Brüssel, den 3.11.2022

COM(2022) 569 final

2022/0353(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 (im Folgenden „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder ‑umgehungen zu verhindern.

Mit einem am 18. Februar 2022 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Polen die Verlängerung der Ausnahme von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der MwSt-Richtlinie, um i) weiterhin den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben auf 50 % zu beschränken, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden, und um ii) die Nutzung eines Fahrzeugs, für das die vorgenannte Beschränkung gilt, für den privaten Bedarf eines Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln.

Mit Schreiben vom 15. März 2022 hat die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Polens in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 16. März 2022 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen verfügt.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Durchführung von Inspektionen zur Bestimmung des Ausmaßes, in dem Fahrzeuge zu unternehmerischen oder anderen Zwecken (insbesondere für unternehmensfremde Privatfahrten) genutzt werden, würde sowohl die Steuerbehörden als auch die Steuerpflichtigen vor große Schwierigkeiten stellen und erheblich belasten und könnte zu Streitigkeiten führen, die für beide Seiten zeitaufwendig und kostspielig wären. In der Praxis ist es bisweilen sogar unmöglich, die tatsächliche Aufteilung der Fahrzeugnutzung zu überprüfen. Das könnte zu Mehrwertsteuerbetrug oder versuchtem Betrug (wie unzuverlässiger Führung von Aufzeichnungen) und folglich zur Minderung von Steuereinnahmen führen. Aufgrund der Anzahl gemischt genutzter Fahrzeuge könnte die Steuerhinterziehung erheblich sein.

Darüber hinaus herrschen in Polen kleine Unternehmen mit geringen Umsätzen vor (sogenannte Kleinstunternehmen), häufig Einpersonengesellschaften oder Unternehmen mit wenigen Beschäftigten. Oftmals handelt es sich um Familienbetriebe. In derartigen kleinen Unternehmen wird oft nicht eindeutig zwischen den Vermögenswerten des Unternehmens und privaten Vermögenswerten unternehmerisch tätiger Personen unterschieden. In solchen Fällen ist die Unterscheidung zwischen einer privaten und einer geschäftlichen Nutzung von Kraftfahrzeugen ausgesprochen schwierig und würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, unter anderem durch die ausführliche Dokumentation.

Die Umsetzung der beantragten Sondermaßnahmen führt zu weniger Verwaltungsaufwand und geringeren Kosten für die Unternehmer. Den Steuerpflichtigen würde eine Reihe umständlicher Dokumentations- und Berichtspflichten erspart (z. B. die Notwendigkeit, sogenannte Kilometerangaben aufzuzeichnen und der Steuerbehörde zu melden, d. h. ausführliche Aufstellungen der im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit gefahrenen Kilometer), was bisweilen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten würde.

Generell befürworten die Unternehmen die auf der beantragten Ausnahmeregelung beruhenden Vorsteuerabzugsregeln. Die gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/805/EU eingeführten Maßnahmen gelten als gelungener Kompromiss zwischen den anerkannten Regelungen und dem kostspieligen, zeitaufwendigen und ineffizienten Führen von Aufzeichnungen zum Nachweis der tatsächlichen Verwendung von Fahrzeugen für Unternehmenstätigkeiten. Bezeichnend für die Akzeptanz der aus der Ausnahme von den allgemeinen Regelungen resultierenden Vereinfachung ist die Tatsache, dass die Steuerpflichtigen solche Regelungen für fast 90 % der verwendeten Fahrzeuge angenommen haben.

Aus diesen Gründen wendet die Republik Polen seit dem 1. April 2014 eine von den Artikeln 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der MwSt-Richtlinie abweichende Ausnahmeregelung an. Die genannte Sondermaßnahme wurde mit dem Durchführungsbeschluss des Rates (EU) 2016/1837 2 bis zum 31. Dezember 2019 und anschließend mit dem Durchführungsbeschluss des Rates (EU) 2019/1594 3 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Da sich durch die Sondermaßnahme der Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige und Steuerbehörden verringert, wird vorgeschlagen, die Verlängerung der Sondermaßnahme zu genehmigen. Die Ermächtigung sollte für einen weiteren begrenzten Zeitraum, d. h. bis zum 31. Dezember 2025 gelten, damit die Notwendigkeit und Wirksamkeit der abweichenden Regelung und der Aufteilungssatz zwischen geschäftlicher und privater Nutzung bewertet werden können. Ein etwaiger Verlängerungsantrag sollte der Kommission zusammen mit einem Bericht, in dem der angewandte Prozentsatz überprüft wird, bis zum 31. März 2025 übermittelt werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Ähnliche Ausnahmeregelungen für den Vorsteuerabzug werden auch anderen Mitgliedstaaten gewährt. 4

Nach Artikel 176 der MwSt-Richtlinie legt der Rat fest, welche Ausgaben kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen. Bis dahin sind die Mitgliedstaaten berechtigt, alle Ausschlüsse beizubehalten, die am 1. Januar 1979 in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen waren. Auf dieser Grundlage existiert eine Reihe von „Stillhalte“-Klauseln, die das Recht auf Vorsteuerabzug für Geschäftsfahrzeuge einschränken.

Die bisherigen Initiativen zur Festlegung von Ausgabenkategorien, für die eine Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts gelten könnte, waren erfolglos. 5 Bis zum Zeitpunkt der EU-weiten Harmonisierung solcher Bestimmungen werden abweichende Regelungen wie die vorliegende als angemessen betrachtet.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen daher in Einklang mit den Bestimmungen der MwSt-Richtlinie.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Diese Maßnahme steht im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2020 „Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie“ 6 , in der die Notwendigkeit unterstrichen wird, junge und innovative Unternehmen zu unterstützen, die größere Probleme mit komplexen Verwaltungsverfahren haben als große multinationale Unternehmen, während die Befolgungskosten für kleine Unternehmen proportional sehr viel höher sind als für große. Sie steht auch im Einklang mit dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 7 , worin die Notwendigkeit betont wird, das Mehrwertsteuerrecht für kleinere Unternehmen zu vereinfachen. 

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, fällt der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss ermächtigt einen Mitgliedstaat auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung steht die Sondermaßnahme zu dem angestrebten Ziel – Vereinfachung der Steuererhebung und Verhinderung bestimmter Arten der Steuerhinterziehung oder ‑umgehung – in angemessenem Verhältnis. Vor allem angesichts der Möglichkeiten für Unternehmen, zu niedrige Angaben hinsichtlich ihrer Mehrwertsteuerpflicht zu machen, sowie im Hinblick auf den Aufwand für die Steuerbehörden, Kilometerangaben zu prüfen, würde die Beschränkung auf 50 % zur Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung beitragen und Steuerhinterziehung u. a. durch ungenaue Aufzeichnungen verhindern.

Wahl des Instruments

Als Instrument wird ein Durchführungsbeschluss des Rates vorgeschlagen.

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE VON EX-POST-BEWERTUNGEN, KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Republik Polen hat ihrem Antrag auf Verlängerung der vorgenannten Sondermaßnahme einen Bericht beigefügt. Darin ist eine Überprüfung der gegenwärtigen Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts enthalten, wie sie in Artikel 3 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses des Rates 2013/805/EU 8 in der durch Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses des Rates (EU) 2019/1594 9 geänderten Fassung vorgesehen ist.

Eine für den vorgenannten Bericht durchgeführte Überprüfung der Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts ergab insbesondere,

·dass die Sondermaßnahme dazu beigetragen hat, die Erhebung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen und die Steuerhinterziehung zu verhindern, indem sie den Steuerpflichtigen der Mühe enthoben hat, die Anteile der Verwendung eines Fahrzeugs für unternehmerische und andere Zwecke (vor allem die private Nutzung von Firmenfahrzeugen), die zu einer Ausgangssteuervermeidung oder -hinterziehung führen, zu bestimmen;

·dass die Sondermaßnahme zu einer Vereinfachung der steuerlichen Verpflichtungen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes der Steuerpflichtigen (vor allem im KMU-Sektor) sowie der Steuerverwaltung geführt hat, indem die mit der Überprüfung der Richtigkeit von Steuerabzügen zusammenhängenden Schwierigkeiten erheblich verringert wurden, welche oftmals zu (für beide Seiten) kostspieligen und zeitaufwendigen Verwaltungs- und Rechtsstreitigkeiten führen;

·dass die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts auf 50 % angemessen ist, da sie allgemein der durchschnittlichen Privatnutzung eines Fahrzeugs durch einen Steuerpflichtigen entspricht (die Verwendung eines höheren oder niedrigeren Satzes würde zu übermäßigen Abweichungen zwischen der angenommenen und der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs für unternehmerische und private Zwecke führen);

·dass die Maßnahme mit dem Grundsatz der Neutralität vereinbar ist und keine Einschränkung des Rechts auf den vollen Vorsteuerabzug für Kosten im Zusammenhang mit Personenkraftwagen darstellt, falls der Steuerpflichtige bestimmten Aufzeichnungsverpflichtungen nachkommt, die bestätigen, dass das Fahrzeug zu 100 % für die Unternehmenstätigkeit genutzt wird.

Konsultation der Interessenträger

Es wurde keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Der vorliegende Vorschlag beruht auf einem Antrag Polens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag zielt darauf ab, die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen und Mehrwertsteuerhinterziehung zu verhindern. Er hat somit potenziell positive Auswirkungen auf Unternehmen sowie Verwaltungsbehörden. Die Sondermaßnahme wurde von Polen als die angemessenste Lösung ermittelt und ist mit anderen früheren und gegenwärtigen Ausnahmeregelungen vergleichbar, die anderen Mitgliedstaaten gewährt wurden.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel: 31. Dezember 2025.

Falls Polen eine weitere Verlängerung der Sondermaßnahme über 2025 hinaus erwägt, sollte das Land der Kommission bis zum 31. März 2025 einen Verlängerungsantrag zusammen mit einem Bericht vorlegen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugs enthält.

2022/0353 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 10 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht wurden, abzuziehen. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt und somit mehrwertsteuerpflichtig.

(2)Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/805/EU des Rates 11 wurde Polen ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2022 den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Leasing oder Miete bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf damit verbundene Ausgaben auf 50 % zu begrenzen — sofern diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden — und den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zu entbinden, für die unternehmensfremde Nutzung von unter die Beschränkung fallenden Fahrzeugen die Mehrwertsteuer auszuweisen (im Folgenden „Sondermaßnahmen“).

(3)Der Durchführungsbeschluss (EU) 2013/805 des Rates (in seiner geänderten Fassung) läuft am 31. Dezember 2022 aus. Mit einem am 18. Februar 2022 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Polen die Ermächtigung, die von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sondermaßnahmen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden, um das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, zu begrenzen, und die Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zu befreien, die unternehmensfremde Nutzung dieser Fahrzeuge als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln (im Folgenden der „Antrag“).

(4)Mit Schreiben vom 15. März 2022 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Polens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 16. März 2022 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5)Polen legte der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU zusammen mit dem Antrag einen Bericht zur Umsetzung der Sondermaßnahmen vor, welcher eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts enthält. Auf der Grundlage dieser Informationen hält Polen einen Satz von 50 % nach wie vor für vertretbar. Außerdem hält Polen die Ausnahmeregelung von der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG verankerten Verpflichtung weiterhin für notwendig, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Diese Sondermaßnahmen sind durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, das Verfahren für die Abführung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen und eine Steuerhinterziehung durch ungenaue Aufzeichnungen und falsche Steuererklärungen zu verhindern.

(6)Die Anwendung der Sondermaßnahmen über den 31. Dezember 2022 hinaus wird sich nur unwesentlich auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs getätigten Steuereinnahmen Polens auswirken und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(7)Daher ist es angezeigt, die Ermächtigung gemäß Durchführungsbeschluss 2013/805/EU zu verlängern. Die Verlängerung der Ermächtigung sollte zeitlich befristet sein, damit ihre Wirksamkeit sowie diejenige des angemessenen Prozentsatzes der Beschränkung des Vorsteuerabzugs bewertet werden kann.

(8)Sollte Polen der Ansicht sein, dass die Sondermaßnahmen auch nach dem Ende der Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU nötig sind, und damit eine rechtzeitige Prüfung eines Antrags auf Verlängerung der mit diesem Durchführungsbeschluss erteilten Ermächtigung gewährleistet ist, müssen die Voraussetzungen für einen solchen Antrag festgelegt werden.

(9)Der Durchführungsbeschluss 2013/805/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Jeder Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung ist der Kommission bis zum 31. März 2025 vorzulegen. Einem solchen Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2)    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1837 des Rates vom 11. Oktober 2016 zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden (ABl. L 280 vom 18.10.2016, S. 28).
(3)    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1594 des Rates vom 24. September 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU zur Ermächtigung der Republik Polen, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelungen einzuführen (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 71.)
(4)    Zum Beispiel: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1997 des Rates vom 15. November 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1994 zur Ermächtigung Kroatiens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 408 vom 17.11.2021, S. 1). Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1493 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 44). Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1854 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/797/EU zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 17).
(5)    KOM(2004728 endg. – Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten (ABl. C 24 vom 29.1.2005, S. 10), zurückgezogen am 21. Mai 2014 (ABl. C 153 vom 21.5.2014, S. 3).
(6)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – „Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie“ (COM(2020312 final).
(7)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Arbeitsprogramm der Kommission 2017 (COM(2016) 710 final).
(8)    Durchführungsbeschluss des Rates 2013/805/EU vom 17. Dezember 2013 zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 5, in der geänderten Fassung).
(9)    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1594 des Rates vom 24. September 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU zur Ermächtigung der Republik Polen, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelungen einzuführen (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 71.)
(10)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(11)    Durchführungsbeschluss 2013/805/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 51).