Brüssel, den 28.9.2022

COM(2022) 487 final

2022/0297(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates im Hinblick auf die Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl zu vertretenden Standpunkt

{SWD(2022) 309 final}


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (im Folgenden „IOR“) im Zusammenhang mit der geplanten Annahme von zwei Beschlüssen in Bezug auf eine Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Internationales Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven

Das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden das „Übereinkommen“) zielt darauf ab, i) eine Vereinheitlichung der nationalen und internationalen Rechtsvorschriften über die physikalisch-chemischen und organoleptischen Merkmale von Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven zu erreichen, um Handelshemmnisse zu vermeiden, ii) Maßnahmen im Bereich der physikalisch-chemischen und organoleptischen Prüfungen durchzuführen, um im Hinblick auf die Konsolidierung der internationalen Normen neue Kenntnisse über die Zusammensetzung und die Qualitätsmerkmale der Olivenerzeugnisse zu erlangen, und iii) die Rolle des Internationalen Olivenrates als Spitzenforum für die internationale wissenschaftliche Gemeinschaft im Bereich Oliven und Olivenöl zu stärken.

Die neue Fassung des Übereinkommens trat am 1. Januar 2017 in Kraft.

Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens. 1

2.2.Rat der Mitglieder

Der Rat der Mitglieder ist die höchste Instanz und das Entscheidungsgremium des IOR und übt alle Befugnisse aus und nimmt alle Aufgaben wahr, die erforderlich sind, um die Ziele des Übereinkommens zu erreichen. Als Vertragspartei des Übereinkommens ist die Europäische Union Mitglied des IOR und im Rat der Mitglieder vertreten. Die Beschlüsse des Rates der Mitglieder werden einvernehmlich getroffen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, gelten Beschlüsse in Bezug auf die Vermarktungsnorm als angenommen, es sei denn, sie werden von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder von einem oder mehreren Mitgliedern, auf die insgesamt mindestens 100 Beteiligungsanteile entfallen, abgelehnt.

Derzeit hat der IOR 18 Mitglieder, und die Europäische Union hat 678 von insgesamt 1000 Beteiligungsanteilen inne.

2.3.Vorgesehener Rechtsakt des Rates der Mitglieder

Am 28. Mai 2022 übermittelte das Exekutivsekretariat des IOR seinen Mitgliedern den Wortlaut von zwei Beschlüssen über die Chemie und die Normung, die vom Rat der Mitglieder angenommen werden sollen. Die vorgelegten Beschlüsse werden Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission 2 erforderlich machen.

Zweck der vorgesehenen Rechtsakte ist es, die Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl zu ändern und eine in der Norm enthaltene Analysemethode für Wachse und Fettsäureethylester zu aktualisieren. Die diesem Vorschlag beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthält den Wortlaut der Beschlüsse, die betreffende Vermarktungsnorm und die betreffende Methode, die vom Exekutivsekretariat übermittelt wurden.

Nach Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens sind die in der oben genannten Vermarktungsnorm enthaltenen, vom Rat der Mitglieder festgelegten Qualitäts- und Reinheitskriterien von den Mitgliedern im internationalen Handel anzuwenden. Außerdem sind in den Vermarktungsnormen gemäß Artikel 75 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 die Normenempfehlungen der internationalen Gremien zu berücksichtigen. Die im Anhang wiedergegebenen Beschlüsse werden daher Auswirkungen auf das EU-Recht haben, da sie Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission nach sich ziehen.

Falls die Annahme der Beschlüsse auf der 116. Tagung des IOR zurückgestellt wird, da einige Mitglieder außerstande sind, ihre Zustimmung zu erteilen, wird der im vorliegenden Beschluss dargelegte Standpunkt im Namen der Union vor der nächsten ordentlichen Tagung des IOR im Juni 2023 auch im Rahmen eines möglichen Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder durch Schriftwechsel gemäß Artikel 10 Absatz 6 des Übereinkommens vertreten werden.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Die vom Rat der Mitglieder zu erlassenden Beschlüsse betreffen

eine Änderung der Vermarktungsnorm COI/T.15/NC Nr. 3 für Olivenöl und Oliventresteröl durch Streichung von Anhang 1 und Vereinfachung der Entscheidungsabläufe bezüglich Delta-7-Stigmasterol,

eine Überarbeitung der Methode COI/T.20/Do. Nr. 28 (Bestimmung des Gehalts an Wachsen, Fettsäuremethylestern und Fettsäureethylestern durch Kapillargaschromatografie) zwecks Aufnahme einer alternativen Analysemethode sowie geringfügige Änderungen der bestehenden Methode.

Die vorgenannten Beschlüsse wurden von wissenschaftlichen und technischen Olivenöl-Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten ausführlich erörtert. Sie tragen zur internationalen Angleichung der Normen für Olivenöl bei und werden einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel im Sektor Olivenöl gewährleistet. Sie sollten daher unterstützt werden.

Die oben genannten Beschlüsse entsprechen der Unionspolitik in Bezug auf die Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Teil II Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Die Tagesordnung der Tagung des Rates der Mitglieder des IOR im November 2022 wird sich noch ändern, und möglicherweise werden weitere Beschlüsse auf die Tagesordnung gesetzt, die Auswirkungen auf den Besitzstand der EU haben. Um die Effizienz der Arbeiten des Rates der Mitglieder unter Einhaltung der Vorschriften der Verträge zu gewährleisten, wird die Kommission diesen Vorschlag rechtzeitig ergänzen und/oder ändern, damit der Rat den zu vertretenden Standpunkt auch in Bezug auf diese Beschlüsse festlegen kann.

In Anbetracht des Beschlussfassungsprozesses im Rat der Mitglieder des IOR ist der Standpunkt der Union erforderlich, um die im Anhang aufgeführten Beschlüsse anzunehmen.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV erlässt der Rat Beschlüsse „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ umfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 4 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Rat der Mitglieder ist ein Gremium, das durch ein Übereinkommen, nämlich das Internationale Übereinkommen über Olivenöl und Tafeloliven, eingesetzt wurde.

Die Rechtsakte, die der Rat der Mitglieder erlässt, haben Rechtswirkung. Die vorgesehenen Rechtsakte werden gemäß Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens völkerrechtlich bindend sein und sind geeignet, den Inhalt des EU-Rechts maßgeblich zu beeinflussen, insbesondere delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Olivenöl. Dies liegt darin begründet, dass in den Vermarktungsnormen gemäß Artikel 75 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Normenempfehlungen der internationalen Gremien zu berücksichtigen sind.

Mit den vorgesehenen Rechtsakten wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Aktes ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik. Somit ist Artikel 207 Absatz 4 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2022/0297 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates im Hinblick auf die Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden das „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2019/848 des Rates 5 geschlossen und trat gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2016/1892 des Rates 6 am 1. Januar 2017 vorläufig in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens kann der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (im Folgenden der „Rat der Mitglieder“) im Hinblick auf die Anwendung des Übereinkommens Entscheidungen treffen und Empfehlungen abgeben.

(3)Auf seiner 116. Tagung vom 28. November bis zum 2. Dezember 2022 soll der Rat der Mitglieder einen Beschluss zur Änderung der Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl sowie einen Beschluss zur Aktualisierung einer Analysemethode für Wachse und Fettsäureethylester annehmen.

(4)Es ist zweckmäßig, den im Rat der Mitglieder im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die zu fassenden Änderungsbeschlüsse für die Union im internationalen Handel mit den anderen Mitgliedern des Internationalen Olivenrates (im Folgenden „IOR“) bindend sein werden und geeignet sein werden, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union, nämlich derjenigen über Vermarktungsnormen für Olivenöl, die von der Kommission gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 erlassen wurden, maßgeblich zu beeinflussen.

(5)Die vom Rat der Mitglieder zu erlassenden Beschlüsse betreffen die Streichung von Anhang 1 der Vermarktungsnorm und die Vereinfachung der Entscheidungsabläufe bezüglich Delta-7-Stigmasterol sowie die Aufnahme von Revision 3 der Methode zur Bestimmung von Wachsen und Fettsäureethylestern. Die Beschlüsse wurden von wissenschaftlichen und technischen Olivenöl-Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten ausführlich erörtert. Die Beschlüsse werden zur internationalen Angleichung der Normen für Olivenöl beitragen und einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Olivenölsektors gewährleistet. Die Beschlüsse sollten daher unterstützt werden.

(6)Falls die Annahme der Beschlüsse auf der 116. Tagung des Rates der Mitglieder zurückgestellt wird, da einige Mitglieder außerstande sind, ihre Zustimmung zu erteilen, sollte der im Anhang dieses Beschlusses festgelegte Standpunkt im Namen der Union im Rahmen eines möglichen Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder durch Schriftwechsel gemäß Artikel 10 Absatz 6 des Übereinkommens vertreten werden, sofern ein solches Verfahren vor der nächsten ordentlichen Tagung des Rates der Mitglieder im Juni 2023 eingeleitet wird.

(7)Technischen Anpassungen anderer Methoden oder Dokumente des IOR kann jedoch von den Vertretern der Union im Rat der Mitglieder des IOR ohne weiteren Beschluss des Rates zugestimmt werden, falls sie sich aus Änderungen im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl ergeben.

(8)Zur Wahrung der Interessen der Union sollten die Vertreter der Union im Rat der Mitglieder jedoch die Befugnis erhalten, zu beantragen, dass die Annahme der Beschlüsse zur Änderung der Vermarktungsnorm oder von Methoden bis zu einer späteren Tagung des Rates der Mitglieder zurückgestellt wird, wenn vor oder während der 116. Tagung neue wissenschaftliche oder technische Informationen vorgelegt werden, die den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt beeinflussen könnten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 116. Tagung des Rates der Mitglieder vom 28. November bis zum 2. Dezember 2022 oder im Rahmen eines vor der nächsten ordentlichen Tagung des Rates im Juni 2023 eingeleiteten Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftverkehrs zu vertreten ist, ist im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Technischen Anpassungen anderer Methoden oder Dokumente des IOR kann von den Vertretern der Union im Rat der Mitglieder des IOR ohne weiteren Beschluss des Rates zugestimmt werden, falls sie sich aus Änderungen im Zusammenhang mit der im Anhang aufgeführten Überarbeitung der Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl COI/T.15/NC Nr. 3/Rev. 19 ergeben.

Artikel 3

Werden vor oder während der 116. Tagung des Rates der Mitglieder neue wissenschaftliche oder technische Informationen vorgelegt, die den Standpunkt gemäß Artikel 1 beeinflussen könnten, beantragt die Union, dass die Annahme des Beschlusses zur Änderung der Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl sowie der Analysemethode für Wachse und Fettsäureethylester zurückgestellt wird, bis der Standpunkt der Union auf Grundlage der neuen Informationen festgelegt ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident / Die Präsidentin

(1)    Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 293 vom 28.10.2016, S. 2) und Beschluss (EU) 2019/848 des Rates vom 17. Mai 2019 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven im Namen der Europäischen Union (ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 1).
(2)    Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1).
(3)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(4)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(5)    Beschluss (EU) 2019/848 des Rates vom 17. Mai 2019 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven im Namen der Europäischen Union (ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 1).
(6)    Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 293 vom 28.10.2016, S. 2).
(7)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

Brüssel, den 28.9.2022

COM(2022) 487 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates im Hinblick auf die Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl zu vertretenden Standpunkt

{SWD(2022) 309 final}


ANHANG

Die Europäische Union unterstützt auf der 116. Tagung des Rates der Mitglieder des IOR vom 28. November bis zum 2. Dezember 2022 oder im Rahmen eines vor der nächsten ordentlichen Tagung des Rates im Juni 2023 eingeleiteten Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftverkehrs die folgenden Änderungen der IOR-Vermarktungsnorm und der Analysemethode:

die Überarbeitung der Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl COI/T.15/NC Nr. 3/Rev. 19 durch Streichung von Anhang 1 der Norm und Vereinfachung der Entscheidungsabläufe bezüglich Delta-7-Stigmasterol,

die Überarbeitung der Methode COI/T.20/Do. Nr. 28/Rev. 3 (Bestimmung des Gehalts an Wachsen und Fettsäureethylestern durch Kapillargaschromatografie) zwecks Aufnahme einer alternativen Analysemethode sowie geringfügige Änderungen der bestehenden Methode.

Technischen Anpassungen von anderen Methoden oder Dokumenten des IOR kann von den Vertretern der Union im Rat der Mitglieder des IOR ohne weiteren Beschluss des Rates zugestimmt werden, sofern sie sich aus den Änderungen gemäß Absatz 1 ergeben.