EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 9.9.2022
COM(2022) 446 final
2022/0266(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Handelsausschuss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits in Bezug auf die Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss über den Standpunkt, der im Namen der Union im Handelsausschuss, der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea (im Folgenden „Korea“) andererseits (im Folgenden das „Abkommen“, dessen Vertragsparteien als die „Vertragsparteien“ bezeichnet werden) eingesetzt wurde, im Zusammenhang mit der geplanten Annahme der Änderung der Anhänge 10-A und 10-B (im Folgenden die „Änderung“) des Abkommens zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Das Freihandelsabkommen EU-Korea
Das Abkommen ist das erste Handelsabkommen der nächsten Generation der Europäischen Union und das erste Abkommen mit einem asiatischen Land. Ziel des Abkommens ist die Förderung des bilateralen Handels und des Wirtschaftswachstums in der EU und in Korea.
Das Abkommen wurde seit dem 1. Juli 2011 vorläufig angewendet und trat am 13. Dezember 2015 in Kraft.
2.2.Der Handelsausschuss
Gemäß Artikel 15.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt. Gemäß Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens kann der Handelsausschuss in Fällen, die in dem Abkommen ausdrücklich vorgesehen sind, Änderungen zu dem Abkommen prüfen oder Bestimmungen des Abkommens ändern. Gemäß Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens kann der Handelsausschuss die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen zu dem Abkommen mit einem Beschluss ändern, den die Vertragsparteien vorbehaltlich ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren annehmen.
Im Abkommen sind mit den Artikeln 10.18 bis 10.26 die Vorschriften für geografische Angaben festgelegt. Gemäß Artikel 10.24 des Abkommens kommen die Europäische Union und Korea überein, zusätzliche zu schützende geografische Angaben nach dem in Artikel 10.25 festgelegten Verfahren in die Anhänge 10-A und 10-B aufzunehmen.
Gemäß Artikel 10.25 Absatz 1 kann die vom Handelsausschuss nach Artikel 15.3 Absatz 1 Buchstabe g eingesetzte Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ einvernehmlich Empfehlungen aussprechen und Beschlüsse annehmen. Gemäß Artikel 15.3 Absatz 5 des Abkommens und Artikel 5 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ kann der Handelsausschuss die der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ übertragene Aufgabe übernehmen und die Anhänge 10-A und 10-B gemäß Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens ändern.
2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Handelsausschusses
Am 25. November 2021 erzielten die Vertragsparteien in der achten Sitzung der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ eine Einigung über die Erweiterung der Liste der geschützten geografischen Angaben in den Anhängen 10-A und 10-B des Abkommens. Der Handelsausschuss kann nach Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens einen Beschluss zur Änderung der Anhänge 10-A und 10-B (im Folgenden der „vorgesehene Rechtsakt“) annehmen.
Die Änderung der Anhänge 10-A und 10-B umfasst unter anderem eine Aktualisierung der Bezugnahmen auf Rechtsvorschriften, die Streichung geografischer Angaben, die in der EU nicht mehr geschützt sind, die Änderung bestimmter geografischer Angaben, insbesondere wenn sich der Name geändert hat, sowie die Erhöhung der Zahl der durch die Anhänge des Abkommens geschützten geografischen Angaben durch Aufnahme von 43 geografischen Angaben der Europäischen Union und 41 geografischen Angaben Koreas.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Mit dem vorgeschlagenen Beschluss des Rates wird der Standpunkt festgelegt, der im Handelsausschuss im Namen der Union in Bezug auf die Änderung der Anhänge 10-A und 10-B zu vertreten ist. Der Standpunkt beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses, der dem vorgeschlagenen Beschluss des Rates als Anhang beigefügt ist.
Mit den Verträgen wird der Union die ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik übertragen, die sowohl die autonome Handelspolitik der Union als auch den Abschluss internationaler Handelsabkommen umfasst. Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird das Abkommen durchgeführt, und die Annahme des vorgesehenen Rechtsakts steht im Einklang mit den Zielen der Handelspolitik der Union.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV erlässt der Rat Beschlüsse „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ umfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend sind, aber dennoch „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Handelsausschuss ist ein Gremium, das durch das Abkommen eingesetzt wurde. Der Beschluss, den der Handelsausschuss annehmen soll, ist ein rechtswirksamer Akt.
Der vorgesehene Rechtsakt wird nach Artikel 15.5 Absatz 2 des Freihandelsabkommens EU-Korea völkerrechtlich bindend sein.
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Aktes ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik. Daher ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts
Da mit dem Rechtsakt des Handelsausschusses die Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens geändert werden, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
2022/0266 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Handelsausschuss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits in Bezug auf die Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das am 6. Oktober 2010 unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates geschlossen. Das Abkommen wurde seit dem 1. Juli 2011 vorläufig angewendet und trat am 13. Dezember 2015 in Kraft.
(2)Mit Artikel 15.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Union und der Republik Korea zusammensetzt.
(3)Gemäß Artikel 15.3 Absatz 1 Buchstabe g des Abkommens wird die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ vom Handelsausschuss eingesetzt.
(4)Am 25. November 2021 erzielten die Vertragsparteien in der achten Sitzung der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ eine Einigung über die Erweiterung der Liste der geschützten geografischen Angaben in den Anhängen 10-A und 10-B des Abkommens. Die Änderung der Anhänge 10-A und 10-B umfasst unter anderem eine Aktualisierung der Verweise auf Rechtsvorschriften, die Streichung geografischer Angaben, die in der Union nicht mehr geschützt sind, die Änderung bestimmter geografischer Angaben, insbesondere wenn sich der Name geändert hat, sowie die Erhöhung der Zahl der durch die Anhänge des Abkommens geschützten geografischen Angaben durch Aufnahme von 43 geografischen Angaben der Union und 41 geografischen Angaben Koreas.
(5)Gemäß Artikel 15.3 Absatz 5 des Abkommens kann der Handelsausschuss die der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ übertragene Aufgabe übernehmen.
(6)Gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs des Beschlusses Nr. 1 des Handelsausschusses vom 23. Dezember 2011 zur Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses kann der Handelsausschuss zwischen den Sitzungen Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen.
(7)Der Handelsausschuss soll die am 25. November 2021 erzielte Einigung in einer seiner nächsten Sitzungen oder im schriftlichen Verfahren annehmen.
(8)Es ist daher angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Handelsausschuss zu vertreten ist, da der Beschluss für die Union bindend sein wird.
(9)Um die ordnungsgemäße Umsetzung des Schutzes geografischer Angaben im Rahmen des Abkommens zu gewährleisten, sollte der Handelsausschuss die Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens aktualisieren. Der Standpunkt der Union im Handelsausschuss sollte auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf beruhen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem gemäß Artikel 15.1 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss in Bezug auf die Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Handelsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Der Beschluss des Handelsausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 9.9.2022
COM(2022) 446 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Handelsausschuss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits in Bezug auf die Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens zu vertreten ist
ANHANG
BESCHLUSS NR. X DES HANDELSAUSSCHUSSES KOREA-EU ZUR ÄNDERUNG DER ANHÄNGE 10-A UND 10-B DES FREIHANDELSABKOMMENS KOREA-EU
DER HANDELSAUSSCHUSS —
gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Republik Korea (im Folgenden „Korea“) einerseits und der Europäischen Union (im Folgenden „EU“) und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden das „Abkommen“ bzw. die „Vertragsparteien“), insbesondere auf Artikel 10.24 Absatz 1, Artikel 10.25 Absätze 1 und 3, Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 15.5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens kann der Handelsausschuss in Fällen, die in dem Abkommen ausdrücklich vorgesehen sind, Änderungen zu dem Abkommen prüfen oder Bestimmungen des Abkommens ändern.
(2)Gemäß Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens kann der Handelsausschuss die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen zu dem Abkommen mit einem Beschluss ändern, den die Vertragsparteien vorbehaltlich ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren annehmen.
(3)Gemäß Artikel 10.24 Absatz 1 des Abkommens können die Vertragsparteien zusätzliche zu schützende geografische Angaben nach dem in Artikel 10.25 festgelegten Verfahren in die Anhänge 10-A und 10-B aufnehmen.
(4)Gemäß Artikel 10.25 Absatz 1 des Abkommens kann die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ (im Folgenden die „Arbeitsgruppe“) einvernehmlich Empfehlungen aussprechen und Beschlüsse annehmen.
(5)Gemäß Artikel 10.25 Absatz 3 des Abkommens kann die Arbeitsgruppe beschließen, die Anhänge 10-A und 10-B zu ändern, indem einzelne geografische Angaben der EU oder Koreas hinzugefügt werden oder indem einzelne geografische Angaben gestrichen werden, die in der Vertragspartei ihres Ursprungs nicht mehr geschützt sind oder die nicht mehr die Voraussetzungen erfüllen, um in der anderen Vertragspartei als geografische Angabe betrachtet zu werden. Sie kann außerdem beschließen, dass eine Bezugnahme auf eine Rechtsvorschrift in dem Abkommen als Bezugnahme auf die betreffende Rechtsvorschrift in ihrer ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Abkommens geltenden geänderten und ersetzten Fassung gilt.
(6)Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/2019 der EU-Korea-Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ vom 17. September 2019 zur Annahme ihrer Geschäftsordnung (im Folgenden „Geschäftsordnung“) kann die Arbeitsgruppe einvernehmlich beschließen, die Hinzufügung oder Streichung geografischer Angaben zur endgültigen Entscheidung im Handelsausschuss gemäß Artikel 10.21 Absatz 4, Artikel 10.24 und Artikel 10.25 des Abkommens zu empfehlen.
(7)Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Geschäftsordnung, in dem auf Artikel 15.3 Absatz 5 und Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens Bezug genommen wird, kann der Handelsausschuss die der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ übertragene Aufgabe übernehmen und beschließen, die Anhänge 10-A und 10-B zu ändern, und können die Vertragsparteien den Beschluss vorbehaltlich ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren annehmen.
(8)In Anwendung von Artikel 10.25 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens haben die Vertragsparteien die folgenden Punkte im Zusammenhang mit Bezugnahmen auf Rechtsvorschriften im Abkommen bestätigt:
a)Am 17. April 2019 wurde die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, auf die in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ des Abkommens Bezug genommen wird, durch die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgehoben. Eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2019/787 gelten.
b)Am 21. November 2012 wurde die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, auf die in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aufgehoben. Eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten.
c)Am 26. Februar 2014 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, auf die in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, durch die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 des Rates aufgehoben. Eine Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 gelten.
d)Am 29. April 2008 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, auf die in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 aufgehoben. Die letztgenannte Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) aufgehoben, und ihre Bestimmungen wurden in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse aufgenommen. Eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 gelten.
e)Am 17. Dezember 2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), auf die in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgehoben. Eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten.
f)Das koreanische Gesetz zur Qualitätskontrolle landwirtschaftlicher Erzeugnisse („Agricultural Products Quality Control Act“) (Gesetz Nr. 9759 vom 9. Juni 2009), auf das in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, wurde geändert. Am 21. Dezember 2021 kam das Gesetz zur Qualitätskontrolle von Agrar- und Fischereierzeugnissen („Agricultural and Fishery Products Quality Control Act“) (Gesetz Nr. 18599 vom 21. Dezember 2021) zur Anwendung. Eine Bezugnahme auf das Gesetz zur Qualitätskontrolle landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Gesetz Nr. 9759 vom 9. Juni 2009) im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf das Gesetz zur Qualitätskontrolle von Agrar- und Fischereierzeugnissen (Gesetz Nr. 18599 vom 21. Dezember 2021) gelten.
g)Das koreanische Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke („Liquor Tax Act“) (Gesetz Nr. 8852 vom 29. Februar 2008), auf das in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, wurde geändert. Am 1. Januar 2021 wurden spezifische im Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke vorgesehene Bestimmungen zu den Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf usw. von alkoholischen Getränken in das Gesetz über den Verkauf von alkoholischen Getränken („Liquor License Act“, inoffizielle Übersetzung) (Gesetz Nr. 17761 vom 29. Dezember 2020) aufgenommen und kamen zur Anwendung. Seit Januar 2022 werden sowohl das Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke (Gesetz Nr. 18593 vom 21. Dezember 2021) als auch das Gesetz über den Verkauf von alkoholischen Getränken (Gesetz Nr. 18723 vom 6. Januar 2022) angewendet. Eine Bezugnahme auf das Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke (Gesetz Nr. 8852 vom 29. Februar 2008) im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf das Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke (Gesetz Nr. 18593 vom 21. Dezember 2021) und das Gesetz über den Verkauf von alkoholischen Getränken (Gesetz Nr. 18723 vom 6. Januar 2022) gelten.
(9)Die Vertragsparteien sind übereingekommen, 44 geografische Angaben der EU und 41 geografische Angaben Koreas nach folgendem Verfahren in die Anhänge 10-A und 10-B aufzunehmen:
a)In der siebten Sitzung der Arbeitsgruppe vom 6. November 2019 in Seoul erörterten die Vertragsparteien die Modalitäten für die Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens gemäß Artikel 10.24 und Artikel 10.25 Absatz 3 und kamen überein, die Beratungen in den folgenden Monaten fortzusetzen, um in der darauffolgenden Sitzung der Arbeitsgruppe eine Einigung über die Aufnahme neuer geografischer Angaben zu erzielen.
b)Auf Antrag der Vertragsparteien hat die EU nach Artikel 10.18 Absätze 3 und 4 sowie nach den Artikeln 10.24 und 10.25 des Abkommens das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 41 geografischen Angaben Koreas abgeschlossen. Korea hat das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 44 geografischen Angaben der EU abgeschlossen.
(10)Die Vertragsparteien sind übereingekommen, drei geografische Angaben der EU und vier geografische Angaben Koreas nach folgendem Verfahren aus den Anhängen 10-A und 10-B zu streichen:
a)Am 25. Oktober 2016 notifizierte die EU Korea die Beendigung des Schutzes einer spanischen geografischen Angabe und beantragte gemäß Artikel 10.25 Absatz 3 Buchstabe b die Streichung des Namens „Pacharán“ aus Anhang 10-B des Abkommens, da dieser Name in der EU nicht mehr geschützt ist.
b)Nach Überprüfung der im Rahmen des Abkommens geschützten geografischen Angaben der EU und unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2019/674 der Kommission vom 29. April 2019 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen beantragte die EU im November 2020 gemäß Artikel 10.25 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens die Streichung des Namens „Polish Cherry“ aus Anhang 10-B des Abkommens, da dieser Name in der EU nicht mehr geschützt ist.
c)Korea notifizierte und beantragte am 15. März 2021 gemäß Artikel 10.25 Absatz 3 Buchstabe b die Streichung der geografischen Angaben „Muan White Lotus Tea (무안백련차)“ und „Cheongyang Powdered Hot Pepper (청양고춧가루)“ aus der Liste der geografischen Angaben Koreas in Anhang 10-A Teil B des Abkommens, da diese Angaben in Korea nicht mehr geschützt sind.
d)Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union zum 1. Januar 2021 bestätigten die Vertragsparteien in der Fachsitzung vom 16. März 2021 (virtuelle Sitzung), dass die geografische Angabe „Scotch Whisky“ aus der Liste der in Anhang 10-B des Abkommens aufgeführten Namen gestrichen werden sollte.
e)In der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe vom 8. Dezember 2021 notifizierte und beantragte Korea gemäß Artikel 10.25 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens die Streichung der geografischen Angaben „Seosan Garlic (서산마늘)“ und „Yeoju Sweet Potato (여주고구마)“ aus der Liste der geografischen Angaben Koreas in Anhang 10-A Teil B des Abkommens, da diese Angaben in Korea nicht mehr geschützt sind.
(11)Die Vertragsparteien sind übereingekommen, vier geografische Angaben der EU in Anhang 10-A des Abkommens, bei denen eine Namensänderung erfolgt ist, nach folgendem Verfahren durch die entsprechenden aktualisierten geografischen Angaben zu ersetzen:
a)Am 13. Juli 2017 notifizierte die EU Korea, dass bei vier im Rahmen des Abkommens geschützten geografischen Angaben eine Namensänderung erfolgt ist. Die EU schlug vor, die entsprechenden Namen und Transkriptionen in der Liste der derzeit in Korea geschützten geografischen Angaben der EU zu aktualisieren.
b)In derselben Notifizierung beantragte die EU, die zur Aufnahme in Anhang 10-B vorgeschlagene geografische Angabe „Originali lietuviška degtinė/vodka lituanienne originale“ in „Originali lietuviška degtinė/Original Lithuanian vodka“ (Transkription: 오리지널 리투아니아 보드카) zu ändern.
(12)Gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs des Beschlusses Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea vom 23. Dezember 2011 zur Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses kann der Handelsausschuss zwischen den Sitzungen Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vorsitzenden des Handelsausschusses —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Bezugnahmen auf die Rechtsvorschriften der EU und Koreas in Kapitel 10 Abschnitt B Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Fußnote 51 sowie Fußnoten 53 bis 55 in der in der EU veröffentlichten Fassung des Abkommens bzw. in denselben mit 2 sowie 4 bis 6 nummerierten Fußnoten in der in Korea veröffentlichten Fassung des Abkommens gelten als Bezugnahmen auf diese Rechtsvorschriften in der gemäß Anhang I dieses Beschlusses geänderten oder ersetzten Fassung.
Artikel 2
Die Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens werden wie folgt geändert:
(1)Aufnahme der in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben in die entsprechende Liste der geografischen Angaben des jeweiligen Mitgliedstaats der EU in Anhang 10-A Teil A des Abkommens;
(2)Aufnahme der in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben in die entsprechende Liste der geografischen Angaben Koreas in Anhang 10-A Teil B des Abkommens;
(3)Aufnahme der in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben in die entsprechende Liste der geografischen Angaben des jeweiligen Mitgliedstaats der EU in Anhang 10-B Teil A Abschnitte 1 und 2 des Abkommens;
(4)Aufnahme der in Anhang V dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben in die entsprechende Liste der geografischen Angaben Koreas in Anhang 10-B Teil B des Abkommens;
(5)Streichung der geografischen Angaben „Pacharán“ (Spanien), „Polska Wiśniówka / Polish Cherry“ (Polen) und „Scotch Whisky“ (Vereinigtes Königreich) aus der Liste der geografischen Angaben in Anhang 10-B Teil A Abschnitt 2 des Abkommens;
(6)Streichung der geografischen Angaben „Seosan Garlic (서산마늘)“, „Muan White Lotus Tea (무안백련차)“, „Cheongyang Powdered Hot Pepper (청양고춧가루)“ und „Yeoju Sweet Potato (여주고구마)“ aus der Liste der geografischen Angaben Koreas in Anhang 10-A Teil B des Abkommens und
(7)Ersetzung der geografischen Angaben, bei denen in der Liste der geografischen Angaben des jeweiligen Mitgliedstaats der EU in Anhang 10-A Teil A des Abkommens eine Namensänderung erfolgt ist, durch die entsprechenden in Anhang VI dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch Austausch schriftlicher Notifikationen auf diplomatischem Weg die Erfüllung ihrer für sein Inkrafttreten erforderlichen jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und den Abschluss ihrer diesbezüglichen Verfahren bestätigt haben.
Geschehen (zu)
Anhang I
Bezugnahmen auf die Rechtsvorschriften der EU und Koreas in Kapitel 10 Abschnitt B Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Fußnote 51 sowie Fußnoten 53 bis 55 in der in der EU veröffentlichten Fassung des Abkommens bzw. in denselben mit 2 sowie 4 bis 6 nummerierten Fußnoten in der in Korea veröffentlichten Fassung des Abkommens gelten als Bezugnahmen auf diese Rechtsvorschriften in der wie folgt geänderten oder ersetzten Fassung.
(1)Bezugnahmen auf Rechtsvorschriften der EU:
a)Bezugnahmen auf die „Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89“ werden ersetzt durch Bezugnahmen auf die „Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008“,
b)Bezugnahmen auf die „Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“ werden ersetzt durch Bezugnahmen auf die „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“,
c)Bezugnahmen auf die „Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails“ werden ersetzt durch Bezugnahmen auf die „Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 des Rates“,
d)Bezugnahmen auf die „Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein“, die durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 aufgehoben wurde, werden ersetzt durch Bezugnahmen auf die „Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)“ und
e)Bezugnahmen auf die „Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)“ werden ersetzt durch Bezugnahmen auf die „Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates“.
(2)Bezugnahmen auf Rechtsvorschriften Koreas:
a)Bezugnahmen auf das Gesetz zur Qualitätskontrolle landwirtschaftlicher Erzeugnisse („Agricultural Products Quality Control Act“) (Gesetz Nr. 9759 vom 9. Juni 2009) werden ersetzt durch Bezugnahmen auf das Gesetz zur Qualitätskontrolle von Agrar- und Fischereierzeugnissen („Agricultural and Fishery Products Quality Control Act“) (Gesetz Nr. 18599 vom 21. Dezember 2021) und
b)Bezugnahmen auf das Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke („Liquor Tax Act“) (Gesetz Nr. 8852 vom 29. Februar 2008) werden ersetzt durch Bezugnahmen auf das Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke („Liquor Tax Act“) (Gesetz Nr. 18593 vom 21. Dezember 2021) und das Gesetz über den Verkauf von alkoholischen Getränken („Liquor Licence Act“) (Gesetz Nr. 18723 vom 6. Januar 2022).
Anhang II
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Ländercode
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Zu schützender Name
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Erzeugnis
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Transkription in koreanischen Schriftzeichen
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AT
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Steirisches Kürbiskernöl
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Kürbiskernöl
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슈타이리쉐스 퀴르비스케른욀
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CY
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Λουκούμι Γεροσκήπου / Loukoumi Geroskipou
|
Süßware
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루꾸미 게로스끼뿌
|
|
DE
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Hopfen aus der Hallertau
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Hopfen
|
할러타우 홉펜
|
|
DE
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Lübecker Marzipan
|
Süßware
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뤼베커 마르지판
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|
DE
|
Nürnberger Lebkuchen
|
Süßware
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뉘른베르거 렙쿠헨
|
|
DE
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Schwarzwälder Schinken
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Schinken
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슈바르츠벨더 쉰켄
|
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DK
|
Danablu
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Käse
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다나블루
|
|
ES
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Aceite de Terra Alta / Oli de Terra Alta
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Olivenöl
|
아쎄이떼 데 떼라 알따; 올리 데 떼라 알따
|
|
ES
|
Aceite Monterrubio
|
Olivenöl
|
아쎄이떼 몬떼루비오
|
|
ES
|
Estepa
|
Olivenöl
|
에스떼빠
|
|
ES
|
Les Garrigues
|
Olivenöl
|
레스 가리게스
|
|
ES
|
Sierra de Cazorla
|
Olivenöl
|
씨에라 데 까쏘를라
|
|
ES
|
Siurana
|
Olivenöl
|
씨우라나
|
|
EL
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Καλαμάτα / Kalamata
|
Olivenöl
|
칼라마타
|
|
EL
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Σητεία Λασιθίου Κρήτης / Sitia Lasithiou Kritis
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Olivenöl
|
시티아 라시티우 크리티스
|
|
EL
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Λακωνία / Lakonia
|
Olivenöl
|
라코니아
|
|
EL
|
Γραβιέρα Κρήτης / Graviera Kritis
|
Käse
|
그라비에라 크리티스
|
|
EL
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Κασέρι / Kasseri
|
Käse
|
카세리
|
|
IT
|
Aceto Balsamico di Modena
|
Essig
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아체토 발사미코 디 모데나
|
|
IT
|
Bresaola della Valtellina
|
Schinken
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브레사올라 델라 발텔리나
|
|
IT
|
Kiwi Latina
|
Kiwi
|
키위 라티나
|
|
IT
|
Mela Alto Adige / Südtiroler Apfel
|
Apfel
|
멜라 알토 아디제; 수드티롤레르 아펠
|
|
IT
|
Toscano
|
Olivenöl
|
토스카노
|
|
IT
|
Pecorino Toscano
|
Käse
|
페코리노 토스카노
|
|
IT
|
Salamini italiani alla cacciatora
|
Salami
|
살라미니 이탈리아니 알라 카차토라
|
|
NL
|
Edam Holland
|
Käse
|
에담 홀란드
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|
NL
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Gouda Holland
|
Käse
|
고다 홀란드
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Anhang III
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Zu schützender Name
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Erzeugnis
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Transkription in lateinischen Buchstaben
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천안배 (Cheonan Bae (Pear))
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Birne
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Cheonan Bae
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|
나주배 (Naju Bae (Pear))
|
Birne
|
Naju Bae
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|
안성배 (Anseong Bae (Pear))
|
Birne
|
Anseong Bae
|
|
고려흑삼제품 (Korean Black Ginseng Product)
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Erzeugnisse aus schwarzem Ginseng
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Goryeo Heuksamjepum
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예산사과 (Yesan Apple)
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Apfel
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Yesan Sagwa
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안성쌀 (Anseong Ssal (Rice))
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Reis
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Anseong Ssal
|
|
영월고춧가루 (Yeongwol Red Pepper Powder)
|
Cayennepfeffer
|
Yeongwol Gochutgaru
|
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고려흑삼 (Korean Black Ginseng)
|
Schwarzer Ginseng
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Goryeo Heuksam
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|
보성웅치올벼쌀 (Boseong Ungchi Olbyeossal)
|
Reis
|
Boseong Ungchi Olbyeossal
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김포쌀 (Gimpo Ssal (Rice))
|
Reis
|
Gimpo Ssal
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진도검정쌀 (Jindo Black Rice)
|
Reis
|
Jindo Geomjeong Ssal
|
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군산쌀 (Gunsan Ssal (Rice))
|
Reis
|
Gunsan Ssal
|
|
영월고추 (Yeongwol Red Pepper)
|
Chili
|
Yeongwol Gochu
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|
영천포도 (Yeongcheon Grapes)
|
Traube
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Yeongcheon Podo
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무주사과 (Muju Apple)
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Apfel
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Muju Sagwa
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삼척마늘 (Samcheok Garlic)
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Knoblauch
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Samcheok Maneul
|
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김천자두 (Gimcheon Jadu (Plum))
|
Pflaume
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Gimcheon Jadu
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영동포도 (Yeongdong Grapes)
|
Traube
|
Yeongdong Podo
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|
문경오미자 (Mungyeong Omija)
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Omija (Magnolienbeere)
|
Mungyeong Omija
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청도반시 (Cheongdo Seedless Flat Persimmon)
|
Kaki
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Cheongdo Bansi
|
|
평창산양삼 (PyeongChang Wild-cultivated Ginseng)
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Kultivierter Wildginseng
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PyeongChang Sanyangsam
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보은대추 (Boeun Jujube)
|
Jujube
|
Boeun Daechu
|
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충주밤 (Chungju Bam (Chestnut))
|
Esskastanie
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Chungju Bam
|
|
가평잣 (Gapyeong Korean Pine nuts)
|
Pinienkerne
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Gapyeong Jat
|
|
정선곤드레 (Jeongseon Gondre)
|
Gondre (koreanische Distel)
|
Jeongseon Gondre
|
|
영동곶감 (Yeongdong Persimmon Dried)
|
Kaki
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Yeongdong Gotgam
|
|
부여표고 (Buyeo Pyogo (Oak mushroom))
|
Shiitake-Pilz
|
Buyeo Pyogo
|
|
완도미역 (Wando Sea mustard)
|
Meersenf
|
Wando Miyeok
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|
완도다시마 (Wando Sea tangle)
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Seetang
|
Wando Dasima
|
|
기장미역 (Gijang sea mustard)
|
Meersenf
|
Gijang Miyeok
|
|
기장다시마 (Gijang sea tangle)
|
Seetang
|
Gijang Dasima
|
|
완도김 (Wando Laver)
|
Gim-Algen (Porphyra)
|
Wando Gim
|
|
장흥김 (Jangheung Laver)
|
Gim-Algen (Porphyra)
|
Jangheung Gim
|
|
여수굴 (Yeosu Gul (Yeosu Oyster))
|
Auster
|
Yeosu Gul
|
|
고흥미역 (Goheung Dried Sea mustard)
|
Meersenf
|
Goheung Miyeok
|
|
고흥다시마 (Goheung Dried Sea tangle)
|
Seetang
|
Goheung Dasima
|
|
신안김 (Sinan Gim (Laver))
|
Gim-Algen (Porphyra)
|
Sinan Gim
|
|
해남김 (Haenam Gim (Laver))
|
Gim-Algen (Porphyra)
|
Haenam Gim
|
|
고흥김 (Goheung Laver)
|
Gim-Algen (Porphyra)
|
Goheung Gim
|
|
고흥굴 (Goheung Gul (Oyster))
|
Auster
|
Goheung Gul
|
Anhang IV
Abschnitt 1
Weine mit Ursprung in der Europäischen Union
|
Ländercode
|
Bezeichnung
|
Transkription in koreanischen Schriftzeichen
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|
CY
|
Κουμανδαρία (Transkription in lateinischen Buchstaben: Commandaria)
|
꼬만다리아
|
|
DE
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Franken
|
프랑켄
|
|
ES
|
Utiel-Requena
|
우띠엘 레께나
|
|
FR
|
Pays d'Oc
|
패이 독 / 뻬이 독
|
|
FR
|
Romanée-Conti
|
로마네 콘티 / 로마네 꽁띠
|
|
FR
|
Pauillac
|
포이약 / 뽀이약
|
|
FR
|
Saint-Estèphe
|
세인트 에스테브 / 쎙 에스테프
|
|
IT
|
Prosecco
|
프로세코
|
|
RO
|
Cotnari
|
코트나리
|
|
SI
|
Vipavska dolina
|
비파브스카 돌리나
|
|
SK
|
Vinohradnícka oblasť Tokaj
|
비노흐라드니스카 오블라스트 토카이
|
Abschnitt 2
Spirituosen mit Ursprung in der Europäischen Union
|
Ländercode
|
Bezeichnung
|
Transkription in koreanischen Schriftzeichen
|
|
CY
|
Ζιβανία / Τζιβανία / Ζιβάνα / Zivania
|
지바니아
|
|
ES
|
Brandy del Penedés
|
브란디 델 뻬네데스
|
|
EL
|
Τσίπουρο / Tsipouro
|
치푸로
|
|
IE
|
Irish Cream
|
아이리쉬 크림
|
|
LT
|
Originali lietuviška degtinė / Original Lithuanian vodka
|
오리지널 리투아니아 보드카
|
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BE, NL, FR, DE
|
Genièvre / Jenever / Genever
|
예네이버/제니버
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Anhang V
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Zu schützender Name
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Transkription in lateinischen Buchstaben
|
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무주머루와인 (Muju Wild Grape Wine)
|
Muju Meoru Wine
|
Anhang VI
FRANKREICH
|
Huile essentielle de lavande de Haute-Provence / Essence de lavande de Haute-Provence
|
Etherisches Lavendelöl
|
윌 에썽씨엘 드 라벙드 드 오뜨 프로방스 / 에썽스 드 라벙드 드 오뜨 프로방스 (오뜨 프로방스 라벙드 에센스 오일)
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ITALIEN
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Prosciutto di San Daniele
|
Schinken
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프로슈토 디 산 다니엘레(생햄)
|
SPANIEN
|
Jamón de Teruel / Paleta de Teruel
|
Schinken
|
하몬 데 떼루엘 / 빨레따 데 떼루엘
|
|
Jabugo
|
Schinken
|
하부고
|