EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.7.2022
COM(2022) 329 final
2022/0210(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 in Bezug auf die Einführung neuer Module für die umweltökonomischen Gesamtrechnungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung europäischer umweltökonomischer Gesamtrechnungen geschaffen. Sie wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 538/2014 geändert. Die Verordnung umfasst sechs Module: Luftemissionsrechnungen, umweltbezogene Steuern nach Wirtschaftstätigkeiten, gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen, Umweltschutzausgabenrechnungen, Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen sowie Rechnungen über physische Energieflüsse.
In Artikel 10 der Verordnung werden mögliche neue Module aufgeführt, die zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission eingeführt werden können. Mit diesem Vorschlag werden drei neue Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen eingeführt, die in Artikel 10 bereits vorgesehen sind: Waldrechnungen, Ökosystemrechnungen sowie Rechnungen über Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers.
Das Hauptziel des Vorschlags ist es, den Anwendungsbereich der europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen auszuweiten, um bessere Informationen für den europäischen Grünen Deal zu erhalten, bei dem es sich um eine Wachstumsstrategie handelt, mit der die EU zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll.
Umweltökonomische Gesamtrechnungen bilden einen multifunktionalen statistischen Rahmen, in dem Wirtschafts- und Umweltdaten zusammengeführt werden. Mit ihnen werden der Beitrag der Umwelt zur Wirtschaft und die Auswirkungen der Wirtschaft auf die Umwelt in kohärenter und kompatibler Weise mithilfe makroökonomischer Statistiken (volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen) ermittelt.
Die Nutzer analysieren und verwenden umweltökonomische Gesamtrechnungen für die Modellierung und für Prognosen sowie bei der Ausarbeitung von Politikvorschlägen und bei der Berichterstattung über die Umsetzung und Auswirkungen politischer Maßnahmen. Mit den neuen Modulen werden besser integrierte Datensätze für diese Zwecke verfügbar sein.
In den Ökosystemrechnungen werden Aspekte der biologischen Vielfalt und des Naturkapitals gemeinsam mit allgemeinen wirtschaftlichen Fragen in Bezug auf die Zuweisung von Ressourcen und die Nachhaltigkeit berücksichtigt. In den Waldrechnungen werden insbesondere Waldflächen und ihr für die Holzgewinnung verfügbarer Anteil gemessen sowie die Veränderungen dieser Flächen im Zeitverlauf nachvollzogen. In den Rechnungen über Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers werden nationale haushaltspolitische Maßnahmen und Nicht-EU-Mittel ermittelt und quantifiziert, die den Grünen Deal durch wirtschaftliche Tätigkeiten und Produkte unterstützen, indem sie für den Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen sorgen.
Die drei vorgeschlagenen Module entsprechen internationalen statistischen Standards, namentlich dem Grundlegenden Rahmen des Systems der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen (System of Environmental Economic Accounts, SEEA) und den SEEA-Ökosystemrechnungen, und bauen auf diesen auf. Die Statistikkommission der Vereinten Nationen hat in ihrer 43. Sitzung im Februar 2012 den Grundlegenden Rahmen des SEEA als internationale statistische Norm und in ihrer 52. Sitzung im März 2021 die SEEA-Ökosystemrechnungen angenommen. Die neuen Module stehen vollständig mit dem SEEA im Einklang.
Viele Mitgliedstaaten haben seit einigen Jahren Erfahrungen mit der Datenerhebung und Berichterstattung in Bezug auf Waldrechnungen und Daten über Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers gesammelt. Dies erfolgte durch regelmäßige freiwillige Datenerhebungen der Kommission (Eurostat) und Pilotstudien, die hilfreich waren, um zu prüfen, ob die Einführung von Ökosystemrechnungen in der EU machbar ist. Diese Erfahrungen wurden an alle anderen Mitgliedstaaten weitergegeben.
Bei den Rechnungen über Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers wurden einige der Anforderungen bereits durch die verpflichtende Berichterstattung über die Umweltschutzausgabenrechnungen abgedeckt. Eine umfassendere und gestrafftere Berichterstattung in Bezug auf Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers wird sich auf diese Erfahrungen stützen und kann nach ihrer Einführung die Daten zu Transfers liefern, die für die Umweltschutzausgabenrechnungen erforderlich sind.
Mit diesem Vorschlag werden die in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/125 der Kommission festgelegten Änderungen ergänzt. Durch die Änderungen des Umfangs und der Fristen für die Übermittlung von Daten für die derzeitigen Module der europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen wird sichergestellt, dass die Daten dem Bedarf der Nutzer besser entsprechen.
Mit dem Vorschlag werden ferner die Verweise auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 95) aktualisiert. Sie werden durch Verweise auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
Diese Initiative ist nicht Teil des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 bildet einen gemeinsamen Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung umweltökonomischer Gesamtrechnungen in der EU, mit dem Satellitenkonten zur Ergänzung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) geschaffen werden sollen.
Wie in Erwägungsgrund 16 der Verordnung festgestellt wird, befinden sich die verschiedenen Sätze der umweltökonomischen Gesamtrechnungen in der Entwicklung und sind unterschiedlich weit ausgereift, und es wird betont, dass eine modulare Struktur erforderlich ist, die eine angemessene Flexibilität bietet und beispielsweise auch die Aufnahme weiterer Module ermöglicht.
In Artikel 3 der Verordnung sind die Module der umweltökonomischen Gesamtrechnungen aufgeführt, die innerhalb des gemeinsamen Rahmens zu erstellen sind. Für jedes Modul werden in einem gesonderten Anhang der Verordnung die jeweiligen Zielsetzungen, der Erfassungsbereich, die Merkmale der Datenerstellung und ‑übermittlung, das erste Bezugsjahr, die Periodizität und die Übermittlungsfristen sowie die Berichtstabellen beschrieben. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/125 der Kommission wurden die Anhänge für die bestehenden sechs Module der europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen aktualisiert, um für einige Daten die Zeitspanne zwischen den Meldungen zu verkürzen, die Liste um weitere Merkmale zu ergänzen und die Berichtstabellen zu straffen.
In Artikel 10 der Verordnung werden neue Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen aufgeführt, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission eingeführt werden könnten, darunter die drei in diesem Vorschlag enthaltenen neuen Module. Diese drei Module werden auch in der vom Ausschuss für das Europäische Statistische System gebilligten Europäischen Strategie für umweltökonomische Gesamtrechnungen 2019–2023 als Entwicklungsbereiche aufgeführt.
In Artikel 4 der Verordnung wird festgelegt, dass die Kommission anhand von Pilotstudien, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchzuführen sind, die Möglichkeiten prüfen muss, neue Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen einzuführen. Aus diesem Grund wurden mehrere Pilotstudien für die drei vorgeschlagenen Module durchgeführt, um zu prüfen, ob die Erhebung der Daten machbar ist. Für Waldrechnungen und Rechnungen über Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers erheben einige Mitgliedstaaten bereits jährlich Daten und übermitteln sie auf freiwilliger Basis an die Kommission (Eurostat).
Für die Erstellung der Umweltgesamtrechnungen werden bereits vorhandene Daten verwendet. Die Informationen aus bestehenden Datenerhebungen sollen besser genutzt werden.
•Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU
Die umweltökonomischen Gesamtrechnungen führen Wirtschafts- und Umweltdaten zusammen, indem der Beitrag, den die Umwelt zur Wirtschaft leistet, und die Auswirkungen der Wirtschaft auf die Umwelt gemessen werden. Mit diesem Vorschlag werden durch die Einbeziehung von Erwägungen über die ökologische Nachhaltigkeit für wirtschaftspolitische Zwecke Informationen für den europäischen Grünen Deal bereitgestellt. Die im Rahmen dieser Verordnung erstellten Daten werden auch zu Ökologisierungsinitiativen im Rahmen des Europäischen Semesters, zur durchgängigen Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in allen Politikbereichen der EU und zur Überwachung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beitragen.
Der Vorschlag für das Modul für Waldrechnungen steht im Einklang mit den Strategien in den Bereichen Klima und Waldressourcen. Im Rahmen des europäischen Grünen Deals stellte die Kommission die neue EU-Waldstrategie für 2030 als eine ihrer Leitinitiativen vor. In der Strategie werden die zentrale und multifunktionale Rolle der Wälder und der Beitrag der Forstwirtschaft (und der gesamten forstbasierten Wertschöpfungskette) zur Verwirklichung einer nachhaltigen und klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 und zur Erhaltung lebendiger und wirtschaftlich florierender ländlicher Gemeinden anerkannt. Außerdem werden für 2023 eine gesetzgeberische Initiative zur Waldüberwachung sowie Strategiepläne angekündigt. Das Modul für Waldrechnungen unterstützt die EU-Waldstrategie für 2030 und die künftige Waldüberwachungsinitiative und verknüpft forstpolitische Maßnahmen mit Strategien in den Bereichen Klima, Energie und Bioökonomie.
Das Modul für Ökosystemrechnungen liefert Daten zur Beschreibung der Fortschritte im Hinblick auf die sechs vorrangigen Ziele des Umweltaktionsprogramms für die Zeit bis 2030: Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und Verbesserung des Naturkapitals. Dieses Modul trägt darüber hinaus zur Überwachung der Umsetzung des Plans der EU zur Wiederherstellung der Natur im Rahmen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 bei.
Wirtschaftliche Instrumente für die Verminderung der Verschmutzung und die Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Umweltbeihilfen gewinnen als Werkzeuge der EU-Umweltpolitik an Bedeutung, und es besteht ein erhebliches Interesse daran, mehr Informationen über ihre Nutzung und Wirksamkeit zu erhalten. Das Modul für Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers trägt zur Überwachung der Umsetzung des europäischen Grünen Deals bei. Dabei werden die Ökologisierung der nationalen Haushalte, Informationen über den tatsächlichen Preis für die Umwelt, die Unterstützung der Energiewende und der Klimaziele der EU bis 2030 sowie die Durchführung von Maßnahmen in den Bereichen erneuerbare Energien, biologische Vielfalt, Abfallbewirtschaftung und Kreislaufwirtschaft berücksichtigt.
Die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 enthält die aktuelle Fassung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010), auf die die europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen Bezug nehmen sollten.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Im Einklang mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen das Parlament und der Rat Maßnahmen, mit denen die Erstellung von Statistiken sichergestellt wird, sodass die EU ihre Rolle wahrnehmen kann. Die Statistiken müssen bestimmte Standards in Bezug auf Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftliche Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit und statistische Geheimhaltung erfüllen, ohne Unternehmen, Behörden und Bürgerinnen und Bürger übermäßig zu belasten.
Ziel dieses Vorschlags ist es, für die internationale Vergleichbarkeit der umweltökonomischen Gesamtrechnungen zu sorgen, indem der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 auf die in Artikel 10 aufgeführten zusätzlichen Module ausgeweitet wird. In diesem Artikel ist die Aufnahme neuer Module ausdrücklich vorgesehen und einige Module werden beispielhaft aufgeführt. Die ersten drei Module auf dieser Liste wurden bereits im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 538/2014 hinzugefügt.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, soweit der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.
Maßnahmen auf EU-Ebene sind gerechtfertigt. Erstens müssen die europäischen Statistiken zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sein, um die Gesamtwerte für die EU von den Werten der Mitgliedstaaten ableiten zu können. Zweitens ist der Bereich Umwelt von länderübergreifender Dimension und Natur. Und drittens geht der Einsatz der umweltökonomischen Gesamtrechnungen in einigen Fällen – wie etwa bei den Zielen für nachhaltige Entwicklung – über den Rahmen der EU hinaus, weshalb die Union globale Standards anwenden muss.
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist für den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung und sollte deshalb auch den EWR umfassen.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Mitgliedstaaten müssen die neuen umweltökonomischen Gesamtrechnungen unter Verwendung gemeinsamer Spezifikationen auf der Grundlage der internationalen SEEA-Standards erstellen und die Daten anschließend zur Validierung und Verbreitung an die Kommission (Eurostat) übermitteln.
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorgeschlagene Verordnung nicht über das zur Erreichung ihres Ziels erforderliche Maß hinaus.
•Wahl des Instruments
Eine Verordnung ist angesichts des Ziels und des Inhalts des Vorschlags und der Tatsache, dass eine bestehende Verordnung geändert wird, das am besten geeignete Instrument.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN
•Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Auf der Grundlage von Vorgaben der Kommission befolgte Eurostat bei der Bewertung bestehender Rechtsvorschriften, einschließlich der Bewertung des Europäischen Statistischen Programms, sein eigenes Regelwerk, das für den Gesamtprozess maßgeblich war. Darüber hinaus werden jedes Jahr Umfragen durchgeführt, um weiteren Aufschluss über die Nutzer, ihren Bedarf und ihre Zufriedenheit mit den von Eurostat angebotenen Diensten zu erhalten. Eurostat nutzt die Bewertungsergebnisse, um die Verfahren zur Erstellung statistischer Informationen und seine Produkte zu verbessern. Die Ergebnisse fließen in verschiedene strategische Pläne ein, etwa in das Eurostat-Arbeitsprogramm und den Verwaltungsplan.
•Konsultation der Interessenträger
Der Vorschlag wurde mit dem Europäischen Statistischen System erörtert, die technischen Einzelheiten wurden mit den Datenproduzenten und Nutzern im Wege schriftlicher Konsultationen abgehandelt. Darüber hinaus wurde der Vorschlag im Mai 2020 und im Mai 2021 in Taskforces und Arbeitsgruppen, die sich mit umweltökonomischen Gesamtrechnungen und mit monetären Umweltstatistiken und monetären umweltökonomischen Gesamtrechnungen befassen, erörtert. Ferner waren die dem Vorschlag zugrunde liegenden Fragen Gegenstand der Sitzungen der Direktoren für Umweltstatistik und Umweltgesamtrechnung, die im Juli und im Oktober 2021 stattfanden. Dieses Gremium wurde im Dezember 2021 auch schriftlich konsultiert. All diese Konsultationen führten zu technischen Verbesserungen und Vereinfachungen.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission (Eurostat) konsultierte den Ausschuss für das Europäische Statistische System, da die nationalen statistischen Ämter für die Koordinierung aller nationalen Tätigkeiten im Bereich der europäischen Statistiken zuständig sind.
•Folgenabschätzung
Eine Folgenabschätzung wurde aus folgenden Gründen für unnötig erachtet: Erstens liegt die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 bereits als politisches Instrument für die Initiative vor. Insbesondere ist nach Artikel 10 ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, neue thematische Rechnungen einzuführen, und es werden in dieser Bestimmung mögliche Module aufgeführt. Zweitens haben die Mitgliedstaaten mit finanzieller Unterstützung der Kommission (Eurostat) (gemäß Artikel 4) rund 30 Pilotstudien zu den neuen Themen durchgeführt. Schließlich wurden in den letzten fünf Jahren Erfahrungen mit der freiwilligen Erhebung von Daten zu Waldrechnungen und Rechnungen über Umweltbeihilfen gesammelt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Laufe der Jahre eine solide Faktenrundlage aufgebaut wurde und dass einschlägige Erfahrungen gesammelt wurden.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Kommission setzt sich nachdrücklich für eine Vereinfachung oder Verringerung des Aufwands ein, wenn sie Rechtsvorschriften ändert. Im Rahmen der umweltökonomischen Gesamtrechnungen werden hochwertige Statistiken erstellt, indem verfügbare Daten wiederverwendet werden, sodass der Verwaltungsaufwand für Unternehmen und die Öffentlichkeit begrenzt wird. Dies wird erreicht, indem vorhandene Primärdaten integriert und so kombiniert werden, dass man robuste Schätzungen und Indikatoren auf der Grundlage internationaler Standards erhält.
•Grundrechte
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag ändert nichts an den Auswirkungen der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 und insbesondere von Artikel 4 auf den Unionshaushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 erstellen die Mitgliedstaaten Qualitätsberichte und übermitteln sie der Kommission (Eurostat). Anhand der Qualitätsberichte und anderer Informationen bewertet Eurostat die Qualität der übermittelten Daten. Die Vorschriften für die Qualitätsberichte werden auch für die drei neuen Module gelten.
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 legt die Kommission dem Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vor.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Dieser Vorschlag enthält drei Artikel und einen Anhang.
In Artikel 1 werden die an der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 vorzunehmenden Änderungen aufgeführt. Die Änderungen werden im Folgenden beschrieben.
– Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
In Artikel 2 Absätze 7 bis 9 werden Waldrechnungen, Rechnungen über Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers sowie Ökosystemrechnungen definiert.
– Artikel 3 Absatz 1 – Module
Der Liste der Module für europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen werden in den Buchstaben g bis i drei neue Module hinzugefügt, wobei auf die Anhänge verwiesen wird, in denen die jeweiligen Ziele, der Erfassungsbereich und die Berichterstattungspflichten festgelegt sind.
– Artikel 3 Absatz 4a – Übertragung von Befugnissen
In einem neuen Absatz 4a des Artikels 3 wird der Kommission die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um festzulegen, für welche der Ökosystemleistungen, die bereits in den Berichtstabellen in Anhang IX Abschnitt 5 enthalten sind, monetäre Werte übermittelt werden. In Anhang IX werden Ökosystemleistungen in physischen und monetären Einheiten angegeben. Die Ökosystemleistungen in monetären Einheiten bilden eine Untergruppe der Ökosystemleistungen in physischen Einheiten.
– Artikel 5 Absatz 2 – Datenerhebung
Die Mitgliedstaaten können andere innovative Ansätze als die bereits in Artikel 5 Absatz 2 genannten anwenden.
– Artikel 8 – Ausnahmeregelungen
Beinhaltet die Möglichkeit, für die drei neuen Module eine Ausnahme von der Datenübermittlung zu beantragen.
–Artikel 9 – Ausübung der Befugnisübertragung
Ausweitung der übertragenen Befugnisse durch Hinzufügung eines Verweises auf den neuen Artikel 3 Absatz 4a.
– Artikel 10 – Bericht und Überprüfung
Aktualisierung von Bereichen, die in den Bericht über die Durchführung dieser Verordnung an das Europäische Parlament und den Rat aufzunehmen sind.
–Anhang IV– Umweltschutzausgabenrechnungen
Das Merkmal „Umweltschutztransfers (erhalten/geleistet)“ wird aus Anhang IV gestrichen, da es im neuen Anhang VIII erfasst wird.
–Neue Anhänge
Der Verordnung werden drei neue Anhänge angefügt: Anhang VII für Waldrechnungen, Anhang VIII für Rechnungen über Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers und Anhang IX für Ökosystemrechnungen.
–Verweise auf EU-27 und ESVG 2010
Alle Verweise auf „EU-28“ werden durch „EU-27“ ersetzt und alle Verweise auf „ESVG 95“ werden durch „ESVG 2010“ ersetzt.
In Artikel 2 des Vorschlags wird die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufgehoben, Daten über Umweltschutztransfers (gemäß dem bestehenden Anhang IV über Umweltschutzausgabenrechnungen) zu übermitteln, sobald der umfassendere und gestraffte Datensatz über Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers nach Anhang VIII verfügbar ist. Dadurch wird sichergestellt, dass doppelte Übermittlungen vermieden werden.
In Artikel 3 wird das Datum des Inkrafttretens und der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Verordnung festgelegt. Artikel 1 Nummer 7 muss ausnahmsweise ab 2025 gelten, da die Erfassung des Merkmals „Umweltschutztransfers (erhalten/geleistet)“ gemäß Anhang VIII erst 2025 beginnt (siehe Anhang VIII Abschnitt 4).
2022/0210 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 in Bezug auf die Einführung neuer Module für die umweltökonomischen Gesamtrechnungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Durch den Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 wurde bestätigt, dass fundierte Informationen über die wichtigsten Trends, Einflüsse und Ursachen der Umweltveränderung für die Entwicklung und Umsetzung einer wirksamen Politik und im Hinblick auf eine stärkere Mitbestimmung der Bürgerinnen und Bürger unerlässlich sind. Es sollten Instrumente geschaffen werden, um die Öffentlichkeit besser über die Umweltauswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten aufzuklären. Umweltökonomische Gesamtrechnungen sind ein solches Instrument.
(2)Nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ist vorgesehen, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstattet und gegebenenfalls die Ergebnisse der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 genannten Pilotstudien berücksichtigt, wenn sie die Einführung neuer Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen wie umweltbezogene Transfers (Beihilfen), Waldrechnungen und Ökosystemrechnungen vorschlägt.
(3)Die neuen Module sollen einen direkten Beitrag zu den politischen Prioritäten der Union in den Bereichen grünes Wachstum und Ressourceneffizienz leisten.
(4)Die Statistikkommission der Vereinten Nationen hat in ihrer 43. Sitzung im Februar 2012 den Grundlegenden Rahmen für das System der umweltökonomischen Gesamtrechnung (SEEA) als internationale statistische Norm angenommen; in ihrer 52. Sitzung im März 2021 hat sie die SEEA-Ökosystemrechnungen angenommen (in deren Kapiteln 1 bis 7 werden der Rechnungsrahmen und physische Rechnungen beschrieben). Die neuen Module, die mit dieser Verordnung eingeführt werden, stehen vollständig mit dem SEEA im Einklang.
(5)Damit die Union ihre in den Verträgen festgelegten Aufgaben insbesondere in Bezug auf Umwelt, Nachhaltigkeit und Klimawandel erfüllen kann, sollten ihr relevante, umfassende und zuverlässige Informationen vorliegen. Für eine auf Fakten beruhende Entscheidungsfindung werden Statistiken benötigt, die entsprechend ihren Zielen die in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten strengen Qualitätskriterien erfüllen.
(6)Damit die Fortschritte auf dem Weg zu einer grünen, wettbewerbsfähigen und widerstandsfähigen Kreislaufwirtschaft und die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in einem unionsweiten Kontext besser überwacht werden können, sind zusätzliche Daten erforderlich.
(7)In den Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 6. November 2020 zu europäischen Statistiken wird das Europäische Statistische System angehalten, dem entstehenden Informationsbedarf, der im europäischen Grünen Deal dargelegt ist, auch im Zusammenhang mit der Überprüfung und Ausweitung des Programms für europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen, gerecht zu werden.
(8)Im Jahr 2019 veröffentlichte der Europäische Rechnungshof den Sonderbericht Nr. 2019/16 mit dem Titel „Europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen: Nutzen für politische Entscheidungsträger kann verbessert werden“. In diesem Bericht wird darauf hingewiesen, dass vollständigere Daten zu Wäldern und Ökosystemen benötigt werden und dass das Modul für Waldrechnungen vollständig umgesetzt werden muss.
(9) In Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sind die Quellen aufgeführt, die die Mitgliedstaaten zur Schätzung der umweltökonomischen Gesamtrechnungen verwenden können. Im Interesse der Flexibilität und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Befragten, die nationalen statistischen Ämter und andere nationale Behörden sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, innovative Ansätze zu verwenden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission stets informieren und Einzelheiten zur Qualität dieser Ansätze bereitstellen, damit die Kommission die Qualität der Daten bewerten kann.
(10)Da die Union gegenwärtig 27 Mitgliedstaaten hat, ist es angemessen, auf die „EU-27“ Bezug zu nehmen.
(11)Die Liste der möglichen künftigen europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 muss aktualisiert werden, um sie an die aktuellen politischen Prioritäten der Union anzupassen.
(12)Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 95) wurde durch das mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) ersetzt.
(13)Das ESVG 2010 enthält den Bezugsrahmen für gemeinsame Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln für die Erstellung der Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die statistischen Zwecke der Union.
(14)Damit dem derzeitigen Stand der Entwicklung der Methodik zur Bewertung von Ökosystemleistungen Rechnung getragen wird, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung zu erlassen, indem festgelegt wird, für welche der bereits in den Berichtstabellen in Anhang IX Abschnitt 5 enthaltenen Ökosystemleistungen monetäre Werte sowie das erste Bezugsjahr und eine Liste annehmbarer Methoden zur Ermittlung dieser monetären Werte übermittelt werden sollten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge der Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte gewährleistet ist, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(15)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Integration neuer Module für die umweltökonomischen Gesamtrechnungen in den derzeitigen Rechtsrahmen für europäische Statistiken zu europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen der Kohärenz und Vergleichbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(16)Der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurde gehört —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:
„7. ‚Waldrechnungen‘ Vermögenskonten für Waldressourcen, die bewaldete Flächen und Holz auf bewaldeten Flächen umfassen, und Rechnungen über Wirtschaftstätigkeiten im Bereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag;
8. ‚Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers‘ laufende Transfers und Vermögenstransfers im Sinne des ESVG 2010, mit denen Tätigkeiten zum Schutz der Umwelt und nationaler Ressourcen und damit zusammenhängender Produkte unterstützt werden sollen;
9. ‚Ökosystemrechnungen‘ einen Satz von Rechnungen, die dafür konzipiert sind, kohärente Informationen über Ausdehnung und Zustand von Ökosystemen sowie über die Ströme von Dienstleistungen von diesen Ökosystemen in die Gesellschaft liefern.“
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
(a)In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:
„g) ein Modul für Waldrechnungen, wie in Anhang VII dargestellt,
h) ein Modul für Rechnungen über Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers, wie in Anhang VIII dargestellt,
i) ein Modul für Ökosystemrechnungen, wie in Anhang IX dargestellt.“
(b)Folgender Absatz 4a wird eingefügt:
„(4a) Die Kommission (Eurostat) führt eine Studie zur Methodik und Machbarkeit der monetären Bewertung von Ökosystemleistungen durch. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Studie kann die Kommission diese Verordnung ergänzen, um im Wege eines delegierten Rechtsakts festzulegen, für welche der bereits in den Berichtstabellen in Anhang IX Abschnitt 5 enthaltenen Ökosystemleistungen monetäre Werte sowie das erste Bezugsjahr und eine Liste annehmbarer Methoden zur Ermittlung dieser monetären Werte zu übermitteln sind.“
3. In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
„d) alle anderen relevanten Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze, sofern sie die Erstellung von Statistiken ermöglichen, die vergleichbar sind und den jeweiligen einschlägigen Qualitätsanforderungen dieser Verordnung genügen.
Beschließt ein Mitgliedstaat, die in Buchstabe d genannten Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze zu verwenden, unterrichtet er im Jahr vor dem Bezugsjahr, in dem die Quelle, Methode oder der innovative Ansatz eingeführt wird, die Kommission (Eurostat) und übermittelt Einzelheiten über die Qualität gewonnenen Daten.“
4. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 1 für die Anhänge VII, VIII und IX stellt der betroffene Mitgliedstaat bei der Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte genaues Datum einfügen, das 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung liegt] einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.“
5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
(a)Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 und 4a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 11. August 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 und 4a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“
(b)Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 und 4a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
6. In Artikel 10 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
„— die die Einführung neuer Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen betreffen, zum Beispiel (quantitative und qualitative) Wasserrechnung, Ausgabenrechnungen für Ressourcenbewirtschaftung, potenziell umweltschädliche Beihilfen oder Unterstützungsmaßnahmen sowie Abfallrechnung;“
7. In Anhang IV Abschnitt 3 wird der Wortlaut „Umweltschutztransfers (erhalten/geleistet)“ gestrichen.
8. Im gesamten Text und in den Anhängen werden alle Verweise auf die „EU-28“ und auf den Begriff „ESVG 95“ durch „EU-27“ bzw. „ESVG 2010“ ersetzt.
(9) Die Anhänge VII, VIII und IX, die im Anhang der vorliegenden Verordnung enthalten sind, werden der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 angefügt.
Artikel 2
Die Daten über (erhaltene/geleistete) Umweltschutztransfers, die zuvor gemäß Anhang IV übermittelt wurden, sind gemäß Anhang VIII zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten übermitteln keine Daten mehr über (erhaltene/geleistete) Umweltschutztransfers gemäß Anhang IV.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 7 gilt ab dem 1. Januar 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident /// Die Präsidentin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.7.2022
COM(2022) 329 final
ANHANG
des
Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 in Bezug auf die Einführung neuer Module für die umweltökonomischen Gesamtrechnungen
ANHANG
„ANHANG VII
WALDRECHNUNGEN
Abschnitt 1
ZIELSETZUNGEN
Im Rahmen der Waldrechnungen werden Daten über die Waldressourcen und die wirtschaftliche Tätigkeit im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag erfasst und in einer Weise dargestellt, die mit den im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) übermittelten Daten vollständig kompatibel ist. Mit Waldrechnungen werden ergänzende Informationen geliefert und Konzepte verwendet, die an die Besonderheiten der Wälder und des Wirtschaftsbereichs Forstwirtschaft und Holzeinschlag angepasst sind.
In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Waldrechnungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.
Abschnitt 2
ERFASSUNGSBEREICH
In den Waldrechnungen werden die Bestände und Ströme von Waldressourcen (bewaldete Flächen und Holzbestand) und die Wirtschaftstätigkeit im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag erfasst, einschließlich der Produktion von Rundholz und der Gewinnung und Sammlung wildwachsender forstwirtschaftlicher Nichtholzprodukte.
Abschnitt 3
AUFLISTUNG DER MERKMALE
Die Mitgliedstaaten erstellen Waldrechnungen gemäß den in diesem Abschnitt beschriebenen Merkmalen.
(1)Vermögenskonten für bewaldete Flächen und Holzbestand. Bewaldete Flächen sind definiert als die Summe der drei folgenden Kategorien.
(a)Für die Holzversorgung verfügbare Wälder: Wälder, in denen ökologische, soziale oder wirtschaftliche Einschränkungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die derzeitige oder potenzielle Holzversorgung haben. Solche Einschränkungen können aufgrund von Rechtsvorschriften, Entscheidungen der Forstverwaltung/des Eigentümers oder aus anderen Gründen vorliegen.
(b)Für die Holzversorgung nicht zur Verfügung stehende Wälder sind alle Wälder, die gemäß Buchstabe a als nicht für die Holzversorgung verfügbar erachtet werden. Dabei handelt es sich um Wälder, deren Nutzung für die Holzversorgung aufgrund von ökologischen, sozialen, wirtschaftlichen oder gesetzlichen Einschränkungen weitgehend verhindert wird. Dazu gehören a) Wälder, die gesetzlichen Einschränkungen oder Einschränkungen aufgrund anderer politischer Entscheidungen unterliegen, durch die die Holzversorgung beispielsweise aus Gründen des Umweltschutzes oder der Erhaltung der biologischen Vielfalt vollständig ausgeschlossen oder stark begrenzt wird (Schutzwälder, Nationalparks, Naturschutzgebiete und andere Schutzgebiete wie Gebiete von besonderem ökologischem, wissenschaftlichem, historischem, kulturellem oder geistigem Interesse); b) Wälder, in denen die physische Produktivität oder die Holzqualität zu niedrig ist oder die Ernte- und Transportkosten zu hoch sind, um den Holzeinschlag zu rechtfertigen, mit Ausnahme gelegentlicher Schnitte für den Eigenverbrauch.
(c)Sonstige bewaldete Flächen.
„Wald“ ist definiert als eine Fläche von mehr als 0,5 Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Nicht eingeschlossen sind Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden, oder Bäume in städtischen Umgebungen wie Stadtparks, Alleen und Gärten.
„Sonstige bewaldete Flächen“ sind definiert als nicht als Wald eingestufte Flächen von mehr als 0,5 Hektar, mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 5 bis 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder mit einer kombinierten Abdeckung durch Sträucher, Büsche und Bäume von mehr als 10 %. Nicht eingeschlossen sind Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden, oder Bäume in städtischen Umgebungen wie Stadtparks, Alleen und Gärten.
„Jährliche Nettozunahme des Holzbestands“ ist definiert als der durchschnittliche jährliche Volumenzuwachs lebender Bäume. Er wird anhand des zu Jahresbeginn vorhandenen Bestands an lebenden Bäumen (stehendes Holz) abzüglich der durchschnittlichen jährlichen Sterblichkeit berechnet.
„Entnahme“ ist definiert als das Volumen sämtlicher lebender wie abgestorbener Bäume, die gefällt und aus dem Wald, von sonstigen bewaldeten Flächen oder anderen Einschlagorten entfernt werden. Dieses umfasst unverkauftes Rundholz, das am Rand von Waldwegen gelagert wird. Dazu gehören außerdem natürliche Verluste, die ersetzt werden, die Entnahme im Laufe des Jahres von Holz, das in einem früheren Zeitraum gefällt wurde, die Entnahme von anderem Holz als Stammholz (z. B. Stümpfe und Äste) und die Entnahme von Bäumen, die durch natürliche Ursachen abgestorben sind oder beschädigt wurden (natürliche Verluste), z. B. durch Brände, Wind, Insekten und Krankheiten. Nicht eingeschlossen sind nicht holzartige Biomasse oder Holz, das im Wald verbleibt und im Laufe des Jahres nicht entnommen wird, z. B. Stümpfe, Zweige, Baumkronen und Rückstände des Holzeinschlags (Ernteabfälle).
„Unwiederbringliche Verluste“ sind definiert als Reststoffe aus dem Holzeinschlag, alle Sturmwürfe, bei denen das Holz nicht aus dem Wald entfernt werden kann, sowie Holzverluste durch Waldbrände.
(2)Wirtschaftliche Gesamtrechnungen über die Wirtschaftstätigkeit im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag. Der Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag ist definiert als alle örtlichen fachlichen Einheiten (FE), die Tätigkeiten der NACE Rev. 2 Abteilung A02 ausüben.
Unter Verwendung der Definitionen des ESVG sind folgende Merkmale anzugeben:
–Produktionswert,
–davon: Produktion für die Eigenverwendung;
–Vorleistungen;
–Bruttowertschöpfung;
–Abschreibungen;
–sonstige Produktionsabgaben;
–sonstige Subventionen;
–Arbeitnehmerentgelt;
–Bruttoanlageinvestitionen und Nettozugang an nicht produzierten Vermögensgütern;
–Vorratsveränderungen;
–Vermögenstransfer.
Die Mitgliedstaaten übermitteln die Beschäftigung im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag in Tausend Jahresarbeitseinheiten (JAE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Abschnitt 4
ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN
(1)Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
(2)Die Statistiken werden innerhalb von 21 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
(3)Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
(4)Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2023.
(5)Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2022 bis zum ersten Bezugsjahr vor.
(6)Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten für die Jahre ab 2022 erneut, wenn die Daten überarbeitet wurden. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2022 vorausgehenden Jahre übermitteln.
Abschnitt 5
BERICHTSTABELLEN
Zu allen in Abschnitt 3 aufgeführten Merkmalen werden folgende Informationen übermittelt:
(1)Bewaldete Flächen, aufgeschlüsselt nach folgenden Aspekten:
–für die Holzversorgung verfügbare Wälder;
–nicht für die Holzversorgung verfügbare Wälder;
–sonstige bewaldete Flächen.
Jede dieser Kategorien wird nach folgenden Aspekten weiter aufgeschlüsselt:
–Anfangsfläche zu Beginn des Bezugsjahres;
–Aufforstung und sonstige Zunahmen;
–Entwaldung und sonstige Abnahmen;
–statistische Neuklassifizierung;
–Schlussfläche zum Ende des Bezugsjahres.
Die Daten werden in Tausend Hektar übermittelt.
(2)Holzvolumen, aufgeschlüsselt nach folgenden Aspekten:
–für die Holzversorgung verfügbare Wälder;
–nicht für die Holzversorgung verfügbare Wälder;
–sonstige bewaldete Flächen.
Die für die Holzversorgung verfügbaren Wälder werden nach folgenden Aspekten weiter aufgeschlüsselt:
–Anfangsbestand zu Beginn des Bezugsjahres;
–Nettozunahme;
–Entnahme;
–unwiederbringliche Verluste;
–statistische Neuklassifizierung;
–Saldierungsposition;
–Schlussbestand zum Ende des Bezugsjahres.
Die nicht für die Holzversorgung verfügbaren Wälder und sonstige bewaldete Flächen werden nach folgenden Aspekten weiter aufgeschlüsselt:
–Anfangsbestand zu Beginn des Bezugsjahres;
–Entnahme;
–sonstige Veränderungen (zwischen Anfangs- und Schlussbestand);
–Schlussbestand zum Ende des Bezugsjahres.
Die Daten werden in Tausend m³ einschließlich Rinde übermittelt.
(3)Holzwert, aufgeschlüsselt nach folgenden Aspekten:
–für die Holzversorgung verfügbare Wälder;
–nicht für die Holzversorgung verfügbare Wälder;
–sonstige bewaldete Flächen.
Die für die Holzversorgung verfügbaren Wälder werden nach folgenden Aspekten weiter aufgeschlüsselt:
–Anfangsbestand zu Beginn des Bezugsjahres;
–Nettozunahme;
–Entnahme;
–unwiederbringliche Verluste;
–Neubewertung;
–statistische Neuklassifizierung;
–Saldierungsposition;
–Schlussbestand zum Ende des Bezugsjahres.
Die nicht für die Holzversorgung verfügbaren Wälder und sonstige bewaldete Flächen werden nach folgenden Aspekten weiter aufgeschlüsselt:
–Anfangsbestand zu Beginn des Bezugsjahres;
–Entnahme;
–sonstige Veränderungen (zwischen Anfangs- und Schlussbestand);
–Schlussbestand zum Ende des Bezugsjahres.
Die Daten werden in Landeswährung in Millionen übermittelt.
(4)Für Gesamtrechnungen wird der in Abschnitt 3 genannte Produktionswert wie folgt aufgeschlüsselt, wobei die Erzeugnisse nach der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (Version 2.1) definiert sind:
–lebende Forstbaumpflanzen (Erzeugnis 02.10.11) und Forstsamen (Erzeugnis 02.10.12);
–Waldbäume, definiert als die Summe der Nettozunahme des Holzbestands in bewirtschafteten Wäldern (Erzeugnis 02.10.30) und Verkäufe von Holz aus nicht bewirtschafteten Wäldern;
–Rohholz (Erzeugnis 02.20.1), das folgende Erzeugnisse umfasst, die in zwei getrennten Zeilen anzugeben sind:
(a)Brennholz (Erzeugnisse 02.20.14 und 02.20.15);
(b)Rohholz, also Rohholz von Nadelholz (Erzeugnis 02.20.11), Rohholz von anderem Holz (nicht von Nadelholz und tropischem Holz) (Erzeugnis 02.20.12) und Rohholz von tropischem Holz (Erzeugnis 02.20.13);
–wildwachsende Produkte (ohne Holz) (Erzeugnis 02.30);
–charakteristische Dienstleistungen der Forstwirtschaft und des Holzeinschlags, definiert als Dienstleistungen von Forstbaumschulen (Erzeugnis 02.10.2), Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzgewinnung (Erzeugnis 02.4) sowie alle sonstigen Dienstleistungen einer örtlichen fachlichen Einheit (FE) der Forstwirtschaft;
–sonstige Erzeugnisse aus damit verbundenen Nebentätigkeiten in der örtlichen FE wie Pilze und Trüffeln (01.13.8), sonstige Beeren, Obst der Gattung Vaccinium (01.25.19), Naturkautschuk (01.29.10), anderes Rohholz (einschließlich gespaltener Pfähle und Pflöcke) (16.10.39), Holzkohle (20.14.72), Dienstleistungen von Naturparks (einschließlich Natur- und Landschaftsschutz) (91.04.12) und alle sonstigen von einer örtlichen (FE) produzierten Erzeugnisse.
Die in Abschnitt 3 genannten Vorleistungen des Wirtschaftsbereichs Forstwirtschaft und Holzeinschlag werden wie folgt aufgeschlüsselt übermittelt, wobei die Erzeugnisse nach der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (Version 2.1) definiert sind:
(a)Summe der lebenden Forstbaumpflanzen (Erzeugnis 02.10.11), Forstsamen (Erzeugnis 02.10.12) und Waldbäume (Erzeugnis 02.10.3), die als Nutzholz verwendet werden;
(b)Summe der Energie und Flüssigkeiten, u. a. elektrischer Strom (Erzeugnis 35.11.10), Motorenbenzin (einschließlich Flugbenzin) (Erzeugnis 19.20.21), Erdgas, verflüssigt oder gasförmig (Erzeugnis 06.20.10), Schmieröle; andere Öle, a.n.g. (Erzeugnis 19.20.29) und sonstige ähnliche Erzeugnisse;
(c)Summe der charakteristischen Dienstleistungen im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag, einschließlich Dienstleistungen von Forstbaumschulen (Erzeugnis 02.10.2), Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzgewinnung (Erzeugnis 02.4) sowie aller sonstigen Dienstleistungen einer örtlichen FE im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag;
(d)sonstige Erzeugnisse und Dienstleistungen, die unter keiner der genannten Variablen der Vorleistungen erfasst werden.
Bestandsveränderungen im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag nach Abschnitt 3 sind wie folgt aufgeschlüsselt zu übermitteln:
–Änderungen bei den laufenden Arbeiten an bewirtschafteten biologischen Vermögenswerten;
–sonstige Vorratsänderungen.
Alle Merkmale werden in Landeswährung in Millionen angegeben.
Abschnitt 6
HÖCHSTDAUER DER ÜBERGANGSZEITRÄUME
Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.
ANHANG VIII
RECHNUNGEN ÜBER UMWELTBEIHILFEN UND ÄHNLICHE TRANSFERS
Abschnitt 1
ZIELSETZUNGEN
Im Rahmen der Rechnungen über Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers werden Daten über laufende Transfers und Vermögenstransfers zur Unterstützung von Tätigkeiten zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen einschließlich der Erzeugung und Verwendung von Umweltprodukten erfasst und in einer Weise dargestellt, die mit den Konzepten und Definitionen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) vereinbar ist.
In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Rechnungen über Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind. Diese Daten werden auch für die Erstellung der nationalen Umweltschutzausgabenrechnungen gemäß Anhang IV verwendet.
Abschnitt 2
ERFASSUNGSBEREICH
In den Rechnungen über Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers werden Zahlungen ohne Gegenleistung des Staates an andere institutionelle Sektoren (innerhalb der inländischen Wirtschaft und an die übrige Welt) und von Gebietsfremden (übrige Welt) ohne Gegenleistung ausgewiesen, deren Zweck der Umweltschutz oder die Verringerung der Nutzung und Gewinnung natürlicher Ressourcen ist.
Abschnitt 3
AUFLISTUNG DER MERKMALE
Die Mitgliedstaaten erstellen Rechnungen über Umweltbeihilfen und ähnliche Transfers gemäß den folgenden Merkmalen:
–Beihilfen (ESVG-Code D.3);
–sonstige laufende Transfers (ESVG-Codes D.6 und D.7);
–Vermögenstransfers (ESVG-Code D.9).
Alle Daten werden in Landeswährung in Millionen angegeben.
Abschnitt 4
ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN
(1)Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
(2)Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
(3)Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
(4)Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2023.
(5)Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2022 bis zum ersten Bezugsjahr vor.
(6)Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten für die Jahre ab 2022 erneut, wenn die Daten überarbeitet wurden. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2022 vorausgehenden Jahre übermitteln.
Abschnitt 5
BERICHTSTABELLEN
(1)Die übermittelten Daten zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen sind nach folgenden Aspekten aufgeschlüsselt:
–zahlender institutioneller Sektor, wie folgt:
–Staat;
–übrige Welt;
–empfangender institutioneller Sektor, wie folgt:
–Staat;
–Unternehmen;
–private Haushalte;
–private Organisationen ohne Erwerbszweck;
–übrige Welt;
(2)Für jede der genannten Kategorien werden Daten nach Klassen der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten (CEPA) sowie der Klassifikation der Ressourcenmanagementaktivitäten (CReMA) übermittelt, gegliedert wie folgt:
–CEPA 1;
–CEPA 2;
–CEPA 3;
–CEPA 4;
–CEPA 5;
–CEPA 6;
–Summe aus CEPA 7, CEPA 8 und CEPA 9;
–CReMA 10;
–CReMA 11;
–CReMA 13;
–CReMA 13A;
–CReMA 13B;
–CReMA 13C;
–CReMA 14;
–Summe aus CReMA 12, CReMA 15 und CReMA 16.
(3)Transfers, die Kapitalgesellschaften vom Staat erhalten, die in der Summe aller CEPA-Klassen (CEPA 1–9) und aller CReMA-Klassen (CReMA 10–16) zusammengefasst sind, sollten nach der Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 außerdem wie folgt gruppiert werden:
–NACE A – Land- und Forstwirtschaft, Fischerei;
–NACE B – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden;
–NACE C – Verarbeitendes Gewerbe;
–NACE D – Energieversorgung;
–NACE E – Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen;
–NACE F – Baugewerbe;
–NACE G – Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen;
–NACE H – Verkehr und Lagerei;
–NACE I–U – weitere NACE-Abschnitte.
(4)Die in Nummer 2 und 3 genannten CEPA-Klassen sind in Anhang IV aufgeführt; die CReMA-Klassen sind in Anhang V aufgeführt.
Abschnitt 6
HÖCHSTDAUER DER ÜBERGANGSZEITRÄUME
Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.
ANHANG IX
ÖKOSYSTEMRECHNUNGEN
Abschnitt 1
ZIELSETZUNGEN
Im Rahmen der Ökosystemrechnungen werden Daten über Ausdehnung und Zustand der vorhandenen Ökosysteme und über die Leistungen, die sie für Gesellschaft und Wirtschaft erbringen, vorgelegt. Die Daten entsprechen den SEEA-Ökosystemrechnungen und sind mit den im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen übermittelten Daten kompatibel.
Bei den Ökosystemrechnungen werden nach Möglichkeit vorhandene Informationen verwendet, unter anderem aus der Erdbeobachtung, der Umweltberichterstattung und anderen Datenquellen.
Abschnitt 2
ERFASSUNGSBEREICH
Ökosystemrechnungen erfassen die Ausdehnung und den Zustand von Ökosystemen und die Ströme der Ökosystemleistungen.
Unter der Ausdehnung eines Ökosystems ist die Fläche eines Ökosystems zu verstehen. Die Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen umfassen Land- (einschließlich Süßwasser-) und Meeresökosysteme im jeweiligen nationalen Hoheitsgebiet.
Der Zustand eines Ökosystems ist die Qualität eines Ökosystems, gemessen an seinen abiotischen, biotischen und landschaftlichen Merkmalen nach Ökosystemtypen.
Unter Ökosystemleistungen ist der Nutzen, den Ökosysteme für wirtschaftliche und andere menschliche Tätigkeiten erbringen, zu verstehen. Dazu gehören i) Bereitstellung, ii) Regulierung und Erhaltung und iii) Dienstleistungen im Bereich Kultur. In den Rechnungen für Ökosystemleistungen wird die tatsächliche Bereitstellung und Nutzung von Ökosystemleistungen im jeweiligen nationalen Hoheitsgebiet erfasst.
Thematische Rechnungen sind Rechnungen, bei denen die Daten nach spezifischen politischen Themen wie biologische Vielfalt, Klimawandel, Ozeane und städtische Gebiete gruppiert werden.
Abschnitt 3
AUFLISTUNG DER MERKMALE
Die Mitgliedstaaten erstellen Ökosystemrechnungen gemäß den folgenden Merkmalen.
(1)Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen, in denen die Fläche und die Änderungen der Fläche für jeden Ökosystemtyp im jeweiligen nationalen Hoheitsgebiet erfasst werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen in Tausend Hektar.
(2)Eine Komponente der Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen ist eine Umrechnungsmatrix, in der Umrechnungen zwischen Ökosystemtypen zwischen zwei Zeitpunkten (in Hektar) erfasst werden.
(3)In den Rechnungen für den Zustand eines Ökosystems werden Ökosystemmerkmale wie folgt erfasst:
(a)für Siedlungen und andere künstliche Flächen:
–Grünflächen in Städten und angrenzenden kleineren Städten und Vororten werden in % der Gesamtfläche angegeben, berechnet für die gesamte Fläche der Städte und angrenzenden kleineren Städte und Vororte, einschließlich aller Ökosystemtypen in diesem Gebiet;
–die Konzentration von Schwebstoffen mit einem Durchmesser von bis zu 2,5 μm in Städten ist als nationaler Durchschnitt für den Berichtszeitraum in μg/m3 anzugeben;
(b)für Ackerland:
–der organische Kohlenstoffbestand im Ackerboden ist in Tonnen/ha als nationaler Durchschnitt für den Berichtszeitraum anzugeben;
(c)für Grünland:
–der organische Kohlenstoffbestand im Ackerboden ist in Tonnen/ha als nationaler Durchschnitt für den Berichtszeitraum anzugeben;
(d)für Ackerland und Grünland zusammen:
–der Feldvogelindex ist als nationaler aggregierter Index für den Berichtszeitraum anzugeben;
(e)für Waldgebiete und Wälder:
–Totholz ist als nationaler Durchschnitt in m³/ha für den Berichtszeitraum anzugeben;
–die Baumbedeckungsdichte ist als nationaler Durchschnitt in % für den Berichtszeitraum anzugeben;
(f)für Küstenstrände, ‑dünen und ‑feuchtgebiete:
–der Anteil der künstlichen undurchlässigen Fläche in Küstengebieten, die den Ökosystemtyp Küstenstrände, ‑dünen und ‑feuchtgebiete umfassen, ist als nationaler Durchschnitt in % für den Berichtszeitraum anzugeben.
Städte, kleinere Städte und Vororte sind lokale Verwaltungseinheiten, die nach dem in der Verordnung (EU) 2017/2391 festgelegten Verstädterungsgrad kategorisiert werden.
(4)In den Rechnungen für Ökosystemleistungen wird die Bereitstellung und Nutzung von Ökosystemleistungen in Aufkommens- und Verwendungstabellen erfasst. In der Aufkommenstabelle ist die Erbringung von Ökosystemleistungen von Ökosystemen für die Gesellschaft zu erfassen. In der Verwendungstabelle ist die Nutzung von Ökosystemleistungen nach der Nutzungsart gemäß Abschnitt 5 zu erfassen.
Die Aufkommens- und Verwendungstabellen sind in den folgenden physischen Einheiten zu übermitteln.
(a)Bereitstellungsleistungen
–Bereitstellung von Kulturen, definiert als Ökosystembeitrag zum Pflanzenwachstum, der anhand der Menge der geernteten Kulturpflanzen für verschiedene Verwendungszwecke annäherungsweise ermittelt wird. Dazu gehören die Erzeugung von Nahrungsmitteln und Fasern, Futtermittel und Energie sowie geweidete Biomasse gemäß Anhang III Tabelle A Abschnitte 1.1 und 1.2.
–Bestäubung, definiert als der Ökosystembeitrag wilder Bestäuber zur Erzeugung der oben genannten Kulturen. Die Beiträge sind in Tonnen der von Bestäubern abhängigen Kulturen, die Wildbestäubern zugeordnet werden können, nach Art der Kultur für die wichtigsten von Bestäubern abhängigen Kulturen wie Obstbäume, Beeren, Tomaten, Ölsaaten und „Sonstige“ zu übermitteln.
–Die Bereitstellung von Holz, definiert als Ökosystembeitrag zum Wachstum von Bäumen und anderer holziger Biomasse, ist als Nettozunahme gemäß Anhang VII in Tausend m³ einschließlich Rinde zu übermitteln.
(b)Regulierungs- und Erhaltungsleistungen
–Luftfilterung ist definiert als Ökosystembeitrag zur Filterung von Luftschadstoffen durch Ablagerung, Aufnahme, Fixierung und Speicherung von Schadstoffen durch Ökosystemkomponenten (insbesondere Bäume). Dadurch werden die schädlichen Auswirkungen der Schadstoffe abgemildert. Die Beiträge sind in Tonnen absorbierter Partikel anzugeben.
–Globale Klimaregulierung ist definiert als Ökosystembeitrag zur Verringerung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre durch die Entfernung (Nettobindung) von Kohlenstoff aus der Atmosphäre und die Aufnahme (Speicherung) von Kohlenstoff in Ökosystemen. Die Beiträge werden in Tonnen Nettobindung von Kohlenstoff und Tonnen organischen Kohlenstoffes, der in Landökosystemen, einschließlich oberhalb des Bodens und unterhalb (in den ersten 0,3 Metern) des Bodens (einschließlich Torfmooren) gespeichert wird, übermittelt.
–Lokale Klimaregulierung ist definiert als Ökosystembeitrag zur Regulierung der atmosphärischen Bedingungen in städtischen Gebieten durch Vegetation, die die Lebensbedingungen der Menschen verbessert und die wirtschaftliche Produktion unterstützt. Er wird als Temperatursenkung in Städten aufgrund der Auswirkungen der städtischen Vegetation in Grad Celsius an Tagen mit Temperaturen über 25 Grad Celsius angegeben und übermittelt.
(c)Dienstleistungen im Bereich Kultur
–Naturnahe tourismusbezogene Dienstleistungen sind definiert als Ökosystembeitrag, insbesondere durch die biophysikalischen Merkmale und Eigenschaften von Ökosystemen, der es den Menschen ermöglicht, die Umwelt durch direkte, örtliche, physische und erlebnisorientierte Interaktionen mit der Umwelt zu nutzen und zu genießen. Diese Beiträge sind als Anzahl der Übernachtungen in Hotels, in Hostels, auf Campingplätzen usw., die auf Besuche von Ökosystemen zurückzuführen sind, zu übermitteln.
(5)Bei den Ökosystemrechnungen wird die folgende Tabelle der Ökosystemtypen verwendet:
Kategorie
|
Ökosystemtypen
|
1
|
Siedlungen und andere künstliche Flächen
|
2
|
Ackerland
|
3
|
Grünland (Weiden, halbnatürliches und natürliches Grünland)
|
4
|
Waldgebiete und Wälder
|
5
|
Heide- und Strauchflächen
|
6
|
Spärlich bewachsene Ökosysteme
|
7
|
Binnenfeuchtgebiete
|
8
|
Flüsse und Wasserstraßen
|
9
|
Seen und Stauseen
|
10
|
Meeresarme und Übergangsgewässer
|
11
|
Küstenstrände, ‑dünen und ‑feuchtgebiete
|
12
|
Meeresökosysteme (Küstengewässer, Schelfmeer und offenes Meer)
|
Abschnitt 4
ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN
(1)Die Statistiken werden wie folgt erstellt und übermittelt:
–alle drei Jahre für Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen und Rechnungen über den Zustand von Ökosystemen. Die Daten beziehen sich auf einen repräsentativen Durchschnitt des Bezugsjahres und auf die Umrechnungsmatrix für die Veränderung in den drei Jahren zwischen zwei Bezugsjahren;
–jährlich für Rechnungen über Ökosystemleistungen.
(2)Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
(3)Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der EU, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
(4)Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2024. Für die Umrechnungsmatrix ist das erste Bezugsjahr das Jahr 2027.
(5)Bei der ersten Datenübermittlung schließen die Mitgliedstaaten Daten von 2024 für Ausdehnungs- und Zustandsrechnungen und für die Aufkommens- und Verwendungstabellen für Ökosystemleistungen in physischen Einheiten ein. Für die Umrechnungsmatrix zeigen die Daten die Veränderungen zwischen 2024 und 2027 an.
(6)Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten zu Ökosystemleistungen für die Jahre n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht; sowie Daten zu den Ausdehnungs- und Zustandsrechnungen für die Jahre n-3 und n, wobei n das Bezugsjahr ist. Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten für die Jahre ab 2024 erneut, wenn die Daten überarbeitet wurden. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2024 vorausgehenden Jahre übermitteln.
Abschnitt 5
BERICHTSTABELLEN
(1)Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen: Für alle in Abschnitt 3 genannten Ökosystemtypen werden die Daten bei der ersten Übermittlung für das erste Bezugsjahr angegeben. Bei allen nachfolgenden Datenübermittlungen sind die Daten wie folgt anzugeben:
–Ausdehnung im vorangegangenen Bezugsjahr;
–Zunahmen;
–Abnahmen;
–Ausdehnung im aktuellen Bezugsjahr.
In der Umrechnungsmatrix sind Umrechnungen zwischen allen in Abschnitt 3 genannten Ökosystemtypen zwischen dem vorangegangenen und dem aktuellen Bezugsjahr anzugeben.
(2)Rechnungen über Ökosystemleistungen: Für die in Abschnitt 3 genannten Ökosystemleistungen sind die Daten in den Aufkommens- und Verwendungstabellen wie folgt anzugeben:
Aufkommenstabelle, in der die jährliche Erbringung der in Abschnitt 3 genannten Leistungen nach allen in Abschnitt 3 genannten Ökosystemtypen mit Ausnahme der Kategorien 10 und 12 erfasst wird;
Verwendungstabelle, in der die Nutzung von Ökosystemleistungen nach folgender Aufschlüsselung erfasst wird:
–Vorleistungen nach Wirtschaftsbereichen;
–Konsum der Regierung;
–Konsum der privaten Haushalte;
–Bruttoinvestitionen;
–Ausfuhren.
(3)Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Daten zu übermitteln, wenn seine Gesamtfläche 0,1 % der gesamten Landfläche der EU nicht überschreitet.
Abschnitt 6
HÖCHSTDAUER DER ÜBERGANGSZEITRÄUME
Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.“