13.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 473/19


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2022/C 473/08)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Beaujolais“

PDO-FR-A0934-AM02

Datum der Mitteilung: 28.9.2022

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Geografische Bezeichnungen und ergänzende Angaben

In Kapitel I Abschnitt II Nummer 4 der Produktspezifikation wird der Wortlaut „oder des Namens der Gemeinde der Traubenherkunft“ gestrichen. Diese Änderung, die darin besteht, die Möglichkeit der Herstellung von Weinen, die gleichzeitig mit der ergänzenden Angabe „primeur“ oder „nouveau“ und mit dem Namen der Gemeinde der Traubenherkunft gekennzeichnet sind, abzuschaffen, hat zum Ziel, die Eigenschaft eines sogenannten „lagerfähigen“ Weines von Beaujolais-Weinen, die mit dem Namen der Gemeinde der Traubenherkunft gekennzeichnet sind, hervorzuheben.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

2.   Geografisches Gebiet

In Kapitel I Abschnitt IV Nummer 1 Buchstaben a bis c der Produktspezifikation werden die Worte „werden […] gewährleistet“ durch das Wort „erfolgen“ ersetzt und die Worte „auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels aus dem Jahr 2021“ werden nach „folgenden Gemeinden“ hinzugefügt.

Mit dieser redaktionellen Änderung wird auf den vom französischen Statistikinstitut INSEE herausgegebenen amtlichen Gemeindeschlüssel in der Fassung von 2021 Bezug genommen und damit die Abgrenzung des geografischen Gebiets auf eine rechtliche Grundlage gestellt.

Die Liste der das geografische Gebiet bildenden Gemeinden und deren Namen wurden aktualisiert, ohne die Ausdehnung des geografischen Gebiets zu ändern, um den erfolgten administrativen Änderungen Rechnung zu tragen, die in dem amtlichen Gemeindeschlüssel dokumentiert sind.

Der Punkt 6 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

Außerdem wird in Abschnitt IV Nummer 1ein Satz hinzugefügt, mit dem auf die Verfügbarkeit von kartografischen Unterlagen zu dem geografischen Gebiet auf der Website des Nationalen Instituts für Ursprung und Qualität (Institut national de l‘origine et de la qualité, INAO) hingewiesen wird.

3.   Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

In Kapitel I Abschnitt IV Nummer 3 Buchstabe a der Produktspezifikation werden die Worte „auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels aus dem Jahr 2021“ nach „folgenden Gemeinden“ angefügt.

Mit dieser redaktionellen Änderung wird für die Abgrenzung des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft auf den vom französischen Statistikinstitut INSEE herausgegebenen amtlichen Gemeindeschlüssel in der Fassung von 2021 Bezug genommen.

Durch die Ergänzung dieser Bezugnahme wird die Definition des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft auf eine rechtliche Grundlage gestellt.

Die Liste der Gemeinden, aus denen das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft besteht, und die Namen dieser Gemeinden wurden aktualisiert, ohne die Ausdehnung des Gebiets zu ändern, um den erfolgten administrativen Änderungen Rechnung zu tragen.

Die Rubrik „Weitere Bedingungen“ des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

4.   Regeln für die Spaliererziehung und die Laubwandhöhe

In Kapitel I Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe c der Produktspezifikation werden die Worte „mindestens ist gleich“ aus der Bestimmung in Bezug auf die Laubwandhöhe von nicht aufgebundenen Reben für die Herstellung von Rot- und Roséweinen gestrichen. Dadurch wird ein redaktioneller Fehler in der aktuell geltenden Produktspezifikation berichtigt.

Das Einzige Dokument wird von diesen Änderungen nicht berührt.

5.   Besondere Bestimmungen für den Transport des Leseguts

In Kapitel I Abschnitt VII Nummer 1 Buchstabe b der Produktspezifikation wird die Bestimmung über die Höhe des Leseguts in den Behältnissen, die bei der maschinellen Lese der Trauben für Rot- und Roséweine für den Transport von der Parzelle zur Weinkellerei verwendet werden, gestrichen.

Diese Praxis wurde von den Erzeugern angenommen und umgesetzt und ist daher nicht mehr als Produktionsvorschrift anzusehen.

Die Rubrik „Spezifische önologische Verfahren“ des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

6.   Weine, die mit der ergänzenden Angabe „primeur“ oder „nouveau“ gekennzeichnet werden dürfen

In Kapitel I Abschnitt VIII Nummer 1 der Produktspezifikation wird die zuvor in Kapitel I Abschnitt IX Nummer 2 Buchstabe a angeführte Bestimmung über das Produktionsvolumen an Wein, der mit der ergänzenden Angabe „primeur“ oder „nouveau“ gekennzeichnet werden darf, hinzugefügt. Da sich diese Bestimmung auf ein Produktionsvolumen bezieht, ist es zweckdienlich, sie unter den die Erträge betreffenden Bestimmungen anzuführen.

Um der Eigenschaft eines sogenannten „lagerfähigen“ Weines bei Weinen mit der ergänzenden Angabe „Villages“ besser Rechnung zu tragen, wird bei diesen Weinen ein spezifischer Koeffizient für die Berechnung dieses Volumens hinzugefügt, der geringer als bei den Weinen mit der Ursprungsbezeichnung Beaujolais ohne ergänzende Angabe ist.

Es wird außerdem hinzugefügt, für welche Anbauflächen diese Koeffizienten angewendet werden können.

Das Einzige Dokument wird von diesen Änderungen nicht berührt.

7.   Temperatursteuerung

In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe f der Produktspezifikation wird die spezielle Bestimmung für Gärkeller, in denen Weine aus maschinell gelesenen Trauben bereitet werden, gestrichen. Die Weinkeller sind nämlich heutzutage ordnungsgemäß ausgestattet und die allgemeine Bestimmung wird für die Erzeuger von Weinen mit der Ursprungsbezeichnung als ausreichend erachtet.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

8.   Bestimmungen in Abhängigkeit von der Art des Erzeugnisses

In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 2 Buchstabe a der Produktspezifikation wird die Bestimmung über das Produktionsvolumen an Wein, der mit der ergänzenden Angabe „primeur“ oder „nouveau“ gekennzeichnet werden darf, gestrichen.

Außerdem wird ein Buchstabe c ergänzt, unter dem der Zeitpunkt festgelegt wird, ab dem die Verbringung von Weinen mit der ergänzenden Angabe „primeur“ oder „nouveau“ zwischen zugelassenen Lagerinhabern erlaubt ist. Denn die Wahrung dieses Zeitpunkts (38. Tag vor dem dritten Donnerstag im November des Lesejahres) ist erforderlich, um die Qualität der Weine zu erhalten, da bei einem zu frühzeitigen Transport das Risiko besteht, dass sich die noch unfertigen Weine während des Transports nachteilig verändern.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

9.   Bestimmungen für die Verpackung

In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 3 Buchstabe a der Produktspezifikation wird die Aufbewahrungsdauer der Protokolle über die vor der Abfüllung durchgeführten Analysen von 6 Monaten auf ein Jahr verlängert, um die Kontrollen bei den Wirtschaftsbeteiligten zu erleichtern.

Unter Nummer 3 Buchstabe b wird die Frist für die Abfüllung von Weinen mit der ergänzenden Angabe „primeur“ oder „nouveau“ vom 1. auf den 31. Dezember des Lesejahres verlängert, um die Fälle eines Verzichts auf die Kennzeichnung „primeur“ oder „nouveau“, zu denen es kommen könnte, zu begrenzen. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass Weine auf den Markt gebracht werden, die so bereitet wurden, dass sie die Charakteristika eines „Primeur“-Weines aufweisen, und nun ohne diese ergänzende Angabe auf der Kennzeichnung vermarktet werden.

Das Einzige Dokument wird von diesen Änderungen nicht berührt.

10.   Verbringung zwischen zugelassenen Lagerinhabern

Kapitel I Abschnitt IX Nummer 5 Buchstabe b der Produktspezifikation über den Zeitpunkt der Verbringung der Weine zwischen zugelassenen Lagerinhabern wird gestrichen.

Diese Streichung steht mit der Hinzufügung des Buchstabens c unter „Bestimmungen in Abhängigkeit von der Art des Erzeugnisses“ für Weine mit der ergänzenden Angabe „primeur“ oder „nouveau“ im Einklang.

Die Überschrift von Abschnitt IX Nummer 5 wird geändert, indem „für die Verbringung der Erzeugnisse und“ gestrichen wird.

Die Überschrift von Abschnitt IX Nummer 5 Buchstabe a wird gestrichen.

Das Einzige Dokument wird von diesen Änderungen der Produktspezifikation nicht berührt.

11.   Beschreibung der natürlichen Einflüsse, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

In Kapitel I Abschnitt X Nummer 1 Buchstabe a der Produktspezifikation wird die Zahl der zu dem geografischen Gebiet gehörenden Gemeinden geändert, um den erfolgten administrativen Änderungen Rechnung zu tragen.

Die Rubrik „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ des Einzigen Dokuments wird von dieser Änderung berührt.

12.   Beschreibung der menschlichen Einflüsse, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

In Kapitel I Abschnitt X Nummer 1 Buchstabe b der Produktspezifikation werden die aus dem Jahr 2008 stammenden branchenbezogenen Daten gestrichen und durch Daten aus dem Jahr 2018 ersetzt.

Die Rubrik „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ des Einzigen Dokuments wird von dieser Änderung berührt.

13.   Angaben zur Qualität und zu den Eigenschaften der Erzeugnisse

In Kapitel I Abschnitt X Nummer 2 der Produktspezifikation werden die organoleptischen Beschreibungen der Erzeugnisse geändert, um insbesondere den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gerecht zu werden.

Die Rubrik „Beschreibung des Weines/der Weine“ des Einzigen Dokuments wird von dieser Änderung berührt.

14.   Übergangsmaßnahmen

Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe b von Kapitel I Abschnitt XI der Produktspezifikation werden gestrichen. Die darin enthaltenen Übergangsmaßnahmen sind nunmehr unwirksam geworden. Die Nummerierung der Absätze des Abschnitts XI wird entsprechend geändert, um diesen Streichungen Rechnung zu tragen.

Die Nummer 2 (vormals 3), die sich auf die Übergangsmaßnahme für die Mindestpflanzdichte bezieht, wird geändert. Die Genehmigung vom 28. November 2004 für die teilweise Entfernung von Reben wird vom Jahr 2015 auf das Jahr 2031 verlängert. Diese Ausnahmeregelung betrifft nunmehr alle Rot- und Roséweine und nicht mehr nur diejenigen mit der g. U. Beaujolais ohne ergänzende Angabe. Ein spezifischer Abzugskoeffizient gilt für Reben, die neu entfernt werden. Das Ziel besteht darin, eine schnellere Neustrukturierung des Weinbaugebiets in einem wirtschaftlich schwierigen Kontext, der keine großflächigen Wiederanpflanzungen zulässt, zu ermöglichen und die Mechanisierung des Weinbaus zu erleichtern und dadurch den Einsatz von Glyphosat zu reduzieren.

Des Weiteren wird eine neue Übergangsmaßnahme für Weine mit der Ursprungsbezeichnung Beaujolais, die mit dem Namen der Gemeinde der Traubenherkunft und mit der ergänzenden Angabe „primeur“ oder „nouveau“ gekennzeichnet sind, hinzugefügt. Da diese ergänzende Angabe bei den genannten Weinen laut der Produktspezifikation nicht mehr zulässig ist, wird ein Übergangszeitraum für die Vermarktung dieser Weine bis einschließlich zur Traubenlese 2025 vereinbart, um den Wirtschaftsbeteiligten, die eine solche ergänzende Angabe mindestens seit der Lese 2018 in Anspruch genommen haben, eine Anpassung ihres Angebots zu ermöglichen.

Das Einzige Dokument wird von diesen Änderungen nicht berührt.

15.   Meldepflichten

In Kapitel II Abschnitt I der Produktspezifikation wird der Begriff „Inspektion“ durch „Kontrolle“ ersetzt, da die Interessenvertretung und Verwaltungsorganisation der Ursprungsbezeichnung eine Änderung des Kontrollverfahrens beschlossen hat.

In Kapitel II Abschnitt I der Produktspezifikation wird eine Meldung über die geplante Erzeugung hinzugefügt. Diese Meldung gilt nur für Weine mit der ergänzenden Angabe „primeur“ oder „nouveau“ und erstreckt sich auf die Flächen, die Art des Erzeugnisses (Farbe usw.) und die Mengen dieser Weine. Das Ziel besteht darin, bereits vor der Lese die Weinmengen, die mit der ergänzenden Angabe „primeur“ gekennzeichnet werden können, zu kennen, um die Berechnung des Koeffizienten präzise anzupassen, mit dem die Weinmengen festgelegt werden können, die als „Primeur“-Wein ausgebaut werden können, und so die Mengen dieser Weine, die möglicherweise mangels Nachfrage nicht mit dieser Kennzeichnung vermarktet werden können, zu begrenzen.

Diese Meldung kann bis zum 15. August des Lesejahres geändert werden.

Die Nummerierung innerhalb des Abschnitts XI wird entsprechend geändert, um dieser Ergänzung Rechnung zu tragen.

Der Buchstabe a der Nummer 2 (vormals 1) wird geändert, um die im Rahmen der Anspruchserklärung erforderlichen Angaben zu präzisieren.

Unter Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 werden die Bestimmungen über die Meldefristen geändert, um die Durchführung der Kontrollen zu erleichtern.

Unter Nummer 3 wird präzisiert, dass die Auslieferung der Erzeugnisse erst erfolgen kann, nachdem die Folgemaßnahme der zugelassenen Kontrollstelle auf die Meldung bekannt ist.

Unter Nummer 4 wird hinzugefügt, dass die durch den Wirtschaftsbeteiligten erfolgende Bereitstellung des Registers gemäß Artikel D.645-18 Absatz II des Gesetzbuchs für Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) für die zugelassene Kontrollstelle als Meldung über das Inverkehrbringen gilt.

Unter Nummer 5 gilt das System der Quartalssammelmeldung für die Meldungen gemäß den Nummern 4 und 7 nunmehr unabhängig von den Mengen oder der Zahl der von dem Wirtschaftsbeteiligten durchgeführten Transaktionen. Zudem wird ein Verweis auf die Erklärung der Verwendung der generischen Ursprungsbezeichnung (Nummer 8) hinzugefügt. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Sammelmeldungen bis spätestens 10 Tage vor dem Quartalsende an die Kontrollstelle zu übermitteln sind.

Unter Nummer 6 wird präzisiert, dass die Auslieferung der für eine Verbringung außerhalb des Staatsgebiets bestimmten Chargen eines nicht abgefüllten Weines erst erfolgen darf, nachdem die Folgemaßnahme der zugelassenen Kontrollstelle auf die Meldung über die Verbringung außerhalb des Staatsgebiets bekannt ist.

Unter Nummer 8 werden die Modalitäten der Erklärung der Verwendung der generischen Ursprungsbezeichnung präzisiert.

Das Einzige Dokument wird von diesen Änderungen nicht berührt.

16.   Verweise auf die Kontrollstelle

In Kapitel III Abschnitt II der Produktspezifikation wurde die Anschrift der Kontrollstelle aktualisiert.

Absatz 1 wurde geändert und Absatz 2 gestrichen, um den neuen redaktionellen Vorgaben gerecht zu werden.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

17.   Keltertraubensorten

Die in der Produktspezifikation eingetragenen Keltertraubensorten wurden in dem ursprünglichen Einzigen Dokument (2011) in die folgende Kategorie eingestuft: Keltertraubensorten, die in der Liste der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) enthalten sind.

In der Produktspezifikation sind seit der ersten Fassung wichtige Sorten und Nebensorten angegeben.

Diese wurden in diesem Einzigen Dokument jeweils als „Keltertraubensorten“ und als „Nebensorten“ in der Rubrik „Weitere Bedingungen“ eingestuft.

Der Punkt 7 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Beaujolais

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

1.   Weißweine, Weißweine mit der ergänzenden Angabe „Villages“ oder mit dem Namen der Gemeinde der Traubenherkunft

KURZBESCHREIBUNG

Die Weißweine weisen eine schöne glänzende Robe, ein vollmundiges Bouquet mit Aromen von weißfleischigen Früchten und Zitrusfrüchten sowie am Gaumen einen angenehmen und ausgewogenen Abgang auf. Wenn sie im Fass ausgebaut wurden, haben sie manchmal eine leichte Vanillenote, wie die Weißweine mit der ergänzenden Angabe „Villages“. Die weißen „Villages“-Weine zeichnen sich durch eine breite Farbpalette an Goldtönen aus und haben ein Bouquet mit blumigen und mineralischen Noten. Am Gaumen zeigen sie sich vollmundig und ausgewogen. Die Weißweine haben einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10,5 % vol sowie, nach der Anreicherung, einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13 % vol. Weißweine mit der ergänzenden Angabe „Villages“ oder mit dem Namen der Gemeinde der Traubenherkunft haben einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 11 % vol sowie, nach der Anreicherung, einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13,5 % vol.

Der Gehalt an vergärbaren Zuckern (im trinkfertigen Wein) beträgt höchstens 3 g/l bzw. 4 g/l, wenn der Gesamtsäuregehalt (H2SO4) mindestens 2,7 g/l beträgt.

Der Gehalt an flüchtiger Säure beträgt höchstens 14,17 Milliäquivalent pro Liter (im trinkfertigen Wein).

Die weiteren Analysemerkmale entsprechen dem Unionsrecht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

2.   Rot- und Roséweine

KURZBESCHREIBUNG

Die Rotweine zeichnen sich durch ihre leichte Robe aus und sind für ihr fruchtiges Bouquet sowie als süffige, fruchtbetonte, blumige Weine bekannt, die bereits in sehr jungem Alter geschätzt werden. Die Roséweine haben im Allgemeinen eine strahlende Robe und ein frisches Bouquet und zeigen Aromen von roten Beeren am Gaumen. Im Mund präsentieren sie sich fein, mild und durstlöschend. Sie sind eher jung zu genießen. Weine mit der Rot- und Roséweinen vorbehaltenen ergänzenden Angabe „primeur“ oder „nouveau“ haben eine glänzende Robe, die weniger ausgeprägt ist als bei einem lagerfähigen Wein. Die Weine sind frisch und gefällig und zeigen sich am Gaumen aromatisch, fruchtig und säurebetont. Sie sind für einen baldigen Genuss in den 6-12 Monaten nach der Weinbereitung bestimmt. Die Rot- und Roséweine haben einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol sowie, nach der Anreicherung, einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 12,5 % vol. Der Gehalt an vergärbaren Zuckern (im trinkfertigen Wein) beträgt höchstens 3 g/l. Der Gehalt an flüchtiger Säure beträgt höchstens 14,17 Milliäquivalent pro Liter (im trinkfertigen Wein) bzw. höchstens 10,2 Milliäquivalent pro Liter (nicht abgefüllte Charge) bei Weinen mit der ergänzenden Angabe „primeur“ oder „nouveau“. Der Gesamtgehalt an SO2 beträgt bei Weinen mit der ergänzenden Angabe „primeur“ oder „nouveau“ höchstens 100 mg/l bei Rotweinen sowie höchstens 150 mg/l bei Roséweinen (dies gilt für trinkfertige Weine gemäß Artikel D.645-18 Absatz I des Gesetzbuchs für Landwirtschaft und Seefischerei).

Die weiteren Analysemerkmale entsprechen dem Unionsrecht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

3.   Rot- und Roséweine mit der ergänzenden Angabe „Villages“ oder „Supérieur“ oder mit dem Namen der Gemeinde der Traubenherkunft

KURZBESCHREIBUNG

Rotweine mit der ergänzenden Angabe „Villages“ präsentieren sich mit einer ausgeprägteren Robe und einem reinen Bouquet und zeigen Zugkraft, Struktur und Ausgewogenheit am Gaumen. Sie sind mehrere Jahre lagerfähig. Roséweine mit der ergänzenden Angabe „Villages“ sind eher Garagenweine und äußerst begehrt. Sie weisen eine grapefruit- bis pfirsichfarbene Robe und Aromen säuerlicher roter Beeren auf. Am Gaumen zeigen sie sich vollmundig, spritzig, weich und erfrischend.

Rot- und Roséweine mit der ergänzenden Angabe „Villages“, „Supérieur“ oder mit dem Namen der Gemeinde der Traubenherkunft haben einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10,5 % vol sowie, nach der Anreicherung, einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13 % vol.

Der Gehalt an vergärbaren Zuckern (im trinkfertigen Wein) beträgt höchstens 3 g/l.

Der Gehalt an flüchtiger Säure beträgt höchstens 14,17 Milliäquivalent pro Liter (im trinkfertigen Wein).

Die weiteren Analysemerkmale entsprechen dem Unionsrecht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.    Spezifische önologische Verfahren

1.   

 

Spezifisches önologisches Verfahren

Die Anreicherungsverfahren durch Wasserentzug sind für Rotweine bis zu einem Konzentrationsgrad von 10 % zulässig.

Bei der Bereitung von Roséweinen darf önologische Holzkohle weder als solche noch in Zubereitungen eingemischt verwendet werden.

Um den „Primeur“-Charakter zu erhalten, der die Besonderheit der Rot- und Roséweine mit der ergänzenden Angabe „primeur“ oder „nouveau“ ausmacht, gilt Folgendes:

Die Weine werden ausschließlich aus Trauben, die in demselben Jahr gelesen wurden, bereitet.

Die Dauer der Gärung der Weine beträgt höchstens 10 Tage.

Die Rot- und Roséweine haben nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 12,50 % vol.

Die Weißweine haben nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13 % vol.

Neben den vorstehenden Bestimmungen müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren sämtliche Vorgaben auf Unionsebene und des Gesetzbuchs für Landwirtschaft und Seefischerei erfüllen.

2.   

 

Anbauverfahren

Pflanzdichte

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 5 000 Stöcken je Hektar auf.

Der Abstand zwischen den Rebzeilen beträgt höchstens 2,50 m und der Abstand zwischen den Stöcken einer Zeile muss mindestens 0,80 m betragen.

Sofern die Bepflanzungsdichte von mindestens 5 000 Rebstöcken je Hektar gewahrt ist, darf der Abstand zwischen den Rebzeilen zum Zwecke der Mechanisierung bis zu 3 m betragen.

3.   

 

Anbauverfahren

Schnittregeln

Der Schnitt muss am 15. Mai abgeschlossen sein.

Die Weine stammen von Rebstöcken, die gemäß den folgenden Vorgaben geschnitten wurden:

Weißweine

entweder im einfachen Guyot-Schnitt mit einem Strecker mit höchstens 8 Augen und einem Zapfen mit höchstens 2 Augen

oder in einem als „Taille à queue du Mâconnais“ bezeichneten Schnitt, bei dem die Reben zu einem Bogen gebogen werden, wobei jeder Stock einen Strecker mit höchstens 12 Augen und einen Zapfen mit höchstens 2 Augen hat.

Rot- und Roséweine

Mit höchstens 10 Augen je Stock,

entweder im kurzen Schnitt (Gobelet-, Fächer- oder Cordon-de-Royat-Erziehung, einfach, doppelt oder V-förmig) mit 3 bis 5 Zapfen mit jeweils höchstens 2 Augen. Zur Verjüngung kann an jedem Stock auch ein an einem Wasserschoss aus dem alten Holz geschnittener Zapfen mit höchstens 2 Augen verbleiben;

oder im einfachen Guyot-Schnitt mit einem Strecker mit höchstens 6 Augen und einem Zapfen mit höchstens 2 Augen

oder mit 2 Flachbögen mit jeweils höchstens 3 Augen.

Beim Erziehungsschnitt oder beim Wechsel der Schnittmethode werden die Reben mit höchstens 12 Augen je Stock beschnitten.

Bestimmungen über die maschinelle Lese in Parzellen, die für die Herstellung von Rot- und Roséweinen bestimmt sind

Die Behältnisse müssen aus inertem, lebensmittelechtem Material gefertigt sein.

Die Ausrüstung für die Lese und den Transport des Leseguts muss mit einem geeigneten Wasserabfluss- oder Schutzsystem ausgestattet sein.

5.2.    Höchsterträge

1.

Weißweine

75 hl/ha

2.

Rot- und Roséweine

65 hl/ha

3.

Rotweine mit der ergänzenden Angabe „Supérieur“

63 hl/ha

4.

Rot- und Roséweine mit der ergänzenden Angabe „Villages“ oder mit dem Namen der Gemeinde der Traubenherkunft

63 hl/ha

5.

Weißweine mit der ergänzenden Angabe „Villages“ oder mit dem Namen der Gemeinde der Traubenherkunft

73 hl/ha

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

a)

– Traubenlese, Weinherstellung, Weinbereitung und Weinausbau erfolgen auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels des Jahres 2021:

Departement Rhône: Alix, Anse, L‘Arbresle, Les Ardillats, Arnas, Bagnols, Beaujeu, Belleville-en-Beaujolais, Belmont-d‘Azergues, Blacé, Le Breuil, Bully, Cercié, Chambost-Allières, Chamelet, Charentay, Charnay, Châtillon, Chazay-d‘Azergues, Chénas, Chessy, Chiroubles, Cogny, Corcelles-en-Beaujolais, Denicé, Emeringes, Fleurie, Frontenas, Gleizé, Juliénas, Jullié, Lacenas, Lachassagne, Lancié, Lantignié, Légny, Létra, Limas, Lozanne, Lucenay, Marchampt, Marcy, Moiré, Montmelas-Saint-Sorlin, Morancé, Odenas, Le Perréon, Pommiers, Porte des Pierres Dorées, Quincié-en-Beaujolais, Régnié-Durette, Rivolet, Saint-Clément-sur-Valsonne, Saint-Cyr-le-Chatoux, Saint-Didier-sur-Beaujeu, Saint-Etienne-des-Oullières, Saint-Etienne-la-Varenne, Saint-Georges-de-Reneins, Saint-Germain-Nuelles, Saint-Jean-des-Vignes, Saint-Julien, Saint-Just-d‘Avray, Saint-Lager, Saint-Romain-de-Popey, Saint-Vérand, Sainte-Paule, Salles-Arbuissonnas-en-Beaujolais, Sarcey, Ternand, Theizé, Val d‘Oingt, Vaux-en-Beaujolais, Vauxrenard, Vernay, Ville-sur-Jarnioux, Villié-Morgon, Vindry-sur-Turdine (nur der Teil, der den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Dareizé, Les Olmes und Saint-Loup entspricht),

Departement Saône-et-Loire: Chaintré, Chânes, La Chapelle-de-Guinchay, Chasselas, Crêches-sur-Saône, Leynes, Pruzilly, Romanèche-Thorins, Saint-Amour-Bellevue, Saint-Symphorien-d‘Ancelles, Saint-Vérand.

b)

– Bei Weinen mit der ergänzenden Angabe „Villages“ erfolgen Traubenlese, Weinherstellung, Weinbereitung und Weinausbau auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels des Jahres 2021:

Departement Rhône: Les Ardillats, Beaujeu, Blacé, Cercié, Charentay, Chénas, Chiroubles, Denicé, Emeringes, Fleurie, Juliénas, Jullié, Lancié, Lantignié, Marchampt, Montmelas-Saint-Sorlin, Odenas, Le Perréon, Quincié-en-Beaujolais, Régnié-Durette, Rivolet, Saint-Didier-sur-Beaujeu, Saint-Etienne-des-Oullières, Saint-Etienne-la-Varenne, Saint-Julien, Saint-Lager, Salles-Arbuissonnas-en-Beaujolais, Vaux-en-Beaujolais, Vauxrenard, Villié-Morgon,

Departement Saône-et-Loire: Chânes, La Chapelle-de-Guinchay, Leynes, Pruzilly, Romanèche-Thorins, Saint-Amour-Bellevue, Saint-Symphorien-d’Ancelles, Saint-Vérand.

c)

– Traubenlese, Weinherstellung, Weinbereitung und Weinausbau der Weine, die mit der Ursprungsbezeichnung Beaujolais, gefolgt von dem Namen der Gemeinde der Traubenherkunft, gekennzeichnet werden dürfen, erfolgen auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels des Jahres 2021:

Departement Rhône: Les Ardillats, Beaujeu, Blacé, Cercié, Charentay, Denicé, Emeringes, Jullié, Lancié, Lantignié, Marchampt, Montmelas-Saint-Sorlin, Odenas, Le Perréon, Quincié-en-Beaujolais, Rivolet, Saint-Didier-sur-Beaujeu, Saint-Etienne-des-Oullières, Saint-Etienne-la-Varenne, Saint-Julien, Saint-Lager, Salles-Arbuissonnas-en-Beaujolais, Vaux-en-Beaujolais, Vauxrenard,

Departement Saône-et-Loire: Chânes, La Chapelle-de-Guinchay, Leynes, Pruzilly, Romanèche-Thorins, Saint-Symphorien-d‘Ancelles.

Die kartografischen Unterlagen zu dem geografischen Gebiet sind auf der Website des Nationalen Instituts für Ursprung und Qualität (Institut national de l‘origine et de la qualité, INAO) einsehbar.

7.   Keltertraubensorte(n)

Chardonnay B

Gamay N

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

8.1.    Beschreibung der natürlichen Einflüsse, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das geografische Gebiet erstreckt sich am östlichen Rand des Zentralmassivs, oberhalb des Tals der Sâone, im Herzen der Region, die ihm seinen Namen gegeben hat. Das Weinbaugebiet erstreckt sich zwischen den Städten Lyon und Mâcon auf einer Fläche von 55 km in Nord-Süd-Richtung und 15-20 km in Ost-West-Richtung, zwischen der Ebene der Saône, einem Nebenfluss der Rhône, und der Bergkette der „Monts du Beaujolais“, in einer Höhenlage zwischen 180 m und 550 m.

Das geografische Gebiet umfasst das Gebiet von 77 Gemeinden des Departements Rhône und 11 Gemeinden des Departements Saône-et-Loire.

Das für Weine mit der ergänzenden Angabe „Villages“ festgelegte Erzeugungsgebiet liegt in der nördlichen Hälfte des geografischen Gebiets und umfasst das Gebiet von 30 Gemeinden des Departements Rhône und 8 Gemeinden des Departements Saône-et-Loire.

In der Landschaft des Weinbaugebiets Beaujolais sind zwei große Typen von geologischen Formationen vertreten.

Im Norden findet man alte Formationen aus dem Paläozoikum in Geländeformen mit abgerundeten Kuppen. Diese Gesteinsschichten haben sich bei der herzynischen Hebung gebildet und bestehen aus Granit, Porphyr, Schiefer und oft metamorphisiertem vulkanischem Sedimentgestein. Durch Verwitterung sind aus diesen Gesteinen Sand- oder Tonböden mit saurer Reaktion entstanden.

Im Süden treten jüngere Sedimentformationen (aus der Trias und dem Jura, aus dem Mesozoikum) zutage. Diese bestehen vor allem aus Kalkstein und bilden eine markantere Geländeform als im Norden, die durch langgestreckte Hänge geprägt ist. Die Böden sind im Allgemeinen tonhaltiger und oftmals tief.

Am Fuß der Hänge wird das alte Substrat von Formationen aus dem Quartär in Form von alten Flussterrassen, Kolluvien und Schwemmkegeln überdeckt.

Unabhängig von den Formationen des Unterbodens sind die Hänge hauptsächlich nach Osten und Süden ausgerichtet.

Die Region genießt ein gemäßigtes Seeklima, das kontinentalen Einflüssen (Gewitter im Sommer, Eisnebel im Winter) und Mittelmeereinflüssen (heiße Sommer, maximale Niederschlagsmengen im Herbst und Frühjahr) unterliegt.

Die Bergkette der „Monts du Beaujolais“ spielt eine wesentliche Rolle und bietet Schutz vor den Westwinden und schwächt so den Einfluss des Seeklimas ab. Der durch die Berge ausgelöste Föhneffekt trocknet die ozeanischen Luftmassen und reduziert so die Bewölkung und die Niederschläge.

Das weite Tal der Saône ist für das lokale Klima ebenfalls von großer Bedeutung, da es die Mittelmeerluftmassen kanalisiert und so für mehr Sonnenlicht sorgt und die Temperaturunterschiede abschwächt.

8.2.    Beschreibung der menschlichen Einflüsse, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

„Man muss im 3. Jahrhundert unseres Zeitalters ankommen, bis sich der Weinbau endgültig im Gebiet des Lyonnais angesiedelt hat.“ (Viala P. und Vermorel V., 1902). Kaiser PROBUS erlaubte den Galliern 280 n. Chr. den Besitz von Weinbergen, insbesondere im Gebiet des Mont d‘Or in der Nähe von Lyon.

Im Laufe des 18. Jahrhunderts nahm der Handel mit Beaujolais-Weinen zu und führte so zu großen Veränderungen im Weinbau. In dieser Zeit entstand die Landschaft, die auch im Jahr 2009 noch besteht. Mit der Expansion der Städte, der Industrialisierung und dem Ausbau der Verkehrsinfrastruktur war das 19. Jahrhundert eine entscheidende Phase für das Weinbaugebiet. Im Süden spezialisierte man sich auf die Herstellung von leichten und fruchtbetonten, durstlöschenden Weinen, um den benachbarten Markt von Lyon zu beliefern. Der Norden, der sich eher an Mâcon und den nordfranzösischen Märkten orientierte, verlegte sich vermehrt auf die Herstellung von konzentrierteren Weinen, die lagerfähig und transportgeeignet waren.

Ende der 1920er-Jahre wurden die ersten Winzergenossenschaften gegründet, denen in den 1950er-Jahren eine zweite Generation von Kellereien nachfolgte, die zur allgemeinen Verbesserung der Weinqualität beitrugen und den Ausbau und die Rationalisierung der Weinbereitung im Beaujolais-Gebiet ermöglichten.

Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung Beaujolais wurde per Dekret vom 12. September 1937 anerkannt. Die Erzeuger in den Gemeinden im Norden, deren zugkräftigere und lagerfähige Weine einen Kontrast zu den leichteren und fruchtbetonteren Weinen des Südens bildeten, wollten sich vom Süden abheben und beantragten die Anerkennung einer besonderen kontrollierten Ursprungsbezeichnung. Ihre Initiativen führten 1943 zu der Veröffentlichung einer Liste mit 31 Gemeinden, denen es erlaubt war, der Bezeichnung Beaujolais ihren Namen hinzuzufügen. Am 21. April 1950 schlossen sich die 31 Gemeinden zu einer Einheit zusammen, die durch die Hinzufügung der Angabe „Villages“ zum Ausdruck gebracht wurde.

Beaujolais ist das einzige Weinbaugebiet, in dem der Anteil an „Nouveau“-Weinen einen bedeutenden Stellenwert hat, da sich die Rebsorte Gamay N gut für Herstellung von „Primeur“-Weinen eignet. Ab dem 19. Jahrhundert kauften einige äußerst professionelle Schankwirte den Wein „direkt von der Kelter“, nahmen ihn im Anschluss mit und präsentierten den Beaujolais nouveau in den folgenden Wochen den Händlern und den Kaffeehaus- und Restaurantbetreibern von Paris und Lyon. Der Gärungsprozess der Weine endete oftmals während des Transports, wodurch sie bestens vor Verfälschung und negativen Veränderungen geschützt waren.

Die Geschichte des als Beaujolais nouveau bezeichneten Weines ist durch regulatorische Entwicklungen geprägt. So stellte die Weinbauvereinigung „Union Viticole du Beaujolais“ 1951 den Antrag, ihre Weine vor dem 15. Dezember als „Primeur“-Weine verkaufen zu dürfen. Diesem Antrag wurde am 13. November 1951 durch Veröffentlichung einer Verwaltungsmitteilung der Behörden für indirekte Steuern stattgegeben, in der die Bedingungen festgelegt waren, „unter denen bestimmte Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung ab sofort vermarktet werden können, ohne die allgemeine Freigabe am 15. Dezember dieses Jahres abzuwarten“. Dadurch war der offizielle Grundstein für die Weine mit der Bezeichnung Beaujolais nouveau gelegt. Es dauerte dennoch bis 1985, bis die Abgabe von Beaujolais nouveau an die Verbraucher ab dem dritten Donnerstag im November erfolgte.

Die vermarkteten Mengen stiegen ab den 1960er-Jahren rasant und lagen Mitte der 1980er-Jahre bei etwa 500 000 hl, sie erreichten jedoch nie mehr als 50 % der Beaujolais-Gesamtproduktion. Damit die „Primeur“-Weine schnell trinkfertig sind, nachdem die malolaktische Gärung abgeschlossen ist, und einen frischen, süffigen, aromatischen und fruchtbetonten Charakter aufweisen, bevorzugen die Erzeuger je nach Lesejahr ihre frühreifsten Parzellen, verkürzen die Mazerationszeit und wählen Weine aus, die den spritzigen Charakter der Trauben und die besonderen Gärungsaromen zur Geltung bringen. Diese technischen Auflagen führen in jedem Betrieb dazu, dass nur aus einem Teil des Leseguts „Primeur“-Wein hergestellt werden kann.

In dem Weinbaugebiet werden Rotweine, Roséweine und Weißweine erzeugt. Die Hauptrebsorte für die Rot- und Roséweine ist Gamay N. Um den Ertrag der Rebsorte zu steuern, werden die Reben in einem kurzen Schnitt mit Zapfen, hauptsächlich in „Gobelet-Erziehung“, geschnitten.

Die Weißweine werden ausschließlich aus der Rebsorte Chardonnay B gewonnen.

Damit der fruchtige Charakter bestmöglich erhalten bleibt, praktizieren die Erzeuger ein für das Beaujolais-Gebiet typisches Weinbereitungsverfahren, bei dem eine Sonderform der Kohlensäuremaischung (Macération semi-carbonique) eingesetzt wird.

Charakteristisch für das Weinbaugebiet Beaujolais ist die geringe Größe der Parzellen (durchschnittlich 0,3 ha), wodurch sich die Landschaft als Flickenteppich aus Weinbergen präsentiert. Im Jahr 2018 wurden die Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung Beaujolais auf einer Fläche von etwa 4 500 ha angebaut und die Jahresproduktion betrug 240 000 hl. Weine mit der ergänzenden Angabe „Villages“ oder mit dem Namen der Gemeinde der Traubenherkunft wurden auf einer Fläche von etwa 3 700 ha mit einer Jahresproduktion von nahezu 200 000 hl angebaut, die von 1 900 Betrieben, 9 Winzergenossenschaften und einigen „Vendangeoirs“ (Weinmacher, die das Lesegut kaufen und die Weine dann selbst ausbauen und vermarkten) vinifiziert wurden.

8.3.    Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Das Weinbaugebiet Beaujolais, das sich auf etwa 50 km südlich von Mâcon bis zur Stadt Lyon erstreckt, ist eine ursprüngliche Einheit. Die Erhebungen im Hinterland erreichen zwar bis zu 1 000 m, das Weinbaugebiet erstreckt sich jedoch nur in Höhenlagen bis 550 m. Die Weinberge sind weitgehend an den nach Osten ausgerichteten Hängen angesiedelt, die ein gemäßigtes Klima mit regelmäßiger Bewässerung und viel Licht und Helligkeit aufweisen, das an den Süden und das Rhônetal erinnert. Durch den von den „Monts du Beaujolais“ im Westen gebildeten Schutzwall sind in dem geografischen Gebiet Sonnenlicht- und Niederschlagsbedingungen gegeben, die für die Reife und die Konzentration sowie für den guten Gesundheitszustand der Trauben besonders günstig sind.

Trotz der offenkundigen Einheitlichkeit bietet das geografische Gebiet eine gewisse Vielfalt, und dies sowohl in geologischer als auch landschaftlicher Hinsicht. Diese Vielfalt kommt in der Palette der Weine zum Ausdruck. Diese weisen im Norden mehr Zugkraft und Farbe auf und gedeihen auf sauren Böden, während sie im Süden im Allgemeinen fruchtbetonter und leichter sind und auf überwiegend aus Kalkstein bestehenden Substraten angebaut werden.

Die für die Traubenlese abgegrenzten Parzellen befinden sich auf den nährstoffarmen und gut entwässerten Böden der aus Granit sowie Ton und Kalkstein bestehenden Hänge. Die Geländeform und die weite Öffnung nach Osten schützen die Trauben vor Morgentau, während die Höhenlage der Hänge die Weinberge vor den im Tal der Sâone häufig auftretenden Winternebeln schützt.

Die für die Herstellung von Wein mit der ergänzenden Angabe „Villages“ bestimmten Reben sind nur auf Parzellen mit sauren Böden im nördlichen Teil des geografischen Gebiets auf Substraten aus dem Paläozoikum oder auf Anlagerungen, die sich im Quartär aus diesen gebildet haben, angesiedelt.

Im Laufe der Generationen haben die Menschen gelernt, Vorteile aus den Merkmalen ihres Gebiets zu ziehen, und die Technik der Weinbereitung aus der Rebsorte Gamay N angepasst. Dank deren besonderer Ausdruckskraft hebt sich das Weinbaugebiet Beaujolais durch eine sehr starke Ausrichtung auf die Herstellung von Weinen, die als junge Weine geschätzt werden, mit seinem individuellen Charakter von anderen ab. Die „Nouveau“-Weine sind von Natur aus jugendliche Weine, die die Aromenvielfalt des jeweiligen Jahres zum Ausdruck bringen und die Qualitäten von Zugkraft und Ausgewogenheit erahnen lassen, die möglicherweise durch eine längere Mazeration und insbesondere durch die Ausbauzeit zur Geltung kommen. Bei den Weinen mit der ergänzenden Angabe „primeur“ oder „nouveau“ ist die Weinbereitung bevorzugt auf Fruchtigkeit, Milde und Frische ausgerichtet. Die Gärung der für den Ausbau bestimmten Weine ist im Allgemeinen stärker, um die aromatische Komplexität und die Tanninstruktur zu entwickeln, die für eine gute Alterungsfähigkeit vorteilhaft sind.

Die Tonböden des geografischen Gebiets der kontrollierten Ursprungsbezeichnung Beaujolais ermöglichen die Herstellung von Weinen, die eine kräftige Farbe aufweisen und zugleich mild sind. Die für die Erzeugung von Weinen mit der ergänzenden Angabe „Villages“ bestimmten Parzellen sind auf sandigen Böden gelegen, die aus kristallinem Gestein entstanden sind, und ermöglichen die Bereitung von ausgewogenen, harmonischen Weinen mit einem langen aromatischen Abgang.

Trotz der naheliegenden Absatzmöglichkeiten, die es für die Weine in der Stadt Lyon gab, konnte das Weinbaugebiet schon vor dem Ausbau des Schienenverkehrs einen bedeutenden Teil der Produktion in Paris vermarkten. Vom 19. Jahrhundert bis zum 20. Jahrhundert profitierten die Weine mit der Ursprungsbezeichnung Beaujolais von dem Aufschwung infolge ihrer Positionierung in Paris und Lyon, die für ihre Verbreitung in Frankreich und der ganzen Welt sorgte. Beaujolais wird manchmal als „der dritte Fluss von Lyon“ – nach der Saône und der Rhône – bezeichnet, um auf seine Beliebtheit zu verweisen. Ab dem 19. Jahrhundert war es der Brauch der Erzeuger und Händler, ihren Ertrag sehr früh zu vermarkten. In den 1950er-Jahren organisierte und förderte der lokale Handel die Vermarktung der „Primeur“-Weine.

Die zahlreichen „Caveaux de dégustation“, in denen die Weine der Winzergenossenschaften, Weingüter und Kellereien verkostet werden können, und die ganz neue „Route des Vins“ (Weinstraße) ziehen Verbraucher an und lassen sie die Vielfalt von Beaujolais kennenlernen.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf die Herstellung, die Bereitung und den Ausbau der Weine eine Ausnahmeregelung gilt, umfasst die folgenden Gemeinden gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel für das Jahr 2021:

Departement Côte d'Or: Agencourt, Aloxe-Corton, Ancey, Arcenant, Argilly, Autricourt, Auxey-Duresses, Baubigny, Beaune, Belan-sur-Ource, Bévy, Bissey-la-Côte, Bligny-lès-Beaune, Boncourt-le-Bois, Bouix, Bouze-lès-Beaune, Brion-sur-Ource, Brochon, Cérilly, Chamboeuf, Chambolle-Musigny, Channay, Charrey-sur-Seine, Chassagne-Montrachet, Châtillon-sur-Seine, Chaumont-le-Bois, Chaux, Chenôve, Chevannes, Chorey-lès-Beaune, Collonges-lès-Bévy, Combertault, Comblanchien, Corcelles-les-Arts, Corcelles-les-Monts, Corgoloin, Cormot-Vauchignon, Corpeau, Couchey, Curley, Curtil-Vergy, Daix, Dijon, Ebaty, Echevronne, Epernay-sous-Gevrey, L‘Etang-Vergy, Etrochey, Fixin, Flagey-Echézeaux, Flavignerot, Fleurey-sur-Ouche, Fussey, Gerland, Gevrey-Chambertin, Gilly-lès-Cîteaux, Gomméville, Grancey-sur-Ource, Griselles, Ladoix-Serrigny, Lantenay, Larrey, Levernois, Magny-lès-Villers, Mâlain, Marcenay, Marey-lès-Fussey, Marsannay-la-Côte, Massingy, Mavilly-Mandelot, Meloisey, Merceuil, Messanges, Meuilley, Meursanges, Meursault, Molesme, Montagny-lès-Beaune, Monthelie, Montliot-et-Courcelles, Morey-Saint-Denis, Mosson, Nantoux, Nicey, Noiron-sur-Seine, Nolay, Nuits-Saint-Georges, Obtrée, Pernand-Vergelesses, Perrigny-lès-Dijon, Plombières-lès-Dijon, Poinçon-lès-Larrey, Pommard, Pothières, Premeaux-Prissey, Prusly-sur-Ource, Puligny-Montrachet, Quincey, Reulle-Vergy, La Rochepot, Ruffey-lès-Beaune, Saint-Aubin, Saint-Bernard, Saint-Philibert, Saint-Romain, Sainte-Colombe-sur-Seine, Sainte-Marie-la-Blanche, Santenay, Savigny-lès-Beaune, Segrois, Tailly, Talant, Thoires, Valforêt (nur der Teil, der dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Clémencey entspricht), Vannaire, Velars-sur-Ouche, Vertault, Vignoles, Villars-Fontaine, Villebichot, Villedieu, Villers-la-Faye, Villers-Patras, Villy-le-Moutier, Vix, Volnay, Vosne-Romanée, Vougeot.

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf die Herstellung, die Bereitung und den Ausbau der Weine eine Ausnahmeregelung gilt, umfasst die folgenden Gemeinden gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel für das Jahr 2021:

Departement Rhône: Chasselay, Dardilly, Deux-Grosnes (nur der Teil, der dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Avenas entspricht), Dracé, Fleurieux-sur-l‘Arbresle, Sain-Bel, Taponas, Villefranche-sur-Saône,

Departement Saône-et-Loire: Aluze, Ameugny, Azé, Barizey, Beaumont-sur-Grosne, Berzé-la-Ville, Berzé-le-Châtel, Bissey-sous-Cruchaud, Bissy-la-Mâconnaise, Bissy-sous-Uxelles, Bissy-sur-Fley, Blanot, Bonnay, Bouzeron, Boyer, Bray, Bresse-sur-Grosne, Burgy, Burnand, Bussières, Buxy, Cersot, Chagny, Chalon-sur-Saône, Chamilly, Champagny-sous-Uxelles, Champforgeuil, Change, Chapaize, La Chapelle-de-Bragny, La Chapelle-sous-Brancion, Charbonnières, Chardonnay, La Charmée, Charnay-lès-Mâcon, Charrecey, Chassey-le-Camp, Château, Châtenoy-le-Royal, Chaudenay, Cheilly-lès-Maranges, Chenôves, Chevagny-les-Chevrières, Chissey-lès-Mâcon, Clessé, Cluny, Cormatin, Cortambert, Cortevaix, Couches, Créot, Cruzille, Culles-les-Roches, Curtil-sous-Burnand, Davayé, Demigny, Dennevy, Dezize-lès-Maranges, Donzy-le-Pertuis, Dracy-le-Fort, Dracy-lès-Couches, Epertully, Etrigny, Farges-lès-Chalon, Farges-lès-Mâcon, Flagy, Fleurville, Fley, Fontaines, Fragnes-La Loyère (nur der Teil, der dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde La Loyère entspricht), Fuissé, Genouilly, Germagny, Givry, Granges, Grevilly, Hurigny, Igé, Jalogny, Jambles, Jugy, Jully-lès-Buxy, Lacrost, Laives, Laizé, Lalheue, Lournand, Lugny, Mâcon, Malay, Mancey, Martailly-lès-Brancion, Massilly, Mellecey, Mercurey, Messey-sur-Grosne, Milly-Lamartine, Montagny-lès-Buxy, Montbellet, Montceaux-Ragny, Moroges, Nanton, Ozenay, Paris-l‘Hôpital, Péronne, Pierreclos, Plottes, Préty, Prissé, Remigny, La Roche-Vineuse, Rosey, Royer, Rully, Saint-Albain, Saint-Ambreuil, Saint-Boil, Saint-Clément-sur-Guye, Saint-Denis-de-Vaux, Saint-Désert, Saint-Gengoux-de-Scissé, Saint-Gengoux-le-National, Saint-Germain-lès-Buxy, Saint-Gervais-sur-Couches, Saint-Gilles, Saint-Jean-de-Trézy, Saint-Jean-de-Vaux, Saint-Léger-sur-Dheune, Saint-Mard-de-Vaux, Saint-Martin-Belle-Roche, Saint-Martin-du-Tartre, Saint-Martin-sous-Montaigu, Saint-Maurice-de-Satonnay, Saint-Maurice-des-Champs, Saint-Maurice-lès-Couches, Saint-Pierre-de-Varennes, Saint-Rémy, Saint-Sernin-du-Plain, Saint-Vallerin, Saint-Ythaire, Saisy, La Salle, Salornay-sur-Guye, Sampigny-lès-Maranges, Sancé, Santilly, Sassangy, Saules, Savigny-sur-Grosne, Sennecey-le-Grand, Senozan, Sercy, Serrières, Sigy-le-Châtel, Sologny, Solutré-Pouilly, Taizé, Tournus, Uchizy, Varennes-lès-Mâcon, Vaux-en-Pré, Vergisson, Vers, Verzé, Le Villars, La Vineuse sur Fregande (nur der Teil, der den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Donzy-le-National, Massy und La Vineuse entspricht), Vinzelles, Viré.

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf die Herstellung, die Bereitung und den Ausbau der Weine eine Ausnahmeregelung gilt, umfasst die folgenden Gemeinden gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel für das Jahr 2021:

Departement Yonne: Aigremont, Annay-sur-Serein, Arcy-sur-Cure, Asquins, Augy, Auxerre, Avallon, Bazarnes, Beine, Bernouil, Béru, Bessy-sur-Cure, Bleigny-le-Carreau, Censy, Chablis, Champlay, Champs-sur-Yonne, Chamvres, La Chapelle-Vaupelteigne, Charentenay, Châtel-Gérard, Chemilly-sur-Serein, Cheney, Chevannes, Chichée, Chitry, Collan, Coulangeron, Coulanges-la-Vineuse, Courgis, Cruzy-le-Châtel, Dannemoine, Deux-Rivières, Dyé, Epineuil, Escamps, Escolives-Sainte-Camille, Fleys, Fontenay-près-Chablis, Gy-l‘Evêque, Héry, Irancy, Island, Joigny, Jouancy, Junay, Jussy, Lichères-près-Aigremont, Lignorelles, Ligny-le-Châtel, Lucy-sur-Cure, Maligny, Mélisey, Merry-Sec, Migé, Molay, Molosmes, Montholon (nur der Teil, der den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Champvallon, Villiers-sur-Tholon und Volgré entspricht), Montigny-la-Resle, Mouffy, Moulins-en-Tonnerrois, Nitry, Noyers, Ouanne, Paroy-sur-Tholon, Pasilly, Pierre-Perthuis, Poilly-sur-Serein, Pontigny, Préhy, Quenne, Roffey, Rouvray, Saint-Bris-le-Vineux, Saint-Cyr-les-Colons, Saint-Père, Sainte-Pallaye, Sainte-Vertu, Sarry, Senan, Serrigny, Tharoiseau, Tissey , Tonnerre, Tronchoy, Val-de-Mercy, Vallan, Venouse, Venoy, Vermenton, Vézannes, Vézelay, Vézinnes, Villeneuve-Saint-Salves, Villy, Vincelles, Vincelottes, Viviers, Yrouerre.

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann durch die Angabe „supérieur“ ergänzt werden.

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann durch die Angabe „Villages“ ergänzt werden.

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann durch den Namen der Gemeinde der Traubenherkunft ergänzt werden.

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung, der ggf. durch die Angabe „Villages“ ergänzt wird, kann zudem durch die Angabe „primeur“ oder „nouveau“ ergänzt werden.

Weine mit der ergänzenden Angabe „primeur“ oder „nouveau“ sind zwingend mit der Angabe des Jahrgangs zu versehen.

Der Name der Gemeinde der Traubenherkunft wird unmittelbar nach dem Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung angegeben, wobei die Schriftzeichen sowohl in der Höhe als auch in der Breite identisch mit den Schriftzeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung sind.

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung darf der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern:

es sich um eine im Kataster geführte Einzellage handelt,

diese in der Erntemeldung angegeben ist.

Der Name der in das Kataster aufgenommenen Einzellage wird unmittelbar nach dem Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung angegeben, wobei die Schriftzeichen sowohl in der Höhe als auch in der Breite höchstens halb so groß sind wie die Schriftzeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung.

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung kann die größere geografische Einheit Vin du Beaujolais angegeben werden.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-fc518a15-dce5-4d62-b5f6-18cdbc38c8f2


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.