Brüssel, den 22.6.2022

COM(2022) 296 final

2022/0192(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates hinsichtlich der Umstellung des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen auf ein Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe

{SWD(2022) 166 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Basisrechtsakt über das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) (Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates) muss im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ und dem dazugehörigen Aktionsplan geändert werden. Die Kommission kündigte an, das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) in ein Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe (Farm Sustainability Data Network, FSDN) umzuwandeln.

Das INLB ist eine einzigartige Quelle für mikroökonomische und Buchführungsdaten, die jedes Jahr aus mehr als 80 000 landwirtschaftlichen Betrieben in der EU gespeist wird. Dadurch konnte seit 1965 die wirtschaftliche und finanzielle Lage der landwirtschaftlichen Betriebe bewertet werden. Die Kommission stellt die harmonisierte Methodik und den gemeinsamen Fragenkatalog bereit, während die Mitgliedstaaten die Daten erheben, überprüfen und übermitteln. Durch das FSDN kommt nun eine ökologische und soziale Dimension hinzu.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Die auf Betriebsebene erhobenen Daten und Informationen müssen zuverlässig und hochwertig sein, damit politische Entscheidungsträger, Landwirte und andere einschlägige Interessenträger sachgerechte faktengestützte Entscheidungen treffen können.

Das INLB wird als wirksames und geeignetes Instrument angesehen, mit dem – über die derzeit erhobenen wirtschaftlichen und einkommensbezogenen Variablen hinaus – zusätzliche ökologische und soziale Variablen auf Betriebsebene erfasst werden können.

Im Zusammenhang mit den Erfordernissen der Gemeinsamen Agrarpolitik werden EU-weit bestimmte Daten auf Betriebsebene erhoben; hier einige Beispiele:

(1)Ziel der Integrierten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben 1 ist es, vergleichbare Daten zu den landwirtschaftlichen Betrieben in der EU bereitzustellen. Die Daten aller landwirtschaftlichen Betriebe werden alle zehn Jahre per Zensus und dazwischen alle drei bis vier Jahre mittels Stichprobenerhebungen erfasst. Die Mitgliedstaaten erheben Informationen bei den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben und leiten die Daten an Eurostat weiter. Dabei werden u. a. folgende Informationen erfasst: Landnutzung, Viehbestand, ländliche Entwicklung, Betriebsführung und landwirtschaftliche Arbeitsleistung (einschließlich Alter, Geschlecht und Verhältnis zum Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs). Die aggregierten Ergebnisse sind öffentlich zugänglich. Der Zugriff auf die Daten zu den einzelnen Betrieben ist hingegen beschränkt. Die Integrierten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben bieten eine Grundlage für die Extrapolation von INLB-Daten.

(2)Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (IVKS) 2 der GAP dient der Verwaltung und Kontrolle der Zahlungen an Landwirte. Das System gilt für alle (verpflichtenden und nicht verpflichtenden) Regelungen zur Einkommensstützung sowie für bestimmte Förderungen der Entwicklung des ländlichen Raums, die auf der Grundlage der Hektar- oder Tierzahl des jeweiligen Landwirts gewährt werden. Die IVKS-Datenbank enthält u. a. die Informationen aus dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (Land Parcel Identification System, LPIS) und eine elektronische Datenbank für Tiere in den EU-Ländern, in denen tierbezogene Beihilferegelungen gelten. 3  

(3)In einer künftigen Durchführungsverordnung der Kommission 4 wird geregelt, dass – zusätzlich zu den Daten des Überwachungs- und Evaluierungsrahmens der GAP, die auf nationaler und teilweise auf regionaler Ebene erfasst werden – bestimmte Daten zu einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben für die Zwecke der Überwachung und Evaluierung im Rahmen der GAP EU-weit erhoben werden. Die Mitgliedstaaten werden der Kommission bestimmte harmonisierte Daten zu den Begünstigten der GAP zur Verfügung stellen.

Alle genannten Datenbanken wurden für unterschiedliche Zwecke eingerichtet und enthalten nicht unbedingt dieselben Daten und Informationen. Diese (und andere) Datenbanken lassen sich jedoch mit den FSDN-Daten verknüpfen. Im IVKS und in der künftigen Datenbank zur Überwachung und Evaluierung der GAP mit Daten auf der Ebene der einzelnen Betriebe ist jedem GAP-Begünstigten eine eindeutige Kennnummer zugeordnet. Im Rahmen der sekundären Rechtsvorschriften für das FSDN wird geprüft, ob die Daten der landwirtschaftlichen Betriebe mit der Kennnummer der GAP-Begünstigten verknüpft werden können, um den Informationsaustausch zwischen diesen Datenbanken zu ermöglichen, wobei es sich in der Praxis als schwierig erweisen könnte, diese Verknüpfung herzustellen, da die Kennnummer eines Begünstigten nicht immer einem (einzigen) Betrieb entspricht. Daher ist im Rahmen des FSDN geplant, eine eindeutige Kennnummer für jeden Betrieb einzuführen, die beispielsweise im Rahmen der Integrierten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben vergeben werden könnte und über die sich die Daten der Integrierten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und die FSDN-Daten verknüpfen ließen. Zur Verknüpfung von Datenbanken wären bei jeder Datenbank Anpassungen (am Rechtsakt, am System oder an den Erhebungsmethoden) erforderlich. Auch wenn im Rahmen des FSDN Interoperabilität gegeben ist, bedeutet dies, dass andere Datenbanken und Systeme entsprechend interoperabel gestaltet werden müssen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das Verfahren zur Änderung der Richtlinie 2009/128/EG (Nachhaltigkeits-Richtlinie) 5 läuft derzeit. Der Kommissionsvorschlag zielt unter anderem darauf ab, bestimmte Informationen sowohl über den Einsatz von Pestiziden als auch über nicht chemische Pflanzenschutzmaßnahmen durch gewerbliche Anwender (einschließlich Landwirte) elektronisch zu erfassen. Sollten die Rechtsvorschriften angenommen werden, könnten diese Daten künftig als Grundlage für die Extrapolation von FSDN-Daten über Pestizide dienen. Das Daten-Governance-Gesetz ( COM/2020/767 ) und das vorgeschlagene Datengesetz (Rechtsetzungsverfahren läuft) könnten Möglichkeiten eröffnen, die im Rahmen des vorgeschlagenen Rechtsakts geprüft werden sollten, insbesondere in Bezug auf neuartige Datenerhebungsmethoden und neue Datenquellen im Einklang mit dem Ziel, die Kosten für die Landwirte und die Mitgliedstaaten zu verringern.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bildet die Rechtsgrundlage für die Bestimmungen, die zur Verwirklichung der Ziele der GAP erforderlich sind.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt.

Aufbauend auf dem bereits etablierten INLB-Datennetz wird das FSDN ein nützliches und effizientes Instrument sein, über das die EU zu den Zielen der GAP beitragen und den Mitgliedstaaten sowie der EU wirtschaftliche, ökologische und soziale Daten und Informationen auf Betriebsebene zur Verfügung stellen kann. Wie beim INLB wird es sich beim FSDN um eine gemeinsame harmonisierte Erhebung handeln, durch die Daten auf Betriebsebene erfasst und Daten auf EU-Ebene vergleichbar gemacht werden.

Der Vorschlag für diese Verordnung wurde ausgearbeitet, um die Mitgliedstaaten und die Landwirte zu unterstützen und deren Verwaltungsaufwand zu begrenzen und gleichzeitig die Qualität und Vergleichbarkeit der im FSDN auf Betriebsebene erfassten Daten besser zu gewährleisten.

Zu den wichtigsten Kriterien für die FSDN-Daten (einschließlich wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Daten) gehören Kohärenz und Vergleichbarkeit. Ohne einen klaren europäischen Rahmen, d. h. EU-Rechtsvorschriften zur Festlegung gemeinsamer Definitionen, Berichtsformate und Qualitätsanforderungen, können die Mitgliedstaaten die erforderliche Kohärenz und Vergleichbarkeit nicht erreichen.

Die Ziele können von den Mitgliedstaaten allein nicht vollumfänglich erreicht werden. Es wäre wirksamer, Maßnahmen auf der Grundlage eines EU-Rechtsakts zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Informationen und Daten in den von dem vorgeschlagenen Rechtsakt abgedeckten Bereichen der GAP vergleichbar sind. Die Datenerhebung selbst sollte hingegen am besten von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er durch Anwendung harmonisierter Ansätze in allen Mitgliedstaaten die Qualität und Vergleichbarkeit der auf Betriebsebene erhobenen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen FSDN-Daten gewährleistet. Außerdem wird dadurch sichergestellt, dass das Netz weiterhin relevant und an die Erfordernisse der GAP angepasst ist. Zusammen mit der Interoperabilität wird die Verordnung auch dafür sorgen, dass die Erhebung und Nutzung von Daten auf Betriebsebene kostengünstiger wird und gleichzeitig den Besonderheiten der Systeme der Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird.

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich die vorgeschlagene Verordnung auf die zur Erreichung des Ziels notwendigen Mindestanforderungen und geht nicht über das dafür erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Unter Berücksichtigung der Ziele und des Gegenstands des Vorschlags ist eine Änderung der bestehenden Verordnung das am besten geeignete Instrument.

Wichtige Politikbereiche der EU wie die GAP sind auf vergleichbare, harmonisierte und hochwertige auf Betriebsebene erfasste Daten angewiesen, die auf europäischer Ebene zur Verfügung gestellt werden. Dies kann am besten durch Verordnungen sichergestellt werden, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind und nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Da es sich um eine hochtechnische Initiative handelt, wurde für das INLB-System keine umfassende Evaluierung durchgeführt. Es gibt jedoch wissenschaftliche Studien und Forschungsprojekte 6 , in denen die Kosten der Erhebung der INLB-Daten – mit Verweis auf bewährte Verfahren in den Mitgliedstaaten – und die Kosten einer Erweiterung des INLB um die ökologische und soziale Dimension bewertet werden.

Konsultation der Interessenträger

Im Hinblick auf die Umstellung auf das FSDN wurden verschiedene Konsultationen 7 durchgeführt, die sich an alle drei Hauptgruppen von Interessenträgern richteten: 1. Datenlieferanten, 2. Datenerheber und 3. Datennutzer 8 .

Mehrere Konsultationen mit den einschlägigen Interessenträgern haben ergeben, dass sich alle Interessengruppen weitgehend für die FSDN-Initiative und die Aufnahme sozialer und ökologischer Aspekte in die im INLB erfassten wirtschaftlichen Daten aussprechen. Die Erhebung von Daten auf Betriebsebene im FSDN zur Bewertung sowohl der wirtschaftlichen als auch der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit der Landwirtschaft wurde nachdrücklich befürwortet. Dabei vertraten einige Befragte die Auffassung, dass die Arbeit der Datenerhebung von den verschiedenen Nutzern gemeinsam getragen und der Verwaltungsaufwand für Datenlieferanten und Datenerheber begrenzt werden müsste. Um den Verwaltungsaufwand für Landwirte und Datenerheber zu begrenzen, hat die Kommission das Konzept der „einmaligen Erhebung und anschließenden mehrfachen Verwendung von Daten“ eingeführt, um den Datenaustausch zwischen Verwaltungen, Statistikämtern und privaten Stellen zu verbessern. Die Kommission beabsichtigt ferner, einen Beitrag zu den Kosten zu leisten, die den Mitgliedstaaten in der Anfangsphase der Umstellung auf das FSDN entstehen.

Die Datenlieferanten und Datenerheber äußerten Bedenken hinsichtlich des Schutzes der bereitgestellten Daten, und die Landwirte erklärten, dass sie möglicherweise nicht bereit seien, die betreffenden Informationen preiszugeben. Daher hat die Kommission in ihrem Legislativvorschlag die Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten verschärft.

Die Datenerheber zeigten sich besorgt, dass die Landwirte möglicherweise nicht bereit sein könnten, an der Datenerhebung mitzuwirken, dass sich schwer neue landwirtschaftliche Betriebe finden lassen und bislang teilnehmende Betriebe abspringen könnten. Die Kommission empfiehlt in ihrer FSDN-Initiative, den Landwirten Feedback zu geben (z. B. durch maßgeschneiderte Beratung, Leistungsberichte/Benchmarkberichte) und die Beteiligung an der FSDN-Erhebung verpflichtend zu machen, wie dies bei statistischen Erhebungen der Fall ist.

Die meisten Datenlieferanten erklärten, dass ein finanzieller Ausgleich für die Beteiligung an der FSDN-Datenerhebung für sie ausschlaggebend sein könnte. In ihrer Initiative schlägt die Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Anreize für die Beteiligung der Landwirte am Datennetz schaffen können, einschließlich finanzieller Beiträge.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Zur Vorbereitung des FSDN-Vorschlags wurden die Mitglieder des INLB-Ausschusses sowie die themenspezifischen Arbeitsgruppen konsultiert.

Folgenabschätzung

9 Da es sich um eine hochtechnische Initiative handelt und nur begrenzte politische Optionen für die Kommission bestehen, erschien eine Folgenabschätzung nicht erforderlich. In der Folgenabschätzung zu den 2018 vorgelegten Legislativvorschlägen für die GAP nach 2020 wurde festgestellt, dass bestehende Datenquellen angepasst und gestärkt werden müssen, um der neuen Politik besser gerecht zu werden, und dass die Datenqualität, insbesondere bei Indikatoren im Zusammenhang mit den Bereichen Landwirtschaft und Umwelt, Biodiversität und Klima, verbessert werden muss. In der Folgenabschätzung wurde auch vorgeschlagen, den vom INLB erfassten Bereich auszuweiten, damit marktorientierte landwirtschaftliche Betriebe bestmöglich vertreten sind. Darüber hinaus hieß es darin, dass eine Überarbeitung bestimmter Variablen im Betriebsbogen (auch unter Berücksichtigung der Empfehlungen im Rahmen des FLINT-Projekts) und der Art und Weise, wie die Mitwirkung von GAP-Begünstigten bei der Datenerhebung für das INLB organisiert ist, erforderlich sein könnte.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Bei der Umstellung vom INLB auf das FSDN gelten neben der Nachhaltigkeit die Vereinfachung und die Verringerung des Verwaltungsaufwands als Kernkomponenten der Initiative. Ziel war es, die Bereiche zu ermitteln, in denen die Datenerhebungsmethoden vereinfacht und die Kosten entsprechend gesenkt werden können.

Zunächst muss festgehalten werden, dass die einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Datenerhebungsmethoden anwenden, da sie die Methode wählen können, die ihnen zur Erhebung von INLB-Daten auf Betriebsebene am geeignetsten erscheint. Darüber hinaus gibt es keinen detaillierten Überblick über die jeweilige(n) Datenerhebungsmethode(n) der einzelnen Mitgliedstaaten und keine detaillierte Übersicht über Kosten und Aufwand. Daher wurden die jüngsten Studien und Projekte (nachstehend eine Übersicht) sowie die einschlägigen Ergebnisse der Konsultationen für die Ziele der Vereinfachung und der Verringerung des Verwaltungsaufwands berücksichtigt. Auf dieser Grundlage werden nachstehend einige Schritte zur Vereinfachung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands vorgeschlagen. Letztlich wird es jedoch Sache der Mitgliedstaaten sein, über die geeignetsten Schritte und die Methode(n) zur Erhebung zusätzlicher ökologischer und sozialer Variablen zu entscheiden.

1. Die Studie mit dem Titel „Cost of and good practices for FADN data collection“ (Kosten und bewährte Verfahren für die Erhebung von INLB-Daten) wurde 2015 durchgeführt und veröffentlicht. 10 Hauptziel dieser Studie war es, die Methoden und Kosten in den Mitgliedstaaten für die Erhebung von INLB-Daten zu untersuchen und dabei die Verwendung der Daten zum Nutzen der teilnehmenden Landwirte sowie für eine bessere Politikgestaltung zu berücksichtigen. Die Ergebnisse dieser Studie bestätigen, dass es keine einheitliche Methode für die Erhebung von INLB-Daten gibt; die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, wie sie die Daten erheben. Folglich variieren die Kosten für die Erhebung von INLB-Daten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich. 11 In der Studie werden drei Hauptfaktoren für die Kostenunterschiede genannt:

1. Umfang und Größe der INLB-Stichprobe (z. B. erhebt Malta Daten von 536 landwirtschaftlichen Betrieben, Polen dagegen von 12 100 Betrieben),

2. unterschiedliche Methoden zur Erhebung der INLB-Daten (z. B. direkt durch die INLB-Verbindungsstelle oder durch beauftragte private Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) und

3. externe Faktoren wie unterschiedliche Lohnniveaus in den Mitgliedstaaten und unterschiedliche durchschnittliche Betriebsgrößen innerhalb des INLB-Erhebungsbereichs.

Durch die Wahl der Datenerhebungsmethode können – zumindest bis zu einem gewissen Grad – höhere Kosten ausgeglichen werden, die sich aus einem höheren Lohnniveau und größeren Betrieben ergeben. Die bezüglich der öffentlichen Kosten effizienteste Form der Datenerhebung erfolgt aus bestehenden Buchhaltungen (die auf private Kosten erstellt wurden). Gleichzeitig scheint diese Methode am wenigsten flexibel zu sein. Sind in den bestehenden Buchhaltungen keine ökologischen und sozialen Daten verfügbar, können bei der Datenerhebungsmethode für das FSDN Anpassungen oder Änderungen erforderlich werden. Schließlich wird in der Studie darauf hingewiesen, dass die Hinzufügung oder Streichung einer zusätzlichen Variablen keine enormen Auswirkungen auf den Anteil der einzelnen Variablen an den Gesamtkosten für die Datenerhebung hat. Ist der Systemrahmen einmal geschaffen, so handelt es sich bei den jährlichen Kosten überwiegend um Fixkosten (im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Erhebungen, einschließlich Personal, Schulungen, IT-Systeme), die spezifischen variablen Kosten (z. B. Aktualisierung der Anweisungen, Hinzufügung spezifischer Codes) sind gering.

2. Im Rahmen des FLINT 12 -Forschungsprojekts wurden Indikatoren auf Betriebsebene festgelegt, um die Evaluierung der Politik (unter anderem) in den Bereichen Cross-Compliance, Nachhaltigkeit und Innovation der GAP zu verbessern. In einem Pilotnetz in mehreren europäischen Ländern wurde die Erhebung der für diese Indikatoren relevanten Daten mit dem INLB verknüpft. Durch die Ergebnisse dieses Projekts wurde 1. bestätigt, dass das INLB-gestützte System ein effizientes und geeignetes Instrument für die Erhebung zusätzlicher ökologischer und sozialer Daten auf Betriebsebene ist, und 2. eine solide evidenzbasierte wissenschaftliche Grundlage geschaffen mit Listen möglicher neuer Variablen und Beispielen, wie die Daten für diese neuen Variablen erhoben werden können. Außerdem wurden Schwierigkeiten bei der Umsetzung 13 und die Vorteile für die Analyse 14 ermittelt.

3. Bei der Studie zu den Kosten der Umstellung des INLB auf das FSDN 15 handelt es sich um eine Aktualisierung von zwei zuvor beschriebenen Studien. Diese Studie enthält eine Analyse der zusätzlichen Kosten, die durch die Aufnahme von „FLINT-Daten“ 16 in den derzeitigen INLB-Datensatz entstehen. Dabei werden die EU-Durchschnittskosten für die Erhebung von INLB-Daten auf 750 EUR je Betriebsbogen geschätzt, wobei sich die Kosten durch die Umstellung auf das FSDN (Hinzufügung aller FLINT-Daten) auf 1040 EUR je Betriebsbogen erhöhen würden, was einem Anstieg um etwa 40 % entspricht. Diese Studie bestätigte die Ergebnisse der Studie aus dem Jahr 2015, die bei den derzeitigen Kosten für die Erhebung der INLB-Daten sowie bei den im Zusammenhang mit der Umstellung auf das FSDN erwarteten zusätzlichen Kosten große Unterschiede zwischen den Ländern zeigte. Die Studie bestätigte ferner, dass einige Mitgliedstaaten bereits Daten zu bestimmten, im künftigen FSDN vorgesehenen Nachhaltigkeitsvariablen erhoben haben, während andere Mitgliedstaaten dies nicht getan haben und daher anfangs möglicherweise mit höheren Kosten konfrontiert sein werden. Die Gesamtausgaben für die Datenerhebung lassen sich daher zwischen den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar vergleichen. Die geschätzten Kostensteigerungen weisen eine große Bandbreite auf, die von Ländern wie Irland (+ 10 %) und den Niederlanden (+ 11 %) bis zu Frankreich (+ 124 %) und Malta (+ 225 %) reicht. 17 Hierbei ist jedoch anzumerken, dass bei dieser Kostenberechnung alle 70 im FLINT-Projekt vorgesehenen Variablen berücksichtigt sind. Die vorgeschlagene Umstellung auf das FSDN zielt hingegen nicht darauf ab, so viele neue Variablen aufzunehmen, und die einzelnen Variablen werden nach und nach hinzugefügt. Erstens wird die Umstellung auf das FSDN schrittweise erfolgen. Zweitens sollen der ursprünglichen Schätzung zufolge bei der Umstellung 5 bis 25 neue Variablen berücksichtigt werden, die im Rahmen der laufenden Analyse für das Pilotprojekt (siehe Nummer 4) eingehender bewertet werden sollen. Zudem soll die Entwicklung des Rechtsrahmens infolge der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Biodiversitätsstrategie einfließen. Darüber hinaus sind die Vorteile, die sich aus dem Vereinfachungsprozess sowie aus den Verknüpfungen und dem Datenaustausch mit anderen Datenbanken ergeben, in der Studie nicht berücksichtigt. Folglich dürften die Kosten für die Umstellung auf das FSDN deutlich niedriger ausfallen als in der genannten Studie.

4. Im Rahmen eines laufenden Pilotprojekts 18 werden Analysen durchgeführt und detaillierte Informationen über Nachhaltigkeitsvariablen und die entsprechenden Datenquellen für jeden Mitgliedstaat vorgelegt. Wie bereits erwähnt, entscheidet jeder Mitgliedstaat selbst, welche Methode er für die Datenerhebung anwendet. Daher wird/werden im Rahmen dieses Pilotprojekts die Methode(n) zur Erhebung von Nachhaltigkeitsdaten für jeden Mitgliedstaat bewertet und es wird aufgezeigt, wie diese mit dem INLB-Datenerhebungssystem verknüpft sind (bzw. verknüpft werden können). Im Ergebnis wird dann die Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten beschrieben und eine angemessene Schätzung des Verwaltungsaufwands und der Kosten im Zusammenhang mit der Datenerhebung vorgelegt. 19 Diese Ergebnisse fließen danach unmittelbar in die Arbeit an den sekundären Rechtsvorschriften für das FSDN ein.

Der FSDN-Vorschlag zielt darauf ab, die Kosten und den Verwaltungsaufwand für Landwirte und Mitgliedstaaten langfristig zu verringern. Auf der Grundlage der Ergebnisse und Analysen werden in dem Vorschlag folgende Elemente berücksichtigt:

(1)Aufbau auf soliden Fundamenten. Die Erhebung von Nachhaltigkeitsdaten, sowohl innerhalb als auch außerhalb des INLB, wird Kosten verursachen. Für die Erhebung zusätzlicher ökologischer und sozialer Daten auf Betriebsebene im Hinblick auf die Evaluierung der EU-Agrarpolitik ist es kosteneffizienter, das bereits gut etablierte INLB-System und das dazugehörige Netz zu nutzen, als zusätzlich eine eigene neue Datenbank aufzubauen. Die Erhebung der wirtschaftlichen INLB-Daten ist gemäß EU-Politik vorgeschrieben. Daher werden weiterhin Kosten und Belastungen im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung und Verbesserung des INLB entstehen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass ein rein auf wirtschaftliche Aspekte ausgerichtetes INLB an Bedeutung verliert.

(2)Allmählicher Anpassungsprozess. Die Umstellung auf das FSDN ist ein Prozess, der über längere Zeit laufen wird. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass 2025 erstmals neue Daten erhoben werden, wird die Zahl neuer Variablen zunächst begrenzt sein. Die ursprüngliche Schätzung ergab, dass die Zahl der neuen Variablen zwischen 5 und 25 liegen dürfte.

(3)Interoperabilität. Im Rahmen des FSDN wird die Weiterverwendung von bereits in anderen Datenbanken und Quellen vorhandenen Daten (z. B. Verknüpfungen mit dem IVKS und anderen einschlägigen Datenbanken der nationalen Statistikämter) gefördert. Auf längere Sicht werden den Mitgliedstaaten dadurch weniger Kosten für die Datenerhebung entstehen und gleichzeitig wird der Aufwand für die Landwirte verringert (d. h. die Betriebsdaten werden einmal erhoben und dann mehrfach verwendet).

(4)Nutzung moderner und digitaler Datenerhebungsmethoden. Das FSDN wird die Nutzung alternativer, moderner und digitaler Tools für die Datenerhebung fördern. Bei der Prüfung des INLB im Hinblick auf Vereinfachung und Modernisierung zeigten sich bestimmte Bereiche, in denen sich durch den Einsatz moderner Tools (z. B. zur Geolokalisierung) Kosten und Aufwand verringern ließen. Darüber hinaus lassen sich durch die Erhebung von Daten aus der Ferne (z. B. Nutzung von Satellitendaten, Messungen durch Sensoren) und ihre Verknüpfung mit anderen verfügbaren Verwaltungsdaten die Kosten und der Aufwand sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Landwirte weiter verringern (z. B. Einsparung von Kosten, da weniger Kontakte mit den Landwirten erforderlich sind, Wiederverwendung bereits verfügbarer Informationen). Weitere Einzelheiten werden ausgearbeitet, wenn die sekundären Rechtsvorschriften überprüft werden.

(5)Wahl zwischen jährlicher und mehrjährlicher Erhebung. Im Rahmen der FSDN-Initiative soll zwischen einer jährlichen und einer mehrjährlichen Datenerhebung unterschieden werden, da einige Variablen möglicherweise nicht jedes Jahr erhoben werden müssen. Durch diesen Ansatz können Kosten eingespart werden; gleichzeitig wird davon ausgegangen, dass die längere Zeitspanne zwischen den mehrjährlichen Datenerhebungen dazu beiträgt, diese besser zu planen.

(6)Finanzielle Unterstützung für Mitgliedstaaten und Landwirte. Über die Pauschalvergütung durch die EU wird bereits aus EU-Mitteln zur Erhebung der INLB-Daten beigetragen. Für das FSDN ist vorgesehen, dass ein finanzieller Beitrag aus dem EU-Haushalt zum Aufbau und zur Modernisierung der Systeme der Mitgliedstaaten geleistet wird, um diese dabei zu unterstützen, die Kosten in der Anfangsphase der Umstellung zu decken. Um Anreize für Landwirte zu schaffen, sich am Datennetz zu beteiligen, können die Mitgliedstaaten darüber hinaus die Landwirte für die Bereitstellung von Daten bezahlen. Gleichzeitig werden für das FSDN entsprechende Vorschriften wie für statistische Erhebungen gelten, bei denen die Landwirte zur Beantwortung verpflichtet sind.

Zusammenfassend zeigt die oben genannte Bewertung, dass die Umstellung auf das FSDN kurzfristig zusätzliche Kosten und einen gewissen Aufwand 20 verursachen wird, vor allem für die Mitgliedstaaten. Dies gilt insbesondere für die Anfangsphase des Umstellungsprozesses, in der in einigen Mitgliedstaaten bestimmte Änderungen der Datenerhebungsmethoden und/oder IT-Anpassungen erforderlich sein können. Längerfristig wird jedoch davon ausgegangen, dass Kosten und Aufwand sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Landwirte sinken.

Grundrechte

Mit dem Vorschlag wird der Schutz der Grundrechte insofern gestärkt, als die Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten verschärft werden, und es wird die Einhaltung der Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbessert.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

In Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 ist festgelegt, dass die IT-Kosten der Kommission sowie der jährliche Beitrag (Pauschalvergütung durch die EU), der die Kosten teilweise deckt, die den Mitgliedstaaten für die Datenerhebung entstehen, aus dem EU-Haushalt gezahlt werden. Im Laufe der zurückliegenden zwölf Jahre ist die Pauschalvergütung durch die EU leicht gestiegen. 21 Allerdings gleicht dieser Anstieg die Inflation in diesem Zeitraum nicht vollständig aus. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der EU-Beitrag nur bis zu 30 % der Datenerhebungskosten der Mitgliedstaaten abdeckt. 22  

Was die Zahlungen aus EU-Mitteln betrifft, zielt der FSDN-Vorschlag darauf ab, die derzeitigen Vorschriften folgendermaßen zu erweitern und zu ändern:

(1)getrennte Budgets für regelmäßige und spezielle Erhebungen,

(2)Möglichkeit, die Einrichtung und Modernisierung der FSDN-Datenerhebungssysteme der Mitgliedstaaten und die Anpassungen ihrer IT-Systeme zu finanzieren,

(3)Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Anreize für die Beteiligung landwirtschaftlicher Betriebe zu schaffen, indem sie Vergütungen im Verhältnis zum Standardoutput der einzelnen Betriebe zuteilen,

(4)Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Anreize zu schaffen, damit sich Landwirte am Datennetz beteiligen, indem beispielsweise ein finanzieller Beitrag an die Landwirte gezahlt wird.

Insgesamt belaufen sich die für das Jahr 2022 für das INLB vorgesehenen EU-Mittel auf 16,7 Mio. EUR. Das FSDN-Budget soll aufgestockt werden, um die Kosten für die genannten Erweiterungen abzudecken. Da der endgültige Betrag jedoch stark davon abhängt, wie die sekundären Rechtsvorschriften im Einzelnen ausgestaltet werden, lässt sich der genaue Betrag zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ermitteln.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Es wird davon ausgegangen, dass die vorgeschlagene Verordnung schnellstmöglich vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen wird, und die Kommission wird die Durchführungsmaßnahmen voraussichtlich kurz danach verabschieden. Die Verordnung wird unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten, ohne dass es eines Umsetzungsplans bedarf.

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission ab 2026 (für das Rechnungsjahr 2025) Daten übermitteln.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die vorgeschlagene Änderung betrifft die Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 5b, 6, 7, 8, 16, 17, 19 und 19a der Verordnung (EU) Nr. 1217/2009. Dadurch kann die Umstellung vom INLB auf das FSDN erfolgen, und zwar durch Ausweitung der Datenerhebung um die ökologische und soziale Dimension zusätzlich zur wirtschaftlichen Dimension, durch Vereinfachung und Modernisierung des derzeitigen Datensatzes, durch Anreize für Landwirte, sich am Datennetz zu beteiligen, und durch Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Datenerhebung (z. B. Verknüpfungen mit anderen einschlägigen Datenbanken, Beitrag zum Umstellungsprozess).

2022/0192 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates hinsichtlich der Umstellung des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen auf ein Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 23 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 24 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Für die Entwicklung des Agrarsektors der Union und der Gemeinsamen Agrarpolitik bedarf es objektiver und sachdienlicher Informationen über die Leistungsfähigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe der Union. Das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates 25 errichtet.

(2)In der 2018 vorgelegten Folgenabschätzung der Kommission zu den Legislativvorschlägen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) nach 2020 26 wurde festgestellt, dass die Erhebung von Daten auf Betriebsebene ausgeweitet werden muss.

(3)In ihrer Mitteilung vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „‚Vom Hof auf den Tisch‘ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (im Folgenden die „Strategie ‚Vom Hof auf den Tisch‘“) kündigte die Kommission ihre Absicht an, das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) auf ein Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe (FSDN) umzustellen, um Daten über die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe zu erheben. Die Umstellung wird auch zur Verbesserung der Beratungsdienste für Landwirte und des Vergleichs der Leistungen landwirtschaftlicher Betriebe beitragen.

(4)Die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe wird im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung anhand von drei Hauptaspekten bewertet: wirtschaftlich, ökologisch und sozial. Derzeit werden hauptsächlich Daten zur Bewertung wirtschaftlicher Aspekte landwirtschaftlicher Betriebe erhoben, während gleichzeitig eine Bewertung der allgemeinen Nachhaltigkeit der Betriebe erforderlich ist, einschließlich Umweltdaten zu Boden, Luft, Wasser und Biodiversität sowie Daten über die soziale Dimension der Landwirtschaft. Durch die Umstellung auf das FSDN können künftig die Leistungen landwirtschaftlicher Betriebe mit regionalen, nationalen und sektoralen Durchschnittswerten verglichen werden. Was die Buchführungsdaten betrifft, bilden die Bücher der landwirtschaftlichen Betriebe die wichtigste Quelle für jede Bewertung der Einkommenslage landwirtschaftlicher Betriebe und für die Untersuchung ihrer betriebswirtschaftlichen Verhältnisse. Die erhobenen Informationen können auch dazu verwendet werden, den Landwirten personalisierte Beratungsdienste anzubieten und Feedback zu geben, wie sie die Nachhaltigkeit ihrer Betriebe verbessern können.

(5)Diese Ziele können nur durch ein unionsweites Netz zur Erhebung von Daten zur Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe (im Folgenden das „Datennetz“) erreicht werden, das sich auf die Datenerheber in den einzelnen Mitgliedstaaten stützt, denen alle Beteiligten das notwendige Vertrauen entgegenbringen. Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen nationalen Behörden sollten sich darum bemühen, die Methoden der Datenerhebung so weit wie möglich zu modernisieren. Um den Aufwand für Landwirte und Datenerheber zu verringern, um doppelte Datenanfragen zu vermeiden und um den FSDN-Datensatz zu erweitern, sollte nach dem Grundsatz verfahren werden, dass Daten einmal erhoben und mehrfach verwendet werden. Die Richtlinie über offene Daten 27 findet Berücksichtigung. Die Nutzung digitaler Lösungen sollte gefördert werden, einschließlich der Weiterverwendung von Daten und des Datenaustauschs mit anderen Quellen. Eine Erweiterung des ausschließlich auf landwirtschaftlichen Buchstellen beruhenden Systems sollte möglich sein, um ökologische und soziale Variablen zu erfassen, und die Datenerhebung sollte je nach Informationsbedarf sowohl auf regelmäßigen als auch auf speziellen Erhebungen beruhen können.

(6)In Bezug auf den in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 festgelegten Erfassungsbereich werden die wichtigsten Kriterien für die Repräsentativität der Buchführungsdaten und die Auswahlkriterien für regelmäßige Erhebungen beibehalten, während weitere Informationen zu den anderen Nachhaltigkeitsaspekten hinzugefügt werden, wobei zu bedenken ist, dass die daraus resultierende Erhebung möglicherweise für die ökologischen oder sozialen Variablen nicht repräsentativ ist. Je nachdem, inwieweit die Erhebung solcher Informationen erforderlich ist, können spezielle Erhebungen mit unterschiedlichen Auswahlkriterien und unterschiedlicher Erhebungshäufigkeit durchgeführt werden, einschließlich Ad-hoc-Erhebungen oder mehrjährliche Erhebungen.

(7)Wenn die Mitgliedstaaten die Daten eines Buchführungsbetriebs auf Unionsebene übermitteln, sollten sie eine Betriebskennnummer angeben, damit eine Identifizierung des einzelnen Betriebs und somit ein Datenaustausch auf Unionsebene möglich ist. Ziel dieses Informationsaustauschs ist es, die Fähigkeiten zur Analyse von Nachhaltigkeitsfragen auszubauen.

(8)Werden von der Kommission oder Verbindungsstellen Daten zu einzelnen Betrieben weitergegeben, ist es von größter Bedeutung, für den Datenschutz zu sorgen und den Landwirten die Gewähr zu geben, dass ihre Daten und alle anderen im Einklang mit dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Angaben anonymisiert oder pseudonymisiert werden, damit der einzelne Betrieb nicht identifiziert werden kann; dies gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen.

(9)Die Daten sollten auf Ebene des Mitgliedstaats erhoben und mithilfe der Kennnummer pseudonymisiert werden. Der Kommission sollten nur pseudonymisierte Daten übermittelt werden. Es sollte vorgesehen werden, dass ausschließlich die zuständigen Behörden in bestimmten Fällen im Einklang mit dem Völkerrecht, dem Unionsrecht und dem nationalen Recht Zugang zu diesen Daten erhalten können. Die Verfahren und Bedingungen, die einzuhalten sind, um unter Beachtung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit Zugang zu den Daten zu erhalten, sollten dem Völkerrecht, dem Unionsrecht, insbesondere der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und dem nationalen Recht entsprechen.

(10)Es sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um eine Umkehr der Anonymisierung und Pseudonymisierung zu verhindern, es kann jedoch vorkommen, dass Daten durch zusätzliche Nachforschungen und Datenweitergaben außerhalb der Kontrolle der Kommission offengelegt werden. In solchen Fällen sollten Daten als personenbezogene Daten gelten, und die Verordnungen (EU) 2016/679 28 und (EU) 2018/1725 29 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten Anwendung finden. Die Daten über landwirtschaftliche Betriebe werden unabhängig davon erhoben, ob sie Eigentum natürlicher oder juristischer Personen sind. Daher sollten die Datenschutzgarantien auf juristische Personen ausgeweitet werden. Darüber hinaus sollten im Hinblick auf die Erarbeitung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 30 eingehalten werden.

(11)Zur Gewährleistung des Datenschutzes sollten detaillierte Vorschriften für die Datenverwaltung erlassen werden. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der nicht wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 zu erlassen, um darin die Verfahren für die Datenverwaltung zu regeln, insbesondere in Bezug auf die Betriebskennnummer, die Datenspeicherung, die Datenqualität und -validierung, die Nutzung von Daten, den Zugang zu Primärdaten und deren Übermittlung, die Verarbeitung von Primärdaten, die Kombination von Daten mit anderen Datenquellen, das Verfahren zur Sicherstellung der Verfügbarkeit detaillierter und aggregierter Daten, kompatible Systeme für die Datenspeicherung und den Datenaustausch, das Verfahren bei Weigerung, Daten bereitzustellen, sowie die Pflichten von Endnutzern wissenschaftlicher Daten und anderer interessierter Parteien.

(12)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte über die spezifische Verwaltung regelmäßiger und spezieller Erhebungen sowie über spezifische Datenschutzvorschriften zu erlassen.

(13)Aufgrund des erweiterten Anwendungsbereichs des FSDN müssen die Haushaltsvorschriften angepasst werden, auch im Hinblick auf eine getrennte Mittelverwaltung für regelmäßige und spezielle Erhebungen. Aus dem Unionshaushalt sollten die Einrichtung und die Modernisierung der Systeme der Mitgliedstaaten finanziert werden, die an den neuen Anwendungsbereich und die neue Verwaltung des FSDN angepasst werden müssen. Die Mitgliedstaaten können eine finanzielle Zuweisung im Verhältnis zum Standardoutput des landwirtschaftlichen Betriebs vorsehen. Sie sollten die Möglichkeit haben, den Landwirten Anreize für die Beteiligung am Datennetz zu bieten, z. B. finanzielle Beiträge, Feedback zur Leistung des Betriebs mit Schwerpunkt auf der Verbesserung nachhaltiger landwirtschaftlicher Verfahren oder gezielte Beratung auf der Grundlage von FSDN-Informationen.

(14)Da sich in einigen Mitgliedstaaten zu wenige Landwirte am Datennetz beteiligten, haben einige von ihnen das INLB-System bereits in die nationalen Statistiken aufgenommen, in deren Rahmen die Landwirte verpflichtet sind, die angeforderten Informationen bereitzustellen. Wenn ein Betrieb als Buchführungsbetrieb ausgewählt wurde, sollten die Landwirte die entsprechenden Daten vorlegen; die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, nationale Vorschriften für Fälle zu erlassen, in denen Buchführungsbetriebe dieser Verpflichtung nicht nachkommen.

(15)Der Name des Ausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen sollte geändert werden, um den Änderungen der geltenden Verordnung Rechnung zu tragen. Der derzeitige Ausschuss sollte jedoch mit unveränderten Funktionen weiterbestehen und sich an den neuen Anwendungsbereich des Datennetzes anpassen.

(16)    Die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird wie folgt geändert:

1.    Der Titel der Verordnung erhält folgende Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Netzes zur Erhebung von Daten zur Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe in der Union“

2.    Die Überschrift von Kapitel I erhält folgende Fassung:

„BILDUNG EINES UNIONSDATENNETZES FÜR DIE NACHHALTIGKEIT LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEBE“

3.    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1) Es wird ein Unionsdatennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe (im Folgenden ‚FSDN‘ oder ‚Datennetz‘) eingerichtet, um wirtschaftliche, ökologische und soziale Daten auf Betriebsebene zu erheben.

(2) Die gemäß dieser Verordnung erhobenen Daten tragen zur Bewertung der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft in der EU bei.

(3) FSDN-Daten werden im Einklang mit den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie den Verordnungen (EU) 2016/679* und (EU) 2018/1725** öffentlich zugänglich gemacht.

(4) Die Verarbeitung, Verwaltung und Nutzung der gemäß dieser Verordnung erhobenen Daten erfolgt gegebenenfalls im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2018/1725 und (EG) Nr. 223/2009***.

*    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

**    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

***    Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).“

4.     Artikel 2 erhält folgende Fassung:

   „Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) ‚Landwirt‘ die natürliche Person, die für die laufende und tägliche Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs verantwortlich ist;

b) ‚Betrieb‘ eine betriebswirtschaftliche Einheit im Sinne der allgemeinen Verwendung des Begriffs im Rahmen der Agrarerhebungen und -zählungen der Union;

c) ‚Betriebsklasse‘ eine Gruppe landwirtschaftlicher Betriebe, die denselben Klassen betriebswirtschaftlicher Ausrichtung und wirtschaftlicher Betriebsgröße angehören, wie sie in dem Unionsklassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe gemäß Artikel 5b definiert sind;

d) ‚Betriebsbogen‘ den Fragebogen, der im Einklang mit der gemeinsamen FSDN-Methodik mit den Daten eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgefüllt wurde;

e) ‚Buchführungsbetrieb‘ jeden in das Informationsnetz einbezogenen oder einzubeziehenden landwirtschaftlichen Betrieb;

f) ‚Gebiet des Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe‘ oder ‚FSDN-Gebiet‘ das Gebiet eines Mitgliedstaats oder ein Teil eines solchen Gebiets, das zum Zweck der Auswahl der Buchführungsbetriebe abgegrenzt ist;

g) ‚FSDN-Daten‘ auf der Ebene landwirtschaftlicher Betriebe erhobene wirtschaftliche, ökologische und soziale Daten, die aus einer Buchführung und/oder anderen Datenquellen stammen und systematisch und regelmäßig erhoben werden;

h) ‚Standardoutput‘ den standardisierten Wert der Bruttoerzeugung;

i) ‚personenbezogene Daten‘ personenbezogene Daten im Sinne der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725, erweitert um den Schutz der berechtigten Interessen von Landwirten, bei denen es sich um juristische Personen handelt;

j) ‚Betriebskennnummer‘ die eindeutige Kennnummer für jeden Betrieb, die der Verarbeitung von Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung dient;

k) ‚Verarbeitung von Daten‘ jeden Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1725;

l) ‚Primärdaten‘ Daten zu einzelnen Betrieben, natürlichen oder juristischen Personen oder einzelnen Stichproben;

m) ‚Metadaten‘ Daten, die qualitative und quantitative Informationen zu den erhobenen Primärdaten liefern;

n) ‚anonymisierte Daten‘ auf Primärdaten gestützte Daten, aus denen die Identität natürlicher oder juristischer Personen weder direkt noch indirekt erkennbar ist;

o) ‚pseudonymisierte Daten‘ personenbezogene Daten, die ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer konkreten Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen oder juristischen Person zugewiesen werden;

p) ‚aggregrierte Daten‘ das Ergebnis der Zusammenstellung von Primärdaten oder detaillierten Daten für spezifische Analysezwecke.“

5.    Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

Anhang I enthält eine Liste der FSDN-Gebiete.“

6.    In Artikel 3 wird die Abkürzung „INLB“ durch „FSDN“ ersetzt.

7.    Die Überschrift von Kapitel II erhält folgende Fassung:

„DATEN FÜR DIE FESTSTELLUNG DER EINKOMMEN LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEBE UND DIE ERHEBUNG WEITERER NACHHALTIGKEITSINFORMATIONEN“

8.    Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1) Dieses Kapitel gilt für die Erhebung von Buchführungsdaten und anderen Nachhaltigkeitsdaten. FSDN-Daten werden durch regelmäßige und spezielle Erhebungen erfasst.

(2) Die für das FSDN zuständige Behörde kann zur Erhebung und Weiterverwendung von Daten, die in die FSDN-Erhebungen einfließen, auch andere Datenquellen nutzen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung um Vorschriften über die Verfahren für die Datenverwaltung zu ergänzen, insbesondere die Betriebskennnummer, die Datenspeicherung, die Datenqualität und -validierung, die Nutzung von Daten, den Zugang zu Primärdaten und deren Übermittlung, die Verarbeitung von Primärdaten, die Kombination von Daten mit anderen Datenquellen, das Verfahren zur Sicherstellung der Verfügbarkeit detaillierter und aggregierter Daten, kompatible Systeme für die Datenspeicherung und den Datenaustausch, das Verfahren bei Weigerung, Daten bereitzustellen, sowie die Pflichten von Endnutzern wissenschaftlicher Daten und anderer interessierter Parteien.    

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Aktualisierung von Form und Inhalt gemeinsamer regelmäßiger und spezieller Erhebungen sowie der Methoden und Anforderungen für die Weiterverwendung und Weitergabe von Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 19b Absatz 2 erlassen.“

9.    Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1) Der Erfassungsbereich umfasst landwirtschaftliche Betriebe mit einer wirtschaftlichen Größe, die einer bestimmten Schwelle entspricht oder diese überschreitet, die in Euro entsprechend einer der Untergrenzen der wirtschaftlichen Betriebsgrößenklassen des in Artikel 5b festgelegten Unionsklassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe ausgedrückt ist.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung um Vorschriften zur Festlegung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Schwelle zu ergänzen.

Die Kommission erlässt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Unterabsatz 1 genannten Schwelle. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 19b Absatz 2 erlassen.

(2) Buchführungsbetriebe sind landwirtschaftliche Betriebe,

a) die in den Erfassungsbereich gemäß Absatz 1 fallen;

b) die insgesamt und auf Ebene jedes FSDN-Gebiets für den Erfassungsbereich repräsentativ sind.

(3) Jeder landwirtschaftliche Betrieb, der im Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe als Buchführungsbetrieb anerkannt ist, übermittelt die verlangten Daten.

(4) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften erlassen, um möglichen Verstößen gegen Absatz 3 zu begegnen.“

10.    Artikel 5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe, der eine repräsentative Stichprobe aus dem Erfassungsbereich gewährleistet, einschließlich regelmäßiger und gegebenenfalls spezieller Erhebungen.“

b)    In den Absätzen 2 und 3 wird die Abkürzung „INLB“ durch „FSDN“ ersetzt.

11.    Artikel 5b Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die landwirtschaftlichen Betriebe werden nach dem Unionsklassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe nach Kriterien wie ihrer betriebswirtschaftlichen Ausrichtung, ihrer wirtschaftlichen Betriebsgröße und der Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit einheitlich klassifiziert.

Das Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe dient insbesondere zur Darstellung von Daten – aufgeschlüsselt nach Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und der wirtschaftlichen Betriebsgröße –, welche im Rahmen der Unionserhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sowie im Rahmen des FSDB erhoben werden.“

12.    Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Jeder Mitgliedstaat bildet einen nationalen Ausschuss des Informationsnetzes (im Folgenden der ‚nationale Ausschuss‘).“

b) In Absatz 4 wird die Abkürzung „INLB“ durch „FSDN“ ersetzt.

13.    Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine Verbindungsstelle, deren Aufgabe es ist,

a) den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse und die Datenerheber (z. B. die Buchstellen) über die geltenden Rechtsvorschriften zu unterrichten und für deren ordnungsgemäße Anwendung Sorge zu tragen,

b) den Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe zu erstellen, dem nationalen Ausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten und anschließend an die Kommission weiterzuleiten,

c) folgende Unterlagen zu erstellen:

i) die Liste der Buchführungsbetriebe,

ii) gegebenenfalls die Liste der Datenerheber, die in der Lage sind, den Betriebsbogen auszufüllen,

d) die ihr von den Datenerhebern übersandten Betriebsbögen zu erstellen, auch unter Nutzung von Daten aus anderen Datenquellen,

e) zu überprüfen, ob die Betriebsbögen ordnungsgemäß ausgefüllt sind,

f) die ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbögen innerhalb der festgesetzten Frist im vorgeschriebenen Format an die Kommission weiterzuleiten,

g) die in Artikel 17 geregelten Auskunftsersuchen an den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse und die Datenerheber weiterzuleiten und der Kommission die entsprechenden Antworten zu übermitteln,

h) die Ergebnisse zur Verfügung zu stellen, damit die Landwirte Beratung und Feedback zur Nachhaltigkeitsleistung ihres Betriebs erhalten können.“

14.    Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1) Für jeden Buchführungsbetrieb wird ein eigener Betriebsbogen ausgefüllt, der mit einer Betriebskennnummer versehen wird.

(2) Der ordnungsgemäß ausgefüllte Betriebsbogen enthält die Buchführungsdaten, die es ermöglichen,

a) den Buchführungsbetrieb durch die wesentlichen Merkmale seiner Produktionsfaktoren zu kennzeichnen;

b) die verschiedenen Einkommensarten des Buchführungsbetriebs zu beurteilen;

c) die wirtschaftliche, ökologische und soziale Nachhaltigkeit des Betriebs zu bewerten;

d) die Richtigkeit seines Inhalts stichprobenweise zu überprüfen.

(3) Die Daten des Betriebsbogens beziehen sich auf einen einzigen landwirtschaftlichen Betrieb und ein einziges Berichtsjahr von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten und betreffen ausschließlich diesen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie beziehen sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs selbst und die direkt mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeit.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung um Vorschriften zur Festlegung der Hauptgruppen der zu erhebenden Daten und der allgemeinen Vorschriften für die Datenerhebung zu ergänzen.

(5) Um dafür zu sorgen, dass die Daten, die mit dem Betriebsbogen erhoben werden, unabhängig von den erfassten Buchführungsbetrieben vergleichbar sind, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen Form und Gestaltung des Betriebsbogens sowie die Methoden und Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 19b Absatz 2 erlassen.“

15.    Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

(1) Es ist untersagt, die auf der Grundlage dieser Verordnung erhaltenen einzelnen Daten und alle anderen Einzelangaben für steuerliche Zwecke zu verwenden.

(2) Die Kommission oder die Verbindungsstellen dürfen anonymisierte oder pseudonymisierte Einzeldaten für die in Artikel 1 genannten Zwecke weitergeben, sofern die Identifizierung natürlicher oder juristischer Personen vermieden wird.“

16.    Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der nationale Ausschuss, die Gebietsausschüsse, die Verbindungsstelle und die Datenerheber haben, soweit ihr Verantwortungsbereich betroffen ist, der Kommission alle von ihr gewünschten Auskünfte über die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erteilen.

Diese an den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse oder die Datenerheber gerichteten Auskunftsersuchen und die entsprechenden Antworten werden in schriftlicher Form über die Verbindungsstelle übermittelt.“

17.    Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

(1) Die in den Gesamthaushaltsplan der Union, Einzelplan Kommission, einzusetzenden Mittel dienen der Deckung folgender Kosten:

a) bei regelmäßigen Erhebungen: einer Pauschalvergütung, die den Mitgliedstaaten für die Übermittlung ordnungsgemäß ausgefüllter Betriebsbögen innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die bis zu der gemäß Artikel 5a Absatz 2 festgelegten Höchstzahl der Buchführungsbetriebe zu zahlen ist. Liegt die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und übermittelten Betriebsbögen für ein FSDN-Gebiet oder einen Mitgliedstaat unter 80 % der für dieses FSDN-Gebiet oder den betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Zahl der Buchführungsbetriebe, so ist für jeden Betriebsbogen aus dem entsprechenden FSDN-Gebiet bzw. dem betreffenden Mitgliedstaat eine Vergütung zu zahlen, die 50 % der Pauschalvergütung entspricht;

b) bei speziellen Erhebungen: einer Pauschalvergütung, die den Mitgliedstaaten für die Übermittlung ordnungsgemäß ausgefüllter Betriebsbögen innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die bis zu der gemäß Artikel 5a Absatz 2 festgelegten Höchstzahl der Buchführungsbetriebe zu zahlen ist. Liegt die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und übermittelten Betriebsbögen für ein FSDN-Gebiet oder einen Mitgliedstaat unter 80 % der für dieses FSDN-Gebiet oder den betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Zahl der Buchführungsbetriebe, so ist für jeden Betriebsbogen aus dem entsprechenden FSDN-Gebiet bzw. dem betreffenden Mitgliedstaat eine Vergütung zu zahlen, die 50 % der Pauschalvergütung entspricht;

c) aller Kosten der elektronischen Systeme, die von der Kommission für den Betrieb und die Weiterentwicklung des Netzes sowie den Erhalt, die Überprüfung, die Verarbeitung und die Analyse der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten betrieben werden. Diese Kosten schließen gegebenenfalls die Kosten für die Verbreitung der Ergebnisse der betreffenden Vorgänge sowie die Kosten von Studien und Entwicklungstätigkeiten zu anderen Aspekten des Informationsnetzes ein.

(2) Die durch die Einsetzung und Tätigkeit des nationalen Ausschusses, der Gebietsausschüsse und Verbindungsstellen erwachsenden Kosten werden nicht in den Gesamthaushaltsplan der Union eingesetzt.

(3) Die Union kann den Mitgliedstaaten auch finanzielle Beiträge aus dem Gesamthaushaltsplan der Union gewähren, um die Kosten für die Durchführung dieser Verordnung zu decken, wenn die Einrichtung des Systems zur Erhebung der zusätzlichen ökologischen und sozialen Variablen, einschließlich Schulungen und Herstellung der Interoperabilität zwischen den Datenerhebungssystemen, erhebliche Anpassungen des nationalen INLB-Datenerhebungssystems eines Mitgliedstaats erforderlich macht.

(4) Die an die Mitgliedstaaten zu entrichtende Pauschalvergütung kann ganz oder teilweise an Landwirte gezahlt werden, die sich an FSDN-Erhebungen beteiligen. Die Mitgliedstaaten können einen spezifischen Verteilungsschlüssel festlegen und den Betrag, der an die teilnehmenden Landwirte gezahlt wird, ganz oder teilweise an den Standardoutput des landwirtschaftlichen Betriebs koppeln.

(5) Die Mitgliedstaaten können Anreize für die Beteiligung von Landwirten an FSDN-Erhebungen schaffen.

(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der detaillierten Verfahren in Bezug auf die Pauschalvergütung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b und die Anpassungen des in Absatz 3 genannten Datenerhebungssystems. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 19b Absatz 2 erlassen.“

18.    Artikel 19a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, Artikel 5b Absätze 2 und 3 und Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“

b)    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, Artikel 5b Absätze 2 und 3 und Artikel 8 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

c)    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, Artikel 5b Absätze 2 und 3 und Artikel 8 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

19.    Artikel 19b Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Kommission wird durch einen Ausschuss mit der Bezeichnung ‚Ausschuss des Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe‘ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 .

20.    Anhang I erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1).
(2)    Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
(3)     https://ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/key-policies/common-agricultural-policy/financing-cap/financial-assurance/managing-payments_de  
(4)    Im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Evaluierung der GAP-Strategiepläne und der Bereitstellung von Informationen für die Überwachung und Evaluierung.
(5)    Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
(6)    Beispiele sind weiter unten im Abschnitt „Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung“ aufgeführt.
(7)    1. Fahrplan, der vom 4. Juni bis 4. Juli auf der Europa-Website „Ihre Meinung zählt“ abrufbar war; insgesamt gingen 33 Rückmeldungen ein; 2. gezielte schriftliche Konsultation im Rahmen einer Umfrage der EU (Online-Umfrage im Sommer 2021, auf die mehr als 300 Antworten eingingen); 3. Workshops der FSDN-Interessenträger (erster Workshop im Februar 2021, um zu erfassen, welche Kenntnisse und Erfahrungen die Interessenträger in Bezug auf die Erhebung und Nutzung verschiedener Daten auf Betriebsebene haben; zweiter Workshop im September 2021, um die Ergebnisse des Fahrplans und der gezielten Konsultationen zu erörtern und sich über konkrete Vereinfachungs- und Modernisierungsvorschläge auszutauschen); 4. Sitzungen des INLB-Ausschusses (April und Oktober 2021 mit Vertretern aller Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten) und 5. drei spezifische Arbeitsgruppensitzungen (zur Vereinfachung und Modernisierung des INLB, zum künftigen FSDN und zum INLB-Tool zur Anforderung von Einzeldaten) mit mehreren Treffen zwischen Frühjahr 2021 und Frühjahr 2022, auf denen 20 Sachverständige aus den Mitgliedstaaten und mehrere Kommissionsbedienstete über Themen im Zusammenhang mit dem INLB und dem FSDN berieten).
(8)    1. Datenlieferanten (Landwirte), 2. Datenerheber (Behörden, die in den EU-Mitgliedstaaten für die Erhebung und Übermittlung von Daten sowie für den Zugang zu Verwaltungsdaten zuständig sind, z. B. Behörden der Mitgliedstaaten, INLB-Verbindungsbüros, nationale Statistikämter) und 3. Datennutzer (z. B. politische Entscheidungsträger, landwirtschaftliche Berater, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Evaluatoren, Beratungsunternehmen).
(9)    LEI-WUR et al. (2016) Farm Level Indicators for New Topics in policy evaluation project (Projekt für Indikatoren auf der Ebene landwirtschaftlicher Betriebe für neue Themen in der Evaluierung der Politik, FLINT), aus dem 7. RP gefördertes Projekt.
(10)     https://ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/key-policies/common-agricultural-policy/cmef/regulation-and-simplification/cost-and-good-practices-fadn-data-collection_en  
(11)    Der Studie zufolge beliefen sich die Gesamtkosten für die öffentlichen Haushalte der Mitgliedstaaten für die EU-28 im Durchschnitt des Zeitraums 2012–2014 auf etwas mehr als 58 Mio. EUR. Auf Ebene der EU-28 belaufen sich die (gewichteten) Durchschnittskosten pro vollständig ausgefülltem Betriebsbogen auf 678 EUR, wobei jedoch erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, die von durchschnittlich (2012–2014) 107 EUR in Bulgarien und 156 EUR in Rumänien bis zu 2905 EUR in Belgien reichen.
(12)    FLINT (Indikatoren auf der Ebene landwirtschaftlicher Betriebe für neue Themen in der Evaluierung der Politik): https://www.flint-fp7.eu/  
(13)     Schwierigkeiten bei der Umsetzung von FLINT: wesentlich höhere Kosten, wenn alle Indikatoren eingeführt werden sollen. Eine mögliche Lösung, um dem Kostenanstieg zu begegnen, bestünde darin, die Stichprobe von 85 000 landwirtschaftlichen Betrieben auf 55 000 landwirtschaftliche Betriebe zu verkleinern. Dies würde aber in einigen Mitgliedstaaten zu unzuverlässigen Schätzungen führen. Eine weitere Schwierigkeit liegt darin, dass die Daten auf Betriebsebene in den einzelnen Mitgliedstaaten nach unterschiedlichen Methoden erhoben werden und es in einigen Mitgliedstaaten offenbar schwieriger und/oder kostspieliger wäre, zusätzliche Variablen aufzunehmen (vor allem wenn Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beteiligt sind).
(14)    Mögliche im Rahmen des FLINT-Projekts erwähnte Vorteile für die Analyse bestünden darin, dass vorhandene Daten/Informationen weiterverwendet werden könnten, dass längerfristig eine Verringerung des Verwaltungsaufwands und eine Verbesserung der Qualität eintreten würde, da die Erhebung von Nachhaltigkeitsdaten einer systematischen Erfassung bedarf, und schließlich dass durch zusätzliche Nachhaltigkeitsdaten bessere und neue Arten der Evaluierung und Forschung im Bereich der Agrarpolitik ermöglicht würden.
(15)    Kosten der Umstellung des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen auf das Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe: Empirische Datenlage https://edepot.wur.nl/551988 .
(16)    FLINT-Daten: eine Liste von rund 70 spezifischen Datenelementen zur Beschreibung von 31 relevanten Nachhaltigkeitsthemen, die um die ökologische, die wirtschaftliche und die soziale Dimension herum angelegt sind.
(17)    Auch in absoluten Zahlen variieren die Kosten je Mitgliedstaat. Sie werden dadurch beeinflusst, mit welcher Methode die Daten erhoben werden, inwieweit FLINT-Daten bereits Teil der nationalen INLB-Systeme waren, wie viele FLINT-Indikatorthemen in dem betreffenden Land relevant sind (so gibt es z. B. in der irischen INLB-Stichprobe kaum Pestizide bei Kulturpflanzen, da dort die Tierhaltung vorherrschend ist) und um welche Art von Betrieben es sich handelt und wie groß diese sind. Darüber hinaus sind in der Studie die Kosten für die Einrichtung des Systems berücksichtigt, die sich jedoch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark unterscheiden. In den Studien werden die Mitgliedstaaten in folgende drei Kategorien eingeteilt: 1. Länder wie die Niederlande und Irland: bereits viele Daten verfügbar, FLINT-Daten werden nach demselben Verfahren erhoben wie INLB-Daten, 2. Länder wie Polen und Ungarn: nicht viele Daten verfügbar, FLINT-Daten werden nach demselben Verfahren erhoben wie INLB-Daten und 3. Länder wie Frankreich und Griechenland: nicht viele Daten verfügbar, FLINT-Daten werden im Rahmen eines gesonderten Vor-Ort-Besuchs erhoben. Beispiele für die geschätzten Kosten für bestimmte Mitgliedstaaten (in absoluten Zahlen in EUR je Betrieb, wobei die erste Zahl die geschätzten Kosten für die derzeitigen INLB-Daten und die zweite Zahl die Kosten für die INLB- und die FLINT-Daten zusammen angibt): Irland (1000 EUR bzw. 1104 EUR), Niederlande (3000 EUR bzw. 3333 EUR), Polen (656 EUR bzw. 860 EUR), Ungarn (500 EUR bzw. 566 EUR), Frankreich (500 EUR bzw. 1119 EUR), Griechenland (1273 EUR bzw. 1910 EUR).
(18)    Das IPM2-FSDN-Pilotprojekt startete im Dezember 2021 und läuft bis November 2023. Die technischen Spezifikationen sind abrufbar unter: https://etendering.ted.europa.eu/document/document-file-download.html?docFileId=111485
(19)    Ein wichtiger Zwischenbericht soll im Oktober 2022 vorgelegt werden. Darin werden die ökologischen und sozialen Themen in den Mitgliedstaaten und die betreffenden Datenquellen eingehend untersucht und die derzeitigen Datenerhebungsmethoden sowie die künftigen FSDN-Themen analysiert.
(20)    Wie in der Analyse dargelegt, ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, konkrete Zahlen zu nennen, da ein großer Teil der Kosten durch die möglicherweise erforderlichen Anpassungen der Datenerhebungsmethode entsteht. Die Methoden und die damit verbundenen Kosten sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. Das laufende IPM2-FSDN-Pilotprojekt wird frühestens im Herbst 2022 weitere Informationen und Schätzungen dazu liefern.
(21)    Im Jahr 2010 belief sich der Beitrag auf 155 EUR je Betriebsbogen, derzeit (2022) sind es bis zu 180 EUR je Betriebsbogen. Seit 2015 setzt sich die Vergütung aus zwei Teilen zusammen, nämlich 160 EUR (Festbetrag) plus bis zu 20 EUR (Bonus, der je nach Einreichungszeitpunkt und Datenqualität ausgezahlt wird). Im letzten Jahr, in dem die Vergütung ausbezahlt wurde (2019) erhielten nur 14 von 28 Mitgliedstaaten zumindest einen Teil der Bonuszahlung.
(22)    Ausgehend von der Bewertung durch einige Mitgliedstaaten deckt die EU-Pauschalvergütung die Kosten für die Erhebung von INLB-Daten zu folgenden Anteilen ab: in Dänemark 23,6 %, in Portugal 30 %, in Frankreich 29,5 %, in Polen 22 %.
(23)    ABl. C … vom ..., S. ...
(24)    ABl. C … vom ..., S. ...
(25)    Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27).
(26)    SWD(2018) 301 final, Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Folgenabschätzung – Vorschläge für eine- Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates,- Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, - Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und (EU) Nr. 229/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.
(27)    Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. PE/28/2019/REV/1.
(28)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(29)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(30)    Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(31)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

Brüssel, den 22.6.2022

COM(2022) 296 final

ANHANG

der

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates hinsichtlich der Umstellung des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen auf ein Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe

{SWD(2022) 166 final}


ANHANG

„ANHANG I

Verzeichnis der in Artikel 2a genannten FSDN-Gebiete

Belgien

1. Vlaanderen

2. Bruxelles — Brussel

3. Wallonie

Bulgarien

1. Северозападен (Severozapaden)

2. Северен централен (Severen tsentralen)

3. Североизточен (Severoiztochen)

4. Югозападен (Yugozapaden)

5. Южен централен (Yuzhen tsentralen)

6. Югоизточен (Yugoiztochen)

Tschechien

stellt ein Gebiet dar

Dänemark

stellt ein Gebiet dar

Deutschland

1. Schleswig-Holstein/Hamburg

2. Niedersachsen

3. Bremen

4. Nordrhein-Westfalen

5. Hessen

6. Rheinland-Pfalz

7. Baden-Württemberg

8. Bayern

9. Saarland

10. Berlin

11. Brandenburg

12. Mecklenburg-Vorpommern

13. Sachsen

14. Sachsen-Anhalt

15. Thüringen

Estland

stellt ein Gebiet dar

Irland

stellt ein Gebiet dar

Griechenland

1. Μακεδονία — Θράκη

2. Ήπειρος — Πελοπόννησος — Νήσοι Ιονίου

3. Θεσσαλία

4. Στερεά Ελλάς — Νήσοι Αιγαίου — Κρήτη

Spanien

1. Galicia

2. Asturias

3. Cantabria

4. País Vasco

5. Navarra

6. La Rioja

7. Aragón

8. Cataluña

9. Baleares

10. Castilla-León

11. Madrid

12. Castilla-La Mancha

13. Comunidad Valenciana

14. Murcia

15. Extremadura

16. Andalucía

17. Canarias

Frankreich

1. Île de France

2. Champagne-Ardenne

3. Picardie

4. Haute-Normandie

5. Centre

6. Basse-Normandie

7. Bourgogne

8. Nord-Pas de Calais

9. Lorraine

10. Alsace

11. Franche-Comté

12. Pays de la Loire

13. Bretagne

14. Poitou-Charentes

15. Aquitaine

16. Midi-Pyrénées

17. Limousin

18. Rhône-Alpes

19. Auvergne

20. Languedoc-Roussillon

21. Provence-Alpes-Côte d'Azur

22. Corse

23. Guadeloupe

24. Martinique

25. La Réunion

Kroatien

1. Kontinentalna Hrvatska

2. Jadranska Hrvatska

Italien

1. Piemonte

2. Valle d'Aosta

3. Lombardia

4. Alto Adige

5. Trentino

6. Veneto

7. Friuli — Venezia Giulia

8. Liguria

9. Emilia — Romagna

10. Toscana

11. Umbria

12. Marche

13. Lazio

14. Abruzzo

15. Molise

16. Campania

17. Puglia

18. Basilicata

19. Calabria

20. Sicilia

21. Sardegna

Zypern

stellt ein Gebiet dar

Lettland

stellt ein Gebiet dar

Litauen

stellt ein Gebiet dar

Luxemburg

stellt ein Gebiet dar

Ungarn

1. Észak-Magyarország

2. Dunántúl

3. Alföld

Malta

stellt ein Gebiet dar

Niederlande

stellt ein Gebiet dar

Österreich

stellt ein Gebiet dar

Polen

1. Pomorze und Mazury

2. Wielkopolska und Śląsk

3. Mazowsze und Podlasie

4. Małopolska und Pogórze

Portugal

1. Norte e Centro

2. Ribatejo-Oeste

3. Alentejo e Algarve

4. Açores e Madeira

Rumänien

1. Nord-Est

2. Sud-Est

3. Sud-Muntenia

4. Sud-Vest-Oltenia

5. Vest

6. Nord-Vest

7. Centru

8. București-Ilfov

Slowenien

stellt ein Gebiet dar

Slowakei

stellt ein Gebiet dar

Finnland

1. Etelä-Suomi

2. Sisä-Suomi

3. Pohjanmaa

4. Pohjois-Suomi

Schweden

1. Ebenen Süd und Mittelschwedens

2. Forstwirtschaftliche Gebiete und land- und forstwirtschaftliche Mischgebiete Süd- und Mittelschwedens

3. Nordschweden“