Brüssel, den 26.10.2022

COM(2022) 540 final

2022/0344(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2022) 540 final} - {SWD(2022) 540 final} - {SWD(2022) 543 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das übergeordnete Ziel der Wasserschutzvorschriften der EU besteht darin, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den kombinierten Auswirkungen toxischer und/oder persistenter Schadstoffe zu schützen. Diese Initiative betrifft die Richtlinie 2000/60/EG 1 (die Wasserrahmenrichtlinie oder WRRL) und ihre beiden „Tochterrichtlinien“, die Richtlinie 2006/118/EG 2 (die Grundwasserrichtlinie) und die Richtlinie 2008/105/EG 3 (die Richtlinie über Umweltqualitätsnormen), die sich zusammen auf den Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässern 4 konzentrieren. Sie ergänzen andere einschlägige Wasserschutzvorschriften, d. h. die Richtlinie (EU) 2020/2184 5 (die Trinkwasserrichtlinie), die Richtlinie 91/271/EWG des Rates 6 (die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser), die Richtlinie 2008/56/EG 7 (die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie oder MSRR), die Richtlinie 2006/7/EG 8 (die Badegewässerrichtlinie), die Richtlinie 2007/60/EG 9 (die Hochwasserrichtlinie) und die Richtlinie 91/676/EWG des Rates 10 (die Nitratrichtlinie).

Die Rechtsvorschriften enthalten Listen von Schadstoffen und Qualitätsnormen sowie Anforderungen für deren regelmäßige Überprüfung. 11 Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der WRRL muss die Kommission die Liste prioritärer Stoffe, die ein Risiko für die aquatische Umwelt (d. h. sowohl für Oberflächengewässer als auch für Grundwasser) darstellen, mindestens alle vier Jahre überprüfen. Für Oberflächengewässer sieht Artikel 8 der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen vor, dass die Kommission Anhang X der WRRL (die Liste der prioritären Stoffe) überprüft, während für Grundwasser Artikel 10 der Grundwasserrichtlinie vorsieht, dass die Kommission alle sechs Jahre die Anhänge I und II der Grundwasserrichtlinie überprüft. Gemäß Artikel 8 der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen dienen die Überprüfung und die Folgenabschätzung auch der Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat.

Die Notwendigkeit, die Listen zu aktualisieren, wurde bei der Eignungsprüfung von 2019 12 bestätigt, bei der auch festgestellt wurde, dass andere Verbesserungen der Rechtsvorschriften deren Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz erhöhen würden. Unter Berücksichtigung des übergeordneten Ziels der EU-Wasserpolitik bestehen die allgemeinen Ziele dieser Initiative darin,

1.den Schutz der Bürgerinnen und Bürger der EU und der natürlichen Ökosysteme im Einklang mit der Biodiversitätsstrategie 13 und dem Null-Schadstoff-Aktionsplan 14 , die beide in dem europäischen Grünen Deal 15 verankert sind, zu verbessern.

2.die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften zu verbessern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, damit die EU schneller auf neu auftretende Risiken reagieren kann.

Die Exposition gegenüber Chemikalien durch Trinkwasser kann eine Vielzahl kurz- und langfristiger gesundheitlicher Auswirkungen haben. Chemikalien gefährden ferner die aquatische Umwelt, was zu Veränderungen bei den dominierenden Arten und einem Rückgang oder Verlust der biologischen Vielfalt führt. Mit der Festlegung und Kontrolle von Umweltqualitätsnormen für Chemikalien in Wasserkörpern werden die Quelle- und Pfad-Rechtsvorschriften ergänzt, indem erforderlichenfalls strengere Herstellungs-, Emissions- oder Verwendungsnormen verlangt und die Kosten für die Aufbereitung von Trinkwasser gesenkt werden.

Die spezifischen Ziele dieser Initiative sind:

1.die Aktualisierung der Listen von Schadstoffen, die Oberflächengewässer und Grundwasser belasten, indem Stoffe hinzugefügt oder gestrichen und bestehende Qualitätsnormen aktualisiert werden,

2.die Verbesserung der Überwachung von Chemikalienmischungen, um die Kombinationswirkung besser zu bewerten und saisonalen Schwankungen der Schadstoffkonzentration Rechnung zu tragen,

3.gegebenenfalls die Harmonisierung der Behandlung von Schadstoffen in Oberflächengewässern und im Grundwasser in der gesamten EU,

4.die Gewährleistung, dass der Rechtsrahmen schneller an wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst werden kann, um zügiger auf Schadstoffe, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben, zu reagieren,

5.die Verbesserung des Zugangs zu und der Transparenz und Weiterverwendung von Daten, um die Einhaltung der Vorschriften zu verbessern, den Verwaltungsaufwand zu verringern und mehr Kohärenz mit dem umfangreichen EU-Rechtsrahmen für Chemikalien zu schaffen.  

Das übergeordnete Ziel der Initiative ist es, neue Normen für eine Reihe von bedenklichen chemischen Stoffen festzulegen, um die Wasserbelastung durch Chemikalien zu bekämpfen, die Durchsetzung dank eines vereinfachten und kohärenteren Rechtsrahmens zu erleichtern, die Bereitstellung von dynamischen und aktuellen Informationen über den Gewässerzustand mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) zu gewährleisten und einen flexibleren Rahmen für die Bekämpfung von Schadstoffen, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben, zu schaffen. Dafür würden die Interessenträger umfassend einbezogen und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) würde solide wissenschaftliche Unterstützung leisten, um größtmögliche Synergien und Kohärenz zwischen den EU-Rechtsvorschriften über Chemikalien zu gewährleisten.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften über den Wasserschutz. Im Zusammenhang mit der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser, für die gleichzeitig mit diesem Vorschlag ein Vorschlag zur Überarbeitung vorgelegt wird, stellen Mikroverunreinigungen eine zentrale Herausforderung dar. Die Notwendigkeit, sie in Abwasserbehandlungsanlagen zu entfernen, erhöht die Kosten der Abwasserbehandlung, und eine Entfernung ist nicht immer möglich. Der vorliegende Vorschlag hat daher zum Ziel, durch die Verringerung der Emissionen an der Quelle Anreize für mehr Maßnahmen zu schaffen, die schon davor greifen. Die Behandlung von Abwasser wird für einige Schadstoffkategorien besonders wichtig sein: und zwar Arzneimittel und Stoffe aus Körperpflegeprodukten, da diese hauptsächlich im urbanen Raum eingetragen werden.

Dieser Vorschlag wird im Einklang mit der neuen Verordnung (EU) 2020/741 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung 16 auch das Potenzial für die Wiederverwendung von Wasser steigern, indem Wasserverschmutzung vermieden wird.

Der vorliegende Vorschlag steht auch mit der kürzlich überarbeiteten Trinkwasserrichtlinie im Einklang, die in allen EU-Mitgliedstaaten bis Januar 2023 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Mit dem vorliegenden Vorschlag werden durch die Bekämpfung der Verschmutzung von Oberflächengewässern und Grundwasser lebenswichtige Trinkwasserquellen geschützt und die Kosten für die Abwasserbehandlung reduziert. In der Trinkwasserrichtlinie und in dem vorliegenden Vorschlag wird ein breites Spektrum von Schadstoffen berücksichtigt, insbesondere Pestizide, Arzneimittel und die Gruppe der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS). In Bezug auf PFAS ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Vorschlag, im Gegensatz zu der überarbeiteten Trinkwasserrichtlinie, die jüngsten EFSA-Empfehlungen zu PFAS vom 9. Juli 2020 berücksichtigt werden konnten. Wie die Trinkwasserrichtlinie zielt auch der vorliegende Vorschlag auf Mikroplastik ab, sobald eine Überwachungsmethode entwickelt worden ist. Der vorliegende Vorschlag wird bei der laufenden Bewertung der Badegewässerrichtlinie berücksichtigt und im Falle ihrer Überarbeitung Teil der Grundlage für die Folgenabschätzung sein.

Der Vorschlag steht außerdem im Einklang mit den jüngsten Kommissionsvorschlägen 17 zur Überarbeitung der EU-Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung durch große Industrieanlagen, die neben der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie über Industrieemissionen auch auf die Verbesserung der Ressourceneffizienz abzielen und sicherstellen sollen, dass die Genehmigungsanforderungen besser kontrolliert und stärker integriert werden, unter anderem durch Präzisierung der Vorschriften für die indirekte Freisetzung von Schadstoffen in das Wasser durch kommunale Abwasserbehandlungsanlagen. Die Vorschläge zielen darüber hinaus auf die Innovationsförderung bei der Bekämpfung persistenter chemischer Stoffe und neu als bedenklich identifizierter Stoffe ab, darunter PFAS, Mikroplastik und Arzneimittel. Bei der Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern im Rahmen des Informationsaustauschs gemäß der überarbeiteten Richtlinie über Industrieemissionen werden die nach den EU-Wasserschutzvorschriften identifizierten bedenklichen Stoffe berücksichtigt, einschließlich der Stoffe, die in den Beobachtungslisten für Oberflächengewässer und Grundwasser aufgeführt sind, sowie der Stoffe, die ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt auf EU-Ebene darstellen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Diese Initiative ist Teil des Arbeitsprogramms der Kommission für 2022 und eine zentrale Maßnahme des Null-Schadstoff-Aktionsplans. Wie alle Initiativen im Rahmen des europäischen Grünen Deals, zielt auch diese Initiative darauf ab zu gewährleisten, dass Ziele auf die effizienteste Weise und mit möglichst wenig Aufwand erreicht werden und dass der Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ eingehalten wird. Sie dient der Feinabstimmung, Aktualisierung und Anpassung der bestehenden Rechtsvorschriften im Rahmen des Grünen Deals. Der Schwerpunkt liegt auf der Festlegung des Null-Schadstoff-Ziels für Wasserschadstoffe und damit des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der natürlichen Ökosysteme. Viele Maßnahmen, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind, werden im Rahmen anderer, eng verbundener Initiativen des europäischen Grünen Deals angegangen. Dazu gehören:

·die Biodiversitätsstrategie und die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ 18 , durch die der Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln sowie Nährstoffverluste und der Verkauf antimikrobieller Mittel bis 2030 verringert werden sollen. Ein Großteil der Verringerung des Einsatzes von Pestiziden soll durch den Kommissionsvorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 19 erreicht werden. Eine künftige Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 20 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln könnte dabei ebenso eine Rolle spielen,

·die Kunststoffstrategie der EU 21 und die geplante Mikroplastikinitiative der EU, mit denen die Ziele des Null-Schadstoff-Aktionsplans erreicht werden sollen, und zwar die Verringerung des Abfallaufkommens insgesamt sowie von Kunststoffabfällen im Meer und der Freisetzung von Mikroplastik in die Umwelt bis 2030,

·die Richtlinie (EU) 2019/904 22 (Richtlinie über Einwegkunststoffartikel), die darauf abzielt, die Nutzung von Einwegkunststoffartikeln zu beschränken, zum Beispiel durch die Einführung von Abfallbewirtschaftungs- und Sanierungspflichten für Hersteller (einschließlich Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung),

·der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft 23 , in dem insbesondere Maßnahmen zur Verringerung des Mikroplastikaufkommens und eine Bewertung der Richtlinie 86/278/EWG des Rates 24 (Klärschlammrichtlinie) mit Vorschriften zur Qualität von in der Landwirtschaft verwendetem Klärschlamm angekündigt wurden,

·die Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit 25 , in der anerkannt wird, dass Chemikalien für das Wohlergehen der modernen Gesellschaft unverzichtbar sind, deren Ziel es aber ist, die Bürgerinnen und Bürger und die Umwelt besser vor den möglichen gefährlichen Eigenschaften zu schützen. In der Strategie wurde das Ziel festgelegt, zum Konzept „ein Stoff, eine Bewertung“ überzugehen, indem Effizienz, Wirksamkeit, Kohärenz und Transparenz der Sicherheitsbewertungen von Chemikalien in allen einschlägigen Rechtsvorschriften verbessert werden. Aus diesem Grund schreibt der vorliegende Vorschlag der ECHA eine zentrale wissenschaftliche Unterstützungsrolle zu bei der künftigen Identifizierung von Wasserschadstoffen und wenn es darum geht, einschlägige Qualitätsnormen vorzuschlagen; der Strategische Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt 26 von 2019 (der unmittelbar aus der Überarbeitung der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen im Jahr 2013 hervorging) und die Arzneimittelstrategie für Europa 27 , die beide die Umweltauswirkungen und die möglichen Gesundheitsrisiken der Verschmutzung durch Arzneimittelrückstände hervorheben und eine Reihe von Maßnahmen zur Bewältigung dieser Herausforderungen anführen. Im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der Rechtsvorschriften über Humanarzneimittel dürften angemessene Folgemaßnahmen vorgesehen werden. Ebenso steht dieser Vorschlag durch die Aufnahme mehrerer antimikrobieller Arzneimittel sowie des Metalls Silber in die Listen im Einklang mit der Strategie der EU im Bereich antimikrobieller Resistenzen,

·die europäische Datenstrategie 28 , in der hervorgehoben wird, dass vom öffentlichen Sektor erzeugte Daten aus Gründen des Gemeinwohls zur Verfügung gestellt werden sollten, damit sie beispielsweise von Forschenden, anderen öffentlichen Einrichtungen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) angemessen genutzt werden können.

·Der vorliegende Vorschlag entspricht auch dem Abschlussbericht der Konferenz über die Zukunft Europas und den Empfehlungen zur Schadstofffreiheit im Allgemeinen und insbesondere den Vorschlägen zur Bekämpfung der Verschmutzung, die von Bürgerinnen und Bürgern vorgebracht wurden. Die folgenden Vorschläge sind in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung:

oVorschlag 1.4: „Erhebliche Verringerung des Einsatzes chemischer Pestizide und Düngemittel im Einklang mit den bestehenden Zielen bei gleichzeitiger Sicherstellung der Ernährungssicherheit und Unterstützung der Forschung zur Entwicklung nachhaltigerer und naturbasierter Alternativen“,

oVorschlag 2.7: Schutz der Wasserquellen und Bekämpfung der Meeres- und Flussverschmutzung, u. a. durch Erforschung und Bekämpfung der Verschmutzung durch Mikroplastik“.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Gemäß Artikel 191 und Artikel 192 Absatz 1 AEUV muss die EU zur Verfolgung der Ziele der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt und der Verbesserung ihrer Qualität beitragen, Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme fördern und den Klimawandel bekämpfen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Verschmutzung von Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern in der EU ist auf eine Reihe von Schadstoffen zurückzuführen. Sie breitet sich flussabwärts und im Boden aus und 60 % der europäischen Flussgebietseinheiten erstrecken sich über mehrere Länder (entweder über Mitgliedstaaten oder über einen Mitgliedstaat und einen Drittstaat). Daher ist die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung und ein Handeln auf EU-Ebene unabdingbar, um die Verschmutzung und andere grenzübergreifende Auswirkungen durch die Festlegung von harmonisierten Normen und die Einrichtung harmonisierter Systeme zur Datenerhebung und gemeinsamen Nutzung von Daten zu bekämpfen. Ohne Maßnahmen auf EU-Ebene würde die Bekämpfung der Verschmutzung übermäßig teuer werden, insbesondere für Mitgliedstaaten, die weiter flussabwärts liegen.

In der 2019 durchgeführten Eignungsprüfung der Wasserschutzvorschriften der EU wurde bestätigte, dass die WRRL und ihre beiden „Tochterrichtlinien“ zu Maßnahmen zur Bekämpfung der grenzübergreifenden Belastung der Wasserressourcen in Flusseinzugsgebieten sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene geführt oder diese verstärkt haben.

Insbesondere in Bezug auf Schadstoffe wird in den Rechtsvorschriften zwischen Stoffen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie unionsweit ein Risiko darstellen, und solchen, die von regionaler oder nationaler Bedeutung sind, unterschieden; sie werden entsprechend unterschiedlich behandelt. Mit dieser Initiative soll der Umgang der Mitgliedstaaten mit Stoffen von regionaler und nationaler Bedeutung verbessert werden.

In Fällen, in denen EU-Umweltqualitätsnormen festgelegt sind, führt die EU gemeinsame Ziele ein, um auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse das Null-Schadstoff-Ziel zu erreichen, stellt es den Mitgliedstaaten jedoch frei zu entscheiden, wie diese Ziele unter Berücksichtigung der einschlägigen quellenbezogenen EU-Rechtsvorschriften am kosteneffizientesten erreicht werden können. So – mit gemeinsamen Zielen und Flexibilität zu deren Erreichung – wird eine Verknüpfung mit den quellenbezogenen Rechtsvorschriften auf EU-Ebene geschaffen (wie die nachhaltige Verwendung von Pestiziden) und dazu beigetragen, dass die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Ziele auf effiziente Weise erreicht werden.

Verhältnismäßigkeit

In dem Vorschlag werden die bestehenden Listen von Oberflächen- und Grundwasserschadstoffen überarbeitet und Umweltqualitätsnormen, die von den Mitgliedstaaten einzuhalten sind, festgelegt oder aktualisiert, wobei er sich weitgehend auf andere EU-Rechtsvorschriften stützt, die die Quelle der Verschmutzung betreffen oder die Emissionen während der Herstellung und Verwendung regeln (z. B. Beschränkungen der Verwendung bestimmter Stoffe im Rahmen der REACH-Verordnung 29 oder Emissionsgrenzwerte, die in Genehmigungen für Industrieanlagen im Rahmen der Richtlinie über Industrieemissionen festgelegt sind) und die Wahl spezifischer Maßnahmen den Mitgliedstaaten überlassen bleibt. Da jeder Wasserkörper in der EU seine eigenen spezifischen Eigenschaften (Klima, Fließeigenschaften, geologische Verhältnisse usw.) aufweist und nicht zwingend denselben Belastungen ausgesetzt ist wie andere Wasserkörper, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit richtig, den Wasserbehörden der Mitgliedstaaten die Wahl der Maßnahmen zu überlassen.

Bei der 2019 durchgeführten Eignungsprüfung der Wasserschutzvorschriften der EU wurde der Mehrwert der WRRL, der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen und der Grundwasserrichtlinie bestätigt. Die Folgenabschätzung für den vorliegenden Vorschlag hat bestätigt, dass die Stoffe, die in die Listen von Schadstoffen mit EU-weiten Qualitätsnormen aufgenommen werden sollen, ein Risiko auf EU-Ebene darstellen. Es wurde eine kleine Zahl bereits gelisteter Stoffe identifiziert, die nicht mehr als Stoffe von EU-weiter Bedeutung eingestuft werden, die aber möglicherweise noch auf nationaler Ebene behandelt werden müssen. Dieser Vorschlag sieht ein Verfahren vor, das es der Europäischen Kommission ermöglicht, Unstimmigkeiten bei der Entscheidung der Mitgliedstaaten über Stoffe, die auf nationaler Ebene zu regulieren sind, und bei den für sie festgelegten Qualitätsnormen zu beheben.

Wahl des Instruments

Die Initiative hat die Form einer Richtlinie, da dies das am besten geeignete Rechtsinstrument ist, um die einschlägigen bestehenden Richtlinien zu ändern.

Die Mitgliedstaaten müssen Richtlinien in ihr Sach- und Verfahrensrecht umsetzen und Maßnahmen zur Erreichung der Ziele durchführen. Mit diesem Ansatz wird den Mitgliedstaaten mehr Freiheit eingeräumt als mit einer Verordnung, da sie selbst entscheiden können, welche Maßnahmen sich am besten eignen, um die vereinbarten Verpflichtungen zu erfüllen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im Jahr 2019 wurde eine Eignungsprüfung der Wasserschutzvorschriften der EU abgeschlossen, die die WRRL, die Richtlinie über Umweltqualitätsnormen, die Grundwasserrichtlinie und die Hochwasserrichtlinie umfasste. Die Eignungsprüfung ergab, dass bei der Bekämpfung von Umweltverschmutzung durch chemische Stoffe Verbesserungsbedarf besteht, obwohl die Rechtsvorschriften größtenteils für den Zweck geeignet sind. Bei der Eignungsprüfung wurde festgestellt, dass es insgesamt drei Gründe dafür gibt, warum bei der Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Rechtsvorschriften nur begrenzt Fortschritte erzielt wurden:

unzureichende Einbeziehung von Gewässerschutzzielen in andere relevante Politikbereiche,

unzureichende Investitionen der Mitgliedstaaten in wasserbezogene Projekte und Maßnahmen,

unzureichende Umsetzungsbemühungen.

Im Hinblick auf die Umsetzung wurden mehrere Mängel im Zusammenhang mit der Verschmutzung durch chemische Stoffe aufgezeigt: die unterschiedlichen Normen für auf nationaler Ebene relevante Schadstoffe, der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Berichterstattung, die fehlende Genauigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen und das ressourcen- und zeitintensive Verfahren für die Aktualisierung der Listen von Schadstoffen. Der vorliegende Vorschlag geht diese Mängel an. Ferner werden in dem Vorschlag die relevanten Feststellungen der Eignungsprüfung der wichtigsten Rechtsvorschriften über Chemikalien von 2019 30 und die in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit eingegangenen Verpflichtungen berücksichtigt. Insbesondere wird ein Schritt hin zu einer ganzheitlicheren Überwachung (einschließlich Mischungen) unternommen, indem die Anwendung wirkungsbasierter Methoden sowie Bestimmungen zur Verbesserung der Aktualität, Effizienz und Kohärenz der Gefahren- und Risikobewertung (z. B. durch Erleichterung des Datenaustauschs und der Anwendung des Konzepts „Ein Stoff, eine Bewertung“) eingeführt werden.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung (REFIT)

Bei der Folgenabschätzung wurden Möglichkeiten zur Vereinfachung und Verringerung des Aufwands geprüft. Die Streichung von Stoffen aus der Liste von Schadstoffen in Oberflächengewässern stellt eine begrenzte Verringerung der Belastung dar, ebenso wie die Änderung, die Überwachungsliste statt alle zwei Jahre alle drei Jahre und die Liste von Schadstoffen in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch delegierte Rechtsakte statt im Wege des Mitentscheidungsverfahrens zu überarbeiten. Die Schaffung eines automatischen Datenbereitstellungsmechanismus im Rahmen der WRRL und der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen wird den Berichterstattungsaufwand für die Mitgliedstaaten ebenso verringern wie die Abschaffung des Zwischenberichts über das Maßnahmenprogramm gemäß Artikel 15 Absatz 3 der WRRL. Die Verbesserung der bestehenden Leitlinien für wirkungsbasierte Methoden und die Entwicklung einer harmonisierten Methodik für die Überwachung von Mikroplastik wird die Arbeit der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen vereinfachen.

Bei der Ausarbeitung der Folgenabschätzung wurden die grundlegenden Merkmale des KMU-Tests angewandt und die Ergebnisse insbesondere in Abschnitt 6 festgehalten. KMU stellen die einschlägigen Schadstoffe her und verwenden sie. Es sei darauf hingewiesen, dass die genaue Ermittlung und Quantifizierung der Auswirkungen im Allgemeinen nicht möglich ist, da sie von den Maßnahmen abhängen, die die Mitgliedstaaten ergreifen, um die in den Rechtsvorschriften gesetzten Ziele zu erreichen.

Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 24. Juni 2022 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab. Der Ausschuss beantragte Änderungen, um insbesondere drei Aspekte zu berichtigen: 1) die Gestaltung der Optionen, die als zu komplex erachtet wurden und die wichtigsten politischen Ziele nicht klar zum Ausdruck bringen, 2) die Auswirkungen auf KMU und Bürgerinnen und Bürger, die nicht als ausreichend analysiert erachtet wurden, weil in dem Bericht nicht bewertet wird, wie einzelne Mitgliedstaaten betroffen sein könnten, 3) den Bericht, der als nicht klar in Bezug auf die Größenordnung der erwarteten Auswirkungen angesehen wurde, da er die Stichhaltigkeit der illustrativen Kosten- und Nutzenschätzungen und ihre Relevanz für die Initiative sowie den Vergleich von Optionen, die nicht auf ihrer Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz beruhten, nicht kritisch bewertet.

Als Reaktion darauf wurden die politischen Optionen vereinfacht, indem die Anzahl der Optionen reduziert wurde bzw. Optionen zusammengefasst wurden. Sowohl die Auswirkungen auf KMU als auch Informationen über Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher und Mitgliedstaaten wurden im gesamten Text weiter ausgeführt. Die Interpretation der Angaben zu Kosten und Nutzen wurde präzisiert, um den Eindruck zu vermeiden, dass sie ausschließlich mit dieser Initiative in Zusammenhang stehen. Der Text zu „One In, One Out“ wurde vervollständigt. Schließlich wurde die Bewertung der Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz der Optionen in den Text aufgenommen.

Konsultation der Interessenträger

Zur Unterstützung bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags fand eine umfangreiche Konsultation der Interessenträger statt. Auf der Grundlage der Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung der Kommission wurden 2021 sowohl eine öffentliche Konsultation als auch eine Expertenbefragung durchgeführt, deren Ergebnisse in die Folgenabschätzung für diesen Vorschlag einflossen. Das ständige Netzwerk von Mitgliedstaaten und Interessenträgern, das die Umsetzung der WRRL und ihrer „Tochterrichtlinien“ unterstützt, wurde auf dem Laufenden gehalten und insbesondere die Arbeitsgruppen zu Chemikalien und Grundwasser wurden eingehend konsultiert.

Für die einzelnen Stoffe und Stoffgruppen, die für die Aufnahme in die Liste der Schadstoffe in Oberflächengewässern identifiziert wurden, hat die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) der Kommission mit der Unterstützung von Untergruppen von Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Interessenträger umfangreiche technische Unterlagen erstellt. Schließlich wurden im Rahmen der Überprüfung durch den Ausschuss „Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken“ (SCHEER) (während des vierwöchigen Zeitraums für die Übermittlung von Kommentaren) vorläufige Stellungnahmen veröffentlicht, deren Ergebnisse in die Stellungnahme des SCHEER einflossen. Für einige Stoffe ist die Überprüfung noch nicht abgeschlossen. Die vorgeschlagenen Werte wurden daher mit dem Vermerk „vorbehaltlich der Bestätigung unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SCHEER“ versehen. Alle endgültig vorgeschlagenen Werte werden voll und ganz mit dem wissenschaftlichen Gutachten im Einklang stehen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Eine interne Beratung erfolgte durch die JRC, und zwar insbesondere für die Ermittlung von Schadstoffen in Oberflächengewässern und für die Ableitung von Umweltqualitätsnormen. Eine externe technische Beratung, einschließlich über Schadstoffe im Grundwasser, erfolgte durch Experten der Arbeitsgruppen zu Chemikalien und Grundwasser. Die Folgenabschätzung der Kommission wurde von einer von externen Beratern durchgeführten Studie gestützt, in der unter Berücksichtigung der zu erwartenden Auswirkungen der auf EU-Ebene geplanten politischen Maßnahmen und der Beiträge von Interessenträgern die Auswirkungen einer Reihe möglicher politischer Maßnahmen auf die Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt untersucht wurden. Die Stoffdossiers der JRC, die Berichte der Arbeitsgruppe Grundwasser, der Studienbericht der Berater und die Berichte über die Workshops für Interessenträger sind auf CIRCABC 31 abrufbar.

Folgenabschätzung

Bei der Folgenabschätzung wurden die drei Arten von Optionen berücksichtigt, d. h. Optionen in Bezug auf Oberflächengewässer, Optionen in Bezug auf Grundwasser und Querschnittsoptionen. Für Oberflächengewässer wurden die Auswirkungen der Aufnahme einer Reihe von Stoffen (darunter überprüfte Arzneimittel, Pestizide, Industriechemikalien und Metalle) in die Liste der prioritären Stoffe und damit der Festlegung EU-weiter Umweltqualitätsnormen für diese Stoffe bewertet. Für einige bereits erfasste prioritäre Stoffe wurde im Rahmen der Folgenabschätzung auf die Auswirkungen der (auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erfolgten) Änderung der Umweltqualitätsnormen eingegangen. Für einige andere bereits erfasste prioritäre Stoffe wurden die Auswirkungen ihrer Streichung aus der Liste untersucht. In der Folgenabschätzung wurden in Bezug auf Grundwasser die Auswirkungen der Aufnahme bestimmter Stoffe bzw. Gruppen von Stoffen in die Liste untersucht, insbesondere von PFAS, nicht relevanten Pestizidmetaboliten und Arzneimitteln. Schließlich wurde im Rahmen der Folgenabschätzung eine Reihe von Optionen zur Verbesserung der Digitalisierung, der Straffung der Verwaltung und des Risikomanagements im Bereich der Gewässerverunreinigung geprüft.

Die Hauptquellen der Verschmutzung durch die identifizierten Stoffe sind chemische Herstellungsverfahren (direkte Emissionen aus der Herstellung von Holz, Zellstoff, Stahl, Treibstoffen, Textilien, Kunststoffen usw.); die Einleitung von Abwasser, das Arzneimittel und Chemikalien enthält, die z. B. aus Geweben ausgewaschen werden oder in Verbraucherprodukten, Reinigungsprodukten und Körperpflegeprodukten enthalten sind; die indirekte Einleitung durch in der Landwirtschaft verwendete Pestizide, Biozide und Arzneimittel; Chemikalien, die im Straßenbau verwendet werden; die Ablagerung von Quecksilber aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Verbrennungsanlagen und von PFAS aus Feuerlöscherschäumen. All diese Quellen und Pfade der Verschmutzung unterliegen Rechtsvorschriften, unter anderem der Richtlinie 2010/75/EG über Industrieemissionen (in Überarbeitung), der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (in Überarbeitung), der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (in Überarbeitung), der Richtlinie 2001/83/EG über Humanarzneimittel, der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, der REACH-Verordnung Nr. 1907/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Pflanzenschutzmittel, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozidprodukte und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel. Mit der Festlegung von Höchstwerten für die Konzentration dieser Stoffe zielt der vorliegende Vorschlag darauf ab, die Wirkung und Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf die Quellen und Wege der Verschmutzung zu stärken und, wenn dies zum Schutz der Gesundheit oder der Umwelt erforderlich ist, auf Ebene der Mitgliedstaaten auf die Annahme strengerer Maßnahmen in Bezug auf die Quellen und Wege der Verschmutzung zu drängen.

Die Maßnahmen wurden hinsichtlich der Kosten und Nutzen in den Bereichen Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft überprüft, woraus sich das folgende Paket bevorzugter Optionen ergibt.

Oberflächengewässer

Option 1: Aufnahme in die Liste prioritärer Stoffe als einzelner Stoff, jeweils mit eigenen Umweltqualitätsnormen

23 einzelne Stoffe:

17-Beta-Estradiol (E2); Acetamiprid; Azithromycin; Bifenthrin; Bisphenol A; Carbamezepin; Clarithromycin; Clothianidin; Deltamethrin; Diclofenac; Erythromycin; Esfenvalerat; Estron (E1); Ethinylestradiol (EE2); Glyphosat; Ibuprofen; Imidacloprid; Nicosulfuron; Permethrin; Thiacloprid; Thiamethoxam; Triclosan; Silber.

Option 2: Aufnahme in die Liste prioritärer Stoffe als Stoffgruppe mit Umweltqualitätsnormen für die „Summe von“

PFAS (Summe von 24 genannten Stoffen)

Option 3: Änderung der bestehenden Umweltqualitätsnormen

Strengere Normen für 14 Stoffe

Chlorpyrifos; Cypermethrin; Dicofol; Dioxine; Diuron; Fluoranthen; Hexabromcyclododecan (HBCDD); Hexachlorbutadien; Quecksilber; Nickel; Nonylphenol; PAK; PBDE; Tributylzinn

Weniger strenge Normen für 2 Stoffe:

Heptachlor/Heptachlorepoxid; Hexachlorbenzol

Option 4: Streichung

4 Stoffe: Alachlor; Tetrachlorkohlenstoff; Chlorfenvinphos; Simazin

Grundwasser

Option 1: Aufnahme in Anhang I, jeweils mit eigenen Grundwasserqualitätsnormen

2 pharmazeutische Stoffe: Carbamazepin und Sulfamethoxazol

Alle nicht relevanten Pestizidmetaboliten mit einer Grundwasserqualitätsnorm von 0,1 µg/l.

Option 2: Aufnahme in Anhang I mit Grundwasserqualitätsnormen für die „Summe von“

PFAS (Summe von 24 genannten Stoffen)

Option 3: Aufnahme in Anhang II

1 Stoff: Primidon

Digitalisierung, Straffung der Verwaltung und besseres Risikomanagement

Option 1: Angebot von Orientierung und Beratung zur Überwachung

b

Verbesserung der bestehenden EBM-Leitlinien für eine bessere Überwachung von Schadstoffgruppen und -gemischen durch den Einsatz von EBM.

c

Entwicklung von einer harmonisierten Messnorm und von Leitlinien für Mikroplastik in Wasser als Grundlage für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten und für eine künftige Listung im Rahmen der Richtlinie für Umweltqualitätsnormen und der Grundwasserrichtlinie.

Option 2: Ausarbeitung/Änderung von verbindlichen Überwachungspraktiken

a

Aufnahme einer Verpflichtung zur Anwendung von EBM für die Überwachung der Estrogene in die Richtlinie für Umweltqualitätsnormen.

b

Ausarbeitung einer verbindlichen Grundwasserbeobachtungsliste, analog zu der Liste für Oberflächengewässer und Trinkwasser, und Bereitstellung von Leitlinien für die Überwachung der aufgeführten Stoffe.

c

Verbesserung des Überwachungs- und des Überprüfungszyklus der Oberflächengewässerbeobachtungsliste, um vor der Überprüfung mehr Zeit für die Datenverarbeitung zu schaffen.

Option 3: Harmonisierung der Berichterstattung und Einstufung

a

Ausarbeitung eines automatisierten Datenübermittlungsmechanismus für die Richtlinie über Umweltqualitätsnormen und die WRRL, um einen einfachen Zugang zu Überwachungs- und Zustandsdaten in kurzen Zeitabständen zu gewährleisten und die mit der derzeitigen Berichterstattung verbundenen Bemühungen zu verringern sowie den Zugang zu Rohdaten der Überwachung zu ermöglichen.

b

Einführung eines Verzeichnis von Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe in Form eines Anhangs der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen, und Berücksichtigung von einzugsgebietsspezifischen Schadstoffen in der Bewertung des chemischen Zustands von Oberflächengewässern.

Option 4: Rechtliche und verwaltungstechnische Aspekte

a

Heranziehung der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen statt der WRRL zur Ausarbeitung der Liste von prioritären Stoffen, und Aktualisierung der Listen für Oberflächengewässer- und Grundwasserschadstoffe im Wege des Ausschussverfahrens oder delegierter Rechtsakte.

b

Änderung der Einstufung von Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin, DDT, Tetrachlorethylen und Trichlorethylen von der Liste „andere Schadstoffe“ in die Liste prioritärer Stoffe.

c

Änderung der Einstufung von 1,2-Dichlorethan, Fluoranthen, Blei, Octylphenolethoxylate und Pentachlorphenol, d. h. Aufnahme in die Liste prioritärer gefährlicher Stoffe.

Mit dem vorgeschlagenen Maßnahmenpaket wird sichergestellt, dass Änderungen der Rechtsvorschriften verhältnismäßig sind und wirtschaftliche, soziale und ökologische Vorteile bringen, die die entsprechenden Kosten übersteigen, und dass sie sich auf Probleme konzentrieren, die am besten auf EU-Ebene angegangen werden können.

Die Quantifizierung der Kosten und insbesondere der Vorteile dieser Initiative ist aufgrund der Wechselwirkung mit (und der Abhängigkeit von) anderen politischen Initiativen für bestimmte EU-weite Maßnahmen schwierig. Hinzu kommt, dass die Mitgliedstaaten weitgehend selbst darüber entscheiden können, welche Maßnahmen sie zur Einhaltung der Vorschriften ergreifen, sodass diese sich daher entsprechend der nationalen/lokalen Gegebenheiten unterscheiden werden.

Für Oberflächengewässer werden erhebliche Direktkosten erwartet, zum Beispiel durch die Aufnahme von Ibuprofen, Glyphosat, PFAS und Bisphenol A in die Liste der prioritären Stoffe, sowie durch die Änderung der Umweltqualitätsnormen für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Quecksilber und Nickel. Dies dürfte Produktentwicklungskosten für die Industrie und Substitutionskosten für die Verbraucher dieser Stoffe, einschließlich des Agrarsektors, verursachen.

Im Zusammenhang mit Grundwasser dürfte die Aufnahme von Qualitätsnormen für PFAS den wesentlichen Kostenfaktor darstellen. Die Kosten können sich z. B. aus Beschränkungen des Einsatzes von Pestiziden oder Industriechemikalien, der Entsorgung verunreinigter Biofeststoffe und der Verbesserung der Abwasserbehandlung ergeben. Die Kosten der bevorzugten Optionen Digitalisierung, Straffung der Verwaltung und besseres Risikomanagement sind verwaltungstechnischer Natur, würden zunächst auf EU-Ebene zum Tragen kommen und im Allgemeinen niedrig sein, möglicherweise mit Ausnahme der Kosten für den automatisierten Datenübermittlungsmechanismus. Die Kosten können nicht allein dieser Initiative zugerechnet werden, da es unvermeidliche Wechselwirkungen und Synergien mit vielen anderen EU-Politikbereichen gibt, die sich mit denselben Stoffen befassen. Die Kosten für die Verschmutzung werden größtenteils durch die Richtlinie über Industrieemissionen und die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser, das künftige Verbot aller PFAS mit Ausnahme wesentlicher Verwendungszwecke, die Umsetzung der anstehenden Initiative für Mikroplastik und andere Maßnahmen internalisiert. Zum Beispiel wird die Überarbeitung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser die Modernisierung vieler kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen vorantreiben, und es wird eine erweiterte Herstellerverantwortung zur Deckung der Kosten eingeführt, wodurch die Belastung durch Mikroschadstoffe, die in Oberflächengewässer und Grundwasser gelangen, erheblich verringert wird.

Die vorgeschlagene Initiative wird zur Verringerung der Konzentrationen akut toxischer und/oder persistenter Chemikalien im Wasser beitragen. Sie wird auch den Wert der aquatischen Ökosysteme und der von ihnen erbrachten Leistungen verbessern. Zu den Vorteilen zählen daher geringere Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Natur, Bestäuber und auf die Landwirtschaft sowie die Vermeidung von Kosten für die Wasseraufbereitung. Indem die Daten der Chemikalienüberwachung leicht verfügbar, zugänglich und weiterverwendbar gemacht werden, wird die Kohärenz der Sicherheitsbewertung erheblich verbessert und ein wichtiger Schritt hin zu dem im europäischen Grünen Deal verankerten Ansatz „Ein Stoff, eine Bewertung“ getan.

Ziele für nachhaltige Entwicklung

Der Vorschlag wirkt sich positiv auf die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung 6 (Wasser), 12 (Verbrauch und Produktion) und 14 (Ozeane) aus. Im Hinblick auf das Nachhaltigkeitsziel 6 ist mit einer geringeren Verschmutzung von Trinkwasserquellen zu rechnen, kann eine bessere chemische Qualität von Oberflächengewässern und Grundwasser erreicht werden und der Anteil von Wasserkörpern mit guter Umweltqualität dürfte nach und nach steigen, da die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ergreifen und umsetzen werden. Im Zusammenhang mit dem Nachhaltigkeitsziel 12 wird erwartet, dass sowohl die auf EU-Ebene (z. B. im Rahmen der Initiative für nachhaltige Produkte oder des künftigen Verbots der Verwendung von PFAS außer für absolut notwendige Zwecke) als auch die auf Ebene der Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Verwendung anderer weniger toxischer Inhaltsstoffe in Produkten führen werden. Schließlich ist es wichtig, im Hinblick auf das Nachhaltigkeitsziel 14 auf die direkten Auswirkungen auf Übergangsgewässer und Meeresgewässer (1 Seemeile vor der Küste) hinzuweisen, die unter die WRRL fallen. Das Süßwasser, das über Flüsse in Meere und Ozeane gelangt, wird nach und nach geringere Konzentrationen der durch diese Initiative regulierten Stoffe aufweisen.

Prüfung der Klimaverträglichkeit und Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“

Der Vorschlag steht sowohl mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß dem Europäischen Klimagesetz als auch mit den Zielen der Union für 2030 und 2050 im Einklang. Die wichtigsten Auswirkungen auf die Klimaschutzbemühungen werden im Rahmen dieses Vorschlags durch die Entfernung von Stoffen in Abwasserbehandlungsanlagen erzielt, bei denen es sich um energieintensive Prozesse handelt. Je nach den Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zur Verringerung oder schrittweisen Entfernung von Stoffen im Wasser ergriffen werden, sind die Auswirkungen positiv (wenn Stoffe an der Quelle angegangen werden und somit nicht aus dem Abwasser entfernt werden müssen), neutral (wenn Stoffe durch andere Stoffe ersetzt werden, die in Abwasserbehandlungsanlagen denselben Beseitigungsaufwand erfordern) oder negativ (wenn Mitgliedstaaten beschließen, überwiegend auf die Abwasserbehandlung zu setzen). Letzteres Szenario ist jedoch unwahrscheinlich, da die Intervention an der Quelle im Allgemeinen kostengünstiger und wirksamer ist. Zudem schreibt die überarbeitete Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser für die Abwasserbehandlungspläne bis 2040 Klimaneutralität vor, wobei die negativen Nettoauswirkungen des vorliegenden Vorschlags durch eine verstärkte Behandlung ausgenommen sind.

Der in der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie dargelegte Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ wird in diesem Vorschlag berücksichtigt. Wie bei der Prüfung der Klimaverträglichkeit kann auch im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser erwartet werden, dass die Politikoptionen hinsichtlich der Energieeffizienz mindestens neutral sind.

Der Ausschuss gab am 24. Juni 2022 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab. 32      Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der im Anhang enthaltene Finanzbogen bezieht sich auf das gesamte Null-Schadstoff-Paket, d. h. einschließlich des vorliegenden Vorschlags, des Vorschlags für eine Überarbeitung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser und der Luftqualitätsrichtlinie. Der Finanzbogen gibt Aufschluss über die Auswirkungen auf den Haushalt sowie über die erforderlichen Personal- und Verwaltungsressourcen. Der Vorschlag wird sich auch auf den Haushalt der Kommission, der Europäischen Umweltagentur (EUA) und der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) auswirken, und zwar in Bezug auf die erforderlichen personellen und verwaltungstechnischen Ressourcen.

Die Durchführungs- und Durchsetzungslast der Kommission wird durch die Aufnahme weiterer Stoffe und die Harmonisierung von Qualitätsnormen und Schwellenwerten für Stoffe von nationaler Bedeutung etwas zunehmen.

Die Kommission wird außerdem von der Umverteilung wissenschaftlicher Aufgaben an die ECHA profitieren, die die Kommission bei der Priorisierung von Stoffen und Gemischen, der Festlegung von Qualitätsnormen und Schwellenwerten, der Ermittlung geeigneter Analysemethoden und der Bewertung einschlägiger Überwachungsdaten kontinuierlich unterstützen wird. Die wissenschaftliche Unterstützung der ECHA würde elf Mitarbeitende (Vollzeitäquivalente) erfordern.

Die EUA wird aufgrund der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, mehr und häufiger Bericht zu erstatten, und des leichten Anstiegs der Zahl der gelisteten Stoffe einer höheren mehr Arbeitsbelastung ausgesetzt sein, was zusätzlich zu den dreieinhalb Vollzeitäquivalenten insgesamt noch vier weitere Vollzeitäquivalente an Personal erfordert.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, die der Kommission alle sechs Jahre übermittelt werden, und die freiwillige elektronische Berichterstattung an die EUA im Rahmen der gemeinsamen Umsetzungsstrategie bleiben die wichtigste Informationsquelle für die Überprüfung der wirksamen Umsetzung des Vorschlags und insbesondere der Einhaltung neuer oder überarbeiteter Qualitätsnormen für Oberflächengewässer und Grundwasser.

Die verbesserten Beobachtungslistenmechanismen, durch die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, Stoffe, die zunehmend Anlass zur Besorgnis geben, zu überwachen, werden es der Kommission ermöglichen, mit Unterstützung der ECHA und der Mitgliedstaaten den Bedarf an neuen oder strengeren Qualitätsnormen zu ermitteln. Auch die regelmäßigere Berichterstattung tatsächlicher Überwachungsdaten und ihre Analyse durch die EUA wird den EU-Organen, den Mitgliedstaaten und der breiten Öffentlichkeit ein genaueres und aktuelleres Bild des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper in der EU vermitteln.

Dank der Synergien mit dem verbesserten E-PRTR, das durch die neue elektronische Online-Datenbank, das Industrieemissionsportal, ersetzt werden soll, werden die Emissionsinventare, die derzeit nur alle sechs Jahre gemeldet werden, durch einen weitaus regelmäßigeren und kohärenteren Überblick über die Gesamtemissionen von Schadstoffen pro Sektor ersetzt. Dies wird es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre Umsetzungsbemühungen gezielt auszurichten.

Die Anhänge sowohl der Oberflächengewässer- als auch der Grundwasserrichtlinie werden regelmäßig an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst. Die flexibleren Verfahren für die Annahme von Qualitätsnormen für bedenkliche Stoffe werden es in Verbindung mit den zentralen Aufgaben, die der EUA (Analyse regelmäßigerer Überwachungsdaten) und der ECHA (kontinuierliche wissenschaftliche Unterstützung) zugewiesen werden, ermöglichen, die Genauigkeit der geltenden Normen und den Bedarf an neuen Normen besser zu bewerten, um rasch gegen neu auftretende bedenkliche Stoffe vorzugehen. Die Einbeziehung beider Agenturen steht im Einklang mit dem Ziel der Chemikalienstrategie, zum Konzept „ein Stoff, eine Bewertung“ überzugehen, das zu effizienteren, wirksameren und kohärenteren Sicherheitsbewertungen von Chemikalien in allen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften führt, was wiederum Anreize für wirksamere und bereichsübergreifende Umsetzungsmaßnahmen und Vorschläge für neue Normen schafft.

Die Analyse regelmäßiger erfasster Überwachungs- und Zustandsdaten wird in den umfassenderen Null-Schadstoff-Überwachungs- und Prospektivrahmen einfließen, der ab 2022 alle zwei Jahre veröffentlicht werden soll. Dies wird dazu beitragen, die Auswirkungen zu bewerten, die die verringerte Verschmutzung von Wasserkörpern infolge einer breiteren Palette harmonisierter Qualitätsnormen, die in der gesamten EU umgesetzt werden, hat.

Erläuternde Dokumente

Der Vorschlag erfordert erläuternde Dokumente, da diese für die Konformitätsbewertung und die Überprüfung, ob die Umsetzungstexte dem Wortlaut und dem Geist der Richtlinie entsprechen, von entscheidender Bedeutung sind. Dies ist wichtig und notwendig, da der Vorschlag Änderungen von drei Richtlinien umfasst, die möglicherweise in verschiedene nationale Rechtsvorschriften umgesetzt werden. Nachdem der Vorschlag in erster Linie auf die Änderung bestehender oder die Einführung neuer Qualitätsnormen abzielt, kann durch erläuternde Dokumente eine sorgfältige Überprüfung erleichtert werden.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

1.Änderung der Richtlinie 2000/60/EG

Artikel 1, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe k, Artikel 4 Absatz 1 und die Anhänge V (Nummern 1.4.3, 2.3.2 und 2.4.5) und VII (Nummer 7.7) werden geändert, um der vorgeschlagenen Streichung der Artikel 16 und 17 Rechnung zu tragen (siehe unten).

Artikel 2 wird geändert, um die Begriffsbestimmungen „guter Zustand des Oberflächengewässers“, „prioritäre Stoffe“ und „Umweltqualitätsnorm“ zu aktualisieren und Begriffsbestimmungen für „prioritäre gefährliche Stoffe“ und „einzugsgebietsspezifische Schadstoffe“ aufzunehmen. Diese Änderungen sind erforderlich, um 1) dem Vorschlag Rechnung zu tragen, dass Umweltqualitätsnormen statt wie derzeit im Mitentscheidungsverfahren durch delegierte Rechtsakte festgelegt werden; 2) die Begriffsbestimmung von „chemischer Zustand“ weiter zu fassen, damit auch „einzugsgebietsspezifische Schadstoffe“, die bisher Teil der Begriffsbestimmung von „ökologischer Zustand“ in Anhang V waren, abgedeckt sind; 3) in der Begriffsbestimmung von „Umweltqualitätsnorm“ die möglichen künftigen wirkungsbasierten Auslösewerte zu berücksichtigen.

Artikel 3 über die Verwaltungskoordination innerhalb einer Flussgebietseinheit wird dahin gehend geändert, dass die zuständigen Behörden aller möglicherweise betroffenen Wasserkörper, auch in flussabwärts gelegenen Mitgliedstaaten, im Falle außergewöhnlicher Umstände natürlichen Ursprungs oder höherer Gewalt, insbesondere extremer Überschwemmungen und längerer Dürren oder erheblicher Verschmutzungen verpflichtet werden, sich gegenseitig zu warnen und zusammenzuarbeiten, um Schäden so gering wie möglich zu halten und die Folgen zu bewältigen.

Neben den genannten Anpassungen, um der Streichung von Artikel 16 Rechnung zu tragen, wird Artikel 4 über die Ziele geändert, um zu gewährleisten, dass Buchstabe a Ziffer iv die Mitgliedstaaten ausdrücklich dazu verpflichtet, auch die Verschmutzung durch einzugsgebietsspezifische Schadstoffe und nicht nur die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe zu verringern.

Artikel 8 Absatz 3 über die Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands wird geändert, um das Ausschussverfahren an den Vertrag von Lissabon anzupassen, indem das frühere „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ durch das „Prüfverfahren“ nach Artikel 21 ersetzt wird. Zusätzlich wird eine neue Ermächtigung in den Absatz aufgenommen, um den Erlass von Durchführungsrechtsakten zu ermöglichen, damit weitere Einzelheiten in Bezug auf die neuen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Überwachungsdaten der EUA sowie zur regelmäßigeren Bereitstellung von Zustandsdaten im Einklang mit den neuen Absätzen 4 und 5 festgelegt werden können. Diese Änderungen stehen voll und ganz im Einklang mit den bestehenden Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 2007/2/EG (Inspire), mit der die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, Geodatensätze, auch über den Standort und den Betrieb von Umweltüberwachungsanlagen, die damit verbundenen Emissionsmessungen und den Zustand der Umweltmedien (Luft, Wasser, Boden), öffentlich zugänglich zu machen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte auch die Datenverbreitung im Einklang mit der Digitalstrategie der EU, der Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und dem Konzept „Ein Stoff, eine Bewertung“ im Rahmen der Strategie für nachhaltige Chemikalien weiter gestrafft werden.

Artikel 10 über den kombinierten Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen wird geändert, um die Verweise auf verschiedene Richtlinien, die Punktquellen und diffuse Quellen betreffen, zu aktualisieren (zusätzlich zu ihrer Aufhebung und Ersetzung).

Artikel 12 über Probleme, die von einem Mitgliedstaat allein nicht bewältigt werden können, wird geändert, um die Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und zu formalisieren.

Artikel 15 Absatz 3 über die dreijährliche Zwischenberichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung des Maßnahmenprogramms wird gestrichen, da der daraus entstehende Verwaltungsaufwand im Vergleich zu den Vorteilen im Hinblick auf eine bessere Kontrolle und Steuerung der Durchführung als unverhältnismäßig angesehen wird.

Die Artikel 16 und 17 über das Verfahren, nach dem die Kommission für die Festlegung von Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer und Grundwasserkörper und deren Aufnahme in die Listen Legislativvorschläge machen muss, wird gestrichen, da sie hinfällig geworden sind.

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e wird geändert, um der vorgeschlagenen Streichung von Artikel 16 Rechnung zu tragen, während Artikel 18 Absatz 4 geändert wird, um der vorgeschlagenen Streichung von Artikel 15 Absatz 3 Rechnung zu tragen.

Artikel 20 über technische Anpassungen wird geändert, um 1) das derzeitige Regelungsverfahren mit Kontrolle durch das Verfahren der delegierten Rechtsakte für die Änderung der Anhänge I und III zu ersetzen; 2) das derzeitige Regelungsverfahren für die Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der Anhänge II und V und zur Festlegung von Formaten für die Übermittlung und Verarbeitung von Daten durch das Prüfverfahren zu ersetzen.

Mit dem neuen Artikel 20a werden die Bestimmungen über das Verfahren für den Erlass delegierter Rechtsakte im Einklang mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt.

Mit der Änderung von Artikel 21 über das Ausschussverfahren soll der Verweis auf den früheren „Komitologiebeschluss“ durch den Verweis auf die derzeit geltende „Komitologieverordnung“ ersetzt werden.

Artikel 22 über die Aufhebung von Rechtsakten und Übergangsbestimmungen wird geändert, um die Verweise unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Änderungen der relevanten Anhänge der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG zu aktualisieren.

Neben den genannten Anpassungen zur Berücksichtigung der Streichung von Artikel 16 wird Anhang V wie folgt geändert: 1) die einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe werden aus der Begriffsbestimmung von „ökologischer Zustand“ gestrichen und in die Begriffsbestimmung von „chemischer Zustand“ eingefügt, um sicherzustellen, dass sowohl die Überwachung der prioritären Stoffe als auch der einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe nicht nur dort durchgeführt wird, wo diese Schadstoffe in Gewässer eingeleitet, sondern auch dort, wo sie durch die Luft abgelagert werden; 2) die Kommission wird ermächtigt, die Ergebnisse der Interkalibrierung durch delegierte Rechtsakte anzunehmen; 3) die Mitgliedstaaten werden in die Lage versetzt, neue Überwachungsmethoden zu nutzen, einschließlich Erdbeobachtung und Fernerkundung.

Anhang VIII über das nichterschöpfende Verzeichnis der wichtigsten Schadstoffe wird dahin gehend geändert, dass Mikroplastik und antimikrobielle Resistenz bewirkende Gene aufgenommen werden.

Anhang X wird gestrichen, da die darin enthaltene Liste durch die Liste in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG ersetzt wird.

2.Änderung der Richtlinie 2006/118/EG (Grundwasserrichtlinie)

Der Titel wird geändert, um klarzustellen, dass diese Richtlinie nur die Verschmutzung und nicht den mengenmäßigen Zustand von Grundwasserkörpern betrifft.

Artikel 1 über den Gegenstand der Richtlinie wird geändert, um den Verweis auf Artikel 17 der WRRL, der die Grundlage für die Annahme der Grundwasserrichtlinie bildete, zu streichen, weil er überholt ist.

Artikel 2 wird geändert, um bei der Begriffsbestimmung von „Schwellenwert“ neben den auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerten auch die auf EU-Ebene festgelegten Schwellenwerte aufzunehmen.

Artikel 3 über die Kriterien für die Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers wird geändert, um der neuen Begriffsbestimmung von „auf Unionsebene festgelegten Schwellenwerten“ Rechnung zu tragen.

Artikel 4 über die Verfahren für die Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers wird aus den gleichen Gründen wie Artikel 3 geändert.

Es wird ein neuer Artikel 6a eingefügt, um im Einklang mit Artikel 8b der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen den „Beobachtungslistenmechanismus“ für Grundwasserkörper verbindlich vorzuschreiben. Mit diesem Mechanismus wird ein dreijährliches Verfahren eingeführt, durch das die Kommission unter Mitwirkung der ECHA und in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Stoffe für die Überwachung von Grundwasserkörpern priorisiert. Die sich daraus ergebenden Informationen werden in die sechsjährliche Überarbeitung der Qualitätsnormen für die Aufnahme in Anhang I einfließen. Die Bestimmung enthält auch die Verpflichtung für die ECHA, die im Zusammenhang mit der Beobachtungsliste erstellten wissenschaftlichen Berichte öffentlich zugänglich zu machen.

Artikel 8 über Anpassungen an den technischen Fortschritt wird geändert, um 1) das Verfahren für Durchführungsrechtsakte zur Anpassung des Anhangs II Teile A und C sowie der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt durch das Verfahren für delegierte Rechtsakte zu ersetzen; 2) der Kommission die Befugnis zur Aufnahme neuer Grundwasserschadstoffe in Anhang I und zur Festlegung neuer EU-weiter Qualitätsnormen für diese Schadstoffe sowie zur Aufnahme von Schadstoffen in Anhang II Teil B, für die die Mitgliedstaaten die Festlegung nationaler Schwellenwerte in Erwägung ziehen müssen, zu übertragen; 3) der Kommission die Befugnis zu übertragen, gegebenenfalls auch für Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, die nicht von EU-weiter Bedeutung sind, Schwellenwerte auf EU-Ebene festzulegen, um das Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu verbessern und eine einheitlichere Umsetzung zu erreichen; 4) die zentrale Rolle der ECHA in diesem Rahmen sowie die Verpflichtung der ECHA, wissenschaftliche Berichte über mögliche Änderungen öffentlich zugänglich zu machen, klarzustellen.

Es wird ein neuer Artikel 8a eingefügt, um die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Annahme von delegierten Rechtsakten im Einklang mit dem Vertrag von Lissabon einzuführen.

Artikel 9 über das Ausschussverfahren wird geändert, um den früheren „Komitologiebeschluss“ durch die jüngere „Komitologieverordnung“ zu ersetzen.

Artikel 10 über die Überprüfung der Anhänge I und II im Wege des Mitentscheidungsverfahrens wird gestrichen, um dem neuen Verfahren für delegierte Rechtsakte gemäß den Artikeln 8 und 8a Rechnung zu tragen.

Anhang I über EU-weite Qualitätsnormen für Grundwasserschadstoffe wird geändert, um neue Grundwasserschadstoffe aufzunehmen und einschlägige Qualitätsnormen für einige per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), Arzneimittel und nicht relevante Pestizidmetaboliten festzulegen.

Anhang II über nationale Schwellenwerte für Grundwasserschadstoffe wird wie folgt geändert: 1) der pharmazeutische Stoff Primidon wird in die Liste synthetischer Stoffe aufgenommen, für die die Mitgliedstaaten die Festlegung nationaler Schwellenwerte in Erwägung ziehen sollten; 2) es wird klargestellt, dass sich die Teile B und C nur auf den Mechanismus zur Festlegung von Schwellenwerten auf nationaler Ebene beziehen; 3) es wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten der ECHA Bericht erstatten, damit diese die Informationen öffentlich zugänglich machen kann und 4) es wird ein neuer Teil D eingefügt, um die harmonisierten Schwellenwerte für die Stoffgruppe „Summe von Trichlorethylen und Tetrachlorethylen“ aufzunehmen.

Anhang III über die Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers und Anhang IV über die Ermittlung und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends werden geändert, um dem neuen Konzept der „auf EU-Ebene festgelegten Schwellenwerte“ Rechnung zu tragen.

3.Änderung der Richtlinie 2008/105/EG (Richtlinie über Umweltqualitätsnormen)

Der Titel wird geändert, um klarzustellen, dass die Richtlinie die Verschmutzung von Oberflächengewässern betrifft.

Artikel 3 über Umweltqualitätsnormen wird geändert, um das Datum festzulegen, ab dem die neuen und die überarbeiteten Umweltqualitätsnormen angewendet werden. Außerdem werden die Verpflichtung zu Überwachung von Biota in Absatz 2 und die Verpflichtung für eine langfristige Trendermittlung in Absatz 6 vereinfacht, indem ihr Anwendungsbereich im Anhang präzisiert wird. Absatz 7 wird gestrichen, um der vorgeschlagenen Ersetzung des Mitentscheidungsverfahrens durch das Verfahren delegierter Rechtsakte zur Änderung der Liste der prioritären Stoffe Rechnung zu tragen.

Artikel 5 zur Bestandsaufnahme der Emissionen wird geändert, um die Berichterstattungspflicht zu vereinfachen und ihn soweit möglich an die EU-Rechtsvorschriften über Emissionen aus großen Industrieanlagen (wird derzeit überarbeitet) anzupassen und um eine vereinfachte Berichterstattung an das Industrieemissionsportal zu ermöglichen, wobei Einzelheiten in einem künftigen Durchführungsrechtsakt festzulegen sind. Die Berichterstattungspflicht im Rahmen der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete wird daher nur noch für diffuse Emissionen gelten.

Artikel 7a über die Koordinierung verschiedener Rechtsakte der EU über Chemikalien wird geändert, um den Verweis auf das Arzneimittelrecht der EU aufzunehmen und die vorgeschlagene Ersetzung des Mitentscheidungsverfahrens durch das Verfahren für delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung oder Festlegung neuer Umweltqualitätsnormen zu berücksichtigen.

Artikel 8 wird geändert, um 1) der Europäischen Kommission die Befugnis zu übertragen, Anhang I alle sechs Jahre zu überarbeiten, um die Aufnahme neuer prioritärer Stoffe und entsprechender Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage von Beiträgen der ECHA in Erwägung zu ziehen; 2) der Kommission die Befugnis zu übertragen, die Liste der Kategorien von einzugsgebietsspezifischen Schadstoffen, die jetzt im neuen Anhang II Teil B aufgeführt sind, regelmäßig zu überarbeiten (der genannte Anhang II ersetzt zu diesem Zweck Nummer 1.2.6 und Anhang VIII der WRRL, die entsprechend geändert wird, um die einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe aus der Begriffsbestimmung von „ökologischer Zustand“ zu streichen und sie in die Regelung für den chemischen Zustand aufzunehmen); 3) der Kommission die Befugnis zu übertragen, gegebenenfalls EU-weite Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe anzunehmen und diese in Anhang II Teil C aufzulisten (in dem Vorschlag sind in Teil C vier prioritäre Stoffe aufgeführt, die zuvor in Anhang I gelistet waren aber von dieser Liste gestrichen wurden, da sie nicht mehr als von EU-weiter Bedeutung angesehen werden); 4) die zentrale Rolle, die die ECHA bei der Ausarbeitung der Umweltqualitätsnormen einnehmen muss, und zwar in enger Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und Interessenträgern, und ihre Verpflichtung, wissenschaftliche Berichte im Zusammenhang mit der Änderung der Anhänge öffentlich zugänglich zu machen, zu klären.

Artikel 8a wird geändert, um 1) die Art und Weise zu vereinfachen, in der die Mitgliedstaaten den chemischen Zustand für ubiquitäre persistente bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT) separat vom gesamten chemischen Zustand angeben können; 2) es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, für einige Stoffe eine weniger intensive Überwachung durchzuführen; 3) die Mitgliedstaaten zu verpflichten, eine wirkungsbasierte Überwachung durchzuführen, um das Vorkommen estrogener Hormone in Wasserkörpern im Hinblick auf eine mögliche künftige Festlegung wirkungsbasierter Auslösewerte zu bewerten.

Artikel 8b wird geändert, um 1) den Überwachungs- und Überprüfungszyklus des Beobachtungslistenmechanismus zu verbessern, indem anstelle des derzeitigen Zweijahreszyklus ein Dreijahreszyklus festgelegt wird. So und mit der Verlängerung des Überwachungszyklus von 12 auf 24 Monate wird mehr Zeit für die Datenverarbeitung im Vorfeld der Überarbeitung der Liste eingeräumt, damit die unterschiedlichen Häufigkeiten von Schadstoffen mit saisonalen Emissionsmustern (z. B. Pestizide/Biozide) besser berücksichtigt werden können; 2) Mikroplastik und ausgewählte antimikrobielle Resistenz bewirkende Gene in die nächste Beobachtungsliste aufnehmen zu können, sofern unter Mitwirkung der ECHA geeignete Überwachungs- und Analysemethoden ermittelt werden.

Der neue Artikel 8d umfasst die Verpflichtung für Mitgliedstaaten, Umweltqualitätsnormen für die in Anhang II Teil A aufgeführten einzugsgebietsspezifische Schadstoffe festzulegen. Somit wird, im Einklang mit dem Vorschlag, die derzeit in Anhang V Punkt 1.2.6 der WRRL formulierte Verpflichtung ersetzt, nach der sichergestellt werden muss, dass einzugsgebietsspezifische Schadstoffe in die Bewertung des chemischen und nicht des ökologischen Zustands von Oberflächenwasserkörpern einbezogen werden. Mit der Bestimmung soll auch sichergestellt werden, dass EU-weite Umweltqualitätsnormen für bestimmte einzugsgebietsspezifische Schadstoffe Vorrang vor den auf nationaler Ebene festgelegten Umweltqualitätsnormen haben. Mit der Änderung werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, der ECHA Bericht zu erstatten, damit diese jede Absicht in Bezug auf die Aufnahme von Schadstoffen in die Liste und/oder die Festlegung von Umweltqualitätsnormen bekannt geben kann, um Transparenz und Synergien zu verbessern.

Artikel 10, in dem präzisiert wird, dass Anhang X der WRRL die Fassung von Anhang II der Richtlinie 2008/105/EG erhält, wird gestrichen, da es Anhang II der Richtlinie 2008/105/EG nicht gab und Anhang X infolge der Aufnahme des Verfahrens delegierter Rechtsakte zur Anpassung der Liste prioritärer Stoffe und zur Festlegung der entsprechenden Umweltqualitätsnormen in die Richtlinie 2008/105/EG gestrichen wird.

Der Titel von Anhang I wird geändert, um den Begriff „andere Schadstoffe“ zu streichen, der hinfällig ist, da er sich auf Stoffe bezog, die vor der Annahme der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen unter andere Rechtsvorschriften fielen; es muss nicht mehr zwischen prioritären Stoffen und solchen „anderen Schadstoffen“ unterschieden werden. Teil A, in dem die Stoffe und die entsprechenden Umweltqualitätsnormen aufgelistet sind, wird durch einen neuen Anhang ersetzt, in dem der Liste prioritärer Stoffe jetzt 23 weitere Stoffe hinzugefügt wurden, darunter Arzneimittel, industrielle Stoffe, Pestizide und Metalle. In dem Anhang sind auch gefährliche Stoffe und ubiquitäre PBT aufgeführt sowie solche Stoffe, für die eine langfristige Trendermittlung erforderlich ist.

Ein neuer Anhang II wird eingefügt, in dessen Teil A eine nichterschöpfende Liste von einzugsgebietsspezifischen Schadstoffen enthalten ist, für die die Mitgliedstaaten es in Erwägung ziehen müssen, Umweltqualitätsnormen festzulegen und diese anzuwenden, wenn sie Anlass zur Besorgnis geben. Teil B enthält die allgemeinen Grundätze und es wird auf entsprechende Leitlinien verwiesen, während Teil C ein Verzeichnis harmonisierter Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe enthält. Letzteres wird im Wege künftiger delegierter Rechtsakte angenommen, mit denen die Kommission dort, wo es sich als notwendig erweist, um einen ausreichenden und harmonisierten Schutz der Umwelt zu gewährleisten, harmonisierte Umweltqualitätsnormen für bestimmte andere einzugsgebietsspezifische Schadstoffe festlegen wird, selbst für Schadstoffe, die nicht oder noch nicht von EU-weiter Bedeutung sind.

2022/0344 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 33 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 34 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Belastung von Oberflächengewässern und Grundwasser durch chemische Schadstoffe stellt eine Gefahr sowohl für die aquatische Umwelt, die zu akuter und chronischer Toxizität für Wasserorganismen, zur Akkumulation von Schadstoffen in den Ökosystemen, zur Zerstörung von Lebensräumen und zur Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt führen kann, als auch für die menschliche Gesundheit dar. Die Festlegung von Umweltqualitätsnormen trägt zur Verwirklichung des Null-Schadstoff-Ziels für eine schadstofffreie Umwelt bei.

(2)Gemäß Artikel 191 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beruht die Umweltpolitik der Union auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, und auf dem Verursacherprinzip.

(3)Der europäische Grüne Deal 35 ist die Strategie der Union, um bis 2050 eine klimaneutrale und saubere Kreislaufwirtschaft zu gewährleisten, die Bewirtschaftung der Ressourcen zu optimieren und gleichzeitig die Umweltverschmutzung zu minimieren. In der EU-Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit 36 und dem Null-Schadstoff-Aktionsplan 37 wird speziell auf im europäischen Grünen Deal thematisierte Aspekte der Umweltverschmutzung eingegangen. Weitere besonders relevante und ergänzende Strategien sind die EU-Kunststoffstrategie von 2018 38 , die Arzneimittelstrategie für Europa von 2021 39 , die Biodiversitätsstrategie 40 , die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ 41 , die EU-Bodenstrategie für 2030 42 , die digitale Strategie der EU 43 und die EU-Datenstrategie 44 .

(4)Mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 45 wurde ein Rahmen für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers geschaffen. Dieser Rahmen sieht vor, dass unter den Stoffen, die auf Unionsebene ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen, prioritäre Stoffe identifiziert werden. In der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 46 sind unionsweite Umweltqualitätsnormen für die 45 in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten prioritären Stoffe und acht weitere, bereits vor der Einführung von Anhang X durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 47 auf Unionsebene reglementierte Schadstoffe festgelegt. In der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 48 sind unionsweite Grundwasserqualitätsnormen für Nitrate und für in Pestiziden enthaltene Wirkstoffe sowie Kriterien für die Festlegung nationaler Schwellenwerte für andere Grundwasserschadstoffe festgelegt. Außerdem enthält sie eine Liste von mindestens 12 Schadstoffen und deren Indikatoren, für die die Mitgliedstaaten die Festlegung solcher nationalen Schwellenwerte in Erwägung ziehen müssen. Die Grundwasserqualitätsnormen sind in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG festgelegt.

(5)Stoffe werden auf der Grundlage einer Bewertung ihres Risikos für den Menschen und die aquatische Umwelt für die Aufnahme in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG oder in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG in Betracht gezogen. Die wichtigsten Komponenten dieser Bewertung sind das Wissen über die Umweltkonzentrationen der Stoffe, einschließlich der bei der Überwachung der Beobachtungsliste gesammelten Informationen, und der Informationen über die (Öko-)Toxikologie der Stoffe sowie über ihre Persistenz, Bioakkumulation, Karzinogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität und ihr endokrinschädigendes Potenzial.

(6)Die Kommission hat eine Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG gemäß Artikel 16 Absatz 4 der genannten Richtlinie und Artikel 8 der Richtlinie 2008/105/EG sowie eine Überprüfung der Stofflisten in den Anhängen I und II der Richtlinie 2006/118/EG gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie durchgeführt und ist aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dem Schluss gelangt, dass es angezeigt ist, diese Listen durch die Aufnahme neuer Stoffe, die Festlegung von Umweltqualitätsnormen oder Grundwasserqualitätsnormen für diese neu aufgenommenen Stoffe, die Überarbeitung der Umweltqualitätsnormen für einige bereits enthaltene Stoffe zur Anpassung an den wissenschaftlichen Fortschritt und die Festlegung von Biota-Umweltqualitätsnormen für einige bereits darin aufgeführte und neu aufgenommene Stoffe zu ändern. Sie hat ferner ermittelt, welche zusätzlichen Stoffe sich in Sedimenten oder Biota anreichern können, und klargestellt, dass eine Trendüberwachung solcher Stoffe in Sedimenten oder Biota durchgeführt werden sollte. Die Überprüfungen der Stofflisten wurden unterstützt durch eine umfassende Konsultation mit Sachverständigen der Kommissionsdienststellen, der Mitgliedstaaten und von Interessengruppen sowie dem Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken“.

(7)Im Zusammenhang mit fast allen Schadstoffen müssen im Interesse eines wirksamen Umgangs während ihres gesamten Lebenszyklus, einschließlich gegebenenfalls ihrer chemischen Zusammensetzung, Genehmigung oder Zulassung, der Emissionskontrolle während der Herstellung und Verwendung oder anderen Prozessen sowie der Abfallbehandlung, Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle und nachgeschaltete Maßnahmen kombiniert werden. Daher ergänzt die Festlegung neuer oder strengerer Qualitätsnormen für Wasserkörper andere Rechtsvorschriften der Union, die das Verschmutzungsproblem in einem oder mehreren dieser Lebenszyklusabschnitte angehen oder angehen könnten, und steht mit ihnen im Einklang, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 49 , der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 50 , der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 51 , der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates 52 , der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 53 , der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 54 , der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 55 und der Richtlinie 91/271/EWG des Rates 56 .

(8)Den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge geht außer von den bereits regulierten Schadstoffen noch von mehreren weiteren in Wasserkörpern festgestellten Schadstoffen eine erhebliche Gefahr aus. Im Rahmen einer freiwilligen Überwachung wurde festgestellt, dass insbesondere per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) und Arzneimittel im Grundwasser ein Problem darstellen. An mehr als 70 % der Grundwassermessstellen in der Union wurden PFAS nachgewiesen, und vielerorts werden die geltenden nationalen Schwellenwerte deutlich überschritten; auch pharmazeutische Stoffe werden häufig nachgewiesen. Für Oberflächengewässer sind Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate bereits als prioritäre Stoffe gelistet, aber auch von anderen PFAS geht neuen Erkenntnissen zufolge eine Gefahr aus. Die Überwachung der Stoffe auf der Beobachtungsliste gemäß Artikel 8b der Richtlinie 2008/105/EG hat bestätigt, dass von einer Reihe pharmazeutischer Stoffe in Oberflächengewässern eine Gefahr ausgeht, sodass diese Stoffe in die Liste prioritärer Stoffe aufgenommen werden sollten.

(9)Die Mitgliedstaaten sind gemäß der Richtlinie 2000/60/EG verpflichtet, Wasserkörper, aus denen Wasser für den menschlichen Verbrauch entnommen wird, zu identifizieren, sie zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den Umfang der Aufbereitung zu verringern, die für die Gewinnung von für den menschlichen Gebrauch geeignetem Wasser erforderlich ist. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass Mikroplastik eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, aber es sind mehr Überwachungsdaten erforderlich, um die Notwendigkeit der Festlegung einer Umweltqualitätsnorm für Mikroplastik in Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern zu bestätigen. Mikroplastik sollte daher in die Beobachtungslisten für Oberflächengewässer und Grundwasser aufgenommen und, sobald die Kommission geeignete Überwachungsmethoden identifiziert hat, überwacht werden. Dabei sollten die gemäß der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates 57 entwickelten Methoden zur Überwachung und Bewertung der Risiken von Mikroplastik im Trinkwasser berücksichtigt werden.

(10)Es bestehet die Sorge, dass sich durch gegen antimikrobielle Wirkstoffe resistenten Mikroorganismen und antimikrobielle Resistenzen bewirkende Gene in der aquatischen Umwelt antimikrobielle Resistenzen entwickeln könnten, dies wurde bisher aber nur wenig überwacht. Gene, die antimikrobielle Resistenzen bewirken, sollten ebenfalls in die Oberflächengewässer- und Grundwasserbeobachtungslisten aufgenommen und überwacht werden, sobald geeignete Überwachungsmethoden entwickelt worden sind. Dies steht im Einklang mit dem „Europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts ‚Eine Gesundheit‘“, den die Kommission im Juni 2017 angenommen hat, und mit der Arzneimittelstrategie für Europa, die ebenfalls auf dieses Problem eingeht.

(11)Angesichts des zunehmenden Bewusstseins dafür, wie relevant Mischungen sind und wie wichtig folglich eine wirkungsbasierte Überwachung zur Bestimmung des chemischen Zustands ist, und in Anbetracht der Tatsache, dass es bereits hinreichend verlässliche wirkungsbasierte Überwachungsmethoden für estrogene Stoffe gibt, sollten die Mitgliedstaaten diese Methoden anwenden, um die kumulativen Auswirkungen von estrogenen Stoffen in Oberflächengewässern über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zu bewerten. Auf diese Weise können wirkungsbasierte Ergebnisse mit den Ergebnissen verglichen werden, die mit den konventionellen Methoden zur Überwachung der drei in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten estrogenen Stoffe erzielt wurden. Anhand dieses Vergleichs wird dann beurteilt, ob wirkungsbasierte Überwachungsmethoden als zuverlässige Screening-Methoden angewendet werden können. Die Anwendung solcher Screening-Methoden hätte den Vorteil, dass die Auswirkungen aller und nicht nur der in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten estrogenen Stoffe erfasst werden können. Die Definition von Umweltqualitätsnormen in der Richtlinie 2000/60/EG sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass sie künftig auch Auslösewerte abdecken könnte, die gegebenenfalls für die Bewertung der Ergebnisse der wirkungsbasierten Überwachung festgelegt werden.

(12)Die Bewertung der Wasserschutzrechtsvorschriften der Union 58 (im Folgenden „Bewertung“) ergab, dass die Identifizierung und Listung von Oberflächengewässer und Grundwasser belastenden Schadstoffen und die Festlegung oder Überarbeitung der entsprechenden Qualitätsnormen im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse beschleunigt werden könnte. Wenn diese Aufgaben nicht im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens gemäß den Artikeln 16 und 17 der Richtlinie 2000/60/EG und Artikel 10 der Richtlinie 2006/118/EG, sondern von der Kommission wahrgenommen würden, könnten das Funktionieren des Instruments der Beobachtungslisten für Oberflächengewässer und Grundwasser, insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt und die Reihenfolge von Listung, Überwachung und Bewertung der Ergebnisse, verbessert und die Synergien zwischen dem Instrument der Beobachtungslisten und den Überprüfungen der Schadstofflisten gestärkt werden, und die Schadstofflisten könnten schneller geändert werden, um dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund und weil die Schadstofflisten und die entsprechenden Umweltqualitätsnormen im Lichte neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse rasch angepasst werden müssen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um die Liste prioritärer Stoffe und der entsprechenden Umweltqualitätsnormen in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG und die Liste der Grundwasserschadstoffe und Qualitätsnormen in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG zu ändern. Dabei sollte die Kommission die Ergebnisse der Überwachung der Stoffe in den Oberflächengewässer- und Grundwasserbeobachtungslisten berücksichtigen. Folglich sollten die Artikel 16 und 17 der Richtlinie 2000/60/EG und Anhang X jener Richtlinie sowie Artikel 10 der Richtlinie 2006/118/EG gestrichen werden.

(13)Die Bewertung ergab ferner, dass bei den Qualitätsnormen und Schwellenwerten, die auf nationaler Ebene für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe bzw. Grundwasserschadstoffe festgelegt werden, zu große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. Bisher galten für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe, die nicht als prioritäre Stoffe gemäß der Richtlinie 2000/60/EG eingestuft wurden, nationale Umweltqualitätsnormen und sie wurden bei der Bewertung des ökologischen Zustands von Oberflächengewässern als physikalisch-chemische Qualitätskomponenten berücksichtigt. Für Grundwasser konnten die Mitgliedstaaten auch eigene Schwellenwerte festlegen, selbst für anthropogene synthetische Stoffe. Diese Flexibilität hat sowohl in Bezug auf die Vergleichbarkeit des Zustands von Wasserkörpern zwischen den Mitgliedstaaten als auch den Umweltschutz zu suboptimalen Ergebnissen geführt. Daher ist es notwendig, dass ein Verfahren eingeführt wird, das eine Einigung auf Unionsebene über Umweltqualitätsnormen und Schwellenwerte ermöglicht, die auf diese Stoffe anzuwenden sind, wenn sie als von nationaler Bedeutung eingestuft werden, und dass Verzeichnisse der geltenden Umweltqualitätsnormen und Schwellenwerte eingerichtet werden.

(14)Darüber hinaus gewährleistet die Aufnahme einzugsgebietsspezifischer Schadstoffe in die Definition des chemischen Zustands von Oberflächengewässern einen besser koordinierten, kohärenteren und transparenteren Ansatz bei der Überwachung und Bewertung des chemischen Zustands von Oberflächengewässern und zugehöriger Informationen für die Öffentlichkeit. Sie erleichtert auch eine gezieltere Herangehensweise an die Ermittlung und Durchführung von Maßnahmen zur ganzheitlicheren, wirksameren und effizienteren Behandlung aller „chemischen Fragen“. Daher sollten die Definitionen der Begriffe „ökologischer Zustand“ und „chemischer Zustand“ geändert und die einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe, die bisher Teil der Definition des Begriffs „ökologischer Zustand“ in Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG waren, sollten in die Definition des Begriffs „chemischer Zustand“ einbezogen werden. Deshalb sollten das Konzept für Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe und die entsprechenden Verfahren in die Richtlinie 2008/105/EG aufgenommen werden.

(15)Um eine harmonisierte Vorgehensweise und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II Teil B der Richtlinie 2006/118/EG zur Anpassung der Liste der Schadstoffe, für die die Mitgliedstaaten die Festlegung nationaler Schwellenwerte in Erwägung ziehen müssen, zu ändern.

(16)Da eine rasche Anpassung an wissenschaftliche und technische Erkenntnisse notwendig ist und ein harmonisierter Ansatz und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union in Bezug auf einzugsgebietsspezifische Schadstoffe gewährleistet werden muss, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II Teil A der Richtlinie 2008/105/EG in Bezug auf die Liste der Schadstoffkategorien und Anhang II Teil C der genannten Richtlinie in Bezug auf die harmonisierten Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe oder Schadstoffgruppen anzupassen. Diese harmonisierten Umweltqualitätsnormen sollten von den Mitgliedstaaten bei der Bewertung des Zustands ihrer Oberflächengewässer angewandt werden, wenn festgestellt wird, dass von diesen Schadstoffen eine Gefahr ausgeht.

(17)Die Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG hat ergeben, dass mehrere prioritäre Stoffe nicht mehr von unionsweiter Bedeutung sind und daher nicht mehr in Anhang I Teil A jener Richtlinie aufgeführt sein sollten. Diese Stoffe sollten daher als einzugsgebietsspezifische Schadstoffe eingestuft und zusammen mit den entsprechenden Umweltqualitätsnormen in Anhang II Teil C der Richtlinie 2008/105/EG aufgenommen werden. Da diese Schadstoffe nicht mehr als von unionsweiter Bedeutung eingestuft werden, müssen die Umweltqualitätsnormen nur noch dann angewandt werden, wenn diese Schadstoffe noch von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung sein könnten.

(18)Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und die Vergleichbarkeit des Zustands von Wasserkörpern der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, müssen die nationalen Schwellenwerte für bestimmte Grundwasserschadstoffe harmonisiert werden. Daher sollte ein Verzeichnis harmonisierter Schwellenwerte für Grundwasserschadstoffe von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung als neuer Teil D in Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG aufgenommen werden. Die in dem Verzeichnis genannten harmonisierten Schwellenwerte gelten nur in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die betreffenden Schadstoffe den Zustand des Grundwassers beeinträchtigen. Für die Summe der beiden synthetischen Schadstoffe Trichlorethylen und Tetrachlorethylen müssen die nationalen Schwellenwerte harmonisiert werden, da nicht alle Mitgliedstaaten, in denen die Schadstoffe relevant sind, einen Schwellenwert für die Summe dieser Schadstoffe anwenden und die festgelegten nationalen Schwellenwerte nicht alle gleich sind. Der harmonisierte Schwellenwert sollte mit dem Parameterwert übereinstimmen, der gemäß der Richtlinie (EU) 2020/2184 für die Summe dieser Schadstoffe im Trinkwasser festgelegt wurde.

(19)Um eine harmonisierte Vorgehensweise und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II Teil D der Richtlinie 2006/118/EG zur Anpassung des Verzeichnisses harmonisierter Schwellenwerte in Bezug auf die darin enthaltenen Schadstoffe und die harmonisierten Schwellenwerte an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu ändern.

(20)Alle Bestimmungen der Richtlinie 2006/118/EG über die Bewertung des chemischen Zustands des Grundwassers sollten nach Maßgabe der Aufnahme der dritten Kategorie harmonisierter Schwellenwerte in Anhang II Teil D der genannten Richtlinie sowie der Qualitätsnormen in Anhang I der genannten Richtlinie und der nationalen Schwellenwerte, die nach der Methode in Anhang II Teil A der genannten Richtlinie festgelegt werden, angepasst werden.

(21)Um eine wirksame und kohärente Entscheidungsfindung zu gewährleisten und Synergien mit der Arbeit im Rahmen anderer Unionsrechtsvorschriften über Chemikalien zu entwickeln, sollte der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eine ständige und klar umschriebene Rolle bei der Priorisierung von Stoffen, die in die Beobachtungslisten und in die Listen der Stoffe in den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/105/EG und in den Anhängen I und II der Richtlinie 2006/118/EG aufgenommen werden sollen, und bei der Herleitung angemessener, wissenschaftlich fundierter Qualitätsnormen eingeräumt werden. Der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) der ECHA sollten die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, die der ECHA übertragen werden, durch die Abgabe von Stellungnahmen erleichtern. Die ECHA sollte auch eine bessere Koordinierung zwischen verschiedenen umweltrechtlichen Vorschriften gewährleisten, indem sie einschlägige wissenschaftliche Berichte öffentlich zugänglich macht und so für mehr Transparenz in Bezug auf Schadstoffe auf einer Beobachtungsliste oder die Entwicklung unionsweiter oder nationaler Umweltqualitätsnormen oder Schwellenwerte sorgt.

(22)Die Bewertung ergab, dass zur Förderung einer besseren Umsetzung und Durchsetzung der Wasserschutzvorschriften der Union eine häufigere und gestraffte elektronische Berichterstattung erforderlich ist. Da die Europäische Umweltagentur (EUA) für die im Null-Schadstoff-Aktionsplan beschriebene regelmäßigere Überwachung der Verschmutzung zuständig ist, sollte sie eine solche häufigere und gestraffte Berichterstattung der Mitgliedstaaten erleichtern. Es ist wichtig, dass Umweltinformationen über den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers der Union der Öffentlichkeit und der Kommission zeitnah zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, der Kommission und der EUA die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG erhobenen Überwachungsdaten per automatisierten Berichterstattungs- und Datenübermittlungssystemen, z. B. in Form einer Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) oder vergleichbarer Mechanismen, zur Verfügung zu stellen. Der Verwaltungsaufwand dürfte insofern begrenzt sein, als die Mitgliedstaaten bereits verpflichtet sind, Geodatenthemen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 59 sowie der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates 60 fallen, öffentlich zugänglich zu machen. Zu diesen Geodatenthemen gehören der Standort und der Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen und die entsprechenden Messungen von Schadstoffen und des Zustands von Umweltmedien.

(23)Eine bessere Integration der Datenströme, die der EUA gemäß den Wasserschutzrechtsvorschriften der Union gemeldet werden, und insbesondere der durch die Richtlinie 2008/105/EG vorgeschriebenen Bestandsaufnahmen der Emissionen mit den Daten, die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU und der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 61 an das Industrieemissionsportal gemeldet werden, wird die Vorlage der Bestandsaufnahmen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/105/EG vereinfachen und effizienter machen. Zugleich werden so der Verwaltungsaufwand und die Spitzenarbeitsbelastung bei der Ausarbeitung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete verringert. In Verbindung mit der Abschaffung der Zwischenberichte über die Fortschritte der Maßnahmenprogramme, die sich als nicht wirksam erwiesen haben, wird diese vereinfachte Berichterstattung es den Mitgliedstaaten ermöglichen, sich verstärkt um die Meldung von Emissionen zu kümmern, die nicht unter die Rechtsvorschriften über Industrieemissionen fallen, sondern gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/105/EG gemeldet werden müssen.

(24)Mit dem Vertrag von Lissabon wurde eine Unterscheidung eingeführt zwischen der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass von Rechtsakten ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsaktes (delegierte Rechtsakte) und der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass von Rechtsakten zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung verbindlicher Rechtsakte der Union (Durchführungsrechtsakte). Die Richtlinien 2000/60/EG und 2006/118/EG sollten an den mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsrahmen angepasst werden.

(25)Die Befugnisübertragungen in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anhang V Nummer 1.4.1 Ziffer ix der Richtlinie 2000/60/EG, in denen die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen ist, erfüllen die Kriterien des Artikels 290 Absatz 1 AEUV, da sie Anpassungen der Anhänge der Richtlinie und den Erlass von Vorschriften zu ihrer Ergänzung betreffen. Sie sollten daher in Befugnisübertragungen an die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte umgewandelt werden.

(26)Die Befugnisübertragung in Artikel 8 der Richtlinie 2006/118/EG, in dem die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen ist, erfüllt die Kriterien des Artikels 290 Absatz 1 AEUV, da er Anpassungen der Anhänge der Richtlinie betrifft. Er sollte daher in eine Befugnisübertragung an die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte umgewandelt werden.

(27)Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge der Vorbereitung delegierter Rechtsakte und ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(28)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG, in dem die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen ist, erfüllt die Kriterien des Artikels 290 Absatz 2 AEUV, da sie die Annahme technischer Spezifikationen und standardisierter Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands betrifft und somit darauf abzielt, einheitliche Bedingungen für die harmonisierte Durchführung der genannten Richtlinie zu gewährleisten. Sie sollte daher in eine Befugnisübertragung an die Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten umgewandelt werden. Um die Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten, sollte die Befugnisübertragung auch auf die Festlegung von Formaten für die Meldung von Überwachungs- und Zustandsdaten gemäß Artikel 8 Absatz 4 ausgeweitet werden. Die der Kommission übertragenen Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 62 ausgeübt werden.

(29)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung technischer Formate für die Berichterstattung über die Überwachung und die Meldung von Daten über den Wasserzustand gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(30)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2008/105/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung standardisierter Formate für die Berichterstattung über Emissionen aus Punktquellen, die nicht unter die Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates 63 + fallen, an die EUA übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(31)Es ist notwendig, den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt im Bereich der Überwachung des Zustands von Wasserkörpern im Einklang mit den Überwachungsanforderungen gemäß Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG zu berücksichtigen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Daten und Dienste aus Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste), In-situ-Sensoren und -Geräten oder Bürgerwissenschaftsdaten zu nutzen, wobei die Möglichkeiten, die die künstliche Intelligenz, fortgeschrittene Datenanalyse und Datenverarbeitung eröffnen, zum Einsatz kommen.

(32)Angesichts der Zunahme unvorhersehbarer Wetterereignisse, insbesondere extremer Überschwemmungen und lang andauernder Dürren, und erheblicher Verschmutzungsereignisse, die zu grenzübergreifenden unfallbedingten und/oder fahrlässigen Verschmutzungen führen oder diese verschärfen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass andere potenziell betroffene Mitgliedstaaten unverzüglich über solche Ereignisse informiert werden, und wirksam mit potenziell betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Auswirkungen des Ereignisses abzumildern. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken und die Verfahren für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Falle strukturellerer, d. h. nicht unfallbedingter und/oder fahrlässiger, länger andauernder grenzüberschreitender Probleme, die gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten behandelt werden können, zu straffen. Falls europäische Hilfe erforderlich ist, können die zuständigen nationalen Behörden Hilfeersuchen an das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen der Kommission richten, das im Einklang mit Artikel 15 des Beschlusses Nr. 1313/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 64 etwaige Hilfsangebote und deren Umsetzung im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union koordiniert.

(33)Die Richtlinien 2000/60/EG, 2006/118/EG und 2008/105/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(34)Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus und die Verbesserung der Umweltqualität europäischer Süßwasservorkommen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen des grenzübergreifenden Charakters der Wasserverschmutzung besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2000/60/EG

Die Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:

1.Artikel 1, vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„— zur Verwirklichung der Ziele der einschlägigen internationalen Übereinkommen, einschließlich derjenigen, die auf die Vermeidung und Beseitigung der Verschmutzung der Meeresumwelt abzielen, durch Unionsmaßnahmen zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen oder Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen, und zwar mit dem Endziel, in der Meeresumwelt für natürlich anfallende Stoffe Konzentrationen in der Nähe der Hintergrundwerte und für anthropogene synthetische Stoffe Konzentrationen nahe Null zu erreichen.“  

2.Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)Nummer 24 erhält folgende Fassung:

„24. ,guter chemischer Zustand eines Oberflächengewässers‘: der chemische Zustand, der zur Erreichung der Umweltziele für Oberflächengewässer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie erforderlich ist, das heißt, der chemische Zustand, den ein Oberflächenwasserkörper erreicht hat, in dem keine Schadstoffe in Konzentrationen vorkommen, die höher sind als die Umweltqualitätsnormen für in Anhang I, Teil A der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* aufgeführte prioritäre Stoffe und die Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 8d Absatz 1 der genannten Richtlinie;“

b)Nummer 30 erhält folgende Fassung:

„30. ,prioritäre Stoffe‘: Stoffe, die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführt sind, das heißt, Stoffe, die in einem großen Teil der Mitgliedstaaten ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen;“

c)Folgende Nummern 30a und 30b werden eingefügt:

„30a. ,prioritäre gefährliche Stoffe‘: prioritäre Stoffe, die als ,gefährlich‘ eingestuft werden, weil sie in wissenschaftlichen Berichten, in einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder in einschlägigen internationalen Übereinkünften als toxisch, persistent und bioakkumulierbar oder als Anlass zu ähnlichen Bedenken gebend eingestuft werden, sofern diese Bedenken für die aquatische Umwelt relevant sind;

30b. ,einzugsgebietsspezifische Schadstoffe‘: Schadstoffe, die nicht oder nicht mehr als prioritäre Stoffe eingestuft werden, die aber von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der gemäß Anhang II dieser Richtlinie durchgeführten Bewertung der Belastung und Auswirkungen auf Oberflächenwasserkörper als erhebliche Risiken für oder durch die aquatische Umwelt in ihrem Hoheitsgebiet eingestuft wurden;“

d)Nummer 35 erhält folgende Fassung:

„35. ,Umweltqualitätsnorm‘: die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Gruppe von Schadstoffen in Wasser, Sedimenten oder Biota, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht überschritten werden darf, oder ein mit einer geeigneten wirkungsbasierten Methode gemessener Auslösewert für die schädlichen Auswirkungen eines solchen Schadstoffs oder einer solchen Gruppe von Schadstoffen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt;“

                       

* Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung von Oberflächengewässern, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).“

3.In Artikel 3 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Im Falle außergewöhnlicher Umstände natürlichen Ursprungs oder höherer Gewalt, insbesondere extremer Überschwemmungen und längerer Dürren, oder erheblicher Verschmutzungen, die flussabwärts gelegene Wasserkörper in anderen Mitgliedstaaten betreffen könnten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sowohl die für die flussabwärts gelegenen Wasserkörper in diesen Mitgliedstaaten zuständigen Behörden als auch die Kommission unverzüglich unterrichtet werden und dass die erforderliche Zusammenarbeit veranlasst wird, um die Ursachen der außergewöhnlichen Umstände oder Vorfälle zu untersuchen und deren Folgen zu bewältigen.“

4.Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv) die Mitgliedstaaten führen die notwendigen Maßnahmen durch, um die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe oder einzugsgebietsspezifische Schadstoffe schrittweise zu reduzieren und die Emissionen, Einleitungen und Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen;“ 

b)Buchstabe b Ziffer iii Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Maßnahmen zum Erreichen einer Trendumkehr werden gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/118/EG und Anhang IV jener Richtlinie vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 durchgeführt;“

5.Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Für jeden in Absatz 1 genannten Wasserkörper stellen die Mitgliedstaaten sowohl sicher, dass die Ziele des Artikels 4 gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie für Oberflächenwasserkörper, einschließlich der auf Unionsebene festgelegten Qualitätsnormen, erreicht werden, als auch, dass das mit dem angewandten Wasseraufbereitungsverfahren und gemäß dem Unionsrecht gewonnene Wasser die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates* erfüllt.  

               

                           

* Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).“

6.Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung technischer Spezifikationen und standardisierter Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands gemäß Anhang V und zur Festlegung von Formaten für die Meldung von Überwachungs- und Zustandsdaten gemäß Absatz 4 zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2 erlassen.“  

b)Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die verfügbaren individuellen Überwachungsdaten, die gemäß Anhang V Nummer 1.3.4 erhoben wurden, und der sich daraus ergebende Zustand gemäß Anhang V der Öffentlichkeit und der Europäischen Umweltagentur (EUA) mindestens einmal jährlich elektronisch in einem maschinenlesbaren Format gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*, der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates** und der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates*** zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck verwenden die Mitgliedstaaten die gemäß Absatz 3 festgelegten Formate.

(5) Die EUA stellt sicher, dass die gemäß Absatz 4 bereitgestellten Informationen regelmäßig verarbeitet und analysiert werden, um sie über die einschlägigen Unionsportale zur Weiterverwendung durch die Kommission und die zuständigen Agenturen der Union bereitzustellen und der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit aktuelle, objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen, insbesondere über den Zustand, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates**** zugänglich zu machen.  

                       

* Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

** Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

*** Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

**** Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).“

7.Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Zur Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie festgelegten Ziele, Qualitätsnormen und Schwellenwerte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Folgendes festgelegt und umgesetzt wird:

a) Emissionsbegrenzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien;

b) einschlägige Emissionsgrenzwerte;

c) bei diffusen Auswirkungen Begrenzungen, gegebenenfalls einschließlich bewährter Umweltschutzpraktiken gemäß

der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*,

der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates**,

der Richtlinie 91/271/EWG des Rates***,

der Richtlinie 91/676/EWG des Rates****,

sonstigen Vorschriften des Unionsrechts, die in Bezug auf Punktquellen und diffuse Verschmutzung relevant sind.

                   

               

* Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

** Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

*** Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

**** Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).“

b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Sind aufgrund eines Qualitätsziels, einer Qualitätsnorm oder eines Schwellenwerts, die in der vorliegenden Richtlinie, in den Richtlinien 2006/118/EG oder 2008/105/EG oder in anderen Unionsvorschriften festgelegt sind, strengere Bedingungen erforderlich als sich aus der Anwendung des Absatzes 2 ergäben, so werden entsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festgelegt.

8.Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe k erhält folgende Fassung:

k) Maßnahmen zur Beseitigung der Verschmutzung von Oberflächengewässern durch prioritäre gefährliche Stoffe und zur schrittweisen Verringerung der Verschmutzung durch andere Stoffe, die sonst das Erreichen der gemäß Artikel 4 für die betreffenden Oberflächengewässer festgelegten Ziele durch die Mitgliedstaaten verhindern würden;“

9.Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12

Probleme, die nicht auf der Ebene der Mitgliedstaaten behandelt werden können

(1) Stellt ein Mitgliedstaat ein Problem fest, das Auswirkungen auf die Bewirtschaftung seiner Wasserressourcen hat, von diesem Mitgliedstaat jedoch nicht gelöst werden kann, so teilt er dies der Kommission und jedem anderen betroffenen Mitgliedstaat mit und gibt Empfehlungen zur Lösung dieses Problems.

(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Quellen für die in Absatz 1 genannten Probleme und die zur Lösung dieser Probleme erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln.

Die Mitgliedstaaten reagieren jeweils zeitnah, spätestens jedoch drei Monate nach der Mitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1.

10.(3) Die Kommission wird über jegliche Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 informiert und ersucht, sich daran zu beteiligen. Gegebenenfalls prüft die Kommission unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 13 erstellten Berichte, ob weitere Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen auf Wasserkörper zu verringern.“

11.Artikel 15 Absatz 3 wird gestrichen.

12.Die Artikel 16 und 17 werden gestrichen.

13.Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) eine Zusammenfassung aller Vorschläge, Begrenzungsmaßnahmen und Strategien zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Chemikalien oder zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung gefährlicher Stoffe;“ 

b)Absatz 4 wird gestrichen.  

14.Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Technische Anpassungen und Durchführung dieser Richtlinie

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und III sowie des Anhangs V Nummer 1.3.6 zu erlassen, um die Informationsanforderungen in Bezug auf die zuständigen Behörden, den Inhalt der wirtschaftlichen Analyse und die ausgewählten Überwachungsstandards an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Festlegung der Werte für die Einstufungen im Rahmen der Überwachungssysteme der Mitgliedstaaten nach dem Interkalibrierungsverfahren gemäß Anhang V Nummer 1.4.1 zu ergänzen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung der in Artikel 8 Absatz 4 genannten Daten zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Bei der Festlegung dieser Formate wird die Kommission erforderlichenfalls von der EUA unterstützt.“

15.Folgender Artikel 20a wird eingefügt:

„Artikel 20a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament und vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die jeweiligen von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 20 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

16.Artikel 21 erhält folgende Fassung:

Artikel 21

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates*.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

                       

* Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“

17.Artikel 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Umweltziele gemäß Artikel 4, die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten Umweltqualitätsnormen und die gemäß den Artikeln 8 und 8d jener Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe gelten als Umweltqualitätsnormen im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU.“

18.Anhang V wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

19.Anhang VII, Teil A, Nummer 7.7. erhält folgende Fassung:

„7.7. Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Verringerung der Emissionen prioritärer Stoffe und zur schrittweisen Einstellung der Emissionen prioritärer gefährlicher Stoffe ergriffen worden sind;“   

20.Anhang VIII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

21.Anhang X wird gestrichen.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2006/118/EG

Die Richtlinie 2006/118/EG wird wie folgt geändert:

1.Der Titel erhält folgende Fassung:

„Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Vermeidung und Verminderung der Grundwasserverschmutzung“

2.Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Mit dieser Richtlinie werden spezifische Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Grundwasserverschmutzung festgelegt, um die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Umweltziele zu erreichen. Diese Maßnahmen umfassen

a) Kriterien für die Beurteilung des guten chemischen Zustands des Grundwassers und

b) Kriterien für die Ermittlung und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr.“

3.Artikel 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. ,Schwellenwert‘ bezeichnet eine von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder auf Unionsebene gemäß Artikel 8 Absatz 3 festgelegte Grundwasserqualitätsnorm;“ 

4.Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)Unter Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) auf Unionsebene gemäß Artikel 8 Absatz 3 festgelegte und in Anhang II Teil D der vorliegenden Richtlinie aufgeführte Schwellenwerte.“

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Schwellenwerte können auf nationaler Ebene, auf Ebene der Flussgebietseinheit oder der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindlichen Teile einer internationalen Flussgebietseinheit oder auf Ebene eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern festgelegt werden.“

c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Alle in Absatz 1 genannten Schwellenwerte werden in den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG zu erstellenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete mit einer Zusammenfassung der in Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie genannten Informationen veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = der erste Tag des Monats, der auf den 18. Monat nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgt] die in Absatz 1 Buchstabe b genannten nationalen Schwellenwerte mit. Die ECHA macht diese Informationen öffentlich zugänglich.“

d)Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten ändern die Liste der in ihren Hoheitsgebieten geltenden Schwellenwerte, wenn neue Informationen über Schadstoffe, Schadstoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren dafür sprechen, dass ein Schwellenwert für einen weiteren Stoff festgelegt, ein bestehender Schwellenwert geändert oder ein zuvor von der Liste gestrichener Schwellenwert wieder aufgenommen werden muss. Werden einschlägige Schwellenwerte auf Unionsebene festgelegt oder geändert, passen die Mitgliedstaaten die Liste der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Schwellenwerte an diese Werte an. “

5.Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) die in Anhang I aufgeführten Werte für die Grundwasserqualitätsnormen und die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Schwellenwerte an keiner Überwachungsstelle in diesem Grundwasserkörper oder dieser Gruppe von Grundwasserkörpern überschritten werden oder“

6.Folgender Artikel 6a wird eingefügt:

„Artikel 6a

Beobachtungsliste

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung der von der ECHA erstellten wissenschaftlichen Berichte eine Beobachtungsliste der Stoffe zu erstellen, für die die Mitgliedstaaten unionsweite Überwachungsdaten erheben müssen, und um die Formate festzulegen, die von den Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Ergebnisse dieser Überwachung und damit verbundener Informationen an die Kommission zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Beobachtungsliste enthält höchstens fünf Stoffe oder Stoffgruppen sowie die Überwachungsmatrizes und die möglichen Analysemethoden für jeden Stoff. Diese Überwachungsmatrizes und Methoden dürfen keine übermäßigen Kosten für die zuständigen Behörden verursachen. Die in die Beobachtungsliste aufzunehmenden Stoffe werden unter den Stoffen ausgewählt, die nach den verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen können und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen. In dieser Beobachtungsliste sind die Stoffe aufgeführt, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben.

Sobald geeignete Überwachungsmethoden für Mikroplastik und bestimmte, antimikrobielle Resistenzen bewirkende Gene identifiziert wurden, werden diese Stoffe in die Beobachtungsliste aufgenommen.

Die ECHA erstellt wissenschaftliche Berichte, um die Kommission bei der Auswahl der Stoffe für die Beobachtungsliste zu unterstützen, wobei sie folgende Informationen berücksichtigt:

a)Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* und die Ergebnisse der jüngsten Überprüfung dieses Anhangs,

b)die gemäß der Richtlinie 2008/105/EG und der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates** erstellten Beobachtungslisten,

c)Anforderungen an die Bekämpfung der Bodenverschmutzung, einschließlich zugehöriger Überwachungsdaten,

d)die Beschreibung der Flussgebietseinheiten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie aufgestellten Überwachungsprogramme,

e)Informationen über Produktionsmengen, typische Arten der Verwendung, inhärente Eigenschaften (einschließlich Mobilität in Böden und gegebenenfalls Partikelgröße), Konzentrationen in der Umwelt und schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die aquatische Umwelt eines bestimmten Stoffes oder einer bestimmten Stoffgruppe, einschließlich der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates***, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates****, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates*****, der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates******, der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates******* und der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates******** gesammelten Informationen,

f)Forschungsprojekte und wissenschaftliche Veröffentlichungen, einschließlich Informationen über Trends und Prognosen auf der Grundlage von Modellrechnungen oder anderen prädiktiven Bewertungen sowie per Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste), In-situ-Sensoren und -Geräten gesammelten Informationen und Daten oder bürgerwissenschaftlichen Daten, wobei die Möglichkeiten, die die künstliche Intelligenz und die fortgeschrittene Datenanalyse und -verarbeitung eröffnen, genutzt werden,

g)Empfehlungen von Interessenträgern.

Die ECHA verfasst alle drei Jahre einen Bericht, in dem die Ergebnisse der gemäß Unterabsatz 4 erstellten wissenschaftlichen Berichte zusammengefasst werden, und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich. Der erste Bericht wird bis zum X [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = der erste Tag des 21. Monats nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] zugänglich gemacht.

(2) Eine erste Beobachtungsliste wird bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = der erste Tag des Monats, der auf den 24. Monat nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgt] erstellt. Die Beobachtungsliste wird danach alle 36 Monate aktualisiert.

Bei der Aktualisierung der Beobachtungsliste streicht die Kommission Stoffe oder Stoffgruppen aus der bestehenden Beobachtungsliste, deren Risiko für die aquatische Umwelt ihres Erachtens ohne zusätzliche Überwachungsdaten bewertet werden kann. Wenn die Beobachtungsliste aktualisiert wird, kann ein einzelner Stoff oder eine einzelne Stoffgruppe für einen weiteren Zeitraum von drei Jahren auf der Beobachtungsliste geführt werden, wenn zusätzliche Überwachungsdaten benötigt werden, um das Risiko für die aquatische Umwelt zu bewerten. Die aktualisierte Beobachtungsliste enthält auch mindestens einen zusätzlichen Stoff, für den die Kommission unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Berichte der ECHA der Auffassung ist, dass ein Risiko für die aquatische Umwelt bestehen könnte.

(3) Die Mitgliedstaaten überwachen alle Stoffe und Stoffgruppen, die in der Beobachtungsliste aufgeführt sind, an ausgewählten repräsentativen Überwachungsstellen über einen Zeitraum von 24 Monaten. Der Überwachungszeitraum beginnt innerhalb von sechs Monaten nach Erstellung der Beobachtungsliste.

Jeder Mitgliedstaat bestimmt mindestens eine Überwachungsstelle, zuzüglich der Anzahl der Stellen, die seiner Gesamtfläche in km² an Grundwasserkörpern geteilt durch 60 000 (auf die nächste ganze Zahl gerundet) entspricht.

Bei der Auswahl der repräsentativen Überwachungsstellen, der Überwachungsfrequenz und des saisonalen Überwachungszeitplans für jeden Stoff oder jede Stoffgruppe berücksichtigen die Mitgliedstaaten die typischen Arten der Verwendung und das mögliche Vorhandensein des Stoffes oder der Stoffgruppe. Die Überwachungsfrequenz ist nicht geringer als einmal pro Jahr.

Ist ein Mitgliedstaat in der Lage, ausreichende, vergleichbare, repräsentative und aktuelle Überwachungsdaten für einen bestimmten Stoff oder eine bestimmte Stoffgruppe aus bestehenden Überwachungsprogrammen oder -studien zu gewinnen, so kann er beschließen, für diesen Stoff oder diese Stoffgruppe keine zusätzliche Überwachung im Rahmen des Beobachtungslistenmechanismus durchzuführen, sofern der Stoff oder die Stoffgruppe mithilfe einer Methode überwacht wurde, die den Überwachungsmatrizes und den Analysemethoden entspricht, die im Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste genannt sind.

(4) Die Mitgliedstaaten machen die Ergebnisse der in Absatz 3 genannten Überwachung im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG und dem gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste zugänglich. Sie stellen auch Informationen über die Repräsentativität der Überwachungsstellen und über die Überwachungsstrategie zur Verfügung.

(5) Die ECHA überprüft die Ergebnisse der Überwachung am Ende des in Absatz 3 genannten Zeitraums von 24 Monaten und bewertet, welche Stoffe oder Stoffgruppen für weitere 24 Monate überwacht und daher in der Beobachtungsliste geführt werden müssen und welche Stoffe oder Stoffgruppen von der Beobachtungsliste gestrichen werden können.

Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung durch die ECHA zu dem Schluss, dass keine weitere Überwachung erforderlich ist, um das Risiko für die aquatische Umwelt weiter zu bewerten, wird diese Bewertung bei der in Artikel 8 genannten Überprüfung der Anhänge I und II berücksichtigt.

                   

                   

* Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung von Oberflächengewässern, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).

** Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).

*** Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

**** Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

***** Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

****** Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).

******* Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

******** Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).“

 

7.Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

Überprüfung der Anhänge I bis IV

(1) Die Kommission überprüft erstmals bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = sechs Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] und danach alle sechs Jahre die Liste der Schadstoffe in Anhang I und die in diesem Anhang festgelegten Qualitätsnormen für diese Schadstoffe sowie die Liste der Schadstoffe und Indikatoren in Anhang II Teil B.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I durch Aufnahme oder Streichung von in diesem Anhang genannten Grundwasserschadstoffen und Qualitätsnormen für diese Schadstoffe an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, und um Teil B durch Aufnahme von Schadstoffen oder Indikatoren, für die die Mitgliedstaaten die Festlegung nationaler Schwellenwerte in Erwägung ziehen müssen, an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II Teil D zu erlassen, um ihn durch Aufnahme oder Änderung harmonisierter Schwellenwerte für einen oder mehrere der in Teil B des genannten Anhangs aufgeführten Schadstoffe an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

(4) Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Absätzen 2 und 3 berücksichtigt die Kommission die von der ECHA gemäß Absatz 6 erstellten wissenschaftlichen Berichte.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II Teile A und C und der Anhänge III und IV zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

(6) Zur Unterstützung der Kommission bei der Überprüfung der Anhänge I und II erstellt die ECHA wissenschaftliche Berichte. Bei diesen Berichten wird Folgendes berücksichtigt:

a) die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse der ECHA,

b) die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG eingerichteten Überwachungsprogramme,

c) die gemäß Artikel 6a Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie erhobenen Überwachungsdaten,

d) das Ergebnis der Überprüfungen der Anhänge der Richtlinie 2008/105/EG und der Richtlinie (EU) 2020/2184,

e) Informationen und Anforderungen zur Bekämpfung der Bodenverschmutzung,

f) Forschungsprogramme und wissenschaftliche Veröffentlichungen der Union, einschließlich per Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste), In-situ-Sensoren und -Geräten erfasster Informationen und/oder bürgerwissenschaftlicher Daten, wobei die Möglichkeiten, die die künstliche Intelligenz und die fortgeschrittene Datenanalyse und -verarbeitung eröffnen, genutzt werden,

g) Anmerkungen und Informationen von einschlägigen Interessenträgern.

(6) Die ECHA erstellt alle sechs Jahre einen Bericht, in dem die Ergebnisse der in den Absätzen 2 und 3 genannten Überprüfung zusammengefasst werden, und macht diesen öffentlich zugänglich. Der erste Bericht wird der Kommission am … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie] übermittelt.

8.Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

Artikel 8a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament und vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

9.Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates*.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.“ 

                               

* Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“ 

10.Artikel 10 wird gestrichen.

11.Anhang I wird durch den Wortlaut in Anhang III dieser Richtlinie ersetzt.

12.Anhang II wird gemäß Anhang IV dieser Richtlinie geändert.

13.Anhang III Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) andere sachdienliche Informationen, einschließlich eines Vergleichs des arithmetischen Mittels der jährlichen Konzentration der einschlägigen Schadstoffe an einer Überwachungsstelle mit den in Anhang I festgelegten Grundwasserqualitätsnormen und den gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c festgelegten Schwellenwerten.“

14.In Anhang IV Teil B Nummer 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Der Ausgangspunkt für Durchführungsmaßnahmen zur Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends ist gegeben, wenn die Konzentration des Schadstoffs 75 % der Parameterwerte der in Anhang I festgelegten Grundwasserqualitätsnormen und der gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c festgelegten Schwellenwerte erreicht, es sei denn,“

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2008/105/EG

Die Richtlinie 2008/105/EG wird wie folgt geändert:

1.Der Titel erhält folgende Fassung:

„Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung von Oberflächengewässern, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“

2.Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1a Unterabsatz 1 wird folgende Ziffer iii angefügt:

„iii) auf die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 5, 9, 13, 15, 17, 21, 23, 24, 28, 30, 34, 37, 41 und 44, für die überarbeitete Umweltqualitätsnormen gelten, und auf die in Anhang I Teil A aufgeführten neu identifizierten Stoffe mit den Nummern 46 bis 70, ab dem ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = der erste Tag des Monats, der auf den 18. Monat nach Inkrafttreten dieser Richtlinie folgt], um eine Verschlechterung des chemischen Zustands von Oberflächengewässern zu vermeiden und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen.“

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Auf Stoffe, für die in Anhang I Teil A eine Umweltqualitätsnorm für Biota oder eine Umweltqualitätsnorm für Sedimente festgelegt ist, wenden die Mitgliedstaaten diese Umweltqualitätsnormen für Biota bzw. Sedimente an.

Für andere als die in Unterabsatz 1 genannten Stoffe wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen für Wasser an.“  

c)Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten sorgen für die langfristige Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen derjenigen prioritären Stoffe, die in Anhang I Teil A als Stoffe identifiziert wurden, die dazu neigen, sich in Sedimenten und/oder Biota anzusammeln, auf der Grundlage der Überwachung in Sedimenten oder Biota im Rahmen der Überwachung des Oberflächengewässerzustands gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG.“ 

d)Absatz 7 wird gestrichen.

e)Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9a zu erlassen, um Anhang I Teil B Nummer 3 an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt anzupassen.“

3.Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG erfassten Informationen und anderer verfügbarer Daten für jede Flussgebietseinheit oder jeden Teil einer Flussgebietseinheit in ihrem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme, einschließlich Karten, falls verfügbar, der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, und aller Schadstoffe, die in Anhang II Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, einschließlich ihrer Konzentrationen in – je nach Zweckmäßigkeit – Sedimenten und Biota.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Emissionen, Einleitungen und Verluste, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU).../... des Europäischen Parlaments und des Rates 65+ elektronisch gemeldet werden. “

b)Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

c)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Bestandsaufnahmen im Rahmen der Überprüfungen der Analysen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG und stellen sicher, dass die Emissionen, die nicht an das gemäß der Verordnung (EU).../...++ eingerichtete Industrieemissionsportal gemeldet wurden, in ihren gemäß Artikel 13 Absatz 7 der genannten Richtlinie aktualisierten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete veröffentlicht werden.

Der Referenzzeitraum für die Festlegung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Analysen abzuschließen sind.

Für die unter die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fallenden prioritären Stoffe und Schadstoffe können die Durchschnittswerte der drei Jahre vor Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Analyse verwendet werden.

Für Emissionen aus Punktquellen, die nicht gemäß der Verordnung (EU).../...+++ gemeldet wurden, weil sie nicht in den Anwendungsbereich jener Verordnung fallen oder unter den in jener Verordnung festgelegten Schwellenwerten für die jährliche Berichterstattung liegen, wird die in Unterabsatz 1 festgelegte Berichterstattungspflicht durch elektronische Meldung an das gemäß jener Verordnung eingerichtete Industrieemissionsportal erfüllt.

Die Kommission erlässt, mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur, einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Formats, des Granularitätsgrads und der Häufigkeit der in Unterabsatz 4 genannten Meldung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

d)Absatz 5 wird gestrichen.

4.Artikel 7a Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Bei allen prioritären Stoffen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates* oder in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates**, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*** oder der Richtlinie 2010/75/EU fallen, bewertet die Kommission als Teil des in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Berichts, ob mit den auf Unions- und auf Mitgliedstaatenebene eingeführten Maßnahmen die Umweltqualitätsnormen für die prioritären Stoffe bzw. das Ziel der Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG erreicht werden.

                   

            

* Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).

** Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

*** Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).“

5.Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Überprüfung der Anhänge I und II

„(1) Die Kommission überprüft erstmals bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = sechs Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] und danach alle sechs Jahre die Liste der prioritären Stoffe und die für diese Stoffe in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen und die Liste der Schadstoffe in Anhang II Teil A.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, unter Berücksichtigung der von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Absatz 6 erstellten wissenschaftlichen Berichte delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9a zu erlassen, um Anhang I an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, und zwar durch

a)    Aufnahme oder Streichung von Stoffen in die oder aus der Liste prioritärer Stoffe,

b)    Einstufung oder Aufhebung der Einstufung bestimmter Stoffe als prioritäre gefährliche Stoffe und/oder als ubiquitäre persistente bioakkumulierbare und toxische Stoffe (uPBT) und/oder als Stoffe in dieser Liste, die sich in Sedimenten und/oder Biota ansammeln,

c)    Festlegung entsprechender Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer, Sedimente oder Biota, sofern erforderlich.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, unter Berücksichtigung der von der ECHA gemäß Absatz 6 erstellten wissenschaftlichen Berichte delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9a zu erlassen, um Anhang II an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, und zwar durch

a)Aufnahme oder Streichung von Schadstoffen in die oder aus der Liste der Schadstoffkategorien in Anhang II Teil A,

b)Aktualisierung der Methodik in Anhang II Teil B,

c)Aufnahme derjenigen einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe in Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie, für die die Kommission festgestellt hat, dass gegebenenfalls auf Unionsebene festgelegte Umweltqualitätsnormen anzuwenden sind, um eine harmonisierte und wissenschaftlich fundierte Umsetzung der in Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Ziele zu gewährleisten, und durch Listung der entsprechenden Umweltqualitätsnormen für diese Schadstoffe in Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie.

(4) Bei der Identifizierung einzugsgebietsspezifischer Schadstoffe, für die die Festlegung von Umweltqualitätsnormen auf Unionsebene notwendig sein könnte, berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

a) das Risiko, das von den Schadstoffen ausgeht, einschließlich ihrer Gefahr, ihrer Umweltkonzentrationen und der Konzentration, bei deren Überschreitung mit Auswirkungen zu rechnen ist,

b) die Diskrepanz zwischen den verschiedenen nationalen Umweltqualitätsnormen, die für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe festgelegt wurden, und inwieweit diese Diskrepanz gerechtfertigt ist,

c) die Zahl der Mitgliedstaaten, die bereits eine Umweltqualitätsnorm für die betreffenden einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe anwenden.

(5) Prioritäre Stoffe, die infolge der in Absatz 1 genannten Überprüfung aus der Liste der prioritären Stoffe gestrichen wurden, weil sie kein unionsweites Risiko mehr darstellen, werden in Anhang II Teil C aufgenommen, in dem die einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe und die entsprechenden harmonisierten Umweltqualitätsnormen aufgeführt sind, die gemäß Artikel 8d angewendet werden, wenn die Schadstoffe von nationaler oder regionaler Bedeutung sind.

(6) Zur Unterstützung der Kommission bei der Überprüfung der Anhänge I und II erstellt die ECHA wissenschaftliche Berichte. Bei diesen wissenschaftlichen Berichten wird Folgendes berücksichtigt:

a) die Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse der ECHA,

b) die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG eingerichteten Überwachungsprogramme,

c) die gemäß Artikel 8b Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie erhobenen Überwachungsdaten,

d) das Ergebnis der Überprüfungen der Anhänge der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* und der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates**,

e) Anforderungen an die Bekämpfung der Bodenverschmutzung, einschließlich zugehöriger Überwachungsdaten;

f) Forschungsprogramme und wissenschaftliche Veröffentlichungen der Union, einschließlich per Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste), In-situ-Sensoren und -Geräten gesammelten Informationen und/oder bürgerwissenschaftlicher Daten, wobei die Möglichkeiten, die die künstliche Intelligenz und die fortgeschrittene Datenanalyse und -verarbeitung eröffnen, genutzt werden,    

e) Anmerkungen und Informationen von einschlägigen Interessenträgern.

(7) Die ECHA erstellt alle sechs Jahre einen Bericht, in dem die Ergebnisse der gemäß Absatz 6 erstellten wissenschaftlichen Berichte zusammengefasst werden, und macht diesen öffentlich zugänglich. Der erste Bericht wird der Kommission am … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie] übermittelt.

                   

* Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Vermeidung und Verminderung der Grundwasserverschmutzung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).

** Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).“

6.Artikel 8a erhält folgende Fassung:

„Artikel 8a

Spezifische Bestimmungen für bestimmte Stoffe

(1) In den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Anforderungen des Anhangs V Nummer 1.4.3 jener Richtlinie hinsichtlich der Darstellung des chemischen Gesamtzustands und der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a jener Richtlinie festgelegten Ziele und Verpflichtungen zusätzliche Karten vorlegen, die die Informationen über den chemischen Zustand für einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Stoffe gesondert von den Informationen über den Zustand der übrigen in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie identifizierten Stoffe darstellen:

a)Stoffe, die in Anhang I Teil A als Stoffe identifiziert wurden, die sich wie ubiquitäre PBT verhalten,

b)Stoffe, die bei der letzten Überprüfung gemäß Artikel 8 neu identifiziert wurden,

c)Stoffe, für die bei der letzten Überprüfung gemäß Artikel 8 strengere Umweltqualitätsnormen festgelegt wurden.

Die Mitgliedstaaten können in den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete das Ausmaß jeglicher Abweichungen von den Umweltqualitätsnormen für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Stoffe darstellen. Die Mitgliedstaaten, die zusätzliche Karten gemäß Unterabsatz 1 bereitstellen, bemühen sich, die Vergleichbarkeit dieser Karten auf Ebene der Einzugsgebiete und auf Unionsebene sicherzustellen, und machen die Daten gemäß der Richtlinie 2003/4/EG, der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* und der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates** zugänglich.

(2) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die Stoffe, die in Anhang I Teil A als Stoffe identifiziert wurden, die sich wie ubiquitäre PBT verhalten, eine weniger intensive Überwachung durchführen, als für prioritäre Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie und Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG gefordert wird, vorausgesetzt, die Überwachung ist repräsentativ und es steht bereits eine statistisch solide Überwachungsgrundlage hinsichtlich des Vorkommens dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt zur Verfügung. In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 der vorliegenden Richtlinie sollte die Überwachung in der Regel mindestens alle drei Jahre stattfinden, es sei denn, nach den technischen Erkenntnissen und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.

(3) Die Mitgliedstaaten überwachen ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = der erste Tag des Monats, der auf den 18. Monat nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgt] für einen Zeitraum von zwei Jahren das Vorkommen von Stoffen mit estrogener Wirkung in Wasserkörpern mithilfe von wirkungsbasierten Überwachungsmethoden. Sie führen die Überwachung in jedem der beiden Jahre mindestens viermal an Orten durch, an denen die drei in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Estrogene 7-beta-Estradiol (E2), Estron (E1) und Alpha-Ethinylestradiol (EE2) mithilfe konventioneller Analysemethoden gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG und Anhang V der genannten Richtlinie überwacht werden. Die Mitgliedstaaten können das Netz von Überwachungsstellen nutzen, die für die überblicksweise Überwachung repräsentativer Oberflächenwasserkörper gemäß Anhang V Nummer 1.3.1 der Richtlinie 2000/60/EG identifiziert wurden.

                   

* Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

** Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).“

7.Artikel 8b erhält folgende Fassung:

„Artikel 8b

Beobachtungsliste

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung der von der ECHA erstellten wissenschaftlichen Berichte eine Beobachtungsliste der Stoffe zu erstellen, für die unionsweite Überwachungsdaten von den Mitgliedstaaten gesammelt werden müssen, und um die Formate festzulegen, die von den Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Ergebnisse dieser Überwachung und zugehöriger Informationen an die Kommission zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Beobachtungsliste enthält zu jedem Zeitpunkt höchstens zehn Stoffe oder Stoffgruppen und gibt für jeden Stoff die Überwachungsmatrizes und die möglichen Analysemethoden an. Diese Überwachungsmatrizes und Methoden dürfen keine übermäßigen Kosten für die zuständigen Behörden verursachen. Die in die Beobachtungsliste aufzunehmenden Stoffe werden unter den Stoffen ausgewählt, die nach den verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen. Die Beobachtungsliste enthält Stoffe, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben.

Sobald geeignete Überwachungsmethoden für Mikroplastik und bestimmte, antimikrobielle Resistenzen bewirkende Gene identifiziert wurden, werden diese Stoffe in die Beobachtungsliste aufgenommen.

Die ECHA erstellt wissenschaftliche Berichte, um die Kommission bei der Auswahl der Stoffe für die Beobachtungsliste zu unterstützen, wobei sie folgende Informationen berücksichtigt:

a)die Ergebnisse der jüngsten regelmäßigen Überprüfung von Anhang I dieser Richtlinie,

b)Empfehlungen der in Artikel 8 der Richtlinie 2008/105/EG genannten Interessenträger,

c)die Beschreibung der Flussgebietseinheiten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie aufgestellten Überwachungsprogramme,

d)Informationen über Produktionsmengen, typische Arten der Verwendung, inhärente Eigenschaften (gegebenenfalls einschließlich der Partikelgröße), Konzentrationen in der Umwelt und schädliche Auswirkungen eines Stoffes auf die menschliche Gesundheit und die aquatische Umwelt, einschließlich der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, der Verordnung (EU) 2019/6, der Richtlinie 2001/83/EG und der Richtlinie 2009/128/EG gesammelten Informationen,

e)Forschungsprojekte und wissenschaftliche Veröffentlichungen, einschließlich Informationen über Trends und Prognosen auf der Grundlage von Modellrechnungen oder anderen prädiktiven Bewertungen und Daten sowie per Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste), In-situ-Sensoren und -Geräten gesammelte Informationen oder bürgerwissenschaftliche Daten, wobei die Möglichkeiten, die die künstliche Intelligenz und die fortgeschrittene Datenanalyse und -verarbeitung eröffnen, genutzt werden.

Die ECHA verfasst alle drei Jahre einen Bericht, in dem die Ergebnisse der gemäß Unterabsatz 4 erstellten wissenschaftlichen Berichte zusammengefasst werden, und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich. Der erste ECHA-Bericht wird bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = der erste Tag des 21. Monats nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] zugänglich gemacht.

(2) Die Beobachtungsliste wird bis zum X [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = der letzte Tag des 23. Monats nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgt] und danach alle 36 Monate aktualisiert. Bei der Aktualisierung der Beobachtungsliste streicht die Kommission alle Stoffe, deren Risiko für die aquatische Umwelt ihres Erachtens ohne zusätzliche Überwachungsdaten bewertet werden kann, aus der bestehenden Beobachtungsliste. Wenn die Beobachtungsliste aktualisiert wird, kann ein einzelner Stoff oder eine einzelne Stoffgruppe für einen weiteren Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Beobachtungsliste geführt werden, wenn zusätzliche Überwachungsdaten benötigt werden, um das Risiko für die aquatische Umwelt zu bewerten. Jede aktualisierte Beobachtungsliste enthält auch mindestens einen neuen Stoff, für den die Kommission ausgehend von den wissenschaftlichen Berichten der ECHA der Auffassung ist, dass ein Risiko für die aquatische Umwelt besteht.

(3) Die Mitgliedstaaten überwachen alle Stoffe und Stoffgruppen, die in der Beobachtungsliste aufgeführt sind, an ausgewählten repräsentativen Überwachungsstellen über einen Zeitraum von 24 Monaten. Der Überwachungszeitraum beginnt innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme des Stoffes in die Beobachtungsliste.

Jeder Mitgliedstaat bestimmt mindestens eine Überwachungsstelle und zusätzlich eine Überwachungsstelle, wenn er mehr als eine Million Einwohner hat, sowie eine weitere Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner geografischen Fläche in km2 dividiert durch 60 000 (auf die nächste ganze Zahl gerundet) entspricht, und eine weitere Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner Einwohnerzahl dividiert durch fünf Millionen (auf die nächste ganze Zahl gerundet) entspricht.

Bei der Auswahl der repräsentativen Überwachungsstellen, der Überwachungsfrequenz und des saisonalen Überwachungszeitplans für jeden Stoff oder jede Stoffgruppe berücksichtigen die Mitgliedstaaten die typischen Arten der Verwendung und das mögliche Vorhandensein des Stoffes oder der Stoffgruppe. Die Überwachungsfrequenz ist nicht geringer als zweimal pro Jahr außer für Stoffe, die klimatischen oder saisonalen Schwankungen unterworfen sind, für die die Überwachung so häufig durchgeführt wird wie im gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste festgelegt ist.

Ist ein Mitgliedstaat in der Lage, in Bezug auf einen bestimmten Stoff oder eine bestimmte Stoffgruppe ausreichende, vergleichbare, repräsentative und aktuelle Überwachungsdaten aus bestehenden Überwachungsprogrammen oder -studien zu generieren und der Kommission vorzulegen, so kann er beschließen, für diesen Stoff oder diese Stoffgruppe keine zusätzliche Überwachung im Rahmen des Beobachtungslistenmechanismus durchzuführen, sofern der Stoff oder die Stoffgruppe mithilfe einer Methode überwacht wurde, die sowohl mit den Überwachungsmatrizes und den Analysemethoden, die im Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste genannt sind, als auch mit der Richtlinie 2009/90/EG* im Einklang steht.

(4) Die Mitgliedstaaten machen die Ergebnisse der in Absatz 3 genannten Überwachung im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG und dem gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste zugänglich. Sie stellen auch Informationen über die Repräsentativität der Überwachungsstellen und über die Überwachungsstrategie zur Verfügung.

(5) Die ECHA überprüft die Ergebnisse der Überwachung am Ende des in Absatz 3 genannten Zeitraums von 24 Monaten und bewertet, welche Stoffe oder Stoffgruppen für weitere 24 Monate überwacht und daher in der Beobachtungsliste geführt werden müssen und welche Stoffe oder Stoffgruppen von der Beobachtungsliste gestrichen werden können.

Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung durch die ECHA zu dem Schluss, dass keine weitere Überwachung erforderlich ist, um das Risiko für die aquatische Umwelt weiter zu bewerten, so wird diese Bewertung bei der in Artikel 8 genannten Überprüfung der Anhänge I und II berücksichtigt.

                   

* Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).“

8.Folgender Artikel 8d wird eingefügt:

Artikel 8d

Einzugsgebietsspezifische Schadstoffe

(1) Die Mitgliedstaaten legen auf der Grundlage der Analysen und Überprüfungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EU nach dem in Anhang II Teil B der vorliegenden Richtlinie festgelegten Verfahren Umweltqualitätsnormen für die einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe fest, die unter die in Anhang II Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Kategorien fallen, wenn von diesen Schadstoffen ein Risiko für Wasserkörper in einer oder mehreren ihrer Flussgebietseinheiten ausgeht, und wenden diese an.

Die Mitgliedstaaten teilen der ECHA bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = der erste Tag des Monats, der auf den 18. Monat nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgt] die in Unterabsatz 1 genannten Umweltqualitätsnormen mit. Die ECHA macht diese Informationen öffentlich zugänglich.

(2) Wurden Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Artikel 8 auf Unionsebene festgelegt und in Anhang II Teil C aufgenommen, so haben diese Umweltqualitätsnormen Vorrang vor auf nationaler Ebene gemäß Absatz 1 festgelegten Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe. Die auf Unionsebene festgelegten Umweltqualitätsnormen werden auch von den Mitgliedstaaten angewendet, um festzustellen, ob von den in Anhang II Teil C aufgeführten einzugsgebietsspezifischen Schadstoffen ein Risiko ausgeht.

(3) Die Einhaltung der nationalen oder der gegebenenfalls auf Unionsebene festgelegten Umweltqualitätsnormen ist erforderlich, damit sich ein Wasserkörper in einem guten chemischen Zustand im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 24 der Richtlinie 2000/60/EG befindet.“  

9.Artikel 10 wird gestrichen.

10.Anhang I wird gemäß Anhang V dieser Richtlinie geändert.

11.Anhang VI der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang II angefügt.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = der erste Tag des Monats, der auf den18. Monat nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgt] nachzukommen.

(2) Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU DEN RECHTSAKTEN des
NULL-SCHADSTOFF-PAKETS

RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Null-Schadstoff-Paket:

Dieser Finanzbogen deckt die folgenden Vorschläge ab:

   Integrierte Wasserbewirtschaftung: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik

   Überprüfung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Neufassung der Richtlinie 91271/EWG)

   Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften zur Luftqualität: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft und der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa

Politikbereich(e) 

09 – Umwelt- und Klimapolitik

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 66  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

Ziel(e)

Allgemeine Ziele

1. Verbesserung des Schutzes der Bürgerinnen und Bürger der EU und natürlicher Ökosysteme im Einklang mit der Biodiversitätsstrategie und dem Null-Schadstoff-Ziel, die beide im europäischen Grünen Deal verankert sind

2. Steigerung der Wirksamkeit der Rechtsvorschriften und Verringerung des durch sie bedingten Verwaltungsaufwands, wodurch eine schnellere Reaktion auf neu auftretende Risiken erleichtert wird

3. Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit vor den schädlichen Auswirkungen gefährlicher Chemikalien und der Luftverschmutzung

Einzelziel(e)

Integrierte Wasserbewirtschaftung:

1. Aktualisierung der Liste von Oberflächengewässer und Grundwasser belastenden Schadstoffen, indem Stoffe hinzugefügt oder gestrichen und die Qualitätsnormen für einige bereits gelistete Stoffe angepasst werden

2. Verbesserung der Transparenz, des Zugangs zu und der Weiterverwendung von Daten, wodurch die Umsetzung in den Mitgliedstaaten erleichtert wird, sowie Verringerung des Verwaltungsaufwands und Erhöhung der Effizienz und Kohärenz des umfassenderen Rechtsrahmens für Chemikalien

3. Schaffung eines Rechtsrahmens, der schneller und leichter an wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst werden kann und mit dem besorgniserregende Schadstoffe schneller angegangen werden können

4. Verbesserung der Überwachung von Chemikalienmischungen, um die Kombinationswirkungen besser zu bewerten, und der Überwachung von saisonalen Schwankungen der Schadstoffkonzentrationen;

5. Harmonisierung der Reaktion auf Schadstoffe in Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern in der EU, wenn auf EU-Ebene noch keine Qualitätsnormen oder Schwellenwerte festgelegt worden sind;

6. Schaffung der Voraussetzungen für eine vermehrte Wasserwiederverwendung und eine bessere Klärschlamm- und Abfallbehandlung in enger Synergie mit der neuen Wasserwiederverwendungsverordnung, der Klärschlammrichtlinie und dem EU-Abfallrecht

Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser:

1. Beitrag zur Ermittlung und anschließenden Vermeidung von Verschmutzungen in Abwasserbehandlungsanlagen

2. Weitere Verringerung der Belastung durch Nährstoffe (N und P), Mikroschadstoffe und Mikroplastik sowie Verringerung noch verbliebener Verschmutzungsquellen (Regenüberlauf, urbane Niederschlagsabflüsse, kleinere Ballungsräume und individuelle geeignete Systeme)

3. Fortschritte auf dem Weg zur energetischen Neutralität des Abwassersektors

4. Schaffung der Voraussetzungen für eine verstärkte Wasserwiederverwendung und eine bessere Klärschlamm- und Abfallbehandlung in enger Synergie mit der neuen Wasserwiederverwendungsverordnung, der Klärschlammrichtlinie und dem EU-Abfallrecht

5. Verbesserung des Zugangs zur Sanitärversorgung, insbesondere für vulnerable und marginalisierte Bevölkerungsgruppen

6. Stärkung, Modernisierung, Vereinfachung und Anpassung der Überwachungs- und Meldepflichten

 

Rechtsvorschriften zur Luftqualität:

1. Überarbeitung der EU-Luftqualitätsnormen, um sie stärker an die Empfehlungen der WHO anzugleichen, wobei soweit wie möglich den neuesten wissenschaftlichen Gutachten, der Durchführbarkeit, den Kosten und dem Nutzen Rechnung zu tragen ist, und um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften angemessen und wirksam auf künftige Änderungen der zugrunde liegenden Fakten reagieren können

2. Sicherstellen, dass Luftqualitätspläne ein wirksames Mittel zur Ermittlung, Planung und Minderung von Überschreitungssituationen sind, und Aufnahme präziserer Bestimmungen über die Beteiligung der Interessenträger, den Zugang zu Gerichten, Sanktionen und Entschädigungen im Zusammenhang mit sauberer Luft in die EU-Rechtsvorschriften

3. Weitere Verschärfung der Bestimmungen über die Überwachung der Luftqualität, die Modellierung der Luftqualität und Luftqualitätspläne, um lokale Behörden bei ihren Bemühungen um eine bessere Luftqualität zu unterstützen

4. Bürgerinformationen über die gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung

5. Vereinfachung geltender Bestimmungen, wo dies möglich ist, um die Wirksamkeit und Effizienz der Luftreinhaltung zu verbessern

Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Integrierte Wasserbewirtschaftung:

Die vorgeschlagene Richtlinie wird zu einer Aktualisierung der Listen der Schadstoffe für Grundwasser und Oberflächengewässer führen. Sie wird auch mehrere der Mängel im Zusammenhang mit Chemikalien im Wasser beheben, die bei der Eignungsprüfung des Wasserrechts von 2019 aufgezeigt wurden.

Sie wird zu einer geringeren Verschmutzung von Süßwasser, Küstengewässern, Übergangsgewässern und Grundwasser in Europa führen.

Sie wird aktuellere und relevantere Informationen über den Wasserzustand und zuverlässigere Informationen über neu auftretende Schadstoffe im Grundwasser liefern, regelmäßige Aktualisierungen der Stofflisten auf der Grundlage gestraffter Überwachungsdaten und integrierter wissenschaftsbasierter Erkenntnisse ermöglichen und eine Überwachung der Belastung durch Mikroplastik und antimikrobielle Resistenzen bewirkende Gene bewirken.

Sie wird auch die Voraussetzungen für eine vermehrte Wasserwiederverwendung und eine bessere Klärschlamm- und Abfallbehandlung in enger Synergie mit der neuen Wasserwiederverwendungsverordnung, der Klärschlammrichtlinie und dem EU-Abfallrecht schaffen.

Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser:

Es wird erwartet, dass die Qualität der Flüsse, Seen und Meere der EU erhalten und verbessert wird. Die Freisetzung von Schadstoffen aus noch verbliebenen städtischen Quellen (einschließlich kleinerer Ballungsräume, verunreinigtem Regenwasser, kleinerer dezentraler Anlagen) sowie der Eintrag von Stickstoff und Phosphor werden weiter zurückgehen, mit strengeren Grenzwerten, wo Eutrophierung nach wie vor ein Problem ist.

Außerdem werden neue Investitionen mobilisiert, um die Verschmutzung durch Mikroschadstoffe zu verringern. Diese Investitionen werden voraussichtlich durch ein neues System der erweiterten Herstellerverantwortung abgedeckt, das diejenigen, die Mikroschadstoffe freisetzende Produkte in Verkehr bringen, die finanzielle Verantwortung für die zusätzliche Behandlung auferlegt, die zur Erhaltung der Qualität der aufnehmenden Gewässer in der EU erforderlich ist.

Es wird erwartet, dass der Sektor energieneutral wird (d. h., dass die verbrauchte fossile Energie durch die von diesem Sektor erzeugte erneuerbare Energie ausgeglichen würde).

Die Überarbeitung wird die Entwicklung einer weltweit wettbewerbsfähigen EU-Wasserindustrie entscheidend voranbringen. Eine weitere Modernisierung der EU-Normen, z. B. durch neue Anforderungen in Bezug auf Mikroschadstoffe oder den Energieverbrauch, würde Innovationen und letztlich Skaleneffekte noch mehr fördern.

Rechtsvorschriften zur Luftqualität:

Die vorgeschlagene überarbeitete Richtlinie trägt zum Null-Schadstoff-Ziel des europäischen Grünen Deals, zur stärkeren Angleichung der EU-Luftqualitätsnormen an die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation und zu einer nachhaltigen Verbesserung der Luftqualität in der gesamten Europäischen Union bei.

Die vorgeschlagene überarbeitete Richtlinie sieht auch strengere Bestimmungen über die Überwachung‚ Modellierung und Luftqualitätspläne vor, um lokale Behörden bei ihren Bemühungen um eine bessere Luftqualität zu unterstützen. Die Behebung der Mängel wird zu einer geringeren Schadstoffbelastung der Luft und der Exposition gegenüber Schadstoffen in der Luft führen sowie zu einer verbesserten Governance und Durchsetzung der Luftqualitätspläne, einer besseren Überwachung und Modellierung durch eine Steigerung der Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit sowie durch die größere Zahl der zu überwachenden Schadstoffe, einem verbesserten Zugang zu Luftqualitätsdaten und -informationen mit besonderem Schwerpunkt auf der verstärkten Nutzung digitaler Tools und der Möglichkeit, die EU-Luftqualitätsnormen regelmäßig zu überprüfen.

Die Bürgerinnen und Bürger in der EU werden von einer besseren Luftqualität gesundheitlich profitieren. Und die Verringerung der negativen gesundheitlichen und (wenn auch nicht so signifikanten) anderen Auswirkungen einer schlechten Luftqualität ist zudem für Unternehmen, Wirtschaftsteilnehmer auch in der Landwirtschaft und Arbeitgeber allgemein von Nutzen.

Allerdings fällt für die Behörden wegen der überarbeiteten Luftqualitätsnormen und strengeren Bestimmungen zur Überwachung der Luftqualität je nach ihrer derzeitigen Luftqualitätssituation mehr Arbeit an. Denn die überarbeiteten Vorschriften zur besseren Überwachung der Luftqualität können zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwands für die zuständigen Behörden führen.

Leistungsindikatoren

Integrierte Wasserbewirtschaftung:

Da sowohl die Zahl der Stoffe, die im Rahmen der Richtlinie seit der Einführung einer verbindlichen Beobachtungsliste zur Überwachung besorgniserregender Grundwasserschadstoffe überwacht werden, als auch die Frequenz der Meldung von Überwachungs- und Zustandsdaten erhöht werden, ist eine detailliertere Verfolgung der Fortschritte und Erfolge möglich.

Zu den wichtigsten Erfolgsindikatoren gehören die Zahl der Mitgliedstaaten, für die vollständige Überwachungszeitreihen für einschlägige Stoffe vorliegen (insbesondere für Stoffe im Grundwasser), die Zahl der Stoffe oder Schadstoffe, in Bezug auf die ein guter Zustand erreicht wird, sowie der Grad der Harmonisierung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe.

Die Aufnahme von Mikroplastik und antimikrobielle Resistenzen bewirkenden Genen in die Beobachtungslisten wird, sofern geeignete methodische Leitlinien für die Überwachung und Bewertung erstellt werden, es ermöglichen, die Fortschritte beim Umgang mit diesen neu auftretenden Verschmutzungsarten zu überwachen und gegebenenfalls Qualitätsnormen festzulegen. Darüber hinaus werden die Verfahren vereinfacht, um eine schnellere Reaktion auf neu auftretende Wasserverschmutzungsprobleme zu gewährleisten.

Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser:

   Die Einhaltungsquote und die Abweichung vom Zielwert je Mitgliedstaat und je Behandlungsstufe werden einen ausgezeichneten Überblick über die Umsetzung der Richtlinie geben;

   Anzahl der Anlagen, die für eine zusätzliche Behandlung auf N/P und Mikroschadstoffe ausgerüstet sind; und die entsprechende Verringerung der Freisetzung von N/P und der toxischen Belastung auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU;

   Energieverbrauch der Mitgliedstaaten und die entsprechenden THG-Emissionen;

   Anzahl der Ballungsräume, die durch integrierte Bewirtschaftungspläne für Regenüberläufe und Siedlungsabflüsse abgedeckt sind, und ihre Einhaltung des EU-Ziels;

   Von den Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zur Sanitärversorgung und zur besseren Kontrolle individueller Systeme sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten in den Mitgliedstaaten erfassten Gesundheitsindikatoren;

   Andere Daten, insbesondere über die Wasserqualität der aufnehmenden Gewässer (Flüsse, Seen und Meere) gemäß der Wasser- und der Meeresrahmenrichtlinie, werden zur konkreten Messung der Auswirkungen der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser herangezogen. Weitere Einzelheiten zu möglichen Parametern, die für die Bewertung der Einhaltung und die Messung des Erfolgs der Richtlinie gemeldet werden müssen, sind Anhang 10 der Folgenabschätzung zu entnehmen.

   Einbeziehung der Abwasserüberwachung durch Monitoring, was die Festlegung neuer Indikatoren für relevante wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten ermöglicht.

Rechtsvorschriften zur Luftqualität:

Die EU-Mitgliedstaaten haben auf der Grundlage gemeinsamer Kriterien, die in den geltenden Luftqualitätsrichtlinien festgelegt sind, ein Luftqualitätsüberwachungsnetz mit rund 16000 Probenahmestellen für bestimmte Schadstoffe (häufig gruppiert an mehr als 4000 Überwachungsstellen) eingerichtet. Die vorgeschlagene Änderung der Bewertungsverfahren sowie der Überwachung und Modellierung der Luftqualität wird zusätzliche vergleichbare und objektive Informationen liefern, die eine regelmäßige Überwachung und Bewertung der Entwicklung der Luftqualität in der gesamten EU ermöglichen, auch bei geringeren Schadstoffwerten, für die ebenfalls zunehmend Auswirkungen auf die Gesundheit festgestellt werden. Außerdem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Überwachung auf besorgniserregende Schadstoffe auszuweiten und mehrere Luftschadstoffe, für die es bislang keine harmonisierte EU-weite Überwachung der Luftqualität gibt, kontinuierlich zu beobachten.

Die Europäische Umweltagentur macht die von den Mitgliedstaaten übermittelten Luftqualitätsdaten der Öffentlichkeit unter anderem im Wege des auf Fast-Echtzeit-Daten basierenden europäischen Luftqualitätsindex digital zugänglich. Die Verfügbarkeit dieser Daten und präzisere Anforderungen an die in die in Luftqualitätspläne aufzunehmenden Informationen werden es auch ermöglichen, die Wirksamkeit spezifischer (häufig lokaler) Luftqualitätsmaßnahmen fortlaufend zu überprüfen. Klarere spezifische Anforderungen in Bezug auf die der Öffentlichkeit zugänglich zu machenden Information erleichtern und beschleunigen den Zugang von Bürgerinnen und Bürgern zu den Ergebnissen der Überwachung und Bewertung von Luftqualitätsdaten und der entsprechenden politischen Maßnahmen. 

Dies ermöglicht eine detailliertere Nachverfolgung der Fortschritte und Erfolge, wobei der wichtigste Erfolgsindikator ist, dass alle Mitgliedstaaten die geltenden EU-Luftqualitätsnormen einhalten bzw. Fortschritte bei der Erreichung dieser Normen erzielen.

 

Begründung der Vorschläge/der Initiativen

Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Integrierte Wasserbewirtschaftung:

Die EUA wird die zentrale Stelle für die Verarbeitung und regelmäßige Bereitstellung aller von den Mitgliedstaaten gemeldeten Überwachungs- und Wasserzustandsdaten sein. Diese Daten werden in die Arbeit der ECHA einfließen, bei der es sich um die zentrale Stelle für die Bereitstellung wissenschaftlicher Unterstützung bei der Weiterentwicklung von Normen zum Schutz der aquatischen Umwelt handelt. Einige neue Aufgaben ergeben sich aus der Notwendigkeit, die Grundwasserverschmutzung besser und systematischer anzugehen und einen einheitlicheren und besseren Schutz vor Schadstoffen zu gewährleisten, die nicht von EU-weiter Bedeutung sind.

Im Einzelnen wird dies Folgendes umfassen:

– Einmalige Aufgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung des Systems für den direkten Zugang zu den im Rahmen dieses Vorschlags von den Mitgliedstaaten generierten Daten und bei der Angabe oder Entwicklung – durch die ECHA – verschiedener Leitlinien und Methoden für die Überwachung und Analyse von Mikroplastik und antimikrobielle Resistenzen bewirkenden Genen; sowie die Aufnahme nationaler Umweltqualitätsnormen für Schadstoffe auf Ebene der Flussgebietseinheiten in ein von der ECHA verwaltetes Verzeichnis gesundheitsbezogener Grenzwerte;

– Wiederkehrende Aufgaben im Zusammenhang mit der zunehmenden Frequenz und Digitalisierung/automatisierten Übermittlung von Überwachungs- und Zustandsdaten an die EUA, der Pflege des Verzeichnisses von Schadstoffnormen auf Ebene der Flussgebietseinheiten durch die ECHA und der kontinuierlichen wissenschaftlichen Unterstützung durch die ECHA im Rahmen der Entwicklung/alle drei Jahre erfolgenden Anpassung der Beobachtungslisten für Oberflächengewässer und Grundwasser (zur Überwachung und Bewertung problematischer Schadstoffe); und der Entwicklung/alle sechs Jahre erfolgenden Anpassung der Listen von Stoffen/Schadstoffen und entsprechender EU-Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer und Grundwasser sowie für die alle sechs Jahre erfolgende Identifizierung von EU-Normen für Schadstoffe in Oberflächengewässern und Grundwasser, die derzeit auf Ebene der Flussgebietseinheiten reguliert sind, sofern dies für den Schutz der Umwelt und die harmonisierte Umsetzung erforderlich ist.

Zeitplan

Q1 2023 – Q4 2023: interinstitutionelle Verhandlungen über den Vorschlag

Q1/2 2024: Inkrafttreten

Q2 2024 – Q4 2025: Entwicklung des Systems für den direkten Zugang zu den im Rahmen dieses Vorschlags von den Mitgliedstaaten generierten Daten unter Federführung der EUA, Annahme im Wege eines Durchführungsrechtsakts

Q2 2024 – Q4 2025: Entwicklung der technischen Spezifikationen (Format, Granularität, Frequenz) für die Meldung von Emissionen aus Punktquellen, die nicht unter die Verordnung über das Industrieemissionsportal fallen, sowie diffuser Emissionen an die EUA (Industrieemissionsportal) unter Federführung der EUA, Annahme im Wege eines Durchführungsrechtsakts

Q1 2024 – Q4 2025: Bestimmung und/oder Erarbeitung von Leitlinien und Methoden für die Messung und Analyse der Konzentrationen von Mikroplastik und antimikrobielle Resistenzen bewirkenden Genen in Oberflächen- und Grundwasserkörpern (im Durchführungsrechtsakt zur Annahme der Beobachtungslisten zu identifizieren/aufzuführen), unter Federführung der ECHA

Q2 2024 – Q3 2027: Erstellung der sechsten Beobachtungsliste für Süßwasser und der ersten Beobachtungsliste für Grundwasser sowie Analyse und Berichterstattung über die fünfte Beobachtungsliste für Süßwasser unter Federführung der ECHA, Annahme im Wege eines Durchführungsrechtsakts

ab Q1 2026: jährliche Abfrage von Daten über die chemische Verschmutzung durch die EUA und wissenschaftliche Unterstützung durch die ECHA für den Beobachtungslistenmechanismus und bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zur Annahme neuer EU-weiter Umweltqualitätsnormen für weitere Stoffe (sowohl für Grundwasser als auch für Oberflächengewässer)

ab Q1 2024: wissenschaftliche Unterstützung durch die ECHA bei der alle sechs Jahre erfolgenden Überprüfung und Aktualisierung der Liste prioritärer Stoffe und der entsprechenden Umweltqualitätsnormen in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG; der Liste der Schadstoffe und der entsprechenden EU-weiten Qualitätsnormen in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG; der Liste der Schadstoffe in Anhang II Teil A der Richtlinie 2008/105/EG und der möglichen Entwicklung EU-weiter Normen für (einige) Schadstoffe auf dieser Liste sowie der Liste der Schadstoffe in Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG; aller Listen und Umweltqualitätsnormen, die in delegierten Rechtsakten festzulegen sind.

Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser:

Die Durchführungsplanung für die wichtigsten Maßnahmen der bevorzugten Option ist in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst:

Bis 2025 würden zusätzliche Überwachungstätigkeiten eingeführt: dies betrifft andere als häusliche Freisetzungen, gesundheitsbezogene Parameter, wesentliche Leistungsindikatoren für Betreiber sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz.

Es werden nationale und EU-Datenbanken, die sämtliche für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften erforderlichen Elemente enthalten, eingerichtet sowie „schutzbedürftige und marginalisierte Bevölkerungsgruppen“ identifiziert und Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zur sanitären Versorgung ermittelt.

Mit diesem Finanzbogen wird sichergestellt, dass die EUA Finanzmittel für eine Reihe neuer Tätigkeiten erhält, die im Vorschlag für eine Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser vorgesehen sind.

Diese Tätigkeiten sind unterschiedlicher Natur:

Einrichtung und Anpassung der Datenbanken, die im Legislativvorschlag in Artikel 20 über die Überwachung genannt sind;

– Benennung eines/einer Sachverständigen für die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser, der/die das Dossier verfolgt und bei Bedarf Berichte erstellt

– Einmalige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung von delegierte Rechtsakten/Durchführungsrechtsakten und den entsprechenden Verhandlungen

– Aufgaben im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und -analyse.

Zeitplan:

Q4 2022 – Q4 2023: Verhandlung des Vorschlags Da der Vorschlag sehr ambitioniert ist und die Einführung eines Systems der erweiterten Herstellerverantwortung vorsieht, könnten die Verhandlungen mehr Ressourcen erfordern und länger dauern, als dies im Durchschnitt der Fall ist.

Q2 2024: Auftakt und Erarbeitung

Rechtsvorschriften zur Luftqualität:

Aufgaben im Zusammenhang mit der Meldung und dem Austausch von Luftqualitätsdaten Es müssen zusätzliche Anstrengungen unternommen werden, um die kontinuierliche Meldung zu unterstützen und die erforderliche Infrastruktur auszubauen, damit auch besorgniserregende Luftschadstoffe sowie Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition in Bezug auf die Schadstoffe PM2,5 und NO2 einbezogen werden und die Meldeinfrastruktur für aktuelle Informationen aus zusätzlichen Probenahmestellen und Modellierungsdaten sowie für Luftqualitätspläne weiter ausgebaut wird. (EUA-Unterstützung).

Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewertung der Luftqualität: Da das wissenschaftliche Verständnis der Herausforderungen im Bereich der Luftqualität, einschließlich der schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit bei niedrigen Konzentrationen und durch zusätzliche besorgniserregende Luftschadstoffe zunimmt, ist zusätzliche Unterstützung erforderlich, damit die politischen Maßnahmen durch fundierte Bewertungen der gemeldeten Luftqualitätsdaten (einschließlich zusätzlicher Daten, die im Rahmen der verstärkten Überwachung und Modellierung der Luftqualität erfasst werden) untermauert werden. Darüber hinaus muss die Bewertung der Zusammenhänge zwischen Luftverschmutzung, Klimawandel, der Gesundheit des Menschen und von Ökosystemen verstärkt werden. (EUA-Unterstützung).

Aufgaben im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen und technischen Unterstützung bei der Überwachung und Modellierung der Luftqualität: Die verstärkte Überwachung und Modellierung der Luftqualität muss kontinuierlich unterstützt werden. Diese Unterstützung, die die Arbeit im Bereich Luftqualitätsberichterstattung und -bewertungen ergänzt, konzentriert sich auf die technischen Aspekte der Überwachung und Modellierung durch die zuständigen Behörden und umfasst die Verwaltung und den Vorsitz von zwei wichtigen Expertennetzwerken, und zwar des Netzes der nationalen Referenzlaboratorien (AQUILA) und des Forums für Luftqualitätsmodellierung in Europa (FAIRMODE). Die JRC hat diese Aspekte der Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Luftreinhaltung in Europa in den letzten zehn Jahren unterstützt – unter anderem im Wege einer Reihe von Verwaltungsvereinbarungen. Es sei darauf hingewiesen, dass der Beitrag der JRC auch für die Ausarbeitung von Leitlinien für die Umsetzung der überarbeiteten Richtlinien und für die Festlegung von Normen für die Überwachung und Modellierung der Luftqualität in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) wichtig ist.

Zeitplan:

Q1 2023 – Q2 2024 (voraussichtlich): interinstitutionelle Verhandlungen über den Vorschlag

Q2 2024 (voraussichtlich): Inkrafttreten

Q1 2023 – Q4 2025: Ausarbeitung zusätzlicher Leitlinien in den Bereichen Überwachung, Modellierung und Luftqualitätspläne (GD ENV mit der JRC)

Q1 2023 – Q4 2025: Entwicklung von Normen in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Komitee für Normung in den Bereichen Überwachung, indikative Messung und Modellierungsqualitätsziele (JRC mit der GD ENV)

ab Q3 2024: Die EUA führt regelmäßige Bewertungen der Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition in Bezug auf die Schadstoffe PM2,5 und NO2 durch

ab Q3 2024: Die EUA führt regelmäßige Bewertungen besorgniserregender Luftschadstoffe sowie der Zusammenhänge zwischen Luftverschmutzung, Klimawandel und Gesundheit durch

Q3 2024 – Q4 2025: Überarbeitung der Durchführungsbestimmungen der Kommission in Bezug auf den gegenseitigen Austausch von Informationen und die Luftberichterstattung (GD ENV)

Q1 2026 (voraussichtlich): Geltungsbeginn der überarbeiteten Pflichten der Mitgliedstaaten zur Berichterstattung (an die EUA) (abhängig von den Umsetzungsfristen – Infrastruktur sollte operationell sein)

Q3 2024 – Q4 2026: Anpassungen des von der EUA verwalteten Luftqualitätsdatenverzeichnisses, um zusätzliche Daten aufzunehmen, die im Rahmen der nationalen Datenberichterstattung übermittelt werden

Q4 2028 (voraussichtlich): erste Runde der Berichterstattung über die überarbeiteten Luftqualitätspläne, um dem Risiko der Überschreitung überarbeiteter Luftqualitätsnormen im Jahr 2030 entgegenzuwirken (Berichterstattung an die EUA).

Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Integrierte Wasserbewirtschaftung:

Oberflächengewässer und Grundwasserkörper in der EU sind mit einer Reihe verschiedener Schadstoffe belastet. Da sich die Schadstoffe flussabwärts ausbreiten und 60 % der europäischen Flussgebietseinheiten in mehr als einem Land liegen, ist die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung, und es sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, um die Schadstoffbelastung und andere grenzübergreifende Auswirkungen durch die Festlegung harmonisierter Normen und harmonisierter Systeme für die Erhebung und den Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten anzugehen. Darüber hinaus ist es wichtig, die Transparenz der Daten über Chemikalien zu erhöhen und die Verwendung und Weiterverwendung dieser Daten durch die Kommission und ihre Agenturen, insbesondere die EUA und die ECHA, zu ermöglichen, um die wissenschaftlichen Erkenntnisse auszubauen, die weitere gezielte Maßnahmen und die Durchsetzung ermöglichen.

Ohne Maßnahmen auf EU-Ebene wäre die Bekämpfung der Verschmutzung insbesondere für flussabwärts liegende Mitgliedstaaten übermäßig teuer.

Harmonisierte Normen werden zu einem insgesamt besseren Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, zu kosteneffizienten und verhältnismäßigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und zu gleichen Ausgangsbedingungen für Tätigkeiten führen, bei denen potenziellen Auswirkungen auf Wasserkörper in der gesamten EU Rechnung getragen werden muss.

Ein regelmäßigerer Austausch von Überwachungs- und Zustandsdaten mithilfe von Mechanismen für den automatisierten Datenaustausch wird häufigere und gezieltere Kontrollen und eine bessere Vorsorge ermöglichen, um etwaige besorgniserregende Probleme anzugehen. Der Zugang zu gestrafften Datenbanken wird die Kohärenz der Bewertungen und der Umsetzung sämtlicher Rechtsvorschriften verbessern.

Die EUA wird Daten zentralisieren, verarbeiten und für die Zwecke der Politikgestaltung und -umsetzung zur Weiterverwendung zur Verfügung stellen. Die ECHA wird wissenschaftliche Unterstützung bereitstellen auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Datenbank, die dank der Zentralisierung bereichsübergreifender wissenschaftlicher Informationen im Bereich Chemikalien und der Bereitstellung gestraffter Überwachungs- und Zustandsdaten durch die EUA zunehmend robuster wird. Beide Agenturen werden eine zentrale Rolle bei der weiteren Umsetzung der Wasserrechtsvorschriften spielen mit Synergien und aktuellen wissenschaftlichen Daten, die eine raschere Einstellung auf neue Problembereiche sowie eine bessere Ermittlung und Priorisierung der kosteneffizientesten Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung ermöglichen.

Andererseits wird durch den Vorschlag der Verwaltungsaufwand insgesamt verringert, indem die Berichtspflichten, die sich als nicht wirksam erwiesen haben, weil die erwartete verbesserte Umsetzung nicht erreicht wurde, gestrichen werden. Andere Berichtspflichten werden vereinfacht, und es wird eine bessere Kohärenz mit der Berichterstattung im Rahmen anderer Instrumente gewährleistet.

Ferner zielt der Vorschlag darauf ab, dass wirksamere Verfahren zur Anpassung der Stofflisten und der entsprechenden Umweltqualitätsnormen an den wissenschaftlichen Fortschritt eingeführt werden. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass diese Verfahren auf soliden wissenschaftlichen Daten auf der Grundlage einer gestrafften Berichterstattung und einer engen Zusammenarbeit mit den Agenturen basieren.

Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser:    

Ein Handeln der EU ist unerlässlich, damit alle Bürgerinnen und Bürger in der EU in den Genuss einer besseren Wasserqualität von Flüssen, Seen, Grundwasserkörpern und Meeren kommen. Da 60 % der Wasserkörper in der EU über Grenzen hinweg verlaufen, muss überall und gleichzeitig für dasselbe Schutzniveau gesorgt werden, um zu vermeiden, dass die Bemühungen einiger Mitgliedstaaten durch mangelnde Fortschritte in anderen Mitgliedstaaten untergraben werden. Die REFIT-Bewertung hat gezeigt, dass in den meisten Mitgliedstaaten nur aufgrund der Richtlinie Investitionen in die erforderlichen Infrastrukturen getätigt wurden.

Die Richtlinie würde auf alle anderen wichtige Ziele des europäischen Grünen Deals abgestimmt, einschließlich des übergeordneten Ziels der Klimaneutralität, und stünde in vollem Einklang mit mehreren anhängigen/geplanten Legislativvorschlägen wie den Überarbeitungen der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen, der Badegewässerrichtlinie und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie der Bewertung der Klärschlammrichtlinie. Sie wird auch unmittelbar zu einer besseren Umsetzung des Nachhaltigkeitsziels 6 (Zugang zu angemessener und gerechter Sanitärversorgung) beitragen.

Rechtsvorschriften zur Luftqualität:

Die Ziele dieser Initiative können von den Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend verwirklicht werden. Ein Grund dafür ist, dass Luftverschmutzung an Grenzen nicht haltmacht und Emissionen aus einem Mitgliedstaat zur Luftverschmutzung in anderen Mitgliedstaaten beitragen können. Es muss auf EU-Ebene gehandelt werden, damit alle Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um die Risiken für die jeweilige Bevölkerung zu verringern.

Zweitens schreibt der Vertrag vor, dass ein hohes Schutzniveau angestrebt werden muss, wobei die unterschiedlichen Situationen in der EU zu berücksichtigen sind. Die geltenden Richtlinien und die vorgeschlagene Richtlinie sehen gemeinsame Luftqualitätsnormen vor, überlassen jedoch den Mitgliedstaaten die Wahl der Mittel, sodass sie an die lokalen, regionalen und nationalen Gegebenheiten angepasst werden können.

Drittens muss die Gleichbehandlung in Bezug auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung in allen Mitgliedstaaten und die Luftqualitätserfahrungen von Bürgerinnen und Bürgern in der gesamten Union sichergestellt werden.

Überarbeitete Luftqualitätsnormen und klarere Vorschriften für die Überwachung der Luftqualität werden ein höheres Schutzniveau für die Bürgerinnen und Bürger in der EU sowie reinere Luft für die Umwelt gewährleisten.

So werden nicht nur die verfügbaren Informationen über Luftqualitätsprobleme, sondern auch die Gesundheit verbessert (und damit die Gesundheitsausgaben gesenkt), die Ernteverluste aufgrund von Ozon verringert und die Abwesenheiten vom Arbeitsplatz aufgrund von Krankheit (auch unterhaltspflichtiger Kinder) verringert. Die Verbesserung der Luftqualität dürfte daher Produktivitätssteigerungen und wirtschaftliche Vorteile bringen.

Verbesserungen bei der Überwachung und Modellierung, bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Luftqualitätsplänen und beim Austausch der von den Mitgliedstaaten gesammelten Informationen werden die Kohärenz der Bewertungen und die Umsetzung sämtlicher Rechtsvorschriften verbessern.

Änderungen in Bezug auf den Zugang zur Justiz und Sanktionen werden den öffentlichen Vollzug und damit die Erzielung von Ergebnissen in der gesamten Europäischen Union verbessern.

Ferner sollen mit dem Vorschlag wirksamere Verfahren für die Überarbeitung der Luftqualitätsnormen nach Maßgabe des wissenschaftlichen Fortschritts eingeführt werden, und gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass bei diesen Verfahren dank einer gestrafften Berichterstattung und einer engen Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur belastbare wissenschaftliche Daten zugrunde gelegt werden können, auch um Entscheidungsträgern und der breiten Öffentlichkeit Informationen über die Luftqualität (einschließlich aktueller Daten) zur Verfügung zu stellen.

Im Rahmen früherer vergleichbarer Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Integrierte Wasserbewirtschaftung:

Die Eignungsprüfung des EU-Wasserrechts im Jahr 2019 hat bestätigt, dass die Wasserrahmenrichtlinie und ihre beiden „Tochterrichtlinien“ dazu geführt haben, dass Maßnahmen auf europäischer Ebene ergriffen oder verstärkt wurden, um die grenzübergreifende Belastung von Wasserressourcen sowohl national als auch international auf der Ebene der Einzugsgebiete anzugehen. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Festlegung EU-weiter Normen für Schadstoffe wirksam ist.

Die Bewertung kam jedoch auch zu dem Schluss, dass der Geltungsbereich erweitert werden muss, um auch gegen andere zunehmend besorgniserregende Schadstoffe vorzugehen und die menschliche Gesundheit und die Ökosysteme besser zu schützen, und dass verschiedene Verwaltungs- und Umsetzungsfragen geklärt werden müssen.

Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser:    

Aus der REFIT-Bewertung der Richtlinie geht hervor, dass die Belastung durch bestimmte Schadstoffe aus städtischen Punktquellen (häusliches/kommunales Abwasser und vergleichbar belastetes Abwasser aus der Industrie) verringert werden konnte. Es bestehen nach wie vor Mängel bei der Bewältigung der verbleibenden Belastung durch unbehandeltes kommunales Abwasser. Außerdem muss die Richtlinie an neue politische Prioritäten und gesellschaftliche Anliegen angepasst werden.

Abgesehen davon fördern die in Artikel 15 der Richtlinie festgelegten Überwachungsanforderungen nachweislich die Einhaltung der Vorschriften. Allerdings ermöglicht der technologische Fortschritt inzwischen eine effizientere und genauere Überwachung sowohl bereits erfasster als auch neu hinzukommender Schadstoffe. Aus Informationen, die im Rahmen der Folgenabschätzung von den Mitgliedstaaten eingeholt wurden, geht hervor, dass es bei der Überwachung große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt. Die meisten Mitgliedstaaten erheben bereits häufiger umfassendere Informationen über mehr Schadstoffe als die Richtlinie vorschreibt. Aber das Wissen über die Qualität und Quantität von Abwasseraufkommen ist vielfach unzureichend. Mehrere Fälle einer Überdimensionierung sowohl von Anlagen als auch von Speicherkapazitäten, die zu übermäßigen Kosten und einer ineffizienten Wassersammlung und -aufbereitung geführt haben, hätten durch ein besseres Verständnis des tatsächlich zu behandelnden Aufkommens vermieden werden können.

Die in der Richtlinie festgelegten Meldepflichten könnten verbessert und modernisiert werden, um eine bessere Durchsetzung der Richtlinie zu gewährleisten.

Rechtsvorschriften über die Luftqualität:

Erkenntnisse aus der im November 2019 veröffentlichten Eignungsprüfung der Rechtsvorschriften über die Luftqualität – SWD(2019) 427 final.

Diese Eignungsprüfung ergab, dass die Luftqualitätsrichtlinien bei der Verbesserung der Luftqualität und der Erreichung der Luftqualitätsnormen nur bedingt wirksam waren, aber bislang noch nicht alle Ziele erreicht wurden: Die Richtlinien haben zur Einführung einer repräsentativen, hochwertigen Überwachung der Luftqualität geführt, klare Luftqualitätsnormen vorgegeben und den Austausch von zuverlässigen, objektiven und vergleichbaren Luftqualitätsdaten erleichtert, die auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Sie waren jedoch insofern weniger wirksam, als dass keine ausreichende Maßnahmen ergriffen wurden, um die Luftqualitätsnormen einzuhalten und die Überschreitungen zeitlich möglichst zu begrenzen; andererseits gab es jedoch einen Abwärtstrend bei der Luftverschmutzung und eine Verringerung der Anzahl und des Ausmaßes der Überschreitungen.

Die Erkenntnisse aus der Eignungsprüfung zur Überwachung und Berichterstattung in der Umweltpolitik (SWD(2017) 230 final) in Bezug auf Rechtsvorschriften über die Luftqualität wurden ebenfalls berücksichtigt. Diese Eignungsprüfung ergab insbesondere, dass bei der Berichterstattung über die Luftqualität ein dem neuesten Stand der Technik entsprechendes Konzept für die elektronische Berichterstattung angewandt wird, sodass Informationen über die Luftqualität in standardisierter, maschinenlesbarer und INSPIRE-konformer Form zur Verfügung gestellt werden. Das Konzept ist ausdrücklich darauf ausgerichtet, die Menge der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen zu straffen, den Nutzen dieser Informationen zu maximieren und den Verwaltungsaufwand zu verringern, aber auch Raum für eine weitere Straffung auf EU- und auf nationaler Ebene zu lassen (insbesondere bei neuen Meldepflichten).

 

Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen einschlägigen Instrumenten

Diese Maßnahme ist mit anderen EU-Politikbereichen und laufenden Initiativen im Rahmen des europäischen Grünen Deals vereinbar.

Die Initiative fällt unter Rubrik 3 (Natürliche Ressourcen und Umwelt), Titel 9 (Umwelt- und Klimapolitik) des Mehrjährigen Finanzrahmens. Wie nachstehend dargelegt, werden EUA und ECHA für die Umsetzung dieser Rechtsvorschrift zusätzliches Personal sowie Mittel für einige Unterstützungsausgaben benötigen. Die entsprechende Aufstockung der Mittel für die Agenturen wird aus dem EU-Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) 2021–2027 ausgeglichen.

Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Integrierte Wasserbewirtschaftung:

Wissenschaftliche Unterstützung durch die ECHA, zuvor von JRC, SCHEER-Ausschuss und Auftragnehmern geleistet 

Die wissenschaftliche Unterstützung erfolgt derzeit eher unsystematisch, stützt sich jedoch auf eine Reihe von Verwaltungsvereinbarungen mit der JRC, die häufig überprüft und verlängert werden, verlängerbare Verträge mit einem unabhängigen Sachverständigen für Grundwasser, an der Folgenabschätzung beteiligte Auftragnehmer, Eigenmittel (sowohl JRC als auch GD ENV); es wird sich auch stark auf die Beiträge der Mitgliedstaaten verlassen, insbesondere im Bereich der Grundwasserrichtlinie, Der Wissenschaftliche Ausschuss für Gesundheit, Umwelt und neu aufkommende Risiken (SCHEER), der von der GD SANTE verwaltet wird, hat zahlreiche wissenschaftliche Stellungnahmen abgegeben (so hat er z. B. im Zusammenhang mit der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen von 2011 bis 2022 mehr als 50 Stellungnahmen verabschiedet). Deshalb ist es nicht möglich, ausreichend koordinierte, systematische, kohärente und zeitnahe Vorschläge vorzulegen. Die ECHA ist derzeit rechtlich nicht befugt, Aufgaben im Zusammenhang mit der Industrieemissionsrichtlinie wahrzunehmen.

Der Vorschlag zielt darauf ab, den wissenschaftlichen Prozess zu rationalisieren und zu verbessern, indem diese nicht systematischen Formen der Unterstützung abgeschafft und stattdessen jede wissenschaftliche Unterstützung künftig von einer einzigen „Anlaufstelle“, der ECHA, geleistet wird. Im Rahmen der Strategie für nachhaltige Chemikalien und des Grundsatzes „Ein Stoff, eine Bewertung“ wird die ECHA auch für sämtliche wissenschaftlichen Aspekte aller anderen Rechtsvorschriften über Chemikalien zuständig sein. Dies wird wissenschaftliche Tragfähigkeit gewährleisten und Synergien zwischen Informationsquellen quer durch alle Rechtsvorschriften ermöglichen.

Der Beitrag zur ECHA wird in vollem Umfang durch eine Kürzung der LIFE-Mittel ausgeglichen. Diese Mittel werden derzeit für den fragmentierteren Rahmen für die Bereitstellung wissenschaftlicher Unterstützung ausgegeben (Auftragnehmer, Verwaltungsvereinbarungen der JRC, Stellungnahmen des SCHEER).

Unterstützung bei der Zentralisierung und Verarbeitung von Überwachungs- und Zustandsdaten – zusätzliche Ressourcen für die EUA, um regelmäßigere Informationen über den Zustand von Wasserkörpern sicherzustellen – bessere Umsetzung – Ermittlung neuer Bedarfe

Die EUA (3,5 VZÄ) unterhält derzeit eine umfassende Datenbank mit wasserbezogenen Informationen, die von den Mitgliedstaaten alle sechs Jahre elektronisch übermittelt werden; diese Datenbank enthält die offiziellen Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, die gemäß den Artikeln 13 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG vorgelegt werden müssen, sowie zusätzliche Informationen, die auf freiwilliger Basis gemäß den von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelten Leitlinien elektronisch übermittelt werden.

Die Datenbank enthält jedoch keine eigentlichen Überwachungsdaten bzw. Links dorthin, und es wird lediglich angegeben, ob der Zustand gut ist oder nicht („pass/fail“), was keinen umfassenden Aufschluss über das Ausmaß der Überschreitungen gibt und somit die Fokussierung politischer Maßnahmen auf Verschmutzungs-Hotspots erschwert. Da die Daten nur alle sechs Jahre gemeldet werden, sind sie zudem schnell veraltet und nicht wirklich von Nutzen, um Maßnahmen zu priorisieren oder Umsetzungsprobleme anzugehen (Beispielsweise können Behauptungen in schriftlichen Anfragen, Petitionen und Beschwerden auf der Grundlage veralteter Informationen nicht wirksam verifiziert werden).

Mit dem Vorschlag soll daher eine Verpflichtung zur jährlichen Meldung von Überwachungs- und Zustandsdaten an die EUA eingeführt werden. So werden wertvolle Informationen erfasst, damit der Zusammenhang zwischen einer besseren Wasserqualität und einer besseren menschlichen Gesundheit anhand von Daten aus der Überwachung und Bewertung der Wasserqualität untersucht werden kann. Die erwarteten anfänglich zusätzlichen Anstrengungen, die zur Straffung der Berichterstattung erforderlich sind, werden langfristig durch einen geringeren Verwaltungsaufwand ausgeglichen, der sich aus der zunehmenden Digitalisierung und der verpflichtenden „System-to-System-Meldung“ (automatisierter Datenbereitstellungsmechanismus) ergibt.

Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser:    

Die Umsetzung der Richtlinie erfordert eine umfassende Datenverarbeitung und -analyse. Der Rückgriff auf das Fachwissen der EUA hat viele Vorteile: Angleichung der Systeme an andere Systeme für Meldungen an die EUA (WRRL, ePRTR); Effizienz der Prozesse; Verringerung des Fehlerrisikos durch den Einsatz verschiedener Systeme; Entwicklung von inhaltlichen Fachkenntnissen und Bewertungen auf der Grundlage eines detaillierten Verständnisses der Daten, da bekannt ist, wie die Daten abgeleitet werden.

In Ermangelung von Personal und operativen Ausgaben müssen solche Entwicklungen durch Beratungsleistungen in der GD ENV finanziert werden.

Rechtsvorschriften über die Luftqualität:

Aufgaben im Zusammenhang mit der Meldung und dem Austausch von Luftqualitätsdaten Der Ausbau der Infrastruktur und die Unterstützung für die kontinuierliche Berichterstattung zwecks Sammlung zusätzlicher Informationen zur Luftqualität kann auf dem bestehenden Luftqualitätsportal und dem von der EUA verwalteten Luftqualitätsdatenverzeichnis aufbauen, um durch Kohärenz mit anderen Umweltberichterstattungsflüssen Effizienzgewinne zu erzielen. Die Einrichtung und der Betrieb einer völlig neuen Meldeinfrastruktur (z. B. bei der JRC oder externen Beratern) für die in der überarbeiteten Richtlinie festgelegten zusätzlichen Anforderungen würde kostspielige Neuentwicklungen erfordern und das Risiko von Unstimmigkeiten mit der bestehenden Meldeinfrastruktur mit sich bringen. Der wirksamste Ansatz wäre daher, die Ressourcen der EUA für eine Erweiterung und den anschließenden Betrieb des bestehenden Luftqualitätsportals und des bestehenden Luftqualitätsdatenverzeichnisses aufzustocken – entweder mit zusätzlichem Personal oder durch interne Personalumschichtungen. Dies würde ein optimales Verhältnis zwischen den eingesetzten Ressourcen und der Erreichung der Ziele und der Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben gewährleisten.

Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewertung der Luftqualität Die EUA erstellt derzeit jährlich Bewertungen der Luftqualität, bei denen sie sich auf die über das Luftqualitätsportal und das Luftqualitätsdatenverzeichnis gemeldeten Luftqualitätsdaten sowie zusätzliche wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Gesundheit und Umwelt stützt. Mit den strengeren Bestimmungen über die Überwachung und Modellierung der Luftqualität werden zusätzliche Informationen verfügbar sein, unter anderem über zunehmend besorgniserregende Luftschadstoffe und über die Zusammenhänge zwischen Luftverschmutzung, Klimawandel und der Gesundheit von Mensch und Ökosystemen. Die Bewertung dieser Daten und Informationen sollte auf einer regelmäßigen und wissenschaftlich fundierten Grundlage beruhen und Hand in Hand gehen mit den bereits von der EUA vorgelegten Bewertungen der Luftqualität. Es ist daher auch im Hinblick auf eine kohärente Analyse vorzuziehen, diese Aufgaben ausnahmslos der EUA zu übertragen, anstatt sie an verschiedene externe Berater zu vergeben. Dies erfordert zusätzliche spezifische Kompetenzen und wahrscheinlich zusätzliches Personal. Dies würde ein optimales Verhältnis zwischen den eingesetzten Ressourcen und der Erreichung der Ziele und der Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben gewährleisten.

Aufgaben im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen und technischen Unterstützung bei der Überwachung und Modellierung der Luftqualität In den letzten zehn Jahren hat die JRC alle Aufgaben im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen und technischen Unterstützung bei der Überwachung und Modellierung der Luftqualität, die wirtschaftliche Unabhängigkeit von den Anbietern der Ausrüstung für die Qualitätsüberwachung und -modellierung erfordert, wahrgenommen. Zu den spezifischen Aufgaben gehören:

Unterstützung und Anleitung bei der Entwicklung verbesserter Ansätze für die Überwachung der Luftverschmutzung und die Luftqualitätsmodellierung;

Unterstützung methodischer Verbesserungen in Bezug auf die räumliche Repräsentativität der Luftqualitätsüberwachung, harmonisierte Bewertungen der Luftqualität und die Quellenaufteilung;

Unterstützung bei der Ausarbeitung praktischer Leitlinien für die Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinie zur Überwachung und Modellierung der Luftqualität;

Organisation und Vorsitz wichtiger Unterstützungsnetze, um die Umsetzung der Luftpolitik auf nationaler, regionaler und städtischer Ebene zu fördern (z. B. AQUILA und FAIRMODE);

Unterstützung der Entwicklung von Normen für die Überwachung und Modellierung der Luftqualität in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Komitee für Normung (CEN).

Die Unterstützung der JRC ließe sich am besten dadurch sicherstellen, dass sie einen festen Platz im Arbeitsprogramm der JRC hat, sowie durch eine zusätzliche finanzielle Unterstützung in Höhe von 100 000 EUR pro Jahr. Die fortgesetzte Unterstützung durch die JRC würde ein optimales Verhältnis zwischen den eingesetzten Ressourcen und der Erreichung der Ziele und der Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben gewährleisten.



Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.

 unbefristete Laufzeit

Umsetzung mit einer Anlaufphase ab 2024 (für die Behandlung von kommunalem Abwasser), von 2024 bis 2025 (integrierte Wasserbewirtschaftung) und von 2024 bis 2027 (für die Rechtsvorschriften über die Luftqualität),

anschließend reguläre Umsetzung.

Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 67  

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

 durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

 Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

 internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

 die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

 Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

 öffentlich-rechtliche Körperschaften

 privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

 privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

 Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

 Die Initiativen erfordern Beschaffungsmaßnahmen, Verwaltungsvereinbarungen mit der JRC sowie eine Erhöhung der finanziellen Beiträge für die ECHA und die EUA und wirken sich auf die Humanressourcen der Kommission aus. Es gelten Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.

Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

n. z. – siehe oben

Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

n. z. – siehe oben

Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

n. z. – siehe oben

Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

n. z. – siehe oben

GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. 

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM 68

von EFTA-Ländern 69

von Kandidatenländern 70

von Drittländern

im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

3

09 02 02 Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität

GM

JA

NEIN

/NEIN

NEIN

3

09 10 01 Europäische Chemikalienagentur — Umweltrichtlinien und internationale Übereinkommen

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

3

09 10 02 Europäische Umweltagentur

GM

JA

JA

NEIN

NEIN

7

20 01 02 01 – Bezüge und Vergütungen

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Neu zu schaffende Haushaltslinien

Entfällt

Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

3

Natürliche Ressourcen und Umwelt

GD: ENV

2023

2024

2025

2026

2027 und danach

INSGESAMT

□ Operative Mittel

09 02 02 Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität

Verpflichtungen

(1)

0,100

0,100

0,100

0,100

0,100

0,500

Zahlungen

(2)

0,100

0,100

0,100

0,100

0,100

0,500

Mittel für GD ENV 
INSGESAMT

Verpflichtungen

=(1)

0,100

0,100

0,100

0,100

0,100

0,500

Zahlungen

=(2)

0,100

0,100

0,100

0,100

0,100

0,500

Der oben unter der Haushaltslinie 09 02 02 angegebene Betrag wird benötigt, um eine Verwaltungsvereinbarung mit der JRC und eine zusätzliche finanzielle Unterstützung in Höhe von 100 000 EUR pro Jahr zu finanzieren für die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

Unterstützung und Anleitung bei der Entwicklung verbesserter Ansätze für die Überwachung der Luftverschmutzung und die Luftqualitätsmodellierung;

Unterstützung methodischer Verbesserungen in Bezug auf die räumliche Repräsentativität der Luftqualitätsüberwachung, harmonisierte Bewertungen der Luftqualität und Quellenzuweisung;

Unterstützung bei der Ausarbeitung praktischer Leitlinien für die Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinie zur Überwachung und Modellierung der Luftqualität;

Organisation und Vorsitz wichtiger Unterstützungsnetze für die weitere Umsetzung der Luftpolitik auf nationaler, regionaler und städtischer Ebene (z. B. AQUILA und FAIRMODE);

Unterstützung der Entwicklung von Normen für die Überwachung und Modellierung der Luftqualität in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Komitee für Normung (CEN).

Agentur: ECHA – Umweltrichtlinien

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Titel 1: Personalausgaben

Verpflichtungen

(1a)

0,734

1,498

1,528

1,559

5,319

Zahlungen

(2a)

0,734

1,498

1,528

1,559

5,319

Titel 2: Infrastruktur

Verpflichtungen

(1b)

0,189

0,193

0,201

0,201

0,779

Zahlungen

(2b)

0,189

0,193

0,201

0,201

0,779

Titel 3: Betriebsausgaben

Verpflichtungen

(1c)

0,673

0,686

0,702

0,718

2,779

Zahlungen

(2c)

0,673

0,686

0,702

0,718

2,779

Mittel INSGESAMT 
für die ECHA

Verpflichtungen

=1a+1b +1c

1,596

2,377

2,427

2,477

8,878

Zahlungen

=2a+2b+2c

1,596

2,377

2,427

2,477

8,878

Die ECHA-Kosten umfassen die Kosten für weitere 11 VZÄ, aufgeteilt auf 7 TA und 4 CA, für folgende Zwecke:

 Wissenschaftliche Unterstützung, die derzeit von den Auftragnehmern der JRC und der GD ENV und dem SCHEER-Ausschuss geleistet wird (derzeit 6,35 VZÄ pro Jahr; nach dem Vorschlag der ECHA würde dies etwa 5,15 VZÄ entsprechen; diese Ressourcen würden umgeschichtet)

 Wissenschaftliche Unterstützung infolge neuer Verpflichtungen im Rahmen des Vorschlags:

   bei der Festlegung EU-weiter Umweltqualitätsnormen für Schadstoffe von „nationaler/regionaler“ Bedeutung (1 VZÄ pro Jahr für Grundwasser, 1 VZÄ für Oberflächengewässer)

   bei der Aktualisierung von Anhang I Grundwasser (1 VZÄ pro Jahr)

   bei der Erstellung der Grundwasser-Beobachtungsliste (0,6 VZÄ pro Jahr)

   bei der Ermittlung/Entwicklung von Methoden für die Überwachung und Analyse von Mikroplastik, antimikrobielle Resistenzen bewirkenden Genen (ca. 0,5 VZÄ plus ca. 1 VZÄ für IT-Unterstützung plus 1,5 VZÄ für Governance)



Agentur: EUA

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Titel 1: Personalausgaben

Verpflichtungen

(1a)

0,697

1,423

1,451

1,480

5,052

Zahlungen

(2a)

0,697

1,423

1,451

1,480

5,052

Titel 2: Infrastruktur

Verpflichtungen

(1b)

Zahlungen

(2b)

Titel 3: Betriebsausgaben

Verpflichtungen

(1c)

0,490

0,620

0,420

0,420

1,950

Zahlungen

(2c)

0,490

0,620

0,420

0,420

1,950

Mittel INSGESAMT 
für die EUA

Verpflichtungen

=1a+1b +1c

1,187

2,043

1,871

1,900

7,002

Zahlungen

=2a+2b +2c

1,187

2,043

1,871

1,900

7,002

Die EUA-Kosten umfassen Kosten für 8 zusätzliche VZÄ (5 Zeitbedienstete und 3 Vertragsbedienstete) sowie operative Ausgaben für folgende Zwecke:

Wahrnehmung der zusätzlichen Verpflichtung zur jährlichen Meldung von Überwachungs- und Zustandsdaten an die EUA eines automatisierten Datenübermittlungsmechanismus: 4 VZÄ (davon 3 zusätzliche/neue Zeitbedienstete und 1 von der EUA entsandte/r Zeitbedienstete/r ) plus 130 000 EUR für Unterstützung durch Berater im Jahr 1, dann je 80 000 EUR ab dem Jahr 2. Entwicklung einer standardisierten Datenbank zur Wasserwiederverwendung (im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) 2020/741 über die Wasserwiederverwendung) und Verwaltung der entsprechenden Datenströme sowie Erstellung EU-weiter Übersichten. Die EUA muss die Kontrollqualität sicherstellen, damit die Mitgliedstaaten regelmäßig auf harmonisierte und vergleichbare Weise Bericht erstatten (2 Vertragsbedienstete zusätzlich). Insgesamt benötigt die EUA für die integrierte Wasserberichterstattung und die Arbeit im Zusammenhang mit der Wasserwiederverwendung zusätzlich fünf VZÄ, davon 3 Zeitbedienstete und 2 Vertragsbedienstete.

Ein/e Sachverständige/r für die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1 zusätzliche/r Vertragsbedienstete/r) und IT-Unterstützung für die Einrichtung und Anpassung von Datenbanken im Zusammenhang mit Artikel 20 der vorgeschlagenen Neufassung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser. Er/sie unterstützt auch die Entwicklung neuer Compliance-Indikatoren z. B. für Energie und Mikroschadstoffe wie derzeit im neuen Legislativvorschlag für die Richtlinie vorgesehen. Er/sie wird auch mit der Überarbeitung und Aktualisierung der Länderprofile der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser, die nun an die Stelle der nationalen Berichte https://water.europa.eu/freshwater/countries/uwwtIt treten, sowie mit der Überarbeitung vorhandener Datenströme betraut, damit sie den neuen Berichtspflichten gerecht werden können. Es wird eine weitere Angleichung mit verwandten Datenströmen (z. B. ePRTR und WISE) vorgenommen. Der Bedarf an IT-Unterstützung beläuft sich insgesamt auf 760 000 EUR, davon 240 000 EUR im Jahr 1, 260 000 EUR im Jahr 2 und je 130 000 EUR in den Folgejahren.

Für Aufgaben im Zusammenhang mit der Meldung von und dem Austausch von Informationen über Luftqualitätsdaten werden Ressourcen für die Erweiterung und anschließende Pflege des bestehenden Luftqualitätsportals und Datenverzeichnisses benötigt. Für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewertung der Luftqualität werden Ressourcen benötigt, um die derzeit jährlich durchgeführten Bewertungen der Luftqualität, insbesondere im Zusammenhang mit besorgniserregenden Schadstoffen, und der Zusammenhänge zwischen Luftverschmutzung, Klimawandel, menschlicher Gesundheit und Ökosystemgesundheit auszuweiten. Dies erfordert zusätzliche spezifische Kompetenzen und somit auch langfristiges Expertenpersonal zusätzlich (2 VZÄ, beide Zeitbedienstete).



Operative Mittel INSGESAMT

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

□ Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 3 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+6

0,100

2,774

4,297

4,170

4,245

15,587

Zahlungen

=5+6

0,100

2,774

4,297

4,170

4,245

15,587




Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der Internen Vorschriften) aufzunehmen ist, der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2024

2025

2026

2027 und danach

INSGESAMT

GD: ENV

□ Personal

0,314

0,314

0,314

0,314

1,256

□ Sonstige Verwaltungsausgaben

GD ENV INSGESAMT

Mittel

0,314

0,314

0,314

0,314

1,256

Das zusätzliche Personal der GD ENV (1 AD für integriertes Wassermanagement und 1 AD für Luftqualität) wird folgende Aufgaben wahrnehmen:

Ausarbeitung und Federführung bei der Annahme neuer Durchführungsrechtsakte der Kommission zur Erstellung von Beobachtungslisten für Schadstoffe in Oberflächengewässern und Grundwasser, die zunehmend Anlass zur Besorgnis geben, damit bewertet werden kann, ob EU-Normen festgelegt werden müssen;

Ausarbeitung und Federführung bei der Annahme neuer delegierter Rechtsakte der Kommission (alle sechs Jahre) zur Überprüfung und Aktualisierung der Liste der Schadstoffe und der entsprechenden EU-weiten Normen, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt angegangen werden müssen;

Aufrechterhaltung eines Dialogs über die Wasserbewirtschaftung mit den Mitgliedstaaten, der EUA und der ECHA, auch im Rahmen der einschlägigen Sachverständigengruppen und Ausschüsse;

Ausarbeitung und Federführung bei der Annahme neuer Durchführungsrechtsakte und delegierter Rechtsakte der Kommission im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen Luftqualitätsrichtlinie.

Unterstützung des Teams bei der Umsetzung der überarbeiteten Luftqualitätsrichtlinie, insbesondere der neuen Bestimmungen, die eine verstärkte Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden erfordern;

Ausarbeitung und Federführung bei der Entwicklung technischer Leitlinien infolge der Überarbeitung in den Bereichen Überwachung, Modellierung und Luftqualitätspläne.

Der Personalbedarf wird durch für die Verwaltung der Maßnahme gebundene Mittel der GD oder durch GD-interne Personalumschichtungen gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,314

0,314

0,314

0,314

1,256

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2023

2024

2025

2026

2027 und danach

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

0,100

3,197

4,834

4,712

4,791

17,653

Zahlungen

0,100

3,197

4,834

4,712

4,791

17,653

Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 71

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 72

– Ergebnis

– Ergebnis

– Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2...

– Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel von ECHA, EUA und KOM

Geschätzte Auswirkungen auf die Personalressourcen der ECHA

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD) ENV-Richtlinien

0,535

1,091

1,112

1,135

3,872

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

Vertragsbedienstete

0,200

0,407

0,416

0,424

1,447

Abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

0,734

1,498

1,528

1,559

5,319

Personalbedarf (VZÄ):

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD) ENV-Richtlinien

7

7

7

7

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

Vertragsbedienstete REACH/CLP

4

4

4

4

Abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

11

11

11

11

Geschätzte Auswirkungen auf die Personalressourcen der EUA

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

0,526

1,074

1,095

1,117

3,813

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

Vertragsbedienstete

0,171

0,349

0,356

0,363

1,239

Abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

0,697

1,423

1,451

1,480

5,052

Personalbedarf (VZÄ):

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

5

5

5

5

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

Vertragsbedienstete

3

3

3

3

Abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

8

8

8

8

Geschätzter Bedarf an Verwaltungsmitteln in der Kommission

Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

 Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2023

2024

2025

2026

2027 und danach

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

0,314

0,314

0,314

0,314

1,256

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,314

0,314

0,314

0,314

1,256

Außerhalb der RUBRIK 7 73  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Personal

Sonstige 
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme 
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

INSGESAMT

0,314

0,314

0,314

0,314

1,256

Der Personalbedarf und sonstige Verwaltungsausgaben werden durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtungen gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

2023

2024

2025

2026

2027 und danach

20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

2

2

2

2

2

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

01 01 01 11 (direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx yy zz   74

– am Sitz

– in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK – indirekte Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK – direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

2

2

2

2

2

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Ausarbeitung und Federführung bei der Annahme neuer Durchführungsrechtsakte der Kommission zur Erstellung von Beobachtungslisten für Schadstoffe in Oberflächengewässern und Grundwasser, die zunehmend Anlass zur Besorgnis geben, damit bewertet werden kann, ob EU-Normen festgelegt werden müssen;

Ausarbeitung und Federführung bei der Annahme neuer delegierter Rechtsakte der Kommission (alle sechs Jahre) zur Überprüfung und Aktualisierung der Liste der Schadstoffe und der entsprechenden EU-weiten Normen, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt angegangen werden müssen;

Aufrechterhaltung eines Dialogs über die Wasserbewirtschaftung mit den Mitgliedstaaten, der EUA und der ECHA, auch im Rahmen der einschlägigen Sachverständigengruppen und Ausschüsse;

Ausarbeitung und Federführung bei der Annahme neuer Durchführungsrechtsakte und delegierter Rechtsakte der Kommission im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen Luftqualitätsrichtlinie.

Unterstützung des Teams bei der Umsetzung der überarbeiteten Luftqualitätsrichtlinie, insbesondere der neuen Bestimmungen, die eine verstärkte Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden erfordern;

Ausarbeitung und Federführung bei der Entwicklung technischer Leitlinien infolge der Überarbeitung in den Bereichen Überwachung, Modellierung und Luftqualitätspläne.

Externes Personal

Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Die LIFE-Dotation (Haushaltslinie 09 02 02) wird zum Ausgleich der Aufstockung der Förderung für ECHA und EUA verwendet.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

   erfordert eine Revision des MFR.

Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 75

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 



Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 76

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

[…]

(1)    Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(2)    Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).
(3)    Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).
(4)    Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
(5)    Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).
(6)    Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).
(7)    Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
(8)    Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37).
(9)    Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).
(10)    Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
(11)    Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG (WRRL); Artikel 7 der Richtlinie 2008/105/EG (Richtlinie über Umweltqualitätsnormen) und Artikel 10 der Richtlinie 2006/118/EG (Grundwasserrichtlinie).
(12)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Eignungsprüfung der Wasserrahmenrichtlinie, der Grundwasserrichtlinie, der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen und der Hochwasserrichtlinie, SWD(2019) 439 final.
(13)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben, COM(2020) 380 final.
(14)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: ‚Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden‘“, COM(2021) 400 final.
(15)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final.
(16)    Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32).
(17)    COM(2022) 156 final/3 und COM(2022) 157 final.
(18)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem, COM(2020)381 final.
(19)    COM(2022) 305 final.
(20)    Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(21)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“, COM(2018) 28 final.
(22)    Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).
(23)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“, COM(2020) 98 final.
(24)    Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).
(25)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt, COM(2020) 667 final.
(26)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt, COM(2019) 128 final.
(27)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine Arzneimittelstrategie für Europa, COM(2020) 761 final.
(28)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Eine europäische Datenstrategie, COM(2020) 66 final.
(29)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(30)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur Eignungsprüfung der relevantesten Rechtsvorschriften über Chemikalien (ohne REACH-Verordnung) und damit zusammenhängenden auf nachgelagerte Industrien angewandten Rechtsetzungsaspekten, SWD(2019) 199 final.
(31)     wfd - Bibliothek (europa.eu)
(32)    Ares(2022) 4634431 vom 24. Juni 2022.
(33)    ABl. C  vom , S. .
(34)    ABl. C  vom , S. .
(35)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final.
(36)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt, COM(2020) 667 final.
(37)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“, COM(2021) 400 final.
(38)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft, COM(2018) 28 final.
(39)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine Arzneimittelstrategie für Europa, COM(2020) 761 final.
(40)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben, COM(2020) 380 final.
(41)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem, COM(2020) 381 final.
(42)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Bodenstrategie für 2030 – Die Vorteile gesunder Böden für Menschen, Lebensmittel, Natur und Klima nutzen, COM(2021) 699 final.
(43)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Gestaltung der digitalen Zukunft Europas,     COM(2020) 67 final.
(44)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine europäische Datenstrategie, COM(2020) 66 final.
(45)    Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(46)    Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).
(47)    Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).
(48)    Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).
(49)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(50)    Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(51)    Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
(52)    Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).
(53)    Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
(54)    Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
(55)    Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(56)    Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).
(57)    Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).
(58)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Eignungsprüfung der Wasserrahmenrichtlinie, der Grundwasserrichtlinie, der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen und der Hochwasserrichtlinie, SWD(2019) 439 final.
(59)    Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(60)    Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
(61)    Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
(62)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(63) +    Amt für Veröffentlichungen: Bitte die in Dokument COM(2022) 157 enthaltene Nummer der Verordnung in den Text einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle jener Richtlinie in die Fußnote einfügen.
(64)    Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
(65) +    Amt für Veröffentlichungen: Bitte fügen Sie im Text die Nummer der im Dokument COM(2022) 157 enthaltenen Verordnung ein.++    Amt für Veröffentlichungen: Bitte fügen Sie im Text die Nummer der im Dokument COM(2022) 157 enthaltenen Verordnung ein.+++    Amt für Veröffentlichungen: Bitte fügen Sie im Text die Nummer der im Dokument COM(2022) 157 enthaltenen Verordnung ein.
(66)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(67)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(68)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(69)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(70)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(71)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(72)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.
(73)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(74)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(75)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(76)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den 26.10.2022

COM(2022) 540 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik

{SEC(2022) 540 final} - {SWD(2022) 540 final} - {SWD(2022) 543 final}


ANHANG I

Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:

(1)Die Nummern 1.1.1 bis 1.1.4 erhalten folgende Fassung:

„1.1.1   Flüsse

Biologische Komponenten

Zusammensetzung und Abundanz der Gewässerflora,

Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna,

Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna;

Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Wasserhaushalt

Abfluss und Abflussdynamik,

Verbindung zu Grundwasserkörpern;

Durchgängigkeit des Flusses

Morphologische Bedingungen

Tiefen- und Breitenvariation,

Struktur und Substrat des Flussbetts,

Struktur der Uferzone.

Allgemeine physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Temperaturverhältnisse,

Sauerstoffhaushalt,

Salzgehalt,

Versauerungszustand,

Nährstoffverhältnisse.

1.1.2 Seen

Biologische Komponenten

Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons,

Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora,

Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna,

Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna;

Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Wasserhaushalt

Wasserstandsdynamik,

Wassererneuerungszeit,

Verbindung zum Grundwasserkörper;

Morphologische Bedingungen

Tiefenvariation,

Menge, Struktur und Substrat des Gewässerbodens,

Struktur der Uferzone;

Allgemeine physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Sichttiefe,

Temperaturverhältnisse,

Sauerstoffhaushalt,

Salzgehalt,

Versauerungszustand,

Nährstoffverhältnisse.

1.1.3   Übergangsgewässer

Biologische Komponenten

Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons,

Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora,

Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna,

Zusammensetzung und Abundanz der Fischfauna;

Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Morphologische Bedingungen

Tiefenvariation,

Menge, Struktur und Substrat des Gewässerbodens,

Struktur der Gezeitenzone;

Tidenregime

Süßwasserzustrom,

Wellenbelastung;

Allgemeine physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Sichttiefe,

Temperaturverhältnisse,

Sauerstoffhaushalt,

Salzgehalt,

Nährstoffverhältnisse.

1.1.4 Küstengewässer

Biologische Komponenten

Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons,

Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora,

Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna;

Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Morphologische Bedingungen

Tiefenvariation,

Struktur und Substrat des Meeresbodens,

Struktur der Gezeitenzone;

Tidenregime

Richtung der vorherrschenden Strömungen,

Wellenbelastung;

Allgemeine physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Sichttiefe,

Temperaturverhältnisse,

Sauerstoffhaushalt,

Salzgehalt,

Nährstoffverhältnisse.“

(2)Unter Nummer 1.2.1 erhält die Tabelle „Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten“ folgende Fassung:

„Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten 

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Allgemeine Bedingungen

Die Werte für die allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.

Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.

Salzgehalt, pH-Wert, Sauerstoffbilanz, Säureneutralisierungsvermögen und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.

Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.“

(3)Unter Nummer 1.2.2 erhält die Tabelle „Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten“ folgende Fassung:

„Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Allgemeine Bedingungen

Die Werte für die allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.

Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.

Salzgehalt, pH-Wert, Sauerstoffbilanz, Säureneutralisierungsvermögen, Sichttiefe und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.

Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen, die Sichttiefe und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.“

(4)Unter Nummer 1.2.3 erhält die Tabelle „Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten“ folgende Fassung:

„Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Allgemeine Bedingungen

Die allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.

Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.

Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.

Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.“

(5)Unter Nummer 1.2.4 erhält die Tabelle „Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten“ folgende Fassung:

   „Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Allgemeine Bedingungen

Die allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.

Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.

Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.

Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.“

(6) Unter Nummer 1.2.5 wird die Tabelle wie folgt geändert:

(a)Die fünfte Zeile (Spezifische synthetische Schadstoffe) wird gestrichen.

(b)Die sechste Zeile (Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe) wird gestrichen.

(c)Die siebte Zeile (Fußnote 1) wird gestrichen.

(7)Nummer 1.2.6. wird gestrichen.

(8)Unter Nummer 1.3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

„Umfasst das Überwachungsnetz keine lokalen Probenahmestellen, sondern Erdbeobachtungsmethoden und Fernerkundung oder andere innovative Techniken, so enthält die Karte des Überwachungsnetzes Angaben zu den Qualitätskomponenten und den Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern, die mithilfe dieser Überwachungsmethoden überwacht wurden. Es ist auf CEN-, ISO- oder andere internationale oder nationale Normen zu verweisen, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die erfassten zeitlichen und räumlichen Daten genauso zuverlässig sind wie die Daten, die mit konventionellen Überwachungsmethoden an lokalen Probenahmestellen erfasst werden.

Die Mitgliedstaaten können zur Überwachung chemischer Schadstoffe gegebenenfalls passive Probenahmemethoden anwenden, insbesondere für Screening-Zwecke, sofern mit diesen Probenahmemethoden die Konzentrationen von Schadstoffen, für die Umweltqualitätsnormen gelten, nicht unterschätzt werden und gegebenenfalls das Nichterreichen eines guten Zustands zuverlässig festgestellt wird, und sofern eine chemische Analyse von Wasser-, Biota- oder Sedimentproben nach den angewandten Umweltqualitätsnormen durchgeführt wird, wenn ein solches Nichterreichen festgestellt wird. Unter den gleichen Bedingungen können die Mitgliedstaaten auch wirkungsbasierte Probenahmemethoden anwenden.“

(9)Unter Nummer 1.3.1 erhält der letzte Abschnitt (Auswahl der Qualitätskomponenten) folgende Fassung:

Auswahl der Qualitätskomponenten

Während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet werden an jeder Überwachungsstelle für einen Zeitraum von einem Jahr folgende Parameter überblicksweise überwacht. Die überblicksweise Überwachung erstreckt sich auf

a) Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,

b) Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,

c) Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,

d) Schadstoffe der Liste prioritärer Stoffe, die in das Einzugsgebiet oder in das Teileinzugsgebiet eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden, und

e) andere Schadstoffe, die in signifikanten Mengen in das Einzugsgebiet oder in das Teileinzugsgebiet eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden.

Hat die vorangegangene überblicksweise Überwachung jedoch ergeben, dass der betreffende Wasserkörper einen guten Zustand erreicht hat, und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten nach Anhang II keine Änderungen der Auswirkungen auf den Wasserkörper nachgewiesen worden sind, so wird die überblicksweise Überwachung während des Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete einmal durchgeführt.“

(10)Nummer 1.3.2 wird wie folgt geändert:

(a) Abschnitt 3 (Auswahl der Überwachungsstellen) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die operative Überwachung wird an allen Wasserkörpern durchgeführt, bei denen auf der Grundlage des gemäß Anhang II durchgeführten Verfahrens zur Überprüfung der Auswirkungen oder aber der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die für sie gemäß Artikel 4 geltenden Umweltziele nicht erfüllen, sowie an allen Wasserkörpern, in die Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden oder in die einzugsgebietsspezifische Schadstoffe in signifikanten Mengen eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden.“

(b) Abschnitt 4 (Auswahl der Qualitätskomponenten) zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„– alle in Wasserkörper eingeleiteten oder anderweitig eingetragenen prioritären Stoffe und einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden;“

(11)Unter Nummer 1.3.4 werden in der Tabelle in der sechsten Zeile unter der Überschrift „Physikalisch-chemisch“ die Wörter „Sonstige Schadstoffe“ durch „Einzugsgebietsspezifische Schadstoffe“ ersetzt.

(12)Nummer 1.4.1 wird wie folgt geändert:

(a)Ziffer vii Satz 2 wird gestrichen.

(b)Ziffer viii wird gestrichen.

(c)Ziffer ix erhält folgende Fassung:

„ix) Die Ergebnisse der Interkalibrierung und die Werte für die Einstufungen im Rahmen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats, die gemäß den Ziffern i bis viii festgelegt werden, werden gemäß Artikel 20 binnen sechs Monaten nach Erlass des delegierten Rechtsakts veröffentlicht.“

(13)Nummer 1.4.2 Ziffer iii wird gestrichen.

(14)Nummer 1.4.3 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Wenn ein Wasserkörper alle in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG festgelegten Umweltqualitätsnormen und die gemäß den Artikeln 8 und 8d jener Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen erfüllt, wird sein chemischer Zustand als ,gut‘ eingestuft.“

(15)Unter Nummer 2.2.1 wird folgender Absatz angefügt:

„Umfasst das Überwachungsnetz keine lokalen Probenahmestellen, sondern Erdbeobachtungsmethoden und Fernerkundung oder andere innovative Techniken, ist auf CEN-, ISO- oder andere internationale oder nationale Normen zu verweisen, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die erfassten zeitlichen und räumlichen Daten genauso zuverlässig sind wie die Daten, die mit konventionellen Überwachungsmethoden an lokalen Probenahmestellen erfasst werden.“

(16)Nummer 2.3.2 erhält folgende Fassung:

„2.3.2   Bestimmung des guten chemischen Zustands des Grundwassers

Komponenten

Guter Zustand

Allgemein

Die chemische Zusammensetzung des Grundwasserkörpers ist so beschaffen, dass die Schadstoffkonzentrationen

— wie unten angegeben keine Anzeichen für Salz- oder andere Intrusionen erkennen lassen;

— die Grundwasserqualitätsnormen, auf die in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG verwiesen wird, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für Grundwasserschadstoffe und Verschmutzungsindikatoren und die gemäß Artikel 8 Absatz 3 jener Richtlinie festgelegten unionsweiten Schwellenwerte nicht überschreiten;

— nicht derart hoch sind, dass die in Artikel 4 spezifizierten Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer nicht erreicht, die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer signifikant verringert oder die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, signifikant geschädigt werden.

Leitfähigkeit

Änderungen der Leitfähigkeit sind kein Hinweis auf Salz- oder andere Intrusionen in den Grundwasserkörper.“

(17)Unter Nummer 2.4.1 wird folgender Absatz angefügt:

„Umfasst das Überwachungsnetz keine lokalen Probenahmestellen, sondern Erdbeobachtung und Fernerkundung oder andere innovative Techniken, ist auf CEN-, ISO- oder andere internationale oder nationale Normen zu verweisen, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die erfassten zeitlichen und räumlichen Daten genauso zuverlässig sind wie die Daten, die mit konventionellen Überwachungsmethoden an lokalen Probenahmestellen erfasst werden.“

(18)Nummer 2.4.5 erhält folgende Fassung:

„2.4.5 Interpretation und Darstellung des chemischen Zustands des Grundwassers

Bei der Beurteilung des chemischen Zustands von Grundwasser werden die Ergebnisse der einzelnen Überwachungsstellen eines Grundwasserkörpers für diesen Grundwasserkörper als Ganzes zusammengerechnet. Der Durchschnittswert der Ergebnisse der Überwachung an jeder Stelle des Grundwasserkörpers oder der Gruppe von Grundwasserkörpern wird für die folgenden Parameter berechnet:

(a) chemische Parameter, für die in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG Qualitätsnormen festgelegt wurden;

(b) chemische Parameter, für die nationale Schwellenwerte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/118/EG festgelegt wurden;

(c) chemische Parameter, für die unionsweite Schwellenwerte gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2006/118/EG festgelegt wurden.

Die im ersten Absatz genannten Durchschnittswerte werden dazu verwendet, die Einhaltung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers nachzuweisen, der unter Bezugnahme auf die im ersten Absatz genannten Qualitätsnormen und Schwellenwerte definiert wurde.

Vorbehaltlich Nummer 2.5 erstellen die Mitgliedstaaten eine Karte des chemischen Zustands des Grundwassers mit folgenden Farbkennungen:

Gut: grün

Schlecht: rot.

Die Mitgliedstaaten kennzeichnen ferner mit einem schwarzen Punkt auf der Karte diejenigen Grundwasserkörper, bei denen ein signifikanter und anhaltender Trend zur Zunahme der Schadstoffkonzentrationen aufgrund anthropogener Einwirkungen festzustellen ist. Eine Trendumkehr wird durch einen blauen Punkt auf der Karte gekennzeichnet.

Diese Karten werden in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete aufgenommen.“

ANHANG II

Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:

(1) Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„10. Schwebstoffe, einschließlich Mikro-/Nanoplastik.“

(2) Folgende Nummer 13 wird hinzugefügt:

„13. Mikroorganismen, Gene oder genetisches Material, die das Vorhandensein von gegen Antibiotika resistenten Mikroorganismen anzeigen, insbesondere human- und nutztierpathogene Mikroorganismen.“

ANHANG III

„ANHANG I

GRUNDWASSERQUALITÄTSNORMEN

Anmerkung 1: Die Qualitätsnormen für die in den Einträgen 3 bis 7 aufgeführten Schadstoffe gelten ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] mit dem Ziel, bis spätestens 22. Dezember 2033 einen guten chemischen Wasserzustand zu erreichen.

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

[Eintrag] Nummer

Stoffname

Stoffkategorie

CAS-Nummer(1)

EU-Nummer(2)  

Qualitätsnorm(3)

[µg/l, sofern nicht anders angegeben]

1

Nitrate

Nährstoffe

nicht anwendbar

nicht anwendbar

50 mg/l

2

Wirkstoffe in Pestiziden, einschließlich relevanter Metabolite, Abbau- und Reaktionsprodukte(4) 

Pestizide

nicht anwendbar

nicht anwendbar

0,1 (je Stoff)

0,5 (insgesamt)(5)

3

Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) – Summe von 24(6)  

Industrielle Stoffe

Siehe Anmerkung 6

Siehe Anmerkung 6

0,0044(7) 

4

Carbamazepin

Arzneimittel

298-46-4

nicht anwendbar

0,25

5

Sulfamethoxazol

Arzneimittel

723-46-6

nicht anwendbar

0,01

6

Pharmazeutische Wirkstoffe – insgesamt(8)

Arzneimittel

nicht anwendbar

nicht anwendbar

0,25

7

Nicht relevante Metaboliten von Pestiziden (NRM)

Pestizide

nicht anwendbar

nicht anwendbar

0,1(9) oder 1(10) oder 2,5 oder 5(11) (je Stoff)

0,5(9) oder 5(10) oder 12,5(11) (insgesamt)(12)  

(1)CAS: Chemical Abstracts Service

(2)EU-Nummer: European Inventory of Existing Commercial Substances (EINECS) oder European List of Notified Chemical Substances (ELINCS).

(3)Dieser Parameter ist die als Jahresdurchschnitt ausgedrückte Qualitätsnorm. Sofern nicht anders angegeben, gilt sie für die Gesamtkonzentration aller Stoffe und Isomere.

(4),Pestizide‘ sind Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte im Sinne der Definitionen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bzw. gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten.

(5),insgesamt‘ ist die Summe aller einzelnen, bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide, einschließlich ihrer relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.

(6)Dies bezieht sich auf die folgenden Verbindungen, die mit ihrer CAS-Nummer, ihrer EU-Nummer und ihrem Relativen Potenzfaktor (RPF) aufgeführt sind: Perfluoroctansäure (PFOA) (CAS 335-67-1, EU 206-397-9) (RPF 1), Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) (CAS 1763-23-1, EU 217-179-8) (RPF 2), Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) (CAS 355-46-4, EU 206-587-1) (RPF 0,6), Perfluornonansäure (PFNA) (CAS 375-95-1, EU 206-801-3) (RPF 10), Perfluorbutansulfonsäure (PFBS) (CAS 375-73-5, EU 206-793-1) (RPF 0,001), Perfluorhexansäure (PFHxA) (CAS 307-24-4, EU 206-196-6) (RPF 0,01), Perfluorbutansäure (PFBA) (CAS 375-22-4, EU 206-786-3) (RPF 0,05), Perfluorpentansäure (PFPeA) (CAS 2706-90-3, EU 220-300-7) (RPF 0,03), Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS) (CAS 2706-91-4, EU 220-301-2) (RPF 0,3005), Perfluordecansäure (PFDA) (CAS 335-76-2, EU 206-400-3) (RPF 7), Perfluordodecansäure (PFDoDA oder PFDoA) (CAS 307-55-1, EU 206-203-2) (RPF 3), Perfluorundecansäure (PFUnDA oder PFUnA) (CAS 2058-94-8, EU 218-165-4) (RPF 4), Perfluorheptansäure (PFHpA) (CAS 375-85-9, EU 206-798-9) (RPF 0,505), Perfluortridecansäure (PFTrDA) (CAS 72629-94-8, EU 276-745-2) (RPF 1,65), Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS) (CAS 375-92-8, EU 206-800-8) (RPF 1,3), Perfluordecansulfonsäure (PFDS) (CAS 335-77-3, EU 206-401-9) (RPF 2), Perfluortetradecansäure (PFTeDA) (CAS 376-06-7, EU 206-803-4) (RPF 0,3), Perfluorhexadecansäure (PFHxDA) (CAS 67905-19-5, EU 267-638-1) (RPF 0,02), Perfluoroctadecansäure (PFODA) (CAS 16517-11-6, EU 240-582-5) (RPF 0,02), Ammoniumperfluor(2-Methyl-3-oxahexanoat) (HFPO-DA oder Gen X) (CAS 62037-80-3) (RPF 0,06), Propansäure/Ammonium-2,2,3-trifluor-3-(1,1,2,2,3,3-hexafluor-3-(trifluormethoxy)propoxy)propionat (ADONA) (CAS 958445-44-8) (RPF 0,03), 2-(Perfluorhexyl)ethylalkohol (6:2 FTOH) (CAS 647-42-7, EU 211-477-1) (RPF 0,02), 2-(Perfluoroctyl)ethanol (8:2 FTOH) (CAS 678-39-7, EU 211-648-0) (RPF 0,04) und Essigsäure/2,2-difluor-2-((2,2,4,5-tetrafluor-5-(trifluormethoxy)-1,3-dioxolan-4-yl)oxy)- (C6O4) (CAS 1190931-41-9) (RPF 0,06).

(7)Die Qualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der 24 in Fußnote 6 aufgeführten PFAS, ausgedrückt als PFOA-Äquivalente auf der Grundlage der Potenzen der Stoffe im Verhältnis zu jenen der PFOA, d. h. den RPF in Fußnote 6.

(8),insgesamt‘ ist die Summe aller einzelnen, bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Arzneimittel, einschließlich ihrer relevanten Metaboliten und Abbauprodukte.

(9)Anwendbar auf NRM mit unzureichender Datenlage, d. h. NRM, für die keine zuverlässigen Versuchsdaten zu chronischen oder akuten Auswirkungen des NRM in der verlässlichen Prognosen zufolge sensibelsten taxonomischen Gruppe vorliegen.

(10)Anwendbar auf NRM mit hinreichender Datenlage, d. h. NRM, für die zuverlässige Versuchsdaten zu chronischen oder akuten Auswirkungen des NRM in der verlässlichen Prognosen zufolge sensibelsten taxonomischen Gruppe vorliegen, die Daten aber nicht ausreichen, um die Datenlage der Stoffe als ,gut‘ einzustufen.

(11)Anwendbar auf NRM mit guter Datenlage, d. h. NRM, für die zuverlässige Versuchsdaten oder ebenso zuverlässige, durch alternative wissenschaftlich validierte Methoden erfasste Daten zu chronischen oder akuten Auswirkungen des NRM auf jeweils mindestens eine Art von Algen, wirbellosen Tieren und Fischen vorliegen, sodass die sensibelste taxonomische Gruppe zuverlässig bestätigt werden kann, und für die eine Qualitätsnorm mithilfe eines deterministischen Ansatzes auf der Grundlage zuverlässiger Daten zur chronischen experimentellen Toxizität für diese taxonomische Gruppe berechnet werden kann; Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck die neuesten Leitlinien heranziehen, die im Rahmen der gemeinsamen Umsetzungsstrategie für die Richtlinie 2000/60/EG (Leitfaden Nr. 27 in der aktualisierten Fassung) erstellt wurden. Für einzelne NRM gilt die Qualitätsnorm von 2,5, außer wenn die nach dem deterministischen Ansatz berechnete Qualitätsnorm höher ist; in diesem Fall gilt eine Qualitätsnorm von 5.

(12),Insgesamt‘ ist die Summe aller NRM in der jeweiligen Datenkategorie, die im Rahmen des Überwachungsverfahrens ermittelt und quantifiziert wurden.“

ANHANG IV

Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG wird wie folgt geändert:

(1)In Teil A wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden der Europäischen Chemikalienagentur ECHA Schwellenwerte für Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren mitteilen. Die ECHA veröffentlicht diese Informationen unverzüglich.“   

(2)In Teil B erhält Nummer 2 folgende Fassung:

„2.    Von Menschen hergestellte synthetische Stoffe

Primidon

Trichlorethylen

Tetrachlorethylen“

(3)In Teil C erhält der Titel folgende Fassung:

Von den Mitgliedstaaten vorzulegende Informationen zu den Schadstoffen und ihren Indikatoren, für die die Mitgliedstaaten Schwellenwerte festgelegt haben

(4)Folgender Teil D wird angefügt:

„Teil D

Verzeichnis harmonisierter Schwellenwerte für Grundwasserschadstoffe von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

[Eintrag] Nummer

Stoffname

Stoffkategorie

CAS-Nummer(1)

EU-Nummer(2)

Schwellenwert

[µg/l, sofern nicht anders angegeben]

1

Trichlorethylen und Tetrachlorethylen (Summe beider Stoffe)

Industrielle Stoffe

79-01-6 und 127-18-4

201-167-4 und 204-825-9

10 (insgesamt)(3)

(1)CAS: Chemical Abstracts Service.

(2) EU-Nummer: European Inventory of Existing Commercial Substances (EINECS) oder European List of Notified Chemical Substances (ELINCS).

(3) ,Insgesamt‘ ist die Summe der Konzentrationen von Trichlorethylen und Tetrachlorethylen.“

ANHANG V

Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG wird wie folgt geändert:

(1)Der Titel erhält folgende Fassung:

UMWELTQUALITÄTSNORMEN FÜR PRIORITÄRE STOFFE IN OBERFLÄCHENGEWÄSSERN

(2)Teil A erhält folgende Fassung:

„TEIL A UMWELTQUALITÄTSNORMEN (UQN)

Anmerkung 1: Ist die UQN zwischen [] aufgeführt, muss dieser Wert noch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken“ bestätigt werden.

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

[Eintrag] Nr.

Stoffname

Stoffkategorie

CAS-Nummer(1)

EU-Nummer(2)

JD-UQN(3) Binnenoberflächengewässer(4)

[µg/l]

JD-UQN(3)

Sonstige Oberflächengewässer

[µg/l]

ZHK-UQN(5)

Binnenoberflächengewässer(4)

[µg/l]

ZHK-UQN(5)

Sonstige Oberflächengewässer

[µg/l]

UQN

Biota(6)

[µg/kg Nassgewicht]

oder UQN Sediment [µg/kg Trockengewicht], sofern angegeben

Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft

Als ubiquitärer persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoff (uPBT) eingestuft

Als Stoff eingestuft, der sich in Sedimenten und/oder Biota anreichert

(1)

Alachlor wurde in Anhang II Teil C aufgenommen.

(2)

Anthracen

Industrielle Stoffe

120-12-7

204-371-1

0,1

0,1

0,1

0,1

X

X

(3)

Atrazin

Herbizide

1912-24-9

217-617-8

0,6

0,6

2,0

2,0

(4)

Benzol

Industrielle Stoffe

71-43-2

200-753-7

10

8

50

50

(5)

Bromierte Diphenylether

Industrielle Stoffe

nicht anwendbar

nicht anwendbar

0,14(7)

0,014(7)

[0,00028](7)

X(8)

X

X

(6)

Cadmium und Cadmiumverbindungen

(je nach Wasserhärteklasse)(9)

Metalle

7440-43-9

231-152-8

≤ 0,08 (Klasse 1)

0,08 (Klasse 2)

0,09 (Klasse 3)

0,15 (Klasse 4)

0,25 (Klasse 5)

0,2

≤ 0,45 (Klasse 1)

0,45 (Klasse 2)

0,6 (Klasse 3)

0,9 (Klasse 4)

1,5 (Klasse 5)

≤ 0,45 (Klasse 1)

0,45 (Klasse 2)

0,6 (Klasse 3)

0,9 (Klasse 4)

1,5 (Klasse 5)

X

X

(6a)

Tetrachlorkohlenstoff wurde in Anhang II Teil C aufgenommen.

(7)

C10-13Chloralkane(10)

Industrielle Stoffe

85535-84-8

287-476-5

0,4

0,4

1,4

1,4

X

X

(8)

Chlorfenvinphos wurde in Anhang II Teil C aufgenommen.

(9)

Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)

Organophosphatpestizide

2921-88-2

220-864-4

4,6 × 10-4

4,6 × 10-5

0,0026

5,2 × 10-4

X

X

X


(9a)

Cyclodienpestizide:

Aldrin

Dieldrin

Endrin

Isodrin

Organochlorpestizide

309-00-2

60-57-1

72-20-8

465-73-6

206-215-8

200-484-5

200-775-7

207-366-2

Σ = 0,01

Σ = 0,005

nicht anwendbar

nicht anwendbar

X

(9b)

DDT insgesamt(11)

Organochlorpestizide

nicht anwendbar

nicht anwendbar

0,025

0,025

nicht anwendbar

nicht anwendbar

X

Para-para-DDT

50-29-3

200-024-3

0,01

0,01

nicht anwendbar

nicht anwendbar

X

(10)

1,2-Dichlorethan

Industrielle Stoffe

107-06-2

203-458-1

10

10

nicht anwendbar

nicht anwendbar

X

(11)

Dichlormethan

Industrielle Stoffe

75-09-2

200-838-9

20

20

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(12)

Bis(2ethyl-hexyl)phthalat (DEHP)

Industrielle Stoffe

117-81-7

204-211-0

1,3

1,3

nicht anwendbar

nicht anwendbar

X

X

(13)

Diuron

Herbizide

330-54-1

206-354-4

0,049

0,0049

0,27

0,054

(14)

Endosulfan

Organochlorpestizide

115-29-7

204-079-4

0,005

0,0005

0,01

0,004

X

(15)

Fluoranthen

Industrielle Stoffe

206-44-0

205-912-4

7,62 × 10-4

7,62 × 10-4

0,12

0,012

6,1

X

X

X

(16)

Hexachlorbenzol

Organochlorpestizide

118-74-1

204-273-9

0,5

0,05

20

X

X

(17)

Hexachlorbutadien

Industrielle Stoffe (Lösungsmittel)

87-68-3

201-765-5

9 × 10-4

0,6

0,6

21

X

X

(18)

Hexachlorcyclohexan

Insektizide

608-73-1

210-168-9

0,02

0,002

0,04

0,02

X

X

(19)

Isoproturon

Herbizide

34123-59-6

251-835-4

0,3

0,3

1,0

1,0

(20)

Blei und Bleiverbindungen

Metalle

7439-92-1

231-100-4

1,2 (12)

1,3

14

14

X

X

(21)

Quecksilber und Quecksilberverbindungen

Metalle

7439-97-6

231-106-7

0,07

0,07

[10] (13)

X

X

X

(22)

Naphthalin

Industrielle Stoffe

91-20-3

202-049-5

2

2

130

130

(23)

Nickel und Nickelverbindungen

Metalle

7440-02-0

231-111-4

2(12)

3,1

8,2

8,2

(24)

Nonylphenole(14) 
(4-Nonylphenol)

Industrielle Stoffe

84852-15-3

284-325-5

0,037

0,0018

2,1

0,17

X

(25)

Octylphenole(15)
((4-(1,1′,3,3′-tetramethylbutyl)-phenol))

Industrielle Stoffe

140-66-9

205-426-2

0,1

0,01

nicht anwendbar

nicht anwendbar

X

(26)

Pentachlorbenzol

Industrielle Stoffe

608-93-5

210-172-0

0,007

0,0007

nicht anwendbar

nicht anwendbar

X

X

(27)

Pentachlorphenol

Organochlorpestizide

87-86-5

201-778-6

0,4

0,4

1

1

X

(28)

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)(16)

Verbrennungsprodukte

nicht anwendbar

nicht anwendbar

nicht anwendbar

nicht anwendbar

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Summe der Benzo(a)pyrenäquivalente [0,6](17)

X

X

X

Benzo(a)pyren

50-32-8

200-028-5

0,27

0,027

[0,6]

Benzo(b)fluoranthen

205-99-2

205-911-9

0,017

0,017

siehe Fußnote 17

Benzo[k]fluoranthen

207-08-9

205-916-6

0,017

0,017

siehe Fußnote 17

Benzo(g,h,i)perylen

191-24-2

205-883-8

8,2 × 10-3

8,2 × 10-4

siehe Fußnote 17

Indeno(1,2,3-cd)pyren

193-39-5

205-893-2

nicht anwendbar

nicht anwendbar

siehe Fußnote 17

Chrysen

218-01-9

205-923-4

0,07

0,007

siehe Fußnote 17

Benzo(a)anthracen

56-55-3

200-280-6

0,1

0,01

siehe Fußnote 17

Dibenz(a,h)anthracen

53-70-3

200-181-8

0,014

0,0014

siehe Fußnote 17

(29)

Simazin wurde in Anhang II Teil C aufgenommen.

(29a)

Tetrachlorethylen

Industrielle Stoffe

127-18-4

204-825-9

10

10

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(29b)

Trichlorethylen

Industrielle Stoffe

79-01-6

201-167-4

10

10

nicht anwendbar

nicht anwendbar

X

(30)

Tributylzinnverbindungen(18) (Tributylzinn-Kation)

Biozide

36643-28-4

nicht anwendbar

0,0002

0,0002

0,0015

0,0015

[1,3](19)

X

X

X

(31)

Trichlorbenzole

Industrielle Stoffe (Lösungsmittel)

12002-48-1

234-413-4

0,4

0,4

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(32)

Trichlormethan

Industrielle Stoffe

67-66-3

200-663-8

2,5

2,5

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(33)

Trifluralin

Herbizide

1582-09-8

216-428-8

0,03

0,03

nicht anwendbar

nicht anwendbar

X

(34)

Dicofol

Organochlorpestizide

115-32-2

204-082-0

[4,45 × 10-3]

[0,185 × 10-3]

nicht anwendbar(20)

nicht anwendbar(20)

[5,45]

X

X

(35)

Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)

Industrielle Stoffe

1763-23-1

217-179-8

Abgedeckt durch Stoffgruppe 65 (Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) – Summe von 24)

(36)

Quinoxyfen

Pflanzenschutzmittel

124495-18-7

nicht anwendbar

0,15

0,015

2,7

0,54

X

X

(37)

Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen(21)

Industrielle Nebenprodukte

nicht anwendbar

nicht anwendbar

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Summe PCDD + PCDF + PCB-DL

Äquivalente [3,5 10-5](22)

X

X

X

(38)

Aclonifen

Herbizide

74070-46-5

277-704-1

0,12

0,012

0,12

0,012

(39)

Bifenox

Herbizide

42576-02-3

255-894-7

0,012

0,0012

0,04

0,004

(40)

Cybutryn

Biozide

28159-98-0

248-872-3

0,0025

0,0025

0,016

0,016

(41)

Cypermethrin(23)

Pyrethroid-Pestizide

52315-07-8

257-842-9

3 × 10-5

3 × 10-6

6 × 10-4

6 × 10-5

X

(42)

Dichlorvos

Organphosphatpestizide

62-73-7

200-547-7

6 × 10-4

6 × 10-5

7 × 10-4

7 × 10-5

(43)

Hexabromcyclododecan (HBCDD)(24) 

Industrielle Stoffe

Siehe Fußnote 24

Siehe Fußnote 24

[4,6 × 10-4]

[2 × 10-5]

0,5

0,05

[3,5]

X

X

X

(44)

Heptachlor und Heptachlorepoxid

Organochlorpestizide

76-44-8/1024-57-3

200-962-3/213-831-0

[1,7 × 10-7]

[1,7 × 10-7]

3 × 10-4

3 × 10-5

 [0,013]

X

X

X

(45)

Terbutryn

Herbizide

886-50-0

212-950-5

0,065

0,0065

0,34

0,034

(46)

17-alpha-Ethinylestradiol (EE2)

Arzneimittel (Estrogene)

57-63-6

200-342-2

1,7 × 10-5

1,6 × 10-6

nicht deriviert

nicht deriviert

(47)

17-beta-Estradiol (E2)

Arzneimittel (Estrogene)

50-28-2

200-023-8

0,00018

9 × 10-6

nicht deriviert

nicht deriviert

(48)

Acetamiprid

Neonicotinoid-Pestizide

135410-20-7/160430-64-8

603-921-1

0,037

0,0037

0,16

0,016

(49)

Azithromycin

Arzneimittel (Makrolid-Antibiotika)

83905-01-5

617-500-5

0,019

0,0019

0,18

0,018

X

(50)

Bifenthrin

Pyrethroid-Pestizide

82657-04-3

617-373-6

9,5 × 10-5

9,5 × 10-6

0,011

0,001

X

(51)

Bisphenol-A (BPA)

Industrielle Stoffe

80-05-7

201-245-8

3,4 × 10-5 

3,4 × 10-5 

130

51

0,005

X

(52)

Carbamazepin

Arzneimittel

298-46-4

206-062-7

2,5

0,25

1,6 × 103

160

(53)

Clarithromycin

Arzneimittel (Makrolid-Antibiotika)

81103-11-9

658-034-2

0,13

0,013

0,13

0,013

X

(54)

Clothianidin

Neonicotinoid-Pestizide

210880-92-5

433-460-1

0,01

0,001

0,34

0,034

(55)

Deltamethrin

Pyrethroid-Pestizide

52918-63-5

258-256-6

1,7 × 10-6

1,7 × 10-7

1,7 × 10-5

3,4 × 10-6

X

(56)

Diclofenac

Arzneimittel

15307-86-5/15307-79-6

239-348-5/239-346-4

0,04

0,004

250

25

X

(57)

Erythromycin

Arzneimittel (Makrolid-Antibiotika)

114-07-8

204-040-1

0,5

0,05

1

0,1

X

(58)

Esfenvalerat

Pyrethroid-Pestizide

66230-04-4

613-911-9

1,7 × 10-5

1,7 × 10-6

0,0085

0,00085

X

(59)

Estron (E1)

Arzneimittel (Estrogene)

53-16-7

200-164-5

3,6 × 10-4

1,8 × 10-5

nicht deriviert

nicht deriviert

(60)

Glyphosat

Herbizide

1071-83-6

213-997-4

0,1(25)

86,7(26)

8,67

398,6

39,86

(61)

Ibuprofen

Arzneimittel

15687-27-1

239-784-6

0,22

0,022

X

(62)

Imidacloprid

Neonicotinoid-Pestizide

138261-41-3/105827-78-9

428-040-8

0,0068

6,8 × 10-4

0,057

0,0057

(63)

Nicosulfuron

Herbizide

111991-09-4

601-148-4

0,0087

8,7 × 10-4

0,23

0,023

(64)

Permethrin

Pyrethroid-Pestizide

52645-53-1

258-067-9

2,7× 10-4

2.7 × 10-5

0,0025

2,5 × 10-4

X

(65)

Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) – Summe von 24(27)

Industrielle Stoffe

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Summe PFOA-Äquivalente 0,0044(28)

Summe PFOA-Äquivalente 0,0044(28)

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Summe PFOA-Äquivalente 0,077(28)

X

X

X

(66)

Silber

Metalle

7440-22-4

231-131-3

0,01

0,006 (10 ‰ Salzgehalt) 
0,17 (30 ‰ Salzgehalt)

0,022

nicht deriviert

(67)

Thiacloprid

Neonicotinoid-Pestizide

111988-49-9

601-147-9

0,01

0,001

0,05

0,005

(68)

Thiamethoxam

Neonicotinoid-Pestizide

153719-23-4

428-650-4

0,04

0,004

0,77

0,077

(69)

Triclosan

Biozide

3380-34-5

222-182-2

0,02

0,002

0,02

0,002

(70)

Wirkstoffe in Pestiziden, einschließlich relevanter Metabolite, Abbau- und Reaktionsprodukte insgesamt(29)

Pflanzenschutzmittel und Biozide

0,5(30)

0,5(30)

(1)CAS: Chemical Abstracts Service.

(2)EU-Nummer: European Inventory of Existing Commercial Substances (EINECS) oder European List of Notified Chemical Substances (ELINCS).

(3)Dieser Parameter ist die UQN, ausgedrückt als Jahresdurchschnitt (JD-UQN). Sofern nicht anders angegeben gilt sie für die Gesamtkonzentration aller Stoffe und Isomere.

(4)Binnenoberflächengewässer umfassen Flüsse und Seen sowie mit diesen verbundene künstliche oder erheblich veränderte Wasserkörper.

(5)Dieser Parameter ist die UQN, ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN). Ist für die ZHK-UQN „nicht anwendbar“ angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als ausreichendes Schutzniveau, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität abgeleiteten Werte.

(6)Ist eine Biota-UQN angegeben, so findet diese statt der Wasser-UQN Anwendung unbeschadet Artikel 3 Absatz 3 dieser Richtlinie, wonach stattdessen ein alternatives Biotataxon oder eine andere Matrix überwacht werden kann, sofern die angewandten Umweltqualitätsnormen ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Sofern nicht anders angegeben bezieht sich die Biota-UQN auf Fische. Für Stoffe mit den Nummern 15 (Fluoranthen), 28 (PAK) und 51 (Bisphenol-A) bezieht sich die Biota-UQN auf Krebstiere und Weichtiere. Für die Zwecke der Bewertung des chemischen Zustands ist die Überwachung von Fluoranthen und PAK sowie Bisphenol-A in Fischen nicht geeignet. Für den Stoff Nummer 37 (Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen) bezieht sich die Biota-UQN gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1259/2011 der Kommission*, Anhang, Abschnitt 5.3 auf Fische, Krebstiere und Weichtiere.

(7)Für die unter bromierte Diphenylether (Nr. 5) fallende Gruppe prioritärer Stoffe bezieht sich die UQN auf die Summe der Konzentrationen von Kongeneren der Nummern 28, 47, 99, 100, 153 und 154.

(8)Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta-, Octa- und Decabromdiphenylether (CAS-Nummern 40088-47-9, 32534-81-9, 36483-60-0, 68928-80-3, 32536-52-0 und 1163-19-5).

(9)Für Cadmium und Cadmiumverbindungen (Nr. 6) hängt die UQN von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird (Klasse 1: <40 mg CaCO3/l, Klasse 2: 40 bis <50 mg CaCO3/l, Klasse 3: 50 bis <100 mg CaCO3/l, Klasse 4: 100 bis <200 mg CaCO3/l und Klasse 5: ≥200 mg CaCO3/l).

(10)Für diese Stoffgruppe ist kein Indikatorparameter verfügbar. Der bzw. die Indikatorparameter müssen durch die Analysemethode definiert werden.

(11)DDT insgesamt umfasst die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan (CAS 50 29 3, EU 200 024 3), 1,1,1-Trichlor-2-(o-chlorphenyl)-2-(p-chlorphenyl)ethan (CAS 789 02 6, EU 212 332 5), 1,1-Dichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethylen (CAS 72 55 9, EU 200 784 6) und 1,1-Dichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan (CAS 72 54 8, EU 200 783 0).

(12)Diese UQN beziehen sich auf bioverfügbare Konzentrationen der Stoffe.

(13)Die UQN für Biota bezieht sich auf Methylquecksilber.

(14) Nonylphenol (CAS 25154-52-3, EU 246-672-0) einschließlich der Isomere 4-Nonylphenol (CAS 104-40-5, EU 203-199-4) und 4-Nonylphenol (verzweigt) (CAS 84852-15-3, EU 284-325-5).

(15) Octylphenol (CAS 1806-26-4, EU 217-302-5) einschließlich des Isomers (4-(1,1′,3,3′-Tetramethylbutyl)-phenol (CAS 140-66-9, EU 205-426-2).

(16) Benzo(a)pyren (CAS 50-32-8) (RPF 1), Benzo(b)fluoranthen (CAS 205-99-2) (RPF 0,1), Benzo(k)fluoranthen (CAS 207-08-9) (RPF 0,1), Benzo(g,h,i)perylen (CAS 191-24-2) (RPF 0), Indeno(1,2,3-cd)pyren (CAS 193-39-5) (RPF 0,1), Chrysen (CAS 218-01-9) (RPF 0,01), Benzo(a)anthracen (CAS 56-55-3) (RPF 0,1) und Dibenz(a,h)anthracen (CAS 53-70-3) (RPF 1). Die PAK Anthracen, Fluoranthen und Naphthalin werden getrennt aufgeführt.

(17) Für die Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) (Nr. 28) bezieht sich die Biota-UQN auf die Summe der Konzentrationen von sieben der acht in Fußnote 16 aufgeführten PAK, ausgedrückt als Benzo(a)pyrenäquivalente auf der Grundlage der karzinogenen Potenzen der Stoffe im Vergleich zu Benzo(a)pyren, d. h. der RPF in Fußnote 16. Benzo(g,h,i)perylen muss nicht in Biota gemessen werden, um die Einhaltung der Biota-Gesamt-UQN zu bestimmen.

(18) Tributylzinnverbindungen einschließlich Tributylzinn-Kation (CAS 36643-28-4).

(19) Sediment-UQN

(20) Es liegen nicht genügend Informationen vor, um eine ZHK-UQN für diese Stoffe festzulegen.

(21) Dies bezieht sich auf die folgenden Verbindungen:

7 polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD): 2,3,7,8-T4CDD (CAS 1746-01-6, EU 217-122-7), 1,2,3,7,8-P5CDD (CAS 40321-76-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDD (CAS 39227-28-6), 1,2,3,6,7,8-H6CDD (CAS 57653-85-7), 1,2,3,7,8,9-H6CDD (CAS 19408-74-3), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDD (CAS 35822-46-9), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDD (CAS 3268-87-9)

10 polychlorierte Dibenzofurane (PCDF): 2,3,7,8-T4CDF (CAS 51207-31-9), 1,2,3,7,8-P5CDF (CAS 57117-41-6), 2,3,4,7,8-P5CDF (CAS 57117-31-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDF (CAS 70648-26-9), 1,2,3,6,7,8-H6CDF (CAS 57117-44-9), 1,2,3,7,8,9-H6CDF (CAS 72918-21-9), 2,3,4,6,7,8-H6CDF (CAS 60851-34-5), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDF (CAS 67562-39-4), 1,2,3,4,7,8,9-H7CDF (CAS 55673-89-7), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDF (CAS 39001-02-0)

12 dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB-DL): 3,3',4,4'-T4CB (PCB 77, CAS 32598-13-3), 3,3',4',5-T4CB (PCB 81, CAS 70362-50-4), 2,3,3',4,4'-P5CB (PCB 105, CAS 32598-14-4), 2,3,4,4',5-P5CB (PCB 114, CAS 74472-37-0), 2,3',4,4',5-P5CB (PCB 118, CAS 31508-00-6), 2,3',4,4',5'-P5CB (PCB 123, CAS 65510-44-3), 3,3',4,4',5-P5CB (PCB 126, CAS 57465-28-8), 2,3,3',4,4',5-H6CB (PCB 156, CAS 38380-08-4), 2,3,3',4,4',5'-H6CB (PCB 157, CAS 69782-90-7), 2,3',4,4',5,5'-H6CB (PCB 167, CAS 52663-72-6), 3,3',4,4',5,5'-H6CB (PCB 169, CAS 32774-16-6), 2,3,3',4,4',5,5'-H7CB (PCB 189, CAS 39635-31-9).

(22) Für die Gruppe der Dioxine und dioxinähnlichen Verbindungen (Nr. 37) bezieht sich die Biota-UQN auf die Summe der Konzentrationen der in Fußnote 21 aufgeführten Stoffe, ausgedrückt als Toxizitätsäquivalente auf der Grundlage der Toxizitätsäquivalenzfaktoren der Weltgesundheitsorganisation 2005.

(23) CAS 52315-07-8 bezieht sich auf ein Isomerengemisch von Cypermethrin, Alpha-Cypermethrin (CAS 67375-30-8, EU 257-842-9), Beta-Cypermethrin (CAS 65731-84-2, EU 265-898-0), Theta-Cypermethrin (CAS 71691-59-1) und Zeta-Cypermethrin (CAS 52315-07-8, EU 257-842-9).

(24) Dies bezieht sich auf 1,3,5,7,9,11-Hexabromcyclododecan (CAS 25637-99-4, EU 247-148-4), 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan (CAS 3194-55-6, EU 221-695-9), α-Hexabromcyclododecan (CAS 134237-50-6), β-Hexabromcyclododecan (CAS 134237-51-7) und γ-Hexabromcyclododecan (CAS 134237-52-8).

(25) Für Süßwasser, das für die Trinkwassergewinnung und -aufbereitung verwendet wird.

(26) Für Süßwasser, das nicht für die Trinkwassergewinnung und -aufbereitung verwendet wird.

(27) Dies bezieht sich auf die folgenden Verbindungen, die mit ihrer CAS-Nummer, ihrer EU-Nummer und ihrem Relativen Potenzfaktor (RPF) aufgeführt sind:

Perfluoroctansäure (PFOA) (CAS 335-67-1, EU 206-397-9) (RPF 1), Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) (CAS 1763-23-1, EU 217-179-8) (RPF 2), Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) (CAS 355-46-4, EU 206-587-1) (RPF 0,6), Perfluornonansäure (PFNA) (CAS 375-95-1, EU 206-801-3) (RPF 10), Perfluorbutansulfonsäure (PFBS) (CAS 375-73-5, EU 206-793-1) (RPF 0,001), Perfluorhexansäure (PFHxA) (CAS 307-24-4, EU 206-196-6) (RPF 0,01), Perfluorbutansäure (PFBA) (CAS 375-22-4, EU 206-786-3) (RPF 0,05), Perfluorpentansäure (PFPeA) (CAS 2706-90-3, EU 220-300-7) (RPF 0,03), Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS) (CAS 2706-91-4, EU 220-301-2) (RPF 0,3005), Perfluordecansäure (PFDA) (CAS 335-76-2, EU 206-400-3) (RPF 7), Perfluordodecansäure (PFDoDA oder PFDoA) (CAS 307-55-1, EU 206-203-2) (RPF 3), Perfluorundecansäure (PFUnDA oder PFUnA) (CAS 2058-94-8, EU 218-165-4) (RPF 4), Perfluorheptansäure (PFHpA) (CAS 375-85-9, EU 206-798-9) (RPF 0,505), Perfluortridecansäure (PFTrDA) (CAS 72629-94-8, EU 276-745-2) (RPF 1,65), Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS) (CAS 375-92-8, EU 206-800-8) (RPF 1,3), Perfluordecansulfonsäure (PFDS) (CAS 335-77-3, EU 206-401-9) (RPF 2), Perfluortetradecansäure (PFTeDA) (CAS 376-06-7, EU 206-803-4) (RPF 0,3), Perfluorhexadecansäure (PFHxDA) (CAS 67905-19-5, EU 267-638-1) (RPF 0,02), Perfluoroctadecansäure (PFODA) (CAS 16517-11-6, EU 240-582-5) (RPF 0,02) und Ammoniumperfluor(2-Methyl-3-oxahexanoat) (HFPO-DA oder Gen X) (CAS 62037-80-3) (RPF 0,06), Propansäure/Ammonium-2,2,3-trifluor-3-(1,1,2,2,3,3-hexafluor-3-(trifluormethoxy)propoxy)propionat (ADONA) (CAS 958445-44-8) (RPF 0,03), 2-(Perfluorhexyl)ethylalkohol (6:2 FTOH) (CAS 647-42-7, EU 211-477-1) (RPF 0,02), 2-(Perfluoroctyl)ethanol (8:2 FTOH) (CAS 678-39-7, EU 211-648-0) (RPF 0,04) und Essigsäure/2,2-difluor-2-((2,2,4,5-tetrafluor-5-(trifluormethoxy)-1,3-dioxolan-4-yl)oxy)- (C6O4) (CAS 1190931-41-9) (RPF 0,06)

(28) Für die Gruppe der PFAS (Nr. 65) bezieht sich die UQN auf die Summe der Konzentrationen der 24 in Fußnote 27 aufgeführten PFAS, ausgedrückt als PFOA-Äquivalente auf der Grundlage der Potenzen der Stoffe im Verhältnis zu jenen der PFOA, d. h. den RPF in Fußnote 27.

(29) ‚Pestizide‘ sind Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und Biozidprodukte im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

(30) ,Insgesamt‘ ist die Summe aller einzelnen, bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide, einschließlich ihrer relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.“

(3)Teil B wird wie folgt geändert:

(a)Unter Nummer 1 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Für jeden Oberflächenwasserkörper bedeutet die Anwendung der JD-UQN, dass das arithmetische Mittel der zu unterschiedlichen Zeiten im Jahr gemessenen Konzentrationen für jede repräsentative Überwachungsstelle in dem Wasserkörper die Norm nicht übersteigt.“

(b)Unter Nummer 2 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Für jeden Oberflächenwasserkörper bedeutet die Anwendung der ZHK-UQN, dass die gemessene Konzentration an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Wasserkörper die Norm nicht übersteigt.“

ANHANG VI

„ANHANG II

UMWELTQUALITÄTSNORMEN FÜR EINZUGSGEBIETSSPEZIFISCHE SCHADSTOFFE

Teil A: LISTE DER KATEGORIEN EINZUGSGEBIETSSPEZIFISCHER SCHADSTOFFE

1. Organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können.

2. Organische Phosphorverbindungen

3. Organische Zinnverbindungen

4. Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigende Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind

5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe

6. Cyanide

7. Metalle und Metallverbindungen

8. Arsen und Arsenverbindungen

9. Biozide und Pflanzenschutzmittel

10. Schwebstoffe, einschließlich Mikro-/Nanoplastik

11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)

12. Stoffe, die sich ungünstig auf die Sauerstoffbilanz auswirken und sich mittels Parametern wie BSB und CSB usw. messen lassen

13. Mikroorganismen, Gene oder genetisches Material, die das Vorhandensein von gegen Antibiotika resistenten Mikroorganismen anzeigen, insbesondere human- und nutztierpathogene Mikroorganismen.

TEIL B VERFAHREN ZUR HERLEITUNG VON UMWELTQUALITÄTSNORMEN FÜR EINZUGSGEBIETSSPEZIFISCHE SCHADSTOFFE

Die Methoden zur Festlegung von Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe umfassen die folgenden Schritte:

(a)Ermittlung der Rezeptoren und Kompartimente oder Matrizes, die durch den besorgniserregenden Stoff gefährdet sind;

(b)Zusammenstellung und Qualitätsbewertung von Daten über die Eigenschaften des besorgniserregenden Stoffes, einschließlich seiner (Öko-)Toxizität, insbesondere aus Berichten über Labor-, Mesokosmos- und Feldstudien, die sowohl chronische als auch akute Wirkungen in Süßwasser- und in Salzwasserumgebungen abdecken;

(c)Extrapolation von (Öko-)Toxizitätsdaten auf Nicht-Effekt- oder ähnliche Konzentrationen unter Verwendung deterministischer oder probabilistischer Methoden sowie Auswahl und Anwendung geeigneter Bewertungsfaktoren zur Beseitigung von Unsicherheiten und Herleitung von Umweltqualitätsnormen;

(d)Vergleich der UQN für verschiedene Rezeptoren und Kompartimente und Auswahl kritischer UQN, d. h. der UQN, die den empfindlichsten Rezeptor des relevantesten Kompartiments oder der relevantesten Matrix schützt.

TEIL C: VERZEICHNIS HARMONISIERTER UMWELTQUALITÄTSNORMEN FÜR EINZUGSGEBIETSSPEZIFISCHE SCHADSTOFFE

[Eintrag] Nr.

Stoffname

Stoffkategorie

CAS-Nummer(1)

EU-Nummer(2)

JD-UQN(3)

Binnenoberflächengewässer(4)

[µg/l]

JD-UQN(3)

Sonstige Oberflächengewässer

[µg/l]

ZHK-UQN(5)

Binnenoberflächengewässer(4)

 

[µg/l]

ZHK-UQN(5)

Sonstige Oberflächengewässer

[µg/l]

UQN

Biota (6)

[µg/kg Nassgewicht] oder UQN Sediment, sofern angegeben [µg/kg Trockengewicht]

1

Alachlor(7)

Pestizide

15972-60-8

240-110-8

0,3

0,3

0,7

0,7

2

Tetrachlorkohlenstoff(7)

Industrielle Stoffe

56-23-5

200-262-8

12

12

nicht anwendbar

nicht anwendbar

3

Chlorfenvinphos (7)

Pestizid

470-90-6

207-432-0

0,1

0,1

0,3

0,3

4

Simazin(7)

Pestizide

122-34-9

204-535-2

1

1

4

4

(1)CAS: Chemical Abstracts Service.

(2)EU-Nummer: European Inventory of Existing Commercial Substances (EINECS) oder European List of Notified Chemical Substances (ELINCS).

(3)Dieser Parameter ist die UQN, ausgedrückt als Jahresdurchschnitt (JD-UQN). Sofern nicht anders angegeben, gilt sie für die Gesamtkonzentration aller Stoffe und Isomere.

(4)Binnenoberflächengewässer umfassen Flüsse und Seen sowie mit diesen verbundene künstliche oder erheblich veränderte Wasserkörper.

(5)Dieser Parameter ist die UQN, ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN). Ist für die ZHK-UQN „nicht anwendbar“ angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als ausreichendes Schutzniveau, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität abgeleiteten Werte.

(6)Wird eine Biota-UQN angegeben, so findet diese statt der Wasser-UQN Anwendung unbeschadet Artikel 3 Absatz 3 dieser Richtlinie, wonach stattdessen ein alternatives Biotataxon oder eine andere Matrix überwacht werden kann, sofern die angewandten Umweltqualitätsnormen ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Sofern nicht anders angegeben bezieht sich die Biota-UQN auf Fische.

(7)Stoff, der zuvor in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG oder in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG als prioritärer Stoff aufgeführt war.“