Brüssel, den 22.6.2022

SWD(2022) 168 final

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN

BERICHT ÜBER DIE FOLGENABSCHÄTZUNG (ZUSAMMENFASSUNG)

[…]

Begleitunterlage zum

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

über die Wiederherstellung der Natur

{COM(2022) 304 final} - {SEC(2022) 256 final} - {SWD(2022) 167 final}


Zusammenfassung (höchstens 2 Seiten)

Folgenabschätzung zur Verordnung über die Wiederherstellung der Natur

A. Handlungsbedarf

Worin besteht das Problem und warum muss ihm auf EU-Ebene begegnet werden?

Das allgemeine Problem besteht darin, dass der Biodiversitätsverlust und die Schädigung der Ökosysteme in besorgniserregendem Tempo weiter fortschreiten. Dies ist, wie auch im europäischen Grünen Deal dargelegt, eine der größten Bedrohungen für die EU in den kommenden Jahrzehnten, weil unsere Gesellschaft und Wirtschaft in hohem Maße auf die Leistungen gesunder Ökosysteme angewiesen sind. Geopolitische Entwicklungen in Europa haben verdeutlicht, dass die Sicherheit und die Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme geschützt werden müssen und dass der Klimawandel und der Biodiversitätsverlust ernste und lang anhaltende Bedrohungen für die landwirtschaftliche Produktivität darstellen. Durch die Wiederherstellung der Natur wird die langfristige Nachhaltigkeit und Resilienz in einer ganzen Reihe von Wirtschaftssektoren gesichert. Allerdings reichen die bisherigen Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ökosystemen in der EU bei Weitem nicht aus, um diesen Herausforderungen zu begegnen, und Ökosysteme werden weiter geschädigt. Trotz einiger einschlägiger Strategien, die zur Wiederherstellung von Ökosystemen beitragen, gibt es noch viele Lücken wie das Fehlen spezifischer Zielvorgaben in bestehenden Rechtsvorschriften wie der Habitat-Richtlinie, die Tatsache, dass verschiedene Ökosysteme (wie Wälder und Agrarökosysteme) nicht umfassend durch Rechtsvorschriften abgedeckt sind, und die Tatsache, dass sich die bereits eingeführten Zielvorgaben, deren Einhaltung freiwillig ist, als wirkungslos erwiesen haben. Insgesamt haben die bisherigen Versuche nicht dazu geführt, dass genug Anstrengungen unternommen und Ökosysteme in ausreichendem Maß und Umfang wiederhergestellt wurden.  

Was soll erreicht werden?

Konkret besteht das Ziel darin, in der ganzen EU geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen (z. B. Feuchtgebiete, Wälder, Meeresökosysteme, Agrarökosysteme, Flüsse, Seen und Schwemmlandbereiche), und zwar insbesondere diejenigen mit dem größten Potenzial, CO2 abzuscheiden und zu speichern sowie Naturkatastrophen zu verhindern und ihre Folgen zu verringern.  Dies soll dazu beitragen sicherzustellen, dass die biologische Vielfalt der EU bis 2030 auf dem Weg zur Erholung ist und bis 2050 für alle Ökosysteme, die einer Wiederherstellung bedürfen, entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.  Für die Erreichung dieses Ziels sind sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten verantwortlich. Die operativen Ziele sind a) die Festlegung rechtsverbindlicher Ziele für die Wiederherstellung von Ökosystemen und die Erhaltung ihres guten Zustands in Ergänzung zu bestehenden Rechtsinstrumenten und b) die Schaffung eines wirksamen Umsetzungsrahmens, gemäß dem die Mitgliedstaaten nationale Wiederherstellungspläne erstellen, wie die Ziele erreicht werden können und in denen die Bewertung des Zustands, die Planung der Wiederherstellung, die Berichterstattung und die Finanzierung dargelegt werden. Die Kommission wird die Pläne prüfen und in regelmäßigen Abständen die Fortschritte bewerten.

Worin besteht der Mehrwert des Tätigwerdens auf EU-Ebene (Subsidiarität)? 

Der Mehrwert des Tätigwerdens auf EU-Ebene ist gegeben, weil die Schädigung von Ökosystemen nicht an Grenzen haltmacht. Es bedarf abgestimmter und kohärenter Maßnahmen, die auf den bestehenden EU-Rechtsvorschriften aufbauen, um ein signifikantes Maß an Wiederherstellung zu erreichen und der EU die nötige Glaubwürdigkeit für eine Führungsrolle auf der internationalen Bühne zu verleihen.

B. Lösungen

Worin bestehen die Optionen zur Verwirklichung der Ziele? Wird eine dieser Optionen bevorzugt? Falls nicht, warum nicht?

Option 1: Im Basisszenario wird die Biodiversitätsstrategie für 2030 und die einschlägige Politik der EU und der Mitgliedstaaten umgesetzt und es werden keine rechtsverbindlichen Wiederherstellungsziele eingeführt. Option 2: Es wird ein übergeordnetes rechtsverbindliches Ziel für die Wiederherstellung von Ökosystemen in der EU bis 2050 festgelegt. Option 3: Es werden ökosystemspezifische rechtsverbindliche Ziele und Verpflichtungen zur Wiederherstellung einer ganzen Reihe von Ökosystemen (z. B. Feuchtgebiete, Wälder, Meeresökosysteme, Agrarökosysteme, Flüsse und Seen sowie Schwemmlandgebiete) bis 2030, 2040 und 2050 eingeführt. Für diejenigen Ökosysteme, für die noch keine ausreichenden Daten vorliegen, können mithilfe einer EU-weiten Methodik zur Datenerfassung zu einem späteren Zeitpunkt weitere Ziele eingeführt werden. Option 4: Dabei handelt es sich um eine Mischform der Optionen 2 und 3, und zwar um ein übergeordnetes Ziel zur Förderung des Gesamtfortschritts unterstützt durch rechtsverbindliche ökosystemspezifische Zielvorgaben. Diese Option wird bevorzugt.

Welchen Standpunkt vertreten die verschiedenen Interessenträger? Wer unterstützt welche Option?

Die Interessenträger teilen die Auffassung, dass in puncto Wiederherstellung und in rechtlicher Hinsicht viel mehr getan werden muss. Dies wird durch mehrere Stimmen unterstützt, die sich für ein übergeordnetes Ziel und ökosystemspezifische Zielvorgaben aussprechen. Einige Interessenträger, darunter jene, die täglich mit natürlichen Ressourcen/Lebensräumen arbeiten (insbesondere Forstwirte und einige Landnutzer) stellten den Mehrwert zusätzlicher Rechtsvorschriften in Frage.

C. Auswirkungen der bevorzugten Option

Worin bestehen die Vorteile der bevorzugten Option bzw. der wesentlichen Optionen? 

Die bevorzugte Option 4 bringt eine Reihe von Vorteilen. Erstens wird sie zu erheblichen Verbesserungen der biologischen Vielfalt und der Gesundheit von Ökosystemen überall in der EU führen. Durch das schrittweise Vorgehen werden rasch positive Ergebnisse erzielt, und auch langfristig ist eine breite Abdeckung gewährleistet. Verbessert sich die Gesundheit von Ökosystemen, können sie auch wesentlich stärker zum Klimaschutz, zur Prävention von Katastrophen und Verringerung ihrer Auswirkungen, zu einer besseren Wasserqualität, saubererer Luft, gesünderen Böden und allgemeinem Wohlergehen beitragen. Die Bewertung zeigt, dass der Nutzen die Kosten bei Weitem überwiegt. Insgesamt lässt sich der Nutzen der Wiederherstellung verschiedenster Ökosysteme in der EU wie Torfmoore, Sümpfe, Wälder, Heide- und Strauchflächen, Grünlandflächen, Flüsse, Seen und Schwemmlandbereiche sowie Küstenfeuchtgebiete gemäß Anhang I mit ca. 1860 Mrd. EUR beziffern (gegenüber Kosten in Höhe von circa 154 Mrd. EUR). Auch für andere Arten von Ökosystemen, z. B. Meeres- oder urbane Ökosysteme, und für die Wiederherstellung von Bestäuberpopulationen wird ein erheblicher Nutzen erwartet. 

Welche Kosten entstehen bei Umsetzung der bevorzugten Option bzw. der wichtigsten Optionen? 

Die Wiederherstellung und Erhaltung von Ökosystemen wird am stärksten zu Buche schlagen. Abgesehen davon können z. B. Landwirten, Waldbesitzern oder Fischern gewisse Kosten aufgrund entgangener Einnahmen bei der Umstellung auf nachhaltigere Verfahren entstehen; diese Kosten könnten teilweise oder vollständig aus EU-Mitteln und anderen Finanzierungsquellen gedeckt werden. Ferner bringt die bevorzugte Option Verwaltungskosten für die Entwicklung gemeinsamer Überwachungssysteme, die Entwicklung und Umsetzung nationaler Wiederherstellungspläne und die Überprüfung der Fortschritte mit sich. Die Kosten würden sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf EU-Ebene anfallen.

Welche Auswirkungen hat die Initiative auf KMU und Wettbewerbsfähigkeit?

Die bevorzugte Option wird insbesondere auf längere Sicht positive Auswirkungen auf Unternehmen haben, die unmittelbar auf gesunde Ökosysteme angewiesen sind (weniger Überschwemmungen, Dürren, bessere Wasserqualität und mehr Wasser, KMU in Wiederherstellungsmaßnahmen eingebunden), sowie auf das Tourismusgeschäft. Es wird erwartet, dass Landwirten, Forstwirten und Fischern aufgrund der Umstellung der Bewirtschaftung bzw. geringerer Fangmöglichkeiten oder der Anpassung an neue Verfahren gewisse Kosten entstehen.

Wird es nennenswerte Auswirkungen auf die nationalen Haushalte und Behörden geben? 

Kosten entstehen für die Durchführung aktiver Wiederherstellungsbemühungen sowie den Erwerb von Flächen und Zahlungen an Landeigentümer, Landnutzer oder Fischer als Ausgleich für zusätzliche Kosten und entgangene Einnahmen; ferner fallen Verwaltungskosten für die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung und Umsetzung nationaler Wiederherstellungspläne an. Ein bedeutender Teil der bis 2026 für die biologische Vielfalt vorgesehenen 10 % des MFR kann dazu verwendet werden, die Mitgliedstaaten zu unterstützen.

Wird es andere nennenswerte Auswirkungen geben? 

Die EU würde bei internationalen Verhandlungen über Biodiversität z. B. im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt als gutes Beispiel Schule machen. Die Entwicklung gemeinsamer Überwachungsmethoden und die potenzielle Wiederverwendung von Daten in anderen EU-Ökosystemüberwachungskontexten wird Straffungsvorteile bringen. Die Verordnung zur Wiederherstellung der Natur wird auch maßgeblich zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals beitragen, einschließlich der Ziele des Klimagesetzes, der Klimaziele für 2030 und der EU-Anpassungsstrategie.

Verhältnismäßigkeit 

Ein Gesetz mit einem übergeordneten Wiederherstellungsziel in Verbindung mit spezifischen Zielvorgaben für eine ganze Reihe von Ökosystemen steht in einem angemessenen Verhältnis zur Größenordnung und zum Umfang der zu erreichenden Ziele.

D. Folgemaßnahmen

Wann wird die Maßnahme überprüft?

Der Rechtsakt 2023 wird voraussichtlich in Kraft treten und würde bis 2035 überprüft. Änderungen könnten zusätzliche Ziele beinhalten, sobald ausreichende Daten und Fakten verfügbar würden. Die Kommission wird die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten regelmäßig zur Verfügung gestellten Daten bewerten.