EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 19.9.2022
COM(2022) 459 final
2022/0278(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Schaffung eines Notfallinstruments für den Binnenmarkt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2022) 323 final} - {SWD(2022) 288 final} - {SWD(2022) 289 final} - {SWD(2022) 290 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Binnenmarkt ist einer der größten Trümpfe der EU und bildet das Rückgrat für Wirtschaftswachstum und Wohlergehen in der EU. Jüngste Krisen wie die COVID-19-Pandemie oder der Einmarsch Russlands in die Ukraine haben gezeigt, wie anfällig der Binnenmarkt und seine Lieferketten im Falle unvorhergesehener Störungen sind und wie sehr die europäische Wirtschaft und all ihre Akteure auf einen gut funktionierenden Binnenmarkt angewiesen sind. Neben der geopolitischen Instabilität können in Zukunft auch der Klimawandel und die daraus resultierenden Naturkatastrophen, der Verlust an biologischer Vielfalt und die weltweite wirtschaftliche Instabilität zu weiteren, neuen Notsituationen führen. Aus diesem Grund muss das Funktionieren des Binnenmarkts in Krisenzeiten gewährleistet sein.
Eine Krise kann sich in zweierlei Hinsicht auf den Binnenmarkt auswirken: Zum einen kann eine Krise dazu führen, dass Hindernisse für den freien Verkehr innerhalb des Binnenmarkts entstehen und so dessen Funktionieren gestört wird. Zum anderen können sich in einer Krise die Engpässe bei krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen verstärken, wenn der Binnenmarkt fragmentiert ist und nicht funktioniert. In der Folge kann es zu abrupten Unterbrechungen der Lieferketten kommen und die Unternehmen stehen vor Schwierigkeiten bei der Beschaffung, der Lieferung oder dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen. Der Zugang der Verbraucher zu wichtigen Produkten und Dienstleistungen wird gestört. Durch einen Mangel an Informationen und Rechtsklarheit werden die Auswirkungen dieser Störungen weiter verschärft. Zusätzlich zu den unmittelbaren gesellschaftlichen Risiken, die durch die Krise verursacht werden, sind die Bürgerinnen und Bürger, insbesondere gefährdete Gruppen, mit starken negativen wirtschaftlichen Auswirkungen konfrontiert. Mit dem Vorschlag sollen daher zwei separate, aber miteinander verknüpfte Probleme angegangen werden: Hindernisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit in Krisenzeiten und Engpässe bei krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen.
In enger Zusammenarbeit mit allen Mitgliedstaaten und anderen bestehenden Kriseninstrumenten der EU wird das Notfallinstrument für den Binnenmarkt (Single Market Emergency Instrument, SMEI) eine starke, flexible Governance-Struktur sowie ein gezieltes Instrumentarium bieten, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts in künftigen Krisen jeglicher Art zu gewährleisten. Es ist wahrscheinlich, dass nicht alle in diesem Vorschlag enthaltenen Instrumente gleichzeitig benötigt werden. Vielmehr geht es darum, die EU für die Zukunft zu rüsten und sie mit dem auszustatten, was sich in einer bestimmten Krisensituation, die den Binnenmarkt schwer beeinträchtigt, als notwendig erweisen könnte.
In seinen Schlussfolgerungen vom 1. und 2. Oktober 2020 gab der Europäische Rat an, dass die EU die Lehren aus der COVID-19-Pandemie ziehen und die noch bestehende Fragmentierung sowie die verbleibenden Hindernisse und Schwachpunkte des Binnenmarkts bei der Bewältigung von Krisensituationen angehen wird. In der Mitteilung über die Aktualisierung der neuen Industriestrategie kündigte die Kommission ein Instrument zur Gewährleistung des freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehrs und von mehr Transparenz und Koordinierung in Krisenzeiten an. Die Initiative ist Teil des Arbeitsprogramms der Kommission für 2022. Das Europäische Parlament begrüßte den Plan der Kommission, ein Notfallinstrument für den Binnenmarkt zu erarbeiten, und forderte die Kommission auf, dieses als rechtsverbindliches strukturelles Instrument zur Gewährleistung des freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehrs im Falle künftiger Krisen zu entwickeln.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
In einer Reihe von EU-Rechtsinstrumenten sind Bestimmungen enthalten, die für das Krisenmanagement im Allgemeinen relevant sind. Andererseits sind in bestimmten Rahmenregelungen der EU sowie in kürzlich angenommenen Vorschlägen der Kommission gezieltere Maßnahmen vorgesehen, die sich auf bestimmte Aspekte des Krisenmanagements konzentrieren oder für bestimmte Sektoren relevant sind. Das Notfallinstrument für den Binnenmarkt gilt unbeschadet der Bestimmungen dieser gezielten Krisenmanagementinstrumente, die als lex specialis zu betrachten sind. Insbesondere Finanzdienstleistungen, Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere medizinische Gegenmaßnahmen und Produkte der Lebensmittelsicherheit sind vom Anwendungsbereich der Initiative ausgeschlossen, da es für diese Bereiche einen speziellen krisenrelevanten Rahmen gibt.
Zusammenspiel mit horizontalen Krisenreaktionsmechanismen
Die Integrierte Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (Integrated Political Crisis Response mechanism, IPCR) gehört zu den horizontalen Krisenreaktionsmechanismen. Der EU-Ratsvorsitz nutzt die IPCR zur Erleichterung des Informationsaustausches und der politischen Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Reaktion auf komplexe Krisen. Die IPCR wurde im Oktober 2015 für die Flüchtlings- und Migrationskrise erstmals genutzt und hat durch die Berichterstattung an den Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (AStV), den Rat und den Europäischen Rat wesentlich zur Überwachung und Unterstützung der Krisenreaktion beigetragen. Außerdem erfolgte durch sie die Reaktion der Union auf größere Krisen aufgrund von Cyber-Angriffen, Naturkatastrophen oder hybriden Bedrohungen. In jüngerer Zeit kam die IPCR auch nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie und der brutalen Aggression Russlands gegen die Ukraine zum Einsatz.
Ein weiterer EU-Mechanismus für die allgemeine Krisenreaktion ist das Katastrophenschutzverfahren der Union und das zugehörige Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, ERCC). Das ERCC, das rund um die Uhr an sieben Tagen der Woche einsatzbereit ist, fungiert als zentrale operative Drehscheibe der Kommission für erste Notfallmaßnahmen, die Einrichtung strategischer Reserven auf EU-Ebene für Notfallmaßnahmen („rescEU“), Katastrophenrisikobewertungen, die Erstellung von Szenarien, Ziele für Katastrophenresilienz, eine EU-weite Übersicht über die Risiken von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen und andere Präventions- und Vorsorgemaßnahmen wie Schulungen und Übungen.
Zusammenspiel mit horizontalen Binnenmarktmechanismen
Soweit angemessen und erforderlich sollte eine Koordinierung zwischen dem Notfallinstrument für den Binnenmarkt und den Tätigkeiten der Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften (Single Market Enforcement Task-Force, SMET) sichergestellt werden. Insbesondere verweist die Kommission gemeldete Hindernisse, die den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr von strategischen Gütern und Dienstleistungen erheblich beeinträchtigen, zur Erörterung/Überprüfung an die SMET.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Zusammenspiel mit Maßnahmen, die auf spezifische Aspekte des Krisenmanagements ausgerichtet sind
Die vorstehend erwähnten horizontalen Krisenreaktionsmechanismen werden durch andere, gezieltere Maßnahmen ergänzt, die sich auf bestimmte Aspekte des Binnenmarkts konzentrieren, z. B. den freien Warenverkehr, die gemeinsame Ausfuhrregelung oder die Vergabe öffentlicher Aufträge.
Einen solchen Rahmen bietet die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 mit der ein Reaktionsmechanismus zur Beseitigung von Behinderungen des freien Warenverkehrs, für die ein Mitgliedstaat verantwortlich ist und die zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen führen und ein unmittelbares Handeln erfordern, eingerichtet wird („Erdbeer-Verordnung“). In dieser Verordnung sind ein Meldemechanismus sowie ein System zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorgesehen. (Für weitere Einzelheiten siehe Abschnitte 8.1 und 8.2.)
Die Verordnung über eine gemeinsame Ausfuhrregelung ermöglicht es der Kommission, bestimmte Kategorien von Waren einer Extra-EU-Ausfuhrüberwachung oder einer Extra-EU-Ausfuhrgenehmigung zu unterwerfen. Auf dieser Grundlage unterwarf die Kommission bestimmte Impfstoffe und bestimmte Wirkstoffe, die zur Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden, der Ausfuhrüberwachung.
Weitere wirtschaftliche Maßnahmen umfassen das Verhandlungsverfahren und die gelegentliche gemeinsame Beschaffung durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten.
Zusammenspiel mit sektorspezifischen Krisenmaßnahmen
In bestimmten Rahmenregelungen der EU sind gezieltere Maßnahmen vorgesehen, die sich nur auf gewisse spezifische Aspekte des Krisenmanagements konzentrieren oder nur gewisse spezifische Sektoren betreffen.
In der Mitteilung der Kommission „Notfallplan zur Gewährleistung der Lebensmittelversorgung und Ernährungssicherheit“ werden Lehren aus der COVID-19-Pandemie und früheren Krisen gezogen, um die Koordinierung und das Krisenmanagement einschließlich Vorsorge zu verbessern. Zu diesem Zweck enthält der Notfallplan wesentliche Grundsätze, die es zu beachten gilt, um die Lebensmittelversorgung und Ernährungssicherheit im Falle künftiger Krisen zu gewährleisten. Um die Umsetzung des Notfallplans und der darin enthaltenen wesentlichen Grundsätze zu gewährleisten, richtete die Kommission parallel dazu den Europäischen Mechanismus zur Krisenvorsorge und Krisenreaktion im Bereich der Ernährungssicherheit (European Food Security Crisis preparedness and response Mechanism, EFSCM) ein, eine Gruppe, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und von Nicht-EU-Ländern sowie aus Akteuren der Lebensmittelversorgungskette zusammensetzt und in der die Kommission den Vorsitz führt, um die Koordinierung zu verbessern und Daten und Verfahren auszutauschen. Der EFSCM wurde im März 2022 erstmals einberufen, um die Auswirkungen des Anstiegs der Energie- und Rohstoffpreise sowie die Folgen des Einmarsches Russlands in die Ukraine im Hinblick auf die Ernährungssicherheit und Lebensmittelversorgung zu erörtern. Die Marktbeobachtungsstellen und die Gruppen für den zivilen Dialog sind weitere Gremien, die für Transparenz und Informationsfluss im Lebensmittelsektor sorgen.
Ziel der Mitteilung der Kommission „Ein Notfallplan für den Verkehr“ ist es, die Krisenvorsorge und die Aufrechterhaltung des Betriebs im Verkehrssektor zu gewährleisten. Der Plan sieht ein „Krisenhandbuch“ vor, das ein Instrumentarium mit zehn Maßnahmen zur Abfederung etwaiger negativer Auswirkungen auf den Verkehrssektor, die Passagiere und den Binnenmarkt im Krisenfall enthält. Dazu gehören mitunter folgende Maßnahmen: die EU-Rechtsvorschriften für den Verkehr für Krisensituationen fit machen, Gewährleistung einer angemessenen Unterstützung des Verkehrssektors, Gewährleistung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit, Austausch von Verkehrsinformationen, Verkehrsnotfallübungen unter realen Bedingungen usw.
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation (GMO) für landwirtschaftliche Erzeugnisse und die entsprechende GMO-Verordnung für Erzeugnisse der Fischerei bilden die Rechtsgrundlage für die Erhebung relevanter Informationen aus den Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Markttransparenz.
Die Verordnung (EU) 2021/1139 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF-Verordnung) bildet die Rechtsgrundlage für die Unterstützung des Fischerei- und Aquakultursektors im Fall von außergewöhnlichen Ereignissen, die eine erhebliche Störung der Märkte verursachen.
Mit der Verordnung (EU) 2021/953 über das digitale COVID-Zertifikat der EU wird ein gemeinsamer Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion festgelegt, um die Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern und ihren Familienangehörigen während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Darüber hinaus hat der Rat auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission spezifische Empfehlungen für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie angenommen. Ferner kündigte die Kommission im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020 an, dass sie beabsichtigt, die Leitlinien für die Freizügigkeit von 2009 zu überarbeiten, um die Rechtssicherheit für EU-Bürgerinnen und -Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, zu verbessern und eine wirksamere und einheitlichere Umsetzung der Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit in der gesamten EU zu gewährleisten. Die überarbeiteten Leitlinien sollten sich u. a. mit der Anwendung restriktiver Maßnahmen zur Einschränkung der Freizügigkeit, insbesondere aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit, befassen.
Die Verordnung (EU) 2022/123 zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und -bewältigung in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte bietet einen Rahmen für die Überwachung und Minderung potenzieller und tatsächlicher Engpässe bei zentral und national zugelassenen Humanarzneimitteln, die für die Bewältigung einer bestimmten „Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit“ oder eines „Großereignisses“ als kritisch angesehen werden.
Schließlich wurde mit dem Beschluss der Kommission vom 16. September 2021 die Europäische Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen für ein koordiniertes Vorgehen auf Unionsebene eingerichtet, um auf Gesundheitskrisen zu reagieren, einschließlich der Überwachung des Bedarfs, der raschen Entwicklung, Herstellung, Beschaffung und gerechten Verteilung medizinischer Gegenmaßnahmen.
Zusammenspiel mit laufenden Initiativen
Parallel dazu gibt es eine Reihe von Initiativen, die vor Kurzem vorgeschlagen wurden und derzeit erörtert werden und die Aspekte betreffen, die für die Krisenreaktion und -vorsorge relevant sind. Diese Initiativen haben jedoch einen begrenzten Anwendungsbereich, der spezifische Arten von Krisenszenarien abdeckt, und sind nicht dazu gedacht, einen allgemeinen horizontalen Rahmen für das Krisenmanagement zu schaffen. Soweit diese Initiativen einen sektorspezifischen Rahmen für die Krisenreaktion und -vorsorge umfassen, hat dieser Rahmen Vorrang vor dem Notfallinstrument für den Binnenmarkt als lex specialis.
Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (im Folgenden „Beschluss zu grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren“) zielt darauf ab, den EU-Rahmen für die Gesundheitssicherheit zu stärken und die Krisenvorsorge und -reaktion der wichtigsten EU-Agenturen in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren zu stärken. Wird der Vorschlag angenommen, wird er zur Stärkung der Vorsorge- und Reaktionsplanung, zur Förderung der epidemiologischen Überwachung und Kontrolle, zur Verbesserung der Datenberichterstattung sowie zur Unterstützung der EU-Maßnahmen beitragen.
Mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 wurde ein Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten eingerichtet.
In dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit auf Unionsebene sind Krisenreaktionsinstrumente wie die gemeinsame Beschaffung, verbindliche Auskunftsersuchen an Unternehmen über ihre Produktionskapazitäten und die Umwidmung von Produktionslinien im Falle einer Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit vorgesehen, sobald eine Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit ausgerufen wird. Die Ausrufung eines EU-Notstands würde eine engere Koordinierung auslösen und die Entwicklung, Bevorratung und Beschaffung von krisenrelevanten Produkten gestatten. Der Vorschlag erstreckt sich auf medizinische Gegenmaßnahmen, die als Humanarzneimittel, Medizinprodukte und andere Waren oder Dienstleistungen definiert sind, die für die Vorsorge und Reaktion auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren erforderlich sind.
Ziel des Vorschlags der Kommission für das europäische Chip-Gesetz ist die Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems. Eine wichtige Säule dieser Strategie ist die Einrichtung eines Mechanismus für die koordinierte Überwachung und Reaktion auf Engpässe bei der Lieferung von Halbleitern, mit dem Ziel, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und internationalen Partnern künftige Störungen der Lieferkette mithilfe eines speziellen Notfallinstrumentariums zu antizipieren und rasch darauf zu reagieren. Der vorgesehene Mechanismus ist speziell auf eine mögliche Halbleiterkrise ausgerichtet und greift ausschließlich bei Aktivierung des Krisenmodus.
Der Vorschlag der Kommission für ein Datengesetz wird es öffentlichen Stellen ermöglichen, Zugang zu Daten des privaten Sektors zu erhalten, die unter außergewöhnlichen Umständen erforderlich sind, insbesondere zur Erfüllung eines rechtlichen Mandats, wenn Daten nicht anderweitig verfügbar sind, oder bei einem öffentlichen Notstand (d. h. in einer außergewöhnlichen Situation, die sich negativ auf die Bevölkerung der Union, eines Mitgliedstaats oder eines Teils davon auswirkt und das Risiko schwerwiegender und dauerhafter Folgen für die Lebensbedingungen oder die wirtschaftliche Stabilität oder die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung wirtschaftlicher Vermögenswerte in der Union oder in dem betroffenen Mitgliedstaat bzw. den betroffenen Mitgliedstaaten birgt).
Der Vorschlag der Kommission zur Änderung des Schengener Grenzkodex zielt darauf ab, eine gemeinsame Reaktion an den Binnengrenzen in Bedrohungssituationen zu ermöglichen, von denen die Mehrheit der Mitgliedstaaten betroffen ist. Die vorgeschlagene Änderung umfasst auch Verfahrensgarantien bei unilateraler Wiedereinführung der Kontrollen von Personen an den Binnengrenzen sowie die Umsetzung von Maßnahmen zur Eindämmung der negativen Folgen der Kontrollen und von spezifischen Schutzgarantien für grenzüberschreitende Regionen im Fall der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen. Solche Kontrollen betreffen insbesondere Menschen, die die Grenze für ihr tägliches Leben (Arbeit, Bildung, Gesundheitsversorgung, Familienbesuche) überschreiten, wie während der COVID-19-Pandemie offenbar wurde. Der Vorschlag trägt zur verstärkten Nutzung wirksamer alternativer Maßnahmen zur Bewältigung der festgestellten Bedrohungen für die innere Sicherheit oder die öffentliche Ordnung anstelle von Kontrollen an den Binnengrenzen bei, z. B. verstärkte Kontrollen durch Polizeibehörden oder andere Behörden in Grenzregionen unter bestimmten Bedingungen. Der Vorschlag sieht auch die Möglichkeit für den Rat vor, im Fall einer Bedrohung der öffentlichen Gesundheit rasch verbindliche Vorschriften zur Verhängung vorübergehender Reisebeschränkungen für Drittstaatsangehörige an den Außengrenzen anzunehmen. Zudem werden die Maßnahmen präzisiert, die die Mitgliedstaaten in Situationen, in denen Migranten durch Drittländer für politische Zwecke instrumentalisiert werden, ergreifen können, um ein wirksames Management der EU-Außengrenzen zu gewährleisten.
Der im Dezember 2020 von der Kommission angenommene Vorschlag für eine Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen hat zum Ziel, die Resilienz von Einrichtungen zu verbessern, die Dienste erbringen, die für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher Funktionen oder wichtiger wirtschaftlicher Tätigkeiten in der EU wesentlich sind. Mit dieser Initiative soll ein umfassender Rahmen geschaffen werden, der die Mitgliedstaaten dabei unterstützt, sicherzustellen, dass kritische Einrichtungen, die wesentliche Dienste erbringen, in der Lage sind, erhebliche Störfälle wie natürliche Gefahren, Unfälle oder Terrorismus zu verhindern, sich davor zu schützen, darauf zu reagieren, abzuwehren, aufzufangen, zu bewältigen und sich von ihnen zu erholen. Die Richtlinie wird elf Schlüsselsektoren abdecken, darunter Energie, Verkehr, Banken und Gesundheit.
In der Gemeinsamen Mitteilung vom 18. Mai 2022 über die Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte wurden mehrere Probleme aufgezeigt, darunter die Fähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (sowie der technologischen und industriellen Basis der globalen Verteidigung), den künftigen Beschaffungsbedarf der Mitgliedstaaten im Verteidigungsbereich zu decken, und verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen.
Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit beabsichtigt die Kommission zu prüfen, ob und inwieweit bzw. nach welchen Modalitäten die Produktionsprobleme, die in den Omnibus-Vorschriften für Waren, die unter verschiedene harmonisierte Regelungen fallen, behandelt werden, auch im Zusammenhang mit nicht harmonisierten Waren behandelt werden könnten.
Kohärenz mit dem auswärtigen Handeln der EU
Der Europäische Auswärtige Dienst unterstützt die Hohe Vertreterin bzw. den Hohen Vertreter in seiner bzw. ihrer Eigenschaft als Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin der Kommission dabei, das auswärtige Handeln der Union innerhalb der Kommission zu koordinieren. Die der Leitung der Hohen Vertreterin bzw. des Hohen Vertreters unterstehenden Delegationen der Union nehmen ihre Aufgaben der Vertretung der Union nach außen wahr und unterstützen gegebenenfalls bei externen Dialogen.
Zusammenspiel mit anderen Instrumenten
Mit dem Instrument für technische Unterstützung (Technical Support Instrument, TSI) kann die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Konzeption und Umsetzung von Reformen zur Antizipation der Auswirkungen von natürlichen oder vom Menschen verursachten Krisen auf den Binnenmarkt sowie zur Vorbereitung und Reaktion darauf unterstützen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf die Artikel 114, 21 und 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Im Rahmen einer Krise kann der Binnenmarkt sowohl durch das Auftreten spezifischer Störungen und Engpässe, die mit der jeweiligen Krise einhergehen, als auch durch mögliche Beschränkungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit innerhalb der EU beeinträchtigt werden, die bei dem Versuch, die Krise zu bewältigen, auftreten können. Das allgemeine Ziel der Initiative besteht darin, Mechanismen und Verfahren festzulegen, die es ermöglichen, sich auf mögliche Krisen und Störungen des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts vorzubereiten und darauf zu reagieren. Solche Maßnahmen zielen auch darauf ab, die Hindernisse für den freien Verkehr innerhalb der EU in Krisenzeiten zu minimieren. Während die Maßnahmen in Bezug auf den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr durch die Rechtsgrundlage für den Binnenmarkt abgedeckt sind, muss sich die Verordnung gemäß den Bestimmungen über die Freizügigkeit zusätzlich auf die Artikel 21 und 45 AEUV stützen. Im Falle einer Krise, die sich auf die Lieferketten des Binnenmarkts auswirkt, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um festgestellte Engpässe zu beheben und die Verfügbarkeit von krisenkritischen Waren und Dienstleistungen in der gesamten EU zu gewährleisten.
Einige der in diesem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen weichen von bestehenden EU-Harmonisierungsvorschriften, die sich aus der allgemeinen Rechtsgrundlage für den Binnenmarkt ergeben, ab oder ergänzen diese. Maßnahmen wie die Erleichterung des Aufbaus von Produktionskapazitäten für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen, die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren, die vorrangige Behandlung von Aufträgen sowie die Bildung und Verteilung strategischer Reserven haben Ausnahmecharakter und sollen eine kohärente Reaktion auf künftige Krisen gewährleisten und eine Fragmentierung des Binnenmarkts verhindern. In Fällen, in denen erhebliche Risiken für das Funktionieren des Binnenmarkts bestehen, oder bei schwerwiegenden Engpässen bei bzw. einer außergewöhnlich hohen Nachfrage nach Waren von strategischer Bedeutung können sich Maßnahmen auf EU-Ebene zur Sicherstellung der Verfügbarkeit krisenrelevanter Produkte, z. B. strategische Reserven oder vorrangige Aufträge, als unerlässlich für die Wiederherstellung des normalen Funktionierens des Binnenmarkts erweisen. Bei diesen Maßnahmen wird schrittweise vorgegangen, wobei auf verbindlichere Maßnahmen zurückgegriffen wird, falls die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf die Bewältigung der jeweiligen Krise untätig bleiben.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Wirtschaftstätigkeiten im gesamten Binnenmarkt sind eng miteinander verflochten. Interaktionen zwischen Unternehmen, Dienstleistern, Kunden, Verbrauchern und Arbeitnehmern in verschiedenen Mitgliedstaaten, die sich auf ihr Recht auf freien Verkehr berufen, werden zunehmend üblich. Die Erfahrung mit früheren Krisen hat gezeigt, dass die Produktionskapazitäten in der EU oft ungleich verteilt sind. Gleichzeitig kann bei einer Krise auch die Nachfrage nach krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen im gesamten EU-Gebiet ungleich sein, da einige EU-Regionen – insbesondere die Gebiete in äußerster Randlage der EU, die Tausende von Kilometern vom europäischen Festland entfernt sind – in unverhältnismäßigem Maße anfällig und Störungen der Lieferkette ausgesetzt sind. Das Ziel, ein reibungsloses und störungsfreies Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, kann nicht durch einseitige nationale Maßnahmen verwirklicht werden. Selbst wenn die von den Mitgliedstaaten einzeln ergriffenen Maßnahmen geeignet sind, die krisenbedingten Mängel auf nationaler Ebene in gewissem Maße zu beheben, ist es wahrscheinlicher, dass sie die jeweilige Krise in der gesamten EU weiter verschärfen, indem zusätzliche Hindernisse für den freien Verkehr und/oder zusätzliche Belastungen für Produkte, bei denen bereits Engpässe bestehen, geschaffen werden.
Die Einführung von Vorschriften über das Funktionieren des Binnenmarkts ist eine geteilte Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten. Es gibt bereits eine ganze Reihe von EU-Rahmenregelungen zu verschiedenen Aspekten, die durch die Festlegung von kohärenten Vorschriften, die für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelten, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen. Allerdings umfassen die bestehenden EU-Rahmenregelungen im Allgemeinen Vorschriften für das tägliche Funktionieren des Binnenmarkts, unabhängig von spezifischen Krisenszenarien. Derzeit gibt es keine horizontalen Vorschriften und Mechanismen, die Aspekte wie die Notfallplanung, die Antizipation und Überwachung von Krisen sowie die Krisenreaktionsmaßnahmen betreffen und die in kohärenter Weise für alle Wirtschaftszweige und den gesamten Binnenmarkt gelten.
Ziel des Notfallinstruments ist es, einen koordinierten Ansatz für die Antizipation von und die Vorbereitung und Reaktion auf Krisen zu gewährleisten, die erhebliche Auswirkungen über die Grenzen hinweg oder speziell in den Grenzregionen oder beides haben und eine Gefahr für das Funktionieren des Binnenmarkts darstellen und für die es noch kein EU-Instrument gibt oder für die die bestehenden Instrumente keine krisenrelevanten Bestimmungen enthalten. Die Einführung von Notfall- und Überwachungsmaßnahmen im gesamten Binnenmarkt kann dazu beitragen, die Koordinierung der Reaktionsmaßnahmen im Falle einer Krise zu erleichtern. Darüber hinaus können solche Maßnahmen durch eine wirksame und effiziente Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten während der Krise ergänzt werden, um sicherzustellen, dass die für die Bewältigung der Krise am besten geeigneten Maßnahmen getroffen werden.
Mit dem Notfallinstrument für den Binnenmarkt sollen keine detaillierten Bestimmungen auf EU-Ebene festgelegt werden, auf die im Krisenfall ausschließlich zurückzugreifen ist. Vielmehr soll mit dem Instrument eine kohärente Anwendung möglicher Kombinationen von auf EU-Ebene erlassenen Bestimmungen und Vorschriften über die Koordinierung der auf Ebene der Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen festgelegt und gewährleistet werden. In dieser Hinsicht würden die Maßnahmen, die auf EU-Ebene auf der Grundlage des Notfallinstruments für den Binnenmarkt ergriffen werden können, mit den von den Mitgliedstaaten ergriffenen Reaktionsmaßnahmen koordiniert werden und diese ergänzen. Um eine solche Koordinierung und Komplementarität zu ermöglichen, werden mit dem Notfallinstrument für den Binnenmarkt spezifische Maßnahmen festgelegt, von deren Ergreifung die Mitgliedstaaten absehen sollten, sobald ein Binnenmarkt-Notfall auf EU-Ebene ausgelöst wird.
In diesem Zusammenhang würde der EU-Mehrwert dieses Instruments darin bestehen, die Mechanismen für eine rasche und strukturierte Kommunikation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie die Koordinierung und den Informationsaustausch im Falle einer Belastung des Binnenmarkts festzulegen und in der Lage zu sein, die erforderlichen Maßnahmen auf transparente und inklusive Weise zu ergreifen, indem die bestehenden Mechanismen beschleunigt und neue gezielte Instrumente für Krisensituationen hinzugefügt werden. Zudem würde für Transparenz im gesamten Binnenmarkt gesorgt und sichergestellt werden, dass Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger, die sich auf ihr Recht auf freien Verkehr berufen, über angemessene Informationen über die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Maßnahmen verfügen. Dadurch würde die Rechtssicherheit erhöht und ihnen ermöglicht, fundierte Entscheidungen zu treffen.
Ein weiterer Vorteil von Maßnahmen in diesem Bereich bestünde darin, dass die EU mit den notwendigen Resilienzinstrumenten ausgestattet wird, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie in einem geopolitischen Kontext zu erhalten, in dem unsere internationalen Partner und Wettbewerber bereits auf Rechtsinstrumente zurückgreifen können, die eine strukturierte Überwachung von Störungen der Lieferkette und die Annahme möglicher Reaktionsmaßnahmen wie strategische Reserven ermöglichen.
•Verhältnismäßigkeit
Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen sind sorgfältig zugeschnitten, damit sie nicht über das für die bezweckte Gewährleistung eines reibungslosen und störungsfreien Funktionierens des Binnenmarkts erforderliche Maß hinausgehen. Die Maßnahmen ergänzen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, wenn die Ziele der Verordnung durch einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht erreicht werden können. Es wird berücksichtigt, dass die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein müssen, die herkömmlichen unternehmerischen Risiken zu bewältigen, über eigene Notfallpläne zu verfügen und Initiativen zur Lösung von Problemen in den Lieferketten auszuarbeiten. Diesem Umstand wird insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass die Kommission verpflichtet ist, die Wirtschaftsteilnehmer zu konsultieren, bevor sie auf verbindliche Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt wie verbindliche Auskunftsersuchen und vorrangige Aufträge zurückgreift.
•Wahl des Instruments
Die Initiative für ein Notfallinstrument für den Binnenmarkt hat die Form eines Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates. Da die in einer Verordnung festgelegten Bestimmungen von den Mitgliedstaaten nicht in ihr jeweiliges nationales Recht umgesetzt werden müssen, könnte mit diesem speziellen Rechtsinstrument sichergestellt werden, dass die Bestimmungen einheitlich angewandt werden.
Durch die vorgeschlagene Verordnung werden Verfahren eingeführt, die die Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt bzw. die Dienstleistungsrichtlinie ergänzen und im Notfallmodus anzuwenden sind. In der Verordnung wird das Verhältnis zwischen den einschlägigen Rechtsrahmen präzisiert, ohne dass diese jedoch geändert werden.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 mit der ein Reaktionsmechanismus zur Beseitigung von Behinderungen des freien Warenverkehrs, für die ein Mitgliedstaat verantwortlich ist und die zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen führen und ein unmittelbares Handeln erfordern, eingerichtet wird („Erdbeer-Verordnung“), wird aufgehoben. Laut seiner im Oktober 2019 abgeschlossenen Bewertung, die durch eine externe Studie gestützt wurde, wird dieser Mechanismus nur selten genutzt. Zudem ist das dazugehörige Informationsaustauschsystem zu langsam und veraltet und damit unzureichend.
•Konsultation der Interessenträger
Wie in Anhang 2 der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung dargelegt, wurden zwischen Oktober 2021 und Mai 2022 Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Die Konsultationsmaßnahmen umfassten: eine Aufforderung zur Stellungnahme, die auf dem Portal „Ihre Meinung zählt“ veröffentlicht wurde und vom 13. April bis zum 11. Mai 2022 offen war, eine öffentliche Konsultation, die im Wege eines Fragebogens durchgeführt wurde, der im selben Zeitraum auf demselben Portal veröffentlicht wurde, einen Workshop für Interessenträger am 6. Mai 2022, eine Umfrage in den Mitgliedstaaten im Mai 2022 und gezielte Konsultationen in Form von Sitzungen mit den Mitgliedstaaten und bestimmten Interessenträgern.
Die Interessenträger stimmen weitgehend darin überein, dass es in Krisenzeiten den freien Verkehr sowie eine größere Transparenz und Koordinierung zu gewährleisten gilt. Die meisten der von den Interessenträgern geschilderten Erfahrungen stammen aus der COVID-19-Krise. Was die Sicherstellung der Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren anbelangt, so haben die Mitgliedstaaten ihre Unterstützung für Maßnahmen wie die Koordinierung der Vergabe öffentlicher Aufträge, eine beschleunigte Konformitätsbewertung und eine verbesserte Marktüberwachung bekundet. Mehrere Mitgliedstaaten haben Bedenken geäußert hinsichtlich der Aufnahme breit angelegter Maßnahmen zur Krisenvorsorge, wenn sich keine Krise am Horizont abzeichnet, ohne dass die betroffenen Lieferketten spezifiziert werden. Während sich einige Interessenträger aus der Wirtschaft im Hinblick auf verbindliche Maßnahmen für Wirtschaftsteilnehmer bedenklich zeigten, sprachen sich andere für mehr Koordinierung und Transparenz, Maßnahmen zur Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Schnellmitteilungen nationaler Maßnahmen, beschleunigte Verfahren für die Entwicklung und Veröffentlichung europäischer Standards, zentrale Anlaufstellen auf EU-Ebene und nationaler Ebene sowie Notfallsimulationen für Sachverständige aus.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Für die Ausarbeitung der Folgenabschätzung wurden u. a. folgende Nachweise und Daten herangezogen:
–„The impact of COVID-19 on the Internal Market“ (Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Binnenmarkt), Studie auf Ersuchen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments;
–Bewertung der „Erdbeer-Verordnung“ (Verordnung (EG) Nr. 2679/98) und die zugehörige unterstützende externe Studie;
–Bewertung des neuen Rechtsrahmens;
–einschlägige Informationen und/oder Nachweise, die im Rahmen der Vorbereitung bestehender oder vorgeschlagener EU-Krisenreaktionsinitiativen und -mechanismen zusammengetragen wurden, einschließlich durch Konsultationsmaßnahmen oder Folgenabschätzungsstudien (z. B. Datengesetz, Binnenmarkt-Informationstool (Single Market Information Tool, SMIT), EU-Rahmen für Gesundheitssicherheit, Schengener Grenzkodex, Notfallplan zur Gewährleistung der Lebensmittelversorgung und Ernährungssicherheit, Integrierte Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR), Notfallplan für den Verkehr, Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU, Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie und ihre Anpassungen);
–wissenschaftliche Studien und Literatur zu den Auswirkungen früherer Krisen auf das Funktionieren des Binnenmarkts sowie vorhandene Positionspapiere und andere Dokumente einschlägiger Interessenträger;
–Zeitungsartikel und Pressematerial.
Die Folgenabschätzung stützte sich ferner auf die Informationen aus den Konsultationsmaßnahmen, wie im zusammenfassenden Bericht in Anhang 2 der Folgenabschätzung aufgeführt.
Die Faktengrundlage des Berichts ist aufgrund der relativ geringen Zahl von Antworten auf die Aufforderung zur Stellungnahme und die öffentliche Konsultation sowie aufgrund des Fehlens einer unterstützenden Studie stark eingeschränkt. Um hier Abhilfe zu schaffen, veranstaltete die Kommission am 6. Mai 2022 einen Workshop für Interessenträger mit hoher Teilnehmerzahl und führte eine Reihe von gezielten Konsultationen, insbesondere mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern, durch.
•Folgenabschätzung
Im Einklang mit ihrer Politik der „besseren Rechtsetzung“ führte die Kommission eine Folgenabschätzung durch. In der Folgenabschätzung wurden drei politische Optionen bewertet: Einrichtung eines Lenkungsorgans, Schaffung eines Rahmens für Notfallplanung und für die Einrichtung eines Überwachungs- und eines Notfallmodus. Sowohl der Überwachungsmodus für den Binnenmarkt als auch der Notfallmodus für den Binnenmarkt würden nach spezifischen Kriterien und Auslösemechanismen aktiviert. Bestimmte Maßnahmen in dem Instrumentarium bedürften der zusätzlichen Aktivierung.
Auf der Grundlage der Analyse der Problemursachen und der Lücken in den einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften wurden acht Maßnahmenbausteine definiert. Dafür wurden Maßnahmenblöcke abgegrenzt, die zu unterschiedlichen Zeiten zum Tragen kommen (jederzeit, im Überwachungsmodus und im Notfallmodus). Für jeden Baustein wurden drei politische Ansätze analysiert, die von nichtlegislativen Maßnahmen (Ansatz 1) über einen hybriden Ansatz (Ansatz 2) bis hin zu einem umfassenderen Rechtsrahmen (Ansatz 3) reichen. Auf der Grundlage dieser Analyse wurden für den jeweiligen Baustein einige oder alle Ansätze beibehalten und zu drei realistischen politischen Optionen kombiniert, die ein unterschiedliches Maß an politischer Ambition sowie an Unterstützung durch die Interessenträger widerspiegeln:
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Modus
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Bausteine
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Politische Option 1
TRANSPARENZ
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Politische Option 2
ZUSAMMENARBEIT
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Politische Option 3
SOLIDARITÄT
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Jederzeit
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1. Governance, Koordinierung und Zusammenarbeit
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Ansatz 2
Formelle Beratungsgruppe als Forum auf technischer Ebene und Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch innerhalb der Gruppe im Vorfeld und während der Krise
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Jederzeit
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2. Krisennotfallplanung
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Ansatz 2
Empfehlung an die Mitgliedstaaten zu Risikobewertungen, Schulungen und Übungen & Kompendium von Krisenreaktionsmaßnahmen
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Ansatz 3
– Empfehlung an die Mitgliedstaaten zu Risikobewertungen & Kompendium von Krisenreaktionsmaßnahmen und
– Verpflichtung der Kommission zur Risikobewertung auf Unionsebene
– Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur regelmäßigen Schulung ihres jeweiligen Krisenmanagementpersonals
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Überwachung
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3. Überwachung des Binnenmarkts
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Ansatz 2
– Empfehlung an die Mitgliedstaaten zur Erhebung von Informationen über die ermittelten strategischen Lieferketten
– Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zur Bildung strategischer Reserven an Waren von strategischer Bedeutung
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Ansatz 3
– Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Erhebung von Informationen über die ermittelten strategischen Lieferketten
– Verpflichtung der Kommission zur Erstellung und regelmäßigen Aktualisierung einer Liste mit Zielvorgaben für strategische Reserven
– Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Bildung strategischer Reserven für ausgewählte Waren von strategischer Bedeutung, wenn die strategischen Reserven der Mitgliedstaaten deutlich hinter den Zielvorgaben zurückbleiben
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Notfälle
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4. Wichtigste Grundsätze und unterstützende Maßnahmen zur Erleichterung des freien Verkehrs in Notfällen
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Ansatz 2
Stärkung der wichtigsten Grundsätze des freien Verkehrs krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen in verbindlichen Vorschriften, wo dies für ein wirksames Krisenmanagement angemessen ist
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Notfälle
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5. Transparenz und administrative Hilfe in Notfällen
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Ansatz 3
Verbindlicher vollwertiger Schnellmeldemechanismus, „Flash-Peer-Review“ und Möglichkeit, die mitgeteilten Maßnahmen für unvereinbar mit dem EU-Recht zu erklären; Anlaufstellen und elektronische Plattform
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Notfälle
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6. Beschleunigung des Inverkehrbringens krisenrelevanter Produkte in Notfällen
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Ansatz 2
Gezielte Änderungen der bestehenden Rechtsvorschriften zur Harmonisierung des Binnenmarkts: schnelleres Inverkehrbringen krisenrelevanter Produkte; die Kommission kann technische Spezifikationen annehmen; Mitgliedstaaten räumen der Marktüberwachung für krisenrelevante Produkte Priorität ein
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Notfälle
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7. Vergabe öffentlicher Aufträge in Notfällen
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Ansatz 2
Neue Bestimmung über die gemeinsame Beschaffung durch die Kommission für einige oder alle Mitgliedstaaten
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Notfälle
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8. Maßnahmen mit Auswirkungen auf krisenrelevante Lieferketten im Notfallmodus
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Ansatz 1
Leitlinien für den Ausbau von Produktionskapazitäten; Beschleunigung der Genehmigungsverfahren; Annahme und vorrangige Behandlung von Aufträgen über krisenrelevante Waren;
Empfehlungen an Unternehmen zum Austausch krisenrelevanter Informationen
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Ansatz 2
Empfehlungen an die Mitgliedstaaten für die Verteilung bevorrateter Produkte; Beschleunigung der Genehmigungsverfahren; Ermutigung der Wirtschaftsteilnehmer zur Annahme und vorrangigen Behandlung von Aufträgen;
Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die Wirtschaftsteilnehmer zum Ausbau ihrer Produktionskapazitäten zu verpflichten und verbindliche Auskunftsersuchen an sie zu richten
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Ansatz 3
Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Verteilung bevorrateter Produkte; Beschleunigung der Genehmigungsverfahren;
Verpflichtungen der Unternehmen zur Annahme und vorrangigen Behandlung von Aufträgen, zum Ausbau von Produktionskapazitäten und zur Bereitstellung krisenrelevanter Informationen
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In der Folgenabschätzung wurde keine bevorzugte Option vorgestellt. Vielmehr wurde die Wahl der Optionen der politischen Entscheidung überlassen. Die im Legislativvorschlag gewählten Maßnahmen entsprechen für alle Bausteine mit Ausnahme von Baustein 8 der Option 3. Für den Baustein 8 wurde eine Kombination aus der politischen Option 1 (Hochfahren der Produktion), der politischen Option 2 (Verteilung bevorrateter Produkte und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren) und der politischen Option 3 (Verpflichtung der Unternehmen zur Annahme und vorrangigen Behandlung von Aufträgen sowie zur Bereitstellung krisenrelevanter Informationen) gewählt.
Am 15. Juni 2022 legte die Kommission die Folgenabschätzung dem Ausschuss für Regulierungskontrolle (Regulatory Scrutiny Board, RSB) vor. Der RSB gab eine ablehnende Stellungnahme ab und wies dabei insbesondere auf die Notwendigkeit hin, 1) klare und detaillierte Informationen über den prognostizierten Binnenmarkt-Notfall vorzulegen, einschließlich einer Definition, der Kriterien und Entscheidungsmechanismen für die Ausrufung und Beendigung des Notfalls und der Maßnahmen, die während des Notfalls durchgeführt würden, 2) eine gründliche Bewertung der Auswirkungen der politischen Optionen vorzunehmen und 3) neben den politischen Ansätzen auch alternative Kombinationen relevanter politischer Optionen vorzulegen und den Vergleich mit der Analyse der Auswirkungen zu verknüpfen. Um diesen Feststellungen Rechnung zu tragen, hat die Kommission eine klare Definition des Begriffs „Binnenmarkt-Notfall“ vorgelegt, die Kriterien und Entscheidungsmechanismen präzisiert, die drei Funktionsmodi des SMEI erläutert und angegeben, welcher Baustein des SMEI in welchem Modus aktiviert werden würde. Die Folgenabschätzung wurde weiter ausgearbeitet, um mehr Arten von Auswirkungen zu erfassen, d. h. wirtschaftliche Auswirkungen für die wichtigsten Interessenträger (Unternehmen, Mitgliedstaaten und Kommission), Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, den Wettbewerb und den internationalen Handel, und es wurde unterschieden, welche Auswirkungen mit den unmittelbaren Folgen auftreten würden und welche im Überwachungs- und im Notfallmodus zu erwarten wären. Darüber hinaus wurden in der Folgenabschätzung drei alternative politische Optionen definiert, die auf einer Kombination verschiedener Ansätze für einige der Bausteine beruhen, und es wurde eine Bewertung der Auswirkungen dieser Optionen vorgenommen und der Vergleich der Optionen auf die Aspekte Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität ausgedehnt.
Am 29. Juli 2022 legte die Kommission die überarbeitete Folgenabschätzung dem RSB vor. Daraufhin gab dieser eine positive, mit Anmerkungen versehene Stellungnahme ab. Diese Anmerkungen bezogen sich auf die Notwendigkeit, die verschiedenen Arten von Krisen, die sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken können, genauer zu untersuchen, das Zusammenspiel mit möglichen, auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 AEUV getroffenen Maßnahmen klarer darzulegen und einige der vorgeschlagenen Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit hinreichend zu begründen. Um diesen Anmerkungen Rechnung zu tragen, wurden Angaben zu den Auswirkungen potenzieller künftiger Krisen hinzugefügt, das Zusammenspiel mit potenziellen Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 AEUV wurde besser erläutert und es wurden weitere Einzelheiten zu den im Notfallmodus vorgesehenen verbindlichen Maßnahmen aufgenommen.
Weitere Informationen darüber, wie sich die Empfehlungen des RSB in der Folgenabschätzung widerspiegeln, finden sich in Anhang 1 Punkt 3 der Folgenabschätzung.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Gemäß dem Programm der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (Regulatory Fitness and Performance Programme, REFIT) sollten alle Initiativen zur Änderung bestehender EU-Rechtsvorschriften darauf ausgerichtet sein, die erklärten politischen Ziele einfacher auszugestalten, und es ermöglichen, sie kostenwirksamer zu erreichen (d. h. unnötige Regulierungskosten zu reduzieren).
In dem Vorschlag ist ein Instrumentarium von Maßnahmen zur Bewältigung von Binnenmarkt-Notfällen vorgesehen, das eine Reihe von Maßnahmen umfasst, die jederzeit anwendbar sind, sowie bestimmte Maßnahmen, die nur im Überwachungs- oder Notfallmodus gelten und separat aktiviert werden müssen. Für die Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger entstehen keine Verwaltungskosten, die mit sofortiger Wirkung und während des normalen Funktionierens des Binnenmarkts anfallen würden.
Bei Maßnahmen, die mit Wahrscheinlichkeit starke Auswirkungen und potenzielle Kosten für KMU nach sich ziehen, insbesondere Maßnahmen wie verbindliche Auskunftsersuchen, Aufforderungen zum Hochfahren der Produktion und zur Annahme von vorrangigen Aufträgen, wird die Kommission bei der zusätzlichen Aktivierung solcher Maßnahmen eine spezifische Analyse und Bewertung ihrer Auswirkungen und ihrer Verhältnismäßigkeit, insbesondere ihrer Auswirkungen auf KMU, vornehmen. Diese Bewertung wird Teil des Prozesses der zusätzlichen Aktivierung dieser spezifischen Maßnahmen durch einen Durchführungsrechtsakt der Kommission sein (zusätzlich zur allgemeinen Aktivierung des Notfallmodus). Je nach Art der Krise und der betroffenen strategischen Lieferketten und krisenrelevanten Produkte werden für KMU besondere Vorkehrungen getroffen. Zwar ist es nicht möglich, Kleinstunternehmen vollständig vom Anwendungsbereich von Maßnahmen wie verbindlichen Auskunftsersuchen auszunehmen, da diese Unternehmen über spezifisches, einzigartiges Know-how oder Patente verfügen können, die in einer Krise von entscheidender Bedeutung sind, doch werden spezifische Vorkehrungen vereinfachte Erhebungskonzepte, weniger belastende Meldeanforderungen und längere Antwortfristen umfassen, soweit dies angesichts der Dringlichkeit im Kontext einer bestimmten Krise möglich ist.
Die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 mit der ein Reaktionsmechanismus zur Beseitigung von Behinderungen des freien Warenverkehrs, für die ein Mitgliedstaat verantwortlich ist und die zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen führen und ein unmittelbares Handeln erfordern, eingerichtet wird („Erdbeer-Verordnung“), wird aufgehoben. Dies wird zu einer Vereinfachung des Rechtsrahmens führen.
•Grundrechte
Diese Verordnung und insbesondere vorrangige Aufträge und die Maßnahmen zur Erleichterung der Umwidmung von Produktionslinien und des Ausbaus von Produktionskapazitäten berühren in einem Binnenmarkt-Notfall die in Artikel 16 der EU-Grundrechtecharta verankerte unternehmerische Freiheit der im Binnenmarkt tätigen Wirtschaftsteilnehmer. Diese Beschränkungen sind sorgfältig zugeschnitten und werden gegen die unverzichtbaren Interessen der Gesellschaft abgewogen. Die Bestimmungen über vorrangige Aufträge enthalten eine Reihe von Schutzmaßnahmen für die von solchen Aufträgen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, um die Intensität der Beschränkung auszugleichen.
Die verbindlichen Auskunftsersuchen an Wirtschaftsteilnehmer können sich auch auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen sensiblen Informationen der Wirtschaftsteilnehmer auswirken. Die Verordnung sieht jedoch Schutzmaßnahmen vor und garantiert, dass solche Auskunftsersuchen nur dann gestellt werden, wenn die betreffenden Informationen für die Behebung des Binnenmarkt-Notfalls unerlässlich sind und nicht auf freiwilliger Basis oder aus öffentlich zugänglichen Quellen eingeholt werden können, dass mit den eingeholten Informationen sorgfältig umgegangen wird, sodass die Geheimhaltung und die Nichtoffenlegung sensibler Geschäftsinformationen gewährleistet ist, und dass solche Beschränkungen verhältnismäßig und gerechtfertigt sind.
Schließlich stellen die Sanktionen, die für Verstöße gegen die verbindlichen Auskunftsersuchen an Wirtschaftsteilnehmer und vorrangige Aufträgen vorgesehen sind, Beschränkungen des in Artikel 17 der EU-Grundrechtecharta verankerten Eigentumsrechts dar. In Anbetracht der Tatsache, dass die Geldbußen in einer Höhe angesetzt wurden, die ausreichend abschreckend, aber nicht unangemessen ist, die Geltungsdauer der Geldbußen befristet ist und die Möglichkeit besteht, sie vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) anzufechten, stellen sie verhältnismäßige und gerechtfertigte Beschränkungen des Eigentumsrechts dar.
Die Verordnung steht im Einklang mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Artikel 47 der Charta. Es wird das Recht von Wirtschaftsteilnehmern, die von Auskunftsersuchen und vorrangigen Aufträgen betroffen sind, bekräftigt, ihre Rechte vor dem EuGH zu verteidigen, und es sind Möglichkeiten vorgesehen, solche Ersuchen der Kommission in Verwaltungsverfahren vor dem EuGH anzufechten.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Auswirkungen der Vorschläge auf den Haushalt würden sich auf drei Ausgabenkategorien beziehen. Die laufenden Personalkosten innerhalb der Kommission würden im Prinzip unter der Rubrik „Verwaltungsausgaben“ gedeckt, während die Kosten für die vorgesehenen Schulungsmaßnahmen und die notwendige Erweiterung des für das Mitteilungssystem verwendeten IT-Tools unter dem Binnenmarktprogramm abgedeckt würden. Nach der derzeitigen Regelung würden die Kosten im Zusammenhang mit dem Notfallmodus, d. h. der Bildung strategischer Reserven, der Sicherung der Versorgung, z. B. in Bezug auf die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung und krisenrelevanten Waren oder vorrangige Aufträge, ausschließlich von den Mitgliedstaaten getragen, und es gäbe keine Auswirkungen auf die Ressourcen der Union. Die zusätzlichen Verwaltungskosten in der Kommission, die sich aus dem Auftreten einer Krise ergeben und die naturgemäß nicht vorhersehbar sind, würden grundsätzlich durch eine interne Umschichtung von Unionsmitteln unter der Rubrik 1 „Binnenmarkt, Innovation und Digitales“ und/oder der Rubrik 7 „Verwaltungsausgaben“ gedeckt.
5.ANDERE ELEMENTE
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird eine Bewertung der Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und des EU-Mehrwerts dieser Gesetzgebungsinitiative vornehmen und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn der Rechtsakte einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vorlegen. Die Kommission kann auf der Grundlage des Bewertungsberichts Verbesserungen des Notfallinstruments für den Binnenmarkt vorschlagen.
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) wird zu allen auf der Grundlage dieser Verordnung geschlossenen Verträgen und Finanzierungsvereinbarungen konsultiert, um sicherzustellen, dass die Betrugsbekämpfungsklauseln in angemessener Weise einbezogen werden.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Ziel des SMEI ist es, eine umfassende Vorsorge- und Krisenreaktionsarchitektur zu schaffen, die folgende Hauptkomponenten umfasst:
–eine Beratungsgruppe,
–einen Rahmen für die Notfallplanung,
–einen Rahmen für die Überwachung des Binnenmarkts,
–einen Rahmen für Binnenmarkt-Notfälle.
1.Die Beratungsgruppe
Aufgabe dieser Gruppe wird es sein, die Kommission in Bezug auf geeignete Maßnahmen zur Vorbeugung oder Bewältigung der Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt zu beraten. Sie kann an der Aktivierung und an der Festlegung des Umfangs des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt beteiligt werden und die einschlägigen Informationen analysieren, die auf freiwilliger oder obligatorischer Basis, einschließlich von den Wirtschaftsteilnehmern, eingeholt wurden. Dieses zentrale Gremium wird sich zusammensetzen aus ständigen Mitgliedern, bestehend aus einem Vertreter je Mitgliedstaat mit Fachkenntnissen in Binnenmarktfragen, sowie aus Beobachtern, die andere krisenrelevante Gremien vertreten, z. B. die Gruppe für die Integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen des Rates, den Gesundheitskrisenstab, den Gesundheitssicherheitsausschuss, das europäische Halbleitergremium, die Expertengruppe für Krisenvorsorge und Krisenreaktion im Bereich der Ernährungssicherheit usw. Die Kommission wird die Sitzungen organisieren und leiten.
2.Der Rahmen für die Notfallplanung
In normalen Zeiten, in denen keine plötzlichen Ereignisse schwerwiegende Störungen des Binnenmarkts verursachen dürften oder bereits verursachen, sorgen die Marktkräfte für das Funktionieren der Unternehmen und des Binnenmarkts. Der Rahmen für die Notfallplanung erfordert keinen Aktivierungsschritt und umfasst Folgendes:
a)Vorkehrungen für Krisenprotokolle und Krisenkommunikation sowie Schulungen und Notfallsimulationen im Hinblick auf die Gewährleistung einer rechtzeitigen Zusammenarbeit und eines rechtzeitigen Informationsaustausches zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den auf Unionsebene tätigen zuständigen Stellen und die Organisation von Schulungen und Übungen zu möglichen Szenarien von Binnenmarkt-Notfällen;
b)Ad-hoc-Warnmeldungen für Frühwarnsysteme bei Vorfällen, die das Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten für Waren und Dienstleistungen erheblich/schwerwiegend stören oder das Potenzial haben, das Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten für Waren und Dienstleistungen erheblich/schwerwiegend zu stören. Bei der Bestimmung des Ausmaßes oder der Schwere der Störung werden vorab festgelegte Parameter wie die Zahl der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, das geografische Gebiet oder die Dauer der Störung berücksichtigt.
3.Der Rahmen für die Überwachung des Binnenmarkts
Dies wird der Rahmen für die Auswirkungen bedeutender Ereignisse sein, die noch nicht zu einem ausgewachsenen Binnenmarkt-Notfall eskaliert sind. Er muss aktiviert werden, wenn ein Ereignis eingetreten ist, das das Potenzial hat, die Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung, die von nicht diversifizierbaren und nicht substituierbaren Produktionsmitteln abhängen, erheblich zu stören, oder das erste Anzeichen eines schwerwiegenden Engpasses bei diesen Waren und Dienstleistungen hervorruft. Dieser Rahmen umfasst eine Reihe von Maßnahmen, darunter:
a)Überwachung der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung, die in der Risikobewertung auf Unionsebene im Rahmen der Notfallplanung ermittelt wurden und deren Lieferung bzw. Erbringung aufgrund eines Ereignisses erheblich gestört werden könnte. Diese Überwachung wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage freiwilliger Auskunftsersuchen an alle Akteure entlang der jeweiligen Lieferkette für Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung sowie an andere relevante Interessenträger im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu den Faktoren durchgeführt, die sich auf die Verfügbarkeit der ausgewählten Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung auswirken (z. B. Produktionskapazitäten, Lagerbestände, Beschränkungen bei den Lieferanten, Diversifizierungs- und Substitutionsmöglichkeiten, Nachfragebedingungen, Engpässe);
b)Bildung strategischer Reserven, eine Maßnahme, die der zusätzlichen Aktivierung im Wege zusätzlicher Durchführungsrechtsakte der Kommission unterliegt. Die Kommission kann Listen mit individuellen und unverbindlichen Zielvorgaben für die strategischen Reserven erstellen, die die Mitgliedstaaten vorhalten sollten. Die Mitgliedstaaten unternehmen gemeinsam im Geiste der Solidarität alle Anstrengungen, um strategische Reserven der Waren zu bilden, die als von strategischer Bedeutung eingestuft wurden. Die Kommission kann unter außergewöhnlichen Umständen von sich aus oder auf Ersuchen von 14 Mitgliedstaaten prüfen, ob weitere Maßnahmen zur Bildung strategischer Reserven dieser Waren erforderlich sind. Im Anschluss an diese Prüfung, die sich auf objektive Daten stützt, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um die individuelle Zielvorgabe für einen oder mehrere Mitgliedstaaten verbindlich zu machen;
c)Vergabe öffentlicher Aufträge: i) Beschaffung von Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten und ii) Beschaffung von Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung durch die Mitgliedstaaten.
4.Der Rahmen für Binnenmarkt-Notfälle
Durch die Ausrufung des Binnenmarkt-Notfalls wird unmittelbar die Anwendung einer Reihe von Notfallmaßnahmen ausgelöst, darunter:
a)Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz: Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle Entwürfe für Maßnahmen in Bezug auf krisenrelevante Waren und Dienstleistungen und Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung sowie krisenrelevante Beschränkungen der Freizügigkeit zusammen mit den Gründen für diese Maßnahmen mitzuteilen;
b)Maßnahmen zur Wiederherstellung und Erleichterung des freien Verkehrs allgemeine Anforderungen an Beschränkungen des freien Verkehrs bei einem Binnenmarkt-Notfall (Liste der wichtigsten Grundsätze) sowie Bestimmungen über unzulässige Beschränkungen;
c)Verbot von Beschränkungen der Rechte auf freien Verkehr bei einem Binnenmarkt-Notfall, durch das die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, beispielsweise keine EU-internen Ausfuhrverbote für krisenrelevante Waren oder Dienstleistungen einzuführen und keine Ausfuhrbeschränkungen für Produkte oder Dienstleistungen zu erlassen, die
–dem freien Verkehr der Produkte und Dienstleistungen im Wege stehen,
–die Lieferketten für die Produkte und Dienstleistungen stören und
–Engpässe im Binnenmarkt schaffen oder verstärken;
d)Vergabe öffentlicher Aufträge: i) Beschaffung von krisenrelevanten Waren durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten und ii) Beschaffung von krisenrelevanten Waren durch die Mitgliedstaaten;
e)Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit und Bereitstellung von krisenrelevanten Waren
–Erleichterung des Ausbaus oder der Umwidmung bestehender Produktionskapazitäten bzw. der Einrichtung neuer Produktionskapazitäten für krisenrelevante Waren;
–Erleichterung des Ausbaus bestehender Kapazitäten bzw. der Einrichtung neuer Kapazitäten im Zusammenhang mit Tätigkeiten;
–Einführung von Maßnahmen zur Gewährleistung einer flexiblen Regulierung, auch in Bezug auf Genehmigungen, mit dem Ziel, die Produktion und das Inverkehrbringen krisenrelevanter Waren zu erleichtern;
f)Gezielte und koordinierte Verteilung strategischer Reserven
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten empfehlen, die strategischen Reserven der Union und, falls diese nicht zur Verfügung stehen oder nicht ausreichen, die strategischen Reserven der Mitgliedstaaten gezielt zu verteilen, wenn konkrete und verlässliche Hinweise auf schwerwiegende Störungen der Lieferkette für krisenrelevante Waren vorliegen, die zu gravierenden Engpässen bei Waren von strategischer Bedeutung führen, einschließlich in geografischen Gebieten, die für solche Störungen besonders anfällig sind, z. B. die Gebiete in äußerster Randlage der EU;
g)Notfallmaßnahmen außergewöhnlicher Art, die eine zusätzliche Aktivierung erfordern:
–Auskunftsersuchen an Wirtschaftsteilnehmer
Sofern nötig, fordert die Kommission im Falle eines vorliegenden oder eines unmittelbar drohenden schwerwiegenden Engpasses bei krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen repräsentative Verbände von Wirtschaftsteilnehmern oder gegebenenfalls einzelne Wirtschaftsteilnehmer in krisenrelevanten Lieferketten nach Konsultation der benannten Beratungsgruppe auf, der Kommission gezielte Informationen über ihre Produktionskapazitäten und aktuelle Störungen der Lieferkette zu übermitteln.
Die Kommission legt der benannten Beratungsgruppe aggregierte Informationen auf der Grundlage gezielter Auskunftsersuchen an Wirtschaftsteilnehmer oder repräsentative Verbände von Wirtschaftsteilnehmern vor;
–vorrangige Aufträge
In der ersten Phase kann die Kommission die Wirtschaftsteilnehmer auffordern, Aufträge für Produktionsmittel für die Herstellung krisenrelevanter Waren oder Aufträge für die Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Waren als Endprodukte anzunehmen und vorrangig zu behandeln.
In der zweiten Phase kann die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen von sich aus oder auf Ersuchen von 14 Mitgliedstaaten die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Rückgriffs auf vorrangige Aufträge für solche Waren prüfen, wobei die Position des Wirtschaftsteilnehmers und potenziell betroffener Parteien zu berücksichtigen ist. Im Anschluss an diese Bewertung kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem ein Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet wird, Aufträge für Produktionsmittel für die Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Waren oder Aufträge für krisenrelevante Waren als Endprodukte anzunehmen und vorrangig zu behandeln. Die Wirtschaftsteilnehmer können diese Verpflichtung unter Angabe einer hinreichend begründeten Erklärung innerhalb von zehn Arbeitstagen ablehnen. Die Kommission kann die begründete Erklärung ganz oder teilweise veröffentlichen. Die angenommene Verpflichtung geht jeder anderen Erfüllungsverpflichtung nach privatem oder öffentlichem Recht vor.
–Die Kommission berücksichtigt die Umstände des Falls, einschließlich des Grundsatzes der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit. Der vorrangige Auftrag wird zu einem fairen und angemessenen Preis vergeben; gezielte Änderungen der harmonisierten Produktvorschriften
b)Diese Maßnahme wird ein beschleunigtes Inverkehrbringen der ermittelten krisenrelevanten Waren ermöglichen, indem Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Annahme gemeinsamer technischer Spezifikationen und die Marktüberwachung im Rahmen eines Binnenmarkt-Notfalls eingeführt werden.
2022/0278 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Schaffung eines Notfallinstruments für den Binnenmarkt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114, 21 und 45,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Frühere Krisen, insbesondere die ersten Tage der COVID-19-Pandemie, haben gezeigt, dass der innereuropäische Markt (auch als Binnenmarkt bezeichnet) und seine Lieferketten durch solche Krisen schwer beeinträchtigt werden können und dass geeignete Krisenmanagementinstrumente und Koordinierungsmechanismen entweder fehlen, nicht alle Aspekte des Binnenmarkts abdecken oder keine rechtzeitige Reaktion auf solche Auswirkungen ermöglichen.
(2)Die Union war – insbesondere in der Anfangsphase der COVID-19-Pandemie – nicht hinreichend vorbereitet, um eine effiziente Herstellung, Beschaffung und Verteilung von krisenrelevanten nichtmedizinischen Waren wie persönlicher Schutzausrüstung zu gewährleisten, und die Ad-hoc-Maßnahmen der Kommission zur Wiederherstellung des Funktionierens des Binnenmarkts und zur Gewährleistung der Verfügbarkeit krisenrelevanter nicht medizinischer Waren während der COVID-19-Pandemie waren zwangsläufig reaktiv. Die Pandemie hat auch offenbart, dass es keinen zufriedenstellenden Überblick über die Produktionskapazitäten sowie die Schwachstellen bei den globalen Lieferketten gibt.
(3)Die Maßnahmen der Kommission verzögerten sich um mehrere Wochen, da es keine unionsweiten Notfallplanungsmaßnahmen gab und nicht klar war, mit welchem Teil der nationalen Verwaltung Kontakt aufzunehmen war, um rasche Lösungen für die krisenbedingten Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu finden. Darüber hinaus wurde deutlich, dass unkoordinierte restriktive Maßnahmen der Mitgliedstaaten die Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt weiter verschärfen würden. Es stellte sich heraus, dass es Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Behörden der Union in Bezug auf Notfallplanung, Koordinierung auf technischer Ebene sowie Zusammenarbeit und Informationsaustausch bedarf.
(4)Repräsentative Verbände der Wirtschaftsteilnehmer haben darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsteilnehmer während der Pandemie nicht über ausreichende Informationen über die Krisenreaktionsmaßnahmen der Mitgliedstaaten verfügten, was einerseits darauf zurückzuführen ist, dass sie nicht wussten, wo diese Informationen einzuholen waren, und andererseits durch sprachliche Beschränkungen und den Verwaltungsaufwand bedingt war, der mit wiederholten Anfragen in allen Mitgliedstaaten verbunden war, insbesondere in einem sich ständig ändernden Regelungsumfeld. Dadurch wurden sie daran gehindert, bei Geschäftsentscheidungen fundiert abzuwägen, inwieweit sie sich auf ihre Rechte auf freien Verkehr berufen oder ihre grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten während der Krise fortsetzen können. Es ist notwendig, die Verfügbarkeit von Informationen über Krisenreaktionsmaßnahmen auf nationaler und Unionsebene zu verbessern.
(5)Diese jüngsten Ereignisse haben auch deutlich gemacht, dass die Union besser auf mögliche künftige Krisen vorbereitet sein muss, was insbesondere angesichts der anhaltenden Auswirkungen des Klimawandels und der dadurch hervorgerufenen Naturkatastrophen sowie der weltweiten wirtschaftlichen und geopolitischen Instabilität gilt. Da nicht bekannt ist, welche Art von Krisen als nächste auftreten und schwerwiegende Auswirkungen auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten haben könnte, muss ein Instrument vorgesehen werden, das im Hinblick auf die Auswirkungen einer Vielzahl von Krisen auf den Binnenmarkt Anwendung findet.
(6)Eine Krise kann sich in zweierlei Hinsicht auf den Binnenmarkt auswirken: Zum einen kann eine Krise zu Hindernissen für den freien Verkehr innerhalb des Binnenmarkts führen, wodurch dessen normales Funktionieren gestört wird. Zum anderen können sich in einer Krise Engpässe bei krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt verstärken. Die Verordnung sollte sich mit beiden Arten von Auswirkungen auf den Binnenmarkt befassen.
(7)Da die spezifischen Aspekte künftiger Krisen, die sich auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten auswirken würden, schwer vorherzusagen sind, sollte mit dieser Verordnung ein allgemeiner Rahmen für die Antizipation der negativen Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten sowie die Vorbereitung darauf und deren Abmilderung und Minimierung geschaffen werden.
(8)Der mit dieser Verordnung festgelegte Maßnahmenrahmen sollte in kohärenter, transparenter, effizienter, verhältnismäßiger und zeitnaher Weise angewandt werden, wobei der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher Funktionen, d. h. einschließlich der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit, gebührend Rechnung zu tragen ist und die Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz der nationalen Sicherheit und ihre Befugnis zur Wahrung anderer wesentlicher staatlicher Funktionen, einschließlich der Wahrung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zu beachten sind.
(9)Zu diesem Zweck ist in der Verordnung Folgendes vorgesehen:
–die notwendigen Mittel, um das anhaltende Funktionieren des Binnenmarkts, der auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen und seiner strategischen Lieferketten zu gewährleisten, einschließlich des freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit sowie der Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden in Krisenzeiten,
–ein Forum für angemessene Koordinierung, Zusammenarbeit und Informationsaustausch und
–die Mittel für die rechtzeitige Zugänglichkeit und Verfügbarkeit der Informationen, die für eine gezielte Reaktion und ein angemessenes Marktverhalten der Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger während einer Krise erforderlich sind.
(10)Nach Möglichkeit sollte diese Verordnung die Antizipation von Ereignissen und Krisen auf der Grundlage laufender Analysen strategisch wichtiger Bereiche der Wirtschaft des Binnenmarkts und der andauernden zukunftsorientierten Arbeiten der Union ermöglichen.
(11)Diese Verordnung sollte sich nicht mit den bestehenden Regelungen für Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere medizinische Gegenmaßnahmen des EU-Rahmens für Gesundheitssicherheit überschneiden, einschließlich der Verordnung (EU) …/… zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren [serious cross-border health threats, SCBTH-Verordnung (COM/2020/727)], der Verordnung (EU) …/… des Rates über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen [Notfallrahmenverordnung (COM/2021/577)], der Verordnung (EU) …/… über das erweiterte Mandat des ECDC [ECDC-Verordnung (COM/2020/726)] und der Verordnung (EU) 2022/123 über das erweiterte Mandat der Europäischen Arzneimittel-Agentur [EMA-Verordnung]. Daher sind Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere medizinische Gegenmaßnahmen, die in die Liste gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Notfallrahmenverordnung aufgenommen wurden, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen, mit Ausnahme der Bestimmungen über den freien Verkehr während eines Binnenmarkt-Notfalls, insbesondere der Bestimmungen zur Wiederherstellung und Erleichterung des freien Verkehrs sowie der Bestimmungen über den Meldemechanismus.
(12)Diese Verordnung sollte die Integrierte Regelung für die politische Reaktion auf Krisen ergänzen, die vom Rat gemäß seinem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 im Hinblick auf seine Arbeit zu den Auswirkungen sektorübergreifender Krisen, die eine politische Entscheidungsfindung erfordern, auf den Binnenmarkt betrieben wird.
(13)Diese Verordnung sollte das Katastrophenschutzverfahren der Union (Union Civil Protection Mechanism, UCPM) unberührt lassen. Diese Verordnung sollte das UCPM ergänzen und es, sofern erforderlich, in Bezug auf die Verfügbarkeit kritischer Waren und den freien Verkehr von Katastrophenschutzkräften, einschließlich ihrer Ausrüstung, für Krisen, die in den Anwendungsbereich dieses Mechanismus fallen, unterstützen.
(14)Die vorliegende Verordnung sollte die Artikel 55 bis 57 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über den allgemeinen Plan für das Krisenmanagement im Bereich Lebens- und Futtermittel, durchgeführt durch den Beschluss (EU) 2019/300 der Kommission, unberührt lassen.
(15)Die Verordnung sollte den Europäischen Mechanismus zur Krisenvorsorge und Krisenreaktion im Bereich der Ernährungssicherheit (EFSCM) unberührt lassen. Lebensmittel sollten jedoch den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen, einschließlich der Bestimmungen über den Meldemechanismus und über Beschränkungen der Rechte auf freien Verkehr. Die im Rahmen dieser Verordnung gemeldeten Maßnahmen für Lebensmittel können auch daraufhin überprüft werden, ob sie mit anderen einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts vereinbar sind.
(16)Um dem außergewöhnlichen Charakter und den potenziell weitreichenden Folgen eines Binnenmarkt-Notfalls für das grundlegende Funktionieren des Binnenmarkts Rechnung zu tragen, sollten dem Rat gemäß Artikel 281 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausnahmsweise Durchführungsbefugnisse für die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt übertragen werden.
(17)In Artikel 21 AEUV ist das Recht der EU-Bürgerinnen und -Bürger festgelegt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Die genauen Bedingungen und Beschränkungen sind in der Richtlinie 2004/38/EG festgelegt. In dieser Richtlinie sind die allgemeinen Grundsätze für diese Beschränkungen und die Gründe festgelegt, die zur Rechtfertigung solcher Maßnahmen herangezogen werden können. Zu den Gründen zählen Belange der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit. In diesem Zusammenhang können Beschränkungen des freien Verkehrs gerechtfertigt sein, wenn sie verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind. Mit der vorliegenden Verordnung sollen keine zusätzlichen Gründe für die Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit vorgesehen werden, die über die in Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen hinausgehen.
(18)Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Wiederherstellung und Erleichterung der Freizügigkeit und alle anderen Maßnahmen, die sich auf die Freizügigkeit auswirken, beruhen auf Artikel 21 AEUV und ergänzen die Richtlinie 2004/38/EG, ohne deren Anwendung bei einem Binnenmarkt-Notfall zu beeinträchtigen. Diese Maßnahmen sollten nicht dazu führen, dass Beschränkungen des freien Verkehrs, die den Verträgen oder anderen Bestimmungen des Unionsrechts zuwiderlaufen, genehmigt oder gerechtfertigt werden.
(19)In Artikel 45 AEUV ist das Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen festgelegt. Die vorliegende Verordnung enthält Bestimmungen, die die bestehenden Maßnahmen ergänzen, damit bei einem Binnenmarkt-Notfall die Freizügigkeit gestärkt, die Transparenz erhöht und Amtshilfe geleistet werden können. Zu diesen Maßnahmen gehört die Einrichtung und Bereitstellung zentraler Anlaufstellen für Arbeitnehmer und ihre Vertreter in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene im Überwachungs- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung.
(20)Wenn die Mitgliedstaaten in Vorbereitung auf und während eines Binnenmarkt-Notfalls Maßnahmen ergreifen, die sich auf den freien Warenverkehr oder die Freizügigkeit, Waren oder den freien Dienstleistungsverkehr auswirken, sollten sie diese Maßnahmen auf das Notwendige beschränken und sie wieder aufheben, sobald die Situation dies zulässt. Diese Maßnahmen sollten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung entsprechen und der besonderen Situation der Grenzregionen Rechnung tragen.
(21)Die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sollte die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten zur Meldung krisenrelevanter Beschränkungen des freien Verkehrs nach sich ziehen.
(22)Bei der Prüfung, ob die mitgeteilten Maßnahmenentwürfe bzw. angenommenen Maßnahmen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind, sollte die Kommission der sich entwickelnden Krisensituation sowie den oft begrenzten Informationen, die den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Bemühungen zur Verringerung der mit einer Krise einhergehenden Risiken zur Verfügung stehen, gebührende Berücksichtigung zukommen lassen. Soweit unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt und erforderlich, kann die Kommission auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen, einschließlich fachlicher oder wissenschaftlicher Informationen, prüfen, ob die Argumente der Mitgliedstaaten, bei denen sich auf das Vorsorgeprinzip berufen wird, als Begründung für den Erlass von Beschränkungen der Freizügigkeit taugen. Es ist Aufgabe der Kommission, dafür zu sorgen, dass solche Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und dass durch sie keine ungerechtfertigten Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts geschaffen werden. Die Kommission sollte so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen, auf die Mitteilungen der Mitgliedstaaten reagieren, wobei die Umstände der jeweiligen Krise zu berücksichtigen sind.
(23)Um sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt nur dann angewandt werden, wenn dies für die Reaktion auf einen bestimmten Binnenmarkt-Notfall unerlässlich ist, sollten diese Maßnahmen einzeln aktiviert werden müssen, und zwar im Wege von Durchführungsrechtsakten der Kommission, in denen die Gründe für die Aktivierung und die krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen angegeben sind, für die diese Maßnahmen gelten.
(24)Um die Verhältnismäßigkeit der Durchführungsrechtsakte und die gebührende Berücksichtigung der Rolle der Wirtschaftsteilnehmer im Krisenmanagement zu gewährleisten, sollte die Kommission nur dann auf die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt zurückgreifen, wenn die Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Lage sind, innerhalb einer angemessenen Frist eine Lösung auf freiwilliger Basis zu finden. Warum dies der Fall ist, sollte in jedem solchen Rechtsakt und in Bezug auf alle besonderen Aspekte einer Krise angegeben werden.
(25)Auskunftsersuchen an die Wirtschaftsteilnehmer sollten von der Kommission nur dann gestellt werden, wenn die für eine angemessene Reaktion auf den Binnenmarkt-Notfall erforderlichen Informationen, z. B. solche, die für die Beschaffung durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten oder für die Schätzung der Produktionskapazitäten von Herstellern krisenrelevanter Waren, bei denen die Lieferketten gestört worden sind, benötigt werden, nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen oder aufgrund von freiwillig gemachten Angaben eingeholt werden können.
(26)Die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sollte erforderlichenfalls auch die Anwendung bestimmter Krisenreaktionsverfahren auslösen, die Anpassungen der Vorschriften für die Konzeption, die Herstellung, die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen von Waren vorsehen, die harmonisierten Unionsvorschriften unterliegen. Diese Krisenreaktionsverfahren sollten es ermöglichen, dass als krisenrelevant eingestufte Produkte in Notfällen rasch in Verkehr gebracht werden können. Die für die Konformitätsbewertung zuständigen Stellen sollten der Konformitätsbewertung von krisenrelevanten Waren Vorrang vor allen anderen laufenden Anträgen für andere Produkte einräumen. Zum anderen sollten die zuständigen nationalen Behörden in Fällen, in denen es bei den Konformitätsbewertungsverfahren zu unangemessenen Verzögerungen kommt, die Möglichkeit haben, das Inverkehrbringen von Produkten, die die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchlaufen haben, auf dem jeweiligen Markt zu genehmigen, sofern sie die geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllen. Diese Genehmigungen gelten nur im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats und sind auf die Dauer des Binnenmarkt-Notfalls begrenzt. Um die Erhöhung des Angebots an krisenrelevanten Produkten zu erleichtern, sollten zudem bestimmte Flexibilitäten in Bezug auf den Mechanismus der Konformitätsvermutung eingeführt werden. Bei einem Binnenmarkt-Notfall sollten sich die Hersteller von krisenrelevanten Waren auch auf nationale und internationale Standards stützen können, die ein gleichwertiges Schutzniveau wie die harmonisierten europäischen Standards bieten. In Fällen, in denen es keine harmonisierten europäischen Standards gibt oder ihre Einhaltung durch die Störungen des Binnenmarkts übermäßig erschwert wird, sollte die Kommission gemeinsame technische Spezifikationen erlassen können, die freiwillig oder verbindlich anzuwenden sind, um den Herstellern gebrauchsfertige technische Lösungen an die Hand zu geben.
(27)Die Einführung dieser krisenrelevanten Anpassungen an die einschlägigen sektorspezifischen harmonisierten Unionsvorschriften erfordert gezielte Anpassungen an die folgenden 19 sektorspezifischen Rahmenregelungen: Richtlinie 2000/14/EG, Richtlinie 2006/42/EU, Richtlinie 2010/35/EU, Richtlinie 2013/29/EU, Richtlinie 2014/28/EU, Richtlinie 2014/29/EU, Richtlinie 2014/30/EU, Richtlinie 2014/31/EU, Richtlinie 2014/32/EU, Richtlinie 2014/33/EU, Richtlinie 2014/34/EU, Richtlinie 2014/35/EU, Richtlinie 2014/53/EU, Richtlinie 2014/68/EU, Verordnung (EU) 2016/424, Verordnung (EU) 2016/425, Verordnung (EU) 2016/426, Verordnung (EU) 2019/1009 und Verordnung (EU) 305/2011. Die Aktivierung der Notfallverfahren sollte von der Ausrufung des Binnenmarkt-Notfalls abhängig gemacht und auf die als krisenrelevante Waren eingestuften Produkte beschränkt sein.
(28)In Fällen, in denen erhebliche Risiken für das Funktionieren des Binnenmarkts bestehen, oder bei schwerwiegenden Engpässen bei oder einer außergewöhnlich hohen Nachfrage nach Waren von strategischer Bedeutung können sich Maßnahmen auf Unionsebene zur Sicherstellung der Verfügbarkeit krisenrelevanter Produkte, z. B. vorrangige Aufträge, als unerlässlich für die Wiederherstellung des normalen Funktionierens des Binnenmarkts erweisen.
(29)Um die Kaufkraft und die Verhandlungsposition der Kommission im Überwachungsmodus für den Binnenmarkt und im Notfallmodus für den Binnenmarkt zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Kommission zu ersuchen, die Beschaffung in ihrem Namen vorzunehmen.
(30)Wenn bei einem Binnenmarkt-Notfall ein schwerwiegender Engpass bei krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt besteht und klar ist, dass die auf dem Binnenmarkt tätigen Wirtschaftsteilnehmer keine derartigen Waren herstellen, grundsätzlich aber in der Lage wären, ihre Produktionslinien umzuwidmen, oder nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die benötigten Waren oder Dienstleistungen her- bzw. bereitzustellen, sollte die Kommission den Mitgliedstaaten als letztes Mittel empfehlen können, Maßnahmen zu ergreifen, um den Ausbau oder die Umwidmung von Produktionskapazitäten der Hersteller bzw. Kapazitäten der Dienstleister zur Erbringung krisenrelevanter Dienstleistungen zu erleichtern oder zu verlangen. Dabei würde die Kommission die Mitgliedstaaten über die Schwere des Engpasses und die Art der benötigten krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen unterrichten und sie im Hinblick auf die Flexibilitäten im EU-Besitzstand für solche Zwecke unterstützen und beraten.
(31)Die Maßnahmen zur Gewährleistung der regulatorischen Flexibilität würden es der Kommission ermöglichen, den Mitgliedstaaten zu empfehlen, die Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen zu beschleunigen, die für den Ausbau der Kapazitäten zur Herstellung krisenrelevanter Waren bzw. Erbringung krisenrelevanter Dienstleistungen erforderlich sind.
(32)Um die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren bei einem Binnenmarkt-Notfall zu gewährleisten, kann die Kommission außerdem die Wirtschaftsteilnehmer, die in krisenrelevanten Lieferketten tätig sind, auffordern, Aufträge für Produktionsmittel, die für die Herstellung krisenrelevanter Endprodukte erforderlich sind, bzw. Aufträge für krisenrelevante Endprodukte vorrangig zu behandeln. Sollte sich ein Wirtschaftsteilnehmer weigern, solche Aufträge anzunehmen und vorrangig zu behandeln, kann die Kommission, nachdem objektive Beweise dafür vorliegen, dass die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren unerlässlich ist, beschließen, die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer aufzufordern, bestimmte Aufträge anzunehmen und vorrangig zu behandeln, wobei die Erfüllung dieser Aufträge jeder anderen Erfüllungsverpflichtung nach privatem oder öffentlichem Recht vorgeht. Im Falle einer Weigerung des Wirtschaftsteilnehmers hat dieser eine hinreichend begründete Erklärung abzugeben. Die Kommission kann diese Erklärung ganz oder teilweise unter gebührender Wahrung von Geschäftsgeheimnissen veröffentlichen.
(33)Um die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren bei einem Binnenmarkt-Notfall zu gewährleisten, kann die Kommission den Mitgliedstaaten empfehlen, strategische Reserven unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Solidarität, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu verteilen.
(34)Umfassen die gemäß dieser Verordnung durchzuführenden Tätigkeiten die Verarbeitung personenbezogener Daten, so sollte diese Verarbeitung im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten – d. h. im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates – erfolgen.
(35)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Möglichkeit, unterstützende Maßnahmen zur Erleichterung der Freizügigkeit zu erlassen und eine Liste mit individuellen Zielvorgaben (Mengen und Fristen) für die von den Mitgliedstaaten vorzuhaltenden strategischen Reserven aufzustellen, übertragen werden, damit die Ziele der Initiative verwirklicht werden können. Darüber hinaus sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Aktivierung des Überwachungsmodus und der Überwachungsmaßnahmen übertragen werden, um die strategischen Lieferketten sorgfältig zu überwachen und die Bildung strategischer Reserven für Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung zu koordinieren. Auch sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Aktivierung spezifischer Notfallmaßnahmen bei einem Binnenmarkt-Notfall übertragen werden, um eine rasche und koordinierte Reaktion zu ermöglichen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(36)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Sie wahrt insbesondere das in Artikel 7 der Charta verankerte Recht auf Privatsphäre der Wirtschaftsteilnehmer, das Recht auf Datenschutz gemäß Artikel 8 der Charta, die unternehmerische Freiheit und die Vertragsfreiheit, die durch Artikel 16 der Charta geschützt sind, sowie das Eigentumsrecht, das durch Artikel 17 der Charta geschützt ist, das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen, das durch Artikel 26 der Charta geschützt ist, und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Artikel 47 der Charta. Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Die Verordnung sollte die im AEUV verankerte Autonomie der Sozialpartner nicht berühren.
(37)Die Union bekennt sich weiterhin uneingeschränkt zur internationalen Solidarität und unterstützt nachdrücklich den Grundsatz, dass alle für notwendig erachteten Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung getroffen werden, einschließlich der Maßnahmen, die erforderlich sind, um kritische Engpässe zu verhindern oder zu beseitigen, zielgerichtet, transparent, angemessen und befristet sind und im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO) stehen.
(38)Der Unionsrahmen enthält interregionale Elemente zur Festlegung kohärenter, sektorübergreifender und grenzüberschreitender Überwachungs- und Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt unter Berücksichtigung insbesondere der Ressourcen, Kapazitäten und Anfälligkeiten der benachbarten Regionen, speziell Grenzregionen.
(39)Die Kommission nimmt gegebenenfalls auch Konsultationen oder eine Zusammenarbeit im Namen der Union mit betreffenden Drittländern – mit einem besonderen Augenmerk auf Entwicklungsländer – auf, um im Einklang mit internationalen Verpflichtungen kooperative Lösungen zur Bewältigung von Störungen der Lieferkette zu finden. Dies umfasst gegebenenfalls eine Koordinierung in einschlägigen internationalen Gremien.
(40)Um einen Rahmen für Krisenprotokolle zu schaffen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um den in dieser Verordnung festgelegten Regelungsrahmen zu ergänzen, indem die Modalitäten für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Unionsbehörden im Überwachungs- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie für den sicheren Informationsaustausch und die Risiko- und Krisenkommunikation genauer festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(41)Die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates, die einen Mechanismus für bilaterale Gespräche über Behinderungen für das Funktionieren des Binnenmarkts vorsieht, kam nur selten zur Anwendung und ist überholt. Ihre Bewertung hat gezeigt, dass die in der Verordnung vorgesehenen Lösungen den Gegebenheiten komplexer Krisen, die sich nicht auf Ereignisse an den Grenzen zweier benachbarter Mitgliedstaaten beschränken, nicht gerecht werden können. Sie ist daher aufzuheben —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Titel I
Geltungsbereich
Artikel 1
Gegenstand
1.Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen von Maßnahmen zur Antizipation der Auswirkungen von Krisen auf den Binnenmarkt sowie zur Vorbereitung und Reaktion darauf geschaffen, mit dem Ziel, den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen zu gewährleisten und die Verfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung sowie von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt sicherzustellen.
2.Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen Folgendes:
a)eine Beratungsgruppe, die die Kommission in Bezug auf geeignete Maßnahmen zur Antizipation und Vorbeugung der Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt sowie deren Bewältigung berät,
b)Maßnahmen zum Einholten, Teilen und Austausch der einschlägigen Informationen,
c)Notfallmaßnahmen zur Antizipation und Planung,
d)Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen bedeutender Ereignisse auf den Binnenmarkt, die noch nicht zu einem Binnenmarkt-Notfall geführt haben (Überwachung des Binnenmarkts), einschließlich einer Reihe von Überwachungsmaßnahmen, und
e)Maßnahmen zur Bewältigung von Binnenmarkt-Notfällen, einschließlich einer Reihe von Notfallmaßnahmen.
3.Die Mitgliedstaaten tauschen untereinander und mit der Kommission regelmäßig Informationen über sämtliche Angelegenheiten aus, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
4.Die Kommission kann alle einschlägigen fachlichen und/oder wissenschaftlichen Erkenntnisse einholen, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind.
Artikel 2
Geltungsbereich
1.Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten im Zusammenhang mit erheblichen Auswirkungen einer Krise auf das Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten.
2.Diese Verordnung gilt nicht für
a)Arzneimittel im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG;
b) Medizinprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates;
c) sonstige medizinische Gegenmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) …/… zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren [SCBTH-Verordnung], die in der Liste nach Artikel 6 Absatz 1 des Vorschlags für eine Verordnung (EU) …/… des Rates über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen aufgeführt sind;
d)Halbleiter im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung des Rates und des Europäischen Parlaments zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems (Chip-Gesetz);
e)Energieerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG, elektrischen Strom im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie und andere Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Richtlinie;
f)Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblichen oder individuellen Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Fonds, Zahlungen und Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2013/36 aufgeführten Dienstleistungen, sowie Abrechnungs- und Clearingtätigkeiten sowie Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen.
3.Abweichend von Absatz 2 Buchstaben a, b und c gelten die Artikel 16 bis 20 und Artikel 41 der vorliegenden Verordnung für die unter diesen Buchstaben genannten Erzeugnisse.
4.Diese Verordnung gilt unbeschadet des Katastrophenschutzverfahrens der Union gemäß dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU und des allgemeinen Plans für das Krisenmanagement im Bereich Lebens- und Futtermittel im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 der Kommission.
5.Diese Verordnung gilt unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union (Artikel 101 bis 109 AEUV und Durchführungsverordnungen), einschließlich der Kartell-, Fusions- und Beihilfevorschriften.
6.Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit der Kommission,
a)Konsultationen oder eine Zusammenarbeit im Namen der Union mit betreffenden Drittländern – mit einem besonderen Augenmerk auf Entwicklungsländer – aufzunehmen, um im Einklang mit internationalen Verpflichtungen kooperative Lösungen zur Vermeidung von Störungen der Lieferkette zu finden. Dies kann gegebenenfalls auch eine Koordinierung in einschlägigen internationalen Gremien umfassen;
b)eine Bewertung der Frage vorzunehmen, ob es angebracht ist, im Einklang mit den internationalen Rechten und Pflichten der Union gemäß der Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates Beschränkungen für die Ausfuhr von Waren einzuführen.
7.Alle Maßnahmen gemäß dieser Verordnung stehen mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union im Einklang.
8.Diese Verordnung berührt nicht die Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz der nationalen Sicherheit oder ihre Befugnis zur Wahrung wesentlicher staatlicher Funktionen, einschließlich der Wahrung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1)„Krise“ ein außergewöhnliches, unerwartetes und plötzliches natürliches oder vom Menschen verursachtes Ereignis außergewöhnlicher Art und außergewöhnlichen Ausmaßes, das sich innerhalb oder außerhalb der Union ereignet;
2)„Überwachungsmodus für den Binnenmarkt“ einen Rahmen zur Bewältigung einer drohenden erheblichen Störung der Versorgung mit Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung, die über das Potenzial verfügt, sich innerhalb der nächsten sechs Monate zu einem Binnenmarkt-Notfall zu verschärfen;
3)„Binnenmarkt-Notfall“ weitreichende Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt, die den freien Verkehr auf dem Binnenmarkt oder das Funktionieren der für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt unerlässlichen Lieferketten ernsthaft stören;
4)„strategisch wichtige Bereiche“ die Bereiche, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten insofern von entscheidender Bedeutung sind, als sie für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit von grundlegender Bedeutung sind und deren Störung, Ausfall, Verlust oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts hätte;
5)„Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung“ Waren und Dienstleistungen, die für das Funktionieren des Binnenmarkts in strategisch wichtigen Bereichen unerlässlich sind und weder substituiert noch diversifiziert werden können;
6)„krisenrelevante Waren und Dienstleistungen“ Waren und Dienstleistungen, die bei einem Binnenmarkt-Notfall für die Reaktion auf die Krise oder für die Bewältigung der Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt unerlässlich sind;
7)„strategische Reserven“ Bestände an Waren von strategischer Bedeutung, für die eine Reserve gebildet werden muss, um für einen Binnenmarkt-Notfall gerüstet zu sein, und die unter der Kontrolle des jeweiligen Mitgliedstaats stehen.
Titel II
Governance
Artikel 4
Beratungsgruppe
1.Es wird eine Beratungsgruppe eingerichtet.
2.Die Beratungsgruppe setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Jeder Mitgliedstaat benennt einen Vertreter und einen Stellvertreter.
3.Die Kommission führt den Vorsitz in der Beratungsgruppe und stellt das Sekretariat. Die Kommission kann einen Vertreter des Europäischen Parlaments, Vertreter der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (European Free Trade Association, EFTA), die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sowie Vertreter von Wirtschaftsteilnehmern, Interessenverbänden, Sozialpartnern und Sachverständigen als Beobachter zu den Sitzungen der Beratungsgruppe einladen. Sie lädt die Vertreter anderer krisenrelevanter Stellen auf Unionsebene als Beobachter zu den einschlägigen Sitzungen der Beratungsgruppe ein.
4.Für die Zwecke der Notfallplanung gemäß den Artikeln 6 bis 8 unterstützt und berät die Beratungsgruppe die Kommission bei folgenden Aufgaben:
a)Unterbreitung von Vorschlägen für Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Überwachungs- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt, die in den Krisenprotokollen enthalten wären;
b)Bewertung bedeutender Ereignisse, auf die die Kommission von den Mitgliedstaaten aufmerksam gemacht wurde.
5.Für die Zwecke des in Artikel 9 genannten Überwachungsmodus für den Binnenmarkt unterstützt die Beratungsgruppe die Kommission bei folgenden Aufgaben:
a)Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Gefahr im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 besteht;
b)Sammlung von Prognosen, Datenanalyse und Einholung von Marktinformationen;
c)Konsultation der Vertreter der Wirtschaftsteilnehmer – einschließlich KMU – und der Industrie zur Einholung von Marktinformationen;
d)Analyse aggregierter Daten, die bei anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene und internationaler Ebene eingeholt wurden;
e)Erleichterung des Austauschs und der gemeinsamen Nutzung von Informationen, auch mit anderen einschlägigen bzw. krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene sowie gegebenenfalls mit Drittländern, mit einem besonderen Augenmerk auf Entwicklungsländer und internationale Organisationen;
f)Pflege eines Verzeichnisses nationaler und unionsweiter Krisenmaßnahmen, die in früheren Krisen mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten zur Anwendung gekommen sind.
6.Für die Zwecke des in Artikel 14 genannten Notfallmodus für den Binnenmarkt unterstützt die Beratungsgruppe die Kommission bei folgenden Aufgaben:
a)Analyse krisenrelevanter Informationen, die von den Mitgliedstaaten oder der Kommission eingeholt wurden;
b)Feststellung, ob die Kriterien für die Aktivierung oder Deaktivierung des Notfallmodus erfüllt sind;
c)Beratung bei der Umsetzung der Maßnahmen, die zur Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall auf Unionsebene beschlossen wurden;
d)Überprüfung der nationalen Krisenmaßnahmen;
e)Erleichterung des Austauschs und der gemeinsamen Nutzung von Informationen, auch mit anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene sowie gegebenenfalls mit Drittländern, mit einem besonderen Augenmerk auf Entwicklungsländer und internationale Organisationen.
7.Die Kommission stellt die Beteiligung aller für die jeweilige Krise relevanten Stellen auf Unionsebene sicher. Die Beratungsgruppe arbeitet gegebenenfalls eng mit anderen einschlägigen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene zusammen und stimmt sich eng mit ihnen ab. Die Kommission sorgt für die Koordinierung mit den Maßnahmen, die durch andere Mechanismen der Union, z. B. das Katastrophenschutzverfahren der Union (UCPM) oder den EU-Rahmen für Gesundheitssicherheit, durchgeführt werden. Die Beratungsgruppe stellt den Informationsaustausch mit dem Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen im Rahmen des UCPM sicher.
8.Die Beratungsgruppe tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. In ihrer ersten Sitzung gibt sich die Beratungsgruppe auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Kommission eine Geschäftsordnung.
9.Die Beratungsgruppe kann im Rahmen ihrer in den Absätzen 4 bis 6 genannten Aufgaben Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte annehmen.
Artikel 5
Zentrale Verbindungsbüros
1.Die Mitgliedstaaten benennen zentrale Verbindungsbüros, die für die Kontakte, die Koordinierung und den Informationsaustausch mit den zentralen Verbindungsbüros anderer Mitgliedstaaten und dem zentralen Verbindungsbüro auf Unionsebene gemäß dieser Verordnung zuständig sind. Diese Verbindungsbüros koordinieren und sammeln die Beiträge der zuständigen nationalen Behörden.
2.Die Kommission benennt ein zentrales Verbindungsbüro auf Unionsebene, das für die Kontakte mit den zentralen Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten während des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung zuständig ist. Das zentrale Verbindungsbüro auf Unionsebene gewährleistet die Koordinierung und den Informationsaustausch mit den zentralen Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten für die Verwaltung des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt.
Teil II
Notfallplanung für den Binnenmarkt
Artikel 6
Krisenprotokolle
1.Die Kommission wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe und der Beiträge der auf Unionsebene tätigen einschlägigen Stellen nach Konsultation der Mitgliedstaaten einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch einen Rahmen zu erlassen, in dem im Hinblick auf die Zusammenarbeit in Krisensituationen, den Informationsaustausch und die Krisenkommunikation für den Überwachungs- und den Notfallmodus für den Binnenmarkt, Krisenprotokolle festgelegt sind, die insbesondere folgende Aspekte betreffen:
a)Zusammenarbeit zwischen den für die Verwaltung des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt zuständigen Behörden auf nationaler Ebene und Unionsebene im Überwachungs- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt über alle Sektoren des Binnenmarkts hinweg;
b)allgemeine Modalitäten für einen sicheren Informationsaustausch;
c)koordiniertes Konzept für die Risiko- und Krisenkommunikation auch gegenüber der Öffentlichkeit mit einer koordinierenden Rolle der Kommission;
d)Verwaltung des Rahmens.
2.Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen in Bezug auf Folgendes detaillierte Verwaltungsvereinbarungen, um eine rechtzeitige Zusammenarbeit und einen sicheren Informationsaustausch zwischen der Kommission, den auf Unionsebene tätigen einschlägigen Stellen und den Mitgliedstaaten zu gewährleisten:
a)Verzeichnis der zuständigen nationalen Behörden, der gemäß Artikel 5 benannten zentralen Verbindungsbüros und der in Artikel 21 genannten zentralen Anlaufstellen, ihrer Kontaktdaten sowie der ihnen zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten während des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung nach nationalem Recht;
b)Konsultation der Vertreter der Wirtschaftsteilnehmer und der Sozialpartner, einschließlich KMU, zu ihren Initiativen und Maßnahmen zur Abmilderung und Bewältigung möglicher Störungen der Lieferkette und zur Überwindung möglicher Engpässe bei Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt;
c)Zusammenarbeit auf technischer Ebene im Überwachungs- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt über alle Sektoren des Binnenmarkts hinweg;
d)Risiko- und Notfallkommunikation mit einer koordinierenden Rolle der Kommission unter angemessener Berücksichtigung bereits bestehender Strukturen.
3.Um das Funktionieren des in Absatz 1 genannten Rahmens zu gewährleisten, kann die Kommission Stresstests, Simulationen sowie Überprüfungen während und nach der Durchführung von Maßnahmen mit den Mitgliedstaaten durchführen und den auf Unionsebene tätigen zuständigen Stellen und den Mitgliedstaaten gegebenenfalls vorschlagen, den Rahmen zu aktualisieren.
Artikel 7
Schulungen und Simulationen
Die Kommission organisiert für das Personal der benannten zentralen Verbindungsbüros die in Artikel 6 genannten Schulungen zu Krisenkoordinierung, Zusammenarbeit und Informationsaustausch. Sie organisiert Simulationen, an denen das Personal der zentralen Verbindungsbüros aller Mitgliedstaaten beteiligt ist und die auf möglichen Notfallszenarien im Binnenmarkt basieren.
Artikel 8
Ad-hoc-Warnmeldungen zur Frühwarnung
1.Das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission und die zentralen Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle Ereignisse, die das Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten erheblich stören oder erheblich stören könnten (bedeutende Ereignisse).
2.Die zentralen Verbindungsbüros und alle zuständigen nationalen Behörden behandeln die in Absatz 1 genannten Informationen gemäß dem Unionsrecht und den mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften so, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt und die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten sowie die Sicherheit und die geschäftlichen Interessen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer geschützt sind.
3.Bei der Feststellung, ob die Störung oder potenzielle Störung des Funktionierens des Binnenmarkts und seiner Lieferketten für Waren und Dienstleistungen erheblich ist und einer Warnmeldung bedarf, berücksichtigt das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats Folgendes:
a)die Zahl der von der Störung oder potenziellen Störung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer;
b)die Dauer oder voraussichtliche Dauer der Störung oder potenziellen Störung;
c)das geografische Gebiet; den Anteil des Binnenmarkts, der von der Störung oder potenziellen Störung betroffen ist; die Auswirkungen auf bestimmte geografische Gebiete, die besonders anfällig und Störungen der Lieferkette ausgesetzt sind, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage der EU;
d)die Auswirkungen der Störung oder potenziellen Störung auf nicht diversifizierbare und nicht substituierbare Produktionsmittel.
Teil III
Überwachung des Binnenmarkts
Titel I
Überwachungsmodus
Artikel 9
Aktivierung
1.Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe zu der Auffassung, dass eine Gefahr nach Artikel 3 Absatz 2 vorliegt, so aktiviert sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Überwachungsmodus für eine Dauer von höchstens sechs Monaten. Der entsprechende Durchführungsrechtsakt enthält Folgendes:
a)eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen der Krise,
b)eine Liste der betroffenen Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung und
c) die zu treffenden Überwachungsmaßnahmen.
2.Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 41 Absatz 2 erlassen.
Artikel 10
Verlängerung und Deaktivierung
1.Ist die Kommission der Auffassung, dass die Gründe für die Aktivierung des Überwachungsmodus gemäß Artikel 9 Absatz 1 nach wie vor gegeben sind, kann sie unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe den Überwachungsmodus im Wege eines Durchführungsrechtsakts um höchstens sechs Monate verlängern.
2.Stellt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe fest, dass die Gefahr nach Artikel 3 Absatz 2 in Bezug auf einige oder alle Überwachungsmaßnahmen oder für einige oder alle Waren und Dienstleistungen nicht mehr besteht, so nimmt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts die vollständige oder teilweise Deaktivierung des Überwachungsmodus vor.
3.Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.
Titel II
Überwachungsmaßnahmen
Artikel 11
Überwachung
1.Wurde der Überwachungsmodus gemäß Artikel 9 aktiviert, so überwachen die zuständigen nationalen Behörden die im Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung des Überwachungsmodus ermittelten Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung.
2.Die Kommission sorgt für standardisierte und sichere Mittel für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen für die Zwecke des Absatzes 1 auf elektronischem Wege. Unbeschadet der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, nach denen erhobene Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnisse, vertraulich zu behandeln sind, wird die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen und von Informationen, die die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Union oder ihrer Mitgliedstaaten betreffen, gewährleistet.
3.Die Mitgliedstaaten erstellen und führen ein Verzeichnis der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen wichtigsten Wirtschaftsteilnehmer, die entlang der Lieferketten für jene Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung tätig sind, die im Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung des Überwachungsmodus ermittelt wurden.
4.Auf der Grundlage des gemäß Artikel 6 erstellten Verzeichnisses richten die zuständigen nationalen Behörden freiwillige Auskunftsersuchen an die wichtigsten Akteure entlang der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen, die in dem gemäß Artikel 9 erlassenen Durchführungsrechtsakt ermittelt wurden, sowie an andere in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässige relevante Interessenträger. Diese Ersuchen enthalten insbesondere die Angabe, welche Informationen über Faktoren, die sich auf die Verfügbarkeit der ermittelten Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung auswirken, angefordert werden. Jeder Wirtschaftsteilnehmer/Interessenträger, der freiwillig Informationen bereitstellt, tut dies auf individueller Basis im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union zum Informationsaustausch. Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln die entsprechenden Feststellungen über das jeweilige zentrale Verbindungsbüro unverzüglich an die Kommission und die Beratungsgruppe.
5.Die zuständigen nationalen Behörden tragen dem Verwaltungsaufwand, der den Wirtschaftsteilnehmern und insbesondere den KMU durch Auskunftsersuchen entstehen kann, gebührend Rechnung und sorgen dafür, dass er so gering wie möglich gehalten wird.
6.Die Kommission kann die Beratungsgruppe auffordern, die Ergebnisse und Entwicklungsaussichten auf der Grundlage der Überwachung der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung zu erörtern.
7.Auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen der gemäß Absatz 1 durchgeführten Tätigkeiten erhoben wurden, kann die Kommission einen Bericht mit den aggregierten Ergebnissen vorlegen.
Artikel 12
Strategische Reserven
1.Die Kommission kann unter den Waren von strategischer Bedeutung, die in einem gemäß Artikel 9 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit und der Auswirkungen von Engpässen diejenigen ermitteln, für die es zwecks Vorbereitung auf einen Binnenmarkt-Notfall erforderlich sein könnte, eine Reserve zu bilden. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten entsprechend.
Kapazitäten, die gemäß Artikel 12 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU Teil der rescEU-Reserve sind, sind von der Anwendung dieses Artikels ausgenommen.
2.Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten verlangen, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf alle folgenden Punkte Informationen über die in einem gemäß Artikel 9 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Waren bereitstellen:
a)den aktuellen Bestand in ihrem Hoheitsgebiet;
b)jegliches Potenzial für eine weitere Beschaffung;
c)alle Optionen für eine alternative Versorgung;
d)weitere Informationen, die zur Gewährleistung der Verfügbarkeit solcher Waren beitragen könnten.
In dem Durchführungsrechtsakt wird festgelegt, für welche Waren Informationen zu übermitteln sind.
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission Bericht über die Höhe der von ihnen vorgehaltenen strategischen Reserven an Waren von strategischer Bedeutung sowie über die Höhe der sonstigen Bestände solcher Waren in ihrem Hoheitsgebiet.
3.Unter gebührender Berücksichtigung der von den Wirtschaftsteilnehmern in ihrem Hoheitsgebiet vorgehaltenen oder gebildeten Bestände bemühen sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften, strategische Reserven der gemäß Absatz 1 ermittelten Waren von strategischer Bedeutung zu bilden. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Koordinierung und Straffung ihrer Bemühungen.
4.Kann die Bildung strategischer Reserven der gemäß Absatz 1 ermittelten Waren durch eine Straffung zwischen den Mitgliedstaaten effizienter gestaltet werden, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste mit individuellen Zielvorgaben hinsichtlich der Mengen und der Fristen für diese strategischen Reserven, die die Mitgliedstaaten vorhalten sollten, aufstellen und regelmäßig aktualisieren. Bei der Festlegung der individuellen Zielvorgaben für die einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt die Kommission
a)die Wahrscheinlichkeit und die Auswirkungen von Engpässen gemäß Absatz 1;
b)die Höhe der vorhandenen Bestände der Wirtschaftsteilnehmer und der strategischen Reserven in der gesamten Union sowie jegliche Informationen über die laufenden Tätigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer zur Erhöhung ihrer Bestände;
c)die Kosten für die Bildung und Vorhaltung solcher strategischen Reserven.
5.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig über den aktuellen Stand ihrer strategischen Reserven. Hat ein Mitgliedstaat die individuellen Zielvorgaben nach Absatz 4 erreicht, so teilt er der Kommission mit, ob er über Bestände der betreffenden Waren verfügt, die über die Zielvorgaben hinausgehen. Die Mitgliedstaaten, deren Reserven den individuellen Zielvorgaben nicht entsprechen, geben der Kommission die Gründe für diesen Umstand an. Die Kommission erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die ihre Zielvorgaben bereits erreicht haben, und den übrigen Mitgliedstaaten.
6.Liegen die strategischen Reserven eines Mitgliedstaats fortwährend deutlich unter den individuellen Zielvorgaben gemäß Absatz 4 und sind die Wirtschaftsteilnehmer in dem entsprechenden Hoheitsgebiet nicht in der Lage, dieses Defizit auszugleichen, so kann die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen von 14 Mitgliedstaaten prüfen, ob weitere Maßnahmen zur Bildung strategischer Reserven der gemäß Absatz 1 ermittelten Waren von strategischer Bedeutung erforderlich sind.
Stellt die Kommission im Anschluss an diese Prüfung, die sich auf objektive Daten stützt, fest, dass
a)der Bedarf an der betreffenden Ware im Vergleich zu der Situation, die zu dem Zeitpunkt bestand, als die Zielvorgabe gemäß Absatz 4 anfangs festgelegt oder zuletzt aktualisiert wurde, unverändert geblieben oder gestiegen ist,
b)der Zugang zu der betreffenden Ware für die Vorbereitung auf einen Binnenmarkt-Notfall unerlässlich ist,
c)der betreffende Mitgliedstaat keine hinreichenden Nachweise zur Begründung der Nichterfüllung der individuellen Zielvorgabe vorgelegt hat und
d)außergewöhnliche Umstände vorliegen, die darin bestehen, dass das Versäumnis dieses Mitgliedstaats zur Bildung solcher strategischen Reserven in Anbetracht seiner Bedeutung für die betreffende Lieferkette die Bereitschaft der Union für einen drohenden Binnenmarkt-Notfall ernsthaft gefährdet,
kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem der betreffende Mitgliedstaat zur Bildung strategischer Reserven der betreffenden Waren innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet wird.
7.Bei der Anwendung dieses Artikels achtet die Kommission darauf, dass die Bildung strategischer Reserven keine unverhältnismäßige Belastung für die Lieferketten der gemäß Absatz 1 ermittelten Waren oder für die Steuerkapazität des betreffenden Mitgliedstaats darstellt.
Die Kommission trägt sämtlichen von den Mitgliedstaaten vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit in vollem Umfang Rechnung.
8.Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.
Teil IV
Binnenmarkt-Notfall
Titel I
Notfallmodus
Artikel 13
Kriterien für die Aktivierung
1.Bei der Bewertung der Schwere einer Störung zwecks Feststellung, ob die Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt als Binnenmarkt-Notfall einzustufen sind, berücksichtigt die Kommission auf der Grundlage konkreter und zuverlässiger Nachweise zumindest die folgenden Indikatoren:
a)die Krise hat zur Aktivierung aller einschlägigen Krisenreaktionsmechanismen des Rates, des Katastrophenschutzverfahrens der Union oder der unter dem EU-Rahmen für Gesundheitssicherheit eingerichteten Mechanismen geführt, einschließlich der [des Vorschlags für die] Verordnung (EU) …/… zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und der [des Vorschlags für die] Verordnung (EU) …/… des Rates über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen,
b)eine Schätzung der Zahl der wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Anwender, die für die Bereitstellung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auf den gestörten Sektor bzw. die gestörten Sektoren des Binnenmarkts angewiesen sind;
c)die Bedeutung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen für andere Sektoren;
d)die Auswirkungen in Bezug auf Ausmaß und Dauer auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten, die Umwelt und die öffentliche Sicherheit;
e)die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer waren nicht in der Lage, auf freiwilliger Basis innerhalb einer angemessenen Frist eine Lösung für die besonderen Aspekte der Krise zu finden;
f)die Marktstellung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer in dem (den) betreffenden Sektor(en);
g)das geografische Gebiet, das betroffen ist bzw. betroffen sein könnte, einschließlich etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen auf das Funktionieren von Lieferketten, die für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich sind;
h)die Bedeutung des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers für die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Angebots an den Waren oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit alternativer Mittel für die Bereitstellung dieser Waren oder Dienstleistungen und
i)das Fehlen von ersatzweise zu verwendenden Waren, Produktionsmitteln oder Dienstleistungen.
Artikel 14
Aktivierung
1.Der Notfallmodus für den Binnenmarkt kann aktiviert werden, ohne dass zuvor der Überwachungsmodus für den Binnenmarkt für dieselben Waren oder Dienstleistungen aktiviert wurde. Wurde der Überwachungsmodus zuvor aktiviert, kann der Notfallmodus diesen teilweise oder vollständig ersetzen.
2.Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe zu der Auffassung, dass ein Binnenmarkt-Notfall vorliegt, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt.
3.Der Rat kann den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates aktivieren. Die Dauer der Aktivierung wird im Durchführungsrechtsakt festgelegt und beträgt höchstens sechs Monate.
4.Die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf bestimmte Waren und Dienstleistungen steht der Aktivierung oder weiteren Anwendung des Überwachungsmodus und der Anwendung der in den Artikeln 11 und 12 festgelegten Maßnahmen in Bezug auf dieselben Waren und Dienstleistungen nicht entgegen.
5.Sobald der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, nimmt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts unverzüglich eine Liste krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen an. Die Liste kann im Wege von Durchführungsrechtsakten geändert werden.
6. Der in Absatz 5 genannte Durchführungsrechtsakt der Kommission wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 3 unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.
Artikel 15
Verlängerung und Deaktivierung
1.Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe zu der Auffassung, dass es einer Verlängerung des Notfallmodus für den Binnenmarkt bedarf, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur Verlängerung des Notfallmodus für den Binnenmarkt. Vorbehaltlich dringender und außergewöhnlicher Änderungen der Umstände bemüht sich die Kommission, einen solchen Vorschlag spätestens 30 Tage vor Ablauf des Zeitraums zu unterbreiten, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde. Der Rat kann den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts um höchstens sechs Monate verlängern.
2.Liegen der Beratungsgruppe konkrete und zuverlässige Nachweise dafür vor, dass der Binnenmarkt-Notfall deaktiviert werden sollte, kann sie eine entsprechende Stellungnahme abgeben und der Kommission übermitteln. Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe zu der Auffassung, dass kein Binnenmarkt-Notfall mehr vorliegt, so unterbreitet sie dem Rat unverzüglich einen Vorschlag zur Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt.
3.Die Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 24 bis 33 und gemäß den Notfallverfahren ergriffen wurden, die in den jeweiligen Rechtsrahmen der Union durch die Änderungen der sektorspezifischen Produktvorschriften gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/424, der Verordnung (EU) 2016/425, der Verordnung (EU) 2016/426, der Verordnung (EU) 2019/1009 und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie zur Einführung von Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung im Rahmen eines Binnenmarkt-Notfalls sowie der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2013/29/EU, 2014/28/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU sowie zur Einführung von Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung im Zusammenhang mit einem Binnenmarkt-Notfall eingeführt wurden, treten mit Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt außer Kraft. Die Kommission legt dem Rat spätestens drei Monate nach Auslaufen der Maßnahmen eine Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Behebung des Binnenmarkt-Notfalls auf der Grundlage der im Rahmen des in Artikel 11 vorgesehenen Überwachungsmechanismus erhobenen Informationen vor.
Titel II
Freier Verkehr bei einem Binnenmarkt-Notfall
Kapitel I
Maßnahmen zur Wiederherstellung und Erleichterung des freien Verkehrs
Artikel 16
Allgemeine Anforderungen in Bezug auf Maßnahmen zur Beschränkung des freien Verkehrs in Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall
1.Bei der Annahme und Anwendung nationaler Maßnahmen in Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall und die zugrunde liegende Krise stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Maßnahmen in vollem Umfang mit dem Vertrag und dem Unionsrecht und insbesondere mit den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen im Einklang stehen.
2.Jede Beschränkung wird zeitlich begrenzt und aufgehoben, sobald die Situation dies zulässt. Darüber hinaus sollte bei jeder Beschränkung die Situation in den Grenzregionen berücksichtigt werden.
3.Etwaige Anforderungen, die den Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen auferlegt werden, verursachen keinen unangemessenen oder unnötigen Verwaltungsaufwand.
4.Die Mitgliedstaaten informieren die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verbraucher, Unternehmen, Arbeitnehmer und ihre Vertreter klar und unmissverständlich über Maßnahmen, die ihre Rechte auf freien Verkehr betreffen.
5.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle betroffenen Interessenträger über Maßnahmen zur Einschränkung des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmer und Dienstleister, informiert werden, bevor diese in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen ständigen Dialog mit den Interessenträgern, einschließlich der Kommunikation mit den Sozialpartnern und internationalen Partnern.
Artikel 17
Unzulässige Beschränkungen der Rechte auf freien Verkehr bei einem Binnenmarkt-Notfall
1.Während des Notfallmodus für den Binnenmarkt und im Rahmen ihrer Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall sehen die Mitgliedstaaten davon ab, Folgendes einzuführen:
a)unionsinterne Ausfuhrverbote oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung für krisenrelevante Waren oder Dienstleistungen, die in einem gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind;
b)Beschränkungen der Ausfuhr von Waren oder der Erbringung bzw. des Empfangs von Dienstleistungen innerhalb der EU oder Maßnahmen gleicher Wirkung, wenn diese Beschränkungen
i) eine Störung der Lieferketten für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen darstellen, die in einem gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, oder
ii) zur Entstehung oder Verstärkung von Engpässen bei diesen Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt führen;
c)Maßnahmen, die zu Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten oder den Bürgerinnen und Bürgern, auch in ihrer Eigenschaft als Dienstleister oder Arbeitnehmer, die unmittelbar auf der Staatsangehörigkeit oder im Falle von Unternehmen auf dem Ort des eingetragenen Geschäftssitzes, der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung beruht, führen;
d)Beschränkungen des freien Verkehrs von Personen, die an der Herstellung von in einem gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten krisenrelevanten Waren und deren Teilen oder an der Erbringung von in einem gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten krisenrelevanten Dienstleistungen beteiligt sind, oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung, die
i)
Engpässe bei den benötigten Arbeitskräften auf dem Binnenmarkt zur Folge haben und damit zu einer Störung der Lieferketten für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen oder zur Entstehung bzw. Verstärkung von Engpässen bei diesen Waren und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt führen oder
ii)
eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit der Person darstellen.
2.Während des Notfallmodus für den Binnenmarkt und im Rahmen ihrer Reaktion auf den Binnenmarkt-Notfall sehen die Mitgliedstaaten von Folgendem ab, es sei denn, dies ergibt sich aus der Art der Krise:
a)Anwendung großzügigerer Vorschriften auf Waren mit Ursprung in einem benachbarten Mitgliedstaat, einem anderen Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten im Vergleich zu Waren mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten;
b)selektive Verweigerung der Einfuhr von Waren mit Ursprung in bestimmten anderen Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet;
c)Einführung von Verboten für den Güterverkehr.
3.Während des Notfallmodus für den Binnenmarkt und im Rahmen ihrer Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall sehen die Mitgliedstaaten von Folgendem ab, es sei denn, dies ergibt sich aus der Art der Krise/des Binnenmarkt-Notfalls:
a)Verbot von Arten von Dienstleistungen oder von Arten der Dienstleistungserbringung;
b)Blockierung von Personenverkehrsströmen.
4.Während des Notfallmodus für den Binnenmarkt und im Rahmen ihrer Reaktion auf den Binnenmarkt-Notfall sehen die Mitgliedstaaten von Folgenden ab:
a)Anwendung großzügigerer Vorschriften für Reisen zwischen einem Mitgliedstaat und einem bestimmten anderen Mitgliedstaat bzw. einer Gruppe bestimmter Mitgliedstaaten im Vergleich zu Reisen in andere und aus anderen Mitgliedstaaten, es sei denn, dies ergibt sich aus der Art der Krise/des Binnenmarkt-Notfalls;
b)Verweigerung des Rechts von Personen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, auf Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren Wohnsitz haben, des Rechts auf Ausreise aus dem Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren Wohnsitz haben, oder des Rechts auf Durchreise durch einen Mitgliedstaat, um den Mitgliedstaat zu erreichen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren Wohnsitz haben;
c)Verbot von Geschäftsreisen im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung, der Herstellung von in einem gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten krisenrelevanten Waren oder ihrem Inverkehrbringen oder den damit verbundenen Kontrollen;
d)Verhängung von Reiseverboten, einschließlich für Reisen aus zwingenden familiären Gründen, die zur Erreichung eines berechtigten öffentlichen Interesses, das mit diesen Maßnahmen verfolgt werden soll, nicht geeignet sind oder die offensichtlich über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist;
e)Auferlegung von Beschränkungen für Arbeitnehmer und Dienstleister sowie deren Vertreter, es sei denn, dies ergibt sich aus der Art der Krise/des Binnenmarkt-Notfalls und geht offensichtlich nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinaus.
5.Wurde der Binnenmarkt-Notfall gemäß Artikel 14 ausgerufen und sind die Tätigkeiten der Dienstleister, Unternehmensvertreter und Arbeitnehmer von der Krise in dem jeweiligen Mitgliedstaat nicht betroffen und ist ein sicheres Reisen trotz der Krise möglich, so verhängt der jeweilige Mitgliedstaat für diese Gruppen von Personen aus anderen Mitgliedstaaten keine Reisebeschränkungen, die sie am Zugang zu ihrem Tätigkeitsort oder Arbeitsplatz hindern würden.
6.Wurde der Binnenmarkt-Notfall gemäß Artikel 14 ausgerufen und ermöglichen außergewöhnliche Umstände infolge der Krise nicht allen Dienstleistern, Unternehmensvertretern und Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten die Reise und den ungehinderten Zugang zu ihrem Tätigkeitsort oder Arbeitsplatz, doch sind Reisen nach wie vor möglich, so verhängen die Mitgliedstaaten keine Reisebeschränkungen für
a)Dienstleister, die krisenrelevante Dienstleistungen erbringen, die in einem gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, oder Unternehmensvertreter oder Arbeitnehmer, die an der Herstellung krisenrelevanter Waren bzw. der Erbringung krisenrelevanter Dienstleistungen beteiligt sind, die in einem gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, um ihnen den Zugang zu ihrem Tätigkeitort zu ermöglichen, sofern die Ausübung von Tätigkeiten in dem betreffenden Sektor in dem betreffenden Mitgliedstaat noch erlaubt ist;
b)Katastrophenschutzkräfte, damit sie mit ihrer Ausrüstung in jedem Mitgliedstaat ungehindert Zugang zu ihrem Einsatzort haben.
7.Bei der Ergreifung der in dieser Bestimmung genannten Maßnahmen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verträge und das Unionsrecht in vollem Umfang eingehalten werden. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, dass Beschränkungen des freien Verkehrs, die den Verträgen oder anderen Bestimmungen des Unionsrechts zuwiderlaufen, genehmigt oder gerechtfertigt werden.
Artikel 18
Unterstützende Maßnahmen
1.Während des Notfallmodus für den Binnenmarkt kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten unterstützende Maßnahmen zur Stärkung der Freizügigkeit gemäß Artikel 17 Absätze 6 und 7 vorsehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 422 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 3 unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.
2.Stellt die Kommission während des Notfallmodus für den Binnenmarkt fest, dass die Mitgliedstaaten Vorlagen für die Bescheinigung eingeführt haben, dass es sich bei der Person oder dem Wirtschaftsteilnehmer um einen Dienstleister, der krisenrelevante Dienstleistungen erbringt, um einen Unternehmensvertreter oder Arbeitnehmer, der an der Herstellung krisenrelevanter Waren oder der Erbringung krisenrelevanter Dienstleistungen beteiligt ist, oder um eine Katastrophenschutzkraft handelt, und ist sie der Auffassung, dass die Verwendung unterschiedlicher Vorlagen durch die einzelnen Mitgliedstaaten ein Hindernis für den freien Verkehr während eines Binnenmarkt-Notfalls darstellt, so kann sie, wenn sie dies zur Unterstützung des freien Verkehrs dieser Personengruppen und ihrer Ausrüstung während des laufenden Binnenmarkt-Notfalls für erforderlich hält, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorlagen für die Bescheinigung vorgeben, dass sie die einschlägigen Kriterien für die Anwendung von Artikel 17 Absatz 6 in allen Mitgliedstaaten erfüllen.
3.Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 3 unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.
Kapitel II
Transparenz und administrative Hilfe
Artikel 19
Mitteilungen
1.Bei einem Binnenmarkt-Notfall teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Entwürfe krisenrelevanter Maßnahmen zur Beschränkung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie krisenrelevanter Beschränkungen des freien Verkehrs von Personen, einschließlich Arbeitnehmer, unter Angabe der Gründe für diese Maßnahmen mit.
Durch diese Mitteilungen werden die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, die betreffenden Maßnahmen zu ergreifen, wenn aus Gründen, die durch schwerwiegende und unvorhersehbare Umstände bedingt sind, ein sofortiges Handeln erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten teilen die erlassene Maßnahme unter Begründung der Notwendigkeit des sofortigen Erlasses der Maßnahme unverzüglich mit.
2.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Begründung, aus der hervorgeht, dass der Erlass einer solchen Maßnahme gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sofern eine solche Begründung nicht bereits in der mitgeteilten Maßnahme enthalten war. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den vollständigen Wortlaut der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Maßnahme enthalten oder durch sie geändert werden.
3.Die Mitgliedstaaten nutzen für Mitteilungen nach diesem Artikel das gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Informationssystem.
4.Die Kommission übermittelt die mitgeteilten Maßnahmen unverzüglich an die anderen Mitgliedstaaten und gibt sie gleichzeitig an die Beratungsgruppe weiter.
5.Beschließt die Beratungsgruppe, eine Stellungnahme zu einer mitgeteilten Maßnahme abzugeben, so tut sie dies innerhalb von vier Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über diese Maßnahme bei der Kommission.
6.Die Kommission stellt sicher, dass die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen über die mitgeteilten Maßnahmen sowie über die gemäß diesem Artikel erlassenen Beschlüsse und die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten informiert werden, es sei denn, die Mitgliedstaaten beantragen, dass die Maßnahmen vertraulich behandelt werden, oder die Kommission ist der Auffassung, dass die Offenlegung dieser Maßnahmen die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde.
7.Die Mitgliedstaaten erlassen den mitgeteilten Maßnahmenentwurf nicht vor Ablauf von zehn Tagen nach Eingang der in diesem Artikel genannten Mitteilung bei der Kommission.
8.Innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Mitteilung prüft die Kommission die Vereinbarkeit des Maßnahmenentwurfs bzw. der erlassenen Maßnahme mit dem Unionsrecht, einschließlich der Artikel 16 und 17 dieser Verordnung sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, und kann zu der mitgeteilten Maßnahme Stellung nehmen, wenn unmittelbar offensichtliche und schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass mit der Maßnahme gegen Unionsrecht verstoßen wird. Diese Stellungnahme wird von dem mitteilenden Mitgliedstaat berücksichtigt. Unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere um wissenschaftliche Gutachten, Nachweise oder technisches Fachwissen im Zusammenhang mit einer sich entwickelnden Situation einzuholen, kann die Kommission die zehntägige Frist verlängern. Die Kommission legt die Gründe für eine solche Verlängerung dar, setzt eine neue Frist fest und unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die neue Frist und die Gründe für die Verlängerung.
9.Auch die Mitgliedstaaten können dem mitteilenden Mitgliedstaat Stellungnahmen übermitteln, die von diesem berücksichtigt werden.
10.Der mitteilende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Stellungnahme gemäß Absatz 8 die Maßnahmen mit, die er zu ergreifen gedenkt, um dieser Stellungnahme nachzukommen.
11.Stellt die Kommission fest, dass die von dem mitteilenden Mitgliedstaat übermittelten Maßnahmen immer noch nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind, kann sie innerhalb von 30 Tagen nach der Übermittlung einen Beschluss erlassen, in dem sie den betreffenden Mitgliedstaat auffordert, von der Annahme des mitgeteilten Maßnahmenentwurfs abzusehen. Der mitteilende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission unverzüglich den angenommenen Wortlaut eines mitgeteilten Maßnahmenentwurfs.
12.Stellt die Kommission fest, dass eine bereits angenommene Maßnahme, die ihr mitgeteilt wurde, nicht mit dem Unionsrecht im Einklang steht, kann sie innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung einen Beschluss erlassen, in dem sie den Mitgliedstaat auffordert, die Maßnahme aufzuheben. Der mitteilende Mitgliedstaat übermittelt unverzüglich den Wortlaut einer überarbeiteten Maßnahme, sofern die mitgeteilte angenommene Maßnahme dadurch geändert wird.
13. Die in den Absätzen 11 und 12 genannte Frist von 30 Tagen kann von der Kommission ausnahmsweise verlängert werden, um einer Änderung der Umstände Rechnung zu tragen, insbesondere um wissenschaftliche Gutachten, Nachweise oder technisches Fachwissen im Zusammenhang mit einer sich entwickelnden Situation einzuholen. Die Kommission legt die Gründe für eine solche Verlängerung dar und setzt eine neue Frist fest und unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die neue Frist und die Gründe für die Verlängerung.
14.Die in den Absätzen 11 und 12 genannten Beschlüsse der Kommission beruhen auf verfügbaren Informationen und können erlassen werden, wenn unmittelbar offensichtliche und schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass mit den mitgeteilten Maßnahmen gegen Unionsrecht verstoßen wird, einschließlich Artikel 16 oder 17 dieser Verordnung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung. Der Erlass dieser Beschlüsse lässt die Möglichkeit der Kommission unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens auf der Grundlage von Artikel 258 AEUV.
15.Die aufgrund dieses Artikels übermittelten Informationen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, dies wird von dem mitteilenden Mitgliedstaat ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag bezieht sich auf Maßnahmenentwürfe und umfasst eine Begründung.
16.Die Kommission veröffentlicht den Wortlaut der von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Binnenmarkt-Notfalls angenommenen Maßnahmen zur Beschränkung des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmer, die ihr im Wege der in diesem Artikel genannten Mitteilungen sowie über andere Quellen übermittelt wurden. Der Wortlaut der Maßnahmen wird innerhalb eines Arbeitstages nach seinem Eingang über eine von der Kommission verwaltete elektronische Plattform veröffentlicht.
Artikel 20
Verbindung mit anderen Mitteilungsmechanismen
1.Ist ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 dieser Verordnung und gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 zur Mitteilung von Maßnahmen verpflichtet, so gilt durch die Mitteilung nach dieser Verordnung die Mitteilungspflicht nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 ebenfalls als erfüllt.
2.Ist ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 dieser Verordnung und gemäß Artikel 15 Absatz 7 bzw. Artikel 39 Absatz 5 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Mitteilung von Maßnahmen verpflichtet, so gilt durch die Mitteilung nach dieser Verordnung die Mitteilungspflicht gemäß der Richtlinie (EU) 2006/123/EG ebenfalls als erfüllt. Ebenso gelten die in Artikel 19 Absätze 11 und 12 dieser Verordnung genannten Beschlüsse der Kommission für die Zwecke der Richtlinie 2006/123/EG als Beschlüsse gemäß Artikel 15 Absatz 7 der genannten Richtlinie.
3.Ist ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 dieser Verordnung zur Mitteilung von Maßnahmen und gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Unterrichtung der Kommission verpflichtet, so gilt durch die Mitteilung nach dieser Verordnung auch die Informationspflicht nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG als erfüllt.
Artikel 21
Zentrale Anlaufstellen in den Mitgliedstaaten
1.Die Mitgliedstaaten betreiben nationale zentrale Anlaufstellen, die den Bürgerinnen und Bürgern, Verbrauchern, Wirtschaftsteilnehmern und Arbeitnehmern sowie ihren Vertretern behilflich sind bei
a)der Anforderung und Einholung von Informationen über nationale Beschränkungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit von Personen und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit einem ausgerufenen Binnenmarkt-Notfall;
b)der Durchführung von krisenbezogenen Verfahren und Formalitäten auf nationaler Ebene, die aufgrund des ausgerufenen Binnenmarkt-Notfalls eingeführt wurden.
2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bürgerinnen und Bürger, Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und Arbeitnehmer sowie deren Vertreter auf Anfrage über die jeweiligen zentralen Anlaufstellen von den zuständigen Behörden Informationen darüber erhalten können, wie die jeweiligen nationalen Krisenreaktionsmaßnahmen im Allgemeinen ausgelegt und angewandt werden. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls einen Schritt-für-Schritt-Leitfaden. Die erteilten Informationen sind klar und verständlich formuliert. Sie sind aus der Ferne und auf elektronischem Wege leicht zugänglich und werden auf dem neuesten Stand gehalten.
Artikel 22
Zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene
1.Die Kommission richtet eine zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene ein und betreibt diese.
2.Die zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene ist den Bürgerinnen und Bürgern, Verbrauchern, Wirtschaftsteilnehmern und Arbeitnehmern sowie ihren Vertretern behilflich bei
a)der Anforderung und Einholung von Informationen über Krisenreaktionsmaßnahmen auf Unionsebene, die für den ausgerufenen Binnenmarkt-Notfall relevant sind oder Auswirkungen auf die Ausübung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit von Personen und Arbeitnehmern haben;
b)der Durchführung von krisenbezogenen Verfahren und Formalitäten, die aufgrund des ausgerufenen Binnenmarkt-Notfalls auf Unionsebene eingeführt wurden;
c)der Aufstellung einer Liste mit allen nationalen Krisenmaßnahmen und nationalen Anlaufstellen.
Titel III
Maßnahmen zur Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall
Kapitel I
Gezielte Auskunftsersuchen und Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen
Artikel 23
Erfordernis der doppelten Aktivierung
1.Verbindliche Maßnahmen im Sinne dieses Kapitels können von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 Unterabsatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 erst erlassen werden, nachdem ein Binnenmarkt-Notfall im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates gemäß Artikel 14 ausgerufen wurde.
2.In einem Durchführungsrechtsakt zur Einführung einer in diesem Kapitel aufgeführten Maßnahme werden die krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, für die diese Maßnahme gilt, klar und deutlich aufgeführt. Diese Maßnahme gilt nur für die Dauer des Notfallmodus.
Artikel 24
Auskunftsersuchen an Wirtschaftsteilnehmer
1.Bei gravierenden krisenbedingten Engpässen oder der unmittelbaren Gefahr solcher Engpässe kann die Kommission repräsentative Verbände oder Wirtschaftsteilnehmer in krisenrelevanten Lieferketten auffordern, ihr auf freiwilliger Basis innerhalb einer bestimmten Frist spezifische Informationen über die Produktionskapazitäten und etwaige Bestände an krisenrelevanten Waren und deren Bestandteilen in Produktionsanlagen in der Union und in Anlagen in Drittländern, die sie betreiben, unter Vertrag haben oder von denen sie Lieferungen beziehen, sowie Informationen über etwaige relevante Störungen der Lieferkette zu übermitteln.
2.Übermitteln die Adressaten die gemäß Absatz 1 angeforderten Informationen nicht innerhalb der Frist und legen keine stichhaltige Begründung für dieses Versäumnis vor, kann die Kommission sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts zur Übermittlung der Informationen verpflichten. Der Durchführungsrechtsakt enthält dabei die Angabe, warum dies verhältnismäßig und notwendig ist, eine Spezifikation der von dem Auskunftsersuchen betroffenen krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen sowie der Adressaten und der angeforderten Informationen und gegebenenfalls eine Vorlage mit den Fragen, die an die Wirtschaftsteilnehmer gerichtet werden können.
3.Folgende Informationen können Gegenstand der in Absatz 1 genannten Auskunftsersuchen sein:
a)gezielte Informationen an die Kommission über die Produktionskapazitäten und etwaige Bestände an krisenrelevanten Waren und deren Bestandteilen in Produktionsanlagen in der Union und in Drittländern, die der in Absatz 1 genannte Verband bzw. Wirtschaftsteilnehmer betreibt, unter Vertrag hat oder von denen er Lieferungen bezieht, unter uneingeschränkter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und mit der Aufforderung, der Kommission einen Zeitplan in Bezug auf die voraussichtliche Produktionsleistung der Produktionsanlagen in der Union in den nächsten drei Monaten sowie etwaige relevante Störungen der Lieferkette zu übermitteln;
b)sonstige Informationen, die für die Bewertung der Art oder des Ausmaßes einer bestimmten Störung der Lieferkette oder eines Engpasses erforderlich sind.
4.Nachdem die verbindlichen Auskunftsersuchen an die Wirtschaftsteilnehmer im Wege eines Durchführungsrechtsakts auf den Weg gebracht sind, richtet die Kommission einen förmlichen Beschluss an jeden der im Durchführungsrechtsakt ermittelten repräsentativen Verbände oder Wirtschaftsteilnehmer in krisenrelevanten Lieferketten und fordert sie darin auf, die im Durchführungsrechtsakt genannten Informationen bereitzustellen. Die Kommission stützt sich nach Möglichkeit auf die von den Mitgliedstaaten erstellten einschlägigen und verfügbaren Kontaktlisten der in den ausgewählten Lieferketten für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen tätigen Wirtschaftsteilnehmer. Die Kommission kann die erforderlichen Informationen zu den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern von den Mitgliedstaaten einholen.
5.Die Beschlüsse der Kommission, die individuelle Auskunftsersuchen umfassen, enthalten einen Verweis auf den ihnen zugrunde liegenden Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 sowie auf die Situationen gravierender krisenbedingter Engpässe oder einer unmittelbaren Gefahr solcher Engpässe, die Anlass zu diesen Ersuchen gegeben haben. Jedes Auskunftsersuchen ist in Bezug auf den Umfang, die Art und die Granularität der Daten sowie die Häufigkeit des Zugriffs auf die angeforderten Daten hinreichend begründet und verhältnismäßig und für die Bewältigung des Notfalls oder für die Erstellung einschlägiger amtlicher Statistiken erforderlich. In dem Ersuchen ist die Frist angegeben, innerhalb derer die Informationen vorzulegen sind. Dabei wird der Aufwand berücksichtigt, den der Wirtschaftsteilnehmer oder der repräsentative Verband für die Erhebung und Bereitstellung der Daten betreiben muss. Darüber hinaus enthält der förmliche Beschluss Garantien für den Datenschutz gemäß Artikel 39 dieser Verordnung, Garantien für die Geheimhaltung von in der Antwort bereitgestellten sensiblen Geschäftsinformationen gemäß Artikel 25 sowie Informationen über die Möglichkeit, den Beschluss im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anzufechten, und über die in Artikel 28 für den Fall der Nichteinhaltung vorgesehenen Geldbußen und die Antwortfristen.
6.Die Inhaber der Wirtschaftsteilnehmer oder deren Vertreter oder – im Fall von juristischen Personen, Gesellschaften und Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit – die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen können die verlangten Informationen im Namen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers oder repräsentativen Verbands von Wirtschaftsteilnehmern erteilen. Jeder Wirtschaftsteilnehmer oder repräsentative Verband von Wirtschaftsteilnehmern stellt die verlangten Informationen auf individueller Basis im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union zum Informationsaustausch bereit. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Informationen im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Informationen vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.
7.Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung von Entscheidungen der Kommission, mit denen die Kommission einem Wirtschaftsteilnehmer ein verbindliches Auskunftsersuchen auferlegt hat.
8.Die in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 3 unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.
Artikel 25
Vertraulichkeit und Informationsverarbeitung
1.Die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.
2.Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten nach Maßgabe des Unionsrechts und des jeweiligen nationalen Rechts den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und anderer in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen und generierten sensiblen und vertraulichen Informationen, einschließlich Empfehlungen und zu ergreifender Maßnahmen.
3.Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.
4.Die Kommission kann der in Artikel 4 genannten Beratungsgruppe aggregierte Informationen auf der Grundlage der gemäß Artikel 24 erhobenen Informationen vorlegen.
5.Die Kommission gibt keine Informationen in einer Weise weiter, die zur Identifizierung eines einzelnen Wirtschaftsteilnehmers führen kann, wenn die Weitergabe der Informationen zu einer potenziellen Schädigung des Geschäfts oder des Rufs des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers oder zur Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen führt.
Artikel 26
Gezielte Änderungen der harmonisierten Produktvorschriften
Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines gemäß Artikel 14 erlassenen Durchführungsrechtsakts des Rates aktiviert und besteht ein Engpass bei krisenrelevanten Waren, kann die Kommission die Notfallverfahren aktivieren, die in den [durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/424, der Verordnung (EU) 2016/425, der Verordnung (EU) 2016/426, der Verordnung (EU) 2019/1009 und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie zur Einführung von Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung im Rahmen eines Binnenmarkt-Notfalls sowie der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2013/29/EU, 2014/28/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU sowie zur Einführung von Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung im Zusammenhang mit einem Binnenmarkt-Notfall] geänderten Rechtsrahmen der Union in Bezug auf krisenrelevante Waren vorgesehen sind. Dabei sind die krisenrelevanten Waren und Notfallverfahren, die Gegenstand der Aktivierung sind, sowie die Gründe für eine solche Aktivierung, ihre Verhältnismäßigkeit und ihre Dauer anzugeben.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 3 unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.
Artikel 27
Vorrangige Aufträge
1.Die Kommission kann einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer in krisenrelevanten Lieferketten in der Union auffordern, bestimmte Aufträge für die Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Waren anzunehmen und vorrangig zu behandeln („vorrangige Aufträge“).
2.Weigert sich ein Wirtschaftsteilnehmer, Aufträge anzunehmen und vorrangig zu behandeln, so kann die Kommission in diesen Fällen von sich aus oder auf Ersuchen von 14 Mitgliedstaaten die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Rückgriffs auf vorrangige Aufträge prüfen. Dabei gibt sie dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer sowie allen Parteien, die nachweislich von dem potenziellen vorrangigen Auftrag betroffen sind, die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Kommission unter Berücksichtigung der im jeweiligen Fall vorliegenden Umstände festgelegt wird, Stellung zu nehmen. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission im Anschluss an eine solche Prüfung einen Durchführungsrechtsakt an den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer richten und ihn auffordern, die im Durchführungsrechtsakt festgelegten Aufträge anzunehmen und vorrangig zu behandeln bzw. zu erläutern, warum dies für den Wirtschaftsteilnehmer nicht möglich oder angemessen ist. Der Beschluss der Kommission beruht auf objektiven Daten, aus denen hervorgeht, dass eine solche vorrangige Behandlung für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich ist.
3.Nimmt der Wirtschaftsteilnehmer, an den der in Absatz 2 genannte Beschluss gerichtet ist, die Verpflichtung zur Annahme und vorrangigen Behandlung der im Beschluss genannten Aufträge an, so geht diese Verpflichtung jeder anderen Erfüllungsverpflichtung nach privatem oder öffentlichem Recht vor.
4.Lehnt der Wirtschaftsteilnehmer, an den der in Absatz 2 genannte Beschluss gerichtet ist, die Verpflichtung zur Annahme und vorrangigen Behandlung der im Beschluss genannten Aufträge an, so legt er der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses eine hinreichend begründete Erklärung vor, in der er darlegt, warum es in Anbetracht der Ziele dieser Bestimmung nicht möglich oder angemessen ist, der Verpflichtung nachzukommen. Zu diesen Gründen zählen die Unfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers aufgrund unzureichender Produktionskapazitäten, den vorrangigen Auftrag auszuführen, das Bestehen eines ernsthaften Risikos, dass die Annahme des Auftrags für den Wirtschaftsteilnehmer eine besondere Härte oder wirtschaftliche Belastung bedeutet, oder andere Erwägungen von vergleichbarer Tragweite.
Die Kommission kann diese Erklärung ganz oder teilweise unter gebührender Wahrung von Geschäftsgeheimnissen veröffentlichen.
5.Unterliegt ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer einer Maßnahme eines Drittlandes, die vorrangige Aufträge umfasst, so teilt er dies der Kommission mit.
6.Die Kommission trifft den in Absatz 2 genannten Beschluss im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht, einschließlich der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union. Der Beschluss trägt insbesondere den berechtigten Interessen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers und allen verfügbaren Informationen über die Kosten und den Aufwand für eine Änderung des Produktionsablaufs Rechnung. Er enthält die Rechtsgrundlage für seine Annahme, die Fristen, innerhalb derer der vorrangige Auftrag auszuführen ist, und gegebenenfalls eine Angabe des Produkts und der Menge. Zudem werden in dem Beschluss die in Artikel 28 vorgesehenen Geldbußen für den Fall der Nichtbefolgung des Beschlusses angegeben. Der vorrangige Auftrag wird zu einem fairen und angemessenen Preis vergeben.
7.Nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer einen Auftrag an und behandelt ihn vorrangig, so haftet er nicht für Verstöße gegen vertragsrechtliche Verpflichtungen eines Mitgliedstaats, die der Wirtschaftsteilnehmer zur Erfüllung des vorrangigen Auftrags begehen muss. Dieser Haftungsausschluss gilt nur in dem Maße, in dem für die geforderte vorrangige Behandlung des Auftrags ein Verstoß gegen Vertragspflichten erforderlich wird.
8.Die in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 3 unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.
Artikel 28
Geldbußen für Wirtschaftsteilnehmer, die der Verpflichtung zur Beantwortung verbindlicher Auskunftsersuchen oder zur Erfüllung vorrangiger Aufträge nicht nachgekommen sind
1.Hält es die Kommission für erforderlich und verhältnismäßig, so kann sie durch Beschluss Geldbußen verhängen,
a)wenn ein repräsentativer Verband von Wirtschaftsteilnehmern oder ein Wirtschaftsteilnehmer auf ein Ersuchen gemäß Artikel 24 vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige, unvollständige oder irreführende Auskünfte erteilt oder diese Auskünfte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt;
b)@wenn ein Wirtschaftsteilnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Verpflichtung zur Unterrichtung der Kommission über eine Drittlandsverpflichtung gemäß Artikel 27 nicht nachkommt oder versäumt, eine Begründung vorzulegen, warum er einen vorrangigen Auftrag abgelehnt hat;
c)wenn ein Wirtschaftsteilnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig einer angenommenen Verpflichtung zur vorrangigen Behandlung bestimmter Aufträge für krisenrelevante Waren („vorrangige Aufträge“) gemäß Artikel 27 nicht nachkommt.
2.Die in Fällen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b verhängten Geldbußen betragen nicht mehr als 200 000 EUR.
3.Die in Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe c verhängten Geldbußen betragen nicht mehr als 1 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für jeden Arbeitstag, an dem der Verstoß gegen die gemäß Artikel 27 auferlegte Verpflichtung (vorrangige Aufträge) anhält, gerechnet ab dem Tag des Beschlusses, und übersteigen insgesamt nicht 1 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes.
4.Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße wird der Größe und den wirtschaftlichen Ressourcen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers sowie der Art, der Schwere und der Dauer des Verstoßes und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit Rechnung getragen.
5.Der Gerichtshof der Europäischen Union besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen. Er kann die verhängten Geldbußen aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
Artikel 29
Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen
1.Für die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen nach Artikel 30 gelten folgende Verjährungsfristen:
a)zwei Jahre bei Verstößen gegen Bestimmungen über Auskunftsersuchen gemäß Artikel 24;
b)drei Jahre bei Verstößen gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur vorrangigen Herstellung krisenrelevanter Waren gemäß Artikel 26 Absatz 2.
2.Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Kommission von dem Verstoß Kenntnis erhält. Bei anhaltenden oder wiederholten Verstößen läuft die Verjährungsfrist hingegen ab dem Tag, an dem der Verstoß abgestellt wurde.
3.Jede Maßnahme der Kommission oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die dazu dient, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen, unterbricht die Verjährungsfrist.
4.Die Unterbrechung der Verjährungsfrist gilt für alle Parteien, die sich für eine Beteiligung an dem Verstoß verantworten müssen.
5.Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens an dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährungsfrist gehemmt ist, weil gegen den Beschluss der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist.
Artikel 30
Verjährungsfristen für die Vollstreckung von Geldbußen
1.Die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung von Beschlüssen nach Artikel 28 verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.
2.Die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.
3.Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Geldbußen wird unterbrochen durch
a)die Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird,
b)jede auf Vollstreckung der Geldbuße gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats, der auf Ersuchen der Kommission handelt.
4)Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem.
5)Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Geldbußen ruht, solange
a)eine Zahlungsfrist bewilligt ist;
b)die Vollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt ist.
Artikel 31
Anspruch auf rechtliches Gehör bei der Verhängung von Geldbußen
1.Bevor die Kommission einen Beschluss nach Artikel 28 erlässt, gibt sie dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer oder den betreffenden repräsentativen Verbänden von Wirtschaftsteilnehmern Gelegenheit, sich zu Folgendem zu äußern:
a)der vorläufigen Beurteilung der Kommission, einschließlich der Beschwerdepunkte;
b)den Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht der vorläufigen Beurteilung nach Buchstabe a dieses Absatzes zu treffen beabsichtigt.
2.Die betreffenden Unternehmen und die betreffenden repräsentativen Verbände von Wirtschaftsteilnehmern können sich innerhalb einer von der Kommission in der vorläufigen Beurteilung gesetzten Frist, die mindestens 21 Tage betragen muss, zu der vorläufigen Beurteilung der Kommission äußern.
3.Die Kommission stützt ihre Beschlüsse nur auf Beschwerdepunkte, zu denen sich die Wirtschaftsteilnehmer und repräsentativen Verbände von Wirtschaftsteilnehmern äußern konnten.
4.Die Verteidigungsrechte des Wirtschaftsteilnehmers oder der repräsentativen Verbände von Wirtschaftsteilnehmern werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Der Wirtschaftsteilnehmer oder die repräsentativen Verbände von Wirtschaftsteilnehmern haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses von Wirtschaftsteilnehmern an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Akte der Kommission im Rahmen einer einvernehmlichen Einsichtnahme. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten. Insbesondere die Korrespondenz zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten ist von der Akteneinsicht ausgenommen. Dieser Absatz steht der Offenlegung und Verwendung der für den Nachweis eines Verstoßes erforderlichen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.
KAPITEL II
Sonstige Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen
Artikel 32
Koordinierte Verteilung strategischer Reserven
Erweisen sich die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 gebildeten strategischen Reserven als unzureichend, um den Bedarf im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt-Notfall zu decken, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe den Mitgliedstaaten empfehlen, die strategischen Reserven nach Möglichkeit gezielt zu verteilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Störungen im Binnenmarkt nicht weiter verschärft werden dürfen, einschließlich in geografischen Gebieten, die von solchen Störungen besonders betroffen sind, und im Einklang mit dem Grundsatz der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Solidarität sowie der effizientesten Nutzung der Reserven im Hinblick auf die Beendigung des Binnenmarkt-Notfalls.
Artikel 33
Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit und Bereitstellung von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen
1.Ist die Kommission der Auffassung, dass die Gefahr eines Engpasses bei krisenrelevanten Waren besteht, kann sie den Mitgliedstaaten empfehlen, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um eine effiziente Umstrukturierung der Lieferketten und Produktionslinien zu gewährleisten und die vorhandenen Bestände zu nutzen, um die Verfügbarkeit von und die Versorgung mit krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen so schnell wie möglich zu verbessern.
2.Insbesondere umfassen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen Folgendes:
a)Erleichterung des Ausbaus oder der Umwidmung bestehender Produktionskapazitäten bzw. der Einrichtung neuer Produktionskapazitäten für krisenrelevante Waren;
b)Erleichterung des Ausbaus bestehender Kapazitäten bzw. der Einrichtung neuer Kapazitäten im Zusammenhang mit Dienstleistungstätigkeiten;
c)Beschleunigung der Erteilung von Genehmigungen für krisenrelevante Waren.
Teil V
Beschaffung
KAPITEL I
Beschaffung von Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung und von krisenrelevanten Waren durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten im Überwachungs- und im Notfallmodus
Artikel 34
Ersuchen der Mitgliedstaaten an die Kommission, in ihrem Namen Waren und Dienstleistungen zu beschaffen
1.Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, im Namen der Mitgliedstaaten, die sich durch die Kommission vertreten lassen möchten („beteiligte Mitgliedstaaten“), eine Auftragsvergabe für in einem gemäß Artikel 9 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführte Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung oder in einem gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführte krisenrelevante Waren und Dienstleistungen durchzuführen.
2.Die Kommission prüft den Nutzen, die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit des Ersuchens. Beabsichtigt die Kommission, dem Ersuchen nicht nachzukommen, so teilt sie dies den betroffenen Mitgliedstaaten und der in Artikel 4 genannten Beratungsgruppe mit und nennt die Gründe für ihre Ablehnung.
3.Stimmt die Kommission einer Beschaffung im Namen der Mitgliedstaaten zu, so arbeitet sie einen Vorschlag für eine Rahmenvereinbarung aus, die mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu schließen ist und die es der Kommission ermöglicht, die Beschaffung in ihrem Namen zu tätigen. Diese Rahmenvereinbarung enthält die genauen Bedingungen für die in Absatz 1 genannte gemeinsame Beschaffung.
Artikel 35
Festlegung und Umsetzung des Verhandlungsmandats der Kommission
1.In der Vereinbarung gemäß Artikel 34 Absatz 3 wird ein Verhandlungsmandat für die Kommission festgelegt, durch das sie die Rolle einer zentralen Beschaffungsstelle für relevante Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung oder krisenrelevante Waren und Dienstleistungen im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten durch den Abschluss neuer Verträge übernehmen kann.
2.Gemäß der Vereinbarung kann die Kommission berechtigt sein, im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten mit Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich einzelner Hersteller von Waren und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung oder von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, Verträge über den Erwerb solcher Waren oder Dienstleistungen zu schließen.
3.Vertreter der Kommission oder von der Kommission benannte Sachverständige können Vor-Ort-Besuche an den Standorten von Produktionsanlagen für relevante Waren von strategischer Bedeutung oder krisenrelevante Waren durchführen.
4.Die Kommission führt die Beschaffungsverfahren durch und schließt die daraus resultierenden Verträge mit den Wirtschaftsteilnehmern im Namen der teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Artikel 36
Modalitäten der Beschaffung durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten
1.Die Beschaffung im Rahmen dieser Verordnung wird von der Kommission gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates für ihre eigene Beschaffung durchgeführt.
2.Die Verträge können eine Klausel enthalten, die besagt, dass ein Mitgliedstaat, der nicht am Beschaffungsverfahren teilgenommen hat, nach der Unterzeichnung des Vertrags Vertragspartei werden kann, und in der das entsprechende Verfahren und die entsprechenden Auswirkungen im Einzelnen dargelegt werden.
KAPITEL II
Gemeinsame Beschaffung im Überwachungs- und im Notfallmodus
Artikel 37
Gemeinsames Beschaffungsverfahren
Ist es erforderlich, eine gemeinsame Beschaffung zwischen der Kommission und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern aus den Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Artikels 165 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführen, können die Mitgliedstaaten die gemeinsam beschafften Kapazitäten vollständig erwerben, mieten oder leasen.
Kapitel III
Beschaffung durch die Mitgliedstaaten im Notfallmodus
Artikel 38
Konsultation und Koordinierung in Bezug auf die individuelle Beschaffung durch die Mitgliedstaaten
Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 14 aktiviert, so konsultieren die Mitgliedstaaten einander und die Kommission und koordinieren ihre Maßnahmen mit der Kommission und den Vertretern der anderen Mitgliedstaaten in der Beratungsgruppe, bevor sie die Beschaffung von in einem gemäß Artikel 14 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates einleiten.
Artikel 39
Verbot individueller Beschaffungsmaßnahmen durch die beteiligten Mitgliedstaaten
Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 16 aktiviert und eine Beschaffung durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 34 bis 36 eingeleitet, so beschaffen die öffentlichen Auftraggeber der beteiligten Mitgliedstaaten die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand dieser Beschaffung sind, nicht auf anderem Wege.
Teil VI
Schlussbestimmungen
Artikel 40
Schutz personenbezogener Daten
1.Diese Verordnung berührt weder die aus der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EU) 2018/1725 erwachsenden Verpflichtungen der Kommission und gegebenenfalls anderer Organe und Einrichtungen der Union hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2.Personenbezogene Daten werden nicht verarbeitet oder weitergegeben, außer in Fällen, in denen dies für die Zwecke dieser Verordnung unbedingt erforderlich ist. In diesen Fällen gelten die Bedingungen der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725.
3.Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Mechanismen nicht unbedingt erforderlich, werden die personenbezogenen Daten in einer Weise anonymisiert, dass die betroffene Person nicht identifiziert werden kann.
Artikel 41
Digitale Instrumente
Die Kommission und die Mitgliedstaaten können interoperable digitale Instrumente oder IT-Infrastrukturen zur Unterstützung der Ziele dieser Verordnung einrichten. Diese Instrumente oder Infrastrukturen können auch außerhalb eines Binnenmarkt-Notfalls entwickelt werden.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Aspekte dieser Instrumente oder Infrastrukturen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.
Artikel 42
Ausschuss
1.Die Kommission wird von einem Ausschuss für das Notfallinstrument für den Binnenmarkt unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 43
Delegierte Rechtsakte
1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie oder einem anderen von den beiden gesetzgebenden Organen festgelegten Datum übertragen.
3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Artikel 4
Bericht und Überprüfung
1.Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren des Notfallplanungs-, Überwachungs- und Reaktionssystems für Binnenmarkt-Notfälle vor, in dem sie erforderlichenfalls Verbesserungen vorschlägt und dem sie gegebenenfalls entsprechende Legislativvorschläge beifügt.
2.Dieser Bericht enthält eine Bewertung der Arbeit der Beratungsgruppe innerhalb des durch diese Verordnung geschaffenen Notfallrahmens sowie ihres Bezugs zur Arbeit anderer einschlägiger Krisenmanagementorgane auf Unionsebene.
Artikel 45
Aufhebung
Die Verordnung des Rates (EG) Nr. 2679/98 wird mit Wirkung vom [Datum] aufgehoben.
Artikel 46
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für ein Notfallinstrument für den Binnenmarkt
1.2.Politikbereich(e)
Binnenmarkt; freier Waren- und Dienstleistungsverkehr, Freizügigkeit
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
X eine neue Maßnahme
◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
◻ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
◻ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Das allgemeine Ziel des Notfallinstruments für den Binnenmarkt (SMEI) besteht darin, die Überwachung des Binnenmarkts, die Krisenreaktion und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts in Krisenzeiten zu verbessern. Zu diesem Zweck wird die EU mithilfe des SMEI mit einem gut abgestimmten Kriseninstrumentarium ausgestattet, das eine rasche und wirksame Reaktion auf zukünftige Krisen ermöglicht, die das Funktionieren des Binnenmarkts zu beeinträchtigen drohen, und das andere bestehende EU-Mechanismen ergänzt, u. a. durch bessere Koordinierung, Transparenz und Schnelligkeit, Ziel ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts zu stärken und schnelle und praktische Lösungen für Fragen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit sowie der Versorgung in Krisenzeiten zu finden.
1.4.2.Einzelziel(e)
Einzelziel Nr. 1
Minimierung der Hindernisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit in Krisenzeiten
Das spezifische Ziel 1 besteht darin, die Hindernisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit in Krisenzeiten so gering wie möglich zu halten, indem ein Instrumentarium von Lösungen bereitgestellt wird, um auf EU-Ebene eine gut koordinierte Überwachung und Reaktion in Bezug auf Krisen zu gewährleisten, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben. Dazu soll ein Instrumentarium an Lösungen bereitgestellt werden, das aus Überwachungs-, Koordinierungs- und Transparenzmaßnahmen besteht, die eine besser abgestimmte und gezieltere Reaktion der Mitgliedstaaten gewährleisten und für die nötige Transparenz in Bezug auf Hindernisse für den freien Verkehr sorgen.
Einzelziel Nr. 2
Behebung von Engpässen und Sicherung der Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen
Dieses spezifische Ziel besteht darin, schnelle und praktische Lösungen für Versorgungsfragen in Krisenzeiten zu ermöglichen. Dazu sollen angemessene Überwachungs-, Koordinierungs- und Transparenzmechanismen für eine gezielte politische Reaktion und für alle Binnenmarktakteure bereitgestellt werden, indem der Informationsaustausch und eine enge Zusammenarbeit mit der Industrie/den Interessenträgern ermöglicht wird, um krisenrelevante Engpässe in der Lieferkette und den Kapazitätsbedarf zu ermitteln und erforderlichenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen im Notfall sicherzustellen.
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.
Durch die Initiative wird sichergestellt, dass die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen in Krisenzeiten Zugang zum Binnenmarkt haben, und es wird Unterstützung für die ermittelten Versorgungsketten bereitgestellt, sodass das Funktionieren des Binnenmarkts und eine bessere allgemeine Krisenreaktion auf EU-Ebene dank der Verfügbarkeit krisenrelevanter Produkte, die für die Krisenreaktion benötigt werden, gewährleistet sind; außerdem wird die Initiative je nach Art der Krise indirekte soziale Vorteile in Form einer Verbesserung der Lebensbedingungen und der Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger und der Rettung von Menschenleben mit sich bringen.
Die Initiative soll zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen beitragen, insbesondere des Ziels Nr. 1 „Keine Armut“, des Ziels Nr. 8 „Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“, des Ziels Nr. 9 „Industrie, Innovation und Infrastruktur“, des Ziels Nr. 10 „Weniger Ungleichheiten“ und des Ziels Nr. 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“.
Die Unternehmen werden positive Auswirkungen erfahren, insbesondere in Notfällen, da eine bessere Krisenreaktion auf EU-Ebene zu weniger Hindernissen für den freien Verkehr und einer besseren Verfügbarkeit von krisenrelevanten Produkten führt. Die im Instrumentarium enthaltenen Maßnahmen, die sich unmittelbar positiv auf die Unternehmen auswirken würden, umfassen die wesentlichen Grundsätze zur Gewährleistung des freien Verkehrs und unterstützende Maßnahmen, Transparenz und administrative Hilfe in Notfällen, die Vergabe öffentlicher Aufträge in Notfällen sowie Maßnahmen, um Produkte in Notfällen schneller in Verkehr zu bringen, und die Beschleunigung der Erteilung von Genehmigungen in Notfällen. Die Unternehmen könnten jedoch auch mit Kosten konfrontiert und ihr Betrieb könnte beeinträchtigt werden, insbesondere aufgrund von Maßnahmen zur Unterstützung der Lieferketten in Notfällen, vor allem durch an die Unternehmen gerichtete Auskunftsersuchen oder die Verpflichtung zum Hochfahren der Produktion und zur Annahme von vorrangigen Aufträgen.
Die Bürgerinnen und Bürger würden von der insgesamt besseren Krisenreaktion auf EU-Ebene profitieren, da Koordinierungsmechanismen und ein Instrumentarium vorhanden sind, um für weniger Hindernisse für den freien Verkehr zu sorgen und eine bessere Verfügbarkeit von krisenrelevanten Produkten zu gewährleisten. Darüber hinaus würden sie in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer und Verbraucher unmittelbar von den wesentlichen Grundsätzen zur Gewährleistung des freien Verkehrs profitieren, insbesondere was die Freizügigkeit betrifft. Auch könnten sie unmittelbar von der Verteilung bevorrateter krisenrelevanter Produkte von strategischer Bedeutung profitieren. Den Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine direkten Kosten.
Die Mitgliedstaaten würden von einer insgesamt besseren Krisenreaktion auf EU-Ebene und unmittelbar von der Existenz eines speziellen Lenkungsorgans profitieren, das die Koordinierung während einer Krise mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt sicherstellt. Den Mitgliedstaaten würden für eine Reihe von im Instrumentarium vorgesehenen Maßnahmen Verwaltungs- und Compliance-Kosten entstehen, u. a. für die Notfallplanung, die Erhebung von Informationen über Lieferketten, die Teilnahme am Matchmaking und die Bildung strategischer Reserven im Überwachungs- sowie im Notfallmodus für die Einhaltung der wesentlichen Grundsätze für den freien Verkehr, Maßnahmen zur Transparenz und administrative Hilfe, die Einhaltung von Maßnahmen für das Inverkehrbringen krisenrelevanter Produkte, die Teilnahme an der Vergabe öffentlicher Aufträge im Notfall und Maßnahmen mit Auswirkungen auf krisenrelevante Lieferketten im Notfall.
Für die Kommission sind wir der Auffassung, dass die Entwicklung neuer Leitlinien, Empfehlungen und die Koordinierung verbindlicher Maßnahmen Teil der normalen Tätigkeiten sind. Der Kommission würden jedoch zusätzliche spezifische Kosten entstehen, insbesondere für die Organisation der Sitzungen der SMEI-Beratungsgruppe, die Organisation von Schulungen und Notfallsimulationen für nationale Sachverständige, die Organisation des Matchmaking zwischen Unternehmen, die Analyse von Mitteilungen im Rahmen der Transparenz und die administrative Hilfe.
1.4.4.Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.
Die Kommission wird eine Bewertung der Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität dieser Gesetzgebungsinitiative vornehmen und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn der Rechtsakte einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vorlegen. Die Kommission kann in diesem Bericht über die Bewertung Verbesserungen des Notfallinstruments für den Binnenmarkt vorschlagen. Dieser Überprüfungsmechanismus ähnelt den Überprüfungsmechanismen, die im Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit auf Unionsebene sowie im Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems (Chip-Gesetz) vorgesehen sind.
Die Mitgliedstaaten und einschlägige repräsentative Verbände von Wirtschaftsteilnehmern werden verpflichtet werden, der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen zu übermitteln.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden die Anwendung der Rechtsakte regelmäßig überwachen, insbesondere die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Erleichterung des freien Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehrs während einer Krise für die betroffenen Personen und Unternehmen und das Funktionieren des Binnenmarkts sowie die Auswirkungen der Auskunftsersuchen und der Überwachung, Bildung und Verteilung der strategischen Reserven und anderer Maßnahmen zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Produkten und Dienstleistungen im Binnenmarkt für die Wirtschaftsteilnehmer und ihre Vertreter.
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Entfällt, da die Anwendung des Instruments vom Auftreten einer Krise abhängt, was naturgemäß nicht vorhersehbar ist.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex-ante): Die Wirtschaftstätigkeiten im gesamten Binnenmarkt sind eng miteinander verflochten. Interaktionen zwischen Unternehmen, Dienstleistern, Kunden, Verbrauchern und Arbeitnehmern in verschiedenen Mitgliedstaaten, die sich auf ihr Recht auf freien Verkehr berufen, werden zunehmend üblich. Die Erfahrung mit früheren Krisen hat gezeigt, dass die Produktionskapazitäten in der EU oft ungleich verteilt sind (z. B. befinden sich die Produktionslinien für bestimmte Produkte wie persönliche Schutzausrüstung hauptsächlich in einigen wenigen Mitgliedstaaten). Gleichzeitig kann bei einer Krise auch die Nachfrage nach krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen im gesamten EU-Gebiet ungleich sein. Das Ziel, ein reibungsloses und störungsfreies Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, kann nicht durch einseitige nationale Maßnahmen verwirklicht werden. Selbst wenn die von den Mitgliedstaaten einzeln ergriffenen Maßnahmen geeignet sind, die krisenbedingten Mängel auf nationaler Ebene in gewissem Maße zu beheben, ist es wahrscheinlicher, dass sie die jeweilige Krise in der gesamten EU weiter verschärfen, indem zusätzliche Hindernisse für den freien Verkehr und/oder zusätzliche Belastungen für Produkte, bei denen bereits Engpässe bestehen, geschaffen werden.
Erwarteter Unionsmehrwert (ex-post) Die Einführung von Vorschriften über das Funktionieren des Binnenmarkts ist eine geteilte Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten. Es gibt bereits eine ganze Reihe von EU-Rahmenregelungen zu verschiedenen Aspekten, die durch die Festlegung von kohärenten Vorschriften, die für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelten, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen.
Allerdings umfassen die bestehenden EU-Rahmenregelungen im Allgemeinen Vorschriften für das tägliche Funktionieren des Binnenmarkts, unabhängig von spezifischen Krisenszenarien. Einige Vorschläge, die kürzlich von der Kommission angenommen wurden, enthalten jedoch bestimmte krisenrelevante Bestimmungen. Allerdings gibt es derzeit keine horizontalen Vorschriften und Mechanismen, die Aspekte wie die Notfallplanung, die Krisenüberwachung sowie die Krisenreaktionsmaßnahmen betreffen und die in kohärenter Weise für alle Wirtschaftszweige und den gesamten Binnenmarkt gelten.
Das Notfallinstrument würde nur mit dem Ziel eingesetzt, einen koordinierten Ansatz für die Reaktion auf Krisen zu gewährleisten, die erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben und eine Gefahr für das Funktionieren des Binnenmarkts darstellen und für die es noch kein EU-Instrument gibt oder für die die bestehenden Instrumente keine krisenrelevanten Bestimmungen enthalten. Die Einführung von Notfall- und Überwachungsmaßnahmen im gesamten Binnenmarkt kann dazu beitragen, die Koordinierung der Reaktionsmaßnahmen im Falle einer Krise zu erleichtern. Darüber hinaus können solche Maßnahmen durch eine wirksame und effiziente Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten während der Krise ergänzt werden, um sicherzustellen, dass die für die Bewältigung der Krise am besten geeigneten Maßnahmen getroffen werden.
Mit dem Notfallinstrument für den Binnenmarkt sollen keine detaillierten Bestimmungen auf EU-Ebene festgelegt werden, auf die im Krisenfall ausschließlich zurückzugreifen ist. Vielmehr soll mit dem Instrument eine kohärente Anwendung möglicher Kombinationen von auf EU-Ebene erlassenen Bestimmungen und Vorschriften über die Koordinierung der auf Ebene der Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen festgelegt und gewährleistet werden. In dieser Hinsicht würden die Notfallmaßnahmen, die auf EU-Ebene auf der Grundlage des Notfallinstruments für den Binnenmarkt ergriffen werden können, mit den von den Mitgliedstaaten ergriffenen Notfallmaßnahmen koordiniert werden und diese ergänzen. Um eine solche Koordinierung und Komplementarität zu ermöglichen, würden mit dem Notfallinstrument für den Binnenmarkt spezifische Maßnahmen festgelegt, von deren Ergreifung die Mitgliedstaaten absehen sollten, sobald ein Binnenmarkt-Notfall auf EU-Ebene ausgerufen wird.
In diesem Zusammenhang würde der EU-Mehrwert dieses Instruments darin bestehen, die Mechanismen für eine rasche und strukturierte Kommunikation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie die Koordinierung und den Informationsaustausch im Falle einer Belastung des Binnenmarkts festzulegen und in der Lage zu sein, die erforderlichen Maßnahmen auf transparente Weise zu ergreifen, indem die bestehenden Mechanismen beschleunigt und neue gezielte Instrumente für Notsituationen hinzugefügt werden. Zudem würde für Transparenz im gesamten Binnenmarkt gesorgt und sichergestellt werden, dass Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger, die sich auf ihr Recht auf freien Verkehr berufen, über angemessene Informationen über die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Maßnahmen verfügen. Dadurch würde die Rechtssicherheit erhöht und ihnen ermöglicht, fundierte Entscheidungen zu treffen.
Ein weiterer Vorteil von Maßnahmen in diesem Bereich bestünde darin, dass die EU mit den notwendigen Resilienzinstrumenten ausgestattet wird, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie in einem geopolitischen Kontext zu erhalten, in dem unsere internationalen Wettbewerber bereits auf Rechtsinstrumente zurückgreifen können, die eine strukturierte Überwachung von Störungen der Lieferkette und die Annahme möglicher Reaktionsmaßnahmen wie strategische Reserven ermöglichen.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
In den letzten Jahren hat die Welt eine Reihe von Krisen erlebt, von der COVID-19-Pandemie bis zum Einmarsch Russlands in die Ukraine. Dies werden nicht die letzten Krisen sein, die die Welt zu bewältigen hat. Neben der geopolitischen Instabilität können auch der Klimawandel und die daraus resultierenden Naturkatastrophen, der Verlust an biologischer Vielfalt und die weltweite wirtschaftliche Instabilität zu weiteren, neuen Notsituationen führen. Leider gibt es keine Kristallkugel, mit der sich der genaue Zeitpunkt und die genaue Ausprägung der nächsten Krise vorhersagen ließen.
Wie die jüngsten Krisen gezeigt haben, können ein voll funktionsfähiger Binnenmarkt und eine reibungslose Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Binnenmarktfragen einen erheblichen Beitrag zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und Krisenreaktion der EU leisten. Daher sollte das Notfallinstrument für den Binnenmarkt, für das in dieser Folgenabschätzung verschiedene politische Optionen analysiert werden, eine Blaupause für die Reaktion der EU auf Binnenmarktfragen in einer künftigen Krise liefern. Dabei sollten die Lehren aus früheren Notfällen berücksichtigt und auf mögliche künftige Notfälle extrapoliert werden.
In seinen Schlussfolgerungen vom 1. und 2. Oktober 2020 gab der Europäische Rat an, dass die EU die Lehren aus der COVID-19-Pandemie ziehen und die noch bestehende Fragmentierung sowie die verbleibenden Hindernisse und Schwachpunkte des Binnenmarkts bei der Bewältigung von Krisensituationen angehen wird. In der Mitteilung über die Aktualisierung der neuen Industriestrategie kündigte die Kommission ein Instrument zur Gewährleistung des freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehrs und von mehr Transparenz und Koordinierung in Krisenzeiten an. Die Initiative ist Teil des Arbeitsprogramms der Kommission für 2022. Das Europäische Parlament begrüßte den Plan der Kommission, ein Notfallinstrument für den Binnenmarkt zu erarbeiten, und forderte die Kommission auf, dieses als rechtsverbindliches strukturelles Instrument zur Gewährleistung des freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehrs im Falle künftiger Krisen zu entwickeln.
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Der Vorschlag ist eine politische Priorität der Europäischen Kommission und erfüllt die Verpflichtung, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Die Initiative weist Synergien mit verschiedenen Instrumenten auf, z. B. mit horizontalen Krisenreaktionsmechanismen (Integrierte Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR)), mit Maßnahmen, die auf spezifische Aspekte des Krisenmanagements ausgerichtet sind (Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarkts im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung) oder mit sektorspezifischen Krisenmaßnahmen (Europäischer Mechanismus zur Krisenvorsorge und Krisenreaktion im Bereich der Ernährungssicherheit (EFSCM), Verordnung (EU) 2021/953 zur Einführung des digitalen COVID-Zertifikats der EU, Verordnung (EU) 123/2022 zur Stärkung der Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und -bewältigung in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte, Beschluss der Kommission vom 16. September 2021 zur Einrichtung der Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen, Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (GMO-Verordnung) und die entsprechende GMO-Verordnung für Erzeugnisse der Fischerei, Mitteilung der Kommission „Ein Notfallplan für den Verkehr“).
Parallel dazu gibt es eine Reihe von Initiativen, die vor Kurzem vorgeschlagen wurden und derzeit erörtert werden und die Aspekte betreffen, die für die Krisenreaktion und -vorsorge relevant sind. Diese Initiativen haben jedoch einen begrenzten Anwendungsbereich, der spezifische Arten von Krisenszenarien abdeckt, und sind nicht dazu gedacht, einen allgemeinen horizontalen Rahmen für das Krisenmanagement zu schaffen. Soweit diese Initiativen einen sektorspezifischen Rahmen für die Krisenreaktion und -vorsorge umfassen, hat dieser Rahmen Vorrang vor dem Notfallinstrument für den Binnenmarkt als lex specialis:
– Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren;
– Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten;
– Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit auf Unionsebene;
– Vorschlag der Kommission für das europäische Chip-Gesetz;
– Vorschlag der Kommission für ein Datengesetz;
– Vorschlag der Kommission zur Änderung des Schengener Grenzkodex;
– Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen.
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Für die laufenden Ausgaben, die sich aus den Personalkosten innerhalb der Kommission für die vorgesehenen Schulungsmaßnahmen und die notwendige Erweiterung des für das Mitteilungssystem verwendeten IT-Tools ergeben, könnte die Finanzierungsquelle durch eine Umschichtung von Unionsmitteln im Rahmen des Binnenmarktprogramms ermittelt werden.
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
Anmerkung: In Anbetracht der Art der Initiative, die in engem Zusammenhang mit dem Auftreten einer Krise unvorhersehbarer Art und unvorhersehbaren Ausmaßes steht, kann die Dauer der Initiative nicht angegeben werden.
◻ befristete Laufzeit
–◻
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
–◻
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.
◻ unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,
–anschließend reguläre Umsetzung.
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
–X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union
–◻
durch Exekutivagenturen
◻ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
◻ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
–◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
–◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
–◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
–◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
–◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften
–◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten
–◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten
–◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Anmerkungen“ näher zu erläutern.
Anmerkungen
Es gelten die Standardvorschriften für die Überwachung der Ausgaben der Kommission für die Durchführung dieser Verordnung.
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Die Initiative wird direkt von der Kommission verwaltet und die Zuständigkeit für ihre Durchführung liegt bei den Kommissionsdienststellen.
Die Kommission legt dem Rat fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und alle fünf Jahre danach einen Bericht über das Funktionieren des Notfallplanungs-, Überwachungs- und Reaktionssystems für Binnenmarkt-Notfälle vor, in dem sie erforderlichenfalls Verbesserungen vorschlägt.
Diese Überprüfung enthält eine Bewertung der Arbeit der gemäß dieser Verordnung eingerichteten Beratungsgruppe innerhalb des durch diese Verordnung geschaffenen Notfallrahmens sowie ihres Bezugs zur Arbeit anderer einschlägiger Krisenmanagementorgane auf Unionsebene.
Die Mitgliedstaaten werden konsultiert und ihre Ansichten und Empfehlungen zur Umsetzung des Notfallrahmens werden im Abschlussbericht berücksichtigt. Die Kommission legt auf der Grundlage dieses Berichts gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung oder weitere Vorschläge vor.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Die Kontrollen sind Teil des internen Kontrollsystems der Kommission. Diese neuen Tätigkeiten werden geringe zusätzliche Kontrollkosten auf Ebene der GD verursachen.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.
Die von der Kommission durchgeführten Maßnahmen werden in Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen nach der Haushaltsordnung überprüft. In Verträgen und Vereinbarungen zur Finanzierung der Durchführung dieser Verordnung wird die Kommission, einschließlich OLAF und Rechnungshof, ausdrücklich ermächtigt, Rechnungsprüfungen und Untersuchungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013, einschließlich Überprüfungen vor Ort und Kontrollen, durchzuführen.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Die direkte Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung ist vorzuziehen, da die Maßnahmen von der Europäischen Kommission durchgeführt werden, die die Koordinierung mit den Mitgliedstaaten und den verschiedenen Interessenträgern sicherstellen wird. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem (den) zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
3.2.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
1
|
03.010101 – Unterstützungsausgaben für das Binnenmarktprogramm
|
NGM
|
NEIN
|
Noch festzulegen
|
Noch festzulegen60
|
NEIN
|
|
1
|
03.020101 – Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen
|
GM
|
NEIN
|
Noch festzulegen60
|
Noch festzulegen60
|
NEIN
|
3.3.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.3.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–⌧
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
1
|
Binnenmarkt, Innovation und Digitales
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
GD: GROW
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Folgende Jahre
|
INSGESAMT
|
|
• Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie 03.020101 – Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
0,250
|
0,025
|
0,025
|
0,025
|
|
0,325
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
0,125
|
0,150
|
0,025
|
0,025
|
|
0,325
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie 03.010101 – Unterstützungsausgaben für das Binnenmarktprogramm
|
|
3)
|
0,038
|
0,028
|
0,028
|
0,028
|
|
0,122
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD GROW
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b +3
|
0,288
|
0,053
|
0,053
|
0,053
|
|
0,447
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b
+3
|
0,163
|
0,178
|
0,053
|
0,053
|
|
0,447
|
• Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
4)
|
0,250
|
0,025
|
0,025
|
0,025
|
|
0,325
|
|
|
Zahlungen
|
5)
|
0,125
|
0,150
|
0,025
|
0,025
|
|
0,325
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
6)
|
0,038
|
0,028
|
0,028
|
0,028
|
|
0,122
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 1
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
0,288
|
0,053
|
0,053
|
0,053
|
|
0,447
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
0,163
|
0,178
|
0,053
|
0,053
|
|
0,447
|
|
• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
4)
|
0,250
|
0,025
|
0,025
|
0,025
|
|
0,325
|
|
|
Zahlungen
|
5)
|
0,125
|
0,150
|
0,025
|
0,025
|
|
0,325
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
6)
|
0,038
|
0,028
|
0,028
|
0,028
|
|
0,122
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 6
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
0,288
|
0,053
|
0,053
|
0,053
|
|
0,447
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
0,163
|
0,178
|
0,053
|
0,053
|
|
0,447
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
7
|
Verwaltungsausgaben
|
Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den
Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten
(Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
|
GD: GROW
|
|
• Personal
|
0,628
|
0,628
|
0,628
|
0,628
|
2,512
|
|
• Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,030
|
0,030
|
0,030
|
0,030
|
0,120
|
|
GD GROW INSGESAMT
|
Mittel
|
0,658
|
0,658
|
0,658
|
0,658
|
2,632
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,658
|
0,658
|
0,658
|
0,658
|
2,632
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Folgende Jahre
|
INSGESAMT
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
0,946
|
0,711
|
0,711
|
0,711
|
|
3,079
|
|
|
Zahlungen
|
0,821
|
0,836
|
0,711
|
0,711
|
|
3,079
|
3.3.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
Anmerkung: Anmerkung: In Anbetracht der Art der Initiative und des Charakters unerwarteter, unvorhersehbarer Krisen ist eine solche Schätzung derzeit nicht möglich.
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Ergebnisse angeben
⇩
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
INSGESAMT
|
|
|
ERGEBNISSE
|
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamtzahl
|
Gesamtkosten
|
|
EINZELZIEL Nr. 1…
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
|
|
|
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EINZELZIEL Nr. 2 …
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- Ergebnis
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Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
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INSGESAMT
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3.3.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–⌧
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Jahr
2023
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Jahr
2024
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Jahr
2025
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Jahr
2026
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INSGESAMT
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RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Personal
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0,628
|
0,628
|
0,628
|
0,628
|
2,512
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,030
|
0,030
|
0,030
|
0,030
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0,120
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Zwischensumme RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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0,658
|
0,658
|
0,658
|
0,658
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2,632
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Außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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|
Personal
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Sonstige
Verwaltungsausgaben
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0,038
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0,028
|
0,028
|
0,028
|
0,122
|
|
Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
0,038
|
0,028
|
0,028
|
0,028
|
0,122
|
|
INSGESAMT
|
0,696
|
0,686
|
0,686
|
0,686
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2,754
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.3.3.1.Geschätzter Personalbedarf
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–☒
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
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Jahr
2024
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Jahr
2025
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Jahr
2026
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Jahr 2027
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20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)
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4
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4
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4
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4
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20 01 02 03 (in den Delegationen)
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01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
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01 01 01 11 (direkte Forschung)
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Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
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20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
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20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)
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XX 01 xx jj
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- am Sitz
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- in den Delegationen
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01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)
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01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)
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|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
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INSGESAMT
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4
|
4
|
4
|
4
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XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
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Beamte und Zeitbedienstete
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1 VZÄ für das Sekretariat des Beratungsausschusses
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Externes Personal
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3.3.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
–⌧
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Im Falle der Aktivierung des Notfallmodus wird zunächst eine Umschichtung im Rahmen des Binnenmarktprogramms erwogen.
–◻
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.
–◻
erfordert eine Revision des MFR.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
3.3.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–⌧
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–◻
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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|
Jahr
N
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Jahr
N+1
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Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
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Insgesamt
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Kofinanzierende Einrichtung
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Kofinanzierung INSGESAMT
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3.4.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–⌧
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
–◻
auf die Eigenmittel
–⌧
auf die übrigen Einnahmen
–Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.◻
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Einnahmenlinie:
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Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
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Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
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Jahr
2024
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Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
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Artikel 4 2 9 – Sonstige nicht zweckgebundene Geldbußen und Zwangsgelder
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p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
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Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
Die potenziellen zweckgebundenen Einnahmen können zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bewertet werden, da nicht sicher ist, ob eine Geldbuße tatsächlich verhängt wird.