EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 30.11.2022
COM(2022) 672 final
2022/0394(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen
{SEC(2022) 423 final} - {SWD(2022) 377 final} - {SWD(2022) 378 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Begrenzung der weltweiten durchschnittlichen Erderwärmung auf unter 1,5 °C wird eine drastische Senkung der weltweiten Treibhausgasemissionen in den kommenden Jahrzehnten erfordern. Um dies zu erreichen, müssen wir zunächst die Energieeffizienz unserer Gebäude, Verkehrsträger und Industrien verbessern, zu einer Kreislaufwirtschaft übergehen und erneuerbare Energien massiv ausweiten. Zweitens müssen wir Kohlenstoff aus Abfallströmen, aus nachhaltigen Biomassequellen oder direkt aus der Atmosphäre recyceln und ihn in den Wirtschaftszweigen, die zwangsläufig auch künftig von Kohlenstoff abhängig sein werden, anstelle von fossilem Kohlenstoff nutzen, z. B. durch CO2-Abscheidung und ‑Nutzung (CCU) und nachhaltige synthetische Kraftstoffe. Parallel dazu müssen steigende Mengen von Kohlendioxid (CO2) jedes Jahr durch Maßnahmen der klimaeffizienten Landwirtschaft und der industriellen Entnahme oder durch Projekte zum Ausgleich schwer zu verringernder Emissionen aus Sektoren wie Landwirtschaft, Zement, Stahl, Luft- oder Seeverkehr abgeschieden und aus der Atmosphäre entfernt werden, um Klimaneutralität zu erreichen.
Auf globaler Ebene, so der jüngste Bericht des Weltklimarats (IPCC), ist die Wahrscheinlichkeit einer Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C gering, sofern die Treibhausgasemissionen nicht rasch gesenkt werden. Im IPCC-Bericht heißt es eindeutig, dass der Einsatz der CO2-Entnahme zum Ausgleich schwer zu verringernder Restemissionen unumgehbar ist, wenn CO2- bzw. Treibhausgasneutralität erreicht werden soll. Dies bedeutet den großmaßstäblichen Einsatz nachhaltiger Tätigkeiten zur Abscheidung von CO2 aus der Atmosphäre und zur dauerhaften Speicherung von CO2 in geologischen Speichern, terrestrischen und marinen Ökosystemen oder Produkten.
Das Europäische Klimagesetz sieht vor, dass die EU bis 2050 klimaneutral wird. Dazu müssen die Treibhausgasemissionen erheblich reduziert werden. Außerdem sollten sich die unvermeidlichen Emissionen und Entnahmen in der Europäischen Union bis spätestens 2050 ausgleichen, damit danach negative Emissionen erreicht werden können. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten sowohl natürliche Ökosysteme als auch industrielle Tätigkeiten dazu beitragen, jährlich mehrere hundert Millionen Tonnen CO2 aus der Atmosphäre zu entfernen. Mit der derzeitigen Politik ist die EU heute nicht auf dem richtigen Kurs, um diese Mengen zu erreichen: Der CO2-Abbau durch natürliche Ökosysteme ist in den letzten Jahren zurückgegangen, und derzeit findet in der Union keine nennenswerte CO2-Entnahme in der Industrie statt.
Im Einklang mit den vom IPCC bewerteten Szenarien hat die Europäische Kommission im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft vom März 2020 angekündigt, dass sie einen wirksamen Rahmen für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen entwickeln wird, um Anreize für CO2-Entnahmen zu schaffen und die Kreislauffähigkeit von Kohlenstoff unter uneingeschränkter Achtung der Biodiversitäts- und Null-Schadstoff-Ziele zu erhöhen.
Mit dieser Initiative sollen vor allem folgende Ziele erreicht werden: i) Gewährleistung hochwertiger CO2-Entnahmen in der EU und ii) Einrichtung eines EU-Governancesystems für die Zertifizierung, um Grünfärberei zu vermeiden, indem die Kriterien des EU-Qualitätsrahmens auf zuverlässige und harmonisierte Weise in der gesamten Union ordnungsgemäß angewendet und durchgesetzt werden. Diese Maßnahmen sind notwendig, um die Einführung von CO2-Entnahmen anzustoßen und eine künftige Politik in diesem Bereich zu entwickeln, da Hunderte von Millionen Tonnen CO2 pro Jahr entfernt werden müssen. Dies wird die Verwirklichung des im Europäischen Klimagesetz festgelegten Ziels der Klimaneutralität bis 2050 sowie der anderen Umweltziele der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal unterstützen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Im Rahmen des Vorschlags zur Änderung der Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) hat die Europäische Kommission erstmals ein gesondertes Ziel für den landbasierten Nettoabbau von 310 Mio. t CO2-Äquivalent bis 2030 vorgeschlagen. Das EU-weite Ziel soll durch verbindliche nationale Ziele für den LULUCF-Sektor umgesetzt werden, die die Mitgliedstaaten verpflichten, ihre Landnutzungspolitik ehrgeiziger zu gestalten. Dieser Vorschlag ermöglicht eine wirksamere und ergebnisorientierte Unterstützung von Tätigkeiten im Rahmen einer klimaeffizienten Landwirtschaft, die zur Erreichung dieses Ziels beitragen können. Die Kommission hat ferner vorgeschlagen, den Innovationsfonds aufzustocken, der aus den Einnahmen aus dem EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) finanziert wird, um Unternehmen dabei zu unterstützen, in innovative saubere Technologien zu investieren, einschließlich solcher zur CO2-Entnahme.
In der Mitteilung der Kommission über nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe aus dem Jahr 2021 wird hervorgehoben, wie wichtig es ist, ein Geschäftsmodell zu ermöglichen, das Landbewirtschafter für die Kohlenstoffbindung unter uneingeschränkter Achtung ökologischer Grundsätze (d. h. „klimaeffiziente Landwirtschaft“) belohnt, und einen EU-Binnenmarkt für die Abscheidung, Nutzung, Speicherung und den Transport von CO2 durch innovative Technologien zu schaffen. In der Mitteilung wird auch ein Aktionsplan festgelegt, mit dem die folgenden angestrebten Ziele für die CO2-Entnahmen erreicht werden sollen: Bis 2028 sollten alle Landbewirtschafter Zugang zu geprüften Emissions- und Entnahmedaten haben, um Verfahren der klimaeffizienten Landwirtschaft zu messen, und das gesamte im Rahmen industrieller Tätigkeiten abgeschiedene, transportierte, genutzte und gespeicherte CO2 sollte gemeldet und verbucht werden; bis 2030 sollten Verfahren der klimaeffizienten Landwirtschaft dazu beitragen, das Ziel der Entnahme einer Nettomenge von 310 Mio. t CO2 im LULUCF-Sektor zu erreichen; industrielle Technologien sollten bis 2030 mindestens 5 Mio. t CO2 im Jahr entfernen.
Dieser Vorschlag steht auch im Einklang mit den endgültigen Vorschlägen der Konferenz zur Zukunft Europas, insbesondere mit dem Vorschlag 1, der ausdrücklich darauf abzielt, eine Zertifizierung von CO2-Entnahmen auf der Grundlage einer robusten, soliden und transparenten CO2-Verbuchung einzuführen (Maßnahme 5). Darüber hinaus hat die Kommission in ihrer Mitteilung über die Ökologisierung von 2022 angekündigt, dass sie zusätzlich zu den ehrgeizigen Maßnahmen zur Verringerung der THG-Emissionen auch auf den CO2-Abbau wird setzen müssen, um unvermeidbare Emissionen auszugleichen und bis 2030 Klimaneutralität zu erreichen
Der in diesem Vorschlag beschriebene Zertifizierungsrahmen soll auf den folgenden bestehenden Rechtsvorschriften zum Klimaschutz aufbauen:
•Mit der Richtlinie über die geologische Speicherung von CO2, der sogenannten CCS-Richtlinie, wird ein Rechtsrahmen für die umweltverträgliche geologische Speicherung von CO2 geschaffen. Tätigkeiten zur Speicherung von CO2 aus einer unter das EU-EHS fallenden Anlage in einer gemäß der CCS-Richtlinie zulässigen Speicherstätte sind ausdrücklich in der EU-EHS-Richtlinie vorgesehen, und im Falle von CO2-Leckagen müssen EU-EHS-Zertifikate abgegeben werden. Der vorgeschlagene Zertifizierungsrahmen wird sicherstellen, dass die Quantifizierung von CO2-Entnahmen für industrielle Tätigkeiten wie die bioenergiebasierte CCS (Bioenergy with Carbon Capture and Storage, BECCS) und direkte CO2-Abscheidung aus der Luft und ‑Speicherung (Direct Air Carbon Capture and Storage, DACCS) mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen im Rahmen des EU-EHS und mit den detaillierten EU-Methoden im Einklang steht, die von der Kommission für die Quantifizierung der Vermeidung von THG-Emissionen durch BECCS- und DACCS-Projekte im Rahmen des Innovationsfonds entwickelt wurden.
•Für Produkte aus der klimaeffizienten Landwirtschaft und CO2-speichernde Produkte enthält die LULUCF-Verordnung ein Konzept für die genaue Überwachung der CO2-Entnahmen und die Berichterstattung darüber im Einklang mit den IPCC-Leitlinien und in Synergie mit Maßnahmen in den Bereichen biologische Vielfalt, Null-Schadstoff-Ziel, erneuerbare Energien und Anpassung an den Klimawandel. Die in der LULUCF-Verordnung festgelegten Vorschriften fördern eine geografisch explizite, kostengünstige und zeitnahe Überwachung der Landnutzung, beispielsweise mithilfe digitaler Datenbanken, geografischer Informationssysteme (GIS) und der Fernerkundung, einschließlich der Copernicus-Sentinel-Satelliten und ‑Dienste (z. B. Klima- und Landdienste) oder kommerziell verfügbarer Dienste.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der EU-Rahmen für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen wird entweder auf folgenden politischen Maßnahmen der Union aufbauen oder eine wichtige Rolle bei deren Umsetzung spielen:
•Im vorgeschlagenen Gesetz zur Wiederherstellung der Natur ist das Ziel festgelegt, dass Wiederherstellungsmaßnahmen bis 2030 20 % der Land- und Meeresgebiete in der EU und bis 2050 alle Ökosysteme umfassen sollten, bei denen eine Wiederherstellung erforderlich ist. Es gibt viele Synergien zwischen CO2-Entnahmetätigkeiten, insbesondere der klimaeffizienten Landwirtschaft, und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur. Der vorgeschlagene Rahmen für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen wird dazu beitragen, die Wiederherstellungsziele zu erreichen und die im Gesetz zur Wiederherstellung der Natur festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen. Beispielsweise können Tätigkeiten im Rahmen der klimaeffizienten Landwirtschaft, die die CO2-Speicherung verbessern, dazu beitragen, der Verpflichtung nachzukommen, auf nationaler Ebene einen Aufwärtstrend des Bestands an organischem Kohlenstoff in Waldökosystemen und in mineralischen Ackerböden in landwirtschaftlichen Ökosystemen zu gewährleisten. Sie können auch die Verpflichtung unterstützen, Maßnahmen zur Wiederherstellung organischer Böden in landwirtschaftlicher Nutzung, bei denen es sich um entwässerte Torfmoore handelt, einzuführen. Das vorgeschlagene Gesetz zur Wiederherstellung der Natur und der vorliegende Vorschlag werden sich daher gegenseitig verstärken und sowohl zur Klima- als auch zur Biodiversitätspolitik beitragen.
•Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) sieht Unterstützung für Landwirte vor, die sich verpflichten, bestimmte umwelt- und klimafreundliche Verfahren anzuwenden oder Investitionen zu tätigen. Diese Politik umfasst auch einige Umwelt- und Klimaauflagen (der sogenannte „gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand“, GLÖZ), die von den Landwirten, denen GAP-Einkommensstützung gewährt wird, eingehalten werden müssen. Diese Auflagen gehen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. Bestimmte Auflagen sind für die Bindung und den Schutz des Kohlenstoffgehalts in Böden wie Grünland und Torfflächen relevant. Darüber hinaus kann die GAP zur Einführung der Zertifizierung beitragen, indem sie Vorabinvestitionen abdeckt und einschlägige Verfahren auf der Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe fördert. Der EU-Rahmen für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen wird dazu beitragen, die Quantifizierung der THG-Emissionen bei unterstützten Verfahren und THG-Inventare des nationalen Landnutzungssektors zu verbessern. Durch eine freiwillige Marktentwicklung können der längerfristige Schutz von Kohlenstoffbeständen und Maßnahmen auf Flächen ohne GAP-Förderung sichergestellt werden. Für von den Mitgliedstaaten entwickelte öffentliche Zertifizierungssysteme könnte im Rahmen dieses Vorschlags eine EU-weite Anerkennung beantragt werden, um den EU-Rahmen für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen, einschließlich der in diesem Vorschlag festgelegten Zertifizierungsmethoden, umzusetzen. Darüber hinaus wird dieser Vorschlag die Ausweisung der Minderung von Nicht-CO2-Emissionen als positivem Nebeneffekt der CO2-Entnahme ermöglichen.
•Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie enthält eine Reihe von Nachhaltigkeitskriterien für Bioenergie, die entweder durch die zuständigen nationalen Behörden oder durch von der Kommission anerkannte private Zertifizierungssystemen umgesetzt werden. Diese Systeme könnten möglicherweise auch zertifizieren, dass die CO2-Entnahmetätigkeiten die in diesem Vorschlag dargelegten Qualitätskriterien für die CO2-Entnahme erfüllen.
•In der EU-Waldstrategie ist der politische Rahmen für die Schaffung wachsender, gesunder, artenreicher und widerstandsfähiger Wälder in der EU festgelegt, die erheblich zum Erreichen unserer Biodiversitätsziele beitragen, den Abbau von Treibhausgasen durch natürliche Senken steigern, Existenzgrundlagen in ländlichen Gebieten und darüber hinaus sichern und eine nachhaltige waldbasierte Bioökonomie fördern, die auf den nachhaltigsten Verfahren zur Waldbewirtschaftung beruhen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der der Union das Recht einräumt, tätig zu werden, um die Ziele ihrer Umweltpolitik zu erreichen. Zu den Zielen der Umweltpolitik der Union gemäß Artikel 191 Absatz 1 AEUV gehören unter anderem die Erhaltung und der Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Klimawandel ist ein grenzübergreifendes Problem. Er wirkt sich weltweit aus, unabhängig davon, wo sich die Quellen von Treibhausgasemissionen befinden. Daher können diese Herausforderungen nicht allein durch nationale oder lokale Maßnahmen bewältigt werden, da diese kaum zu optimalen Ergebnissen führen dürften. Die Koordinierung auf europäischer Ebene stärkt den Klimaschutz und kann nationale und lokale Maßnahmen wirksam ergänzen und verstärken. Ein Tätigwerden der EU ist aus Gründen der Subsidiarität im Einklang mit Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gerechtfertigt.
Ein europäischer Rahmen wäre zur Bewältigung der Schwierigkeit, die Qualität der CO2-Entnahmen zu bewerten, angemessener als nationale Initiativen. Ein solcher Rahmen würde für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen im Binnenmarkt gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und so die Vergleichbarkeit verbessern und das Vertrauen stärken. Ein Flickenteppich nationaler Initiativen in diesem Bereich würde das Problem nur noch verschärfen, statt es zu lösen.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn er geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, um das Ziel zu erreichen, einen Unionsrahmen für die Zertifizierung hochwertiger CO2-Entnahmen zu schaffen. Er enthält Qualitätskriterien für die CO2-Entnahmen, die erforderlichen Regeln und Verfahren für die Zertifizierung und Überprüfung der CO2-Entnahme und einen Rahmen für die Anerkennung privater und öffentlicher Zertifizierungssysteme.
•Wahl des Instruments
Die Ziele des vorliegenden Vorschlags lassen sich am besten durch eine Verordnung erreichen. Diese wird gewährleisten, dass die Bestimmungen in der Union unmittelbar und einheitlich angewendet werden. Anforderungen werden an die Betreiber freiwilliger Zertifizierungssysteme, im Hinblick auf die Anerkennung öffentlicher Zertifizierungssysteme an die Mitgliedstaaten und hinsichtlich der Berichterstattung und Überprüfung an die Kommission gestellt.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt.
•Konsultation der Interessenträger
Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung fand eine Reihe von Konsultationsmaßnahmen statt:
•eine Online-Konferenz über nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe, die am 31. Januar 2022 stattfand;
•eine Aufforderung zur Stellungnahme mit Frist 7. Februar bis 2. Mai 2022, zu der 231 Antworten eingingen;
•eine öffentliche Konsultation vom 7. Februar bis zum 2. Mai 2022, zu der 396 Antworten eingingen;
Insgesamt zeigte die öffentliche Konsultation eine starke allgemeine Unterstützung für eine Regulierungsinitiative zur Schaffung eines Rahmens zur Zertifizierung von CO2-Entnahmen. Die meisten Interessenträger sprachen sich dafür aus, dass die Initiative ein breites Spektrum an CO2-Entnahmeoptionen umfassen und u. a. den folgenden Aspekten Rechnung tragen sollte: Gewährleistung einer genauen, akkuraten und zeitnahen Messung der CO2-Entnahmen; Sicherstellung, dass entschlossene Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen nicht durch eine Verlagerung des Schwerpunkts auf die CO2-Entnahme untergraben werden; ausreichende Garantien für die Dauer der CO2-Speicherung und die Vermeidung von Umkehrungen.
Zu den Hauptkriterien, die die Interessenträger im Bereich der CO2-Entnahme für wichtig hielten, gehörten die Robustheit der Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungsaspekte, das Potenzial für eine großmaßstäbliche Einführung, die technische Reife und die wirtschaftliche Durchführbarkeit sowie das Potenzial für positive Nebeneffekte für die Umwelt. Der Großteil der Befragten stimmte zu, dass die Einrichtung eines robusten und glaubwürdigen Zertifizierungssystems für die CO2-Entnahme der erste wesentliche Schritt zur Erreichung eines Nettobeitrags des CO2-Abbaus im Einklang mit dem EU-Ziel der Klimaneutralität sein wird.
Die Befragten gaben an, dass bei der Zertifizierung von CO2-Entnahmen die folgenden wichtigen Ziele verfolgt werden sollten: Vergleichbarkeit und Wettbewerb zwischen verschiedenen CO2-Entnahmetätigkeiten; Erhöhung der Transparenz und Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf freiwilligen CO2-Märkten; Schaffung besserer öffentlicher Anreize für naturbasierte und industrielle CO2-Entnahmen im Rahmen von Finanzierungsprogrammen der EU und der Mitgliedstaaten.
Der Mehrheit der Befragten zufolge sollte die Rolle der EU darin bestehen, umfassende Qualitätsanforderungen für die CO2-Entnahme festzulegen, um eine ordnungsgemäße Quantifizierung von CO2-Entnahmen, die Zusätzlichkeit, die langfristige Speicherung und die ökologische Nachhaltigkeit sicherzustellen. Anhang 2 der Folgenabschätzung zu dieser Verordnung enthält eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultationen der Interessenträger.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Ein Konsortium externer Sachverständiger wurde beauftragt, eine Studie zur technischen Unterstützung durchzuführen, die in die Ausarbeitung der vorgeschlagenen Verordnung über CO2-Entnahmen und die damit verbundene Folgenabschätzung einfließen soll. Im Rahmen der Studie wurden die bestehenden Mechanismen und Systeme für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen überprüft und eine zusammenfassende Bewertung der verschiedenen CO2-Entnahmetätigkeiten, einschließlich der dauerhaften Entnahme, CO2-speichernder Produkte und der klimaeffizienten Landwirtschaft, vorgenommen. Im Namen der Kommission organisierte das externe Konsortium eine Reihe von Outreach-Veranstaltungen, darunter die Konferenz über nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe, und half bei der Auswertung der Antworten, die im Rahmen der Konsultation(en) der Interessenträger eingegangen waren. Die Studie zur technischen Unterstützung lieferte einen Teil der Daten, die der Analyse der in der Folgenabschätzung dargelegten politischen Optionen zugrunde lagen.
•Folgenabschätzung und Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle
In der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung wurden verschiedene politische Optionen zur Lösung der drei Hauptprobleme bewertet, die sich auf die künftige Entwicklung der CO2-Entnahme auswirken.
Das erste Problem ist die Schwierigkeit, die Qualität der CO2-Entnahmen zu bewerten und zu vergleichen, was potenziellen Geldgebern von CO2-Entnahmen erhebliche Suchkosten verursacht. Dies ist ein typisches „Marktversagen“, das das Risiko birgt, dass die finanzielle Unterstützung für CO2Entnahmetätigkeiten verwendet wird, die nicht als wirksame Minderungsmaßnahmen herangezogen werden können. Dieses Problem hat zwei Ursachen:
1.Die Zertifizierung von CO2-Entnahmen ist weitaus weniger etabliert als die Zertifizierung von Emissionsreduktionen und bringt mehrere methodische Herausforderungen mit sich. In verschiedenen Zertifizierungssystemen werden unterschiedliche Methoden zur Quantifizierung der gesamten und der zusätzlichen CO2-Entnahmen vorgeschlagen, um Anreize für die langfristige Speicherung von CO2 zu schaffen und umfassendere Nachhaltigkeitsaspekte wie die Umweltauswirkungen (z. B. Verlust an biologischer Vielfalt, Umweltverschmutzung usw.) der CO2-Entnahmetätigkeit zu berücksichtigen.
2.Die verschiedenen CO2-Entnahmetätigkeiten (d. h. dauerhafte Entnahme, CO2-speichernde Produkte und klimaeffiziente Landwirtschaft) sind hinsichtlich ihrer Reife, der Kostenwirksamkeit und der damit verbundenen Überwachungskosten sehr heterogen und bringen bei der Zertifizierung unterschiedliche Herausforderungen mit sich.
Um dieses Problem anzugehen, zielt diese Initiative darauf ab, die Qualität aller in der EU zertifizierten CO2-Entnahmen durch Zertifizierungsmethoden zu gewährleisten, die auf die besonderen Umstände der verschiedenen CO2-Entnahmetätigkeiten zugeschnitten sind.
Zu diesem Zweck wird mit dieser Initiative ein EU-Rahmen für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen auf der Grundlage von vier Qualitätskriterien (im Folgenden „QU.A.L.ITY“) vorgeschlagen, anhand deren dargelegt wird, wie die Quantifizierung, die Zusätzlichkeit und die Ausgangswerte, die langfristige Speicherung und die Nachhaltigkeit sichergestellt werden können. In der Folgenabschätzung werden eine Reihe bewährter Verfahren für jedes dieser QU.A.L.ITY-Kriterien genannt, wobei anerkannt wird, dass sich der Zertifizierungsansatz für jedes Kriterium je nach CO2-Entnahmetätigkeit unterscheiden wird.
In einem zweiten Schritt müssen detaillierte Zertifizierungsmethoden für die Umsetzung der QU.A.L.ITY-Kriterien bei sämtlichen CO2-Entnahmetätigkeiten entwickelt werden. In diesem Schritt werden spezifische Vorschriften auf die Merkmale der verschiedenen Arten von CO2-Entnahmetätigkeiten zugeschnitten: So werden die Vorschriften beispielsweise die starken Garantien für die Dauerhaftigkeit von Lösungen zur CO2-Speicherung in geologischen Formationen anerkennen und gleichzeitig die positiven Nebeneffekte der klimaeffizienten Landwirtschaft stärker hervorheben. In dieser Hinsicht werden in der Folgenabschätzung zwei qualitative Optionen miteinander verglichen:
•Option Q1: Zertifizierungssysteme entwickeln Methoden im Einklang mit den QU.A.L.ITY-Kriterien und legen sie der zuständigen Behörde zur Anerkennung vor;
•Option Q2: Die Kommission entwickelt die Methoden in enger Abstimmung mit einer Expertengruppe.
Die Analyse kommt zu dem Schluss, dass Option Q2 das größte Potenzial hat, die Qualität der CO2-Entnahmen und ihre Vergleichbarkeit zu gewährleisten und gleichzeitig die Verwaltungskosten für die Entwicklung oder Genehmigung detaillierter Zertifizierungsmethoden zu minimieren.
Das zweite Problem besteht darin, dass viele Interessenträger kein Vertrauen in CO2-Entnahmezertifikate haben, da Zertifikate möglicherweise im Wege intransparenter und unzuverlässiger Zertifizierungsverfahren ausgestellt werden, mit denen Tätigkeiten zertifiziert werden, die keinen echten Nutzen für das Klima und die Nachhaltigkeit bringen. Um dieses Problem anzugehen, sollten Zertifizierungssysteme transparente und robuste Regeln und Verfahren einführen, um die Risiken zu mindern, dass im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens nicht erkannt werden kann, dass die Entnahmen minderwertig sind, dass die Tätigkeiten tatsächlich nicht die geplanten CO2-Entnahmen erbringen und dass dieselbe Tätigkeit zweimal zertifiziert oder dasselbe Zertifikat zweimal verwendet wird.
Das dritte Problem besteht darin, dass die Anbieter von CO2-Entnahmen mit Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung konfrontiert sind. Dieses Problem ist darauf zurückzuführen, dass CO2-Entnahmezertifikate auf vielfältige Weise verwendet werden können (z. B. öffentliche Mittel, Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, Umweltzeichen, freiwillige CO2-Märkte usw.). Diese Vielfalt verursacht Transaktionskosten für diejenigen, die ihre CO2-Entnahmetätigkeit zertifizieren lassen möchten, wie z. B. Suchkosten (Zeit und Aufwand, um die Qualität der Zertifizierungsverfahren eines bestimmten Systems einzuschätzen) und Umstellungskosten (Kosten des Versuchs, andere ergänzende oder alternative Finanzmittel zu beschaffen, die wahrscheinlich eine Änderung ihrer Tätigkeiten und die Bereitstellung anderer Belege und Informationen erfordern).
Um das zweite und dritte Problem zu lösen, sollten Zertifizierungssysteme harmonisierte Zertifizierungsanforderungen erfüllen, um Transparenz zu gewährleisten und Vertrauen aufzubauen:
1.Verwaltung des Systems: Zertifizierungssysteme sollten auf der Grundlage zuverlässiger und transparenter Verfahren betrieben werden (z. B. interne Verwaltung und Überwachung, Beschwerde- und Einspruchsmanagement, Konsultation der Interessenträger, Transparenz und Veröffentlichung von Informationen usw.);
2.unabhängige Überprüfung: Die Konformität der CO2-Entnahmen mit den QU.A.L.ITY-Kriterien sollte von externen Prüfern überprüft werden;
3.vollständige Offenlegung: Alle Informationen über zertifizierte CO2-Entnahmen sollten öffentlich zugänglich und über öffentliche Register rückverfolgbar sein.
Im Einklang mit diesen Transparenzkriterien wird ein Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungssystemen festgelegt, und Betreiber (d. h. Eigentümern von CO2-Entnahmetätigkeiten) können nur anerkannte Zertifizierungssysteme nutzen, um die Konformität mit den QU.A.L.ITY-Kriterien und den einschlägigen Zertifizierungsmethoden nachzuweisen.
In diesem Zusammenhang werden in der Folgenabschätzung zwei Governance-Optionen hinsichtlich der Frage verglichen, wer für die Anerkennung von Zertifizierungssystemen zuständig wäre, die Mitgliedstaaten (Option G1) oder die Kommission (Option G2). Die Analyse kommt zu dem Schluss, dass Option G2 am besten funktioniert, wenn es darum geht, ein robustes und harmonisiertes Zertifizierungsverfahren zu gewährleisten und den Binnenmarkt für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen zu fördern und gleichzeitig die Verwaltungskosten für die Behörden so gering wie möglich zu halten.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die bevorzugte politische Option eine Option ist, bei der die Kommission i) in Absprache mit Experten und Interessenträgern Zertifizierungsmethoden entwickelt und ii) die Umsetzung des Zertifizierungsrahmens und der QU.A.L.ITY-Kriterien durch anerkannte Zertifizierungssysteme harmonisiert wird.
In der Folgenabschätzung bewertete die Kommission auch die Vereinbarkeit des Vorschlags mit den Zielen des Europäischen Klimagesetzes gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Europäischen Klimagesetzes. Die Kommission stellte fest, dass Ansätze für eine klimaeffiziente Landwirtschaft dazu beitragen können, das mit dem Legislativpaket „Fit für 55“ (-310 Mio. t CO2-Äquivalent) für den LULUCF-Sektor vorgeschlagene gesonderte Ziel für 2030 zu erreichen, damit der Beitrag des CO2-Abbaus im LULUCF-Sektor zu dem im Europäischen Klimagesetz festgelegten gesamtwirtschaftlichen Ziel von -55 % (mit einer Obergrenze von -225 Mio. t CO2-Äquivalent) übertroffen wird. Das Europäische Klimagesetz enthält auch das Ziel, dass die Union bis 2050 klimaneutral wird und danach negative Emissionen erreicht, doch muss die Union die CO2-Entnahmetätigkeiten verstärken, um dieses Ziel zu erreichen. In der Folgenabschätzung werden politische Optionen analysiert, um die Hindernisse zu beseitigen, die der Einführung wirksamer CO2-Entnahmetätigkeiten entgegenstehen, die nicht von Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen abhalten sollten.
Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab eine positive Stellungnahme zur Folgenabschätzung ab und legte eine Liste von Empfehlungen zur Verbesserung des Berichts vor, um besser nachzuweisen, dass das Fehlen eines zuverlässigen Zertifizierungsrahmens das Haupthindernis für die Entwicklung von CO2-Entnahmetätigkeiten darstellt, und um alle politischen Entscheidungen in Bezug auf Methodik und Governance transparenter wiederzugeben.
Die folgenden Aspekte wurden daher in die endgültige Fassung der Folgenabschätzung aufgenommen:
•In der Einleitung wurden der Kontext der Initiative (d. h. die Rolle der CO2-Entnahme im Hinblick auf das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 und im aktuellen politischen Ausgangsszenario) und der freiwillige Charakter der Initiative klarer herausgestellt;
•in die Problemdefinition wurden neue Verweise aufgenommen, um das Bestehen und das Ausmaß der ermittelten Probleme (insbesondere das mangelnde Vertrauen) zu bestätigen und die Bedeutung eines internationalen Harmonisierungsrahmens nach den von Interessenträgern geäußerten Ansichten hervorzuheben;
•in dem Abschnitt über die Ziele wurde klargestellt, dass die Auswahl der vier QU.A.L.ITY-Kriterien einem allgemeinen Konsens darüber folgt, was nach den meisten bestehenden Zertifizierungsmethoden eine hochwertige Zertifizierung darstellt, und die Darstellung der Kriterien in dem Abschnitt über die politischen Optionen enthält nun weitere Argumente aus den entsprechenden Anhängen;
•um dem freiwilligen Charakter des Rahmens Rechnung zu tragen, wurden mehrere Klarstellungen hinzugefügt (z. B. wurde das Ziel „gleiche Wettbewerbsbedingungen“ in „Harmonisierung“ umformuliert);
•in dem Abschnitt über verworfene politische Optionen wird besser erläutert, warum eine obligatorische Anwendung des Zertifizierungsrahmens verworfen wurde;
•im Abschnitt über die Abschätzung der Folgen wird der freiwillige Charakter als Risiko genannt, das den Erfolg der Initiativen untergraben könnte, und Maßnahmen zur Minderung dieses Risikos aufgeführt;
•bei der Bewertung der politischen Optionen werden die Hindernisse für eine Ausweitung von CO2-Entnahmetätigkeiten genauer bestimmt und es wird erläutert, wie mit dem Zertifizierungsrahmen gegen diese Hindernisse vorgegangen wird. In diesem Abschnitt wird auch die Unsicherheit im Zusammenhang mit den qualitativen Aussagen über die voraussichtlichen Vorteile und Kosten erläutert;
•der Abschnitt über den „One in, one out“-Ansatz wurde aus einem Anhang in den Haupttext verschoben;
•der Abschnitt über die Überwachung und Bewertung der Initiative enthält ausführlichere operative Ziele.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Entfällt.
•Grundrechte
Entfällt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Aus der Vorbereitung der Rechtsakte ohne Gesetzescharakter und der Tätigkeit der Expertengruppe für die CO2-Entnahme ergeben sich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Union.
Im Vorschlag ist vorgesehen, dass nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnung eine Reihe von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten parallel ausgearbeitet wird. Vor allem wird es notwendig sein, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Zertifizierungsmethoden für verschiedene CO2-Entnahmetätigkeiten (z. B. für die dauerhafte Entnahme, die klimaeffiziente Landwirtschaft und CO2-speichernde Produkte) festgelegt werden.
Bei der Ausarbeitung dieser hochtechnischen Rechtsakte ohne Gesetzescharakter wird die Kommission von einer Expertengruppe für die CO2-Entnahme unterstützt. Die Gruppe wird etwa 70 Mitglieder umfassen und könnte eine Reihe von Untergruppen, u. a. zu zusätzlichen Fachbereichen, einbeziehen. Sie wird von der Kommission mit Unterstützung eines externen Auftragnehmers geführt.
Darüber hinaus sind die Verfahren zur Anerkennung öffentlicher oder privater Zertifizierungssysteme, die für die Umsetzung des Zertifizierungsrahmens in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zuständig wären, mit Auswirkungen auf den Haushalt der Kommission verbunden. Auch für die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, ein nationales Zertifizierungssystem einzurichten und zu betreiben, dürften u. a. aus der Überwachung unabhängiger Zertifizierungsstellen sowie der Einrichtung und dem Betrieb eines nationalen Registers Auswirkungen auf den Haushalt ergeben.
Der Finanzbogen zu Rechtsakten enthält detaillierte Angaben zu den Auswirkungen auf den Haushalt und zu den personellen und administrativen Ressourcen, die im Zusammenhang mit diesem Vorschlag benötigt werden.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Im Einklang mit den im November 2021 veröffentlichten Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung und insbesondere mit dem Instrument 38 wird die Kommission nach der Annahme des Legislativvorschlags durch die Mitgesetzgeber eine Umsetzungsstrategie ausarbeiten. Sie wird die verschiedenen Instrumente zur Förderung der Konformität vorstellen und Aspekte im Zusammenhang mit der digitalen Umsetzung umfassen.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die Bestimmungen und die Struktur der vorgeschlagenen Verordnung entsprechen dem Ziel der Initiative, einen transparenten und glaubwürdigen Rahmen für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen mit hoher Klima- und Umweltintegrität zu schaffen, um natürliche und juristische Personen zu unterstützen, die bereit sind, zusätzlich zur größtmöglichen Verringerung ihrer THG-Emissionen Anstrengungen zu unternehmen und ihre Tätigkeiten im Rahmen der im europäischen Grünen Deal festgelegten ehrgeizigeren Klimaziele und des im Europäischen Klimagesetz festgelegten Ziels der Klimaneutralität bis 2050 auf ein nachhaltiges Niveau zu bringen.
Die wichtigsten Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung sind Folgende:
Ziel und Anwendungsbereich der Verordnung sind in Artikel 1 festgelegt. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die Einführung einer hochwertigen CO2-Entnahme durch einen freiwilligen Zertifizierungsrahmen der Union zu erleichtern. In diesem Artikel wird auch die allgemeine Struktur des Vorschlags festgelegt, der sich auf drei Säulen stützt: Die erste Säule umfasst die vier Qualitätskriterien, die alle eingehalten werden müssen, damit die CO2-Entnahmen für eine Zertifizierung infrage kommen. In der zweiten Säule sind die wichtigsten Elemente des Überprüfungs- und Zertifizierungsverfahrens festgelegt. Die dritte Säule enthält Vorschriften für die Funktionsweise der Zertifizierungssysteme, die für die Umsetzung des Zertifizierungsrahmens der Union zuständig sind.
Artikel 2 enthält die Definitionen der wichtigsten Begriffe, die erforderlich sind, um die Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung zu vervollständigen, insbesondere die Definitionen der Begriffe „CO2-Entnahme“ und „CO2-Entnahmetätigkeit“.
In Artikel 3 werden die beiden Bedingungen festgelegt, nach denen CO2-Entnahmen im Zertifizierungsrahmen der Union förderfähig sind: Erstens müssen sie durch CO2-Entnahmetätigkeiten erzielt werden, die die Qualitätskriterien erfüllen und zweitens müssen sie von einer unabhängigen Zertifizierungsstelle überprüft werden.
Die erste Säule der vorgeschlagenen Verordnung ist in den Artikeln 4 bis 8 festgelegt. Artikel 4 enthält Vorschriften für die Quantifizierung des Nutzens der Netto-CO2-Entnahmen gegenüber einem Ausgangswert, während in den Artikeln 5, 6 und 7 die Qualitätskriterien für die Zusätzlichkeit, die langfristige Speicherung und die Nachhaltigkeit von CO2-Entnahmetätigkeiten festgelegt sind. Mit Artikel 8 wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen, mit denen maßgeschneiderte Zertifizierungsmethoden für die Bewertung der Konformität mit den Qualitätskriterien festgelegt werden. In Anhang I sind die Elemente aufgeführt, die in diese Zertifizierungsmethoden aufzunehmen sind.
Die zweite Säule der vorgeschlagenen Verordnung in Bezug auf die Zertifizierung der Konformität ist in den Artikeln 9 und 10 festgelegt.
In Artikel 9 werden die wichtigsten Elemente des Zertifizierungsverfahrens festgelegt, das aus zwei Phasen besteht. In einer ersten Phase übermittelt ein Betreiber einer Zertifizierungsstelle umfassende Informationen über die CO2-Entnahmetätigkeit und die erwartete Konformität mit den Qualitätskriterien. Die Zertifizierungsstelle führt eine Prüfung durch, um die Angaben des Betreibers zu überprüfen, stellt einen Zertifizierungsprüfbericht und – sofern die Qualitätskriterien erfüllt sind – ein Zertifikat aus.
In einer zweiten Phase führt die Zertifizierungsstelle eine Prüfung zur Rezertifizierung durch, um zu überprüfen, ob die CO2-Entnahmetätigkeit ordnungsgemäß und in voller Konformität mit den Qualitätskriterien durchgeführt wurde, und stellt einen Bericht über die Rezertifizierungsprüfung und ein aktualisiertes Zertifikat aus, auf dessen Grundlage das Zertifizierungssystem die zertifizierten CO2-Entnahmeeinheiten ausstellt und registriert. In Anhang II sind die Mindestangaben aufgeführt, die in das Zertifikat aufzunehmen sind.
Artikel 10 enthält Mindestvoraussetzungen für Zertifizierungsstellen, um ihre Kompetenz zur Durchführung der Zertifizierungsprüfungen sowie ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sicherzustellen. Außerdem sind die Mitgliedstaaten nach dem Artikel verpflichtet, die Tätigkeit der Zertifizierungsstellen zu überwachen.
Die dritte Säule in Bezug auf die Zertifizierungssysteme sind in den Artikeln 11 bis 14 festgelegt. Artikel 11 verpflichtet die Betreiber, von der Kommission anerkannte Zertifizierungssysteme anzuwenden, um die Konformität mit den Qualitätskriterien nachzuweisen. Dieser Artikel enthält auch eine Reihe von Anforderungen an die Funktionsweise der Zertifizierungssysteme, darunter Maßnahmen zur Gewährleistung einer verantwortungsvollen Verwaltung, Transparenz und Rechenschaftspflicht.
Gemäß Artikel 12 sind Zertifizierungssysteme verpflichtet, öffentliche Register für den Nachweis von CO2-Entnahmetätigkeiten und von CO2-Entnahmeeinheiten einzurichten und zu führen. Es ist äußerst wichtig, dass Register automatisierte Systeme verwenden und interoperabel sind, um Betrug zu verhindern und Doppelzählungen zu vermeiden.
Artikel 13 bildet die Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Zertifizierungssystemen durch Beschlüsse der Kommission, und Artikel 14 enthält Anforderungen an die Berichterstattung über Zertifizierungssysteme.
Artikel 18 sieht eine Überprüfung der Verordnung vor, und zwar erstmalig drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten bis spätestens Ende 2028 und danach in regelmäßigen Abständen nach jeder Bestandsaufnahme im Rahmen des Übereinkommens von Paris.
2022/0394 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Im Übereinkommen von Paris, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angenommen wurde, hat die internationale Gemeinschaft vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris und setzen sich nachdrücklich für dessen Umsetzung durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Steigerung des CO2-Abbaus ein.
(2)Auf globaler Ebene deutet der jüngste Bericht des Weltklimarats (IPCC) darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit einer Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C gering ist, sofern die globalen Treibhausgasemissionen über die nächsten Jahrzehnte nicht rasch und massiv gesenkt werden. Im IPCC-Bericht heißt es ferner eindeutig, dass der Einsatz der CO2-Entnahme zum Ausgleich schwer zu verringernder Restemissionen unumgehbar ist, wenn CO2- bzw. Treibhausgasneutralität erreicht werden soll. Dies erfordert die großmaßstäbliche Aufnahme nachhaltiger Tätigkeiten zur Abscheidung von CO2 aus der Atmosphäre und zur dauerhaften Speicherung von CO2 in geologischen Speichern, terrestrischen und marinen Ökosystemen oder Produkten. Mit der derzeitigen Politik ist die Union heute nicht auf dem richtigen Kurs, um die erforderlichen CO2-Entnahmen zu erreichen: Der CO2-Abbau durch Landökosysteme ist in den letzten Jahren zurückgegangen, und derzeit findet in der EU kein nennenswerter CO2-Abbau in der Industrie statt.
(3)Ziel dieser Verordnung ist die Entwicklung eines freiwilligen Unionsrahmens für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen, um Anreize für die Einführung einer hochwertigen CO2-Entnahme unter uneingeschränkter Achtung der biologischen Vielfalt und der Null-Schadstoff-Ziele zu schaffen. Sie ist ein Instrument, das die Verwirklichung der Ziele der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris vorantreiben soll, insbesondere des in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Ziels der gemeinsamen Klimaneutralität bis 2050. Die Union hat sich auch verpflichtet, nach 2050 negative Emissionen zu erzielen. Ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der CO2-Entnahme in terrestrischen Ökosystemen ist die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates, die derzeit überarbeitet wird. Im Rahmen der Überarbeitung sollen ein Ziel für den Nettoabbau von 310 Mio. t CO2-Äquivalent in der Union bis 2030 festgesetzt und jedem Mitgliedstaat entsprechende Zielvorgaben zugewiesen werden.
(4)Der Zertifizierungsrahmen der Union wird die Entwicklung von CO2-Entnahmetätigkeiten in der Union unterstützen, die zu einem eindeutigen Nutzen der Netto-CO2-Entnahmen führen, und gleichzeitig Grünfärberei vermeiden. Im Falle der klimaeffizienten Landwirtschaft sollte ein solcher Zertifizierungsrahmen auch die Aufnahme von CO2-Entnahmetätigkeiten fördern, die positive Nebeneffekte für die biologische Vielfalt mit sich bringen, sodass die im Gesetz der Union zur Wiederherstellung der Natur festgelegten Ziele erreicht werden. Der Zertifizierungsrahmen der Union wird entscheidend dazu beitragen, die in internationalen Übereinkünften und in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Ziele der Union zur Eindämmung des Klimawandels zu erreichen.
(5)Um Betreiber zu unterstützen, die bereit sind, zusätzliche Anstrengungen zur nachhaltigen Steigerung der CO2-Entnahmen zu unternehmen, sollte der Zertifizierungsrahmen der Union den verschiedenen Arten von CO2-Entnahmetätigkeiten, ihren Besonderheiten und den mit ihnen verbundenen Umweltauswirkungen Rechnung tragen. Daher sollten die Begriffe CO2-Entnahme, CO2-Entnahmetätigkeiten und andere Elemente des Zertifizierungsrahmens der Union in der Verordnung klar definiert werden.
(6)In dieser Verordnung sollten die Anforderungen festgelegt werden, nach denen CO2-Entnahmen für eine Zertifizierung im Zertifizierungsrahmen der Union infrage kommen sollten. Zu diesem Zweck sollten die CO2-Entnahmen genau und robust quantifiziert werden, und sie sollten ausschließlich durch CO2-Entnahmetätigkeiten erzielt werden, die einen Nutzen der Netto-CO2-Entnahmen hervorbringen, zusätzlich sind, darauf abzielen, die langfristige CO2-Speicherung sicherzustellen, und sich neutral oder positiv auf die Nachhaltigkeitsziele auswirken. Darüber hinaus sollte die CO2-Entnahme einer Prüfung durch unabhängige Dritte unterzogen werden, um die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit des Zertifizierungsverfahrens zu gewährleisten. Durch die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurden verbindliche EU-Vorschriften für die Bepreisung von CO2-Emissionen eingeführt, die für die Behandlung von Emissionen aus Tätigkeiten gelten, die unter die genannte Richtlinie fallen. Die vorliegende Verordnung sollte die Richtlinie 2003/87/EG unberührt lassen, mit Ausnahme der Zertifizierung der Entnahme von Emissionen aus nachhaltiger Biomasse, die gemäß Anhang IV der Richtlinie mit dem Emissionsfaktor Null belegt sind.
(7)Eine CO2-Entnahmetätigkeit sollte einen Nutzen der Netto-CO2-Entnahmen hervorbringen und so nachweislich positive Auswirkungen auf das Klima haben. Der Nutzen der Netto-CO2-Entnahmen sollte in zwei Schritten berechnet werden. Erstens sollten die Betreiber die Menge des zusätzlich entnommenen CO2 quantifizieren, die durch eine CO2-Entnahmetätigkeit gegenüber einem Ausgangswert erzielt wurde. Dabei sollte ein standardisierter Ausgangswert bevorzugt werden, der die Standardleistung vergleichbarer Tätigkeiten unter ähnlichen sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und technologischen Gegebenheiten und an ähnlichen geografischen Standorten widerspiegelt, da dies Objektivität gewährleistet, die Kosten der Konformität und anderer Verwaltungsaufgaben minimiert und die Maßnahmen von Vorreitern, die bereits CO2-Entnahmetätigkeiten durchgeführt haben, positiv anerkennt. Im Zusammenhang mit der klimaeffizienten Landwirtschaft sollte der Einsatz verfügbarer digitaler Technik, einschließlich elektronischer Datenbanken und geografischer Informationssysteme, der Fernerkundung, künstlicher Intelligenz und des maschinellen Lernens sowie elektronischer Karten, gefördert werden, um die Kosten für die Festlegung von Ausgangswerten und die Überwachung von CO2-Entnahmetätigkeiten zu senken. Ist es jedoch nicht möglich, einen solchen standardisierten Ausgangswert festzulegen, kann ein projektspezifischer Ausgangswert verwendet werden, der auf der individuellen Leistung des Betreibers beruht. Um den sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen und im weiteren Verlauf ehrgeizige Ziele im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris zu fördern, sollten die Ausgangswerte regelmäßig aktualisiert werden.
(8)Der zweite Schritt zur Quantifizierung des Nutzens der Netto-CO2-Entnahmen sollte darin bestehen, jeden Anstieg der Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit der Durchführung der CO2-Entnahmetätigkeit zu subtrahieren. Zu den einschlägigen Treibhausgasemissionen, die berücksichtigt werden sollten, gehören direkte Emissionen, z. B. solche, die sich aus dem Einsatz von mehr Düngemitteln, Kraftstoffen oder Energie ergeben, oder indirekte Emissionen, z. B. infolge von Landnutzungsänderungen mit den sich daraus ergebenden Risiken für die Ernährungssicherheit aufgrund der Verdrängung der landwirtschaftlichen Erzeugung. Eine Verringerung der Treibhausgasemissionen, die sich aus der Durchführung der CO2-Entnahmetätigkeit ergibt, sollte nicht bei der Quantifizierung des Nutzens der Netto-CO2-Entnahmen berücksichtigt werden, sondern als positiver Nebeneffekt im Hinblick auf das Nachhaltigkeitsziel für den Klimaschutz gewertet werden; durch die Angabe auf den Zertifikaten kann die Reduzierung der Treibhausgasemissionen (ebenso wie die anderen positiven Nebeneffekte für die Nachhaltigkeit) den Wert der zertifizierten CO2-Entnahmen erhöhen.
(9)Eine CO2-Entnahmetätigkeit bringt einen Nutzen der Netto-CO2-Entnahmen hervor, wenn die über den Ausgangswert hinausgehenden CO2-Entnahmen den Anstieg der Treibhausgasemissionen infolge der Durchführung der CO2-Entnahmetätigkeit überwiegen. Beispielsweise sollte bei Tätigkeiten, bei denen CO2 durch das Einspritzen in unterirdische Formationen dauerhaft gespeichert wird, die Menge des dauerhaft gespeicherten CO2 die energiebezogenen Treibhausgasemissionen aus dem industriellen Prozess überwiegen. Im Falle der klimaeffizienten Landwirtschaft sollte die Menge des durch eine Aufforstungstätigkeit abgeschiedenen CO2 oder des Kohlenstoffs, der durch eine Wiedervernässung von Torfflächen im Boden gebunden bleibt, größer sein als die Emissionen aus den Maschinen, die für die CO2-Entnahmetätigkeit eingesetzt werden, oder die indirekten Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen, die durch die Verlagerung von CO2-Emissionen verursacht werden können.
(10)Die CO2-Entnahmen sollten auf relevante, genaue, vollständige, kohärente und vergleichbare Weise quantifiziert werden. Unsicherheiten bei der Quantifizierung sollten entsprechend gemeldet und berücksichtigt werden, um das Risiko einer zu hohen Veranschlagung der aus der Atmosphäre entnommenen Menge an CO2 zu begrenzen. Die CO2-Entnahmen durch eine klimaeffiziente Landwirtschaft sollten mit einem hohen Maß an Genauigkeit quantifiziert werden, um höchste Qualität zu gewährleisten und Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten. Um Anreize für Synergien zwischen den Klima- und Biodiversitätszielen der Union zu schaffen, ist darüber hinaus eine verstärkte Überwachung der Flächen erforderlich, um so zum Schutz und zur Stärkung der Resilienz natürlicher Kohlenstoffsenken in der gesamten Union beizutragen. Die Überwachung mithilfe von Satelliten und vor Ort sowie die Berichterstattung über Emissionen und Entnahmen von Treibhausgasen müssen diese Ansätze genau widerspiegeln und die im Rahmen von Unionsprogrammen wie Copernicus verfügbaren fortgeschrittenen Technologien bestmöglich nutzen, wobei die bereits bestehenden Instrumente umfassend in Anspruch genommen werden müssen und die Kohärenz mit den nationalen Treibhausgasinventaren sichergestellt werden muss.
(11)Um sicherzustellen, dass der Zertifizierungsrahmen der Union Anreize für CO2-Entnahmen schafft, die über die Standardverfahren hinausgehen, sollten CO2-Entnahmetätigkeiten zusätzlich durchgeführt werden. Daher sollten diese Tätigkeiten über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, d. h., die Betreiber sollten Tätigkeiten durchführen, die ihnen nicht bereits durch das geltende Recht auferlegt werden. Darüber hinaus sollten CO2-Entnahmetätigkeiten aufgrund des Anreizeffekts der Zertifizierung durchgeführt werden. Ein solcher Effekt liegt vor, wenn der durch die potenziellen Einnahmen aus der Zertifizierung geschaffene Anreiz das Verhalten der Betreiber so verändert, dass sie die zusätzliche CO2-Entnahmetätigkeit durchführen, um zusätzliche CO2-Entnahmen zu erzielen.
(12)Ein standardisierter Ausgangswert sollte die gesetzlichen Bedingungen und die Marktbedingungen widerspiegeln, unter denen die CO2-Entnahmetätigkeit stattfindet. Wird den Betreibern nach geltendem Recht eine CO2-Entnahmetätigkeit auferlegt oder sind dafür keine Anreize erforderlich, so wird ihre Leistung im Ausgangswert berücksichtigt. Aus diesem Grund sollte davon ausgegangen werden, dass eine CO2-Entnahmetätigkeit, bei der CO2-Entnahmen über einen solchen Ausgangswert hinaus erzielt werden, zusätzlich ist. Daher dürfte die Verwendung eines standardisierten Ausgangswerts den Nachweis der Zusätzlichkeit für die Betreiber vereinfachen. Somit sollte der Verwaltungsaufwand für das Zertifizierungsverfahren verringert werden, was im Falle kleiner Landbewirtschafter besonders wichtig ist.
(13)Bei atmosphärischem und biogenem CO2, das durch eine CO2-Entnahmetätigkeit abgeschieden und gespeichert wird, besteht die Gefahr, dass es aufgrund natürlicher oder anthropogener Ursachen wieder in die Atmosphäre freigesetzt wird (z. B. Umkehrung). Daher sollten die Betreiber alle erforderlichen Vorsorgemaßnahmen ergreifen, um diese Gefahr zu mindern, und ordnungsgemäß überwachen, dass das CO2 während des für die betreffende CO2-Entnahmetätigkeit festgelegten Überwachungszeitraums gespeichert bleibt. Die Geltungsdauer der CO2-Entnahmezertifikate sollte von der voraussichtlichen Dauer der Speicherung und den unterschiedlichen Risiken der Umkehrung der jeweiligen CO2-Entnahmetätigkeit abhängen. Tätigkeiten, bei denen CO2 in geologischen Formationen gespeichert wird, bieten genügend Gewissheit einer sehr langen Speicherungsdauer von mehreren Jahrhunderten, sodass von einer dauerhaften CO2-Speicherung ausgegangen werden kann. Bei der klimaeffizienten Landwirtschaft oder der CO2-Speicherung in Produkten ist das Risiko einer absichtlichen oder unbeabsichtigten Freisetzung von CO2 in die Atmosphäre größer. Um diesem Risiko Rechnung zu tragen, sollte die Geltungsdauer der zertifizierten CO2-Entnahmen durch klimaeffiziente Landwirtschaft und die CO2-Speicherung in Produkten befristet sein und mit dem Ende des entsprechenden Überwachungszeitraums auslaufen. Danach sollte davon ausgegangen werden, dass das CO2 in die Atmosphäre freigesetzt wird, es sei denn, der Wirtschaftsteilnehmer weist durch kontinuierliche Überwachungstätigkeiten nach, dass die CO2-Speicherung fortbesteht.
(14)Zusätzlich zu den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um das Risiko einer Freisetzung von CO2 in die Atmosphäre während des Überwachungszeitraums zu minimieren, sollten geeignete Haftungsmechanismen für Fälle der Umkehrung eingeführt werden. Solche Mechanismen könnten z. B. die Diskontierung von CO2-Entnahmeeinheiten, kollektive Puffer oder Konten für CO2-Entnahmeeinheiten sowie Vorabversicherungsmechanismen umfassen. Da in der Richtlinie 2003/87/EG und der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bereits Haftungsmechanismen für die geologische Speicherung und die Verlagerung von CO2-Emissionen sowie einschlägige Abhilfemaßnahmen festgelegt wurden, sollten diese Haftungsmechanismen und Abhilfemaßnahmen angewendet werden, um eine Doppelregulierung zu vermeiden.
(15)
Tätigkeiten zur CO2-Entnahme haben großes Potenzial, Lösungen für Nachhaltigkeit zu schaffen, die für alle Seiten vorteilhaft sind, selbst wenn Konflikte nicht ausgeschlossen werden können. Daher ist es angezeigt, Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit festzulegen, um sicherzustellen, dass sich die CO2-Entnahmetätigkeiten neutral oder positiv auf die Nachhaltigkeitsziele für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme, die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, den Übergang zur Kreislaufwirtschaft sowie die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung auswirken. Diese Nachhaltigkeitsanforderungen sollten gegebenenfalls und unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten auf den in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission festgelegten technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf forstwirtschaftliche Tätigkeiten und die dauerhafte geologische Speicherung von CO2 sowie auf den Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche und landwirtschaftliche Biomasse-Rohstoffe gemäß Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates aufbauen. Verfahren wie forstwirtschaftliche Monokulturen, die für die biologische Vielfalt schädlich sind, sollten nicht zertifiziert werden können.
(16)Bewirtschaftungsverfahren, mit denen CO2 aus der Atmosphäre entfernt wird, tragen zum Ziel der Klimaneutralität bei und sollten entweder im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) oder anderer öffentlicher oder privater Initiativen belohnt werden. Insbesondere sollten in dieser Verordnung landwirtschaftliche Verfahren berücksichtigt werden, auf die in der Mitteilung über nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe Bezug genommen wird.
(17)Betreiber oder Betreibergruppen können positive Nebeneffekte melden, die über die Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit hinaus zu den Nachhaltigkeitszielen beitragen. Zu diesem Zweck sollten ihre Meldungen den von der Kommission entwickelten Zertifizierungsmethoden entsprechen, die auf die verschiedenen CO2-Entnahmetätigkeiten zugeschnitten sind. Die Zertifizierungsmethoden sollten möglichst Anreize zur Generierung positiver Nebeneffekte für die biologische Vielfalt bieten, die über die Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit hinausgehen. Diese zusätzlichen positiven Nebeneffekte erhöhen den wirtschaftlichen Wert der zertifizierten CO2-Entnahme und führen zu höheren Einnahmen für die Betreiber. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist es angemessen, dass die Kommission der Entwicklung maßgeschneiderter Zertifizierungsmethoden für die klimaeffiziente Landwirtschaft, die erhebliche positive Nebeneffekte für die biologische Vielfalt mit sich bringt, Vorrang einräumt.
(18)Es ist angezeigt, detaillierte Zertifizierungsmethoden für die verschiedenen CO2-Entnahmetätigkeiten zu entwickeln, damit die in dieser Verordnung festgelegten Qualitätskriterien in standardisierter, überprüfbarer und vergleichbarer Weise angewandt werden können. Diese Methoden sollten eine robuste und transparente Zertifizierung des durch die CO2-Entnahmetätigkeit erzielten Nutzens der Netto-CO2-Entnahmen gewährleisten und gleichzeitig einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für Betreiber oder Betreibergruppen, insbesondere für Kleinerzeuger und Kleinwaldbesitzer, vermeiden. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, diese Verordnung durch den Erlass delegierter Rechtsakte zu ergänzen, in denen detaillierte Zertifizierungsmethoden für die verschiedenen CO2-Entnahmetätigkeiten festgelegt werden. Diese Methoden sollten in enger Abstimmung mit der Expertengruppe für die CO2-Entnahme und allen anderen Interessenträgern entwickelt werden. Sie müssen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, auf bestehenden öffentlichen und privaten Systemen und Methoden für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen aufbauen und alle einschlägigen Normen und Vorschriften berücksichtigen, die auf nationaler Ebene und auf Unionsebene angenommen wurden.
(19)Um ein glaubwürdiges und zuverlässiges Zertifizierungsverfahren zu gewährleisten, sollten CO2-Entnahmetätigkeiten einer Prüfung durch unabhängige Dritte unterzogen werden. Insbesondere sollten CO2-Entnahmetätigkeiten vor ihrer Umsetzung einer ersten Zertifizierungsprüfung unterzogen werden, bei der überprüft wird, ob sie die in dieser Verordnung festgelegten Qualitätskriterien erfüllen, einschließlich der ordnungsgemäßen Quantifizierung des erwarteten Nutzens der Netto-CO2-Entnahmen. Darüber hinaus sollten CO2-Entnahmetätigkeiten Gegenstand regelmäßiger Prüfungen zur Rezertifizierung sein, um die Konformität der erzielten CO2-Entnahmen zu überprüfen. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Struktur, die technischen Einzelheiten und die Mindestinformationen festzulegen, die in der Beschreibung der CO2-Entnahmetätigkeit sowie in den Prüfberichten zur Zertifizierung und Rezertifizierung enthalten sein müssen.
(20)Die Bereitstellung besserer Kenntnisse, Instrumente und Methoden für eine wirksamere Bewertung und Optimierung der CO2-Entnahme ist für Landbewirtschafter von entscheidender Bedeutung, um Klimaschutzmaßnahmen kostenwirksam umzusetzen und das Engagement der Landbewirtschafter für die klimaeffiziente Landwirtschaft zu sichern. Dies ist besonders wichtig für Kleinerzeuger oder Kleinwaldbesitzer in der Union, die häufig nicht über das Know-how und das Fachwissen verfügen, das erforderlich ist, um CO2-Entnahmetätigkeiten durchzuführen sowie die erforderlichen Qualitätskriterien und die damit verbundenen Zertifizierungsmethoden einzuhalten. Daher sollte vorgeschrieben werden, dass Erzeugerorganisationen die Bereitstellung einschlägiger Beratungsdienste durch technische Beratung für ihre Mitglieder erleichtern. Über die Gemeinsame Agrarpolitik und staatliche Beihilfen können die Bereitstellung von Beratungsdiensten, der Wissensaustausch, Schulungen, Informationsmaßnahmen oder interaktive Innovationsprojekte mit Land- und Forstwirten finanziell unterstützt werden.
(21)Es ist angezeigt, dass CO2-Entnahmezertifikate verschiedene Endverwendungen unterstützen, wie die Erstellung nationaler und betrieblicher Treibhausgasinventare, auch im Hinblick auf die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates, den Nachweis klima- und anderer umweltbezogener Aussagen von Unternehmen (auch in Bezug auf die biologische Vielfalt) oder den Austausch geprüfter CO2-Entnahmeeinheiten auf freiwilligen CO2-Ausgleichsmärkten. Zu diesem Zweck sollte das Zertifikat genaue und transparente Informationen über die CO2-Entnahmetätigkeit enthalten, einschließlich der Gesamtentnahmen und des Nutzens der Netto-CO2-Entnahmen entsprechend den in dieser Verordnung festgelegten Qualitätskriterien. Der Kommission sollte auch die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur weiteren Präzisierung oder Änderung von Anhang II zu erlassen, in dem die Mindestangaben aufgeführt sind, die in den Zertifikaten enthalten sein müssen.
(22)Um eine genaue, robuste und transparente Überprüfung zu gewährleisten, sollten Zertifizierungsstellen, die für die Zertifizierung von CO2-Entnahmetätigkeiten zuständig sind, über die erforderlichen Kompetenzen und Fähigkeiten verfügen und durch die nationalen Akkreditierungsbehörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates akkreditiert werden. Um etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden, sollten die Zertifizierungsstellen auch völlig unabhängig von dem Betreiber sein, der die CO2-Entnahmetätigkeiten durchführt, die Gegenstand der Zertifizierung sind. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten dazu beitragen, dass die ordnungsgemäße Umsetzung der Zertifizierungsgrundsätze gewährleistet wird, indem sie die Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen, die durch die nationalen Akkreditierungsbehörden akkreditiert wurden, überwachen und indem sie den Zertifizierungssystemen festgestellte Verstöße mitteilen.
(23)Betreiber sollten die Zertifizierungssysteme nutzen, um die Konformität mit dieser Verordnung nachzuweisen. Daher sollten Zertifizierungssysteme auf der Grundlage zuverlässiger und transparenter Regeln und Verfahren funktionieren und die Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Integrität und Nichtabstreitbarkeit der Herkunft sowie den Schutz vor Betrug im Zusammenhang mit Informationen und Daten gewährleisten, die von den Betreibern übermittelt werden. Sie sollten ferner die ordnungsgemäße Verbuchung der geprüften CO2-Entnahmeeinheiten sicherstellen, insbesondere durch Vermeidung von Doppelzählungen. Dazu sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, einschließlich angemessener Standards für die Zuverlässigkeit, Transparenz, Verbuchung und unabhängige Prüfung, die im Rahmen der Zertifizierungssysteme anzuwenden sind, sodass die erforderliche Rechtssicherheit in Bezug auf die für Betreiber und Zertifizierungssyteme geltenden Vorschriften gewährleistet wird. Um ein kosteneffizientes Zertifizierungsverfahren zu gewährleisten, sollten diese harmonisierten technischen Vorschriften für die Zertifizierung auch darauf abzielen, unnötigen Verwaltungsaufwand für Betreiber oder Betreibergruppen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), einschließlich Kleinerzeuger und Kleinwaldbesitzer, zu verringern.
(24)Um eine zuverlässige und einheitliche Kontrolle der Zertifizierung zu gewährleisten, sollte die Kommission Beschlüsse zur Anerkennung von Zertifizierungssystemen annehmen können, die den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, einschließlich in Bezug auf die technische Kompetenz, Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Prüfung. Die entsprechenden Anerkennungsbeschlüsse sollten befristet sein. Dazu sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsrechtsakte über den Inhalt und die Verfahren der Anerkennung von Zertifizierungssytemen in der Union zu erlassen.
(25)Die Bestimmungen des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) in Bezug auf den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, insbesondere die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, bleiben, sofern zutreffend, anwendbar.
(26)Zertifizierungssysteme sollten interoperable öffentliche Register einrichten und pflegen, um die Transparenz und vollständige Rückverfolgbarkeit von CO2-Entnahmezertifikaten zu gewährleisten und das Risiko von Betrug und Doppelzählungen zu vermeiden. Betrug kann auftreten, wenn mehr als ein Zertifikat für dieselbe CO2-Entnahmetätigkeit ausgestellt wird, weil die Tätigkeit im Rahmen von zwei verschiedenen Zertifizierungssystemen oder zweimal im Rahmen desselben Systems registriert wurde. Betrug kann auch auftreten, wenn ein und dasselbe Zertifikat mehrfach verwendet wird, um dieselbe Forderung auf der Grundlage einer CO2-Entnahmetätigkeit oder einer CO2-Entnahmeeinheit geltend zu machen. Die Register sollten die Dokumente, die im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens für CO2-Entnahmen erstellt werden, einschließlich Zusammenfassungen der Prüfberichte zur Zertifizierung und Rezertifizierung, die Zertifikate und aktualisierten Zertifikate, speichern und in elektronischer Form öffentlich zugänglich machen. In den Registern sollten auch die zertifizierten CO2-Entnahmeeinheiten erfasst werden, die die Qualitätskriterien der Union erfüllen. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsbestimmungen zu erlassen, in denen Normen und technische Vorschriften für die Funktionsweise und Interoperabilität dieser Register festgelegt werden.
(27)Zertifizierungssysteme spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, die Konformität mit den Qualitätskriterien für CO2-Entnahmen nachzuweisen. Daher ist es für die Kommission angemessen zu verlangen, dass Zertifizierungssysteme regelmäßig über ihre Tätigkeit Bericht erstatten. Diese Berichte sollten vollständig oder gegebenenfalls in aggregierter Form veröffentlicht werden, um mehr Transparenz zu schaffen und die Aufsicht durch die Kommission zu verbessern. Außerdem würde die Kommission aufgrund dieser Berichterstattung die Informationen erhalten, die sie benötigt, um einen Bericht über das Funktionieren der Zertifizierungssysteme erstellen zu können, in dem sie aufzeigt, welche Verfahren sich bewährt haben, und gegebenenfalls einen Vorschlag unterbreitet, wie diese Verfahren noch stärker gefördert werden können. Um eine vergleichbare und einheitliche Berichterstattung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die technischen Einzelheiten zu Inhalt und Format der von den Zertifizierungssystemen erstellten Berichte festgelegt werden.
(28)Damit die Betreiber die in dieser Verordnung festgelegten Qualitätskriterien auf standardisierte und kosteneffiziente Weise anwenden können und gleichzeitig den jeweiligen Merkmalen der verschiedenen CO2-Entnahmetätigkeiten Rechnung getragen wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung detaillierter Zertifizierungsmethoden für verschiedene Arten von CO2-Entnahmetätigkeiten zu ergänzen. Darüber hinaus sollte die Kommission Anhang II ändern können, in dem die Mindestangaben aufgeführt sind, die in den Zertifikaten enthalten sein müssen. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(29)Die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Um ihre Durchführungsbefugnisse nach dieser Verordnung auszuüben, sollte die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung durch einen gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Ausschuss für Klimaänderung unterstützt werden.
(30)Die Kommission sollte die Durchführung dieser Verordnung drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach spätestens sechs Monate nach jeder im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme überprüfen. Diese Überprüfungen sollten den einschlägigen Entwicklungen in Bezug auf die Rechtsvorschriften der Union, dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, den Marktentwicklungen im Bereich der CO2-Entnahmen und der Ernährungssicherheit, einschließlich der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Lebensmitteln, Rechnung tragen und sich auf die Ergebnisse der weltweiten Bestandsaufnahme im Rahmen des Übereinkommens von Paris stützen.
(31)Die Ziele dieser Verordnung, d. h. die Förderung der Einführung hochwertiger CO2-Entnahmen bei gleichzeitiger Minimierung des Risikos der Grünfärberei, können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern sind vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu erreichen. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß dem genannten Artikel geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1)Ziel dieser Verordnung ist es, die Einführung der CO2-Entnahme durch Betreiber oder Betreibergruppen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wird mit dieser Verordnung ein freiwilliger Unionsrahmen für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen geschaffen, indem Folgendes festgelegt wird:
a)Qualitätskriterien für CO2-Entnahmetätigkeiten, die in der Union stattfinden;
b)Vorschriften für die Überprüfung und Zertifizierung von CO2-Entnahmen;
c)Vorschriften für die Arbeitsweise von Zertifizierungssystemen und deren Anerkennung durch die Kommission.
(2)Dieser freiwillige Unionsrahmen für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen gilt nicht für Emissionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen, mit Ausnahme der Speicherung von CO2-Emissionen aus nachhaltiger Biomasse, die gemäß Anhang IV der Richtlinie mit dem Emissionsfaktor Null belegt sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)„CO2-Entnahme“ entweder die Speicherung von atmosphärischem oder biogenem CO2 in geologischen Kohlenstoffspeichern, biogenen Kohlenstoffspeichern, langlebigen Produkten und Materialien und in der Meeresumwelt oder die Verringerung der CO2-Freisetzung aus einem biogenen Kohlenstoffspeicher in die Atmosphäre;
b)„CO2-Entnahmetätigkeit“ ein oder mehrere Verfahren oder Prozesse, die von einem Betreiber durchgeführt werden und zu einer dauerhaften CO2-Speicherung führen, die CO2-Abscheidung in einem biogenen Kohlenstoffspeicher verbessern, die Freisetzung von CO2 aus einem biogenen Kohlenstoffspeicher in die Atmosphäre verringern oder atmosphärisches oder biogenes CO2 in langlebigen Produkten oder Materialien speichern;
c)„biogener Kohlenstoffspeicher“ oberirdische Biomasse, unterirdische Biomasse, Streu, Totholz und organischen Kohlenstoff im Boden gemäß Anhang I Teil B Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2018/841;
d)„Betreiber“ jede juristische oder natürliche Person, die die CO2-Entnahmetätigkeit betreibt oder kontrolliert oder der die maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Tätigkeit übertragen wurde;
e)„Betreibergruppe“ eine juristische Person, die mehr als einen Betreiber vertritt und dafür verantwortlich ist, dass diese Betreiber die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten;
f)„Überwachungszeitraum“ einen Zeitraum, dessen Dauer entsprechend der Art der CO2-Entnahmetätigkeit festgelegt und in dem die CO2-Speicherung vom Betreiber überwacht wird;
g)„dauerhafte CO2-Speicherung“ eine CO2-Entnahmetätigkeit, die unter normalen Umständen und unter Anwendung geeigneter Bewirtschaftungsverfahren atmosphärisches oder biogenes CO2 über mehrere Jahrhunderte speichert, einschließlich Bioenergie mit CO2-Abscheidung und -Speicherung und direkter CO2-Abscheidung aus der Luft und -Speicherung;
h)„klimaeffiziente Landwirtschaft“ eine CO2-Entnahmetätigkeit im Zusammenhang mit Landbewirtschaftung, die zu einer erhöhten CO2-Speicherung in lebender Biomasse, toter organischer Substanz und Böden führt, indem die CO2-Abscheidung verbessert und/oder die Freisetzung von CO2 in die Atmosphäre verringert wird;
i)„CO2-Speicherung in Produkten“ eine CO2-Entnahmetätigkeit, bei der atmosphärisches und biogenes CO2 in langlebigen Produkten oder Materialien gespeichert wird;
j)„Zertifizierungsstelle“ eine unabhängige akkreditierte oder anerkannte Konformitätsbewertungsstelle, die mit einem Zertifizierungssystem eine Vereinbarung über die Durchführung von Zertifizierungsprüfungen und die Ausstellung von Zertifikaten geschlossen hat;
k)„Zertifizierungssystem“ ein von einer privaten oder öffentlichen Organisation verwaltetes System, das die Zertifizierung der Konformität von Betreibern oder Betreibergruppen mit dieser Verordnung überwacht;
l)„Zertifizierungsprüfung“ eine Prüfung, die von einer Zertifizierungsstelle durchgeführt wird;
m)„Rezertifizierungsprüfung“ eine Prüfung, die im Zuge der Erneuerung eines von einer Zertifizierungsstelle ausgestellten Zertifikats durchgeführt wird;
n)„Zertifikat“ eine von der Zertifizierungsstelle ausgestellte Konformitätserklärung, mit der bescheinigt wird, dass die CO2-Entnahmetätigkeit dieser Verordnung entspricht;
o)„CO2-Entnahmeeinheit“ eine Tonne zertifizierten Nutzen der Netto-CO2-Entnahmen, die durch eine CO2-Entnahmetätigkeit erzielt und in einem Zertifizierungssystem registriert wird.
Artikel 3
Zertifizierungsfähigkeit
CO2-Entnahmen kommen für eine Zertifizierung nach dieser Verordnung infrage, wenn sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
a)Sie werden mit einer CO2-Entnahmetätigkeit erzielt, die die Qualitätskriterien nach den Artikeln 4 bis 7 erfüllt;
b)sie werden im Einklang mit Artikel 9 von einer unabhängigen Stelle überprüft.
Kapitel 2
QUALITÄTSKRITERIEN
Artikel 4
Quantifizierung
(1)Mit der CO2-Entnahmetätigkeit wird ein Nutzen der Netto-CO2-Entnahmen erzielt, der nach folgender Formel quantifiziert wird:
Nutzen der Netto-CO2-Entnahmen = CRbaseline – CRtotal– THGincrease > 0
Dabei ist
a)CRbaseline die CO2-Entnahme im Vergleich zum Ausgangswert;
b)CRtotal die gesamte CO2-Entnahme durch die CO2-Entnahmetätigkeit;
c)THGincrease der Anstieg der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen, mit Ausnahme der Emissionen aus biogenen Kohlenstoffspeichern im Falle der klimaeffizienten Landwirtschaft, die auf die Durchführung der CO2-Entnahmetätigkeit zurückzuführen sind.
(2)Im Falle der klimaeffizienten Landwirtschaft sind CRbaseline und CRtotal als Nettoabbau von Treibhausgasen oder Nettoemissionen im Einklang mit den Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/841 zu verstehen.
(3)Die Mengen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c werden mit einem negativen Vorzeichen (-) versehen, wenn es sich um den Nettoabbau von Treibhausgasen handelt, und mit einem positiven Vorzeichen (+), wenn es sich um Nettotreibhausgasemissionen handelt; sie werden in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückt.
(4)Die CO2-Entnahmen werden auf relevante, genaue, vollständige, kohärente, vergleichbare und transparente Weise quantifiziert.
(5)Der Ausgangswert entspricht der Standard-CO2-Entnahmeleistung vergleichbarer Tätigkeiten unter ähnlichen sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und technologischen Gegebenheiten und trägt dem geografischen Kontext Rechnung.
(6)Abweichend von Absatz 5 kann der Ausgangswert in hinreichend begründeten Fällen auf der individuellen CO2-Entnahmeleistung dieser Tätigkeit beruhen.
(7)Der Ausgangswert wird regelmäßig aktualisiert.
(8)Bei der Quantifizierung von CO2-Entnahmen sind Unsicherheiten im Einklang mit anerkannten statistischen Ansätzen zu berücksichtigen.
(9)Zur Unterstützung der Quantifizierung von CO2-Entnahmen durch eine klimaeffiziente Landwirtschaft erhebt der Betreiber oder die Betreibergruppe Daten über die CO2-Entnahmen und die Treibhausgasemissionen in einer Weise, die mit den nationalen Treibhausgasinventaren gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 und Anhang V Teil 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 vereinbar ist.
Artikel 5
Zusätzlichkeit
(1)Die CO2-Entnahmetätigkeit muss zusätzlich sein. Dazu muss die CO2-Entnahmetätigkeit die beiden folgenden Kriterien erfüllen:
a) Sie geht über die gesetzlichen Anforderungen der Union und der Mitgliedstaaten hinaus;
b) sie erfolgt aufgrund des Anreizeffekts der Zertifizierung.
(2)Wird der Ausgangswert gemäß Artikel 4 Absatz 5 festgelegt, so gilt das Kriterium der Zusätzlichkeit gemäß Absatz 1 als erfüllt. Wird der Ausgangswert gemäß Artikel 4 Absatz 6 festgelegt, so ist die Einhaltung des Kriteriums der Zusätzlichkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b durch spezifische Tests nachzuweisen.
Artikel 6
Langfristige Speicherung
(1)Ein Betreiber oder eine Betreibergruppe weist nach, dass eine CO2-Entnahmetätigkeit darauf abzielt, die langfristige Speicherung von CO2 sicherzustellen.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 muss ein Betreiber oder eine Betreibergruppe die beiden folgenden Kriterien erfüllen:
a) Er/Sie überwacht und mindert jedes Risiko der Freisetzung des gespeicherten CO2 während des Überwachungszeitraums;
b) er/sie unterliegt angemessenen Haftungsmechanismen, um einer während des Überwachungszeitraums auftretenden Freisetzung des gespeicherten CO2 entgegenzuwirken.
(3)Für die klimaeffiziente Landwirtschaft und die CO2-Speicherung in Produkten gilt das durch eine CO2-Entnahmetätigkeit gespeicherte CO2 am Ende des Überwachungszeitraums als in die Atmosphäre freigesetzt.
Artikel 7
Nachhaltigkeit
(1)Eine CO2-Entnahmetätigkeit muss neutrale Auswirkungen auf oder positive Nebeneffekte für alle folgenden Nachhaltigkeitsziele haben:
a)Klimaschutz über den Nutzen der Netto-CO2-Entnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 hinaus;
b)Anpassung an den Klimawandel;
c)nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;
d)Übergang zur Kreislaufwirtschaft;
e)Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
f)Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 muss eine CO2-Entnahmetätigkeit den Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit entsprechen, die in den gemäß Artikel 8 in delegierten Rechtsakten festgelegten Zertifizierungsmethoden dargelegt sind.
(3)Meldet ein Betreiber oder eine Betreibergruppe positive Nebeneffekte, die zu den in Absatz 1 genannten Nachhaltigkeitszielen über die in Absatz 2 genannten Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit hinaus beitragen, so müssen diese den gemäß Artikel 8 in delegierten Rechtsakten festgelegten Zertifizierungsmethoden entsprechen. Die Zertifizierungsmethoden müssen so weit wie möglich Anreize für die Erzielung von positiven Nebeneffekten bieten, die über die Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit hinausgehen, insbesondere im Hinblick auf das in Absatz 1 Buchstabe f genannte Ziel.
Artikel 8
Zertifizierungsmethoden
(1)Ein Betreiber oder eine Betreibergruppe wendet die einschlägigen Zertifizierungsmethoden an, um die in den Artikeln 4 bis 7 festgelegten Kriterien zu erfüllen.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 genannten technischen Zertifizierungsmethoden für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der dauerhaften CO2-Speicherung, der klimaeffizienten Landwirtschaft und der CO2-Speicherung in Produkten festzulegen. Diese Zertifizierungsmethoden müssen mindestens die in Anhang I aufgeführten Elemente enthalten.
(3)Bei der Ausarbeitung dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission den folgenden Elementen Rechnung:
a)den Zielen der Gewährleistung der Robustheit der CO2-Entnahme und der Anerkennung des Schutzes und der Wiederherstellung von Ökosystemen;
b)dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für die Betreiber, insbesondere für kleine Betriebe im Bereich der klimaeffizienten Landwirtschaft, so gering wie möglich zu halten;
c)einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten;
d)einschlägigen Zertifizierungsmethoden und ‑normen auf Unions- und internationaler Ebene.
Kapitel 3
ZERTIFIZIERUNG
Artikel 9
Zertifizierung der Konformität
(1)Um eine Zertifizierung der Konformität mit dieser Verordnung zu beantragen, reicht ein Betreiber oder eine Betreibergruppe einen Antrag bei einem Zertifizierungssystem ein. Nach Annahme dieses Antrags legt der Betreiber oder die Betreibergruppe einer Zertifizierungsstelle eine umfassende Beschreibung der CO2-Entnahmetätigkeit vor, einschließlich der Zertifizierungsmethode zur Bewertung der Konformität mit den Artikeln 4 bis 7, der erwarteten CO2-Entnahmen und des erwarteten Nutzens der Netto-CO2-Entnahmen. Betreibergruppen legen ferner fest, wie Beratungsdienste zu CO2-Entnahmetätigkeiten, insbesondere für kleine Betriebe im Bereich der klimaeffizienten Landwirtschaft, erbracht werden.
(2)Die Zertifizierungsstelle führt eine Zertifizierungsprüfung durch, um die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu überprüfen und zu bestätigen, dass die CO2-Entnahmetätigkeiten den Artikeln 4 bis 7 entsprechen. Im Anschluss an diese Zertifizierungsprüfung legt die Zertifizierungsstelle einen Zertifizierungsprüfbericht vor, der eine Zusammenfassung enthält, und stellt ein Zertifikat mit mindestens den in Anhang II aufgeführten Informationen aus. Das Zertifizierungssystem kontrolliert den Zertifizierungsprüfbericht und das Zertifikat und macht die Zusammenfassung des Zertifizierungsprüfberichts und das Zertifikat in einem Register gemäß Artikel 12 öffentlich zugänglich.
(3)Die Zertifizierungsstelle führt regelmäßige Rezertifizierungsprüfungen durch, um die Einhaltung der Artikel 4 bis 7 bei der CO2-Entnahmetätigkeit erneut zu bestätigen und den erzielten CO2-Nutzen zu überprüfen. Im Anschluss an diese Rezertifizierungsprüfung legt die Zertifizierungsstelle einen Rezertifizierungsprüfbericht vor, der eine Zusammenfassung enthält, und stellt ein aktualisiertes Zertifikat aus. Das Zertifizierungssystem kontrolliert den Rezertifizierungsprüfbericht und das aktualisierte Zertifikat und macht die Zusammenfassung des Rezertifizierungsprüfberichts, das aktualisierte Zertifikat und die zertifizierten CO2-Entnahmeeinheiten in einem Register gemäß Artikel 12 öffentlich zugänglich.
(4)Der Betreiber oder die Betreibergruppe unterstützt die Zertifizierungsstelle bei Zertifizierungs- und Rezertifizierungsprüfungen, indem er/sie insbesondere Zugang zu den Örtlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeführt wird, gewährt und einschlägige Daten und Unterlagen bereitstellt.
(5)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Struktur, Format und technische Einzelheiten der in Absatz 1 genannten umfassenden Beschreibung der CO2-Entnahmetätigkeit und der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zertifizierungs- und Rezertifizierungsprüfberichte festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 10
Zertifizierungsstellen
(1)Die von Zertifizierungssystemen benannten Zertifizierungsstellen werden von einer nationalen Akkreditierungsbehörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates akkreditiert.
(2)Zertifizierungsstellen
a)sind zuständig für die Durchführung der in Artikel 9 genannten Zertifizierungs- und Rezertifizierungsprüfungen;
b)sind unabhängig von den Betreibern oder der Betreibergruppe und führen die Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung im öffentlichen Interesse durch.
(3)Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b dürfen Zertifizierungsstellen oder Teile davon
a)kein Betreiber oder keine Betreibergruppe sowie kein Eigentümer eines Betreibers oder einer Betreibergruppe sein und in deren Eigentum stehen;
b)keine Beziehungen zu Betreibern oder zu einer Betreibergruppe unterhalten, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten.
(4)Die Mitgliedstaaten überwachen die Tätigkeit der Zertifizierungsstellen. Die Zertifizierungsstellen übermitteln auf Antrag der zuständigen nationalen Behörden alle relevanten Informationen, die zur Überwachung ihrer Arbeitsweise erforderlich sind, einschließlich Datum, Uhrzeit und Ort der Durchführung der Prüfungen gemäß Artikel 9. Sollten die Mitgliedstaaten Probleme bei der Einhaltung feststellen, so setzen sie die Zertifizierungsstelle und das einschlägige Zertifizierungssystem unverzüglich davon in Kenntnis.
Kapitel 4
ZERTIFIZIERUNGSSYSTEME
Artikel 11
Betrieb von Zertifizierungssystemen
(1)Zum Nachweis der Konformität mit dieser Verordnung nutzt ein Betreiber oder eine Betreibergruppe ein von der Kommission gemäß Artikel 13 anerkanntes Zertifizierungssystem.
(2)Zertifizierungssysteme beruhen auf zuverlässigen und transparenten Regeln und Verfahren, insbesondere in Bezug auf die interne Verwaltung und Überwachung, die Bearbeitung von Beschwerden und Einsprüchen, die Konsultation der Interessenträger, die Transparenz und die Veröffentlichung von Informationen, die Benennung und Schulung von Zertifizierungsstellen, den Umgang mit Problemen der Nichteinhaltung der Vorschriften sowie die Entwicklung und Verwaltung von Registern.
(3)Die Zertifizierungssysteme überprüfen, ob die vom Betreiber oder von einer Betreibergruppe zur Zertifizierung der Konformität gemäß Artikel 9 vorgelegten Informationen und Daten einer unabhängigen Prüfung unterzogen wurden und ob die Zertifizierung der Einhaltung auf genaue, zuverlässige und kosteneffiziente Weise durchgeführt wurde.
(4)Zertifizierungssysteme müssen mindestens jährlich eine Liste der benannten Zertifizierungsstellen veröffentlichen, in der für jede Zertifizierungsstelle angegeben ist, von welcher Einrichtung oder nationalen Behörde sie anerkannt wurde und von welcher Einrichtung oder nationalen Behörde sie überwacht wird.
(5)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Struktur, des Formats, der technischen Einzelheiten und des Verfahrens gemäß den Absätzen 2, 3 und 4, die für alle Zertifizierungssysteme gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 12
Register
(1)Ein Zertifizierungssystem richtet ein öffentliches Register ein und führt es ordnungsgemäß, um die Informationen über das Zertifizierungsverfahren, einschließlich der Zertifikate und aktualisierten Zertifikate, und über die Menge der gemäß Artikel 9 zertifizierten CO2-Entnahmeeinheiten öffentlich zugänglich zu machen. Diese Register nutzen automatisierte Systeme, einschließlich elektronischer Vorlagen, und sind interoperabel.
(2)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Struktur, Format und technische Einzelheiten der öffentlichen Register und der Erfassung, Aufbewahrung oder Verwendung von CO2-Entnahmeeinheiten gemäß Absatz 1 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 13
Anerkennung von Zertifizierungssystemen
(1)Betreiber oder Betreibergruppen dürfen nur ein von der Kommission per Beschluss anerkanntes Zertifizierungssystem nutzen, um die Konformität mit dieser Verordnung nachzuweisen. Ein solcher Beschluss gilt höchstens fünf Jahre.
(2)Ein Mitgliedstaat meldet der Kommission den Antrag auf Anerkennung des öffentlichen Zertifizierungssystems. Der gesetzliche Vertreter eines privaten Zertifizierungssystems meldet der Kommission den Antrag auf Anerkennung des privaten Zertifizierungssystems.
(3)Die Kommission kann einen Beschluss zur Anerkennung eines Zertifizierungssystems gemäß Absatz 1 aufheben, wenn das Zertifizierungssystem die Normen und Vorschriften nicht umsetzt, die in den in Artikel 11 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt sind. Sollte ein Mitgliedstaat Bedenken äußern, dass ein Zertifizierungssystem nicht gemäß den Normen und Vorschriften arbeitet, die in den in Artikel 11 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, die die Grundlage für Beschlüsse gemäß Absatz 1 bilden, so prüft die Kommission die Angelegenheit und ergreift geeignete Maßnahmen.
(4)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Struktur, Format und technische Einzelheiten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Melde- und Anerkennungsverfahren festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 14
Berichtspflichten
(1)Jedes von der Kommission anerkannte Zertifizierungssystem legt der Kommission jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten vor, der eine Beschreibung etwaiger Betrugsfälle und der entsprechenden Abhilfemaßnahmen enthält. Der Bericht für das vorangegangene Kalenderjahr wird jedes Jahr bis zum 30. April vorgelegt. Diese Pflicht zur Berichterstattung gilt nur für Zertifizierungssysteme, die seit mindestens 12 Monaten tätig sind.
(2)Die Kommission macht diese Berichte vollständig oder, wenn dies zur Wahrung der Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen erforderlich ist, in aggregierter Form öffentlich zugänglich.
(3)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Struktur, Format und technische Einzelheiten der in den Absatz 1 genannten Berichte festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kapitel 5
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Änderung des Anhangs II
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um die Liste der Mindestangaben in den Zertifikaten gemäß Artikel 9 anzupassen.
Artikel 16
Ausübung der Befugnisübertragung
(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8 und 15 wird der Kommission ab [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit übertragen.
(3)Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 8 und 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)Delegierte Rechtsakte, die gemäß den Artikeln 8 und 15 erlassen wurden, treten nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 17
Ausschussverfahren
(1)Die Kommission wird von dem durch Artikel 44 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 18
Überprüfung
(1)Alle Aspekte dieser Verordnung werden unter Berücksichtigung der einschlägigen Entwicklungen in Bezug auf die Rechtsvorschriften der Union, das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und das Übereinkommen von Paris, den technologischen und wissenschaftlichen Fortschritt, die Marktentwicklungen im Bereich der CO2-Entnahme und die Ernährungssicherheit der Union fortlaufend überprüft.
(2)Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und spätestens bis Ende 2028 und danach innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss jeder im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung dieser Verordnung Bericht.
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident /// Die Präsidentin
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
Inhalt
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e)
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft:
1.4.Ziele
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
1.4.2.Einzelziel(e)
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
1.4.4.Leistungsindikatoren
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Rahmens für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen
1.2.Politikbereich(e)
Klimapolitik
Rubrik 3 Natürliche Ressourcen und Umwelt, Titel 9 – Umwelt- und Klimapolitik (MFR 2021–2027)
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft:
X eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.4.Ziele
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Das allgemeine Ziel der vorgeschlagenen Verordnung über die Zertifizierung von CO2-Entnahmen besteht darin, die Erzielung hochwertiger CO2-Entnahmen zu fördern, um die Verwirklichung des im Europäischen Klimagesetz festgelegten Ziels der Klimaneutralität bis 2050 sowie der anderen Umweltziele des europäischen Grünen Deals zu unterstützen.
1.4.2.Einzelziel(e)
Die Einzelziele der vorgeschlagenen Verordnung über die Zertifizierung von CO2-Entnahmen sind die folgenden:
1. Festlegung von vier Qualitätskriterien (unter dem Akronym QU.A.L.ITY): QUantifizierung, Additionality (Zusätzlichkeit) und Ausgangswerte, Langfristige Speicherung und SustainabilITY (Nachhaltigkeit), um in der EU erzielte hochwertige CO2-Entnahmen zu ermitteln und zu zertifizieren;
2. Entwicklung von Zertifizierungsmethoden, die auf jede Art von CO2-Entnahmetätigkeit zugeschnitten sind, um eine harmonisierte und ordnungsgemäße Umsetzung der QU.A.L.ITY-Kriterien zu fördern;
3. Stärkung des öffentlichen Vertrauens in die CO2-Entnahme durch Gewährleistung der Transparenz und Robustheit des Zertifizierungsverfahrens, einschließlich der von der Kommission anerkannten Zertifizierungssysteme und der öffentlichen Register für CO2-Entnahmen.
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.
Die wichtigste Wirkung des Erlasses der vorgeschlagenen Verordnung wird darin bestehen, die Aufnahme von CO2-Entnahmetätigkeiten, die eine hochwertige CO2-Entnahme erzielen, zu verstärken und so zum Unionsziel der Klimaneutralität bis 2050 beizutragen. Die vorgeschlagene Verordnung betrifft Wirtschaftsteilnehmer wie Landwirte und Forstwirte, aber auch Industrieunternehmen, die vor Ort CO2-Entnahmetätigkeiten entwickeln werden, sowie private Organisationen und Behörden der Mitgliedstaaten, die private oder öffentliche Zertifizierungssysteme zur Durchführung und Kontrolle des Zertifizierungsverfahrens entwerfen können. Ganz allgemein betrifft die vorgeschlagene Verordnung alle Bürgerinnen und Bürger in Europa und weltweit, da es sich beim Klimaschutz um ein öffentliches Gut handelt, das von Natur aus grenzübergreifend ist.
1.4.4.Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.
Indikator 1: Anzahl der nach dem EU-Zertifizierungsrahmen zertifizierten Tätigkeiten zur hochwertigen CO2-Entnahme, wodurch ein Beitrag zum Ziel der Klimaneutralität bis 2050 geleistet wird.
Indikator 2: Anzahl der von der Kommission entwickelten detaillierten Zertifizierungsmethoden für CO2-Entnahmetätigkeiten, insbesondere für eine klimaeffiziente Landwirtschaft.
Indikator 3: Menge der von der Kommission anerkannten Zertifizierungssysteme, die von Betreibern genutzt werden, um die Konformität mit den EU-Qualitätskriterien für CO2-Entnahmen nachzuweisen.
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Im Jahr 2021 hat die Union mit der Verordnung (EU) 2021/1119 (Europäisches Klimagesetz) ihre Klimaziele höher gesteckt. In der Verordnung werden ein verbindliches Netto-Reduktionsziel für Treibhausgase insgesamt von mindestens 55 % gegenüber 1990 bis zum Jahr 2030 und die Klimaneutralität der EU bis 2050 festgelegt. Im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft vom März 2020 hat die Kommission die Entwicklung eines wirksamen Rechtsrahmens für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen angekündigt, um Anreize für den CO2-Abbau und die verstärkte Anwendung des Kreislaufprinzips auf Kohlendioxid zu schaffen und dabei den Biodiversitätszielen in vollem Umfang Rechnung zu tragen. Mit diesem Vorschlag wird die oben genannte politische Zusage erfüllt.
Während der Anlaufphase (2024–2025): Nach Inkrafttreten der Verordnung (voraussichtlich 2024) wird die Kommission in enger Abstimmung mit der zuständigen Expertengruppe mindestens drei delegierte Rechtsakte ausarbeiten, in denen die Zertifizierungsmethoden für CO2-Entnahmetätigkeiten in den Bereichen dauerhafte Speicherung, CO2-speichernde Produkte und klimaeffiziente Landwirtschaft festgelegt werden. Diese Methoden müssen regelmäßig aktualisiert werden. Darüber hinaus wird die Kommission für die Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss zwei Durchführungsrechtsakte ausarbeiten müssen, in denen die Vorschriften für die Anwendung der Zertifizierungssysteme und deren Bewertung und Anerkennung durch die Kommission sowie für die Einrichtung und Führung öffentlicher Register für CO2-Entnahmen festgelegt werden.
Während der regulären Umsetzung (2025 und danach): In enger Abstimmung mit den Interessenträgern und dem zuständigen Regelungsausschuss wird die Kommission eine Reihe von Zertifizierungssystemen bewerten und diejenigen, die mit dem EU-Rechtsrahmen im Einklang stehen, durch spezifische Beschlüsse der Kommission anerkennen. Darüber hinaus muss die Kommission eine Politik für die CO2-Entnahme für die Zeit nach 2030 entwickeln.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Der Klimawandel ist ein grenzübergreifendes Problem. Er wirkt sich weltweit aus, unabhängig davon, wo sich die Quellen von Treibhausgasemissionen befinden. Daher können diese Herausforderungen nicht allein durch nationale oder lokale Maßnahmen bewältigt werden, da Einzelmaßnahmen kaum zu optimalen Ergebnissen führen dürften. Die Koordinierung auf europäischer Ebene stärkt den Klimaschutz und kann nationale und lokale Maßnahmen wirksam ergänzen und verstärken. Ein Tätigwerden der EU ist aus Gründen der Subsidiarität im Einklang mit Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gerechtfertigt.
Ein europäischer Rahmen wäre zur Bewältigung der Schwierigkeit, die Qualität der CO2-Entnahmen zu bewerten, angemessener als nationale Initiativen. Ein solcher Rahmen würde für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen fairen Binnenmarkt schaffen und so die Vergleichbarkeit verbessern und das Vertrauen stärken. Ein Flickenteppich nationaler Initiativen in diesem Bereich würde das Problem nur noch verschärfen, statt es zu lösen.
Die vorgeschlagene Verordnung muss durch solide und transparente Zertifizierungsmethoden untermauert werden. In Bezug auf die klimaeffiziente Landwirtschaft muss darin der Ansatz der bestehenden LULUCF-Verordnung aufgebaut und weiterentwickelt werden. Außerdem sollte eine Verbindung zwischen Landbewirtschaftungsentscheidungen im Landwirtschafts- und LULUCF-Sektor und den Auswirkungen auf die Kohlenstoffbindung und den Schutz der Biodiversität hergestellt werden können.
Derzeit stehen gemäß der Anforderung in den Verordnungen (EU) 2018/841 (LULUCF-Verordnung) und (EU) 2018/1999 (Governance-Verordnung) nur begrenzte Mittel für die EUA zur Verfügung, um die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung im Zusammenhang mit dem LULUCF-Emissionsinventar zu unterstützen.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird zwar ein neuer EU-weiter Zertifizierungsrahmen für hochwertige CO2-Entnahmen geschaffen, dieser stützt sich jedoch auf die folgenden Erfahrungen auf EU-Ebene:
– Im Rahmen des Innovationsfonds hat die Kommission eine Reihe von EU-Methoden zur Quantifizierung der Vermeidung von THG-Emissionen bei industriellen Tätigkeiten entwickelt, auch durch CO2-Entnahmetätigkeiten in Projekten für bioenergiebasierte CCS (Bioenergy with Carbon Capture and Storage, BECCS) und für direkte CO2-Abscheidung aus der Luft und ‑Speicherung (Direct Air Carbon Capture and Storage, DACCS). Darüber hinaus enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 detaillierte Vorschriften für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen im Rahmen des EU-EHS.
– Im Rahmen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU sammelt die Kommission seit knapp 15 Jahren Erfahrung mit der Zertifizierung von Nachhaltigkeitskriterien für Bioenergie gesammelt. Diese EU-Kriterien werden durch rund 15 öffentliche oder private Zertifizierungssysteme (sogenannte freiwillige Systeme) umgesetzt, die von der Kommission anerkannt wurden. Im Rahmen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie hat die Kommission kürzlich einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem detaillierte Vorschriften für das Zertifizierungsverfahren festgelegt sind, das von Zertifizierungsstellen durchgeführt und von Zertifizierungssystemen kontrolliert wird.
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Dieser Vorschlag ist Teil des europäischen Grünen Deals. Im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft vom März 2020 hat die Kommission die Entwicklung eines wirksamen Rechtsrahmens für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen angekündigt, um Anreize für den CO2-Abbau und die verstärkte Anwendung des Kreislaufprinzips auf Kohlendioxid zu schaffen und dabei den Biodiversitätszielen in vollem Umfang Rechnung zu tragen. Darüber hinaus ist das übergeordnete Ziel des europäischen Grünen Deals die Angleichung des einschlägigen Unionsrechts an die ehrgeizigere Politik der EU für Klima und biologische Vielfalt. Dieser Legislativvorschlag ergänzt die Klima- und Energievorschläge des Pakets „Fit für 55“, insbesondere die LULUCF-Verordnung und die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie.
Es bestehen ebenso enge Verknüpfungen mit anderen Initiativen der Kommission zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Wälder der EU gegenüber dem Klimawandel, zur Wiederherstellung geschädigter Flächen und Ökosysteme, zur Wiedervernässung von Torfgebieten und zur Förderung der Bioökonomie, einschließlich der Verwendung langlebiger Holzprodukte, unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze zur Förderung der Biodiversität:
a) Gemeinsame Agrarpolitik,
b) EU-Biodiversitätsstrategie für 2030,
c) Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem,
d) EU-Waldstrategie,
e) EU-Plan zur Wiederherstellung der Natur,
f) EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel,
g) eine nachhaltige Bioökonomie für Europa,
h) Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa,
i) Null-Schadstoff-Aktionsplan,
j) eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU.
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Angesichts der derzeitigen Personal- und Finanzzwänge der Kommission hat die GD CLIMA ihre internen Umschichtungsmöglichkeiten ausgeschöpft und ihre Ressourcen so weit wie möglich optimiert, indem sie Vertragsbedienstete und Intramuros-Auftragnehmer eingestellt hat, um den Personalmangel zu beheben. Doch selbst wenn viele der (technischeren, wissenschaftlichen) Aufgaben externen Auftragnehmern übertragen werden, ist eine angemessene Personalausstattung von entscheidender Bedeutung, damit die Kommission ihren Verpflichtungen weiterhin nachkommen und die zusätzlichen Aufgaben erfüllen kann, die in diesem Legislativvorschlag für eine Verordnung über die Zertifizierung von CO2-Entnahmen vorgesehen sind.
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
befristete Laufzeit
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.
X unbefristete Laufzeit
Anlaufphase von Mitte 2024 bis Ende 2025,
anschließend reguläre Umsetzung.
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
☑ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
☑ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union
durch Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
☑ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
öffentlich-rechtliche Körperschaften
privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bereitstellen
privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bereitstellen
Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen
Wie in Artikel 8 der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehen ist, wird die Kommission eine Reihe von Zertifizierungsmethoden entwickeln, die auf die wichtigsten Arten von CO2-Entnahmetätigkeiten zugeschnitten sind, um eine ordnungsgemäße, harmonisierte und kosteneffiziente Umsetzung der EU-Qualitätskriterien für die CO2-Entnahme zu gewährleisten.
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Wie in der vorgeschlagenen Verordnung dargelegt ist, müssen die von den Betreibern gemachten Angaben zur CO2-Entnahme regelmäßig von den Zertifizierungsstellen überwacht, gemeldet und unabhängig überprüft werden. Alle diese Berichte werden in den Registern der Zertifizierungssysteme öffentlich zugänglich sein und eine beträchtliche Menge an Informationen über die Wirkung der vorgeschlagenen Verordnung enthalten. Darüber hinaus werden die von der EUA erhobenen Daten zur Quantifizierung, Überwachung, Meldung und Überprüfung von CO2-Entnahmen eine wichtige Informationsquelle für die Kommission darstellen, um die Fortschritte bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Verordnung zu bewerten. Die Kommission wird außerdem die Aufnahme zertifizierter CO2-Entnahmetätigkeiten anhand der Jahresberichte der von der Kommission anerkannten Zertifizierungssysteme überwachen. Außerdem führt die Kommission regelmäßig Studien zu verschiedenen relevanten Aspekten der EU-Klimapolitik durch.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Entfällt – Der Vorschlag dient nicht der Umsetzung eines Finanzierungsprogramms, sondern der langfristigen Politikgestaltung. Zu der Methode der Mittelverwaltung, den Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, den Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie je nach Fehlerquoten sind keine Angaben erforderlich. Die Umsetzung dieses Vorschlags erfordert eine Umschichtung von Personalressourcen innerhalb der Kommission sowohl für die Anlaufphase als auch für die reguläre Umsetzung. Entsprechende Verfahren sind vorhanden.
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Dieser Vorschlag bringt keine neuen erheblichen Kontrollen/Risiken mit sich, die nicht durch einen bestehenden internen Kontrollrahmen abgedeckt wären. Über die Haushaltsordnung hinausgehende Einzelmaßnahmen sind nicht geplant.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Es gilt die Strategie für die Betrugsaufdeckung und ‑bekämpfung der GD CLIMA.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/ NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidaten-ländern
|
von Dritt-ländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
3
|
09 02 03
|
GM
|
JA
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
|
3
|
09 10 02
|
GM
|
JA
|
JA
|
JA
|
NEIN
|
|
7
|
20 01 02 01
|
NGM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
|
7
|
20 02 06 01
|
NGM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
|
7
|
20 02 06 02
|
NGM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
|
7
|
20 02 06 03
|
NGM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
Entfällt
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
☑
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
3
|
Natürliche Ressourcen und Umwelt
|
|
GD CLIMA
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
|
□ Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
09 02 03
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
3,000
|
2,000
|
-
|
-
|
5,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
1,000
|
2,000
|
2,000
|
-
|
5,000
|
|
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
XXX
|
|
(3)
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD CLIMA
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b +3
|
3,000
|
2,000
|
|
|
5,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b
+3
|
1,000
|
2,000
|
2,000
|
-
|
5,000
|
□ Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
3,000
|
2,000
|
|
|
5,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
1,000
|
2,000
|
2,000
|
-
|
5,000
|
|
□ Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 3
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
3,000
|
2,000
|
|
|
5,000
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
1,000
|
2,000
|
2,000
|
-
|
5,000
|
Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 6
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
|
|
|
|
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
7
|
Verwaltungsausgaben
|
Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den
Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten
(Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
|
GD CLIMA
|
|
□ Personal
|
0,785
|
1,099
|
1,099
|
1,099
|
4,082
|
|
□ Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
0,070
|
0,070
|
0,070
|
0,070
|
0,280
|
|
GD CLIMA INSGESAMT
|
Mittel
|
0,855
|
1,169
|
1,169
|
1,169
|
4,362
|
|
Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,855
|
1,169
|
1,169
|
1,169
|
4,362
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
3,855
|
3,169
|
1,169
|
1,169
|
9,362
|
|
|
Zahlungen
|
1,855
|
3,169
|
3,169
|
1,169
|
9,362
|
3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Ergebnisse angeben
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
INSGESAMT
|
|
|
ERGEBNISSE
|
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamtzahl
|
Gesamt-kosten
|
|
EINZELZIEL Nr. 1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EINZELZIEL Nr. 2 ...
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
☑ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
INSGE-SAMT
|
|
RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
Personal
|
0,785
|
1,099
|
1,099
|
1,099
|
4,082
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,070
|
0,070
|
0,070
|
0,070
|
0,280
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
0,855
|
1,169
|
1,169
|
1,169
|
4,362
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
Personal
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige
Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,855
|
1,169
|
1,169
|
1,169
|
4,362
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Geschätzter Personalbedarf
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
☑ Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
□Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)
|
5
|
7
|
7
|
7
|
|
20 01 02 03 (in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
|
|
|
|
|
01 01 01 11 (direkte Forschung)
|
|
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
□Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten - VZÄ)
|
|
20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
|
|
|
|
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
XX 01 xx jj
|
- am Sitz
|
|
|
|
|
|
|
- in den Delegationen
|
|
|
|
|
|
01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)
|
|
|
|
|
|
01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)
|
|
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
5
|
7
|
7
|
7
|
XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
|
Beamte und Zeitbedienstete
|
Der bzw. die Mitarbeitende der Funktionsgruppe AST wird das Management der zuständigen Expertengruppe und des Regelungsausschusses unterstützen.
Die Mitarbeitenden der Funktionsgruppe AD werden
– eine Reihe delegierter Rechtsakte ausarbeiten, in denen detaillierte Zertifizierungsmethoden für den Nachweis der Konformität mit den EU-Qualitätskriterien für die CO2-Entnahme festgelegt werden;
– eine Reihe von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung von Vorschriften für die Zertifizierung von CO2-Entnahmetätigkeiten, für die Governance der Zertifizierungssysteme und für die Einrichtung und Führung öffentlicher Register für CO2-Entnahmen ausarbeiten;
– die Zertifizierungssysteme bewerten, die eine Anerkennung durch die Kommission beantragen, und die entsprechenden Beschlüsse der Kommission ausarbeiten;
– politische Vorschläge im Bereich der CO2-Entnahme für die Zeit nach 2030 ausarbeiten.
|
|
Externes Personal
|
|
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
☑
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Diese Ausgaben werden im Rahmen der Mittelausstattung von LIFE getätigt.
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
erfordert eine Revision des MFR.
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
☑
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
Insgesamt
|
|
Kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
☑
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
auf die Eigenmittel
auf die übrigen Einnahmen
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
|
Artikel ….
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).