Brüssel, den 1.6.2022

COM(2022) 281 final

2022/0178(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in Kroatien


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Am 1. Juni 2022 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“), wonach Kroatien die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllt und die für Kroatien geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben werden soll.

Im Falle einer positiven Entscheidung muss der Rat anschließend die sonstigen Maßnahmen ergreifen, die für die Einführung des Euro in Kroatien erforderlich sind.

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro 1   regelt die Einführung der einheitlichen Währung in den ersten Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und in Griechenland 2 . Diese Verordnung wurde durch folgende Rechtsakte geändert:

- Verordnung (EG) Nr. 2169/2005, um künftige Erweiterungen des Euro-Währungsgebiets vorzubereiten;

- Verordnung (EG) Nr. 1647/2006, um Slowenien (das den Euro am 1. Januar 2007 eingeführt hat) einzubeziehen;

- Verordnung (EG) Nr. 835/2007, um Zypern (das den Euro am 1. Januar 2008 eingeführt hat) einzubeziehen;

- Verordnung (EG) Nr. 836/2007, um Malta (das den Euro am 1. Januar 2008 eingeführt hat) einzubeziehen;

- Verordnung (EG) Nr. 693/2008, um die Slowakei (die den Euro im Januar 2009 eingeführt hat) einzubeziehen;

- Verordnung (EU) Nr. 670/2010, um Estland (das den Euro im Januar 2011 eingeführt hat) einzubeziehen;

- Verordnung (EU) Nr. 678/2013, um Lettland (das den Euro im Januar 2014 eingeführt hat) einzubeziehen;

- Verordnung (EU) Nr. 827/2014, um Litauen (das den Euro im Januar 2015 eingeführt hat) einzubeziehen.

Um auch Kroatien in die Verordnung (EG) Nr. 974/98 einzubeziehen, muss darin ein Verweis auf diesen Mitgliedstaat aufgenommen werden. Der vorliegende Vorschlag enthält die nötigen Änderungen an der Verordnung.

Im nationalen Plan Kroatiens für die Umstellung auf den Euro ist festgelegt, dass das „Big Bang“-Szenario Anwendung finden soll, d. h. dass die Einführung des Euro als Währung Kroatiens und die Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen gleichzeitig erfolgen sollen.

2.KONSULTATIONSERGEBNISSE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (WFA) sowie im Rat „Wirtschaft und Finanzen“ und in der Eurogruppe werden regelmäßig Gespräche mit den Mitgliedstaaten über verschiedenartige wirtschaftspolitische Herausforderungen in den Mitgliedstaaten geführt. Dazu zählen informelle Gespräche über Themen, die für die Vorbereitung auf den möglichen Beitritt zum Euro-Währungsgebiet besonders relevant sind (einschließlich der Wechselkurspolitik). Der Dialog mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und anderen Interessengruppen findet im Rahmen von Konferenzen/Seminaren und ad hoc statt.

Die wirtschaftlichen Entwicklungen im Euro-Währungsgebiet und in den Mitgliedstaaten werden durch verschiedene Verfahren zur wirtschaftspolitischen Koordinierung und Überwachung (vor allem gemäß Artikel 121 des Vertrags) sowie im Rahmen der regelmäßigen Überwachung und Analyse der Entwicklungen in den Mitgliedstaaten und dem Euro-Währungsgebiet durch die Kommission (einschließlich Prognosen, regelmäßigen Veröffentlichungen, Input für den WFA sowie den Rat „Wirtschaft und Finanzen“ und die Eurogruppe) bewertet. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit der bisherigen Praxis wurde von einer formellen Folgenabschätzung abgesehen.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

3.1.Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 140 Absatz 3 des Vertrags, der die Ergreifung der sonstigen erforderlichen Maßnahmen für die Einführung des Euro in dem Mitgliedstaat gestattet, dessen Ausnahmeregelung gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags aufgehoben wurde.

Der Rat wird aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und des betreffenden Mitgliedstaats auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB tätig.

3.2.Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Die Initiative geht nicht über das hinaus, was für die Erreichung ihres Ziels notwendig ist, und steht daher mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang.

3.3.Wahl des Rechtsinstruments

Eine Verordnung ist das einzig geeignete Rechtsinstrument zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5.BEMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN

5.1.Artikel 1

Gemäß Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 974/98 werden in der Tabelle im Anhang jener Verordnung die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie der Termin der Euro-Einführung, der Termin der Bargeldumstellung und, soweit zutreffend, die Auslaufphase für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat aufgeführt.

Gemäß Artikel 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 974/98 kann eine Auslaufphase nur auf Mitgliedstaaten angewendet werden, in denen der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung auf denselben Tag fallen. Dies war in den elf Mitgliedstaaten, die den Euro am 1. Januar 1999 eingeführt haben, und in Griechenland, das den Euro am 1. Januar 2001 eingeführt hat, nicht der Fall.

In Slowenien, Zypern, Malta, der Slowakei, Estland, Lettland und Litauen fielen der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung zwar auf denselben Tag (Slowenien: 1. Januar 2007, Zypern und Malta: 1. Januar 2008, Slowakei: 1. Januar 2009, Estland: 1. Januar 2011, Lettland: 1. Januar 2014, Litauen: 1. Januar 2015), doch wurde in allen Ländern auf eine Auslaufphase verzichtet.

Auch der nationale Plan Kroatiens für die Umstellung auf den Euro sieht vor, dass die Euro-Einführung und die Bargeldumstellung am selben Tag (1. Januar 2023) stattfinden, und Kroatien verzichtet ebenfalls auf eine Auslaufphase.

Mit diesem Artikel werden Kroatien und die folgenden für diesen Mitgliedstaat relevanten Angaben in protokollarischer Reihenfolge in die Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 eingefügt:

Mitgliedstaat

Termin der Euro-Einführung

Termin der Bargeldumstellung

Mitgliedstaat, der eine Auslaufphase in Anspruch nimmt

„Kroatien

1. Januar 2023

1. Januar 2023

Nein“

5.2.Artikel 2

Dieser Artikel setzt das Inkrafttreten der Verordnung auf den 1. Januar 2023 fest. Damit ist gewährleistet, dass das Inkrafttreten der Verordnung zeitlich auf die anderen Rechtsakte des Rates zur Einführung des Euro in Kroatien abgestimmt ist, d. h. auf das Datum der Aufhebung der Ausnahmeregelung und das Datum des Inkrafttretens des Umrechnungskurses für die kroatische Kuna.

2022/0178 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in Kroatien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 140 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Verordnung (EG) Nr. 974/98( 3 ) des Rates sieht vor, dass der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten tritt, die zum Zeitpunkt des Übergangs der Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllten.

(2)Gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2012 ist Kroatien ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 139 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“) gilt.

(3)Gemäß dem Beschluss 2022/…/EU des Rates vom ........2022 über die Einführung des Euro durch Kroatien am 1. Januar 2023( 4 ) erfüllt Kroatien die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro und wird die für Kroatien geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

(4)Zur Einführung des Euro in Kroatien müssen die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro auf Kroatien ausgeweitet werden.

(5)Der nationale Plan Kroatiens für die Umstellung auf den Euro sieht vor, dass die Euro-Banknoten und -Münzen am Tag der Einführung des Euro als Währung gesetzliches Zahlungsmittel dieses Mitgliedstaats werden. Folglich werden der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung auf den 1. Januar 2023 festgesetzt. Eine Auslaufphase sollte nicht angewendet werden.

(6)Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wird geändert, indem in die Tabelle zwischen den Angaben für Frankreich und Irland folgender Wortlaut eingefügt wird:

„Kroatien

1. Januar 2023

1. Januar 2023

Nein“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.
(2)    Siehe Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2).
(3)    Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1).
(4)    ABl. L […] vom […], S. […].