Seit 1968 ist die Zollunion eine der größten Erfolgsgeschichten der Europäischen Union und eine wesentliche Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Die Zollunion fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Zollvorschriften wie der Zollkodex der Union (UZK) 1 werden auf EU-Ebene angenommen und von den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten umgesetzt.
Der Zollkodex der Union bildet seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2016 die wichtigste Rechtsgrundlage und den zentralen IT-Rahmen für Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligte, die im internationalen Handel und entlang der internationalen Lieferkette tätig sind. Der UZK beruht auf vereinfachten und vorhersehbaren Regeln, Verfahren und Prozessen, die durch den Einsatz von 17 IT-Systemen in einem papierlosen Umfeld angewendet werden sollen. Die langfristigen Ziele des UZK sind die Stärkung und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten und der Sicherheit der europäischen Bürgerinnen und Bürger.
Im Zuge der Evaluierung wurden die Umsetzung der Rechtsvorschriften des UZK und die Bereitstellung der IT-Systeme auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten im Zeitraum 1. Mai 2016 bis Ende Dezember 2020 einer Zwischenbewertung unterzogen. Die Evaluierung beruht auf umfassenden Informationen und Nachweisen, die mittels eines detaillierten Überblicks über die praktische Umsetzung der Vorschriften, Verfahren und IT-Systeme des UZK in allen Mitgliedstaaten sowie einer eingehenden Analyse der Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwerts der wichtigsten mit dem UZK eingeführten Bestimmungen und Änderungen gesammelt wurden. Analysiert wurden 1) harmonisierte Datenanforderungen, 2) Regeln für Zollentscheidungen, 3) Erwerb des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen (AEO-Status), 4) Risikomanagement und Kontrollen, 5) zentrale IT-Systeme zur Unterstützung der Umsetzung der UZK-Vorschriften zu Zolltarifen und Zollwert, 6) Sicherheitsleistungen, 7) vorübergehende Verwahrung und 8) Vereinfachungen. Zusätzliche Feststellungen betreffen bereichsübergreifende Fragen wie den elektronischen Handel, nichtfinanzielle Risiken und den Zugang zu Daten.
Der Evaluierung zufolge können bis zum jetzigen Stand der Umsetzung des UZK einige Erfolge vermeldet werden. Die Umsetzung der Rechtsvorschriften erfolgt insgesamt nach Plan, bei den IT-Systemen gibt es jedoch nach wie vor einige Schwierigkeiten bei der Umsetzung. Bis 2020 wurden acht Systeme erfolgreich eingeführt und funktionieren laut den Interessenträgern auf zufriedenstellende Weise. Neun Systeme sollen nach dem derzeitigen Zeitplan schrittweise bis Ende 2025 eingeführt werden.
Mit der Umsetzung des UZK wurden jedoch nicht alle anvisierten Ergebnisse erzielt. Zwar wurden einige greifbare Verbesserungen des Zollumfelds realisiert, die jedoch nicht alle der im Zuge der Evaluierung analysierten Bereiche gleichermaßen betreffen. Der UZK trug zur Klärung und Harmonisierung der Zollvorschriften bei, sodass die verschiedenen Ansätze der Mitgliedstaaten – beispielsweise in Bezug auf die Zollentscheidungen, die Bedingungen für die Gewährung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und einige Sonderverfahren – weniger stark voneinander abweichen. In anderen Bereichen dagegen ist die Harmonisierung noch unzureichend, insbesondere beim Risikomanagement und der Überwachung des AEO-Status, und die unterschiedliche Auslegung von Vorschriften stellt nach wie vor ein Problem dar.
Da zudem die meisten der durch den UZK eingeführten signifikanten Änderungen, wie beispielsweise einige Vereinfachungen der Zollabfertigung (z. B. zentrale Zollabwicklung auf EU-Ebene bei der Einfuhr und damit zusammenhängende Handelserleichterungen), von laufenden IT-Projekten abhängen, sind viele der erwarteten Vorteile des UZK noch nicht eingetreten.
Außerdem hat die Evaluierung ergeben, dass die Umsetzung des UZK nicht sämtliche potenziellen Synergien mit anderen einschlägigen Politikbereichen freigesetzt hat und dass eine angemessene Koordinierung zwischen den Zollbehörden und anderen nationalen Behörden, die für die Umsetzung von EU-Strategien an der Grenze zuständig sind, fehlt, insbesondere in Bezug auf Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen. Eine unzureichende Koordinierung im Hinblick auf die Angleichung von Anforderungen, Standards (insbesondere betreffend Datenerhebung und -austausch) und Verfahren hat Berichten zufolge die Digitalisierung behindert und die Umsetzung wichtiger Vereinfachungen gebremst.