Brüssel, den 5.10.2022

COM(2022) 501 final

2022/0306(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien zum Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2024, des Jahresbeitrags für 2023, der Höhe der ersten Tranche 2023 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2025 und 2026


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Vorschlag betrifft

   die Obergrenze der Beiträge für das Jahr 2024,

   den Gesamtbetrag der Beiträge für das Jahr 2023,

   die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für das Jahr 2023 und

   die unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2025 und 2026.

Für die Verwaltung des 11. EEF und der noch verfügbaren Mittel früherer EEF (d. h. des 9. und des 10. EEF) gelten folgende Regelwerke:

a)das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), in der zuletzt geänderten Fassung 1 ,

b)das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet 2 (im Folgenden „Internes Abkommen für den 11. EEF“),

c)die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds 3 (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“),

d)der Beschluss Nr. 1/2022 4 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 21. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 5 des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zur Verlängerung der Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bis zum 30. Juni 2023 oder bis zum Inkrafttreten eines neuen Abkommens oder bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt,

e)der Beschluss (EU) 2020/2233 des Rates über die Bindung von Mitteln aus Rückflüssen in die AKP-Investitionsfazilität aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds 6 und

f)der Beschluss (EU) 2022/1223 des Rates 7 über die Zuweisung freigegebener Projektmittel des 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds für die Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Nahrungsmittelkrise und des wirtschaftlichen Schocks in den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (AKP-Staaten) infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine.

Nach den unter den Buchstaben a bis f genannten Regelwerken sind die Vertragsparteien mehrjährige Verpflichtungen zur finanziellen Unterstützung des EEF eingegangen. Die Finanzregelung für den 11. EEF sieht regelmäßige Beiträge der EEF-Vertragsparteien auf der Grundlage vorher festgelegter Finanzzusagen vor. Die regelmäßigen Beiträge werden durch technische Beschlüsse des Rates abgerufen, die der Erfüllung der zuvor beschlossenen Finanzzusagen Rechnung tragen.

Ein Teil der Rubriken in der Begründung gilt daher nicht für die Abrufung regelmäßiger Beiträge.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Finanzregelung für den 11. EEF muss der Rat spätestens am 15. November 2022 über diesen Vorschlag entscheiden.

2022/0306 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien zum Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2024, des Jahresbeitrags für 2023, der Höhe der ersten Tranche 2023 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2025 und 2026

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet 8 , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates 9 vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 10 , insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß dem Verfahren der Artikel 19 bis 22 und insbesondere des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates legt die Europäische Kommission bis zum 15. Oktober 2022 einen Vorschlag vor, in dem die Obergrenze des Beitrags für 2024, der Jahresbeitrag für 2023, die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für 2023 und eine unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2025 und 2026 festgelegt werden.

(2)Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln.

(3)Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die EIB und für die Kommission abgerufen werden.

(4)Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder früherer EEF nicht wiederverwendet werden.

(5)Mit dem Beschluss (EU) 2021/1941 des Rates 11 wurde die Obergrenze für die von den Parteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2023 auf 1 800 000 000 EUR 12 für die Europäische Kommission und auf 300 000 000 EUR für die Europäische Investitionsbank festgesetzt.

(6)Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Obergrenze für den jährlichen Betrag der von den Vertragsparteien zum Europäischen Entwicklungsfonds für 2024 zu entrichtenden Beiträge wird auf 1 600 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden 1 300 000 000 EUR an die Kommission und 300 000 000 EUR an die EIB gezahlt.

Artikel 2

Der Jahresbeitrag der Parteien zum Europäischen Entwicklungsfonds für das Jahr 2023 wird auf 2 100 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden 1 800 000 000 EUR an die Kommission und 300 000 000 EUR an die EIB gezahlt.

Artikel 3

Die einzelnen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds werden von den EEF-Vertragsparteien gemäß dem Anhang dieses Beschlusses als erste Tranche für 2023 an die Europäische Kommission und die Europäische Investitionsbank gezahlt.

Artikel 4

Ein Betrag von 42 500 000 EUR aus nicht gebundenen bzw. aus Projekten des 9. EEF freigegebenen Mitteln wird in Form einer Kürzung der Zahlungen im Rahmen der ersten Tranche 2023 gemäß Artikel 3 erstattet.

Artikel 5

Die unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2025 wird auf 900 000 000 EUR für die Kommission und auf 9 000 000 EUR für die EIB festgesetzt. Die unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2026 wird auf 600 000 000 EUR für die Kommission und auf 0 EUR für die EIB festgesetzt.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2)    ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(3)    ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.
(4)    ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 88.
(5)    ABl. L 1 vom 3.1.2020, S. 3.
(6)    ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 188.
(7)    ABl. L 188 vom 15.7.2022, S. 147.
(8)    ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(9)    Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1).
(10)    ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.
(11)    Beschluss (EU) 2021/1941 des Rates vom 9. November 2021 zur Festlegung der Beiträge der Vertragsparteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2023, des Jahresbeitrags für 2022, der ersten Tranche 2022 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2024 und 2025 (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 61).
(12)    Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1), Artikel 20 Absatz 5: „Werden auf das in Absatz 3 dieses Artikels genannte Konto Negativzinsen erhoben, so schreibt der betreffende Mitgliedstaat diesem Konto spätestens am Tag der Zahlung jeder Tranche gemäß Artikel 19 einen Betrag gut, der dem Betrag der Negativzinsen entspricht, die bis zum ersten Tag des der Zahlung der Tranche vorausgehenden Monats erhoben werden.“

Brüssel, den 5.10.2022

COM(2022) 501 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien zum Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2024, des Jahresbeitrags für 2023, der Höhe der ersten Tranche 2023 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2025 und 2026


ANHANG

Erste an die Kommission und die EIB zu zahlende Tranche 2023 (in EUR)

MITGLIEDSTAATEN UND VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schlüssel 9. EEF (%)

Schlüssel11. EEF (%)

Kommission

EIB

Kommission + EIB

11. EEF

Erstattung aus dem 9. EEF

11. EEF minus 
Erstattung 9. EEF

11. EEF

Gesamtbetrag für die 
erste Tranche 2023

BELGIEN

3,92

3,24927

24 369 525

1 666 000

22 703 525

3 249 270

25 952 795

BULGARIEN

 

0,21853

1 638 975

0

1 638 975

218 530

1 857 505

TSCHECHIEN

 

0,79745

5 980 875

0

5 980 875

797 450

6 778 325

DÄNEMARK

2,14

1,98045

14 853 375

909 500

13 943 875

1 980 450

15 924 325

DEUTSCHLAND

23,36

20,57980

154 348 500

9 928 000

144 420 500

20 579 800

165 000 300

ESTLAND

 

0,08635

647 625

0

647 625

86 350

733 975

IRLAND

0,62

0,94006

7 050 450

263 500

6 786 950

940 060

7 727 010

GRIECHENLAND

1,25

1,50735

11 305 125

531 250

10 773 875

1 507 350

12 281 225

SPANIEN

5,84

7,93248

59 493 600

2 482 000

57 011 600

7 932 480

64 944 080

FRANKREICH

24,30

17,81269

133 595 175

10 327 500

123 267 675

17 812 690

141 080 365

KROATIEN

 

0,22518

1 688 850

0

1 688 850

225 180

1 914 030

ITALIEN

12,54

12,53009

93 975 675

5 329 500

88 646 175

12 530 090

101 176 265

ZYPERN

 

0,11162

837 150

0

837 150

111 620

948 770

LETTLAND

 

0,11612

870 900

0

870 900

116 120

987 020

LITAUEN

 

0,18077

1 355 775

0

1 355 775

180 770

1 536 545

LUXEMBURG

0,29

0,25509

1 913 175

123 250

1 789 925

255 090

2 045 015

UNGARN

 

0,61456

4 609 200

0

4 609 200

614 560

5 223 760

MALTA

 

0,03801

285 075

0

285 075

38 010

323 085

NIEDERLANDE

5,22

4,77678

35 825 850

2 218 500

33 607 350

4 776 780

38 384 130

ÖSTERREICH

2,65

2,39757

17 981 775

1 126 250

16 855 525

2 397 570

19 253 095

POLEN

 

2,00734

15 055 050

0

15 055 050

2 007 340

17 062 390

PORTUGAL

0,97

1,19679

8 975 925

412 250

8 563 675

1 196 790

9 760 465

RUMÄNIEN

 

0,71815

5 386 125

0

5 386 125

718 150

6 104 275

SLOWENIEN

 

0,22452

1 683 900

0

1 683 900

224 520

1 908 420

SLOWAKEI

 

0,37616

2 821 200

0

2 821 200

376 160

3 197 360

FINNLAND

1,48

1,50909

11 318 175

629 000

10 689 175

1 509 090

12 198 265

SCHWEDEN

2,73

2,93911

22 043 325

1 160 250

20 883 075

2 939 110

23 822 185

VEREINIGTES KÖNIGREICH

12,69

14,67862

110 089 650

5 393 250

104 696 400

14 678 620

119 375 020

EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT

100,00

100,00

750 000 000

42 500 000

707 500 000

100 000 000

807 500 000