Brüssel, den 7.6.2022

COM(2022) 257 final

2022/0174(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – eines Abkommens über die Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen zur Einbeziehung von Anhang 1 der Erklärung über den Abschluss der Verhandlungen über die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen vom 2. Dezember 2021


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Artikel VI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) enthält ein integriertes Mandat zur Entwicklung der erforderlichen Disziplinen, damit sichergestellt ist, dass Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse keine unnötigen Hindernisse für den Handel mit Dienstleistungen darstellen. Die Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) verhandeln seit vielen Jahren über solche Disziplinen im Bereich der innerstaatlichen Reglung, und seit 1999 finden diese Verhandlungen im Rahmen der Arbeitsgruppe für innerstaatliche Regelung statt. Die multilateralen Verhandlungen auf der Grundlage dieses Mandats haben trotz der Bemühungen um eine Wiederbelebung der Verhandlungen im Vorfeld der 11. Ministerkonferenz der WTO (MC11) in Buenos Aires noch nicht zu einer Einigung zwischen allen WTO-Mitgliedern geführt.

Auf der MC11 hat daher eine Gruppe von 59 WTO-Mitgliedern, darunter auch die Europäische Union, eine gemeinsame Ministererklärung über die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen abgegeben. 1 Mit dieser Erklärung bekräftigten die Minister ihre Entschlossenheit, die Verhandlungen über die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen voranzutreiben, und riefen alle WTO-Mitglieder auf, die Arbeit nach der MC11 zu intensivieren, um die Verhandlungen über die Disziplinen für die innerstaatliche Regelung abzuschließen.

Im Mai 2019 wurde eine neue gemeinsame Erklärung veröffentlicht, in der die Minister von 59 WTO-Mitgliedern die seit der MC11 erzielten Verhandlungsfortschritte begrüßten und sich verpflichteten, die Arbeit an den noch offenen Fragen fortzusetzen, um die Ergebnisse der Arbeit bis zur 12. Ministerkonferenz in ihre jeweiligen Listen spezifischer Verpflichtungen aufzunehmen. 2

Die Verhandlungen im Rahmen dieser Initiative für eine gemeinsame Erklärung wurden am 2. Dezember 2021 erfolgreich abgeschlossen und mündeten in ein Referenzdokument über die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen (im Folgenden „das Referenzdokument“) 3 . In einer am 2. Dezember 2021 veröffentlichten Erklärung über den Abschluss der Verhandlungen über die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen (im Folgenden „die Erklärung“) 4 gaben 67 WTO-Mitglieder bekannt, dass die Verhandlungen über das Referenzdokument, das Anhang 1 der Erklärung bildet, abgeschlossen wurden. Sie begrüßten auch die Listen spezifischer Verpflichtungen, die als ihre Beiträge zum Abschluss der Verhandlungen vorgelegt wurden. Auf diese 67 WTO-Mitglieder entfallen mehr als 90 % des weltweiten Handels mit Dienstleistungen.

Im Einklang mit Abschnitt 1 des Referenzdokuments bestätigten die Teilnehmer ihre Absicht, die im Referenzdokument (in Anhang 1 der Erklärung) enthaltenen Disziplinen als zusätzliche Verpflichtungen in ihre GATS-Listen aufzunehmen. Vorbehaltlich des Abschlusses aller erforderlichen internen Verfahren beabsichtigen die Teilnehmer, ihre Listen spezifischer Verpflichtungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum dieser Erklärung zur Zertifizierung gemäß dem Verfahren für die Zertifizierung von Berichtigungen oder Verbesserungen der Listen spezifischer Verpflichtungen 5 vorzulegen. Mit der Zertifizierung verleihen die Teilnehmer den Disziplinen in Anhang 1 der Erklärung Rechtskraft, indem sie diese als zusätzliche Verpflichtungen in ihre Liste spezifischer Verpflichtungen im Rahmen des GATS aufnehmen.

Mit dem vorliegenden Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates soll das Abkommen über eine Änderung der GATS-Liste der EU zur Aufnahme der im Referenzdokument (Anhang 1 der Erklärung) aufgeführten Disziplinen gemäß Artikel 218 Absatz 6 AEUV förmlich abgeschlossen werden. Die Änderungen an der GATS-Liste der EU sollten im Einklang mit der Vorläufigen Liste spezifischer Verpflichtungen der Union vorgenommen werden. 6

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Verhandlungen wurden in enger Abstimmung mit dem Ausschuss für Handelspolitik (Dienstleistungen und Investitionen) geführt, wie in Artikel 218 Absatz 3 vorgesehen. Der förmliche Abschluss der Verhandlungen durch den Rat ist einer der Schritte, die gemäß Artikel 218 Absatz 6 erforderlich sind, um dem Verhandlungsergebnis Rechtskraft zu verleihen und die Änderung der Liste der spezifischen Verpflichtungen der EU einzuleiten.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das Abkommen steht uneingeschränkt im Einklang mit der Politik der Europäischen Union. Das Abkommen schützt die öffentlichen Dienstleistungen und hat keine Auswirkungen auf das Recht der Staaten, im öffentlichen Interesse Regelungen zu erlassen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Das Abkommen wird von der Europäischen Union auf der Grundlage eines Beschlusses des Rates nach Artikel 218 Absatz 6 AEUV nach Zustimmung des Europäischen Parlaments geschlossen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach Artikel 5 Absatz 3 EUV findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung in Bereichen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag zum Abschluss des Abkommens geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um im Rahmen des GATS zusätzliche Verpflichtungen im Bereich der innerstaatlichen Regelung im Namen der Europäischen Union zu übernehmen.

Wahl des Instruments

Dieser Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird im Einklang mit Artikel 218 Absatz 6 AEUV vorgelegt, dem zufolge ein Beschluss über den Abschluss des Abkommens vom Rat erlassen wird. Dieses Rechtsinstrument erscheint am zweckmäßigsten, um das in diesem Vorschlag formulierte Ziel zu erreichen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt

Konsultation der Interessenträger

Entfällt

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt

Folgenabschätzung

Entfällt

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Das Abkommen unterliegt nicht den REFIT-Verfahren.

Grundrechte

Das vorgeschlagene Abkommen lässt den Schutz der Grundrechte in der Europäischen Union unberührt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Es wird nicht erwartet, dass das Abkommen finanzielle Auswirkungen auf den EU-Haushalt haben wird.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Das Abkommen würde es ermöglichen, die Disziplinen in Anhang 1 der Erklärung in die im Gebiet der Europäischen Union geltende GATS-Liste aufzunehmen.

2022/0174 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – eines Abkommens über die Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen zur Einbeziehung von Anhang 1 der Erklärung über den Abschluss der Verhandlungen über die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen vom 2. Dezember 2021

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 7 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Auf der 11. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation gab eine Gruppe von 59 WTO-Mitgliedern, darunter auch die Europäische Union, eine gemeinsame Ministererklärung über die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen ab, mit der sie eine plurilaterale Initiative zur Aushandlung von Disziplinen für die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen einleiteten.

(2)Die Kommission führte die Verhandlungen im Benehmen mit dem nach Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags eingesetzten Ausschuss. Der Teilnehmerkreis dieser plurilateralen Initiative für eine gemeinsame Erklärung ist im Laufe der Zeit auf 67 WTO-Mitglieder angewachsen.

(3)Am 2. Dezember 2021 gaben die Teilnehmer dieser Verhandlungen eine Erklärung über den Abschluss der Verhandlungen über die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen (im Folgenden „die Erklärung“) ab, mit der der erfolgreiche Abschluss der Verhandlungen bekannt gegeben wurde. Die Teilnehmer stellten den Abschluss der Verhandlungen über das Referenzdokument zur innerstaatlichen Regelung von Dienstleistungen 8 (im Folgenden „das Referenzdokument“) fest, das der Erklärung als Anhang 1 beigefügt ist. Sie begrüßten auch die Listen spezifischer Verpflichtungen 9 , die von den Mitgliedern als ihre Beiträge zum Abschluss der Verhandlungen vorgelegt und als Anhang 2 der Erklärung beigefügt wurden.

(4)Die Teilnehmer beabsichtigen, die im Referenzdokument genannten Disziplinen (Anhang 1) gemäß Abschnitt 1 des Referenzdokuments als zusätzliche Verpflichtungen in ihre GATS-Listen aufzunehmen. Im Einklang mit Absatz 5 der Erklärung beabsichtigen die Teilnehmer vorbehaltlich des Abschlusses aller erforderlichen internen Verfahren, ihre Listen spezifischer Verpflichtungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum dieser Erklärung zur Zertifizierung gemäß dem Verfahren für die Zertifizierung von Berichtigungen oder Verbesserungen der Listen spezifischer Verpflichtungen 10 vorzulegen.

(5)Das Abkommen zur Aufnahme der Disziplinen in Anhang 1 als zusätzliche Verpflichtungen in die GATS-Liste der EU sollte im Namen der Union genehmigt werden.

(6)Im Einklang mit der Erklärung sollte die Union der WTO die erforderlichen Änderungen an ihrer GATS-Liste vorlegen, wie in der Vorläufigen Liste spezifischer Verpflichtungen der Union dargelegt (INF/SDR/IDS/EU/Rev. 1) —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Aufnahme der Disziplinen in Anhang 1 der Erklärung über den Abschluss der Verhandlungen über die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen in die GATS-Liste der Europäischen Union, wie im Dokument INF/SDR/IDS/EU/Rev. 1 angegeben, wird hiermit im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut der Erklärung und die Vorläufige Liste spezifischer Verpflichtungen der Europäischen Union sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission wird hiermit ermächtigt, der Welthandelsorganisation die erforderlichen Änderungen der GATS-Liste der Europäischen Union, wie in der Vorläufigen Liste spezifischer Verpflichtungen INF/SDR/IDS/EU/Rev.1 angegeben, vorzulegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    WT/MIN(17)/61 vom 13. Dezember 2017.
(2)    WT/L/1059 vom 23. Mai 2019.
(3)    INF/SDR/2 vom 26. November 2021, dem Dokument WT/L/1129 als Anhang 1 beigefügt.
(4)    WT/L/1129 vom 2. Dezember 2021.
(5)    S/L/84 vom 14. April 2000.
(6)    INF/SDR/IDS/EU/Rev.1.
(7)    ABl. C ….
(8)    WTO-Dokument INF/SDR/2, das der Erklärung als Anhang 1 beigefügt ist.
(9)    WTO-Dokument INF/SDR/3, das der Erklärung als Anhang 2 beigefügt ist.
(10)    WTO-Dokument S/L/84.

Brüssel, den 7.6.2022

COM(2022) 257 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – eines Abkommens über die Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen zur Einbeziehung von Anhang 1 der Erklärung über den Abschluss der Verhandlungen über die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen vom 2. Dezember 2021


ANHANG

WT/L/1129 vom 2. Dezember 2021

ERKLÄRUNG ÜBER DEN ABSCHLUSS VON VERHANDLUNGEN ÜBER DIE
INNERSTAATLICHE REGELUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

Diese Erklärung wird abgegeben auf Ersuchen von Albanien; Argentinien; Australien; dem Königreich Bahrain; Brasilien; Kanada; Chile; China; Kolumbien; Costa Rica; El Salvador; der Europäischen Union; Hongkong, China; Island; Israel; Japan; Kasachstan; der Republik Korea; Liechtenstein; Mauritius; Mexiko; der Republik Moldau; Montenegro; Neuseeland; Nigeria; Nordmazedonien; Norwegen; Paraguay; Peru; Philippinen; der Russischen Föderation; dem Königreich Saudi-Arabien; Singapur; der Schweiz; den gesonderten Zollgebieten Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu; Thailand; der Türkei; der Ukraine; dem Vereinigten Königreich; den Vereinigten Staaten; Uruguay.

1.Die folgenden Mitglieder der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“)

Albanien

Argentinien

Australien

Königreich Bahrein

Brasilien

Kanada

Chile

Volksrepublik China

Kolumbien

Costa Rica

El Salvador

Europäische Union

Hongkong, China

Island

Israel

Japan

Kasachstan

Republik Korea

Liechtenstein

Mauritius

Mexiko

Republik Moldau

Montenegro

Neuseeland

Nigeria

Nordmazedonien

Norwegen

Paraguay

Peru

Philippinen

Russische Föderation

Königreich Saudi-Arabien

Singapur

Schweiz

Die gesonderten Zollgebiete Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu

Thailand

Türkei

Ukraine

Vereinigtes Königreich

Vereinigte Staaten

Uruguay

im Folgenden „die Teilnehmer“,

geben in Fortführung der am 13. Dezember 2017 auf der 11. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WT/MIN(17)/61) angekündigten und am 23. Mai 2019 (WT/L/1059) bekräftigten Verpflichtung und in ständiger Anerkennung der Bedeutung einer guten Regulierungspraxis für die Erleichterung des Handels mit Dienstleistungen

hiermit den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen im Rahmen der Gemeinsamen Initiative zur innerstaatlichen Regelung von Dienstleistungen bekannt.

2.Die Teilnehmer stellen den Abschluss der Verhandlungen über das Referenzdokument zur innerstaatlichen Regelung von Dienstleistungen (INF/SDR/2 vom 26. November 2021, Anhang 1) fest.

3.Die Teilnehmer begrüßen die Listen spezifischer Verpflichtungen (INF/SDR/3/Rev.1 vom 2. Dezember 2021, Anhang 2), die als ihre Beiträge zum Abschluss der Verhandlungen vorgelegt wurden.

4.Die Teilnehmer beabsichtigen, die im Referenzdokument genannten Disziplinen gemäß Abschnitt I des Referenzdokuments als zusätzliche Verpflichtungen in ihre GATS-Listen aufzunehmen.

5.Vorbehaltlich des Abschlusses aller erforderlichen internen Verfahren beabsichtigen die Teilnehmer, ihre Listen spezifischer Verpflichtungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum dieser Erklärung zur Zertifizierung gemäß dem Verfahren für die Zertifizierung von Berichtigungen oder Verbesserungen der Listen spezifischer Verpflichtungen (S/L/84 vom 14. April 2000) vorzulegen.

6.Die Teilnehmer beabsichtigen, innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum dieser Erklärung zusammenzukommen, um über ihre Fortschritte beim Abschluss der erforderlichen internen Verfahren zu berichten und zu prüfen, ob ihre Listen spezifischer Verpflichtungen früher als in dem in Absatz 5 genannten Zeitrahmen zur Zertifizierung vorgelegt werden können.

7.Die Teilnehmer laden alle anderen WTO-Mitglieder ein, sich dieser Erklärung anzuschließen, um die im Referenzdokument genannten Disziplinen gemäß Abschnitt I des Referenzdokuments als zusätzliche Verpflichtungen in ihre GATS-Liste aufzunehmen.

_______________

ANHANG 1

INF/SDR/2 vom 26. November 2021

GEMEINSAME INITIATIVE ZUR INNERSTAATLICHEN REGELUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

REFERENZDOKUMENT ZUR INNERSTAATLICHEN REGELUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

ABSCHNITT I

1.Die Mitglieder haben sich auf die in diesem Referenzdokument enthaltenen Disziplinen für die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen (im Folgenden „Disziplinen“) geeinigt, um die Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im Folgenden „Übereinkommen“) gemäß Artikel VI Absatz 4 des Übereinkommens zu ergänzen. 1

2.Die Mitglieder sind sich der Schwierigkeiten bewusst, mit denen Dienstleistungserbringer, insbesondere aus der Gruppe der Entwicklungsland-Mitglieder, konfrontiert sein können, wenn sie Maßnahmen in Bezug auf Zulassungsanforderungen und -verfahren, Qualifikationsanforderungen und -verfahren sowie technische Normen anderer Mitglieder einhalten müssen, sowie der besonderen Schwierigkeiten, die sich für Dienstleistungserbringer aus der Gruppe der Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, ergeben können.

3.Die Mitglieder erkennen das Recht an, die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zu regeln und neue Regelungen einzuführen, um ihre politischen Ziele zu erreichen.

4.Die Mitglieder erkennen ferner an, dass es Asymmetrien im Hinblick auf den Entwicklungsstand der Dienstleistungsvorschriften in den verschiedenen Ländern gibt, insbesondere im Falle der Entwicklungsland-Mitglieder und der Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören.

5.Die Disziplinen dürfen nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass damit besondere Rechtsvorschriften für ihre Durchführung vorgeschrieben oder auferlegt werden.

6.Die Disziplinen dürfen nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass damit die Verpflichtungen der Mitglieder aus dem Übereinkommen gemindert werden.

Sektoraler Geltungsbereich und Modalitäten für die Aufnahme in Listen

7.Die Mitglieder nehmen die in Abschnitt II genannten Disziplinen als zusätzliche Verpflichtungen gemäß Artikel XVIII des Übereinkommens in ihre Listen auf. Die Mitglieder können sich dafür entscheiden, die alternativen Disziplinen in Abschnitt III für ihre Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen aufzunehmen.

8.Die Disziplinen gemäß Absatz 7 dieses Abschnitts finden Anwendung, wenn spezifische Verpflichtungen übernommen werden. Darüber hinaus werden die Mitglieder aufgefordert, in ihre Listen weitere Sektoren aufzunehmen, für die die Disziplinen gelten.

9.Die Mitglieder können die in Abschnitt II Absatz 22 Buchstabe d und Abschnitt III Absatz 19 Buchstabe d genannte Disziplin von den in Absatz 7 dieses Abschnitts vorgesehenen zusätzlichen Verpflichtungen ausnehmen.

Entwicklung

Übergangsfristen für Entwicklungsland-Mitglieder

10.Ein Entwicklungsland-Mitglied kann bestimmte Disziplinen benennen, die nach einer Übergangsfrist von höchstens sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Disziplinen zu einem bestimmten Zeitpunkt umgesetzt werden sollen. Der Geltungsbereich der Benennung kann auf einzelne Dienstleistungssektoren oder Teilsektoren beschränkt werden. Die Übergangsfristen werden in den jeweiligen Listen spezifischer Verpflichtungen aufgeführt. Ein Entwicklungsland-Mitglied, das eine verlängerte Übergangsfrist für die Umsetzung benötigt, stellt einen Antrag nach den einschlägigen Verfahren. 2 Die Mitglieder prüfen Anträge auf Fristverlängerungen wohlwollend und berücksichtigen dabei die spezifischen Umstände des beantragenden Mitglieds.

Teilnahme der Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören

11.Die Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, nehmen die Disziplinen gemäß Absatz 7 dieses Abschnitts spätestens sechs Monate vor Ende ihres Status als am wenigsten entwickeltes Land in ihre Liste spezifischer Verpflichtungen auf. Die Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, können zu diesem Zeitpunkt Übergangsfristen gemäß Absatz 10 dieses Abschnitts festlegen. Die Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, werden jedoch aufgefordert, diese Disziplinen bereits vor dem Ende des Status als am wenigsten entwickeltes Land anzuwenden, soweit dies mit ihrer individuellen Umsetzungskapazität vereinbar ist.

Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau

12.Die Industrieland- und Entwicklungsland-Mitglieder, die dazu in der Lage sind, werden aufgefordert, den Entwicklungsland-Mitgliedern und insbesondere den Mitgliedern, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, auf deren Ersuchen und zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen spezifische technische Hilfe und Kapazitätsaufbau zu leisten, um unter anderem Folgendes zu erreichen:

(a)Entwicklung und Stärkung der institutionellen und regulatorischen Kapazitäten zur Regulierung der Erbringung von Dienstleistungen und zur Umsetzung dieser Disziplinen, insbesondere der Bestimmungen und Sektoren, für die Übergangsfristen gelten,

(b)Unterstützung der Dienstleistungserbringer von Entwicklungsland-Mitgliedern und insbesondere von Mitgliedern, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, bei der Erfüllung der einschlägigen Anforderungen und Verfahren auf den Ausfuhrmärkten,

(c)Erleichterung der Festlegung technischer Normen und Erleichterung der Beteiligung von Entwicklungsland-Mitgliedern und insbesondere von Mitgliedern, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, die mit Ressourcenbeschränkungen zu kämpfen haben, in den einschlägigen internationalen Organisationen und

(d)Unterstützung – durch öffentliche oder private Einrichtungen und einschlägige internationale Organisationen – der Dienstleistungserbringer von Entwicklungsland-Mitgliedern und insbesondere von Mitgliedern, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, beim Aufbau ihrer Lieferkapazitäten und bei der Einhaltung der internen Vorschriften.

ABSCHNITT II – DISZIPLINEN ZUR INNERSTAATLICHEN REGELUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

Geltungsbereich der Disziplinen

1.Diese Disziplinen gelten für Maßnahmen der Mitglieder in Bezug auf Zulassungsanforderungen und -verfahren, Qualifikationsanforderungen und -verfahren sowie technische Normen, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen.

2.Diese Disziplinen gelten nicht für Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen oder Qualifikationen, die in der Liste eines Mitglieds gemäß Artikel XVI oder XVII des Übereinkommens festgelegt sind.

3.Für die Zwecke dieser Disziplinen bedeutet „Genehmigung“ die Erlaubnis, eine Dienstleistung zu erbringen, die sich aus einem Verfahren ergibt, das ein Antragsteller einhalten muss, um nachzuweisen, dass er die Zulassungsanforderungen, Qualifikationsanforderungen oder technischen Normen erfüllt.

Einreichung von Anträgen

4.Jedes Mitglied vermeidet, soweit praktisch möglich, von einem Antragsteller zu verlangen, dass er sich für jeden Genehmigungsantrag an mehr als eine zuständige Behörde wendet. Fällt eine Dienstleistung in den Zuständigkeitsbereich mehrerer zuständiger Behörden, können mehrere Genehmigungsanträge erforderlich sein.

Zeitrahmen für die Antragstellung

5.Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden, soweit praktisch möglich, die Einreichung eines Antrags zu jedem beliebigen Zeitpunkt des Jahres gestatten. 3 Ist eine bestimmte Frist für die Antragstellung vorgesehen, so stellt das Mitglied sicher, dass die zuständigen Behörden eine angemessene Frist für die Einreichung des Antrags einräumen.

Elektronische Anträge und Zulassung von Kopien

6.Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden:

(a)unter Berücksichtigung ihrer konkurrierenden Prioritäten und Ressourcenbeschränkungen versuchen, Bewerbungen in elektronischem Format zu akzeptieren, und

(b)Kopien von Dokumenten, die im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften des Mitglieds beglaubigt sind, anstelle von Originaldokumenten akzeptieren, es sei denn, die zuständigen Behörden verlangen Originaldokumente, um die Integrität des Genehmigungsverfahrens zu schützen.

Bearbeitung der Anträge

7.Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden:

(a)soweit praktisch möglich, einen voraussichtlichen Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags angeben,

(b)dem Antragsteller auf Anfrage unverzüglich Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags erteilen,

(c)soweit praktisch möglich, ohne unangemessene Verzögerung die Vollständigkeit eines Antrags zur Bearbeitung nach internen Rechtsvorschriften des Mitglieds prüfen,

(d)wenn sie einen Antrag als vollständig für die Bearbeitung nach den internen Rechtvorschriften des Mitglieds betrachten 4 , innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Einreichung des Antrags sicherstellen, dass

i)die Bearbeitung des Antrags abgeschlossen wird und

ii)der Antragsteller über die Entscheidung über den Antrag 5 unterrichtet wird, und zwar soweit möglich in schriftlicher 6 Form,

(e)wenn sie einen Antrag als unvollständig für die Bearbeitung nach den internen Rechtsvorschriften des Mitglieds betrachten, innerhalb einer angemessenen Frist, soweit praktisch möglich,

i)dem Antragsteller mitteilen, dass der Antrag unvollständig ist,

ii)auf Ersuchen des Antragstellers die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Informationen angeben oder auf andere Weise erläutern, warum der Antrag als unvollständig betrachtet wird, und

iii)dem Antragsteller die Möglichkeit 7  geben, die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen,

ist jedoch keine der vorgenannten Maßnahmen praktisch möglich und wird der Antrag wegen Unvollständigkeit abgelehnt, stellen sie sicher, dass sie den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend informieren und

(f)im Falle der Ablehnung eines Antrags den Antragsteller, soweit praktisch möglich, entweder von sich aus oder auf Ersuchen des Antragstellers, über die Gründe für die Ablehnung und gegebenenfalls über die Verfahren für die erneute Einreichung eines Antrags informieren, ein Antragsteller darf nicht allein auf der Grundlage eines zuvor abgelehnten Antrags 8 daran gehindert werden, einen weiteren Antrag einzureichen.

8.Die zuständigen Behörden eines Mitglieds sorgen dafür, dass die erteilte Genehmigung vorbehaltlich der geltenden Bedingungen unverzüglich in Kraft tritt. 9

Gebühren

9.Jedes Mitglied stellt sicher, dass die von seinen zuständigen Behörden erhobenen Genehmigungsgebühren 10 angemessen und transparent sind, auf einer in einer Maßnahme festgelegten Befugnis beruhen und die Erbringung der betreffenden Dienstleistung an sich nicht einschränken.

Bewertung von Qualifikationen

10.Verlangt ein Mitglied für die Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung eine Prüfung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden eine solche Prüfung in angemessen kurzen Zeitabständen ansetzen und eine angemessene Frist vorsehen, damit die Antragsteller um die Teilnahme an der Prüfung ersuchen können.Unter Berücksichtigung der Kosten, des Verwaltungsaufwands und der Integrität der betreffenden Verfahren werden die Mitglieder aufgefordert, Anträge auf Ablegung solcher Prüfungen in elektronischer Form anzunehmen und, soweit praktisch möglich, die Verwendung elektronischer Mittel bei anderen Aspekten der Prüfungsverfahren zu erwägen.

Anerkennung

11.Wenn Berufsverbände der Mitglieder ein gegenseitiges Interesse an der Aufnahme eines Dialogs über Fragen der Anerkennung von Berufsqualifikationen, der Zulassung oder der Registrierung haben, sollten die betreffenden Mitglieder erwägen, den Dialog dieser Gremien zu unterstützen, sofern dies gewünscht wird und angemessen ist.

Unabhängigkeit

12.Wenn ein Mitglied Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält, stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden ihre Entscheidungen unabhängig von den Erbringern der genehmigungspflichtigen Dienstleistung treffen und verwalten. 11  

Veröffentlichung und verfügbare Informationen

13.Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Artikel III des Übereinkommens, so veröffentlicht das Mitglied unverzüglich die Informationen 12 , die Dienstleistungserbringer oder Personen, die eine Dienstleistung erbringen wollen, benötigen, um die Anforderungen und Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Änderung und Erneuerung einer solchen Genehmigung zu erfüllen, oder macht sie auf andere Weise schriftlich öffentlich zugänglich. Diese Informationen umfassen, soweit vorhanden, unter anderem

(a)die Anforderungen und Verfahren,

(b)Kontaktinformationen der relevanten zuständigen Behörden,

(c)Gebühren,

(d)technische Normen,

(e)Verfahren zur Beschwerde oder Überprüfung von Entscheidungen über Anträge,

(f)Verfahren zur Überwachung oder Durchsetzung der Einhaltung von Zulassungs- oder Qualifikationsbedingungen,

(g)Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit, z. B. durch Anhörungen oder Stellungnahmen, und

(h)vorläufige Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags.

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

14.Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, veröffentlicht jedes Mitglied 13 im Voraus:

(a)seine Gesetze und sonstigen Vorschriften mit allgemeiner Geltung, die es in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich von Absatz 1 dieses Abschnitts fallen, zu erlassen beabsichtigt, oder

(b)Dokumente, die ausreichende Einzelheiten über derartige mögliche neue Gesetze oder Vorschriften enthalten, damit interessierte Personen und andere Mitglieder beurteilen können, ob und inwiefern ihre Interessen erheblich beeinträchtigt werden könnten.

15.Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, wird jedes Mitglied aufgefordert, Absatz 14 dieses Abschnitts auf Verfahren und Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung anzuwenden, die es in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich von Absatz 1 dieses Abschnitts fallen, zu erlassen beabsichtigt.

16.Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, gibt jedes Mitglied interessierten Personen und anderen Mitgliedern in angemessener Weise Gelegenheit, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen oder den nach Absatz 14 oder 15 dieses Abschnitts veröffentlichten Dokumenten Stellung zu nehmen.

17.Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, berücksichtigt jedes Mitglied die nach Absatz 16 dieses Abschnitts eingegangenen Stellungnahmen. 14  

18.Bei der Veröffentlichung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften nach Absatz 14 Buchstabe a dieses Abschnitts oder im Vorfeld einer solchen Veröffentlichung ist ein Mitglied aufgefordert, soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, den Zweck und die Gründe für das Gesetz oder die Vorschrift zu erläutern.

19.Jedes Mitglied bemüht sich, soweit praktisch möglich, einen angemessenen Zeitraum zwischen der Veröffentlichung des Wortlauts von Gesetzen oder Vorschriften nach Absatz 14 Buchstabe a dieses Abschnitts und dem Zeitpunkt einzuräumen, zu dem die Dienstleistungserbringer die Gesetze oder Vorschriften einhalten müssen.

Auskunftsstellen

20.Jedes Mitglied unterhält oder schafft geeignete Mechanismen zur Beantwortung von Anfragen von Dienstleistungserbringern oder Personen, die eine Dienstleistung erbringen wollen, bezüglich der in Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Maßnahmen. 15 Ein Mitglied kann solche Anfragen entweder über die nach den Artikeln III und IV des Übereinkommens eingerichteten Auskunfts- und Kontaktstellen oder über andere geeignete Mechanismen stellen.

Technische Normen

21.Jedes Mitglied fordert seine zuständigen Behörden dazu auf, bei der Annahme technischer Normen dafür Sorge zu tragen, dass diese in offenen und transparenten Verfahren erarbeitet wurden, und fordert jede für die Erarbeitung technischer Normen benannte Stelle, einschließlich einschlägiger internationaler Organisationen 16 , dazu auf, offene und transparente Verfahren anzuwenden.

Entwicklung von Maßnahmen

22.Wenn ein Mitglied Maßnahmen zur Genehmigung der Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält, muss es sicherstellen, dass

(a)diese Maßnahmen auf objektiven und transparenten Kriterien beruhen, 17

(b)die Verfahren unparteiisch sind und dass die Verfahren geeignet sind, den Antragstellern den Nachweis zu ermöglichen, dass sie die Anforderungen erfüllen, sofern solche Anforderungen bestehen,

(c)die Verfahren an sich die Erfüllung der Anforderungen nicht in ungerechtfertigter Weise verhindern, und

(d)diese Maßnahmen nicht zu einer Diskriminierung zwischen Männern und Frauen führen. 18

ABSCHNITT III – ALTERNATIVE DISZIPLINEN ZUR
INNERSTAATLICHEN REGELUNG IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Geltungsbereich

1.Diese Disziplinen gelten für Maßnahmen der Mitglieder in Bezug auf Zulassungsanforderungen und -verfahren, Qualifikationsanforderungen und -verfahren, die den Handel mit Finanzdienstleistungen gemäß der Definition im GATS-Anhang über Finanzdienstleistungen betreffen.

2.Diese Disziplinen gelten nicht für Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen oder Qualifikationen, die in der Liste eines Mitglieds gemäß Artikel XVI oder XVII des Übereinkommens festgelegt sind.

3.Für die Zwecke dieser Disziplinen bedeutet „Genehmigung“ die Erlaubnis, eine Dienstleistung zu erbringen, die sich aus einem Verfahren ergibt, das ein Antragsteller einhalten muss, um nachzuweisen, dass er die Zulassungsanforderungen oder Qualifikationsanforderungen erfüllt.

Zeitrahmen für die Antragstellung

4.Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden, soweit praktisch möglich, die Einreichung eines Antrags zu jedem beliebigen Zeitpunkt des Jahres gestatten. 19 Ist eine bestimmte Frist für die Antragstellung vorgesehen, so stellt das Mitglied sicher, dass die zuständigen Behörden eine angemessene Frist für die Einreichung des Antrags einräumen.

Elektronische Anträge und Zulassung von Kopien

5.Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden:

(a)unter Berücksichtigung ihrer konkurrierenden Prioritäten und Ressourcenbeschränkungen versuchen, Bewerbungen in elektronischem Format zu akzeptieren, und

(b)Kopien von Dokumenten, die im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften des Mitglieds beglaubigt sind, anstelle von Originaldokumenten akzeptieren, es sei denn, die zuständigen Behörden verlangen Originaldokumente, um die Integrität des Genehmigungsverfahrens zu schützen.

Bearbeitung der Anträge

6.Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden:

(a)soweit praktisch möglich, einen voraussichtlichen Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags angeben,

(b)dem Antragsteller auf Anfrage unverzüglich Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags erteilen,

(c)soweit praktisch möglich, ohne unangemessene Verzögerung die Vollständigkeit eines Antrags zur Bearbeitung nach internen Rechtsvorschriften des Mitglieds prüfen,

(d)wenn sie einen Antrag nach den internen Rechtvorschriften des Mitglieds als vollständig für die Bearbeitung betrachten 20 , innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Einreichung des Antrags sicherstellen, dass

i)die Bearbeitung des Antrags abgeschlossen wird und

ii)der Antragsteller über die Entscheidung über den Antrag 21 unterrichtet wird, und zwar soweit möglich in schriftlicher 22 Form,

(e)wenn sie einen Antrag als unvollständig für die Bearbeitung nach den internen Rechtsvorschriften des Mitglieds betrachten, innerhalb einer angemessenen Frist, soweit praktisch möglich,

i)dem Antragsteller mitteilen, dass der Antrag unvollständig ist,

ii)auf Ersuchen des Antragstellers die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Informationen angeben oder auf andere Weise erläutern, warum der Antrag als unvollständig betrachtet wird, und

iii)dem Antragsteller die Möglichkeit 23 geben, die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen,

ist jedoch keine der vorgenannten Maßnahmen praktisch möglich und wird der Antrag wegen Unvollständigkeit abgelehnt, stellen sie sicher, dass sie den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend informieren und

(f)im Falle der Ablehnung eines Antrags den Antragsteller, soweit praktisch möglich, entweder von sich aus oder auf Ersuchen des Antragstellers, über die Gründe für die Ablehnung und gegebenenfalls über die Verfahren für die erneute Einreichung eines Antrags informieren, ein Antragsteller darf nicht allein auf der Grundlage eines zuvor abgelehnten Antrags 24 daran gehindert werden, einen weiteren Antrag einzureichen.

7.Die zuständigen Behörden eines Mitglieds sorgen dafür, dass die erteilte Genehmigung vorbehaltlich der geltenden Bedingungen unverzüglich in Kraft tritt. 25

Gebühren

8.Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden in Bezug auf die von ihnen erhobenen Genehmigungsgebühren 26 den Antragstellern ein Gebührenverzeichnis oder Informationen darüber zur Verfügung stellen, wie die Gebührenhöhe festgelegt wird.

Bewertung von Qualifikationen

9.Verlangt ein Mitglied für die Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung eine Prüfung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden eine solche Prüfung in angemessen kurzen Zeitabständen ansetzen und eine angemessene Frist vorsehen, damit die Antragsteller um die Teilnahme an der Prüfung ersuchen können.Unter Berücksichtigung der Kosten, des Verwaltungsaufwands und der Integrität der betreffenden Verfahren werden die Mitglieder aufgefordert, Anträge auf Ablegung solcher Prüfungen in elektronischer Form anzunehmen und, soweit praktisch möglich, die Verwendung elektronischer Mittel bei anderen Aspekten der Prüfungsverfahren zu erwägen.

Unabhängigkeit

10.Wenn ein Mitglied Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält, stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden ihre Entscheidungen unabhängig von den Erbringern der genehmigungspflichtigen Dienstleistung treffen und verwalten. 27  

Veröffentlichung und verfügbare Informationen

11.Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Artikel III des Übereinkommens und den Absätzen 6 und 8 dieses Abschnitts, so veröffentlicht das Mitglied unverzüglich die Informationen 28 , die Dienstleistungserbringer oder Personen, die eine Dienstleistung erbringen wollen, benötigen, um die Anforderungen und Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Änderung und Erneuerung einer solchen Genehmigung zu erfüllen, oder macht sie auf andere Weise schriftlich öffentlich zugänglich. Diese Informationen umfassen, soweit vorhanden, unter anderem

(a)die Anforderungen und Verfahren,

(b)Kontaktinformationen der relevanten zuständigen Behörden,

(c)Verfahren zur Beschwerde oder Überprüfung von Entscheidungen über Anträge,

(d)Verfahren zur Überwachung oder Durchsetzung der Einhaltung von Zulassungs- oder Qualifikationsbedingungen und

(e)Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit, z. B. durch Anhörungen oder Stellungnahmen.

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

12.Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, veröffentlicht jedes Mitglied 29 im Voraus:

(a)seine Gesetze und sonstigen Vorschriften mit allgemeiner Geltung, die es in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich von Absatz 1 dieses Abschnitts fallen, zu erlassen beabsichtigt, oder

(b)Dokumente, die ausreichende Einzelheiten über derartige mögliche neue Gesetze oder Vorschriften enthalten, damit interessierte Personen und andere Mitglieder beurteilen können, ob und inwiefern ihre Interessen erheblich beeinträchtigt werden könnten.

13.Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, wird jedes Mitglied aufgefordert, Absatz 12 auf Verfahren und Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung anzuwenden, die es in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich von Absatz 1 fallen, zu erlassen beabsichtigt.

14.Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, gibt jedes Mitglied interessierten Personen und anderen Mitgliedern in angemessener Weise Gelegenheit, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen oder den nach Absatz 12 oder 13 dieses Abschnitts veröffentlichten Dokumenten Stellung zu nehmen.

15.Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, berücksichtigt jedes Mitglied die nach Absatz 14 dieses Abschnitts eingegangenen Stellungnahmen. 30  

16.Bei der Veröffentlichung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften nach Absatz 12 Buchstabe a dieses Abschnitts oder im Vorfeld einer solchen Veröffentlichung ist ein Mitglied aufgefordert, soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, den Zweck und die Gründe für das Gesetz oder die Vorschrift zu erläutern.

17.Jedes Mitglied bemüht sich, soweit praktisch möglich, einen angemessenen Zeitraum zwischen der Veröffentlichung des Wortlauts von Gesetzen oder Vorschriften nach Absatz 12 Buchstabe a dieses Abschnitts und dem Zeitpunkt einzuräumen, zu dem die Dienstleistungserbringer die Gesetze oder Vorschriften einhalten müssen.

Auskunftsstellen

18.Jedes Mitglied unterhält oder schafft geeignete Mechanismen zur Beantwortung von Anfragen von Dienstleistungserbringern oder Personen, die eine Dienstleistung erbringen wollen, bezüglich der in Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Maßnahmen. 31 Ein Mitglied kann solche Anfragen entweder über die nach den Artikeln III und IV des Übereinkommens eingerichteten Auskunfts- und Kontaktstellen oder über andere geeignete Mechanismen stellen.

Entwicklung von Maßnahmen

19.Wenn ein Mitglied Maßnahmen zur Genehmigung der Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält, muss es sicherstellen, dass

(a)diese Maßnahmen auf objektiven und transparenten Kriterien beruhen, 32

(b)die Verfahren unparteiisch sind und dass die Verfahren geeignet sind, den Antragstellern den Nachweis zu ermöglichen, dass sie die Anforderungen erfüllen, sofern solche Anforderungen bestehen,

(c)Verfahren an sich die Erfüllung der Anforderungen nicht in ungerechtfertigter Weise verhindern und

(d)diese Maßnahmen nicht zu einer Diskriminierung zwischen Männern und Frauen führen. 33

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ANHANG 2

INF/SDR/3/Rev.1 vom 2. Dezember 2021

GEMEINSAME INITIATIVE ZUR INNERSTAATLICHEN REGELUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

LISTEN SPEZIFISCHER VERPFLICHTUNGEN

Überarbeitung 34*

Dieses Dokument enthält einen Katalog der Katalog der Listen spezifischer Verpflichtungen in Bezug auf die Disziplinen für die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen.

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MITGLIED

DATUM DER EINREICHUNG

AKTENZEICHEN

1.

Albanien

22.11.2021

INF/SDR/IDS/ALB/Rev.1

2.

Argentinien

29.10.2021

INF/SDR/IDS/ARG

3.

Australien

19.10.2021

INF/SDR/IDS/AUS/Rev.1

4.

Königreich Bahrein

Einreichung bis spätestens 31. März 2022

5.

Brasilien

12.11.2021

INF/SDR/IDS/BRA/Rev.1

6.

Kanada

22.10.2021

INF/SDR/IDS/CAN/Rev.1

7.

Chile

29.10.2021

INF/SDR/IDS/CHL/Rev.1

8.

Volksrepublik China

29.10.2021

INF/SDR/IDS/CHN/Rev.1

9.

Kolumbien

29.10.2021

INF/SDR/IDS/COL/Rev.1

10.

Costa Rica

17.11.2021

INF/SDR/IDS/CRI/Rev.1

11.

El Salvador

Einreichung bis spätestens 31. März 2022

12.

Europäische Union

29.10.2021

INF/SDR/IDS/EU/Rev.1

13.

Hongkong, China

2.11.2021

INF/SDR/IDS/HKG/Rev.1

14.

Island

29.10.2021

INF/SDR/IDS/ISL/Rev.1

15.

Israel

29.10.2021

INF/SDR/IDS/ISR/Rev.1

16.

Japan

28.10.2021

INF/SDR/IDS/JPN/Rev.1

17.

Kasachstan

26.11.2021

INF/SDR/IDS/KAZ/Rev.1

18.

Republik Korea

28.10.2021

INF/SDR/IDS/KOR/Rev.1

19.

Liechtenstein

10.11.2021

INF/SDR/IDS/LIE/Rev.1

20.

Mauritius

27.10.2021

INF/SDR/IDS/MUS/Rev.1

21.

Mexiko

1.11.2021

INF/SDR/IDS/MEX/Rev.1

22.

Republik Moldau

29.10.2021

INF/SDR/IDS/MDA/Rev.1

23.

Montenegro

16.11.2021

INF/SDR/IDS/MNE/Rev.1

24.

Neuseeland

29.10.2021

INF/SDR/IDS/NZL/Rev.1

25.

Nigeria

23.11.2021

INF/SDR/IDS/NGA/Rev.1

26.

Nordmazedonien

16.11.2021

INF/SDR/IDS/MDK/Rev.1

27.

Norwegen

28.10.2021

INF/SDR/IDS/NOR/Rev.1

28.

Paraguay

19.11.2021

INF/SDR/IDS/PRY/Rev.1

29.

Peru

17.11.2021

INF/SDR/IDS/PER/Rev.1

30.

Philippinen

Einreichung bis spätestens 28. Februar 2022

31.

Russische Föderation

Einreichung bis spätestens 28. Februar 2022

32.

Königreich Saudi-Arabien

22.11.2021

INF/SDR/IDS/KSA/Rev.1

33.

Singapur

3.11.2021

INF/SDR/IDS/SGP/Rev.1

34.

Schweiz

1.11.2021

INF/SDR/IDS/CHE/Rev.1

35.

Die gesonderten Zollgebiete Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu

27.10.2021

INF/SDR/IDS/TPKM/Rev.1

36.

Thailand

25.11.2021

INF/SDR/IDS/THA

37.

Türkei

28.10.2021

INF/SDR/IDS/TUR/Rev.1

38.

Ukraine

5.11.2021

INF/SDR/IDS/UKR/Rev.1

39.

Vereinigtes Königreich

27.10.2021

INF/SDR/IDS/GBR

40.

Vereinigte Staaten

22.10.2021

INF/SDR/IDS/USA

41.

Uruguay

29.10.2021

INF/SDR/IDS/URY/Rev.1

ANHANG

INF/SDR/IDS/EU/Rev.1

GEMEINSAME INITIATIVE ZUR INNERSTAATLICHEN REGELUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

MITTEILUNG DER EUROPÄISCHEN UNION

VORLÄUFIGE LISTE SPEZIFISCHER VERPFLICHTUNGEN

Dieser Text ergänzt die in den folgenden Dokumenten enthaltenen Angaben zu den horizontalen Verpflichtungen:

Europäische Union: GATS/SC/157 (7. Mai 2019)

Bulgarien: GATS/SC/122 (21. Mai 1997), GATS/SC/122/S1 (11. April 1997), GATS/SC/122/S2 (26. Februar 1998)

Rumänien: GATS/72 (15. April 1994), GATS/SC/72/S1 (11. April 1997), GATS/SC/72/S2 (26. Februar 1998)

Kroatien: GATS/SC/130 (22. Dezember 2000)

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VORLÄUFIGE LISTE SPEZIFISCHER VERPFLICHTUNGEN – EUROPÄISCHE UNION

Arten der Erbringung: 1) Grenzüberschreitende Erbringung 2) Nutzung im Ausland 3) Kommerzielle Präsenz 4) Präsenz natürlicher Personen

Sektor oder Teilsektor

Beschränkungen des Marktzugangs

Beschränkungen der Inländerbehandlung

Zusätzliche Verpflichtungen

I. HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN

ALLE IN DER VORLIEGENDEN LISTE AUFGEFÜHRTEN SEKTOREN

Die Europäische Union übernimmt als zusätzliche Verpflichtungen die in Abschnitt II des Dokuments INF/SDR/1 enthaltenen Disziplinen für alle in dieser Liste aufgeführten Sektoren mit Ausnahme der Finanzdienstleistungen.

Die Europäische Union übernimmt als zusätzliche Verpflichtungen die in Abschnitt III des Dokuments INF/SDR/1 enthaltenen Disziplinen für die in dieser Liste aufgeführten Finanzdienstleistungssektoren.

(1)    Die Mitglieder erkennen an, dass gemäß Artikel VI Absatz 4 des Übereinkommens weitere Disziplinen entwickelt werden können.
(2)    Zu den einschlägigen Verfahren gehören Anträge auf eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel IX Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens von Marrakesch oder die Berufung auf Artikel XXI des GATS.
(3)    Die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, mit der Prüfung von Anträgen außerhalb ihrer offiziellen Arbeitszeiten und Arbeitstage zu beginnen.
(4)    Die zuständigen Behörden können verlangen, dass alle Informationen in einem bestimmten Format vorgelegt werden, damit sie als „vollständig zur Bearbeitung“ gelten.
(5)    Die zuständigen Behörden können diese Anforderung erfüllen, indem sie einen Antragsteller im Voraus schriftlich, auch durch eine veröffentlichte Maßnahme, darüber informieren, dass eine fehlende Antwort nach einem bestimmten Zeitraum ab dem Datum der Antragstellung die Annahme oder Ablehnung des Antrags anzeigt.
(6)    „Schriftlich“ kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(7)    Eine solche Möglichkeit erfordert nicht, dass eine zuständige Behörde Fristverlängerungen gewährt..
(8)    Die zuständigen Behörden können verlangen, dass der Inhalt eines solchen Antrags überarbeitet wird.
(9)    Die zuständigen Behörden sind nicht verantwortlich für Verzögerungen aus Gründen, die außerhalb ihrer Zuständigkeit liegen.
(10)    Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.
(11)    Zur Klarstellung: Mit dieser Bestimmung wird keine bestimmte Verwaltungsstruktur vorgeschrieben; sie bezieht sich auf den Entscheidungsprozess und die Verwaltung von Entscheidungen.
(12)    Für die Zwecke dieser Disziplinen bedeutet „veröffentlichen“ die Aufnahme in eine amtliche Veröffentlichung, z. B. in ein Amtsblatt oder auf einer offiziellen Website. Die Mitglieder werden aufgefordert, elektronische Veröffentlichungen in einem einzigen Portal zusammenzufassen..
(13)    In den Absätzen 14 bis 17 dieses Abschnitts wird anerkannt, dass die Mitglieder unterschiedliche Systeme haben, um interessierte Personen und andere Mitglieder vor der Annahme bestimmter Maßnahmen zu konsultieren, und dass die in Absatz 14 dieses Abschnitts dargelegten Alternativen unterschiedliche Rechtssysteme widerspiegeln..
(14)    Diese Bestimmung gilt unbeschadet der endgültigen Entscheidung eines Mitglieds, das eine Genehmigungsmaßnahme für die Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält.
(15)    Bei der Entscheidung, ob ein Mechanismus zur Beantwortung von Anfragen angemessen ist, können natürlich auch Ressourcenbeschränkungen eine Rolle spielen.
(16)    Der Begriff „einschlägige internationale Organisationen“ bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Mitglieder der WTO angehören können.
(17)    Zu diesen Kriterien können unter anderem die Kompetenz und die Fähigkeit gehören, eine Dienstleistung zu erbringen, auch in einer Weise, die mit den rechtlichen Anforderungen eines Mitglieds, wie etwa Gesundheits- und Umweltanforderungen, vereinbar ist. Die zuständigen Behörden können beurteilen, welches Gewicht den einzelnen Kriterien beizumessen ist.
(18)    Eine unterschiedliche Behandlung, die angemessen und objektiv ist und auf die Erreichung eines rechtmäßigen Zwecks abzielt, sowie die Annahme vorübergehender Sondermaßnahmen durch die Mitglieder zur Beschleunigung der faktischen Gleichstellung von Männern und Frauen gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieser Bestimmung..
(19)    Die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, mit der Prüfung von Anträgen außerhalb ihrer offiziellen Arbeitszeiten und Arbeitstage zu beginnen.
(20)    Die zuständigen Behörden können verlangen, dass alle Informationen in einem bestimmten Format vorgelegt werden, damit sie als „vollständig für die Bearbeitung“ gelten.
(21)    Die zuständigen Behörden können diese Anforderung erfüllen, indem sie einen Antragsteller im Voraus schriftlich, auch durch eine veröffentlichte Maßnahme, darüber informieren, dass eine fehlende Antwort nach einem bestimmten Zeitraum ab dem Datum der Antragstellung die Annahme oder Ablehnung des Antrags anzeigt.
(22)    „Schriftlich“ kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(23)    Eine solche Möglichkeit erfordert nicht, dass eine zuständige Behörde Fristverlängerungen gewährt..
(24)    Die zuständigen Behörden können verlangen, dass der Inhalt eines solchen Antrags überarbeitet wird.
(25)    Die zuständigen Behörden sind nicht verantwortlich für Verzögerungen aus Gründen, die außerhalb ihrer Zuständigkeit liegen.
(26)    Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes..
(27)    Zur Klarstellung: Mit dieser Bestimmung wird keine bestimmte Verwaltungsstruktur vorgeschrieben; sie bezieht sich auf den Entscheidungsprozess und die Verwaltung von Entscheidungen.
(28)    Für die Zwecke dieser Disziplinen bedeutet „veröffentlichen“ die Aufnahme in eine amtliche Veröffentlichung, z. B. in ein Amtsblatt oder auf einer offiziellen Website. Die Mitglieder werden aufgefordert, elektronische Veröffentlichungen in einem einzigen Portal zusammenzufassen..
(29)    In den Absätzen 12 bis 15 dieses Abschnitts wird anerkannt, dass die Mitglieder unterschiedliche Systeme haben, um interessierte Personen und andere Mitglieder vor der Annahme bestimmter Maßnahmen zu konsultieren, und dass die in Absatz 12 dieses Abschnitts dargelegten Alternativen unterschiedliche Rechtssysteme widerspiegeln.
(30)    Diese Bestimmung gilt unbeschadet der endgültigen Entscheidung eines Mitglieds, das eine Genehmigungsmaßnahme für die Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält.
(31)    Bei der Entscheidung, ob ein Mechanismus zur Beantwortung von Anfragen angemessen ist, können natürlich auch Ressourcenbeschränkungen eine Rolle spielen..
(32)    Zu diesen Kriterien können unter anderem die Kompetenz und die Fähigkeit gehören, eine Dienstleistung zu erbringen, auch in einer Weise, die mit den rechtlichen Anforderungen eines Mitglieds vereinbar ist. Die zuständigen Behörden können beurteilen, welches Gewicht den einzelnen Kriterien beizumessen ist.
(33)    Eine unterschiedliche Behandlung, die angemessen und objektiv ist und auf die Erreichung eines rechtmäßigen Zwecks abzielt, sowie die Annahme vorübergehender Sondermaßnahmen durch die Mitglieder zur Beschleunigung der faktischen Gleichstellung von Männern und Frauen gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieser Bestimmung.
(34) *    Mit dieser Überarbeitung wird El Salvador in den Katalog der Listen spezifischer Verpflichtungen aufgenommen.