EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 27.10.2022
COM(2022) 480 final
2022/0288(COD)
Vorschlag für einen
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) (Neufassung)
{SEC(2022) 330 final} - {SWD(2022) 298 final} - {SWD(2022) 299 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Unerlaubte Ströme von Feuerwaffen begünstigen schwere und organisierte Kriminalität, einschließlich Terrorismus, indem sie ein gewaltsames Vorgehen zur Erreichung krimineller Ziele ermöglichen, gesetzwidrige Geschäftsaktivitäten unterstützen und sie vor Wettbewerb schützen. Unerlaubte Feuerwaffen betreffen auch andere Bereiche der organisierten Kriminalität, wie den illegalen Drogenhandel und den Menschenhandel. Schätzungen zufolge befanden sich 2017 in der EU 35 Millionen unerlaubte Feuerwaffen in der Hand von Zivilpersonen (56 % der geschätzten Gesamtzahl an Feuerwaffen). Nach diesen Schätzungen sind in zwölf EU-Mitgliedstaaten mehr Feuerwaffen in unerlaubtem Besitz als in rechtmäßigem Besitz.
Die derzeitigen EU-Vorschriften für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Feuerwaffen sind in der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (im Folgenden „Feuerwaffen-Verordnung“) niedergelegt. Mit der Verordnung sollten die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit der Rückverfolgung von und dem unerlaubten Handel mit zivilen Feuerwaffen angegangen werden, indem gemeinsame Definitionen, Vorschriften und Grundsätze für Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrverfahren festgelegt wurden. Das übergeordnete strategische Ziel bestand darin, das Risiko des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch zu verringern, indem nach Artikel 10 des VN-Feuerwaffenprotokolls zwischen den Mitgliedstaaten für Kohärenz bei den Außenhandelsvorschriften gesorgt wird.
In der Feuerwaffen-Verordnung sind die Anforderungen an rechtmäßige Ausfuhrverfahren und die Rückverfolgung von Feuerwaffen bei internationalen Transporten festgelegt, die in allen EU-Mitgliedstaaten horizontal umgesetzt werden müssen. Die Feuerwaffen-Verordnung ist an Privatpersonen und Unternehmen gerichtet, die auf dem legalen Markt tätig sind, und sollte somit indirekte Auswirkungen auf den unerlaubten Handel haben. Insbesondere werden mit der Feuerwaffen-Verordnung die Ausfuhrgenehmigung für zivile Feuerwaffen sowie die Durchfuhr und Einfuhr dieser Feuerwaffen geregelt. Ferner werden Zollformalitäten, vereinfachte Ausfuhrverfahren, Sanktionen, Aufzeichnungspflichten und die Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen und zur Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt.
In der 2021 von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) veröffentlichten Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität wurde darauf hingewiesen, dass unerlaubte Feuerwaffen sowohl aus der EU als auch aus Waffenbeständen außerhalb der EU stammen. Im Rahmen des Projekts „Studying the Acquis of Illicit Firearms by Terrorists in Europe“ (SAFTE – Untersuchung des Erwerbs unerlaubter Feuerwaffen durch Terroristen in Europa) wurde festgestellt, dass externe Lieferkanäle die Märkte für unerlaubte Feuerwaffen in der EU stärker befeuern als interne. Der grenzüberschreitende unerlaubte Handel mit Feuerwaffen aus Drittländern wurde als wichtigster Liefermechanismus betrachtet. Feuerwaffen sind sehr langlebig; werden sie also einmal in einen Mitgliedstaat geschmuggelt, können sie über viele Jahre in der EU verbleiben und problemlos über Grenzen hinweg transportiert werden.
Aus einer aktuellen Studie des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) geht außerdem hervor, dass der traditionell geschlossene Markt für unerlaubte Feuerwaffen in der EU ausgehöhlt wird, da kontinuierlich Feuerwaffen im Wege des grenzüberschreitenden unerlaubten Handels aus Ländern, in denen Konflikte stattgefunden haben, in die EU gelangen, zunehmend leicht reaktivierbare oder umgebaute Waffen verfügbar sind und der Zugang zu Feuerwaffen über Onlinemärkte sich verbessert. Infolgedessen sind verschiedene Arten von Feuerwaffen für Kriminelle nun einfacher erhältlich, unter anderem für Terroristen mit den richtigen kriminellen Verbindungen.
Darüber hinaus tragen die Umgehung von Vorschriften und die Umlenkung von Feuerwaffen zum unerlaubten Handel mit Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten und Munition bei. Einer der jüngsten Trends beim unerlaubten Handel mit Feuerwaffen durch Kriminelle ist die Suche nach Märkten innerhalb und außerhalb der EU, auf denen mit Blick auf den Besitz von Feuerwaffen weniger restriktive Rechtsvorschriften gelten. Kriminelle erwerben Feuerwaffen dann rechtmäßig in einem Land, um sie für ihre eigenen kriminellen Zwecke oder den weiteren Vertrieb unerlaubt in andere Länder zu verbringen.
Wie bereits erwähnt, besteht einer der wichtigsten Liefermechanismen darin, dass Feuerwaffen im Wege des grenzüberschreitenden unerlaubten Handels aus Ländern, in denen Konflikte stattgefunden haben, in die EU verbracht werden. Altwaffen aus den bewaffneten Konflikten im Westbalkan sind die Hauptquelle für den grenzüberschreitenden unerlaubten Handel mit Feuerwaffen, die in die EU gelangen.
Die Folgen des unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine haben über die Ukraine hinaus erhebliche Auswirkungen auf die Nachbarschaft und die innere Sicherheit der EU. Auch wenn es keinen direkten Zusammenhang zwischen dem Vorschlag und der Ausfuhr von Feuerwaffen für militärische Zwecke in die Ukraine gibt, wird die überarbeitete Feuerwaffen-Verordnung mit ihrem Inkrafttreten die Gefahr, dass Embargos durch Ausfuhren von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch umgangen werden, verringern und die Kontrollen bei der Einfuhr ziviler Feuerwaffen aus Drittländern (auch solchen, in denen Konflikte stattgefunden haben) verschärfen, die ordnungsgemäß zurückverfolgt werden müssen.
Das Ziel dieses Vorschlags besteht darin, den Schmuggel von Feuerwaffen in die und aus der EU zu bekämpfen und zu verhindern, unter anderem indem die Risiken bei der Einfuhr und Ausfuhr angegangen werden. Bei der Einfuhr bestehen die beiden Hauptrisiken darin, dass unklare Vorschriften umgangen werden, wodurch die Einfuhr von halbfertigen Feuerwaffen und Komponenten begünstigt wird. Halbfertige Feuerwaffen und Komponenten können verwendet werden, um zu Hause Feuerwaffen herzustellen, die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert sind (sogenannte Geisterwaffen). Darüber hinaus werden Schreckschuss- und Signalwaffen, die sich zu tödlichen Feuerwaffen umbauen lassen, in der gesamten EU im kriminellen Kontext eingesetzt. Bei der Ausfuhr besteht das Hauptrisiko darin, dass zivile Feuerwaffen in Drittländer geliefert und dann weiter in Länder ausgeführt werden, gegen die Waffenembargos verhängt wurden, oder dass sie an Kriminelle und Streitkräfte veräußert werden; dies ist darauf zurückzuführen, dass es an Kontrollen und Überwachung vor und nach der Ausfuhr mangelt. Sobald diese Feuerwaffen umgelenkt wurden, können sie zu einer Destabilisierung in der Nähe der EU-Grenzen beitragen oder schließlich wieder in die EU gelangen.
Daher sollen mit diesem Vorschlag koordinierte Kontrollen zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht und die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen soll sichergestellt werden. Der Vorschlag umfasst insbesondere die ordnungsgemäße Erfassung von Angaben im Zusammenhang mit Feuerwaffen, trägt der Notwendigkeit Rechnung, die Arbeit der Zollbehörden beim Aufspüren von unerlaubten Feuerwaffen, deren Komponenten und Munition zu verbessern, und beschränkt die Einfuhr halbfertiger Feuerwaffen und wesentlicher Komponenten auf Waffenhändler und Makler, was eine wesentliche Neuerung darstellt. Darüber hinaus soll mit diesem Vorschlag die Funktion der Genehmigungsbehörden präzisiert werden. Außerdem soll die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden (einschließlich der Zollbehörden) und den Genehmigungsbehörden sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr verbessert werden, um die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen, deren Komponenten und Munition zu verbessern.
Ferner dient der Vorschlag der Verbesserung der systematischen Datenerhebung über internationale Transporte von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch sowie über beschlagnahmte Feuerwaffen. Das Fehlen zentralisierter Daten auf nationaler Ebene und eine mangelnde Transparenz aufgrund der Sensibilität der Daten behindern die Erhebung qualitativer Daten. Dieser Mangel an Daten wiederum steht der Entwicklung gezielter Strategien und Forschungsarbeiten im Bereich des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen im Wege. Schwerpunktmäßig wird mit dem Vorschlag daher vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten jährlich Daten über die Zahl der Genehmigungen und Verweigerungen sowie über die Mengen und den Wert der Einfuhren und Ausfuhren ziviler Feuerwaffen übermitteln, aufgeschlüsselt nach Ursprungs- und Bestimmungsland. Darüber hinaus ist eine systematische Erhebung von Daten zu Beschlagnahmen erforderlich, um gezielte Strategien zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen zu entwickeln.
Darüber hinaus soll mit dem Vorschlag ein Gleichgewicht zwischen einer erhöhten Sicherheit einerseits und der Erleichterung des erlaubten Handels mit Feuerwaffen andererseits geschaffen werden. In diesem Zusammenhang wird darauf abgezielt, gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und den Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsbeteiligte und Besitzer von Feuerwaffen zu verringern, da Wirtschaftsbeteiligte bei ihren Bemühungen um eine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung nach wie vor mit unterschiedlichen nationalen Vorschriften, Verfahren und Vorgehensweisen konfrontiert sind. Darüber hinaus unterliegen EU-Unternehmen unterschiedlichen Anforderungen und Verwaltungsverfahren und tragen daher je nach Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, unterschiedliche Kosten. Außerdem müssen sie aufwendige papiergestützte Verfahren durchlaufen. Mit dem Vorschlag sollen diese Herausforderungen angegangen werden, indem für einen klaren Rechtsrahmen gesorgt wird, dessen Schwerpunkt auf einer Digitalisierung der Verfahren und einer Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den Genehmigungsbehörden liegt, um die Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverfahren zu erleichtern. Was Waffenbesitzer betrifft, so erleichtern die einschlägigen Bestimmungen die vorübergehende Verbringung von Feuerwaffen ohne langwierige Genehmigungsverfahren; so sind insbesondere Jäger, Sportschützen und Sammler in bestimmten Fällen von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen befreit.
Schließlich besteht das Ziel des Vorschlags darin, die bestehende Grauzone und die Überschneidung zwischen dem Anwendungsbereich der Feuerwaffen-Verordnung und dem Anwendungsbereich des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (im Folgenden „Gemeinsamer Standpunkt“) zu beseitigen. Diese Überschneidung kann zu unterschiedlichen Auslegungen und Unstimmigkeiten bei der Anwendung der korrekten (militärischen oder zivilen) Ausfuhrregelung für Güter führen, die in diesen Bereich fallen. Weder in der Feuerwaffen-Verordnung noch im Gemeinsamen Standpunkt sind klare und objektive Kriterien für die Einstufung enthalten, ob Feuerwaffen oder Munition für den militärischen oder den zivilen Gebrauch bestimmt sind, was problematisch ist. In diesem Zusammenhang ist der Anwendungsbereich dieses Vorschlags vollständig an den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (im Folgenden „Feuerwaffen-Richtlinie“) angeglichen (einschließlich der Kategorie A der gefährlichsten Feuerwaffen). Transaktionen zwischen Staaten (d. h. zwischen Regierungen) sowie Direktverkäufe an Streitkräfte, Polizei oder Behörden bleiben vom Anwendungsbereich dieser Initiative ausgenommen und unterliegen weiterhin dem Gemeinsamen Standpunkt. Alle anderen Transaktionen werden als zivile Transaktionen betrachtet und unterliegen daher nur den in diesem Vorschlag vorgesehenen Vorschriften und Verfahren.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Prioritäten der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion der Kommission, laut der bewertet werden soll, ob die Vorschriften für Ausfuhrgenehmigungen sowie Einfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen noch zweckmäßig sind. Der Schwerpunkt liegt weiterhin auf der Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Waffen und der Gewährleistung des Informationsaustauschs zwischen Genehmigungs- und Strafverfolgungsbehörden.
Dieser Vorschlag spiegelt auch die in der EU-Strategie der Kommission zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität gesetzten Prioritäten wider; in der Strategie werden Feuerwaffen als ein wesentlicher Faktor für die zunehmende Gewalttätigkeit krimineller Gruppen genannt, da diese mithilfe von Feuerwaffen ihre Gegner einschüchtern und Kontrolle über ihre Mitglieder und Märkte ausüben.
Darüber hinaus knüpft dieser Vorschlag an die Umsetzung des EU-Aktionsplans gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen 2020–2025 an. Dieser Aktionsplan umfasst vier Hauptprioritäten, zu denen dieser Vorschlag ebenfalls beiträgt: Schutz des legalen Marktes und Eindämmung der Umlenkung, Verbesserung der Erkenntnisgewinnung, Erhöhung des Drucks auf kriminelle Märkte und Ausbau der internationalen Zusammenarbeit.
Konkret ist gemäß Maßnahme 1.4 des Aktionsplans Folgendes erforderlich: „Die Kommission wird eine Folgenabschätzung zu den EU-Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr ziviler Feuerwaffen … durchführen‚ um insbesondere Möglichkeiten zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit (harmonisierte Einfuhrkennzeichnungen), zum Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden zur Vermeidung der Umgehung von Ausfuhrverboten und zur Erhöhung der Sicherheit der Ausfuhr- und Einfuhrkontrollverfahren für Feuerwaffen (mehr Klarheit bei vereinfachten Verfahren) zu prüfen. Sie wird prüfen, wie die Kohärenz zwischen der Verordnung Nr. 258/2012 und der Feuerwaffenrichtlinie gewährleistet werden kann, damit beispielsweise besser gegen die Einfuhr leicht umbaubarer Schreckschuss- und Signalwaffen vorgegangen oder Ausfuhrkontrollen auf alle unter die Richtlinie fallenden Waffen angewendet werden können. Um eine konsequente Durchsetzung ihrer Vorschriften zu gewährleisten, beabsichtigt die Kommission ferner, die mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 eingeführte Regelung zum Schutz von Hinweisgebern auf Personen anzuwenden, die Verstöße gegen die geänderte Verordnung (EU) Nr. 258/2012 melden.“ Mit diesem Vorschlag werden alle genannten Punkte angegangen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
In diesem Vorschlag werden außerdem die einschlägigen EU-Strategien berücksichtigt, die seit dem Inkrafttreten der Feuerwaffen-Verordnung angenommen oder auf den Weg gebracht wurden. Dazu gehören die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (im Folgenden „UZK“), die mehrfach geändert wurde, die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der UZK-Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der UZK-Verordnung. Der Vorschlag steht ebenfalls im Einklang mit dem Übergang des UZK zu einem vollständig elektronischen Zollsystem.
Was die EU-Zollpolitik betrifft, so trägt dieser Vorschlag dem EU-Aktionsplan für den Ausbau der Zollunion Rechnung und unterstützt die Zollbehörden der EU beim Schutz von Einnahmen, Wohlstand und Sicherheit. Darüber hinaus werden mit dieser Initiative die Prioritäten und die Strategie der EU im Bereich des Zollrisikomanagements unterstützt. Einige Hauptziele der Strategie – wie verbesserte Datenqualität, Informationsaustausch, effiziente Kontrollen, Risikominderung und behördenübergreifende Zusammenarbeit – sind für diesen Vorschlag äußerst wertvoll.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der sich auf die gemeinsame Handelspolitik der EU bezieht, bildet die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag. Die im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik der EU angenommenen Rechtsvorschriften fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der EU. Artikel 207 AEUV bezieht sich auf Maßnahmen zur Festlegung des Rahmens für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik, der nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet werden soll, insbesondere in Bezug auf die Änderung von Zollsätzen, den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und Dienstleistungen betreffen, die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, die ausländischen Direktinvestitionen, die Vereinheitlichung von Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik sowie die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. Artikel 207 AEUV war auch die Rechtsgrundlage für die Feuerwaffen-Verordnung.
Neben Artikel 207 AEUV stützt sich dieser Vorschlag auch auf Artikel 33 AEUV, da er Aspekte im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch und der Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden, zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Genehmigungsbehörden sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission behandelt.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Eine Subsidiaritätsprüfung ist zwar in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeit der EU nicht erforderlich, es liegt jedoch auf der Hand, dass die EU tätig werden muss. Mit den Rechtsvorschriften soll sichergestellt werden, dass es keine Rechtslücken gibt, die die Umgehung der EU-Rechtsvorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten und Munition erleichtern.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zu den erklärten übergreifenden Zielen. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten können in bestimmten Fällen zu einem gewissen zusätzlichen Verwaltungsaufwand führen (z. B. Entwicklung eines zentralisierten EDV-gestützten Systems, systematische Prüfung, ob deaktivierte Feuerwaffen ordnungsgemäß gekennzeichnet und mit einer Deaktivierungsbescheinigung versehen sind, oder Anmeldung halbfertiger Feuerwaffen und wesentlicher Komponenten), wobei jedoch davon ausgegangen wird, dass die Verpflichtungen überschaubar bzw. lediglich einmalige Investitionen erforderlich sind. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass viele Mitgliedstaaten bereits Verfahren eingeführt haben und einige der in dem Vorschlag vorgesehenen Verpflichtungen innerhalb der EU bereits für die Durchfuhr gelten.
Spezifische Bestimmungen des Vorschlags, wie die Auflistung der Feuerwaffen, die bei der Ausfuhr verfolgt und registriert werden sollten, hätten keine nennenswerten Auswirkungen auf die Genehmigungsbehörden und wären daher nicht unverhältnismäßig, da die Angaben über den Namen des Herstellers oder die Marke, das Land oder den Ort der Herstellung, die Seriennummer und das Herstellungsjahr bereits Bestandteil der eindeutigen Kennzeichnung nach der Feuerwaffen-Richtlinie sind. Diese Angaben sind daher bereits in den nationalen Waffenregistern und zu den in der EU vorhandenen Feuerwaffen verfügbar. Die einzige Auswirkung bestünde darin, dass die Datenregister für Ausfuhrgenehmigungen dieselben Angaben enthalten müssten.
Da alle Ausfuhren mit einer entsprechenden Einfuhr in ein Drittland einhergehen, würde die Vorlage einer Kopie der Einfuhranmeldung zu keiner zusätzlichen Belastung führen, außer für Länder mit weitverbreiteter Korruption oder mangelhaften Verwaltungsstrukturen. Wenn die Mitgliedstaaten Dritten das Recht einräumen dürften, in ihrem Namen Kontrollen nach dem Versand durchzuführen, würde dies die entsprechenden Kontrollen erleichtern, und den nationalen Verwaltungen bzw. Wirtschaftsbeteiligten würde kein Verwaltungsaufwand entstehen.
Der obligatorische Austausch von Informationen über Verweigerungen über eine gemeinsame Datenbank könnte den Verwaltungsaufwand für die Genehmigungsbehörden im Vergleich zur Ausgangssituation leicht erhöhen, in Anbetracht der geringen Zahl von Verweigerungen pro Jahr (etwa 30) jedoch nur in sehr begrenztem Umfang. Würde das derzeit für Güter mit doppeltem Verwendungszweck genutzte System (DUeS) eingesetzt, wäre die zusätzliche Belastung sehr gering, da die meisten für Ausfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden bereits Zugang zu DUeS haben. Daher wäre diese Bestimmung mit Blick auf das verfolgte Ziel nicht unverhältnismäßig.
Die Verpflichtung der für Ausfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden, im Schengener Informationssystem (SIS) zu prüfen, ob auszuführende Feuerwaffen in einem anderen Mitgliedstaat als verloren oder gestohlen gemeldet wurden, ist ebenfalls verhältnismäßig, da sie nur im Verdachtsfall und nicht für Waffen, die im Waffenregister des Ausfuhrmitgliedstaats registriert sind, oder neu hergestellte Feuerwaffen gelten würde. Die Beschränkung der Einfuhr halbfertiger Feuerwaffen und wesentlicher Komponenten auf zugelassene Waffenhändler und Makler (die im Umkehrschluss ein Einfuhrverbot für Privatpersonen bedeutet) würde die Durchsetzungskosten des Zolls geringfügig erhöhen. Angesichts des begrenzten Anteils der Einfuhren von Feuerwaffen am Gesamthandel und der Tatsache, dass der Zoll gezielte Kontrollen auf der Grundlage von Risikobewertungen durchführt, werden diese Auswirkungen als unerheblich eingestuft.
Insgesamt werden sich die mit diesem Vorschlag eingeführten Vereinfachungen (z. B. Anbindung an die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll, Klärung des Anwendungsbereichs, weitere vereinfachte Verfahren, auch in Bezug auf zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, vorübergehende Ausfuhren) nicht nur positiv auf die korrekte und vollständige Durchführung der Feuerwaffen-Verordnung, sondern auch auf den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten und Waffenbesitzer auswirken. Die Investitionen und Verwaltungsarbeiten zur Schaffung der digitalisierten Verfahren und zur Verknüpfung der Systeme fallen einmalig an und sind angesichts ihrer sehr positiven Auswirkungen verhältnismäßig.
•Wahl des Instruments
Dieser Vorschlag dient der Neufassung der Feuerwaffen-Verordnung, weshalb es sich bei der Neufassung ebenfalls um eine Verordnung handeln muss. Da mit diesem Legislativvorschlag eine große Zahl neuer Bestimmungen eingeführt wird, bedarf es einer Neufassung. Dank der Neufassung wird der Text eine lesbare und logische Struktur aufweisen. Anhang V enthält eine Entsprechungstabelle.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Im Jahr 2017 wurde die Feuerwaffen-Verordnung einer Evaluierung unterzogen, um ihre Durchführung im Hinblick auf Relevanz, Kohärenz, Wirksamkeit, Effizienz, europäischen Mehrwert und Nachhaltigkeit zu bewerten.
Bei der Evaluierung wurden Schlupflöcher festgestellt, die auf eine uneinheitliche Durchführung zurückzuführen sind. Insbesondere wurde in der Evaluierung betont, dass der Mehrwert der Feuerwaffen-Verordnung mangels einer echten Harmonisierung der nationalen Vorschriften und Verfahren begrenzt war. Darüber hinaus war die Feuerwaffen-Verordnung mit Blick auf die Unterscheidung zwischen militärischen und zivilen Feuerwaffen sowie die Gewährleistung der vollständigen Rückverfolgbarkeit von Waffen und eines ordnungsgemäßen Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten (insbesondere bei Verweigerungen von Ausfuhrgenehmigungen) unwirksam. Im Evaluierungsbericht wurde außerdem festgestellt, dass die Feuerwaffen-Verordnung in Bezug auf die Verringerung der Verwaltungskosten für Unternehmen ineffizient war. Darüber hinaus ist die Feuerwaffen-Verordnung laut der Evaluierung nicht mit anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften vereinbar, insbesondere mit der überarbeiteten Feuerwaffen-Richtlinie und dem Gemeinsamen Standpunkt der EU.
Im April 2018 folgte auf die Evaluierung eine Empfehlung der Kommission, in der die Kommission eine Verschärfung der Umsetzung von EU-Vorschriften zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und der Sicherheit der Ausfuhr- und Einfuhrkontrollverfahren für Feuerwaffen und eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen forderte.
•Konsultation der Interessenträger
Im Zuge der Ausarbeitung dieses Vorschlags konsultierte die Kommission ein breites Spektrum von Interessenträgern, darunter die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, z. B. für Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen zuständige Verwaltungsstellen und Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Zoll), Besitzer von Feuerwaffen (insbesondere Sportschützen, Jäger und Waffensammler) und Wirtschaftsbeteiligte (insbesondere Waffenhändler, einschließlich Herstellern und Maklern).
Die Interessenträger wurden auf unterschiedliche Arten konsultiert, z. B. durch Gelegenheit zur öffentlichen Rückmeldung zur Folgenabschätzung in der Anfangsphase für diesen Vorschlag, bilaterale Austauschformate, eine öffentliche Konsultation und eine vertrauliche Befragung. Darüber hinaus führte der externe Auftragnehmer, der für die Durchführbarkeitsstudie zur Untermauerung der Folgenabschätzung zuständig war, Konsultationen mit vielen Interessenträgern durch, z. B. mittels eines Onlinefragebogens mit zusätzlichen schriftlichen Beiträgen und mittels Einzelgesprächen.
Auf der Grundlage dieser Konsultationen konnte die Kommission die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und den europäischen Mehrwert der bestehenden Verfahren für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr ziviler Feuerwaffen (d. h. die Ausgangssituation), bestehende Lücken und Herausforderungen sowie die verschiedenen politischen Optionen bewerten, die zur Lösung dieser Probleme in Betracht gezogen werden können, und sich mit den möglicherweise zu erwartenden spezifischen Folgen dieser Optionen befassen. Insgesamt bestand ein Konsens zwischen den Interessenträgern in Bezug auf die Bereiche, in denen Verbesserungsbedarf besteht, insbesondere mit Blick auf eine stärkere Harmonisierung der EU-Vorschriften und eine stärkere Digitalisierung der Verfahren.
Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer der öffentlichen Konsultation war sich einig, dass die von der Kommission ermittelten Herausforderungen rechtmäßige Transporte ziviler Feuerwaffen stark bis sehr stark belasten. Bei der konkreten Befragung zu möglichen politischen Optionen zur Verbesserung der legalen Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr ziviler Feuerwaffen gab die Mehrheit der Konsultationsteilnehmer an, dass sich digitale Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, klare Vorschriften über vereinfachte Verfahren und die Veröffentlichung einer Liste der zuständigen Behörden stark bis sehr stark auswirken würden. Die Anwendung desselben Genehmigungsverfahrens für zivile wie für militärische Feuerwaffen wurde hingegen überhaupt nicht oder nur in geringem Maße als wichtig für die Verbesserung der rechtmäßigen Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr ziviler Feuerwaffen angesehen. Die Kommission hat diese Überlegung berücksichtigt und den Legislativvorschlag auf zivile Feuerwaffen beschränkt. Die Teilnehmer der öffentlichen Konsultation äußerten weiterhin Bedenken hinsichtlich der Beschränkung des Verkaufs halbfertiger Komponenten. Mit dieser Initiative wird der Verkauf dieser Komponenten auf zugelassene Waffenhändler beschränkt. Sportschützen und Jäger können somit weiterhin Ersatzteile bei zugelassenen Waffenhändlern in der EU kaufen.
Im Vergleich zur öffentlichen Konsultation konnten im Zuge der vertraulichen Befragung detailliertere Fragen gestellt werden, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf dem unerlaubten Handel mit Feuerwaffen lag. Die Antworten bestätigten die Herausforderungen im Zusammenhang mit nicht harmonisierten Einfuhr- und Ausfuhrverfahren, die in der öffentlichen Konsultation zum Ausdruck gebracht wurden. Die vertrauliche Befragung ergab, dass der Informationsaustausch nicht ausreichend war, insbesondere in Bezug auf die systematische Nutzung der Netzanwendung für sicheren Informationsaustausch (SIENA) von Europol, die Kommunikation über Verweigerungen, die Erstellung von Risikoinformationsbögen und die Nutzung des Zollrisikomanagementsystems. Außerdem wurden in der vertraulichen Befragung Schlupflöcher in Bezug auf Schreckschuss- und Signalwaffen, Vorstrafenkontrollen, deaktivierte Feuerwaffen und halbfertige Komponenten bestätigt. Die Mehrheit der Konsultationsteilnehmer gab an, dass die von der Kommission ermittelten und in dieser Initiative vorgeschlagenen politischen Optionen große bis sehr große Auswirkungen auf die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen hätten.
Der Schwerpunkt der bilateralen Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten lag auf den Antworten aus beiden Konsultationen. Die verschiedenen Optionen und Anmerkungen wurden erörtert, um ein umfassendes Verständnis für die Bedürfnisse und Verantwortlichkeiten der verschiedenen Beteiligten zu entwickeln.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Wie im vorstehenden Abschnitt beschrieben, hat die Kommission im Rahmen von Konsultationen (beispielsweise der Mitgliedstaaten, Wirtschaftsbeteiligten und privaten Besitzern von Feuerwaffen) externes Expertenwissen herangezogen.
•Folgenabschätzung
In der Folgenabschätzung, die für die Ausarbeitung dieses Vorschlags angefertigt wurde, wurden verschiedene politische Optionen zur Lösung der oben beschriebenen allgemeinen und spezifischen Probleme untersucht. Neben der Ausgangssituation, die keine Veränderung gegenüber der derzeitigen Situation mit sich bringen würde, wurden folgende Optionen behandelt:
Option 1: Soft-Law-Ansatz. Der Schwerpunkt läge auf der vollständigen Umsetzung der Empfehlung der Kommission aus dem Jahr 2018 über Sofortmaßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit bei der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition, und es würden spezifische Leitlinien und Empfehlungen ausgearbeitet.
Option 2: Präzisierung des bestehenden Rechtsrahmens. Mit der Präzisierung würden Unklarheiten bei der Auslegung der geltenden Rechtsvorschriften (z. B. Art der zu erfassenden Angaben, Einreihung bestimmter Waffen und Komponenten als Feuerwaffen) beseitigt, es würde eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit der die zuständigen Behörden verpflichtet würden, bestehende Systeme für den Informationsaustausch zu nutzen, die bestehenden vereinfachten Verfahren würden harmonisiert, Fristen angeglichen, die Funktionen von Einführern und Ausführern präzisiert und der Anwendungsbereich der Verordnung an unionsinterne Vorschriften angeglichen (dieselben Waffenkategorien, dieselben Wirtschaftsbeteiligten). Im Wesentlichen würde bei dieser Option der Großteil der in Option 1 genannten Maßnahmen in den Text der Verordnung einfließen.
Option 3: Neue Rechtsvorschriften. Diese Option würde auf Option 2 aufbauen, diese ergänzen und um neue Rechtsvorschriften erweitern. Mit dieser Option würde die vollständige Rückverfolgbarkeit der Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen sichergestellt, z. B. mittels obligatorischer Einfuhrkennzeichnung, Beschränkung der Einfuhr halbfertiger Komponenten auf Händler, computergestützter Datenregister, Endverbleibsbescheinigungen für die Ausfuhr von Feuerwaffen, die verboten oder genehmigungspflichtig sind (Kategorien A und B), und Kontrollen nach dem Versand. Die nationalen Behörden müssten Statistiken weitergeben und den Informationsaustausch zwischen Genehmigungs- und Zollbehörden verbessern. Außerdem würden neue Vereinfachungen (vorübergehende Einfuhren, allgemeine Ausfuhrgenehmigungen, elektronische Verfahren) eingeführt und Überschneidungen mit den EU-Vorschriften für die Ausfuhr von Ausrüstung für den militärischen Gebrauch (Gemeinsamer Standpunkt) beseitigt, indem ausschließlich sämtliche Transaktionen zwischen Zivilpersonen erfasst würden.
Option 3a: Neue Rechtsvorschriften, die das Zusammenspiel mit dem Gemeinsamen Standpunkt unberührt lassen. Diese Option ist grundsätzlich ähnlich wie Option 3, mit einer Ausnahme: Anstatt bei der Unterscheidung zwischen militärischen und zivilen Transaktionen der Logik der Feuerwaffen-Richtlinie zu folgen, würde in der Feuerwaffen-Verordnung die Bezugnahme auf „besonders konstruiert für militärische Zwecke“ beibehalten. Hierfür müssten technische Merkmale festgelegt werden, anhand deren Feuerwaffen, die Zivilpersonen gehören, entweder als militärische oder als zivile Feuerwaffen einzustufen sind.
In Anbetracht der verschiedenen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der einzelnen Optionen, aber auch ihres Werts in Bezug auf Wirksamkeit, Effizienz und Verhältnismäßigkeit wurde in der Folgenabschätzung festgestellt, dass Option 3 die bevorzugte Option darstellt. Während die Optionen 1 und 2 nicht zu den für die Lösung des Problems erforderlichen Änderungen führen würden, hätte Option 3 den höchsten europäischen Mehrwert. Die vollständige Angleichung des Anwendungsbereichs an den der (im Jahr 2021 kodifizierten) Feuerwaffen-Richtlinie würde dazu führen, dass die Verordnung für sämtliche zivile Transaktionen mit Feuerwaffen gilt, darunter auch für den zivilen Handel mit automatischen Feuerwaffen, halbautomatischen Feuerwaffen mit Hochkapazitätsmagazinen oder halbautomatischen Langwaffen mit einem Klapp- oder Teleskopschaft. Wie in der Feuerwaffen-Richtlinie wären Transaktionen zwischen Regierungen oder Verkäufe an Militär oder Streitkräfte weiterhin von der Verordnung ausgenommen und die Sicherheits- und Vereinfachungsziele nur für Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch umsetzbar. Die neuen Vereinfachungen würden den Forderungen der Interessenträger (Waffeneinzelhandel, Hersteller, Jäger und Sportschützen) nach einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und einem einheitlichen EU-Ansatz entsprechen. Option 3a wurde als nicht wirksam und durchführbar erachtet, da die Erstellung eines Verzeichnisses militärischer Feuerwaffen zu Rechtsstreitigkeiten führen könnte.
Die Folgenabschätzung wurde vom Ausschuss für Regulierungskontrolle (im Folgenden „Ausschuss“) geprüft, der am 8. April 2022 eine befürwortende Stellungnahme mit Anmerkungen abgab. Der Ausschuss wies auf einige Elemente der Folgenabschätzung hin, die angegangen werden sollten. Insbesondere forderte er, den Mangel an zuverlässigen Daten als vollwertiges, zu behebendes Problem aufzunehmen, die erwartete Entwicklung der Probleme genauer zu beschreiben, die Funktion des Gemeinsamen Standpunkts besser zu verdeutlichen und den Mehrwert der Soft-Law-Option (Option 1) darzulegen. Darüber hinaus erachtete es der Ausschuss als notwendig, den Abschnitt über die künftige Überwachung und Evaluierung weiterzuentwickeln, insbesondere anhand von Indikatoren für die zu erhebenden Daten. Außerdem forderte der Ausschuss eine klarere Darlegung der Schätzungen der Verwaltungskosten und -einsparungen für Unternehmen und Bürger. Was schließlich die Abwägung der Optionen betrifft, so ersuchte der Ausschuss um weitere Präzisierung in Bezug auf Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz. Diese und andere ausführlichere Stellungnahmen des Ausschusses wurden in der endgültigen Fassung der Folgenabschätzung berücksichtigt. Außerdem sind die Anmerkungen des Ausschusses in diesen Vorschlag eingeflossen.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Im Einklang mit dem Programm der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) sollten alle Initiativen zur Änderung bestehender EU-Rechtsvorschriften darauf abzielen, die erklärten politischen Ziele zu vereinfachen und effizienter umzusetzen. Die Analyse der Auswirkungen deutet darauf hin, dass die bevorzugte Option zu einer Begrenzung der Gesamtbelastung der Mitgliedstaaten führen wird.
Ein verbesserter Informationsaustausch und gezielte Kontrollen stellen insbesondere für die Zollbehörden eine zusätzliche Arbeitsbelastung dar, doch die befragten zuständigen Behörden waren der Auffassung, dass diese Arbeitsbelastung moderat ausfallen wird, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Kontrollen zielgerichtet und risikobasiert und nicht systematisch erfolgen. Darüber hinaus macht der Handel mit Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch einen vernachlässigbaren Teil der Gesamtein- und -ausfuhren aus. Im Rahmen der zusätzlichen Kontrollen müssen die Genehmigungsbehörden die Verweigerungen anderer Mitgliedstaaten systematisch prüfen, im Verdachtsfall das Schengener Informationssystem konsultieren, das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) abfragen, Anträge auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung innerhalb einer festgelegten Frist von 60 Tagen (in Ausnahmefällen 90 Tagen) beantworten und jährliche Statistiken vorlegen.
Darüber hinaus enthält der Vorschlag Maßnahmen zur Verringerung der Arbeitsbelastung der zuständigen Behörden. Dies betrifft insbesondere: die Einführung vereinfachter Verfahren für vorübergehende Einfuhren oder Ausfuhren, die die Arbeitsbelastung der Genehmigungsbehörden für einfache Transporte verringern; die Einführung eines EU-Zertifikats für die Einfuhr von Schreckschuss- und Signalwaffen in einer zentralen Datenbank, um die Kontrollen durch die Zollbehörden zu erleichtern; die Möglichkeit, Dritte zur Durchführung von Kontrollen nach dem Versand im Namen der zuständigen Behörden zu ermächtigen; die vollständige Digitalisierung der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen, wodurch manuelle Eintragungen und Überprüfungen papiergebundener Anträge entfallen.
Insgesamt betrachtet stellt Vereinfachung eines der Hauptziele des Vorschlags dar. Der Schwerpunkt liegt nicht nur auf der Digitalisierung, sondern auch auf der Schaffung eines einfacheren und einheitlicheren Rechtsrahmens, insbesondere, indem die Grauzone zwischen Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, die der Verordnung unterliegen, und „besonders für militärische Zwecke konstruierten“ Feuerwaffen, die den Verfahren des Gemeinsamen Standpunkts unterliegen, beseitigt wird.
Dieser Vorschlag gilt für kleine Wirtschaftsbeteiligte, die 90 % aller betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ausmachen. 82 % des Gesamtumsatzes mit Feuerwaffen werden jedoch von großen Unternehmen getätigt, sodass KMU von dem Vorschlag nur geringfügig betroffen wären.
•Grundrechte
Alle Optionen dienen dem Umgang mit der Bedrohung, die durch den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen entsteht, und wirken sich somit positiv auf das in Artikel 6 der Charta der Grundrechte verankerte Recht auf Sicherheit aus. In Artikel 16 der Charta wird „die unternehmerische Freiheit … im Einklang mit dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt“. Dieser Vorschlag berührt nicht das Recht, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben, da bereits jetzt nur zugelassene Waffenhändler zum Handel mit Feuerwaffen berechtigt sind.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das in Artikel 17 der Charta verankerte Eigentumsrecht nicht absolut und unterliegt verhältnismäßigen Beschränkungen, die dem Gemeinwohl dienende Ziele fördern. Keine der in Betracht gezogenen Optionen führt zu einer Enteignung rechtmäßiger Eigentümer. Die Bestimmung, aufgrund deren die Einfuhr halbfertiger Feuerwaffen und wesentlicher Komponenten nur noch für zugelassene Waffenhändler rechtmäßig wäre, würde nicht rückwirkend gelten (sofern zuvor eingeführte halbfertige Feuerwaffen oder Komponenten nach dem zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rechtsrahmen ordnungsgemäß angemeldet wurden).
Darüber hinaus würden die in Betracht gezogenen Optionen die Ziele des Artikels 45 der Charta in Bezug auf das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit in vollem Umfang berücksichtigen, da die Bürger die EU weiterhin vorübergehend mit ihrer persönlichen Feuerwaffe verlassen (und wieder einreisen) könnten, sofern sie zu Sport- oder Jagdzwecken reisen. Durch zusätzliche Vereinfachungen für Waffensammler oder Museen könnten diese Gruppen zudem ihr Recht auf Freizügigkeit leichter wahrnehmen.
Zudem unterliegt jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten stets den Unionsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Dieser Legislativvorschlag wirkt sich auf den Haushalt der Union aus. Die zur Unterstützung der Umsetzung dieses Vorschlags erforderlichen Finanzmittel werden für den Zeitraum 2022–2027 auf insgesamt 4,654 Mio. EUR geschätzt, davon 2,904 Mio. EUR für Verwaltungsausgaben, um unter anderem vier zusätzliche VZÄ zu finanzieren, die für den gesamten MFR-Zeitraum benötigt werden.
Weitere Angaben zum Haushalt enthält der diesem Vorschlag beigefügte Finanzbogen zu Rechtsakten.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung wird erstmals innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten anhand eines Zwischenberichts über ihre Anwendung überprüft. In diesem Bericht ist darzulegen, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung getroffen haben. Zehn Jahre nach Inkrafttreten wird dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU ein ausführlicher Bericht übermittelt. Bei beiden Berichten ist die Zeit zu berücksichtigen, die für die vollständige Digitalisierung der Verfahren und die Verknüpfung mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll erforderlich ist. Die Berichte umfassen eine spezifische Konsultation der Interessenträger, um den Erfolg der Verordnung zu bewerten. Bei dieser Konsultation wird aus Sicht der Branche bewertet, wie sich allgemeine Ausfuhrgenehmigung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, die die Globalgenehmigung ersetzt, die vereinfachten vorübergehenden Ausfuhren und Einfuhren, die stillschweigende Zustimmung von Durchfuhrdrittländern als Standardoption und die Digitalisierung der Verfahren auswirken.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Kapitel I: Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich (Artikel 1–3)
In Artikel 1 werden Gegenstand und Zweck der Verordnung festgelegt, deren Schwerpunkt auf der Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, liegt.
Artikel 2 enthält eine Liste von Begriffsbestimmungen, die für die Zwecke der Verordnung gelten.
In Artikel 3 wird der Anwendungsbereich der Verordnung definiert, indem festgelegt wird, welche Bereiche von diesem Anwendungsbereich ausgenommen sind, nämlich zwischenstaatliche Transaktionen oder staatliche Transfers und Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten und Munition, die für die bewaffneten Streitkräfte, die Polizei oder die Behörden bestimmt sind, sowie antike Feuerwaffen und deren Nachbildungen, wie sie in dem Artikel definiert sind. Dadurch wird die Grauzone zwischen dem Anwendungsbereich der Feuerwaffen-Verordnung und dem Anwendungsbereich des Gemeinsamen Standpunkts beseitigt.
Kapitel II: Eingangs- und Einfuhrbestimmungen (Artikel 4–11)
Alle Artikel dieses Kapitels werden mit dem Legislativvorschlag hinzugefügt.
In Artikel 4 sind Ausnahmen von den zollrechtlichen Vereinfachungen der Union und reduzierte Datensätze für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten und Munition vorgesehen. Da Feuerwaffen sensible Güter sind, sollten die Zollverfahren möglichst gründlich gestaltet sein, um die Möglichkeiten für Risikobewertungen zu verbessern. Daher ist es notwendig, von den geltenden Vereinfachungen abzuweichen.
Artikel 5 enthält die Aufgaben der Wirtschaftsbeteiligten bei der Einfuhr. Die Wirtschaftsbeteiligten müssen eine Reihe von Aufgaben erfüllen, wie z. B. die Überprüfung der eingeführten Güter, die Aufbewahrung aller Bescheinigungen und Unterlagen sowie die Zusammenarbeit mit Behörden im Verdachtsfall oder auf Anfrage. Die Aufgaben und Funktionen müssen eindeutig umrissen werden, damit die Verantwortlichkeiten der verschiedenen Beteiligten bei den Einfuhrverfahren klar sind.
Nach Artikel 6 muss jede Feuerwaffe, auch wenn sie deaktiviert ist, vor ihrer Einfuhr in die EU nach der Feuerwaffen-Richtlinie der EU gekennzeichnet werden. Wird eine Feuerwaffe nach dem VN-Protokoll, aber nicht nach der Feuerwaffen-Richtlinie gekennzeichnet, so kann die Feuerwaffe wiederausgeführt oder in ein Zollverfahren übergeführt werden. Ist eine Feuerwaffe weder im Einklang mit der Feuerwaffen-Richtlinie noch im Einklang mit dem VN-Protokoll gekennzeichnet, sollte sie beschlagnahmt und vernichtet werden. Mit dieser Bestimmung wird die korrekte Kennzeichnung einer Feuerwaffe vor ihrer Einfuhr in die EU gewährleistet und außerdem der weitere Vertrieb von Feuerwaffen verhindert, die falsch oder nicht nach dem VN-Protokoll gekennzeichnet sind. Das Ziel besteht letztendlich darin, die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen zu verbessern.
Nach Artikel 7 muss jeder deaktivierten Feuerwaffe die Deaktivierungsbescheinigung nach der Feuerwaffen-Richtlinie beigefügt sein. Ist einer deaktivierten Feuerwaffe keine Deaktivierungsbescheinigung beigefügt, kann die deaktivierte Feuerwaffe in ein Zollverfahren übergeführt oder als Feuerwaffe eingeführt werden. Durch diese Bestimmung wird die Einfuhr fälschlicherweise deaktivierter Feuerwaffen verhindert. Deaktivierte Feuerwaffen stellen eine Bedrohung dar, da sie reaktiviert werden könnten.
Artikel 8 enthält die Einfuhrvorschriften für Schreckschuss- und Signalwaffen, wie z. B. die Verpflichtung, in der Einfuhrgenehmigung anzugeben, dass diese Waffen im Einklang mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 nicht umbaubar sind. Er regelt auch den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über nicht-umbaubare Schreckschuss- und Signalwaffen. Diese Bestimmung ist wichtig, um die Einfuhr umbaubarer Schreckschuss- und Signalwaffen, die nicht als Feuerwaffe zugelassen sind, zu verhindern.
In Artikel 9 wird festgelegt, wer eine Einfuhrgenehmigung beantragen kann. Ferner bestimmt dieser Artikel, wie die Mitgliedstaaten die Anträge bearbeiten müssen, welche Gründe es für Verweigerungen gibt und ob der Antragsteller im Europäischen Strafregisterinformationssystem überprüft werden muss, um verurteilte Personen an der Einfuhr von Feuerwaffen zu hindern. Außerdem wird mit diesem Artikel die Einfuhr halbfertiger Waffen und wesentlicher Komponenten auf zugelassene Händler und Makler beschränkt, was eine wesentliche Neuerung darstellt und die Bedrohung durch selbst hergestellte Feuerwaffen ohne Kennzeichnung oder Registrierung („Geisterwaffen“) erheblich verringert. Ferner wird festgelegt, dass für die Vorlage und Bearbeitung einer Einfuhrgenehmigung keine Gebühren erhoben werden dürfen. Diese Bestimmung wird die Harmonisierung der Vorschriften für Einfuhrgenehmigungen in der EU erleichtern.
Artikel 10 enthält eine Verwaltungsvereinfachung für Einfuhrgenehmigungen; hierfür werden die Einfuhrverfahren, für die keine vorherige Einfuhrgenehmigung erforderlich ist, und das anschließende Verfahren im Zusammenhang mit der Zollanmeldung festgelegt. Folglich sind Schusswaffenbesitzer in bestimmten Fällen, darunter Jagdveranstaltungen, Schießsportveranstaltungen und Ausstellungen von Feuerwaffen, von Einfuhrgenehmigungen befreit und müssen keine Vorabgenehmigung für eine vorübergehende Verbringung bzw. keine vorherige Zustimmung zur Durchführung solcher Verbringungen einholen, solange eine solche Verbringungen 24 Monate nicht überschreitet. Diese Waffenbesitzer müssen lediglich den einschlägigen Zollverfahren nachkommen, anhand derer die Zollbehörden überprüfen, ob Menge und Art der vorübergehend aus der EU ausgeführten Feuerwaffen mit den wiedereingeführten Feuerwaffen identisch sind. Mit dieser neuen Bestimmung soll die Harmonisierung der Vorschriften über Verwaltungsvereinfachungen in der EU erleichtert werden. Dies wird dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand für Jäger, Sportschützen, Waffensammler oder Transporte im Zusammenhang mit Ausstellungen zu verringern.
Schließlich sieht Artikel 11 die Möglichkeit vor, den Eingang von eingeführten, in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten und Munition zu bestätigen. Nach dieser Bestimmung können Ausfuhrdrittländer die tatsächliche Einfuhr der Feuerwaffen überprüfen, um Umlenkungen in Fällen aufzudecken, in denen es zu keiner Einfuhr kam.
Kapitel III: Durchfuhrbestimmungen (Artikel 12–13)
Artikel 12 enthält die Verfahren, die bei einem unionsinternen Versand einzuhalten sind, und die Dokumente, die zu diesem Zweck auszutauschen sind. Mit dieser Bestimmung werden die EU-weiten Verfahren für den Transport von Feuerwaffen stärker harmonisiert und die Zollbehörden und zuständigen Behörden in die Lage versetzt, sämtliche Transporte von Feuerwaffen bereits vor der tatsächlichen Einfuhr in die EU zu verfolgen. Nach der Einfuhr wird der Transport von Feuerwaffen durch die Feuerwaffen-Richtlinie geregelt.
Artikel 13 enthält die Verfahren, die bei einem externen Versand einzuhalten sind, und die Dokumente, die zu diesem Zweck auszutauschen sind. Ferner wird festgelegt, dass die Mitgliedstaaten die nationale Außen- und Sicherheitspolitik und die im Gemeinsamen Standpunkt erfassten Aspekte berücksichtigen müssen. Mit dieser Bestimmung werden die EU-weiten Verfahren für den Transport von Feuerwaffen stärker harmonisiert und die Zollbehörden und zuständigen Behörden in die Lage versetzt, sämtliche Transporte von Feuerwaffen verfolgen, auch wenn diese Feuerwaffen nie tatsächlich in die EU eingeführt werden.
Kapitel IV: Ausfuhrbestimmungen (Artikel 14–21)
In Artikel 14 wird festgelegt, wer eine Ausfuhrgenehmigung beantragen kann. Ferner bestimmt dieser Artikel, dass für Feuerwaffen der Kategorien A und B in Anhang I Teil I zusätzlich eine Endverbleibsbescheinigung erforderlich ist und welche Angaben darin aufzunehmen sind. Darüber hinaus ist das Verfahren angegeben, das anzuwenden ist, wenn sich die auszuführenden Waren nicht in dem Mitgliedstaat befinden, in dem die Ausfuhrgenehmigung beantragt wurde, sondern in einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten. Diese Bestimmung wird die Harmonisierung der Vorschriften für Ausfuhrgenehmigungen in der EU erleichtern. Darüber hinaus wird in Bezug auf die Umlenkung von Feuerwaffen bei oder nach der Ausfuhr als Präventivmaßnahme die Endverbleibsbescheinigung eingeführt. Die Verpflichtung zur Vorlage der Endverbleibsbescheinigung gilt nicht für Feuerwaffenbesitzer, die den Verwaltungsvereinfachungen nach den Artikeln 10 und 17 unterliegen, dazu gehören Jäger, Sportschützen und Sammler, die unter die Befreiung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen fallen.
In Artikel 15 wird festgelegt, was die Mitgliedstaaten vor Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung überprüfen müssen: die Fristen für das Verfahren, die Vorschriften für die Geltungsdauer einer Einzel- oder Mehrfach-Ausfuhrgenehmigung oder einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union sowie die Verpflichtung zur Anwendung eines elektronischen Verfahrens. Ferner werden die Ausführer verpflichtet, den Mitgliedstaaten die notwendigen Dokumente vorzulegen, und es wird festgelegt, dass für die Vorlage und Bearbeitung einer Ausfuhrgenehmigung keine Gebühren erhoben werden dürfen. Nach diesem Artikel muss die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Einführung einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union erlassen. Diese Bestimmung wird zu einer besseren Harmonisierung der Vorschriften in der EU führen.
In Artikel 16 ist festgelegt, welche Angaben in der Ausfuhrgenehmigung und der vom Einfuhrdrittland ausgestellten Einfuhrgenehmigung enthalten sein müssen. Darüber hinaus enthält er die Verpflichtung, dass Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten und Munition vor der Ausfuhr gekennzeichnet werden müssen. Mit dieser Bestimmung soll die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen verbessert werden.
Artikel 17 enthält eine Verwaltungsvereinfachung für Ausfuhrgenehmigungen; hierfür werden die Ausfuhrverfahren, für die keine vorherige Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, und das anschließende Verfahren im Zusammenhang mit der Ausfuhranmeldung festgelegt. Analog zu den in Artikel 10 beschriebenen Einfuhrverfahren ermöglicht dies Vereinfachungen bei den Ausfuhrverfahren, d. h. dass Waffenbesitzer in bestimmten Fällen von Ausfuhrgenehmigungen befreit sind und lediglich den einschlägigen Zollverfahren nachkommen und keine Vorabgenehmigung für eine vorübergehende Verbringung bzw. keine vorherige Zustimmung zur Durchführung solcher Verbringungen einholen müssen, solange eine solche Verbringung 24 Monate nicht überschreitet. Mit diesem Artikel wird die Verpflichtung zur Verwendung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach der Feuerwaffen-Richtlinie eingeführt. In der EU tätige Waffenbesitzer müssen bereits die Anforderungen der Feuerwaffen-Richtlinie erfüllen, sodass diese Bestimmung für sie keine zusätzlichen Verpflichtungen nach sich zieht. Stattdessen wird sie für mehr Kohärenz zwischen der Feuerwaffen-Verordnung und der Feuerwaffen-Richtlinie sorgen, was wiederum mehr Klarheit für die Besitzer von Feuerwaffen schafft. Ferner kann nach diesem Artikel ein Mitgliedstaat das Verfahren zur Ausfuhr und die Frist, innerhalb deren Drittländer Einwände gegen die Durchfuhr erheben können, aussetzen. Während es im Rahmen der geltenden Verordnung bereits Verwaltungsvereinfachungen bei den Ausfuhrverfahren gibt, trägt diese Bestimmung zur Harmonisierung der Vorschriften über Verwaltungsvereinfachungen in der EU bei. Dies wird dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand für Jäger, Sportschützen, Waffensammler oder Transporte im Zusammenhang mit Ausstellungen zu verringern.
Nach Artikel 18 müssen die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung alle einschlägigen Erwägungen und Verpflichtungen berücksichtigen. Damit soll verhindert werden, dass Waffenembargos und andere Sicherheitsbedenken umgangen werden.
Artikel 19 enthält die Gründe, aus denen ein Mitgliedstaat eine Ausfuhrgenehmigung verweigern kann, sowie die Verpflichtung, das ECRIS und das Schengener Informationssystem abzufragen, Verweigerungen unter Verwendung des in Artikel 30 genannten Systems mitzuteilen und dieses System vor Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung abzufragen. Nach diesem Artikel müssen die Mitgliedstaaten außerdem jährlich die Genehmigungsbedingungen überprüfen. Mit dieser Bestimmung soll der Missbrauch von Ausfuhrgenehmigungen verhindert werden.
Artikel 20 sieht vor, dass die Ausführer innerhalb von zwei Monaten einen Nachweis für den Eingang der Lieferung vorlegen müssen und welche Schritte zu unternehmen sind, wenn diese Dokumente fehlen. Dank dieser Bestimmung kann geprüft werden, ob ausgeführte Waren – wie in der Ausfuhrgenehmigung angegeben – tatsächlich in das betreffende Land eingeführt wurden. So soll verhindert werden, dass Feuerwaffen umgelenkt werden.
Nach Artikel 21 führen die Mitgliedstaaten im Verdachtsfall Kontrollen nach dem Versand durch, die auch von Dritten übernommen werden können. Mit dieser Bestimmung wird dem Risiko einer Umlenkung nach der Ausfuhr begegnet.
Kapitel V: Aufsicht und Kontrollen (Artikel 22–25)
Dieses Kapitel enthält zahlreiche neue Bestimmungen. In Artikel 22 geht es um die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei der Durchführung der Verordnung. Nach diesem Artikel obliegt die allgemeine Durchsetzung den zuständigen Behörden, während Kontrollen auf der Grundlage von Risikoanalysen Sache der Zollbehörden ist. Mit dieser Bestimmung werden die unterschiedlichen Funktionen der zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung der Verordnung präzisiert.
Artikel 23 betrifft den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden. Mit dieser Bestimmung soll für eine bessere Verbindung zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Genehmigungsbehörden gesorgt werden.
Nach Artikel 24 müssen Einführer oder Ausführer im Zuge der Zollformalitäten einen Nachweis für die Genehmigung vorlegen. Die Mitgliedstaaten können das Verfahren zur Einfuhr oder Ausfuhr für einen Zeitraum von zehn Arbeitstagen aussetzen. Diese Bestimmung soll die Zollkontrollen und die Risikobewertung erleichtern.
Artikel 25 beschreibt, wie der Zoll auf der Grundlage der Ergebnisse der Kontrollen vorzugehen hat. Wird eine unerlaubte Lieferung entdeckt, muss der Zoll die zuständigen Behörden unterrichten. In dem Artikel sind die Angaben aufgeführt, die bei einem Verdacht auf unerlaubten Handel und bei Beschlagnahmen über die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) von Europol weiterzugeben sind. Diese Bestimmung ist wichtig, um den Austausch von Informationen über die Beschlagnahme von Feuerwaffen im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr zu erleichtern.
Kapitel VI: Digitalisierung und Verwaltungszusammenarbeit (Artikel 26–29)
Mit diesem Legislativvorschlag werden Digitalisierung und Verwaltungszusammenarbeit erheblich gestärkt. Nach Artikel 26 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Informationen über Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten und Munition mindestens 20 Jahre lang aufzubewahren. Dies soll die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen erleichtern.
Artikel 27 enthält die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission jährliche Statistiken vorzulegen, sowie den erforderlichen Inhalt dieser Daten. Diese Bestimmung ermöglicht eine kontinuierliche Verfolgung der Trends bei Einfuhr und Ausfuhr. Langfristig wird dies die Erkennung von Bedrohungen ermöglichen und die Entwicklung politischer Strategien unterstützen.
Nach Artikel 28 wird ein elektronisches Lizenzierungssystem eingerichtet und mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll verknüpft; dies soll den Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Behörden und das Verfahren für die Beantragung einer Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung erleichtern. Mit dieser Bestimmung wird eine Digitalisierung der Verfahren angestoßen, wodurch sich der Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten und die zuständigen nationalen Behörden verringern wird. Die Erfassung von Wirtschaftsbeteiligten und natürlichen Personen im elektronischen Lizenzierungssystem ist nur für die Beantragung von Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen erforderlich. Folglich müssen Besitzer von Feuerwaffen, die den in den Artikeln 10 und 17 vorgesehenen Verwaltungsvereinfachungen unterliegen, dazu gehören Jäger, Sportschützen oder Sammler, die von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen befreit sind, nicht im System erfasst werden.
Artikel 29 beschreibt die Einrichtung eines sicheren Systems für den Informationsaustausch über die Verweigerung von Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen. Dank dieser Bestimmung können die zuständigen Genehmigungsbehörden Personen aufspüren, die sich in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten um eine Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung bemühen.
Kapitel VII: Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen (Artikel 29–40)
Nach Artikel 30 treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihre Genehmigungsverfahren sicher sind.
Nach Artikel 31 treffen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit ihre zuständigen Behörden Informationen erheben und Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen einführen können, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung sicherzustellen.
Mit Artikel 32 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Vorschriften über Sanktionen zu erlassen, die bei Verstößen gegen die Verordnung verhängt werden.
Mit Artikel 33 wird die Koordinierungsgruppe „Einfuhren und Ausfuhren“ eingesetzt und festgelegt, wer vertreten sein muss und welche Aufgaben die Gruppe wahrnimmt.
Nach Artikel 34 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Durchführung dieser Verordnung treffen, und die anderen Mitgliedstaaten sowie die Kommission darüber in Kenntnis zu setzen, welche nationalen Behörden zuständig sind. Ferner enthält er einen Zeitplan für die Überprüfung der Durchführung der Verordnung.
Mit Artikel 35 wird der Kommission die Befugnis übertragen, für eine Reihe von Themen delegierte Rechtsakte zu erlassen. In Artikel 36 sind die Verfahren für den Erlass dieser delegierten Rechtsakte festgelegt. In Artikel 37 sind die Verfahren für den Erlass der Durchführungsrechtsakte festgelegt.
Artikel 38 enthält die Verpflichtungen, die während des Übergangszeitraums bis zur Einrichtung des in Artikel 28 genannten elektronischen Lizenzierungssystems und des in Artikel 29 genannten Systems für den Informationsaustausch über Verweigerungen von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen gelten.
Mit Artikel 39 wird die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 aufgehoben und mit Artikel 40 das Inkrafttreten der Verordnung geregelt.
Anhänge dieser Verordnung
In Anhang I sind die Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten, Munition sowie Schreckschuss- und Signalwaffen zusammen mit den Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) für Waren aufgeführt, die unter diese Verordnung fallen. Anhang II enthält die Vorlage für das Einfuhrgenehmigungsformular. Anhang III enthält die Vorlage für das Ausfuhrgenehmigungsformular. In Anhang IV sind die Angaben aufgeführt, die in der Endverbleibsbescheinigung enthalten sein müssen, und Anhang V enthält eine Entsprechungstabelle.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
⇨ neu
2022/0288 (COD)
Vorschlag für einen
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
⇨ über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten und Munition, ⇦ zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (Neufassung)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf ⌦ die ⌫ Artikel ⇨ 33 und ⇦ 207,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
⇩ neu
(1)An der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sind mehrere Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung der Verordnung.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 Erwägungsgrund 1 (angepasst)
(2)Die Kommission hat gemäß dem Beschluss 2001/748/EG des Rates vom 16. Oktober 2001 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
, das genannte Protokoll ⌦ der Vereinten Nationen ⌫ betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ( im Folgenden das „VN-Feuerwaffenprotokoll“ ) am 16. Januar 2002 im Namen der Gemeinschaft Europäischen Union unterzeichnet.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 Erwägungsgrund 2
⇨ neu
(3)Das VN-Feuerwaffenprotokoll, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Parteien gefördert, erleichtert und verstärkt werden soll, um die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen und ⇨ wesentlichen ⇦ Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen, ist am 3. Juli 2005 in Kraft getreten.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 Erwägungsgrund 5 (angepasst)
In ihrer Mitteilung vom 18. Juli 2005 über Maßnahmen für mehr Sicherheit in Bezug auf Explosiv- und Sprengstoffe, Materialien für die Bombenherstellung und Schusswaffen (5) kündigte die Kommission die Umsetzung von Artikel 10 des VN-Feuerwaffenprotokolls als Teil der Maßnahmen an, die zu treffen sind, damit die Union dem Protokoll beitreten kann.
⇩ neu
(4)Zur Umsetzung des VN-Feuerwaffenprotokolls nahm die Union die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 an. Das VN-Feuerwaffenprotokoll wurde mit dem Beschluss 2014/164/EU des Rates durch die Union ratifiziert.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 Erwägungsgrund 6
(5)Das VN-Feuerwaffenprotokoll verpflichtet die Vertragsparteien, Verwaltungsverfahren oder -systeme einzuführen oder zu verbessern, um die Herstellung, Kennzeichnung, Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen wirksam zu kontrollieren.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 Erwägungsgrund 8 (angepasst)
⇨ neu
(6)Diese Verordnung sollte nicht für ⇨ Transaktionen mit ⇦ Feuerwaffen, deren Teile und wesentlichen Komponenten oder Munition gelten, die besonders für militärische Zwecke ⇨ für die bewaffneten Streitkräfte ⇦ bestimmt sind. Die Maßnahmen, die ergriffen werden, um den Anforderungen des Artikels 10 des VN-Feuerwaffenprotokolls zu entsprechen, sollten so angepasst werden, dass für Feuerwaffen, die für den zivilen Gebrauch bestimmt sind, vereinfachte Verfahren vorgesehen werden. Dementsprechend sollten Erleichterungen für die Genehmigung von Mehrfachlieferungen, für Durchfuhrmaßnahmen und für die vorübergehende⇨ Zulassung und ⇦ Ausfuhr zu rechtmäßigen Zwecken gewährleistet werden.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 Erwägungsgrund 9 (angepasst)
(7)Diese Verordnung lässt die Anwendung von Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten verweist, unberührt, und diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
oder auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 oder die Richtlinie (EU) 2021/555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (7). Das VN-Feuerwaffenprotokoll und damit auch diese Verordnung gelten zudem nicht für zwischenstaatliche Transaktionen oder für staatliche Transfers in Fällen, in denen die Anwendung des Protokolls das Recht eines Vertragsstaats berühren würde, im Interesse der nationalen Sicherheit Maßnahmen zu ergreifen, die mit der Charta der Vereinten Nationen im Einklang stehen.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 Erwägungsgrund 10 (angepasst)
⇨ neu
(8)Die Richtlinie 91/477/EWG ⌦ EU 2021/555 ⌫ regelt die Verbringung von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch innerhalb der Union, während diese Verordnung auf Maßnahmen gerichtet ist, die die ⇨ Einfuhr und ⇦ Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union in oder durch Drittländer betreffen.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 Erwägungsgrund 11 (angepasst)
⇨ neu
(9)Aus Drittländern eingeführte Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition⇨ und Schreckschuss- und Signalwaffen ⇦ unterliegen dem Unionsrecht und insbesondere den Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG ⌦ (EU) 2021/555 ⌫.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 Erwägungsgrund 17 (angepasst)
(10)Diese Verordnung lässt die mit Verordnung (EG) Nr; 428/2009 ⌦ der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates ⌫ eingeführte Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unberührt.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 Erwägungsgrund 18 (angepasst)
⇨ neu
(11)Diese Verordnung steht⌦ sollte ⌫ im Einklang mit den anderen einschlägigen Bestimmungen zu Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition für militärische Zwecke, Sicherheitsstrategien, dem illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der Ausfuhr von Militärtechnologie, einschließlich des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern ⇨ und des Beschlusses (GASP) 2021/38. ⇦
🡻 (EU) Nr. 258/2012 Erwägungsgrund 15 (angepasst)
(12)Die Union verfügt über ein Regelwerk an Zollvorschriften, das in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (9)(EU) Nr. 952/2013 und in der entsprechenden Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (10) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission
festgelegt ist. Zu berücksichtigen ist auch die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (11), dessen ⌦ , deren ⌫, Bestimmungen nach deren Artikel 188 288 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zeitlich gestaffelt anwendbar sind. Durch die vorliegende Verordnung werden Befugnisse im Rahmen und nach Maßgabe des Zollkodex der Gemeinschaften und seiner Durchführungsbestimmungen⌦ der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ⌫ in keiner Weise eingeschränkt.
⇩ neu
(13)Viele Begriffsbestimmungen wurden unmittelbar aus der Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates oder aus der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates entnommen.
⇩ neu
(14)Eine mündliche Zollanmeldung einer Feuerwaffe ist im Einklang mit den anwendbaren Zollvorschriften nicht möglich.
(15)Den zuständigen Behörden sollten Informationen über die Verwendung eines Carnet ATA zugehen. ATA ermöglicht den freien Verkehr von Waren über die Grenzen hinweg und deren vorübergehende Zulassung in ein Zollgebiet ohne die Zahlung von Abgaben und Steuern. Die Waren unterliegen einem einzigen Dokument, dem sogenannten Carnet ATA, für das ein internationales Bürgschaftssystem gilt. Diese Vereinfachung der Zollformalitäten sollte die Transparenz nicht beeinträchtigen.
⇩ neu
(16)Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten und Munition, sollten nur ordnungsgemäß gemäß der Feuerwaffen-Richtlinie gekennzeichnet in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Steht diese Kennzeichnung aus, sollten Einführer die Feuerwaffen zu einem anderen Zollverfahren wie dem Zolllagerverfahren oder dem Freizonenverfahren anmelden und im Rahmen dieses Verfahrens der Kennzeichnungspflicht im Einklang mit den Zollvorschriften der Union nachkommen, sei es in ihren eigenen Geschäftsräumen oder an anderen zugelassenen Orten, wie nationalen Prüfständen oder Beschussämtern.
(17)Sind Feuerwaffen und deren wesentliche Komponenten nicht ordnungsgemäß gemäß Artikel 8 des VN-Feuerwaffenprotokolls oder der Feuerwaffen-Richtlinie gekennzeichnet, so können die Mitgliedstaaten die Vernichtung beschlagnahmter Feuerwaffen auf Kosten des Einführers beschließen.
(18)Deaktivierte Feuerwaffen sollten ausschließlich mit einer Deaktivierungsbescheinigung und einer Kennzeichnung nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Vorbehaltlich des Erhalts dieser Bescheinigung oder einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung sollten Einführer deaktivierte Feuerwaffen zu einem anderen Zollverfahren wie dem Zolllagerverfahren oder dem Freizonenverfahren anmelden; im Rahmen eines solchen Verfahrens können sie die nach Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2021/555 für die Überprüfung benannten Behörden mit der Überprüfung der Deaktivierung und der Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission beauftragen.
(19)Lediglich Schreckschuss- und Signalwaffen, die die Normen der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission erfüllen, könnten als Schreckschuss- und Signalwaffen und nicht als Feuerwaffen eingestuft werden. Objekte, die sich leicht zu Feuerwaffen umbauen lassen, sollten im Einklang mit der Zolltarifnomenklatur stets als Feuerwaffe eingestuft werden und von den Zollbehörden wie Feuerwaffen behandelt werden. Um die Gefahr einer Umlenkung zu vermeiden, muss die Kohärenz der Vorgehensweisen nationaler Zollbehörden bei der Einstufung von Objekten, die bei der Einfuhr als Schreckschuss- und Signalwaffen angemeldet werden, sichergestellt werden.
(20)Aufgrund des hohen Risikos einer unerlaubten Herstellung von Feuerwaffen aus eingeführten unfertigen und nicht gekennzeichneten Erzeugnissen sollten lediglich Waffenhändler und Makler mit ordnungsgemäßer Genehmigung halbfertige Feuerwaffen und wesentliche Komponenten einführen dürfen.
(21)Bei der Beantragung einer Einfuhrgenehmigung sollte das Strafregister eines Antragstellers in dem mit dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates eingerichteten Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) genauso streng geprüft werden wie bei Ausfuhrgenehmigungen. Zuständige Behörden sollen insbesondere prüfen, ob eingeführte Feuerwaffen als verloren gegangen, gestohlen oder auf andere Weise zur Sicherstellung im Schengener Informationssystem oder in der iARMS-Datenbank von Interpol ausgeschrieben sind.
(22)Vorstrafen, die eine Straftat nach Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates darstellen, sollten ein Grund sein, die Einfuhr von Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten und Munition zu verbieten.
(23)Informationen im Zusammenhang mit Feuerwaffen, die zur vorübergehenden Zulassung angemeldet werden, sollten eindeutig dargelegt sein, damit die Zollbehörden und zuständigen Behörden die Bearbeitung effizient erledigen können und das Risiko, dass Feuerwaffen illegal im Zollgebiet der Union verbleiben, begrenzt wird.
(24)Um Verwaltungsvereinfachungen zu erleichtern, sollte die Zollanmeldung für die vorübergehende Zulassung und die Wiederausfuhr oder die vorübergehende Ausfuhr und die Wiedereinfuhr als Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung für die vorübergehende Zulassung und die Wiederausfuhr oder die Wiedereinfuhr dienen. Folglich sind Besitzer von Feuerwaffen, die in bestimmten Fällen von Verwaltungsvereinfachungen profitieren, von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen befreit.
(25)Aufgrund der Gefahr, dass aus Drittländern stammende Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten, Munition oder Schreckschuss- und Signalwaffen mit Bestimmungsziel in einem Drittland bei externen Versandverfahren in die Union umgelenkt werden, sollten Zollbehörden und zuständige Behörden diese externen Versandverfahren im Zollgebiet der Union ausdrücklich genehmigen, bevor diese im Zollgebiet der Union durchgeführt werden.
(26)Um die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu verbessern, sollte die Zustimmung des Durchfuhrdrittlands als erteilt angesehen werden, wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen keine Einwände gegen die Durchfuhr eingehen. Haben sich Mitgliedstaaten entschieden, eine ausdrückliche Zustimmung zu verlangen, sollte dies für alle Wirtschaftsbeteiligten transparent sein.
(27)Die Vorschriften über den Nachweis der Einfuhr in das Bestimmungsdrittland müssen vereinheitlicht werden. Daher sollten Ausführer der zuständigen Behörde, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat, einen Nachweis über den Eingang der Lieferung von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten oder Munition in dem Einfuhrdrittland vorlegen, was insbesondere durch Vorlage der einschlägigen Einfuhrzolldokumente sichergestellt werden sollte.
(28)Ausführer sollten eine Ausfuhrgenehmigung mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren erhalten können, auch im Falle von mehreren aufeinanderfolgenden kurzzeitigen Einfuhrgenehmigungen, die von einführenden Drittländern erteilt wurden.
(29)Es muss sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für Ausfuhrgenehmigungen während der gesamten Geltungsdauer der Genehmigung weiter erfüllt werden, wie es im Fall von Genehmigungen für den Erwerb oder Genehmigungen für den Besitz einer Feuerwaffe in der Europäischen Union nach der Richtlinie (EU) 2021/555 geregelt ist.
(30)Um Gefahren einer Umlenkung zu vermeiden und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, müssen verdächtige Situationen untersucht werden und sollten die Mitgliedstaaten eine Bestätigung des Eingangs durch die Behörden des Bestimmungsdrittlands verlangen.
(31)Die Aufgaben der zuständigen Behörden hinsichtlich von Kontrollen nach dem Versand müssen klargestellt werden. Der den Mitgliedstaaten durch diese Kontrollen entstehende Verwaltungsaufwand kann eine Anwendung von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates rechtfertigen. Dafür ist es auch erforderlich, dass Dritte mit einer Durchführung von Kontrollen nach dem Versand in deren Namen beauftragt werden können, insbesondere durch die Durchführung des Beschlusses (GASP) 2019/2191 des Rates.
(32)Die Mitgliedstaaten sollten den zuständigen Behörden zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung Zugang zum Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) gewähren.
(33)In Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates ist der Zugang von Zulassungsstellen für Schusswaffen zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) geregelt. Zu Zwecken der Durchführung dieser Verordnung sollten die Zollbehörden als Zulassungsstellen für Schusswaffen betrachtet werden.
(34)Um die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten und Munition zu gewährleisten, ist von größter Bedeutung, dass die Zollbehörden Zugang zu Europols Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA – Secure Information Exchange Network Application) erhalten. Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates anwenden, sollten diesen Zugang gewähren.
(35)Um den risikobasierten Ansatz nach Artikel 22 Absatz 6 für in Anhang I aufgeführte Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten und Munition und Schreckschuss- und Signalwaffen zu ermöglichen, die in den Unionsmarkt eingeführt werden oder diesen verlassen, und um sicherzustellen, dass diese Kontrollen wirksam sind und im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgen, müssen die Kommission, zuständige Behörden und Zollbehörden eng zusammenarbeiten und Informationen austauschen.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 Erwägungsgrund 3
(36)Um die Rückverfolgung von Feuerwaffen zu erleichtern und den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition wirksam zu bekämpfen, muss der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere durch eine bessere Nutzung der bestehenden Kommunikationskanäle verbessert werden.
⇩ neu
(37)Nach Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sollte die erste Eingangszollstelle vor Ankunft von Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten, Munition und Schreckschuss- und Signalwaffen sicherstellen, dass eine dem Schutz und der Sicherheit dienende Risikoanalyse auf der Grundlage der summarischen Eingangsmeldung durchgeführt wird, und sie sollte die aufgrund der Ergebnisse dieser Risikoanalyse notwendigen Maßnahmen treffen.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 Erwägungsgrund 4
(38)Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) und mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4)Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates
erfolgen.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 Erwägungsgrund 12
(39)Es sollte Übereinstimmung mit den nach Unionsrecht geltenden Aufzeichnungspflichten hergestellt werden.
⇩ neu
(40)Um einen wirksamen Informationsfluss sicherzustellen, sollten alle zuständigen Behörden mit dem durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 geschaffenen Zollinformationssystem (ZIS) verbunden sein; und die von den zuständigen Behörden erstellten oder ausgetauschten Daten sollten kompatibel und vergleichbar sein.
(41)Zum Schengen-Besitzstand gehört insbesondere ein Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich des illegalen Waffenhandels (SCH/Com-ex (99) 10), nach dem die Mitgliedstaaten bis 31. Juli eines jeden Jahres ihre nationalen Daten im Bereich des illegalen Waffenhandels für das Vorjahr auf der Grundlage des gemeinsamen Erhebungsbogens zur Erstellung von Statistiken übermitteln müssen. Darüber hinaus empfahl die Kommission 2018, dass die Mitgliedstaaten detaillierte – nach Ursprung oder Bestimmung aufgeschlüsselte – Statistiken über die Zahl der Genehmigungen, Verweigerungen, die Mengen und Werte der Ausfuhren und Einfuhren von Feuerwaffen im vorhergehenden Jahr erheben und diese Statistiken der Kommission vorlegen sollten.
(42)Die allgemeine Durchsetzung dieser Verordnung wird durch die Verknüpfung zwischen dem mit dieser Verordnung eingerichteten elektronischen Lizenzierungssystem und der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll, die mit [entsprechenden Titel und alle Angaben in der Fußnote einfügen, sobald der Rechtsakt angenommen wurde] eingerichtet wurde, erleichtert. Das elektronische Lizenzierungssystem wird eine Reihe von Funktionen umfassen, darunter die Erfassung von Wirtschaftsbeteiligten und natürlichen Personen, die gemäß der Feuerwaffen-Richtlinie berechtigt sind, Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Munition oder Schreckschuss- und Signalwaffen herzustellen, zu erwerben, zu besitzen oder mit ihnen zu handeln. Sie müssen erfasst werden, bevor sie Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen beantragen können. Folglich müssen Besitzer von Feuerwaffen, die von Verwaltungsvereinfachungen profitieren, nicht im System erfasst werden.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 Erwägungsgrund 13
(43)Um sicherzustellen, dass diese Verordnung ordnungsgemäß angewandt wird, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse einzuräumen.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 Erwägungsgrund 7
(44)Auch sind dem VN-Feuerwaffenprotokoll zufolge Straftatbestände für die unerlaubte Herstellung von oder den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition zu schaffen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Einziehung solcher unerlaubt hergestellten oder gehandelten Gegenstände zu ermöglichen.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 Erwägungsgrund 16
(45)Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein.
⇩ neu
(46)Die Regelung zum Schutz von Hinweisgebern, die mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde, sollte auch auf Personen Anwendung finden, die Verstöße gegen die Vorschriften im Zusammenhang mit der Einfuhr und der Ausfuhr von Feuerwaffen melden.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 Erwägungsgrund 14 (angepasst)
⇨ neu
(47)Um ⇨ die technischen Eigenschaften von halbfertigen Feuerwaffen und wesentlichen Komponenten festzulegen, die Anhänge II und III dieser Verordnung zu ändern und ⇦ das Verzeichnis der Feuerwaffen, Teile und wesentlichen Komponenten von Feuerwaffen sowie , der Munition ⇨ und Schreckschuss- und Signalwaffen ⇦, für die nach dieser Verordnung eine Genehmigung erforderlich ist, zu führen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Anpassung des Anhangs I dieser Verordnung an Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Ratesvom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [8] und an Anhang I der Richtlinie 91/477/EWG (EU) 2021/555 ⇨ zur Festlegung der technischen Eigenschaften von halbfertigen Feuerwaffen und wesentlichen Komponenten und zur Anpassung der Anhänge II und III dieser Verordnung an die Digitalisierung und die Änderungen der Zollverfahren ⇦ zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt ⇨ und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sichergestellt ist, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind ⇦.
⇩ neu
(48)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse nach Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 Erwägungsgrund 19
(49)Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und andere ihnen vorliegende sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 Erwägungsgrund 20 (angepasst)
(50)Diese Verordnung hindert ⌦ sollte ⌫ die Mitgliedstaaten nicht daran ⌦ hindern ⌫, ihre verfassungsmäßigen Vorschriften bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30 Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission [14] anzuwenden —
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
⇨ neu
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
⌦Gegenstand ⌫
Diese Verordnung enthält Vorschriften für ⇨ Einfuhr- und ⇦ Ausfuhrgenehmigungen und für Maßnahmen betreffend die Einfuhr , ⇨ Ausfuhr ⇦ und Durchfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und , Munition ⌦ und Schreckschuss- und Signalwaffen ⌫ zum Zwecke der Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (im Folgenden das „VN-Feuerwaffenprotokoll“).
Artikel 2
⌦ Begriffsbestimmungen ⌫
Im Sinne dieser Verordnung ⌦ bezeichnet der Ausdruck ⌫
1.„Feuerwaffe“ jede tragbare Waffe gemäß Anhang I, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann.
Ein Gegenstand gilt als zum Umbau geeignet, um Schrot, Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung zu verschießen, wenn er
(a)das Aussehen einer Feuerwaffe hat und
(b)sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet;
(2)„Teile“ jedes besonders für eine Feuerwaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teil oder Ersatzteil gemäß Anhang I, insbesondere der Lauf, der Rahmen oder das Gehäuse, der Schlitten oder die Trommel, der Verschluss oder das Verschlussstück und jede zur Dämpfung des Knalls einer Feuerwaffe bestimmte oder umgebaute Vorrichtung;
⇩ neu
2.„identische Waffen“ Waffen mit identischen technischen Eigenschaften in Bezug auf den Hersteller, die Marke oder das Fabrikat, den Typ, das Modell, das Material, das Kaliber und das Funktionieren;
🡻 (EU) Nr. 258/2012
⇨ neu
3.„wesentliche Komponenten“ den Verschlussmechanismus, das Patronenlager und den Lauf einer Feuerwaffe, ⇨ den Rahmen, das Gehäuse, sei es ein Gehäuseober- oder -unterteil, den Schlitten, die Trommel, den Verschluss oder das Verschlussstück ⇦, die als Einzelteile unter dieselbe Kategorie fallen wie die Feuerwaffe, zu der sie gehören oder für die sie bestimmt sind;
⇩ neu
4.„halbfertige Feuerwaffen“ Feuerwaffen, die nicht unmittelbar einsatzbereit sind und die ungefähr die Form oder den Umriss der fertigen Feuerwaffen haben und die außer in Ausnahmefällen nur zur Fertigstellung der fertigen Feuerwaffe verwendet werden können;
5.„halbfertige wesentliche Komponenten“ wesentliche Komponenten, die nicht unmittelbar einsatzbereit sind und ungefähr die Form oder den Umriss der fertigen wesentlichen Komponente haben und die außer in Ausnahmefällen nur zur Fertigstellung der fertigen wesentliche Komponente verwendet werden können;
🡻 (EU) Nr. 258/2012
⇨ neu
6.4. „Munition“ die vollständige Munition oder ihre Komponenten gemäß Anhang I, einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind;
7.5. „deaktivierte Feuerwaffe“ einen Gegenstand, der der Definition einer Feuerwaffe in sonstiger Hinsicht entspricht, der jedoch durch ein Deaktivierungsverfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht wurde, das ⇨ im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 ⇦ gewährleistet, dass alle wesentlichen Teile der Feuerwaffe auf Dauer unbrauchbar gemacht worden sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um solche Maßnahmen zur Deaktivierung durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen. Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen dieser Überprüfung dafür, dass die Deaktivierung der Feuerwaffe entweder durch die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung oder Aufzeichnung oder durch die Anbringung eines deutlich sichtbaren Zeichens auf der Feuerwaffe bestätigt wird;
⇩ neu
8. „Schreckschuss- und Signalwaffen“ Objekte mit einem Patronenlager, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern, und die nicht so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können;
🡻 (EU) Nr. 258/2012
97. „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person und eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, wenn diese Möglichkeit im geltenden Recht vorgesehen ist;
10.9. „Zollgebiet der Union“ die Gebiete gemäß Artikel 4 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (EU) Nr. 952/2013;
⇩ neu
11. „Unionswaren“ Waren, die in eine der folgenden Kategorien fallen:
(a)Waren, die im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Waren verwendet wurden,
(b)Waren, die aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden,
(c)Waren, die im Zollgebiet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b oder aus Waren nach den Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt wurden;
12. „Nicht-Unionswaren“ andere als die in Artikel 5 Absatz 23 der Verordnung (EU) 952/2013 genannten Waren oder Waren, die den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben;
13. „Zollbehörden“ die in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Verwaltungen und Behörden;
14. „Zollstelle“ eine Dienststelle, bei der alle oder einige der in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt werden können;
15. „zollrechtliche Vorschriften“ die in Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Rechtsinstrumente;
16. „Zollformalitäten“ alle Vorgänge, die von einer Person und von den Zollbehörden durchgeführt werden müssen, um den zollrechtlichen Vorschriften Genüge zu tun;
17. „Zollkontrollen“ spezifische Handlungen, die die Zollbehörden zur Gewährleistung der Einhaltung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über Eingang, Ausgang, Versand, Transport, Lagerung und Endverwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Gebiets befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nicht-Unionswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union vornehmen;
18. „Zollanmeldung“ die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen, gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Regelung;
19. „Einfuhranmeldung“ die Rechtshandlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Form und Weise den Willen bekundet, Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten und Munition zu einem Einfuhrverfahren anzumelden;
🡻 (EU) Nr. 258/2012
2010. „Ausfuhranmeldung“ die Rechtshandlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Form und Weise den Willen bekundet, Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition zu einem Ausfuhrverfahren anzumelden;
⇩ neu
21. „Eingang“ das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union mittels einer summarischen Eingangsanmeldung und im Hinblick auf deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein besonderes Verfahren im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
22. „Einfuhr“ die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder eine Wiedereinfuhr nach der vorübergehenden Ausfuhr von Unionswaren nach Artikel 259 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
23. „Einführer“ jede im Zollgebiet der Union niedergelassene Person, die eine Einfuhranmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehende Zulassung abgibt oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird;
🡻 (EU) Nr. 258/2012
246. „Ausfuhr“
(a)ein Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 161 269 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (EU) Nr. 952/2013;
(b)eine Wiederausfuhr im Sinne des Artikels 182 270 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, jedoch nicht die Beförderung von Gütern im Rahmen des externen Versandverfahrens gemäß Artikel 91 jener Verordnung, bei der keine Wiederausfuhrförmlichkeiten gemäß deren Artikel 182 Absatz 2 (EU) Nr. 952/2013 angewandt wurden;
⇩ neu
25. „Ausgang“ das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union;
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
⇨ neu
268. „Ausführer“ jede ⇨ im Zollgebiet ⇦ in der Union niedergelassene Person, die eine Ausfuhranmeldung ⌦ zur Ausfuhr oder vorübergehenden Ausfuhr ⌫ abgibt oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird, d. h. die Person, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und die Befugnis hat, über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so ist Ausführer, wer die Befugnis hat, die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich zu bestimmen;
⇩ neu
27. „Wirtschaftsbeteiligter“
(a)einen im Zollgebiet der Union ansässigen Hersteller, Waffenhändler oder Makler;
(b)einen Einführer, wenn der Hersteller nicht im Zollgebiet der Union ansässig ist;
(c)einen Bevollmächtigten, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die in Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen;
28. „Anmelder“ die Person, die in eigenem Namen eine Anmeldung zur Einfuhr, zum Versand, zur Ausfuhr oder Wiedereinfuhr abgibt, oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung abgegeben wird.
29. „Waffenhändler“ jede Person, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise in einer der folgenden Tätigkeiten besteht:
(a)Herstellung, Vertrieb, Tausch, Verleih, Reparatur, Veränderung oder Umbau von Feuerwaffen oder wesentlichen Komponenten;
(b)Herstellung, Vertrieb, Tausch, Veränderung oder Umbau von Munition;
30. „Makler“ jede Person außer einem Waffenhändler, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise in einer der folgenden Tätigkeiten besteht:
(a)Transaktionen zum Zwecke des Erwerbs, des Verkaufs oder der Lieferung von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten oder Munition auszuhandeln oder zu organisieren oder
(b)die Verbringung von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten oder Munition innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten, von einem Mitgliedstaat in ein Drittland oder von einem Drittland in einen Mitgliedstaat zu organisieren;
31. „Einfuhrgenehmigung“
(a)eine einem bestimmten Einführer oder Anmelder erteilte Einzelgenehmigung für besondere Verfahren nach Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die einmalige Lieferung von einer oder mehreren Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten und Munition an einen bezeichneten Endempfänger oder Empfänger im Zollgebiet der Union;
(b)eine einem bestimmten Einführer erteilte Mehrfachgenehmigung für die mehrfache Lieferung von einer oder mehreren Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten und Munition an einen bezeichneten Endempfänger oder Empfänger im Zollgebiet der Union;
(c)eine allgemeine Einfuhrgenehmigung der Union für Einführer im Zollgebiet der Union, die allen Einführern zur Verfügung steht, die die Auflagen und Anforderungen nach Kapitel II dieser Verordnung und dem in Artikel 9 Absatz 8 dieser Verordnung genannten Durchführungsrechtsakt erfüllen;
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
⇨ neu
3214. „Ausfuhrgenehmigung“
(a)eine einem bestimmten Ausführer erteilte Einzelgenehmigung oder Lizenz für die Einzellieferung von einer oder mehreren Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition an einen bezeichneten Endempfänger oder Empfänger in einem Drittland oder
(b)eine einem bestimmten Ausführer erteilte Mehrfachgenehmigung oder Lizenz für die mehrfache Lieferung von einer oder mehreren Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition an einen bezeichneten Endempfänger oder Empfänger in einem Drittland oder
(c)eine einem bestimmten Ausführer erteilte ⇨ allgemeine Ausfuhr⇦ Globalgenehmigung ⌦ der Union ⌫ oder Lizenz für die mehrfache Lieferung von einer oder mehreren Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition an mehrere bezeichnete Endempfänger oder Empfänger in einem oder mehreren Drittländern⇨ für Ausfuhren in bestimmte Bestimmungsländer, die allen Einführern zur Verfügung steht, die die Auflagen und Anforderungen nach Kapitel III dieser Verordnung und dem in Artikel 15 Absatz 7 dieser Verordnung genannten Durchführungsrechtsakt erfüllen⇦;
3311. „vorübergehende Ausfuhr“ der Transport von Feuerwaffen, ⇨ deren wesentlichen Komponenten, Munition und Schreckschuss- und Signalwaffen ⇦ aus dem Zollgebiet der Union, deren Wiedereinfuhr innerhalb eines Zeitraums von höchstens 24 Monaten beabsichtigt ist;
⇩ neu
34. „vorübergehende Einfuhr“ der Transport von Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten, Munition und Schreckschuss- und Signalwaffen in das Zollgebiet der Union, deren Wiederausfuhr innerhalb eines Zeitraums von höchstens 24 Monaten beabsichtigt ist;
35. „passive Veredelung“ eine vorübergehende Ausfuhr im Sinne des Artikels 259 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
36. „aktive Veredelung“ das Verfahren, mit dem für die Wiederausfuhr bestimmten Nicht-Unionswaren Zugang zum Zollgebiet der Union gewährt wird;
🡻 (EU) Nr. 258/2012
(12) „Durchfuhr“ die Beförderung von Gütern aus dem Zollgebiet der Union durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Drittländer mit Bestimmungsziel in einem anderen Drittland;
⇩ neu
37. „unionsinterner Versand“
(a)die Beförderung von in Anhang I aufgeführten Nicht-Unions-Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten und Munition, die im Zollgebiet der Union eintreffen und durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten mit Bestimmungsziel in einem anderen EU-Mitgliedstaat befördert werden, oder
(b)die Beförderung von in Anhang I aufgeführten Unions-Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten und Munition, die aus einem EU-Mitgliedstaat ausgeführt und durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten befördert werden, bevor sie das Zollgebiet der Union verlassen;
38. „externer Versand“ die Beförderung von in Anhang I aufgeführten Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten und Munition von einem Drittland durch das Zollgebiet der Union mit Bestimmungsziel in einem Drittland, ohne die tatsächliche Einfuhr dieser Waren;
39. „vorübergehende Zulassung“ das Verfahren, mit dem Nicht-Unions-Waren, in diesem Fall in Anhang I aufgeführten Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten, Munition und Schreckschuss- und Signalwaffen, mit beabsichtigter Wiederausfuhr Zugang zum Zollgebiet der Union gewährt wird;
🡻 (EU) Nr. 258/2012
⇨ neu
4013. „Umladung“ eine Durchfuhr, bei der die Güter Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten und Munition von dem für die Einfuhr verwendeten Beförderungsmittel entladen und anschließend für die Zwecke der Wiederausfuhr auf ein – in der Regel – anderes Beförderungsmittel verladen werden;
4115. „unerlaubter Handel“ die Einfuhr, die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung von Feuerwaffen, deren Teilen wesentlichen Komponenten oder Munition aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder durch dessen Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines Drittlands, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist:
(a)der betreffende Mitgliedstaat genehmigt dies nicht im Einklang mit dieser Verordnung;
(b)die Feuerwaffen, ⇨ deren wesentliche Komponenten und Munition ⇦ sind nicht gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 91/477/EWG(EU) Nr. 2021/555 gekennzeichnet;
(c)die eingeführten Feuerwaffen sind zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht zumindest mit einer einfachen Kennzeichnung versehen, die die Identifizierung des ersten Einfuhrlands in der Europäischen Union ermöglicht, oder, falls die Feuerwaffen keine derartige Kennzeichnung aufweisen, mit einer eindeutigen Kennzeichnung zur Identifizierung der eingeführten Feuerwaffen;
4216. „Rückverfolgung“ die systematische Verfolgung der Wege von Feuerwaffen und nach Möglichkeit deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition vom Hersteller bis zum Käufer zu dem Zweck, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung, Untersuchung und Analyse der unerlaubten Herstellung oder des unerlaubten Handels zu unterstützen.
⇩ neu
43. „Unionsvorschriften für Feuerwaffen“ die gesamten Unionsvorschriften im Zusammenhang mit Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten und Munition, insbesondere die Richtlinie (EU) 2021/555 und die Rechtsakte auf der Grundlage dieser Richtlinie;
44. „zuständige Behörde“ die nationalen Börden im Sinne von Artikel 34 dieser Verordnung;
45. „zuständige Behörde am Versandort“ die für das Gebiet zuständige Behörde, von dem aus die Lieferung erfolgen soll oder erfolgt;
46. „zuständige Behörde am Bestimmungsort“ die für das Gebiet zuständige Behörde, zu dem die Lieferung erfolgen soll oder erfolgt oder die Einfuhr erfolgt;
47. „für die Durchfuhr zuständige Behörde“ die zuständige Behörde des Staats – mit Ausnahme des Staats der zuständigen Behörde am Versand- oder am Bestimmungsort –, durch den die Lieferung erfolgen soll oder erfolgt;
48. „unerlaubte Lieferung“ jede Lieferung, die nicht den Verpflichtungen nach dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entspricht;
49. „integrierter Datensatz“ den in Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung [über die EU-Single-Window-Umgebung für den Zoll] genannten integrierten Datensatz, der alle von den zuständigen Behörden und den Zollbehörden geforderten Daten für die Anmeldung von Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten, Munition und Schreckschuss- und Signalwaffen zu einem bestimmten Zollverfahren oder zur Wiedereinfuhr umfasst.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
Artikel 3
⌦ Anwendungsbereich ⌫
(1)
Diese Verordnung gilt nicht für:
(a)zwischenstaatliche Transaktionen oder staatliche Transfers,
b) Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind, und in keinem Fall für vollautomatische Feuerwaffen,
(bc)
Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition, die für die bewaffneten Streitkräfte, die Polizei oder die Behörden der Mitgliedstaaten bestimmt sind,
d) Sammler und Einrichtungen mit einem kulturellen und historischen Interesse an Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition, die für die Zwecke dieser Verordnung von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Geschäfts- oder Wohnsitz haben, als solche anerkannt sind, sofern die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist,
e) deaktivierte Feuerwaffen,
(cf)
antike Feuerwaffen und deren Nachbildungen im Sinne des innerstaatlichen Rechts, wobei nach 1899 hergestellte Feuerwaffen nicht als antike Feuerwaffen gelten.
(2)
Diese Verordnung lässt die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex der Gemeinschaften), die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften), die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 (Modernisierter Zollkodex) und die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Regelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung) unberührt.
Kapitel II
AUSFUHRGENEHMIGUNG, VERFAHREN UND KONTROLLEN SOWIE MAßNAHMEN BETREFFEND DIE EINFUHR UND DURCHFUHR
⌦ Eingangs- und Einfuhrbestimmungen ⌫
⇩ neu
Artikel 4
Ausnahmeregelungen zu den Zollverfahren der Union
(1)Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten und Munition dürfen nicht
(a)in ein Zollverfahren auf der Grundlage einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt werden,
(b)unter eine Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 fallen,
(c)unter eine Eigenkontrolle nach Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 fallen,
(d)mit einer Zollanmeldung angemeldet werden, die den in Artikel 143a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten spezifischen Datensatz enthält,
(e)mit einer Zollanmeldung angemeldet werden, die den in Artikel 144 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten reduzierten Datensatz enthält.
(2)In Bezug auf die nach wie vor gültigen Einzigen Bewilligungen im vereinfachten Verfahren nach Artikel 345 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 findet Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels keine Anwendung auf in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten und Munition.
(3)Für Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten und Munition ist für einen unionsinternen Versand und ein externes Versandverfahren nach Artikel 226 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eine Genehmigung nach den Artikeln 12 und 13 dieser Verordnung erforderlich.
Artikel 5
Aufgaben von Wirtschaftsbeteiligten bei der Einfuhr
(1)Im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte dürfen in Anhang I aufgeführte Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten, Munition und Schreckschuss- und Signalwaffen nur einführen, wenn diese die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
(2)Der Wirtschaftsbeteiligte muss
(a)prüfen, ob die eingeführten Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten, Munition und Schreckschuss- und Signalwaffen
(a)nach Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2021/555 gekennzeichnet sind,
(b)gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/555 nicht umgebaut werden können,
(c)den Vorschriften über die Deaktivierung nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/555 entsprechen,
(b)den in Artikel 34 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Behörden alle Bescheinigungen nach Absatz 2 Buchstabe a und einschlägigen Unterlagen nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung zur Verfügung stellen und sicherstellen, dass die technischen Unterlagen diesen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden;
(c)auf begründeten Antrag der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Behörde alle erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer dieser Behörde problemlos verständlichen Sprache zur Verfügung stellen, um nachzuweisen, dass die Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten, Munition und Schreckschuss- und Signalwaffen den Vorschriften entsprechen;
(d)wenn Grund zu der Annahme besteht, dass eine Feuerwaffe, deren wesentliche Komponenten, Munition und die betreffenden Schreckschuss- und Signalwaffen nicht mit den Unionsvorschriften für Feuerwaffen im Einklang stehen könnten, die in Artikel 34 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Behörden davon in Kenntnis setzen;
(e)mit den in Artikel 34 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Behörden zusammenarbeiten, auch auf begründeten Antrag, um sicherzustellen, dass unverzügliche, notwendige und korrigierende Maßnahmen ergriffen werden, sollten die Anforderungen der Unionsvorschriften für Feuerwaffen nicht erfüllt werden.
(3)Die Verpflichtungen nach Absatz 2 lassen andere Verpflichtungen der Wirtschaftsbeteiligten nach den geltenden Unionsvorschriften für Feuerwaffen unberührt.
Artikel 6
Kennzeichnung bei der Einfuhr
(1)Feuerwaffen oder deren wesentliche Komponenten werden eingeführt, sofern sie im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2021/555 gekennzeichnet sind.
(2)In Ermangelung der erforderlichen Kennzeichnung nach Absatz 1 werden die Feuerwaffen oder deren wesentliche Komponenten in ein anderes Zollverfahren übergeführt.
(3)Im Einklang mit Artikel 8 des VN-Feuerwaffenprotokolls erhalten alle Feuerwaffen und deren wesentliche Komponenten eine eindeutige Kennzeichnung mit Angabe des Herstellers, des Herstellungslands oder -orts und der Seriennummer oder eine andere eindeutige benutzerfreundliche Kennzeichnung mit einfachen geometrischen Symbolen und einem numerischen und/oder alphanumerischen Code, sodass ohne Weiteres das Herstellungsland identifiziert werden kann.
(4)Fehlt eine Kennzeichnung nach Absatz 3, so ist die Wiederausfuhr untersagt und die Feuerwaffen und deren wesentliche Komponenten sind zu beschlagnahmen und zu vernichten.
Artikel 7
Deaktivierte Feuerwaffen
(1)Deaktivierte Feuerwaffen werden eingeführt, sofern eine Einfuhrgenehmigung nach Artikel 9 dieser Verordnung und die Deaktivierungsbescheinigung nach Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2021/555 vorliegen.
(2)In Ermangelung einer Deaktivierungsbescheinigung wird die deaktivierte Feuerwaffe in ein anderes Zollverfahren übergeführt oder als Feuerwaffe angemeldet.
Artikel 8
Schreckschuss- und Signalwaffen
(1)Schreckschuss- und Signalwaffen werden als Schreckschuss- und Signalwaffen eingeführt, sofern in der Einfuhrgenehmigung nach Artikel 9 angegeben ist, dass sie nicht umbaubar sind und sie als solche von den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Behörden eingestuft wurden. Diese Einfuhrgenehmigung wird ohne die Auflagen nach Artikel 9 Absatz 2 erteilt.
(2)Bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Union werden Schreckschuss- und Signalwaffen, die die technischen Spezifikationen nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2021/555 nicht erfüllen, als Feuerwaffen nach Anhang I dieser Verordnung eingestuft.
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich am 1. Januar und am 1. Juli einen Bericht über die als nicht-umbaubar eingestuften Schreckschuss- und Signalwaffen. Diese Berichte werden in der Koordinierungsgruppe nach Artikel 33 dieser Verordnung erörtert.
(4)Sollten nationale Vorgehensweisen voneinander abweichen, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Liste nicht-umbaubarer Schreckschuss- und Signalwaffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 37 genannten Ausschussverfahren erlassen.
Artikel 9
Einfuhrgenehmigung
(1)Eine Einfuhrgenehmigung ist für die Einfuhr von Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten, Munition und Schreckschuss- und Signalwaffen in das Zollgebiet der Union erforderlich. Diese Einfuhrgenehmigung wird im Einklang mit dem in Anhang II Teil I festgelegten Formular erstellt. Diese Genehmigung wird in elektronischer Form über das in Artikel 28 genannte elektronische Lizenzierungssystem von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Einführer seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.
(2)Jede Person, der nach der Richtlinie (EU) 2021/555 eine Genehmigung zur Herstellung, zum Erwerb, zum Besitz, zum Führen oder zum Vertrieb von in Anhang I aufgeführten Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten oder Munition erteilt wurde, kann eine Einfuhrgenehmigung beantragen.
(3)Lediglich Waffenhändler und Makler sind berechtigt, halbfertige Feuerwaffen und halbfertige wesentliche Komponenten einzuführen.
(4)Die zuständigen Behörden bearbeiten Anträge auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung innerhalb von 60 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben übermittelt worden sind. Unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist auf 90 Arbeitstage verlängert werden.
(5)Zuständige Behörden verweigern die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung, falls
(a)dem Antragsteller keine Genehmigung zum Erwerb und Besitz von Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten oder Munition erteilt wurde oder ihm dies nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2021/555 verwehrt wurde;
(b)der Antragsteller wegen einer Handlung, die eine Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses des Rates 2002/584/JI darstellt, oder wegen einer sonstigen Handlung vorbestraft ist, sofern diese eine Straftat darstellt, die mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mindestens vier Jahren bedroht ist;
(c)die einzuführende Feuerwaffe in den einschlägigen EU-Datenbanken, nationalen oder internationalen Datenbanken als verloren, gestohlen oder auf andere Weise zur Sicherstellung gesucht gemeldet wurde.
Unterabsatz 1 lässt strengere Regelungen nach innerstaatlichem Recht unberührt.
(6)Die zuständigen Behörden erklären eine Ausfuhrgenehmigung für ungültig, setzen sie aus, ändern sie ab, widerrufen sie oder nehmen sie zurück, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht gegeben sind oder nicht mehr gegeben sind. Haben die zuständigen Behörden diese Entscheidungen getroffen, so setzen sie die Zollbehörden unter Nutzung des in Artikel 28 genannten elektronischen Lizenzierungssystems davon in Kenntnis.
(7)Für die Zwecke des Absatzes 5 kontrollieren die zuständigen Behörden, dass kein Strafregistereintrag im Europäischen Strafregisterinformationssystem „ECRIS“ vorliegt und die Feuerwaffe nicht in den einschlägigen EU-Datenbanken, nationalen und internationalen Datenbanken als verloren, gestohlen oder im Rahmen von Ermittlungen gemeldet wurde.
(8)Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Einführung einer allgemeinen Einfuhrgenehmigung der Union und zur Festlegung der Voraussetzungen für die Einfuhr von Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten und Munition durch zugelassene Wirtschaftsbeteiligte für Sicherheit nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(9)Der Ausführer ist nicht verpflichtet, für den Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung eine Gebühr oder ein Entgelt zu entrichten, mit Ausnahme der Gebühren für die Begleitung.
Artikel 10
Verwaltungsvereinfachungen
(1)Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Verordnung und der Richtlinie (EU) 2021/555 ist keine Einfuhrgenehmigung erforderlich für
(a)die vorübergehende Zulassung zum Zwecke der Begutachtung, der Ausstellung ohne Verkauf oder der aktiven Veredelung zur Reparatur, sofern die in Anhang I aufgeführten Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten, Munition und Schreckschuss- und Signalwaffen Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person bleiben und die Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten, Munition und Schreckschuss- und Signalwaffen für diese Person wiederausgeführt werden;
(b)die Einfuhr im Anschluss an die vorübergehende Ausfuhr zum Zwecke der Begutachtung, der Reparatur und der Ausstellung ohne Verkauf nach dem Zollverfahren der passiven Veredelung oder der vorübergehenden Ausfuhr, einschließlich der Einfuhr mit einem Europäischen Feuerwaffenpass nach Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2021/555;
(c)die vorübergehende Zulassung durch Jäger oder Sportschützen als Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks, sofern sie den Zollbehörden den Grund für die Reise glaubhaft machen, insbesondere durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für die Teilnahme an Jagd- oder Schießsportveranstaltungen in der Europäischen Union, von
(a)einer oder mehreren Feuerwaffen;
(b)deren wesentlichen Komponenten, wenn sie gekennzeichnet sind;
(c)der dazugehörigen Munition mit einer Höchstmenge von 800 Schuss für Jäger und 1200 Schuss für Sportschützen;
(d)einer oder mehreren Schreckschuss- und Signalwaffen.
(2)Die Einführer geben in einem integrierten Datensatz an, für welche der drei in Absatz 1 genannten Kategorien sie die Verwaltungsvereinfachung in Anspruch nehmen wollen. Sie müssen den Zollbehörden auf Verlangen Belege vorlegen.
(3)Die für die Durchführung des Absatzes 1 dieses Artikels zuständigen Zollbehörden sind die Überwachungszollstellen im Sinne des Artikels 1 Nummer 36 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission.
(4)Die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll stellen den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten integrierten Datensatz für das in Artikel 28 genannte elektronische Lizenzierungssystem zur Verfügung. In Anhang II Teil II sind die erforderlichen Angaben aufgeführt, die in die Einfuhranmeldung aufzunehmen sind:
(a)In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels gibt der Einführer in der Einfuhranmeldung die Referenznummer der Anmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr an.
(b)Werden in Anhang I aufgeführte Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten, Munition und Schreckschuss- und Signalwaffen unter Verwendung des Carnet ATA nach Anhang I zu Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt, so unterrichten die Zollbehörden die zuständige Behörde unter Nutzung der auf nationaler Ebene eingerichteten elektronischen Mittel.
Artikel 11
Bestätigung des Eingangs
Auf Ersuchen eines Ausfuhrdrittlands, das zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartei des VN-Feuerwaffenprotokolls ist, bestätigen die Mitgliedstaaten den Eingang der Sendung von Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten oder Munition im Zollgebiet der Union, was durch Vorlage der einschlägigen Einfuhrzolldokumente sichergestellt wird.
KAPITEL III
DURCHFUHRBESTIMMUNGEN
Artikel 12
Verfahren für den unionsinternen Versand
(1)Für den unionsinternen Versand ist nur die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 9 oder die Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 14 erforderlich. In der Einfuhr- oder der Ausfuhrgenehmigung sind die geplanten Versandvorgänge anzugeben. Änderungen bei dem geplanten Versandvorgang teilt der Wirtschaftsbeteiligte den zuständigen Behörden mit; diese ändern die einschlägige Genehmigung entsprechend.
(2)Der Anmelder gibt in der Versandanmeldung die Referenznummer der Einfuhrgenehmigung an.
(3)Der Anmelder übermittelt den am Versand- oder am Bestimmungsort zuständigen Behörden unter Nutzung des in Artikel 28 genannten elektronischen Lizenzierungssystems eine Kopie der Versandanmeldung.
(4)Sobald die Sendung von in Anhang I aufgeführten Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten, Munition oder Schreckschuss- und Signalwaffen in das Zollgebiet der Union eingeführt oder aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurde, unterrichtet die Einfuhr- bzw. die Ausfuhrzollstelle die am Versand- oder am Bestimmungsort zuständige Behörde im Zollgebiet in der Union unter Nutzung des in Artikel 28 genannten elektronischen Lizenzierungssystems über die Beendigung des unionsinternen Versandverfahrens.
Artikel 13
Verfahren für den externen Versand
(1)Für den externen Versand ist nur die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 9 erforderlich. In der Einfuhrgenehmigung sind die geplanten Versandvorgänge anzugeben. Im Falle von Änderungen bei dem geplanten Versandvorgang oder falls die in Anhang I aufgeführten Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten, Munition und Schreckschuss- und Signalwaffen, die Gegenstand der Genehmigung sind, eingeführt werden sollen, sind diese Änderungen den zuständigen Behörden mitzuteilen; diese ändern die einschlägige Genehmigung entsprechend.
(2)Der Anmelder gibt in der Zollanmeldung für das Versandverfahren die Referenznummer der Einfuhrgenehmigung an.
(3)Bei der Entscheidung darüber, ob eine Einfuhrgenehmigung für den externen Versand nach dieser Verordnung erteilt wird, berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle sachdienlichen Erwägungen, unter anderem gegebenenfalls Überlegungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Aspekte, die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP erfasst sind.
(4)Der Anmelder übermittelt den am Versand- und am Bestimmungsort zuständigen Behörden über das in Artikel 28 genannte elektronische Lizenzierungssystem eine Kopie der Zollanmeldung für das Versandverfahren.
(5)Sobald die Sendung von Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten, Munition oder Schreckschuss- und Signalwaffen im Zollgebiet der Union eingetroffen ist oder das Zollgebiet der Union verlassen hat, unterrichtet die für den Eingangs- oder den Ausgangsort zuständige Zollstelle die am Versand- oder am Bestimmungsort zuständige Behörde in der Union unter Nutzung des in Artikel 28 genannten elektronischen Lizenzierungssystems über die Beendigung des externen Versandverfahrens.
KAPITEL IV
AUSFUHRBESTIMMUNGEN
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 144
⌦ Ausfuhrgenehmigung ⌫
(1)⇨ Jede Person, der nach der Richtlinie (EU) 2021/555 eine Genehmigung zur Herstellung, zum Erwerb, zum Besitz oder zum Vertrieb von in Anhang I aufgeführten Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten oder Munition erteilt wurde, kann eine Ausfuhrgenehmigung beantragen. ⇦ Für die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition ist eine ⌦ Diese Genehmigung ist ⌫ entsprechend dem Formblatt in Anhang IIIII Teil I dieser Verordnung zu erstellen erstellte Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Die Genehmigung wird schriftlich oder in elektronischer Form ⇨ unter Nutzung des in Artikel 28 dieser Verordnung genannten elektronischen Lizenzierungssystems ⇦ von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.
(2) Sollte die Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition eine Ausfuhrgenehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung erforderlich machen und sollte die Ausfuhr auch Genehmigungsanforderungen nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP unterliegen, so können die Mitgliedstaaten ein einheitliches Verfahren anwenden, um den ihnen durch diese Verordnung und durch den besagten Gemeinsamen Standpunkt auferlegten Verpflichtungen nachzukommen.
⇩ neu
(2)Die zuständigen Behörden dürfen Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen der Kategorien A und B in Anhang I nur erteilen, wenn dem Antrag auf Erteilung einer solchen Genehmigung eine von den Behörden des Endbestimmungslands ausgestellte Endverbleibsbescheinigung beigefügt ist. Der Inhalt der Endverbleibsbescheinigung ist in Anhang IV festgelegt.
(3)Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Einführung einer einheitlichen Endverbleibsbescheinigung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
(4)Wenn sich die Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, in dem der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung gestellt wurde, befinden, so ist dies in dem Antrag anzugeben. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhrgenehmigung beantragt wurde, konsultieren unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten und übermitteln die sachdienlichen Angaben. Der konsultierte Mitgliedstaat bzw. die konsultierten Mitgliedstaaten teilen innerhalb von zehn Arbeitstagen etwaige Einwände gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung mit; diese Einwände sind für den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, bindend.
Artikel 157
⌦ Ausfuhrgenehmigungsverfahren ⌫
(1)Vor Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition überprüft der betreffende Mitgliedstaat ⌦ überprüfen die zuständigen Behörden ⌫, dass
(a)das Einfuhrdrittland die jeweilige Einfuhr genehmigt hat und
(b)gegebenenfalls die Durchfuhrdrittländer spätestens vor dem Versand schriftlich mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände gegen die Durchfuhr haben. Diese Bestimmung gilt nicht
(a)für den Versand auf dem See- oder Luftweg und über Häfen oder Flughäfen in Drittländern, sofern damit keine Umladung oder ein Wechsel des Beförderungsmittels verbunden ist;
(b)im Falle einer vorübergehenden Ausfuhr zu nachweislich rechtmäßigen Zwecken wie Jagd, Schießsport, Begutachtungen, Ausstellungen ohne Verkauf und Reparaturen.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass, wenn nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vorlage des schriftlichen Antrags des Ausführers auf Erklärung der Unbedenklichkeit der Durchfuhr Einwände eingehen, angenommen wird, dass das konsultierte Drittland keine Einwände gegen die Durchfuhr hat.
(2)(3)
Der Ausführer legt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Ausfuhrgenehmigung erteilt, die notwendigen Nachweise dafür vor, dass das Einfuhrdrittland die Einfuhr genehmigt hat und das Durchfuhrdrittland keine Einwände gegen die Durchfuhr erhoben hat.
⇩ neu
(3)In Bezug auf deaktivierte Feuerwaffen legt der Ausführer den für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Deaktivierungsbescheinigung nach Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2021/555 vor.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
⇨ neu
(4)Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung innerhalb einer nach innerstaatlichem Recht oder nach innerstaatlicher Praxis bestimmten Frist, spätestens innerhalb von 60 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, zu dem den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben übermittelt worden sind. Unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist ⇨ von den zuständigen Behörden ⇦ auf 90 Arbeitstage ausgedehnt werden.
(5)Die Geltungsdauer einer ⌦ Einzel- ⌫Ausfuhrgenehmigung darf nicht länger als die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung sein. ⇨ Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe a darf die Geltungsdauer einer Mehrfach-Ausfuhrgenehmigung oder einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union nicht länger als drei Jahre sein. ⇦ Ist in der Einfuhrgenehmigung keine Geltungsdauer festgelegt, so beträgt die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung außer unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend begründeten Fällen mindestens neun Monate.
(6)Die Mitgliedstaaten können beschließen, ⇨ bearbeiten ⇦ Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung anhand von elektronischen Dokumenten zu bearbeiten.
⇩ neu
(7)Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Einführung einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union und zur Festlegung der Voraussetzungen für die Ausfuhr von Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten und Munition durch zugelassene Wirtschaftsbeteiligte für Sicherheit nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 37 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(8)Der Ausführer ist nicht verpflichtet, für den Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Genehmigung für den unionsinternen Versand eine Gebühr oder ein Entgelt zu entrichten, mit Ausnahme der Gebühren für die Begleitung.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 168
⌦ Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen ⌫
(1)Zum Zwecke der Rückverfolgung enthalten die Ausfuhrgenehmigung und die vom Einfuhrdrittland ausgestellte Einfuhrlizenz oder genehmigung sowie die Begleitunterlagen in ihrer Gesamtheit zumindest folgende Angaben:
(a)Datum der Ausstellung und Ende der Geltungsdauer,
(b)Ort der Ausstellung,
(c)Ausfuhrland,
(d)Einfuhrland,
(e)Durchfuhrdrittland oder -länder, falls zutreffend,
(f)Empfänger,
(g)Endempfänger, soweit zum Zeitpunkt des Versands bekannt,
(h)die zur Identifikation der Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition erforderlichen Einzelheiten mit Angabe der Menge und spätestens vor dem Versand die auf den Feuerwaffen ⇨ oder auf den wesentlichen Komponenten ⇦ angebrachte Kennzeichnung.
(2)Sind die Angaben in Absatz 1 in der ⌦ vom Drittland ausgestellten ⌫ Einfuhrlizenz oder-genehmigung enthalten, so werden sie den Durchfuhrdrittländern im Voraus spätestens vor dem Versand vom Ausführer übermittelt.
⇩ neu
(3)Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten und Munition werden ausgeführt, sofern sie im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2021/555 gekennzeichnet sind.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 179
⌦ Verwaltungsvereinfachungen ⌫
(1)Vereinfachte ⌦ Verwaltungsv ⌫Verfahren für die vorübergehende Ausfuhr oder die Wiederausfuhr von Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition finden wie folgt Anwendung:
(a)Es ist keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich für
i)
die vorübergehende Ausfuhr durch Jäger oder Sportschützen als Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks während einer Reise in ein Drittland, sofern sie den zuständigen ⌦ Zollb ⌫Behörden den Grund für die Reise glaubhaft machen, insbesondere durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für die Teilnahme an Jagd- oder Schießsportveranstaltungen im Bestimmungsdrittland, von
–einer oder mehreren Feuerwaffen;
–deren wesentlichen Komponenten, wenn sie gekennzeichnet sind, sowie deren Teilen;
–der dazugehörigen Munition mit einer Höchstmenge von 800 Schuss für Jäger und 1200 Schuss für Sportschützen;
ii)
die Wiederausfuhr durch Jäger oder Sportschützen als Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks nach der vorübergehenden Zulassung zu Jagd- oder Schießsportveranstaltungen, sofern die Feuerwaffen Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person bleiben und die Feuerwaffen für diese Person wiederausgeführt werden.
(b)Jäger und Sportschützen, die von einem anderen Mitgliedstaat aus als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat das Zollgebiet der Union verlassen, legen den zuständigen Behörden den Europäischen Feuerwaffenpass im Sinne der ⌦ nach ⌫ Artikel ⌦ 17 ⌫1 und 12 der Richtlinie 91/477/EWG (EU) 2021/555 vor. Bei einer Flugreise wird der Europäische Feuerwaffenpass den zuständigen Behörden dort vorgelegt, wo die entsprechenden Gegenstände der Fluggesellschaft für den Transport aus dem Zollgebiet der Union übergeben werden. Jäger und Sportschützen, die von ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aus das Zollgebiet der Union verlassen, können sich für die Vorlage eines anderen für diese Zwecke von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats als gültig erachteten Dokuments anstelle des Europäischen Feuerwaffenpasses entscheiden.
(c)Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats setzen für einen Zeitraum, der zehn ⇨ Arbeitst ⇦Tage nicht überschreitet, das Verfahren zur Ausfuhr aus oder verhindern erforderlichenfalls auf andere Weise, dass Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten oder Munition das Zollgebiet der Union von diesem Mitgliedstaat aus verlassen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die von den Jägern oder Sportschützen glaubhaft gemachten Gründe nicht den sachdienlichen Erwägungen und den Verpflichtungen gemäß Artikel 1018 dieser Verordnung entsprechen. Unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend begründeten Fällen kann die inunter diesem Buchstaben genannte Frist auf 30 ⇨ Arbeitst ⇦Tage ausgedehnt werden.
(2)Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vereinfachte Verfahren fest ⇨ Ungeachtet der Artikel 14, 15 und 16 dieser Verordnung ist keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ⇦ für
(a)die Wiederausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition im Falle ihrer vorübergehenden Verwahrung von dem Zeitpunkt an, zu dem sie in das Zollgebiet der Union gelangen, bis zum Verlassen des Zollgebiets;
(b)die vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen zum Zweck der Begutachtung, der Reparatur und der Ausstellung ohne Verkauf, sofern der Ausführer den rechtmäßigen Besitz dieser Feuerwaffen glaubhaft macht und sie nach dem Verfahren der passiven Veredelung oder dem Verfahren der vorübergehenden Zollausfuhr ausführt.
⇩ neu
(3)Die Ausführer geben in dem integrierten Datensatz an, für welche der drei in Absatz 2 dieses Artikels genannten Kategorien sie die Verwaltungsvereinfachung in Anspruch nehmen wollen. Sie legen den Zollbehörden auf Verlangen Belege vor. Die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll stellen diesen integrierten Datensatz dem in Artikel 28 genannten elektronischen Lizenzierungssystem zur Verfügung. In Anhang III Teil II sind die erforderlichen Angaben aufgeführt, die in die Ausfuhranmeldung aufzunehmen sind.
(4)In Bezug auf Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels gibt der Ausführer in der Ausfuhranmeldung die Referenznummer der Anmeldung zur vorübergehenden Zulassung oder aktiven Veredelung an.
(5)Wenn nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vorlage des schriftlichen Antrags des Ausführers auf Erklärung der Unbedenklichkeit des externen Versands Einwände von Durchfuhrdrittländern eingehen, wird ungeachtet des Artikels 15 angenommen, dass das konsultierte, von dem externen Versand betroffene Drittland keine Einwände gegen die Durchfuhr hat.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 1810
⌦ Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ⌫
(1)Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wird, berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle sachdienlichen Erwägungen, unter anderem gegebenenfalls:
(a)ihre Verpflichtungen und Bindungen als Partei einschlägiger internationaler Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder einschlägiger internationaler Verträge;
(b)Überlegungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Aspekte, die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP erfasst sind;
(c)Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung, den Empfänger, den identifizierten Endempfänger und die Gefahr einer Umlenkung.
(2)Neben den in Absatz 1 genannten sachdienlichen Erwägungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung auch, ob der Ausführer angemessene und verhältnismäßige Mittel und Verfahren anwendet, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.
(3)Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wird, kommen die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen im Hinblick auf Sanktionen nach, die aufgrund eines Beschlusses des Rates oder aufgrund einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, insbesondere hinsichtlich Waffenembargos, verhängt wurden.
Artikel 1911
⌦ Verweigerung von Ausfuhrgenehmigungen ⌫
(1)Die Mitgliedstaaten
(a)verweigern die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung, wenn
i)
der Antragsteller wegen einer Handlung, die eine Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses des Rates 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten darstellt, oder wegen einer sonstigen Handlung vorbestraft ist, sofern diese eine Straftat darstellt, die mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mindestens vier Jahren oder einer härteren Strafe bedroht ist;
⇩ neu
ii)
die in Anhang I dieser Verordnung beschriebenen Feuerwaffen im Schengener Informationssystem oder in einer anderen nationalen oder internationalen Datenbank als verloren, gestohlen oder auf andere Weise zur Beschlagnahme gesucht gemeldet wurden.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
(b)erklären eine Ausfuhrgenehmigung für ungültig, setzen sie aus, ändern sie ab, widerrufen sie oder nehmen sie zurück, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht gegeben sind oder nicht mehr gegeben sind.
Dieser Absatz ⌦ Unterabsatz 1 ⌫ lässt strengere Regelungen nach innerstaatlichem Recht unberührt.
⇩ neu
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 kontrollieren die zuständigen Behörden, dass kein Strafregistereintrag im Europäischen Strafregisterinformationssystem „ECRIS“ vorliegt und dass die Feuerwaffe nicht im Schengener Informationssystem erscheint.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
⇨ neu
(3)(2)
Wird eine Ausfuhrgenehmigung von einem Mitgliedstaat ⌦ den zuständigen Behörden ⌫ verweigert, für ungültig erklärt, ausgesetzt, geändert, widerrufen oder zurückgenommen, so setzt er die zuständigen ⌦ stellen sie diese Information den Zollb ⌫Behörden ⌦ zur Verfügung ⌫ der anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis und gibt die sachdienlichen Informationen an sie weiter. Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Ausfuhrgenehmigung ausgesetzt, so setzen sie die anderen Mitgliedstaaten am Ende der Aussetzung vom Ergebnis ihrer abschließenden Prüfung in Kenntnis. ⇨ und nutzen hierfür das in Artikel 28 genannte elektronische Lizenzierungssystem. ⇦
⇩ neu
(4)Haben die zuständigen Behörden eine Ausfuhrgenehmigung ausgesetzt, so setzen sie die anderen Mitgliedstaaten am Ende der Aussetzung unter Nutzung des in Artikel 28 genannten elektronischen Lizenzierungssystems vom Ergebnis ihrer abschließenden Prüfung in Kenntnis.
(5)Haben die zuständigen Behörden eine Ausfuhrgenehmigung verweigert, so wird das Ergebnis ihrer abschließenden Prüfung in dem in Artikel 29 genannten System registriert.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
⇨ neu
(6)(3)
Bevor die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilen, berücksichtigen sie alle nach Maßgabe dieser Verordnung ergangenen Ausfuhrverweigerungen, die ihnen ⇨ in dem in Artikel 29 dieser Verordnung genannten System ⇦ mitgeteilt wurden, um sich zu vergewissern, ob von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten eine Genehmigung für einen im Wesentlichen identischen Vorgang (in Bezug auf Güter mit im Wesentlichen denselben Parametern oder technischen Eigenschaften und im Hinblick auf denselben Einführer oder Empfänger) verweigert worden ist.
Sie können zunächst die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, die Verweigerungen, Ungültigerklärungen, Aussetzungen, Änderungen, Widerrufe oder Rücknahmen nach den Absätzen 1 und 2 , ⌦ 3 ⌫ ⇨ und 5 ⇦ erlassen haben, konsultieren. Beschließen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nach diesen Konsultationen, eine Genehmigung zu erteilen, so setzen sie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unter Angabe aller sachdienlichen Informationen zur Erklärung der Entscheidung hiervon in Kenntnis.
(7)(4)
Die gemeinsame Nutzung aller Informationen nach diesem Artikel erfolgt im Einklang mit den Vorschriften des Artikels 19 Absatz 2 ⇨ 23 ⇦ über deren Vertraulichkeit.
⇩ neu
(8)Die zuständigen Behörden kontrollieren jährlich, dass die Genehmigungsvoraussetzungen während der gesamten Geltungsdauer der Genehmigung erfüllt sind. Diese Kontrollen können anhand repräsentativer Stichproben aller geltenden Genehmigungen vorgenommen werden. Jede Ausfuhrgenehmigung wird von den zuständigen Behörden mindestens alle drei Jahre einzeln überprüft. Die Mitgliedstaaten erstatten der Koordinierungsgruppe Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen und Überprüfungen. Die Berichte werden in der mit Artikel 33 eingesetzten Koordinierungsgruppe erörtert.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
Artikel 2013
⌦ Nachweis für den Eingang ⌫
⇩ neu
(1)Innerhalb von zwei Monaten nach Verlassen des Zollgebiets der Union legt der Ausführer der zuständigen Behörde, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat, einen Nachweis für den Eingang der Lieferung von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten oder Munition in dem Einfuhrdrittland vor, was insbesondere durch Vorlage der einschlägigen Einfuhrzolldokumente sichergestellt wird.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
⇨ neu
(2)(1)
⇨ Wenn ein solcher Nachweis für den Eingang der Lieferung nach Absatz 1 dieses Artikels nicht innerhalb von zwei Monaten nach Verlassen des Zollgebiets der Union vorliegt, oder im Verdachtsfall ersucht die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten die Ausfuhrzollbehörden unverzüglich zu bestätigen, dass die Ausfuhranmeldung abgegeben wurde und dass die in Anhang I aufgeführten Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten und Munition das Zollgebiet der Union verlassen haben, und ersucht ⇦ Die Mitgliedstaaten ersuchen im Verdachtsfall das Einfuhrdrittland, den Eingang der Lieferung von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition zu bestätigen.
(2)
Auf Ersuchen eines Ausfuhrdrittlands, das zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartei des VN-Feuerwaffenprotokolls ist, bestätigen die Mitgliedstaaten grundsätzlich mittels Vorlage der einschlägigen Einfuhrzolldokumente den Eingang der versandten Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition im Zollgebiet der Union.
(3)
Die Mitgliedstaaten kommen den Absätzen 1 und 2 im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht oder ihrer innerstaatlichen Praxis nach. Insbesondere bei Ausfuhren kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats beschließen, sich entweder an den Ausführer oder direkt an das Einfuhrdrittland zu wenden.
⇩ neu
Artikel 21
Kontrollen nach dem Versand
(1)Die Kommission und die zuständigen Behörden, die die Ausfuhrgenehmigung erteilen, führen im Verdachtsfall Kontrollen nach dem Versand durch, um sicherzustellen, dass die ausgeführten Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten und Munition mit den in der Endverbleibsbescheinigung nach Anhang IV eingegangenen Verpflichtungen im Einklang stehen.
(2)Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes können Kontrollen nach dem Versand von Dritten durchgeführt werden, die von der Kommission oder von den betreffenden Mitgliedstaaten ausdrücklich damit beauftragt werden.
KAPITEL V
AUFSICHT UND KONTROLLEN
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
Artikel 2218
⌦ Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten ⌫
⇩ neu
(1)In Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten, Munition oder Schreckschuss- und Signalwaffen, die im Zollgebiet der Union eintreffen, dieses Gebiet verlassen oder sich auf der Durchfuhr durch dieses Gebiet befinden, unterliegen den in diesem Kapitel festgelegten Kontrollen und Maßnahmen. Die Anwendung dieses Kapitels lässt andere Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und andere Rechtsvorschriften der Union über die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, insbesondere die Artikel 46, 47, 134 und 267 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, unberührt. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 gelten die Artikel 25 bis 28 der genannten Verordnung nicht für Kontrollen von Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten und Munition, die auf den Unionsmarkt gelangen.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
⇨ neu
(2)(1)
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Zollformalitäten ⇨ wie zum Beispiel Zollanmeldungen ⇦ für die ⇨ Einfuhr oder ⇦ Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition nur bei dazu benannten Zollbehörden erledigt werden können.
(3)(2)
Nehmen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit des Absatzes 21 in Anspruch, so ⇨ veröffentlichen sie diese Information auf dem Portal, auf dem Genehmigungen der zuständigen Behörden beantragt werden können, und ⇦ teilen sie der Kommission mit, welche Zollstellen⌦ behörden ⌫ von ihnen ordnungsgemäß ermächtigt ⇨ benannt ⇦ worden sind, und melden etwaige spätere Änderungen dieser Angaben. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, ⇨ und auf ihren Internetseiten ⇦ und bringt sie jährlich auf den neuesten Stand.
⇩ neu
(4)Die Zollbehörden müssen über die erforderlichen Befugnisse und Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung ordnungsgemäß erfüllen zu können.
(5)Die zuständigen Behörden sind für die allgemeine Durchsetzung dieser Verordnung im Hinblick auf die in Anhang I aufgeführten Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten, Munition und Schreckschuss- und Signalwaffen, die im Zollgebiet der Union eintreffen, dieses Gebiet verlassen oder sich auf der Durchfuhr durch dieses Gebiet befinden, verantwortlich.
(6)Unbeschadet des Absatzes 5 dieses Artikels führen die Zollbehörden Kontrollen in Bezug auf die Zollanmeldungen durch, die für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten, Munition und Schreckschuss- und Signalwaffen, die im Zollgebiet der Union eintreffen, dieses Gebiet verlassen oder sich auf der Durchfuhr durch dieses Gebiet befinden, abgegeben werden. Diese Kontrollen erfolgen in erster Linie auf der Grundlage einer Risikoanalyse im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
Artikel 2319
⌦ Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Behörden ⌫
(1)
Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der Kommission und gemäß Artikel 21 Absatz 2 alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen direkten Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zu verbessern. Zu diesen Informationen kann Folgendes zählen:
(a)Angaben zu Ausführern, deren Antrag auf Erteilung einer Genehmigung abgelehnt wurde oder gegen die ein Mitgliedstaat eine Entscheidung nach Artikel 11 erlassen hat;
(b)Angaben zu Empfängern oder anderen Akteuren, die an verdächtigen Vorgängen beteiligt sind, und, soweit vorhanden, Angaben zu Beförderungswegen.
⇩ neu
(1)Die Kommission, die zuständigen Behörden und die Zollbehörden arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus.
(2)Die risikobezogenen Informationen, einschließlich der Risikoanalysen und der Ergebnisse der Kontrollen, die für die Durchsetzung dieser Verordnung und insbesondere in Bezug auf den Verdacht auf unerlaubten Handel mit Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten, Munition und Schreckschuss- und Signalwaffen von Belang sind, werden zwischen den Zollbehörden und der Kommission wie folgt ausgetauscht und verarbeitet: zwischen den Zollbehörden nach Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und
(a)zwischen den Zollbehörden und der Kommission nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
(b)über das mit Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 eingeführte System.
(3)Haben die Zollbehörden in Bezug auf in Anhang I aufgeführte Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten, Munition und Schreckschuss- und Signalwaffen, die sich entweder in vorübergehender Verwahrung befinden oder in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, Grund zu der Annahme, dass diese Erzeugnisse nicht den Anforderungen entsprechen, so übermitteln sie den zuständigen Behörden zusätzlich zu den nach Artikel 22 erforderlichen Maßnahmen alle sachdienlichen Informationen.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
⇨ neu
(4)(2)
Unbeschadet des Artikels 20 dieser Verordnung findet dDie Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe und insbesondere deren Bestimmungen zur Vertraulichkeit der Angaben findet auf Maßnahmen nach diesem Artikel sinngemäß Anwendung.
Artikel 2417
⌦ Verfahren bei der Einfuhr und Ausfuhr ⌫
(1)Bei der Erledigung von Zollformalitäten für die ⇨ Einfuhr oder ⇦ Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition bei der für die ⇨ Einfuhr oder ⇦ Ausfuhr zuständigen Zollstelle erbringt ⇨ stellt der Einführer oder ⇦ der Ausführer den Nachweis, dass sämtliche erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen eingeholt wurden. ⇨ Zollbehörden bei der Abgabe der Zollanmeldung die Referenznummer der Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung zur Verfügung. Bei Verwendung einer Mehrfach-Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung übermittelt der Einführer oder Ausführer gegebenenfalls unter Nutzung des in Artikel 28 genannten elektronischen Lizenzierungssystems eine Kopie aller früheren Einfuhr- oder Ausfuhranmeldungen, die mit der Mehrfach-Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung verbunden sind. ⇦
(2)Von dem ⇨ Einführer oder dem ⇦ Ausführer kann eine Übersetzung aller als Nachweis vorgelegten Belege in eine Amtssprache des Mitgliedstaats verlangt werden, in dem die Ausfuhr ⇨ Zoll ⇦anmeldung vorgelegt wird.
⇩ neu
(3)Nach Eingang einer Zollanmeldung für die Einfuhr oder Ausfuhr von in Anhang I aufgeführten Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten, Munition und Schreckschuss- und Signalwaffen überprüfen die Zollbehörden die Gültigkeit der Genehmigung mithilfe des in Artikel 28 genannten elektronischen Lizenzierungssystems. Sind alle Anforderungen und Formalitäten nach Unionsrecht oder nationalem Recht in Bezug auf die Einfuhr oder Ausfuhr erfüllt, so gestatten die Zollbehörden, dass die Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten, Munition oder Schreckschuss- und Signalwaffen eingeführt oder ausgeführt werden.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
⇨ neu
(4)(3)
Die Mitgliedstaaten ⌦ Zollbehörden ⌫ setzen außerdem unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (EU) Nr. 952/2013 übertragen wurden, während eines Zeitraums, der zehn ⇨ Arbeitst ⇦Tage nicht überschreitet, das Verfahren zur ⇨ Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet oder zur ⇦ Ausfuhr aus ihrem Hoheitsgebiet aus oder verhindern erforderlichenfalls auf andere Weise, dass Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten oder Munition, für die eine gültige ⇨ Einfuhr- oder ⇦ Ausfuhrgenehmigung vorliegt, das Zollgebiet der Union von ihrem Hoheitsgebiet aus verlassen ⇨ oder über ihr Hoheitsgebiet im Zollgebiet der Union eintreffen ⇦, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass
(a)bei Erteilung der Genehmigung sachdienliche Informationen nicht berücksichtigt wurden oder
(b)sich die Umstände seit Erteilung der Genehmigung wesentlich verändert haben.
Unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend glaubhaft gemachten Fällen kann diese Frist auf 30 ⇨ Arbeitst ⇦Tage verlängert werden.
⇩ neu
Die Zollbehörden können die Einfuhr der Waren für das betreffende Zollverfahren aussetzen, wenn sie gewisse Zweifel haben; in diesem Fall unterrichten sie auf elektronischem Wege die zuständige nationale Behörde, die dann die Entscheidung über die Behandlung der Waren trifft. Antwortet die zuständige nationale Behörde der Zollbehörde nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen, so gibt die Zollbehörde die Waren frei.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
(5)(4)
Die Mitgliedstaaten geben die Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten oder Munition innerhalb des in Absatz 43 genannten bzw. verlängerten Zeitraums frei oder ergreifen eine Maßnahme gemäß Artikel ⌦ 19 ⌫ 11 Absatz 1 Buchstabe b.
⇩ neu
Artikel 25
Ergebnisse der Kontrollen
(1)Entdeckt eine Zollbehörde eine unerlaubte Lieferung von Feuerwaffen, deren Komponenten, Munition oder Schreckschuss- und Signalwaffen, so setzen sie unverzüglich die zuständige Behörde im Land der Zollbehörde davon in Kenntnis. Diese zuständige Behörde
(c)setzt unverzüglich die am Bestimmungsort zuständige Behörde im Zollgebiet der Union von der unerlaubten Lieferung von Feuerwaffen, deren Komponenten, Munition oder Schreckschuss- und Signalwaffen in Kenntnis;
(d)setzt im Falle eines unionsinternen Versands oder eines externen Versands unverzüglich die am Versandort zuständige Behörde im Zollgebiet der Union von der unerlaubten Lieferung von Feuerwaffen, deren Komponenten, Munition oder Schreckschuss- und Signalwaffen in Kenntnis.
Die Zollbehörden, die die unerlaubte Lieferung von Feuerwaffen, deren Komponenten und Munition entdeckt haben, beschlagnahmen die Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten, Munition oder Schreckschuss- und Signalwaffen, bis die am Bestimmungsort zuständige Behörde im Zollgebiet der Union etwas anderes entschieden und diese Entscheidung schriftlich der zuständigen Behörde im Land der Zollbehörde, in dem die unerlaubte Lieferung von Feuerwaffen, deren Komponenten, Munition oder Schreckschuss- und Signalwaffen festgehalten wird, mitgeteilt hat.
(2)Im Falle eines Verdachts auf unerlaubten Handel mit Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten, Munition oder Schreckschuss- und Signalwaffen werden die Angaben zu den bei den Zollkontrollen beschlagnahmten Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten und Munition von der Zollbehörde über die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch von Europol an die in Artikel 34 Absatz 2 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden weitergegeben.
(3)Die Daten zu Beschlagnahmen müssen, sofern verfügbar, die folgenden Informationen umfassen:
(a)Angaben zur Feuerwaffe, einschließlich der Angabe des Herstellers oder der Marke, des Herstellungslandes oder -ortes, der Seriennummer und des Herstellungsjahres, soweit es nicht bereits Teil der Seriennummer ist, und des Modells, sofern möglich, sowie der Mengen;
(b)Kategorie der Feuerwaffe nach Anhang I;
(c)Informationen über die Herstellung: einschließlich der Reaktivierung deaktivierter Feuerwaffen, des Umbaus von Schreckschuss- und Signalwaffen, handgefertigter Feuerwaffen, die durch additive Fertigung hergestellt wurden, oder sonstiger Informationen, die von Interesse sind;
(d)Ursprungsland;
(e)Herkunftsland;
(f)Bestimmungsland;
(g)Beförderungsmittel und Staatszugehörigkeit des Beförderungsunternehmens oder der Person, gegebenenfalls einschließlich „Container“, „Lastkraftwagen oder Lieferwagen“, „Personenkraftwagen“, „Bus oder Reisebus“, „Zug“, „gewerbliche Luftfahrt“, „allgemeine Luftfahrt“ oder „Postfracht und Pakete“;
(h)Ort und Art der Beschlagnahme, gegebenenfalls einschließlich „Inland“, „Grenzübergangsstelle“, „Landgrenze“, „Flughafen“ oder „Seehafen“.
(4)Im Einklang mit den Verpflichtungen aus Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 geben die Zollbehörden mit elektronischen Mitteln, die nach den geltenden Zollvorschriften zu diesem Zweck eingerichtet wurden, geeignete risikobezogene Informationen und Ergebnisse von Risikoanalysen in Bezug auf den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten und Munition weiter.
KAPITEL VI
DIGITALISIERUNG UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 2612
⌦ Speicherung von Informationen für Einfuhr und Ausfuhr ⌫
(1)
Die Mitgliedstaaten bewahren im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht oder ihrer innerstaatlichen Praxis mindestens 20 Jahre lang alle Informationen über Feuerwaffen und – soweit zweckmäßig und möglich – über deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition auf, die notwendig sind, um diese Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition rückzuverfolgen und zu identifizieren und um den unerlaubten Handel damit zu verhüten und aufzudecken. Zu diesen Informationen zählen der Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum der Ausfuhrgenehmigung sowie deren Gültigkeitsende, das Ausfuhrland, das Einfuhrland, gegebenenfalls das Durchfuhrdrittland, der Empfänger, der Endempfänger – sofern zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt – und die Beschreibung und Menge der Güter einschließlich etwaiger Kennzeichnung, die sie tragen ⇨ der in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2021/555 genannten eindeutigen Kennzeichnung ⇦.
(2)
Dieser Artikel ⌦ Absatz 1 ⌫ gilt nicht für ⇨ die Einfuhr und ⇦ die Ausfuhr gemäß Artikel ⇨ 10 und ⇦ 9 ⌦ Artikel 17 ⌫.
⇩ neu
Artikel 27
Statistiken
(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Juli vertraulich per E-Mail ihre nationalen jährlichen Daten für das Vorjahr zu
(a)der Zahl der Genehmigungen und Verweigerungen, Mengen und Wert der tatsächlichen Einfuhren und Ausfuhren von Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten und Munition, aufgeschlüsselt nach Kategorien und Unterkategorien gemäß Anhang I und nach Ursprungs- und Bestimmungsland;
(b)den in Artikel 25 Absatz 3 aufgeführten Informationen zu Beschlagnahmen von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten, Munition und Schreckschuss- und Signalwaffen.
(2)Diese Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften und des Formats, das von den Mitgliedstaaten für die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten anonymisierten statistischen Daten an die Kommission zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 37 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 28
Elektronisches Lizenzierungssystem
(1)Die Kommission richtet ein elektronisches Lizenzierungssystem für Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen und diesbezügliche Entscheidungen nach den Artikeln 9 und 14 dieser Verordnung ein und pflegt es.
Das elektronische Lizenzierungssystem muss mindestens die folgenden Funktionen bieten:
(a)Registrierung der Wirtschaftsbeteiligten und natürlichen Personen, denen nach der Richtlinie (EU) 2021/555 die Genehmigung erteilt wurde, in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten, Munition oder Schreckschuss- und Signalwaffen herzustellen, zu erwerben, zu besitzen oder mit ihnen zu handeln, bevor diese die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten, Munition oder Schreckschuss- und Signalwaffen in das Zollverfahren „Einfuhr“ oder „Ausfuhr“ überführen, Aufnahme der von der Zollbehörde bei der Registrierung für Zollzwecke nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vergebenen Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) in ihr Registrierungsprofil;
(b)Möglichkeit, im elektronischen Verfahren eine Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigung zu beantragen, zu erteilen und auszustellen;
(c)Verknüpfung mit den nationalen Zollbehörden über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll nach Artikel 4 der Verordnung [Single-Window-Verordnung – Nummer und Fußnote einfügen; diese Verordnung ist noch nicht erlassen worden und kann erst nach ihrem Erlass durch die beiden gesetzgebenden Organe eingefügt werden];
(d)Möglichkeit für die zuständigen Behörden, die Zollbehörden und die Kommission, Risikoprofile von Wirtschaftsbeteiligten, denen nach der Richtlinie (EU) 2021/555 die Genehmigung erteilt wurde, in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten oder Munition herzustellen, zu erwerben, zu besitzen oder mit ihnen zu handeln, und Risikoprofile von Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten, Munition und Schreckschuss- und Signalwaffen zu erstellen, um mithilfe der Risikoanalyse nach Artikel 25 dieser Verordnung Sendungen mit hohem Risiko zu erkennen;
(e)Möglichkeit, im Rahmen der Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission Informationen und Statistiken zur Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems auszutauschen;
(f)Möglichkeit für die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsbeteiligten und Personen, denen nach der Richtlinie (EU) 2021/555 die Genehmigung erteilt wurde, in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten, Munition oder Schreckschuss- und Signalwaffen herzustellen, zu erwerben, zu besitzen oder mit ihnen zu handeln, für die Zwecke der Durchführung dieser Verordnung miteinander zu kommunizieren.
(2)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Funktionsweise des elektronischen Lizenzierungssystems fest, darunter Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Datenaustausch mit anderen IT-Systemen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 37 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(3)Die Kommission gewährt den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsbeteiligten und Personen, denen nach der Richtlinie (EU) 2021/555 die Genehmigung erteilt wurde, in Anhang I aufgeführte Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten, Munition oder Schreckschuss- und Signalwaffen herzustellen, zu erwerben, zu besitzen oder mit ihnen zu handeln, je nach ihren jeweiligen Verpflichtungen nach dieser Verordnung Zugang zum elektronischen Lizenzierungssystem.
(4)Die Kommission sorgt für die Verknüpfung zwischen dem elektronischen Lizenzierungssystem und, sofern vorhanden, den elektronischen nationalen Lizenzierungssystemen.
Artikel 29
Informationsaustausch über Verweigerungen von Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen
(1)Im Benehmen mit der mit Artikel 33 eingesetzten Koordinierungsgruppe entwickelt oder wählt die Kommission ein sicheres, verschlüsseltes System zur Unterstützung der direkten Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten über Verweigerungen von Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen.
(2)Die gemeinsame Nutzung aller Informationen nach diesem Artikel erfolgt im Einklang mit den Vorschriften des Artikels 23 über deren Vertraulichkeit.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Funktionsweise des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten über Verweigerungen von Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Beratungsverfahren erlassen.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
⇨ neu
KAPITEL VIIV
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 3014
⌦ Sichere Verfahren ⌫
(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Genehmigungsverfahren sicher sind und dass die Echtheit der Genehmigungsdokumente überprüft oder bestätigt werden kann.
(2)Die Überprüfung und Bestätigung kann gegebenenfalls auch über diplomatische Kanäle erfolgen.
Artikel 3115
⌦ Aufgaben der zuständigen Behörden ⌫
(1)Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, trifft jeder Mitgliedstaat erforderliche und angemessene Maßnahmen, damit seine zuständigen Behörden
(a)Auskünfte über jede Bestellung oder jeden Vorgang im Zusammenhang mit Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition einholen können und
(b)die einwandfreie Durchführung der ⇨ Einfuhr- und ⇦ Ausfuhrkontrollmaßnahmen überprüfen können, wobei dies insbesondere die Befugnis umfassen kann, sich Zugang zu den Geschäftsräumen von an einem Ausfuhrgeschäft interessierten Personen zu verschaffen.
Artikel 3216
⌦ Durchsetzung der Verordnung ⌫
(1)
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
⇩ neu
(2)Die mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 eingeführte Regelung zum Schutz von Hinweisgebern findet auf Personen Anwendung, die Verstöße gegen diese Verordnung melden.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 3320
⌦ Koordinierungsgruppe ⌫
(1)Es wird eine Koordinierungsgruppe „⇨ Einfuhr und ⇦Ausfuhr von Feuerwaffen“ (im Folgenden „Koordinierungsgruppe“) eingesetzt, in der der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in diese Gruppe ⇨ Er setzt sich aus Vertretern der in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a genannten Behörden zusammen ⇦.
(2)Die Koordinierungsgruppe prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats ⇨ der in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a genannten Behörden ⇦ vorgelegt werden. Sie unterliegt den Vertraulichkeitsregeln Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 515/97.
(3)Der Vorsitzende der Koordinierungsgruppe oder die Koordinierungsgruppe konsultiert die von dieser Verordnung betroffenen Interessenträger, wann immer dies erforderlich ist.
Artikel 3421
⌦ Durchführungsaufgaben ⌫
(1)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung dieser Verordnung erlassen, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 3316.
(2)Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und einander ⇨ spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ⇦ bis zum 19 April 2012 darüber in Kenntnis, welche nationalen Behörden für die Durchführung der Artikel 7, 9, 11 und 17 zuständig sind.
⇩ neu
(a)welche nationale Behörde in jedem Mitgliedstaat für die integrierte Kontrolle von Feuerwaffen und die Koordinierung der verschiedenen Behörden mit Zuständigkeiten im Bereich der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen zuständig ist (nationale Kontaktstellen für Feuerwaffen);
(b)welche nationalen Behörden – falls es sich nicht um dieselben handelt – für die Durchführung der Artikel 9, 10, 12, 13, 14, 15, 17 und 19 zuständig sind.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
⇨ neu
Die Kommission veröffentlicht anhand dieser Angaben ⇨ auf ihrer Website ⇦ im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C ein Verzeichnis dieser Behörden, das jedes Jahr aktualisiert wird.
(3)Die Kommission überprüft bis zum 19. April 2017 und im Anschluss an diesen Zeitraum auf Antrag der Koordinierungsgruppe und auf jeden Fall alle zehn Jahre die Anwendung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor; dieser Bericht kann Vorschläge zur Änderung der Verordnung enthalten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts, einschließlich zur Anwendung des in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen einheitlichen Verfahrens. ⇨ Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die Kommission einen ersten Zwischenbericht über ihre Anwendung. ⇦
Artikel 355
⌦ Delegierte Rechtsakte ⌫
(4)Der Kommission wird ⌦ ist ⌫ die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 366 ⌦ der vorliegenden Verordnung ⌫ in Bezug auf Änderungen des Anhangs I aufgrund von Änderungen des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und aufgrund von Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 91/477/EWGzu folgenden Zwecken delegierte Rechtakte zu erlassen.:
(a)⌦ Änderung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung aufgrund von Änderungen des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und aufgrund von Änderungen des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2021/555; ⌫
⇩ neu
(b)Festlegung der technischen Merkmale halbfertiger Feuerwaffen und wesentlicher Komponenten nach Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung;
(c)Änderung der Anhänge II und III dieser Verordnung.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
Artikel 366
⌦ Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ⌫
(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 355 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 355 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 355 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
⇩ neu
Artikel 37
Ausschussverfahren
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 38
Übergangszeitraum
(1)Bis die in Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Funktionen des elektronischen Lizenzierungssystems eingerichtet sind, gelten die folgenden Bestimmungen:
(a)Für die Durchführung des Artikels 9 Absatz 1 bleiben die nationalen Einfuhrgenehmigungssysteme bestehen.
(b)Für die Durchführung des Artikels 12 Absatz 3 wird den zuständigen Behörden eine Kopie der Zollanmeldung für das Versandverfahren unter Nutzung der auf nationaler Ebene eingerichteten elektronischen Mittel übermittelt.
(c)Für die Durchführung des Artikels 13 Absatz 4 wird den zuständigen Behörden eine Kopie der Zollanmeldung für das Versandverfahren unter Nutzung der auf nationaler Ebene eingerichteten elektronischen Mittel übermittelt.
(d)Für die Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 15 Absatz 6 bleiben die bisherigen nationalen Ausfuhrgenehmigungssysteme bestehen.
(2)Bis die in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c genannte Funktion des elektronischen Lizenzierungssystems eingerichtet ist, gelten die folgenden Bestimmungen:
(a)Für die Durchführung des Artikels 9 Absatz 6 erfolgt der Informationsaustausch unter Nutzung der auf nationaler Ebene eingerichteten elektronischen Mittel.
(b)Für die Durchführung des Artikels 10 Absatz 4 übermitteln die Zollbehörden unter Nutzung der auf nationaler Ebene eingerichteten elektronischen Mittel eine Kopie der Zollanmeldung den zuständigen Behörden, die sie dem in Artikel 28 genannten elektronischen Lizenzierungssystem zur Verfügung stellen.
(c)Für die Durchführung des Artikels 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 fügt der Einführer der Einfuhranmeldung eine Kopie der Anmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr bei.
(d)Für die Durchführung des Artikels 12 Absatz 2 fügt der Anmelder der Zollanmeldung eine Kopie der Einfuhrgenehmigung bei.
(e)Für die Durchführung des Artikels 12 Absatz 4 erfolgt der Informationsaustausch unter Nutzung der auf nationaler Ebene eingerichteten elektronischen Mittel.
(f)Für die Durchführung des Artikels 13 Absatz 2 fügt der Anmelder der Zollanmeldung eine Kopie der Einfuhrgenehmigung bei.
(g)Für die Durchführung des Artikels 13 Absatz 5 erfolgt der Informationsaustausch unter Nutzung der auf nationaler Ebene eingerichteten elektronischen Mittel.
(h)Für die Durchführung des Artikels 17 Absatz 3 übermitteln die Zollbehörden unter Nutzung der auf nationaler Ebene eingerichteten elektronischen Mittel eine Kopie der Zollanmeldung den zuständigen Behörden, die sie dem in Artikel 28 genannten elektronischen Lizenzierungssystem zur Verfügung stellen.
(i)Für die Durchführung des Artikels 17 Absatz 4 fügt der Ausführer der Ausfuhranmeldung eine Kopie der Anmeldung zur vorübergehenden Einfuhr bei;
(j)Für die Durchführung des Artikels 19 Absatz 3 erfolgt der Informationsaustausch unter Nutzung der auf nationaler Ebene eingerichteten elektronischen Mittel.
(k)Für die Durchführung des Artikels 24 Absatz 1 fügt der Einführer oder der Ausführer der Einfuhr- bzw. Ausfuhranmeldung eine Kopie der Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigung bei;
(l)Für die Durchführung des Artikels 24 Absatz 3 prüfen die Zollbehörden die in Absatz 2 Buchstabe k dieses Artikels genannten Kopien, bevor sie gestatten, dass die in Anhang I aufgeführten Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteile oder Munition eingeführt bzw. ausgeführt werden.
(3)Wenn die in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c genannte Funktion des elektronischen Lizenzierungssystems mit Ausnahme der in Artikel 12 der Verordnung [Single-Window-Verordnung] genannten zusätzlichen digitalen Zusammenarbeit eingerichtet ist, gilt die folgende Bestimmung:
(m)Für die Durchführung des Artikels 17 Absatz 4 Buchstabe a fügt der Ausführer der Ausfuhranmeldung eine Kopie der Anmeldung zur vorübergehenden Einfuhr bei.
(4)Bis das in Artikel 29 genannte System für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Verweigerungen von Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen eingerichtet ist, wird Artikel 19 Absätze 5 und 6 nicht durchgeführt.
Artikel 39
Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V dieser Verordnung zu lesen.
🡻 (EU) Nr. 258/2012 (angepasst)
Artikel 4022
⌦ Schlussbestimmungen ⌫
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 30. September 2013. Artikel 13 Absätze 1 und 2 gelten indessen ab dem dreißigsten Tag nach dem Datum, an dem das VN-Feuerwaffenprotokoll nach seinem Abschluss gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Europäischen Union in Kraft tritt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012
Politikbereich(e)
Der Vorschlag/die Initiative betrifft
◻ eine neue Maßnahme
◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
☑ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
◻ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
Ziel(e)
Allgemeine(s) Ziel(e)
Die bestehenden Vorschriften über Feuerwaffen werden umgangen und folglich werden Feuerwaffen in die EU geschmuggelt. Diese unerlaubten Feuerwaffen kommen bei der Begehung von Straftaten, einschließlich Terrorismus, zum Einsatz. Bei der Ausfuhr besteht die Gefahr einer Umlenkung von Feuerwaffen, was den weltweiten unerlaubten Handel mit Feuerwaffen schürt und zu Instabilität und organisierter Kriminalität auf der ganzen Welt beiträgt. Bei der Einfuhr besteht die Gefahr, dass umbaubare Schreckschuss- und Signalwaffen, deaktivierte Feuerwaffen und halbfertige Komponenten ohne entsprechende Genehmigungen eingeführt werden. Darüber hinaus wurde in der Evaluierung der Verordnung betont, dass der Mehrwert der Verordnung mangels einer echten Harmonisierung der nationalen Vorschriften und Verfahren begrenzt war. Der Verwaltungsaufwand bei der Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch ist für die Wirtschaftsbeteiligten nach wie vor hoch.
Das allgemeine Ziel des Vorschlags besteht darin, die nationalen Vorschriften für die Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen und Komponenten und Munition im Rahmen ziviler Transaktionen zu harmonisieren, um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten zu verringern, die Rückverfolgung von Feuerwaffen zu erleichtern und den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition zu bekämpfen.
Einzelziel(e)
Mit der Initiative werden die folgenden Einzelziele verfolgt:
–
Das erste Ziel besteht darin, die systematische Datenerhebung über internationale Transporte von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch sowie über beschlagnahmte Feuerwaffen zu verbessern. Dafür sollen die Mitgliedstaaten jährlich Daten über die Zahl der Genehmigungen und Verweigerungen sowie die Mengen und den Wert der Einfuhren und Ausfuhren von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch übermitteln, aufgeschlüsselt nach Ursprungs- und Bestimmungsland. Darüber hinaus wird die Erhebung von Daten über beschlagnahmte Feuerwaffen gezielte Strategien zur Verhinderung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen ermöglichen.
–
Das zweite Ziel besteht darin, koordinierte Kontrollen und Risikobewertungen zu ermöglichen. Hierfür muss zunächst die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen sichergestellt werden. Rückverfolgung bedeutet, dass die Wege von Feuerwaffen und nach Möglichkeit deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition vom Hersteller bis zum Käufer systematisch verfolgt werden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung, Untersuchung und Analyse der unerlaubten Herstellung oder des unerlaubten Handels zu unterstützen. Der derzeitige Rahmen muss diesbezüglich sowohl in Bezug auf die Einfuhr als auch in Bezug auf die Ausfuhr verbessert werden, da bei beiden Vorgängen Schlupflöcher festgestellt wurden. Dies gilt insbesondere für die ordnungsgemäße Erfassung von Angaben zu Feuerwaffen und die Notwendigkeit, die Arbeit der Zollbehörden beim Aufspüren von Feuerwaffen zu verbessern, während es bei der Ausfuhr eher um die Arbeit der für die Ausfuhrgenehmigung zuständigen Behörden geht. Sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr sollte die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden (einschließlich der Zollbehörden) und den Genehmigungsbehörden verbessert werden.
–
Das dritte Einzelziel besteht darin, gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und den Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsbeteiligte und Besitzer von Feuerwaffen zu verringern. Vor diesem Hintergrund soll schwerpunktmäßig eine einheitliche Anwendung des EU-Rechts und des VN-Feuerwaffenprotokolls gewährleistet werden, da die Wirtschaftsbeteiligten trotz der Anwendung der derzeit geltenden Verordnung mit 27 verschiedenen Arten von Vorschriften und mangelnder Rechtssicherheit konfrontiert sind.
Diese Ziele stehen voll und ganz im Einklang mit anderen Politikbereichen der EU und mit der Charta der Grundrechte. Insbesondere entsprechen sie vollständig der von der EU eingegangenen Verpflichtung, „weiterhin eine verantwortungsvolle und wirksame Waffenausfuhrkontrolle in der Nachbarschaft der EU im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/CFSP (militärisch einsetzbare Waffen) und der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (zivile Feuerwaffen) [zu] fördern“. Die Ziele stehen ebenfalls im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 festgelegten Ansatz einer Modernisierung des Ausfuhrkontrollmechanismus für Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.
Die Initiative dürfte dank einer Harmonisierung der nationalen Vorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten verringern. Darüber hinaus sollen mit dieser Initiative die Kapazitäten der zuständigen Behörden mit Blick auf die Prävention und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit und der Umlenkung von Feuerwaffen gestärkt werden.
Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.
Die Kommission richtet bis zu dem in der Durchführungsverordnung gemäß dem Vorschlag für diese Verordnung festgelegten Zeitpunkt ein Registerinformationssystem ein, das alle erforderlichen Genehmigungen enthält, die nach den einschlägigen Artikeln dieses Vorschlags für eine Verordnung zur Verfügung gestellt werden, und unterhält es.
Die folgenden Hauptindikatoren ermöglichen die Überwachung der Durchführung und der Leistung der Einzelziele:
•
Zahl der Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Ziele 1 und 3)
•
Zahl der Verweigerungen (Ziele 1 und 2)
•
Mengen und Wert der tatsächlichen Einfuhren und Ausfuhren (Ziele 1, 2 und 3)
•
Zahl der Beschlagnahmen (Ziele 1 und 2)
•
Zahl der Abfragen im ECRIS (Ziel 2)
•
Zahl der Abfragen im Schengener Informationssystem und in der Interpol-Datenbank iARMS zu verloren gegangenen oder gestohlenen Feuerwaffen (Ziel 2)
•
Zahl der an SIENA angeschlossenen Zollbehörden (Ziel 2)
•
Zahl der in das CRMS eingegebenen Risikoinformationsbögen (Ziel 2)
•
Zahl der Mitgliedstaaten mit einem vollständig digitalisierten Lizenzierungssystem (Ziel 3)
•
Zahl der nach dem Versand durchgeführten Kontrollen (Ziel 2)
•
Zahl der erteilten vorübergehenden Einfuhr- und Ausfuhranmeldungen (Ziel 3)
•
Zahl der Wirtschaftsbeteiligten, denen eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde (Ziel 3)
Begründung des Vorschlags/der Initiative
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Die Durchführung der Verordnung erfordert, dass im Wege von Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten innerhalb eines Zeitrahmens von zwei bis fünf Jahren ab dem Geltungsbeginn der Verordnung eine Reihe von Detailfragen geregelt wird. Darüber hinaus wird die Kommission eine bedeutendere Rolle bei der Überwachung der Durchführung der neuen Verordnung übernehmen müssen, um sicherzustellen, dass ihre Ziele erreicht werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu folgenden Zwecken zu erlassen:
•
Festlegung der technischen Merkmale halbfertiger Feuerwaffen und wesentlicher Komponenten nach Artikel 9 dieser Verordnung
•
Änderung des Anhangs I dieser Verordnung aufgrund von Änderungen des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2685/87 und aufgrund von Änderungen des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2021/555
•
Änderung der Anhänge II und III dieser Verordnung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu folgenden Zwecken zu erlassen:
•
Schaffung eines Verzeichnisses nicht umbaubarer Schreckschuss- und Signalwaffen nach Artikel 8 dieser Verordnung
•
Einführung einer allgemeinen Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigung der Union sowie Festlegung der Bedingungen für die Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten und Munition durch zugelassene Wirtschaftsbeteiligte für Sicherheit im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
•
Einrichtung oder Auswahl des sicheren und verschlüsselten Systems nach Artikel 28 dieser Verordnung und Festlegung der Bedingungen und des Zeitrahmens für seine Nutzung
•
Festlegung einheitlicher Vorschriften und Formulare für Endverbleibsbescheinigungen nach Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung
•
Einrichtung oder Auswahl des sicheren und verschlüsselten Systems nach Artikel 29 dieser Verordnung
•
Festlegung der Kriterien für einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement und insbesondere der Risikokriterien, Standards und prioritären Kontrollbereiche auf der Grundlage der nach dieser Verordnung ausgetauschten Informationen sowie der Strategien und bewährten Verfahren der Union und auf internationaler Ebene
•
Festlegung der technischen Vorschriften für den wirksamen Informationsaustausch über das Zollinformationssystem nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 515/97
•
Festlegung der Vorschriften und des von den Mitgliedstaaten zu verwendenden Formats für die Übermittlung anonymisierter statistischer Informationen über Anmeldungen und Verstöße nach Artikel 27 dieser Verordnung an die Kommission
Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)
In einem Raum ohne Binnengrenzen mit freiem Waren- und Personenverkehr sind gemeinsame Vorschriften auf EU-Ebene für die Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition von wesentlicher Bedeutung. Die genannten Punkte können nur auf EU-Ebene angegangen werden, da die Vielfalt nationaler Rechtsvorschriften einen unmittelbaren Einfluss auf die Wirksamkeit und die einheitliche Auslegung des unionsinternen Rechts (d. h. der Feuerwaffen-Richtlinie) hat. Unterschiede in den Rechtsvorschriften können außerdem zu Gesetzeslücken führen, die Kriminelle für sich nutzen.
Die Unterschiede bei den Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrgenehmigungsverfahren und -kontrollen in den Mitgliedstaaten stehen in klarem Widerspruch zum Konzept der ausschließlichen Zuständigkeit der EU im Bereich des Außenhandels.
Zusammenfassend wurden in der Folgenabschätzung drei Hauptprobleme ermittelt: das Fehlen zentralisierter Daten auf nationaler Ebene, die Bedrohung durch Schmuggel von Feuerwaffen in die und aus der EU sowie der Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten bei der Ausfuhr und Einfuhr von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch.
Erwarteter Unionsmehrwert (ex post)
Der Unionsmehrwert bestünde in der vollständigen Angleichung des Anwendungsbereichs an den der Feuerwaffen-Richtlinie, die dazu führen würde, dass die Verordnung für sämtliche zivile Transaktionen mit Feuerwaffen gilt, darunter auch für den zivilen Handel mit automatischen Feuerwaffen, halbautomatischen Feuerwaffen mit Hochkapazitätsmagazinen oder halbautomatischen Langwaffen mit einem Klapp- oder Teleskopschaft.
Wie in der Feuerwaffen-Richtlinie wären Transaktionen zwischen Regierungen oder Verkäufe an Militär oder Streitkräfte weiterhin von der Verordnung ausgenommen und die Sicherheits- und Vereinfachungsziele somit nur für Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch umsetzbar.
Die neuen Vereinfachungen würden den Forderungen der Interessenträger nach einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und einem einheitlichen EU-Ansatz entsprechen. Darüber hinaus wären die Mitgliedstaaten verpflichtet, jährlich Daten zu übermitteln.
Der Mehrwert nach Einzelziel wäre wie folgt:
Erstes Einzelziel (Datenerhebung): hoher Mehrwert aufgrund der obligatorischen Datenerhebung und Digitalisierung.
Zweites Einzelziel (Sicherheit): hoher Mehrwert durch die Einbeziehung von Schreckschuss- und Signalwaffen, halbfertigen Komponenten, Endverbleibsbescheinigungen usw., wodurch insbesondere die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen verbessert würde.
Drittes Einzelziel (Vereinfachung): hoher Mehrwert aufgrund der neuen Vereinfachungen, die als Reaktion auf die Forderungen der Interessenträger eingeführt werden. Überschneidungen mit dem Gemeinsamen Standpunkt werden beseitigt.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Dieser Vorschlag baut auf Erkenntnissen auf, die bei der der Durchführung und Evaluierung der Verordnung Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2021 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (COM(2020) 608) gewonnen wurden.
Im Zuge der Folgenabschätzung wurde darüber hinaus die Umsetzung der Empfehlung der Kommission aus dem Jahr 2018 über Sofortmaßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit bei der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition (C(2018) 2197 final) analysiert.
Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Das allgemeine Ziel des Vorschlags steht im Einklang mit der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion, der zufolge die Rückverfolgbarkeit von Waffen unbedingt verbessert werden muss, um den Informationsaustausch zwischen Genehmigungsbehörden und Strafverfolgungsbehörden sicherzustellen, und die Vorschriften für Ausfuhrgenehmigungen sowie Einfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen bewertet werden sollen.
Die Überarbeitung der Verordnung wurde im EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen 2020–2025 als „Priorität 1: Schutz des legalen Marktes und Eindämmung der Umlenkung“ angekündigt und in Anhang II des Arbeitsprogramms der Kommission für 2021 aufgenommen.
Die auf EU-Ebene erforderlichen Investitionen sind mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 vereinbar, wobei die Mittel unter der Rubrik Sicherheit und Verteidigung bereitgestellt werden.
Das elektronische Lizenzierungssystem wird als spezifisches Modul des elektronischen Lizenzierungssystems entwickelt, das derzeit von der GD TRADE verwaltet wird. Das elektronische Genehmigungssystem ist bereits umgesetzt und wird derzeit von einigen Mitgliedstaaten eingeführt. Über dieses System können die Wirtschaftsbeteiligten sämtliche Genehmigungen beantragen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck vorgesehen sind.
Sobald alle Mitgliedstaaten das Registerinformationssystem eingeführt haben, können sie mithilfe des Systems die folgenden, in diesem Vorschlag für eine Verordnung festgelegten Aufgaben erfüllen:
•
Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten, Händlern und Besitzern (die eine Waffe einführen oder ausführen möchten)
•
Registrierung der (für die Erteilung von Genehmigungen) zuständigen nationalen Behörden
•
Beantragung von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen sowie deren Erteilung oder Verweigerung durch die zuständigen Behörden
•
Konsultation dazu, ob die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats/mehrerer Mitgliedstaaten in der Vergangenheit eine Genehmigung für eine im Wesentlichen identische Transaktion abgelehnt haben (Verweigerung, Ungültigerklärung, Aussetzung, Änderung oder Widerruf von Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen)
•
Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission beim Austausch von Informationen und Daten
•
Erstellung statistischer Daten, unter anderem zu Folgendem: Zahl der Genehmigungen und Verweigerungen, Mengen und Wert der tatsächlichen Einfuhren und Ausfuhren von Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten und Munition, aufgeschlüsselt nach Kategorien und Unterkategorien gemäß Anhang I der Verordnung und nach Ursprungs- und Bestimmungsland
•
Ermöglichung des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsbeteiligten und Händlern für die Zwecke der Durchführung dieser Verordnung
•
Speicherung aller erteilten Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen mit einer bestimmten Referenznummer sowie der für die vorübergehende Ausfuhr und Einfuhr eingegangenen Anträge
•
Ermöglichung des Austauschs von Daten über erteilte Genehmigungen und die Bewegung von Sendungen zwischen nationalen Behörden und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
Durch die Verknüpfung mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll (EU SWE-C) entstehen Synergien.
Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
◻
befristete Laufzeit
◻
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
◻
finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
☑
unbefristete Laufzeit
Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,
anschließend reguläre Umsetzung.
Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
☑
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
☑
durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union
◻
durch Exekutivagenturen
◻ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten
◻
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
◻ Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen
◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften
◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Die ersten Arbeitsvereinbarungen für die Entwicklung des „Registerinformationssystems“ werden spätestens ein Jahr nach Annahme des Vorschlags durch die Kommission geschlossen, um die Entwicklung des spezifischen Moduls innerhalb des bereits bestehenden elektronischen Genehmigungssystems zu beschleunigen, über das Wirtschaftsbeteiligte sämtliche Genehmigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck beantragen können.
Die spezifischen Anforderungen und Aufgaben werden in der Koordinierungsgruppe „Einfuhren und Ausfuhren“ erörtert, die mit der vorliegenden Verordnung eingesetzt wurde.
Die Generaldirektionen HOME und TRADE unterzeichnen eine Vereinbarung über die besonderen Regelungen in Bezug auf die erforderlichen Finanzmittel und das erforderliche Personal.
Die ersten Arbeitsvereinbarungen für die Verknüpfung des „Registerinformationssystems“ mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll (EU SWE-C) werden spätestens ein Jahr nach Annahme der vorgeschlagenen Verordnung geschlossen.
Die Generaldirektionen HOME und TAXUD unterzeichnen eine Vereinbarung über die besonderen Regelungen in Bezug auf die erforderlichen Finanzmittel und das erforderliche Personal.
Die spezifischen Anforderungen und Aufgaben werden in der Koordinierungsgruppe „Einfuhren und Ausfuhren“ erörtert, die mit der vorliegenden Verordnung eingesetzt wurde.
Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Nach dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments der Union für den Bereich der Sicherheit im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (COM(2018) 472 final): Im Einklang mit der Dachverordnung nimmt die Kommission eine Halbzeitevaluierung und eine rückblickende Evaluierung der im Rahmen dieses Fonds durchgeführten Maßnahmen vor. Die Halbzeitevaluierung sollte sich insbesondere auf die Halbzeitevaluierung der Programme stützen, die die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember 2024 vorlegen.
Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Die Ausgabenprogramme der Generaldirektion HOME wiesen bislang kein hohes Fehlerrisiko auf. Dies geht aus den Jahresberichten des Rechnungshofs hervor, der keine nennenswerten Fehler feststellen konnte.
Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Die Kommission erstattet Bericht über das Verhältnis der Kontrollkosten zum Wert der betreffenden verwalteten Mittel. Im jährlichen Tätigkeitsbericht der Generaldirektion HOME für 2020 wurden für Finanzhilfen im Rahmen der direkten Mittelverwaltung 1,16 % und für die Auftragsvergabe im Rahmen der direkten Mittelverwaltung 7,32 % ausgewiesen.
Im jährlichen Tätigkeitsbericht für 2020 wurde in Bezug auf die nationalen AMIF/ISF-Programme eine Restfehlerquote von 1,37 % und für nicht forschungsbezogene Zuschüsse im Rahmen der direkten Mittelverwaltung eine Restfehlerquote von 2,23 % ausgewiesen.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Die Generaldirektion HOME wird ihre Betrugsbekämpfungsstrategie im Einklang mit der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) weiter anwenden, um unter anderem sicherzustellen, dass ihre internen Kontrollen zur Betrugsbekämpfung vollständig auf die CAFS abgestimmt sind und dass ihr Betrugsrisikomanagement darauf abzielt, Bereiche mit Betrugsrisiken zu ermitteln und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Die Generaldirektion HOME hat auf der Grundlage der von OLAF bereitgestellten Methodik eine eigene Betrugsbekämpfungsstrategie entwickelt und setzt diese um.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
|
Nummer
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GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidaten‑ländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
5
|
12 02 01
|
GM/NGM
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NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
JA/NEIN
|
Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel(*)
Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
☑
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
5
|
|
|
GD: HOME
|
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Insgesamt
|
|
Operative Mittel
|
|
12 02 01 – Fonds für die innere Sicherheit (ISF)
|
Verpflichtungen
|
|
0,000
|
0,330
|
0,580
|
0,490
|
0,350
|
1,750
|
|
12 02 01 – Fonds für die innere Sicherheit (ISF)
|
Zahlungen
|
|
0,000
|
0,212
|
0,452
|
0,440
|
0,300
|
1,404
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12 01 01 – Unterstützungsausgaben für den Fonds für die innere Sicherheit (ISF)
|
MfV = MfZ
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
für GD HOME
|
Verpflichtungen
|
|
0,000
|
0,330
|
0,580
|
0,490
|
0,350
|
1,750
|
|
|
Zahlungen
|
|
0,000
|
0,212
|
0,452
|
0,440
|
0,300
|
1,404
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
|
0,000
|
0,330
|
0,580
|
0,490
|
0,350
|
1,750
|
|
|
Zahlungen
|
|
0,000
|
0,212
|
0,452
|
0,440
|
0,300
|
1,404
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
0,000
|
0,000
|
0,330
|
0,580
|
0,490
|
0,350
|
1,750
|
|
|
Zahlungen
|
0,000
|
0,000
|
0,212
|
0,452
|
0,440
|
0,300
|
1,404
|
* Hinweis: Der Bedarf der GD TAXUD und der GD TRADE ist in der operativen Haushaltslinie der GD HOME enthalten: Die entsprechenden Beträge werden aus der betreffenden ISF-Haushaltslinie im Wege einer Kodelegation von der GD HOME an die GD TAXUD sowie von der GD HOME an die GD TRADE übertragen.
Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:
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• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
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Verpflichtungen
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(4)
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Zahlungen
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(5)
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Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
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(6)
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Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 6
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
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Verpflichtungen
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= 4 + 6
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Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
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7
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Verwaltungsausgaben
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Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den
Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten
(Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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GD: HOME
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2022
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2023
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2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Insgesamt
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|
Personal
|
MfV = MfZ
|
0,000
|
0,157
|
0,399
|
0,484
|
0,484
|
0,484
|
2,008
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
MfV = MfZ
|
0,000
|
0,000
|
0,263
|
0,263
|
0,185
|
0,185
|
0,896
|
|
GD HOME INSGESAMT
|
MfV = MfZ
|
0,000
|
0,157
|
0,662
|
0,747
|
0,669
|
0,669
|
2,904
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des MFR
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,000
|
0,157
|
0,662
|
0,747
|
0,669
|
0,669
|
2,904
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7 des MFR
|
Verpflichtungen
|
0,000
|
0,157
|
0,992
|
1,327
|
1,159
|
1,019
|
4,654
|
|
|
Zahlungen
|
0,000
|
0,157
|
0,874
|
1,199
|
1,109
|
0,969
|
4,307
|
Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Ergebnisse angeben
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|
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2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
INSGESAMT
|
|
|
Phase
|
Art
|
Zahl
|
Kosten
|
Zahl
|
Kosten
|
Zahl
|
Kosten
|
Zahl
|
Kosten
|
Zahl
|
Kosten
|
Zahl
|
Kosten
|
Zahl
|
Kosten
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
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EINZELZIEL Nr. 2: Koordinierte Kontrollen und Risikobewertungen ermöglichen.
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Ergebnis
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Ersteinrichtung
|
Vollständige Entwicklung eines „Registerinformationssystems“ als Modul des aktuellen elektronischen Genehmigungssystems unter der Verwaltung der GD TRADE
|
|
0,000
|
|
0,000
|
|
0,250
|
|
0,000
|
|
0,000
|
|
0,000
|
|
0,250
|
|
Ergebnis
|
Wartung
|
Wiederkehrende Kosten für das „Registerinformationssystem“
|
|
|
|
|
|
|
|
0,050
|
|
0,050
|
|
0,050
|
|
0,150
|
|
Ergebnis
|
|
Integration mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll
|
|
|
|
|
|
0,080
|
|
0,530
|
|
0,440
|
|
0,300
|
|
1,350
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
|
0,000
|
|
0,000
|
|
0,330
|
|
0,580
|
|
0,490
|
|
0,350
|
|
1,750
|
|
INSGESAMT
|
|
0,000
|
|
0,000
|
|
0,330
|
|
0,580
|
|
0,490
|
|
0,300
|
|
1,750
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
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|
|
|
|
|
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|
|
Art = Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer …).
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SO = wie unter 1.4.2. („Einzelziel …“) beschrieben.
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|
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|
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|
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|
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Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
☑
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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2022
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2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
INSGESAMT
|
|
RUBRIK 7 des MFR
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personal
|
0,000
|
0,157
|
0,399
|
0,484
|
0,484
|
0,484
|
2,008
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,263
|
0,263
|
0,185
|
0,185
|
0,896
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7 des MFR
|
0,000
|
0,157
|
0,662
|
0,747
|
0,669
|
0,669
|
2,904
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7 des MFR
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personal
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 des MFR
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,157
|
0,662
|
0,747
|
0,669
|
0,669
|
2,904
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch Mittel der GD gedeckt, die bereits für die Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind oder innerhalb der GD umgeschichtet wurden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Geschätzter Personalbedarf
◻
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
☑
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
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2021
|
2022
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2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
2
|
2
|
2
|
2
|
2
|
|
20 01 02 03 (in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
01 01 01 01 (indirekte Forschung)
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|
|
|
|
|
|
|
|
01 01 01 11 (direkte Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
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|
|
|
|
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|
Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)
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20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
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|
|
|
2
|
2
|
2
|
2
|
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20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)
|
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|
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|
|
|
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|
01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0
|
0
|
2
|
4
|
4
|
4
|
4
|
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
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Beamte und Bedienstete auf Zeit
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Es handelt sich ausschließlich um zusätzliches Personal, das eingestellt werden muss.
Im Einstellungsplan ist Folgendes vorgesehen:
2023: + 1 AD in der GD HOME: für die Verordnung, das Verfahren für die Annahme des Vorschlags, die Überwachung der Durchführung der Verordnung in den Mitgliedstaaten und die Ausarbeitung der Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte (zwei delegierte Rechtsakte und acht Durchführungsrechtsakte) zuständiger Referent
2023: + 1 AST Assistent des Referenten der GD HOME
2024: + 2 CA FG IV in der GD TAXUD: für die Verknüpfung, Integration und Verwaltung der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll und des Registerinformationssystems zuständiger Referent
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Externes Personal
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Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/die Initiative
☑
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Die Auswirkungen der zusätzlichen Finanzmittel auf den Haushalt werden durch eine Verringerung der geplanten Ausgaben im Rahmen der Thematischen Fazilität des ISF ausgeglichen.
◻
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.
◻
erfordert eine Revision des MFR.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/die Initiative
☑
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
◻
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Jahr
N
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Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
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Insgesamt
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|
Kofinanzierende Einrichtung
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|
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Kofinanzierung INSGESAMT
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Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
☑
Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
◻
Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
◻
auf die Eigenmittel
◻
auf die übrigen Einnahmen
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind. ◻
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Einnahmenlinie:
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Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
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Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
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|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
|
Artikel …
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Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).