Brüssel, den 9.9.2022

COM(2022) 446 final

2022/0266(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Handelsausschuss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits in Bezug auf die Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss über den Standpunkt, der im Namen der Union im Handelsausschuss, der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea (im Folgenden „Korea“) andererseits 1 (im Folgenden das „Abkommen“, dessen Vertragsparteien als die „Vertragsparteien“ bezeichnet werden) eingesetzt wurde, im Zusammenhang mit der geplanten Annahme der Änderung der Anhänge 10-A und 10-B (im Folgenden die „Änderung“) des Abkommens zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Freihandelsabkommen EU-Korea

Das Abkommen ist das erste Handelsabkommen der nächsten Generation der Europäischen Union und das erste Abkommen mit einem asiatischen Land. Ziel des Abkommens ist die Förderung des bilateralen Handels und des Wirtschaftswachstums in der EU und in Korea.

Das Abkommen wurde seit dem 1. Juli 2011 vorläufig angewendet 2 und trat am 13. Dezember 2015 in Kraft.

2.2.Der Handelsausschuss

Gemäß Artikel 15.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt. Gemäß Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens kann der Handelsausschuss in Fällen, die in dem Abkommen ausdrücklich vorgesehen sind, Änderungen zu dem Abkommen prüfen oder Bestimmungen des Abkommens ändern. Gemäß Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens kann der Handelsausschuss die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen zu dem Abkommen mit einem Beschluss ändern, den die Vertragsparteien vorbehaltlich ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren annehmen.

Im Abkommen sind mit den Artikeln 10.18 bis 10.26 die Vorschriften für geografische Angaben festgelegt. Gemäß Artikel 10.24 des Abkommens kommen die Europäische Union und Korea überein, zusätzliche zu schützende geografische Angaben nach dem in Artikel 10.25 festgelegten Verfahren in die Anhänge 10-A und 10-B aufzunehmen.

Gemäß Artikel 10.25 Absatz 1 kann die vom Handelsausschuss nach Artikel 15.3 Absatz 1 Buchstabe g eingesetzte Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ einvernehmlich Empfehlungen aussprechen und Beschlüsse annehmen. Gemäß Artikel 15.3 Absatz 5 des Abkommens und Artikel 5 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ 3 kann der Handelsausschuss die der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ übertragene Aufgabe übernehmen und die Anhänge 10-A und 10-B gemäß Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens ändern.

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Handelsausschusses

Am 25. November 2021 erzielten die Vertragsparteien in der achten Sitzung der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ eine Einigung über die Erweiterung der Liste der geschützten geografischen Angaben in den Anhängen 10-A und 10-B des Abkommens. Der Handelsausschuss kann nach Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens einen Beschluss zur Änderung der Anhänge 10-A und 10-B (im Folgenden der „vorgesehene Rechtsakt“) annehmen.

Die Änderung der Anhänge 10-A und 10-B umfasst unter anderem eine Aktualisierung der Bezugnahmen auf Rechtsvorschriften, die Streichung geografischer Angaben, die in der EU nicht mehr geschützt sind, die Änderung bestimmter geografischer Angaben, insbesondere wenn sich der Name geändert hat, sowie die Erhöhung der Zahl der durch die Anhänge des Abkommens geschützten geografischen Angaben durch Aufnahme von 43 geografischen Angaben der Europäischen Union und 41 geografischen Angaben Koreas.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Mit dem vorgeschlagenen Beschluss des Rates wird der Standpunkt festgelegt, der im Handelsausschuss im Namen der Union in Bezug auf die Änderung der Anhänge 10-A und 10-B zu vertreten ist. Der Standpunkt beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses, der dem vorgeschlagenen Beschluss des Rates als Anhang beigefügt ist.

Mit den Verträgen wird der Union die ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik übertragen, die sowohl die autonome Handelspolitik der Union als auch den Abschluss internationaler Handelsabkommen umfasst. Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird das Abkommen durchgeführt, und die Annahme des vorgesehenen Rechtsakts steht im Einklang mit den Zielen der Handelspolitik der Union.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV erlässt der Rat Beschlüsse „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ umfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend sind, aber dennoch „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 4 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Handelsausschuss ist ein Gremium, das durch das Abkommen eingesetzt wurde. Der Beschluss, den der Handelsausschuss annehmen soll, ist ein rechtswirksamer Akt.

Der vorgesehene Rechtsakt wird nach Artikel 15.5 Absatz 2 des Freihandelsabkommens EU-Korea völkerrechtlich bindend sein.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Aktes ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik. Daher ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

Da mit dem Rechtsakt des Handelsausschusses die Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens geändert werden, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2022/0266 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Handelsausschuss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits in Bezug auf die Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das am 6. Oktober 2010 unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates 5 geschlossen. Das Abkommen wurde seit dem 1. Juli 2011 vorläufig angewendet 6 und trat am 13. Dezember 2015 in Kraft 7 .

(2)Mit Artikel 15.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Union und der Republik Korea zusammensetzt.

(3)Gemäß Artikel 15.3 Absatz 1 Buchstabe g des Abkommens wird die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ vom Handelsausschuss eingesetzt.

(4)Am 25. November 2021 erzielten die Vertragsparteien in der achten Sitzung der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ eine Einigung über die Erweiterung der Liste der geschützten geografischen Angaben in den Anhängen 10-A und 10-B des Abkommens. Die Änderung der Anhänge 10-A und 10-B umfasst unter anderem eine Aktualisierung der Verweise auf Rechtsvorschriften, die Streichung geografischer Angaben, die in der Union nicht mehr geschützt sind, die Änderung bestimmter geografischer Angaben, insbesondere wenn sich der Name geändert hat, sowie die Erhöhung der Zahl der durch die Anhänge des Abkommens geschützten geografischen Angaben durch Aufnahme von 43 geografischen Angaben der Union und 41 geografischen Angaben Koreas.

(5)Gemäß Artikel 15.3 Absatz 5 des Abkommens kann der Handelsausschuss die der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ übertragene Aufgabe übernehmen.

(6)Gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs des Beschlusses Nr. 1 des Handelsausschusses vom 23. Dezember 2011 zur Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses 8 kann der Handelsausschuss zwischen den Sitzungen Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen.

(7)Der Handelsausschuss soll die am 25. November 2021 erzielte Einigung in einer seiner nächsten Sitzungen oder im schriftlichen Verfahren annehmen.

(8)Es ist daher angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Handelsausschuss zu vertreten ist, da der Beschluss für die Union bindend sein wird.

(9)Um die ordnungsgemäße Umsetzung des Schutzes geografischer Angaben im Rahmen des Abkommens zu gewährleisten, sollte der Handelsausschuss die Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens aktualisieren. Der Standpunkt der Union im Handelsausschuss sollte auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem gemäß Artikel 15.1 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss in Bezug auf die Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Handelsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Der Beschluss des Handelsausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6).
(2)    Beschluss des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1).
(3)    Beschluss Nr. 1/2019 der EU-Korea-Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ vom 17. September 2019 zur Annahme ihrer Geschäftsordnung und Beschluss (EU) 2019/845 des Rates vom 17. Mai 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ hinsichtlich der Annahme ihrer Geschäftsordnung zu vertreten ist (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 84).
(4)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(5)    Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 2).
(6)    Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 168 vom 28.6.2011, S. 1).
(7)    Mitteilung über das Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 1).
(8)    Beschluss Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea vom 23. Dezember 2011 zur Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses (ABl. L 58 vom 1.3.2013, S. 9).

Brüssel, den 9.9.2022

COM(2022) 446 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Handelsausschuss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits in Bezug auf die Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens zu vertreten ist


ANHANG

BESCHLUSS NR. X DES HANDELSAUSSCHUSSES KOREA-EU ZUR ÄNDERUNG DER ANHÄNGE 10-A UND 10-B DES FREIHANDELSABKOMMENS KOREA-EU

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Republik Korea (im Folgenden „Korea“) einerseits und der Europäischen Union (im Folgenden „EU“) und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden das „Abkommen“ bzw. die „Vertragsparteien“), insbesondere auf Artikel 10.24 Absatz 1, Artikel 10.25 Absätze 1 und 3, Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 15.5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens kann der Handelsausschuss in Fällen, die in dem Abkommen ausdrücklich vorgesehen sind, Änderungen zu dem Abkommen prüfen oder Bestimmungen des Abkommens ändern.

(2)Gemäß Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens kann der Handelsausschuss die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen zu dem Abkommen mit einem Beschluss ändern, den die Vertragsparteien vorbehaltlich ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren annehmen.

(3)Gemäß Artikel 10.24 Absatz 1 des Abkommens können die Vertragsparteien zusätzliche zu schützende geografische Angaben nach dem in Artikel 10.25 festgelegten Verfahren in die Anhänge 10-A und 10-B aufnehmen.

(4)Gemäß Artikel 10.25 Absatz 1 des Abkommens kann die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ (im Folgenden die „Arbeitsgruppe“) einvernehmlich Empfehlungen aussprechen und Beschlüsse annehmen.

(5)Gemäß Artikel 10.25 Absatz 3 des Abkommens kann die Arbeitsgruppe beschließen, die Anhänge 10-A und 10-B zu ändern, indem einzelne geografische Angaben der EU oder Koreas hinzugefügt werden oder indem einzelne geografische Angaben gestrichen werden, die in der Vertragspartei ihres Ursprungs nicht mehr geschützt sind oder die nicht mehr die Voraussetzungen erfüllen, um in der anderen Vertragspartei als geografische Angabe betrachtet zu werden. Sie kann außerdem beschließen, dass eine Bezugnahme auf eine Rechtsvorschrift in dem Abkommen als Bezugnahme auf die betreffende Rechtsvorschrift in ihrer ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Abkommens geltenden geänderten und ersetzten Fassung gilt.

(6)Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/2019 der EU-Korea-Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ vom 17. September 2019 zur Annahme ihrer Geschäftsordnung (im Folgenden „Geschäftsordnung“) kann die Arbeitsgruppe einvernehmlich beschließen, die Hinzufügung oder Streichung geografischer Angaben zur endgültigen Entscheidung im Handelsausschuss gemäß Artikel 10.21 Absatz 4, Artikel 10.24 und Artikel 10.25 des Abkommens zu empfehlen.

(7)Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Geschäftsordnung, in dem auf Artikel 15.3 Absatz 5 und Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens Bezug genommen wird, kann der Handelsausschuss die der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ übertragene Aufgabe übernehmen und beschließen, die Anhänge 10-A und 10-B zu ändern, und können die Vertragsparteien den Beschluss vorbehaltlich ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren annehmen.

(8)In Anwendung von Artikel 10.25 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens haben die Vertragsparteien die folgenden Punkte im Zusammenhang mit Bezugnahmen auf Rechtsvorschriften im Abkommen bestätigt:

a)Am 17. April 2019 wurde die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 1 , auf die in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ des Abkommens Bezug genommen wird, durch die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 2 aufgehoben. Eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2019/787 gelten.

b)Am 21. November 2012 wurde die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 3 , auf die in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 4 aufgehoben. Eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten.

c)Am 26. Februar 2014 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails 5 , auf die in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, durch die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 des Rates 6 aufgehoben. Eine Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 gelten.

d)Am 29. April 2008 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 7 , auf die in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 aufgehoben. Die letztgenannte Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 8 aufgehoben, und ihre Bestimmungen wurden in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse 9 aufgenommen. Eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 gelten.

e)Am 17. Dezember 2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), auf die in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 10 aufgehoben. Eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten.

f)Das koreanische Gesetz zur Qualitätskontrolle landwirtschaftlicher Erzeugnisse („Agricultural Products Quality Control Act“) (Gesetz Nr. 9759 vom 9. Juni 2009), auf das in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, wurde geändert. Am 21. Dezember 2021 kam das Gesetz zur Qualitätskontrolle von Agrar- und Fischereierzeugnissen („Agricultural and Fishery Products Quality Control Act“) (Gesetz Nr. 18599 vom 21. Dezember 2021) 11 zur Anwendung. Eine Bezugnahme auf das Gesetz zur Qualitätskontrolle landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Gesetz Nr. 9759 vom 9. Juni 2009) im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf das Gesetz zur Qualitätskontrolle von Agrar- und Fischereierzeugnissen (Gesetz Nr. 18599 vom 21. Dezember 2021) gelten.

g)Das koreanische Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke („Liquor Tax Act“) (Gesetz Nr. 8852 vom 29. Februar 2008), auf das in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, wurde geändert. Am 1. Januar 2021 wurden spezifische im Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke vorgesehene Bestimmungen zu den Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf usw. von alkoholischen Getränken in das Gesetz über den Verkauf von alkoholischen Getränken („Liquor License Act“, inoffizielle Übersetzung) (Gesetz Nr. 17761 vom 29. Dezember 2020) 12 aufgenommen und kamen zur Anwendung. Seit Januar 2022 werden sowohl das Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke (Gesetz Nr. 18593 vom 21. Dezember 2021) 13 als auch das Gesetz über den Verkauf von alkoholischen Getränken (Gesetz Nr. 18723 vom 6. Januar 2022) 14 angewendet. Eine Bezugnahme auf das Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke (Gesetz Nr. 8852 vom 29. Februar 2008) im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf das Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke (Gesetz Nr. 18593 vom 21. Dezember 2021) und das Gesetz über den Verkauf von alkoholischen Getränken (Gesetz Nr. 18723 vom 6. Januar 2022) gelten.

(9)Die Vertragsparteien sind übereingekommen, 44 geografische Angaben der EU und 41 geografische Angaben Koreas nach folgendem Verfahren in die Anhänge 10-A und 10-B aufzunehmen:

a)In der siebten Sitzung der Arbeitsgruppe vom 6. November 2019 in Seoul erörterten die Vertragsparteien die Modalitäten für die Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens gemäß Artikel 10.24 und Artikel 10.25 Absatz 3 und kamen überein, die Beratungen in den folgenden Monaten fortzusetzen, um in der darauffolgenden Sitzung der Arbeitsgruppe eine Einigung über die Aufnahme neuer geografischer Angaben zu erzielen.

b)Auf Antrag der Vertragsparteien hat die EU nach Artikel 10.18 Absätze 3 und 4 sowie nach den Artikeln 10.24 und 10.25 des Abkommens das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 41 geografischen Angaben Koreas abgeschlossen. Korea hat das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 44 geografischen Angaben der EU abgeschlossen.

(10)Die Vertragsparteien sind übereingekommen, drei geografische Angaben der EU und vier geografische Angaben Koreas nach folgendem Verfahren aus den Anhängen 10-A und 10-B zu streichen:

a)Am 25. Oktober 2016 notifizierte die EU Korea die Beendigung des Schutzes einer spanischen geografischen Angabe und beantragte gemäß Artikel 10.25 Absatz 3 Buchstabe b die Streichung des Namens „Pacharán“ aus Anhang 10-B des Abkommens, da dieser Name in der EU nicht mehr geschützt ist.

b)Nach Überprüfung der im Rahmen des Abkommens geschützten geografischen Angaben der EU und unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2019/674 der Kommission vom 29. April 2019 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen 15 beantragte die EU im November 2020 gemäß Artikel 10.25 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens die Streichung des Namens „Polish Cherry“ aus Anhang 10-B des Abkommens, da dieser Name in der EU nicht mehr geschützt ist.

c)Korea notifizierte und beantragte am 15. März 2021 gemäß Artikel 10.25 Absatz 3 Buchstabe b die Streichung der geografischen Angaben „Muan White Lotus Tea (무안백련차)“ und „Cheongyang Powdered Hot Pepper (청양고춧가루)“ aus der Liste der geografischen Angaben Koreas in Anhang 10-A Teil B des Abkommens, da diese Angaben in Korea nicht mehr geschützt sind.

d)Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union zum 1. Januar 2021 bestätigten die Vertragsparteien in der Fachsitzung vom 16. März 2021 (virtuelle Sitzung), dass die geografische Angabe „Scotch Whisky“ aus der Liste der in Anhang 10-B des Abkommens aufgeführten Namen gestrichen werden sollte.

e)In der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe vom 8. Dezember 2021 notifizierte und beantragte Korea gemäß Artikel 10.25 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens die Streichung der geografischen Angaben „Seosan Garlic (서산마늘)“ und „Yeoju Sweet Potato (여주고구마)“ aus der Liste der geografischen Angaben Koreas in Anhang 10-A Teil B des Abkommens, da diese Angaben in Korea nicht mehr geschützt sind.

(11)Die Vertragsparteien sind übereingekommen, vier geografische Angaben der EU in Anhang 10-A des Abkommens, bei denen eine Namensänderung erfolgt ist, nach folgendem Verfahren durch die entsprechenden aktualisierten geografischen Angaben zu ersetzen:

a)Am 13. Juli 2017 notifizierte die EU Korea, dass bei vier im Rahmen des Abkommens geschützten geografischen Angaben eine Namensänderung erfolgt ist. 16 Die EU schlug vor, die entsprechenden Namen und Transkriptionen in der Liste der derzeit in Korea geschützten geografischen Angaben der EU zu aktualisieren.

b)In derselben Notifizierung beantragte die EU, die zur Aufnahme in Anhang 10-B vorgeschlagene geografische Angabe „Originali lietuviška degtinė/vodka lituanienne originale“ in „Originali lietuviška degtinė/Original Lithuanian vodka“ (Transkription: 오리지널 리투아니아 보드카) zu ändern.

(12)Gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs des Beschlusses Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea vom 23. Dezember 2011 zur Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses 17 kann der Handelsausschuss zwischen den Sitzungen Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vorsitzenden des Handelsausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Bezugnahmen auf die Rechtsvorschriften der EU und Koreas in Kapitel 10 Abschnitt B Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Fußnote 51 sowie Fußnoten 53 bis 55 in der in der EU veröffentlichten Fassung des Abkommens bzw. in denselben mit 2 sowie 4 bis 6 nummerierten Fußnoten in der in Korea veröffentlichten Fassung des Abkommens 18 gelten als Bezugnahmen auf diese Rechtsvorschriften in der gemäß Anhang I dieses Beschlusses geänderten oder ersetzten Fassung.

Artikel 2

Die Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens werden wie folgt geändert:

(1)Aufnahme der in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben in die entsprechende Liste der geografischen Angaben des jeweiligen Mitgliedstaats der EU in Anhang 10-A Teil A des Abkommens;

(2)Aufnahme der in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben in die entsprechende Liste der geografischen Angaben Koreas in Anhang 10-A Teil B des Abkommens;

(3)Aufnahme der in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben in die entsprechende Liste der geografischen Angaben des jeweiligen Mitgliedstaats der EU in Anhang 10-B Teil A Abschnitte 1 und 2 des Abkommens;

(4)Aufnahme der in Anhang V dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben in die entsprechende Liste der geografischen Angaben Koreas in Anhang 10-B Teil B des Abkommens;

(5)Streichung der geografischen Angaben „Pacharán“ (Spanien), „Polska Wiśniówka / Polish Cherry“ (Polen) und „Scotch Whisky“ (Vereinigtes Königreich) aus der Liste der geografischen Angaben in Anhang 10-B Teil A Abschnitt 2 des Abkommens;

(6)Streichung der geografischen Angaben „Seosan Garlic (서산마늘)“, „Muan White Lotus Tea (무안백련차)“, „Cheongyang Powdered Hot Pepper (청양고춧가루)“ und „Yeoju Sweet Potato (여주고구마)“ aus der Liste der geografischen Angaben Koreas in Anhang 10-A Teil B des Abkommens und

(7)Ersetzung der geografischen Angaben, bei denen in der Liste der geografischen Angaben des jeweiligen Mitgliedstaats der EU in Anhang 10-A Teil A des Abkommens eine Namensänderung erfolgt ist, durch die entsprechenden in Anhang VI dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch Austausch schriftlicher Notifikationen auf diplomatischem Weg die Erfüllung ihrer für sein Inkrafttreten erforderlichen jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und den Abschluss ihrer diesbezüglichen Verfahren bestätigt haben.

Geschehen (zu)



Anhang I

Bezugnahmen auf die Rechtsvorschriften der EU und Koreas in Kapitel 10 Abschnitt B Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Fußnote 51 sowie Fußnoten 53 bis 55 in der in der EU veröffentlichten Fassung des Abkommens bzw. in denselben mit 2 sowie 4 bis 6 nummerierten Fußnoten in der in Korea veröffentlichten Fassung des Abkommens gelten als Bezugnahmen auf diese Rechtsvorschriften in der wie folgt geänderten oder ersetzten Fassung.

(1)Bezugnahmen auf Rechtsvorschriften der EU:

a)Bezugnahmen auf die „Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89“ werden ersetzt durch Bezugnahmen auf die „Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008“,

b)Bezugnahmen auf die „Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“ werden ersetzt durch Bezugnahmen auf die „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“,

c)Bezugnahmen auf die „Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails“ werden ersetzt durch Bezugnahmen auf die „Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 des Rates“,

d)Bezugnahmen auf die „Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein“, die durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 aufgehoben wurde, werden ersetzt durch Bezugnahmen auf die „Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)“ und

e)Bezugnahmen auf die „Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)“ werden ersetzt durch Bezugnahmen auf die „Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates“.

(2)Bezugnahmen auf Rechtsvorschriften Koreas:

a)Bezugnahmen auf das Gesetz zur Qualitätskontrolle landwirtschaftlicher Erzeugnisse („Agricultural Products Quality Control Act“) (Gesetz Nr. 9759 vom 9. Juni 2009) werden ersetzt durch Bezugnahmen auf das Gesetz zur Qualitätskontrolle von Agrar- und Fischereierzeugnissen („Agricultural and Fishery Products Quality Control Act“) (Gesetz Nr. 18599 vom 21. Dezember 2021) und

b)Bezugnahmen auf das Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke („Liquor Tax Act“) (Gesetz Nr. 8852 vom 29. Februar 2008) werden ersetzt durch Bezugnahmen auf das Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke („Liquor Tax Act“) (Gesetz Nr. 18593 vom 21. Dezember 2021) und das Gesetz über den Verkauf von alkoholischen Getränken („Liquor Licence Act“) (Gesetz Nr. 18723 vom 6. Januar 2022).



Anhang II

Ländercode

Zu schützender Name

Erzeugnis

Transkription in koreanischen Schriftzeichen

AT

Steirisches Kürbiskernöl

Kürbiskernöl

슈타이리쉐스 퀴르비스케른욀

CY

Λουκούμι Γεροσκήπου / Loukoumi Geroskipou

Süßware

루꾸미 게로스끼뿌

DE

Hopfen aus der Hallertau

Hopfen

할러타우 홉펜

DE

Lübecker Marzipan

Süßware

뤼베커 마르지판

DE

Nürnberger Lebkuchen

Süßware

뉘른베르거 렙쿠헨

DE

Schwarzwälder Schinken

Schinken

슈바르츠벨더 쉰켄

DK

Danablu

Käse

다나블루

ES

Aceite de Terra Alta / Oli de Terra Alta

Olivenöl

아쎄이떼 데 떼라 알따; 올리 데 떼라 알따

ES

Aceite Monterrubio

Olivenöl

아쎄이떼 몬떼루비오

ES

Estepa

Olivenöl

에스떼빠

ES

Les Garrigues

Olivenöl

레스 가리게스

ES

Sierra de Cazorla

Olivenöl

씨에라 데 까쏘를라

ES

Siurana

Olivenöl

씨우라나

EL

Καλαμάτα / Kalamata 19

Olivenöl

칼라마타

EL

Σητεία Λασιθίου Κρήτης / Sitia Lasithiou Kritis

Olivenöl

시티아 라시티우 크리티스

EL

Λακωνία / Lakonia

Olivenöl

라코니아

EL

Γραβιέρα Κρήτης / Graviera Kritis

Käse

그라비에라 크리티스

EL

Κασέρι / Kasseri

Käse

카세리

IT

Aceto Balsamico di Modena

Essig

아체토 발사미코 디 모데나

IT

Bresaola della Valtellina

Schinken

브레사올라 델라 발텔리나

IT

Kiwi Latina

Kiwi

키위 라티나

IT

Mela Alto Adige / Südtiroler Apfel

Apfel

멜라 알토 아디제; 수드티롤레르 아펠

IT

Toscano

Olivenöl

토스카노

IT

Pecorino Toscano

Käse

페코리노 토스카노

IT

Salamini italiani alla cacciatora

Salami

살라미니 이탈리아니 알라 카차토라

NL

Edam Holland

Käse

에담 홀란드

NL

Gouda Holland

Käse

고다 홀란드



Anhang III

Zu schützender Name

Erzeugnis

Transkription in lateinischen Buchstaben

천안배 (Cheonan Bae (Pear))

Birne

Cheonan Bae

나주배 (Naju Bae (Pear))

Birne

Naju Bae

안성배 (Anseong Bae (Pear))

Birne

Anseong Bae

고려흑삼제품 (Korean Black Ginseng Product)

Erzeugnisse aus schwarzem Ginseng

Goryeo Heuksamjepum

예산사과 (Yesan Apple)

Apfel

Yesan Sagwa

안성쌀 (Anseong Ssal (Rice))

Reis

Anseong Ssal

영월고춧가루 (Yeongwol Red Pepper Powder)

Cayennepfeffer

Yeongwol Gochutgaru

고려흑삼 (Korean Black Ginseng)

Schwarzer Ginseng

Goryeo Heuksam

보성웅치올벼쌀 (Boseong Ungchi Olbyeossal)

Reis

Boseong Ungchi Olbyeossal

김포쌀 (Gimpo Ssal (Rice))

Reis

Gimpo Ssal

진도검정쌀 (Jindo Black Rice)

Reis

Jindo Geomjeong Ssal

군산쌀 (Gunsan Ssal (Rice))

Reis

Gunsan Ssal

영월고추 (Yeongwol Red Pepper)

Chili

Yeongwol Gochu

영천포도 (Yeongcheon Grapes)

Traube

Yeongcheon Podo

무주사과 (Muju Apple)

Apfel

Muju Sagwa

삼척마늘 (Samcheok Garlic)

Knoblauch

Samcheok Maneul

김천자두 (Gimcheon Jadu (Plum))

Pflaume

Gimcheon Jadu

영동포도 (Yeongdong Grapes)

Traube

Yeongdong Podo

문경오미자 (Mungyeong Omija)

Omija (Magnolienbeere)

Mungyeong Omija

청도반시 (Cheongdo Seedless Flat Persimmon)

Kaki

Cheongdo Bansi

평창산양삼 (PyeongChang Wild-cultivated Ginseng)

Kultivierter Wildginseng

PyeongChang Sanyangsam

보은대추 (Boeun Jujube)

Jujube

Boeun Daechu

충주밤 (Chungju Bam (Chestnut))

Esskastanie

Chungju Bam

가평잣 (Gapyeong Korean Pine nuts)

Pinienkerne

Gapyeong Jat

정선곤드레 (Jeongseon Gondre)

Gondre (koreanische Distel)

Jeongseon Gondre

영동곶감 (Yeongdong Persimmon Dried)

Kaki

Yeongdong Gotgam

부여표고 (Buyeo Pyogo (Oak mushroom))

Shiitake-Pilz

Buyeo Pyogo

완도미역 (Wando Sea mustard)

Meersenf

Wando Miyeok

완도다시마 (Wando Sea tangle)

Seetang

Wando Dasima

기장미역 (Gijang sea mustard)

Meersenf

Gijang Miyeok

기장다시마 (Gijang sea tangle)

Seetang

Gijang Dasima

완도김 (Wando Laver)

Gim-Algen (Porphyra)

Wando Gim

장흥김 (Jangheung Laver)

Gim-Algen (Porphyra)

Jangheung Gim

여수굴 (Yeosu Gul (Yeosu Oyster))

Auster

Yeosu Gul

고흥미역 (Goheung Dried Sea mustard)

Meersenf

Goheung Miyeok

고흥다시마 (Goheung Dried Sea tangle)

Seetang

Goheung Dasima

신안김 (Sinan Gim (Laver))

Gim-Algen (Porphyra)

Sinan Gim

해남김 (Haenam Gim (Laver))

Gim-Algen (Porphyra)

Haenam Gim

고흥김 (Goheung Laver)

Gim-Algen (Porphyra)

Goheung Gim

고흥굴 (Goheung Gul (Oyster))

Auster

Goheung Gul



Anhang IV

Abschnitt 1

Weine mit Ursprung in der Europäischen Union

Ländercode

Bezeichnung

Transkription in koreanischen Schriftzeichen

CY

Κουμανδαρία (Transkription in lateinischen Buchstaben: Commandaria)

꼬만다리아

DE

Franken

프랑켄

ES

Utiel-Requena

우띠엘 레께나

FR

Pays d'Oc

패이 독  / 뻬이 독

FR

Romanée-Conti

로마네 콘티 / 로마네 꽁띠

FR

Pauillac

포이약 / 뽀이약

FR

Saint-Estèphe

세인트 에스테브 / 쎙 에스테프

IT

Prosecco

프로세코

RO

Cotnari

코트나리

SI

Vipavska dolina

비파브스카 돌리나

SK

Vinohradnícka oblasť Tokaj

비노흐라드니스카 오블라스트 토카이



Abschnitt 2

Spirituosen mit Ursprung in der Europäischen Union

Ländercode

Bezeichnung

Transkription in koreanischen Schriftzeichen

CY

Ζιβανία / Τζιβανία / Ζιβάνα / Zivania

지바니아

ES

Brandy del Penedés

브란디 델 뻬네데스

EL

Τσίπουρο / Tsipouro

치푸로

IE

Irish Cream

아이리쉬 크림

LT

Originali lietuviška degtinė / Original Lithuanian vodka

오리지널 리투아니아 보드카

BE, NL, FR, DE

Genièvre / Jenever / Genever

예네이버/제니버





Anhang V

Zu schützender Name

Transkription in lateinischen Buchstaben

무주머루와인 (Muju Wild Grape Wine)

Muju Meoru Wine


Anhang VI

FRANKREICH

Huile essentielle de lavande de Haute-Provence / Essence de lavande de Haute-Provence 20

Etherisches Lavendelöl

윌 에썽씨엘 드 라벙드 드 오뜨 프로방스 / 에썽스 드 라벙드 드 오뜨 프로방스 (오뜨 프로방스 라벙드 에센스 오일)

ITALIEN

Prosciutto di San Daniele 21

Schinken

프로슈토 디 산 다니엘레(생햄)

SPANIEN

Jamón de Teruel / Paleta de Teruel 22

Schinken

하몬 데 떼루엘 / 빨레따 데 떼루엘

Jabugo 23

Schinken

하부고

(1)    ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.
(2)    ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.
(3)    ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(4)    ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(5)    ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1.
(6)    ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14.
(7)    ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.
(8)    ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1.
(9)    ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(10)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(11)    대한민국정부 관보 20151 (Amtsblatt 20151) vom 21.12.2021, S. 47.
(12)    대한민국정부 관보 19907 (Amtsblatt 19907) vom 29.12.2020, S. 110.
(13)    대한민국정부 관보 20151 (Amtsblatt 20151) vom 21.12.2021, S. 39.
(14)    대한민국정부 관보 20163 별권1 (Amtsblatt 20163, Sonderband 1) vom 6.1.2021, S. 4
(15)    ABl. L 114 vom 30.4.2019, S. 7.
(16)    „Huile essentielle de lavande de Haute-Provence“ wurde zu „Huile essentielle de lavande de Haute-Provence/Essence de lavande de Haute-Provence“ (Transkription:  에썽씨엘  라벙드  오뜨 프로방스 / 에썽스  라벙드  오뜨 프로방스 (오뜨 프로방스 라벙드 에센스 오일) – „Prosciutto di S. Daniele“ wurde zu „Prosciutto di San Daniele“ (Transkription unverändert) – „Jamon de Teruel“ wurde zu „Jamón de Teruel/Paleta de Teruel“ (Transkription: 하몬  떼루엘 / 빨레따  떼루엘) – „Jamón de Huelva“ wurde zu „Jabugo“ (Transkription: 하부고).
(17)    ABl. L 58 vom 1.3.2013, S. 9.
(18)    대한민국 관보 17538(2) (Amtsblatt 17538, Sonderband 2) vom 28.6.2011, S. 800
(19)

   Der Schutz der g. A. „Kalamata“ steht der Verwendung des Namens einer Pflanzensorte in Bezug auf Oliven im Hoheitsgebiet Koreas nicht entgegen. Mit dieser Formulierung wird der durch das Abkommen bereits gewährte Schutz der geschützten g. A. „Elia Kalamatas“ weder geändert noch geschmälert.

(20)    „Huile essentielle de lavande de Haute-Provence“ wurde zu „Huile essentielle de lavande de Haute-Provence / Essence de lavande de Haute-Provence“.
(21)    „Prosciutto di S. Daniele“ wurde zu „Prosciutto di San Daniele“.
(22)    „Jamon de Teruel“ wurde zu „Jamón de Teruel / Paleta de Teruel“.
(23)    „Jamón de Huelva“ wurde zu „Jabugo“.