Brüssel, den 17.6.2022

COM(2022) 310 final

2022/0202(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Aufgrund des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ist der Güterverkehr aus der Republik Moldau sehr schwierig geworden. Moldauische Betreiber müssen Alternativen zum Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet der Ukraine finden, der bisher der einzige Weg war, um die Drittlandsmärkte östlich der Ukraine zu erreichen. Da die Ukraine nicht durchquert werden kann, können moldauische Betreiber ihre langfristigen Verträge über die Lieferung von Waren (insbesondere landwirtschaftlichen Erzeugnissen) mit ihren Handelspartnern in der östlichen Region möglicherweise nicht erfüllen. Gleichzeitig müssen die Betreiber nun möglicherweise andere Geschäftspartner finden und dazu den bilateralen Verkehrsbetrieb mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausweiten.

Der Güterkraftverkehr zwischen der Union und der Republik Moldau unterliegt derzeit zwei Hauptmechanismen, nämlich einerseits bilateralen Verkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Moldau und andererseits Genehmigungen, die im Rahmen des multilateralen Kontingentsystems der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (Conférence Européenne des Ministres des Transports, ECMT) im Weltverkehrsforum erteilt wurden. Beide Mechanismen sehen für die Güterkraftverkehrsunternehmen beider Seiten Kontingentregelungen für den Transitverkehr und den bilateralen Handel vor.

Die moldauischen Betreiber müssten daher den Transitverkehr durch die Europäische Union und den bilateralen Betrieb mit den Mitgliedstaaten ausweiten. Dies würde auch dazu beitragen, die moldauische Gesellschaft und Wirtschaft zu unterstützen, die von dem russischen Angriffskrieg stark betroffen ist und vorläufig mehr als 350 000 aus der Ukraine geflüchtete Menschen aufgenommen hat, die sich auf dem Weg in andere Länder befinden. Durch die verstärkte Nutzung des Güterkraftverkehrs im Vergleich zu normalen Zeiten würden die in den bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Moldau festgelegten und über die ECMT im Rahmen des Weltverkehrsforums gewährten Kontingente jedoch sehr wahrscheinlich überschritten.

Das Abkommen über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau würde daher die bestehenden bilateralen Verkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Moldau ersetzen und den Betreibern die Nutzung von Ausweichstrecken im Straßenverkehr erleichtern, da der bilaterale Verkehr und der Transitverkehr zwischen den beiden Vertragsparteien liberalisiert würde.

Es ist daher angezeigt, ein Abkommen zur Liberalisierung der Beförderung von Gütern im Straßenverkehr zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau für den bilateralen Betrieb und den Transitverkehr zu unterzeichnen. Dieses Abkommen sollte befristet sein, jedoch verlängert werden können.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieses Abkommen steht im Einklang mit der derzeitigen Politik der EU im Bereich der Außenbeziehungen mit der Republik Moldau. Die Regierung der Republik Moldau hat ein solches Abkommen als Dringlichkeitsmaßnahme beantragt.

Das Abkommen über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr mit der Republik Moldau würde auch mit dem Assoziierungsabkommen 1 im Einklang stehen, da in dessen Artikel 82 zur Zusammenarbeit aufgefordert wird, um den Warenverkehr und den Verkehrsfluss zwischen der Republik Moldau, der EU und Drittländern in der Region durch den Abbau administrativer, technischer und sonstiger Hindernisse zu verbessern.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Entfällt.

Verhältnismäßigkeit

Das Abkommen ist das wirksamste Instrument zur Stärkung der Straßenverkehrsbeziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau, da die mit den bestehenden Kontingent- und Genehmigungssystemen verbundenen Beschränkungen beseitigt werden.

Das Abkommen ist im Vergleich zur derzeitigen Situation weder für die Behörden der Mitgliedstaaten noch für die Branche mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand oder einer zusätzlichen finanziellen Belastung verbunden. Der Verwaltungsaufwand verringert sich im Gegenteil sowohl für die Branche als auch für die Mitgliedstaaten. Insbesondere entfällt für EU-Verkehrsunternehmer die Notwendigkeit, in Bezug auf die angegebenen Kategorien von Verkehrsrechten (Transit- und bilaterale Rechte) Verkehrsgenehmigungen einzuholen, wodurch sich der Aufwand für die EU-Verkehrsbranche sowie für die Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Verwaltungsformalitäten für die Ausstellung und den Druck dieser Genehmigungen verringert.

Wahl des Instruments

Internationales Abkommen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Entfällt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Dieses Abkommen umfasst in den Artikeln 5 und 6 einen Überprüfungsmechanismus zur Prüfung der Notwendigkeit einer Verlängerung und deren Dauer. Dazu ist in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 festgelegt, dass der Gemischte Ausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einberufen wird.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit Artikel 1wird die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.

Gemäß Artikel 2 muss das Generalsekretariat des Rates die für die Unterzeichnung des Abkommens – vorbehaltlich seines Abschlusses – erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die von der Kommission benannte(n) Person(en) ausstellen.

Artikel 3 sieht die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 12 des Abkommens vor.

Artikel 4 betrifft das Inkrafttreten des vorgeschlagenen Beschlusses.

2022/0202 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 2. Juni 2022 hat der Rat die Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Moldau über ein Abkommen über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau (im Folgenden „Abkommen“) genehmigt.

(2)Die Verhandlungen wurden am 15. Juni 2022 erfolgreich abgeschlossen.

(3)Angesichts der erheblichen Störungen, mit denen der Verkehrssektor in der Republik Moldau aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine konfrontiert ist, müssen moldauische Betreiber alternative Transitstrecken im Straßenverkehr durch die Europäische Union und neue Märkte für die Ausfuhr ihrer Waren finden.

(4)Da die durch das multilaterale Kontingentsystem der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (Conférence Européenne des Ministres des Transports, ECMT) im Rahmen des Weltverkehrsforums erteilten Genehmigungen und die bestehenden bilateralen Abkommen mit der Republik Moldau den moldauischen Güterkraftverkehrsunternehmern nicht die nötige Flexibilität bieten, um ihren Betreib durch die Europäische Union und mit der Europäischen Union auszuweiten und vorauszuplanen, ist es von entscheidender Bedeutung, den Güterkraftverkehr sowohl für den bilateralen Betrieb als auch für den Transitverkehr zu liberalisieren.

(5)Daher sollte dieses befristete und verlängerbare Abkommen dringend im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

(6)Damit die positiven Auswirkungen dieses Abkommens auf den Güterverkehr so bald wie möglich zum Tragen kommen können, sollte das Abkommen im Einklang mit seinem Artikel 12 vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau wird im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss als Anhang 1 beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die von der Kommission benannte(n) Person(en) aus.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen im Einklang mit seinem Artikel 12 ab dem Unterzeichnungsdatum vorläufig angewandt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)

   Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits.


Brüssel, den 17.6.2022

COM(2022) 310 final

ANHANG

des

Beschlusses des Rates

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr


ANHANG

ABKOMMEN
ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION

UND DER REPUBLIK MOLDAU

ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON GÜTERN IM STRAẞENVERKEHR

 

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden auch „Union“,

einerseits

und

DIE REPUBLIK MOLDAU

andererseits,

im Folgenden einzeln „Vertragspartei“ und zusammen die „Vertragsparteien“ –

1.IN ANERKENNUNG der erheblichen Störungen, mit denen der Verkehrssektor in der Republik Moldau nach dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine konfrontiert ist,

2.IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass wichtige Transportrouten durch die Ukraine für moldauische Ausfuhren nicht zugänglich sind und es dringend geboten ist, die Lieferketten und die Ernährungssicherheit zu schützen, indem alternative Routen aus der Republik Moldau durch das Gebiet der Europäischen Union genutzt werden,

3.IN DEM WUNSCH, die moldauische Gesellschaft und Wirtschaft zu unterstützen, indem es den Güterkraftverkehrsunternehmern der Union und der Republik Moldau gestattet wird, erforderlichenfalls Güter in moldauisches Gebiet und durch dieses hindurch zu befördern, und der Republik Moldau die Möglichkeit gegeben wird, als Reaktion auf die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf die internationalen Märkte ihre Wirtschafts- und Verkehrsmuster weiter anzupassen,

4.IN ANBETRACHT dessen, dass das derzeitige System, das auf einer begrenzten Zahl von Genehmigungen der Mitgliedstaaten beruht, den moldauischen Güterkraftverkehrsunternehmern nicht die nötige Flexibilität bietet, um die Beförderung durch die Union sowie in die Union und aus der Union auszuweiten,

5.ENTSCHLOSSEN, sicherzustellen, dass die derzeit geltenden Bedingungen für den Zugang zum Markt für die Beförderung von Gütern auf der Straße zwischen den Vertragsparteien für die in einer der Vertragsparteien niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmer in Zukunft auf keinen Fall restriktiver sein werden als in der jetzigen Situation,

6.ENTSCHLOSSEN, die moldauische Wirtschaft zu unterstützen, indem der Transit und die Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden bilateralen Verkehr zwischen der Union und der Republik Moldau liberalisiert und damit die erforderlichen Güterbeförderungen ermöglicht werden, und beiden Vertragsparteien auf der Basis der Gegenseitigkeit die gleichen Rechte für Beförderungen von Gütern im Transit durch diese Gebiete und im grenzüberschreitenden bilateralen Verkehr zwischen diesen Gebieten einzuräumen,

7.IN ANBETRACHT dessen, dass sich die Republik Moldau in Anhang X des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden das „Assoziierungsabkommen“) verpflichtet hat, ihre Rechtsvorschriften im Bereich des Güterkraftverkehrs schrittweise an die in diesem Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union und internationalen Übereinkünfte anzugleichen,

8.IN DEM WUNSCH, die Bestimmungen dieses Abkommens dem Kapitel des Assoziierungsabkommens über die Streitbeilegung zu unterwerfen,

9.IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Dauer der Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf den Verkehrssektor und die Verkehrsinfrastruktur der Ukraine, die auch moldauische Betreiber beeinträchtigen, nicht abzusehen ist und die Vertragsparteien daher spätestens drei Monate vor Ablauf dieses Abkommens im Rahmen des Gemischten Ausschusses Konsultation aufnehmen werden, um zu prüfen, ob das Abkommen verlängert werden sollte,

10.IN ANERKENNUNG dessen, dass das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (Accord européen relatif au travail des équipages des véhicules effectuant des transports internationaux par route – AETR) sicherstellt, dass bei den Beförderungen gemäß diesem Abkommen die Vorschriften für die Arbeitsbedingungen des Fahrpersonals und den fairen Wettbewerb eingehalten werden und die Straßenverkehrssicherheit nicht gefährdet wird

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziele

(1)Ziel dieses Abkommens ist es, den Güterkraftverkehr zwischen dem Gebiet der Europäischen Union und dem Gebiet der Republik Moldau sowie durch diese Gebiete vorübergehend zu erleichtern, indem den in einer der Vertragsparteien niedergelassenen Verkehrsunternehmern angesichts der Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und der damit verbundenen erheblichen Störungen des Kraftverkehrssektors in der Republik Moldau zusätzliche Rechte für den Transit und die Beförderung von Gütern zwischen den Vertragsparteien eingeräumt werden.

(2)Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass sich die Bedingungen für den Zugang zum Markt für grenzüberschreitende Kraftverkehrsdienste zwischen den Vertragsparteien gegenüber der Situation am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens verschlechtern oder anderweitig restriktiver würden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die gewerbliche Beförderung von Gütern auf der Straße im Transit durch die Vertragsparteien und im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Vertragsparteien und lässt die Anwendung der Regeln unberührt, die durch das multilaterale Kontingentsystem der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (Conférence Européenne des Ministres des Transports, ECMT) im Rahmen des Weltverkehrsforums festgelegt wurden. Die Beförderung von Gütern auf der Straße innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens. Der Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen der Beförderung von Gütern zwischen Drittländern fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

1.„Vertragspartei der Niederlassung“ die Vertragspartei, in der ein Güterkraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist;

2.„Güterkraftverkehrsunternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die in einer Vertragspartei im Einklang mit dem Recht dieser Vertragspartei niedergelassen ist und zu gewerblichen Zwecken Güter befördert und von dieser Vertragspartei für die grenzüberschreitende gewerbliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen zugelassen ist;

3.„Fahrzeug“ ein in einer Vertragspartei zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einer Vertragspartei zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Beförderung von Gütern verwendet werden;

4.„Transit“ die Beförderung von Fahrzeugen im Gebiet einer Vertragspartei ohne Be- oder Entladen von Gütern durch einen in der anderen Vertragspartei niedergelassenen Güterkraftverkehrsunternehmer;

5.„bilaterale grenzüberschreitende Beförderung“ beladene Fahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung in das Gebiet der anderen Vertragspartei und umgekehrt, mit oder ohne Transit durch das Gebiet eines Drittlands.

Artikel 4

Zugang zu Kraftverkehrsdienstleistungen

Güterkraftverkehrsunternehmer sind berechtigt, folgende Beförderungen von Gütern auf der Straße durchzuführen:

a)beladene Fahrten mit einem Fahrzeug, deren Ausgangspunkt und Bestimmungsort sich im Gebiet verschiedener Vertragsparteien befinden, mit oder ohne Transit durch das Gebiet eines Drittlands;

b)beladene Fahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung in das Gebiet derselben Vertragspartei mit Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei;

c)beladene Fahrten mit einem Fahrzeug in das Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung oder aus diesem Gebiet in ein Drittland mit Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei;

d)Leerfahrten mit einem Fahrzeug in Verbindung mit den Fahrten gemäß den Buchstaben a, b und c.

Artikel 5

Laufzeit

(1)Dieses Abkommen gilt bis zum 31. März 2023.

(2)Spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um zu prüfen, ob eine Verlängerung des Abkommens erforderlich ist. Zu diesem Zweck führen die Vertragsparteien Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses nach Artikel 6 Absatz 2 durch.

Artikel 6

Gemischter Ausschuss

(1)Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er überwacht und begleitet die Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens und überprüft regelmäßig das Funktionieren dieses Abkommens vor dem Hintergrund seiner Ziele.

(2)Der Gemischte Ausschuss wird auf Antrag eines der beiden Vorsitzenden einberufen. Der Gemischte Ausschuss wird zudem spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einberufen, um gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu prüfen, ob eine Verlängerung dieses Abkommens erforderlich ist, und darüber zu entscheiden. Der Gemischte Ausschuss trifft den Beschluss über eine solche Verlängerung, gegebenenfalls einschließlich ihrer Dauer, gemäß Absatz 5.

(3)Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Die Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union können als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses teilnehmen.

(4)Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Republik Moldau geführt.

(5)Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen alle für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.

(6)Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Streitbeilegung 1

Bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens gelten die Bestimmungen des Titels V Kapitel 14 des Assoziierungsabkommens sinngemäß.

Artikel 8

Erfüllung der Verpflichtungen

(1)Jede Vertragspartei ist in vollem Umfang verantwortlich für die Einhaltung aller Bestimmungen dieses Abkommens.

(2)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens getroffen werden, auch zu ihrer Einhaltung auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen sowie durch Personen, die ihnen übertragene hoheitliche Befugnisse ausüben. Jede Vertragspartei handelt nach Treu und Glauben, um sicherzustellen, dass die in diesem Abkommen festgelegten Ziele erreicht werden.

(3)Dieses Abkommen ist ein spezifisches Abkommen im Sinne des Artikels 458 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens. Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Abkommen treffen, wenn eine besonders schwere und substanzielle Verletzung einer der in Artikel 2 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens als wesentliche Elemente bezeichneten Verpflichtungen vorliegt, die den Weltfrieden und die internationale Sicherheit gefährdet, sodass eine sofortige Reaktion erforderlich ist. Diese geeigneten Maßnahmen werden nach Artikel 455 des Assoziierungsabkommens getroffen.

Artikel 9

Schutzmaßnahmen

(1)Jede Vertragspartei kann geeignete Schutzmaßnahmen treffen, wenn sie der Auffassung ist, dass die von Güterkraftverkehrsunternehmern der anderen Vertragspartei durchgeführten Beförderungen eine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen. Schutzmaßnahmen werden unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts getroffen, müssen verhältnismäßig sein und in Bezug auf ihren Anwendungsbereich und ihre Dauer auf das zur Behebung der Situation oder zur Wahrung des Gleichgewichts dieses Abkommens unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen.

(2)Die betreffende Vertragspartei muss der anderen Vertragspartei vor der Aufnahme von Konsultationen die getroffenen Maßnahmen mitteilen und alle sachdienlichen Informationen bereitstellen.

(3)Die Vertragsparteien führen unverzüglich Konsultationen im Gemischten Ausschuss durch, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

(4)Alle nach Maßgabe dieses Artikels getroffenen Maßnahmen werden ausgesetzt, sobald die schuldhafte Vertragspartei die Bestimmungen dieses Abkommens wieder einhält oder wenn die Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit nicht mehr besteht.

Artikel 10

Räumlicher Anwendungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet werden, sowie unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen und andererseits für das Gebiet der Republik Moldau.

Seine Anwendung wird in den Gebieten vorübergehend ausgesetzt, in denen die Regierung der der Republik Moldau keine wirksame Kontrolle ausübt. Seine Anwendung kann nach einem Beschluss des Assoziationsrates oder eines Beschlusses des Gemischten Assoziationsausschusses, in dem bestätigt wird, dass die Republik Moldau die vollständige Einhaltung des Abkommens gewährleisten kann, wiederaufgenommen werden.

Artikel 11

Kündigung

(1)Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei über diplomatische Kanäle jederzeit schriftlich mitteilen, dass sie dieses Abkommen kündigen will. Das Abkommen wird zwei Wochen nach der Mitteilung gekündigt, es sei denn, die mitteilende Partei gibt einen späteren Zeitpunkt an, zu dem die Mitteilung wirksam werden soll. Im letzteren Fall darf das Datum nicht mehr als zwei Monate nach dem Tag der Mitteilung liegen.

(2)Güterkraftverkehrsunternehmer, deren Fahrzeug sich bei Ablauf dieses Abkommens im Gebiet der anderen Vertragspartei befindet, dürfen das Gebiet dieser Vertragspartei durchfahren, um in das Gebiet der Vertragspartei, in der sie niedergelassen sind, zurückzukehren.

(3)Der Klarheit halber gilt, dass das Datum der Mitteilung nach Absatz 1 das Datum ist, an dem die Mitteilung der anderen Vertragspartei zugestellt wird.

(4)Mit dem Ablauf dieses Abkommens gemäß Artikel 5 oder der Kündigung dieses Abkommens gemäß Absatz 1 werden die Bedingungen für den Zugang zum Markt für Kraftverkehrsdienste zwischen den Vertragsparteien nicht restriktiver als am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Sofern kein späteres Abkommen zwischen den Vertragsparteien geschlossen wird, gelten daher die Marktzugangsrechte, die in den an diesem Tag zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Moldau bestehenden bilateralen Abkommen festgelegt sind, ab dem Tag des Ablaufs oder der Kündigung dieses Abkommens erneut.

Artikel 12

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck jeweils erforderlichen internen Verfahren unterrichtet haben.

(2)Ungeachtet Absatz 1 kommen die Union und die Republik Moldau überein, dieses Abkommen ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig anzuwenden.

(3)Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahme auf das „Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens“ im Einklang mit Absatz 2 als Bezugnahme auf das „Datum, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewendet wird“.

Abgefasst in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am ...

   Im Namen der Europäischen Union

   Im Namen der Republik Moldau

(1)    Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass weder dieser Artikel noch dieses Abkommen so auszulegen ist, als begründe er bzw. es Rechte oder Pflichten, die vor den internen Gerichten der Vertragsparteien unmittelbar geltend gemacht werden können.