EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 22.8.2022
COM(2022) 398 final
2022/0250(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Ermächtigung Schwedens, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf Benzin, nicht gekennzeichnetes Gasöl und gleichwertige Brennstoffe, die als Kraftstoffe verwendet werden, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der Europäischen Union ist in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (im Folgenden die „Energiebesteuerungsrichtlinie“ oder die „Richtlinie“) geregelt.
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie kann der Rat zusätzlich zu den insbesondere in den Artikeln 5, 15 und 17 festgelegten Bestimmungen einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen einzuführen.
Schweden beantragt eine Ermächtigung zur vorübergehenden Senkung der nationalen Steuersätze für Benzin, unmarkiertes Gasöl und gleichwertige Brennstoffe, die als Kraftstoffe verwendet werden, wodurch sie unterhalb der in Anhang I Tabelle A der Richtlinie festgelegten Mindeststeuerbeträge liegen würden.
Die beantragte Geltungsdauer ist auf drei Monate beschränkt und liegt somit innerhalb der nach Artikel 19 Absatz 2 der Energiebesteuerungsrichtlinie zulässigen Höchstdauer.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 informierten die schwedischen Behörden die Kommission über ihre Absicht, diese vorläufige Maßnahme anzuwenden. Am 19. und am 24. Mai 2022 wurden zusätzliche Informationen übermittelt.
Nach Angaben Schwedens besteht das Ziel der Maßnahme in einer Senkung der hohen Einzelhandelspreise für Benzin und Diesel im Land, die eine Folge der jüngsten geopolitischen Entwicklungen sind und sich unmittelbar sowohl auf Privathaushalte als auch auf Unternehmen auswirken. Es wurde betont, dass es in Schweden als Land mit geringer Bevölkerungsdichte einen hohen Anteil an Einwohnern gebe, die für den Weg zur Arbeit und andere tägliche Fahrten auf ihr Auto angewiesen seien.
Zudem wurde hervorgehoben, dass der Benzinpreis um rund 2,50 SEK/Liter gestiegen sei, von 19,39 SEK/Liter am 24. Februar 2022 auf 21,93 SEK/Liter am 16. Mai 2022. Ebenso stieg der Preis für Diesel im selben Zeitraum um 2,14 SEK/Liter von 21,82 SEK/Liter auf 23,96 SEK/Liter. In diesem Zeitraum wurde eine Verbrauchsteuerermäßigung von 1,80 SEK/Liter gewährt. Bei 15 000 Kilometern pro Jahr und einem Kraftstoffverbrauch von 6 Litern pro 100 km sind die Kraftstoffkosten jedoch um rund 160-190 SEK/Monat gestiegen.
In der nachstehenden von Schweden übermittelten Tabelle sind die Kraftstoffpreise pro Liter und die Preiskomponenten für den 25. eines jeden Monats von Januar bis April 2022 sowie der Preis am 20. Mai 2022 aufgeführt.
Die schwedische Verbrauchsteuer betrug im Mai 2022 für Benzin 5,37 SEK/Liter und für Diesel 3,35 SEK/Liter. Sie umfasst eine Energiesteuer und eine Kohlendioxidsteuer, die zum Zeitpunkt der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erhoben werden und zusammen der Höhe der in der Richtlinie festgelegten Mindeststeuerbeträge entsprechen.
Schweden beantragt eine Ermächtigung, die Energiesteuerkomponente der Verbrauchsteuer vorübergehend auf Null zu senken und gleichzeitig die CO2-Steuerkomponente für beide Erzeugnisse im Einklang mit dem Antrag seines nationalen Parlaments beizubehalten. Eine solche Senkung der Energiesteuerkomponente (die 2,73 SEK/Liter für Benzin und 1,06 SEK/Liter für Diesel entspricht) würde zu Steuersätzen führen, die (etwa 30 %) unter den EU-Mindeststeuersätzen liegen.
Nach Angaben Schwedens ist die Verbrauchsteuer die einzige Preiskomponente, die Schweden beeinflussen kann, um den Einzelhandelspreis kurzfristig zu senken. Die Ausnahmeregelung wird daher als notwendig erachtet, um Abhilfe für die derzeitige Situation im Land zu schaffen.
Diese Steuerermäßigung wird allen, die Verbrauchsteuern auf Benzin und Diesel entrichten müssen, offenstehen.
Die Haushaltsausgaben werden auf 3,5 Mrd. SEK geschätzt (2,1 Mrd. SEK entstehen durch die Steuerermäßigung für Benzin und 1,4 Mrd. SEK durch die für Diesel).
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie lautet:
„Zusätzlich zu den Bestimmungen der vorstehenden Artikel, insbesondere der Artikel 5, 15 und 17, kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen.“
Mit der beantragten vorübergehenden Steuerermäßigung beabsichtigt Schweden, die hohen Einzelhandelspreise für Benzin und Diesel zu senken und die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen, die die derzeitige geopolitische Lage für Privathaushalte wie auch Unternehmen mit sich bringt, zu verringern.
Eine Senkung der Energiesteuerkomponente auf Null bei gleichzeitiger Beibehaltung der CO2-Komponente würde dazu führen, dass den Begünstigten nationale Steuersätze in Rechnung gestellt würden, die etwa 30 % unter den EU-Mindeststeuersätzen gemäß der Energiebesteuerungsrichtlinie liegen, was in der derzeitigen geopolitischen Ausnahmesituation im Rahmen der politischen Überlegungen bezüglich des sozialen Zusammenhalts relevant wäre.
Die Einführung einer solchen Steuerermäßigung kann nach Artikel 19 der Richtlinie in Betracht gezogen werden, da dieser darauf abzielt, den Mitgliedstaaten die Einführung weitere Befreiungen oder Ermäßigungen aufgrund besonderer politischer Erwägungen zu ermöglichen.
Die begrenzte Geltungsdauer von drei Monaten liegt innerhalb der Höchstdauer nach Artikel 19 Absatz 2 der Energiebesteuerungsrichtlinie, in dem für diese Art von Maßnahme eine Höchstdauer von sechs Jahren mit der Möglichkeit einer Verlängerung vorgesehen ist.
Die Ausnahmeregelung sollte jedoch der künftigen Annahme eines Rechtsakts durch den Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission zur Änderung der Energiebesteuerungsrichtlinie nicht entgegenstehen.
Vorschriften über staatliche Beihilfen
Die von Schweden geplante vorübergehende Steuerermäßigung liegt unterhalb der in Anhang I Tabelle A der Richtlinie festgelegten Mindeststeuerbeträge.
Der vorliegende Vorschlag greift einer möglichen Bewertung der schwedischen Maßnahme im Rahmen der Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht vor. Darüber hinaus lässt der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates die Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen unberührt.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Jeder Antrag auf Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Energiebesteuerungsrichtlinie muss von der Kommission im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, die Wahrung des lauteren Wettbewerbs sowie die Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der EU geprüft werden.
Nach Angaben Schwedens dürfte die geplante Steuerermäßigung die soziale und wirtschaftliche Belastung der schwedischen Bevölkerung, die auf den jüngsten Preisanstieg unter anderem infolge des Konflikts in der Ukraine zurückzuführen ist, teilweise verringern. Die besondere geopolitische Lage in Verbindung mit einem hohen Ölmarktpreis, der in den kommenden Monaten voraussichtlich weiter steigen wird, führt zu höheren Kosten für die schwedischen Haushalte und Unternehmen.
Da die Maßnahme zu einer vorübergehenden Senkung der Kraftstoffpreise führen dürfte, könnte sie in Schweden das Tanken in den Grenzgebieten attraktiver machen, vor allem was Benzin betrifft. Schweden wies jedoch darauf hin, dass es im Rahmen des Systems der Minderungsverpflichtungen höhere Quoten habe als andere EU-Länder. Der Anteil von Biokraftstoffen, insbesondere von Diesel, ist in Schweden also größer, was zu höheren Einzelhandelspreisen führt. Eine Senkung des Dieselpreises in Schweden dürfte den Handel innerhalb der EU folglich nicht beeinträchtigen. Angesichts ihrer begrenzten Auswirkungen und der beschränkten Geltungsdauer dürfte die Maßnahme weder zu Wettbewerbsverzerrungen führen noch das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.
Wie in der Mitteilung „REPowerEU“ betont wird, fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Anreize für Energieeinsparungen zu schaffen und den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu senken, wobei der Schwerpunkt auf schutzbedürftigen Haushalten und Unternehmen liegt. Angesichts ihrer kurzen Dauer und der derzeitigen Ausnahmesituation im Zusammenhang mit der geopolitischen Lage, die mit einem außergewöhnlich hohen Marktpreis für Öl einhergeht, erscheint die von Schweden beantragte Ausnahmeregelung jedoch angemessen und verhältnismäßig. Die Maßnahme trägt auch dem Erfordernis Rechnung, die in Artikel 19 der Energiebesteuerungsrichtlinie aufgeführten spezifischen politischen Ziele, insbesondere die Umweltschutzpolitik der EU, gegen die dringliche Notwendigkeit abzuwägen, die Erschwinglichkeit von Energie für Unternehmen und Haushalte zu gewährleisten.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Bereich der indirekten Steuern gemäß Artikel 113 AEUV fällt nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union im Sinne von Artikel 3 AEUV.
Jedoch ist gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG – nach abgeleitetem Recht – ausschließlich der Rat befugt, einen Mitgliedstaat zu ermächtigen, weitere Befreiungen oder Ermäßigungen im Sinne dieser Vorschrift einzuführen. Daher können die Mitgliedstaaten nicht an die Stelle des Rates treten. Somit findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung auf den vorliegenden Durchführungsbeschluss. Da es sich bei diesem Rechtsakt nicht um den Entwurf eines Gesetzgebungsakts handelt, sollte er nicht gemäß dem den Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 2 den nationalen Parlamenten zur Überprüfung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zugeleitet werden.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Steuerermäßigungen gehen nicht über das für die Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinaus.
Die Steuerermäßigungen gelten für einen begrenzten Zeitraum von drei Monaten.
•Wahl des Instruments
Als Instrument wird ein Durchführungsbeschluss des Rates vorgeschlagen. Nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG ist nur diese Art von Maßnahme möglich.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Maßnahme erfordert keine Bewertung bestehender Rechtsvorschriften.
•Konsultation der Interessenträger
Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag Schwedens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
•Folgenabschätzung
Dieser Vorschlag betrifft eine von einem einzelnen Mitgliedstaat beantragte Ermächtigung und erfordert keine Folgenabschätzung.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Maßnahme dient nicht der Vereinfachung. Sie ist Gegenstand eines von Schweden vorgelegten Antrags und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.
•Grundrechte
Die Maßnahme wirkt sich nicht auf die Grundrechte aus.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Maßnahme beinhaltet keine finanziellen oder administrativen Belastungen für die Europäische Union. Der Vorschlag hat daher keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Ein Durchführungsplan ist nicht erforderlich. Dieser Vorschlag betrifft eine von einem einzelnen Mitgliedstaat beantragte Ermächtigung zur Anwendung einer Steuerermäßigung. Diese wird für einen begrenzten Zeitraum von drei Monaten erteilt. Die anwendbaren Steuersätze liegen unterhalb der Mindeststeuerbeträge gemäß der Energiebesteuerungsrichtlinie. Die Maßnahme kann im Fall eines Antrags auf Verlängerung nach Ablauf der Geltungsdauer bewertet werden.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Der Vorschlag erfordert keine erläuternden Dokumente zur Umsetzung.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Gemäß Artikel 1 darf Schweden auf Benzin, nicht gekennzeichnetes Gasöl und gleichwertige Brennstoffe, die als Kraftstoffe verwendet werden, ermäßigte Steuersätze unterhalb der Mindeststeuersätze anwenden.
Gemäß Artikel 2 wird die Ermächtigung entsprechend dem Antrag Schwedens für einen Zeitraum von drei Monaten nach Inkrafttreten gewährt, was innerhalb der nach der Richtlinie zulässigen Höchstdauer von sechs Jahren liegt.
2022/0250 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Ermächtigung Schwedens, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf Benzin, nicht gekennzeichnetes Gasöl und gleichwertige Brennstoffe, die als Kraftstoffe verwendet werden, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, insbesondere auf Artikel 19,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 hat Schweden um die Ermächtigung ersucht, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf Benzin, nicht gekennzeichnetes Gasöl und gleichwertige Brennstoffe, die als Kraftstoffe verwendet werden, anzuwenden. Am 19. und 24. Mai 2022 übermittelte Schweden zusätzliche Informationen und Erläuterungen, um seinen Antrag zu untermauern. Die Ermächtigung wurde für einen Zeitraum von drei Monaten beantragt.
(2)Nach Angaben Schwedens zielt die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes darauf ab, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der hohen Einzelhandelspreise für Benzin und Diesel abzufedern, die sich aus der geopolitischen Ausnahmesituation ergeben und sowohl Haushalte als auch Unternehmen unmittelbar treffen. Da Schweden ein dünn besiedeltes Land und die Bevölkerung somit in hohem Maße vom Auto abhängig ist, zielen die ermäßigten Verbrauchsteuersätze darauf ab, die Deckung des täglichen Bedarfs im Zusammenhang mit dem Verbrauch von Kraftstoffen zu ermöglichen, indem dazu beigetragen wird, die Auswirkungen des Anstiegs der Einzelhandelspreise abzumildern.
(3)Die beantragte Ermächtigung dürfte nicht zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen oder das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beinträchtigen. Angesichts ihrer kurzen Dauer und der derzeitigen Ausnahmesituation im Zusammenhang mit der geopolitischen Lage, die mit einem außergewöhnlich hohen Rohölpreis einhergeht, erscheint die beantragte Ermächtigung angemessen und verhältnismäßig. Die Ermächtigung trägt den in Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG aufgeführten spezifischen politischen Erwägungen, insbesondere der Umweltschutzpolitik der Union, und der dringlichen Notwendigkeit, die Erschwinglichkeit von Energie für Unternehmen und Haushalte zu gewährleisten, gleichermaßen Rechnung. Die Steuerermäßigung würde die gestiegenen Energiekosten teilweise ausgleichen und kann nicht mit anderen Arten von Steuerermäßigungen kumuliert werden.
(4)Schweden sollte daher ermächtigt werden, gemäß seinem Antrag ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf Benzin, nicht gekennzeichnetes Gasöl und gleichwertige Brennstoffe, die als Kraftstoffe verwendet werden, anzuwenden.
(5)Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ist jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung zu befristen. Damit künftige allgemeine Entwicklungen des bestehenden Rechtsrahmens nicht beeinträchtigt werden, sollte jedoch für den Fall, dass der Rat auf Grundlage des Artikels 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das allgemeine System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ändert und diese Ermächtigung damit nicht mehr vereinbar wäre, vorgesehen werden, dass die vorliegende Ermächtigung an dem Tag ausläuft, an dem diese allgemeinen Regelungen anwendbar werden.
(6)Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Schweden wird ermächtigt, auf Benzin, nicht gekennzeichnetes Gasöl und gleichwertige Brennstoffe, die als Kraftstoffe verwendet werden, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden, die unter den betreffenden Mindeststeuersätzen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/96/EG liegen.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt bis zum [letzter Tag des Monats, der auf den Zeitraum von [3] Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses folgt].
Sollte der Rat jedoch auf Grundlage des Artikels 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein geändertes allgemeines System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom einführen, mit dem die Ermächtigung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses nicht mehr vereinbar wäre, so läuft dieser Beschluss an dem Tag aus, an dem diese allgemeinen Regelungen anwendbar werden.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin