Brüssel, den 11.7.2022

COM(2022) 339 final

2016/0399(COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 in Bezug auf die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle zwecks Anpassung an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union


2016/0399 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union


betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 in Bezug auf die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle zwecks Anpassung an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

1.Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat
(Dokument COM(2016) 798 final – 2016/0399 COD):

13. März 2017

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung:

17. April 2019

Festlegung des Standpunkts des Rates:

28. Juni 2022

2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission

Ziel des Vorschlags ist es, drei im Bereich Justiz erlassene Rechtsakte 1 , in denen weiterhin auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen.

3.Bemerkungen zu dem Standpunkt des Rates

Der Standpunkt, den der Rat in erster Lesung angenommen hat, spiegelt vollumfänglich die auf fachlicher Ebene erzielte Einigung wider, die von den Dienststellen des Europäischen Parlaments und des Rates in einer E-Mail vom 8. Juni 2022 bestätigt und von der Kommission unterstützt wurde. Triloge wurden für nicht erforderlich erachtet. Die Einigung erstreckt sich auf folgende zentrale Punkte:

Der Kompromisstext betrifft lediglich die Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, die zu den drei im ursprünglichen Kommissionsvorschlag genannten Rechtsakten gehört. Die beiden anderen Rechtsakte, die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates 2 und die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 3 , wurden inzwischen aufgehoben und sind daher nicht im endgültigen vereinbarten Text berücksichtigt.

Die Erwägungsgründe 1 und 2 zu den mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen in Bezug auf Rechtsakte, die die Kommission erlassen kann, wurden an die Erwägungsgründe der Verordnung (EU) 2019/1243 4 angepasst.

Es wurden zwei Erwägungsgründe vorgeschlagen, um die Anwendbarkeit der Verordnung in Bezug auf Dänemark bzw. Irland zu klären.

Die einzige Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, in der die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen ist, wird, wie von der Kommission vorgeschlagen, an delegierte Rechtsakte angepasst.

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren in Verbindung mit der Verpflichtung übertragen, neun Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Bericht darüber zu erstatten, wie sie von der Befugnisübertragung Gebrauch gemacht hat. Die Kommission hatte ursprünglich eine unbestimmte Dauer der Befugnisübertragung vorgeschlagen, doch die befristete Dauer steht im Einklang mit den Einigungen, die über viele andere angepasste Befugnisübertragungen getroffen wurden, einschließlich für die beiden anderen Rechtsakte, die in den Kommissionsvorschlag aufgenommen worden waren und inzwischen aufgehoben und durch andere Rechtsakte ersetzt worden sind.

Die Kommission unterstützt die auf fachlicher Ebene erzielte Einigung.

4.Schlussfolgerung

Die Kommission akzeptiert den Standpunkt des Rates.

(1)    Zwei der drei Rechtsakte wurden mittlerweile durch andere Rechtsakte ersetzt; siehe folgender Punkt 3.
(2)    Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1), ersetzt durch die Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (Neufassung) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1).
(3)    Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79), ersetzt durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40).
(4)    Mit dieser Verordnung werden 64 Rechtsakte angepasst, deren Anpassung in COM(2016) 799 vorgeschlagen wurde.