4.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 421/7


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Synergien zwischen dem Programm Horizont Europa und den EFRE-Programmen

(2022/C 421/03)

Inhaltsverzeichnis

EINLEITUNG 8
ARTEN DER SYNERGIEN 9

1.

Exzellenzsiegel 9

2.

Übertragungen aus dem EFRE auf Horizont Europa 14

3.

Kumulation von Fördermitteln 18

4.

Europäische Partnerschaften 23

5.

Kombinierte Förderung (Teaming) 32

6.

Vor- und nachgelagerte Synergien 33
ANHANG 1 36
ANHANG 2 39
ANHANG 3 41

EINLEITUNG

Der Rechtsrahmen für den Zeitraum 2021–2027, der für die Fonds der Kohäsionspolitik mit geteilter Mittelverwaltung und die Fonds mit direkter Mittelverwaltung gilt, ermöglicht verstärkte Synergien zwischen diesen beiden Arten der Unionsmittel (1).

Zu den einschlägigen Mechanismen gehören das Exzellenzsiegel, Übertragungen, die Kumulation von Fördermitteln (auch zur Unterstützung von kofinanzierten und institutionalisierten europäischen Partnerschaften im Rahmen des Programms Horizont Europa (HE) nutzbar) und Unterstützung für Teaming-Maßnahmen. Im vorliegenden Leitfaden werden diese Mechanismen und die „vor- und nachgelagerten Synergien“ erläutert.

Der Zweck dieses Dokuments besteht darin, die neuen Möglichkeiten zu umreißen, die den Verwaltungsbehörden der kohäsionspolitischen Programme, den nationalen Kontaktstellen von HE und den Projektträgern/Antragstellern im Rahmen von HE zur Verfügung stehen. Das Dokument soll auch die Nutzung der im vorstehenden Absatz genannten einschlägigen Mechanismen erleichtern. Sein Schwerpunkt wurde auf Synergien zwischen HE und den Programmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gelegt (2).

Die operative Dimension der Synergien, bei der mit den Rechtsvorschriften für den Zeitraum 2021–2027 große Fortschritte erzielt wurden, ist ebenso wichtig und ergänzt die strategische Dimension. Ein regelmäßiger Meinungsaustausch über Synergien zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, die an den kohäsionspolitischen Programmen und der Umsetzung des Programms HE beteiligt sind, würde dazu beitragen, das Bewusstsein für das Potenzial solcher Synergien in den Mitgliedstaaten zu schärfen.

Strategischer Kontext auf EU-Ebene

Ein vorrangiges Ziel der EU-Politik ist die Unterstützung eines innovativen, intelligenten und nachhaltigen wirtschaftlichen Wandels und die Förderung von Exzellenz in Forschung und Innovation (FuI) sowie die gleichzeitige Verringerung und Überwindung der anhaltenden Innovationskluft (die Kluft zwischen den Mitgliedstaaten, was die Innovationsfähigkeit des privaten und des öffentlichen Sektors betrifft). HE und EFRE sind wichtige EU-Instrumente, um diese miteinander verknüpften Ziele zu verwirklichen.

Der Schwerpunkt von HE liegt gemäß Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf der Unterstützung exzellenter Forschung und Innovation. Gemäß Artikel 174 AEUV besteht das Ziel der Kohäsionspolitik darin, die harmonische Entwicklung der Mitgliedstaaten und ihrer Regionen insgesamt zu fördern und zu unterstützen, insbesondere durch die Verringerung regionaler Unterschiede im Entwicklungsstand. Die nachstehende Abbildung veranschaulicht die wichtigsten Strukturelemente der Förderung von FuI durch HE und die Kohäsionspolitik.

Image 1

Die Annäherung von Kohäsionspolitik und HE hatte für die Kommission daher in den letzten Jahren eine hohe Priorität, insbesondere bei der Vorbereitung des Zeitraums 2021–2027. Ziel ist es, die Wirkung beider politischer Strategien durch die Schaffung von Komplementaritäten zu verstärken, insbesondere in weniger entwickelten Regionen und Gebieten in Randlage. Die Förderung eines integrierten Ansatzes und die Stärkung der Synergien zwischen diesen zentralen EU-Instrumenten (und ihren jeweiligen Säulen und politischen Zielen) können neue Win-win-Situationen schaffen, von denen alle profitieren. So kann beispielsweise eine nachhaltige und intelligente regionale Wirtschaftsentwicklung gefördert und gleichzeitig das Innovationsökosystem der EU insgesamt verbessert und seine Fähigkeit zur Anpassung an zentrale gesellschaftliche Herausforderungen und Entwicklung wichtiger strategischer Wertschöpfungsketten gestärkt werden.

Dieser Ansatz schafft neue Möglichkeiten, um Innovation in allen Regionen zu fördern und weniger entwickelte Regionen und Gebiete in Randlage in den Europäischen Forschungsraum (EFR) und das Europäische Innovationssystem zu integrieren.

Die Mitteilung der Kommission über einen neuen EFR für FuI (3) war ein wichtiger Schritt zur Schaffung des EFR. Das Ziel des EFR besteht darin, Exzellenz, grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Forschenden, eine kritische Masse in strategischen Schlüsselbereichen und Möglichkeiten zur Standortverlagerung für Forschende aufzubauen und letztendlich einen offenen Binnenmarkt für FuI zu schaffen. Der in der Mitteilung dargelegte neue zukunftsorientierte Plan verfolgt vier ehrgeizige politische Ziele: Priorisierung von Investitionen und Reformen; Verbesserung des Zugangs zu Exzellenz und Stärkung der FuI-Systeme in der gesamten EU; Verbesserung des Transfers neuer FuI in die Wirtschaft und Vertiefung der Integration nationaler politischer Strategien.

Darüber hinaus nahm die Kommission am 16. Juli 2021 einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem Pakt für Forschung und Innovation in Europa an (4). In der Empfehlung werden verschiedene prioritäre Bereiche für gemeinsame Maßnahmen zur Unterstützung des EFR dargelegt. Dazu gehört die Zusammenarbeit zur Bewältigung der Herausforderungen des digitalen und grünen Wandels (z. B. bei der Umsetzung von Missionen und europäischen Partnerschaften im Rahmen von HE).

Synergien beruhen darauf, dass die für die einschlägigen Programme im Bereich FuI verantwortlichen Verwaltungsbehörden sich gegenseitig kennen und über die Programme informiert sind. Sie beruhen auch darauf, dass die nationalen Vertreter im Bereich FuI die Prioritäten und Maßnahmen von HE (z. B. neue Missionen und Partnerschaften) und die regionalen Prioritäten der intelligenten Spezialisierung kennen. Diese Prioritäten und Maßnahmen stellen einen hervorragenden Bezugspunkt für die Entwicklung von Komplementaritäten dar. Synergien zwischen dem FuI-Rahmen und den Kohäsionsprogrammen können den Umfang, die Qualität und die Wirkung von Investitionen in FuI maximieren, indem strategische Pläne entworfen werden, die einander ergänzen und in deren Rahmen unterschiedliche Finanzierungsquellen genutzt werden (in Übereinstimmung mit den spezifischen Zielen jedes Programms/Fonds).

Strategien für intelligente Spezialisierung (S3) sind für Synergien mit intelligenten wachstumsbezogenen Instrumenten auf EU-Ebene von entscheidender Bedeutung (insbesondere mit HE). Eine Prioritätensetzung im Bereich der S3, die nach dem Bottom-up-Ansatz erfolgt, soll die Suche nach Partnern in anderen Mitgliedstaaten erleichtern, um bei verwandten Themen und Wertschöpfungsketten zusammenzuarbeiten.

In Bezug auf den EFRE müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Dachverordnung (5) in ihren Vereinbarungen über strategische Partnerschaften Folgendes festlegen: „Komplementaritäten und Synergien zwischen den von der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds … und anderen Unionsinstrumenten, … sowie gegebenenfalls der im Rahmen von Horizont Europa finanzierten Projekte“. In ähnlicher Weise ist gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii der Dachverordnung für jedes kohäsionspolitische Programm eine Zusammenfassung der wichtigsten Herausforderungen unter Berücksichtigung „des Investitionsbedarfs und der Komplementarität und Synergien mit anderen Formen der Unterstützung“ zu erstellen.

In jedem Fall obliegt es den Verwaltungsbehörden zu entscheiden, ob Synergiemechanismen genutzt werden oder nicht.

ARTEN DER SYNERGIEN

1.   Exzellenzsiegel

Das Exzellenzsiegel ist ein Gütesiegel, mit dem die Kommission einen Vorschlag auszeichnet, der bei einer wettbewerbsorientierten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen eines EU-Instruments eingereicht und als den Mindestqualitätsanforderungen dieses EU-Instruments entsprechend beurteilt wurde, jedoch aufgrund von Haushaltszwängen nicht finanziert werden konnte. Mit dem Exzellenzsiegel wird bestätigt, dass ein Projekt sich gut für die Förderung durch andere Finanzierungsquellen der EU oder durch nationale Finanzierungsquellen eignen könnte.

Mit einem Exzellenzsiegel im Rahmen von HE wird der Nutzen des Vorschlags anerkannt, es ermöglicht zudem anderen Fördereinrichtungen, das Bewertungsverfahren von HE zu nutzen. Es kann beispielsweise an Vorschläge vergeben werden, die im Rahmen des Accelerators des Europäischen Innovationsrats (EIC) (eines ehemaligen KMU-spezifischen Instruments), des EIC-Instruments „Transition“, der Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA), der Teaming-Maßnahmen und des Konzeptnachweises des Europäischen Wissenschaftsrats (ERC) von HE eingereicht werden.

Die für Kohäsionspolitik in den Mitgliedstaaten zuständigen Verwaltungsbehörden können ein vereinfachtes Auswahlverfahren anwenden, wenn sie über die Finanzierung von Vorhaben mit einem Exzellenzsiegel (6) aus EFRE-Programmen entscheiden. Solche Vorhaben müssen drei Kriterien erfüllen:

Erstens müssen sie mit dem Programm (und den diesem Programm zugrunde liegenden einschlägigen Strategien) in Einklang stehen und einen wirksamen Beitrag zur Verwirklichung der spezifischen Ziele des Programms leisten.

Zweitens müssen sie, wenn sie unter eine grundlegende Voraussetzung fallen, mit den entsprechenden Strategien und Planungsdokumenten in Einklang stehen, die für die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzung festgelegt wurden.

Drittens müssen sie in den Geltungsbereich des entsprechenden Fonds fallen und einer Art der Intervention zugeordnet werden (7).

Geltende Rechtsvorschriften

Dachverordnung

Artikel 2 Nummer 45 und Artikel 73 Absatz 4 und Erwägungsgrund 61

Horizont Europa

Artikel 2 Nummer 23, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 48 Absatz 7

Damit verbundene Rechtsvorschriften

Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

Artikel 25a und 25b (Staatliche Beihilfen)

Politische Erwägungen

Das Exzellenzsiegel ist ein Gütesiegel, das an Projektvorschläge vergeben wird, die im Rahmen von HE (dem EU-Förderprogramm für Forschung und Innovation bis 2027) und seines Vorgängerprogramms Horizont 2020 eingereicht wurden. Das Exzellenzsiegel bescheinigt diesen Vorschlägen Exzellenz und stärkt ihr Profil bei möglichen Fördereinrichtungen (privaten oder öffentlichen, nationalen oder regionalen, einschließlich der Verwaltungsbehörden der Kohäsionsfonds), die an Investitionen in vielversprechende FuI-Projekte interessiert sind. Das Exzellenzsiegel verhilft diesen Vorschlägen zu alternativen Finanzierungsmöglichkeiten.

Zur Förderung der territorialen Entwicklung können Fördereinrichtungen auch auf das bewährte und qualitativ hochwertige Bewertungsverfahren von HE zurückgreifen. Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten und Regionen eine Reihe herausragender Vorschläge für FuI-Projekte in ihrem Hoheitsgebiet ermitteln und nutzen, die ihre Leistung und Kapazität im Bereich FuI verbessern würden.

Antragsteller von Projekten, die eine positive Bewertung im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen des Programms HE und ein Exzellenzsiegel erhalten, können eine mögliche EFRE-Förderung beantragen, wenn das Projekt auf die Prioritäten der kohäsionspolitischen Programme des Mitgliedstaats oder der Region des Projektträgers ausgerichtet ist.

Die Bescheinigung über das Exzellenzsiegel enthält alle grundlegenden Informationen zum Vorschlag, die eine Fördereinrichtung benötigt, um den Vorschlag zu erfassen und seine wichtigsten Merkmale und seinen Nutzen zu verstehen (Titel des Vorschlags, Verweis auf die Aufforderung/das Thema sowie Name und Adresse des Rechtsträgers des Antragstellers). Sie ist digital gegen Fälschung versiegelt, ebenso wie der Projektvorschlag und der zusammenfassende Bewertungsbericht (dies ist in den Dokumenten angegeben). Schließlich belegen die Unterschriften des Kommissars für Kohäsion und Reformen und des Kommissars für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend ihr politisches Engagement für die Mobilisierung alternativer Finanzierungsmöglichkeiten für diese Projekte.

Das Exzellenzsiegel eignet sich besonders für Instrumente des Programms HE, die nur einen Begünstigten haben (z. B. EIC-Accelerator und EIC Transition, MSCA, Konzeptnachweis des ERC, Teaming-Maßnahmen). Obgleich in Zukunft auch Exzellenzsiegel für mehrere Begünstigte in Betracht gezogen werden könnten, ist derzeit beabsichtigt, das Exzellenzsiegel in der ersten Phase von HE nur an Vorhaben mit nur einem Begünstigten zu vergeben. Diese Bedingung muss in der entsprechenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angegeben werden. Bestandteile, die zur Verleihung des Exzellenzsiegel führen, werden im jeweiligen Arbeitsprogramm angegeben.

Die Kommission kann Exzellenzsiegel auch an Projektvorschläge von außerhalb der EU (insbesondere aus den mit HE assoziierten Ländern) vergeben, die andere Finanzierungsquellen nutzen können, die nicht mit der Kohäsionspolitik in Verbindung stehen.

Die Förderung von Projekten mit Exzellenzsiegeln aus einem EFRE-Programm ist freiwillig, hängt von der Entscheidung der Verwaltungsbehörde ab und steht im Einklang mit dem Programm. Die Bescheinigung begründet daher nicht automatisch das Recht, alternative Fördermittel zu erhalten. Es stellt eine Möglichkeit dar, die der Mitgliedstaat oder die Region näher untersuchen kann, die endgültige Entscheidung obliegt jedoch der zuständigen Verwaltungsbehörde.

Die folgenden Vereinfachungen wurden vorgenommen, um unnötige Doppelarbeit für die Begünstigten und die Verwaltungsbehörden bei der Einreichung, Bewertung und Auswahl von Vorhaben für eine Unterstützung aus dem EFRE zu vermeiden.

Mitgliedstaaten, Regionen und Begünstigte können die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung förderfähiger Kosten von HE anwenden und die Vereinfachungen der geltenden EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen (AGVO) nutzen.

Die fachlich-inhaltliche Bewertung im Rahmen von HE wird als gültig angesehen. Das bedeutet, dass die für ein EFRE-Programm zuständige Verwaltungsbehörde keine neue Bewertung durchführen muss. Vor der Unterzeichnung des Dokuments, in dem die Bedingungen für die Unterstützung des Begünstigten festgelegt werden, müssen die Verwaltungsbehörden jedoch prüfen, ob die Projekte die spezifischen Anforderungen der Dachverordnung und des EFRE erfüllen, die nicht von der Bewertung im Rahmen von HE abgedeckt werden. Dies liegt daran, dass diese Projekte im Einklang mit der Dachverordnung formal ausgewählt werden müssen – d. h. besondere Förderfähigkeit (KMU in Schwierigkeiten), Beitrag zu den Zielen des alternativen Förderprogramms, Erfüllung der geltenden grundlegenden Voraussetzungen und Geltungsbereich des Fonds (siehe Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben a, b und g der Dachverordnung).

Image 2
Wesentliche Verfahrensschritte

Vorbereitung / Programmplanung

In den jährlichen oder halbjährlichen Arbeitsprogrammen von HE werden die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, für die Exzellenzsiegel verliehen werden können. Diese Arbeitsprogramme von HE können im „Funding & Tenders Opportunities“-Portal eingesehen und heruntergeladen werden. (https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/programmes/horizon)

Die Mitgliedstaaten und Regionen sollten der Kommission mitteilen, ob sie bereit sind, die Förderung von Projekten mit einem Exzellenzsiegel von HE im Rahmen von EFRE-Programmen zu gestatten. Die Mitgliedstaaten oder Regionen können diese Information in den Abschnitt der Partnerschaftsvereinbarung über Komplementaritäten und Synergien und in die Beschreibung des spezifischen Ziels im entsprechenden EFRE-Programm aufnehmen. Die Verwaltungsbehörde kann beschließen, Projektvorschläge mit Exzellenzsiegel zu fördern, auch wenn sie nicht ausdrücklich in der Partnerschaftsvereinbarung oder im Programm erwähnt werden. Die Verwaltungsbehörde muss in jedem Fall sicherstellen, dass die ausgewählten Projekte mit dem Programm in Einklang stehen.

Verleihung von Exzellenzsiegeln durch die Kommission

Das Exzellenzsiegel wird förderfähigen Vorschlägen verliehen und zusammen mit einem Schreiben übermittelt, das die Antragsteller über die Ergebnisse der Bewertung informiert. Die Arbeitsprogramme von HE enthalten Einzelheiten zu den Bedingungen und dem Verfahren zur Erlangung eines Exzellenzsiegels.

Zuweisung von Fördermitteln

Der Träger des Exzellenzsiegels bewirbt sich direkt beim jeweiligen EFRE-Programm.

Projekte mit Exzellenzsiegel müssen kein reguläres EFRE-Projektauswahlverfahren durchlaufen. Sie müssen sich jedoch mindestens einer vereinfachten Bewertung nach den vom Begleitausschuss genehmigten Auswahlkriterien (Einhaltung der geltenden grundlegenden Voraussetzungen, des Geltungsbereichs des Fonds und der Ziele des Programms zusammen mit den geltenden EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen) unterziehen, um sicherzustellen, dass die Vorhaben die festgelegten Anforderungen nach Artikel 73 Absatz 2 der Dachverordnung Buchstaben a, b und g gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung erfüllen.

Die Bewertung von Projekten mit Exzellenzsiegel im Hinblick auf eine Förderung aus dem EFRE sollte eine vereinfachte Bewertung (Konformitätsprüfung) sein, aber die nationalen Verfahren können unterschiedlich sein. Die Verwaltungsbehörden können wählen, welche Option sie für die beste halten (Veröffentlichung einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen; „Windhundverfahren“ usw. oder die direkte Auswahl von Projekten, wenn das Programm diese Option vorsieht und sofern die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung eingehalten werden).

Für eine Förderung durch die Kohäsionspolitik könnten die Verwaltungsbehörden anhand von Auswahlkriterien Schwellenwerte festlegen, die höher sind als die Mindestpunktzahl, die für Fördermittel im Rahmen von HE erforderlich ist.

Die Website zum Exzellenzsiegel enthält verschiedene Beispiele. (https://ec.europa.eu/info/research-and-innovation/funding/funding-opportunities/seal-excellence_de)

Die EFRE-Programmverantwortlichen werden ersucht, die GD REGIO (zuständige geografische Einheit) und die speziell eingerichtete praxisorientierte Gemeinschaft für Exzellenzsiegel (RTD-SEAL-OF-EXCELLENCE@ec.europa.eu) über ihre Förderung von Projekten mit Exzellenzsiegel zu informieren.

Durchführung, Überwachung und Kontrolle

Die Begünstigten führen die Projekte gemäß den Vorschriften und Verfahren der Kohäsionspolitik durch. Vorschläge mit einem Exzellenzsiegel werden gemäß den Vorschriften der Dachverordnung und den spezifischen Vorschriften des EFRE kofinanziert. Vorausgesetzt, die Vorschriften des Programms werden eingehalten, kann die Verwaltungsbehörde bestimmte Vorschriften von HE anwenden (z. B. Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung förderfähiger Kosten). Die Verwaltungsbehörde muss diese Elemente in den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen, angeben.

Der angewandte Kofinanzierungssatz, der auf die gesamte öffentliche Finanzierung des Projekts angewendet wird, darf den Finanzierungssatz gemäß den Vorschriften von HE nicht überschreiten, wenn die Unterstützung in Form einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 25a oder 25b AGVO gewährt wird (siehe nachstehenden Abschnitt über staatliche Beihilfen).

Für die Überwachung und Kontrolle gelten die gleichen Vorschriften wie für andere Vorhaben im Rahmen des jeweiligen EFRE-Programms.

Das öffentliche Dashboard von HE bietet aggregierte Daten zum Exzellenzsiegel mit einer Visualisierung des Siegels nach Land und Region.

Image 3
Wichtige Informationen

Was ist in Bezug auf die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen zu beachten?

Fördermittel aus EFRE-Programmen können unter die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen fallen, wenn die Begünstigten Unternehmen sind. In solchen Fällen muss die Förderung auf der Grundlage der geltenden EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein. Für Projekte, die das Exzellenzsiegel erhalten haben, stellen die Artikel 25a und 25b der AGVO (8) für die Mitgliedstaaten eine Option zur Sicherstellung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt dar. Darüber hinaus legt die AGVO eine Reihe allgemeiner Bedingungen fest, die alle im Rahmen der AGVO durchgeführten Beihilfemaßnahmen unabhängig von ihrem Zweck erfüllen müssen. Die in den Artikeln 25a und 25b der AGVO festgelegten spezifischen Bedingungen lassen eine EFRE-Förderung für Projekte, die mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden – zum gleichen Finanzierungssatz und mit den gleichen beihilfefähigen Kosten wie Maßnahmen, die gemäß HE beihilfefähig sind –, ohne vorherige förmliche Anmeldung bei der Kommission und ohne die Notwendigkeit einer weiteren fachlichen Bewertung zu. Die beihilfegewährende Behörde ist verpflichtet, bei der Vergabe der Fördermittel die jeweils geltenden allgemeinen und besonderen Bedingungen der AGVO einzuhalten. Zusätzlich zu seinem ursprünglichen Antrag im Rahmen des Programms HE muss der Träger des Exzellenzsiegels die von der Verwaltungsbehörde festgelegten Auswahlkriterien für Projekte, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, erfüllen und zudem sicherstellen, dass er die geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen einhält.

Wie können wir als Verwaltungsbehörde/andere Fördereinrichtung über Entwicklungen und bewährte Verfahren bei der Unterstützung von Vorschlägen, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, auf dem Laufenden bleiben?

Die speziell eingerichtete praxisorientierte Gemeinschaft für Exzellenzsiegel wird es interessierten Verwaltungsratsbehörden des EFRE und anderen Fördereinrichtungen weiterhin ermöglichen, bewährte Verfahren zur Unterstützung von Vorschlägen, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, auszutauschen, sich über die neuesten Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten und auf alle einschlägigen Informationen und Daten zu Vorschlägen, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, in ihren Regionen zuzugreifen (Anzahl, beantragte Fördermittel usw.). Dies sollte die Planung alternativer Förderprogramme erleichtern.

Wie können wir als Verwaltungsbehörde/andere Fördereinrichtung über die Vorschläge in unserem Land/unserer Region, die das Exzellenzsiegel erhalten haben, auf dem Laufenden bleiben?

Die Träger des Exzellenzsiegels werden aufgefordert, ihr Einverständnis zu erteilen, dass eine begrenzte Anzahl von Informationen (d. h. Kontaktdaten wie Name des Unternehmens, Firmenadresse und E-Mail-Adresse der Kontaktperson, eine Zusammenfassung des Vorschlags, die Höhe der beantragten finanziellen Unterstützung und die verwendeten Schlüsselwörter) an die für die Kohäsionspolitik zuständigen Verwaltungsbehörden und andere öffentliche oder private Einrichtungen weitergegeben werden, die möglicherweise an der Finanzierung oder Unterstützung ihres Unternehmens interessiert sind. Die Verwaltungsbehörden können auf diese Informationen zugreifen und den Träger des Exzellenzsiegels kontaktieren. Auf der speziellen Website für das Exzellenzsiegel sind weitere Informationen darüber aufgeführt, wie das Exzellenzsiegel gehandhabt wird und wie die Kontaktdaten der Verwaltungsbehörden in den einzelnen Ländern zu finden sind.

Unter welchen Bedingungen können die Verwaltungsbehörden Projekte finanzieren, die im Rahmen von HE einen Antrag gestellt haben, aber nicht für eine Förderung ausgewählt wurden und kein Exzellenzsiegel erhalten haben?

Damit ein Projekt, das nicht mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurde, im Rahmen der Kohäsionspolitik gefördert werden kann, muss es der standardmäßigen umfassenden Bewertung unterzogen werden, die im Rahmen eines kohäsionspolitischen Programms erforderlich ist (die vereinfachte Bewertung gilt nur für Projekte mit Exzellenzsiegel und für Projekte, die im Rahmen eines durch HE kofinanzierten Programms ausgewählt wurden).

Image 4
Praktisches Beispiel

Ein Projekt mit einem Exzellenzsiegel des EIC-Accelerators von HE (EIC-Arbeitsprogramm 2022, S. 74, einschließlich Fußnoten 63 und 64):

Ein KMU bewirbt sich auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms HE und besteht vor der Entscheidung der Jury die im jährlichen Arbeitsprogramm des EIC festgelegten Auswertungsschritte („GO“). Trotz der hohen Qualität kommt die Jury des EIC zu dem Schluss, dass der Projektvorschlag nicht gefördert werden kann, da nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen. Das KMU erhält in der Regel ein Exzellenzsiegel (außer in bestimmten Fällen, die im Arbeitsprogramm des EIC festgelegt sind – beispielsweise, wenn das KMU der Weitergabe von Informationen zu seinem Vorschlag nicht zustimmt).

Ein KMU, das mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurde, kann sich dann an andere Fördereinrichtungen wenden – beispielsweise an die Verwaltungsbehörden der kohäsionspolitischen Programme. Mit vorheriger Zustimmung des Antragstellers kann die Kommission auch grundlegende Informationen, insbesondere Kontaktdaten, über den erfolgreichen Antrag weitergeben. Bewertungsergebnisse und andere sensible Daten dürfen nur an interessierte Finanzbehörden übermittelt werden, wenn besondere Vertraulichkeitsvereinbarungen geschlossen wurden. Darüber hinaus kann die Kommission mit Zustimmung des Antragstellers Informationen an andere Organisationen weitergeben, die das KMU unterstützen können – beispielsweise das Enterprise Europe Network (EEN). Das EEN kann KMU, die mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, individuelle Unterstützungsdienste anbieten, um ihnen bei der Ermittlung einschlägiger alternativer Finanzierungsquellen (einschließlich aus dem EFRE finanzierter Programme) zu helfen und sie bei der Antragsstellung (einschließlich einer möglichen Anpassung des Projektvorschlags), beim Aufbau von Kapazitäten für die Antragstellung und bei der Vermittlung von Präsentationsfähigkeiten zu unterstützen und Kontakte zu anderen einschlägigen Unterstützungsdiensten, wie beispielsweise zur Vermittlung und Identifizierung geeigneter Geschäftspartner, herzustellen. Die Dienstleistungen des EEN, die auf die Bedürfnisse jedes einzelnen Trägers des Exzellenzsiegels zugeschnitten sind, werden in Form von drei- bis fünftägigen Servicepaketen angeboten, die dem jeweiligen KMU kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Zur Unterstützung von Projekten, die mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, können die Verwaltungsbehörden beschließen, dass die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der förderfähigen Kosten den Vorschriften von HE entsprechen, sofern die Bedingungen für die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 25a und Kapitel 1 der AGVO erfüllt sind. Ist dies der Fall, so können sie die im Rahmenprogramm „Horizont 2020“ festgelegten Regeln für den Accelerator anwenden („Die Komponente ‚Finanzhilfe‘ oder ‚rückzahlbarer Vorschuss‘ der Unterstützung durch den Accelerator darf 70 % der förderfähigen Gesamtkosten der ausgewählten Innovationsmaßnahme nicht übersteigen“ – Artikel 48 Absatz 9 der Verordnung über das Rahmenprogramm „Horizont Europa“) (9). Darüber hinaus werden, wie im spezifischen Programm von Horizont Europa (Punkt 1.1.2) erläutert, „die Zusammensetzung und das Volumen der Finanzierung“ im Rahmen des Accelerators „an die Bedürfnisse des Unternehmens, seine Größe und die jeweilige Phase, die Art der Technologie oder Innovation und die Länge des Innovationszyklus angepasst“ (10).

Sofern im Arbeitsprogramm vorgesehen, können Träger des EIC-Exzellenzsiegels von HE an Anbahnungsveranstaltungen teilnehmen, die von den Business Acceleration Services des EIC organisiert werden, um die EIC-Gemeinschaft geförderter Innovatoren – einschließlich der Träger eines Exzellenzsiegels – mit Investoren, Partnern und Käufern der öffentlichen Hand zusammenzubringen. Die Business Acceleration Services des EIC bieten zudem eine Reihe von Coaching- und Mentoring-Diensten an und vermitteln den Innovatoren Zugang zu internationalen Netzen potenzieller Partner, auch aus der Industrie, damit sie eine Wertschöpfungskette ergänzen, Marktchancen ausbauen und/oder Investoren oder andere private oder institutionelle Finanzierungsquellen finden können (11).

Vorschläge für Exzellenzsiegel im Rahmen des EIC-Accelerators werden nicht nur bei für den EFRE zuständigen Verwaltungsbehörden, sondern auch bei privaten Finanzierungsquellen beworben (z. B. durch spezifische E-Pitching- und Anbahnungsveranstaltungen, die von speziellen Netzwerken und Gemeinschaften für das Exzellenzsiegel organisiert werden, und durch Kennzeichnung des Exzellenzsiegels im Portal InvestEU).

2.   Übertragungen aus dem EFRE auf Horizont Europa

Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Dachverordnung können die Mitgliedstaaten eine Übertragung von bis zu 5 % ihrer Mittel unter geteilter Mittelverwaltung auf andere Fonds oder Instrumente der Union unter direkter oder indirekter Mittelverwaltung beantragen. Die Grenze von 5 % gilt für die ursprüngliche nationale Mittelzuweisung eines bestimmten Fonds und nicht für ein bestimmtes Programm oder eine (Kategorie von) Region. Die übertragenen Mittel dürfen nur für künftige Mittelbindungen (d. h. für Folgejahre) verwendet werden. Die Mittel müssen zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet werden (12).

Solche übertragenen Beträge zählen nicht als EFRE-Mittel zum Zwecke der thematischen Konzentration.

Auf alle Teile von HE dürfen Mittel aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung übertragen werden.

Geltende Rechtsvorschriften

Dachverordnung

Artikel 26 der Dachverordnung „Übertragung von Mitteln“ und Erwägungsgrund 19

Horizont Europa

Artikel 15 Absätze 5 und 6

Damit verbundene Rechtsvorschriften

Dachverordnung

Artikel 24 (Änderung von Programmen)

Politische Erwägungen

Verwaltungsbehörden können Übertragungen nutzen, um exzellenten Vorschlägen im Rahmen von HE aus ihrem Mitgliedstaat/ihrer Region die Teilnahme an HE zu ermöglichen, wenn diese aufgrund von Haushaltszwängen sonst nicht für eine Förderung im Rahmen von HE ausgewählt werden könnten.

Übertragungen können einen Mehrwert schaffen, wenn sie FuI-Bereichen zugutekommen, die als Prioritäten der nationalen und/oder regionalen S3 festgelegt wurden und für die in der Regel bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von HE deutlich mehr Förderanträge eingehen als Finanzmittel zur Verfügung stehen. Es ist jedoch rechtlich nicht vorgeschrieben, dass die von den übertragenen Mitteln abgedeckten Investitionen mit den Prioritäten der intelligenten Spezialisierung übereinstimmen.

Übertragungen bieten unter anderem folgende Möglichkeiten:

Stärkung der Beteiligung von Begünstigten aus Regionen/Mitgliedstaaten, die traditionell eine niedrige Teilnahme- und Erfolgsquote bei HE aufweisen;

Förderung von Projekten in Bereichen, die mit Blick auf intelligente Spezialisierung als vorrangig eingestuft wurden;

Erhaltung der Verwaltungskapazität auf nationaler/regionaler Ebene bei der Auswahl und Nachbereitung von FuI-Projekten, da sie nicht von der Verwaltungsbehörde gemäß den Vorschriften der Dachverordnung, sondern von der jeweiligen Agentur gemäß den Vorschriften von HE durchgeführt werden (insbesondere wenn nicht genügend herausragende Projekte vorhanden sind, die eine umfassende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf nationaler/regionaler Ebene im Rahmen des Programms der Dachverordnung rechtfertigen, wenn es eine große Anzahl dieser exzellenten Vorschläge im Rahmen von HE gibt oder wenn die Verwaltungsbehörde des Programms der Dachverordnung ihre Art der Unterstützung diversifizieren möchte).

Übertragungen eignen sich besonders für Komponenten, bei denen es nur einen Begünstigten gibt. In der ersten Phase von HE ist die Übertragung nur für diese Komponenten zugelassen.

Die übertragenen Mittel müssen zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet werden. Ein Mitgliedstaat kann den räumlichen Geltungsbereich der Übertragung auf eine bestimmte Region beschränken (d. h. auf die Region, die von einem kohäsionspolitischen Programm abgedeckt wird, aus dem die Mittel übertragen werden).

Durch Übertragungen können Mitgliedstaaten oder Regionen mit geringer Beteiligung an HE ihre FuI-Kapazitäten aufbauen, indem sie die Beteiligung ihrer eigenen Rechtsträger an HE verstärken. Dies liegt daran, dass eine Übertragung nur den Begünstigten aus diesem bestimmten Mitgliedstaat/dieser bestimmten Region zugutekommen kann.

Eine Übertragung auf HE kann für Projektträger wie KMU oder Universitäten auch Lernmöglichkeiten bieten, da sie sich aufgrund der zusätzlichen Mittel, die HE infolge der Übertragung durch ihren Mitgliedstaat oder ihre Region zur Verfügung stehen, an den Verfahren im Rahmen von HE beteiligen können. Das Projekt wird in das Verfahren zur Vorbereitung der Finanzhilfe aufgenommen und unterliegt allein den Vorschriften von HE, einschließlich der Fördersätze. Die zuständige Kommissionsdienststelle wird das Projekt während seiner gesamten Laufzeit überwachen.

Image 5
Wesentliche Verfahrensschritte

Vorbereitung

Übertragungen müssen ausdrücklich in der Partnerschaftsvereinbarung angegeben werden (oder in einem Antrag auf Änderung eines Programms, wenn der Begleitausschuss zustimmt) (13). Wenn Übertragungen in der Partnerschaftsvereinbarung zunächst nicht vorgesehen sind, können sie auch später jederzeit durch einen Antrag auf Änderung des betreffenden Programms mit geteilter Mittelverwaltung (einschließlich des Finanzierungsplans) beantragt werden.

Übertragungen im Rahmen einer Änderung des Programms bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Begleitausschuss. Darüber hinaus gilt: „Betrifft der Antrag die Änderung eines Programms, so dürfen nur Ressourcen künftiger Kalenderjahre übertragen werden.“ Siehe Artikel 24 und 26 der Dachverordnung für weitere Einzelheiten zu den Anforderungen.

Bei der Beantragung einer Übertragung muss der Mitgliedstaat/die Verwaltungsbehörde erläutern, wie die Übertragung dem übertragenden Mitgliedstaat oder (im Fall eines regionalen Programms) bestimmten Regionen zugutekommen und zur Verwirklichung der Ziele des empfangenden Instruments beitragen würde. Um die Durchführung zu erleichtern, könnte im Antrag die Komponente von HE (z. B. EIC-Accelerator) angegeben werden, die von der Übertragung betroffen ist.

Zur Festlegung der Komponente und des zu übertragenden Betrags können die Kommissionsdienststellen eine Schätzung des Betrags vorlegen, der in dem betreffenden Zeitraum voraussichtlich aufgewendet wird, und zwar auf der Grundlage der Erfolgsbilanz des Mitgliedstaats/der Region in Bezug auf die gewählte Komponente.

Bewertung der Anträge durch die Kommission

Die Kommission muss einen Antrag auf Mittelübertragung ablehnen, wenn dadurch die Verwirklichung der Ziele des Programms, aus dem die Mittel übertragen werden sollen, beeinträchtigt würde.

Genehmigt die Kommission die Übertragung, wird dies im Beschluss zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung oder der Programmänderung offiziell bestätigt.

Der Zeitplan für die Genehmigung des Antrags auf Übertragung wird in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.

Zuweisung von Fördermitteln

Sobald die Übertragung genehmigt wurde, steht sie HE im folgenden Kalenderjahr für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen dieses Jahres zur Verfügung. Ab diesem Zeitpunkt kann die Übertragung dann zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats/der betreffenden Region verwendet werden. Es können Vorschläge unterstützt werden, die in den übertragenden Regionen/Ländern angesiedelt sind und von unabhängigen Sachverständigen positiv bewertet wurden, jedoch aufgrund von Haushaltszwängen nicht angenommen werden konnten. Die Übertragung ergänzt – und ersetzt nicht – die Unterstützung aus dem ursprünglichen Haushalt von HE.

Die Auswahl der Projekte erfolgt auf der Grundlage der Rangliste, die sich aus der Bewertung im Rahmen von HE oder aus spezifischen Vorschriften ergibt (unter Beachtung der nationalen/regionalen Zweckbindung des übertragenen Betrags). Beim EIC-Accelerator werden die übertragenen Mittel nach dem Windhundverfahren entsprechend der Planung für die Frist (Auswahlverfahren werden alle drei Monate eingeleitet) zugewiesen, bis sie aufgebraucht sind.

Für die übertragenen Beträge gelten die Vorschriften von HE, sie unterliegen den gleichen Bedingungen für die Projektdurchführung wie jedes andere Projekt im Rahmen von HE.

Zur Festlegung der Region werden die Codes der NUTS-2-Ebene verwendet. Die Daten zu geförderten Projekten (aufgeschlüsselt nach Regionen) sind über das Dashboard von HE öffentlich zugänglich. Das Dashboard zeigt an, dass das Projekt mit übertragenen Mitteln gefördert wurde.

Durchführung, Überwachung und Kontrolle

Nach der Übertragung erfolgt die Durchführung (einschließlich der Überwachung) ausschließlich durch die Kommission gemäß den Vorschriften von HE und nicht mehr durch die Verwaltungsbehörden der Programme mit geteilter Mittelverwaltung. Dennoch kommt den Verwaltungsbehörden eine Rolle bei der Rückübertragung auf die Kohäsionspolitik und der Einreichung einer Programmänderung zu.

Die Übertragung hat keine unmittelbaren Folgen für die Projektträger oder die Begünstigten, die sich an die Vorschriften und Verfahren von HE halten.

Image 6
Zeitplan für Anträge auf Mittelübertragung

Stufe 1: Antrag auf Übertragung von Mitteln aus einem Instrument der Kohäsionspolitik

1.1   Antrag auf Mittelübertragung mithilfe einer Partnerschaftsvereinbarung

Image 7

1.2   Antrag auf Mittelübertragung im Rahmen einer Programmänderung

Image 8

Stufe 2: Durchführung der übertragenen Mittel durch HE

Image 9

Image 10
Wichtige Informationen

Können übertragene Mittel auf ihren ursprünglichen Fonds zurückübertragen werden?

Wenn die Kommission die übertragenen Mittel im Rahmen von HE bis zum 31. August des Jahres n+1 nicht gebunden hat, können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel an den Fonds zurückübertragen werden, aus dem sie ursprünglich übertragen wurden. Sie können dann auf Antrag des Mitgliedstaats einem oder mehreren Programmen (Artikel 26 Absatz 7 Dachverordnung, Artikel 15 Absatz 6 HE) neu zugewiesen werden.

Es gilt dasselbe Verfahren für die Beantragung einer Programmänderung (Artikel 24 Dachverordnung), und der Antrag muss mindestens vier Monate vor Ablauf der Frist für (finanzielle) Mittelbindungen (d. h. bis zum 31. August des Jahres n+1) bei der Kommission eingereicht werden.

Die zurückübertragenen Mittel werden dann dem aufnehmenden Programm/den aufnehmenden Programmen neu zugewiesen und unterliegen den Bestimmungen der Dachverordnung.

Sollte die Kommission Mittel von HE-Begünstigten, die eine Übertragung aus dem EFRE erhalten haben, zurückfordern müssen, würden diese Mittel dann wieder an das EFRE-Programm zurückfließen?

Nein. Die Mittel fließen nicht in die ursprüngliche Haushaltslinie (EFRE) zurück, sondern verbleiben beim jeweiligen Programm. In diesem speziellen Fall würden sie im Programm HE verbleiben (auf das sie aus dem EFRE übertragen wurden).

Image 11
Praktisches Beispiel

Ein Mitgliedstaat beschließt, einen Teil der Mittel eines bestimmten EFRE-Programms für künftige Kalenderjahre auf HE zu übertragen (14), indem er das Programm gemäß Artikel 24 der Dachverordnung ändert.

Die Kommission stimmt zu, dass die Übertragung ordnungsgemäß begründet wurde und mit den Zielen des Programms, aus dem die Mittel übertragen werden, übereinstimmt. Die Kommission genehmigt die Programmänderung, nachdem der Begleitausschuss seine Zustimmung gegeben hat. Die Mitgliedstaaten und die Kommission erörtern auch den geografischen Anwendungsbereich (bestimmt durch das Gebiet des übertragenden Programms), den vorgesehenen Verwendungszweck der übertragenen Mittel im Rahmen von HE (auf der Ebene der Komponente von HE) und den zu übertragenden Betrag auf der Grundlage der geschätzten „Aufnahmekapazität“ (z. B. unter Verwendung historischer Statistiken über die Teilnahme an ähnlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen dieses Landes/dieser Region).

Der Mitgliedstaat beabsichtigt, die übertragenen Mittel zur Finanzierung von KMU-Vorschlägen im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Bereich des EIC-Accelerators von HE zu verwenden. Dies soll durch Finanzhilfevereinbarungen erfolgen, die spätestens bis zum Ende des Jahres n+1 (d. h. des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Mittel auf HE übertragen werden) geschlossen werden müssen.

Die Mittel werden zur Finanzierung von KMU-Vorschlägen verwendet, die im Rahmen des EIC-Accelerators eingereicht und nach dem Beschluss des Mitgliedstaats zur Übertragung der Mittel bewertet wurden.

HE übernimmt (derzeit) alle zusätzlichen Verwaltungskosten für die Durchführung der Mittelübertragung. Ob dieser Ansatz beibehalten werden kann, wird im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des Programms geprüft.

Der Mitgliedstaat kann bis zu vier Monate vor Ende des Jahres n+1 (d. h. bis zum 31. August) eine Rückübertragung nicht gebundener Mittel an den EFRE beantragen. Dazu beantragt er eine Änderung des Programms/der Programme, in das bzw. die diese Mittel aufgenommen werden sollen. Der Antrag unterliegt der Genehmigung durch die Kommission. Die Aufhebungsbestimmung gilt ab dem Jahr, in dem die entsprechenden Mittelbindungen vorgenommen werden.

3.   Kumulation von Fördermitteln

Eine Kumulation von Fördermitteln bedeutet, dass ein Vorhaben/ein Projekt Unterstützung aus mehr als einem Fonds, Programm oder Instrument (einschließlich der Fonds mit geteilter Mittelverwaltung und direkt verwalteter Fonds) für dieselben Kosten- /Ausgabenposten erhält. Wie bei den anderen Synergiemechanismen erfolgt die Kumulation von Fördermitteln nicht automatisch. Sie ist vielmehr eine Option, die von den für die Kohäsionspolitik zuständigen Verwaltungsbehörden und der Bewilligungsbehörde für direkt verwaltete EU-Programme geprüft werden kann. Eine Kumulation von Fördermitteln kann nur mit der Zustimmung aller Beteiligten (d. h. Verwaltungsbehörden und Bewilligungsbehörde für direkt verwaltete EU-Programme) durchgeführt werden.

Geltende Rechtsvorschriften

Dachverordnung

Artikel 63 Absatz 9

Horizont Europa

Artikel 15 Absatz 4

Damit verbundene Rechtsvorschriften

Programm „Digitales Europa“

Artikel 23 Absatz 1 (15)

Politische Erwägungen/potenzieller Nutzen

Die Kumulation von Fördermitteln ermöglicht es, die finanzielle Belastung eines Vorhabens zu verteilen und mögliche Haushaltszwänge (z. B. aufgrund der niedrigeren Finanzierungssätze eines Instruments) zu überwinden, da bis zu 100 % eines Synergieprojekts aus dem EU-Haushalt finanziert werden können, sofern die einschlägigen Vorschriften über staatliche Beihilfen eingehalten werden. Sie ermöglicht auch die Unterstützung nationaler Beiträge, insbesondere in weniger entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen.

Mit einer Kumulation von Fördermitteln können auch Mittel aus verschiedenen EU-Instrumenten im Rahmen der direkten sowie der geteilten Mittelverwaltung gebündelt werden, und sie ermöglicht eine 100-prozentige Finanzierung aus EU-Mitteln. Die Kumulation von Fördermitteln bietet daher die Möglichkeit, die komplementären FuI-Prioritäten der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von HE und der EFRE-Programme (und der entsprechenden S3) besser miteinander zu verzahnen.

Image 12
Wesentliche Verfahrensschritte

Vorbereitung / Programmplanung

Eine Kumulation von Fördermitteln im Rahmen der direkten und der geteilten Mittelverwaltung ist für dieselben Ausgaben eines Vorhabens möglich, sofern besondere Vorkehrungen getroffen werden, um die Einhaltung des Artikels 63 Absatz 9 der Dachverordnung und des Artikels 191 Absatz 3 der Haushaltsordnung (HO) zu gewährleisten. Die Programmbehörden sollten der folgenden Auslegung des Artikels 63 Absatz 9 der Dachverordnung und des Artikels 191 Absatz 3 HO besondere Aufmerksamkeit schenken und die Kumulation von Fördermitteln gemäß den nachstehenden praktischen Schritten durchführen.

Artikel 63 Absatz 9 Unterabsatz 1 der Dachverordnung sieht ein Verbot der doppelten Geltendmachung von Ausgaben gemäß der Dachverordnung vor und besagt, dass ein und derselbe Ausgabenposten nur im Rahmen eines einzigen Finanzierungsinstruments der Union geltend gemacht werden kann und dass es keine doppelte Finanzierung durch die Union im Zusammenhang mit demselben Ausgabenposten geben darf. Dieses Verbot der doppelten Geltendmachung gilt für Ausgaben, die in einem Zahlungsantrag einer Verwaltungsbehörde bei der Kommission angegeben werden, und nicht für einen Zahlungsantrag, der von einem Begünstigten für ein bestimmtes Vorhaben bei den nationalen Behörden eingereicht wird.

Diese Bestimmung entspricht Artikel 191 Absatz 3 der HO. Dennoch lässt die HO die kumulative Gewährung von Finanzhilfen aus dem EU-Haushalt zu, sofern dies in den Basisrechtsakten zulässig ist. Für den MFR 2021–2027 lassen die meisten Basisrechtsakte, einschließlich HE, die Kumulation von Finanzhilfen zu, sofern nicht mehr als 100 % der förderfähigen Kosten erstattet werden.

Die Verwaltungsbehörde kann im kohäsionspolitischen Programm angeben, dass sie bereit ist, eine Kumulation von Fördermitteln zuzulassen, und die Bereiche benennen, in denen eine solche Finanzierung Vorteile bieten würde. Auch wenn das Programm nicht auf diesen Mechanismus verweist, kann dennoch eine Kumulation von Fördermitteln angewendet werden, wenn die Vorhaben mit den Prioritäten des Programms übereinstimmen.

Die Verwaltungsbehörden und die Kommissionsdienststellen/die Bewilligungsbehörde (für das betreffende direkt verwaltete EU-Programm) können sich dann darauf einigen, koordinierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu veröffentlichen.

Diese Aufforderungen sollten:

zwischen den Verwaltungsbehörden und den Kommissionsdienststellen/der Bewilligungsbehörde koordiniert und idealerweise zur gleichen Zeit veröffentlicht werden;

den Hinweis enthalten, dass das Projekt kumulativ gefördert werden kann (d. h. eine Unterstützung aus beiden Instrumenten möglich ist), wenn sich der Antragsteller auf die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beider Instrumente bewirbt und wenn beide Anträge angenommen werden;

den Hinweis enthalten, dass für jede Finanzhilfe die geltenden Verfahren und Regeln für die Förderfähigkeit einzuhalten sind;

die Festlegung der Finanzierungssätze und -bedingungen enthalten, die in den folgenden drei Szenarien gelten:

i)

der Antragsteller bewirbt sich auf die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beider Instrumente und beide Anträge werden angenommen;

ii)

der Antragsteller bewirbt sich auf die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beider Instrumente, aber nur einer der beiden Anträge wird angenommen;

iii)

der Antragsteller bewirbt sich nur auf eine der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen der beiden Instrumente.

Darüber hinaus sollten die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen folgende Angaben enthalten:

die Förderfähigkeitsregeln (je nach Finanzierungsquelle kann es zwei gesonderte Förderfähigkeitsregeln geben), den Kostenförderungszeitraum, die Projektlaufzeit, die Berichtszeiträume, die Fristen für die Bewilligung der beiden Finanzhilfen (die jeweiligen Verwaltungsbehörden und die Bewilligungsbehörde für das direkt verwaltete EU-Programm sollten die Fristen im Voraus koordinieren);

die Fördersätze, die im Rahmen beider Instrumente (gemäß den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen) angewendet werden. Die kombinierten Fördersätze dürfen 100 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen und müssen den Vorschriften über staatliche Beihilfen entsprechen;

den Inhalt, den die Antragsteller in ihren Vorschlägen darstellen sollten (weitere Informationen folgen nachstehend unter „Zuweisung von Fördermitteln“).

Zuweisung von Fördermitteln

Die Vorschläge sollten alle Elemente enthalten, die die Verwaltungsbehörde und die Bewilligungsbehörde für das direkt verwaltete EU-Programm in ihren jeweiligen Auswahlverfahren bewerten.

Die Auswahl und Bewertung der Vorschläge erfolgt für jede Aufforderung separat gemäß den Mechanismen und Regeln der einzelnen Instrumente.

Die Auswahl im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist keine Garantie für die Auswahl im Rahmen der anderen Aufforderung.

Aus den Vorschlägen muss hervorgehen, ob sich der Antragsteller auf die Aufforderung des anderen Instruments bewerben wird oder nicht.

Lautet die Antwort „Ja“, muss aus dem Antrag aufgrund der Notwendigkeit einer effizienten Koordinierung der Förderinstrumente auch hervorgehen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das potenziell kofinanzierte Projekt fortzuführen, wenn das Projekt i) nur von der Verwaltungsbehörde oder ii) nur von der Bewilligungsbehörde im Rahmen des direkt verwalteten EU-Programms ausgewählt wird.

Wenn nur einer der Anträge erfolgreich ist, schließt die zuständige Behörde (die Verwaltungsbehörde oder die für die direkte Verwaltung zuständige Bewilligungsbehörde) eine Finanzhilfevereinbarung mit dem Begünstigten gemäß den Vorschriften des jeweiligen Fonds/Instruments. Handelt es sich beispielsweise um eine Vereinbarung mit der Verwaltungsbehörde (über eine Unterstützung im Rahmen eines kohäsionspolitischen Programms), so gelten die Dachverordnung und die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen, und das Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, wird ausgestellt.

Im Falle einer Bewerbung und Auswahl im Rahmen beider Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sollte der Begünstigte zwei separate Finanzhilfevereinbarungen schließen – eine mit der Verwaltungsbehörde, ein sogenanntes Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, und eine weitere mit der Bewilligungsbehörde für das direkt verwaltete EU-Programm. Jede Finanzhilfevereinbarung sollte enthalten i) die geltenden Vorschriften des jeweiligen Fonds/Instruments und ii) Hinweis auf die Verbindung zur anderen Finanzhilfe. Eine Finanzhilfevereinbarung im Rahmen eines direkt verwalteten EU-Programms wird im Datenblatt als „Synergiemaßnahme“ gekennzeichnet (entweder während der Vorbereitung der Finanzhilfe oder während einer Änderung der Finanzhilfe) und entsprechende optionale Bestimmungen werden aktiviert.

Die jeweiligen Behörden (Verwaltungsbehörden und Bewilligungsbehörden für direkt verwaltete Programme) müssen sicherstellen, dass die auf der Ebene des Vorhabens angewandten kombinierten Fördersätze 100 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen.

Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung kann der auf Ebene eines Vorhabens angewandte Fördersatz vom Kofinanzierungssatz auf Ebene der entsprechenden Priorität abweichen. Bei den Synergiemaßnahmen ist der Kofinanzierungssatz auf Prioritätsebene zu berücksichtigen, aber letztlich wird der Fördersatz auf der Ebene des Vorhabens gemäß dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, zum Zwecke des Abgleichs mit dem Fördersatz im direkt verwalteten Programm verwendet, um sicherzustellen, dass nicht mehr als 100 % aus dem Unionshaushalt finanziert werden.

Durchführung, Überwachung und Kontrolle

Umsetzung

Um eine 100-prozentige Finanzierung aus dem Unionshaushalt zu ermöglichen, wie es für Synergiemaßnahmen vorgesehen ist, sollte eine einzige Ausgabenerklärung für das jeweilige Synergieprojekt bei der Kommission eingereicht werden. Diese einzige Erklärung sollte von den für die geteilte Mittelverwaltung zuständigen Behörden in einem Zahlungsantrag an die Kommission abgegeben werden (und die förderfähigen Kosten abdecken, die vom Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht wurden und die von der Verwaltungsbehörde in diesem Zahlungsantrag an die Kommission als zusätzliche Informationen hinzugefügt würden). Auf diese Weise wird für die Zwecke der Zahlungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung nicht gegen das Verbot der doppelten Geltendmachung gegenüber der Kommission gemäß Artikel 63 Absatz 9 der Dachverordnung verstoßen.

Der Begünstigte muss daher zunächst alle förderfähigen Ausgaben gemäß den Bedingungen der Finanzhilfe bei der Verwaltungsbehörde geltend machen.

Die Verwaltungsbehörde unterrichtet den Begünstigten, wenn die Ausgaben in einem Zahlungsantrag an die Kommission im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung enthalten sind. Dies gilt für alle Zahlungsanträge, die gemäß Artikel 91 der Dachverordnung eingereicht werden: Für die EFRE-Programme reicht der Mitgliedstaat höchstens sechs Zahlungsanträge pro Programm, pro Fonds und pro Geschäftsjahr ein. Jedes Jahr darf innerhalb jedes Zeitraums zwischen den folgenden Daten zu einem beliebigen Zeitpunkt ein einziger Zahlungsantrag eingereicht werden: 28. Februar, 31. Mai, 31. Juli, 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember.

Eine Kopie einer Erklärung des Begünstigten gegenüber der Verwaltungsbehörde (zusammen mit einer Kopie der Mitteilung der Verwaltungsbehörde an den Begünstigten, in der bestätigt wird, dass die Ausgaben in einem Zahlungsantrag an die Kommission enthalten waren) wird dann als Beleg dem Zahlungsantrag beigefügt, den der Begünstigte in eGrants einreicht.

Unter keinen Umständen sollten Kosten zuerst in einen Zahlungsantrag im Rahmen der direkt verwalteten Finanzhilfe aufgenommen werden, da sie sonst nicht mehr für die geteilte Mittelverwaltung infrage kommen würden.

In Bezug auf den von der Verwaltungsbehörde bei der Kommission eingereichten Zahlungsantrag folgt der Beitrag aus dem EFRE den Regeln für den Kofinanzierungssatz und die maximale Unterstützung aus den Fonds für jede der in Artikel 112 der Dachverordnung festgelegten Prioritäten (Kofinanzierung zu Prioritätsstufe). Der Beitrag aus dem direkt verwalteten Programm wird nicht auf diesen Kofinanzierungssatz angerechnet und ist als nationaler (öffentlicher) Beitrag auszuweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zahlungsanträge im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung auf der Ebene der Prioritäten und nicht pro Vorhaben gestellt werden. Die Verwaltungsbehörde sollte für jeden Zahlungsantrag die Beträge angeben, die sich auf die Synergieprojekte innerhalb jeder Priorität beziehen.

Sobald die Ausgaben in einen Zahlungsantrag der Verwaltungsbehörde an die Kommission aufgenommen wurden, lädt der Begünstigte/Koordinator eine Kopie der bei der Verwaltungsbehörde eingereichten Ausgabenerklärung (zusammen mit einer Kopie der Mitteilung der Verwaltungsbehörde an den Begünstigten, in der bestätigt wird, dass die Ausgaben in einen Zahlungsantrag an die Kommission aufgenommen wurden) in eGrants hoch und macht Angaben zum Kofinanzierungssatz, der auf der Ebene des Vorhabens und auf der Ebene der Prioritätsachse von der Verwaltungsbehörde angewendet wurde/anzuwenden ist, und macht gleichzeitig alle Angaben über die Durchführung der Maßnahme gemäß den Vorschriften des direkt verwalteten Programms (unter Nutzung des „Funding & Tenders Opportunities“-Portals zur elektronischen Verwaltung von EU-Finanzhilfen).

Dies bedeutet, dass der Begünstigte erst dann von der direkten Verwaltung bezahlt werden kann, wenn diese Kopie der Ausgabenerklärung bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wurde, was eine Wartezeit von maximal zwei Monaten bedeutet.

Beide Bewilligungsbehörden sollten über ausreichende Informationen und Nachweise über weitere bestehende oder geplante EU-Finanzierungen verfügen, um eine Doppelfinanzierung während des gesamten Lebenszyklus einer Synergiemaßnahme zu vermeiden. Solange die Beiträge auf der Grundlage eines koordinierten Prozentsatzes der förderfähigen Kosten auf einen bestimmten Betrag begrenzt sind, übersteigt die gesamte kombinierte EU-Unterstützung die Gesamtkosten nicht.

Die Verantwortung für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen wird überprüft.

Die Umsetzung dieses Konzepts erfordert von den Programmbehörden im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung keine zusätzlichen Maßnahmen außer der Unterrichtung des Begünstigten über den Zeitpunkt, an dem die entsprechenden Ausgaben der Kommission gemeldet werden.

Überwachung

Für die Zwecke der Berichterstattung im Rahmen des EFRE wird für die Kumulation von Fördermitteln keine Ausnahme von den Regeln gemacht. Anhang VII der Dachverordnung ist auszufüllen und Beiträge aus dem EFRE sind zu berücksichtigen.

Für Zahlungsanträge gemäß Anhang XXIII der Dachverordnung sind Beiträge aus dem EFRE als EU-Mittel einzustufen. Die Beiträge aus den direkt verwalteten Instrumenten sind dagegen auf der Registerkarte „Öffentlich (national)“ auszuweisen.

Die Verwaltungsbehörde und die für die direkte Verwaltung zuständige Bewilligungsbehörde legen die Fristen für die Berichterstattung und die Zahlung gemäß den geltenden Vorschriften fest, um den vorstehend beschriebenen sequenziellen Ansatz zu ermöglichen (d. h. zunächst Meldung an die Verwaltungsbehörde (und von der Verwaltungsbehörde an die Kommission), dann Kopie an das direkt verwaltete Instrument).

Die Begünstigten müssen die Regeln für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle aller beteiligten Instrumente/Fonds befolgen. Wenn die Bewilligungsbehörde des direkt verwalteten Programms/Fonds eine Bescheinigung über die Finanzaufstellung für die direkt verwaltete Finanzhilfe verlangt, kann sich der Prüfer der Bescheinigung auch auf Prüfungsbescheinigungen zu den Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung stützen (sofern sie dieselben Kosten und identische Förderbedingungen abdecken).

Projekte können Vorfinanzierungen oder Vorauszahlungen gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und dem vorab vereinbarten Fördersatz erhalten.

Image 13
Wichtige Informationen

Was ist in Bezug auf die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen zu beachten?

Für den aus dem EFRE finanzierten Teil des Projekts gelten die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen. Die in den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen festgelegten Regeln für die Kumulation öffentlicher Mittel, mit denen der für das Projekt/Vorhaben mögliche Gesamtbetrag öffentlicher Mittel festgelegt wird, müssen ebenfalls überprüft und korrekt angewendet werden.

Muss die nationale Fördereinrichtung oder müssen die Begünstigten im Falle einer Kumulation von Fördermitteln noch einen Teil der Mittel beisteuern?

Das hängt von den auf Projektebene festgelegten Fördersätzen für beide Fördermittel ab. Beim EFRE gelten die Vorschriften über staatliche Beihilfen, in denen der maximal zulässige Fördersatz auf operativer Ebene festgelegt wird. Um die Einhaltung des maximal zulässigen Fördersatzes zu überprüfen, müssen alle öffentlichen Mittel auf Projektebene berücksichtigt werden, einschließlich der Unterstützung, die zum Beispiel aus dem EFRE und aus HE, ganz gleich in welcher Form, gewährt wird.

Image 14

4.   Europäische Partnerschaften

Nutzung des EFRE als nationaler Beitrag zu kofinanzierten und institutionalisierten europäischen Partnerschaften

Eine „europäische Partnerschaft“ ist eine Initiative, bei der sich die EU und private und/oder öffentliche Partner (z. B. Industrie, öffentliche Einrichtungen oder Stiftungen) verpflichten, gemeinsam die Entwicklung und Umsetzung eines Programms von FuI-Tätigkeiten zu unterstützen. Jeder europäischen Partnerschaft liegt eine strategische Forschungs- und Innovationsagenda zugrunde, an der sich alle Partner beteiligen und zu der sie sich verpflichten. Diese langfristige Vision wird durch jährliche Arbeitsprogramme in konkrete Tätigkeiten umgesetzt. Die europäischen Partnerschaften müssen ihre konkreten Ziele und Vorgaben zusammen mit einer Reihe entsprechender Leistungsindikatoren darlegen.

Gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung können Verwaltungsbehörden beschließen, Vorhaben, die im Rahmen eines von HE kofinanzierten Programms (z. B. einer kofinanzierten oder institutionalisierten europäischen Partnerschaft) ausgewählt wurden, direkt aus dem EFRE zu unterstützen.

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung zur Einrichtung von „Horizont Europa“ können finanzielle Beiträge aus EFRE-Programmen (16) als Beitrag des teilnehmenden Mitgliedstaats zu einer kofinanzierten oder institutionalisierten europäischen Partnerschaft betrachtet werden, sofern dies den Bestimmungen der Dachverordnung entspricht. Stellen, die durch HE kofinanzierte Programme durchführen, müssen als zwischengeschaltete Stellen des betreffenden EFRE-Programms angegeben werden (Artikel 71 Absatz 5 der Dachverordnung). Dies erleichtert die Koordination und Synchronisierung zwischen HE, dem jeweiligen EFRE-Programm und der nationalen Unterstützung. EFRE-Programme können den nationalen Beitrag für die Teilnahme an solchen europäischen Partnerschaften (teilweise) abdecken. Die Entscheidung, einen Beitrag zu einer Partnerschaft zu leisten, muss das Ergebnis eines Auswahlverfahrens sein, das den Vorschriften der Kohäsionspolitik entspricht.

Darüber hinaus und ähnlich wie beim Exzellenzsiegel können die Verwaltungsbehörden einen solchen Beitrag direkt (ohne wettbewerbsorientierte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und separates Auswahlverfahren) für Vorhaben leisten, die im Rahmen eines durch HE kofinanzierten Programms gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung ausgewählt wurden. Wie auch beim Exzellenzsiegel sollten die Verwaltungsbehörden jedoch eine vereinfachte Bewertung durchführen und prüfen, ob diese Projekte den Buchstaben a, b und g des Artikels 73 Absatz 2 der Dachverordnung entsprechen. Solche Vorhaben müssen i) mit dem Programm, darunter auch mit den diesem Programm zugrunde liegenden relevanten Strategien, in Einklang stehen und einen wirksamen Beitrag zum Erreichen der spezifischen Ziele des Programms leisten, ii) unter eine grundlegende Voraussetzung fallen und mit den entsprechenden Strategien und Planungsdokumenten in Einklang stehen, die für die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzung festgelegt wurden, und iii) in den Geltungsbereich des entsprechenden Fonds fallen und einer Art der Intervention zugeordnet werden.

Die Verwaltungsbehörden können die Kategorien, Höchstbeträge und Berechnungsmethoden für die förderfähigen Kosten, die im Rahmen von HE festgelegt wurden, auch auf diese Vorhaben anwenden.

Die Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen kann durch die Einhaltung der Bedingungen für die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 25c AGVO sichergestellt werden, nach dem es möglich ist, die förderfähigen Kosten und Finanzierungssätze von HE auf die Forschungs- und Entwicklungsprojekte anzuwenden, die im Rahmen eines von HE kofinanzierten Programms ausgewählt wurden und die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllen.

Die Beiträge des EFRE-Programms zu den europäischen Partnerschaften müssen den Vorschriften zum Verbot der doppelten Geltendmachung von Ausgaben gemäß Artikel 63 Absatz 9 der Dachverordnung entsprechen. Dieselben Kosten dürfen nicht zweimal bei der Kommission geltend gemacht werden. Zwei Arten von europäischen Partnerschaften sind für die Umsetzung des Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung zur Einrichtung von „Horizont Europa“ maßgeblich.

Kofinanzierte europäische Partnerschaften (unterstützt durch eine „Kofinanzierungsmaßnahme für das Programm“) stützen sich auf eine Finanzhilfevereinbarung zwischen der Kommission und einem Konsortium von Partnern (in der Regel nationale Ministerien oder FuI-Fördereinrichtungen). Die Partner verpflichten sich zu finanziellen Beiträgen und Sachleistungen. Es handelt sich dabei um Partnerschaften, an denen EU-Länder mit nationalen/regionalen Forschungsförderstellen und anderen öffentlichen Behörden im Kern des Konsortiums beteiligt sind. Die EU stellt eine Kofinanzierung für ein Programm bereit, das von Einrichtungen durchgeführt wird, die FuI-Tätigkeiten verwalten und finanzieren. Zu den wichtigsten Tätigkeiten der kofinanzierten europäischen Partnerschaften gehören gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, durch die länderübergreifende FuI-Projekte finanziert werden, bei denen jeder Partner das Budget für seine an den Projekten teilnehmenden Einrichtungen bereitstellt und die EU zusätzliche Finanzmittel bereitstellt.

Institutionalisierte europäische Partnerschaften sind FuI-Programme. Sie können von i) mehreren Mitgliedstaaten (auf der Grundlage eines Beschlusses des Rates und des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 185 AEUV), ii) Einrichtungen, die durch einen Beschluss des Rates gemäß Artikel 187 AEUV gegründet wurden (z. B. gemeinsame Unternehmen) oder iii) Wissens- und Innovationsgemeinschaften des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) in Übereinstimmung mit der EIT-Verordnung und der strategischen Innovationsagenda des EIT durchgeführt werden. Es wird erwartet, dass sie eine langfristige Perspektive haben und eine gewisse Integration beinhalten.

Die nachstehende Abbildung 1 gibt einen Überblick über alle kofinanzierten, ko-programmierten und institutionalisierten europäischen Partnerschaften im Rahmen des ersten Strategieplans 2019–2024 des Programms HE. Die 20 kofinanzierten und institutionalisierten europäischen Partnerschaften mit Beteiligung der Mitgliedstaaten sind für die Anwendung des Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung zur Einrichtung von „Horizont Europa“ von Bedeutung.

Abb. 1

Überblick über die vier Cluster der Europäischen Partnerschaften

Image 15

Nützliche Information

Ko-programmierte europäische Partnerschaften stützen sich auf eine Vereinbarung, die zwischen der Kommission und anderen Partnern als der EU unterzeichnet wurde. Diese Partnerschaften können den EFRE nicht als nationalen Beitrag nutzen, da es keine Möglichkeit gibt, die Förderung zu kombinieren (nur eine parallele oder sequenzielle Förderung ist möglich). Für diese Arten von Partnerschaften ist es möglich, den EFRE als nationalen Beitrag für die zusätzlichen Tätigkeiten der Partnerschaften zu nutzen, wenn diese im Plan der zusätzlichen Tätigkeiten ausgewiesen sind. Die Europäische Cloud für offene Wissenschaft ist derzeit die einzige ko-programmierte europäische Partnerschaft mit Beteiligung der Mitgliedstaaten.

Geltende Rechtsvorschriften

Dachverordnung

Artikel 63 Absatz 9, Artikel 71 Absatz 5 und Artikel 73 Absatz 4 sowie Erwägungsgrund 61

Horizont Europa

Artikel 15 Absatz 3

Damit verbundene Rechtsvorschriften

Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

Artikel 25c und 25d (Staatliche Beihilfen)

Politische Erwägungen/potenzieller Nutzen

Europäische Partnerschaften werden eingerichtet, um die Prioritäten der EU umzusetzen. Durch die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen und dem privaten Sektor ermöglichen sie die Bewältigung globaler Herausforderungen, die eine kritische Masse und eine langfristige Vision erfordern, auf die sich die Partner einigen und der sie sich verpflichten. Die Partnerschaften veröffentlichen nicht nur gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, sondern übernehmen auch eine Vielzahl zusätzlicher Tätigkeiten, um die Einführung der FuI-Ergebnisse in der Gesellschaft, auf dem Markt und bei den Regulierungsbehörden zu fördern.

Europäische Partnerschaften sind eine wichtige Triebkraft für Synergien, da sie die Bündelung und Koordinierung der Verwendung von Mitteln aus verschiedenen EU- und nationalen Instrumenten, Programmen und Fonds ermöglichen. Sie tragen darüber hinaus zur Stärkung des EFR bei, indem sie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit fördern, FuI-Pläne aufeinander abstimmen, Kompetenzen verbessern und die Aufnahmekapazität europäischer Unternehmen erhöhen. Das besondere Ziel einer europäischen Partnerschaft mit Beteiligung der Mitgliedstaaten besteht darin, die wissenschaftliche, verwaltungstechnische und finanzielle Integration nationaler Forschungsprogramme in ihrem jeweiligen Bereich zu erreichen. Die Beteiligung der „erweiterten“ Mitgliedstaaten an FuI-Partnerschaften der EU war in der Vergangenheit aufgrund mangelnder Erfahrung oderbegrenzter Finanzmittel für länderübergreifende Zusammenarbeit begrenzt. Europäische Partnerschaften sollen sich mit EU-Prioritäten befassen, daher ist es wichtig, die Beteiligung unterrepräsentierter Länder zu stärken, die Komplementarität innerhalb der EU zu verbessern und die daraus resultierenden Vorteile gemeinsam zu nutzen. Dies ist besonders wichtig, da einige Prioritäten von HE nur im Rahmen europäischer Partnerschaften behandelt werden. Das bedeutet, dass sich die Mitgliedstaaten beteiligen müssen, wenn ihre Einrichtungen an den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und anderen Tätigkeiten der Partnerschaften teilnehmen sollen.

Die Möglichkeit, finanzielle Beiträge aus EFRE-Programmen als nationale Beiträge in Partnerschaften im Rahmen von HE anzuerkennen, bietet einen großen Anreiz für länderübergreifende Zusammenarbeit. Sie erhöht auch die Wirkung von FuI-Investitionen aus verschiedenen EU-Fonds, indem die Investitionen an gemeinsamen EU-Prioritäten ausgerichtet werden.

Die neuen Regeln erleichtern die Bündelung von Mitteln aus dem EFRE und aus dem Programm HE in kofinanzierten Partnerschaften von HE und schaffen auf diese Weise Möglichkeiten für die Regionen, sich mit anderen Ländern und Regionen in der EU zusammenzuschließen, um sich mit entsprechenden Prioritäten für intelligente Spezialisierung zu befassen. Der größte Gewinn besteht in der Möglichkeit, die Beteiligung weniger entwickelter Regionen und Mitgliedstaaten an der länderübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Partnerschaften zu erhöhen.

Die von der EU im Rahmen von Partnerschaften bereitgestellte Kofinanzierung kann daher einen besonderen Mehrwert schaffen, wenn die im Rahmen von HE und durch S3 festgelegten Prioritäten einander entsprechen oder sich ergänzen.

Image 16
Wesentliche Verfahrensschritte bei kofinanzierten europäischen Partnerschaften

Vorbereitung / Programmplanung

Nationale Behörden/Interessenträger sollten rechtzeitig vor der formellen Verhandlung des Programms mit der Kommission in den Dialog mit ihrer Verwaltungsbehörde treten.

Die Verwaltungsbehörden und die nationalen/regionalen Interessenträger sollten FuI-Prioritäten in den Programmen in Übereinstimmung mit den durch S3 festgelegten Prioritäten bestimmen, geeignete Maßnahmen für die Fonds der Kohäsionspolitik planen und einen Dialog mit den Koordinatoren/Kontaktstellen der kofinanzierten europäischen Partnerschaft aufnehmen, um sich einen Überblick über die Arten von Tätigkeiten und Mitteln zu verschaffen, die geplant werden müssen.

Bei kofinanzierten europäischen Partnerschaften wird alles im Rahmen einer Finanzhilfevereinbarung festgelegt – einschließlich des Erstattungssatzes der EU für die förderfähigen Kosten und des Gesamtbudgets für die gesamte Dauer der Partnerschaft. Im jährlichen Arbeitsplan, der von der Kommission genehmigt werden muss, werden die Tätigkeiten der Partnerschaft beschrieben. Das Konsortium entscheidet selbst über die Verwendung der EU-Mittel, wobei es die Regeln beachtet, die in dem Dokument, aus dem die Bedingungen der Unterstützung hervorgeht, festgelegt sind.

Der Gesamtbeitrag der EU wird als Prozentsatz der förderfähigen Gesamtkosten berechnet. Die Förderquote für kofinanzierte europäische Partnerschaften beträgt im Rahmen von HE in der Regel 30 % (in Ausnahmefällen 50 %). Ein Konsortium kann nach eigenem Ermessen entscheiden, wie es den EU-Beitrag zur geplanten Partnerschaft zwischen den Begünstigten, die an der Finanzhilfevereinbarung im Rahmen von HE beteiligt sind, aufteilt – und dies kann zu höheren oder niedrigeren Fördersätzen für bestimmte Tätigkeiten und/oder Begünstigte führen. Wenn aus einem EFRE-Programm im Einklang mit seinen Zielen Mittel für ein durch HE kofinanziertes Programm bereitgestellt werden, sollten die Stellen, die mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem durch HE kofinanzierten Programm betraut sind (z. B. nationale Fördereinrichtungen), als zwischengeschaltete Stellen im Rahmen der betreffenden Programme benannt werden. Gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Dachverordnung sind Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und der/den zwischengeschalteten Stelle/n schriftlich festzuhalten.

Der finanzielle Beitrag aus einem EFRE-Programm ist für ein spezifisches, auf nationaler oder regionaler Ebene finanziertes Projekt bestimmt, und der Empfänger dieses Beitrags ist der Begünstigte dieses Projekts (im Kontext der Kohäsionspolitik wird der Begriff „Vorhaben“ verwendet).

Die Absicht, einen nationalen Beitrag zu den im Rahmen der europäischen Partnerschaften ausgewählten Projekten zu leisten, sollte im EFRE-Programm erläutert werden.

Der Beitrag eines EFRE-Programms zu einer europäischen Partnerschaft muss in den Anwendungsbereich der geltenden grundlegenden Voraussetzung (d. h. S3) fallen und mit den entsprechenden programmspezifischen Zielen und dem entsprechenden Anwendungsbereich übereinstimmen. Der Beitrag zu einer europäischen Partnerschaft kann auch frühzeitig in der entsprechenden S3 als Maßnahme zur Verbesserung der Zusammenarbeit in prioritären Bereichen mit Partnern außerhalb eines bestimmten Mitgliedstaats ausgewiesen werden.

Zuweisung von Fördermitteln

Für Vorhaben, die im Rahmen eines von HE kofinanzierten Programms von Tätigkeiten ausgewählt wurden, kann die Verwaltungsbehörde beschließen, direkt eine Unterstützung aus dem EFRE-Programm zu gewähren, sofern sie die Anforderungen gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung (in Bezug auf die Einhaltung der Ziele des Programms, den Geltungsbereich des Fonds und die geltenden grundlegenden Voraussetzungen) erfüllen. Die Verwaltungsbehörden können auch die im Rahmen von HE festgelegten Kategorien, Höchstbeträge und Berechnungsmethoden für förderfähige Kosten anwenden (diese sind in dem Dokument festzulegen, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind).

Bei einer kofinanzierten europäischen Partnerschaft gilt dasselbe Finanzmanagement wie bei jedem anderen Projekt im Rahmen des Programms HE (d. h. die Begünstigten der Finanzhilfevereinbarung führen Tätigkeiten durch und machen ihre Kosten bei der Kommission geltend).

Die geltend gemachten Kosten müssen den Regeln für die Förderfähigkeit von Kosten des Programms HE und den spezifischen Regeln für die kofinanzierten Maßnahmen des Programms entsprechen, die in der Musterfinanzhilfevereinbarung festgelegt sind (z. B. müssen die Regeln für die Auswahl länderübergreifender Projekte eingehalten werden). Sowohl Sachleistungen als auch finanzielle Beiträge sind möglich, sofern sie im Rahmen der kohäsionspolitischen Fonds und von HE förderfähig sind.

Im Rahmen von HE werden die förderfähigen Kosten gemäß dem geltenden Finanzierungssatz erstattet (in der Regel 30 % des vom Konsortium aufgebrachten Gesamtbetrags, der gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung zur Einrichtung von „Horizont Europa“„[f]inanzielle Beteiligungen im Rahmen von Programmen, die aus dem EFRE […] kofinanziert werden“ umfassen kann).

Der Beitrag von HE wird über den Koordinator an die nationale Fördereinrichtung übertragen und als zusätzliche Förderung für das Programm von Tätigkeiten verwendet.

Das Konsortium, das die kofinanzierten Maßnahmen des Programms durchführt, verwaltet den EU-Beitrag eigenständig und entscheidet (z. B. in seiner Konsortialvereinbarung) über die Zuweisung und Verteilung der Mittel auf die Tätigkeiten und Begünstigten. Die Begünstigten der kofinanzierten Maßnahme des Programms (die nationalen Fördereinrichtungen) machen ihre förderfähigen Kosten bei der Verwaltungsbehörde geltend. Eine Kopie der Erklärung wird der Bewilligungsbehörde von HE übermittelt.

Wenn ein EFRE-Programm einen Beitrag leistet, gilt das gleiche Verfahren wie bei der Kumulation von Fördermitteln (wie vorstehend erläutert).

Image 17
Praktisches Beispiel

Ein Mitgliedstaat oder eine Region beteiligt sich in einem Konsortium nationaler Fördereinrichtungen an einer kofinanzierten europäischen Partnerschaft.

Der Mitgliedstaat oder die Region beabsichtigt, ein EFRE-Programm zu nutzen, um einen Teil des nationalen Beitrags zur kofinanzierten europäischen Partnerschaft zu decken.

Die nationale Fördereinrichtung (d. h. die zwischengeschaltete Stelle des EFRE-Programms) meldet HE, dass sie ihren Begünstigten finanzielle Unterstützung/Förderung in Höhe von 100 Mio. EUR gewährt. Die nationale Fördereinrichtung erhält von HE eine Erstattung in Höhe von 30 % (30 Mio. EUR).

Die restlichen 70 Mio. EUR können aus dem EFRE-Programm kofinanziert werden (z. B. mit einem Kofinanzierungssatz von 50 %; der Kofinanzierungssatz der Priorität des Programms muss eingehalten werden – Artikel 112 der Dachverordnung).

Die Gesamtkosten von 100 Mio. EUR würden somit wie folgt gedeckt: 30 Mio. EUR durch HE, 35 Mio. EUR aus dem EFRE und 35 Mio. EUR aus dem nationalen Haushalt.

Die Ausgaben und Kosten sollten gemäß den vorstehend dargelegten Vorschriften für die Kumulation von Fördermitteln ausgewiesen und geltend gemacht werden.

Abb. 2

Wie funktioniert eine kofinanzierte Europäische Partnerschaft?

Image 18

Image 19
Praktische Beispiele für eine länderübergreifende gemeinsame Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen – Auswahl des Begünstigten auf nationaler Ebene durch eine nationale Fördereinrichtung

Die folgenden Beispiele sind hypothetisch. Die abschließende Entscheidung liegt beim jeweiligen Mitgliedstaat.

Jeder Mitgliedstaat, der an einer kofinanzierten europäischen Partnerschaft beteiligt ist, fördert seine Teilnehmer in der Regel auf nationaler Ebene durch seine eigenen nationalen Verfahren und gemäß seinen eigenen nationalen Vorschriften.

Gemäß der Horizont-Europa-Musterfinanzhilfevereinbarung wird eine kofinanzierte Partnerschaft als Empfänger einer „finanziellen Unterstützung für Dritte“ betrachtet.

Aus nationaler Sicht kann es sich bei diesem nationalen Begünstigten um einen der folgenden Empfänger handeln:

1.

Vollständige Finanzierung durch ein aus dem EFRE kofinanziertes Programm.

Der nationale Begünstigte unterzeichnet nur eine nationale Finanzhilfevereinbarung mit der nationalen Fördereinrichtung. Darin werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die nationale Fördereinrichtung die Mittel aus dem EFRE auszahlt.

Die nationale Fördereinrichtung gilt als zwischengeschaltete Stelle (gemäß Dachverordnung) und meldet ihre Kosten (d. h. die Förderung aus dem EFRE, die sie dem nationalen Begünstigten gewährt hat) sowohl der Bewilligungsbehörde von HE[1] als auch ihrer zuständigen Verwaltungsbehörde. Diese berichten dann beide an die Kommission.

2.

Kofinanzierung aus dem EFRE und anderen nationale Finanzierungsquellen, die von derselben nationalen Fördereinrichtung verwaltet werden.

Der nationale Begünstigte unterzeichnet eine nationale Finanzhilfevereinbarung, in der die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die nationale Fördereinrichtung die Mittel aus dem EFRE auszahlt. Der nationale Begünstigte unterzeichnet dann eine weitere nationale Finanzhilfevereinbarung, in der die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die nationale Fördereinrichtung die Mittel aus anderen nationalen Finanzierungsquellen auszahlt.

Die nationale Fördereinrichtung gilt als zwischengeschaltete Stelle (gemäß Dachverordnung) und meldet beides:

die Kosten für die Bereitstellung der Mittel aus dem EFRE an den nationalen Begünstigten (sie meldet dies der zuständigen Verwaltungsbehörde);

die aggregierten Kosten[2] für die Bereitstellung sowohl der Mittel aus dem EFRE als auch der Mittel aus anderen nationalen Finanzierungsquellen, die die nationale Fördereinrichtung dem nationalen Begünstigten bereitgestellt hat (sie meldet dies der Bewilligungsbehörde von HE[3]).

In beiden oben genannten Fällen muss die nationale Fördereinrichtung das Verfahren für die Kumulation von Fördermitteln befolgen (siehe Abschnitt 3 „Kumulation von Fördermitteln“) und eine Kopie der vom Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde eingereichten Ausgabenerklärung (zusammen mit einer Kopie der Mitteilung der Verwaltungsbehörde an den Begünstigten, in der bestätigt wird, dass die Ausgaben in einen Zahlungsantrag an die Kommission aufgenommen wurden) als Beleg für den eingereichten Zahlungsantrag auf eGrants hochladen.

[1]

Unter der Kostenart „Finanzielle Unterstützung für Dritte“ in der Horizont-Europa-Musterfinanzhilfevereinbarung für kofinanzierte europäische Partnerschaften.

[2]

Unter der Kostenart „Finanzielle Unterstützung für Dritte“ in der Horizont-Europa-Musterfinanzhilfevereinbarung für kofinanzierte europäische Partnerschaften.

[3]

Unter der Kostenart „Finanzielle Unterstützung für Dritte“ in der Horizont-Europa-Musterfinanzhilfevereinbarung für kofinanzierte europäische Partnerschaften.

Image 20
Wichtige Informationen

Wie werden im Rahmen von HE die Beiträge geleistet und die Verpflichtungen eingegangen?

Verpflichtungen und Beiträge für kofinanzierte europäische Partnerschaften erfolgen in fünf Stufen:

1.

indikative Vorabverpflichtung

2.

Gesamtverpflichtung bei der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung

3.

jährliche Verpflichtung bei der Festlegung des jährlichen Arbeitsprogramms (z. B. bei der Festlegung des Haushaltsbeitrags für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen)

4.

endgültige Verpflichtung bei der Zustimmung zur Rang-/Auswahlliste und der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen

5.

Beitrag (d. h. Auszahlung der Mittel)

Wenn die Partnerschaft von der zwischengeschalteten Stelle im EFRE-Programm gemäß Artikel 71 Absatz 5 der Dachverordnung durchgeführt wird, müssen in der schriftlichen Vereinbarung (der Partnerschaft) zwischen der Verwaltungsbehörde und dieser zwischengeschalteten Stelle die Verantwortlichkeiten jeder Partei hinsichtlich der Ausführung der Aufgaben, die die Verwaltungsbehörde an diese zwischengeschaltete Stelle delegiert hat, eindeutig festgelegt werden.

Image 21
Wesentliche Verfahrensschritte bei institutionalisierten europäischen Partnerschaften (Artikel 185 und 187 AEUV)

Vorbereitung / Programmplanung

Die Beiträge und Tätigkeiten werden durch einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates (Artikel 185 AEUV) oder im Rahmen einer Verordnung des Rates (Artikel 187 AEUV) festgelegt. Der Unionsbeitrag muss mindestens dem Beitrag des Nicht-EU-Partners entsprechen.

Wenn ein EFRE-Programm im Einklang mit seinen Zielen eine Partnerschaft unterstützt, die auch durch HE kofinanziert wird, benennt die Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms das gemeinsame Unternehmen (Artikel 187 AEUV) oder die dezentrale Durchführungsstruktur (Artikel 185 AEUV) (17) als zwischengeschaltete Stelle gemäß Artikel 71 Absatz 5 der Dachverordnung. Gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Dachverordnung müssen Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und der (den) zwischengeschalteten Stelle(n) schriftlich festgehalten werden.

Der Beitrag aus einem EFRE-Programm wird für ein bestimmtes Projekt bereitgestellt. Der Empfänger eines solchen EFRE-Beitrags ist der Begünstigte des Projekts (das Projekt wird im Rahmen der Kohäsionspolitik als Vorhaben bezeichnet).

Ein Beitrag zu einer institutionalisierten europäischen Partnerschaft sollte mit einer Begründung im Abschnitt über Synergien und Komplementaritäten des Programms aufgeführt werden.

Ein Beitrag zu einer institutionalisierten europäischen Partnerschaft muss die Kriterien der geltenden grundlegenden Voraussetzung (d. h. S3) erfüllen und gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung mit dem entsprechenden Ziel des Programms und dem Geltungsbereich in Einklang stehen. Der Beitrag zu einer institutionalisierten europäischen Partnerschaft kann auch frühzeitig in den entsprechenden S3 als Maßnahme zur Verbesserung der Zusammenarbeit in prioritären Bereichen mit Partnern außerhalb eines bestimmten Mitgliedstaats ausgewiesen werden. Die Verantwortlichkeiten für die Ausführung dieser Aufgaben sollten in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen einer Verwaltungsbehörde und einer zwischengeschalteten Stelle (der Partnerschaft) eindeutig festgelegt werden.

Zuweisung von Fördermitteln

Die Verwaltungsbehörde kann beschließen, eine Unterstützung aus dem EFRE-Programm direkt zu gewähren, sofern dies den Anforderungen gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung entspricht. Die Verwaltungsbehörden können auch die im Rahmen von HE festgelegten Kategorien, Höchstbeträge und Berechnungsmethoden für förderfähige Kosten anwenden (diese sind in dem Dokument festzulegen, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält).

Die finanziellen Mittel, die die teilnehmenden Staaten ihren nationalen Stellen für Projekte des gemeinsamen Unternehmens zur Verfügung stellen, werden als finanzieller Beitrag zum gemeinsamen Unternehmen gewertet. Gemäß den einschlägigen Vorschriften für die Verwaltung der Beiträge der teilnehmenden Staaten (18) müssen die teilnehmenden Staaten dem Verwaltungsrat bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die in diesem Haushaltsjahr zu leistenden indikativen finanziellen Beiträge Bericht erstatten. Dabei sollten die teilnehmenden Staaten angeben, welcher Anteil dieser Beiträge aus Mitteln der Kohäsionspolitik stammt.

Im Falle der zentralen Verwaltung der finanziellen Beiträge (bei der der Begünstigte eine einzige Finanzhilfevereinbarung mit dem gemeinsamen Unternehmen unterzeichnet, das die EU- und nationalen Beiträge umsetzt) werden die Mittel des EFRE-Programms an die Durchführungsstruktur gezahlt, nachdem die Vorschläge ausgewählt und die nationalen/regionalen Beiträge ermittelt wurden. In diesem Fall gelten ausschließlich die Vorschriften des Programms HE – sowohl bei der Bewertung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der Auswahl als auch bei der Auszahlung.

Im Falle der Koordinierung von Zahlungen überträgt die nationale Behörde die Mittel nicht an die Durchführungsstruktur, sondern erstattet sie den Begünstigten direkt auf der Grundlage einer nationalen Finanzhilfevereinbarung. Für den gesamten nationalen Beitrag gelten die nationalen Finanzierungsvorschriften bzw. die Finanzierungsvorschriften des EFRE. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, die Bewertung und die Auswahl unterliegen jedoch ausschließlich den Vorschriften des Programms HE.

Unabhängig von der Art der Umsetzung des Beitrags können im Rahmen derselben Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Maßnahmen aus EFRE-Mitteln zusammen mit HE-Mitteln oder Mitteln aus dem Programm „Digitales Europa“ finanziert werden.

Image 22
Wesentliche Verfahrensschritte – anwendbar bei kofinanzierten und institutionalisierten europäischen Partnerschaften (Artikel 185 oder 187 AEUV)

Vorbereitung/Programmplanung

Neue europäische Partnerschaften werden im Rahmen der strategischen Planung von HE und des damit verbundenen strategischen Abstimmungsverfahrens ermittelt. Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 6 Absatz 5 des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“ in vollem Umfang beteiligt.

Durchführung, Überwachung und Kontrolle

Partnerschaften müssen ein Überwachungssystem einrichten, das den Anforderungen gemäß Artikel 45, Anhang III und Anhang V der Verordnung zur Einrichtung von „Horizont Europa“ entspricht. Dies sollte in dieselbe Datenbank einfließen wie die anderen HE-Komponenten. Die aggregierten Daten zu Vorschlägen und Projekten, die im Rahmen der europäischen Partnerschaften finanziert werden, werden somit über eCORDA und das Dashboard von HE verfügbar sein. Zusätzlich zu den wichtigsten Wirkungspfaden für HE wurde eine Reihe gemeinsamer Indikatoren für die europäischen Partnerschaften entwickelt, um ihre Leistung anhand der in der Rechtsgrundlage festgelegten Kriterien, wie Zusätzlichkeit, Offenheit und Synergien, zu überwachen. Die Überwachung sollte im Laufe der Zeit eine Bewertung der Leistungen und Fortschritte im Hinblick auf die Auswirkungen sowie die Ermittlung des potenziellen Bedarfs an Korrekturmaßnahmen ermöglichen. Die Ergebnisse dieser Überwachung fließen in die alle zwei Jahre erfolgende Überwachung aller europäischen Partnerschaften und die Bewertungszyklen für HE ein.

Im Einklang mit Artikel 72 Absatz 1 der Dachverordnung erhebt die Verwaltungsbehörde Daten über die Vorhaben, einschließlich der von den Partnerschaften ausgewählten unterstützenden Projekte.

Image 23
Wichtige Informationen

Welcher Anteil der nationalen Beiträge kann durch das EFRE-Programm abgedeckt werden?

Der Beitrag aus einem EFRE-Programm kann die nationalen Beiträge im Einklang mit den Vorschriften für die Kofinanzierung und mit dem Höchstbetrag der Unterstützung aus den Fonds für jede Priorität gemäß Artikel 112 der Dachverordnung und Artikel 190 der Haushaltsordnung abdecken, sofern die Anforderungen gemäß Artikel 63 Absatz 9 der Dachverordnung erfüllt sind.

In Artikel 25c der AGVO sind Bedingungen festgelegt, unter denen staatliche Beihilfen auf im Rahmen von HE förderfähige Kosten und Fördersätze auf Forschungs- und Entwicklungsprojekte vereinbar sind, die im Rahmen einer europäischen Partnerschaft unterstützt werden.

Können alle nationalen Beiträge zu einem Projekt durch ein EFRE-Programm abgedeckt werden, wenn die Programmplanung für die nationale Kofinanzierung nach Priorität und nicht nach Projekt erfolgt?

Ja. Der Beitrag stammt aus dem jeweiligen Programm, das selbst den Vorschriften zur Kofinanzierung unterliegt. Da die Kofinanzierung jedoch auf Prioritätsebene und nicht auf Ebene des Vorhabens festgelegt wird, kann der EU-Haushalt alle nationalen Beiträge zu einem bestimmten Vorhaben abdecken.

Ist es möglich, EFRE-Programme nicht für die Finanzierung von Projekten, sondern für einen Sachbeitrag zu verwenden?

EFRE-Programme können zur Deckung der nationalen Beiträge der an europäischen Partnerschaften beteiligten Mitgliedstaaten verwendet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um finanzielle Beiträge oder Sachleistungen handelt. Für institutionalisierte europäische Partnerschaften gibt es keine Sachbeiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Wie kann die für ein EFRE-Programm zuständige Verwaltungsbehörde sicherstellen, dass ein kofinanziertes Vorhaben zu den im Programm festgelegten Indikatoren beiträgt?

Projekte, die im Rahmen von europäischen Partnerschaften ausgewählt werden, können unterstützt werden, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben a, b und g der Dachverordnung erfüllen. Sie müssen somit zur Erreichung der Programmindikatoren beitragen.

Ist es möglich, die Mittel für andere Zwecke zu verwenden, wenn sie nicht für die Finanzierung von Partnerschaftsprojekten verwendet werden?

Diese Beiträge werden für bestimmte Projekte verwendet, nachdem sie vom Verwaltungsrat der Europäischen Partnerschaft bewertet und ausgewählt wurden. Eine Rückerstattung der Mittel ist daher nicht möglich.

Was ist in Bezug auf die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen zu beachten?

Die Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten, wenn der Begünstigte öffentlicher Mittel, die aus Mitteln der Mitgliedstaaten, einschließlich des EFRE, gewährt wurden, ein Unternehmen ist (und wenn alle anderen Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV kumulativ erfüllt sind). Unter den in Artikel 25c der AGVO festgelegten Bedingungen gelten für kofinanzierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte die auch im Rahmen von HE vorgesehenen förderfähigen Kosten und Fördersätze. Dies gilt auch für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die im Rahmen von Partnerschaften auf der Grundlage des Artikels 185 oder des Artikels 187 AEUV oder für Aufforderungen, die im Rahmen von Maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen veröffentlicht werden. Die Projekte müssen länderübergreifend angelegt sein (von mindestens drei Mitgliedstaaten oder alternativ von zwei Mitgliedstaaten und mindestens einem assoziierten Land durchgeführt werden), und sie müssen aus zentral organisierter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen hervorgehen, für die die Vorschriften zur Finanzierung im Rahmen von HE gelten (Artikel 25c, Absatz 3 AGVO über Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten). Wenn alle geltenden Bedingungen der AGVO erfüllt sind, muss die Behörde, die die Beihilfe gewährt, weder eine gesonderte Bewertung der staatlichen Beihilfe durchführen noch die Beihilfe bei der Kommission melden. Wenn die Finanzierung den Vorschriften über staatliche Beihilfen unterliegt und nicht alle Bedingungen gemäß Artikel 25c AGVO erfüllt, kommt eine vereinfachte Behandlung dieser Projekte nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht in Frage.

Was ist das Vetorecht bei institutionalisierten europäischen Partnerschaften?

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung zur Einrichtung von „Horizont Europa“ müssen die Beiträge eines teilnehmenden Mitgliedstaats zur Finanzierung der Beteiligung der in diesem teilnehmenden Staat niedergelassenen Stellen verwendet werden. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten behalten daher die Kontrolle über ihre nationalen Beiträge, da sie (in Ausnahmefällen und aus hinreichend begründeten Gründen) ein Veto gegen die Zuweisung nationaler Mittel an einen bestimmten Begünstigten einlegen können, ohne dass dies Auswirkungen auf die Förderfähigkeit des Vorschlags im Rahmen einer EU-Finanzierung hat.

Können aus EFRE-Programmen die Mitgliedsbeiträge/Teilnahmegebühren für andere EU-Einrichtungen oder -Netzwerke (z. B. EIT-Partnerschaften) unterstützt werden?

Ein aus dem EFRE kofinanziertes Vorhaben muss in den Anwendungsbereich der EFRE-Verordnung fallen. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der EFRE-Verordnung können aus dem EFRE die Vernetzung, die Zusammenarbeit, der Erfahrungsaustausch und Tätigkeiten unter Beteiligung von Innovationsclustern (auch zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Behörden) unterstützt werden. Eine solche Zusammenarbeit kann durch eine internationale Organisation gefördert werden.

Gemäß Artikel 63 Absatz 4 der Dachverordnung kann ein Vorhaben ganz oder teilweise außerhalb eines Mitgliedstaats, auch außerhalb der EU, durchgeführt werden, sofern das Vorhaben zu den Zielen des Programms beiträgt.

Mitgliedsbeiträge internationaler Organisationen erfüllen daher nicht die oben genannten Voraussetzungen und kommen nicht für eine EFRE-Förderung infrage, da die von internationalen Organisationen verfolgten Ziele in der Regel zu weit gefasst sind, um einem konkreten Vorhaben zu entsprechen, mit dem die Ziele des Förderprogramms verfolgt werden.

Im Gegensatz dazu stehen Teilnahmegebühren in der Regel mit spezifischeren und konkreteren Maßnahmen in Verbindung und können daher für eine EFRE-Unterstützung infrage kommen – wenn sie einer konkreten Maßnahme entsprechen, die von einer internationalen Organisation durchgeführt wird, die in den Anwendungsbereich der EFRE-Verordnung fällt und zur Erreichung des Ziels/der Ziele des Förderprogramms beiträgt.

5.   Kombinierte Förderung (Teaming)

Es ist wichtig, den Nutzen von FuI für die Gesellschaft, die Umwelt und die Gesamtwirtschaft zu optimieren und zu maximieren und gleichzeitig einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union zu leisten. Die EU-Förderung muss daher kohärent sein und potenzielle Synergien ausschöpfen. Dies gilt insbesondere für eine Teaming-Maßnahme, die auf die Schaffung oder Modernisierung eines Exzellenzzentrums in einem Land, dessen Beteiligung ausgeweitet werden soll, abzielt, indem seine Zusammenarbeit mit einer führenden Forschungseinrichtung (einem fortgeschrittenen Partner) in einem anderen Land ermöglicht wird. Dies erfordert eine ergänzende Finanzierung aus einer nationalen, regionalen, EU- oder privaten Quelle. Eine solche Maßnahme wird daher im Arbeitsprogramm von HE als Synergiemaßnahme bezeichnet. Es wird erwartet, dass Teaming-Maßnahmen eine einflussreiche und sinnvolle Brücke, insbesondere zwischen S3 und Exzellenz in FuI, bilden und dadurch den EFR stärken.

Damit verbundene Rechtsvorschriften

Artikel 25d der AGVO (Staatliche Beihilfen)

Image 24
Wesentliche Verfahrensschritte

Vorbereitung / Programmplanung

Im Arbeitsprogramm von HE werden Teaming-Maßnahmen als Synergiemaßnahmen bezeichnet. Aus kohäsionspolitischen Programmen können ergänzende Mittel für ein Teaming-Projekt zur Deckung einer Reihe förderfähiger Kosten bereitstellt werden, die von den durch HE abgedeckten Kosten getrennt sind, sofern die Anforderungen gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung erfüllt sind.

Zuweisung von Fördermitteln

Es werden zwei getrennte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht (EFRE und HE). Der Vorschlag im Rahmen von HE muss eine klare Beschreibung des ergänzenden Projekts enthalten, das durch den EFRE oder andere Finanzierungsquellen unterstützt wird. Gegebenenfalls sollte die Beschreibung die Kostenkategorien, die technischen Spezifikationen der Infrastruktur, die Vorplanung für Gebäude und Anlagen, eine Kosten-Nutzen-Analyse usw. enthalten. Diese Beschreibung wird auch von unabhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften des Programms HE und den Auswahlkriterien bewertet.

Umsetzung

Aus dem EFRE-Programm werden Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Ergänzung von HE unterstützt, wenn auch mit anderen förderfähigen Kosten. In dem geänderten Artikel 25d der AGVO werden Bedingungen für die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen (auch aus EFRE-Mitteln) für kofinanzierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte festgelegt, die Teaming-Maßnahmen ergänzen (in solchen Fällen gelten die förderfähigen Kosten und Fördersätze von HE). Darüber hinaus lässt der geänderte Artikel 25d der AGVO öffentliche Investitionsbeihilfen in Höhe von bis zu 70 % der Infrastrukturinvestitionen zu, die im Rahmen einer Teaming-Maßnahme getätigt werden (ebenfalls unter bestimmten Bedingungen). Der Projektvorschlag wird einer einzigen Bewertung unterzogen, die sich auf beide Teile des Projekts erstreckt (d. h. den Teil, der unter HE fällt, und den Teil, der sich auf eine ausgewählte ergänzende Finanzierungsquelle wie ein kohäsionspolitisches Programm bezieht). Dies ist erforderlich, um den geänderten Artikel 25d der AGVO anwenden zu können, der es den Verwaltern der ergänzenden Finanzierungsquelle ermöglicht, die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten, die im Rahmen von HE festgelegt wurden, auf das betreffende Vorhaben anzuwenden.

6.   Vor- und nachgelagerte Synergien

Vor- und nachgelagerte Synergien entstehen, wenn die EU-Unterstützung (vor allem im Rahmen von HE und EFRE-Programmen) einen koordinierten und nahtlosen Rahmen für alle Schritte des Forschungs- und Innovationsprozesses bietet (vom Kapazitätsaufbau und der Grundlagenforschung bis hin zur Vermarktung und Übernahme innovativer Lösungen durch private Unternehmen). Solche Synergien schaffen einen besonderen Mehrwert, wenn sie in Bereichen entstehen, die mit zentralen politischen Zielen der EU verknüpft sind, und die Aussicht auf wesentliche Verbesserungen für die Gesamtwirtschaft bieten.

Die Entwicklung solcher Synergien erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den maßgeblichen Akteuren – insbesondere zwischen der EU und den nationalen Behörden, die an der Programmplanung und Umsetzung der Fördermittel von HE und aus dem EFRE beteiligt sind.

Beispielsweise bieten Missionen im Rahmen von HE (19) neue Wege zur Bewältigung der im Rahmen ihrer Aufgaben ermittelten Herausforderungen und transformative Lösungen, die dazu beitragen können, die Einführung der besten verfügbaren Technologien zu beschleunigen. Praktische Beispiele möglicher Synergien der fünf EU-Missionen mit dem EFRE sind im Anhang dieser Mitteilung aufgeführt.

Um diese Akzeptanz zu erhöhen, zielt die neue Strategie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse von HE auf einen integrierten Ansatz, indem Portfolios mit Ergebnissen der Missionen erstellt und gepflegt und mit einem integrierten System von Diensten (z. B. der „Horizon Results Platform“ und „Horizon Results Booster“) und Initiativen (z. B. Veranstaltungen und Workshops) kombiniert werden. Auf diese Weise wird die Aufmerksamkeit nationaler und regionaler Investoren und politischer Entscheidungsträger auf klare FuI-Ergebnisse gelenkt. Die neue Strategie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse von HE enthält auch Verweise auf die Themen des Arbeitsprogramms von HE, sodass die Antragsteller für die Aufforderung prüfen werden, ob sie potenzielle Synergien mit anderen EU-Programmen nutzen können.

Die aus der vierten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Interreg Mitteleuropa gewonnenen Erkenntnisse zur Nutzung der Ergebnisse bestehender Projekte im Rahmen von Horizont 2020 (und anderen EU-Programmen) werden bei der Entscheidung, wie die FuI-Ergebnisse von HE mithilfe der Interreg-Programme (als zusätzliche Möglichkeit, den Zugang der Regionen zu hochwertigen FuI-Ergebnissen zu verbessern) genutzt werden können, berücksichtigt. Künftige Bemühungen in dieser Richtung werden von den Erkenntnissen und Erfahrungen profitieren, die aus Anbahnungsinitiativen gewonnen wurden (z. B. das neue Tool von HE/Interreg zur Abbildung von Synergien, mit dem thematische und regionale Angaben kombiniert werden, um potenzielle Synergien zwischen diesen beiden Finanzierungsströmen zu ermitteln).

Diese Ansätze und Lösungen können öffentlichen Verwaltungen auch dabei helfen, neue Fähigkeiten zu entwickeln und neue Dienstleistungen anzubieten. Dies ist besonders wichtig für weniger entwickelte Regionen und Gebiete in Randlage, die weniger in der Lage sind, neue Technologien zu übernehmen und den systembedingten Wandel zu bewältigen.

Viele dieser Regionen können daher Demonstrations-, Innovations- und Technologietransfermaßnahmen ausweiten, indem sie Mittel der Kohäsionspolitik nutzen, um die Programmziele zu erreichen. Regionen, die in ihren Strategien Prioritäten in Bezug auf einen bestimmten Aufgabenbereich festgelegt haben, können Synergien mit dieser Mission schaffen (20), um die Entwicklung und/oder den nachgelagerten Einsatz neuer Konzepte zur Erschließung transformativer Pfade zu unterstützen. Beispielsweise können Missionen im Rahmen von HE richtungsweisend sein, die regionale Entwicklung fördern, die interdisziplinäre Steuerung und die Steuerung auf mehreren Ebenen fördern, die Öffentlichkeit und lokale/regionale Interessenträger einbeziehen und die kohäsionspolitischen Investitionen und den Zugang zu neuen Netzwerken, politischen Lernplattformen und Finanzierungsinstrumenten bekannt machen.

Regionen spielen eine wichtige Rolle bei der Einführung der Wasserstoffwirtschaft, insbesondere durch sogenannte „Hydrogen Valleys“ bzw. Wasserstofftäler (21). Sie stellen die Produktion, den Transport, die Speicherung und die Nutzung von Wasserstoff auf regionaler oder lokaler Ebene sicher und sind der Schlüssel zur Verwirklichung der Ziele des REPowerEU-Plans (22). Das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff verfügt über langjährige Erfahrung bei der Unterstützung der Schaffung von Wasserstofftälern in der EU. Die weitere Verbreitung dieses erfolgreichen Konzepts in allen Mitgliedstaaten erfordert eine umfassende Bündelung von Ressourcen.

Beispielsweise wird erneuerbarer Wasserstoff von entscheidender Bedeutung sein, um Erdgas, Kohle und Öl in schwer dekarbonisierbaren Industrien und im Verkehrssektor zu ersetzen. Im REPowerEU-Plan ist das Ziel von 10 Millionen Tonnen für die heimische Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen und 10 Millionen Tonnen für die Einfuhr von erneuerbarem Wasserstoff bis 2030 festgelegt. Die Regionen spielen eine wichtige Rolle bei der Einführung der Wasserstoffwirtschaft in der EU, insbesondere durch Wasserstofftäler. Wasserstofftäler stellen die Produktion, den Transport, die Speicherung und die Nutzung von Wasserstoff auf regionaler oder lokaler Ebene sicher und sind der Schlüssel zur Verwirklichung der Ziele des REPowerEU-Plans. Das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff und seine Vorgänger verfügen über langjährige Erfahrung bei der Unterstützung der Schaffung von Wasserstofftälern in der EU. Derzeit gibt es in der EU 23 Wasserstofftäler in zehn Mitgliedstaaten. Die weitere Verbreitung dieses erfolgreichen Konzepts in allen Mitgliedstaaten erfordert eine umfassende Bündelung von Ressourcen.

Image 25

Beispiel: Synergien im Zusammenhang mit der neuen europäischen Innovationsagenda

Synergien können die Umsetzung der neuen europäischen Innovationsagenda und insbesondere der Leitinitiative 3 unterstützen, deren Ziel darin besteht, regionale Innovationssysteme zu stärken und zu vernetzen und die Innovationskluft zu verringern.


(1)  Dies kann auch für EU-Fonds mit indirekter Mittelverwaltung gelten.

(2)  Im Hinblick auf die Angleichung der Bestimmungen der direkt verwalteten Unionsprogramme (z. B. HE, Programm „Digitales Europa“ (DEP), Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)) in Bezug auf Synergien mit Programmen unter geteilter Mittelverwaltung können Elemente dieses Dokuments als Leitfaden für die Operationalisierung von Synergien zwischen solchen direkt verwalteten Unionsprogrammen und den Programmen des EFRE betrachtet werden – unter sorgfältiger Berücksichtigung der Besonderheiten jeder anwendbaren Rechtsgrundlage und der politischen Erwägungen zu jedem dieser Programme.

(3)  COM(2020) 628 final vom 30. September 2020.

(4)  COM(2021) 407 final.

(5)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(6)  In diesem Dokument wird vor allem auf die im Rahmen von HE vorgesehenen Exzellenzsiegel eingegangen, die Möglichkeit der Vergabe von Exzellenzsiegeln ist jedoch auch in den Basisrechtsakten von 14 anderen Programmen innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens der EU (Digitales Europa, Binnenmarktprogramm, LIFE, Kreatives Europa, Erasmus+, Weltraumprogramm, Europäisches Solidaritätskorps, Fazilität „Connecting Europe“, Programm „Justiz“, Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“, Euratom, Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, Fonds für integriertes Grenzmanagement und Fonds für die innere Sicherheit) festgelegt.

(7)  Siehe Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben a, b und g und Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der geänderten Fassung. Zu Informationszwecken ist eine konsolidierte Fassung der geänderten Verordnung auf der Website der Europäischen Kommission verfügbar: https://ec.europa.eu/competition-policy/state-aid/legislation/regulations_en

(9)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013.

(10)  Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU.

(11)  Arbeitsprogramm des EIC für 2022.

(12)  Übertragungen auf andere direkt verwaltete Programme sind ebenfalls möglich, siehe beispielsweise Artikel 4 Absatz 14 der Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, der für den digitalen Sektor gilt, und Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“.

(13)  Tabelle 4.2. des Musters für Partnerschaftsvereinbarungen (Anhang II Dachverordnung) zu „Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung“ sieht Angaben zu dem spezifischen Instrument vor, auf das Beträge aus dem EFRE übertragen werden.

(14)  Innerhalb der Grenzen des Artikels 26 Absatz 1 der Dachverordnung.

(15)  Es sei darauf hingewiesen, dass Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ sowie z. B. Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ 2 Bestimmungen enthält, die mit Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung zur Einrichtung von „Horizont Europa“ identisch sind. Dies wiederum ermöglicht die Angleichung der Durchführungsbestimmungen für die Kumulation von Fördermitteln zwischen diesen Programmen.

(16)  Dieser Leitfaden konzentriert sich auf die Synergien zwischen HE und EFRE-Programmen, aber eine ähnliche Regelung gilt auch für die anderen in Artikel 15 Absatz 3 aufgeführten Programme.

(17)  Im Rahmen von HE gibt es nur eine Initiative nach Artikel 185 AEUV: die Europäische Partnerschaft für Metrologie, die von EURAMET geleitet wird.

(18)  Artikel 12 der Verordnung 2021/2085 des Rates zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“.

(19)  Weitere Einzelheiten zu EU-Missionen im Rahmen von HE: https://ec.europa.eu/info/research-and-innovation/funding/funding-opportunities/funding-programmes-and-open-calls/horizon-europe/eu-missions-horizon-europe_en#what

(20)  EU-Missionen sind eine Neuerung des Forschungs- und Innovationsprogramms Horizont Europa für die Jahre 2021–2027. EU-Missionen stellen ein koordiniertes Vorgehen der Kommission zur Bündelung der erforderlichen Mittel in Bezug auf Finanzierungsprogramme, Strategien und Vorschriften sowie andere Tätigkeiten dar. Sie zielen auch darauf ab, durch die Mobilisierung und Aktivierung öffentlicher und privater Akteure (EU-Mitgliedstaaten, regionale und lokale Behörden, Forschungseinrichtungen, Landwirte und Landbewirtschafter, Unternehmer und Investoren) eine echte und dauerhafte Wirkung zu entfalten. Die Missionen richten sich an die breite Öffentlichkeit, um die gesellschaftliche Akzeptanz neuer Lösungen und Konzepte zu fördern. Es gibt fünf Missionen der EU („Anpassung an den Klimawandel,“„Krebsbekämpfung“, „Unsere Meere und Gewässer bis 2030 wiederbeleben“, „100 klimaneutrale und intelligente Städte bis 2030“, „Boden-Deal für Europa“).

(21)  Partnerschaft für intelligente Spezialisierung und Wasserstoff-Pilotprojekt „Hydrogen Valleys“ (Hydrogen valleys – Smart Specialisation Platform (europa.eu)).

(22)  Im REPowerEU-Plan (COM(2022) 230 final) ist das Ziel von 10 Millionen Tonnen für die heimische Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen und 10 Millionen Tonnen für die Einfuhr von erneuerbarem Wasserstoff bis 2030 festgelegt.


ANHANG 1

Synergien mit Missionen der EU

EU-Mission „Anpassung an den Klimawandel“

Mit der Mission „Anpassung an den Klimawandel“ sollen mindestens 150 europäische Regionen, lokale Gebietskörperschaften und Gemeinden in ihren Anstrengungen unterstützt werden, bis 2030 klimaresilient zu werden. In ihrem Rahmen wird allgemeine Unterstützung für Regionen, lokale Gebietskörperschaften und Gemeinden bereitgestellt, um ihnen dabei zu helfen, Klimarisiken und -chancen besser zu verstehen, sich auf sie vorzubereiten und sie zu bewältigen, ihren Wandel in Richtung Klimaresilienz zu beschleunigen und mindestens 75 groß angelegte Demonstrationen zur Anpassung an den Klimawandel vor Ort durchzuführen.

Die Beteiligung der Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gebietskörperschaften wird bei der Umsetzung dieser Mission eine entscheidende Rolle spielen, da sie die wichtigsten Akteure des Wandels sind. Sie können auch neue Technologien einsetzen, mit innovativen Lösungen experimentieren, die den lokalen Bedürfnissen gerecht werden, und verschiedenen Interessenträgern helfen, Klimaresilienz zu erreichen.

Die Ziele der Mission stehen im Einklang mit den politischen Zielen des EFRE (1) für ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und der regionalen IKT-Konnektivität. Die Mission trägt auch zum politischen Ziel eines grüneren, CO2-armen Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und eines widerstandsfähigen Europas bei, indem saubere Energien und eine faire Energiewende, grüne und blaue Investitionen, Kreislaufwirtschaft, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, Risikoprävention und Risikomanagement sowie nachhaltige städtische Mobilität gefördert werden.

Die im Rahmen dieser Prioritäten bereitgestellten Mittel könnten beispielsweise mobilisiert werden, um Lösungen zur Anpassung an den Klimawandel zu erweitern und dabei Synergien mit den von HE bereitgestellten Mitteln zu nutzen. Auch Regionen und lokale Gebietskörperschaften können die Charta der Mission unterzeichnen, um ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Unterzeichnern zum Ausdruck zu bringen, die einer Mobilisierung von Mitteln und Entwicklung von Maßnahmen für ihre Ziele zur Anpassung an den Klimawandel in ihren jeweiligen Gebieten förderlich wären.

Die Umsetzungsplattform für Missionen wird Regionen und lokale Gebietskörperschaften unterstützen, indem sie ihnen beispielsweise Zugang zu Wissen und technischer Unterstützung verschafft. Im Rahmen der Arbeitsprogramme von HE werden Finanzmittel für FuI-Projekte zur Anpassung an den Klimawandel bereitgestellt, die durch Nutzung potenzieller Synergien mit dem EFRE durchgeführt werden könnten.

EU-Mission „Krebsbekämpfung“

Mit der Mission „Krebsbekämpfung“ und dem europäischen Plan zur Krebsbekämpfung soll bis 2030 das Leben von mehr als drei Millionen Menschen verbessert werden, und zwar durch Prävention, Heilung und ein längeres und besseres Leben für die von Krebs betroffenen Menschen und ihre Familien. Dieses übergeordnete Ziel steht im Einklang mit dem politischen Ziel des EFRE, ein sozialeres und integrativeres Europa zu schaffen.

Die Schaffung digitaler Infrastrukturen ist vorgesehen, um Forschung und Innovation (FuI) im Bereich der Krebsbekämpfung zu fördern. Auf der EU-Plattform zum Verständnis von Krebs „UNderstanding CANcer.eu“ (UNCAN.eu) werden Daten unterschiedlicher Art und aus verschiedenen Quellen gesammelt. Ein virtuelles europäisches digitales Zentrum wird es Krebspatienten und Menschen, die den Krebs besiegt haben, ermöglichen, ihre Gesundheitsdaten zu hinterlegen und Informationen zu erhalten. Umfassende Infrastrukturen zur Krebsbekämpfung werden unterstützt, um Ungleichheiten beim Zugang zu einer hochwertigen Krebsbehandlung, z. B. durch Stärkung der Forschungskapazitäten und Schaffung eines Netzwerks zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen, zu beseitigen.

Die Beteiligung der Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gebietskörperschaften ist für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen von entscheidender Bedeutung, da sie in erster Linie für die Organisation ihrer Gesundheitssysteme verantwortlich sind. Beispielsweise erfordert die Verbesserung des Zugangs zu Früherkennungsuntersuchungen oder innovativen Krebsbehandlungen umfangreiche Investitionen in Infrastruktur, Ausrüstung, Digitalisierung, Gesundheitspersonal und neue Versorgungsmodelle, einschließlich telemedizinischer Lösungen, um Patienten in ländlichen und abgelegenen Gebieten zu erreichen.

Der EFRE spielt eine bedeutende Rolle bei der Verbesserung der Krebsbekämpfung. Viele Regionen verfügen über Strategien für eine intelligente Spezialisierung im Gesundheitsbereich, auch im Hinblick auf Krebs. Bestehende Projekte haben ein großes Potenzial, zu den Zielen der Mission beizutragen. Die Regionen werden aufgefordert, sich an den EU-Prioritäten zu orientieren und weitere Investitionen in FuI zu tätigen, indem sie die Prioritäten der intelligenten Spezialisierung auf Krebsinnovationen ausrichten. Ebenso kann Krebspatienten, die Gesundheitsversorgung in einem anderen Land suchen, durch die Stärkung der grenzüberschreitenden, länderübergreifenden und interregionalen Zusammenarbeit aus Interreg-Mitteln geholfen werden.

Die Regionen werden über die künftigen nationalen Krebszentren in jedem Mitgliedstaat an der Umsetzung beteiligt. Diese werden Folgendes erleichtern: 1. Integration der Maßnahmen im Rahmen der Mission durch die Ermittlung von Synergien bei krebsbezogenen politischen Initiativen und Investitionen zwischen EU-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene; 2. Einbeziehung maßgeblicher nationaler Akteure und Interessenträger, die über die FuI- und Gesundheitssysteme hinausgehen und die einschlägigen Bereiche der Krebsbekämpfung (z. B. Beschäftigung, Bildung) abdecken; 3. politische Dialoge über Krebs und 4. Maßnahmen zur Bürgerbeteiligung.

EU-Mission „Unsere Meere und Gewässer wiederbeleben“

Das strategische Ziel der Mission ist die Wiederherstellung der Gesundheit unserer Ozeane und Gewässer bis 2030 durch den Schutz und die Wiederherstellung von Meeres- und Süßwasserökosystemen und der biologischen Vielfalt, die Verhinderung und Beseitigung der Verschmutzung unserer Ozeane, Meere und Gewässer und die Förderung der Klimaneutralität und der Kreislauffähigkeit der blauen Wirtschaft in der EU.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem regionalen Engagement durch gebietsbezogene „Leuchtturmprojekte“. Diese sind als Forschungs- und Innovationsprojektportfolios für die Entwicklung und den Einsatz transformativer Lösungen in vier großen europäischen Meeres- und Flussbecken konzipiert: Atlantisches und arktisches Becken, Nord- und Ostseebecken, Mittelmeerbecken, Donaubecken und Schwarzmeerbecken.

Die Mission wird in zwei Phasen durchgeführt: Entwicklung und erste praktische Erprobung von Lösungen (2021–2024) sowie Einführung und Ausweitung (ab 2025) dieser Maßnahmen. Während die Kommission für den Zeitraum 2021–2023 rund 350 Mio. EUR aus dem Programm HE zur Unterstützung der ersten Phase bereitgestellt hat, wird die Mobilisierung zusätzlicher Mittelbindungen und Budgets öffentlicher und privater Akteure, auch aus dem EFRE, für die Verwirklichung der Missionsziele von entscheidender Bedeutung sein.

Das Konzept der „assoziierten Regionen“ ist in alle relevanten Maßnahmen des Arbeitsprogramms der Mission eingebettet. „Assoziierte Regionen“ sind Gebiete mit Ökosystemen, die von den Demonstrationsmaßnahmen profitieren können (z. B. benachbarte Regionen und/oder Regionen in einem anderen Meeresbecken) und/oder weniger entwickelte Regionen, in denen Kapazitäten aufgebaut werden müssen, um die im Rahmen der verschiedenen Projekte entwickelten innovativen Lösungen umzusetzen. Diese Regionen werden von der finanziellen Unterstützung profitieren, um die Durchführbarkeit, die Reproduzierbarkeit und die Ausweitung innovativer Lösungen zu demonstrieren. Der EFRE könnte die Umsetzung innovativer Lösungen auf regionaler Ebene vorantreiben. Mithilfe einer Charta der Mission werden Zusagen/Maßnahmen gesammelt und alle interessierten Parteien zusammengebracht, von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern bis hin zu Regionen und lokalen Behörden, privaten Einrichtungen, NRO und Bürgerinnen und Bürgern.

EU-Mission „Klimaneutrale und intelligente Städte“

Die Mission zielt darauf ab, bis zum Jahr 2030 mindestens 100 klimaneutrale und intelligente Städte in Europa zu schaffen und sicherzustellen, dass diese Städte als Versuchs- und Innovationszentren fungieren, um alle europäischen Städte in die Lage zu versetzen, bis 2050 klimaneutral zu werden.

Mit ihrem städteorientierten Ansatz und dem Schwerpunkt auf ortsbezogene Lösungen trägt die Mission zum politischen Ziel des EFRE eines grüneren, CO2-armen Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und eines widerstandsfähigen Europas durch die Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität bei. Darüber hinaus entspricht sie dem politischen Ziel eines bürgernäheren Europas, indem sie eine nachhaltige und integrierte Entwicklung aller Arten von Gebieten und lokalen Initiativen und die Unterstützung maßgeschneiderter Investitionsstrategien auf territorialer Ebene, in Städten und Gemeinden mit Blick auf eine Bewältigung ihrer vielfältigen Herausforderungen und Nutzung ihres Entwicklungspotenzials fördert.

Mit einem Aufruf zur Interessenbekundung werden im Rahmen der Mission Städte aufgefordert, sich zum Ziel der Klimaneutralität bis 2030 zu bekennen. Die Interessensbekundungen wurden auf der Grundlage der Ambitionen der Städte, ihres Bereitschaftsgrads, ihres laufenden und geplanten Engagements für Klimaneutralität und die Verringerung der Umweltverschmutzung sowie ihres Engagements für die Einbeziehung von Bürgerinnen und Bürgern und einschlägigen Interessenträgern in den städtischen Klimaplan bewertet. Die ausgewählten Städte werden aufgefordert, mit Unterstützung einer Missionsplattform einen Klimastadt-Vertrag abzuschließen. Der Klimastadt-Vertrag, der kein rechtsverbindliches Instrument ist, wird in einem innovativen Prozess der gemeinsamen Gestaltung entwickelt, an dem Städte, nationale/regionale Gebietskörperschaften, einschlägige Interessenträger und die Kommission beteiligt sind. Er steht im Einklang mit der regionalen Strategie für intelligente Spezialisierung und eröffnet Städten die Möglichkeit, auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Bedürfnisse die Führung zu übernehmen. Es handelt sich um einen sektorübergreifenden und bedarfsorientierten Bottom-up-Ansatz mit spezifischen Verpflichtungen zur Einführung und Ausweitung innovativer und intelligenter Lösungen in Bezug auf die Klimaneutralität in allen maßgeblichen Wirtschaftszweigen. Der Klimastadt-Vertrag enthält eine vereinbarte Ausgangsgrundlage, die Pläne der Stadt, wie diese Verpflichtungen bis zum Jahr 2030 umzusetzen sind, und einen Investitionsplan mit entsprechenden Mitteln und Finanzierungsquellen.

Über die Missionsplattform werden insbesondere jene Städte unterstützt, die sich zur Klimaneutralität bis 2030 verpflichten, und die Gesamtkohärenz und -koordination während des gesamten Prozesses sichergestellt, sie dient außerdem als Forum, in dem regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung des Klimastadt-Vertrags berichtet wird.

Mit der Unterzeichnung des Klimastadt-Vertrags erhalten die Städte ein „Missionssiegel“, das den strengen Bewertungsprozess sowie die Qualität und Durchführbarkeit ihrer Verpflichtungen bestätigt. Dieses Siegel wird die Erschließung gezielter Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen von EU-Förderprogrammen erleichtern und bietet Regionen, Mitgliedstaaten und anderen öffentlichen Akteuren die Möglichkeit, weithin sichtbare Maßnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität in Pionierstädten zu fördern und so die Bemühungen zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals voranzutreiben. Da die Maßnahmen im Rahmen des Klimastadt-Vertrags bereits im Einklang mit dem EU-Rahmen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen als ökologisch nachhaltig geprüft wurden, wird das Siegel das Bewusstsein und das Vertrauen der Investoren stärken. Dadurch wird es den Städten erleichtert, weitere öffentliche und private Investoren zur Finanzierung ihrer klimabezogenen Maßnahmen zu gewinnen.

EU-Mission „Boden-Deal für Europa“

Mit der Mission soll die Gesundung der Böden durch ambitionierte Maßnahmen in 100 „Living Labs“ und Leuchtturmprojekten in territorialen Umgebungen vorangetrieben, präsentiert und beschleunigt werden. Dies wird mit einem ambitionierten transdisziplinären FuI-Programm, einem belastbaren, harmonisierten Rahmen zur Bodenüberwachung und einer verbesserten Bodenkompetenz und Kommunikation kombiniert, um die Bürgerinnen und Bürger einzubeziehen.

Die Ziele der Mission stehen vollständig im Einklang mit den EFRE-Zielen eines grüneren CO2-armen Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und eines widerstandsfähigen Europas durch die Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität.

Der EFRE kann eine bedeutende Rolle in Bezug auf die Bodengesundheit spielen. Drei Viertel der NUTS-2-Regionen verfügen über Strategien für eine intelligente Spezialisierung im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft, was bedeutet, dass es ein beträchtliches Potenzial für Projekte gibt, die unter dem Aspekt der Forschung und Innovation zu den Zielen der Mission beitragen. Die thematische Plattform für intelligente Spezialisierung im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft wird in die Verwirklichung der Mission eingebunden, um die überregionale Zusammenarbeit zu nutzen und die Entstehung gemeinsamer Innovations-Investitionsprojekte in für die Mission relevanten Bereichen zu fördern.

Die thematische Priorität eines „grüneren CO2-armen Europas“ lässt eine Erweiterung der Missionsergebnisse zu. Regionen, die in ihren Strategien für intelligente Spezialisierung Prioritäten im Zusammenhang mit nachhaltiger Boden- und Landbewirtschaftung ermittelt haben, können von den Lösungen profitieren, die in den Living Labs und Leuchtturmprojekten der Mission entwickelt und getestet wurden, und sie in größerem Maßstab nachgelagert einsetzen.

Interreg kann auch einen sehr effektiven Beitrag zur Umsetzung der Mission leisten, da aus seinen Mitteln eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu den Zielen der Mission eingerichtet wird (grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit). Beispiele hierfür sind: Pilotprojekte oder Demonstrationen zur Renaturierung von Feuchtgebieten in grenzüberschreitenden oder nordeuropäischen länderübergreifenden Gebieten oder die Zusammenarbeit bei Wassererosion in südeuropäischen länderübergreifenden Gebieten und grenzüberschreitenden Flusseinzugsgebieten (z. B. Donau) oder die Zusammenarbeit bei Raumordnungskonzepten, in denen die Land-/Bodenbewirtschaftung angemessen berücksichtigt wird.


(1)  Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds.


ANHANG 2

Beispiel für die Kumulation von Fördermitteln bei anderen direkt verwalteten Instrumenten (Programm „Digitales Europa“)

Finanzierung von Synergiemaßnahmen im Zusammenhang mit europäischen digitalen Innovationszentren (European Digital Innovation Hubs – EDIH) im Programm „Digitales Europa“

EDIH sind eine gemeinsame Investition der EU und der Mitgliedstaaten sowie der assoziierten Länder des Programms „Digitales Europa“. Dies kommt im zweistufigen Auswahlverfahren zum Ausdruck, das im Programm „Digitales Europa“ beschrieben ist (Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates). Zunächst wählen die Mitgliedstaaten die infrage kommenden Einrichtungen aus und nehmen sie in eine Auswahlliste auf. Aus dieser Liste wählt die Kommission in einem zweiten Schritt die Einrichtungen aus, die das Netzwerk der EDIH bilden werden. Die Auswahl erfolgt nach den Kriterien Relevanz, Umsetzung und Wirkung, berücksichtigt aber auch Ziele des geografischen, sektoralen und technologischen Anwendungsbereichs und die verfügbaren Mittel pro Land. Aus dem Programm „Digitales Europa“ werden die ausgewählten Finanzhilfen mit maximal 50 %, kofinanziert, und die Mitgliedstaaten können den verbleibenden Teil aus Mitteln des EFRE finanzieren. (Sie können auch andere nationale öffentliche oder private Mittel verwenden).

In diesem praktischen Beispiel werden die wichtigsten Schritte erläutert, die für eine Finanzierung von Synergiemaßnahmen eines EDIH durch das Programm „Digitales Europa“ und den EFRE erforderlich sind. Schätzungen der Kommission zufolge dürfte bei etwa 70 „verbundenen Maßnahmen“ zur Umsetzung der EDIH davon Gebrauch gemacht werden. Da jedes EDIH eine regionale Basis haben wird, ist bekannt, welche Verwaltungsbehörde für die geteilte Mittelverwaltung zuständig sein wird.

Schritt 1 – Vorbereitung Der zuständige Anweisungsbefugte koordiniert und kooperiert mit der Verwaltungsbehörde, die für die Maßnahme im Rahmen des Fonds mit geteilter Mittelverwaltung zuständig ist, insbesondere um die Koordinierung der Fördersätze sicherzustellen, damit die kombinierte Förderung 100 % der veranschlagten förderfähigen Kosten nicht übersteigt.

Die GD CONNECT hat ein Treffen mit den an diesen verknüpften Maßnahmen beteiligten Mitgliedstaaten und ihren Verwaltungsbehörden organisiert, um das Verfahren umfassend zu erläutern.

Schritt 2 – Verknüpfung der beiden Maßnahmen Die Maßnahme unter direkter Mittelverwaltung wird entweder während der Vorbereitung der Finanzhilfe oder nach der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung mithilfe einer Änderung der Finanzhilfe als „Synergiemaßnahme“ bezeichnet. Die Maßnahme unter geteilter Mittelverwaltung wird mit der Maßnahme unter direkter Mittelverwaltung verknüpft (z. B. Mitgliedstaat–Verwaltungsbehörde–Nummer der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen–Projektnummer).

Dies ist im Verfahren zur Vorbereitung der Finanzhilfe vorgesehen und wurde auch in den Unterlagen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angekündigt.

Schritt 3 – Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung und Vorfinanzierung Der Begünstigte unterzeichnet zwei separate Finanzhilfevereinbarungen (1): eine für die Finanzhilfe mit direkter Mittelverwaltung und eine für die Finanzhilfe mit geteilter Mittelverwaltung. Die Bewilligungsbehörden stellen sicher, dass die kombinierten Fördersätze 100 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Auch der Förderzeitraum, die Projektdauer, die Berichtszeiträume und die Fristen für die Bewilligung der beiden Finanzhilfen sollten von den Bewilligungsbehörden so weit wie möglich koordiniert werden.

Vorfinanzierungen im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung mit direkter Mittelverwaltung werden wie üblich durchgeführt. Vorauszahlungen erfolgen im Rahmen der Finanzhilfe mit geteilter Mittelverwaltung, sofern dies in den geltenden nationalen Vorschriften vorgesehen ist.

Image 26

Darstellung der Schritte zur Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung

Schritt 4 – Berichterstattung und Zahlungen Bevor der Begünstigte bei der Kommission/Fördereinrichtung Zahlungen im Rahmen der Finanzhilfe mit direkter Mittelverwaltung beantragt, muss er die Ausgaben zunächst bei der Verwaltungsbehörde, die für den Fonds mit geteilter Mittelverwaltung zuständig ist, geltend machen. Die Verwaltungsbehörde unterrichtet den Begünstigten darüber, wann die Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bei der Kommission geltend gemacht werden. Unter keinen Umständen sollten Kosten zuerst in einen Zahlungsantrag im Rahmen der direkt verwalteten Finanzhilfe aufgenommen werden, da sie sonst nicht mehr für den anderen Fonds infrage kommen würden.

Erst nachdem die Ausgaben von der Verwaltungsbehörde bei der Kommission geltend gemacht wurden, lädt der Begünstigte/Koordinator auch eine Kopie der bei der Verwaltungsbehörde eingereichten Ausgabenerklärung in eGrants hoch und macht gleichzeitig alle Angaben zur Durchführung der Maßnahme gemäß den Vorschriften des direkt verwalteten Programms.

Wenn der Anweisungsbefugte eine Bescheinigung über die Finanzaufstellung für die direkt verwaltete Finanzhilfe verlangt, kann sich der Prüfer der Bescheinigung auch auf Prüfungsbescheinigungen zu den Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung stützen (sofern sie dieselben Kosten und identische Förderbedingungen abdecken).

Beide Bewilligungsbehörden prüfen die Kosten gemäß den für sie geltenden Vorschriften auf die gleiche Weise wie bei Nicht-Synergiemaßnahmen und veranlassen im Falle der Anerkennung der Kosten die Zahlung auf dem üblichen Weg.


(1)  Das sogenannte Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung der geteilten Mittelverwaltung dargelegt sind, d. h. gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Dachverordnung.


ANHANG 3

Wortlaut der einschlägigen Rechtsvorschriften (Dachverordnung, Horizont Europa, AGVO)

EXZELLENZSIEGEL

Dachverordnung

Erwägungsgrund 61

„(61)

Die Synergien zwischen den Fonds und den Instrumenten in direkter Mittelverwaltung sollten optimiert werden. Die Unterstützung für Vorhaben, die bereits ein Exzellenzsiegel erhalten haben oder im Rahmen von HE kofinanziert wurden, sollte mit einem Beitrag aus den Fonds erleichtert werden. Voraussetzungen, die bereits vor der Verleihung des Exzellenzsiegels als Gütesiegel oder der Kofinanzierung im Rahmen von HE auf Unionsebene bewertet wurden, sollten nicht erneut bewertet werden, solange die Vorhaben eine begrenzte Anzahl von Anforderungen erfüllen, die in dieser Verordnung festgelegt sind. Dies sollte auch die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission erleichtern (1).“

Artikel 2 Nummer 45

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

45.

‚Exzellenzsiegel‘ das Gütesiegel der Kommission zur Kennzeichnung, dass in Bezug auf einen Vorschlag, der bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen eines Unionsinstruments bewertet wurde und bei dem die Mindestqualitätsanforderungen des genannten Unionsinstruments als erfüllt gelten, aber aufgrund nicht ausreichender Haushaltsmittel für diese Aufforderung nicht gefördert werden konnte und über andere auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbare Finanzierungsquellen gefördert werden könnte.“

Artikel 73 Absätze 2 und 4

„Artikel 73

Auswahl der Vorhaben durch die Verwaltungsbehörde

(2)   Bei der Auswahl der Vorhaben obliegt es der Verwaltungsbehörde:

a)

sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben mit dem Programm, darunter auch mit den diesem Programm zugrunde liegenden relevanten Strategien, in Einklang stehen und einen wirksamen Beitrag zum Erreichen der spezifischen Ziele des Programms leisten;

b)

sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben, die unter eine grundlegende Voraussetzung fallen, mit den entsprechenden Strategien und Planungsdokumenten in Einklang stehen, die für die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzung festgelegt wurden;

g)

sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben in den Geltungsbereich des betroffenen Fonds fallen und einer Art der Intervention zugeordnet werden; …

In Bezug auf Buchstabe b dieses Absatzes müssen im Falle des politischen Ziels 1 nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der EFRE- und-Kohäsionsfonds-Verordnung nur Vorhaben, die mit den spezifischen Zielen nach den Ziffern i und iv des genannten Buchstabens im Zusammenhang stehen, mit den entsprechenden Strategien für intelligente Spezialisierung im Einklang stehen. …

(3)   Die Verwaltungsbehörde gewährleistet, dass der Begünstigte ein Dokument erhält, in dem alle Bedingungen für die Unterstützung für jedes Vorhaben, einschließlich der spezifischen Anforderungen an bereitzustellende Produkte oder Dienstleistungen, der Finanzierungsplan, die Frist für die Umsetzung sowie gegebenenfalls die anzuwendende Methode für die Feststellung der Kosten des Vorhabens und die Bedingungen für die Auszahlung der Unterstützung dargelegt sind.

(4)   Bei Vorhaben, die ein Exzellenzsiegel tragen oder die im Rahmen eines durch Horizont Europa kofinanzierten Programms ausgewählt wurden, kann die Verwaltungsbehörde beschließen, die Unterstützung aus dem EFRE oder dem ESF+ direkt zu gewähren, sofern diese Vorhaben den in Absatz 2 Buchstaben a, b und g festgelegten Anforderungen genügen.

Darüber hinaus können die Verwaltungsbehörden auf die in Unterabsatz 1 genannten Vorhaben die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der förderfähigen Kosten anwenden, die im Rahmen des betreffenden Unionsinstruments festgelegt wurden. Diese Elemente werden in dem in Absatz 3 genannten Dokument angegeben.“

Horizont Europa

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

23.

‚Exzellenzsiegel‘ ein Gütesiegel zur Kennzeichnung der auf eine Aufforderung hin eingereichten Vorschläge, die alle im Arbeitsprogramm festgelegten Bewertungsschwellenwerte übertroffen haben, jedoch nicht gefördert werden konnten, weil die in dem betreffenden Arbeitsprogramm vorgesehenen Haushaltsmittel für diese Aufforderung nicht ausreichten, und die über andere auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbaren Finanzierungsquellen gefördert werden könnten;“

„Artikel 15

Alternative, kombinierte und kumulative Förderung und Mittelübertragungen

(1)   Das Programm wird im Einklang mit dem in Artikel 7 Absatz 7 festgelegten Grundsatz in Synergie mit anderen Programmen der Union durchgeführt.

(2)   Das Exzellenzsiegel wird im Rahmen der im Arbeitsprogramm genannten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verliehen. Im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021– 2027 und den maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die GAP-Strategiepläne dürfen folgende Maßnahmen aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem ELER Unterstützung erhalten:

a)

im Rahmen des Programms ausgewählte kofinanzierte Maßnahmen und

b)

Maßnahmen, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden und die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach diesem Programm bewertet,

ii)

sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, und

iii)

sie wurden nicht allein aufgrund von Haushaltszwängen im Rahmen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert.

(3)   Finanzielle Beteiligungen im Rahmen von Programmen, die aus dem EFRE, dem ESF+, dem EMFAF und dem ELER kofinanziert werden, können als Beteiligung des teilnehmenden Mitgliedstaats an europäischen Partnerschaften gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung gelten, sofern die maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021–2027 sowie die fondsspezifischen Verordnungen eingehalten werden.

(4)   Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus dem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

(5)   Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können – auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats – unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021–2027 festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

(6)   Ist die Kommission keine rechtlichen Verpflichtungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 5 übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des Mitgliedstaats unter den in den maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021–2027 festgelegten Bedingungen wieder auf das jeweilige ursprüngliche Programm bzw. die jeweiligen ursprünglichen Programme rückübertragen werden.“

„Artikel 24

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

(4)   Im Arbeitsprogramm wird angegeben, in welchen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ‚Exzellenzsiegel‘ vergeben werden können. Nach vorheriger Genehmigung des Antragstellers können – vorbehaltlich des Abschlusses einer Vertraulichkeitsvereinbarung – Informationen über den Antrag und die Bewertung interessierten Finanzbehörden mitgeteilt werden.“

„Artikel 48

Accelerator

(1)   Mit dem Accelerator wird im Wesentlichen bezweckt, marktschaffende Innovationen maßgeblich zu unterstützen. Durch ihn werden nur einzelne Begünstigte unterstützt, wobei hauptsächlich eine Mischfinanzierung bereitgestellt wird. Unter bestimmten Bedingungen kann die Unterstützung durch den Accelerator auch nur in Form einer Finanzhilfe oder nur in Form von Beteiligungskapital erfolgen.

Durch den Accelerator werden zwei Arten der Unterstützung angeboten:

a)

Unterstützung durch Mischfinanzierung für KMU, darunter für neugegründete Unternehmen und, in Ausnahmefällen, für kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, die bahnbrechende und disruptive nicht bankfähige Innovationen vornehmen;

b)

Unterstützung nur in Form von Finanzhilfe für KMU, darunter für neugegründete Unternehmen, die alle Arten von Innovationen vornehmen, angefangen bei inkrementellen bis hin zu bahnbrechenden und disruptiven Innovationen, und eine anschließende Expansion zum Ziel haben.

c)

Unterstützung nur in Form von Beteiligungskapital für nicht bankfähige KMU, darunter für neugegründete Unternehmen, die bereits Unterstützung nur in Form einer Finanzhilfe erhalten haben, kann ebenfalls bereitgestellt werden.

Im Rahmen des Accelerators wird eine Unterstützung nur in Form einer Finanzhilfe ausschließlich unter den folgenden kumulativen Bedingungen gewährt:

a)

das Projekt enthält Informationen über die Kapazität und die Bereitschaft des Antragstellers zur Expansion;

b)

bei dem Begünstigten handelt es sich um ein neugegründetes Unternehmen oder ein KMU;

c)

eine solche Unterstützung im Rahmen des Accelerators wird einem Begünstigten während der Durchführung des Programms nur einmal und mit einer Obergrenze von 2,5 Mio. EUR gewährt.

(2)   Bei einem Begünstigten des Accelerators muss es sich um einen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land handeln, der die Kriterien als neugegründetes Unternehmen, KMU oder in außergewöhnlichen Fällen als kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung erfüllt und auf Expansion ausgerichtet ist. Der Vorschlag kann entweder vom Begünstigten oder mit dessen vorheriger Zustimmung von einer oder mehreren natürlichen Personen oder einem oder mehreren Rechtsträgern eingereicht werden, die diesen Begünstigten zu errichten oder zu unterstützen beabsichtigen. In letzterem Fall wird die Finanzierungsvereinbarung nur mit dem Begünstigten unterzeichnet.

(3)   Über die Gewährung eines Unionsbeitrags im Rahmen einer Mischfinanzierung im Rahmen des EIC wird für alle Förderformen ein einziger Beschluss gefasst.

(4)   Vorschläge werden nach ihren individuellen Werten von unabhängigen externen Sachverständigen bewertet und infolge einer offenen Aufforderung von Vorschlägen zu Stichtagen gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 und vorbehaltlich des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels für die Förderung ausgewählt.

(5)   Die eingereichten Vorschläge werden nach folgenden Zuschlagskriterien bewertet:

a)

Exzellenz;

b)

Wirkung;

c)

das Risikoniveau der Maßnahme, das Investitionen verhindern würde, die Qualität und die Wirksamkeit der Durchführung und die Notwendigkeit der Unterstützung durch die Union.

(6)   Mit Zustimmung der betreffenden Antragsteller können die Kommission oder die Fördereinrichtungen (einschließlich der KICs des EIT), die das Programm durchführen, einen Vorschlag für eine Innovations- und Markteinführungsmaßnahme, der die Zuschlagskriterien nach Absatz 5 Buchstaben a und b bereits erfüllt, direkt zur Bewertung nach dem Gewährungskriterium nach Absatz 5 Buchstabe c einreichen, sofern die nachstehenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a)

Der Vorschlag stammt aus einer anderen, von Horizont 2020 oder durch das Programm geförderten Maßnahme oder, vorbehaltlich einer im ersten Arbeitsprogramm zu startenden sondierenden Pilotphase, aus nationalen und/oder regionalen Programmen, angefangen bei einer Erfassung des Bedarfs nach einer solchen Regelung. Die ausführlichen Bestimmungen werden im spezifischen Programm gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt;

b)

der Vorschlag beruht auf einer innerhalb der letzten zwei Jahre durchgeführten Projektprüfung, bei der Exzellenz und Wirkung des Vorschlags bewertet wurden, vorbehaltlich der Bedingungen und Verfahren, die im Arbeitsprogramm näher festgelegt sind.

(7)   Ein Exzellenzsiegel kann gewährt werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a)

bei dem Begünstigten handelt es sich um ein neugegründetes Unternehmen, ein KMU oder ein kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung,

b)

der Vorschlag war förderfähig und hat die geltenden Schwellenwerte für die Zuschlagskriterien des Absatzes 5 Buchstaben a und b erfüllt,

c)

die betreffende Tätigkeit ist im Rahmen einer Innovationsmaßnahme förderfähig.

(8)   Hat ein Vorschlag erfolgreich die Bewertung durchlaufen, schlagen unabhängige externe Sachverständige eine entsprechende Unterstützung durch den Accelerator vor, die sich an dem eingegangenen Risiko sowie am Ressourcen- und Zeitbedarf bis zur einer Markteinführung der Innovation orientiert.

Die Kommission kann einen von einem externen unabhängigen Sachverständigen ausgewählten Vorschlag aus stichhaltigen Gründen, etwa der Nichteinhaltung der politischen Ziele der Union, ablehnen. Der Programmausschuss wird über die Gründe einer solchen Ablehnung unterrichtet.

(9)   Die Komponente ‚Finanzhilfe‘ oder ‚rückzahlbarer Vorschuss‘ der Unterstützung durch den Accelerator darf 70 % der förderfähigen Gesamtkosten der ausgewählten Innovationsmaßnahme nicht übersteigen.

(10)   Die Durchführungsbedingungen für die Komponenten ‚Beteiligungskapital‘ und ‚rückzahlbare Unterstützung‘ der Unterstützung durch den Accelerator werden im Beschluss (EU) 2021/764 festgelegt.

(11)   In dem Vertrag über die ausgewählte Maßnahme werden die einzelnen messbaren Etappenziele sowie die entsprechenden Tranchen der Vorfinanzierung und sonstigen Zahlungen im Rahmen der Unterstützung durch den Accelerator festgelegt.

Im Fall einer Mischfinanzierung im Rahmen des EIC können die zu einer Innovationsmaßnahme gehörenden Tätigkeiten bereits in die Wege geleitet und die erste Vorfinanzierungstranche der Finanzhilfe oder der rückzahlbare Vorschuss ausgezahlt werden, bevor andere Komponenten der gewährten Mischfinanzierung im Rahmen des EIC bereitgestellt werden. Die Bereitstellung dieser Komponenten ist abhängig von der Erreichung der einzelnen vertraglich festgelegten Etappenziele.

(12)   Die Maßnahme wird gemäß dem Vertrag ausgesetzt, geändert oder in hinreichend begründeten Fällen beendet, wenn die messbaren Etappenziele nicht erreicht werden. Sie kann auch beendet werden, wenn die erwartete Markteinführung, insbesondere in der Union, nicht erreicht werden kann.

Die Kommission kann in außergewöhnlichen Fällen und auf Empfehlung des EIC-Beirats beschließen, vorbehaltlich einer Projektüberprüfung durch unabhängige externe Sachverständige die Unterstützung durch den Accelerator aufzustocken. Der Programmausschuss wird über solche Fälle unterrichtet.“

„Artikel 50

Überwachung und Berichterstattung

Die Kommission überwacht kontinuierlich das Management und die Durchführung des Programms und seines spezifischen Programms gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a sowie die Tätigkeiten des EIT. Zur Förderung von Transparenz werden Daten in zugänglicher Form und aktualisiert auch auf der Internetseite der Kommission veröffentlicht. Insbesondere werden Daten zu Projekten, die im Rahmen des ERC, von europäischen Partnerschaften, von Missionen, des EIC und des EIT gefördert werden, in dieselbe Datenbank aufgenommen.

Diese Datenbank umfasst Folgendes:

b)

Angaben zum Ausmaß der durchgängigen Berücksichtigung der Sozial- und Geisteswissenschaften, zum Verhältnis zwischen Tätigkeiten mit höherem und niedrigerem Technologie-Reifegrad in der kooperativen Forschung, zu den Fortschritten bei der Teilnahme von Ausweitungsländern, zur geografischen Zusammensetzung von Konsortien bei Verbundprojekten, zur Entwicklung der Gehälter von Forschern, zur Verwendung eines zweistufigen Einreichungs- und Bewertungsverfahrens, zu den Maßnahmen zur Erleichterung der kooperativen Verbindungen im Bereich der europäischen Forschung und Innovation, zum Einsatz der Bewertung sowie zur Anzahl und Art von Beschwerden, zum Ausmaß der durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes und damit in Zusammenhang stehender Ausgaben, zur Beteiligung von KMU, zur Beteiligung des Privatsektors, zur Vertretung der Geschlechter bei geförderten Maßnahmen, in Bewertungsgremien, Beiräten und beratenden Gruppen, zu den Exzellenzsiegeln, zu den europäischen Partnerschaften sowie der Kofinanzierungsquote, zur ergänzenden und kumulativen Förderung aus anderen Programmen der Union, zu den Forschungsinfrastrukturen, zum Zeitraum bis zur Gewährung einer Finanzhilfe, zum Umfang der internationalen Zusammenarbeit, zur Bürgerbeteiligung und zur Beteiligung der Zivilgesellschaft;

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von ‚Horizont Europa‘, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation

1.1.3.

Weitere Tätigkeiten des EIC

Darüber hinaus führt der EIC auch Folgendes durch: Allen ausgewählten neugegründeten Unternehmen und KMU sowie in Ausnahmefällen auch kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung werden die Business Acceleration Services des EIC zur Unterstützung der Tätigkeiten und Maßnahmen des Pathfinders und des Accelerators dringend empfohlen, obwohl sie nicht verpflichtend sind. Ziel ist es, die EIC-Gemeinschaft geförderter Innovatoren, einschließlich der mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichneten Innovatoren, mit Investoren, Partnern und Käufern der öffentlichen Hand zusammenzubringen. Durch sie werden EIC-Maßnahmen um verschiedene Coaching- und Mentoring-Dienste ergänzt. Sie werden Innovatoren Zugang zu internationalen Netzen potenzieller Partner, auch aus der Industrie, vermitteln, damit sie eine Wertschöpfungskette ergänzen oder Marktchancen ausbauen und Investoren sowie andere private oder institutionelle Finanzierungsquellen finden können. Zu den Tätigkeiten gehören Live-Veranstaltungen (z. B. Vermittlungsveranstaltungen, Verkaufsveranstaltungen), aber auch die Entwicklung von Plattformen zur Zusammenführung passender Interessenten oder die Nutzung bestehender Plattformen, und zwar in enger Zusammenarbeit mit vom ‚InvestEU‘-Fonds unterstützten Finanzintermediären und mit der EIB-Gruppe. Diese Tätigkeiten werden auch den Peer-to-Peer-Austausch als Lernquelle in Innovationssystemen fördern, wofür insbesondere die Mitglieder des EIC-Beirates und die EIC-Stipendiaten in sinnvoller Weise herangezogen werden sollen;“

ÜBERTRAGUNGEN

Dachverordnung

Erwägungsgrund 19

„(19)

Um den Mitgliedstaaten ausreichend Flexibilität beim Einsatz ihrer Zuweisungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung einzuräumen, sollte es möglich sein, Mittel in bestimmtem Umfang zwischen den Fonds und zwischen den Instrumenten unter geteilter Mittelverwaltung und den Instrumenten unter direkter bzw. indirekter Verwaltung zu übertragen. Sofern die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten eines Mitgliedstaats dies rechtfertigen, sollte der Umfang dieser Übertragung höher ausfallen.“

„Artikel 26

Übertragung von Mitteln

(1)   Die Mitgliedstaaten können in der Partnerschaftsvereinbarung oder – sofern der Begleitausschuss eines Programms gemäß Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d zugestimmt hat – in einem Antrag auf Änderung eines Programms eine Übertragung von bis zu 5 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung eines jeden Fonds auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung beantragen, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt dieses Instruments vorgesehen ist.

Die Summe der Übertragungen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und der Beiträge gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 darf 5 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung eines jeden Fonds nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können in der Partnerschaftsvereinbarung oder im Antrag auf Änderung eines Programms ferner eine Übertragung von bis zu 5 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung eines jeden Fonds auf einen oder mehrere andere Fonds beantragen; hiervon ausgenommen sind Übertragungen gemäß Unterabsatz 4.

Die Mitgliedstaaten können in der Partnerschaftsvereinbarung oder im Antrag auf Änderung eines Programms ferner eine zusätzliche Übertragung von bis zu 20 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung je Fonds zwischen dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds im Rahmen der Gesamtmittel des Mitgliedstaats im Rahmen des Ziels ‚Investitionen in Beschäftigung und Wachstum‘ beantragen. Die Mitgliedstaaten, deren durchschnittliche Gesamtarbeitslosenquote für den Zeitraum 2017–2019 unter 3 % liegt, können eine zusätzliche Übertragung von bis zu 25 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung beantragen.

(2)   Die übertragenen Ressourcen werden im Einklang mit den Regelungen des Fonds oder des Instruments, auf die sie übertragen werden, und – bei Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung – zugunsten des betroffenen Mitgliedstaats eingesetzt.

(3)   Anträge auf Änderung eines Programms nennen den übertragenen Gesamtbetrag für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie, falls zutreffend, sind im Hinblick auf die Komplementaritäten und die zu erzielende Wirkung ordnungsgemäß zu begründen und enthalten gemäß Artikel 24 das geänderte Programm bzw. die geänderten Programme.

(4)   Nach Absprache mit dem betroffenen Mitgliedstaat lehnt die Kommission einen Antrag auf Übertragung in der zugehörigen Programmänderung ab, wenn durch diese Übertragung das Erreichen der Ziele des Programms, von dem die Mittel übertragen werden sollen, gefährdet wird.

Die Kommission lehnt den Antrag ferner ab, wenn sie der Auffassung ist, dass der Mitgliedstaat die Übertragung im Hinblick auf die zu erzielenden Ergebnisse oder den Beitrag, der für die Ziele des begünstigten Fonds oder Instruments mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung zu leisten ist, nicht hinreichend begründet hat.

(5)   Betrifft der Antrag auf Übertragung eine Änderung eines Programms, so dürfen nur Mittel künftiger Kalenderjahre übertragen werden.

(6)   JTF-Mittel, einschließlich jeglicher gemäß Artikel 27 aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel, dürfen nicht gemäß den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels auf andere Fonds oder Instrumente übertragen werden.

Der JTF erhält keine Übertragungen gemäß den Absätzen 1 bis 5.

(7)   Ist die Kommission keine rechtliche Verpflichtung in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 1 übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel wieder auf den Fonds rückübertragen werden, von dem sie ursprünglich übertragen wurden, und einem Programm oder mehreren Programmen zugewiesen werden.

Zu diesem Zweck übermittelt der Mitgliedstaat spätestens vier Monate vor der Frist für Mittelbindungen gemäß Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung einen Antrag auf Änderung eines Programms gemäß Artikel 24 Absatz 1.

(8)   Mittel, die auf den Fonds rückübertragen werden, von dem sie ursprünglich übertragen wurden, und einem Programm oder mehreren Programmen zugewiesen werden, werden im Einklang mit den Regelungen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Verordnungen ab dem Tag der Einreichung des Antrags auf Änderung eines Programms eingesetzt.

(9)   Für Mittel, die gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels auf den Fonds rückübertragen werden, von dem sie ursprünglich übertragen wurden, und einem Programm zugewiesen werden, beginnt die Frist für die Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 105 Absatz 1 in dem Jahr, in dem die entsprechenden Mittelbindungen vorgenommen werden.“

Horizont Europa

„Artikel 15

Alternative, kombinierte und kumulative Förderung und Mittelübertragungen

(5)   Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können – auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats – unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021–2027 festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

(6)   Ist die Kommission keine rechtlichen Verpflichtungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 5 übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des Mitgliedstaats unter den in den maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021–2027 festgelegten Bedingungen wieder auf das jeweilige ursprüngliche Programm bzw. die jeweiligen ursprünglichen Programme rückübertragen werden.“

KUMULATION VON FÖRDERMITTELN

Dachverordnung

„Artikel 63

Förderfähigkeit

(9)   Ein Vorhaben kann aus einem oder aus mehreren Fonds, aus einem oder aus mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten unterstützt werden. In diesen Fällen dürfen Ausgaben, die in einem Zahlungsantrag für einen der Fonds geltend gemacht wurden, nicht für Folgendes geltend gemacht werden:

a)

Unterstützung aus einem anderen Fonds oder Unionsinstrument;

b)

Unterstützung aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms.

Der in einen Zahlungsantrag für einen Fonds einzutragende Ausgabenbetrag kann für jeden Fonds und für das betreffende Programm bzw. die betreffenden Programme anteilig gemäß dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, berechnet werden.“

Horizont Europa

„Artikel 15

Alternative, kombinierte und kumulative Förderung und Mittelübertragungen

(4)   Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus dem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.“

KOMBINIERTE FÖRDERUNG/KOFINANZIERTE EUROPÄISCHE PARTNERSCHAFTEN

Dachverordnung

„Artikel 71

Programmbehörden

(5)   Sieht ein Programm im Einklang mit seinen Zielen eine Unterstützung aus dem EFRE oder dem ESF+ für ein durch Horizont Europa kofinanziertes Programm gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Horizont-Europa-Verordnung vor, so wird die Stelle, die das durch Horizont Europa kofinanzierte Programm durchführt, von der Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms gemäß Absatz 3 dieses Artikels als zwischengeschaltete Stelle angegeben.“

„Artikel 73

Auswahl der Vorhaben durch die Verwaltungsbehörde

(4)   Bei Vorhaben, die ein Exzellenzsiegel tragen oder die im Rahmen eines durch Horizont Europa kofinanzierten Programms ausgewählt wurden, kann die Verwaltungsbehörde beschließen, die Unterstützung aus dem EFRE oder dem ESF+ direkt zu gewähren, sofern diese Vorhaben den in Absatz 2 Buchstaben a, b und g festgelegten Anforderungen genügen.

Darüber hinaus können die Verwaltungsbehörden auf die in Unterabsatz 1 genannten Vorhaben die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der förderfähigen Kosten anwenden, die im Rahmen des betreffenden Unionsinstruments festgelegt wurden. Diese Elemente werden in dem in Absatz 3 genannten Dokument angegeben.“

Horizont Europa

„Artikel 15

Alternative, kombinierte und kumulative Förderung und Mittelübertragungen

1.   Finanzielle Beteiligungen im Rahmen von Programmen, die aus dem EFRE, dem ESF+, dem EMFAF und dem ELER kofinanziert werden, können als Beteiligung des teilnehmenden Mitgliedstaats an europäischen Partnerschaften gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung gelten, sofern die maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021–2027 sowie die fondsspezifischen Verordnungen eingehalten werden.“

Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

„Artikel 25a

Beihilfen für mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnete Vorhaben

(1)   Beihilfen für KMU für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder für Durchführbarkeitsstudien, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder des Programms Horizont Europa mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

(2)   Die beihilfefähigen Tätigkeiten der geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudien entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind, umfassen jedoch keine Tätigkeiten, die über den Rahmen der experimentellen Entwicklung hinausgehen.

(3)   Die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten der geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudien entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind.

(4)   Der Beihilfehöchstbetrag darf 2,5 Mio. EUR je KMU und je Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bzw. Durchführbarkeitsstudie nicht überschreiten.

(5)   Der Gesamtbetrag der je Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudie gewährten öffentlichen Mittel darf den gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa für das jeweilige Vorhaben oder die jeweilige Studie geltenden Finanzierungssatz nicht überschreiten.

Artikel 25b

Beihilfen für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und vom ERC geförderte Maßnahmen für den Konzeptnachweis

(1)   Beihilfen für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und für vom ERC geförderte Maßnahmen für den Konzeptnachweis, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder des Programms Horizont Europa mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

(2)   Die beihilfefähigen Tätigkeiten der geförderten Maßnahme entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind.

(3)   Die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten der geförderten Maßnahme entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind.

(4)   Der Gesamtbetrag der je geförderter Maßnahme gewährten öffentlichen Mittel darf den Höchstbetrag für die Förderung der jeweiligen Maßnahme im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder des Programms Horizont Europa nicht überschreiten.

Artikel 25c

Beihilfen im Rahmen von kofinanzierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

(1)   Beihilfen für kofinanzierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder für Durchführbarkeitsstudien (einschließlich Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die im Rahmen einer institutionellen europäischen Partnerschaft auf der Grundlage des Artikels 185 oder des Artikels 187 AEUV oder im Rahmen einer Kofinanzierungsmaßnahme im Sinne der Vorschriften für das Programm Horizont Europa durchgeführt werden), die von mindestens drei Mitgliedstaaten oder alternativ von zwei Mitgliedstaaten und mindestens einem assoziierten Staat durchgeführt und die im Anschluss an länderübergreifende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage der von unabhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa erstellten Bewertung und Rangliste ausgewählt werden, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

(2)   Die beihilfefähigen Tätigkeiten der geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudien entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind, umfassen jedoch keine Tätigkeiten, die über den Rahmen der experimentellen Entwicklung hinausgehen.

(3)   Die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind.

(4)   Der Gesamtbetrag der gewährten öffentlichen Mittel darf den Finanzierungssatz, der für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder die Durchführbarkeitsstudie nach der Auswahl, Erstellung einer Rangliste und Bewertung gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa gilt, nicht überschreiten.

(5)   Die im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder Horizont Europa bereitgestellten Mittel decken mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten einer Forschungs- und Innovationsmaßnahme oder einer Innovationsmaßnahme im Sinne des Programms Horizont 2020 oder Horizont Europa.

Artikel 25d

Beihilfen für Teaming-Maßnahmen

(1)   Beihilfen für kofinanzierte Teaming-Maßnahmen, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die im Anschluss an länderübergreifende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage der von unabhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa erstellten Bewertung und Rangliste ausgewählt werden, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

(2)   Die beihilfefähigen Tätigkeiten der kofinanzierten Teaming-Maßnahme entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten, die über den Rahmen der experimentellen Entwicklung hinausgehen.

(3)   Die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind. Darüber hinaus sind die Kosten für Investitionen in projektbezogene materielle und immaterielle Vermögenswerte beihilfefähig.

(4)   Der Gesamtbetrag der gewährten öffentlichen Mittel darf den Finanzierungssatz, der für die Teaming-Maßnahme nach der Auswahl, Erstellung einer Rangliste und Bewertung gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa gilt, nicht überschreiten. Zudem darf die Beihilfe bei Investitionen in projektbezogene materielle und immaterielle Vermögenswerte 70 % der Investitionskosten nicht überschreiten.

(5)   Für Investitionsbeihilfen für Infrastruktur im Rahmen einer Teaming-Maßnahme gelten zudem folgende Voraussetzungen:

a)

wenn die Infrastruktur sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist eine getrennte Buchführung über die Finanzierung, Kosten und Erlöse für jede Art der Tätigkeit nach einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen erforderlich;

b)

der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen;

c)

die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und es ist Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht;

d)

wenn die Infrastruktur sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten öffentliche Mittel erhält, richtet der Mitgliedstaat einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus ein, um sicherzustellen, dass die zulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wird, weil der Anteil der wirtschaftlichen Tätigkeiten höher ist als zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geplant.“


(1)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).