Brüssel, den 15.9.2022

COM(2022) 456 final

2022/0275(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union von den Teilnehmern an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite im Hinblick auf die Modernisierung des Übereinkommens zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in Bezug auf die Modernisierung des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Übereinkommen

Das Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite trat im April 1978 als ein „Gentlemen's Agreement“, d. h ein nicht verbindliches Übereinkommen, in Kraft. Das Übereinkommen ist administrativ in die OECD eingebettet und wird vom OECD-Sekretariat für Exportkredite unterstützt, wenngleich es de facto kein Rechtsakt der OECD 1 ist.

Mit diesem Übereinkommen soll der Rahmen für die geordnete Handhabung öffentlich unterstützter Exportkredite („öffentliche Unterstützung“) abgesteckt und die Schaffung gleicher Bedingungen für öffentliche Unterstützung gefördert werden und damit ein Wettbewerb zwischen den Exporteuren gefördert werden, der nicht auf den günstigsten öffentlich unterstützten Finanzierungsbedingungen beruht, sondern auf Qualität und Preis der exportierten Waren und Dienstleistungen. Im WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen wird die Rolle des Übereinkommens bei der Verhinderung von Handelsverzerrungen anerkannt und eine Ausnahme von seinem allgemeinen Verbot der Exportkreditunterstützung durch Regierungen vorgesehen. Dieser sogenannte „sichere Hafen der WTO“ wird Praktiken von WTO-Mitgliedern gewährt, die Teilnehmer am Übereinkommen sind, aber auch Praktiken von Nichtteilnehmern, sofern sie mit den Regeln des Übereinkommens (Anhang I Buchstabe k des Übereinkommens) im Einklang stehen.

Die Europäische Union ist ein Teilnehmer am Übereinkommen, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 2 in den gemeinschaftlichen Besitzstand übernommen wurde. Daher ist das Übereinkommen gemäß dem Unionsrecht rechtsverbindlich.

2.2.Die Teilnehmer

Das Übereinkommen hat derzeit elf Teilnehmer (im Folgenden „Teilnehmer“): Australien, die Europäische Union, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die Türkei. das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten. Die Teilnehmer treffen Entscheidungen über Änderungen des Übereinkommens einvernehmlich.

Die Europäische Kommission vertritt die Union in den Sitzungen der Teilnehmer, auch bei der Entscheidungsfindung der Teilnehmer.

2.3.Vorgesehener Akt der Teilnehmer

Der vorgesehene Beschluss ist das Ergebnis von Verhandlungen der Teilnehmer an dem Übereinkommen über die Modernisierung seiner Regeln, wie im Anhang dieses Beschlussentwurfes dargelegt.

Das Übereinkommen wurde seit seiner Annahme im Jahr 1978 regelmäßig in einzelnen Bedingungen aktualisiert, aber es wurde noch nie umfassend geprüft, ob die Regeln für die heutigen Bedingungen insgesamt angemessen sind. Daher bedarf es aus einer Reihen von Gründen einer Änderung des Übereinkommens:

Erstens die Zunahme der aggressiven Exportfinanzierung durch große Schwellenländer, die keine Teilnehmer an dem Übereinkommen sind. Zweitens sind die Bedingungen des Übereinkommens im Hinblick auf ihre Ziele, faire Wettbewerbsbedingungen für die Teilnehmer zu gewährleisten und eine Verdrängung der Privatwirtschaft zu vermeiden, unverhältnismäßig unflexibel. Ebenso ist durch das jahrzehntelange Fehlen einer umfassenden Überprüfung ein kompliziertes Flickwerk an Änderungen entstanden. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass das Übereinkommen auch hinsichtlich seines Verhältnisses zu den Prioritäten der EU in Bezug auf die Nachhaltigkeit und nicht zuletzt in Bezug auf den Klimawandel überarbeitet werden muss. Dieses Thema wird in dem separaten Vorschlag für den Beschluss des Rates gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV über die Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel sowie Wasser („CCSU“) (COM(2022) 455) angegangen.

Vor diesem Hintergrund begannen 2018 informelle Kontakte zwischen den EU-Mitgliedstaaten über eine mögliche Straffung der Regeln des Übereinkommens und 2019 wurden die Gespräche in der OECD aufgenommen, die im Jahr 2020 zu einer Einigung über einen „gemeinsamen Rahmen“ für die Modernisierung führten, in dem der Anwendungsbereich und die wichtigsten Grundsätze der Reform festgelegt wurden und durch den fachliche Arbeiten eingeleitet wurden. Die wichtigsten Ziele der Modernisierung:

(1)Es soll gewährleistet werden, dass die gleichen Wettbewerbsbedingungen für die öffentliche Unterstützung der Exportfinanzierung soliden Marktpraktiken folgen und auf angemessenen Regeln für die Preisgestaltung basieren, damit die Exportkreditagenturen Marktversagen besser beheben und Finanzierungslücken schließen können.

(2)Probleme hinsichtlich des Wettbewerbs mit Nichtteilnehmern in der globalen Handelsfinanzierung sollen angegangen werden.

(3)Die Regeln des Übereinkommens sollen gestrafft und vereinfacht werden; außerdem soll gewährleistet werden, dass sie notwendig und verhältnismäßig sind, um unnötigen Verwaltungsaufwand für die Verwender zu vermeiden.

Im Juni dieses Jahres einigten sich die Teilnehmer auf die Parameter eines Übereinkommens zu mehreren Themen, das auf ihrer Sitzung im November 2022 angenommen werden soll. Die Verhandlungen über die Einzelheiten sind noch nicht abgeschlossen. Das Themenpaket umfasst folgende Elemente:

·Maximale Kreditlaufzeiten: Die Höchstdauer, innerhalb derer ein Käufer alle Rückzahlungen im Rahmen des Finanzierungspakets leisten kann, würde verlängert – von 8-14 Jahren (je nach Produkt) auf eine längere Dauer (20 Jahre nach Ansicht der EU) – und durch weniger Ausnahmen vereinfacht werden. Zu beachten ist, dass die maximale Kreditlaufzeit für nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerke (12 Jahre) aus Gründen der Nachhaltigkeit von der Verlängerung ausgenommen ist. 

·Tilgungsverfahren: Nach den allgemeinen Regeln für Tilgungen müssten diese nicht mehr in gleichen Raten alle sechs Monate erfolgen. Stattdessen müsste mehr als die Hälfte des Kapitals getilgt worden sein, bevor 60 % der Tilgungsfrist verstrichen sind.

·Anpassung der Prämien für längere Kreditlaufzeiten: Exportkreditagenturen müssen den Käufern eine Prämie berechnen, wenn sie eine offizielle Versicherungsdeckung für Geschäfte bieten. Bei längeren Kreditlaufzeiten führt die derzeitige Prämienformel zu übermäßig hohen Preisen. Die geplante moderate Anpassung wird z. B. Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien erleichtern, die erst über längere Zeiträume finanziell tragfähig werden.

·Variable Zinssätze: die Einführung der Möglichkeit, eine marktorientierte Mindesthöhe variabler Zinssätze bei Exportkreditgeschäften im Rahmen des Übereinkommens anzuwenden. Derzeit sind regulierte fixe Mindestsätze die Regel.

Während es diese Regeln ermöglichen werden, Käufern und Kreditnehmern von Waren und Dienstleistungen in Drittländern Finanzierungsbedingungen anzubieten, die auf solide Marktpraktiken reagieren, schützen sie gegen einen „Wettlauf nach unten“, auch mit den Nichteilnehmern am Übereinkommen. Dies wird dazu beitragen, fairere Wettbewerbsbedingungen für die EU-Exportindustrie zu schaffen, insbesondere in wichtigen strategischen Infrastruktursektoren.

Änderungen an den im Übereinkommen enthaltenen Regeln werden sich auf die „Sektorvereinbarungen“ auswirken, die von den Standardregeln abweichen, um sektorspezifische Bedingungen zu bieten. Das schlägt sich im Anhang dieses Vorschlags nieder, der entsprechende Änderungen der einschlägigen Bestimmungen der Sektorvereinbarungen enthält. Zwei Sektorvereinbarungen – über die Projektfinanzierung und Eisenbahnen – waren insbesondere ausschließlich dazu enthalten, um längere Kreditlaufzeiten als den derzeitigen Standard von 8-10 Jahren zu bieten, und werden daher aufgrund der vorgesehenen Laufzeit von 20 Jahren überflüssig und somit gestrichen. Im Zuge der Verhandlungen möchten einige Teilnehmer auch die in der Sektorvereinbarung für Kernkraftwerke enthaltene maximale Kreditlaufzeit, die derzeit 18 Jahre beträgt, verlängern; die EU spricht sich hingegen dagegen aus. Wie vorstehend angeführt ist für die CCSU ein eigener Entscheidungsprozess vorgesehen.

Detaillierte Vorschläge für die Reform des Übereinkommens sind im Anhang des vorgeschlagenen Beschlusses enthalten. Der Text könnte im Zuge der Verhandlungen weitere Änderungen erfahren, über die zentralen Grundsätze des Ergebnisses besteht jedoch bereits ein Konsens. Diese Änderungen würden in den Anhang aufgenommen, bevor der Rat den vorliegenden Beschluss im Verfahren nach Artikel 2 des Beschlussentwurfs annimmt.

Es ist angebracht, den Vorschlag der Union als den Standpunkt, der im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten ist, festzulegen, da der Beschluss zur Änderung des Übereinkommens gemäß dem Unionsrecht in der EU Rechtswirkung entfalten wird (siehe Abschnitt 2.1).

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Die vorgeschlagene Modernisierung der Regeln des Übereinkommens würde es den Exportkreditagenturen der Länder der Teilnehmer, einschließlich der Europäischen Union, ermöglichen, Käufern und Kreditnehmern ausgeführter Waren und Dienstleistungen in Drittländern Finanzierungsbedingungen anzubieten, die auf eine solide Marktpraxis abgestimmt sind, wodurch Marktversagen behoben und Finanzierungslücken geschlossen werden könnten, ohne kommerzielle Finanzakteure zu verdrängen. Auf diese Weise würden die modernisierten Regeln des Übereinkommens die globale Wettbewerbsfähigkeit der EU-Exporteure stärken und somit einen wesentlichen Beitrag zum Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union leisten.

Angesichts des Zwecks und der erwarteten positiven Auswirkungen des modernisierten Übereinkommens auf die Exportindustrie und die Wirtschaft der Union sollte der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt darin bestehen, den im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Vorschlagsentwurf zu unterstützen.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 3 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Rechtsakt, den die Teilnehmer annehmen sollen, stellt einen rechtswirksamen Akt dar. Der vorgesehene Akt entfaltet Rechtswirkung kraft Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates, in dem es heißt: „Die Leitlinien des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) finden in der Union Anwendung. Der Wortlaut des Übereinkommens ist dieser Verordnung beigefügt.“

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik. Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

Da der Akt der Teilnehmer zu einer Änderung des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite führen wird, ist es angezeigt, ihn nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

2022/0275 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union von den Teilnehmern an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite im Hinblick auf die Modernisierung des Übereinkommens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 umgesetzt und damit in der Union rechtsverbindlich.

(2)Die Teilnehmer an dem Übereinkommen (im Folgenden „Teilnehmer“) entscheiden über die Modernisierung der Regeln des Übereinkommens, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen über die maximalen Kreditlaufzeiten, das Tilgungsprofil, die Mindestprämiensätze und die Schaffung der Möglichkeit, bei Exportkreditunterstützungsgeschäften variable Zinssätze anzuwenden.

(3)Es ist angebracht, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, weil der Beschluss der Teilnehmer zur Änderung des Übereinkommens gemäß dem Unionsrecht durch die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates in der Union Rechtswirkung entfalten wird.

(4)Die vorgeschlagenen Änderungen des Übereinkommens würden es den Exportkreditagenturen der Länder der Teilnehmer, einschließlich der Europäischen Union, ermöglichen, Käufern und Kreditnehmern ausgeführter Waren und Dienstleistungen in Drittländern Finanzierungsmodalitäten und ‑bedingungen anzubieten, die auf solide Marktpraktiken ausgerichtet sind, wodurch Marktversagen behoben und Finanzierungslücken geschlossen werden könnten, ohne kommerzielle Finanzakteure zu verdrängen. Auf diese Weise würde das modernisierte Übereinkommen die globale Wettbewerbsfähigkeit der EU-Exporteure stärken und somit einen wesentlichen Beitrag zum Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union leisten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Modernisierung der Regeln des Übereinkommens durch die Teilnehmer des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) zu vertreten ist, stützt sich auf den Anhang dieses Beschlusses.

Artikel 2

Werden auf oder vor einer Sitzung der Teilnehmer neue Vorschläge zu dem im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gegenstand unterbreitet, zu denen die Union noch keinen Standpunkt festgelegt hat, so wird der Standpunkt der Union im Wege der Koordinierung auf Unionsebene festgelegt, bevor die Teilnehmer aufgefordert werden, eine Änderung des Übereinkommens anzunehmen. In solchen Fällen muss der Standpunkt der Union im Einklang mit der bestehenden Politik und den bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Im Sinne des Artikels 5 des OECD-Übereinkommens.
(2)    Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45).
(3)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(4)    Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45).

Brüssel, den 15.9.2022

COM(2022) 456 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union von den Teilnehmern an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite im Hinblick auf die Modernisierung des Übereinkommens zu vertreten ist


ANHANG

VORSCHLAG

Der Standpunkt der Europäischen Union besteht darin, die Änderungen des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) in den Teilen 1 bis 4 dieses Anhangs zu unterstützen. Im Folgenden wird auf die Artikel und Anhänge des Übereinkommens verwiesen. Ergänzungen sind durch Fettdruck und Unterstreichung gekennzeichnet. Streichungen erscheinen durchgestrichen. 

Teil 1

Maximale Kreditlaufzeiten

Die Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge und die Sektorvereinbarung über Exportkredite für Schiffe bleiben unverändert.

Die Anhänge V und VI werden vollständig gestrichen, da die künftigen „Standardbedingungen“ für die Kreditlaufzeit und das Tilgungsprofil „attraktiver“ sind als jene, die derzeit in diesen beiden Anhängen vorgesehen sind.

[…]

13. MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN

Unbeschadet des Artikels 14 beträgt die maximale Kreditlaufzeit 20 Jahre. Die maximalen Kreditlaufzeiten sind nicht länger als die Nutzungsdauer der ausgeführten Waren. hängt die maximale Kreditlaufzeit von der Kategorie ab, in die das Bestimmungsland nach Artikel 11 eingestuft ist.

a)Für Länder der Kategorie I beträgt die maximale Kreditlaufzeit achteinhalb Jahre.

b)Für Länder der Kategorie II beträgt die maximale Kreditlaufzeit zehn Jahre.

c)Betrifft ein Vertrag mehr als ein Bestimmungsland, so bemühen sich die Teilnehmer, nach den Verfahren der Artikel 56 bis 61 eine Gemeinsame Haltung festzulegen, um eine Einigung über zweckmäßige Bedingungen zu erzielen.

[…]

ANHANG V: SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR EISENBAHNINFRASTRUKTUR

Die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung kommen überein, dass die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, im Einklang mit dem Zweck des Übereinkommens umgesetzt werden.

KAPITEL I: GELTUNGSBEREICH DER SEKTORVEREINBARUNG

1. GELTUNGSBEREICH

a)Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Exportverträgen für Bestandteile für Eisenbahn- und andere bahngebundene Verkehrsinfrastruktur, die für den Zugbetrieb unverzichtbar sind, u. a. für Steuerungssysteme (z. B. Signalgebung und sonstige IT), Elektrifizierung, Gleise, Freileitungen oder Kabel, Masten, Fahrzeuge, Seilbahnen, Trolleybusse und damit verbundene Bauarbeiten.

b)Die spezifischen bahngebundenen Verkehrssysteme, die nach den Bedingungen dieses Anhangs für eine Unterstützung in Betracht kommen, sind: 1) Jedwedes Schienenverkehrssystem. 2) Trolleybusverkehrssysteme. 3) Seilbahnverkehrssysteme 1 .

KAPITEL II: BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE

2. MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN

a)Bei öffentlich unterstützten Exportkrediten für Verträge, die in den Geltungsbereich dieser Sektorvereinbarung fallen, wird die maximale Kreditlaufzeit wie folgt festgelegt: 1) für Verträge in Ländern der Kategorie I (nach Artikel 10 des Übereinkommens): 12 Jahre. 2) für Verträge in Ländern der Kategorie II (nach Artikel 10 des Übereinkommens): 14 Jahre.

b)Für die unter Buchstabe a aufgeführten Kreditlaufzeiten gelten folgende Bedingungen:

1)Der Vertragswert des Geschäfts beträgt insgesamt mehr als 10 Mio. SZR und

2)die Kreditlaufzeiten sind nicht länger als die Nutzungsdauer der finanzierten Bestandteile für bahngebundene Verkehrsinfrastruktur und

3)bei Geschäften in Ländern der Kategorie I beinhaltet das Geschäft Folgendes oder weist folgende Merkmale auf:

Beteiligung an einem Kreditkonsortium mit privaten Finanzinstituten, die keine öffentliche Exportkreditunterstützung erhalten, wobei

i) der Teilnehmer Minderheitspartner ist und ihm für die gesamte Kreditlaufzeit Gleichrangigkeit eingeräumt wurde und

ii) die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer weniger als 50 % des syndizierten Kredits beträgt

Prämiensätze für öffentliche Unterstützung, die die Preise des privaten Marktes nicht unterbieten und in einem angemessenen Verhältnis zu den Sätzen stehen, die andere an dem Kreditkonsortium beteiligte private Finanzinstitute erheben

c)Ein Teilnehmer kann durch eine Gemeinsame Haltung nach den Artikeln 56 bis 61 des Übereinkommens eine Befreiung von der Bedingung unter Buchstabe b Nummer 3 beantragen. Der Teilnehmer, der die Gemeinsame Haltung vorschlägt, macht in diesem Fall entweder bei der vorgeschlagenen Gemeinsamen Haltung oder bei den danach mitgeteilten Einzelgeschäften eine umfassende Erläuterung zur Unterstützung, die spezifische Angaben zum Entgelt und eine Begründung enthält, warum die Befreiung von den Bestimmungen unter Buchstabe b Nummer 3 notwendig ist.

3. TILGUNG DES KAPITALS UND DER ZINSEN

Die Tilgung von Kapital und Zinsen erfolgt nach Artikel 15 des Übereinkommens mit der Ausnahme, dass die maximale gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit nach Buchstabe d Nummer 4 des genannten Artikels a) bei Geschäften in Ländern der Kategorie I sechseinviertel Jahre beträgt und b) bei Geschäften in Ländern der Kategorie II siebeneinviertel Jahre.

KAPITEL III: VERFAHREN

4. VORHERIGE MITTEILUNG

a)Beabsichtigt ein Teilnehmer, für ein Geschäft in einem Land der Kategorie I Unterstützung zu gewähren, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 45 des Übereinkommens mindestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer Zusage mit. Die Mitteilung enthält eine umfassende Erläuterung zu der öffentlichen Unterstützung einschließlich spezifischer Angaben zum Entgelt.

b)Beabsichtigt ein Teilnehmer, Unterstützung für folgende Geschäfte zu gewähren, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 46 des Übereinkommens mindestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer Zusage mit: 1. ein Geschäft in einem Land der Kategorie II oder 2. ein Geschäft, das aufgrund einer nach Artikel 2 Buchstabe c dieser Sektorvereinbarung festgelegten Gemeinsamen Haltung unterstützt wird. Die vorherige Mitteilung kann zusammen mit dem Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung und vorbehaltlich seiner Annahme erfolgen.

5. GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG

Unbeschadet des Artikels 61 Buchstabe a des Übereinkommens verlieren alle vereinbarten Gemeinsamen Haltungen am 31. Dezember 2023 ihre Gültigkeit, sofern die Teilnehmer nicht nach Artikel 6 Buchstabe d dieser Sektorvereinbarung der Verlängerung der Sektorvereinbarung zustimmen.

KAPITEL IV ÜBERWACHUNG UND ÜBERPRÜFUNG

6. ÜBERWACHUNG UND ÜBERPRÜFUNG

a)Das Sekretariat berichtet jährlich über die Anwendung dieser Sektorvereinbarung.

b)Vorbehaltlich des Buchstabens c wird das Erfordernis von weniger als 50 % des syndizierten Kredits in Artikel 2 Buchstabe b Nummer 3 erster Gedankenstrich Ziffer ii dieser Sektorvereinbarung nach dem 31. Dezember 2023 durch ein Erfordernis von höchstens 35 % des syndizierten Kredits ersetzt, es sei denn, die Teilnehmer treffen anderslautende Vereinbarungen.

c)Die Teilnehmer nehmen bis spätestens Ende 2023 eine Überprüfung dieser Sektorvereinbarung vor, um die Marktbedingungen und andere Faktoren daraufhin zu beurteilen, ob die Bedingungen weiterhin gelten oder geändert werden sollten.

d)Nach dem 31. Dezember 2023 gelten die Bedingungen dieser Sektorvereinbarung nicht mehr, es sei denn, die Teilnehmer treffen anderslautende Vereinbarungen.

[…]

ANHANG VI: BEDINGUNGEN FÜR PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTE

KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. GELTUNGSBEREICH

a)Dieser Anhang enthält die Bedingungen, nach denen die Teilnehmer Projektfinanzierungsgeschäfte unterstützen können, die die Deckungsvoraussetzungen von Anlage 1 erfüllen.

b)Sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, findet das Übereinkommen Anwendung.

KAPITEL II: FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN

2. MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 14 Jahre; davon abweichend beträgt die maximale Kreditlaufzeit zehn Jahre, wenn die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer mehr als 35 % des syndizierten Kredits für ein Projekt in einem OECD-Land mit hohem Einkommen beträgt.

3. TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN Das Kapital eines Exportkredits kann in ungleichen Raten getilgt und die Tilgungs- und Zinsraten können in Abständen von mehr als sechs Monaten zurückgezahlt werden, solange die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 25 % des zu tilgenden Kapitals. b) Die erste Tilgungsrate ist spätestens 24 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen; außerdem müssen 24 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit mindestens 2 % des zu tilgenden Kapitals zurückgezahlt worden sein. c) Die Zinsen sind mindestens alle zwölf Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. d) Die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit beträgt höchstens siebeneinviertel Jahre; davon abweichend beträgt die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit höchstens fünfeinviertel Jahre, wenn die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer mehr als 35 % des syndizierten Kredits für ein Projekt in einem OECD-Land mit hohem Einkommen beträgt. e) Der Teilnehmer teilt dies nach dem Verfahren des Artikels 4 vorher mit.

KAPITEL III: VERFAHREN

4. VORHERIGE MITTEILUNG VON PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTEN

Beabsichtigt ein Teilnehmer, Unterstützung unter den Bedingungen dieses Anhangs zu gewähren, so teilt er seine Absicht allen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer Zusage mit. Für die Mitteilung ist Anhang VII des Übereinkommens maßgebend. Ersucht ein Teilnehmer innerhalb dieser Frist um eine Erläuterung zu den unterstützten Bedingungen, so schiebt der das Mitteilungsverfahren einleitende Teilnehmer die Zusage um weitere zehn Kalendertage auf.

ANLAGE 1: VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE DECKUNG VON PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTEN

I. GRUNDVORAUSSETZUNGEN

Das Geschäft beinhaltet Folgendes oder weist folgende Merkmale auf: a) Finanzierung einer wirtschaftlichen Einheit, bei der der Darlehensgeber der Auffassung ist, dass das Darlehen aus dem Cashflow und dem Gewinn der wirtschaftlichen Einheit zurückgezahlt werden und ihr Vermögen als Sicherheit für das Darlehen dienen kann, b) Finanzierung von Exportgeschäften mit einem (rechtlich und wirtschaftlich) unabhängigen Projektunternehmen, z. B. einem für einen bestimmten Zweck gegründeten Unternehmen, zugunsten von Investitionsvorhaben mit eigenen Erträgen, c) geeignete Verteilung des Risikos unter den Projektpartnern, z. B. privaten oder kreditwürdigen öffentlichen Anteilseignern, Exporteuren, Gläubigern und Abnehmern, einschließlich eines angemessenen Eigenkapitals, d) Cashflow des Projekts, der während der gesamten Kreditlaufzeit für die Deckung der Betriebskosten und den Schuldendienst für Fremdkapital ausreicht, e) Vorabzug der Betriebskosten und des Schuldendienstes von den Projekterträgen, f) einen nichtstaatlichen Käufer/Kreditnehmer ohne staatliche Rückzahlungsgarantie (dies gilt nicht für Leistungsgarantien, z. B. Abnahmevereinbarungen), g) vermögensgestützte Sicherheiten für Erträge/Vermögenswerte des Projekts, z. B. Abtretungen, Pfandrechte und Ertragskonten, h) Inanspruchnahme der privaten Anteilseigner/Projektsponsoren nach Abschluss des Projekts beschränkt oder ausgeschlossen.

II. ZUSÄTZLICHE KRITERIEN FÜR PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTE IN OECD-LÄNDERN MIT HOHEM EINKOMMEN

Das Geschäft beinhaltet Folgendes oder weist folgende Merkmale auf: a) Beteiligung an einem Kreditkonsortium mit privaten Finanzinstituten, die keine öffentliche Exportkreditunterstützung erhalten, wobei

·der Teilnehmer Minderheitspartner ist und ihm für die gesamte Kreditlaufzeit Gleichrangigkeit eingeräumt wurde und

·die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer weniger als 50 % des syndizierten Kredits beträgt b) Prämiensätze für öffentliche Unterstützung, die die Preise des privaten Marktes nicht unterbieten und in einem angemessenen Verhältnis zu den Sätzen stehen, die andere an dem Kreditkonsortium beteiligte private Finanzinstitute erheben.

Teil 2

Tilgungsverfahren

15. TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN

a) Die Rückzahlung des Kapitalbetrags eines Exportkredits ist auf der Grundlage des Zeitplans, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, zu begründen und erfüllt folgende Kriterien:

1)Die Zinsen sind mindestens alle zwölf Monate fällig; die erste Rate ist spätestens zwölf Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

2)Die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit darf zwölf Jahre nicht überschreiten, d. h. 60 % der maximalen Kreditlaufzeit, und bei Geschäften zur Finanzierung von nicht mit Kernkraft arbeitenden Kraftwerken nach Artikel 14 sechseinviertel Jahre, d. h. 60 % der maximalen Kreditlaufzeit.

3)Der Teilnehmer teilt nach dem Verfahren des Artikels 46 vorher mit, wenn die Tilgung des Kapitals nicht in gleichen und regelmäßigen Raten erfolgt.

b) Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert.

a)Das Kapital eines Exportkredits ist in der Regel in regelmäßigen Abständen oder, falls angebracht (z. B. wenn die Unterstützung für Leasinggeschäfte oder für den Export gesonderter Maschinen oder gesonderten Zubehörs gewährt wird) mit den Zinsen gemeinsam in gleichen Raten zu tilgen.

b)Die Tilgungs- und die Zinsraten sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Tilgungs- und Zinsrate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

c)In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können Exportkredite zu Bedingungen gewährt werden, die von den Buchstaben a und b abweichen. Die Gewährung einer derartigen Unterstützung muss darauf beruhen, dass eine Diskrepanz besteht zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem Schuldendienstprofil, das auf einem Tilgungsplan mit gleichen halbjährlichen Raten beruht; in diesem Fall sind die folgenden Kriterien zu erfüllen:

1. Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 25 % des zu tilgenden Kapitals.

2. Tilgungsraten sind mindestens alle zwölf Monate zu zahlen. Die erste Tilgungsrate ist spätestens zwölf Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen; außerdem müssen zwölf Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit mindestens 2 % des zu tilgenden Kapitals zurückgezahlt worden sein.

3. Die Zinsen sind mindestens alle zwölf Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

4) Die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit darf folgende Zeiträume nicht überschreiten:

‒ bei Geschäften mit staatlichen Käufern (oder mit einer staatlichen Rückzahlungsgarantie): viereinhalb Jahre für Geschäfte in Ländern der Kategorie I und fünfeinviertel Jahre für Länder der Kategorie II;

‒ bei Geschäften mit nichtstaatlichen Käufern (und ohne staatliche Rückzahlungsgarantie): fünf Jahre für Länder der Kategorie I und sechs Jahre für Länder der Kategorie II.

‒ Ungeachtet der Bestimmungen unter den beiden vorausgehenden Gedankenstrichen bei Geschäften zur Finanzierung von nicht mit Kernkraft arbeitenden Kraftwerken nach Artikel 14 sechseinviertel Jahre.

5) Der Teilnehmer teilt nach dem Verfahren des Artikels 46 vorher mit, warum keine Unterstützung nach den Buchstaben a bis b gewährt wird.

d)Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert.

[…]

ANHANG II: SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR KERNKRAFTWERKE

3. TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN

Die Tilgung von Kapital und Zinsen erfolgt nach Artikel 15 des Übereinkommens mit der Ausnahme, dass die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit 15 Jahre – d. h. 60 % der maximalen Kreditlaufzeit für diese Sektorvereinbarung – nicht überschreiten darf.

a)Die Teilnehmer legen für die Tilgung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen das unter Nummer 1 bzw. 2 beschriebene Tilgungsverfahren zugrunde.

1)Die Tilgung des Kapitals erfolgt in gleichen Raten.

2)Die Tilgung des Kapitals erfolgt zusammen mit der Zahlung der Zinsen in gleichen Raten.

b)Die Tilgungs- und die Zinsraten sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Tilgungs- und Zinsrate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

c)In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann öffentliche Unterstützung für in Artikel 1 Buchstabe a Nummern 1 und 2 dieser Vereinbarung genannte Waren und Dienstleistungen zu anderen als den unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen gewährt werden. Die Gewährung einer derartigen Unterstützung muss darauf beruhen, dass eine Diskrepanz besteht zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem Schuldendienstprofil, das auf einem Tilgungsplan mit gleichen halbjährlichen Raten beruht; in diesem Fall sind die folgenden Kriterien zu erfüllen:

1)Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 15 Jahre.

2)Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 25 % des zu tilgenden Kapitals.

3)Tilgungsraten sind mindestens alle zwölf Monate zu zahlen. Die erste Tilgungsrate ist spätestens zwölf Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen; außerdem müssen zwölf Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit mindestens 2 % des zu tilgenden Kapitals zurückgezahlt worden sein.

4)Die Zinsen sind mindestens alle zwölf Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

5)Die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit darf neun Jahre nicht überschreiten.

d)Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert.

ANHANG IV: SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR PROJEKTE IN DEN BEREICHEN ERNEUERBARE ENERGIE, KLIMASCHUTZ UND ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL SOWIE WASSER

6. TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN

Die Tilgung von Kapital und Zinsen erfolgt nach Artikel 15 des Übereinkommens mit der Ausnahme, dass die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit 15 Jahre – d. h. 60 % der maximalen Kreditlaufzeit für diese Sektorvereinbarung – nicht überschreiten darf.

a)Die Teilnehmer legen für die Tilgung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen das unter Nummer 1 bzw. 2 beschriebene Tilgungsverfahren zugrunde.

1)Die Tilgung des Kapitals erfolgt in gleichen Raten.

2)Die Tilgung des Kapitals erfolgt zusammen mit der Zahlung der Zinsen in gleichen Raten.

b)Die Tilgungs- und die Zinsraten sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Tilgungs- und Zinsrate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

c)In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann öffentliche Unterstützung zu Bedingungen gewährt werden, die von den Buchstaben a und b abweichen. Die Gewährung einer derartigen Unterstützung muss darauf beruhen, dass eine Diskrepanz besteht zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem Schuldendienstprofil, das auf einem Tilgungsplan mit gleichen halbjährlichen Raten beruht; in diesem Fall sind die folgenden Kriterien zu erfüllen:

1)Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 25 % des zu tilgenden Kapitals.

2)Tilgungsraten sind mindestens alle zwölf Monate zu zahlen. Die erste Tilgungsrate ist spätestens 18 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen; außerdem müssen 18 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit mindestens 2 % des zu tilgenden Kapitals zurückgezahlt worden sein.

3)Die Zinsen sind mindestens alle zwölf Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

4)Die maximale gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit darf 60 % der maximal verfügbaren Laufzeit nicht überschreiten.

d)Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert.

Teil 3

Variable Zinssätze

In das Übereinkommen wird folgender neuer Artikel 22 eingefügt:

22. MINDESTHÖHE VARIABLER ZINSSÄTZE BEI ÖFFENTLICHER FINANZIERUNGSUNTERSTÜTZUNG

a) Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung für Kredite mit variablem Zinssatz gewähren, wenden variable Mindestzinssätze an, die Folgendes beinhalten:

1)einen marktakzeptierten variablen Referenzzinssatz einer Währung und einen anwendbaren Zinszahlungszeitraum, und

2)eine positive Finanzierungsspanne.

b) Die von den Teilnehmern angewandten variablen Mindestzinssätze für die öffentliche Finanzierungsunterstützung sollen

1)gleiche Bedingungen für öffentliche Unterstützung nach Artikel 1.2 schaffen, indem die Auswirkungen des bei der Finanzierung bestehenden Wettbewerbsvorteils der Teilnehmer auf die Finanzierungsspanne außer Betracht gelassen werden.

2)sich auf kommerzielle Marktdaten des Schuldners oder relevante vergleichbare Marktquellen beziehen und keine Subvention gewähren,

3)für alle Sektoren gelten, einschließlich der Sektorvereinbarungen (mit Ausnahme der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge),

4)auf transparente Weise offengelegt werden, um die Überprüfung zu erleichtern.

c) Die öffentliche Finanzierungsunterstützung ist weder ganz noch teilweise ein Ausgleich für die angemessene Kreditrisikoprämie, die nach Artikel 23 für das Tilgungsrisiko zu erheben ist.

Teil 4

Mindestprämiensatz

ANHANG VIII: BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR GESCHÄFTE DER LÄNDERRISIKOKATEGORIEN 1-7

MPR-Formel

Der geltende Mindestprämiensatz (MPR) für einen Exportkredit, an dem ein Schuldner/Garantiegeber in einem Land der Risikokategorien 1-7 beteiligt ist, wird nach folgender Formel berechnet:

MPR = { [ (ai * HOR + bi) * max (PCC, PCP) / 0.95 ] * (1-LCF) + [cin * PCC / 0.95 * HOR * (1- CEF) ] }* QPFi * PCFi *BTSF wobei

• ai = Länderrisikokoeffizient der Länderrisikokategorie i (i = 1-7)

• cin = Käuferrisikokoeffizient für die Käuferkategorie n (n = SOV+, SOV/CCO, CC1-CC5) in der Länderrisikokategorie i (i = 1-7)

• bi = Konstante für die Länderrisikokategorie i (i = 1-7)

• HOR = Risikohorizont (horizon of risk)

• PCC = Deckungsquote für das kommerzielle (Käufer-)Risiko (commercial (buyer) risk percentage of cover)

• PCP = Deckungsquote für das politische (Länder-)Risiko (political (country) risk percentage of cover)

• CEF = Bonitätsverbesserungsfaktor (credit enhancement factor)

• QPFi = Faktor für die Qualität des Produkts (quality of product factor) in Länderrisikokategorie i (i = 1-7)

• PCFi = Faktor für die Deckungsquote (percentage of cover factor) in Länderrisikokategorie i (i = 1-7)

• BTSF = Faktor „besser als SOV“ (better than sovereign factor)

• LCF = Landeswährungsfaktor (local currency factor) Geltende Länderrisikoeinstufung

Formel für den laufzeitabhängigen MPR (MPRta)

Für eine Risikoeinstufung von BB+ und höher ist die MPR-Formel für die Länderrisikokategorien 1-7:

MPR𝐭𝐚 = MPR×(1 − Y ∙ 𝑇 )

Y = 1,70

T ist der HoR nach dem Anfangspunkt (Inception Point) t0 bei zwölf Jahren.

(1)    Seilbahnverkehrssysteme für Freizeitaktivitäten wie Skifahren kommen für eine Unterstützung im Rahmen dieses Anhangs nicht in Betracht.