Brüssel, den 23.8.2022

COM(2022) 415 final

2022/0244(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2023 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 über die Gemeinsame Fischereipolitik (im Folgenden die „GFP-Grundverordnung“) müssen bei der Nutzung der biologischen Meeresressourcen die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) ermöglicht. Ein wichtiges Instrument hierzu ist die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten in Form von zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches, TACs) und Quoten.

In der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zur Festlegung des Mehrjahresplans für die Ostsee sind zudem Zielspannen für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt. Diese Spannen wurden in diesem Vorschlag zugrunde gelegt, um die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) umzusetzen und insbesondere den MSY zu erreichen und beizubehalten.

Mit diesem Vorschlag sollen die Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten für 2023 für die kommerziell wichtigsten Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee festgesetzt werden. Dieser Vorschlag zielt auch darauf ab, die Freizeitfischerei auf See so weit zu regeln, wie dies für die Erhaltung der unter diese Verordnung fallenden Fischbestände erforderlich ist. Um die jährlichen TAC- und Quotenentscheidungen zu vereinfachen und übersichtlicher zu gestalten, werden die Fangmöglichkeiten für die Ostsee seit 2006 in einer eigenen Verordnung festgesetzt.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Mit dem Vorschlag werden Quoten in einer Höhe festgesetzt, die mit den Zielen der GFP-Grundverordnung im Einklang steht.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen und Vorschriften der GFP sowie mit der Politik der Union für nachhaltige Entwicklung.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus nachstehenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die GFP ist eine gemeinsame Politik. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV muss der Rat Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten erlassen.

Mit diesem Vorschlag für eine Verordnung des Rates werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugeteilt. Nach Artikel 16 Absätze 6 und 7 und Artikel 17 der GFP-Grundverordnung steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Fangmöglichkeiten gemäß den in den genannten Artikeln festgelegten Kriterien auf Regionen oder Betreiber aufzuteilen. Somit verfügen die Mitgliedstaaten über einen großen Spielraum bei der Entscheidung über ihr bevorzugtes soziales/ökonomisches Modell, nach dem die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten genutzt werden sollen.

Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet diese Art von Verordnung jedes Jahr, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Durchführung liegen bereits vor.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Dies ist ein Vorschlag zur Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 AEUV.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Fischerei in der EU: Sachstand und Orientierungslinien für 2023“ (COM(2022) 253 final), wurde der Beirat für die Ostsee konsultiert. Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) lieferte die wissenschaftlichen Grundlagen für den Vorschlag. Die vorgebrachten vorläufigen Standpunkte der Interessenträger zu allen betroffenen Beständen wurden berücksichtigt, sofern sie derzeitigen Maßnahmen nicht zuwiderlaufen und den Zustand gefährdeter Ressourcen nicht verschlechtern.

Die wissenschaftlichen Gutachten zu den Fangbeschränkungen und zum Zustand der Bestände wurden auch auf dem regionalen Forum BALTFISH im Juni 2022 mit den Mitgliedstaaten erörtert.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der ICES, eine wissenschaftliche Einrichtung, wurde konsultiert.

Die Union holt jedes Jahr vom ICES wissenschaftliche Gutachten zum Zustand wichtiger Fischbestände ein. Die eingegangenen Gutachten betreffen alle Bestände in der Ostsee, und für die kommerziell wichtigsten Bestände werden TACs vorgeschlagen. 3

Folgenabschätzung

Der Vorschlag ist Teil einer langfristigen Strategie, bei der die Fischerei so angepasst wird, dass ein dauerhaft nachhaltiges Niveau erreicht und aufrechterhalten wird. Dieser Ansatz soll mit der Zeit zu einem gleichbleibenden fischereilichen Druck, höheren Quoten und damit höheren Einkommen für die Fischer und ihre Familien führen. Größere Anlandemengen dürften sich für die Fischwirtschaft, die Verbraucher, die Verarbeitungsindustrie und den Einzelhandel wie auch die übrigen mit gewerblicher Fischerei und Freizeitfischerei im Zusammenhang stehenden Bereiche positiv auswirken. In diesem Zusammenhang muss, insbesondere für die Ostsee, der Zusammenhang zwischen nachhaltiger Fischerei und einer gesunden Meeresumwelt betont werden. Die Biodiversitätsstrategie und die damit verbundenen Initiativen, insbesondere der bevorstehende Aktionsplan für Fischerei und Meeresumwelt, sind Instrumente, um dieses Ziel zu erreichen.

Bis 2019 gelang es durch die Entscheidungen über die Fangmöglichkeiten in der Ostsee, bei allen Beständen mit Ausnahme des Herings in der westlichen Ostsee die fischereiliche Sterblichkeit bei Beständen, für die MSY-Gutachten vorlagen, zum Zeitpunkt der Festsetzung der TACs mit den MSY-Spannen in Einklang zu bringen. Gleichzeitig haben diese Entscheidungen offenbar auch dazu beigetragen, Bestände wiederaufzufüllen und wieder ein Gleichgewicht zwischen Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten herzustellen. 2019 zeigte sich jedoch, dass Dorsch in der östlichen Ostsee stark unter Druck geraten war. Nach Schätzungen des ICES wird dieser Bestand vermutlich auch in den kommenden Jahren in einem erschöpften Zustand bleiben. 2021 wurde deutlich, dass auch der Dorschbestand in der westlichen Ostsee seit vielen Jahren unter dem nachhaltigen Niveau (d. h. unter Blim) liegt, und der ICES betonte, dass mehrere Lachspopulationen dezimiert sind. Außerdem liegt die Biomasse von Hering in der mittleren Ostsee seit 2020 unter einem gesunden Niveau (d. h. unterhalb von Btrigger), während der Bottnische Hering diesem Grenzwert 2022 sehr nahe kam. Daher müssen weitere Fortschritte erzielt werden, um alle Bestände wieder aufzufüllen und sie auf MSY-Niveau zu bringen.

Der ICES veröffentlichte am 31. Mai 2022 sein wissenschaftliches Gutachten für die Bestände in der Ostsee, nur das ICES-Gutachten für Hering in der westlichen Ostsee wurde erst am 30. Juni 2022 veröffentlicht. Der ICES schätzt, dass die Biomasse von Hering in der westlichen Ostsee und Dorsch in der östlichen und westlichen Ostsee nach wie vor unterhalb sicherer biologischer Grenzen liegt. Die Biomasse von Hering in der mittleren Ostsee liegt weiterhin unterhalb gesunder Grenzen. Für Dorsch in der östlichen Ostsee und Lachs im Finnischen Meerbusen werden Empfehlungen im Rahmen des Vorsorgeansatzes abgegeben. Für die übrigen acht Bestände werden Empfehlungen auf der Grundlage von MSY-Gutachten abgegeben:

·Sprotte, Hering im Rigaischen Meerbusen und Scholle sind auf einem gesunden Niveau;

·Hering im Bottnischen Meerbusen ist auf ein Niveau gefallen, das knapp über dem gesunden Niveau liegt;

·Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen und mittleren Ostsee liegen unterhalb des gesunden Niveaus;

·der Zustand der verschiedenen Lachspopulationen im Hauptbecken ist nach wie vor sehr unterschiedlich.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen wird vorgeschlagen, i) die Fangmöglichkeiten für Lachs im Finnischen Meerbusen beizubehalten, ii) für Lachs im Hauptbecken weiterhin den regionalisierten Ansatz zu verfolgen und iii) die Beifang-TACs für Hering in der westlichen Ostsee und Dorsch in der westlichen und östlichen Ostsee unverändert zu lassen. Mit dem Vorschlag würden die Fangmöglichkeiten für Hering in der mittleren Ostsee um 14 % und für Scholle um 25 % erhöht. Gleichzeitig würden die Fangmöglichkeiten für Hering im Bottnischen Meerbusen um 28 %, für Hering im Rigaischen Meerbusen um 4 % und für Sprotte um 20 % verringert.

Was die wirtschaftlichen Auswirkungen betrifft, bedeutet der Vorschlag für 2023 für alle Mitgliedstaaten somit eine Verringerung der Fangmöglichkeiten. Insgesamt sieht der Vorschlag Fangmöglichkeiten in der Ostsee von rund 402 000 Tonnen vor, was gegenüber den Fangmöglichkeiten 2022 einer Verringerung um 15,6 % entspricht.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag sieht eine flexible Anwendung der Quotentauschmechanismen vor, die bereits in den Vorjahren mit den Verordnungen über die Fangmöglichkeiten in der Ostsee eingerichtet wurden. Es werden keine neuen Vorschriften oder neuen Verwaltungsverfahren für (Unions- oder nationale) Behörden eingeführt, die den Verwaltungsaufwand erhöhen könnten.

Dieser Vorschlag betrifft eine jährliche Verordnung, die für das Jahr 2023 gilt, und enthält daher keine Revisionsklausel.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Überwachung der Ausschöpfung von Fangmöglichkeiten in Form von TACs und Quoten wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates eingeführt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dem Vorschlag werden die Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2023 festgesetzt.

Die Verordnung (EU) 2016/1139 über den Mehrjahresplan für die Ostsee ist am 20. Juli 2016 in Kraft getreten. Gemäß dem Mehrjahresplan müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen des Plans festgesetzt werden und den Zielspannen für die fischereiliche Sterblichkeit entsprechen, die in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, die insbesondere vom ICES oder einem vergleichbaren unabhängigen wissenschaftlichen Gremium erstellt wurden, angegeben sind. Für Bestände, für die ein MSY-Gutachten vorliegt, ist in Artikel 4 Absatz 3 des Mehrjahresplans vorgesehen, dass die TAC grundsätzlich auf oder unter den Wert der fischereilichen Sterblichkeit festgesetzt wird, der zum MSY führt (d. h. „Wert des FMSY-Punkts“ bzw. „untere Spannen von FMSY“). Gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Mehrjahresplans kann die TAC jedoch auch stets unterhalb der Spannen von FMSY festgesetzt werden. Unter den in Artikel 4 Absatz 5 des Mehrjahresplans genannten Bedingungen kann die TAC bei gesunden Beständen über dem Wert des FMSY-Punktes („obere Spanne von FMSY“) festgesetzt werden. Für Bestände mit einer Biomasse unterhalb gesunder Grenzen – d. h. unterhalb des Referenzpunkts für die Biomasse des Laicherbestands, bei dessen Unterschreiten Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Bestand wieder über das Niveau anzuheben, das den MSY ermöglicht („Btrigger“) – ist in Artikel 5 Absatz 1 des Mehrjahresplans vorgesehen, dass geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen werden müssen, um sicherzustellen, dass der Bestand rasch wieder ein gesundes Niveau erreicht. Insbesondere muss die TAC unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse auf einem niedrigeren Niveau unterhalb der oberen Spanne von FMSY festgesetzt werden. Liegt die Biomasse eines Bestands sogar unterhalb sicherer biologischer Grenzen – d. h. unterhalb des Referenzpunkts für die Biomasse des Laicherbestands, bei dessen Unterschreiten die Reproduktionsfähigkeit des Bestands möglicherweise verringert ist („Blim“) – sind gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Mehrjahresplans zusätzliche Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Abhilfemaßnahmen wären insbesondere die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder die entsprechende Verringerung der Fangmöglichkeiten für diese Bestände oder andere Bestände in den Fischereien. Auch andere Abhilfemaßnahmen können ergriffen werden, die jedoch operativ mit den Fangmöglichkeiten verbunden sein sollten. Die Maßnahmen sollten anhand der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Situation ausgewählt werden.

Nach der GFP-Grundverordnung müssen die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die eine Empfehlung im Rahmen des Vorsorgeansatzes abgegeben wird, auf einem Niveau festgesetzt werden, das die Erhaltung dieser Bestände in zumindest vergleichbarem Umfang gewährleistet. Gemäß Erwägungsgrund 8 der GFP-Grundverordnung sollte zudem bei Bewirtschaftungsentscheidungen bezüglich gemischter Fischereien der Schwierigkeit Rechnung getragen werden, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, insbesondere wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass es sehr schwierig ist, das Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) durch eine stärkere Selektivität bei den verwendeten Fanggeräten zu vermeiden.

Die Fangmöglichkeiten werden im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 (in Bezug auf den Grundsatz der relativen Stabilität) und Artikel 16 Absatz 4 (in Bezug auf die Ziele der GFP und die Bestimmungen von Mehrjahresplänen) der GFP-Grundverordnung vorgeschlagen.

Bei Beständen, die mit der Russischen Föderation geteilt werden, wurden zur Festsetzung der Unionsquoten die entsprechenden Mengen dieser Bestände von den vom ICES empfohlenen TACs abgezogen. Die den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesenen TACs und Quoten sind im Anhang dieses Vorschlags aufgeführt.

Bei Hering in der westlichen Ostsee hat die vom ICES geschätzte Bestandsgröße leicht zugenommen, sie liegt aber nach wie vor bei lediglich 59 % von Blim. Der ICES geht davon aus, dass die Biomasse auch ohne jegliche Befischung noch mindestens bis 2025 unterhalb Blim bleiben wird. Die Rekrutierung ist seit vielen Jahren gering und liegt weiterhin auf einem historischen Tiefstand. Da keines der Fangszenarien dazu führen würde, dass die Biomasse in naher Zukunft wieder über Blim steigt, empfiehlt der ICES im fünften Jahr in Folge, keine Fänge zuzulassen. 2021 beschloss der Rat, die gezielte Fischerei mit Ausnahme der rein wissenschaftlichen Fischerei und der kleinen Küstenfischerei gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 4 des Mehrjahresplans einzustellen. Darüber hinaus beschloss der Rat, eine TAC für unvermeidbare Beifänge festzusetzen, um zu verhindern, dass andere Fischereien aufgrund des Choke-Effekts ebenfalls eingestellt werden müssen. Da diese Abhilfemaßnahmen noch nicht lange genug gelten, um zu einer verbesserten Bestandslage zu führen, schlägt die Kommission vor, weiterhin keine gezielte Fischerei zuzulassen und die TAC unverändert beizubehalten.

Für Dorsch in der östlichen Ostsee ist der ICES immer noch nicht in der Lage, die Werte der FMSY-Spannen zu bestimmen. Daher sprach er für 2023 eine Empfehlung im Rahmen des Vorsorgeansatzes aus. Im vierten Jahr in Folge empfiehlt der ICES, keine Fänge zuzulassen. Der ICES schätzt, dass die Bestandsgröße weiterhin unterhalb von Blim liegt und auch ohne jegliche Befischung mittelfristig darunter bleiben wird. Darüber hinaus geht der ICES davon aus, dass die Biomasse 2021 kaum zugenommen hat und die Rekrutierung nach wie vor auf einem historischen Tiefstand ist. Aufgrund des dezimierten Bestands wurden seit 2019 strenge Maßnahmen ergriffen. Die gezielte Fischerei auf Dorsch in der östlichen Ostsee wurde mit Ausnahme rein wissenschaftlicher Fischereien geschlossen, und die TAC ist auf unvermeidbare Beifänge beschränkt, um zu verhindern, dass die meisten anderen Fischereien in der Ostsee aufgrund des Choke-Effekts eingestellt werden müssen. Weitere operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundene Abhilfemaßnahmen wurden ergriffen, und zwar in Form einer Sperrzeit während der Hauptlaichsaison und einer Schließung der potenziellen Laichgebiete. Ausnahmen gelten für rein wissenschaftliche Fischereien, bestimmte kleine Küstenfischereien mit passivem Fanggerät und pelagische Fischereien für den menschlichen Verzehr außerhalb der wichtigsten potenziellen Laichgebiete. Zudem ist die Freizeitfischerei seit 2020 im Hauptverbreitungsgebiet des Bestands verboten, da die Fangmengen im Vergleich zur Beifang-TAC erheblich wären. Da diese Abhilfemaßnahmen noch nicht lange genug gelten, um zu einer verbesserten Bestandslage zu führen, schlägt die Kommission vor, sie weiterzuführen und die TAC unverändert beizubehalten.

Für Dorsch in der westlichen Ostsee besagen die Schätzungen des ICES seit vielen Jahren, dass der Bestand instabil ist und die Bestandsgröße unterhalb von Btrigger liegt. Daher wurden die Fangmöglichkeiten erheblich verringert und flankierende Maßnahmen ergriffen, wie etwa Sperrzeiten während der Laichsaison und Beschränkungen des Freizeitangelns. Jedes Jahr wurde prognostiziert, dass sich der Bestand im darauf folgenden Jahr erholen würde, dies ist bislang jedoch nicht eingetreten. 2021 stellte der ICES fest, dass seine früheren Bewertungen erhebliche Unstimmigkeiten aufwiesen. Daher nahm er eine eingehendere Bewertung vor. Diese zeigte, dass der Bestand in den vergangenen zehn Jahren zumeist sogar unter Blim lag. Daher empfahl der ICES, die Gesamtfänge deutlich zu reduzieren. Der Rat beschloss, die gezielte Fischerei mit Ausnahme rein wissenschaftlicher Fischereien einzustellen und die TAC auf unvermeidbare Beifänge zu beschränken, um die Einstellung anderer Fischereien aufgrund des Choke-Effekts zu vermeiden. Bestehende weitere Abhilfemaßnahmen, die operativ mit den Fangmöglichkeiten verbunden sind, wurden beibehalten oder verstärkt. Die Sperrzeit während der Hauptlaichsaison und die Schließung der potenziellen Laichgebiete wurden mit Ausnahmen für rein wissenschaftliche Fischereien, bestimmte kleine Küstenfischereien mit passivem Fanggerät, pelagische Fischereien für den menschlichen Verzehr außerhalb der wichtigsten potenziellen Laichgebiete und die Muschelfischerei mit Dredgen in bestimmten flachen Gewässern beibehalten. Darüber hinaus wurde die Sperrzeit während der Laichsaison auch auf das Freizeitangeln ausgedehnt. Außerhalb dieses Zeitraums wurde die zulässige Fangmenge für Freizeitangler auf einen Fisch pro Fischer und Tag herabgesetzt.

In seinem diesjährigen Gutachten stellt der ICES fest, dass die Rekrutierung 2022 etwas höher als in den Vorjahren sein dürfte. Die Bestandsbiomasse ist jedoch weiter zurückgegangen und liegt nun nur noch bei 38 % von Blim. Dennoch besteht die Fangempfehlung bezüglich des Werts des FMSY-Punkts darin, die Gesamtfänge zu erhöhen (wie 2021 ist der ICES nicht in der Lage, getrennte Fangempfehlungen für gewerbliche Fänge und Fänge aus der Freizeitfischerei vorzulegen), und es wird davon ausgegangen, dass die Biomasse 2024 über Blim liegen wird. Gleichzeitig verweist der ICES darauf, dass seine kurzfristige Prognose viel unsicherer ist als sonst, da in dem Bewertungsmodell bestimmte (wahrscheinlich erhebliche) unbekannte Mortalitätsfaktoren nicht berücksichtigt sind. Deshalb betont der ICES das hohe Risiko, dass bei Fangmengen in Höhe des Werts des FMSY-Punkts die Biomasse auch 2024 unter Blim liegen wird. Angesichts der sehr geringen Bestandsgröße, der Erwägungen des ICES und der bisherigen Unsicherheiten bei der Bestandsschätzung schlägt die Kommission vor, einen vorsichtigen Ansatz zu verfolgen, indem die TAC und die derzeitigen Abhilfemaßnahmen unverändert beibehalten werden.

2020 schätzte der ICES, dass die Biomasse von Hering in der mittleren Ostsee unter Btrigger gesunken war. 2021 ging sie sogar noch weiter zurück und näherte sich Blim an. Die Fangmöglichkeiten wurden erheblich verringert, woraufhin die Bestandsgröße wieder zunahm; sie liegt jedoch nach wie vor unter Btrigger. Seit 2015 ist keine starke Rekrutierung mehr erfolgt, und der wichtigste Faktor für die Festsetzung der derzeitigen Fangmöglichkeiten ist die Stärke des Jahrgangs 2019. Die Schätzungen für diesen Jahrgang schwanken jedoch. 2020 schätzte der ICES den Jahrgang 2019 als stark ein, im letzten Jahr als unterdurchschnittlich und in diesem Jahr als überdurchschnittlich. Auf dieser Grundlage empfiehlt der ICES, die Fangmöglichkeiten deutlich zu erhöhen, betont jedoch, dass der Bestand auf einem einzigen Jahrgang beruht, von dem nicht einmal sicher ist, wie stark er tatsächlich ist. Daher schlägt die Kommission vor, im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des Mehrjahresplans einen vorsichtigen Ansatz zu verfolgen und die Fangmöglichkeiten auf den niedrigsten Wert der FMSY-Spanne festzusetzen.

Die Bewertung von Hering im Bottnischen Meerbusen war in den vergangenen Jahren mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Die Biomasse ist seit 2010 kontinuierlich rückläufig. 2019 musste der ICES aufgrund von im Rückblick festgestellten starken Verzerrungen sein Gutachten in die ICES-Datenkategorie 3 (Empfehlung im Rahmen des Vorsorgeansatzes) herabstufen. Nach einigen intensiven Arbeiten hat der ICES das MSY-Gutachten 2021 wieder in die ICES-Datenkategorie 1 (MSY-Gutachten) hinaufgestuft. Der ICES ging davon aus, dass die Biomasse endlich wieder zunahm, und empfahl eine deutliche Erhöhung der Fangmöglichkeiten. Er schätzt nun, dass die Biomasse des Bestands in den zurückliegenden Jahren viel kleiner war als angenommen und auf ein Niveau gesunken war, das knapp über Btrigger lag. Nach Angaben des ICES ist diese Entwicklung wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die Heringe kleiner werden, ein Phänomen, das bereits seit einiger Zeit in bestimmten Küstenfischereien beobachtet wird. Das Gewichts-Alters-Verhältnis war bereits in den letzten 15 Jahren niedrig und ging 2021 weiter zurück. Das einzige Fangszenario, das vom ICES empfohlen wird und bei dem der Bestand 2024 über Btrigger bleiben würde, ist der niedrigste Wert der FMSY-Spanne. Aufgrund der negativen Entwicklung des Bestands und um zu verhindern, dass er unter Btrigger fällt, schlägt die Kommission vor, die Fangmöglichkeiten auf den niedrigsten Wert der FMSY-Spanne festzusetzen.

Beim ICES-Gutachten für Hering im Rigaischen Meerbusen bestehen keine spezifischen Einschränkungen, sodass die vorgeschlagene TAC dem Wert des FMSY-Punkts entspricht.

Dem ICES zufolge liegt die Biomasse von Sprotte auf einem gesunden Niveau, aber der fischereiliche Druck lag in der Vergangenheit über dem FMSY. Zudem empfiehlt der ICES, Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Arten zu berücksichtigen, da Sprotte ein wichtiger Futterbestandteil von Dorschen ist. Daher schlägt die Kommission vor, die TAC im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Mehrjahresplans in der unteren FMSY-Spanne festzusetzen.

Die TAC für Scholle beruht auf i) dem MSY-Gutachten für den Bestand in den Unterdivisionen 21, 22 und 23 und ii) dem MSY-Gutachten für den Bestand in den Unterdivisionen 24 bis 32, das in diesem Jahr in die ICES-Datenkategorie 2 (MSY-Gutachten) heraufgestuft wurde. Beide Bestände entwickeln sich gut, doch sollten Wechselwirkungen zwischen den Arten berücksichtigt werden. Dorsch ist ein unvermeidbarer Beifang in der Schollenfischerei, und die Beifangmengen können erheblich sein, insbesondere solange keine selektiveren Fanggeräte eingesetzt werden. Die Kommission schlägt vor, die Fangmöglichkeiten für beide Dorschbestände in der Ostsee auf einem sehr niedrigen Niveau beizubehalten. Daher schlägt die Kommission vor, die TAC für Scholle im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Mehrjahresplans in der unteren FMSY-Spanne festzusetzen.

Seit vielen Jahren stellt der ICES fest, dass der Zustand der Flusslachsbestände in der Ostsee sehr heterogen ist, wobei einige gesund, andere dagegen sehr schwach sind. Für Lachs im Hauptbecken legte der ICES ein MSY-Gutachten vor; für Lachs im Finnischen Meerbusen sprach er eine Empfehlung auf der Grundlage des Ansatzes für datenbegrenzte Bestände aus. Nach einer eingehenden Bewertung des Bestands beschloss der ICES, diesen Ansatz 2020 auch auf das Hauptbecken anzuwenden. Nach weiteren Arbeiten legte der ICES 2021 erneut ein MSY-Gutachten vor. In diesem Gutachten hieß es jedoch erstmals, dass alle gewerblichen Fänge und alle im Rahmen der Freizeitfischerei getätigten Fänge von Lachs im Hauptbecken, die naturgemäß im Rahmen von gemischten Fischereien aus gesunden und schwachen Flussbeständen getätigt werden, zum Schutz der schwachen Flussbestände eingestellt werden sollten. Gleichzeitig vertrat der ICES jedoch auch die Auffassung, dass es nach wie vor dem Vorsorgeansatz entspräche, wenn die derzeitige gezielte Fischerei in den Küstengebieten des Bottnischen Meerbusens und der Ålandsee während der Lachswanderung im Sommer fortgesetzt würde. Daher beschloss der Rat, die gezielte Lachsfischerei im Hauptbecken einzustellen und eine Beifang-TAC für unvermeidbare Beifänge festzusetzen, wobei eine Ausnahme für rein wissenschaftliche Fischereien galt, während die gezielte Lachsfischerei im Sommer in den genannten nördlichen Küstengebieten fortgeführt wurde. Der Rat nahm ferner weitere operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundene Abhilfemaßnahmen an. Die Fischerei mit Langleinen jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien wurde verboten. Darüber hinaus gilt in der Freizeitfischerei eine tägliche Obergrenze von einem gekennzeichneten Lachs pro Fischer, wenn die gezielte gewerbliche Fischerei eingestellt ist. Für Lachs im Finnischen Meerbusen setzte der Rat die TAC gemäß der Empfehlung des ICES im Rahmen des Vorsorgeansatzes fest. 2022 konnte die zuständige ICES-Arbeitsgruppe aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine nicht zusammentreten, und der ICES beschloss, seine Empfehlung für Lachs im Hauptbecken und für Lachs im Finnischen Meerbusen unverändert beizubehalten. Auf dieser Grundlage schlägt die Kommission vor, die beiden TACs unverändert zu belassen und die derzeitigen Abhilfemaßnahmen beizubehalten, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Fangen und Zurücksetzen in der Freizeitfischerei nicht zulässig ist, da nach Auffassung des ICES die Sterblichkeit nach der Freisetzung zu hoch ist, um die schwachen Populationen zu schützen.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für Bestände, für die vorsorgliche bzw. analytische TACs gelten. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung muss der Rat bei der Festsetzung der TACs festlegen, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere auf der Grundlage der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde der Flexibilitätsmechanismus für alle Bestände eingeführt, für welche die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 9 der GFP-Grundverordnung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt und die Verwirklichung der GFP-Ziele behindert werden, sollte daher klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nur Anwendung finden, wenn die Mitgliedstaaten die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der GFP-Grundverordnung nicht anwenden.

Die Kommission schlägt ferner vor, die Verordnung (EU) 2022/109 des Rates zu ändern, um eine TAC für Stintdorsch festzusetzen, für den das Fischwirtschaftsjahr am 1. November 2022 beginnt. Die Höhe der TAC wird mit „pm“ (pro memoria) angegeben, solange das für Anfang Oktober 2022 erwartete ICES-Gutachten noch nicht vorliegt und die Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich noch nicht abgeschlossen sind.



2022/0244 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2023 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sind Bestandserhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei und anderer Beratungsgremien sowie aller von Beiräten für die jeweiligen geografischen Zuständigkeitsbereiche erhaltenen Gutachten und aller gemeinsamen Empfehlungen von Mitgliedstaaten, zu erlassen.

(2)Der Rat muss Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ mit diesen Fangmöglichkeiten verbundener Bedingungen, erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats gewährleisten.

(3)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt die Gemeinsame Fischereipolitik darauf ab, den Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) ermöglicht, soweit möglich bis 2015, und unter allen Umständen schrittweise für alle Bestände bis spätestens 2020 zu erreichen. Ziel des Übergangszeitraums bis 2020 war es, das Erreichen des MSY für alle Bestände und die möglichen sozioökonomischen Auswirkungen eventueller Anpassungen der entsprechenden Fangmöglichkeiten miteinander in Einklang zu bringen.

(4)Daher sollten die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Auswirkungen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer fairen Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der während der Konsultationen mit den Interessenträgern geäußerten Meinungen festgesetzt werden.

(5)Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt (im Folgenden der „Mehrjahresplan“). Der Mehrjahresplan zielt darauf ab zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden biologischen Meeresressourcen die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne gelten, im Einklang mit den Bestimmungen dieser Mehrjahrespläne festgesetzt.

(6)Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 waren die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgelisteten Bestände so festzusetzen, dass so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 die fischereiliche Sterblichkeit im Einklang mit den Spannen von MSY erreicht wird. Die Fangbeschränkungen, die 2023 für die betreffenden Bestände in der Ostsee gelten, sollten daher im Einklang mit den Zielen des Mehrjahresplans festgelegt werden.

(7)Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) veröffentlichte am 31. Mai 2022 sein jährliches Bestandsgutachten für die Bestände in der Ostsee, mit Ausnahme seines Gutachtens für Hering in der westlichen Ostsee, das am 30. Juni 2022 veröffentlicht wurde. Der ICES weist darauf hin, dass die Biomasse von Hering in der westlichen Ostsee in den ICES-Unterdivisionen 20 bis 24 leicht zugenommen hat, aber nur bei 59 % des Grenzreferenzpunkts für die Biomasse des Laicherbestands liegt, bei dessen Unterschreiten die Reproduktionsfähigkeit möglicherweise verringert ist (Blim). Darüber hinaus liegt die Rekrutierung nach wie vor auf einem historischen Tiefstand. Daher empfahl der ICES im fünften Jahr in Folge Nullfänge für Hering in der westlichen Ostsee. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 sind alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Außerdem müssen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Daher wurde 2022 die gezielte Fischerei auf Hering in der westlichen Ostsee eingestellt und eine sehr niedrige TAC für unvermeidbare Beifänge von Hering in der westlichen Ostsee festgesetzt, um das Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) zu vermeiden. Im Rahmen von Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen und unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 durchgeführt werden, sowie für Fischer in der kleinen Küstenfischerei mit bestimmtem passivem Fanggerät war jedoch eine gezielte Befischung von Hering in der westlichen Ostsee erlaubt. Angesichts des ICES-Gutachtens und der unveränderten Bestandslage empfiehlt es sich, die Fangmöglichkeiten und die damit operativ verbundenen Abhilfemaßnahmen beizubehalten.

(8)Was den Dorschbestand in der östlichen Ostsee anbelangt, so konnte der ICES seine im Rahmen des Vorsorgeansatzes abgegebenen Empfehlungen seit 2019 auf eine Bewertung mit verbesserter Datenlage stützen. Nach den Schätzungen des ICES liegt die Biomasse für den Dorschbestand in der östlichen Ostsee weiterhin unter Blim und hat seit 2021 kaum zugenommen. Daher empfahl der ICES im vierten Jahr in Folge Nullfänge für Dorsch in der östlichen Ostsee. Seit 2019 wurden in der Union strenge Bestandserhaltungsmaßnahmen erlassen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 wurde die gezielte Fischerei auf Dorsch in der östlichen Ostsee geschlossen und eine sehr niedrige TAC für unvermeidbare Beifänge von Dorsch in der östlichen Ostsee festgesetzt, um das Phänomen der limitierenden Arten zu vermeiden. Darüber hinaus wurden weitere operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundene Abhilfemaßnahmen ergriffen, und zwar in Form einer Sperrzeit während der Laichsaison sowie eines Verbots der Freizeitfischerei im Hauptverbreitungsgebiet des Bestands. Angesichts des ICES-Gutachtens und der unveränderten Bestandslage empfiehlt es sich, die Fangmöglichkeiten und die damit operativ verbundenen Abhilfemaßnahmen beizubehalten.

(9)Für den Dorschbestand in der westlichen Ostsee zeigten wissenschaftliche Schätzungen seit mehreren Jahren, dass die Biomasse des Laicherbestands unter dem Grenzreferenzpunkt lag, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (Btrigger). Daher wurden in den letzten Jahren immer strengere Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen. 2021 beschloss der ICES, eine eingehendere Bewertung vorzunehmen, die ergab, dass die Biomasse des Bestands an Dorsch in der westlichen Ostsee seit mehr als zehn Jahren zumeist unter Blim lag. Daher wurde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 die gezielte Fischerei auf Dorsch in der westlichen Ostsee eingestellt und eine sehr niedrige TAC für unvermeidbare Beifänge von Dorsch in der westlichen Ostsee festgesetzt, um das Phänomen der limitierenden Arten zu vermeiden. Darüber hinaus wurden weitere operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundene Abhilfemaßnahmen ergriffen, und zwar in Form einer erweiterten Sperrzeit während der Laichsaison, die auch für die Freizeitfischerei gilt, und der weiteren Verringerung der erlaubten täglichen Fangmenge in der Freizeitfischerei. In diesem Jahr korrigierte der ICES die Biomasse des Bestands nach unten, und trotz eines leichten Anstiegs im vergangenen Jahr wird die Biomasse auf weniger als 40 % von Blim geschätzt. Aufgrund leicht höherer Schätzungen bei der Rekrutierung und unklarer zusätzlicher Mortalitätsfaktoren, die der ICES derzeit nicht in sein Bewertungsmodell aufnehmen kann, lautet die Empfehlung zur fischereilichen Sterblichkeit, die zum MSY führt (FMSY), die Gesamtfänge zu erhöhen. Der ICES betont jedoch, dass seine kurzfristige Prognose höchst unsicher ist und dass angesichts der unklaren zusätzlichen Sterblichkeit mit einer Wahrscheinlichkeit von 66 % davon auszugehen ist, dass die Biomasse des Bestands 2024 unter Blim bleibt, wenn die Fangmöglichkeiten auf dem Wert des FMSY-Punkts festgesetzt werden. Darüber hinaus ist der ICES wie 2021 nicht in der Lage, getrennte Fangempfehlungen für gewerbliche Fänge und Fänge aus der Freizeitfischerei vorzulegen. Angesichts der rückläufigen Bestandslage und der Unsicherheit, was die Fangempfehlung auf dem Wert des FMSY-Punkts betrifft, ist es angebracht, den Vorsorgeansatz anzuwenden und die Fangmöglichkeiten in der bisherigen Höhe sowie die operativ damit verbundenen Abhilfemaßnahmen beizubehalten.

(10)Nach Schätzung des ICES war die Biomasse von Hering in der mittleren Ostsee 2020 unter Btrigger zurückgegangen und lag 2021 in der Nähe von Blim. In diesem Jahr schätzt der ICES, dass die Biomasse zwar zugenommen hat, aber immer noch unter Btrigger liegt. Der Bestand beruht ausschließlich auf dem Jahrgang 2019, und die Schätzungen, wie stark dieser ist, schwanken seit 2020 erheblich. Es empfiehlt sich daher, die Fangmöglichkeiten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 festzulegen.

(11)Die Biomasse von Hering im Bottnischen Meerbusen ist seit 2010 kontinuierlich rückläufig. 2019 beschloss der ICES, aufgrund von im Rückblick festgestellten starken Verzerrungen bei der Bestandsbewertung eine Empfehlung auf der Grundlage des Ansatzes für datenbegrenzte Bestände auszusprechen. Nach einer eingehenden Analyse konnte der ICES 2021 erneut ein MSY-Gutachten vorlegen. Das aktualisierte Gutachten für 2021 besagte, dass die Fangmöglichkeiten für 2021 deutlich erhöht werden konnten, da die Biomasse den Schätzungen zufolge endlich wieder zunahm. Für 2022 empfahl der ICES eine leichte Reduzierung der Fangmöglichkeiten. In dem Gutachten für 2023 korrigierte der ICES die Biomasse des Bestands jedoch erheblich nach unten. Dem ICES zufolge ist diese geringere Biomasse höchstwahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die Heringe kontinuierlich kleiner werden. Der ICES geht davon aus, dass die Biomasse des Bestands nun knapp über Btrigger liegt. Das einzige Fangszenario, das vom ICES empfohlen wird und bei dem der Bestand 2024 über Btrigger bleiben würde, ist der niedrigste Wert der FMSY-Spanne. Aufgrund der negativen Entwicklung des Bestands und um zu verhindern, dass er unter Btrigger fällt, sollten die Fangmöglichkeiten auf den niedrigsten Wert der FMSY-Spanne festgesetzt werden.

(12)Dem ICES-Gutachten für Scholle zufolge ist Dorsch Beifang in der Schollenfischerei. Dem ICES-Gutachten für Sprotte zufolge wird Sprotte in einer gemischten Fischerei mit Hering gefangen und ist für Dorsch eine Beuteart. Es empfiehlt sich, diese Wechselwirkungen zwischen den Arten zu berücksichtigen und die Fangmöglichkeiten für Scholle und Sprotte jeweils in der unteren FMSY-Spanne festzusetzen.

(13)Für Lachs in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 31 meldet der ICES bereits seit mehreren Jahren einen sehr heterogenen Zustand der Flussbestände. Nach einer eingehenden Analyse empfahl der ICES 2021, dass alle kommerziellen Fänge und Freizeitfänge im Hauptbecken, die naturgemäß im Rahmen von gemischten Fischereien aus gesunden und schwachen Flussbeständen getätigt werden, zum Schutz der schwachen Flussbestände eingestellt werden sollten. Der ICES war jedoch der Auffassung, dass die derzeitige gezielte Fischerei in den Küstengebieten des Bottnischen Meerbusens und der Ålandsee während der Lachswanderung im Sommer fortgesetzt werden könnte. Daher wurde eine spezifische TAC für Lachsbeifänge in diesen Gebieten festgesetzt; diese gilt nicht für: i) Fangtätigkeiten, die unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt werden, und ii) Küstenfischereien nördlich von 59° 30′ nördlicher Breite zwischen dem 1. Mai und dem 31. August. Zudem wurden weitere operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundene Abhilfemaßnahmen ergriffen, und zwar in Form von Einschränkungen beim Einsatz von Langleinen und einer täglichen Fangobergrenze in der Freizeitfischerei. 2022 behielt der ICES seine Empfehlung aus dem Jahr 2021 unverändert bei. Daher ist es angezeigt, die Fangmöglichkeiten und die operativ damit verbundenen Abhilfemaßnahmen beizubehalten und gleichzeitig klarzustellen, dass das Fangen und Zurücksetzen in der Freizeitfischerei nicht zulässig ist.

(14)Damit die Fangmöglichkeiten in der Küstenfischerei vollständig ausgeschöpft werden können, wurde 2019 eine begrenzte gebietsübergreifende Flexibilität für Lachs zwischen den ICES-Unterdivisionen 22 bis 31 und der ICES-Unterdivision 32 eingeführt. Angesichts der unveränderten Fangmöglichkeiten für diese beiden Bestände sollte die derzeitige Flexibilität aufrechterhalten werden.

(15)Das Fangverbot für Meerforelle jenseits der Vier-Seemeilen-Zone ab den Basislinien und die Begrenzung der Beifänge von Meerforelle auf 3 % der kombinierten Fangmenge von Meerforelle und Lachs haben wesentlich zu einem deutlichen Rückgang der Falschmeldungen von Fängen beigetragen, wobei insbesondere Lachsfänge als Meerforellenfänge gemeldet wurden. Deswegen sollte die betreffende Bestimmung aufrechterhalten werden, um das Niveau der Falschmeldungen weiterhin gering zu halten.

(16)Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch und Lachs sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Meerforellen- und Lachsbestände sollten strengere nationale Maßnahmen gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unberührt lassen.

(17)Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 7 , insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten an die Kommission. Deshalb sollten in der vorliegenden Verordnung die Codes für Anlandungen von unter diese Verordnung fallenden Beständen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Daten an die Kommission zu verwenden haben.

(18)Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates 8 wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für Bestände, für die vorsorgliche bzw. analytische TACs gelten. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 muss der Rat bei der Festsetzung der TACs festlegen, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus der jahresübergreifenden Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um daher zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewandt wird.

(19)Die Biomasse der Bestände von Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen Ostsee liegt unterhalb von Blim, und 2023 sind nur Beifänge, wissenschaftliche Fischereien und im Falle von Hering in der westlichen Ostsee bestimmte kleine Küstenfischereien erlaubt. Deshalb haben sich die Mitgliedstaaten, die im Rahmen der betreffenden TACs über eine Quote verfügen, verpflichtet, 2023 für diese Bestände die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht anzuwenden, damit 2023 die Fänge die für Dorsch in der östlichen Ostsee, Hering in der westlichen Ostsee und Dorsch in der westlichen Ostsee festgesetzten TACs nicht überschreiten. Darüber hinaus liegt die Biomasse fast aller Flusslachsbestände südlich von 59° 30′ nördlicher Breite unterhalb des Grenzreferenzpunkts für die Smolt-Produktion (Rlim), und 2023 sind nur Beifänge und wissenschaftliche Fischereien erlaubt. Daher sind die betreffenden Mitgliedstaaten für 2023 eine ähnliche Verpflichtung in Bezug auf die jahresübergreifende Flexibilität bei Lachsfängen im Hauptbecken eingegangen.

(20)In der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates 9 sind die Fangmöglichkeiten für Stintdorsch bis zum 31. Oktober 2022 in der ICES-Division 3a, in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in den Unionsgewässern des Untergebiets 4 sowie in den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a festgesetzt. Die Fangsaison für Stintdorsch erstreckt sich vom 1. November bis zum 31. Oktober. Damit die Fischerei am 1. November 2022 beginnen kann, muss auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Gutachten und nach Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2022 eine vorläufige TAC für Stintdorsch in der ICES-Division 3a, in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in den Unionsgewässern des Untergebiets 4 sowie in den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a festgesetzt werden. Diese vorläufige TAC sollte im Einklang mit dem am [7. Oktober 2022] veröffentlichten ICES-Gutachten festgesetzt werden. Die Verordnung (EU) 2022/109 sollte daher entsprechend geändert werden.

(21)Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden, sollten die die Ostsee betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung ab dem 1. Januar 2023 gelten. Die in der Verordnung (EU) 2022/109 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2022. Für Stintdorsch in der ICES-Division 3a, in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Gewässern der Union des ICES-Untergebiets 4 und in den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a sollte diese Verordnung jedoch für den Zeitraum der Fangsaison von Stintdorsch, d. h. vom 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2023, gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, da auch weiterhin eine nachhaltige Fischerei betrieben werden muss und die betreffenden Fischereien rechtzeitig zum Beginn der jeweiligen Fangsaison starten müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2023 festgesetzt und bestimmte gemäß der Verordnung (EU) 2022/109 festgesetzte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern geändert.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.

(2)Sie gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

Außerdem bezeichnet der Ausdruck

1.„Unterdivision“ eine Unterdivision des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) in der Ostsee entsprechend der Festlegung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 ;

2.„zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch – TAC) die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf;

3.„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC;

4.„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

TACs und Aufteilung

Die TACs, die Quoten und die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 5

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)Tausch von zugeteilten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässig sind;

d)zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, die unter die Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die betreffende Quote anzurechnen, fallen, sind in den entsprechenden TAC-Tabellen im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 7

Sperrzeiten zum Schutz des Laichens von Dorsch

(1)In den Unterdivisionen 25 und 26 ist die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät vom 1. Mai bis zum 31. August verboten.

(2)Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Verbot nicht

a)für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden;

b)für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt.

c)für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 25 pelagische Bestände zum unmittelbaren Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden, in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 50 Meter beträgt, und deren Anlandungen sortiert werden.

(3)Die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät ist in den Unterdivisionen 22 und 23 vom 15. Januar bis zum 31. März und in der Unterdivision 24 vom 15. Mai bis zum 15. August verboten.

(4)Abweichend von Absatz 3 gilt dieses Verbot nicht

a)für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden;

b)für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt.

c)für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 24 pelagische Bestände zum unmittelbaren Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden, in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 40 Meter beträgt, und deren Anlandungen sortiert werden;

d)für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 22 in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt, Muscheln mit Dredgen fangen.

(5)Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge gemäß Absatz 2 Buchstabe b oder c sowie Absatz 4 Buchstabe b, c oder d sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.

Artikel 8

Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22 bis 26

(1)In der Freizeitfischerei darf in den Unterdivisionen 22 und 23 und in der Unterdivision 24 innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien nicht mehr als ein Exemplar Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden. Vom 15. Januar bis zum 31. März ist die Freizeitfischerei auf Dorsch in diesen Gebieten hingegen ganz verboten.

(2)Die Freizeitfischerei auf Dorsch ist in der Unterdivision 24 jenseits von sechs Seemeilen von den Basislinien sowie in den Unterdivisionen 25 und 26 verboten.

(3)Dieser Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unberührt.

Artikel 9

Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Lachs in den Unterdivisionen 22 bis 31

(1)Die Freizeitfischerei auf Lachs, einschließlich des Fangens und Zurücksetzens von Lachs, ist in den Unterdivisionen 22 bis 31 verboten. Jeder unbeabsichtigt gefangene Lachs muss unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden.

(2)Abweichend von Absatz 1 ist die Freizeitfischerei auf Lachs unter den folgenden kumulativen Bedingungen gestattet:

a)Es darf nicht mehr als ein durch Fettflossenschnitt gekennzeichnetes Exemplar pro Fischer pro Tag gefangen und an Bord behalten werden;

b)alle an Bord behaltenen Exemplare jeder Fischart müssen ganz angelandet werden.

(3)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist Freizeitfischerei auf Lachs nördlich von 59° 30′ nördlicher Breite in Gebieten innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien vom 1. Mai bis zum 31. August gestattet.

(4)Dieser Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unberührt.

Artikel 10

Maßnahmen zur Erhaltung der Meerforellen- und Lachsbestände in den Unterdivisionen 22 bis 32

(1)Fischereifahrzeugen der Union ist die Fischerei auf Meerforelle jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien in den Unterdivisionen 22 bis 32 vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 verboten. Bei der Fischerei auf Lachs jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien in der Unterdivision 32 dürfen die Beifänge von Meerforelle zu keinem Zeitpunkt – weder an Bord noch angelandet nach jeder Fahrt – mehr als 3 % der Gesamtfangmenge von Lachs und Meerforelle ausmachen.

(2)Die Fischerei mit Langleinen jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien ist in den Unterdivisionen 22 bis 31 verboten.

(3)Dieser Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unberührt.

Artikel 11

Flexibilität

(1)Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(2)Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nutzt.

Artikel 12

Datenübermittlung

Wenn Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten zu Fangmengen oder angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestandscodes.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Änderung der Verordnung (EU) 2022/109

In Anhang IA Teil B der Verordnung (EU) 2022/109 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge in der ICES-Division 3a, den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 und den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a folgende Fassung:

Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

 

Gebiet:

3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

 

Trisopterus esmarkii

 

(NOP/2A3A4.)

 

 

Jahr

2022

2023

 

Analytische TAC

 

Dänemark

49 478

(1)(3)

pro memoria (pm)

(1)(6)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

9

(1)(2)(3)

pm

(1)(2)(6)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

36

(1)(2)(3)

pm

(1)(2)(6)

Union

49 524

(1)(3)

pm

(1)(6)

Vereinigtes Königreich

10 204

pm

Norwegen

0

(4)

pm

(4)

Färöer

0

(5)

pm

(5)

TAC

59 728

 

 

 

 

 

(1)

Bis zu 5 % der Quote darf aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Diese Quote darf nur in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 befischt werden.

(3)

Darf nur vom 1. November 2021 bis zum 31. Oktober 2022 gefangen werden.

(4)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(5)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst höchstens 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

(6)

Darf nur vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2022 gefangen werden.

 

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Artikel 13 gilt jedoch vom 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(2)    Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).
(3)     http://www.ices.dk/advice/Pages/Latest-Advice.aspx .
(4)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(5)    Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).
(6)    Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).
(7)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 ( ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1 ).
(8)    Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
(9)    Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 1).
(10)    Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

Brüssel, den 23.8.2022

COM(2022) 415 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2023 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern





TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

Bei Bezugnahmen auf Fanggebiete sind, sofern nicht anders angegeben, die ICES-Gebiete gemeint.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Entsprechungen zwischen den wissenschaftlichen und den gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Clupea harengus

HER

Hering

Gadus morhua

COD

Dorsch

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Salmo salar

SAL

Atlantischer Lachs

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Tabelle 1

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

Unterdivisionen 30-31

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/30/31.)

 

Finnland

 

65 649

Analytische TAC

 

 

Schweden

14 425

Union

80 074

TAC

 

80 074

 

 

 

 

 

Tabelle 2

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

Unterdivisionen 22–24

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/3BC+24)

 

Dänemark

 

110

(1)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

435

(1)

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Finnland

0

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Polen

103

(1)

Schweden

140

(1)

Union

788

(1)

TAC

788

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Hering durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

 

Abweichend von Absatz 1 ist der Fischfang im Rahmen dieser Quote für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m gestattet, die mit Kiemennetzen, Verwickelnetzen, Handleinen, Großreusen oder Reißangeln fischen. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.

Tabelle 3

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

 

Clupea harengus

 

 

(HER/3D-R30)

 

Dänemark

 

1 343

Analytische TAC

 

 

Deutschland

356

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Estland

6 859

Finnland

13 388

Lettland

1 693

Litauen

1 782

Polen

15 210

Schweden

20 420

Union

61 051

TAC

 

Entfällt

 

 

 

 

 

Tabelle 4

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

Unterdivision 28.1

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/03D.RG)

 

Estland

 

21 078

Analytische TAC

 

 

Lettland

24 565

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

45 643

TAC

 

45 643

 

 

 

 

 

Tabelle 5

Art:

Dorsch

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32

 

Gadus morhua

 

 

(COD/3DX32.)

 

Dänemark

 

137

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

54

(1)

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Estland

13

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Finnland

10

(1)

Lettland

51

(1)

Litauen

33

(1)

Polen

159

(1)

Schweden

138

(1)

Union

595

(1)

TAC

Entfällt

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

 

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Tabelle 6

Art:

Dorsch

 

 

Gebiet:

Unterdivisionen 22–24

 

 

Gadus morhua

 

 

(COD/3BC+24)

 

Dänemark

 

214

(1)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

104

(1)

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Estland

5

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Finnland

4

(1)

Lettland

18

(1)

Litauen

11

(1)

Polen

57

(1)

Schweden

76

(1)

Union

489

(1)

TAC

489

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

 

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Tabelle 7

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

 

Pleuronectes platessa

 

 

(PLE/3BCD-C)

 

Dänemark

 

8 105

Analytische TAC

 

 

Deutschland

900

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Polen

1 697

Schweden

611

Union

11 313

TAC

 

11 313

 

 

 

 

 

Tabelle 8

Art:

Atlantischer Lachs

 

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31

 

Salmo salar

 

 

(SAL/3BCD-F)

 

Dänemark

 

13 223

(1)(2)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

1 471

(1)(2)

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Estland

1 344

(1)(2)(3)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Finnland

16 488

(1)(2)

Lettland

8 411

(1)(2)

Litauen

989

(1)(2)

Polen

4 011

(1)(2)

Schweden

17 874

(1)(2)

Union

63 811

(1)(2)

TAC

Entfällt

(1)

In Stückzahl ausgedrückt.

 

 

 

(2)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Lachs durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 ist es Fischereifahrzeugen der Union im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. August gestattet, diese Quote nördlich von 59°30′ nördlicher Breite in Gebieten innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien zu befischen.

(3)

Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Quote dürfen in Unionsgewässern der Unterdivision 32 nicht mehr als 450 Exemplare gefangen werden (SAL/*3D32).

Tabelle 9

Art:

Atlantischer Lachs

 

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivision 32

 

Salmo salar

 

 

(SAL/3D32.)

 

Estland

 

969

(1)

Vorsorgliche TAC 

 

 

Finnland

8 486

(1)

Union

9 455

(1)

TAC

Entfällt

(1)

In Stückzahl ausgedrückt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle 10

Art:

Sprotte

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

 

Sprattus sprattus

 

 

(SPR/3BCD-C)

 

Dänemark

 

19 882

Analytische TAC

 

 

Deutschland

12 596

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Estland

23 087

Finnland

10 408

Lettland

27 884

Litauen

10 087

Polen

59 174

Schweden

38 436

Union

201 554

TAC

 

Entfällt