßnahmen getroffen werden müssen, um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen zu mindern und sicherzustellen, dass die staatlichen Beihilfen in einem angemessenen Verhältnis zu den Verlusten stehen. Bei ihrer Prüfung berücksichtigt die Kommission, dass der Begünstigte Vorbeugungsmaßnahmen treffen muss, um den Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe zu minimieren.

1.2.1.   Beihilfen zum Ausgleich von Schäden an der landwirtschaftlichen Produktion oder an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und Beihilfen zur Schadensverhütung

1.2.1.1.   Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind

(321)

Die Kommission sieht Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, als im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(322)

Dieser Abschnitt gilt für den Agrarsektor gemäß der Begriffsbestimmung unter Randnummer 33 Nummer 9.

(323)

Da die in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV genannten Begriffe „Naturkatastrophen“ und „außergewöhnliche Ereignisse“ eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, hat die Kommission stets die Ansicht vertreten, dass diese Begriffe restriktiv auszulegen sind. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt (63).

(324)

Bisher hat die Kommission anerkannt, dass Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und Überschwemmungen Naturkatastrophen sein können. Darüber hinaus bezieht die Kommission die Initiative zur Modernisierung des Beihilfenrechts ein, wonach auch für folgende Arten von Naturkatastrophen eine Gruppenfreistellung möglich ist: Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs. Als außergewöhnliche Ereignisse hat die Kommission bisher Kriege, innere Unruhen oder Streiks sowie unter Vorbehalt und in Abhängigkeit vom Ausmaß des Ereignisses auch schwere nukleare Unfälle oder Industrieunfälle und Brände akzeptiert, die umfangreiche Verluste verursachen (64). Anknüpfend an ihre bisherige Praxis wird die Kommission auch weiterhin Pläne zur Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV fallweise prüfen.

(325)

Beihilfen nach diesem Abschnitt werden gewährt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats hat das Ereignis förmlich als Naturkatastrophe oder außergewöhnliches Ereignis anerkannt;

b)

es besteht ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist.

(326)

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien aufstellen, nach denen die förmliche Anerkennung gemäß Randnummer 325 Buchstabe a als gewährt gilt.

(327)

Die Beihilfen müssen direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, in der dieses Mitglied ist. Werden die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

(328)

Die Beihilferegelung muss innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses eingeführt und die Beihilfen müssen innerhalb von vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden. Für eine bestimmte Naturkatastrophe oder ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis genehmigt die Kommission getrennt angemeldete Beihilfen, die von dieser Regel abweichen, wenn ein entsprechender Rechtfertigungsgrund wie Art und/oder Ausmaß des Ereignisses oder verzögerter Schadenseintritt oder Dauerschaden vorliegt.

(329)

Im Interesse eines effizienten Krisenmanagements genehmigt die Kommission Ex-ante-Beihilferahmenregelungen für den Ausgleich von Schäden durch Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs, sofern die Bedingungen klar festgelegt sind, unter denen Beihilfen in Fällen derartiger Naturkatastrophen gewährt werden können (65). Im Falle von Ex-ante-Regelungen müssen die Mitgliedstaaten der Berichterstattungspflicht gemäß Randnummer 651 nachkommen.

(330)

Beihilfen zum Ausgleich von Schäden, die durch andere als die unter Randnummer 324 genannten Arten von Naturkatastrophen entstanden sind, sowie zum Ausgleich von Schäden infolge außergewöhnlicher Ereignisse müssen bei der Kommission einzeln angemeldet werden.

Beihilfefähige Kosten

(331)

Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen bewertet wurden.

(332)

Zu diesen Schäden kann Folgendes zählen:

a)

Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln;

b)

Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der landwirtschaftlichen Betriebsmittel.

(333)

Die Berechnung der Schäden muss auf der Ebene des einzelnen Begünstigten erfolgen.

(334)

Die Sachschäden sind auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Werts des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis zu berechnen. Sie dürfen nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis und seinem Wert unmittelbar danach.

(335)

Zur Berechnung der Einkommensverluste muss Folgendes voneinander abgezogen werden:

a)

das Ergebnis der Multiplikation der Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in dem Jahr, in dem die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis eingetreten ist, oder in jedem der darauf folgenden Jahre, die von der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der Betriebsmittel betroffen sind, produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis

von

b)

dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in dem der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis vorangegangenen Dreijahreszeitraum produziert wurden (oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts), mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

(336)

Der Betrag kann um sonstige Kosten erhöht werden, die dem Begünstigten infolge der Naturkatastrophe oder des außergewöhnlichen Ereignisses entstanden sind, und ist um die Kosten zu kürzen, die aufgrund der Naturkatastrophe oder des außergewöhnlichen Ereignisses nicht entstanden sind und die der Begünstigte anderenfalls hätte tragen müssen.

(337)

Zur Berechnung der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung des Begünstigten können Indizes herangezogen werden, sofern sich mit der verwendeten Berechnungsmethode der tatsächliche Verlust des Begünstigten in dem betreffenden Jahr bestimmen lässt.

(338)

Die Kommission kann auch andere Methoden zur Berechnung der Schäden akzeptieren, sofern sie davon überzeugt ist, dass diese Methoden repräsentativ sind, nicht auf Rekorderträgen beruhen und nicht zur Überkompensation von Begünstigten führen. Das Ausmaß der Schäden kann – abgestimmt auf die spezifischen Merkmale der einzelnen Erzeugnisse – unter Rückgriff auf Folgendes bemessen werden:

a)

entweder biologische Indizes (Menge des Verlusts an Biomasse) oder entsprechende Indizes für Ertragsrückgänge, die auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene erstellt worden sind, oder

b)

Wetterindizes (unter Einbeziehung von Niederschlagsmenge und Temperatur), die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene erstellt worden sind.

Beihilfeintensität

(339)

Die Beihilfen und sonstigen Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen im Rahmen von Versicherungspolicen, dürfen nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

1.2.1.2.   Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen

(340)

Die Kommission sieht Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(341)

Dieser Abschnitt gilt für Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gemäß Randnummer 33 Nummer 3. Er gilt nur für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(342)

Beihilfen nach diesem Abschnitt werden gewährt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats hat das Ereignis förmlich als einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse anerkannt;

b)

es besteht ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist.

(343)

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien aufstellen, nach denen die förmliche Anerkennung gemäß Randnummer 342 Buchstabe a als gewährt gilt.

(344)

Im Falle von Ex-ante-Regelungen müssen die Mitgliedstaaten der Berichterstattungspflicht gemäß Randnummer 651 nachkommen.

(345)

Die Beihilfen müssen direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, in der dieses Mitglied ist. Werden die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

(346)

Die Beihilferegelungen müssen innerhalb von drei Jahren nach Auftreten der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse eingeführt werden. Die Beihilfen müssen innerhalb von vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden.

Beihilfefähige Kosten

(347)

Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen bewertet wurden.

(348)

Zu diesen Schäden zählt Folgendes:

a)

Sachschäden an Vermögenswerten wie landwirtschaftlichen Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln;

b)

Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Betriebsmittel.

(349)

Die Berechnung der Schäden, die durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse entstanden sind, muss auf der Ebene des einzelnen Begünstigten erfolgen.

(350)

Die Sachschäden an Vermögenswerten, die durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursacht wurden, sind auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Werts des betroffenen Vermögenswerts vor den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen zu berechnen. Sie dürfen nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und seinem Wert unmittelbar danach.

(351)

Werden die Einkommensverluste des Begünstigten gemäß Randnummer 348 Buchstabe b anhand der Kulturen oder des Viehbestands berechnet, so dürfen nur die Sachschäden im Zusammenhang mit diesen Kulturen oder diesem Viehbestand berücksichtigt werden.

(352)

Zur Berechnung der Einkommensverluste, die entweder auf der Grundlage der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung oder anhand der Kulturen oder des Viehbestands erfolgen muss, wird Folgendes voneinander abgezogen:

a)

das Ergebnis der Multiplikation der Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in dem Jahr, in dem die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse eingetreten sind, oder in jedem der darauf folgenden Jahre, die von der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der Betriebsmittel betroffen sind, produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis

von

b)

dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in dem den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Dreijahreszeitraum produziert wurden (oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts), mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

(353)

Der Betrag kann um sonstige Kosten erhöht werden, die dem Begünstigten infolge der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse entstanden sind. Der Betrag ist um die Kosten zu kürzen, die aufgrund der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse nicht entstanden sind und die der Begünstigte anderenfalls hätte tragen müssen.

(354)

Zur Berechnung der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung des Begünstigten können Indizes herangezogen werden, sofern sich mit der verwendeten Berechnungsmethode der tatsächliche Verlust des Begünstigten in dem betreffenden Jahr bestimmen lässt.

(355)

Wurde ein KMU weniger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse gegründet, so ist die Bezugnahme auf die Dreijahres- oder Fünfjahreszeiträume unter Randnummer 352 Buchstabe b so zu verstehen, dass sie sich auf den Umsatz oder die Menge bezieht, der/die von einem durchschnittlichen Unternehmen derselben Größe wie der Antragsteller erwirtschaftet bzw. erzeugt und verkauft wurde, d. h. einem Kleinstunternehmen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen in dem von den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen betroffenen nationalen oder regionalen Sektor.

(356)

Die Kommission kann auch andere Methoden zur Berechnung der Schäden akzeptieren, sofern sie davon überzeugt ist, dass diese Methoden repräsentativ sind, nicht auf Rekorderträgen beruhen und nicht zur Überkompensation von Begünstigten führen. Das Ausmaß der Schäden kann – abgestimmt auf die spezifischen Merkmale der einzelnen Erzeugnisse – unter Rückgriff auf Folgendes bemessen werden:

a)

entweder biologische Indizes (Menge des Verlusts an Biomasse) oder entsprechende Indizes für Ertragsrückgänge, die auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene erstellt worden sind, oder

b)

Wetterindizes (unter Einbeziehung von Niederschlagsmenge und Temperatur), die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene erstellt worden sind.

Beihilfeintensität

(357)

Die Beihilfen und sonstigen Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für die betreffenden Schäden geleistet werden, dürfen nicht mehr als 80 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Die Beihilfeintensität kann in aus naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Gründen benachteiligten Gebieten auf bis zu 90 % angehoben werden.

(358)

Der nach diesem Abschnitt gewährte Beihilfebetrag muss um mindestens 50 % gekürzt werden, wenn die Beihilfen Begünstigten gewährt werden, die keine Versicherung abgeschlossen bzw. keine Finanzbeiträge zu in dem Mitgliedstaat zugelassenen Fonds auf Gegenseitigkeit gezahlt haben, die mindestens 50 % ihrer durchschnittlichen Jahresproduktion oder durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus der Produktion und die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region statistisch am häufigsten auftretenden Klimarisiken abdecken, für die Versicherungsschutz gegeben ist. Von dieser Kürzung kann nur abgesehen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat überzeugend nachweisen kann, dass trotz ehrlicher Bemühungen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts kein erschwinglicher Versicherungsschutz gegen die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region statistisch am häufigsten auftretenden Klimarisiken abgeschlossen werden konnte.

1.2.1.3.   Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen, Pflanzenschädlingen und Befall durch invasive gebietsfremde Arten sowie Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Tierseuchen, Pflanzenschädlinge und invasive gebietsfremde Arten entstanden sind

(359)

Die Kommission sieht Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen, Pflanzenschädlingen und Befall durch invasive gebietsfremde Arten sowie Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch diese Tierseuchen, Pflanzenschädlinge und invasiven gebietsfremden Arten entstanden sind, als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(360)

Dieser Abschnitt gilt für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(361)

Die Beihilfen dürfen nur gezahlt werden, wenn alle nachstehenden Punkte zutreffen:

a)

im Zusammenhang mit Tierseuchen, Pflanzenschädlingen und Befall durch invasive gebietsfremde Arten gibt es Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Union oder einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften;

b)

diese Rechtsvorschriften der Union betreffen eines der folgenden Programme bzw. eine der folgenden Maßnahmen:

i)

unionsweites, nationales oder regionales öffentliches Programm zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Tierseuche oder des betreffenden Pflanzenschädlings;

ii)

von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorgeschriebene Dringlichkeitsmaßnahmen;

iii)

Maßnahmen, die gemäß Artikel 17, Artikel 18, Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 29 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Tilgung oder Eindämmung eines Pflanzenschädlings durchgeführt werden;

iv)

Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zur Tilgung oder Eindämmung einer invasiven gebietsfremden Art durchgeführt werden.

(362)

Das Programm und die Maßnahmen gemäß Randnummer 361 Buchstabe b müssen eine Beschreibung der betreffenden Verhütungs-, Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen enthalten.

(363)

Die Beihilfen dürfen keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach dem Unionsrecht von den Begünstigten selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Begünstigten ausgeglichen.

(364)

Die Beihilfen müssen direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, in der dieses Mitglied ist. Werden die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

(365)

Es dürfen keine Einzelbeihilfen gezahlt werden, wenn festgestellt wird, dass die Tierseuche oder der Befall durch den Pflanzenschädling oder die invasive gebietsfremde Art vom Begünstigten absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde.

(366)

Die Beihilfen können für Tierseuchen gewährt werden, die in der Liste der Seuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates (66) oder in der Liste der Tierseuchen des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit aufgeführt sind.

(367)

Beihilfen können auch für neu auftretende Seuchen gewährt werden, die die Kriterien von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erfüllen.

(368)

Die Beihilferegelungen müssen innerhalb von drei Jahren nach Auftreten der Kosten oder Schäden eingeführt werden, die durch die Tierseuche, den Pflanzenschädling oder die invasive gebietsfremde Art entstanden sind. Die Beihilfen müssen innerhalb von vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden. Diese Bedingungen gelten nicht für die Kosten gemäß Randnummer 370.

(369)

Im Falle von Ex-ante-Regelungen müssen die Mitgliedstaaten der Berichterstattungspflicht gemäß Randnummer 651 nachkommen.

Beihilfefähige Kosten

(370)

Im Falle von Verhütungsmaßnahmen können die Beihilfen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten dienen:

a)

Kosten für Biosicherheitsmaßnahmen, einschließlich zur Verhütung invasiver gebietsfremder Arten;

b)

Kosten für Gesundheitschecks;

c)

Kosten für Untersuchungen, einschließlich In-Vitro-Diagnosetests;

d)

Kosten für Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen, einschließlich TSE- und BSE-Tests;

e)

Kosten für Kauf, Lagerung, Anwendung und Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln, Stoffen zur Behandlung von Tieren, Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten;

f)

Kosten für die präventive Schlachtung oder Keulung von Tieren oder die Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und Pflanzen;

g)

Kosten für die Reinigung, Desinfizierung oder Entseuchung des Betriebs und der Ausrüstung auf der Basis der Epidemiologie und der Eigenschaften des Erregers oder des Vektors.

(371)

Im Falle von Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen können die Beihilfen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten dienen:

a)

Kosten für Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen im Falle von Tierseuchen, einschließlich TSE- und BSE-Tests;

b)

Kosten für Kauf, Lagerung, Anwendung und Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln, Stoffen zur Behandlung von Tieren und Pflanzenschutzmitteln;

c)

Kosten für die Schlachtung oder Keulung und Beseitigung von Tieren und die Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und Pflanzen, einschließlich solcher, die infolge von Impfungen oder anderen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats angeordneten Maßnahmen verenden bzw. vernichtet werden, sowie die Reinigung und Desinfektion oder Entseuchung des Betriebs und der Ausrüstung;

d)

Kosten für Kauf, Lagerung, Anwendung und Verteilung von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten;

e)

Kosten für Kauf, Lagerung, Anwendung und Verteilung von Fallen oder anderer Ausrüstung zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten.

(372)

Die Beihilfen für die beihilfefähigen Kosten gemäß den Randnummern 370 und (371) müssen in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt werden und sind dem Anbieter der Verhütungs-, Bekämpfungs- bzw. Tilgungsmaßnahmen zu zahlen, ausgenommen die beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 370 Buchstabe e und Randnummer 371 Buchstabe b sowie bei Pflanzenschädlingen gemäß Randnummer 370 Buchstabe f und Randnummer 371 Buchstabe c und die beihilfefähigen Kosten für die Reinigung und Desinfektion des Betriebs und der Ausrüstung. In hinreichend begründeten Fällen können Beihilfen für andere Kosten gemäß den Randnummern 370 und 371 als Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten und nach Vorlage eines Nachweises über die entstandenen Kosten bei der Bewilligungsbehörde direkt an den Begünstigten gezahlt werden.

(373)

Im Falle von Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder invasive gebietsfremde Arten entstanden sind, darf der Ausgleich lediglich auf der Grundlage folgender Faktoren berechnet werden:

a)

Marktwert der Tiere, die geschlachtet bzw. gekeult wurden oder verendet sind, sowie der mit ihnen zusammenhängenden Erzeugnisse oder Marktwert der vernichteten Pflanzen:

i)

infolge der Tierseuche, des Pflanzenschädlings oder des Befalls durch eine invasive gebietsfremde Art;

ii)

als Teil eines öffentlichen Programms oder einer öffentlichen Maßnahme gemäß Randnummer 361 Buchstabe b;

b)

Einkommensverluste aufgrund von Quarantäneauflagen, Schwierigkeiten bei Wiederbesatz oder Neuanpflanzung und obligatorischem Fruchtwechsel als Teil eines öffentlichen Programms oder einer öffentlichen Maßnahme gemäß Randnummer 361 Buchstabe b.

(374)

Dieser Betrag ist um folgende Beträge zu kürzen:

a)

etwaige Kosten, die aufgrund der Tierseuche, des Pflanzenschädlings oder der invasiven gebietsfremden Art nicht unmittelbar entstanden sind und die der Begünstigte anderenfalls hätte tragen müssen;

b)

etwaige Einnahmen aus dem Verkauf von Erzeugnissen aus den geschlachteten oder gekeulten Tieren und den auf Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu Verhütungs- oder Tilgungszwecken vernichteten Pflanzen.

(375)

Der Marktwert gemäß Randnummer 373 Buchstabe a ist auf der Grundlage des Werts der Tiere, Erzeugnisse und Pflanzen zu ermitteln, der bestand, unmittelbar bevor ein Verdacht auf Ausbruch der Tierseuche oder Befall durch Pflanzenschädlinge oder durch eine invasive gebietsfremde Art aufgetreten ist oder sich bestätigt hat.

(376)

Die Beihilfen gemäß Randnummer 373 müssen auf die Kosten und Schäden begrenzt sein, die durch Tierseuchen, Pflanzenschädlinge und Befall durch invasive gebietsfremde Arten entstanden sind, und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats muss

a)

im Falle einer Tierseuche den Ausbruch förmlich anerkannt haben oder

b)

im Falle von Pflanzenschädlingen oder invasiven gebietsfremden Arten deren Auftreten förmlich anerkannt haben.

(377)

In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission Kosten für andere erforderliche Maßnahmen genehmigen, die nicht in diesem Abschnitt aufgeführt sind.

Beihilfeintensität

(378)

Die Beihilfen und sonstige vom Begünstigten erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen oder Fonds auf Gegenseitigkeit für dieselben beihilfefähigen Kosten dürfen nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

1.2.1.4.   Beihilfen für Falltiere

(379)

Die Kommission sieht Beihilfen für den ökologischen/biologischen Landbau als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(380)

Dieser Abschnitt gilt für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(381)

Die Beihilfen müssen an die Bedingung geknüpft sein, dass es in dem betreffenden Mitgliedstaat ein konsequentes Überwachungsprogramm gibt, das die sichere Beseitigung aller Falltiere gewährleistet.

Beihilfeintensität

(382)

Für die nachstehend aufgeführten beihilfefähigen Kosten gelten die folgenden Beihilfeintensitäten:

a)

Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Kosten für die Entfernung von Falltieren und bis zu 75 % der Kosten für die Beseitigung dieser Falltiere; Beihilfen für die Kosten von Versicherungsprämien zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren können gemäß Abschnitt 1.2.1.6 gewährt werden;

b)

Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern die Beihilfen durch Gebühren oder Pflichtbeiträge zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung dieser Falltiere finanziert werden und sofern diese Gebühren oder Beiträge auf die Fleischwirtschaft beschränkt sind und direkt bei dieser erhoben werden;

c)

Beihilfen in Höhe von 100 % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern eine TSE-Testpflicht für die betreffenden Falltiere besteht, oder im Falle des Ausbruchs einer Tierseuche gemäß Randnummer 366.

(383)

Die Beihilfen müssen in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt werden, ausgenommen wenn der Viehzüchter, dem die Beihilfe zugutekommt, auch als Dienstleistungserbringer fungiert.

(384)

Zur Erleichterung der Verwaltung der Beihilfen können diese an Wirtschaftsbeteiligte oder Einrichtungen gezahlt werden, die alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie sind auf einer den im Tierhaltungssektor tätigen Unternehmen nachgelagerten Stufe tätig;

b)

sie erbringen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entfernung und Beseitigung von Falltieren.

(385)

Im Zusammenhang mit Falltieren und Schlachtabfällen genehmigt die Kommission keine Beihilfen für Falltiere zugunsten von Wirtschaftsbeteiligten, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, und keine Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Beseitigung von Schlachtabfällen. Staatliche Beihilfen für Investitionen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Schlachtabfällen werden im Rahmen der einschlägigen Vorschriften für Investitionsbeihilfen geprüft.

1.2.1.5.   Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden

(386)

Schäden an Anlagen, Infrastruktur, Tieren und Pflanzen, die durch geschützte Tiere verursacht werden, sind ein zunehmendes Problem. Der Erfolg der Artenschutzpolitik der Union hängt zum Teil von einem wirksamen Umgang mit Konflikten zwischen geschützten Tieren und Landwirten ab. Daher und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sieht die Kommission Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(387)

Dieser Abschnitt gilt für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(388)

Um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen zu mindern und einen Anreiz zur Risikominimierung zu schaffen, müssen die Begünstigten einen Mindestbeitrag leisten. Dieser Beitrag besteht in Vorbeugungsmaßnahmen (z. B. Sicherheitszäune, wenn möglich, oder Hütehunde), die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko von Schäden durch geschützte Tiere in dem betreffenden Gebiet stehen. Dieser Absatz gilt nicht für den ersten Angriff eines geschützten Tieres in einem bestimmten Gebiet. Falls sich Vorbeugungsmaßnahmen nicht sinnvoll umsetzen lassen, muss der betreffende Mitgliedstaat – damit die Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden – zudem nachweisen, dass keine solchen Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen werden können.

(389)

Der Mitgliedstaat muss einen unmittelbaren kausalen Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Verhalten der geschützten Tiere feststellen.

(390)

Die Beihilfen müssen direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, in der dieses Mitglied ist. Werden die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

(391)

Die Beihilferegelung muss innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses eingeführt werden. Die Beihilfen müssen innerhalb von vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden.

Beihilfefähige Kosten

(392)

Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch das Schadensereignis verursachten Kosten, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen bewertet wurden.

(393)

Die beihilfefähigen Kosten können Folgendes umfassen:

a)

Schäden aufgrund getöteter Tiere oder vernichteter Pflanzen: Die beihilfefähigen Kosten basieren auf dem Marktwert der durch die geschützten Tiere getöteten Tiere oder vernichteten Pflanzen;

b)

indirekte Kosten: Tierarztkosten für die Behandlung verletzter Tiere und Arbeitskosten für die Suche nach vermissten Tieren; Einkommensverluste aufgrund niedrigerer Produktionserträge im Zusammenhang mit Angriffen durch geschützte Tiere;

c)

Sachschäden an folgenden Vermögenswerten: landwirtschaftliche Ausrüstungen, Maschinen, landwirtschaftliche Gebäude und Lagerbestände; die Sachschäden sind auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Werts des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis zu berechnen; sie dürfen nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch das Schadensereignis verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor dem Schadensereignis und seinem Wert unmittelbar danach.

(394)

Der Beihilfebetrag ist um alle Kosten, die durch das Schadensereignis nicht entstanden sind und die der Begünstigte anderenfalls hätte tragen müssen, sowie um etwaige Einnahmen aus dem Verkauf von Erzeugnissen aus den von den geschützten Tieren getöteten Tieren oder vernichteten Pflanzen zu kürzen.

(395)

Die Berechnung der Schäden muss auf der Ebene des einzelnen Begünstigten erfolgen.

(396)

Zur Berechnung der Einkommensverluste, die entweder auf der Grundlage der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung oder anhand des Viehbestands oder der Kulturen erfolgen muss, wird Folgendes voneinander abgezogen:

a)

das Ergebnis der Multiplikation der Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die im Jahr des Schadensereignisses produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis von

b)

dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in dem dem Schadensereignis vorangegangenen Dreijahreszeitraum produziert wurden (oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des dem Schadensereignis vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts), mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

(397)

Investitionen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhütung von Schäden durch geschützte Tiere können unter den Bedingungen gemäß Abschnitt 1.1.1.1 über Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben gefördert werden.

Beihilfeintensität

(398)

Die Beihilfe darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

(399)

Ausgleichszahlungen für indirekte Kosten gemäß Randnummer 393 Buchstabe b müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den direkten Kosten gemäß Randnummer 393 Buchstabe a stehen und dürfen nicht mehr als 80 % der gesamten indirekten beihilfefähigen Kosten betragen.

(400)

Die Beihilfen und sonstigen Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für die betreffenden Schäden geleistet werden, dürfen nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

1.2.1.6.   Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien

(401)

In vielen Fällen sind Versicherungen ein äußerst nützliches Instrument für ein gutes Risiko- und Krisenmanagement. Deshalb und auch in Anbetracht der Tatsache, dass Landwirte oft geringere Finanzierungsmöglichkeiten haben, befürwortet die Kommission staatliche Beihilfen für Versicherungsprämien, wenn die Versicherung die landwirtschaftliche Primärproduktion betrifft.

(402)

Die Kommission sieht Beihilfen für Landwirte für die Zahlung von Versicherungsprämien als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(403)

Dieser Abschnitt gilt für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(404)

Die Beihilfen dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen sie nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt sein und nicht an die Bedingung geknüpft werden, dass der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird.

(405)

Rückversicherungsregelungen werden auf Einzelfallbasis geprüft.

Beihilfefähige Kosten

(406)

Beihilfefähig sind die Kosten für Versicherungsprämien zur Absicherung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Pflanzenschädlinge und invasive gebietsfremde Art, die Entfernung und Beseitigung von Falltieren sowie durch geschützte Tiere entstanden sind (siehe Abschnitte 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.1.3, 1.2.1.4 und 1.2.1.5), sowie Schäden durch sonstige widrige Witterungsverhältnisse oder Umweltvorfälle.

(407)

Die Versicherungszahlungen dürfen nur die Kosten für die Beseitigung von Schäden gemäß Randnummer 406 ausgleichen und dürfen nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Produktion verbunden sein.

(408)

Für Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien zur Absicherung von Verlusten infolge von Umweltvorfällen muss der aufgetretene Umweltvorfall von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich als solcher anerkannt sein.

(409)

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien aufstellen, nach denen die förmliche Anerkennung als gewährt gilt.

(410)

Zur Berechnung der landwirtschaftlichen Erzeugung des Begünstigten und des Ausmaßes der Verluste können Indizes gemäß den Randnummern 337 und 338 herangezogen werden.

Beihilfeintensität

(411)

Die Beihilfeintensität darf nicht mehr als 70 % der Kosten der Versicherungsprämie betragen. Bei Beihilfen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren darf die Beihilfeintensität nicht mehr als 100 % der Kosten der Versicherungsprämie für die Entfernung von Falltieren und nicht mehr als 75 % der Kosten der Versicherungsprämie für die Beseitigung dieser Falltiere betragen.

(412)

Die Mitgliedstaaten können den Betrag der beihilfefähigen Versicherungsprämie durch die Anwendung angemessener Obergrenzen deckeln.

1.2.1.7.   Beihilfen für Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit

(413)

Die Kommission sieht Beihilfen für Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit für die Gewährung von Ausgleichszahlungen an Landwirte als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(414)

Dieser Abschnitt gilt für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(415)

Der betreffende Fonds auf Gegenseitigkeit muss

a)

von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nach nationalem Recht zugelassen worden sein;

b)

bei den Einzahlungen in den und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen verfolgen;

c)

klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden haben.

(416)

Die Mitgliedstaaten müssen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit festlegen, insbesondere für die Gewährung von Ausgleichszahlungen sowie für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Fondsregelungen bei Fahrlässigkeit seitens des Begünstigten Sanktionen vorsehen.

Beihilfefähige Kosten

(417)

Beihilfefähig sind die Kosten für die Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit für die Gewährung von Ausgleichszahlungen an Landwirte für Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Pflanzenschädlinge und invasive gebietsfremde Arten, die Entfernung und Beseitigung von Falltieren sowie durch geschützte Tiere entstanden sind (siehe Abschnitte 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.1.3, 1.2.1.4 und 1.2.1.5), sowie Schäden durch sonstige widrige Witterungsverhältnisse oder Umweltvorfälle. Die Finanzbeiträge dürfen sich nur auf Beträge beziehen, die durch den Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzieller Ausgleich an Unternehmen gezahlt werden, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(418)

Bei Beihilfen für Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit, mit denen Ausgleichszahlungen für durch Umweltvorfälle verursachte Schäden gewährt werden, muss der aufgetretene Umweltvorfall von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich als solcher anerkannt sein.

(419)

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien festlegen, nach denen die förmliche Anerkennung als gewährt gilt.

(420)

Zur Berechnung der landwirtschaftlichen Erzeugung des Begünstigten und des Ausmaßes der Verluste können Indizes gemäß den Randnummern 337 und 338 herangezogen werden.

Beihilfeintensität

(421)

Die Beihilfe darf nicht mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

1.3.   Andere Arten von Beihilfen im Agrarsektor

1.3.1.   Beihilfen zur Stilllegung von Produktionskapazität

(422)

Dieser Abschnitt gilt für den gesamten Agrarsektor gemäß der Begriffsbestimmung in Randnummer 33 Nummer 9.

1.3.1.1.   Stilllegung von Kapazitäten aus Gründen der Tier-, Pflanzen- oder Humangesundheit bzw. aus Hygiene-, Ethik-, Umwelt- oder Klimagründen

(423)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Stilllegung von Kapazitäten als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(424)

Die Stilllegung von Kapazitäten, z. B. die Reduzierung der Gesamtbesatzdichte, muss aus Gründen der Tier-, Pflanzen- oder Humangesundheit bzw. aus Hygiene-, Ethik-, Umwelt- oder Klimagründen erfolgen.

(425)

Der Begünstigte muss einen Mindestbeitrag in Form eines endgültigen und unwiderruflichen Beschlusses leisten, die betreffende Produktionskapazität abzubauen bzw. unwiderruflich stillzulegen. Dieser Beschluss beinhaltet, dass das betreffende Unternehmen die Produktionskapazität entweder vollständig oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen teilweise stilllegt. Der Begünstigte muss sich rechtlich verbindlich verpflichten, dass die Stilllegung der Produktionskapazität endgültig und unwiderruflich ist und dass er die betreffende Tätigkeit nicht andernorts ausüben wird. An diese Verpflichtungen sind auch künftige Käufer der betreffenden Fläche oder Anlage gebunden.

(426)

Nur Unternehmen, die in den fünf Jahren vor der Stilllegung der Produktionskapazität tatsächlich produziert haben, und nur Produktionskapazitäten, die in den fünf Jahren vor der Stilllegung tatsächlich konstant genutzt wurden, kommen für Beihilfen infrage. In Fällen, in denen die Produktionskapazität bereits endgültig stillgelegt wurde oder eine solche Stilllegung unausweichlich erscheint, leistet der Begünstigte keinen (ausreichenden) Mindestbeitrag, sodass keine Beihilfen gewährt werden dürfen.

(427)

Die Kommission behält sich das Recht vor, die Genehmigung von Beihilfen von der Erfüllung zusätzlicher Bedingungen abhängig zu machen.

(428)

Nur Unternehmen, die die Unionsnormen erfüllen, kommen für Beihilfen infrage. Unternehmen, die die Unionsnormen nicht erfüllen und die ihre Produktion ohnehin einstellen müssen, sind ausgeschlossen.

(429)

Um Bodenerosion und andere negative Umweltauswirkungen zu vermeiden, müssen offene Nutzflächen, die aus der Produktion genommen werden, grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren so aufgeforstet oder in Naturgebiete umgewandelt werden, dass negative Umweltauswirkungen vermieden werden. Um negative Auswirkungen auf das Klima zu vermeiden, dürfen landwirtschaftliche Flächen, die in Feuchtgebiete oder Torfflächen umgewandelt wurden, nicht in ungeeigneter Weise aufgeforstet werden. Alternativ können offene Nutzflächen 20 Jahre nach der tatsächlichen Stilllegung wieder genutzt werden. Bis dahin sind diese Nutzflächen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 und den zugehörigen Durchführungsvorschriften in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu halten. Die Stilllegung von Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (67) fallen, muss im Einklang mit den Artikeln 11 und 22 der genannten Richtlinie erfolgen.

(430)

Im Rahmen einer Beihilferegelung gewährte Beihilfen müssen allen berechtigten Unternehmen zugänglich sein.

Beihilfefähige Kosten

(431)

Die Beihilfen werden zum Ausgleich von Verlusten von Vermögenswerten – gemessen am aktuellen Vermögensverkaufswert – gewährt.

(432)

Zusätzlich zu den Ausgleichszahlungen für Verluste von Vermögenswerten kann für die Stilllegung von Kapazitäten aus Umwelt- oder Klimagründen eine Anreizzahlung geleistet werden, die 20 % der Vermögenswerte nicht überschreiten darf.

(433)

Ausgleichszahlungen können auch für die Kosten des Abbaus der Produktionskapazität gewährt werden.

(434)

Zudem können Beihilfen zum Ausgleich der verbindlichen Sozialkosten gezahlt werden, die mit der Umsetzung des Stilllegungsbeschlusses verbunden sind.

(435)

Beihilfen für die Aufforstung und die Umwandlung von Flächen in Naturgebiete müssen gemäß den Vorschriften in den Abschnitten 2.1.1 und 2.1.2 und den Vorschriften über nichtproduktive Investitionen in Abschnitt 1.1.1.1 gewährt werden.

Beihilfeintensität

(436)

Die Beihilfehöchstintensität wird wie folgt festgesetzt:

a)

bis zu 100 % als Ausgleich für den Wertverlust der Vermögenswerte, für die Kosten des Abbaus der Produktionskapazität und für die verbindlichen Sozialkosten, die mit der Umsetzung des Stilllegungsbeschlusses verbunden sind;

b)

bis zu 120 % als Ausgleich für den Wertverlust der Vermögenswerte, wenn die Stilllegung aus Umweltgründen erfolgt.

1.3.1.2.   Stilllegung von Kapazitäten aus anderen Gründen

(437)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Stilllegung von Kapazitäten aus anderen als den unter Randnummer 424 genannten Gründen als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(438)

Die Stilllegung muss wegen der Umstrukturierung des Sektors, zur Diversifizierung oder aufgrund des Eintritts in den Vorruhestand erfolgen.

(439)

Die unter den Randnummern 425 bis 429 genannten Bedingungen müssen erfüllt sein.

(440)

Wie unter Randnummer 62 dargelegt, dürfen keine Beihilfen gewährt werden, die die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse beeinträchtigen würden. Beihilferegelungen für Sektoren, die Produktionsbeschränkungen oder Quotenregelungen unterliegen, werden auf Fallbasis geprüft.

(441)

Die Beihilfen müssen Teil eines Programms zur Umstrukturierung eines Sektors, zur Diversifizierung oder zum Eintritt in den Vorruhestand mit klar definierten Zielen und Zeitvorgaben sein.

(442)

Im Interesse einer zügigen Wirkung auf den Markt ist die Laufzeit von Beihilferegelungen, die auf die Stilllegung von Kapazitäten ausgerichtet sind, auf bis zu sechs Monate für die Bearbeitung der Teilnahmeanträge und weitere zwölf Monate für die tatsächliche Stilllegung zu begrenzen. Die Kommission genehmigt keine Beihilferegelungen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren, denn die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die erforderlichen Anpassungen dadurch verzögern können.

(443)

Die Beihilferegelung muss allen Wirtschaftsbeteiligten in dem betreffenden Sektor zu denselben Bedingungen offenstehen. Um eine größtmögliche Wirkung zu erzielen, müssen die Mitgliedstaaten ein transparentes und offenes Verfahren der Aufforderung zur Interessenbekundung anwenden, bei dem alle potenziell interessierten Unternehmen öffentlich zur Teilnahme eingeladen werden; zudem ist die Beihilferegelung so zu gestalten, dass wettbewerbsverzerrende Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen den betreffenden Unternehmen weder erforderlich sind noch erleichtert werden.

Beihilfefähige Kosten und Beihilfeintensität

(444)

Es gelten die Bestimmungen über die beihilfefähigen Kosten und die Beihilfeintensität gemäß Abschnitt 1.2.2.1, außer für die unter Randnummer 432 genannten Kosten.

1.3.2.   Beihilfen für die Verlagerung landwirtschaftlicher Tätigkeiten

(445)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Verlagerung landwirtschaftlicher Tätigkeiten als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(446)

Dieser Abschnitt gilt für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(447)

Die Verlagerung landwirtschaftlicher Tätigkeiten muss einem Ziel im öffentlichen Interesse dienen, also z. B. aus Umwelt- oder Hygienegründen oder aus Gründen der Pflanzen- oder Humangesundheit erfolgen. Das öffentliche Interesse, das zur Begründung der nach diesem Abschnitt gewährten Beihilfen geltend gemacht wird, ist in den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats zu erläutern. Der Begünstigte muss einen Mindestbeitrag in Form einer Verpflichtung leisten, den aufgegebenen Standort wieder in einen ökologisch zufriedenstellenden Zustand zu versetzen, einschließlich Demontage und Abriss der am aufgegebenen Standort vorhandenen Einrichtungen.

(448)

Beihilfen gemäß diesem Abschnitt, die Investitionen nach Randnummer 449 Buchstaben b und c nach sich ziehen, müssen die unter Randnummer 143 dieser Rahmenregelung dargelegten allgemeinen Bedingungen für Investitionsbeihilfen erfüllen

Beihilfeintensitäten

(449)

Es gelten die folgenden Beihilfeintensitäten:

a)

besteht die Verlagerung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten in Demontage-, Entfernungs- und Wiederaufbaumaßnahmen oder in der Übernahme anderer bestehender Einrichtungen und darin, den aufgegebenen Standort wieder in einen ökologisch zufriedenstellenden Zustand zu versetzen, kann die Beihilfeintensität bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten betragen;

b)

führt die Verlagerung zur Modernisierung dieser Anlagen oder zur Steigerung der Produktionskapazität, so gelten für die Kosten im Zusammenhang mit der Modernisierung der Anlagen oder der Steigerung der Produktionskapazität die für Investitionen gemäß den Randnummern 159, 160, 161 und 162 genannten Beihilfeintensitäten. Für die Zwecke dieses Buchstabens gilt die reine Ersetzung eines bestehenden Gebäudes bzw. bestehender Anlagen durch ein neues, modernes Gebäude bzw. durch neue, moderne Anlagen, ohne dass dadurch die Art der Produktion oder die eingesetzte Technologie grundlegend geändert wird, nicht als Modernisierung;

c)

betrifft die Verlagerung Tätigkeiten in der Nähe ländlicher Gemeinden mit dem Ziel der Verbesserung der Lebensqualität oder der Umweltleistung dieser Gemeinden und handelt es sich um kleine Infrastruktur, so kann die Beihilfeintensität bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

1.3.3.   Beihilfen für den Tierhaltungssektor

(450)

Die Kommission befürwortet Beihilfen, die zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Qualität der Nutztiere in der Union beitragen. Sie sieht daher Beihilfen für den Tierhaltungssektor als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(451)

Dieser Abschnitt gilt für KMU, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. Die Kommission genehmigt keine staatlichen Beihilfen zur Deckung der unter diesen Abschnitt fallenden Kosten zugunsten von großen Unternehmen.

(452)

Die Beihilfen sind in Form von bezuschussten Dienstleistungen zu gewähren und dürfen keine Direktzahlungen an die Begünstigten umfassen.

Beihilfefähige Kosten

(453)

Die Beihilfen decken die Kosten für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern sowie die Kosten für von Dritten durchgeführte oder in Auftrag gegebene Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale von Tieren, mit Ausnahme der Kosten für vom Tierhalter durchgeführte Kontrollen und Routinekontrollen der Milchqualität.

(454)

Beihilfefähig sind:

a)

folgende Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern gemäß Randnummer 453:

i)

Kosten für die Erhebung und Verwaltung von Daten über Tiere, z. B. Herkunft eines Tieres, Geburtsdatum, Datum der Besamung, Datum des Todes und Todesursache und fachliche Bewertung, Aktualisierung und Verarbeitung der Daten, die für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern erforderlich sind;

ii)

Kosten für administrative Aufgaben im Zusammenhang mit der Eintragung der relevanten Tierdaten in die Zuchtbücher;

iii)

Kosten für Updates der Software für die Verwaltung der Daten in den Zuchtbüchern;

iv)

Kosten für die Online-Veröffentlichung von Informationen über Zuchtbücher und von Daten aus den Zuchtbüchern;

v)

sonstige einschlägige Verwaltungskosten;

b)

folgende Kosten für die Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere gemäß Randnummer 453:

i)

Kosten für Tests oder Kontrollen;

ii)

damit verbundene Kosten der Erhebung und Auswertung der Daten aus solchen Tests und Kontrollen im Hinblick auf die Verbesserung der Tiergesundheit und des Umweltschutzes;

iii)

damit verbundene Kosten der Erhebung und Auswertung der Daten aus solchen Tests und Kontrollen, die der Bestimmung der genetischen Qualität der Tiere im Hinblick auf die Anwendung moderner Zuchtmethoden und die Erhaltung der genetischen Vielfalt dienen;

iv)

Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den unter den Ziffern i bis iii auftretenden Kosten.

Beihilfeintensität

(455)

Die Beihilfen können bis zu 100 % der Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern gemäß Randnummer 454 Buchstabe a decken.

(456)

Die Beihilfen können bis zu 70 % der Kosten für von Dritten durchgeführte oder in Auftrag gegebene Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere gemäß Randnummer 454 Buchstabe b decken.

1.3.4.   Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse

(457)

Die Kommission sieht Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(458)

Dieser Abschnitt gilt für den gesamten Agrarsektor gemäß der Begriffsbestimmung in Randnummer 33 Nummer 9 dieser Rahmenregelung. Beihilfen für die Veranstaltung von Wettbewerben, Messen oder Ausstellungen gemäß Randnummer 468 Buchstabe a dürfen nur an KMU gewährt werden.

(459)

Die Absatzförderungsmaßnahmen müssen darauf ausgerichtet sein, die Öffentlichkeit über die Merkmale landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu informieren (z. B. durch die Veranstaltung von Wettbewerben, die Teilnahme an Messen und PR-Maßnahmen, die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Veröffentlichung von Sachinformationen) oder Wirtschaftsbeteiligte bzw. Verbraucher durch Werbekampagnen zum Kauf des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses anzuregen. Die Absatzförderungsmaßnahmen können im Binnenmarkt und in Drittländern durchgeführt werden.

(460)

Die Absatzförderungsmaßnahmen können

a)

sich konkret auf Erzeugnisse beziehen, die unter Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 274 fallen, oder

b)

generischer Art sein und allen Erzeugern der betreffenden Erzeugnisart zugutekommen.

(461)

Die Absatzförderungsmaßnahmen müssen mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (68) und gegebenenfalls mit besonderen Kennzeichnungsvorschriften im Einklang stehen.

(462)

Bei der Anmeldung von Einzelbeihilfen oder einer Beihilferegelung für eine Absatzförderungsmaßnahme müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Muster des Werbematerials übermitteln. Liegt dieses Material zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht vor, müssen sie sich verpflichten, es zu einem späteren Zeitpunkt, in jedem Fall jedoch vor Beginn der Absatzförderungsmaßnahme vorzulegen.

(463)

Absatzförderungsmaßnahmen, bei denen die Anmeldeschwelle gemäß Randnummer 35 Buchstabe b überschritten wird, sind einzeln anzumelden.

(464)

Die Absatzförderungsmaßnahmen können von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, durchgeführt werden. Wird die Maßnahme von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen durchgeführt, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Teilnahmevoraussetzung sein, und etwaige Beiträge zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder Organisation müssen auf die Kosten begrenzt sein, die für die Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme anfallen.

(465)

Die Beihilfen müssen in einer der folgenden Formen gewährt werden:

a)

in Form von bezuschussten Dienstleistungen;

b)

auf der Grundlage der dem Begünstigten tatsächlich entstandenen Kosten;

c)

in Bezug auf Beihilfen für symbolische Preise auch in bar.

(466)

Abweichend von Randnummer 465 dürfen Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen nur in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt werden.

(467)

Die Beihilfe für symbolische Preise gemäß Randnummer 468 Buchstabe a Ziffer v wird dem Anbieter der Absatzförderungsmaßnahmen nur ausgezahlt, wenn der Preis tatsächlich vergeben wurde und ein Nachweis der Preisvergabe vorgelegt wird.

Beihilfefähige Kosten

(468)

Im Zusammenhang mit Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind folgende Kosten beihilfefähig:

a)

im Zusammenhang mit der Veranstaltung von und Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen, sofern die Beihilfen allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zugänglich sind:

i)

Teilnahmegebühren;

ii)

Reisekosten und Transportkosten für Erzeugnisse zu Wettbewerben, Messen und Ausstellungen;

iii)

Kosten von Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird;

iv)

Miete für Räumlichkeiten und Stände sowie Kosten für Montage und Demontage;

v)

symbolische Preise bis zu einem Wert von 3 000 EUR pro Preis und Wettbewerbsgewinner;

b)

Kosten von Veröffentlichungen in Print- und elektronischen Medien, Websites sowie Spots in elektronischen Medien, Rundfunk oder Fernsehen mit Sachinformationen über Erzeuger aus einer bestimmten Region oder Erzeuger eines bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisses, sofern es sich um neutrale Informationen handelt und alle Erzeuger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden;

c)

Kosten für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Sachinformationen über

i)

Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 274, die landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern offenstehen;

ii)

generische landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung;

d)

Kosten für auf Verbraucher zugeschnittene Werbekampagnen in den Medien oder in Einzelhandelsgeschäften sowie für sämtliches Werbematerial, das direkt an die Verbraucher verteilt wird.

Hinweise auf bestimmte Unternehmen, Marken oder den Ursprung

(469)

Die Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Randnummer 468 Buchstabe c und Werbekampagnen gemäß Randnummer 468 Buchstabe d, insbesondere Maßnahmen gemäß Randnummer 468 Buchstabe b, die generischer Art sind und allen Erzeugern der betreffenden Erzeugnisart zugutekommen, dürfen keine Hinweise auf bestimmte Unternehmen, Marken oder den Ursprung enthalten. Werbekampagnen gemäß Randnummer 468 Buchstabe d dürfen nicht den Erzeugnissen eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen vorbehalten sein. Staatliche Beihilfen für Absatzförderung, durch die der Absatz von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten gefährdet wird oder solche Erzeugnisse abgewertet werden, erklärt die Kommission nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar.

(470)

Die Einschränkung bezüglich des Hinweises auf den Ursprung gemäß Randnummer 469 erster Satz gilt jedoch nicht für:

a)

Absatzförderungsmaßnahmen und Werbekampagnen gemäß Randnummer 468 Buchstaben c und d, die sich konkret auf Erzeugnisse beziehen, welche unter Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 274 fallen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

bezieht sich die Absatzförderungsmaßnahme oder Werbekampagne konkret auf von der Union anerkannte Bezeichnungen gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, kann auf den Ursprung der Erzeugnisse hingewiesen werden, sofern der Hinweis genau der von der Union eingetragenen Bezeichnung entspricht;

ii)

betrifft die Absatzförderungsmaßnahme oder Werbekampagne Erzeugnisse, die unter andere Qualitätsregelungen als die Regelungen für von der Union anerkannte Bezeichnungen gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fallen, kann der Ursprung der Erzeugnisse genannt werden, sofern dieser Hinweis in der Werbebotschaft untergeordnet ist. Um zu beurteilen, ob der Hinweis auf den Ursprung tatsächlich untergeordnet ist, berücksichtigt die Kommission die Gesamtmenge an Text, die Größe der Symbole (einschließlich Bildern und allgemeinen Darstellungen), welche den Ursprung betreffen, im Vergleich zur Gesamtmenge an Text oder der Größe der Symbole, die den zentralen Werbezweck (d. h. den Teil der Werbebotschaft, der sich nicht konkret auf den Ursprung bezieht) betreffen. Der Hinweis auf den Ursprung darf nicht diskriminierend sein, darf nicht zum Verbrauch von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausschließlich wegen ihres Ursprungs anregen, muss den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts entsprechen und darf keine gegen Artikel 34 AEUV verstoßende Beschränkung des freien Verkehrs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Folge haben;

b)

Absatzförderungsmaßnahmen und Werbekampagnen auf lokalen Märkten oder für Erzeugnisse auf lokalen Märkten, die auf die Erhaltung der landwirtschaftlichen Gemeinschaft abzielen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

die Angabe des Ursprungs des Erzeugnisses ist der Hauptbotschaft untergeordnet;

ii)

die Absatzförderungsmaßnahme oder Werbekampagne steht in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel; dabei berücksichtigt die Kommission, ob die Maßnahme zum Erreichen der Ziele der GAP gemäß Artikel 39 AEUV beiträgt sowie Kriterien im Zusammenhang mit der Produktionsmethode und der Saisonalität des Erzeugnisses, um zu gewährleisten, dass die Vorteile kurzer Versorgungsketten von Erzeugnissen nicht durch negative Auswirkungen der angewandten Produktionsmethoden (69) aufgehoben werden.

Beihilfeintensität

(471)

Die Beihilfeintensität in Bezug auf die beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 468 Buchstaben a, b und c darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

(472)

Die Beihilfeintensität bei Absatzförderungsmaßnahmen, die sich konkret auf unter Qualitätsregelungen fallende Erzeugnisse gemäß Randnummer 468 Buchstabe d in Verbindung mit Randnummer 460 Buchstabe a beziehen, darf nicht mehr als 50 % der beihilfefähigen Kosten der Maßnahme bzw. 80 % bei Absatzförderung in Drittländern betragen. Trägt der Sektor mindestens 50 % der Kosten, und zwar unabhängig von der Art des Beitrags, z. B. in Form von Sondersteuern, kann die Beihilfeintensität bis zu 100 % betragen.

(473)

Die Beihilfeintensität bei Absatzförderungsmaßnahmen generischer Art gemäß Randnummer 468 Buchstabe d in Verbindung mit Randnummer 460 Buchstabe b darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

1.3.5.   Beihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

(474)

Die Kommission sieht Beihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(475)

Dieser Abschnitt gilt für den gesamten Agrarsektor gemäß der Begriffsbestimmung in Randnummer 33 Nummer 9.

(476)

In Bezug auf die Gebiete in äußerster Randlage finden gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 die Artikel 107, 108 und 109 AEUV keine Anwendung auf die folgenden Beihilfen, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der genannten Verordnung gewähren:

a)

Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung gemäß Kapitel IV der genannten Verordnung;

b)

Beihilfen, die Frankreich gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Verordnung für den Zuckersektor gewährt;

c)

Beihilfen für Pflanzenschutzprogramme gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung;

d)

Beihilfen, die Spanien gemäß Artikel 28 der genannten Verordnung für die Erzeugung von Tabak auf den Kanarischen Inseln gewährt.

(477)

Abgesehen von den genannten Fällen gelten für Gebiete in äußerster Randlage die Vorschriften für staatliche Beihilfen unbeschadet des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013.

(478)

In Bezug auf die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres finden gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 die Artikel 107, 108 und 109 AEUV keine Anwendung auf Zahlungen, die von Griechenland im Einklang mit der genannten Verordnung nach den Kapiteln III und IV der genannten Verordnung getätigt werden.

(479)

Abgesehen von den genannten Fällen gelten für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres die Vorschriften für staatliche Beihilfen unbeschadet des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013.

Beihilfefähige Kosten

(480)

Die zusätzlichen Transportkosten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres erzeugt wurden, kommen unter folgenden Bedingungen für Ausgleichszahlungen infrage:

a)

die Begünstigten produzieren in den Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

b)

die Beihilfen können vorab auf der Grundlage eines Festbetrags oder nach Tonnenkilometern oder einer anderen einschlägigen Einheit objektiv quantifiziert werden;

c)

die zusätzlichen Transportkosten werden auf der Grundlage der Verbringung der Erzeugnisse im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats mit den für den Begünstigten kostengünstigsten Verkehrsmitteln unter Berücksichtigung der externen Umweltkosten berechnet;

d)

für Gebiete in äußerster Randlage können die beihilfefähigen zusätzlichen Transportkosten die Kosten des Transports landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom Ort ihrer Erzeugung zu Standorten in Gebieten in äußerster Randlage im Hinblick auf ihre Weiterverarbeitung umfassen.

(481)

Die Kommission prüft Pläne zur Gewährung von staatlichen Beihilfen für andere Kosten als die zusätzlichen Transportkosten, die den Erfordernissen der Gebiete in äußerster Randlage und der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres entsprechen, fallweise im Einklang mit den in Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung festgelegten Bedingungen und den für diese Gebiete geltenden spezifischen Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen mit den GAP-Strategieplänen für die betreffenden Gebiete und den möglichen Auswirkungen dieser Beihilfemaßnahmen auf den Wettbewerb sowohl in diesen Gebieten als auch in anderen Teilen der Union.

1.3.6.   Beihilfen für die landwirtschaftliche Flurbereinigung

(482)

Die Kommission sieht Beihilfen für den ökologischen/biologischen Landbau als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

Beihilfefähige Kosten

(483)

Die beihilfefähigen Kosten müssen sich auf die Rechtskosten, Verwaltungsgebühren und Vermessungskosten für die Flurbereinigung beschränken.

Beihilfeintensität

(484)

Die Beihilfeintensität darf nicht mehr als 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten betragen.

1.3.7.   Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor

(485)

Die Kommission sieht Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor für die Zusammenarbeit im Agrarsektor als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(486)

Beihilfen für Forschung und Entwicklung im Agrarsektor, die die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt nicht erfüllen, werden auf der Grundlage des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation geprüft.

(487)

Dieser Abschnitt gilt für den gesamten Agrarsektor gemäß der Begriffsbestimmung in Randnummer 33 Nummer 9.

(488)

Das geförderte Vorhaben muss für alle Unternehmen, die in dem betreffenden landwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätig sind, von Interesse sein.

(489)

Vor Beginn des geförderten Vorhabens müssen im Internet folgende Informationen veröffentlicht werden:

a)

Datum des Beginns des geförderten Vorhabens;

b)

Ziele des geförderten Vorhabens;

c)

voraussichtlicher Termin der Veröffentlichung der von dem geförderten Vorhaben erwarteten Ergebnisse;

d)

ein Hinweis, wo die erwarteten Ergebnisse des geförderten Vorhabens im Internet veröffentlicht werden;

e)

ein Hinweis darauf, dass die Ergebnisse allen in dem betreffenden landwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen.

(490)

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens müssen ab dem Tag, an dem das Vorhaben endet, oder ab dem Tag, an dem Mitglieder irgendeiner Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, im Internet zur Verfügung gestellt werden, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist. Die Ergebnisse müssen ab dem Abschluss des geförderten Vorhabens für mindesten fünf Jahre im Internet verfügbar bleiben.

(491)

Die Beihilfen müssen der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung direkt gewährt werden. Die Maßnahme darf keine Zahlungen umfassen, die im Agrarsektor tätigen Unternehmen auf der Grundlage der Preise für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt werden.

Beihilfefähige Kosten

(492)

Die beihilfefähigen Kosten sind

a)

Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;

b)

Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;

c)

Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden; bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig; bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;

d)

Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;

e)

zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Beihilfeintensität

(493)

Die Beihilfeintensität darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

KAPITEL 2

Beihilfen im Forstsektor

(494)

Der Forstsektor fällt nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 42 und Anhang I AEUV. Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten für den Forstsektor. Obwohl die Gewinnung von Naturkork, unbearbeitet, und Korkabfälle, Korkschrot oder Korkmehl (KN-Position 4501) und die Erzeugung von Kastanien (Castanea spp.) (KN-Code 0802 41 00) durch Anhang I AEUV abgedeckt sind, können Beihilfen für forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Bäumen in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen.

(495)

Gemäß Artikel 5 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d bis f und Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/2115 können Beihilfen für eine nachhaltige und klimafreundliche Landnutzung die Entwicklung von Waldgebieten und die nachhaltige Waldbewirtschaftung umfassen. Mit diesem Kapitel soll die Kohärenz zwischen der Verordnung (EU) 2021/2115 und ihren delegierten und Durchführungsrechtsakten einerseits und den allgemeinen Grundsätzen des Beihilferechts im Forstsektor andererseits sichergestellt werden. Diese Grundsätze wirken sich auf die beihilfefähigen Kosten und die Beihilfeintensitäten nach diesem Kapitel aus.

(496)

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet der Möglichkeit gemäß Randnummer 32, staatliche Beihilfen für den Forstsektor gemäß dem Unionsrecht zu gewähren, die entweder alle Sektoren oder Handel und Industrie betreffen. Beihilfen für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger sind vom Anwendungsbereich dieses Kapitels ausgenommen, da diese Beihilfen den Anforderungen der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 entsprechen müssen, sofern sie nicht von der Anmeldepflicht freigestellt sind. Diese Rahmenregelung gilt nicht für Holzwirtschaftsbetriebe.

(497)

Dieses Kapitel betrifft Beihilfen im Forstsektor gemäß Randnummer 21 Buchstabe (b).

(498)

Im Einklang mit diesem Kapitel erklärt die Kommission staatliche Beihilfen im Forstsektor, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, für im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die besonderen Anforderungen gemäß den Abschnitten 2.1 bis 2.9 eingehalten werden.

(499)

Werden Beihilfen im Forstsektor aus dem ELER kofinanziert, erklärt die Kommission solche staatlichen Beihilfen jedoch nur dann als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die nachstehenden Bedingungen eingehalten werden:

a)

die Beihilfen sind in den gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 erstellten GAP-Strategieplänen entweder als aus dem ELER kofinanzierte Beihilfen oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen Beihilfen enthalten;

b)

die Beihilfen werden nicht zugunsten von Betriebskapital gewährt, es sei denn, die Beihilfen werden in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt;

c)

die Beihilfen werden nicht als Betriebsbeihilfen gewährt, es sei denn, im einschlägigen Unionsrecht sind ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen;

d)

Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 33 Nummer 63 erhalten keine solchen Beihilfen;

e)

einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, werden keine Beihilfen gewährt;

f)

die Beihilfen erfüllen die Bedingungen gemäß Randnummer 496.

2.1.   Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und zur Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

(500)

Die Kommission sieht Beihilfen für Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und zur Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(501)

Dieser Abschnitt betrifft Beihilfen zur Aufforstung und Anlage von Wäldern, zur Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung von Agrarforstsystemen, zur Vorbeugung von Schäden und zur Wiederherstellung von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Katastrophenereignissen, Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, Schädlingsbefall und dem Ausbruch von Krankheiten, Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Waldökosystemen sowie ihres Potenzials zur Eindämmung des Klimawandels und Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, die Mobilisierung und die Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.

(502)

Folgende Kosten sind nicht beihilfefähig:

a)

Betriebskapital;

b)

Erwerb von Zahlungsansprüchen;

c)

Erwerb von Flächen, und zwar für den Betrag, der 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten für das betreffende Vorhaben übersteigt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen zur Erhaltung der Umwelt und zur Erhaltung kohlenstoffreicher Böden; in diesen Fällen kann ein höherer Beihilfesatz als 10 % gewährt werden;

d)

Schuldzinsen, außer in Bezug auf Finanzhilfen in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen.

2.1.1.   Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern

(503)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Aufforstung und Anlage von Wäldern als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(504)

Für die Aufforstung und Anlage von Wäldern gelten die folgenden Mindestumweltanforderungen:

a)

bei der Auswahl der anzupflanzenden Arten, der Flächen und der anzuwendenden Methoden sind eine ungeeignete Aufforstung von empfindlichen Lebensräumen wie Torfflächen und Feuchtgebieten sowie negative Auswirkungen auf Gebiete von hohem ökologischen Wert, einschließlich Gebieten, in denen Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert betrieben wird, zu vermeiden; in ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG sind nur Aufforstungsmaßnahmen gestattet, die mit den Bewirtschaftungszielen für die betreffenden Gebiete übereinstimmen und von der für die Umsetzung von Natura 2000 zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurden;

b)

bei der Auswahl der Arten, Sorten, Ökotypen und der Herkunft von Bäumen ist der notwendigen Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und Naturkatastrophen sowie den pedologischen und hydrologischen Gegebenheiten in dem betreffenden Gebiet und dem potenziellen invasiven Charakter der Arten unter den von den Mitgliedstaaten umschriebenen lokalen Bedingungen Rechnung zu tragen; der Begünstigte ist verpflichtet, den Wald zumindest während des Zeitraums zu schützen und zu pflegen, für den die Prämie zum Ausgleich landwirtschaftlicher Einkommensverluste und der Erhaltungskosten gezahlt wird; dies umfasst Pflegemaßnahmen und gegebenenfalls Durchforstungs- oder Weidemaßnahmen im Hinblick auf die künftige Entwicklung des Waldes und zur Regulierung der Konkurrenz durch krautige Vegetation sowie zur Vermeidung der Ansammlung von Brände begünstigendem Unterholz; für schnellwachsende Arten legen die Mitgliedstaaten eine Mindest- und Höchstdauer vor dem Fällen fest; die Mindestdauer darf nicht weniger als acht Jahre und die Höchstdauer nicht mehr als 20 Jahre betragen;

c)

in Fällen, in denen wegen schwieriger Boden-, Umwelt- und Klimabedingungen, einschließlich Umweltzerstörung, nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch die Anpflanzung mehrjähriger holziger Arten die gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Bewaldungsdichte erreicht wird, kann der betreffende Mitgliedstaat dem Begünstigten gestatten, eine Vegetationsdecke aus anderen Gehölzpflanzen anzulegen, z. B. an die örtlichen Bedingungen angepasste Sträucher oder Büsche; der Begünstigte muss für die Pflege und den Schutz dasselbe Niveau wie bei Wäldern gewährleisten;

d)

im Fall von Aufforstungsmaßnahmen, bei denen die Größe der entstandenen Wälder einen bestimmten von den Mitgliedstaaten festzulegenden Schwellenwert überschreitet, muss das Vorhaben eine der beiden folgenden Maßnahmen umfassen:

i)

Anpflanzung ökologisch angepasster Arten und/oder klimaresistenter Arten in der biogeografischen Region, von denen gemäß einer Bewertung der Auswirkungen keine Gefahr für die Biodiversität und Ökosystemleistungen ausgeht und die keine nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben;

ii)

Anpflanzung von Mischbeständen mit mindestens 10 % Laubbäumen pro Waldfläche oder mindestens drei Baumarten oder -sorten, wobei der Anteil der am wenigsten vorkommenden Baumart oder -sorte mindestens 10 % der Waldfläche ausmachen muss.

(505)

Die Anmeldung bei der Kommission muss eine fundierte Beschreibung enthalten, aus der hervorgeht, dass die Bedingungen gemäß Randnummer 504 erfüllt sind, sowie Begründungen, wenn eine Ausnahmeregelung gilt.

Beihilfefähige Kosten

(506)

Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für die Anlage von Wäldern und bewaldeten Flächen auf landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Flächen. Ferner können Beihilfen in Form einer jährlichen Hektarprämie zum Ausgleich landwirtschaftlicher Einkommensverluste und zur Deckung der Erhaltungskosten, einschließlich früher oder später Läuterungen, während eines vom Mitgliedstaat festzulegenden Höchstzeitraums gewährt werden. Die Kosten für Ausrüstung zur Aufforstung und Anlage von Wäldern können nur gemäß Abschnitt 2.1.5 gefördert werden. Die Anlagekosten können auch die Ersetzung von im ersten Jahr abgestorbenen Pflanzen umfassen. Die Erhaltungskosten können auch die Ersetzung von abgestorbenen Pflanzen in kleinerem Umfang in den ersten Jahren nach der Anpflanzung umfassen. Die Kosten für die Ersetzung von abgestorbenen Pflanzen in größerem Umfang können nur gemäß Abschnitt 2.1.3 gefördert werden.

(507)

Für die Anpflanzung von Bäumen für den Niederwaldbetrieb mit Kurzumtrieb, Weihnachtsbäumen oder schnellwachsenden Bäumen für die Energieerzeugung und für Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den Klima- und Umweltzielen und den in den gesamteuropäischen Leitlinien für Aufforstung und Wiederaufforstung (70) entwickelten Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen, dürfen keine Beihilfen gewährt werden. Die gepflanzten Arten müssen an die Umwelt- und Klimabedingungen des Gebiets angepasst sein und bestimmte Mindestumweltanforderungen gemäß Randnummer 504 erfüllen.

Beihilfeintensität

(508)

Die Beihilfe darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

2.1.2.   Beihilfen für die Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung von Agrarforstsystemen

(509)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung von Agrarforstsystemen als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(510)

Die Beihilfen können für die Einrichtung von Agrarforstsystemen gemäß Randnummer 33 Nummer 10 gewährt werden.

Beihilfefähige Kosten

(511)

Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für die Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung eines Agrarforstsystems; eine jährliche Hektarprämie zur Deckung der Erhaltungskosten kann für einen vom Mitgliedstaat festzulegenden Höchstzeitraum gewährt werden.

(512)

Die Mitgliedstaaten müssen die Struktur und Zusammensetzung des Agrarforstsystems unter Berücksichtigung der örtlichen Boden-, Klima- und Umweltverhältnisse, der Waldbaumarten und der Notwendigkeit, die nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche sicherzustellen, festlegen.

Beihilfeintensität

(513)

Die Beihilfe darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

2.1.3.   Beihilfen für die Vorbeugung gegen Schäden und die Wiederherstellung von Wäldern nach Waldbränden

(514)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Vorbeugung gegen Schäden und die Wiederherstellung von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Pflanzenschädlingen, Befall durch invasive gebietsfremde Arten, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel sowie für Investitionen in die Gesunderhaltung von Wäldern als im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV oder gegebenenfalls im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

Beihilfefähige Kosten

(515)

Die Beihilfen können die Kosten für Investitionen in Vorbeugungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen decken, z. B.:

a)

Einrichtung einer schützenden Infrastruktur; im Fall von Waldbrandschutzstreifen können die Beihilfen auch zu den Erhaltungskosten beitragen; für mit der Landwirtschaft zusammenhängende Tätigkeiten in Gebieten, für die Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.4 gelten, dürfen keine Beihilfen gewährt werden;

b)

örtliche vorbeugende Aktionen kleineren Ausmaßes gegen Brände oder andere natürliche Gefahren, einschließlich der Kosten für den Einsatz von Weidetieren, d. h. Kosten für Stallungen, Tränken, Zäune und den Transport der Tiere;

c)

Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden, Schädlingen, invasiven gebietsfremden Arten und Krankheiten sowie Kommunikationsausrüstung;

d)

Wiederherstellung des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Schäden durch Waldbrände, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, sonstige widrige Witterungsverhältnisse, Pflanzenschädlinge, invasive gebietsfremde Arten, Katastrophenereignisse und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel; können Schäden durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Pflanzenschädlinge oder invasive gebietsfremde Arten mit dem Klimawandel in Verbindung gebracht werden, so sollten sich die Begünstigten bemühen, in die Wiederherstellungsmaßnahmen auch Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu integrieren, um die Schäden und Verluste durch ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu minimieren;

e)

Kosten für Investitionen im Zusammenhang mit der Gesunderhaltung von Wäldern.

(516)

Im Fall der Wiederherstellung von forstwirtschaftlichem Potenzial gemäß Randnummer 515 Buchstabe (d) dürfen die Beihilfen nur gewährt werden, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats förmlich anerkannt hat, dass mindestens eines der dort genannten Ereignisse eingetreten ist, und wenn die Begünstigten einen Nachweis über geeignete Risikomanagementinstrumente vorgelegt haben, um das potenzielle Auftreten des Schadensereignisses in Zukunft gegebenenfalls zu verhindern. Solche geeigneten Risikomanagementinstrumente können die Absicherung durch eine Versicherungen oder einen Fonds auf Gegenseitigkeit oder geeignete Vorbeugungsmaßnahmen zur Verhinderung eines Schadensereignisses umfassen.

(517)

Bei Beihilfen für die Vorbeugung gegen Waldschäden durch Pflanzenschädlinge oder invasive gebietsfremde Arten muss die Gefahr des Auftretens der Pflanzenschädlinge bzw. der invasiven gebietsfremden Arten wissenschaftlich untermauert und von einer öffentlichen wissenschaftlichen Organisation anerkannt sein. Gegebenenfalls ist mit der Anmeldung der Beihilfe ein Verzeichnis der Schadorganismen zu übermitteln, die zu einem Pflanzenschädling werden können.

(518)

Vorhaben sind nur beihilfefähig, wenn sie mit dem von dem betreffenden Mitgliedstaat erstellten Waldschutzplan im Einklang stehen und mit Schäden durch Waldbrände oder biotische Schadfaktoren im Zusammenhang stehen.

(519)

Für Beihilfen zur Vorbeugung gegen Waldbrände kommen nur Waldgebiete infrage, die im Waldschutzplan des betreffenden Mitgliedstaats enthalten sind.

(520)

Für Einkommensverluste infolge von Waldbränden, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Pflanzenschädlingen, invasiven gebietsfremden Arten, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel dürfen keine Beihilfen gewährt werden.

Beihilfeintensität

(521)

Beihilfen können bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden.

(522)

Die zur Deckung der beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 515 Buchstabe (d) gewährten Beihilfen und sonstige vom Begünstigten erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen, für dieselben beihilfefähigen Kosten sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

2.1.4.   Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Waldökosystemen

(523)

Die Kommission sieht Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Waldökosystemen als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

Beihilfefähige Kosten

(524)

Beihilfen können gewährt werden für Investitionen, die auf die Einhaltung von Umweltverpflichtungen abzielen, durch die Ökosystemleistungen erbracht werden, welche den Freizeitwert von Wäldern und bewaldeten Flächen in dem betreffenden Gebiet steigern oder das Potenzial der Ökosysteme zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel verbessern, ohne dass ein langfristiger wirtschaftlicher Nutzen ausgeschlossen wird.

Beihilfeintensität

(525)

Die Beihilfe darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

2.1.5.   Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

(526)

Die Kommission sieht Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

Beihilfefähige Kosten

(527)

Beihilfen können für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft oder in die wertsteigernde Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt werden.

(528)

Investitionen im Zusammenhang mit der Verbesserung des wirtschaftlichen Werts von Wäldern müssen anhand der erwarteten Verbesserungen der Wälder am Beispiel eines oder mehrerer Betriebe begründet werden und können Investitionen in boden- und ressourcenfreundliche Erntemaschinen und -verfahren umfassen.

(529)

Investitionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als Rohstoff oder Energiequelle müssen auf alle der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge beschränkt sein.

Beihilfeintensität

(530)

Die Beihilfe darf 65 % des Betrags der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Sie kann bei Investitionen in Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sowie bei Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele, auf die in Artikel 73 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2021/2115 verwiesen wird, auf maximal 80 % angehoben werden.

2.1.6.   Beihilfen für Investitionen in Infrastruktur zur Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung des Forstsektors

(531)

Die Kommission sieht Beihilfen für Investitionen in Infrastruktur zur Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung des Forstsektors als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

Beihilfefähige Kosten

(532)

Die Beihilfen decken die Kosten für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit Infrastruktur zur Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung von Wäldern, einschließlich der Erschließung forstwirtschaftlicher Flächen, der Flurbereinigung und Bodenverbesserung, der Digitalisierung in der Forstwirtschaft, der Einrichtung von Zwischenlagern und der Versorgung mit nachhaltiger Energie, der Energieeffizienz, der Wasserversorgung und Wassereinsparung sowie des Einsatzes von Tieren anstelle von Maschinen.

Beihilfeintensität

(533)

Bei nichtproduktiven Investitionen, Investitionen, die ausschließlich der Verbesserung des ökologischen Werts von Wäldern dienen, und Investitionen für Forstwege, die der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich sind und zur Multifunktionalität der Wälder beitragen, darf die Beihilfeintensität nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

(534)

Die Beihilfeintensität darf bei Investitionen in Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sowie bei Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele, auf die in Artikel 73 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2021/2115 verwiesen wird, nicht mehr als 80 % betragen.

(535)

In allen anderen Fällen darf die Beihilfeintensität nicht mehr als 65 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

2.1.7.   Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in Wäldern

(536)

Die Kommission sieht Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in Wäldern als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(537)

Die Beihilfen werden für Kultur- und Naturerbe in Form von Naturlandschaften und Gebäuden gewährt, das von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich als Kultur- oder Naturerbe anerkannt ist.

Beihilfefähige Kosten

(538)

Beihilfefähig sind folgende Kosten für die Erhaltung von Kultur- und Naturerbe:

a)

Investitionen in materielle Vermögenswerte;

b)

bauliche Eigenleistungen.

Beihilfeintensität

(539)

Die Beihilfe darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Die Beihilfen für bauliche Eigenleistungen müssen auf 10 000 EUR pro Jahr begrenzt sein.

2.1.8.   Beihilfen für Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit in der Forstwirtschaft

(540)

Die Kommission sieht Beihilfen für Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(541)

Dieser Abschnitt gilt für Unternehmen, die in der Forstwirtschaft tätig sind.

(542)

Der betreffende Fonds auf Gegenseitigkeit muss

a)

von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nach nationalem Recht zugelassen worden sein;

b)

bei den Einzahlungen in den und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen verfolgen;

c)

klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden haben.

(543)

Die Mitgliedstaaten müssen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit festlegen, insbesondere für die Gewährung von Ausgleichszahlungen sowie für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Fondsregelungen bei Fahrlässigkeit seitens des Begünstigten Sanktionen vorsehen.

Beihilfefähige Kosten

(544)

Beihilfefähig sind die Kosten für Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit zur Entschädigung von Waldbesitzern und Waldbewirtschaftern für Schäden, die durch Waldbrände, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, sonstige widrige Witterungsverhältnisse, Pflanzenschädlinge und Befall durch invasive gebietsfremde Arten, Katastrophenereignisse und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel gemäß Randnummer 514 entstanden sind, und für durch geschützte Tiere verursachte Waldschäden gemäß Abschnitt 2.8.5. Die Finanzbeiträge dürfen sich nur auf Beträge beziehen, die durch den Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzieller Ausgleich an Unternehmen gezahlt werden, die in der Forstwirtschaft tätig sind.

(545)

Bei Beihilfen für Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit, mit denen Ausgleichszahlungen für durch Umweltvorfälle verursachte Schäden gewährt werden, muss der aufgetretene Umweltvorfall von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich als solcher anerkannt sein.

(546)

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien aufstellen, nach denen die förmliche Anerkennung gemäß Randnummer 545 als gewährt gilt.

Beihilfeintensität

(547)

Die Beihilfe darf nicht mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

2.2.   Beihilfen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen in Waldgebieten ergeben

(548)

Die Kommission sieht Beihilfen im Zusammenhang mit Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen aufgrund von Anforderungen, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG, 2009/147/EG oder 2000/60/EG ergeben, im Hinblick auf ihren Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(549)

Beihilfen im Rahmen dieses Abschnitts jährlich je Hektar Wald gewährt werden, um die Begünstigten für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge von gebietsspezifischen Benachteiligungen in den betreffenden Gebieten, einschließlich etwaiger Transaktionskosten, zu entschädigen.

Begünstigte

(550)

Beihilfen können Waldbesitzern, Waldbewirtschaftern und deren Zusammenschlüssen gewährt werden.

Beihilfefähige Kosten

(551)

Folgende Gebiete kommen für Beihilfen infrage:

a)

als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ausgewiesene Waldgebiete;

b)

andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die forstwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Durchführung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen, sofern diese Gebiete nicht mehr als 5 % der ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete ausmachen, die in den räumlichen Geltungsbereich des GAP-Strategieplans fallen.

Beihilfeintensität

(552)

Die unter Randnummer 549 genannten zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste müssen auf der Grundlage der sich aus den Richtlinien 92/43/EWG, 2009/147/EG und 2000/60/EG ergebenden Sachzwänge berechnet werden.

(553)

Die Beihilfeintensität darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

2.3.   Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung von Wäldern

(554)

Die Kommission sieht Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung von Wäldern als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(555)

Die Beihilfen decken freiwillige Bewirtschaftungsverpflichtungen, die als vorteilhaft für die Verwirklichung eines oder mehrerer der klima- und umweltbezogenen spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 angesehen werden und die über die einschlägigen verpflichtenden Anforderungen hinausgehen, die in den nationalen Forstgesetzen oder anderen einschlägigen nationalen oder Unionsvorschriften festgelegt sind. Die einschlägigen verpflichtenden Anforderungen müssen in der Anmeldung bei der Kommission genannt und beschrieben sein.

(556)

Diese Verpflichtungen müssen für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen werden. Wenn dies erforderlich und ordnungsgemäß begründet ist, können die Mitgliedstaaten für bestimmte Verpflichtungsarten jedoch einen längeren Zeitraum festsetzen. In hinreichend begründeten Fällen, z. B. bei genetischen Ressourcen in der Forstwirtschaft, können die Mitgliedstaaten in der Anmeldung staatlicher Beihilfen einen kürzeren Zeitraum von mindestens einem Jahr festlegen. Auch Bewirtschaftungsmaßnahmen, die während des Waldzyklus nur einmalig oder nur wenige Male erforderlich sind, sind beihilfefähig.

Beihilfefähige Kosten und Beihilfemodalitäten

(557)

Die beihilfefähigen Kosten können wie folgt berechnet werden:

a)

entweder als Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, die den Begünstigten durch die eingegangenen Verpflichtungen entstehen. Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Waldumweltverpflichtungen gezahlten Beihilfeprämie decken. Die Beihilfen können gemeinsame Regelungen und ergebnisbasierte Zahlungsregelungen, wie Regelungen für eine klimaeffiziente Landwirtschaft, umfassen, um Begünstigten einen Anreiz dafür zu geben, in größerem Maßstab oder messbar für eine deutliche Verbesserung der Umweltqualität zu sorgen. Zusätzlich zu diesem Ausgleich kann eine Anreizzahlung gewährt werden, die nicht mehr als 20 % des Ausgleichs betragen darf;

b)

oder auf der Grundlage des Werts der Waldumwelt- und -klimaleistungen, die nicht vom Markt vergütet werden, einschließlich gemeinsamer Regelungen und ergebnisbasierter Zahlungsregelungen, wie Regelungen für eine klimaeffiziente Forstwirtschaft.

(558)

In ordnungsgemäß begründeten Fällen (wie Umweltschutzvorhaben) können die Beihilfen als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewährt werden, wenn dies mit der Verpflichtung einhergeht, auf die kommerzielle Nutzung von Bäumen und Wäldern zu verzichten; die Höhe der Zahlung wird anhand der entstehenden zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berechnet.

(559)

Die Beihilfen können für Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft gewährt werden, die nicht unter die Randnummern 554 bis 558 fallen.

(560)

Die Maßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft müssen Folgendes umfassen:

a)

gezielte Aktionen: Aktionen zur Förderung der In-situ- und Ex-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft, einschließlich der Erstellung von Online-Verzeichnissen der zurzeit in situ erhaltenen genetischen Ressourcen (einschließlich Maßnahmen zur Erhaltung im forstwirtschaftlichen Betrieb) und von Online-Verzeichnissen der Ex-situ-Sammlungen und Datenbanken;

b)

konzertierte Aktionen: Aktionen zur Förderung des Austauschs von Informationen über die Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft der Union zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten;

c)

flankierende Maßnahmen: Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen unter Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen und sonstigen Beteiligten, Ausbildungskurse und die Erstellung technischer Berichte.

Beihilfeintensität

(561)

Die Beihilfehöchstintensität wird wie folgt festgesetzt:

a)

bis zu 120 % der beihilfefähigen Kosten für Leistungen im Zusammenhang mit Biodiversität, Klima, Wasser oder Boden sowie für gemeinsame Regelungen und ergebnisbasierte Zahlungsregelungen, wie Regelungen für eine klimaeffiziente Forstwirtschaft;

b)

bei Regelungen, bei denen die beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 557 Buchstabe (b) berechnet werden, bis zum Wert der Waldumwelt- und -klimaleistungen, die nicht vom Markt vergütet werden;

c)

bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten für die Erhaltung und Förderung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft und in allen anderen Fällen.

2.4.   Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen im Forstsektor

(562)

Die Kommission sieht Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen im Forstsektor als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(563)

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die im Rahmen dieses Abschnitts unterstützten Maßnahmen mit der Beschreibung des im GAP-Strategieplan enthaltenen AKIS im Einklang stehen.

(564)

Die Beihilfen nach diesem Abschnitt können Kosten für einschlägige Maßnahmen zur Förderung von Innovation und Schulung, für die Erstellung und Aktualisierung von Plänen und Studien sowie für den Austausch und die Verbreitung von Wissen und Informationen decken, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 beitragen.

(565)

Die Beihilfen können auch den kurzzeitigen Austausch von Waldbewirtschaftern und den Besuch forstwirtschaftlicher Betriebe umfassen. Schwerpunkte dieser Regelungen und Besuche müssen insbesondere Verfahren oder Technologien der nachhaltigen Forstwirtschaft, die Entwicklung neuer Geschäftsmöglichkeiten und neuer Technologien sowie die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Wälder sein. Beihilfen für Demonstrationsvorhaben können sich auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken.

Beihilfeintensität

(566)

Die Beihilfeintensität darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

2.5.   Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor

(567)

Die Kommission sieht Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(568)

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die im Rahmen dieses Abschnitts unterstützten Maßnahmen mit der Beschreibung des im GAP-Strategieplan enthaltenen AKIS im Einklang stehen.

(569)

Die Beratungsdienste müssen wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte abdecken und aktuelle technologische und wissenschaftliche, auf der Grundlage von Forschung und Innovation gewonnene Informationen bereitstellen.

(570)

Die Beratung der Waldbesitzer muss mindestens ein spezifisches Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 betreffen und mindestens die einschlägigen Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 2000/60/EG abdecken. Sie kann sich auch auf andere Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des forstwirtschaftlichen Betriebs beziehen.

(571)

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Beratung unparteiisch erfolgt und dass bei den Beratern kein Interessenkonflikt besteht.

(572)

Die Beihilfen müssen in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt werden.

Beihilfefähige Kosten

(573)

Die Beihilfen werden gewährt, damit Waldbesitzer Beratungsdienste zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs, ihres Unternehmens oder ihrer Investition in Anspruch nehmen können. Es können auch Beihilfen für die Erstellung von Waldbewirtschaftungsplänen gewährt werden.

Beihilfeintensität

(574)

Die Beihilfeintensität darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren 200 000 EUR pro Unternehmen nicht überschreiten.

2.6.   Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor

(575)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(576)

Beihilfen dürfen nur zur Förderung einer Zusammenarbeit gewährt werden, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 beiträgt.

(577)

Die Beihilfen werden zur Förderung von Zusammenarbeit gewährt, an der mindestens zwei Akteure beteiligt sind, unabhängig davon, ob sie im Forstsektor oder im Forst- und Agrarsektor tätig sind, sofern ausschließlich der Forstsektor oder der Forst- und Agrarsektor von der Zusammenarbeit profitieren. Dies betrifft insbesondere folgende Formen der Zusammenarbeit:

a)

Zusammenarbeit von verschiedenen Unternehmen im Forstsektor und anderen Akteuren im Agrar- und Forstsektor, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 beitragen, einschließlich Erzeugergruppierungen und Genossenschaften;

b)

die Schaffung von Clustern und Netzwerken.

(578)

Für eine Zusammenarbeit, an der ausschließlich Forschungseinrichtungen beteiligt sind, dürfen keine Beihilfen gewährt werden.

(579)

Die Beihilfen können insbesondere für folgende Formen der Zusammenarbeit gewährt werden:

a)

Pilotprojekte;

b)

Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Forstsektor;

c)

Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsbeteiligten im Forstsektor bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen sowie der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen;

d)

horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

e)

Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

f)

gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen;

g)

Durchführung von anderen als den in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten lokalen Entwicklungsstrategien, insbesondere durch andere als die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Gruppen aus öffentlichen und privaten Partnern.

(580)

Beihilfen für die Schaffung von Clustern und Netzwerken dürfen nur neu geschaffenen Clustern und Netzwerken sowie denjenigen Clustern und Netzwerken gewährt werden, die eine Tätigkeit aufnehmen, die neu für sie ist.

(581)

Die Beihilfen für die Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten gemäß Randnummer 579 Buchstaben (d) und (e) dürfen nur für Versorgungsketten mit höchstens einem zwischengeschalteten Akteur zwischen Waldbesitzern/Waldbewirtschaftern und Verbrauchern gewährt werden.

Beihilfefähige Kosten und Beihilfeintensität

(582)

Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten, sofern diese forstwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen:

a)

die Kosten für Studien über das betreffende Gebiet, für Durchführbarkeitsstudien und für die Erstellung eines Geschäftsplans oder die Erarbeitung einer anderen als der in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten lokalen Entwicklungsstrategie;

b)

die laufenden Kosten der Zusammenarbeit wie das Gehalt eines „Koordinators“;

c)

die Kosten der durchzuführenden Vorhaben;

d)

die Kosten für Absatzförderungsmaßnahmen;

e)

die Kosten für die Erstellung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

(583)

Die Beihilfen müssen auf einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren begrenzt sein, es sei denn, es handelt sich um Tätigkeiten gemäß Randnummer 579 Buchstabe g, und in hinreichend begründeten Fällen gemeinsame Umwelt- und Klimamaßnahmen zur Verwirklichung der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115.

(584)

Die Kosten für Vorhaben gemäß Randnummer 582 Buchstabe c, bei denen es sich um Investitionen handelt, insbesondere die Direktkosten spezifischer Vorhaben im Zusammenhang mit der Durchführung eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Plans müssen auf die beihilfefähigen Kosten und Beihilfehöchstintensitäten für Investitionsbeihilfen im Forstsektor gemäß Abschnitt 2.1 über Investitionsbeihilfen begrenzt sein.

(585)

Die Beihilfeintensität darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

2.7.   Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor

(586)

Die Kommission sieht Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(587)

Die Beihilfen werden nur Erzeugergruppierungen oder -organisationen gewährt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage eines Geschäftsplans förmlich anerkannt worden sind. Die Gewährung der Beihilfen muss an die Verpflichtung des Mitgliedstaats geknüpft sein, nachzuprüfen, ob die Ziele des Geschäftsplans innerhalb von fünf Jahren nach der Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation erreicht wurden.

(588)

Vereinbarungen, Beschlüsse und andere Verhaltensweisen von Erzeugergruppierungen oder -organisationen müssen mit den einschlägigen Wettbewerbsvorschriften gemäß den Artikeln 206 bis 210a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Einklang stehen.

(589)

Nicht beihilfefähig sind:

a)

Erzeugerorganisationen, Einrichtungen oder Stellen wie Unternehmen oder Genossenschaften, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer forstwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind;

b)

sonstige forstwirtschaftliche Vereinigungen, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen.

Begünstigte

(590)

Die Beihilfen können Erzeugergruppierungen oder -organisationen oder bis zur Höhe desselben Gesamtbetrags auch Erzeugern direkt gewährt werden, um deren Beitrag zu den Kosten für den Betrieb der Erzeugergruppierungen oder -organisationen in den ersten fünf Jahren nach ihrer Gründung auszugleichen.

Beihilfefähige Kosten

(591)

Zu den beihilfefähigen Kosten zählen die Miete für geeignete Räumlichkeiten, der Erwerb von Büroausstattung, die Kosten für Verwaltungspersonal, Gemeinkosten, Rechtskosten und Verwaltungsgebühren, der Erwerb von Computer-Hardware und -Software und der Erwerb bzw. die Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen. Beim Erwerb von Räumlichkeiten müssen die beihilfefähigen Kosten auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt sein. Es dürfen keine Beihilfen zu Kosten gewährt werden, die nach dem fünften Jahr nach der Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats auf der Grundlage von deren Geschäftsplan entstehen.

(592)

Werden die Beihilfen in jährlichen Tranchen gezahlt, so dürfen die Mitgliedstaaten die letzte Tranche erst zahlen, nachdem sie die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft haben.

Beihilfeintensität

(593)

Die Beihilfeintensität darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

(594)

Der Gesamtbetrag der Beihilfe muss auf 500 000 EUR begrenzt sein.

2.8.   Andere Beihilfen für den Forstsektor mit Umwelt-, Schutz- und Freizeitzielen

(595)

Die Kommission sieht staatliche Beihilfemaßnahmen mit dem vorrangigen Ziel, die Umwelt-, Schutz- und Freizeitfunktionen von Wäldern, die Biodiversität und ein gesundes Waldökosystem zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen, als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(596)

Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass die geförderten Maßnahmen direkt zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Umwelt-, Schutz- und Freizeitfunktionen von Wäldern, der Biodiversität und eines gesunden Waldökosystems beitragen.

(597)

Nach diesem Abschnitt dürfen keine Beihilfen für Holzwirtschaftsbetriebe oder für die wirtschaftlich rentable Holzgewinnung, die Beförderung von Holz oder die Verarbeitung von Holz oder anderem forstlichen Material zu Erzeugnissen oder Brennstoffen gewährt werden. Es dürfen keine Beihilfen für Fällmaßnahmen, deren Hauptzweck in der wirtschaftlich rentablen Holzgewinnung besteht, oder für einfache Wiederaufforstungsmaßnahmen gewährt werden.

Beihilfeintensität

(598)

Für alle in diesem Abschnitt genannten Maßnahmen dürfen die Beihilfen nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

2.8.1.   Beihilfen für spezifische forstliche Maßnahmen und Interventionen mit dem vorrangigen Ziel, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Biodiversität oder der Kulturlandschaft beizutragen

(599)

Die Kommission sieht Beihilfen für das Pflanzen, Beschneiden, Auslichten und Fällen von Bäumen und anderer Vegetation in bestehenden Wäldern, für das Entfernen umgestürzter Bäume sowie für die Planungskosten dieser Maßnahmen, Beihilfen zur Deckung der Kosten der Behandlung und Verhütung der Verbreitung von Schädlingen, Baumkrankheiten und invasiven gebietsfremden Arten sowie Beihilfen für die Beseitigung von Schäden, die durch die Schädlinge, Baumkrankheiten und invasiven gebietsfremden Arten entstanden sind, als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung und die gemeinsamen Vorschriften gemäß den Randnummern 595, 596 und 597 eingehalten werden und das vorrangige Ziel dieser Maßnahmen darin besteht, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Biodiversität oder der Kulturlandschaft beizutragen.

(600)

Die Beihilfen zur Deckung der Kosten der Behandlung und Verhütung der Verbreitung von Schädlingen, Baumkrankheiten und invasiven gebietsfremden Arten sowie die Beihilfen für die Beseitigung von Schäden, die durch Schädlinge, Baumkrankheiten und invasive gebietsfremde Arten entstanden sind, können für die folgenden beihilfefähigen Kosten gewährt werden:

a)

Kosten für präventive und therapeutische Maßnahmen, einschließlich der Bodenvorbereitung für die Wiederbepflanzung, und der hierzu erforderlichen Präparate, Geräte und Materialien; dabei müssen die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 und Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG eingehalten werden, insbesondere was die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 betrifft;

b)

Bestandsverluste und Wiederaufstockungskosten bis zur Höhe des Marktwertes der auf Anweisung der Behörden zur Bekämpfung der betreffenden Krankheiten oder Schädlinge vernichteten Bestände; bei der Berechnung des Marktanteilverlustes kann die potenzielle Wertzunahme des vernichteten Bestands bis zum normalen Fällalter berücksichtigt werden.

2.8.2.   Beihilfen im Forstsektor für die Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität und zur Sicherstellung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums

(601)

Die Kommission sieht Beihilfen im Forstsektor für die Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität und zur Sicherstellung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung, die gemeinsamen Vorschriften gemäß den Randnummern 595, 596 und 597 und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(602)

Die Beihilfen können für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität in Wäldern und zur Sicherstellung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums gewährt werden.

(603)

Infrage kommen Maßnahmen zur Bodenverbesserung durch Düngung und andere Behandlung zur Erhaltung des natürlichen Bodenhaushalts, zur Reduzierung übermäßiger Vegetationsdichte und zur Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung und angemessenen Drainage. Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass die Maßnahmen nicht zu einer Verringerung der Biodiversität oder zu Nährstoffauswaschung führen oder natürliche Wasserökosysteme oder Wasserschutzgebiete beeinträchtigen.

(604)

Die Beihilfen können auch zur Deckung der Planungskosten solcher Maßnahmen gewährt werden.

2.8.3.   Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, Landschaftselemente und Landschaftsmerkmale sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren im Forstsektor

(605)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, Landschaftselemente und Landschaftsmerkmale sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren im Forstsektor als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung, die gemeinsamen Vorschriften gemäß den Randnummern 595, 596 und 597 und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(606)

Die Beihilfen können für die Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, Landschaftselemente und Landschaftsmerkmale sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren, einschließlich der Planungskosten, gewährt werden.

(607)

Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG gehören nicht zu dieser Art von Beihilfen, da sie im Einklang mit den Bedingungen von Abschnitt 2.2 durchzuführen sind.

2.8.4.   Beihilfen für die Instandhaltung von Straßen zur Verhütung von Waldbränden

(608)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Instandhaltung von Straßen zur Verhütung von Waldbränden als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung, die gemeinsamen Vorschriften gemäß den Randnummern 595, 596 und 597 und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(609)

Beihilfen für die Instandhaltung von Straßen müssen der Verhütung von Waldbränden dienen. Der Zusammenhang zwischen dem Ziel der Beihilfe und der Instandhaltung der Straßen muss in der Anmeldung der staatlichen Beihilfe bei der Kommission nachgewiesen werden.

2.8.5.   Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Waldschäden

(610)

Die Kommission sieht Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Waldschäden als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung, die gemeinsamen Vorschriften gemäß den Randnummern 595, 596 und 597 und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(611)

Um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen zu mindern und einen Anreiz zur Risikominimierung zu schaffen, müssen die Begünstigten einen Mindestbeitrag leisten. Dieser Beitrag muss in geeigneten Vorbeugungsmaßnahmen (z. B. Sicherheitszäunen, wenn möglich) bestehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko von Schäden durch geschützte Tiere in dem betreffenden Waldgebiet stehen. Falls keine geeigneten Vorbeugungsmaßnahmen möglich sind, muss der betreffende Mitgliedstaat – damit die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann – in der Anmeldung der staatlichen Beihilfe bei der Kommission klar nachweisen, dass keine Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen werden können.

(612)

Es muss ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Verhalten der Tiere festgestellt werden.

(613)

Ein bestimmtes Schadensereignis betreffende Beihilferegelungen müssen innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses eingeführt werden. Die Beihilfen müssen innerhalb von vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden.

(614)

Die Berechnung der Schäden muss auf der Ebene des einzelnen Begünstigten erfolgen.

Beihilfefähige Kosten

(615)

Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch das Schadensereignis verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen bewertet wurden.

(616)

Zu diesen Schäden kann Folgendes zählen:

a)

Schäden an lebenden Bäumen; Beihilfen können gewährt werden, um Bestandsverluste und die Wiederaufstockungskosten bis zur Höhe des Marktwerts der durch geschützte Tiere vernichteten Bestände auszugleichen; bei der Berechnung des Werts des Marktanteilverlustes kann die potenzielle Wertzunahme des vernichteten Bestands bis zum normalen Fällalter berücksichtigt werden;

b)

sonstige Kosten, die dem Begünstigten durch das Schadensereignis entstanden sind, wie Behandlungsmaßnahmen, einschließlich der Bodenvorbereitung für die Wiederbepflanzung und der hierzu erforderlichen Präparate, Geräte und Materialien;

c)

Sachschäden an folgenden Vermögenswerten: forstwirtschaftliche Ausrüstungen, Maschinen und Gebäude; die Sachschäden sind auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Werts des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis zu berechnen; sie dürfen nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch das Schadensereignis verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor dem Schadensereignis und seinem Wert unmittelbar danach.

(617)

Der Betrag ist um die Kosten zu kürzen, die aufgrund des Schadensereignisses nicht entstanden sind und die der Begünstigte anderenfalls hätte tragen müssen.

(618)

Maßnahmen zur Verhütung von Waldschäden durch geschützte Tiere können gemäß Abschnitt 2.1.4 als Maßnahmen zum Schutz von Lebensräumen und der Biodiversität unterstützt werden.

(619)

Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Waldschäden können gewährt werden, wenn die Bedingungen gemäß Abschnitt 2.1.3 erfüllt sind.

(620)

Die Beihilfen und sonstigen Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen geleistet werden, dürfen nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

2.9.   Auf die Beihilfemaßnahmen für den Agrarsektor abgestimmte Beihilfen für den Forstsektor

(621)

Die Kommission hat in der Vergangenheit den Grundsatz festgelegt, dass bei spezifischen, weniger wettbewerbsverzerrenden Beihilfemaßnahmen gemeinsame Vorschriften für den Agrar- und Forstsektor gelten.

(622)

Deshalb sieht die Kommission Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Forstsektor und Beihilfen für forstliche Flurbereinigung als mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn die Bedingungen gemäß den Abschnitten 2.9.1 und 2.9.2 eingehalten werden.

(623)

Die Beihilfeintensität darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

2.9.1.   Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Forstsektor

(624)

Die Kommission sieht Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Forstsektor als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung, die Bedingungen gemäß Randnummer 623 und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

(625)

Beihilfen für Forschung und Entwicklung im Forstsektor, die die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt nicht erfüllen, werden auf der Grundlage des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation geprüft.

(626)

Das geförderte Vorhaben muss für alle Unternehmen, die in dem betreffenden forstwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätig sind, von Interesse sein.

(627)

Vor Beginn des geförderten Vorhabens müssen im Internet folgende Informationen veröffentlicht werden:

a)

Datum des Beginns des geförderten Vorhabens;

b)

Ziele des geförderten Vorhabens;

c)

voraussichtlicher Termin der Veröffentlichung der von dem geförderten Vorhaben erwarteten Ergebnisse;

d)

ein Hinweis, wo die erwarteten Ergebnisse des geförderten Vorhabens im Internet veröffentlicht werden;

e)

eine Erklärung, dass die Ergebnisse allen in dem betreffenden forstwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen.

(628)

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens müssen ab dem Tag, an dem das Vorhaben endet, oder ab dem Tag, an dem Mitglieder irgendeiner Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, im Internet zur Verfügung gestellt werden, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist. Die Ergebnisse müssen ab dem Abschluss des geförderten Vorhabens für mindesten fünf Jahre im Internet verfügbar bleiben.

(629)

Die Beihilfen müssen der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung direkt gewährt werden; es dürfen keine Zahlungen erfolgen, die im Forstsektor tätigen Unternehmen auf der Grundlage der Preise für die betreffenden forstwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt werden.

Beihilfefähige Kosten

(630)

Die Beihilfen müssen auf die folgenden beihilfefähigen Kosten beschränkt sein:

a)

Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;

b)

Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;

c)

Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;

d)

Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;

e)

zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Beihilfeintensität

(631)

Die Beihilfeintensität darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

2.9.2.   Beihilfen für forstliche Flurbereinigung

(632)

Die Kommission sieht Beihilfen für forstliche Flurbereinigung als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung, die Bedingungen gemäß Randnummer 623 und die Bedingungen gemäß diesem Abschnitt eingehalten werden.

Beihilfefähige Kosten

(633)

Die beihilfefähigen Kosten müssen sich auf die tatsächlich entstandenen Rechtskosten, Verwaltungsgebühren und Vermessungskosten für die Flurbereinigung beschränken.

KAPITEL 3

Beihilfen in ländlichen Gebieten, die aus dem ELER kofinanziert werden oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Interventionen gewährt werden

(634)

Dieses Kapitel gilt für:

a)

Beihilfen für Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten (71);

b)

Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten;

c)

Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen in ländlichen Gebieten an andere Begünstigte als Landwirte;

d)

Beihilfen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen für andere Begünstigte als Landwirte ergeben;

e)

Beihilfen zur Förderung und Stützung von Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel und deren Anwendung durch Landwirte;

f)

Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten, einschließlich Beihilfen für die Teilnahme an Vorhaben operationeller Gruppen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD) bzw. der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“;

g)

Beihilfen für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit.

(635)

Die Kommission sieht in Randnummer 634 aufgeführte Beihilfen als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

a)

die Beihilfen sind in einem GAP-Strategieplan im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115 entweder als aus dem ELER kofinanzierte Beihilfen oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen Beihilfen enthalten;

b)

die Beihilfen werden nicht zugunsten von Betriebskapital gewährt, es sei denn, die Beihilfen werden in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt;

c)

die Beihilfen werden nicht als Betriebsbeihilfen gewährt, es sei denn, im einschlägigen Unionsrecht sind ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen;

d)

Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 33 Nummer 63 erhalten keine solchen Beihilfen;

e)

einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, werden keine Beihilfen gewährt.

(636)

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet der Möglichkeit, staatliche Beihilfen für ländliche Gebiete gemäß dem Unionsrecht zu gewähren, die entweder alle Sektoren oder Handel und Industrie betreffen.

(637)

Dieses Kapitel gilt nicht für Investitionen in Energiesparmaßnahmen und erneuerbare Energieträger. Solche Beihilfen müssen den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 entsprechen, sofern sie nicht von der Anmeldepflicht freigestellt sind.

TEIL III

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

1.    Laufzeit von Beihilferegelungen und Evaluierung

(638)

Als Beitrag zur Transparenz und im Hinblick auf eine regelmäßige Überprüfung aller bestehenden Beihilferegelungen wird die Kommission wie bei der vorherigen Rahmenregelung nur Beihilferegelungen von begrenzter Laufzeit genehmigen. Staatliche Beihilferegelungen für Interventionen, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115 aus dem ELER kofinanziert werden, sind auf die Laufzeit des Programmplanungszeitraums 2023–2027 zu begrenzen. Soweit nach dem Unionsrecht gestattet und im Einklang mit den darin festgelegten Bedingungen können die Mitgliedstaaten weiterhin neue Mittelbindungen für die ländliche Entwicklung auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/2115 und der betreffenden delegierten und Durchführungsrechtsakten vornehmen. Die Kommission wird daher diese Rahmenregelung auch auf solche neuen Mittelbindungen anwenden. Für andere Beihilferegelungen ist eine Laufzeit von höchstens sieben Jahren vorzusehen.

(639)

Mit Blick auf möglichst geringe Verzerrungen des Wettbewerbs und des Handels kann die Kommission verlangen, dass die unter Randnummer 640 genannten Beihilferegelungen einer Ex-post-Evaluierung unterzogen werden. Evaluiert werden Regelungen, die den Wettbewerb und den Handel besonders stark verzerren könnten, d. h., bei denen erhebliche Beschränkungen oder Verzerrungen des Wettbewerbs zu befürchten sind, wenn die Durchführung nicht zu gegebener Zeit überprüft wird.

(640)

Eine Ex-post-Evaluierung kann verlangt werden für Regelungen, die eine hohe Mittelausstattung oder neuartige Merkmale aufweisen, oder wenn wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen vorgesehen sind. Ab dem 1. Januar 2023 wird eine Evaluierung in jedem Fall verlangt für Regelungen mit einer Mittelausstattung oder verbuchten Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit, d. h. der kombinierten Laufzeit der Regelung und etwaiger Vorgängerregelungen mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet. In Anbetracht der Evaluierungsziele und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Mitgliedstaaten werden Ex-post-Evaluierungen ab dem 1. Januar 2023 nur bei Beihilferegelungen mit einer Gesamtlaufzeit von mehr als drei Jahren verlangt.

(641)

Eine Ex-post-Evaluierung muss nicht verlangt werden für Beihilferegelungen, die unmittelbar an eine Regelung mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet anschließen, wenn diese einer Evaluierung unterzogen wurde, der abschließende Evaluierungsbericht mit dem von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht und die Regelung keinen Anlass zu negativen Feststellungen gegeben hat. Wenn der abschließende Evaluierungsbericht für eine Regelung nicht mit dem genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht, muss diese Regelung mit sofortiger Wirkung ausgesetzt werden.

(642)

In der Evaluierung sollte festgestellt werden, ob die Annahmen und Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt bestätigt bzw. erfüllt wurden, insbesondere die Erforderlichkeit und die Wirksamkeit der Beihilfemaßnahme in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Ziele. Ferner sollten die Auswirkungen der Regelung auf Wettbewerb und Handel bewertet werden.

(643)

Für Beihilferegelungen, die nach Randnummer 640 der Evaluierungspflicht unterliegen, müssen die Mitgliedstaaten den Entwurf eines Evaluierungsplans, der fester Bestandteil der Prüfung der Regelung durch die Kommission ist, wie folgt anmelden:

a)

zusammen mit der Beihilferegelung, wenn ihre Mittelausstattung 150 Mio. EUR in einem Jahr oder 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit übersteigt;

b)

innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Regelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Regelung erhöht wird;

c)

innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben auf der Grundlage der Regelung von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr verzeichnet wurden.

(644)

Der Entwurf des Evaluierungsplans muss den von der Kommission vorgegebenen gemeinsamen methodischen Grundsätzen entsprechen (72). Die Mitgliedstaaten müssen den von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan veröffentlichen.

(645)

Die Ex-post-Evaluierung muss von einem Sachverständigen, der von der Bewilligungsbehörde unabhängig ist, auf der Grundlage des Evaluierungsplans durchgeführt werden. Jede Evaluierung muss mindestens einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht umfassen. Die Mitgliedstaaten müssen beide Berichte veröffentlichen.

(646)

Der abschließende Evaluierungsbericht muss der Kommission so rechtzeitig vorgelegt werden, dass sie eine etwaige Verlängerung der Beihilferegelung prüfen kann, spätestens aber neun Monate vor dem Ende der Laufzeit. Diese Frist kann für Regelungen, die die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung auslösen, verkürzt werden. Der genaue Gegenstand der Evaluierung und die Vorgaben für ihre Durchführung werden im Beschluss zur Genehmigung der Beihilferegelung dargelegt. Bei der Anmeldung späterer Beihilfemaßnahmen mit ähnlichem Ziel muss beschrieben werden, wie die Ergebnisse der Evaluierung berücksichtigt wurden.

2.    Überprüfungsklausel

(647)

Für Vorhaben gemäß Teil II Abschnitte 1.1.4, 1.1.5, 1.1.8 und 2.3 müssen die Mitgliedstaaten eine Überprüfungsklausel vorsehen, damit die Vorhaben angepasst werden können, falls die in diesen Abschnitten genannten einschlägigen verpflichtenden Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die in diesen Abschnitten genannten Verpflichtungen hinausgehen müssen, geändert werden.

(648)

Vorhaben gemäß Teil II Abschnitte 1.1.4, 1.1.5, 1.1.8 und 2.3, die über den Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums 2023–2027 hinausgehen, müssen eine Überprüfungsklausel enthalten, um ihre Anpassung an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum zu ermöglichen.

(649)

Werden die Anpassungen gemäß den Randnummern 647 und 648 von dem Begünstigten nicht akzeptiert oder vorgenommen, so endet die Verpflichtung und der Beihilfebetrag wird auf den Beihilfebetrag verringert, der dem Zeitraum bis zum Ende der Verpflichtung entspricht.

3.    Berichterstattung und Überwachung

(650)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (73) und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (74) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte vorlegen.

(651)

Außerdem muss der Jahresbericht folgende Angaben enthalten:

a)

Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.3;

b)

meteorologische Angaben zu Art, Zeitpunkt, relativem Ausmaß und Ort der Naturkatastrophe oder der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.1 bzw. 1.2.1.2.

(652)

Die Kommission behält sich das Recht vor, zusätzliche Angaben zu bestehenden Beihilferegelungen auf Fallbasis anzufordern, wenn ihr dies zur Wahrnehmung ihrer in Artikel 108 Absatz 1 AEUV genannten Zuständigkeiten erforderlich erscheint.

(653)

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass detaillierte Aufzeichnungen über alle Maßnahmen geführt werden, in deren Rahmen Beihilfen gewährt werden. Diese Aufzeichnungen müssen alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, um gegebenenfalls feststellen zu können, dass die Voraussetzungen bezüglich der beihilfefähigen Kosten und der zulässigen Beihilfehöchstintensität erfüllt sind. Die Aufzeichnungen müssen ab dem Tag, an dem die Beihilfe gewährt wurde, zehn Jahre lang aufbewahrt und der Kommission auf Anfrage vorgelegt werden.

4.    Anwendung der Rahmenregelung

(654)

Die Kommission wendet diese Rahmenregelung ab dem 1. Januar 2023 an.

(655)

Die Kommission wendet diese Rahmenregelung auf alle angemeldeten Beihilfemaßnahmen an, über die sie nach dem 1. Januar 2023 zu beschließen hat, selbst wenn die betreffenden Maßnahmen vor diesem Datum angemeldet wurden. Einzelbeihilfen, die im Rahmen von genehmigten Beihilferegelungen gewährt und aufgrund einer Verpflichtung zur Einzelanmeldung solcher Beihilfen bei der Kommission entsprechend angemeldet wurden, werden jedoch nach der Rahmenregelung geprüft, die für die genehmigte Beihilferegelung gilt, in deren Rahmen sie gewährt wurden.

(656)

Rechtswidrige Beihilfen werden anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften geprüft. Einzelbeihilfen, die im Rahmen rechtswidriger Beihilferegelungen gewährt wurden, werden nach der Rahmenregelung geprüft, die zu dem Zeitpunkt für die rechtswidrige Beihilferegelung gilt, zu dem die Einzelbeihilfe gewährt wurde.

(657)

Gemäß Randnummer 737 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (75) gilt die genannte Rahmenregelung bis zum 31. Dezember 2022. Die vorliegende Rahmenregelung wird die Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten aus dem Jahr 2014 nach deren Auslaufen ersetzen. Soweit dies nach dem Unionsrecht gestattet ist, können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den geltenden Bestimmungen für die Entwicklung des ländlichen Raums jedoch weiterhin neue Mittelbindungen für aus dem ELER kofinanzierte Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums auf der Grundlage der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 unter Einhaltung von Randnummer 719 der genannten Rahmenregelung vornehmen.

(658)

Die Kommission kann jederzeit beschließen, diese Rahmenregelung zu überarbeiten oder zu ändern, wenn dies aus wettbewerbspolitischen Gründen oder aufgrund anderer Politikbereiche der Union (z. B. Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Gesundheit von Mensch und Tier, Pflanzenschutz, Umwelt- und Klimapolitik) und internationaler Verpflichtungen oder aus sonstigen triftigen Gründen erforderlich ist.

5.    Vorschläge für geeignete Maßnahmen

(659)

Im Einklang mit Artikel 108 Absatz 1 AEUV empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten, ihre bestehenden Beihilferegelungen bis spätestens 30. Juni 2023 an die vorliegende Rahmenregelung anzupassen.

(660)

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rahmenregelung im Amtsblatt der Europäischen Union ihre ausdrückliche uneingeschränkte Zustimmung zu diesen vorgeschlagenen geeigneten Maßnahmen zu erteilen. Erfolgt keine Antwort, so geht die Kommission davon aus, dass der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt.

(1)  Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

(4)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(7)  Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(8)  WT/MIN(15)/45 – WT/L/980.

(9)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 1995, TWD gegen Kommission, verbundene Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, EU:T:1995:160, Rn. 56.

(10)  Siehe Urteil vom 13. Januar 2005, Streekgewest, C-174/02, EU:C:2005:10, Rn. 26; Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 90; Urteil vom 16. Oktober 2013, TF1 gegen Kommission, T-275/11, EU:T:2013:535, Rn. 41–44; Urteil vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital gegen Kommission, T-533/10, EU:T:2014:629, Rn. 50–52.

(11)  ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.

(12)  ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1.

(13)  ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1.

(14)  ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1.

(15)  ABl. C 508 vom 16.12.2021, S. 1.

(16)  ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 1.

(17)  ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 6.

(18)  Siehe Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) und Mitteilung der Kommission – Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15).

(19)  ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1.

(20)  Für die Zwecke dieser Rahmenregelung gilt: Für Begriffe, die die Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen GAP-Strategieplänen definieren müssen (wie „aktiver Landwirt“), muss Nordirland in der Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV eine Begriffsbestimmung im Einklang mit den geltenden Bestimmungen dieser Rahmenregelung vorlegen.

(21)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(22)  Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).

(23)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(24)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(25)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

(26)  Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1).

(27)  Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(28)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(29)  Der Kapitalwert eines Vorhabens ist die Differenz zwischen den im Laufe des Investitionszeitraums anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen, die auf ihren Barwert abgezinst werden (in der Regel auf der Grundlage der Kapitalkosten).

(30)  Der interne Zinsfuß basiert nicht auf bilanzierten Gewinnen in einem bestimmten Jahr, sondern berücksichtigt die künftigen Zahlungsströme, mit denen der Investor über den gesamten Investitionszeitraum rechnet. Der interne Zinsfuß ist definiert als der Diskontierungssatz, bei dem der Kapitalwert der Zahlungsströme null beträgt.

(31)  Vgl. beispielsweise das Urteil vom 19. September 2000, Deutschland gegen Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 78; das Urteil vom 12. Dezember 2002, Frankreich gegen Kommission, EU:C:2002:753, C-456/00, Rn 30; das Urteil vom 22. Dezember 2008, Regie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 94–116; das Urteil vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast/Kommission, C-67/09 P, EU:C:2010:607, Rn. 51, und das Urteil vom 22. September 2020, Österreich gegen Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 44.

(32)  Siehe Randnummern 6 bis 10 dieser Rahmenregelung.

(33)  Vgl. das Urteil vom 26. Juni 1979 in der Rechtssache 177/78 Pigs and Bacon Commission gegen McCarren, EU:C:1979:164, Rn. 11; das Urteil vom 12. Dezember 2002, Frankreich gegen Kommission, EU:C:2002:753, C-456/00, Rn 30; das Urteil vom 14. November 2017, Président de l’Autorité de la concurrence gegen Association des producteurs vendeurs d’endives (APVE) u. a., C-671/15, EU:C:2017:860, Rn. 37.

(34)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(35)  Beim Vergleich kontrafaktischer Fallkonstellationen muss die Beihilfe um denselben Faktor wie die betreffende Investition in den kontrafaktischen Fallkonstellationen abgezinst werden.

(36)  „Öffentliche Suche in der Beihilfentransparenzdatenbank“ über die folgende Website: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de

(37)  Angesichts des berechtigten Interesses an Transparenz bei der Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit und unter Berücksichtigung von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 kommt die Kommission nach Abwägung der Transparenzanforderungen gegenüber den Rechten nach den Datenschutzvorschriften zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung des Namens des Begünstigten, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person oder eine juristische Person mit Namen von natürlichen Personen handelt, gerechtfertigt ist (siehe C-92/09, Volker und Markus Schecke und Eifert, Rn. 53). Transparenzvorschriften zielen auf eine bessere Einhaltung der Vorschriften, stärkere Rechenschaftspflicht, gegenseitige Überprüfung und letztlich wirksamere öffentliche Ausgaben ab. Dieses Ziel ist den Datenschutzrechten natürlicher Personen, die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten, übergeordnet.

(38)  Die Informationen sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Beihilfegewährung (bzw. im Falle von Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Steuererklärung) zu veröffentlichen. Im Falle rechtswidriger Beihilfen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die nachträgliche Veröffentlichung der Informationen spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Kommissionsbeschlusses zu gewährleisten. Die Informationen müssen in einem Format zur Verfügung stehen, das es gestattet, Daten zu durchsuchen, zu extrahieren und einfach im Internet zu veröffentlichen (z. B. im Format CSV oder XML).

(39)  Die Beihilfe kann Auswirkungen auf mehrere Märkte gleichzeitig haben, denn ihre Wirkung muss nicht unbedingt auf den Markt beschränkt sein, dem die geförderte Tätigkeit zuzurechnen ist, sondern kann auch vorgelagerte, nachgelagerte oder komplementäre Märkte betreffen oder sonstige Märkte, auf denen der Begünstigte bereits tätig ist oder demnächst tätig werden könnte.

(40)  Betrifft ein Investitionsvorhaben die Erzeugung mehrerer verschiedener Produkte, so muss für jedes Produkt eine Bewertung vorgenommen werden.

(41)  Zu diesen Hindernissen für den Markteintritt zählen rechtliche Hindernisse (insbesondere Rechte des geistigen Eigentums), Größen- und Verbundvorteile sowie Hindernisse beim Zugang zu Netzen und Infrastruktur. Wird die Beihilfe auf einem Markt gewährt, auf dem der Begünstigte ein etablierter Marktteilnehmer ist, können eventuelle Hindernisse für den Markteintritt eine etwaige erhebliche Marktmacht des Begünstigten und damit auch die möglichen negativen Auswirkungen dieser Marktmacht verstärken.

(42)  Sind Abnehmer, die über Nachfragemacht verfügen, auf dem Markt vorhanden, ist es weniger wahrscheinlich, dass ein Begünstigter ihnen gegenüber höhere Preise durchsetzen kann.

(43)  Insbesondere [die nachstehende Liste ist nicht erschöpfend] Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1). Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7); Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1); gegebenenfalls Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30); Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19); Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71); Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7); Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1); Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1); und Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(44)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).

(45)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final).

(46)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel (COM(2013) 216 final).

(47)  Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2021 über die Wiederherstellung nachhaltiger Kohlenstoffkreisläufe (COM(2021) 800 final).

(48)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Neue EU-Waldstrategie für 2030 (COM(2021) 572 final).

(49)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final).

(50)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(51)  Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32).

(52)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(53)  Für die Begriffsbestimmung für „Agrarsektor“ siehe Randnummer 34 Nummer 9.

(54)  So könnten z. B. bei Teilmaßnahmen zur Wiederherstellung und Erhaltung von Feuchtlebensräumen angesichts der Komplexität der Zielerfüllung Beihilfen für einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren gewährt werden.

(55)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(56)  ABl. C 341 vom 16.12.2010, S. 5.

(57)  Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa(ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

(58)  Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).

(59)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht) ( ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(60)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(61)  Mitteilung der Kommission „Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts ‚Eine Gesundheit‘“ (COM(2017) 339 final).

(62)  Dies gilt für die Zusammenarbeit bei der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern oder der Erzeugung von Biokraftstoffen in landwirtschaftlichen Betrieben, sofern die Bedingungen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.1.1 erfüllt sind.

(63)  Siehe Urteil vom 11. November 2004, Spanien gegen Kommission, C-73/03, EU:C:2004:711, Rn. 37 und Urteil vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a., verbundene Rechtssachen C-346/03 und C-529/03, EU:C:2006:130, Rn 79.

(64)  Nicht als außergewöhnliches Ereignis anerkannt hat die Kommission einen Brand in einem einzelnen Verarbeitungsbetrieb, für den eine übliche Feuerversicherung bestand. In der Regel akzeptiert die Kommission nicht, dass der Ausbruch von Tierseuchen oder das Auftreten von Pflanzenschädlingen Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen gleichgestellt werden kann. In einem Fall allerdings erkannte sie einen sehr großflächigen Ausbruch einer völlig neuen Tierseuche als außergewöhnliches Ereignis an.

(65)  Kommissionsbeschlüsse in den Beihilfesachen N 274b/2010, N 274a/2010, SA.33605, SA.33628 und SA.36787.

(66)  Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).

(67)  Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(68)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(69)  Z. B. Emissionen aufgrund der Beheizung von Gewächshäusern.

(70)  Verabschiedet von der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa am 12. und 13. November 2008 (https://foresteurope.org/wp-content/uploads/2016/08/Pan-EuropeanAfforestationReforestationGuidelines.pdf).

(71)  Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV gelten für Beihilfen für Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten, sofern es sich hierbei um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, auch unter Berücksichtigung der Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe in der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

(72)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Gemeinsame Methodik für die Evaluierung staatlicher Beihilfen“ Brüssel, 28. Mai 2014, SWD(2014) 179 final.

(73)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(74)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(75)  ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1.