24.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/10 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b des Protokolls 1 zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Kumulierung zwischen der Europäischen Union und anderen westafrikanischen Staaten, anderen AKP-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten der Europäischen Union gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Protokolls 1 zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana und der Europäischen Union
(2022/C 35/02)
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls 1 des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen Ghana und der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) (1), gelten von Ausführern in der Union ausgeführte Vormaterialien mit Ursprung in
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anderen westafrikanischen Staaten (2), für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt, |
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anderen Staaten Afrikas, des Karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (im Folgenden „AKP-Staaten“), die ein WPA zumindest vorläufig angewendet haben, oder |
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in den überseeischen Ländern und Gebieten der Union (ÜLG) |
als Vormaterialien mit Ursprung in der Union, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind und im Rahmen des WPA nach Ghana ausgeführt wurden, sofern die sonstigen Bedingungen des Artikels 7 erfüllt sind.
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls 1 gelten für Ausführer in der Union Be- oder Verarbeitungen, die in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig angewendet haben, oder in den ÜLG vorgenommen wurden, als Be- oder Verarbeitungen in der Union von in der Union hergestellten und im Rahmen des WPA nach Ghana ausgeführten Erzeugnissen, sofern die sonstigen Bedingungen des Artikels 7 erfüllt sind.
Die Union hat mit den die notwendigen Voraussetzungen erfüllenden AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, ÜLG und westafrikanischen Staaten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt, eine Abmachung oder Übereinkunft über die Verwaltungszusammenarbeit getroffen. Die Europäische Kommission hat Ghana über die Einzelheiten zu diesen Abmachungen oder Übereinkünften unterrichtet. Somit hat die Union die Verwaltungsanforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls 1 erfüllt.
Die Kumulierung nach Artikel 7 des Protokolls 1 kann daher in der Union ab dem 1. Februar 2022 wie folgt angewandt werden:
Die Kumulierung nach Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls 1 kann mit folgenden Ländern angewandt werden:
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AKP-WPA-Staaten, die ein WPA anwenden:
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ÜLG:
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Die Ursprungskumulierung nach Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls 1 kann zusätzlich zu den vorstehend aufgeführten Ländern mit folgenden Ländern angewandt werden:
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Westafrikanische Region (Staaten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt): Benin, Burkina Faso, Gambia, Ghana, Republik Guinea, Guinea-Bissau, Kap Verde, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone und Togo. |
Die vorliegende Bekanntmachung wird im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b des Protokolls 1 zum Interim-WPA zwischen Ghana und der Union veröffentlicht.
(1) Beschluss Nr. 1/2020 des durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschusses vom 20. August 2020 über die Annahme des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 350 vom 21.10.2020, S. 1).
(2) Benin, Burkina Faso, Côte d‘Ivoire, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Kap Verde, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone und Togo.