Brüssel, den 13.10.2022

COM(2022) 519 final

2022/0321(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 („MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Mit einem am 19. April 2022 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Italien eine Verlängerung der derzeit geltenden, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der MwSt-Richtlinie abweichenden Regelung. Die Kommission ersuchte Italien am 2. Mai 2022 um weitere Informationen, und Italien übermittelte die erbetenen Klarstellungen am 1. Juni 2022.

Italien beantragt die Ermächtigung, weiterhin von Artikel 168 der MwSt-Richtlinie abzuweichen und den Abzug der Mehrwertsteuer auf Ausgaben für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, auf 40 % zu begrenzen. Italien beantragt ferner die Ermächtigung, weiterhin von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a derselben Richtlinie abzuweichen und die Nutzung von dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Kraftfahrzeugen für den privaten Bedarf von der Mehrwertsteuer zu befreien, wenn für diese Fahrzeuge der Vorsteuerabzug beschränkt ist.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 setzte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie über den Antrag Italiens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen verfügt.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Vorsteuerabzug kann sich schwierig gestalten, wenn Gegenstände unterschiedslos für private oder unternehmerische Zwecke genutzt werden können. In diesen Fällen kann es komplex sein, das Verhältnis von unternehmerischer zu unternehmensfremder Nutzung zu ermitteln, und die Durchführung von Kontrollen zur Bestimmung dieses Verhältnisses kann Steuerbehörden und Steuerpflichtige vor große Schwierigkeiten stellen und erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen. Außerdem könnte dies sogar zeitaufwendige und kostspielige Streitigkeiten zur Folge haben. In der Praxis ist es manchmal unmöglich, die tatsächliche Nutzung von Fahrzeugen zu überprüfen, was zu (versuchtem) Mehrwertsteuerbetrug (z. B. durch das nicht verlässliche Führen von Aufzeichnungen) und damit zu einem Rückgang der Mehrwertsteuereinnahmen führen kann.

In Italien herrschen kleine Unternehmen vor (94,7 % der italienischen Unternehmen gelten als Kleinstunternehmen), und die meisten als Firmenwagen zugelassenen Fahrzeuge befinden sich im Eigentum dieser Art von Unternehmen. Die Tatsache, dass diese Fahrzeuge im Rahmen der Ausübung der normalen Geschäftstätigkeit genutzt werden, schließt ihre private Nutzung nicht aus. Wenn diese Fahrzeuge in gewissem Umfang für private Zwecke genutzt werden, ist die Mehrwertsteuer für die private Nutzung zu entrichten. Im Falle Italiens, wo fast das gesamte Wirtschaftsgefüge aus Kleinstunternehmen besteht, würde die Kontrolle und Überprüfung der Aufteilung zwischen privater und geschäftlicher Nutzung eine unverhältnismäßig hohe Arbeits- und Kostenbelastung verursachen, auch durch die Notwendigkeit, ausführliche Aufzeichnungen zu führen.

Aus diesen Gründen wurde Italien ermächtigt, abweichend von Artikel 168 der MwSt‑Richtlinie den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf des Fahrzeugs, einschließlich Ausgaben für dessen Montage und dergleichen, Herstellung, innergemeinschaftlichen Erwerb, Einfuhr, Leasing oder Miete, Umbau, Reparatur oder Wartung, sowie die Ausgaben für Lieferungen von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Fahrzeugen und deren Nutzung, einschließlich Schmiermitteln und Kraftstoffen, auf 40 % zu begrenzen, sofern das betreffende Fahrzeug nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt wird. Die Sondermaßnahme gilt für alle Kraftfahrzeuge außer land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, die gewöhnlich für die Beförderung von Personen oder Gegenständen im Straßenverkehr eingesetzt werden, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als neun Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes.

Italien ist ebenfalls ermächtigt, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der MwSt-Richtlinie abzuweichen und die Nutzung von dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Kraftfahrzeugen für den privaten Bedarf von der Mehrwertsteuer zu befreien, wenn für diese Fahrzeuge die oben genannte Sondermaßnahme gilt.

Die Ermächtigung zur Einführung der vorstehenden abweichenden Regelungen wurde vom Rat erstmals mittels der Entscheidung 2007/441/EG vom 18. Juni 2007 2 bis zum 31. Dezember 2010 erteilt. Die abweichende Regelung wurde in der Folge auf Antrag Italiens viermal verlängert: mit dem Durchführungsbeschluss 2010/748/EU des Rates vom 29. November 2010 3 vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013, mit dem Durchführungsbeschluss 2013/679/EU des Rates vom 15. November 2013 4 vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016, mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1982 des Rates vom 8. November 2016 5 vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 und zuletzt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2138 des Rates vom 5. Dezember 2019 6 vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022.

Die Begründung des gegenwärtigen Antrag Italiens auf eine weitere Verlängerung der abweichenden Regelung bis zum 31. Dezember 2025 ist dieselbe wie in den vorhergehenden Anträgen. Dem Antrag und den von Italien am 1. Juni 2022 übermittelten Informationen war eine Erläuterung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugs beigefügt.

Da sich durch die Sondermaßnahme der Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige und Steuerbehörden verringert, wird vorgeschlagen, die Verlängerung unter bestimmten Bedingungen zu genehmigen. Einem etwaigen weiteren Verlängerungsantrag sollten ein fundierter und begründeter Bericht, in dem die Notwendigkeit und die Wirksamkeit der Sondermaßnahmen geprüft, sowie eine Überprüfung des ab dem 1. Januar 2023 bis zur Einreichung des Antrags geltenden Prozentsatzes beigefügt und der Kommission bis zum 31. März 2025 übermittelt werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Ähnliche Sondermaßnahmen für den Vorsteuerabzug – wenn auch mit einem Satz von 50 % – wurden auch anderen Mitgliedstaaten gewährt. 7  

Nach Artikel 176 der MwSt-Richtlinie legt der Rat fest, welche Ausgaben kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen. Bis dahin können die Mitgliedstaaten alle Ausschlüsse beibehalten, die am 1. Januar 1979 in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen waren. Aus diesem Grund existiert eine Reihe von „Stillhalteklauseln“, die das Recht auf Vorsteuerabzug für Geschäftsfahrzeuge beschränken. 8

Bisherige Initiativen zur Festlegung von Ausgabenkategorien, für die eine Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts gelten könnte, waren erfolglos. 9 Bis solche Bestimmungen EU-weit harmonisiert werden, gelten Sondermaßnahmen wie die vorliegenden als angemessen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen daher in Einklang mit den Bestimmungen der MwSt-Richtlinie.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Diese Maßnahme steht im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2020 „Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie“ 10 , in der die Notwendigkeit unterstrichen wird, Unternehmen zu unterstützen, die größere Probleme mit komplexen Verwaltungsverfahren haben und für die Befolgungskosten proportional sehr viel höher sind, d. h. kleine und mittlere Unternehmen. Sie steht auch im Einklang mit dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 11 , worin die Notwendigkeit betont wird, das Mehrwertsteuerrecht für kleinere Unternehmen zu vereinfachen. 

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Gewährung der Verlängerung der Sondermaßnahmen kann von Italien nicht erreicht werden. Die Kommission muss tätig werden und dem Rat einen Vorschlag vorlegen, der Italien ermächtigen kann, die Sondermaßnahmen weiter anzuwenden.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss ermächtigt einen Mitgliedstaat auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs der abweichenden Regelung steht die Sondermaßnahme in angemessenem Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, d. h. Vereinfachung der Steuererhebung und Verhinderung bestimmter Arten der Steuerhinterziehung oder -umgehung. Vor allem angesichts der Möglichkeiten für Unternehmen, zu niedrige Angaben hinsichtlich ihrer Mehrwertsteuerpflicht zu machen, sowie angesichts des Aufwands für die Steuerbehörden, Kilometerangaben zu prüfen, würde die Begrenzung auf 40 % zur Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung beitragen und Steuerhinterziehung u. a. durch ungenaue Aufzeichnungen verhindern.

Wahl des Instruments

Als Instrument wird ein Durchführungsbeschluss des Rates vorgeschlagen.

Dies entspricht der Vorgabe von Artikel 395 der MwSt-Richtlinie, dem zufolge die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen dürfen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt.

Im vorliegenden Fall ist nur Italien betroffen. Ein Beschluss ist das am besten geeignete Instrument, da er an einen einzelnen Mitgliedstaat gerichtet werden kann und nur für diesen Mitgliedstaat rechtsverbindlich ist.

Die Wahl eines Durchführungsrechtsakts ist angezeigt, da er der Inanspruchnahme einer Option gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dient.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Es wurde keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Der vorliegende Vorschlag beruht auf einem Antrag Italiens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen wurde nicht eingeholt.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag zielt darauf ab, die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen und Mehrwertsteuerhinterziehung zu verhindern. Er hat somit potenziell positive Auswirkungen auf Unternehmen sowie Verwaltungsbehörden. Die abweichenden Regelungen wurden von Italien als die angemessenste Lösung ermittelt und sind mit anderen früheren und gegenwärtigen Ausnahmeregelungen vergleichbar, die anderen Mitgliedstaaten gewährt wurden.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die Sondermaßnahmen tragen zur Vereinfachung der Einhaltung der steuerlichen Verpflichtungen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Steuerpflichtige, insbesondere KMU, und für die Steuerverwaltung bei. Sie verringern die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Überprüfung der Richtigkeit der Vorsteuerabzüge, welche oft kostspielige und zeitaufwendige Verwaltungs- und Gerichtsstreitigkeiten verursacht.

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologien.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Mit dem Vorschlag soll Italien ermächtigt werden, den Vorsteuerabzug für bestimmte Fahrzeuge und damit verbundene Ausgaben im Zeitraum 2023-2025 weiter zu beschränken.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel: 31. Dezember 2025.

Falls Italien eine weitere Verlängerung der abweichenden Regelungen über 2025 hinaus erwägt, sollte das Land der Kommission bis spätestens 31. März 2025 einen Verlängerungsantrag zusammen mit einem Bericht vorlegen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugs enthält.

2022/0321 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 12 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht wurden. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, den privaten Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt.

(2)Mit der Entscheidung 2007/441/EG des Rates 13 wurde Italien ermächtigt, das Recht gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG auf Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf bestimmter Kraftfahrzeuge, einschließlich Ausgaben für dessen Montage und dergleichen, Herstellung, innergemeinschaftlichen Erwerb, Einfuhr, Leasing oder Miete, Umbau, Reparatur oder Wartung, sowie auf die damit zusammenhängenden Ausgaben, einschließlich für Schmiermittel und Kraftstoffe, auf 40 % zu begrenzen, sofern das betreffende Fahrzeug nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt wird. Für Fahrzeuge, für die der Vorsteuerabzug auf 40 % begrenzt ist, schreibt Italien vor, dass Steuerpflichtige die Nutzung von einem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugen für private Zwecke nicht als Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG behandeln.

(3)Die Entscheidung 2007/441/EG gilt bis zum 31. Dezember 2022.

(4)Mit einem am 19. April 2022 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Italien die Ermächtigung, die mit der Entscheidung 2007/441/EG genehmigte abweichenden Regelungen (im Folgenden „abweichende Regelungen“) für einen weiteren Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 anzuwenden.

(5)Die Kommission ersuchte Italien mit Schreiben vom 2. Mai 2022 um weitere Informationen, und Italien übermittelte die erbetenen Klarstellungen mit Schreiben vom 1. Juni 2022.

(6)Auf Ersuchen der Kommission lieferte Italien eine Erläuterung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugs. Italien führt an, dass der Satz von 40 % nach wie vor gerechtfertigt sei. Außerdem macht Italien in seinem Antrag geltend, dass die Aussetzung der Mehrwertsteuerpflicht für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das der Begrenzung des Vorsteuerabzugs unterliegt, nach wie vor notwendig sei, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Italien weist außerdem darauf hin, dass die abweichenden Regelungen durch die Notwendigkeit gerechtfertigt seien, das Verfahren für die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen und Steuerhinterziehung durch ungenaue Aufzeichnungen und falsche Steuererklärungen zu verhindern.

(7)Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 setzte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 über den Antrag Italiens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(8)Die Anwendung der abweichenden Regelungen wird sich nur unwesentlich auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs getätigten Steuereinnahmen Italiens auswirken und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(9)Daher ist es angezeigt, die mit der Entscheidung 2007/441/EG des Rates gewährte Ermächtigung zu verlängern. Die Verlängerung der Ermächtigung sollte zeitlich befristet sein, damit ihre Wirksamkeit sowie die Angemessenheit des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts bewertet werden können.

(10)Italien sollte daher ermächtigt werden, die abweichenden Regelungen bis zum 31. Dezember 2025 weiterhin anzuwenden.

(11)Italien könnte der Ansicht sein, dass die Sondermaßnahmen nach Ablauf der Geltung der Entscheidung 2007/441/EG des Rates erforderlich sind. Um eine rechtzeitige Prüfung eines Antrags auf Verlängerung der mit der Entscheidung gewährten Ermächtigung zu ermöglichen, sind die Voraussetzungen für einen solchen Antrag festzulegen.

(12)Die Entscheidung 2007/441/EG des Rates sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/441/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6

Die Italienische Republik kann bis zum 31. März 2025 eine Verlängerung der in dieser Entscheidung gewährten Ermächtigung beantragen. Ein solcher Antrag ist bei der Kommission zu stellen und zusammen mit einem Bericht einzureichen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieser Entscheidung enthält.“

2. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2025.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Italien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2)    ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 33.
(3)    ABl. L 318 vom 4.12.2010, S. 45.
(4)    ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 37.
(5)    ABl. L 305 vom 12.11.2016, S. 30.
(6)    ABl. L 324 vom 13.12.2019, S. 7.
(7)    Beispielsweise: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1997 des Rates vom 15. November 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1994 zur Ermächtigung Kroatiens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 408 vom 17.11.2021, S. 1). Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1262 des Rates vom 4. September 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 296 vom 10.9.2020, S. 6). Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1493 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 44). Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1854 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/797/EU zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 17).
(8)    Siehe die von Madeleine Merkx erstellte Auflistung (2018) „VAT deduction and member state sovereignty: (still) a good idea?“, World Journal of VAT/GST Law, 7:2, 53-75, DOI: 10.1080/20488432.2018.1550163.
(9)    KOM(2004) 728 endg. – Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten (ABl. C 24 vom 29.1.2005, S. 10), zurückgezogen am 21. Mai 2014 (ABl. C 153 vom 21.5.2014, S. 3).
(10)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – „Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie“ (COM(2020) 312 final).
(11)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Arbeitsprogramm der Kommission 2017 (COM(2016) 710 final).
(12)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(13)    Entscheidung 2007/441/EG des Rates vom 18. Juni 2007 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelungen anzuwenden (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 33).