EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.7.2022
COM(2022) 339 final
2016/0399(COD)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
betreffend den
Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 in Bezug auf die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle zwecks Anpassung an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
2016/0399 (COD)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
betreffend den
Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 in Bezug auf die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle zwecks Anpassung an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
1.Hintergrund
|
Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat
(Dokument COM(2016) 798 final – 2016/0399 COD):
|
13. März 2017
|
|
Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung:
|
17. April 2019
|
|
|
|
|
Festlegung des Standpunkts des Rates:
|
28. Juni 2022
|
2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission
Ziel des Vorschlags ist es, drei im Bereich Justiz erlassene Rechtsakte, in denen weiterhin auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen.
3.Bemerkungen zu dem Standpunkt des Rates
Der Standpunkt, den der Rat in erster Lesung angenommen hat, spiegelt vollumfänglich die auf fachlicher Ebene erzielte Einigung wider, die von den Dienststellen des Europäischen Parlaments und des Rates in einer E-Mail vom 8. Juni 2022 bestätigt und von der Kommission unterstützt wurde. Triloge wurden für nicht erforderlich erachtet. Die Einigung erstreckt sich auf folgende zentrale Punkte:
–Der Kompromisstext betrifft lediglich die Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, die zu den drei im ursprünglichen Kommissionsvorschlag genannten Rechtsakten gehört. Die beiden anderen Rechtsakte, die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, wurden inzwischen aufgehoben und sind daher nicht im endgültigen vereinbarten Text berücksichtigt.
–Die Erwägungsgründe 1 und 2 zu den mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen in Bezug auf Rechtsakte, die die Kommission erlassen kann, wurden an die Erwägungsgründe der Verordnung (EU) 2019/1243 angepasst.
–Es wurden zwei Erwägungsgründe vorgeschlagen, um die Anwendbarkeit der Verordnung in Bezug auf Dänemark bzw. Irland zu klären.
–Die einzige Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, in der die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen ist, wird, wie von der Kommission vorgeschlagen, an delegierte Rechtsakte angepasst.
–Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren in Verbindung mit der Verpflichtung übertragen, neun Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Bericht darüber zu erstatten, wie sie von der Befugnisübertragung Gebrauch gemacht hat. Die Kommission hatte ursprünglich eine unbestimmte Dauer der Befugnisübertragung vorgeschlagen, doch die befristete Dauer steht im Einklang mit den Einigungen, die über viele andere angepasste Befugnisübertragungen getroffen wurden, einschließlich für die beiden anderen Rechtsakte, die in den Kommissionsvorschlag aufgenommen worden waren und inzwischen aufgehoben und durch andere Rechtsakte ersetzt worden sind.
Die Kommission unterstützt die auf fachlicher Ebene erzielte Einigung.
4.Schlussfolgerung
Die Kommission akzeptiert den Standpunkt des Rates.