4.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/3


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Aufhebung des Befristeten Rahmens für die Prüfung kartellrechtlicher Fragen der Zusammenarbeit von Unternehmen in durch den derzeitigen COVID-19-Ausbruch verursachten Notsituationen

(2022/C 381/03)

(1)   

Am 8. April 2020 nahm die Europäische Kommission eine Mitteilung über den Befristeten Rahmen (1) an, in der sie die wichtigsten Kriterien für die Prüfung von Vorhaben der Zusammenarbeit darlegte, mit denen Engpässen bei der Versorgung mit unentbehrlichen Waren und Dienstleistungen während des COVID-19-Ausbruchs begegnet werden sollte. Die Mitteilung betraf mögliche Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, um die Versorgung und angemessene Verteilung unentbehrlicher, aber knapper Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Mit dem Befristeten Rahmen wurde der Kommission auch die Möglichkeit eingeräumt, Unternehmen für konkrete und genau definierte Vorhaben der Zusammenarbeit, die in den Anwendungsbereich des Befristeten Rahmens fallen, ad hoc Bescheinigungen (Comfort Letters) auszustellen, um Initiativen zu erleichtern, die zur wirksamen Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs rasch umgesetzt werden mussten.

(2)   

Der Befristete Rahmen enthielt kein konkretes Datum für das Ende seiner Geltungsdauer; er sollte bis zu dem Zeitpunkt gelten, bis ihn die Kommission aufheben würde, sobald sie der Auffassung wäre, dass die zugrunde liegenden außergewöhnlichen Umstände nicht mehr gegeben seien (2).

(3)   

Zweieinhalb Jahre nach Beginn des COVID-19-Ausbruchs stellt die Kommission fest, dass sich die Gesundheitslage in Europa insgesamt verbessert hat, dass die pandemiebedingten restriktiven Maßnahmen gelockert wurden und die Impfquoten relativ hoch sind. Die Versorgung mit unentbehrlichen Waren und Dienstleistungen für die Prävention und Behandlung von COVID-19 scheint nicht mehr problematisch zu sein.

(4)   

Zudem hat die Kommission am 3. Oktober 2022 eine überarbeitete Bekanntmachung über informelle Orientierungshilfen (3) (im Folgenden „Bekanntmachung“) angenommen, die es der Kommission ermöglicht, bei neuen oder ungelösten Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Einzelfällen informelle Orientierungshilfen zu geben. Die überarbeitete Bekanntmachung bietet den Unternehmen mehr Möglichkeiten, Orientierungshilfen für die Anwendung der Wettbewerbsregeln zu erhalten. Unternehmen können gemäß der überarbeiteten Bekanntmachung auch bei einer plötzlichen und unerwarteten Verschlechterung der Gesundheitslage und bei damit zusammenhängenden Unterbrechungen der Versorgung mit unentbehrlichen Waren und Dienstleistungen um Orientierungshilfe ersuchen. Die Kommission kann diese Orientierungshilfen unter den in der überarbeiteten Bekanntmachung festgelegten Voraussetzungen bereitstellen.

(5)   

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hält es die Kommission für angebracht, den Befristeten Rahmen aufzuheben, da die bei seiner Annahme vorliegenden außergewöhnlichen Umstände nicht mehr gegeben sind.

(6)   

Für die Gültigkeit von Bescheinigungen, die auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für Einzelfälle ausgestellt wurden, sind die spezifischen Voraussetzungen und die Geltungsdauer maßgeblich, die in der jeweiligen Bescheinigung festgelegt wurden.


(1)  Befristeter Rahmen für die Prüfung kartellrechtlicher Fragen der Zusammenarbeit von Unternehmen in durch den derzeitigen COVID-19-Ausbruch verursachten Notsituationen (ABl. C 116 I vom 8.4.2020, S. 7).

(2)  Siehe Randnummer 21.

(3)  Bekanntmachung der Kommission über informelle Orientierungshilfen zu neuen oder ungelösten Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Einzelfällen (Beratungsschreiben).