3.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/4


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2022/C 219/03)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Carne Arouquesa

EU-Nr.: PDO-PT-0235-AM01 – 24.4.2019

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

ANCRA – Associação Nacional dos Criadores da Raça Arouquesa

Der nationale Züchterverein der Rasse Arouquesa, ANCRA (Associação Nacional dos Criadores da Raça Arouquesa), ist ein Zusammenschluss von Erzeugern von „Carne Arouquesa“. Es handelt sich um die von der Regierung der Portugiesischen Republik anerkannte Vereinigung, die in der DOOR-Datenbank der Europäischen Kommission als solche ausgewiesen ist.

Anschrift: Mercado Municipal, Apartado 12 – 4694-909 Cinfães

Land: Portugal

Telefon: +351 255562197

E-Mail: ancra@hotmail.com

Webadresse: http://www.ancra.pt/

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Portugal

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges (verwaltungstechnische Begrenzung des geografischen Gebiets, Aufmachung für den Verkauf, Kontrollmaßnahmen).

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

5.1.   Beschreibung des Erzeugnisses

1.   Änderung

Änderung 1:

Bisheriger Wortlaut: „Gekühltes Fleisch von Arouquesa-Rindern“

Neuer Wortlaut: „Bei dem Erzeugnis ‚Carne Arouquesa‘ handelt es sich um Fleisch von Rindern der Rasse Arouquesa“

Das Wort „gekühltes“ wurde gestrichen, da das Einfrieren künftig erlaubt werden soll.

2.   Änderung

Änderung 2:

Bisheriger Wortlaut:

„Kalb (vitela): Schlachtkörpergewicht – 70 bis 135 kg“

„Jungvieh (novilho): Schlachtkörpergewicht – 135 bis 230 kg“

„Kuh (vaca): Schlachtkörpergewicht – mindestens 150 kg“

„Ochse (boi): Schlachtkörpergewicht – mindestens 150 kg“

Neuer Wortlaut: (gestrichen)

Die Verweise auf das Schlachtkörpergewicht der Altersklassen wurden gestrichen, da gemäß der Verordnung (EG) Nr. 700/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 dem „Schlachtgewicht offenbar weniger Bedeutung beigemessen“ wird, um über die Eigenschaften des Fleisches Aufschluss zu geben.

3.   Änderung

Änderung 3:

Vereinfachung der Beschreibung der Konsistenz des Fleisches (Beschreibung des Erzeugnisses).

Bisheriger Wortlaut:

„Konsistenz – Kalbfleisch (vitela) muss eine feste Konsistenz aufweisen, ebenso wie Fleisch von Jungvieh (novilho), Ochsen (boi) und Kühen (vaca). Das Fleisch muss in allen Klassen eine leichte Feuchtigkeit aufweisen, die auf Saftigkeit hinweist. Bei Jungvieh-, Ochsen- und Kuhfleisch darf kein übermäßiges intramuskuläres Fett vorhanden sein.“

„Aroma und Geschmack – Das Aroma und der Geschmack aller Klassen müssen spezifisch sein, d. h., sie müssen das natürliche Futter, mit dem die Tiere aufgezogen wurden, widerspiegeln. Fremde, aktive oder unangenehme Aromen oder Gerüche sind nicht zulässig.“

Neuer Wortlaut:

„‚Carne Arouquesa‘ hat eine feste Konsistenz und ist leicht feucht, was auf Saftigkeit hinweist.“

Die Beschreibung der organoleptischen Merkmale wurde vereinfacht, um die entsprechenden Überprüfungen zu erleichtern.

4.   Änderung

Änderung 4:

Bisheriger Wortlaut:

„Kuh (vaca) – … Altersklasse – von 2 bis 4 Jahre“

„Ochse (boi) – … Altersklasse – von 2 bis 5 Jahre“

Neuer Wortlaut:

„Kuhfleisch (vaca) stammt von weiblichen Rindern, die älter als 24 Monate sind“

„Ochsenfleisch (boi) stammt von kastrierten männlichen Rindern, die älter als 24 Monate sind“

Die Altersobergrenze für die Altersklassen „Kuh“ (vaca) und „Ochse“ (boi) wurde gestrichen. Damit kann den neuen Marktpräferenzen Rechnung getragen werden, denn für spezielle Gerichte steigt die Nachfrage nach Fleisch älterer Tiere, das fester und etwas stärker fettdurchzogen ist und einen intensiveren Fleischgeschmack aufweist. Die Aufhebung der Altersobergrenze hat keine Auswirkungen auf die Besonderheit des Erzeugnisses, da die Schlachtkörperqualität älterer Tiere dank genetischer Verbesserungen erhöht werden konnte, sodass unabhängig vom Alter der Tiere eine einheitliche Qualität des Erzeugnisses gewährleistet ist.

5.   Änderung

Änderung 5:

Bisheriger Wortlaut:

„Kalb (vitela) – … Altersklasse – vom Absetzen (5–7 Monate) bis 9 Monate“

Neuer Wortlaut:

„Kalbfleisch (vitela) stammt von abgesetzten männlichen und weiblichen Kälbern, die weniger als 9 Monate alt sind“

Die Altersobergrenze für die Kategorie „Kalb“ (vitela) in der Produktspezifikation wurde angeglichen.

6.   Änderung

Änderung 6:

Bisheriger Wortlaut:

„Jungvieh (novilho) – … Altersklasse – von 9 Monate bis 2 Jahre“

Neuer Wortlaut:

„Jungrindfleisch (vitelão) stammt von männlichen und weiblichen Tieren, die mehr als 8 Monate, aber weniger als 12 Monate alt sind“

„Rindfleisch von Jährlingen (novilho) stammt von Färsen und Jungbullen, die mehr als 12 Monate, aber weniger als 24 Monate alt sind“

Die Altersklasse „Jungrind“ (vitelão), die bisher in der Altersklasse „Jungvieh“ (novilho) enthalten war, wurde gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 eingeführt, um die Informationen für den Verbraucher zu verbessern.

7.   Änderung

Änderung 7:

Bisheriger Wortlaut:

„Ochse (boi) – kastrierte männliche Rinder“

Neuer Wortlaut:

„Ochsenfleisch (boi) stammt von kastrierten männlichen Rindern“

„Bullenfleisch (touro) stammt von unkastrierten männlichen Rindern“

Die Altersklasse „Bulle“ (touro), die bisher in der Altersklasse „Ochse“ (boi) enthalten war, wurde gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 eingeführt, um die Informationen für den Verbraucher zu verbessern.

8.   Änderung

„Für dieses Erzeugnis sind vier verschiedene Spezifikationen zulässig: Kalb (vitela), Jungvieh (novilho), Ochse (boi) und Kuh (vaca) gemäß den unten aufgeführten Vorschriften.“

„Kalb (vitela) – Jungtiere mit folgenden Merkmalen bei der Schlachtung: Altersklasse – vom Absetzen (5–7 Monate) bis 9 Monate“

„Jungvieh (novilho) – Jungbullen und Färsen mit folgenden Merkmalen bei der Schlachtung: Altersklasse – von 9 Monate bis 2 Jahre“

„Kuh (vaca) – weibliche Rinder, die gekalbt haben oder nicht, mit folgenden Merkmalen bei der Schlachtung: Altersklasse – von 2 bis 4 Jahre“

„Ochse (boi) – kastrierte männliche Rinder mit folgenden Merkmalen bei der Schlachtung: Altersklasse – von 2 bis 5 Jahre“

„Das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schlachtkörper wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 angenommen. Folgende Fleischigkeitsklassen werden zur Zertifizierung zugelassen: Kalb (vitela) – Klassen U, R, O, P, Jungvieh (novilho) – Klassen S, E, U, R, O, Kuh (vaca) – Klassen E, U, R, O, Ochse (boi) – Klassen E, U, R, O, P.“

„Farbe – Kalbfleisch (vitela) muss blass- oder hellrosa sein, mit gleichmäßig verteiltem weißem Fett und feinfaseriger Muskelstruktur. Rindfleisch vom Jungvieh (novilho) muss rosa bis hellrot sein, mit weißem bis cremefarbenem Fett. Fleisch vom Ochsen (boi) und von der Kuh (vaca) muss rot bis tiefrot sein, mit gelblichem Fett.“

Neuer Wortlaut:

„Bei ‚Carne Arouquesa‘ kann es sich um Kalb- (vitela) oder Jungrindfleisch (vitelão) oder Fleisch von Jährlingen (novilho), Ochsen (boi), Bullen (touro) oder Kühen (vaca) gemäß den nachstehenden Vorschriften handeln.“

„Kalbfleisch (vitela) stammt von abgesetzten männlichen und weiblichen Kälbern, die weniger als 10 Monate alt sind, mit Schlachtkörpern der Fleischigkeitsklassen U, R, O oder P. Es muss eine blass- oder hellrosa Farbe aufweisen, mit gleichmäßig verteiltem weißem Fett und feinfaseriger Muskelstruktur.“

„Jungrindfleisch (vitelão) stammt von männlichen und weiblichen Tieren, die mehr als 10 Monate, aber weniger als 12 Monate alt sind, mit Schlachtkörpern der Fleischigkeitsklassen S, E, U, R oder O. Es muss eine rosa bis hellrote Farbe aufweisen, mit weißem bis cremefarbenem Fett.“

„Rindfleisch von Jährlingen (novilho) stammt von Färsen und Jungbullen, die mehr als 12 Monate, aber weniger als 24 Monate alt sind, mit Schlachtkörpern der Fleischigkeitsklassen S, E, U, R oder O. Es muss eine rosa bis hellrote Farbe aufweisen, mit weißem bis cremefarbenem Fett.“

„Kuhfleisch (vaca) stammt von weiblichen Rindern, die älter als 24 Monate sind, mit Schlachtkörpern der Fleischigkeitsklassen E, U, R oder O. Es muss von roter bis tiefroter Farbe sein, mit gelblichem Fett.“

„Ochsenfleisch (boi) stammt von kastrierten männlichen Rindern, die älter als 24 Monate sind, mit Schlachtkörpern der Fleischigkeitsklassen E, U, R, O oder P. Es muss von roter bis tiefroter Farbe sein, mit gelblichem Fett.“

„Bullenfleisch (touro) stammt von unkastrierten männlichen Rindern, die älter als 24 Monate sind, mit Schlachtkörpern der Fleischigkeitsklassen E, U, R, O oder P. Es muss von roter bis tiefroter Farbe sein, mit gelblichem Fett.“

Die Beschreibung des Erzeugnisses wurde verbessert, um die Merkmale der einzelnen Kategorien besser herauszuarbeiten.

9.   Änderung

Änderung 9:

Bisheriger Wortlaut:

„Schlachtkörper der Fettgewebeklasse 4 dürfen nur zertifiziert werden, wenn sie zerlegt werden sollen. Schlachtkörper der Fettgewebeklasse 5 sind ausgeschlossen.“

Neuer Wortlaut: (gestrichen)

Die Verweise auf Fettgewebeklassen wurden gestrichen. Mit dieser Änderung soll unter Berücksichtigung der derzeit verfügbaren technologischen Verfahren, die die Verwendung von solchem Fleisch ermöglichen, auf neue Verbrauchertrends und -präferenzen eingegangen werden.

10.   Änderung

Änderung 10:

Bisheriger Wortlaut:

„Für alle oben genannten Klassen gilt folgende Einteilung der Fleischteilstücke: – Extra: Roastbeef (vazio), Filet (lombo), – Klasse 1: Fehlrippe bis zur 5. Rippe (acém comprido), Hochrippe ausgelöst von 6. bis 9. Rippe (acém redondo), Hüfte (alcatra), Oberschale (pojadouro), Kugel (rabadilha), Unterschale (chã de fora), Schulter (pá) (falsches Filet (agulha), dickes Bugstück (cheio), Schaufelstück (sete), Schulterdeckel (espelho)), – Klasse 2: Reste der Schulter (restos de pá), Bauchlappen (aba grossa), Brustkern (maçã do peito), Nacken (cachaço), Deckel des Zungenstücks (coberta do acém), Vorder- und Hinterhesse (chambão da pá/chambão da perna), – Klasse 3: Dünnung (aba delgada), Querrippe (aba das costelas), Nachbrust (prego do peito), Schwanzstück (rabo).“

Neuer Wortlaut: (gestrichen)

Der Verweis auf die Klassifizierung der Teilstücke wurde gestrichen, da es sich um allgemeine Informationen handelt, die in keiner Weise spezifisch für „Carne Arouquesa“ sind.

11.   Änderung

Änderung 11:

Bisheriger Wortlaut:

„Die physikalischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Eigenschaften des Fleisches werden dank einer im Rahmen eines Abkommens zwischen dem nationalen Züchterverein der Rasse Arouquesa und der Nationalen Zootechnischen Station gerade durchgeführten diesbezüglichen Studien in Zukunft genauer bestimmt.“

Neuer Wortlaut: (gestrichen)

Dieser überflüssige Absatz wurde gestrichen, da er keine regulatorischen oder informativen Inhalte enthält.

5.2.   Ursprungsnachweis

1.   Änderung

URSPRUNGSNACHWEIS

Änderung 12:

Bisheriger Wortlaut:

„Um als Rohstoff für die Erzeugung von ‚Carne Arouquesa‘ in Betracht zu kommen, müssen die Tiere nicht nur die oben genannten Bedingungen erfüllen, sondern ihre Herkunft muss auch durch die Vorlage aktueller Unterlagen über die Eintragung im Tierzuchtregister oder Zuchtbuch sowie eines Gesundheitszeugnisses nachgewiesen werden, das bezüglich der vorgeschriebenen amtlichen Gesundheitstests auf dem neuesten Stand ist. Das Zertifizierungsorgan prüft und akzeptiert diese Unterlagen.“

„Alle Tiere müssen mit einer am oberen Rand des linken Ohrs angebrachten Metallmarke des Tierkennzeichnungssystems oder durch ein anderes von den Behörden genehmigtes Verfahren (Tätowierung, Flüssigstickstoff, Brandmarken usw.) gekennzeichnet sein.“

„Andere ergänzende Kennzeichnungen, die sich auf das Tierzuchtregister oder das Zuchtbuch beziehen, konkret Plastikmarken, können am rechten Ohr angebracht werden.“

„Die Verfahren zur Kennzeichnung von Tieren werden auf der Grundlage der Vorschriften über die Kennzeichnung von Tieren sowie über gesundheitliche und prophylaktische Maßnahmen – in Absatz 1 der Ministerialverordnung Nr. 121/92 genannter Anhang – durchgeführt.“

„Die Rinder dürfen nur mit vom Zertifizierungsorgan zugelassenen Beförderern und Fahrzeugen transportiert werden, und zwar unter den Bedingungen, die diese Stelle festlegen kann, und auf den für eine möglichst schnelle und bequeme Beförderung am besten geeigneten Strecken.“

„Die Schlachtung von Rindern ist nach Maßgabe der folgenden Kriterien zu planen: – Marktnachfrage, – Zeitplan des Schlachthofs für das Schlachten, Zerlegen und Entbeinen (in Absprache mit diesem), – Verfügbarkeit von Schlachttieren.“

„Die für die Erzeugung von ‚Carne Arouquesa‘ bestimmten Rinder werden zusammen im Schlachthof geschlachtet, vorzugsweise jeweils zu Beginn des Arbeitstages. Gleiches gilt für das Zerlegen, Entbeinen und Verpacken. Die Schlachtkörper werden in einem exklusiv genutzten Kühlhaus gekühlt.“

„Die angeschlossenen Erzeuger müssen ihre Tiere zunächst mit dem dafür vorgesehenen Formular beim Züchterverein anmelden und dabei unter anderem die Altersklasse der Schlachttiere (Kalb (vitela), Jungvieh (novilho), Ochse (boi) und Kuh (vaca)) sowie die beabsichtigte Woche der Schlachtung angeben. Der Züchterverein ruft die Tiere ab und organisiert die Abholung und den Transport zum Schlachthof auf den geeignetsten Strecken.“

„Um sicherzustellen, dass die Qualität des Fleisches nicht durch unsachgemäße Behandlung und Lagerung beeinträchtigt wird, kontrolliert und überwacht das Zertifizierungsorgan den Groß- und Einzelhandel.“

„Bestimmung der individuellen Herkunft. Die Herkunft des Fleisches wird mithilfe des auf die Schlachtkörper angewandten Systems zur individuellen Kennzeichnung der Tiere bis zur Verkaufsstelle im Einzelhandel und von der Verkaufsstelle zurück zum Tier kontrolliert.“

„Jeder landwirtschaftliche Betrieb sollte die folgenden Aufzeichnungen führen: – Kennkarte, aus der die Abstammung des Tieres hervorgeht, und Gesundheitsblatt für jedes Tier, – Stallbuch, in dem der Tierbestand nach Kategorien aufgeschlüsselt ist, mit Ohrmarkennummern, Daten aller Hygienemaßnahmen, Zu- und Verkäufe, Todesfälle und Ersatz.“

„Jeder Schlachthof sollte folgende Aufzeichnungen führen: – Schlachtnummern der Tiere und die entsprechenden Ohrmarkennummern.“

„Jeder Verpackungsbetrieb sollte folgende Aufzeichnungen führen: – Lieferungen und Versand von Erzeugnissen, – Übereinstimmung zwischen den Nummern der erhaltenen und der ausgestellten Garantiebescheinigungen.“

„Jede Verkaufsstelle sollte folgende täglich aktualisierten Aufzeichnungen führen: – Lieferungen und Verkäufe von zertifiziertem Fleisch, – einbehaltene und an den Kunden weitergegebene Garantiebescheinigungen.“

„Das Zertifizierungsinstitut sollte folgende Verzeichnisse führen und Dokumente vorhalten: – Verzeichnis der landwirtschaftlichen Betriebe, – Nachweis, dass der Erzeuger Mitglied im System der Ursprungsbezeichnung ist, – Verzeichnis der Schlachthöfe, – Verzeichnis der Verpackungsbetriebe, – Verzeichnis der Verkaufsstellen, – Liste der ausgestellten Garantiebescheinigungen (mit Ausstellungsdatum, Bescheinigungsnummer und Empfänger), – Liste der für den Versand ausgestellten nummerierten Hefte (die eine Rückverfolgung des Schlachtkörpers ermöglichen sollten) zur Dokumentation der Übereinstimmung zwischen der Sendung und den zur Begleitung und Identifizierung der Schlachtkörper, -hälften oder -viertel vom Schlachthof bis zum Verpackungsbetrieb oder Metzger ausgestellten Garantiebescheinigungen. Die in diesen Heften enthaltenen Aufzeichnungen werden monatlich zentral erfasst, – Schlachtlisten, die monatlich von dem vom Zertifizierungsinstitut anerkannten Beauftragten übermittelt werden (mit Angabe der Tierkennnummern und der entsprechenden Auftragsnummern des Schlachthofs), – Übereinstimmung zwischen den von den einzelnen Gliedern der Produktionskette verwendeten Garantiebescheinigungen, – für jeden Schlachthof die Codes, die Namen der Züchter sowie die Anschriften und Nummern der Herkunftsbetriebe der geschlachteten Tiere.“

Neuer Wortlaut:

„Das Erzeugnis mit der g. U. ‚Carne Arouquesa‘ darf nur von Erzeugern hergestellt werden, deren Betriebe in dem geografischen Gebiet liegen, die die Anforderungen dieser Produktspezifikation erfüllen und die ihren gesamten Betrieb dem entsprechenden Kontrollsystem unterstellen.“

„Die Erzeuger müssen aktuelle Aufzeichnungen führen, aus denen das Haltungssystem, der Tierbestand im Betrieb (Kennung, Rasse und Alter der Tiere, Zu- und Verkäufe, Todesfälle und Ersatz), Gesundheitsmaßnahmen, die Haltungsbedingungen und das verabreichte Futter (Herkunft, Mengen und Merkmale) hervorgehen. Außerdem müssen sie aktuelle Aufzeichnungen führen, aus denen die zu schlachtenden Tiere, ihre Altersklasse (Kalb (vitela), Jungrind (vitelão), Jährling (novilho), Kuh (vaca), Ochse (boi), Bulle (touro)) und die geplante Schlachtwoche hervorgehen.“

„Die Schlachthöfe müssen aktuelle Aufzeichnungen führen, die einen Abgleich zwischen den Kennnummern der Tiere, die zur Schlachtung in den Schlachthof gebracht wurden, den Schlachtnummern und den vor Ort befindlichen und versendeten Schlachtkörpern, Schlachtkörperhälften, Schlachtkörpervierteln, Teilstücken und/oder Portionen davon ermöglichen.“

„Die Betreiber müssen sicherstellen, dass Folgendes sowohl zeitlich als auch räumlich getrennt gehalten wird: – Tiere, die für die Erzeugung von ‚Carne Arouquesa‘ infrage kommen, während des Transports und im Schlachthof, auch während der Ruhezeiten, – die Schlachtung von Tieren, die für die Erzeugung von ‚Carne Arouquesa‘ infrage kommen, – die Kühlung der Schlachtkörper des Erzeugnisses mit der g. U. ‚Carne Arouquesa‘, – Zerlegen, Entbeinen und Verpacken des Erzeugnisses mit der g. U. ‚Carne Arouquesa‘.“

„Die Betreiber müssen sicherstellen, dass die spezifische Rückverfolgbarkeit von ‚Carne Arouquesa‘ auf allen Stufen der Erzeugung bis zum Inverkehrbringen aufrechterhalten wird.“

Die Anforderungen in diesem Abschnitt wurden dahin gehend überarbeitet, dass Bestimmungen gestrichen wurden, die in Anbetracht der geltenden Rechtsvorschriften überholt oder überflüssig sind oder die eher Teil der Kontrollverfahren als der Produktspezifikation sein sollten.

5.3.   Erzeugungsverfahren

1.   Änderung

Änderung 13:

Bisheriger Wortlaut:

„Damit das Fleisch die geschützte Ursprungsbezeichnung ‚Carne Arouquesa‘ tragen darf, muss das Schlachtvieh in landwirtschaftlichen Betrieben mit traditioneller Weidenutzung aufgezogen worden sein. Für Fleisch der Klasse KALBFLEISCH (vitela) müssen die Kälber mindestens 5 bis 7 Monate bei ihren Müttern bleiben und gesäugt werden.“

„Ergänzungsfutter sollte aus natürlichen Erzeugnissen wie Mais (Seitentriebe, Rispen, Grünmais und Stroh), Weidelgras (frisch und als Heu), Weichem Honiggras und Grünfutter (Roggen und Hafer oder Roggen und Weidelgras), Gras und Heu von bewässerten oder natürlichen Feuchtwiesen, Roggen- und Haferstroh und -heu, wilden Gräsern von Vorgewendebereichen, Bohnenschoten sowie wilden Gräsern und Sträuchern aus Mooren und Brachen wie z. B. Heidekraut, Stechginster und anderen Ginsterarten (wenn sie noch zart sind) zusammengesetzt sein.“

„Bei der Verwendung von Mischfuttermitteln, die im Betrieb zubereitet oder industriell hergestellt werden, ist Folgendes zu beachten: 1. Diese Futtermittel müssen den Vorschriften über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Zusatzstoffen in Futtermitteln genügen, die durch das Gesetzesdekret Nr. 440/89 vom 27. Dezember erlassen wurden (Richtlinie 89/23/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1988). 2. Diese Futtermittel müssen den Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Proteinerzeugnissen aus Mikroorganismen, nichteiweißhaltigen Stickstoffverbindungen, Aminosäuren und ihren Salzen sowie Hydroxyanaloga von Aminosäuren in der Tierernährung genügen, die durch das Gesetzesdekret Nr. 441/89 vom 27. Dezember (Richtlinie 88/485/EWG) erlassen wurden. 3. Diese Futtermittel müssen den Vorschriften über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in Einzelfuttermitteln, Rohstoffen und Mischfuttermitteln für die Tierernährung genügen, die durch das Gesetzesdekret Nr. 442/89 vom 27. Dezember erlassen wurden (Richtlinie 87/519/EWG des Rates vom 19. Oktober 1987). 4. Die Verwendung der folgenden Mittel ist strengstens untersagt: Thyreostatika, Hormone und Beta-Agonisten.“

„Das Erzeugnis mit der g. U. ‚Carne Arouquesa‘ soll ab dem Schlachttag mindestens 7 Tage lang reifen, bevor es dem Verbraucher zum Verkauf angeboten wird.“

Neuer Wortlaut:

„Schlachttiere, die weniger als 7 Monate alt sind, müssen bis zur Schlachtung bei ihren Müttern bleiben, um gesäugt zu werden.“

„Die Tiere sollten auf den Weiden der Region grasen.“

„Ergänzungsfutter sollte aus Erzeugnissen wie Mais (Seitentriebe, Rispen, Grünmais und Stroh), Weidelgras (frisch und als Heu), Weichem Honiggras und Grünfutter (Roggen und Hafer oder Roggen und Weidelgras), Gras und Heu von bewässerten oder natürlichen Feuchtwiesen, Roggen- und Haferstroh und -heu, wilden Gräsern von Vorgewendebereichen, Bohnenschoten sowie wilden Gräsern und Sträuchern aus Mooren und Brachen wie z. B. Heidekraut, Stechginster und anderen Ginsterarten (wenn sie noch zart sind) zusammengesetzt sein.“

„Das Futter kann durch im Betrieb zubereitete oder industriell hergestellte Mischfuttermittel ergänzt werden.“

„Das Erzeugnis mit der g. U. ‚Carne Arouquesa‘ muss ab dem Schlachttag mindestens 7 Tage lang reifen, bevor es in Verkehr gebracht wird.“

Bisheriger Wortlaut:

„Die Erzeuger sollten kein übermäßig rasches Wachstum anstreben.“

„Neben den geltenden nationalen und internationalen Normen ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Ställe müssen gut beleuchtet und belüftet sein, eine Temperatur zwischen 15 und 18 °C und eine relative Luftfeuchtigkeit von mehr als 75 % aufweisen sowie hygienisch einwandfrei sein. Das verabreichte Tierfutter muss sowohl mengenmäßig als auch qualitativ ausgewogen sein. Das Tränkwasser muss Trinkwasserqualität aufweisen.“

„Transport und Haltung vor der Schlachtung. Diese Vorgänge müssen nicht nur unter strikter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt werden, sondern unterliegen auch den folgenden Bedingungen:“

„Der Schlachthof muss über einen Bereich verfügen, der ausschließlich für die unter die Regelung fallenden Rinder bestimmt ist und in dem sie die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit nach dem Transport verbringen. Die Ruhezeit kann erforderlichenfalls verlängert werden, um sicherzustellen, dass die Tiere in bester Verfassung zur Schlachtung gelangen.“

„Schlachtung, Kühlung, Zerlegen, Entbeinen und Verpacken. Diese Vorgänge müssen nicht nur unter strikter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt werden, sondern unterliegen auch den folgenden Bedingungen:“

Neuer Wortlaut: (gestrichen)

Die Anforderungen in diesem Abschnitt werden dahin gehend überarbeitet, dass Bestimmungen gestrichen wurden, die in Anbetracht der geltenden Rechtsvorschriften unnötig oder überflüssig sind oder die eher Teil der Kontrollverfahren als der Produktspezifikation sein sollten.

2.   Änderung

Änderung 14:

Kein bisheriger Wortlaut

Neuer Wortlaut: „Grundsätzlich werden keine außerhalb des geografischen Gebiets erzeugten Futtermittel verwendet. Bei einem Mangel an in der Region erzeugten Futtermitteln ist jedoch die Verwendung von Futtermitteln von außerhalb des geografischen Gebiets zulässig, sofern diese nicht mehr als 50 % der Trockenmasse pro Jahr ausmachen.“

Die Bedingungen, unter denen die Verwendung von Futtermitteln von außerhalb des geografischen Gebiets zulässig ist, wurden unter Berücksichtigung von Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 genauer festgelegt.

Der Grund für diese Änderung ist, dass die derzeitige Produktspezifikation in Bezug auf die geografische Herkunft der Futtermittel und insbesondere des Mischfutters unklar ist. In der derzeitigen Produktspezifikation heißt es, dass Mischfuttermittel „im Betrieb zubereitet oder industriell hergestellt“ werden können, ohne dass mengenmäßige Beschränkungen für ihre Verwendung oder geografische Beschränkungen hinsichtlich des Standorts der entsprechenden industriellen Produktionsstätten festgelegt werden.

Die Änderung ist auch zur Gewährleistung des Tierschutzes in Situationen erforderlich, in denen ein allgemeiner Mangel an in dem geografischen Gebiet erzeugten Futtermitteln besteht, und ermöglicht es, auf Situationen zu reagieren, in denen in dem geografischen Gebiet ein spezifischer Mangel an Futtermitteln besteht, die der Spezifikation einer anderen Qualitätsregelung (z. B. biologische Erzeugung) oder Zertifizierungsregelung entsprechen.

3.   Änderung

Änderung 15:

Bisheriger Wortlaut:

„Im Erzeugungsgebiet der Arouquesa-Rinder gibt es derzeit keinen Schlachthof, der in der Lage ist, die Vorgänge des Schlachtens, Zerlegens, Entbeinens und Verpackens des Fleisches unter Einhaltung der für ein hochwertiges Erzeugnis wie ‚Carne Arouquesa‘ erforderlichen technischen und hygienischen Standards durchzuführen.“

„CARNAGRI (Matadouro Regional de Vale do Sousa e Baixo Tâmega, SA) in Penafiel ist der nächstgelegene und am besten geeignete Schlachthof. Der nationale Züchterverein der Rasse Arouquesa verhandelt derzeit mit dem Unternehmen über eine Vereinbarung, um die betreffenden Vorgänge, sobald die Arbeit aufgenommen wird, gemäß den Vorschriften durchzuführen.“

„In Zukunft wird die Schlachtung auf andere Schlachthöfe des nationalen Schlachthofsystems ausgedehnt, deren zugewiesene Tätigkeitsbereiche ganz oder teilweise das oben abgegrenzte Erzeugungsgebiet der g. U. ‚Arouquesa‘ umfassen.“

Neuer Wortlaut: (gestrichen)

Mit dieser Änderung wurde der Verweis auf allgemeine Bestimmungen wie „technische und hygienische Standards“, „Vorgänge … gemäß den Vorschriften“ usw. gestrichen, die keinen Einfluss auf die spezifischen Merkmale des Erzeugnisses haben.

4.   Änderung

Änderung 16:

Bisheriger Wortlaut:

„Das Einfrieren von Schlachtkörpern, Teilstücken oder Teilen davon ist auf jeder Verarbeitungsstufe außer in den vom Zertifizierungsinstitut festgelegten Fällen ausdrücklich verboten.“

Neuer Wortlaut:

„Einfrieren ist zulässig.“

Das Einfrieren sollte ohne Einschränkungen erlaubt sein. Das Einfrieren ist ein bewährtes Konservierungsverfahren, und sachgerechtes Einfrieren und Auftauen führt zu keiner merklichen Beeinträchtigung der Fleischqualität. Außerdem werden die Erzeuger damit in der Lage sein, auf die wachsende Nachfrage der Verbraucher nach neuen Formen der Produktaufmachung einzugehen, die besser auf ihre Konsumgewohnheiten abgestimmt sind.

5.4.   Kennzeichnung

1.   Änderung

Änderung 17:

Bisheriger Wortlaut:

„Alle verpackten Rindfleischstücke sind mit einem Etikett nach folgendem Muster zu versehen: ‚CARNE AROUQUESA‘ – Ursprungsbezeichnung – (Foto oder Zeichnung, noch festzulegen) – Nettogewicht: – Zu verbrauchen bis: – Verpackt von: – ERZEUGNIS AUS PORTUGAL“

Neuer Wortlaut:

„Unabhängig von der Aufmachung muss das Etikett von ‚Carne Arouquesa‘

eine der folgenden Angaben aufweisen: ‚CARNE AROUQUESA – DENOMINAÇÃO DE ORIGEM PROTEGIDA‘ [CARNE AROUQUESA – GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG] oder ‚CARNE AROUQUESA DOP‘ [CARNE AROUQUESA g. U.],

Angaben zur Kontrollstelle enthalten.“

Die spezifischen Vorschriften für die Kennzeichnung wurden präzisiert und Bestimmungen, die in Anbetracht der geltenden Rechtsvorschriften unnötig oder überflüssig sind, wurden gestrichen, um den Marktteilnehmern mehr Freiraum für die Anpassung des Erzeugnisses an den Markt einzuräumen.

5.5.   Sonstiges

1.   Änderung

Änderung 18 (Verwaltungstechnische Begrenzung des geografischen Gebiets):

Bisheriger Wortlaut:

„Um als Rohstoff für die Erzeugung von ‚Carne Arouquesa‘ in Betracht zu kommen, müssen die Tiere in dem folgenden geografischen Gebiet Portugals geboren, aufgezogen und gehalten … worden sein:“

„Alle Gemeinden der folgenden Landkreise: Baião, Cinfães, Castelo de Paiva, Arouca, Castro Daire, S. Pedro do Sul, Vale de Cambra, Sever do Vouga, Oliveira de Frades und Vouzela.“

„Alle Gemeinden im Landkreis Resende außer Barrô.“

„Die Gemeinden Gagos, Molares, Ourilhe, Infesta, Gémeos, Britelo, Carvalho, Santa Tecla, Arnoia und Moreira do Castelo im Landkreis Celorico de Basto.“

„Die Gemeinden Aboim, Telões, Vila Garcia, Chapa, Fridão, Gatão, Vila Chã do Marão, Sanche, Aboadela, Fregim, S. Gonçalo, Madalena, Lufrei, Gondar, Várzea, Candemil, Ansiães, Louredo, Vila Caiz, Salvador do Monte, Cepelos, Lomba, Jazente, Padronelo, S. Simão de Gouveia, Carvalho de Rei und Carneiro im Landkreis Amarante.“

„Die Gemeinden Folhada, Várzea de Ovelha e Aliviada, Tabuado und Soalhães im Landkreis Marco de Canaveses.“

„Die Gemeinden Vale und Louredo im Landkreis Vila da Feira.“

„Die Gemeinden Fajões, Carregosa, Ossela und Palmaz im Landkreis Oliveira de Azeméis.“

„Die Gemeinde Ribeira de Fráguas im Landkreis Albergaria-a-Velha.“

„Die Gemeinden Ferreiros de Avões, Avões, Almacave, Sé, Vila Nova do Souto d’El Rei, Penude, Cepões, Magueija, Meijinhos, Melcões, Pretarouca, Bigorne, Lazarim und Lalim im Landkreis Lamego.“

„Die Gemeinde Várzea da Serra im Landkreis Tarouca.“

„Die Gemeinden Pendilhe, Vila Cova à Coelheira und Touro im Landkreis Vila Nova de Paiva.“

„Die Gemeinden Cota, Calde, Ribafeita, Bodiosa, Lordosa und Campo im Landkreis Viseu.“

„Die Gemeinden Caparrosa, Silvares, Guardão, S. João do Monte und Mosteirinho im Landkreis Tondela.“

Neuer Wortlaut:

„Das abgegrenzte geografische Gebiet der g. U. ‚Carne Arouquesa‘ umfasst die folgenden Gemeinden:

In den Landkreisen Baião, Cinfães, Castelo de Paiva, Arouca, Castro Daire, S. Pedro do Sul, Vale de Cambra, Sever do Vouga, Oliveira de Frades und Vouzela: alle Gemeinden.

Im Landkreis Resende: alle Gemeinden mit Ausnahme von Barrô.

Im Landkreis Celorico de Basto: Arnoia, Moreira do Castelo, União das Freguesias de Veade, Gagos e Molares (mit Ausnahme der ehemaligen Gemeinde Veade), União das Freguesias de Britelo, Gémeos e Ourilhe, União das Freguesias de Caçarilhe e Infesta (mit Ausnahme der ehemaligen Gemeinde Caçarilhe), União das Freguesias de Carvalho e Basto (Santa Tecla).

Im Landkreis Amarante: Telões, Fridão, Vila Chã do Marão, Fregim, Lufrei, Gondar, Candemil, Ansiães, Louredo, Vila Caiz, Salvador do Monte, Lomba, Jazente, Padronelo, São Simão de Gouveia, União das Freguesias de Vila Garcia, Aboim e Chapa, União das Freguesias de Amarante (São Gonçalo), Madalena, Cepelos e Gatão, União das Freguesias de Aboadela, Sanche e Várzea, União das Freguesias de Bustelo, Carneiro e Carvalho de Rei (mit Ausnahme der ehemaligen Gemeinde Bustelo).

Im Landkreis Marco de Canaveses: Tabuado, Soalhães, Várzea, Aliviada e Folhada.

Im Landkreis Santa Maria da Feira: União das Freguesias de Canedo, Vale e Vila Maior (mit Ausnahme der ehemaligen Gemeinden Canedo und Vila Maior), União das Freguesias de Lobão, Gião, Louredo e Guisande (mit Ausnahme der ehemaligen Gemeinden Lobão, Gião und Guisande).

Im Landkreis Oliveira de Azeméis: Fajões, Carregosa, Ossela, União das Freguesias de Pinheiro da Bemposta, Travanca e Palmaz (mit Ausnahme der ehemaligen Gemeinden Pinheiro da Bemposta und Travanca).

Im Landkreis Albergaria-a-Velha: Ribeira de Fráguas.

Im Landkreis Lamego: Ferreiros de Avões, Avões, Vila Nova do Souto d’El-Rei, Penude, Lazarim, Lalim, Lamego (Almacave e Sé), União das Freguesias de Cepões, Meijinhos e Melcões, União das Freguesias de Bigorne, Magueija e Pretarouca.

Im Landkreis Tarouca: Várzea da Serra.

Im Landkreis Vila Nova de Paiva: Pendilhe, Vila Cova à Coelheira, Touro.

Im Landkreis Viseu: Cota, Calde, Ribafeita, Bodiosa, Lordosa, Campo.

Im Landkreis Tondela: União das Freguesias de São João do Monte e Mosteirinho, Guardão, União das Freguesias de Caparrosa e Silvares.“

Die verwaltungstechnische Begrenzung des geografischen Gebiets wurde aktualisiert, um der verwaltungstechnischen Neuordnung der Gemeindegebiete gemäß dem Gesetz Nr. 11-A/2013 vom 28. Januar 2013 Rechnung zu tragen. Das geografische Gebiet ist unverändert geblieben.

2.   Änderung

Änderung 19 (Aufmachung)

Bisheriger Wortlaut:

„Das Erzeugnis mit der g. U. ‚Carne Arouquesa‘ kann in Form von ganzen Schlachtkörpern, Schlachtkörperhälften, Schlachtkörpervierteln oder vakuumverpackten Teilstücken in Verkehr gebracht werden.“

Neuer Wortlaut:

„Das Erzeugnis mit der g. U. ‚Carne Arouquesa‘ kann als Schlachtkörper, -hälfte und -viertel oder als Teilstück und verpackte Portion (geschnitten, in Stücken, in Streifen, in Würfeln, gehackt usw.) zum Verkauf angeboten werden.“

Die zulässigen Aufmachungsformen wurden klarer gefasst und präzisiert, damit sie leichter an die veränderten Verbrauchervorlieben angepasst werden können.

3.   Änderung

Änderung 20 (Kontrolle)

Bisheriger Wortlaut:

„Als Zertifizierungsorgan fungiert ‚Norte e Qualidade‘ – Instituto para a Certificação de Produtos Agro-Alimentares [‚Norte und Qualität‘ – Zertifizierungsinstitut für landwirtschaftliche Erzeugnisse].“

Neuer Wortlaut:

„Gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 wird die Einhaltung der Produktspezifikation durch die Kontrollstelle überprüft, deren Name und Adresse in der Datenbank der Europäischen Kommission öffentlich zugänglich sind.“

Die Informationen zur Kontrollstelle wurden aktualisiert. Diese Informationen weisen gemäß den aktuellen Rahmenvorgaben in diesem Bereich im Kontext von amtlichen Kontrollen keinen regulatorischen Inhalt auf und veralten schnell. Es wird daher für besser erachtet, einen Verweis auf die Stelle aufzunehmen, wo der Name und die Anschrift der Kontrollstelle verzeichnet sind. Auf diese Weise können die Bestimmungen von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingehalten und gleichzeitig die Informationen zur Kontrollstelle auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

4.   Änderung

Änderung 21 (Kontrolle)

Bisheriger Wortlaut:

„I.

Kontrollmaßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Produktspezifikationen“

a)

Bewertung der Bedingungen in den Betrieben, die sich dem System der Ursprungsbezeichnung anschließen wollen, und Kontrolle der zugelassenen Betriebe.“

„Das Zertifizierungsinstitut prüft, ob die Erzeuger, die sich dem System anschließen wollen, die Anforderungen des Regelwerks erfüllen: – Standort des Betriebs innerhalb des Erzeugungsgebiets, – Haltungssystem, – im Betrieb gehaltene Rassen, – empfohlener Prophylaxeplan und für notwendig erachtete Behandlungen und/oder Impfungen.“

„Das Zertifizierungsinstitut legt dem Erzeugerverband nach dem Betriebsbesuch einen Bericht vor.“

„Das Zertifizierungsinstitut kontrolliert jederzeit und ohne Vorankündigung Betriebe, die Rindfleisch für die Zertifizierung unter der betreffenden Ursprungsbezeichnung erzeugen. Bei den Kontrollbesuchen müssen die Arbeitsabläufe der laufenden Erzeugung berücksichtigt werden.“

„Die Kontrollen sind speziell auf landwirtschaftliche Betriebe ausgerichtet und umfassen Folgendes: – Identifizierung und Alter (die Tiere müssen spätestens im Alter von drei Monaten registriert werden) der Rinder im Betrieb, – Überprüfung, ob die Angaben auf den Kennkarten und Gesundheitspapieren wahrheitsgetreu sind und ob die Stallbuchblätter korrekt ausgefüllt sind, – Haltung der Tiere, – verabreichtes Futter (Kontrolle der Krippen), – Entnahme von Kot-, Urin- und Blutproben zur Analyse.“

„Der Erzeugerverband wird unverzüglich über festgestellte Unregelmäßigkeiten unterrichtet. Die zu besuchenden Betriebe werden jeden Monat nach dem Zufallsprinzip ausgewählt, und es werden in jedem Betrieb mindestens zwei Besuche durchgeführt.“

„b)

Bewertung bestehender Bedingungen und Kontrolle von Schlachthöfen:“

„Damit Schlachthöfe in das System der Ursprungsbezeichnung aufgenommen und registriert werden können, muss das Zertifizierungsinstitut zuvor sicherstellen, dass die in der Spezifikation der Ursprungsbezeichnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Nach dem Besuch des Schlachthofs legt das Zertifizierungsinstitut dem Erzeugerverband einen Bericht vor. Bei der Schlachtung der Tiere, für die die Ursprungsbezeichnung angestrebt wird, muss ein Kontrolleur des Zertifizierungsinstituts anwesend sein. Diese darf nur in registrierten Schlachthöfen erfolgen.“

„Jedes Mal, wenn der Kontrolleur des Zertifizierungsinstituts den Schlachthof besucht, um der Schlachtung der Tiere beizuwohnen, vergewissert er sich, dass die Vorgaben in den Zertifizierungsunterlagen eingehalten werden, insbesondere in Bezug auf die folgenden Punkte: – Prüfung auf korrektes Ausfüllen und Richtigkeit der in den zu führenden Aufzeichnungen enthaltenen Daten, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von Garantiebescheinigungen, – Prüfung, ob die Tiere geschlachtet werden können, wobei die Sicherheitsfristen im Zusammenhang mit den vorgeschriebenen tierärztlichen Behandlungen zu beachten sind, – Bedingungen für die Ruhezeiten vor der Schlachtung und die getrennte Unterbringung der in den Verzeichnissen der Ursprungsbezeichnung eingetragenen Tiere, – Einhaltung der in den geltenden Rechtsvorschriften für Schlachthöfe festgelegten technischen und tiergesundheitlichen Bedingungen, d. h. Unterbringung, Hygiene und Sauberkeit, technische Verfahren bei der Schlachtung und der Schlachtkörperaufbereitung sowie Kühlbedingungen, – Identifizierung (mit einem Kontrollstempel), Kennzeichnung und Klassifizierung von ganzen Schlachtkörpern, Schlachtkörperhälften und Schlachtkörpervierteln sowohl an der Schlachtlinie als auch im Kühllager, – Bestimmungsort der versendeten Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften und Teilstücke, – Übereinstimmung zwischen den Kennnummern der Tiere, die zur Schlachtung in den Schlachthof gebracht werden, den Schlachtnummern, den vor Ort befindlichen oder versendeten Schlachtkörpern, Schlachtkörperhälften, Schlachtkörpervierteln, Teilstücken und/oder Teilen davon und den ausgestellten Garantiebescheinigungen.“

„Einmal im Monat wohnt ein Kontrolleur des Zertifizierungsinstituts der Ankunft der Tiere im Schlachthof bei und vergewissert sich, dass der Transport, die Entladung und die Behandlung der Tiere sowie die Bedingungen für ihre Ruhezeit im Schlachthof den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Solche Besuche werden ohne Vorankündigung durchgeführt. Ebenfalls einmal im Monat überprüft der Kontrolleur des Zertifizierungsinstituts die vornummerierten Versandbücher. Im Schlachthof ist der Kontrolleur des Zertifizierungsinstituts für die Stempelung der Schlachtkörper, der Schlachtkörperhälften und der Teilstücke sowie für die Ausstellung der Garantiebescheinigungen zuständig. Die Form und Größe des Stempels sowie das Verfahren zur Kennzeichnung von Schlachtkörpern, Schlachtkörperhälften, Schlachtkörpervierteln und/oder Teilstücken mit dem Stempel werden vom Zertifizierungsinstitut festgelegt. Das Zertifizierungsinstitut legt dem Erzeugerverband nach jeder Kontrolle einen Bericht vor. Der Erzeugerverband wird unverzüglich über festgestellte Unregelmäßigkeiten unterrichtet.“

„c)

Bewertung bestehender Bedingungen und Kontrolle von Verpackungsbetrieben:“

„Damit Verpackungsbetriebe in das System der Ursprungsbezeichnung aufgenommen und registriert werden können, muss das Zertifizierungsinstitut sicherstellen, dass die bestehenden Bedingungen die Einhaltung der Bestimmungen der Spezifikation der Ursprungsbezeichnung gewährleisten. Nach einem Besuch eines Verpackungsbetriebs legt das Zertifizierungsinstitut dem Erzeugerverband einen Bericht vor. Jeder Verpackungsbetrieb wird mindestens sechsmal im Jahr ohne Vorankündigung und nach Ermessen des Zertifizierungsinstituts besucht.“

„In jedem Verpackungsbetrieb sind insbesondere folgende Punkte zu kontrollieren: – korrektes Ausfüllen und Richtigkeit der in den zu führenden Aufzeichnungen enthaltenen Daten, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von Garantiebescheinigungen, – Einhaltung der in den geltenden Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Hygiene- und Gesundheitsbedingungen, – Kennzeichnung (durch die Ursprungsbezeichnung) und Herkunft von Teilstücken mit Ursprungsbezeichnung und/oder Teilen davon, die sich in den Geschäftsräumen befinden, sei es im Kühllager oder in zerlegtem und verpacktem Zustand, – Übereinstimmung zwischen den gelieferten und versendeten Schlachtkörpern, Schlachtkörperhälften und/oder Schlachtkörpervierteln, – Einhaltung der vom Zertifizierungsinstitut festgelegten Vorgaben für die Zerlegung und Verpackung sowie der geltenden Rechtsvorschriften, – Art der verwendeten Verpackung (sollte durchsichtig sein).“

„Das Zertifizierungsinstitut legt dem Erzeugerverband nach jeder Kontrolle einen Bericht vor. Der Erzeugerverband wird unverzüglich über festgestellte Unregelmäßigkeiten unterrichtet.“

„d)

Bewertung bestehender Bedingungen und Kontrolle von Verkaufsstellen:“

„Damit Verkaufsstellen in das System der Ursprungsbezeichnung aufgenommen und registriert werden können, muss das Zertifizierungsinstitut einen Besuch durchführen, um zu prüfen, ob die betreffende Verkaufsstelle die in der Spezifikation der Ursprungsbezeichnung festgelegten Bedingungen erfüllen kann.“

„Die Kontrolle der Verkaufsstellen konzentriert sich insbesondere auf Folgendes: – die Einhaltung der in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Hygiene- und Gesundheitsanforderungen, – Identifizierung außerhalb der Verkaufsstelle, – korrektes Ausfüllen und Richtigkeit der in den zu führenden Aufzeichnungen enthaltenen Daten, – Übereinstimmung zwischen den gelieferten und den verkauften Teilstücken und/oder Portionen davon, – Kennzeichnung und Herkunft von Teilstücken mit Ursprungsbezeichnung und/oder Teilen davon, die sich in den Geschäftsräumen befinden, sei es im Kühllager oder ausgelegt, – Verpackung und Kennzeichnung von zum Verkauf bestimmten Teilstücken, – im Einzelhandel die Trennung von Fleisch mit der Ursprungsbezeichnung und ggf. die Einhaltung exklusiver Verkaufstage, – Abgleich der in den einzelnen Verkaufsstellen auf zertifiziertem Fleisch vorgefundenen Garantiebescheinigungen mit den Aufzeichnungen über das gelieferte und verkaufte Fleisch, – Überprüfung der Vertragsklauseln.“

„e)

Sonstige Kontrollaspekte:“

„Jedes Kontrollverfahren muss in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in der Spezifikation der Ursprungsbezeichnung organisiert und durchgeführt werden. Grundsätzlich sind alle Kontrollverfahren so zu organisieren, dass der Ursprung des Erzeugnisses auf jeder Erzeugungsstufe leicht festzustellen ist und alle vorgelagerten Glieder der Produktionskette einfach zu ermitteln sind. Das Zertifizierungsorgan kann wie in der Spezifikation der Ursprungsbezeichnung festgelegt und im Einvernehmen mit der Entscheidung des Zertifizierungsinstituts auf jeder Stufe der Erzeugung Tiere, Teilstücke oder Teile davon zurückweisen. Alle genannten Kontrollpunkte unterliegen der Überprüfung und Bewertung durch das Zertifizierungsinstitut, das dem Erzeugerverband einen Bericht vorlegt. Alle registrierten Erzeuger, Schlachthöfe, Verpackungsbetriebe und Verkaufsstellen haben ein Auskunftsrecht in Bezug auf alle vorgenommenen Bewertungen. In Fällen, die nicht von diesen Vorschriften erfasst sind, obliegt die Entscheidung dem Zertifizierungsinstitut.“

„II.

Zur Gewährleistung der Einhaltung der Spezifikation der Ursprungsbezeichnung durchgeführte Analysen“

„Physikalische und chemische Analysen werden durchgeführt, um die Einhaltung der Spezifikation der Ursprungsbezeichnung in Bezug auf die Tierhaltung und die Schlachtbedingungen zu gewährleisten.“

„Die Analysen betreffen insbesondere Folgendes: – Blut, Kot und Urin (Proben im Betrieb entnommen), – Leber, Muskel und Fett (Proben im Schlachthof entnommen).“

„Jeden Monat werden etwa 10 % der Betriebe für die Entnahme von Proben zur Analyse ausgewählt. In jedem Schlachthof werden monatlich von 2 % der Tiere, die im Hinblick auf die Zertifizierung mit der Ursprungsbezeichnung geschlachtet werden, Proben entnommen. Die Probenahme ist so zu organisieren, dass alle sechs Monate Proben von Tieren aus allen Betrieben genommen werden.“

Neuer Wortlaut: (gestrichen)

Kontrollbestimmungen, die in Anbetracht der geltenden Rechtsvorschriften überholt oder überflüssig sind, die im Kontext von amtlichen Kontrollen weniger mit den Rahmenvorgaben in diesem Bereich vereinbar sind oder die nicht Teil des Kontrollverfahrens oder der Spezifikation sein sollten, wurden gestrichen.

EINZIGES DOKUMENT

„Carne Arouquesa“

EU-Nr.: PDO-PT-0235-AM01 – 24.4.2019

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name(n) der g. U.

„Carne Arouquesa“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Portugal

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Bei dem Erzeugnis „Carne Arouquesa“ handelt es sich um Fleisch von Rindern der Rasse Arouquesa, die im Tierzuchtregister für die Rasse Arouquesa eingetragen sind, von Elterntieren abstammen, die ihrerseits im Tierzuchtregister eingetragen sind, und in dem abgegrenzten geografischen Gebiet gemäß der entsprechenden Produktspezifikation geboren und aufgezogen wurden.

„Carne Arouquesa“ hat eine feste Konsistenz und ist leicht feucht, was auf Saftigkeit und Zartheit hinweist.

Bei „Carne Arouquesa“ kann es sich um Kalbfleisch (vitela), Jungrindfleisch (vitelão) oder Fleisch von Jährlingen (novilho), Ochsen (boi), Bullen (touro) oder Kühen (vaca) gemäß den nachstehenden Vorschriften handeln.

Kalbfleisch (vitela) stammt von abgesetzten männlichen und weiblichen Kälbern, die weniger als 10 Monate alt sind, mit Schlachtkörpern der Fleischigkeitsklassen U, R, O oder P. Es muss eine blass- oder hellrosa Farbe aufweisen, mit gleichmäßig verteiltem weißem Fett und feinfaseriger Muskelstruktur.

Jungrindfleisch (vitelão) stammt von männlichen oder weiblichen Tieren, die mehr als 10 Monate, aber weniger als 12 Monate alt sind, mit Schlachtkörpern der Fleischigkeitsklassen S, E, U, R oder O. Es muss eine rosa bis hellrote Farbe aufweisen, mit weißem bis cremefarbenem Fett.

Rindfleisch von Jährlingen (novilho) stammt von Färsen und Jungbullen, die mehr als 12 Monate, aber weniger als 24 Monate alt sind, mit Schlachtkörpern der Fleischigkeitsklassen S, E, U, R oder O. Es muss eine rosa bis hellrote Farbe aufweisen, mit weißem bis cremefarbenem Fett.

Kuhfleisch (vaca) stammt von weiblichen Rindern, die älter als 24 Monate sind, mit Schlachtkörpern der Fleischigkeitsklassen E, U, R oder O. Es muss von roter bis tiefroter Farbe sein, mit gelblichem Fett.

Ochsenfleisch (boi) stammt von kastrierten männlichen Rindern, die älter als 24 Monate sind, mit Schlachtkörpern der Fleischigkeitsklassen E, U, R, O oder P. Es muss von roter bis tiefroter Farbe sein, mit gelblichem Fett.

Bullenfleisch (touro) stammt von unkastrierten männlichen Rindern, die älter als 24 Monate sind, mit Schlachtkörpern der Fleischigkeitsklassen E, U, R, O oder P. Es muss von roter bis tiefroter Farbe sein, mit gelblichem Fett.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Schlachttiere, die weniger als 7 Monate alt sind, müssen bis zur Schlachtung bei ihren Müttern bleiben, um gesäugt zu werden.

Die Tiere sollten auf den Weiden der Region grasen.

Ergänzungsfutter sollte aus Erzeugnissen wie Mais (Seitentriebe, Rispen, Grünmais und Stroh), Weidelgras (frisch und als Heu), Weichem Honiggras und Grünfutter (Roggen und Hafer oder Roggen und Weidelgras), Gras und Heu von bewässerten oder natürlichen Feuchtwiesen, Roggen- und Haferstroh und -heu, wilden Gräsern von Vorgewendebereichen, Bohnenschoten sowie wilden Gräsern und Sträuchern aus Mooren und Brachen wie z. B. Heidekraut, Stechginster und anderen Ginsterarten (wenn sie noch zart sind) zusammengesetzt sein.

Das Futter kann durch im Betrieb zubereitete oder industriell hergestellte Mischfuttermittel ergänzt werden.

Grundsätzlich werden keine außerhalb des geografischen Gebiets erzeugten Futtermittel verwendet. Bei einem Mangel an in der Region erzeugten Futtermitteln ist jedoch die Verwendung von Futtermitteln von außerhalb des geografischen Gebiets zulässig, sofern diese nicht mehr als 50 % der Trockenmasse pro Jahr ausmachen.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Erzeugungsschritte müssen in dem geografischen Gebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das Erzeugnis mit der g. U. „Carne Arouquesa“ kann als Schlachtkörper, -hälfte und -viertel oder als Teilstück und verpackte Portion (geschnitten, in Stücken, in Streifen, in Würfeln, gehackt usw.) zum Verkauf angeboten werden. Einfrieren ist zulässig.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Unabhängig von der Aufmachung muss das Etikett von „Carne Arouquesa“

eine der folgenden Angaben aufweisen: „CARNE AROUQUESA – DENOMINAÇÃO DE ORIGEM PROTEGIDA“ [CARNE AROUQUESA – GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG] oder „CARNE AROUQUESA DOP“ [CARNE AROUQUESA g. U.],

Angaben zur Kontrollstelle enthalten.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das abgegrenzte geografische Gebiet der g. U. „Carne Arouquesa“ umfasst die folgenden Gemeinden:

In den Landkreisen Baião, Cinfães, Castelo de Paiva, Arouca, Castro Daire, S. Pedro do Sul, Vale de Cambra, Sever do Vouga, Oliveira de Frades und Vouzela: alle Gemeinden.

Im Landkreis Resende: alle Gemeinden mit Ausnahme von Barrô.

Im Landkreis Celorico de Basto: Arnoia, Moreira do Castelo, União das Freguesias de Veade, Gagos e Molares (mit Ausnahme der ehemaligen Gemeinde Veade), União das Freguesias de Britelo, Gémeos e Ourilhe, União das Freguesias de Caçarilhe e Infesta (mit Ausnahme der ehemaligen Gemeinde Caçarilhe), União das Freguesias de Carvalho e Basto (Santa Tecla).

Im Landkreis Amarante: Telões, Fridão, Vila Chã do Marão, Fregim, Lufrei, Gondar, Candemil, Ansiães, Louredo, Vila Caiz, Salvador do Monte, Lomba, Jazente, Padronelo, São Simão de Gouveia, União das Freguesias de Vila Garcia, Aboim e Chapa, União das Freguesias de Amarante (São Gonçalo), Madalena, Cepelos e Gatão, União das Freguesias de Aboadela, Sanche e Várzea, União das Freguesias de Bustelo, Carneiro e Carvalho de Rei (mit Ausnahme der ehemaligen Gemeinde Bustelo).

Im Landkreis Marco de Canaveses: Tabuado, Soalhães, Várzea, Aliviada e Folhada.

Im Landkreis Santa Maria da Feira: União das Freguesias de Canedo, Vale e Vila Maior (mit Ausnahme der ehemaligen Gemeinden Canedo und Vila Maior), União das Freguesias de Lobão, Gião, Louredo e Guisande (mit Ausnahme der ehemaligen Gemeinden Lobão, Gião und Guisande).

Im Landkreis Oliveira de Azeméis: Fajões, Carregosa, Ossela, União das Freguesias de Pinheiro da Bemposta, Travanca e Palmaz (mit Ausnahme der ehemaligen Gemeinden Pinheiro da Bemposta und Travanca).

Im Landkreis Albergaria-a-Velha: Ribeira de Fráguas.

Im Landkreis Lamego: Ferreiros de Avões, Avões, Vila Nova do Souto d’El-Rei, Penude, Lazarim, Lalim, Lamego (Almacave e Sé), União das Freguesias de Cepões, Meijinhos e Melcões, União das Freguesias de Bigorne, Magueija e Pretarouca.

Im Landkreis Tarouca: Várzea da Serra.

Im Landkreis Vila Nova de Paiva: Pendilhe, Vila Cova à Coelheira, Touro.

Im Landkreis Viseu: Cota, Calde, Ribafeita, Bodiosa, Lordosa, Campo.

Im Landkreis Tondela: União das Freguesias de São João do Monte e Mosteirinho, Guardão, União das Freguesias de Caparrosa e Silvares.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die Qualität des Erzeugnisses mit der g. U. „Carne Arouquesa“ ist auf die natürlichen Einflüsse in dem abgegrenzten geografischen Gebiet zurückzuführen.

Das Haltungssystem für Rinder der Rasse Arouquesa ist in dem geografischen Gebiet verankert und weist klare Konturen auf. Seine Grundlage ist die umfassende Nutzung der natürlichen Ressourcen der Region.

Das von Feuchtigkeits- und Temperaturunterschieden geprägte Klima wirkt sich auf die Transpiration und den Stoffwechsel der Tiere aus, sodass sie in ihren verschiedenen Lebensphasen unterschiedlich viel Energie haben. Es ist auch für die Zusammensetzung der Flora und ihren hohen Nährwert bestimmend.

Das Klima der Region variiert zwischen atlantischen, subatlantischen und iberisch-mediterranen Einflüssen. Grundlage der Ernährung der dort gehaltenen Arouquesa-Rinder bilden die Weiden und heimische Agrarerzeugnisse, nämlich Mais (Seitentriebe, Rispen, Grünmais und Stroh), Weidelgras (frisch und als Heu), Weiches Honiggras und Grünfutter (Roggen und Hafer oder Roggen und Weidelgras), Gras und Heu von bewässerten oder natürlichen Feuchtwiesen, Roggen- und Haferstroh und -heu, wilde Gräser von Vorgewendebereichen, Bohnenschoten sowie wilde Gräser und Sträucher aus Mooren und Brachen wie Heidekraut, Stechginster und andere Ginsterarten (wenn sie noch zart sind), gegebenenfalls ergänzt durch Mischfutter.

Die Weiden und die heimischen Pflanzen, aus denen sich das Futter der in dem Gebiet gehaltenen Arouquesa-Rinder zusammensetzt, tragen somit zur charakteristischen Entwicklung der Tiere bei und verleihen dem Fleisch die für diese Rasse typische Saftigkeit.

Im Zusammenspiel der Eigenschaften der autochthonen Rinderrasse Arouquesa, insbesondere ihrer genetischen Merkmale, sowie der Tatsache, dass die Tiere an ihrem Herkunftsort gehalten werden und ihr Futter aus den dortigen Ressourcen besteht, erhält das Erzeugnis mit der g. U. „Carne Arouquesa“ seine besondere Zartheit und Saftigkeit.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

https://tradicional.dgadr.gov.pt/images/prod_imagens/carne/docs/CE_CARNE_AROUQUESA_analise.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.