9.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 469/17


BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION

über die Anwendung von Ökodesign-Anforderungen an den Netzteil-Wirkungsgrad in Servern und Datenspeicherprodukten und von Ökodesign-Anforderungen an die Energieeffizienz der Stromquelle von Schweißgeräten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 469/03)

Die Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission (1) zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gilt ab dem 1. März 2020. Insbesondere enthält Anhang II Nummer 1.1 der Verordnung Anforderungen an die Mindesteffizienz von Netzteilen, die in Servern und Datenspeicherprodukten verwendet werden. Eine erste, in Anhang II Nr. 1.1.1 festgelegte Mindestanforderung trat am 1. März 2020 in Kraft. Ab dem 1. Januar 2023 gilt ein strengerer Wert (im Vergleich zu den derzeit geltenden Werten) für die Mindesteffizienz von Netzteilen.

Die Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission (2) zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Schweißgeräten gilt seit dem 1. Januar 2021. Anhang II Nummer 1 der Verordnung enthält Mindestanforderungen an die Effizienz der Stromquelle, die durch Schweißgeräte erreicht werden muss. Diese Anforderungen gelten ab 1. Januar 2023.

Um die Energieeffizienz der Netzteile von Servern und Datenspeicherprodukten sowie die Energieeffizienz der Stromquellen von Schweißgeräten im Einklang mit den neuen Anforderungen zu verbessern, müssen die Hersteller Bauteile mit neuen Leiterplatten installieren. Diese neuen Leiterplatten werden unter Verwendung von Halbleiterchips hergestellt. Aufgrund der anhaltenden weltweiten Versorgungskrise, die infolge der COVID-19-Pandemie bezüglich Halbleiterchips entstand, sind die Hersteller von Leiterplatten jedoch nicht in der Lage, die wachsende Nachfrage zu befriedigen. Dies hat zur Folge, dass die Kunden für die Lieferung dieser wesentlichen Bauteile mit viel längeren Vorlaufzeiten als ursprünglich erwartet konfrontiert sind.

Aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände können die Hersteller nicht sicherstellen, dass die Produkte, die ab dem 1. Januar 2023 in Verkehr gebracht werden sollen, die neuen Energieeffizienzanforderungen erfüllen. Die Bedeutung der Auswirkungen der weltweiten Chipknappheit auf die verarbeitende Industrie wurde in Berichten aus jüngerer Zeit, darunter der europäischen Chip-Umfrage (3), veranschaulicht und war eine wichtige Triebfeder für den jüngsten Vorschlag der Kommission für ein europäisches Chip-Gesetz. Es wird davon ausgegangen, dass diese Situation kurzfristiger Natur ist und vor dem 1. Januar 2024 weitgehend behoben sein dürfte.

Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie sich der Schwierigkeiten der Industrie bewusst sind und Verständnis für die Probleme der Industrie mit der Einhaltung ihrer Verpflichtungen haben. Zudem haben sich verschiedene Industrieverbände an die Kommission gewandt und die bestehenden Schwierigkeiten dargelegt. Dazu gehören Branchen, die Produkte für eine Reihe wichtiger Wirtschaftszweige wie Datenspeicherung, Bankwesen und Baugewerbe liefern.

Für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung von EU-Harmonisierungsvorschriften wie den Ökodesign-Anforderungen sind gemäß den Artikeln 11 und 14 bis 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (4) die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten zuständig.

Da die Einhaltung der Verpflichtungen hinsichtlich der Ökodesign-Anforderungen an den Netzteil-Wirkungsgrad in Servern und Datenspeicherprodukten und an die Energieeffizienz der Stromquelle von Schweißgeräten den Herstellern voraussichtlich Schwierigkeiten bereitet, nennt die Kommission nachstehend einige Aspekte, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung dieser Verpflichtungen berücksichtigt werden sollten.

Erstens ist zu beachten, dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten ihre Verpflichtung zur Überwachung der Einhaltung kontinuierlich erfüllen müssen, ohne dass dies an ein bestimmtes Datum nach dem Geltungsbeginn der Verpflichtungen am 1. Januar 2023 gebunden ist.

Zweitens weist die Kommission hinsichtlich der Gewährleistung einer wirksamen Marktüberwachung darauf hin, dass die Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 ihre Befugnisse effizient und effektiv und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausüben müssen.

Die Kommission weist darauf hin, dass weder sie noch irgendein Mitgliedstaat im Unionsrecht festgelegte verbindliche Fristen oder andere Anforderungen außer Acht lassen kann, außer wenn diese Fristen oder Anforderungen mit den jeweils geeigneten Verfahren geändert werden.

Bei der Durchsetzung des Unionsrechts müssen die Mitgliedstaaten jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen Rechnung tragen. Vor diesem Hintergrund wird den Mitgliedstaaten empfohlen, alle folgenden Gegebenheiten zu berücksichtigen, wenn sie EU-Recht anwenden und die in den betreffenden Verordnungen festgelegten Anforderungen durchsetzen:

die außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Umstände der durch die COVID-19-Pandemie verursachten weltweiten Versorgungskrise bezüglich Halbleiterchips, die – wie die Hersteller dargelegt haben – Hersteller daran hindern können, die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen rechtzeitig zu erfüllen;

die begrenzte Dauer des Problems angesichts des relativ kurzen Zeitraums, in dem die Hersteller weiterhin Produkte in Verkehr bringen könnten, die den neuen Anforderungen an die Energieeffizienz noch nicht entsprechen;

die Notwendigkeit, dass die Hersteller ihre Produkte weiterhin in Verkehr bringen können, auch angesichts der Bedeutung einer gesicherten Versorgung mit regulierten Produkten für das Funktionieren einer Reihe wichtiger Wirtschaftszweige.

Wenn die nationalen Marktüberwachungsbehörden entsprechend diesen Gegebenheiten die Ökodesign-Anforderungen an die Energieeffizienz der Netzteile von Servern und Datenspeicherprodukten und an die Energieeffizienz der Stromquelle von Schweißgeräten ab dem 1. Januar 2023 nicht durchsetzen, wird die Kommission davon absehen, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, solange diese mangelnde Durchsetzung nicht über das erforderliche Maß hinausgeht und vom 1. Januar 2023 bis zum 1. Januar 2024 befristet ist.

Dieser Ansatz sollte für alle einzelnen Einheiten eines Produktmodells gelten, die innerhalb des angegebenen Zeitraums in Verkehr gebracht werden. Dies bedeutet auch, dass für den Fall, dass die Marktüberwachungsbehörden nach dem 1. Januar 2024 auf eine nichtkonforme Produkteinheit stoßen, die aber vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurde, dieselben Erwägungen gelten.


(1)  Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission (ABl. L 74 vom 18.3.2019, S. 46).

(2)  Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Schweißgeräten gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 121).

(3)  Siehe https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/european-chips-survey.

(4)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).