Brüssel, den 14.10.2022

COM(2022) 543 final

2022/0332(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 42. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union auf der 42. Jahrestagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume vom 29. November bis 2. Dezember 2022 in Straßburg (Frankreich) zu vertreten ist. Der Standpunkt betrifft die geplante Annahme durch den Ständigen Ausschuss 1. eines Beschlusses über eine Änderung der Anhänge II und III des Übereinkommens und 2. eines Beschlusses über vorgeschlagene Änderungen der Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Das 1979 geschlossene Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Übereinkommen von Bern) (im Folgenden „das Übereinkommen“) dient der Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, insbesondere der Arten, für deren Erhaltung die Zusammenarbeit mehrerer Staaten notwendig ist. Dieser zwischenstaatliche Vertrag wurde unter der Schirmherrschaft des Europarates geschlossen. Das Übereinkommen trat am 1. Juni 1982 in Kraft. Die Europäische Union ist seit dem 1. September 1982 Vertragspartei des Übereinkommens. 1 Gegenwärtig gibt es 51 Vertragsparteien des Übereinkommens, darunter alle EU-Mitgliedstaaten.

2.2.Der Ständige Ausschuss

Der Ständige Ausschuss ist das Entscheidungsgremium des Übereinkommens. Er ist befugt, den Erhaltungsstatus von Arten zu beurteilen und anschließend ihre Nennung in den Anhängen des Übereinkommens zu überprüfen. Seine Aufgaben sind in den Artikeln 13 bis 15 des Übereinkommens aufgeführt. Er tritt mindestens alle zwei Jahre sowie immer dann zusammen, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien dies beantragt. Es ist mittlerweile üblich, dass der Ständige Ausschuss jährlich zusammenkommt.

Der Standpunkt der Union zu Änderungen der Anhänge und zur Überarbeitung der Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses wird durch Beschluss des Rates auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission festgelegt.

2.3.Vorgesehene Rechtsakte des Ständigen Ausschusses

Auf seiner 42. Tagung wird der Ständige Ausschuss voraussichtlich zwei Beschlüsse mit Rechtswirkung für die Europäische Union fassen. Der erste Beschluss betrifft eine Änderung der Anhänge II und III des Übereinkommens, der zweite Änderungen der Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses.

2.3.1    Änderung der Anhänge II und III

Gemäß Artikel 17 des Übereinkommens wird eine Änderung der Anhänge mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien beschlossen. Der vorgesehene Rechtsakt tritt drei Monate nach der Annahme durch den Ständigen Ausschuss für alle Vertragsparteien in Kraft, sofern nicht ein Drittel der Vertragsparteien Einwände notifiziert hat. Für die Vertragsparteien, die keine Einwände notifiziert haben, tritt die Änderung in Kraft. Gegenstand des vorgesehenen Rechtsakts sind Änderungen der Anhänge II und III des Übereinkommens gemäß Artikel 17 des Übereinkommens.

2.3.2    Änderungen der Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses

Gemäß Artikel 13 Absatz 6 des Übereinkommens hat sich der Ständige Ausschuss eine Geschäftsordnung gegeben. Gemäß Regel 21 kann die Geschäftsordnung mit einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien geändert werden. Gegenstand des vorgesehenen Rechtsakts ist die Änderung der Geschäftsordnung.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

3.1.Änderung der Anhänge II und III

Die Schweiz hat eine Änderung der Anhänge des Übereinkommens vorgeschlagen. Der Vorschlag sieht eine Senkung des Schutzniveaus für den Wolf (Canis lupus) vor, indem dieser aus Anhang II (streng geschützte Tierarten) gestrichen und in Anhang III (geschützte Tierarten – Regulierung möglich) aufgenommen werden soll. Die Nennung von Tierarten in Anhang II oder III beruht auf den wissenschaftlichen Daten, die zum Zeitpunkt der Aushandlung des Übereinkommens verfügbar waren, sowie auf den vom Europäischen Naturschutzausschuss im Rahmen des Europarats 2 erstellten Listen der in Europa bedrohten Säugetiere, Vögel, Amphibien und Reptilien. Es wurden keine Kriterien für die weitere Aufnahme oder Streichung von Arten in die bzw. aus den Anhängen im Rahmen des Übereinkommens angenommen.

Die Schweiz hatte bereits 2018 eine ähnliche Änderung vorgeschlagen, die darauf abzielte, die Steuerung und Kontrolle von Wolfspopulationen zu ermöglichen, ohne dass Ausnahmen gemäß Artikel 9 des Übereinkommens erforderlich sind. Als Hauptargument zugunsten des Vorschlags wurde angeführt, dass die Zahl der Wölfe in Europa seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens erheblich gestiegen und ein strenges Schutzniveau daher nicht erforderlich sei. Auf die Feststellung hin, dass eine große Zahl von Vertragsparteien nicht bereit war, in dieser Angelegenheit Stellung zu nehmen, beschloss der Vorsitz auf der 38. Tagung des Ständigen Ausschusses, den Vorschlag nicht zur Abstimmung zu stellen. Die Schweiz kündigte an, dass sie auf den Vorschlag zurückkommen wolle, sobald einschlägige Berichte sowohl im Rahmen des Übereinkommens von Bern (Berichterstattung gemäß Resolution Nr. 8 (2012) über den Erhaltungszustand von Arten und Lebensräumen) als auch von der EU (Berichterstattung gemäß Artikel 17 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 3 ) verfügbar seien.

Der aktuelle Vorschlag der Schweiz verfolgt dieselbe Argumentation wie der Vorschlag von 2018. Er beruht auf der europaweit positiven Entwicklung der Art und der angeblichen Notwendigkeit einer Harmonisierung des Schutzstatus im Rahmen des Übereinkommens aufgrund der bestehenden Vorbehalte einiger Vertragsparteien in Bezug auf den strengen Schutzstatus des Wolfs. Würde der Vorschlag angenommen, so hätte er effektiv zur Folge, dass europaweit der niedrigste Schutzstatus für die Wolfspopulationen angewandt wird, und das unabhängig von ihrem jeweiligen Erhaltungszustand und den Entwicklungstendenzen in den verschiedenen biogeografischen Regionen und Gebieten der Vertragsparteien.

Seit 2018 liegen aktualisierte Informationen zum Erhaltungszustand der Art vor.

Die jüngsten Bewertungen nach den Kriterien der Roten Liste der Weltnaturschutzunion (IUCN) stammen aus dem Jahr 2018. Von den neun überwiegend grenzüberschreitenden Wolfspopulationen in der Europäischen Union und ihren Nachbarländern gelten nur drei als „nicht gefährdet“, während sechs Populationen als „gefährdet“ oder „potenziell gefährdet“ eingestuft werden. 4 Die in der Schweiz lebende Population der westlichen Zentralalpen und die skandinavische Population Norwegens sind in der Roten Liste der IUCN beide als „gefährdet“ eingestuft.

Darüber hinaus hat die EU-weite, auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte erstellte Bewertung des Erhaltungszustands des Wolfs aus dem Jahr 2020 ergeben, dass die Art in sechs von sieben biogeografischen Regionen der EU immer noch einen ungünstig-unzureichenden Erhaltungszustand aufweist. 5  Auch wenn sich bei Populationen und Verbreitung positive Trends verzeichnen lassen, was darauf hinweist, dass sich die Art in Teilen ihrer ursprünglichen Lebensräume wieder ansiedelt, wurde in den meisten Mitgliedstaaten und biogeografischen Regionen noch kein günstiger Erhaltungszustand erreicht. 6 Die Art ist nach wie vor erheblichen Bedrohungen und Belastungen wie unter anderem einer hohen vom Menschen verursachten Mortalität ausgesetzt (insbesondere durch Wilderei).

Seit 2021 sind auch die Ergebnisse der Berichterstattung gemäß Resolution Nr. 8 (2012) des Übereinkommens von Bern verfügbar. 7 Die Berichterstattung über den Erhaltungszustand für den Zeitraum 2013-2019 befand sich in einer Testphase und nicht alle Vertragsparteien haben dazu beigetragen. Als Arealstaaten grenzüberschreitender Wolfspopulationen, die auch in EU-Mitgliedstaaten leben, haben die Schweiz und Norwegen ihre Berichte übermittelt. In der Schweiz befindet sich der Wolf laut Bericht in der kontinentalen biogeografischen Region – einer der zwei biogeografischen Regionen des Landes – in einem ungünstig-unzureichenden Erhaltungszustand. Norwegen meldete einen unbekannten Erhaltungszustand für die Art in beiden biogeografischen Regionen des Landes.

Die Europäische Union ist sich der Herausforderungen, die sich aus der Koexistenz des zahlenmäßig erstarkten und weiter verbreiteten Wolfs und des Menschen ergeben, voll und ganz bewusst. Diese Herausforderungen erfordern Wachsamkeit und eine kontinuierliche Überwachung der Lage. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Überwachung müssen möglicherweise weitere Maßnahmen wie unter anderem eine Bewertung des derzeitigen Rahmens für die Erhaltung der Wölfe in Betracht gezogen werden. Die Europäische Union wird die Lage unter Berücksichtigung der Ergebnisse der bevorstehenden Tagung des Ständigen Ausschusses bewerten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist der Vorschlag der Schweiz, den Schutzstatus des Wolfs in Europa zu senken, aus Sicht der Wissenschaft und der Bestandserhaltung angesichts der oben beschriebenen neuesten Daten jedoch nicht gerechtfertigt. Der Vorschlag steht auch nicht im Einklang mit dem aktuellen rechtlichen Schutzstatus der Art gemäß Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. Das Hauptziel des Übereinkommens von Bern und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, nämlich die Wiederherstellung und Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands der Art, wurde nicht erreicht. Der strenge rechtliche Schutzstatus erscheint notwendig, um die Bemühungen zur Bekämpfung erheblicher Bedrohungen für die Art zu unterstützen. Der bestehende Rechtsrahmen ermöglicht eine anhaltende Erholung der Art und gibt den Vertragsparteien die erforderlichen Instrumente an die Hand, um spezifische Probleme anzugehen, wie unter anderem die Möglichkeit, nach den dafür geltenden Voraussetzungen Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 9 des Übereinkommens (und Artikel 16 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) anzuwenden 8 .

Durch den Vorschlag der Schweiz würde der Wolfsschutz im Rahmen des Übereinkommens von Bern harmonisiert, indem überall der niedrigste Schutzstatus angewandt würde. Angesichts der jüngsten Bewertungen des Erhaltungszustands sollte die internationale Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien mit gemeinsamen grenzüberschreitenden Wolfspopulationen verstärkt werden, was zu einem Abbau bestehender Vorbehalte und besser koordinierten Erhaltungs- und Kontrollanstrengungen führen könnte. Es sei darauf hingewiesen, dass die Schweiz und Norwegen keine Vorbehalte geäußert haben; es besteht daher kein Widerspruch zwischen dem rechtlichen Schutzstatus des Wolfs in diesen Ländern und dem Status in den Mitgliedstaaten, mit denen sie gemeinsame Wolfspopulationen teilen.

Auf der Grundlage der aktuellsten derzeit verfügbaren wissenschaftlichen Daten und im Einklang mit dem geltenden EU-Rechtsrahmen sollte die Europäische Union daher den Vorschlag der Schweiz ablehnen, den Wolf (Canis lupus) aus Anhang II („Streng geschützte Tierarten“) zu streichen und in Anhang III („Geschützte Tierarten“) des Übereinkommens aufzunehmen. Die Europäische Union wird jedoch die Entwicklung der Wolfspopulationen und die Herausforderungen der Koexistenz von Wolf und Mensch laufend überwachen.

3.2.Änderungen der Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses

2020 und 2021 trat der Ständige Ausschuss des Übereinkommens aufgrund der COVID-19-Pandemie über eine Online-Plattform zusammen. Die Erfahrung war insgesamt positiv, zeigte jedoch die Notwendigkeit auf, die bisherigen Regelungen, Instrumente und Entscheidungsprozesse des Übereinkommens an die neuen Arbeitsmethoden und Bedürfnisse anzupassen. Das Sekretariat hat in Zusammenarbeit mit dem Präsidium des Übereinkommens von Bern mehrere Änderungen der gemäß Artikel 13 Absatz 6 des Übereinkommens festgelegten Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses (Dokument TPVS/Inf(2022)29) vorgeschlagen.

Neben geringfügigen redaktionellen Änderungen für eine genauere und kohärentere Sprache betreffen die vorgeschlagenen Änderungen Folgendes:

·Regel 1 — Tagungen: Einführung der Möglichkeit zum Abhalten von Tagungen per Videokonferenz und zur elektronischen Stimmabgabe;

·Regel 2 — Einberufung: Verkürzung der Frist für die Einberufung einer Tagung des Ständigen Ausschusses auf sechs Wochen (anstatt zwei Monaten);

·Regel 6 — Unterlagen: Klarstellung der Regeln für den Einsatz von Informationstechnologie zur Zusammenstellung und Übermittlung von Tagungsunterlagen an die Vertragsparteien, insbesondere im Rahmen schriftlicher oder vereinfachter schriftlicher Verfahren (Verfahren der stillschweigenden Zustimmung);

·Regel 7 — Beschlussfähigkeit: Klärung des Begriffs „Beschlussfähigkeit“ (mehr als die Hälfte der Vertragsparteien erforderlich);

·Regel 8 — Abstimmung: Klarstellungen zu den Modalitäten für Abstimmungen und Abstimmungen per schriftlichem Verfahren;

·Regel 11 — Vorsitz: Klarstellungen zum Abstimmungsverfahren und zur Mehrheit bei der Wahl der Präsidiumsmitglieder, falls ein dritter Wahlgang erforderlich ist;

·Regel 19 — Präsidium: Einführung einer Beschlussfähigkeitsanforderung für Beratungen des Präsidiums und Aufnahme von Bestimmung 19c zur Klärung der spezifischen Aufgaben des Präsidiums;

·Anhang 1 — Regeln für Vor-Ort-Bewertungen: Einführung einer Verpflichtung für die Vertragspartei und den Beschwerdeführer, sich auf den für die Bewertung bestellten Sachverständigen und dessen Mandat zu einigen, sowie einer Verpflichtung für das Gastland, die Kosten für Beförderung vor Ort, Dolmetschen und Übersetzung von Dokumenten zu tragen;

·Anhang 2 — Vermittlungsregeln: Einführung ähnlicher Anforderungen wie für die Vor-Ort-Bewertungen.

Alle vorgeschlagenen Änderungen bezüglich der Möglichkeit der Abhaltung virtueller Tagungen und schriftlicher Verfahren stehen im Einklang mit den Verfahren anderer multilateraler Umweltübereinkommen und sind notwendig, um zu gewährleisten, dass die Arbeitsmethoden des Übereinkommens für die virtuelle Arbeit geeignet sind.

Die Verkürzung der Frist für die Einberufung einer Tagung des Ständigen Ausschusses auf sechs Wochen wird vorgeschlagen, um im Falle der Notwendigkeit einer außerordentlichen Tagung des Ständigen Ausschusses mehr Flexibilität zu ermöglichen. Da das wichtigste Entscheidungsgremium des Übereinkommens in der Praxis einmal jährlich zusammentritt, dürfte diese Bestimmung nur in Ausnahmefällen angewandt werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen zur Klärung der Aufgaben des Präsidiums, der Verantwortlichkeiten von Gastländern bei Bewertungen vor Ort und Vermittlungsbesuchen und die erforderliche Einigung über die Auswahl und das Mandat von Sachverständigen ergeben sich aus der bestehenden Praxis im Rahmen des Übereinkommens. Diese bisher ungeschriebenen Regeln wurden umfassend umgesetzt und von den Vertragsparteien allgemein anerkannt.

Die Europäische Union sollte daher allen vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses zustimmen.

In Anbetracht dessen muss der Rat einen Beschluss erlassen, mit dem die Standpunkte festgelegt werden, die im Namen der Union auf der 42. Tagung des Ständigen Ausschusses in Bezug auf den Änderungsvorschlag für die Anhänge des Übereinkommens und auf die Änderungsvorschläge für die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses zu vertreten sind. Die Vorschläge zur Änderung der Geschäftsordnung erfordern keine Änderung des geltenden Unionsrechts.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV erlässt der Rat Beschlüsse „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ umfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 9 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Ständige Ausschuss ist ein Gremium, das durch das Übereinkommen eingesetzt wurde.  

Die Akte, die der Ständige Ausschuss annehmen soll, stellen Akte mit Rechtswirkung dar. Die vorgesehenen Rechtsakte werden gemäß Artikel 6 des Übereinkommens völkerrechtlich bindend sein. Der institutionelle Rahmen des Übereinkommens wird durch die vorgesehenen Akte weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Aktes ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die Umwelt.

Somit ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 192 Absatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

Da die Rechtsakte des Ständigen Ausschusses die Anhänge II und III des Übereinkommens und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses ändern würden, sollten sie bei Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2022/0332 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 42. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Übereinkommen von Bern) (im Folgenden das „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 82/72/EWG des Rates 10 geschlossen und trat am 1. September 1982 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 17 des Übereinkommens kann der Ständige Ausschuss einen Beschluss über Änderungen der Anhänge des Übereinkommens annehmen.

(3)Der Ständige Ausschuss soll auf seiner 42. Tagung vom 29. November bis 2. Dezember 2022 einen Beschluss über Änderungen der Anhänge II und III des Übereinkommens annehmen.

(4)Gemäß Artikel 13 Absatz 6 des Übereinkommens hat sich der Ständige Ausschuss eine Geschäftsordnung gegeben und gemäß Regel 21 kann der Ständige Ausschuss diese ändern.

(5)Der Ständige Ausschuss soll auf seiner 42. Tagung vom 29. November bis 2. Dezember 2022 auch Änderungen seiner Geschäftsordnung annehmen.

(6)Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Ständigen Ausschuss zu vertreten ist, da beide Beschlüsse für die Union verbindlich sein werden.

(7)Die Schweiz hat den Vorschlag eingereicht, den Wolf (Canis lupus) aus Anhang II („Streng geschützte Tierarten“) zu streichen und in Anhang III („Geschützte Tierarten“) des Übereinkommens aufzunehmen.

(8)Auf der Grundlage aktueller Daten ist eine Senkung des Schutzstatus aller Wolfspopulationen aus Sicht der Wissenschaft und der Bestandserhaltung nicht gerechtfertigt. Der Erhaltungszustand der Art ist europaweit nach wie vor sehr unterschiedlich, wobei nur in 18 von 39 nationalen Teilen von biogeografischen Regionen der EU ein günstiger Erhaltungszustand festgestellt wurde. Dies wird auch durch die neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Daten zum Erhaltungszustand der Art bestätigt, die im Rahmen der Berichterstattung gemäß Artikel 17 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und gemäß Resolution Nr. 8 (2012) des Übereinkommens von Bern erhoben wurden. Die anhaltenden Bedrohungen für die Art, darunter neue Bedrohungen wie Grenzzäune und die Hybridisierung von Wolf und Hund, erfordern ebenfalls die Aufrechterhaltung des strengen Schutzstatus.

(9)Die Union sollte daher den Vorschlag der Schweiz ablehnen.

(10)Das Sekretariat des Übereinkommens hat in Zusammenarbeit mit dem Präsidium mehrere Änderungen der Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses vorgeschlagen, insbesondere zur Anpassung der Arbeitsmethoden und Verfahren des Übereinkommens an die neuen virtuellen Arbeitsmethoden und Instrumente.

(11)Die vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung entsprechen Verfahren, die in anderen multilateralen Umweltübereinkommen oder im Rahmen des Übereinkommens bereits gängige Praxis und allgemein anerkannt sind.

(12)Die Union sollte daher den vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung zustimmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Namen der Union ist auf der 42. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume folgender Standpunkt zu vertreten:

1.Ablehnung des Vorschlags, den Wolf (Canis lupus) aus Anhang II („Streng geschützte Tierarten“) zu streichen und in Anhang III („Geschützte Tierarten“) des Übereinkommens aufzunehmen;

2.Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses (Dokument TPV/Inf(2022)29).

Artikel 2

Der Standpunkt gemäß Artikel 1 Nummer 2 kann von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der 42. Tagung des Ständigen Ausschusses eintreten, in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten bei Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates präzisiert werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Beschluss 82/72/EWG des Rates vom 3. Dezember 1981 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume (ABl. L 38 vom 10.2.1982, S. 1).
(2)    Siehe Erläuternder Bericht zum Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume ( https://rm.coe.int/16800ca431 ).
(3)     Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen ( ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ).
(4)     https://www.iucnredlist.org/species/3746/144226239
(5)     https://nature-art17.eionet.europa.eu/article17/species/summary/?period=5&group=Mammals&subject=Canis+lupus&region
(6)    2019 haben die Mitgliedstaaten gemeldet, dass in 18 von 39 nationalen Teilen von biogeografischen Regionen, in denen Wölfe leben, ein günstiger Erhaltungszustand festgestellt wurde.
(7)    Dokument T-PVS/PA(2020)03 – Berichterstattung im Rahmen der Resolution Nr. 8 (2012) ( https://rm.coe.int/reporting-under-resolution-no-8-2012-period-2013-2018-final-report/16809fad04 ) und der nationalen zusammenfassenden Dashboards mit Daten von Nicht-EU-Vertragsparteien des Übereinkommens (https://www.coe.int/en/web/bern-convention/national-summary-dashboards).
(8)     https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/a17dbc76-2b51-11ec-bd8e-01aa75ed71a1
(9)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61–64.
(10)    ABl. L 38 vom 10.2.1982, S. 1.