Brüssel, den 9.9.2022

COM(2022) 451 final

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP19) zu vertretenden Standpunkt

(Panama, Republik Panama, 14.–25. November 2022)


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP19) im Zusammenhang mit der geplanten Annahme von Beschlüssen u. a. zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (im Folgenden „Übereinkommen“ oder „CITES“) zielt darauf ab, Wildtiere und Wildpflanzen vor einer übermäßigen Ausbeutung durch den internationalen Handel zu schützen. Das Übereinkommen ist am 1. Juli 1975 in Kraft getreten.

Die Europäische Union und alle ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens. 1

2.2.Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens

Die gemäß Artikel XI des Übereinkommens eingerichtete Konferenz der Vertragsparteien (CoP) ist das leitende Gremium des Übereinkommens. Die Konferenz tritt alle zwei bis drei Jahre zusammen, um die Durchführung des Übereinkommens zu überprüfen. Insbesondere werden Vorschläge zur Änderung der Artenlisten in den Anhängen I und II des Übereinkommens erörtert und angenommen. Die Konferenz der Vertragsparteien prüft auch Diskussionspapiere und Berichte der Vertragsparteien, der ständigen Ausschüsse, des Sekretariats und der Arbeitsgruppen und empfiehlt Maßnahmen für eine wirksamere Durchführung des Übereinkommens.

Nach Möglichkeit beschließt die Konferenz der Vertragsparteien über Vorschläge zur Änderung der Anhänge I und II im Konsens. Wenn die Konferenz keinen Konsens erzielt, werden Beschlüsse zur Abstimmung gestellt und können mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter nach Artikel XV Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens angenommen werden. Jede Vertragspartei hat eine Stimme, mit Ausnahme von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen ausüben, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien im Sinne von Artikel XXI Absatz 5 des Übereinkommens sind. Die Union und die Mitgliedstaaten üben ihr Stimmrecht abwechselnd – je nach Gegenstand der zu fassenden Beschlüsse – aus. Bei Beschlüssen zur Änderung der Anhänge wird das Stimmrecht von der Union ausgeübt, da die CITES-Anhänge in entsprechendes Unionsrecht 2 umgesetzt werden.

2.3.Die vorgesehenen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien

Vom 14. bis zum 25. November 2022 wird die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer 19. Tagung über 52 Vorschläge zur Änderung der CITES-Anhänge (Vorschläge für Listungsänderungen) beschließen. Der Zweck der Aufnahme bestimmter Arten oder Artengruppen in die Anhänge besteht darin, den kommerziellen Handel mit diesen Arten zu überwachen und zu regulieren (Anhang II) oder generell zu verbieten (Anhang I).

Die Anhänge sind Bestandteile des Übereinkommens und damit rechtsverbindlich. Gemäß Artikel XV Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens treten die von der Konferenz der Vertragsparteien angenommenen Änderungen 90 Tage nach dem Ende der Tagung in Kraft.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Als Vertragspartei des Übereinkommens hat die Union zu jedem Vorschlag für eine Listungsänderung und zu den zahlreichen weiteren auf der Tagesordnung der Konferenz der Vertragsparteien stehenden Beschlussentwürfen Stellung zu nehmen. Die Vorschläge für Listungsänderungen – einschließlich der von der Union selbst vorgelegten Vorschläge – und die anderen Beschlussvorschläge für die Konferenz wurden von Experten der Kommission und der Mitgliedstaaten geprüft, auch im Hinblick auf ihre möglichen Auswirkungen auf die einschlägigen Vorschriften und Maßnahmen der Union. Der von der Kommission vorgeschlagene Standpunkt beruht auf den Ergebnissen der Beratungen im Rahmen der einschlägigen Expertengruppen der Kommission.

Die Vorschläge für Listungsänderungen und einige der anderen Entwürfe von Beschlüssen der Konferenz dürften sich auf EU-Vorschriften oder deren Anwendungsbereich auswirken, vor allem weil sie Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften und Durchführungsbestimmungen der Union mit sich bringen würden. Änderungen der Anhänge des Übereinkommens müssen durch entsprechende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates und gegebenenfalls der Durchführungsverordnungen in den EU-Besitzstand übernommen werden. Dies wird dazu führen, dass für die Arten, die von diesen Änderungen betroffen sind, Beschränkungen für den Handel zwischen der EU und Drittländern sowie innerhalb der EU eingeführt bzw. aufgehoben werden.

Die Kommission steht in regelmäßigem Kontakt mit Interessenträgern, für die die Themen des Übereinkommens von Belang sind, darunter im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisationen, Vertreter von Wirtschaftszweigen, die mit aus Wildtieren und Wildpflanzen gewonnenen Erzeugnissen handeln oder die solche Erzeugnisse verwenden, und Jagd- oder Fischereiorganisationen. Am 15. Juli 2022 hatte die Kommission Interessenträger zu einer Konsultationssitzung eingeladen, um ihre Meinung zu den auf der 19. Konferenz der CITES-Vertragsparteien zu behandelnden Themen einzuholen. Die Kommission hat die Beiträge der Interessenträger bei der Ausarbeitung des vorgeschlagenen Ratsbeschlusses gebührend berücksichtigt.

Außerdem befassen sich mit den Vorschlägen für die Konferenz das CITES-Sekretariat, Experten spezialisierter Einrichtungen wie der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) und des Netzwerks zur Überwachung des Handels mit wild lebenden Arten (TRAFFIC) sowie die Expertengruppe der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) für die Bewertung von Änderungsvorschlägen zu den CITES-Artenlisten. Die meisten dieser Analysen lagen für den Vorschlag der Kommission nicht rechtzeitig vor; sie sollten alle in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn der Vorschlag mit den Mitgliedstaaten im Rat erörtert wird.

Auch mehrere Arbeitsunterlagen für die 19. Konferenz der CITES-Vertragsparteien standen nicht rechtzeitig zur Verfügung, sodass die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keinen Standpunkt der Union vorschlagen kann. Die Kommission regt daher an, die Standpunkte zu diesen Punkten im Zuge der Beratungen in der Arbeitsgruppe des Rates oder – im Falle jener Dokumente, die erst auf der Konferenz der Vertragsparteien vorgelegt werden – während der Tagung auszuarbeiten.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“. 3

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die Konferenz der Vertragsparteien ist ein Gremium, das durch eine Übereinkunft – CITES – eingesetzt wurde.

Mehrere der Akte, die die Konferenz der Vertragsparteien annehmen soll, stellen rechtswirksame Akte dar. Die geänderten Anhänge, die Bestandteil des Übereinkommens sind, werden völkerrechtlich bindend sein. Einige der anderen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien werden den Inhalt der EU-Rechtsvorschriften maßgeblich beeinflussen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission 4 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission 5 . Für beide Rechtsakte sind nämlich die einschlägigen Durchführungsbestimmungen zum Übereinkommen entsprechend den Beschlüssen der Konferenz maßgeblich.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Zweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsaktes ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

Hat ein vorgesehener Rechtsakt gleichzeitig mehrere Zwecke oder Gegenstände, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass einer dem anderen untergeordnet ist, so muss die materielle Rechtsgrundlage eines Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ausnahmsweise die verschiedenen zugehörigen Rechtsgrundlagen umfassen.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die geplanten Beschlüsse der Konferenz umfassen Zielsetzungen und Komponenten in den Bereichen „Umwelt“ und „Handel“. Diese Elemente des vorgesehenen Rechtsakts sind untrennbar miteinander verbunden, ohne dass eines dem anderen untergeordnet ist.

Somit umfasst die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss folgende Bestimmungen: Artikel 192 Absatz 1 sowie Artikel 207 Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP19) zu vertretenden Standpunkt

(Panama, Republik Panama, 14.–25. November 2022)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (im Folgenden „Übereinkommen“), dem die Union mit dem Beschluss (EU) 2015/451 des Rates vom 6. März 2015 6 beigetreten ist, trat am 1. Juli 1975 in Kraft. 

(2)Gemäß Artikel XI Absatz 3 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien unter anderem Beschlüsse zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens annehmen.

(3)Die Konferenz der Vertragsparteien hat auf ihrer 19. Tagung vom 14. bis 25. November 2022 über 52 Vorschläge zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens sowie über zahlreiche weitere Fragen der Umsetzung und Auslegung des Übereinkommens zu beschließen.

(4)Es ist angezeigt, den im Namen der Union auf der Konferenz der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen der Anhänge für die Union verbindlich sein werden und mehrere andere Beschlüsse geeignet sein werden, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen. Dies betrifft insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission.

(5)Der vorgeschlagene auf der Konferenz der Vertragsparteien zu den verschiedenen Vorschlägen zu vertretende Standpunkt stützt sich auf eine Expertenanalyse ihrer Vorzüge unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Übereinkommens und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie auf das Ausmaß ihrer Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften und Maßnahmen der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (CoP) des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen zu vertreten ist, ist in den Anhängen dargelegt.

Artikel 2

Soweit sich neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die nach der Annahme dieses Beschlusses sowie vor oder während der 19. Konferenz der Vertragsparteien vorgelegt werden, auf den Standpunkt gemäß Artikel 1 auswirken könnten oder auf dieser Tagung überarbeitete oder neue Vorschläge zu Fragen unterbreitet werden, zu denen die Union noch keinen Standpunkt festgelegt hat, so wird durch Koordinierung an Ort und Stelle ein Standpunkt zu den betreffenden Vorschlägen entwickelt, bevor die Konferenz der Vertragsparteien zur Abstimmung darüber schreitet. In derartigen Fällen muss der Standpunkt der Union mit den Grundsätzen gemäß den Anhängen des vorliegenden Beschlusses vereinbar sein.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Beschluss (EU) 2015/451 des Rates vom 6. März 2015 über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) (ABl. L 75 vom 19.3.2015, S. 1).
(2)    Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1) und einschlägige Durchführungsrechtsakte.
(3)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(4)    Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels.
(5)    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission.
(6)    ABl. L 75 vom 19.3.2015, S. 1.

Brüssel, den 9.9.2022

COM(2022) 451 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP19) zu vertretenden Standpunkt





(Panama, Republik Panama, 14.–25. November 2022)


ANHANG I

Standpunkt der Europäischen Union zu Kernpunkten der Tagesordnung der 19. Konferenz der Vertragsparteien (CoP 19) des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 14.–25. November 2022 in Panama, Republik Panama

(Panama, Republik Panama, 14.–25. November 2022)

A.Allgemeine Erwägungen

1.Die Union betrachtet CITES als ein wichtiges internationales Übereinkommen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels.

2.Die Union sollte auf der 19. Konferenz der CITES-Vertragsparteien einen ehrgeizigen Standpunkt vertreten, der mit den einschlägigen Maßnahmen der Union und ihren internationalen Verpflichtungen, insbesondere mit den Zielen für wild lebende Tier- und Pflanzenarten gemäß dem Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 15, dem neuen globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020, der im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vereinbart wurde, der CITES-Strategieplanung und der Resolution 75/311 der UN-Generalversammlung über den illegalen Artenhandel im Einklang steht. Der Standpunkt der EU sollte auch dazu dienen, die auf EU-Ebene festgelegten Ziele mit der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2030, der bevorstehenden Überarbeitung des EU-Aktionsplans zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels, dem Konzept der EU zur Förderung des Handels und der nachhaltigen Entwicklung gemäß der offenen, nachhaltigen und entschlossenen Handelspolitik der EU und dem europäischen Grünen Deal zu verwirklichen.

3.Die Prioritäten der Union auf der 19. Konferenz der CITES-Vertragsparteien sollten folgende sein:

·umfassende Nutzung der CITES-Instrumente zur Regulierung des internationalen Handels mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, mit denen in einem untragbaren Ausmaß gehandelt wird, unter Verfolgung eines wissenschaftlich fundierten Ansatzes;

·stärkeres Engagement der internationalen Staatengemeinschaft für die Bekämpfung des illegalen Artenhandels;

·Gewährleistung, dass der Status und die Rechte der EU als Vertragspartei des Übereinkommens weiterhin in vollem Umfang gewahrt bleiben. Der Status und die Rechte der EU sind ausschließlich im Übereinkommen, einschließlich des Artikels XXI Absätze 2 bis 6, festgelegt;

·Gewährleistung, dass die angenommenen Vorschläge mit den einschlägigen Vorschriften und Maßnahmen der Union im Einklang stehen.

4.Der Standpunkt der Union sollte berücksichtigen, welchen Beitrag die CITES-Mechanismen zur Verbesserung des Erhaltungszustands von Arten leisten können, und zugleich die Bemühungen jener Staaten anerkennen, die wirksame Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt haben. Die Union sollte sicherstellen, dass die Beschlüsse der 19. Konferenz die Wirksamkeit des Übereinkommens maximieren, indem unnötiger Verwaltungsaufwand auf ein Mindestmaß beschränkt wird und praktikable, kosteneffiziente und funktionierende Lösungen für Probleme bei der Durchführung und der Überwachung gefunden werden.

5.Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Leitungsgremium des CITES-Übereinkommens und einige der auf der CoP 19 gefassten Beschlüsse werden vom Ständigen Ausschuss als wichtigstes der Konferenz nachgeordnetes Gremium umgesetzt. Der Standpunkt der Union für die 19. Konferenz der CITES-Vertragsparteien sollte daher auch für die Herangehensweise der EU an die 75. und die 76. Sitzung des Ständigen Ausschusses direkt vor und nach der CoP 19 die Richtung weisen.

B.Spezifische Themen

6.52 Änderungsvorschläge zu den CITES-Anhängen wurden zur Prüfung auf der 19. Konferenz der CITES-Vertragsparteien eingereicht. 13 dieser Vorschläge wurden von der Union als Hauptantragsteller oder als Mitantragsteller eingebracht, und die Union sollte selbstverständlich auch ihre Annahme unterstützen. Im Einklang mit der Resolution Conf. 9.24 über die Kriterien für Änderungen der Anhänge I und II sollte sich der Standpunkt der EU zu allen Vorschlägen am Erhaltungszustand der betreffenden Arten sowie daran orientieren, wie sich der Handel nachweislich auf deren Zustand auswirkt bzw. auswirken würde. Die Sichtweisen der Arealstaaten der Arten, auf die sich die Vorschläge beziehen, sollten in besonderem Maße berücksichtigt werden. Die Union ist darüber hinaus der Auffassung, dass Vorschläge zur Änderung der CITES-Anhänge, die aus der Arbeit des Tierausschusses, des Pflanzenausschusses und des Ständigen Ausschusses von CITES hervorgegangen sind, grundsätzlich unterstützt werden sollten. Die Bewertung der Vorschläge durch das CITES-Sekretariat und durch die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) bzw. das Artenschutznetzwerk TRAFFIC 1 sowie – im Falle von kommerziell genutzten Meeresarten – durch die spezielle Expertengruppe der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) sollte ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie vorliegt.

7.Wie im Beschluss 2022/982 des Rates vom 16. Juni 2022 2 vereinbart, spricht sich die Union dafür aus, folgende Arten in die CITES-Anhänge aufzunehmen:

Physignathus cocincinus (Grüne Wasseragame) in Anhang II 

Cuora galbinifrons (Hinterindische Scharnierschildkröte) in Anhang I

Laotriton laoensis (Laos-Warzenmolch) in Anhang II

Agalychnis lemur (Lemur-Laubfrosch) in Anhang II

alle Arten der Familie Sphyrnidae spp. (Hammerhaie), die noch nicht in Anhang II aufgenommen wurden

Thelenota ananas, T. anax, T. rubralineata (Seegurken) in Anhang II

Khaya spp. (Afrikanisches Mahagoni) (Afrikanische Populationen) in Anhang II mit Anmerkung #17

Afzelia spp. (Edelkirsche) (Afrikanische Populationen) in Anhang II mit Anmerkung #17

Dipteryx spp. in Anhang II mit Anmerkung #17 + Samen

Handroantus spp. (Trompetenbaum), Tabebuia spp. und Roseodendron spp. in Anhang II mit Anmerkung #17

Pterocarpus spp. (Padouk) (Afrikanische Populationen) in Anhang II mit Anmerkung #17

Rhodiola spp. in Anhang II mit Anmerkung #2

Die Union hat außerdem beschlossen, den Vorschlag Panamas mitzutragen, Carcharhinidae spp. (Blauhaie) in Anhang II aufzunehmen.

8.Die Union stellt fest, dass in den letzten Jahren u. a. mit ihrer finanziellen Unterstützung beträchtliche Anstrengungen unternommen worden sind, um Kapazitäten für die Durchführung von CITES auch für Meeresarten zu schaffen. Die Union unterstützt eine bessere Koordinierung zwischen CITES, regionalen Fischereiorganisationen und anderen einschlägigen Gremien, die im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate tätig sind, um die Governance zu verbessern und die Komplementarität zu erhöhen.

9.Die Union stellt bei CITES eine zunehmende Schwerpunktsetzung auf Holzarten fest, was sich auch in den Vorschlägen der Union zur Aufnahme dreier zusätzlicher Baumarten in Anhang II des Übereinkommens im Rahmen der CoP 19 widerspiegelt. CITES spielt eine sehr wichtige Rolle für den Waldschutz, und die Union spricht sich für ein wirksameres und konsistenteres Zusammenspiel von CITES und anderen forstbezogenen Organisationen und Prozessen aus.

10.Der Standpunkt der Union zu Vorschlägen im Zusammenhang mit dem illegalen Artenhandel sollte dem umfassenden Ansatz der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels Rechnung tragen, indem dessen Ursachen bekämpft, der rechtliche und politische Rahmen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels gestärkt, bestehende Vorschriften wirksam durchgesetzt und globale Partnerschaften zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels gefördert werden.

11.Im Einklang mit diesen Prioritäten unterstützt die Union im Rahmen des Übereinkommens den besseren Schutz der Arten, die derzeit in einem untragbaren Ausmaß oder illegal in die EU eingeführt werden. Die Union befürwortet daher die Vorschläge zur Änderung der Anhänge in Bezug auf verschiedene Reptilien- und Amphibienarten, insbesondere im Falle mehrerer Schildkrötenarten, die als Heimtiere in die EU eingeführt werden.

12.Die Union sollte auch Initiativen fördern, mit denen die Kapazitäten der zuständigen Behörden gestärkt werden, Informationen und bewährte Verfahren ausgetauscht werden, eine bessere Durchführung von CITES angestrebt und die Zusammenarbeit zwischen Herkunfts-, Transit- und Zielländern verbessert wird.

13.In diesem Zusammenhang nimmt die Union Vorschläge zur Kenntnis, in denen die Schaffung spezifischer Fonds zugunsten ausgewählter Parteien gefordert wird. Die Union ist der Auffassung, dass neue Fonds nur in hinreichend begründeten Fällen und auf der Grundlage einer gründlichen Analyse ihrer Machbarkeit und ihres Mehrwerts geschaffen werden sollten. Der Zugang zu Finanzmitteln sollte nicht auf ausgewählte Parteien oder Gruppen von Parteien beschränkt sein.

14.Die Union muss sicherstellen, dass alle Resolutionen, Anmerkungen und Vorbehalte einheitlich verstanden und ausgelegt werden. Da die Elefantenwilderei und der illegale Handel mit Elfenbein noch immer weitverbreitet sind, sollte die Union sich insbesondere für die Klarstellung der Vorschriften in Bezug auf den Handel mit lebenden Elefanten insbesondere im Rahmen der Resolution Conf. 11.20 (Rev. CoP18) und der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP18) einsetzen. Auf der 74. Sitzung des Ständigen Ausschusses haben die Union und ihre Mitgliedstaaten den Wunsch geäußert, auf Grundlage des CITES-Rahmens und einer transparenten und soliden wissenschaftlichen Prüfung einen gemeinsamen Rahmen für den Handel mit lebenden Afrikanischen Elefanten zu schaffen. Die Harmonisierung der Bedingungen für den Handel mit lebenden Afrikanischen Elefanten und die Förderung von Maßnahmen, mit denen das Problem des illegalen Elefanten- und Elfenbeinhandels direkt angegangen wird, sollten für die Union bei allen Tagesordnungspunkten der CoP 19 im Zusammenhang mit Elefanten Priorität haben.

15.Die Union weist darauf hin, dass die Vertragsparteien mehrere Vorschläge in Bezug auf den legalen Handel mit Elefantenelfenbein eingebracht haben. Gemäß dem CITES-Übereinkommen ist der internationale Handel mit Elfenbein derzeit verboten. Die Union ist der Auffassung, dass die Bedingungen für die erneute Zulassung dieses Handels nicht erfüllt sind, und wird auf der 19. Konferenz der Vertragsparteien keine Vorschläge zur Wiederaufnahme dieses Handels unterstützen. Was die inländischen Elfenbeinmärkte betrifft, sollte die Union weiterhin angemessene und wirksame Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse innerhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens unterstützen.

16.Die Union erkennt an, dass der internationale Artenhandel ein Risiko für das Auftreten von Zoonosen darstellen kann. CITES sollte im Einklang mit seinem Mandat dazu beitragen, potenzielle Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu verringern. Keine Organisation kann die vielfältigen Herausforderungen allein bewältigen, die zum Auftreten und zur Verbreitung von Krankheiten im Zusammenhang mit wild lebenden Tieren führen könnten. Die Union sollte CITES daher dazu anhalten, die aktive Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, einschließlich derjenigen, die in den Bereichen Tiergesundheit oder öffentliche Gesundheit, Handel, Lebensmittel und Verkehr tätig sind, gemäß dem Konzept „Eine Gesundheit“ weiter zu verstärken. Die Union unterstützt nachdrücklich die erneuerte Selbstverpflichtung zwischen der Weltorganisation für Tiergesundheit und CITES, Fragen der Tiergesundheit und des Wohlergehens von Tieren weltweit gemeinsam anzugehen, um die biologische Vielfalt zu bewahren und die Tiere zu schützen.

17.Die Krise infolge des illegalen Artenhandels in Verbindung mit der Erweiterung des Geltungsbereichs von CITES auf neue Arten und Vertragsparteien hat dazu geführt, dass seit einigen Jahren mehr Tätigkeiten unter CITES fallen und die Arbeitsbelastung des CITES-Sekretariats erheblich zugenommen hat. Die Union sollte diese Entwicklungen bei der Entscheidung über ihre Prioritäten auf der CoP 19 und über den künftigen Haushalt des CITES-Sekretariats berücksichtigen.

(1)    Die IUCN und TRAFFIC sind auf Fragen des Handels mit wild lebenden Tieren und Pflanzen spezialisiert und geben vor jeder Konferenz der Vertragsparteien eine ausführliche Bewertung der Vorschläge zur Änderung der CITES-Anhänge ab.
(2)    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=uriserv:OJ.L_.2022.167.01.0095.01.DEU

Brüssel, den 9.9.2022

COM(2022) 451 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP19) zu vertretenden Standpunkt










(Panama City, Panama, 14 - 25 November 2022)


Standpunkt der Union zu bestimmten Vorschlägen, die der 19. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) vorgelegt wurden

(Panama, Republik Panama, 14.–25. November 2022)

„+“

zustimmende Haltung

„–“

ablehnende Haltung

„0“

Standpunkt noch nicht festgelegt mangels ausreichender Informationen zur Festlegung eines Standpunkts

„(+)“

Zustimmung, sofern weitere Informationen vorgelegt werden und/oder der Vorschlag geändert wird

„(-)“

Ablehnung wird erneut überprüft, sofern weitere Informationen vorgelegt werden und/oder der Vorschlag erheblich geändert wird

1.Arbeitsunterlagen

Nr.

Tagesordnungspunkt

Antragsteller 1

Bemerkungen

Standpunkt

Eröffnungsfeier

Kein Dokument

Begrüßungsreden

Kein Dokument

Verwaltungsrechtliche und finanzielle Fragen

1.

Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden der Tagung und der Vorsitzenden der Ausschüsse I und II

Kein Dokument

2.

Annahme der Tagesordnung

CoP19 Doc. 2

Sek.

 

3.

Annahme des Arbeitsprogramms

CoP19 Doc. 3

 

 

4.

Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien

 

 

 

4.1

Bericht des Ständigen Ausschusses CoP19 Doc. 4.1

SC

Zustimmung zu den empfohlenen Änderungen der Regel 7. Zustimmung zu den empfohlenen Änderungen der Regel 25.6. Betonen, dass jegliche Änderung an der Abstimmungsreihenfolge eine Ausnahme bleiben und von der/vom Vorsitzenden auf der Tagung ordnungsgemäß begründet werden muss. 

+

 

4.2

Vorgeschlagene Änderung der Regel 26

CoP19 Doc. 4.2

Botsuana und Simbabwe

Ablehnung des Vorschlags, da er im Widerspruch zu Artikel XV des Übereinkommens steht, laut dem jede Vertragspartei eine Stimme hat. Diese Änderung würde äußerst schwierige Verhandlungen vor jeder Abstimmung mit sich bringen.

5.

Vollmachtprüfungsausschuss

 

 

5.1

Einsetzung des Vollmachtprüfungsausschusses 

Kein Dokument

 

5.2

Bericht des Vollmachtprüfungsausschusses 

Kein Dokument

6.

Zulassung von Beobachtern

CoP19 Doc. 6

 

7.

Verwaltung, Finanzen und Haushalt des Sekretariats und der Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien

 

 

7.1

Verwaltung des Sekretariats 
CoP19 Doc. 7.1

Sek.

 

7.2

Bericht des Exekutivdirektors des UNEP zu verwaltungsrechtlichen und sonstigen Fragen

CoP19 Doc. 7.2

UNEP

 

 

7.3

Finanzberichte für den Zeitraum 2020-2022 
CoP19 Doc. 7.3

 

7.4

Haushalt und Arbeitsprogramm 2023-2025

CoP19 Doc. 7.4

 

7.5

Zugang zu Finanzmitteln

CoP19 Doc. 7.5

 

7.6

Projekt zur finanziellen Unterstützung der Teilnahme von Delegierten 
CoP19 Doc. 7.6

Sek.

Zustimmung zum Vorschlag, da der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Ausweitung des Programms auf den Ständigen Ausschuss und den Tier- und den Pflanzenausschuss eine höhere Belastung für das Sekretariat darstellen wird.

+

8.

Sprachenstrategie für das Übereinkommen 
CoP19 Doc. 8

Dokument nicht rechtzeitig zur Analyse verfügbar.

Strategische Fragen

9.

Berichte und Empfehlungen der Ausschüsse

 

 

 

9.1

Ständiger Ausschuss

 

 

 

 

9.1.1

Bericht der/des Vorsitzenden
CoP19 Doc. 9.1.1

 

 

9.1.2

Wahl neuer regionaler und alternierender regionaler Mitglieder

Kein Dokument

 

9.2

Tierausschuss

 

 

 

9.2.1

Bericht der/des Vorsitzenden

CoP19 Doc. 9.2.1

AC

 

 

9.2.2

Wahl neuer regionaler und alternierender regionaler Mitglieder

Kein Dokument

 

9.3

Pflanzenausschuss

 

 

 

9.3.1

Bericht der/des Vorsitzenden
CoP19 Doc. 9.3.1

PC

 

 

9.3.2

Wahl neuer regionaler und alternierender regionaler Mitglieder

Kein Dokument

10.

CITES-Strategieplanung 
CoP19 Doc. 10

SC

Zustimmung zu den Beschlüssen. Weitere Änderungen der Indikatoren sind je nach den Entwicklungen beim globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020 möglich.

(+)

11.

In Anhang I gelistete Arten

CoP19 Doc. 11

AC, PC

Zustimmung zum Vorschlag, aber offen für die Erörterung von Anpassungen des vorgeschlagenen Verfahrens, wenn von anderen Vertragsparteien als Vorschlag eingebracht.

+

12.

Bericht über den weltweiten Artenhandel 
CoP19 Doc. 12

Südafrika

Generelle Zustimmung zum Bericht und der zwischen den Sitzungen tagenden Arbeitsgruppe. Der Vorschlag weist jedoch nach wie vor Unklarheiten auf. Die Union kann den Vorschlag daher nur unterstützen, wenn der Bericht im Rahmen einer Reihe von Beschlüssen im Hinblick auf eine Entscheidung auf der CoP20 näher definiert wird oder wenn der Vorschlag während der Konferenz verbessert und mehr Klarheit über den Inhalt des Berichts geschaffen wird.

(+)

13.

Einbindung indigener Völker und lokaler Gemeinschaften

CoP19 Doc. 13

SC

Zustimmung zur Empfehlung, die überarbeiteten Beschlüsse aus Anhang 1 des Dokuments anzunehmen.

+

14.

Existenzgrundlagen

CoP19 Doc. 14

SC

Zustimmung zur Annahme der überarbeiteten Beschlüsse und zur Streichung der Beschlüsse 18.37 und 18.36.

+

15.

Partizipationsmechanismen für ländliche Gemeinschaften im Rahmen von CITES

CoP19 Doc. 15

Eswatini, Namibia und Simbabwe

Ablehnung der Vorschläge als eigenständiges Dokument. Es handelt sich zwar um ein wichtiges Thema, für das jedoch bereits zwei getrennte Verfahren mit Schwerpunkt auf indigene Völker und lokale Gemeinschaften im Rahmen von CITES vorhanden sind (siehe Tagesordnungspunkte 13 und 14).

Für mehr Effizienz und Konsistenz bei der Einbindung indigener Völker und lokaler sowie ländlicher Gemeinschaften sollten die Antragsteller ihren Vorschlag auf die Verfahren unter den Tagesordnungspunkten 13 und 14 abstimmen und sie in der entsprechenden Arbeitsgruppe bzw. in beiden Arbeitsgruppen zur Prüfung einreichen.

(-)

16.

Kapazitätsaufbau

CoP19 Doc. 16

SC

Zustimmung zum Resolutionsentwurf und zu den Vorschlägen zur Fortsetzung der Arbeit an einem integrierten Rahmen für den Kapazitätsaufbau. Insbesondere zur Klärung des Geltungsbereichs von Punkt 2b des Resolutionsentwurfs könnten geringfügige Klarstellungen erforderlich sein.

+

17.

Zusammenarbeit mit Organisationen und multilateralen Umweltübereinkommen

 

 

 

17.1

Zusammenarbeit mit anderen biodiversitätsbezogenen Übereinkommen 

CoP19 Doc. 17.1

SC

Zustimmung, da Synergien zwischen den multilateralen Umweltübereinkommen über die biologische Vielfalt weiter verstärkt werden sollten und der Ständige Ausschuss diese Themen weiterhin prüfen sollte.

+

 

17.2

Zusammenarbeit bei der globalen Pflanzenschutzstrategie
CoP19 Doc. 17.2

PC

Zustimmung zu den neuen Beschlussentwürfen.

+

 

17.3

Zusammenarbeit mit dem

Weltbiodiversitätsrat 
CoP19 Doc. 17.3

SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen aus Anhang I des Dokuments.

+

17.4

Gemeinsame Initiative zum Schutz von afrikanischen Großraubtieren von CITES und CMS

CoP19 Doc. 17.4

Sek.

Zustimmung zum Beschlussentwurf, einschlägige Informationen an den Tierausschuss zu übermitteln und das Sekretariat entsprechend den Vorschlägen des Tierausschusses und verschiedener Beobachterorganisationen zur Initiative zum Schutz von afrikanischen Großraubtieren zu beraten.

+

17.5

Internationales Konsortium zur Bekämpfung der Artenschutzkriminalität

CoP19 Doc. 17.5

Dokument nicht rechtzeitig zur Analyse verfügbar.

18.

Weltartenschutztag der Vereinten Nationen

CoP19 Doc. 18

Sek.

Zustimmung zur Streichung des Beschlusses 18.38 über den Weltartenschutztag, da bereits umgesetzt.

+

19.

CITES und Wälder

CoP19 Doc. 19

Sek.

Zustimmung zum Vorschlag, es ist jedoch eine weitere Prüfung erforderlich. Vorschlagen, dass der Pflanzenausschuss zum Inhalt der Studie konsultiert werden könnte (möglicherweise durch den Vorsitz, um das Verfahren einfacher zu gestalten).

(+)

20.

Programm für Baumarten

CoP19 Doc. 20

Sek.

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen und Ermutigung aller Vertragsparteien, auf den Ergebnissen des von der EU finanzierten CITES-Programms für Baumarten aufzubauen und weiter zur Durchführung von CITES im Hinblick auf gelistete Baumarten beizutragen.

+

21.

Überprüfung des ETIS-Programms 
CoP19 Doc. 21

SC

Zustimmung zu allen Empfehlungen. Die EU hat das ETIS-Programm stets nachdrücklich unterstützt und sollte sich aktiv dafür einsetzen.

+

22.

MIKE- und ETIS-Programm 
CoP19 Doc. 22

SC

Zustimmung zum Vorschlag, es sollte jedoch betont werden, dass der Schwerpunkt stärker auf die langfristige finanzielle Tragfähigkeit von MIKE und ETIS gelegt werden sollte.

+

23.

Rolle von CITES bei der Verringerung des Risikos des künftigen Auftretens von Zoonosen im Zusammenhang mit dem internationalen Artenhandel

CoP19 Doc. 23

 

23.1

Bericht des Ständigen Ausschusses 
CoP19 Doc. 23.1

SC

Arbeit der zwischen den Sitzungen tagenden Arbeitsgruppe begrüßen. Zustimmung zu den vorgeschlagenen Beschlüssen und den Änderungen der Resolution Conf. 10.21 (Rev. CoP16) über die Beförderung lebender Exemplare.

+

 

23.2

„Eine Gesundheit“ und CITES:

Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier durch Handel mit wild lebenden Arten 
CoP19 Doc. 23.2

Côte d'Ivoire, Gabun, Gambia, Liberia, Nigeria und Senegal

Zustimmung zu einigen Elementen des Resolutionsentwurfs, wie der Verwendung internationaler Definitionen, der Zusammenarbeit mit Tiergesundheits- und Gesundheitsbehörden, und Vorschlag ihrer Aufnahme in Doc. 23.1.

Ablehnung der übrigen Elemente, die über den Geltungsbereich von CITES hinausgehen oder unklar sind.

(-)

24.

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Durchführung des Übereinkommens

CoP19 Doc. 24

Sek.

Zustimmung zu den Empfehlungen des Sekretariats, sicherzustellen, dass CITES-Tagungen und Arbeiten zwischen den Tagungen auch unter außergewöhnlichen Bedingungen stattfinden können.

+

25.

Aktionsplan für Gleichstellungsfragen 
CoP19 Doc. 25

Panama

Generell wird die wirksame Erforschung und Behandlung von Gleichstellungsfragen unterstützt. Vorab sollte jedoch festgelegt werden, welche Rolle und Form ein Aktionsplan im Rahmen von CITES annehmen sollte.

(+)

Fragen der Auslegung und Durchführung

Bestehende Resolutionen und Beschlüsse

 

 

26.

Überprüfung von Resolutionen
CoP19 Doc. 26

Sek.

Zustimmung zu den Änderungen der Resolutionen und zur Streichung des Beschlusses 14.81, wenn die entsprechende Änderung der Resolution Conf. 14.8 (Rev. CoP17) angenommen wird.

+

27.

Überprüfung der Beschlüsse

CoP19 Doc. 27

Dokument nicht rechtzeitig zur Analyse verfügbar.

Allgemeine Einhaltung und Durchsetzung

 

 

28.

Nationale Gesetze zur Durchführung des Übereinkommens

CoP19 Doc. 28

Sek.

Zustimmung zur Annahme der Beschlussentwürfe aus Anhang 1 des Dokuments CoP18 Doc. 26 sowie zur Streichung der Beschlüsse 18.62–18.67.

+

29.

Fragen der Einhaltung des CITES-Übereinkommens

29.1

Durchführung von Artikel XIII und Resolution Conf. 14.3 (Rev. CoP18)

über CITES-Einhaltungsverfahren

CoP19 Doc. 29.1

Dokument nicht rechtzeitig zur Analyse verfügbar.

29.2

Totoaba (Totoaba macdonaldi)

CoP19 Doc. 29.2

29.2.1

Bericht des Sekretariats

CoP19 Doc. 29.2.1

Dokument nicht rechtzeitig zur Analyse verfügbar.

29.2.2

Verlängerte und aktualisierte Beschlüsse für die CoP19

CoP19 Doc. 29.2.2

Vereinigte Staaten von Amerika

Muss zusammen mit Dokument 29.2.1 behandelt werden, das am 22.7.2022 noch nicht verfügbar war.

29.3

Ebenholzgewächse (Diospyros spp.) und Palisander
(
Dalbergia spp.)

CoP19 Doc. 29.3

Sek. in Absprache mit dem Vorsitz des SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen; insbesondere zum Beschlussentwurf, laut dem Madagaskar alle Lagerbestände sichern muss und die Vertragsparteien keine (erneuten) Ausfuhren Madagaskars von Exemplaren der Arten Diospyros spp. (#5) oder Dalbergia spp. (#15) zu kommerziellen Zwecken annehmen dürfen, bis Madagaskar für diese Arten zur Zufriedenheit des Sekretariats auf nationaler Ebene einen Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs erbracht und eine Nichtabträglichkeitsprüfung durchgeführt hat.

+

30.

Unterstützungsprogramm zur Einhaltung des Übereinkommens

CoP19 Doc. 30

SC

Zustimmung zu den Beschlüssen zur Durchführung des Unterstützungsprogramms zur Einhaltung des Übereinkommens. Aufstockung des vorläufigen Budgets und der Finanzierungsquellen beantragen.

+

31.

Landesweite Überprüfungen des signifikanten Handels CoP19 Doc. 31

SC, Einarbeitung der von den Vorsitzenden

des AC und des PC vorgeschlagenen Beschlussentwürfe

Zustimmung, da bewertet werden muss, ob die im Rahmen der landesweiten Überprüfung des signifikanten Handels Madagaskars festgestellten Probleme ausreichend angegangen werden.

+

32.

Überprüfung der Resolution Conf. 11.3 (Rev. CoP18) „Einhaltung und Durchsetzung

CoP19 Doc. 32

SC

Zustimmung zur Annahme der vorgeschlagenen Änderungen der Resolution Conf. 11.3 (Rev. CoP18).

+

33.

Durchsetzungsfragen 

CoP19 Doc. 33

Sek.

Zustimmung zu den Empfehlungen, betonen, dass es wichtig ist, die aktive Durchsetzung des Übereinkommens, die allem voran von den ausreichenden Kapazitäten der Durchsetzungsbehörden und der Spezialisierung ihrer Einheiten abhängt, auf nationaler und internationaler Ebene weiter zu fördern.

+

34.

Jährliche Berichte über illegalen Handel

CoP19 Doc. 34

Dokument nicht rechtzeitig zur Analyse verfügbar.

35.

Taskforce zu illegalem Handel mit Exemplaren CITES-gelisteter Baumarten

CoP19 Doc. 35

SC

Zustimmung zu den Empfehlungen: a) Kenntnisnahme des Dokuments, einschließlich der vorgeschlagenen Änderung des Beschlussentwurfs 19.CC über die Identifizierung von Nutzholz und anderen Holzerzeugnissen wie vom Pflanzenausschuss im Dokument CoP19 Doc. 44.2 dargelegt; b) Streichung der Beschlüsse 18.79 und 18.80 über die Durchsetzung.

+

36.

Unterstützung der Bekämpfung der Artenschutzkriminalität in West- und Zentralafrika

 

36.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

CoP19 Doc. 36.1

SC

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Beschlüssen. Ermutigung der Vertragsparteien in West- und Zentralafrika, Anstrengungen zu unternehmen, um die Durchführung und Durchsetzung von CITES zu verbessern. Ermutigung der übrigen Vertragsparteien, Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, zwischenstaatlichen Organisationen und Interessenträger, die Teilregion dabei zu unterstützen.

+

 

36.2

Unterstützung der Bekämpfung der Artenschutzkriminalität und der Durchsetzung von CITES

in West- und Zentralafrika

CoP19 Doc. 36.2

Côte d'Ivoire, Gambia, Liberia, Nigeria und Senegal

Generelle Zustimmung zum Vorschlag, aber Ablehnung der Priorisierung einer Region. Ein möglicher Fonds sollte allen Vertragsparteien offenstehen. Es muss geprüft werden, ob es andere Optionen gibt, mit denen die Probleme schneller gelöst werden können. Generelle Zustimmung zu den Beschlussentwürfen 19.CC und 19.DD, bei denen jedoch Klarstellungen erforderlich sind. Ablehnung von Beschlussentwurf 19.EE – das CITES-Sekretariat sollte nicht an der Mittelbeschaffung für von anderen Organisationen organisierten Tagungen beteiligt sein.

Keine Einwände gegen die Einsetzung einer zwischen den Sitzungen tagenden Arbeitsgruppe, wenn die ECOWAS-Länder dies für sinnvoll und wünschenswert halten.

0

37.

Artenschutzkriminalität im Internet

CoP19 Doc. 37

Sek.

Zustimmung zu den Änderungen der Resolution Conf. 11.3 (Rev. CoP18) und den Beschlussentwürfen. Vorschlagen, dass parallel zu den bewährten Verfahren auch bestehende „nationale Rechtsvorschriften“ der Vertragsparteien ermittelt werden sollten (Hinzufügung zu Beschlussentwurf 19.AA).

+

38.

Nachfrageverringerung zur Bekämpfung des illegalen Handels

CoP19 Doc. 38

SC

Zustimmung zur Annahme der Leitlinien auf der CoP19. Zustimmung auch zur Annahme der Beschlussentwürfe und Änderungen der Resolution Conf. 17.4, um die Verfügbarkeit der Leitlinien für die Vertragsparteien in allen CITES-Sprachen zu verbessern, und Ermutigung der Vertragsparteien, diese zu nutzen.

+

39.

Inländische Märkte für häufig illegal gehandelte Exemplare

CoP19 Doc. 39

SC

Zustimmung zu den Empfehlungen.

+

Regulierung des Handels

 

 

40.

Leitlinien für Nachweise des rechtmäßigen Erwerbs

CoP19 Doc. 40

SC

Der Standpunkt der EU wird nach dem geplanten Workshop zum Thema Nachweise des rechtmäßigen Erwerbs (im August 2022) und sobald das aktualisierte Dokument verfügbar ist, festgelegt.

41.

Elektronische Systeme und Informationstechnologien, Authentifizierung und Kontrolle von Genehmigungen

CoP19 Doc. 41

SC

Zustimmung zu den Schlussfolgerungen der Studie über die Authentifizierung und Kontrolle von Genehmigungen. Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen der Resolution Conf. 12.3 (Rev. CoP18) über Genehmigungen und Bescheinigungen sowie Vorschlag, Systeme mit Hub-Architektur stärker zu berücksichtigen. Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen der Resolution Conf. 11.3 (Rev. CoP18) „Einhaltung und Durchsetzung“, insbesondere um den Zollbehörden den Zugang zu den Daten in Genehmigungsdatenbanken der Vollzugsbehörden zu ermöglichen.

(+)

42.

Zweckcodes auf CITES-Genehmigungen und Bescheinigungen

CoP19 Doc. 42

SC

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen der einschlägigen Resolutionen und zur Annahme der vorgeschlagenen Beschlussentwürfe für die Wiedereinrichtung einer gemeinsamen zwischen den Sitzungen tagenden Arbeitsgruppe, um die Verwendung von Zweckcodes für Transaktionen durch die Vertragsparteien eingehender zu prüfen und unter anderem die Beratungen über die Zweckcodes P und T fortzusetzen.

+

43.

Nichtabträglichkeitsprüfungen

 

43.1

Bericht des Tier- und des Pflanzenausschusses

CoP19 Doc. 43.1

AC, PC

Zustimmung zu den in AC31 und PC25 vereinbarten Beschlussentwürfen.

+

43.2

Durchführung von Nichtabträglichkeitsprüfungen für Exemplare von in Anhang II gelisteten Arten, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden

CoP19 Doc. 43.2

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen, da sie im Hinblick auf die Verbesserung der Erhaltung der im CITES-Übereinkommen gelisteten und bedrohten Haie und Rochen im Einklang mit der laufenden Initiative zur Stärkung der Synergien zwischen CITES und dem Fischereisektor stehen.

+

44.

Identifizierungsmaterialien

 

 

 

44.1

Überprüfung der Resolution Conf. 11.19 (Rev. CoP16)

CoP19 Doc. 44.1

SC

Zustimmung zu den Empfehlungen.

+

44.2

Identifizierung von Nutzholz und anderen Holzerzeugnissen

CoP19 Doc. 44.2

PC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen, da über die Jahre zahlreiche Informationen gesammelt wurden und ihre Zusammenstellung nützlich wäre.

+

45.

Kennzeichnungssystem für den Handel mit Kaviar

CoP19 Doc. 45

SC

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Beschlussentwürfen und zur Streichung des Beschlusses 18.146.

Einsetzung einer zwischen den Sitzungen tagenden Arbeitsgruppe des Ständigen Ausschusses, die ihre Arbeit aufnehmen kann, sobald die Analyse und die Empfehlungen des Sekretariats verfügbar sind.

+

46.

Handel mit Steinkorallen

CoP19 Doc. 46

Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten

Dokument von der EU und ihren Mitgliedstaaten vorgelegt.

+

47.

Mittels Biotechnologie hergestellte Exemplare

CoP19 Doc. 47

SC, Sek.

Zustimmung zu den Empfehlungen, insbesondere zur Empfehlung einer Fachtagung für mehr Klarheit bei den Definitionen und Erhaltungsfragen.

+

48.

Definition des Begriffs „geeignete und annehmbare Bestimmungsorte

CoP19 Doc. 48

SC

Zustimmung zur Annahme beider unverbindlicher Leitfäden.

Zustimmung zum Beschlussentwurf in Anhang 3.

+

49.

Einbringung aus dem Meer

CoP19 Doc. 49

SC

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Beschlüssen.

+

50.

Verwendung beschlagnahmter Exemplare

CoP19 Doc. 50

SC

Zustimmung zu den vorgeschlagenen CoP19-Beschlussentwürfen wie von SC74 empfohlen sowie zur Streichung der Beschlüsse 18.159 bis 18.164.

+

51.

Quoten für Trophäen der Jagd auf Leoparden (Panthera pardus)

CoP19 Doc. 51

SC

Zustimmung zur Änderung von Absatz 1 Buchstabe a der Resolution Conf. 10.14 (Rev. CoP16).

+

52.

Beförderung lebender Exemplare:

bessere Umsetzung der Beförderungsvorschriften

CoP19 Doc. 52

Côte d’Ivoire, Kanada, Kenia, Mexiko, Nigeria, Senegal und Vereinigte Staaten von Amerika

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Beschlüssen und zu den Änderungen der Resolutionen, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu den IATA-Vorschriften. Klarstellung des Zwecks der ersten (geringfügigen) Änderung der Res. Conf 10.21 (Hinzufügung von „unabhängig von der Beförderungsart“).

+

Ausnahmeregelungen und Sonderbestimmungen für den Handel

 

 

 

53.

Überprüfung der CITES-Bestimmungen über den Handel mit Exemplaren von

nicht wild lebenden Tieren und Pflanzen

CoP19 Doc. 53

SC

Zustimmung zur Fortsetzung der zwischen den Sitzungen tagenden Arbeitsgruppe, da die Fragen komplex sind und nicht genügend Zeit war, alle Punkte des Mandats zu erörtern.

+

54.

Überprüfung der Bestimmungen der Resolution Conf. 17.7 über die Überprüfung des Handels

mit Tieren, die als in Gefangenschaft gezüchtet gemeldet wurden

CoP19 Doc. 54

Sek. im Namen des SC und in Absprache mit dem Vorsitz des AC

Generelle Zustimmung, es bedarf jedoch weiterer Arbeiten, um den Wortlaut der Änderungen der Resolution und der Beschlussentwürfe sowie deren Auswirkungen zu prüfen.

(+)

55.

Registrierung von Unternehmen, die 

in Anhang I gelistete Tierarten in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken züchten

CoP19 Doc. 55

Vereinigte Staaten von Amerika

Generelle Zustimmung zum Vorschlag, da die vorgeschlagenen Änderungen sinnvoll sein könnten, es bedarf jedoch einer weiteren Prüfung.

(+)

56.

Leitlinien zum Begriff „künstlich vermehrt

CoP19 Doc. 56

PC

Zustimmung zum Vorschlag; verschiedene Fragen in Bezug auf Adlerholz, die Verwendung des Herkunftscodes Y und andere Fragen sind jedoch noch zu klären.

(+)

57.

Exemplare aus Samen oder Sporen wild wachsender Pflanzen, die als künstlich vermehrt gelten

CoP19 Doc. 57

PC in Absprache mit dem Vorsitz des SC

Zustimmung zur Streichung der Beschlüsse 18.179–18.181, da die Arbeiten abgeschlossen sind.

+

Artspezifische Fragen

58.

Westafrikanische Geier (Accipitridae spp.)

CoP19 Doc. 58

SC in Absprache mit dem Sek.

Zustimmung zur Annahme der Beschlussentwürfe 19.AA bis 19.FF zur Ersetzung der Beschlüsse 18.186 bis 18.192.

+

59.

Illegaler Handel mit Geparden
(Acinonyx jubatus)

CoP19 Doc. 59

Äthiopien

Zustimmung zu den Empfehlungen, da die Aufgaben der Taskforce für Großkatzen sowie der betroffenen Areal-, Transit- und Zielländer geklärt werden müssen, um weitere Fortschritte zu erzielen.

+

60.

Erhaltung von Amphibien
(Amphibia spp.)

CoP19 Doc. 60

AC

Zustimmung zu den Empfehlungen, da noch nicht ausreichend Daten zu Amphibienarten im internationalen Handel erhoben wurden.

+

61.

Aale
(Anguilla spp.)

CoP19 Doc. 61

SC in Absprache mit dem Vorsitz des AC

Zustimmung zu den Empfehlungen des Ständigen Ausschusses, die in Anhang 1 dargelegten Beschlussentwürfe 19.AA bis 19.DD anzunehmen.

+

62.

Adlerholz produzierende Gattungen

(Aquilaria spp. und Gyrinops spp.)

 

 

62.1

Bericht des Pflanzenausschusses

CoP19 Doc. 62.1

PC

Zustimmung zum Beschlussentwurf. Jedoch klarstellen, dass Res. 10.13 über die Durchführung des Übereinkommens für Baumarten und andere mögliche Resolutionen im Hinblick auf Begriffsbestimmungen und Spezifikationen im Zusammenhang mit der künstlichen Vermehrung nicht geschwächt werden dürfen.

+

 

62.2

Adlerholz und CITES – Geschichte und Herausforderungen

CoP19 Doc. 62.2

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Zustimmung, sobald geklärt wurde, wer die vorgeschlagenen Studien koordinieren soll.

(+)

63.

Weihrauchbäume
(Boswellia spp.)

CoP19 Doc. 63

PC

Zustimmung. Die Beschlussentwürfe bieten einen zukunftsweisenden Weg zum Schließen von Wissenslücken und für mögliche künftige Vorschläge der Vertragsparteien für Listungsänderungen.

+

64.

Meeresschildkröten
(Cheloniidae spp. und
Dermochelyidae spp.)

 

 

 

64.1

Bericht des Sekretariats und des Ständigen Ausschusses

CoP19 Doc. 64.1

SC, Sek.

Zustimmung. Zwei Meeresschildkrötenarten sind vom Aussterben bedroht und eine Art gilt als gefährdet; sämtliche Bewertungen der IUCN weisen auf einen negativen Populationstrend hin. Es sind verstärkte Anstrengungen erforderlich, um einen weiteren Rückgang und das Aussterben der Arten zu verhindern.

+

64.2

Erhaltung von Meeresschildkröten

CoP19 Doc. 64.2

Brasilien, Costa Rica, Kolumbien, Peru und Vereinigte Staaten von Amerika

Weitere Analysen sind erforderlich, um die Notwendigkeit einer neuen Resolution zu ergründen. Es sollte geprüft werden, ob einige Elemente in die verlängerten Beschlüsse über Meeresschildkröten aufgenommen werden können.

0

65.

Haie und Rochen 
(Elasmobranchii spp.)

CoP19 Doc. 65

SC, AC, in Absprache

mit dem Sek. und dem AC

Zustimmung zu den Empfehlungen des Ständigen Ausschusses und des Tierausschusses zur Annahme der Beschlussentwürfe 19.AA bis 19.FF aus Anhang 4 des Dokuments.

+

66.

Elefanten (Elephantidae spp.)

 

66.1

Durchführung der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP18) über den Elefantenhandel

CoP19 Doc. 66.1

Sek. auf Antrag des SC

Zustimmung zu den Beschlüssen aus den Anhängen 1 bis 4 des Dokuments über die Schließung inländischer Elfenbeinmärkte, den Handel mit Mammutelfenbein, den Handel mit asiatischen Elefanten sowie über Lager und Bestände von Elefantenelfenbein und die Durchführung des Prozesses für Nationale Aktionspläne für Elfenbein.

+

66.2

Elfenbeinbestände

66.2.1

Elfenbeinbestände:

Durchführung der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP18) über den Elefantenhandel

CoP19 Doc. 66.2.1

Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Burkina Faso, Gabun, Kenia

Liberia, Niger, Senegal und Togo

Notwendigkeit einer angemessenen Berichterstattung anerkennen, jedoch den Standpunkt vertreten, dass die vorgeschlagenen neuen Beschlussentwürfe aus Anhang 4 des Cop19 Doc. 66.1 ausreichend sind.

0

66.2.2

Einrichtung eines für die Arealstaaten

bei nichtkommerzieller Liquidierung von Elfenbeinbeständen zugänglichen Fonds

CoP19 Doc. 66.2.2

Kenia

Weitere Bewertung erforderlich. Der Standpunkt der vom Vorschlag am stärksten betroffenen Arealstaaten ist unklar. Die nichtkommerzielle Liquidierung von Elfenbein wird im Allgemeinen befürwortet, es ist jedoch fraglich, ob ein institutionalisiertes Finanzierungsverfahren erforderlich ist, um eine der Liquidierungsmethoden für lediglich eine Art beschlagnahmter Exemplare zu unterstützen.

0

66.3

Umsetzung von Aspekten der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP18)

über die Schließung inländischer Elfenbeinmärkte

CoP19 Doc. 66.3

Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Burkina Faso, Gabun Liberia,

Niger, Senegal und Togo

Zustimmung zum Resolutionsentwurf.

+

66.4

Handel mit lebenden Afrikanischen Elefanten

66.4.1

Internationaler Handel mit lebenden Afrikanischen Elefanten: Vorgeschlagene Überarbeitung der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP18)

über den Elefantenhandel

CoP19 Doc. 66.4.1

Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Burkina Faso, Liberia, Niger,

Senegal und Togo

Ablehnung. Für diese verschiedenen Elemente muss eine umfassendere Lösung gefunden werden (Auslegung von Anmerkung 2 mit besonderen Vorschriften für den Handel mit lebenden Afrikanischen Elefanten, in denen Ex-situ-Ausnahmetransfers und nicht verbindliche Leitlinien für „Unterbringung und Pflege“ sowie „Vorteile der In-situ-Erhaltung“ geregelt sind). Der Zweck dieses Dokuments entspricht dem gemeinsamen Ziel der EU (siehe Doc. 66.4.2), den Handel mit lebenden Elefanten auf In-situ-Erhaltungsprogramme zu beschränken und dabei nur begrenzte Ausnahmen zu gewähren. Offen für die gemeinsame Erörterung des weiteren Vorgehens zur Erreichung dieses Ziels mit den Antragstellern.

(-)

66.4.2

Klarstellung des Rahmens:

Vorschlag der Europäischen Union.

CoP19 Doc. 66.4.2

Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten

Dokument von der EU und ihren Mitgliedstaaten vorgelegt.

+

66.5

Bericht über die Überwachung des widerrechtlichen Tötens von Elefanten (MIKE)

CoP19 Doc. 66.5

Sek.

Kein Beschluss erforderlich.

66.6

Bericht über das Informationssystem für den Handel mit Elefanten (ETIS)

CoP19 Doc. 66.6

Sek.

Weitere Analyse zu den Auswirkungen der Änderung des Einreichungsdatums erforderlich.

0

66.7

Überprüfung des Prozesses der Nationalen Aktionspläne für Elfenbein

CoP19 Doc. 66.7

Malawi, Senegal und Vereinigte Staaten von Amerika

Die EU sollte den Überprüfungsprozess unterstützen, sofern dieser sich auf die spezifischen Fragen konzentriert, die im Dokument ermittelt wurden (hauptsächlich Berichterstattungsfragen), und nicht auf den gesamten Prozess.

(+)

67.

CITES-Taskforce für Großkatzen (Felidae spp.)

CoP19 Doc. 67

SC

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Beschlussentwürfen über das überarbeitete Mandat und die Arbeitsweise der CITES-Taskforce für Großkatzen wie in SC74 vereinbart, sowie zur Streichung der Beschlüsse 18.245 und 18.248.

+

68.

Asiatische Großkatzen (Felidae spp.)

CoP19 Doc. 68

 

Dokument nicht rechtzeitig zur Analyse verfügbar.

69.

Seepferdchen (Hippocampus spp.)

 

69.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

CoP19 Doc. 69.1

SC

Zustimmung zu den Empfehlungen des Ständigen Ausschusses zur Annahme der Beschlussentwürfe 19.AA bis 19.CC aus Anhang 1 des Dokuments.

+

 

69.2

Nächste Schritte zur erfolgreichen Durchführung der Aufnahme von Seepferdchen in Anhang II

CoP19 Doc. 69.2

Malediven, Monaco, Nigeria, Peru, Senegal, Sri Lanka, Togo, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Vereinigte Staaten von Amerika

Weitere Analyse der Vorschläge und zusätzliche Informationen erforderlich.

0

70.

Palisanderholzarten
[Leguminosae (Fabaceae)]

CoP19 Doc. 70

PC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen wie vom Pflanzenausschuss für Palisander vereinbart.

+

71.

Schuppentiere
(Manis spp.)

71.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

und des Tierausschusses

CoP19 Doc. 71.1

SC in Absprache mit dem Vorsitz des AC

Zustimmung zu den Empfehlungen, es könnten jedoch weitere, in Doc. 71.2 aufgeführte Punkte hinzugefügt werden.

+

71.2

Vorgeschlagene Änderungen der Resolution Conf. 17.10

CoP19 Doc. 71.2

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen, da weitere Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen Handels mit Schuppentieren erforderlich sind.

+

72.

Afrikanische Löwen
(Panthera leo) 
CoP19 Doc. 72

Sek. in Absprache mit dem Vorsitz des SC

Zustimmung zum Vorschlag des Tierausschusses bezüglich weiterer Arbeiten zwischen den Tagungen zu Afrikanischen Löwen (Panthera leo) und der Annahme eines neuen Beschlusses.

+

73.

Jaguare
(Panthera onca)

73.1

Bericht des
Ständigen Ausschusses

CoP19 Doc. 73.1

SC

Zustimmung zur Durchführung der vom Ständigen Ausschuss empfohlenen Beschlüsse 18.251 und 18.253 und Annahme der Beschlussentwürfe über Jaguare aus Anhang 1 dieses Dokuments.

+

 

73.2

Vorgeschlagene Änderungen der in SC74 vereinbarten

Beschlussentwürfe über Jaguare

CoP19 Doc. 73.2

Costa Rica, El Salvador, Mexiko und Peru

Generelle Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen der Beschlüsse der 74. Sitzung des Ständigen Ausschusses gemäß dem Anhang dieses Dokuments; es bedarf jedoch weiterer Informationen und Beratungen, um den besten Rahmen für wirksame Maßnahmen im Zusammenhang mit Jaguaren zu gewährleisten.

Ablehnung der Einrichtung einer neuen Arbeitsgruppe, da Jaguare zu den Prioritäten der CITES-Taskforce für Großkatzen zählen. Durch die Einrichtung einer weiteren zwischen den Sitzungen tagenden Arbeitsgruppe würde sich deren Arbeit mit der Arbeit der Taskforce überschneiden.

0

74.

Handel mit Singvögeln und deren Erhaltung
(Passeriformes spp.)

CoP19 Doc. 74

AC

Zustimmung zu den Empfehlungen des Tierausschusses, die Beschlüsse 18.256 bis 18.259 über den Handel mit Singvögeln und deren Erhaltung (Passeriformes spp.) zu verlängern, da neue Finanzmittel verfügbar sind.

+

75.

Nashörner
(Rhinocerotidae spp.)

CoP19 Doc. 75

Dokument nicht rechtzeitig zur Analyse verfügbar.

76.

Saiga-Antilope
(Saiga spp.)

CoP19 Doc. 76

SC

Zustimmung zu den vom Tierausschuss vorgeschlagenen Beschlüssen in der vom Sekretariat geänderten Fassung.

+

77.

Riesen-Fechterschnecke
(Strombus gigas)

CoP19 Doc. 77

Sek.

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen 19.AA bis 19.DD aus Anhang 1 dieses Dokuments und zur Streichung der Beschlüsse 18.275 bis 18.280.

+

78.

Landschildkröten und Süßwasserschildkröten
(Testudines spp.)

CoP19 Doc. 78

Sek.

Teilen der Ansicht, dass die Beschlüsse 18.286 bis 18.291 durchgeführt wurden und gestrichen werden können. Folgebeschluss vorschlagen, in dem Madagaskar aufgefordert wird, eine umfassende Strategie zur Erhaltung seiner gefährdeten Schildkrötenarten vorzulegen.

+

79.

Afrikanische Baumarten

CoP19 Doc. 79

PC

Zustimmung. Die Liste der afrikanischen Baumarten und die damit verbundenen CITES-Verfahren aus dem Anhang des Dokuments PC25 Doc. 28 müssen aktualisiert werden.

+

80.

Meeres-Zierfische

CoP19 Doc. 80

AC

Zustimmung zur Annahme der Beschlussentwürfe 19.AA bis 19.BB aus Anhang 1 dieses Dokuments und zur Streichung der Beschlüsse 18.263 bis 18.265.

+

81.

Neotropische Baumarten

CoP19 Doc. 81

PC

Zustimmung. Die Liste der neotropischen Baumarten und die damit verbundenen CITES-Verfahren aus dem Anhang des Dokuments PC25 Doc. 29 müssen aktualisiert werden.

+

82.

Handel mit Arten von Arzneipflanzen und aromatischen Pflanzen

CoP19 Doc. 82

PC

Zustimmung zum Vorschlag, es sollte jedoch betont werden, dass eine mögliche neue Resolution nicht auf Arzneimittel beschränkt sein sollte, sondern alle Arten von Produkten umfassen sollte, die Arten von Arzneipflanzen oder aromatischen Pflanzen enthalten.

+

83.

Ermittlung von Arten, die vom Aussterben bedroht sind, für CITES-Vertragsparteien

CoP19 Doc. 83

Gambia, Liberia, Nigeria und Senegal

Ablehnung der Einrichtung einer neuen Datenbank, da die bestehende Rote Liste der IUCN eine ausreichende Bewertungsgrundlage darstellt.

-

Beibehaltung der Anhänge

 

 

84.

Standardnomenklatur 

 

84.1

Bericht des Tier- und des Pflanzenausschusses

CoP19 Doc. 84.1

AC, ausgearbeitet von den jeweiligen

Nomenklaturexperten des AC

Zustimmung zur Annahme der vorgeschlagenen Beschlüsse und zur Verlängerung der Beschlüsse der CoP18 gemäß Doc. 84.1 und Zustimmung zur Annahme der überarbeiteten Resolution Conf. 12.11 (Rev. CoP18) in Bezug auf Flora und Fauna.

+

84.2

Standardnomenklatur für 
Dipteryx spp.

CoP19 Doc. 84.2

Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten

Dokument von der EU und ihren Mitgliedstaaten vorgelegt.

+

84.3

Standardnomenklatur für 
Khaya spp.

CoP19 Doc. 84.3

Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten

Dokument von der EU und ihren Mitgliedstaaten vorgelegt.

+

 

84.4

Standardnomenklatur für 
Rhodiola spp.

CoP19 Doc. 84.4

Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten

Dokument von der EU und ihren Mitgliedstaaten vorgelegt.

+

85.

Anmerkungen

85.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

CoP19 Doc. 85.1

Zustimmung zum Dokument, das vom Ständigen Ausschuss vorgelegt wurde, und Zustimmung zur Wiedereinsetzung der Arbeitsgruppe.

+

85.2

Informationssystem für den Handel mit

Exemplaren CITES-gelisteter
Baumarten

CoP19 Doc. 85.2

Zustimmung, da es wichtig ist, anstehende Arbeiten zu ermitteln und auf bestehenden Arbeiten aufzubauen.

+

85.3

Informeller Überprüfungsmechanismus für bestehende und vorgeschlagene Anmerkungen

CoP19 Doc. 85.3

Zustimmung zum vorgeschlagenen Beschluss in Bezug auf den informellen Überprüfungsmechanismus für bestehende und vorgeschlagene Anmerkungen.

+

86.

Produkte, die Exemplare von in Anhang II gelisteten Orchideen enthalten

CoP19 Doc. 86

SC

Zustimmung zur Annahme der Beschlussentwürfe und zur Streichung der Beschlüsse 18.327 bis 18.330.

+

87.

Änderungen der Resolution Conf. 9.24 (Rev. CoP17)

87.1

Vorgeschlagene Änderungen der Resolution Conf. 9.24 (Rev. CoP17)

CoP19 Doc. 87.1

Eswatini

Dieser Vorschlag bedarf einer weiteren Bewertung. Er enthält einige starke Elemente, jedoch muss der Resolutionsentwurf geklärt und teilweise umformuliert werden.

(-)

87.2

In den CITES-Anhängen gelistete aquatische Arten:

Vorschläge für einen neuen Ansatz bei der Aufnahme von Haien und Rochen in die Liste

CoP19 Doc. 87.2

Dokument nicht rechtzeitig zur Analyse verfügbar.

88.

Nach der 18. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien geäußerte Vorbehalte

CoP19 Doc. 88

Dokument nicht rechtzeitig zur Analyse verfügbar.

Vorschläge zur Änderung der Anhänge

89.

Änderungsvorschläge zu den Anhängen I und II

 

Vorschläge für die Aufnahme in die Listen werden in Teil 2 dieses Dokuments behandelt.

89.1

Bewertung der Vorschläge zur Änderung der Anhänge I und II durch das Sekretariat

CoP19 Doc. 89.1

Dokument nicht rechtzeitig zur Analyse verfügbar.

89.2

Bemerkungen der Vertragsparteien

CoP19 Doc. 89.2

Dokument nicht rechtzeitig zur Analyse verfügbar.

89.3

Bemerkungen von Pflichtgutachtern

CoP19 Doc. 89.3

Dokument nicht rechtzeitig zur Analyse verfügbar.

Beendigung der Tagung

90.

Festlegung von Zeit und Ort der nächsten ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien

 Kein Dokument

91.

Schlussbemerkungen (Beobachter, Vertragsparteien, CITES-Generalsekretär, Regierung des Gastgeberlandes)

 Kein Dokument



2.Vorschläge für Listungsänderungen

Nr.

Taxon/Einzelheiten

Vorschlag

Antragsteller

Bemerkungen

Standpunkt

FAUNA – SÄUGETIERE

1.

Hippopotamus amphibious  
(Flusspferd)

II – I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Benin, Burkina Faso, Gabun, Guinea, Liberia, Mali, Niger, Senegal, Togo, Zentralafrikanische Republik

Ablehnung. Die Population erfüllt nicht die Kriterien zur Aufnahme in Anhang I.

-

2.

Ceratotherium simum 
(Südliches Breitmaulnashorn) (Population von Namibia)

I – II

Übertragung der Population Namibias von Anhang I nach Anhang II mit folgender Anmerkung:

Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels

a) mit lebenden Tieren nur zur In-situ-Erhaltung; und

b) mit Jagdtrophäen.

Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs I zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

Botsuana,  
Namibia

Die biologischen Kriterien für die Herabstufung scheinen erfüllt zu sein. Angesichts der eingeschränkten Herabstufung scheinen auch die Vorsichtsmaßnahmen erfüllt zu sein. Daten zur Reproduktion, zur Populationsstruktur und zur tatsächlichen Populationsgröße fehlen jedoch, was einer abschließenden Bewertung entgegensteht.

0

3.

Ceratotherium simum (Südliches Breitmaulnashorn) (Population von Eswatini)

Streichung der bestehenden Anmerkung zur Auflistung der Population von Eswatini in Anhang II

Eswatini

Ablehnung. Die Population erfüllt weiterhin die Kriterien zur Aufnahme in Anhang II, aber die vorgeschlagene Streichung der Anmerkung würde nicht den Vorsichtskriterien gemäß Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs 4 der Resolution Conf. 9.24 entsprechen. Die Wiederaufnahme des Handels mit Nashorn-Horn würde angesichts des hohen Ausmaßes an Wilderei und illegalem Handel zu diesem Zeitpunkt ein falsches Zeichen setzen. Sie würde außerdem die Maßnahmen vieler Vertragsparteien zur Verringerung der Nachfrage nach dieser Art untergraben.

-

4.

Loxodonta  
africana  
(Afrikanischer Elefant) (Populationen von Botsuana, Namibia, Simbabwe und Südafrika)

Änderung der Anmerkung 2 betreffend die Populationen von Botsuana, Namibia, Simbabwe und Südafrika

Die vorgeschlagenen Änderungen sind durchgestrichen dargestellt:

Zur ausschließlichen Genehmigung:

a) des Handels mit Jagdtrophäen zu nichtkommerziellen Zwecken;

b) des Handels mit lebenden Tieren, die nach geeigneten und annehmbaren Bestimmungsorten verbracht werden, in Übereinstimmung mit der Resolution Conf. 11.20 (Rev. CoP17) für Botsuana und Simbabwe sowie für Programme in ihren Lebensräumen für Namibia und Südafrika;

c) des Handels mit Häuten;

d) des Handels mit Haar;

e) des Handels mit Lederwaren zu kommerziellen oder nichtkommerziellen Zwecken für Botsuana, Namibia, und Südafrika und zu nichtkommerziellen Zwecken für Simbabwe;

f) des Handels mit einzeln gekennzeichneten und zertifizierten Ekipas als Teil fertigen Schmucks für nichtkommerzielle Zwecke für Namibia sowie mit Elfenbeinschnitzereien für nichtkommerzielle Zwecke für Simbabwe;

g) des Handels mit registriertem Rohelfenbein (für Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe ganze Stoßzähne und Stoßzahnteile) unter folgenden Voraussetzungen:

i) nur aus registrierten staatseigenen Lagerbeständen mit Ursprung in dem betreffenden Staat (mit Ausnahme von beschlagnahmten Elfenbein und von Elfenbein unbekannter Herkunft);

ii) nur an Handelspartner, die nach Überprüfung durch das Sekretariat in Abstimmung mit dem Ständigen Ausschuss nachweislich über innerstaatliche Rechtsvorschriften und Handelskontrollen verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass eingeführtes Elfenbein nicht reexportiert wird und sämtliche Bestimmungen der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP17) über die heimische Fertigung und den Handel angewandt werden;

iii) erst nach Überprüfung der voraussichtlichen Einfuhrländer und der registrierten staatseigenen Lagerbestände durch das Sekretariat;

iv) Rohelfenbein gemäß dem auf der Sitzung CoP12 vereinbarten Verkauf von registrierten Elfenbein-Lagerbeständen in Besitz der jeweiligen Regierung: 20 000 kg (Botsuana), 10 000 kg (Namibia) und 30 000 kg (Südafrika);

v) unter Aufsicht des Sekretariats darf zusätzlich zu den auf der Sitzung CoP12 vereinbarten Mengen Elfenbein im Besitz der Regierungen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes, das bis zum 31. Januar 2007 registriert und vom Sekretariat überprüft wurde, zusammen mit dem Elfenbein unter Buchstabe g Ziffer iv in einem einmaligen Verkauf je Ziel gehandelt und versandt werden;

vi) der Gewinn aus dem Handel wird ausschließlich zum Schutz der Elefanten und für Bevölkerungsschutz- und -entwicklungsprogramme in den Elefantengebieten oder den Nachbargebieten verwendet.

und vii) die zusätzlichen Mengen gemäß Buchstabe g Ziffer v können nur gehandelt werden, nachdem der Ständige Ausschuss bescheinigt hat, dass die aufgelisteten Bedingungen erfüllt sind; und

h) der Vertragsstaaten-Konferenz wird in dem Zeitraum, der mit der Sitzung CoP14 beginnt und neun Jahre nach dem Zeitpunkt des einmaligen Elfenbeinverkaufs gemäß Buchstabe g Ziffern i, ii, iii, vi und vii endet, kein weiterer Vorschlag über die Genehmigung des Handels mit Elfenbein von Populationen, die bereits in Anhang II aufgeführt sind, vorgelegt. Solche weiteren Vorschläge werden gemäß den Beschlüssen 16.55 und 14.78 (Rev. CoP16) behandelt.

Auf Vorschlag des Sekretariats kann der Ständige Ausschuss den Handel teilweise oder ganz einstellen, wenn die Aus- oder Einfuhrländer gegen die Vorschriften verstoßen oder wenn sich der Handel nachweislich negativ auf die Elefantenpopulationen auswirkt.

Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs I zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

Simbabwe

Ablehnung des Vorschlags in der derzeitigen Fassung, da die beantragte Änderung zur Öffnung des internationalen Elfenbeinhandels führen würde und daher nicht den Vorsichtsmaßnahmen gemäß Anhang 4 der Res. Conf. 9.24. entspricht. Wenn auf der Konferenz der Vertragsparteien (CoP19) Einvernehmen über die Auswirkungen eines Vorbehalts auf Änderungen einer Anmerkung erzielt würde (ehemalige Anmerkung bliebe in Kraft) und Änderungen der Anmerkung auf die Streichung überflüssiger Teile im Hinblick auf die früheren einmaligen Verkäufe und/oder die Streichung des Verweises auf die Resolution in einer Weise beschränkt würden, die mit dem von der EU vorgeschlagenen Dokument 66.4.2 in Einklang steht, könnte die EU für eine Änderung stimmen.

(-)

5.

Loxodonta  
africana  
(Afrikanischer Elefant) (Populationen von Botsuana, Namibia, Simbabwe und Südafrika)

II – I

Übertragung der Populationen von Botsuana, Namibia, Simbabwe und Südafrika von Anhang II nach Anhang I

Äquatorialguinea, Burkina Faso, Mali, Senegal

Diese vier Populationen erfüllen nicht die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I.

-

6.

Cynomys mexicanus  
(Mexikanischer Präriehund)

I – II

Übertragung von Anhang I nach Anhang II

Mexiko

Die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I sind nicht mehr erfüllt. Seit der Aufnahme der Art in Anhang I des CITES im Jahr 1975 wurden nur zwei internationale Handelsgeschäfte verzeichnet (beide mit Proben für wissenschaftliche Zwecke). Die mexikanische Strafverfolgungsbehörde (PROFEPA) berichtete, dass zwischen 2013 und 2019 auf nationaler Ebene neun Exemplare beschlagnahmt wurden. Es gibt weder amtliche Aufzeichnungen über den Verkauf von Exemplaren dieser Art noch gibt es einen nationalen oder internationalen Markt, der die wild lebenden Populationen bedroht.

+

FAUNA – VÖGEL

7.

Branta canadensis leucopareia (Aleuten-Zwergkanadagans)

I – II

Übertragung von Anhang I nach Anhang II

Vereinigte Staaten von Amerika

Zustimmung zum Vorschlag. Die in den 1960er Jahren vom Aussterben bedrohte Population dieser Unterart hat sich erholt und umfasst heute eine Population von 162 000 Exemplaren, die durch regulierte Jagd gut gesteuert wird. Keine Berichte über illegalen Handel.

+

8.

Kittacincla  
malabarica  
(Weißbürzelschama)

Aufnahme in Anhang II

Malaysia,  
Singapur

Zustimmung zum Vorschlag, da die Art die Kriterien für die Aufnahme in Anhang II erfüllt. Aufgrund ihrer Singfähigkeit handelt es sich um eine der wertvollsten Arten im Handel mit südostasiatischen Käfigvögeln. Sie gehört zu den wichtigsten Arten, die für Gesangswettbewerbe verwendet werden.

+

9.

Pycnonotus zeylanicus  
(Gelbscheitelbülbül)

II – I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Malaysia, 
Singapur, 
Vereinigte Staaten von Amerika

Zustimmung zum Vorschlag. Diese Art erfüllt die biologischen Kriterien in Anhang 1 der Resolution Conf. 9.24 (Rev. CoP17).

+

10.

Phoebastria  
albatrus  
(Kurzschwanz-Albatros)

I – II

Übertragung von Anhang I nach Anhang II

Vereinigte Staaten von Amerika

Zustimmung zum Vorschlag, da der internationale Handel keine Bedrohung mehr darstellt und keine erhebliche Nachfrage nach der Art mehr besteht. Da die Population jedoch nach wie vor sehr klein und gefährdet ist, sollten die USA und andere Arealstaaten ermutigt werden, dafür zu sorgen, dass geeignete Erhaltungsmaßnahmen ergriffen werden, um eine stabile und wachsende Population zu gewährleisten.

+

FAUNA – KRIECHTIERE, REPTILIEN

11.

Caiman latirostris (Breitschnauzenkaiman) (Population Brasiliens)

I – II

Übertragung der brasilianischen Population von Anhang I nach Anhang II

Brasilien

Zustimmung, da die Kriterien gemäß Artikel II Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens und der Resolution Conf. 9.24 (Rev. CoP17) Anhang 4 Absatz A Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii erfüllt sind. Die Art befindet sich in einem guten Zustand, es gibt ein gutes Bewirtschaftungssystem, und die Art hat sich rasch erholt.

+

12.

Crocodylus  
porosus  
(Leistenkrokodil) (Population der Palawan-Inseln (Philippinen))

I – II

Übertragung der Population der Palawan-Inseln (Philippinen) von Anhang I nach Anhang II mit einer Ausfuhrquote von Null für wild lebende Exemplare

Philippinen

Zustimmung zum Vorschlag, da die Kriterien in Anhang I nicht mehr erfüllt sind. Einige weitere Analysen sind in Bezug auf die Erhaltungsbemühungen des Antragstellers erforderlich.

(+)

13.

Crocodylus  
siamensis  
(Siamkrokodil) (Population Thailands)

I – II

Übertragung der Population Thailands von Anhang I nach Anhang II mit einer Ausfuhrquote von Null für wild lebende Exemplare

Thailand

Ablehnung dieses Vorschlags, da die biologischen Kriterien für eine Aufnahme in Anhang I nach wie vor erfüllt sind. Die Übertragung dieser Unterart nach Anhang II steht nicht im Einklang mit den Vorsichtsmaßnahmen in Anhang 4 der CITES-Resolution Conf. 9.24 (Rev. CoP17).

-

14.

Physignathus cocincinus  
(Grüne Wasseragame)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Europäische Union, Vietnam

EU-Vorschlag

+

15.

Cyrtodactylus jeyporensis (Jeypore-Bogenfingergecko)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Indien

Zustimmung, da die Kriterien des Anhangs II erfüllt sind. Es gibt eine hohe Zahl von Handelsgeschäften, wobei die Verbreitung der Art relativ gering ist.

+

16.

Tarentola chazaliae  
(Helmkopfgecko)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Mauretanien,
Senegal

Der Vorschlag erfüllt die Kriterien für die Aufnahme in Anhang II, es sollten jedoch weitere Informationen angefordert werden, insbesondere zu den Ergebnissen der Konsultation anderer Arealstaaten und den aktuellen Daten über Populationsgröße, struktur und trends.

(+)

17.

Phrynosoma platyrhinos  
(Wüstenkrötenechse)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Vereinigte Staaten von Amerika

Eine weitere Prüfung ist erforderlich. Es scheint, dass das Handelsvolumen in den letzten Jahren relativ stabil geblieben ist und der Handel derzeit keine ernsthafte Bedrohung darstellt.

0

18.

Phrynosoma spp. (Krötenechse)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Mexiko

Eine weitere Prüfung ist erforderlich. Das Kriterium A ist nicht erfüllt, da die Art nicht bedroht ist und keine konkreten Daten belegen, dass sie in naher Zukunft durch den Handel gefährdet werden könnte. Das Kriterium B in Anhang 2a Conf. 9.24 (Rev. CoP17) könnte anwendbar sein, da legale Ausfuhren im Falle äußerst nachteiliger Erntestrategien Auswirkungen zeigen könnten.

0

19.

Tiliqua adelaidensis  
(Zwergblauzungenskink)

0 – I

Aufnahme in Anhang I

Australien

Zustimmung. Die Art erfüllt mehrere der in Anhang 1 Absätze B und C aufgeführten Aufnahmekriterien.

+

20.

Epicrates  
inornatus
(
Puerto-Rico-Boa)

I – II

Übertragung von Anhang I nach Anhang II

Vereinigte Staaten von Amerika

Zustimmung zum Vorschlag. Diese Art erfüllt nicht mehr die Kriterien des Anhangs I.

+

21.

Crotalus horridus (Wald-Klapperschlange)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Vereinigte Staaten von Amerika

Ablehnung. Diese Art erfüllt nicht die Kriterien zur Aufnahme in Anhang II. Der internationale Handel ist sehr gering, und die Aufnahme in Anhang II trägt möglicherweise nicht zum Schutz der Art innerhalb des Landes bei. Der Vorschlag könnte erneut geprüft werden, wenn zusätzliche Nachweise vorgelegt werden.

(-)

22.

Chelus fimbriata und C. orinocensis  
(Fransenschildkröte und Orinoko-Fransenschildkröte)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Brasilien, Costa Rica, Kolumbien, Peru

Der Vorschlag enthält uneinheitliche Daten über die Herkunft von Exemplaren im legalen und illegalen Handel und enthält keine aktuellen Populationsdaten. Aus der derzeitigen Fassung des Vorschlags geht weder hervor, dass die Art bedroht ist, noch, dass sich der Handel nachteilig auf das Überleben der Art auswirkt. Dem Vorschlag könnte zugestimmt werden, wenn die Antragsteller nachweisen, dass die illegal gehandelten Exemplare aus der freien Wildbahn stammen und/oder dass illegal in Ranching-Betrieben gehaltene Exemplare in Zuchtbetriebe eingeschleust werden, was ohne Aufnahme der Art in Anhang II nicht verhindert werden kann.

0

23.

Macrochelys temminckii und Chelydra serpentine  
(Geierschildkröte und Schnappschildkröte)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Aufnahme von Macrochelys temminckii in Anhang II kann unterstützt werden, da die Art die Kriterien erfüllt. Bei Chelydra serpentine ist dies jedoch nicht der Fall. Die EU könnte einem enger gefassten Vorschlag zustimmen, wenn die Antragsteller beschließen, ihn auf Macrochelys temminckii zu beschränken.

(+)

24.

Graptemys barbouri, G. ernsti, G. gibbonsi, G. pearlensis und G. pulchra 
(Barbours Höckerschildkröte, Escambia-Höckerschildkröte, Pascagoula-Höckerschildkröte, Pearl-Höckerschildkröte, Alabama-Höckerschildkröte)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Kriterien des Anhangs II scheinen nicht erfüllt zu sein. Zwar ist erwiesen, dass alle diese Arten mehreren Bedrohungen ausgesetzt sind, jedoch gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Handel eine dieser Bedrohungen ist. Die Entscheidung kann erneut geprüft werden, wenn der Antragsteller erklären kann, warum die Aufnahme in Anhang III des CITES nicht ausreicht und wie eine Aufnahme in Anhang II des CITES die Lage verbessern würde.

0

25.

Batagur kachuga (Bengalische Flussschildkröte)

II – I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Indien

Zustimmung zum Vorschlag. Diese Art erfüllt die Kriterien zur Aufnahme in Anhang I. Die Art ist bedroht und ihr natürlicher Lebensraum ist schwer zu schützen.

+

26.

Cuora galbinifrons  
(Hinterindische Scharnierschildkröte)

I – II

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Europäische Union, Vietnam

EU-Vorschlag

+

27.

Rhinoclemmys spp.
(Amerikanische Erdschildkröte)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Brasilien, Costa Rica, Kolumbien,  
Panama

Eine weitere Prüfung ist erforderlich. Die Aufnahme von R. diademata, R. nasuta und R. rubida in Anhang II ist aufgrund ihrer relativ geringen Verbreitung und die Aufnahme von R. pulcherrima aufgrund des hohen Handelsvolumens in der Vergangenheit gerechtfertigt. Es ist jedoch unklar, ob andere Arten die Kriterien des Anhangs II erfüllen.

0

28.

Claudius  
angustatus  
(Großkopf-Schlammschildkröte)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Mexiko

Zustimmung zum Vorschlag. Das Kriterium B des Anhangs 2a ist erfüllt, da die legale und illegale Entnahme aus der freien Wildbahn wahrscheinlich ein Größenmaß annimmt, das sich auf die Erhaltung der Art auswirkt.

+

29.

Kinosternon spp. (Klappschildkröten)

0 – I

0 – II

Aufnahme von Kinosternon cora und K. vogti in Anhang I sowie aller anderen Arten von Kinosternon spp. in Anhang II

Brasilien, Costa Rica, El Salvador,
Kolumbien,

Mexiko, Panama, Vereinigte Staaten von Amerika

Die EU könnte einem enger gefassten Vorschlag zustimmen, wenn die Antragsteller beschließen, ihn auf solche Arten zu beschränken, für die nachgewiesen werden kann, dass sie die Kriterien für die Aufnahme in die Liste erfüllen und insbesondere, dass diese Arten in erheblichem Ausmaß gehandelt werden. Die Arten K. cora und K. vogti scheinen für die Aufnahme in Anhang I in Frage zu kommen. Weitere Arten der Gattung scheinen für die Aufnahme in Anhang II in Frage zu kommen, doch viele Arten sind weder bedroht noch liegen Berichte über den Handel mit ihnen vor.

(+)

30.

Staurotypus salvinii und S. triporcatus 
(Salvins Kreuzbrustschildkröte und Große Kreuzbrustschildkröte)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

El Salvador,
Mexiko

Zustimmung. Die Aufnahme von Staurotypus triporcatus ist gerechtfertigt, da im Handel eine hohe Nachfrage besteht. Es ist nicht klar, ob Staurotypus salvinii die biologischen Kriterien des Anhangs II erfüllt, aber eine Unterscheidung von Staurotypus triporcatus ist schwierig, sodass diese Art höchstwahrscheinlich das Kriterium der Verwechslungsgefahr gemäß Res. 9.24 erfüllt (Kriterium A in Anhang 2b).

+

31.

Sternotherus spp. (Moschusschildkröte)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Vereinigte Staaten von Amerika

Eine weitere Prüfung ist erforderlich. Eine Zustimmung könnte für einige Arten, insbesondere für S. depressus, in Betracht gezogen werden.

(+)

32.

Apalone spp. (Weichschildkröte)

0 – II

Aufnahme in Anhang II (mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Unterarten)

Vereinigte Staaten von Amerika

Das Kriterium B des Anhangs 2a könnte erfüllt sein, es fehlen jedoch einschlägige Populationsdaten, was die Bewertung der Auswirkungen des Handels auf die wild lebenden Populationen erschwert. Es gibt nur wenige Belege für Wilderei bei wild lebenden Apalone spp. Aufgrund ihrer Lebenszyklusentwicklung und zusätzlicher Bedrohungen sind Weichschildkröten jedoch anfällig für Ausbeutung, was Vorsichtsmaßnahmen erfordert.

(+)

33.

Nilssonia leithii (Leiths Weichschildkröte)

II – I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Indien

Zustimmung zum Vorschlag, da die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I erfüllt sind.

+

FAUNA – LURCHE, AMPHIBIEN

34.

Centrolenidae spp. (Glasfrösche)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Argentinien, Brasilien, Costa Rica,  
Côte d'Ivoire,  
Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Gabun, Guinea, Niger, Panama, Peru, Togo, Vereinigte Staaten von Amerika

Eine weitere Prüfung ist erforderlich. Das Kriterium für die Aufnahme in Anhang II wird von der gesamten Familie mit ihren 158 Arten eindeutig nicht erfüllt.

0

35.

Agalychnis lemur (Lemur-Laubfrosch)

0 – II

Aufnahme in Anhang II mit einer jährlichen Ausfuhrquote von Null auf Exemplare, die für den Handel zu kommerziellen Zwecken aus der freien Wildbahn entnommen wurden

Costa Rica, Europäische Union, Kolumbien, Panama

EU-Vorschlag

+

36.

Laotriton laoensis (Laos-Warzenmolch)

0 – II

Aufnahme in Anhang II mit einer Ausfuhrquote von Null auf Exemplare, die für den Handel zu kommerziellen Zwecken aus der freien Wildbahn entnommen wurden

Europäische Union

EU-Vorschlag

+

FAUNA – PLATTENKIEMER (Haie)

37.

Carcharhinidae spp. (Grauer Riffhai, Schwarzhai, Atlantischer Zwerghai, Gangeshai, Sandbankhai, Borneohai, Pondicherryhai, Glattzahn-Schwarzspitzenhai, Sichelflossen-Zitronenhai, Karibischer Riffhai, Dolchnasenhai, Atlanischer Nachthai, Weißnasenhai, Schwarznasenhai, Weißwangenhai, Carcharhinus obsoletus, Pazifischer Kleinschwanzhai, Borneo-Breitflossenhai und Breitenflossenhai)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Arabische Republik Syrien
Bangladesch, 
Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, 
Europäische Union, Gabun, Israel, Kolumbien, Malediven, 
Panama, Senegal, Seychellen, 
Sri Lanka, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Gemeinsamer Vorschlag unter Beteiligung der EU.

+

38.

Sphyrnidae spp. (Hammerhai)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Brasilien, Ecuador, Europäische Union 
Kolumbien, Panama

EU-Vorschlag

+

39.

Potamotrygon albimaculata,  
P. henlei,  
P. jabuti,  
P. leopoldi,  
P. marquesi,  
P. signata und P. wallacei 
 (Itaituba-Süßwasserstechrochen, Feuerrochen, Perlenrochen, Leopoldsrochen, Marques-Süßwasserstechrochen, Parnaiba-Stechrochen, Marmorierter Süßwasserrochen)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Brasilien

Eine weitere Prüfung ist erforderlich. Es ist unklar, ob alle Arten die Kriterien für die Aufnahme erfüllen und ob eine Aufnahme zur Bekämpfung des illegalen Handels beitragen würde. Es sind weitere Informationen darüber erforderlich, wie die Arealstaaten diesen Vorschlag auslegen und sich zu diesem positionieren.

0

40.

Rhinobatidae spp. (Gitarrenrochen)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Israel, Kenia, Panama, Senegal

Zustimmung, da die meisten Arten gefährdet sind und einem starken fischereilichen Druck ausgesetzt sind. Durch die Aufnahme in Anhang II wird nicht nur sichergestellt, dass der internationale Handel dem Überleben dieser Arten nicht schadet, sondern auch die Erhebung besserer Handelsdaten ermöglicht. Mehrere Arten könnten künftig für die Aufnahme in Anhang I infrage kommen, wenn der Handel nicht reguliert wird.

+

41.

Hypancistrus zebra (Zebra-Harnischwels)

0 – I

Aufnahme in Anhang I

Brasilien

Keine Zustimmung zum Vorschlag in seiner derzeitigen Fassung. Die EU könnte jedoch einem Vorschlag für die Aufnahme in Anhang II mit einer Ausfuhrquote von Null auf aus der freien Wildbahn entnommene Exemplare zustimmen. Die Art könnte die biologischen Kriterien für Anhang I erfüllen, da es aber offenbar illegale Ausfuhren aus Brasilien gibt, ist unklar, wie sich dieser Handel auf wild lebende Populationen auswirkt.

(+)

FAUNA – SEEGURKEN, SEEWALZEN

42.

Thelenota spp. (Ananas-Seewalze, Riesen-Seewalze, Rot-gestreifte Seewalze)

0 – II

Aufnahme in Anhang II

Europäische Union, Seychellen,
Vereinigte Staaten von Amerika

EU-Vorschlag

+

FLORA (PFLANZEN)

43.

Hundsgiftgewächse, Kakteen, Palmfarne (Cycadaceae), Baumfarne, Wolfsmilchgewächse, Gnetumgewächse, Liliengewächse, Magnoliengewächse, Kannenpflanzengewächse, Orchideen, Mohngewächse, Steineibengewächse, Schlauchpflanzengewächse, Tetracentron, Palmfarne (Zamiaceae), Ingwergewächse

Pflanzenarten mit den Anmerkungen #1, #4, #14 und in Anhang I gelistete Arten der Familie der Orchidaceae (Orchideen)    

Anmerkung #1 wie folgt ändern: „Alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: […] b) In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden;“

Anmerkung #4 wie folgt ändern: „Alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: […] b) In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden;“

Anmerkung #14 wie folgt ändern: „Alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: […] b) In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden; […] f) fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit; diese Ausnahme gilt nicht für Holzschnitzel, Perlen, Gebetsketten und Schnitzereien.“

Buchstabe f des französischen Textes der Anmerkung #14 wie folgt ändern: „f) les produits finis conditionnés et prêts pour la vente au détail; cette dérogation ne s’applique pas aux copeaux en de bois, aux perles, aux grains de chapelets et aux gravures.“

Die ergänzende Anmerkung zu in Anhang I gelisteten Orchideenarten in den Anhängen wie folgt ändern: „ORCHIDACEAE Orchideen (Das Übereinkommen gilt für die folgenden Arten des Anhangs I nicht, sofern es sich um Sämlings- oder Gewebekulturen handelt, welche in-vitro in festem oder flüssigem Medium gewonnen und in sterilen Behältern befördert werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Exemplare der von der Konferenz der Vertragsparteien vereinbarten Begriffsbestimmung von ‚künstlich vermehrt‘ entsprechen.)“

Kanada

Zustimmung, da es sich um eine notwendige Änderung handelt, um alle Stellen mit dem Wortlaut „in festem oder flüssigem Medium“ in den CITES-Anhängen und in den Anmerkungen anzugleichen.

+

FLORA – TROMPETENBAUMGEWÄCHSE

44.

Handroanthus spp., Roseodendron spp. und Tabebuia spp. (Trompetenbäume)

0 – II

Aufnahme in Anhang II mit Anmerkung #17 (Rundholz, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz).

Europäische Union,  
Kolumbien,  
Panama

EU-Vorschlag

+

FLORA – DICKBLATTGEWÄCHSE

45.

Rhodiola spp. (Rosenwurz)

0 – II

Aufnahme in Anhang II mit Anmerkung #2 (Alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: a) Samen und Pollen und b) fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit.)

China, Europäische Union, Ukraine, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika

EU-Vorschlag

+

FLORA – LEGUMINOSEN (Hülsenfrüchtler)

46.

Afzelia spp.

(Afrikanische Populationen) (Afrikanisches Mahagoni)

0 – II

Aufnahme aller afrikanischer Populationen in Anhang II mit Anmerkung #17 (Rundholz, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz).

Benin, Côte d’Ivoire,  
Europäische Union, Liberia, Senegal

EU-Vorschlag

+

47.

Dalbergia sissoo (Indischer Palisander)

II – 0

Streichung aus Anhang II

Indien, Nepal

Grundsätzlich ist der Vorschlag abzulehnen, da die Unterscheidung dieser Art von anderen Arten spezielles Fachwissen erfordert. Wenn die Antragsteller zusätzliche Nachweise zu Identifizierungstechniken vorlegen können, kann der Standpunkt überdacht werden.

(-)

48.

Dipteryx spp. (Cumarú, Tonkabohnenbaum)

0 – II

Aufnahme in Anhang II mit der Anmerkung „Rundholz, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz“.

Europäische Union,
Kolumbien, Panama

EU-Vorschlag

+

49.

Paubrasilia echinata (Pernambukholz, Brasilholz)

II – I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I mit der Anmerkung „Alle Teile, Erzeugnisse und fertigen Produkte, einschließlich Bögen von Musikinstrumenten, ausgenommen Musikinstrumente und Teile davon, die zu Wanderorchestern gehören, sowie Solomusiker, die eine Bescheinigung für Musikinstrumente gemäß Res. 16.8. mitführen.“

Brasilien

Dieser Vorschlag steht nicht im Einklang mit Artikel I Buchstabe b Ziffer iii des Übereinkommens, wonach eine Anmerkung zu einer in Anhang I aufgeführten Pflanzenart nicht möglich ist. Darüber hinaus ist der Wortlaut der Anmerkung unklar.

0

50.

Pterocarpus spp.

(Afrikanische Populationen) (Pterocarpus angolensis, P. brenanii, P. erinaceus, P. lucens, P. rotundifolius, P. tinctorius)

0 – II

Aufnahme aller afrikanischen Populationen in Anhang II mit Anmerkung #17 (Rundholz, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz) und Änderung der Anmerkungen zu den bereits in Anhang II aufgeführten Arten Pterocarpus erinaceus und P. tinctorius in Anmerkung #17

Côte d'Ivoire, Europäische Union, Liberia, Senegal, Togo

EU-Vorschlag

+

FLORA – MAHAGONIGEWÄCHSE, ZEDRACHGEWÄCHSE

51.

Khaya spp. (Afrikanisches Mahagoni)

Aufnahme aller afrikanischer Populationen in Anhang II mit Anmerkung #17 (Rundholz, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz).

Benin, Côte d’Ivoire,  
Europäische Union, Liberia, Senegal

EU-Vorschlag

+

FLORA – ORCHIDEEN

52.

Orchidaceae spp. (Orchideen)

Änderung der Anmerkung #4 und Hinzufügung eines neuen Buchstaben g mit folgendem Wortlaut: „g) fertige Kosmetikprodukte, die Teile oder Erzeugnisse von Bletilla striata, Cycnoches cooperi, Gastrodia elata, Phalaenopsis amabilis oder P. lobbii enthalten, verpackt und für den Einzelhandel bereit.“

Schweiz

Ablehnung, es sei denn, die Anmerkung wird geändert, um die Herkunftscodes „W“ und „Y“ auszuschließen. Der vorliegende Vorschlag ist im Hinblick auf das Risiko des illegalen Handels mit wild lebenden Pflanzenarten problematisch.

(-)

ANHANG […]

(1)    Sek. = CITES-Sekretariat
SC = Ständiger Ausschuss

AC = Tierausschuss

PC = Pflanzenausschuss