EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 7.6.2022
COM(2022) 257 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – eines Abkommens über die Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen zur Einbeziehung von Anhang 1 der Erklärung über den Abschluss der Verhandlungen über die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen vom 2. Dezember 2021
ANHANG
WT/L/1129 vom 2. Dezember 2021
ERKLÄRUNG ÜBER DEN ABSCHLUSS VON VERHANDLUNGEN ÜBER DIE
INNERSTAATLICHE REGELUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
Diese Erklärung wird abgegeben auf Ersuchen von Albanien; Argentinien; Australien; dem Königreich Bahrain; Brasilien; Kanada; Chile; China; Kolumbien; Costa Rica; El Salvador; der Europäischen Union; Hongkong, China; Island; Israel; Japan; Kasachstan; der Republik Korea; Liechtenstein; Mauritius; Mexiko; der Republik Moldau; Montenegro; Neuseeland; Nigeria; Nordmazedonien; Norwegen; Paraguay; Peru; Philippinen; der Russischen Föderation; dem Königreich Saudi-Arabien; Singapur; der Schweiz; den gesonderten Zollgebieten Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu; Thailand; der Türkei; der Ukraine; dem Vereinigten Königreich; den Vereinigten Staaten; Uruguay.
1.Die folgenden Mitglieder der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“)
Albanien
Argentinien
Australien
Königreich Bahrein
Brasilien
Kanada
Chile
Volksrepublik China
Kolumbien
Costa Rica
El Salvador
Europäische Union
Hongkong, China
Island
Israel
Japan
Kasachstan
Republik Korea
Liechtenstein
Mauritius
Mexiko
Republik Moldau
Montenegro
Neuseeland
Nigeria
Nordmazedonien
Norwegen
Paraguay
Peru
Philippinen
Russische Föderation
Königreich Saudi-Arabien
Singapur
Schweiz
Die gesonderten Zollgebiete Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu
Thailand
Türkei
Ukraine
Vereinigtes Königreich
Vereinigte Staaten
Uruguay
im Folgenden „die Teilnehmer“,
geben in Fortführung der am 13. Dezember 2017 auf der 11. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WT/MIN(17)/61) angekündigten und am 23. Mai 2019 (WT/L/1059) bekräftigten Verpflichtung und in ständiger Anerkennung der Bedeutung einer guten Regulierungspraxis für die Erleichterung des Handels mit Dienstleistungen
hiermit den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen im Rahmen der Gemeinsamen Initiative zur innerstaatlichen Regelung von Dienstleistungen bekannt.
2.Die Teilnehmer stellen den Abschluss der Verhandlungen über das Referenzdokument zur innerstaatlichen Regelung von Dienstleistungen (INF/SDR/2 vom 26. November 2021, Anhang 1) fest.
3.Die Teilnehmer begrüßen die Listen spezifischer Verpflichtungen (INF/SDR/3/Rev.1 vom 2. Dezember 2021, Anhang 2), die als ihre Beiträge zum Abschluss der Verhandlungen vorgelegt wurden.
4.Die Teilnehmer beabsichtigen, die im Referenzdokument genannten Disziplinen gemäß Abschnitt I des Referenzdokuments als zusätzliche Verpflichtungen in ihre GATS-Listen aufzunehmen.
5.Vorbehaltlich des Abschlusses aller erforderlichen internen Verfahren beabsichtigen die Teilnehmer, ihre Listen spezifischer Verpflichtungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum dieser Erklärung zur Zertifizierung gemäß dem Verfahren für die Zertifizierung von Berichtigungen oder Verbesserungen der Listen spezifischer Verpflichtungen (S/L/84 vom 14. April 2000) vorzulegen.
6.Die Teilnehmer beabsichtigen, innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum dieser Erklärung zusammenzukommen, um über ihre Fortschritte beim Abschluss der erforderlichen internen Verfahren zu berichten und zu prüfen, ob ihre Listen spezifischer Verpflichtungen früher als in dem in Absatz 5 genannten Zeitrahmen zur Zertifizierung vorgelegt werden können.
7.Die Teilnehmer laden alle anderen WTO-Mitglieder ein, sich dieser Erklärung anzuschließen, um die im Referenzdokument genannten Disziplinen gemäß Abschnitt I des Referenzdokuments als zusätzliche Verpflichtungen in ihre GATS-Liste aufzunehmen.
_______________
ANHANG 1
INF/SDR/2 vom 26. November 2021
GEMEINSAME INITIATIVE ZUR INNERSTAATLICHEN REGELUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
REFERENZDOKUMENT ZUR INNERSTAATLICHEN REGELUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
ABSCHNITT I
1.Die Mitglieder haben sich auf die in diesem Referenzdokument enthaltenen Disziplinen für die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen (im Folgenden „Disziplinen“) geeinigt, um die Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im Folgenden „Übereinkommen“) gemäß Artikel VI Absatz 4 des Übereinkommens zu ergänzen.
2.Die Mitglieder sind sich der Schwierigkeiten bewusst, mit denen Dienstleistungserbringer, insbesondere aus der Gruppe der Entwicklungsland-Mitglieder, konfrontiert sein können, wenn sie Maßnahmen in Bezug auf Zulassungsanforderungen und -verfahren, Qualifikationsanforderungen und -verfahren sowie technische Normen anderer Mitglieder einhalten müssen, sowie der besonderen Schwierigkeiten, die sich für Dienstleistungserbringer aus der Gruppe der Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, ergeben können.
3.Die Mitglieder erkennen das Recht an, die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zu regeln und neue Regelungen einzuführen, um ihre politischen Ziele zu erreichen.
4.Die Mitglieder erkennen ferner an, dass es Asymmetrien im Hinblick auf den Entwicklungsstand der Dienstleistungsvorschriften in den verschiedenen Ländern gibt, insbesondere im Falle der Entwicklungsland-Mitglieder und der Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören.
5.Die Disziplinen dürfen nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass damit besondere Rechtsvorschriften für ihre Durchführung vorgeschrieben oder auferlegt werden.
6.Die Disziplinen dürfen nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass damit die Verpflichtungen der Mitglieder aus dem Übereinkommen gemindert werden.
Sektoraler Geltungsbereich und Modalitäten für die Aufnahme in Listen
7.Die Mitglieder nehmen die in Abschnitt II genannten Disziplinen als zusätzliche Verpflichtungen gemäß Artikel XVIII des Übereinkommens in ihre Listen auf. Die Mitglieder können sich dafür entscheiden, die alternativen Disziplinen in Abschnitt III für ihre Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen aufzunehmen.
8.Die Disziplinen gemäß Absatz 7 dieses Abschnitts finden Anwendung, wenn spezifische Verpflichtungen übernommen werden. Darüber hinaus werden die Mitglieder aufgefordert, in ihre Listen weitere Sektoren aufzunehmen, für die die Disziplinen gelten.
9.Die Mitglieder können die in Abschnitt II Absatz 22 Buchstabe d und Abschnitt III Absatz 19 Buchstabe d genannte Disziplin von den in Absatz 7 dieses Abschnitts vorgesehenen zusätzlichen Verpflichtungen ausnehmen.
Entwicklung
Übergangsfristen für Entwicklungsland-Mitglieder
10.Ein Entwicklungsland-Mitglied kann bestimmte Disziplinen benennen, die nach einer Übergangsfrist von höchstens sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Disziplinen zu einem bestimmten Zeitpunkt umgesetzt werden sollen. Der Geltungsbereich der Benennung kann auf einzelne Dienstleistungssektoren oder Teilsektoren beschränkt werden. Die Übergangsfristen werden in den jeweiligen Listen spezifischer Verpflichtungen aufgeführt. Ein Entwicklungsland-Mitglied, das eine verlängerte Übergangsfrist für die Umsetzung benötigt, stellt einen Antrag nach den einschlägigen Verfahren. Die Mitglieder prüfen Anträge auf Fristverlängerungen wohlwollend und berücksichtigen dabei die spezifischen Umstände des beantragenden Mitglieds.
Teilnahme der Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören
11.Die Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, nehmen die Disziplinen gemäß Absatz 7 dieses Abschnitts spätestens sechs Monate vor Ende ihres Status als am wenigsten entwickeltes Land in ihre Liste spezifischer Verpflichtungen auf. Die Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, können zu diesem Zeitpunkt Übergangsfristen gemäß Absatz 10 dieses Abschnitts festlegen. Die Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, werden jedoch aufgefordert, diese Disziplinen bereits vor dem Ende des Status als am wenigsten entwickeltes Land anzuwenden, soweit dies mit ihrer individuellen Umsetzungskapazität vereinbar ist.
Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau
12.Die Industrieland- und Entwicklungsland-Mitglieder, die dazu in der Lage sind, werden aufgefordert, den Entwicklungsland-Mitgliedern und insbesondere den Mitgliedern, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, auf deren Ersuchen und zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen spezifische technische Hilfe und Kapazitätsaufbau zu leisten, um unter anderem Folgendes zu erreichen:
(a)Entwicklung und Stärkung der institutionellen und regulatorischen Kapazitäten zur Regulierung der Erbringung von Dienstleistungen und zur Umsetzung dieser Disziplinen, insbesondere der Bestimmungen und Sektoren, für die Übergangsfristen gelten,
(b)Unterstützung der Dienstleistungserbringer von Entwicklungsland-Mitgliedern und insbesondere von Mitgliedern, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, bei der Erfüllung der einschlägigen Anforderungen und Verfahren auf den Ausfuhrmärkten,
(c)Erleichterung der Festlegung technischer Normen und Erleichterung der Beteiligung von Entwicklungsland-Mitgliedern und insbesondere von Mitgliedern, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, die mit Ressourcenbeschränkungen zu kämpfen haben, in den einschlägigen internationalen Organisationen und
(d)Unterstützung – durch öffentliche oder private Einrichtungen und einschlägige internationale Organisationen – der Dienstleistungserbringer von Entwicklungsland-Mitgliedern und insbesondere von Mitgliedern, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, beim Aufbau ihrer Lieferkapazitäten und bei der Einhaltung der internen Vorschriften.
ABSCHNITT II – DISZIPLINEN ZUR INNERSTAATLICHEN REGELUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
Geltungsbereich der Disziplinen
1.Diese Disziplinen gelten für Maßnahmen der Mitglieder in Bezug auf Zulassungsanforderungen und -verfahren, Qualifikationsanforderungen und -verfahren sowie technische Normen, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen.
2.Diese Disziplinen gelten nicht für Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen oder Qualifikationen, die in der Liste eines Mitglieds gemäß Artikel XVI oder XVII des Übereinkommens festgelegt sind.
3.Für die Zwecke dieser Disziplinen bedeutet „Genehmigung“ die Erlaubnis, eine Dienstleistung zu erbringen, die sich aus einem Verfahren ergibt, das ein Antragsteller einhalten muss, um nachzuweisen, dass er die Zulassungsanforderungen, Qualifikationsanforderungen oder technischen Normen erfüllt.
Einreichung von Anträgen
4.Jedes Mitglied vermeidet, soweit praktisch möglich, von einem Antragsteller zu verlangen, dass er sich für jeden Genehmigungsantrag an mehr als eine zuständige Behörde wendet. Fällt eine Dienstleistung in den Zuständigkeitsbereich mehrerer zuständiger Behörden, können mehrere Genehmigungsanträge erforderlich sein.
Zeitrahmen für die Antragstellung
5.Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden, soweit praktisch möglich, die Einreichung eines Antrags zu jedem beliebigen Zeitpunkt des Jahres gestatten. Ist eine bestimmte Frist für die Antragstellung vorgesehen, so stellt das Mitglied sicher, dass die zuständigen Behörden eine angemessene Frist für die Einreichung des Antrags einräumen.
Elektronische Anträge und Zulassung von Kopien
6.Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden:
(a)unter Berücksichtigung ihrer konkurrierenden Prioritäten und Ressourcenbeschränkungen versuchen, Bewerbungen in elektronischem Format zu akzeptieren, und
(b)Kopien von Dokumenten, die im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften des Mitglieds beglaubigt sind, anstelle von Originaldokumenten akzeptieren, es sei denn, die zuständigen Behörden verlangen Originaldokumente, um die Integrität des Genehmigungsverfahrens zu schützen.
Bearbeitung der Anträge
7.Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden:
(a)soweit praktisch möglich, einen voraussichtlichen Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags angeben,
(b)dem Antragsteller auf Anfrage unverzüglich Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags erteilen,
(c)soweit praktisch möglich, ohne unangemessene Verzögerung die Vollständigkeit eines Antrags zur Bearbeitung nach internen Rechtsvorschriften des Mitglieds prüfen,
(d)wenn sie einen Antrag als vollständig für die Bearbeitung nach den internen Rechtvorschriften des Mitglieds betrachten, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Einreichung des Antrags sicherstellen, dass
i)die Bearbeitung des Antrags abgeschlossen wird und
ii)der Antragsteller über die Entscheidung über den Antrag unterrichtet wird, und zwar soweit möglich in schriftlicher Form,
(e)wenn sie einen Antrag als unvollständig für die Bearbeitung nach den internen Rechtsvorschriften des Mitglieds betrachten, innerhalb einer angemessenen Frist, soweit praktisch möglich,
i)dem Antragsteller mitteilen, dass der Antrag unvollständig ist,
ii)auf Ersuchen des Antragstellers die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Informationen angeben oder auf andere Weise erläutern, warum der Antrag als unvollständig betrachtet wird, und
iii)dem Antragsteller die Möglichkeit geben, die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen,
ist jedoch keine der vorgenannten Maßnahmen praktisch möglich und wird der Antrag wegen Unvollständigkeit abgelehnt, stellen sie sicher, dass sie den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend informieren und
(f)im Falle der Ablehnung eines Antrags den Antragsteller, soweit praktisch möglich, entweder von sich aus oder auf Ersuchen des Antragstellers, über die Gründe für die Ablehnung und gegebenenfalls über die Verfahren für die erneute Einreichung eines Antrags informieren, ein Antragsteller darf nicht allein auf der Grundlage eines zuvor abgelehnten Antrags daran gehindert werden, einen weiteren Antrag einzureichen.
8.Die zuständigen Behörden eines Mitglieds sorgen dafür, dass die erteilte Genehmigung vorbehaltlich der geltenden Bedingungen unverzüglich in Kraft tritt.
Gebühren
9.Jedes Mitglied stellt sicher, dass die von seinen zuständigen Behörden erhobenen Genehmigungsgebühren angemessen und transparent sind, auf einer in einer Maßnahme festgelegten Befugnis beruhen und die Erbringung der betreffenden Dienstleistung an sich nicht einschränken.
Bewertung von Qualifikationen
10.Verlangt ein Mitglied für die Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung eine Prüfung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden eine solche Prüfung in angemessen kurzen Zeitabständen ansetzen und eine angemessene Frist vorsehen, damit die Antragsteller um die Teilnahme an der Prüfung ersuchen können.Unter Berücksichtigung der Kosten, des Verwaltungsaufwands und der Integrität der betreffenden Verfahren werden die Mitglieder aufgefordert, Anträge auf Ablegung solcher Prüfungen in elektronischer Form anzunehmen und, soweit praktisch möglich, die Verwendung elektronischer Mittel bei anderen Aspekten der Prüfungsverfahren zu erwägen.
Anerkennung
11.Wenn Berufsverbände der Mitglieder ein gegenseitiges Interesse an der Aufnahme eines Dialogs über Fragen der Anerkennung von Berufsqualifikationen, der Zulassung oder der Registrierung haben, sollten die betreffenden Mitglieder erwägen, den Dialog dieser Gremien zu unterstützen, sofern dies gewünscht wird und angemessen ist.
Unabhängigkeit
12.Wenn ein Mitglied Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält, stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden ihre Entscheidungen unabhängig von den Erbringern der genehmigungspflichtigen Dienstleistung treffen und verwalten.
Veröffentlichung und verfügbare Informationen
13.Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Artikel III des Übereinkommens, so veröffentlicht das Mitglied unverzüglich die Informationen, die Dienstleistungserbringer oder Personen, die eine Dienstleistung erbringen wollen, benötigen, um die Anforderungen und Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Änderung und Erneuerung einer solchen Genehmigung zu erfüllen, oder macht sie auf andere Weise schriftlich öffentlich zugänglich. Diese Informationen umfassen, soweit vorhanden, unter anderem
(a)die Anforderungen und Verfahren,
(b)Kontaktinformationen der relevanten zuständigen Behörden,
(c)Gebühren,
(d)technische Normen,
(e)Verfahren zur Beschwerde oder Überprüfung von Entscheidungen über Anträge,
(f)Verfahren zur Überwachung oder Durchsetzung der Einhaltung von Zulassungs- oder Qualifikationsbedingungen,
(g)Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit, z. B. durch Anhörungen oder Stellungnahmen, und
(h)vorläufige Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags.
Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten
14.Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, veröffentlicht jedes Mitglied im Voraus:
(a)seine Gesetze und sonstigen Vorschriften mit allgemeiner Geltung, die es in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich von Absatz 1 dieses Abschnitts fallen, zu erlassen beabsichtigt, oder
(b)Dokumente, die ausreichende Einzelheiten über derartige mögliche neue Gesetze oder Vorschriften enthalten, damit interessierte Personen und andere Mitglieder beurteilen können, ob und inwiefern ihre Interessen erheblich beeinträchtigt werden könnten.
15.Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, wird jedes Mitglied aufgefordert, Absatz 14 dieses Abschnitts auf Verfahren und Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung anzuwenden, die es in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich von Absatz 1 dieses Abschnitts fallen, zu erlassen beabsichtigt.
16.Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, gibt jedes Mitglied interessierten Personen und anderen Mitgliedern in angemessener Weise Gelegenheit, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen oder den nach Absatz 14 oder 15 dieses Abschnitts veröffentlichten Dokumenten Stellung zu nehmen.
17.Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, berücksichtigt jedes Mitglied die nach Absatz 16 dieses Abschnitts eingegangenen Stellungnahmen.
18.Bei der Veröffentlichung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften nach Absatz 14 Buchstabe a dieses Abschnitts oder im Vorfeld einer solchen Veröffentlichung ist ein Mitglied aufgefordert, soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, den Zweck und die Gründe für das Gesetz oder die Vorschrift zu erläutern.
19.Jedes Mitglied bemüht sich, soweit praktisch möglich, einen angemessenen Zeitraum zwischen der Veröffentlichung des Wortlauts von Gesetzen oder Vorschriften nach Absatz 14 Buchstabe a dieses Abschnitts und dem Zeitpunkt einzuräumen, zu dem die Dienstleistungserbringer die Gesetze oder Vorschriften einhalten müssen.
Auskunftsstellen
20.Jedes Mitglied unterhält oder schafft geeignete Mechanismen zur Beantwortung von Anfragen von Dienstleistungserbringern oder Personen, die eine Dienstleistung erbringen wollen, bezüglich der in Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Maßnahmen. Ein Mitglied kann solche Anfragen entweder über die nach den Artikeln III und IV des Übereinkommens eingerichteten Auskunfts- und Kontaktstellen oder über andere geeignete Mechanismen stellen.
Technische Normen
21.Jedes Mitglied fordert seine zuständigen Behörden dazu auf, bei der Annahme technischer Normen dafür Sorge zu tragen, dass diese in offenen und transparenten Verfahren erarbeitet wurden, und fordert jede für die Erarbeitung technischer Normen benannte Stelle, einschließlich einschlägiger internationaler Organisationen, dazu auf, offene und transparente Verfahren anzuwenden.
Entwicklung von Maßnahmen
22.Wenn ein Mitglied Maßnahmen zur Genehmigung der Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält, muss es sicherstellen, dass
(a)diese Maßnahmen auf objektiven und transparenten Kriterien beruhen,
(b)die Verfahren unparteiisch sind und dass die Verfahren geeignet sind, den Antragstellern den Nachweis zu ermöglichen, dass sie die Anforderungen erfüllen, sofern solche Anforderungen bestehen,
(c)die Verfahren an sich die Erfüllung der Anforderungen nicht in ungerechtfertigter Weise verhindern, und
(d)diese Maßnahmen nicht zu einer Diskriminierung zwischen Männern und Frauen führen.
ABSCHNITT III – ALTERNATIVE DISZIPLINEN ZUR
INNERSTAATLICHEN REGELUNG IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN
Geltungsbereich
1.Diese Disziplinen gelten für Maßnahmen der Mitglieder in Bezug auf Zulassungsanforderungen und -verfahren, Qualifikationsanforderungen und -verfahren, die den Handel mit Finanzdienstleistungen gemäß der Definition im GATS-Anhang über Finanzdienstleistungen betreffen.
2.Diese Disziplinen gelten nicht für Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen oder Qualifikationen, die in der Liste eines Mitglieds gemäß Artikel XVI oder XVII des Übereinkommens festgelegt sind.
3.Für die Zwecke dieser Disziplinen bedeutet „Genehmigung“ die Erlaubnis, eine Dienstleistung zu erbringen, die sich aus einem Verfahren ergibt, das ein Antragsteller einhalten muss, um nachzuweisen, dass er die Zulassungsanforderungen oder Qualifikationsanforderungen erfüllt.
Zeitrahmen für die Antragstellung
4.Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden, soweit praktisch möglich, die Einreichung eines Antrags zu jedem beliebigen Zeitpunkt des Jahres gestatten. Ist eine bestimmte Frist für die Antragstellung vorgesehen, so stellt das Mitglied sicher, dass die zuständigen Behörden eine angemessene Frist für die Einreichung des Antrags einräumen.
Elektronische Anträge und Zulassung von Kopien
5.Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden:
(a)unter Berücksichtigung ihrer konkurrierenden Prioritäten und Ressourcenbeschränkungen versuchen, Bewerbungen in elektronischem Format zu akzeptieren, und
(b)Kopien von Dokumenten, die im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften des Mitglieds beglaubigt sind, anstelle von Originaldokumenten akzeptieren, es sei denn, die zuständigen Behörden verlangen Originaldokumente, um die Integrität des Genehmigungsverfahrens zu schützen.
Bearbeitung der Anträge
6.Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden:
(a)soweit praktisch möglich, einen voraussichtlichen Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags angeben,
(b)dem Antragsteller auf Anfrage unverzüglich Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags erteilen,
(c)soweit praktisch möglich, ohne unangemessene Verzögerung die Vollständigkeit eines Antrags zur Bearbeitung nach internen Rechtsvorschriften des Mitglieds prüfen,
(d)wenn sie einen Antrag nach den internen Rechtvorschriften des Mitglieds als vollständig für die Bearbeitung betrachten, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Einreichung des Antrags sicherstellen, dass
i)die Bearbeitung des Antrags abgeschlossen wird und
ii)der Antragsteller über die Entscheidung über den Antrag unterrichtet wird, und zwar soweit möglich in schriftlicher Form,
(e)wenn sie einen Antrag als unvollständig für die Bearbeitung nach den internen Rechtsvorschriften des Mitglieds betrachten, innerhalb einer angemessenen Frist, soweit praktisch möglich,
i)dem Antragsteller mitteilen, dass der Antrag unvollständig ist,
ii)auf Ersuchen des Antragstellers die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Informationen angeben oder auf andere Weise erläutern, warum der Antrag als unvollständig betrachtet wird, und
iii)dem Antragsteller die Möglichkeit geben, die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen,
ist jedoch keine der vorgenannten Maßnahmen praktisch möglich und wird der Antrag wegen Unvollständigkeit abgelehnt, stellen sie sicher, dass sie den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend informieren und
(f)im Falle der Ablehnung eines Antrags den Antragsteller, soweit praktisch möglich, entweder von sich aus oder auf Ersuchen des Antragstellers, über die Gründe für die Ablehnung und gegebenenfalls über die Verfahren für die erneute Einreichung eines Antrags informieren, ein Antragsteller darf nicht allein auf der Grundlage eines zuvor abgelehnten Antrags daran gehindert werden, einen weiteren Antrag einzureichen.
7.Die zuständigen Behörden eines Mitglieds sorgen dafür, dass die erteilte Genehmigung vorbehaltlich der geltenden Bedingungen unverzüglich in Kraft tritt.
Gebühren
8.Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden in Bezug auf die von ihnen erhobenen Genehmigungsgebühren den Antragstellern ein Gebührenverzeichnis oder Informationen darüber zur Verfügung stellen, wie die Gebührenhöhe festgelegt wird.
Bewertung von Qualifikationen
9.Verlangt ein Mitglied für die Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung eine Prüfung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden eine solche Prüfung in angemessen kurzen Zeitabständen ansetzen und eine angemessene Frist vorsehen, damit die Antragsteller um die Teilnahme an der Prüfung ersuchen können.Unter Berücksichtigung der Kosten, des Verwaltungsaufwands und der Integrität der betreffenden Verfahren werden die Mitglieder aufgefordert, Anträge auf Ablegung solcher Prüfungen in elektronischer Form anzunehmen und, soweit praktisch möglich, die Verwendung elektronischer Mittel bei anderen Aspekten der Prüfungsverfahren zu erwägen.
Unabhängigkeit
10.Wenn ein Mitglied Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält, stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden ihre Entscheidungen unabhängig von den Erbringern der genehmigungspflichtigen Dienstleistung treffen und verwalten.
Veröffentlichung und verfügbare Informationen
11.Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Artikel III des Übereinkommens und den Absätzen 6 und 8 dieses Abschnitts, so veröffentlicht das Mitglied unverzüglich die Informationen, die Dienstleistungserbringer oder Personen, die eine Dienstleistung erbringen wollen, benötigen, um die Anforderungen und Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Änderung und Erneuerung einer solchen Genehmigung zu erfüllen, oder macht sie auf andere Weise schriftlich öffentlich zugänglich. Diese Informationen umfassen, soweit vorhanden, unter anderem
(a)die Anforderungen und Verfahren,
(b)Kontaktinformationen der relevanten zuständigen Behörden,
(c)Verfahren zur Beschwerde oder Überprüfung von Entscheidungen über Anträge,
(d)Verfahren zur Überwachung oder Durchsetzung der Einhaltung von Zulassungs- oder Qualifikationsbedingungen und
(e)Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit, z. B. durch Anhörungen oder Stellungnahmen.
Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten
12.Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, veröffentlicht jedes Mitglied im Voraus:
(a)seine Gesetze und sonstigen Vorschriften mit allgemeiner Geltung, die es in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich von Absatz 1 dieses Abschnitts fallen, zu erlassen beabsichtigt, oder
(b)Dokumente, die ausreichende Einzelheiten über derartige mögliche neue Gesetze oder Vorschriften enthalten, damit interessierte Personen und andere Mitglieder beurteilen können, ob und inwiefern ihre Interessen erheblich beeinträchtigt werden könnten.
13.Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, wird jedes Mitglied aufgefordert, Absatz 12 auf Verfahren und Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung anzuwenden, die es in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich von Absatz 1 fallen, zu erlassen beabsichtigt.
14.Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, gibt jedes Mitglied interessierten Personen und anderen Mitgliedern in angemessener Weise Gelegenheit, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen oder den nach Absatz 12 oder 13 dieses Abschnitts veröffentlichten Dokumenten Stellung zu nehmen.
15.Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, berücksichtigt jedes Mitglied die nach Absatz 14 dieses Abschnitts eingegangenen Stellungnahmen.
16.Bei der Veröffentlichung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften nach Absatz 12 Buchstabe a dieses Abschnitts oder im Vorfeld einer solchen Veröffentlichung ist ein Mitglied aufgefordert, soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, den Zweck und die Gründe für das Gesetz oder die Vorschrift zu erläutern.
17.Jedes Mitglied bemüht sich, soweit praktisch möglich, einen angemessenen Zeitraum zwischen der Veröffentlichung des Wortlauts von Gesetzen oder Vorschriften nach Absatz 12 Buchstabe a dieses Abschnitts und dem Zeitpunkt einzuräumen, zu dem die Dienstleistungserbringer die Gesetze oder Vorschriften einhalten müssen.
Auskunftsstellen
18.Jedes Mitglied unterhält oder schafft geeignete Mechanismen zur Beantwortung von Anfragen von Dienstleistungserbringern oder Personen, die eine Dienstleistung erbringen wollen, bezüglich der in Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Maßnahmen. Ein Mitglied kann solche Anfragen entweder über die nach den Artikeln III und IV des Übereinkommens eingerichteten Auskunfts- und Kontaktstellen oder über andere geeignete Mechanismen stellen.
Entwicklung von Maßnahmen
19.Wenn ein Mitglied Maßnahmen zur Genehmigung der Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält, muss es sicherstellen, dass
(a)diese Maßnahmen auf objektiven und transparenten Kriterien beruhen,
(b)die Verfahren unparteiisch sind und dass die Verfahren geeignet sind, den Antragstellern den Nachweis zu ermöglichen, dass sie die Anforderungen erfüllen, sofern solche Anforderungen bestehen,
(c)Verfahren an sich die Erfüllung der Anforderungen nicht in ungerechtfertigter Weise verhindern und
(d)diese Maßnahmen nicht zu einer Diskriminierung zwischen Männern und Frauen führen.
_______________
ANHANG 2
INF/SDR/3/Rev.1 vom 2. Dezember 2021
GEMEINSAME INITIATIVE ZUR INNERSTAATLICHEN REGELUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
LISTEN SPEZIFISCHER VERPFLICHTUNGEN
Überarbeitung
Dieses Dokument enthält einen Katalog der Katalog der Listen spezifischer Verpflichtungen in Bezug auf die Disziplinen für die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen.
_______________
|
|
MITGLIED
|
DATUM DER EINREICHUNG
|
AKTENZEICHEN
|
|
1.
|
Albanien
|
22.11.2021
|
INF/SDR/IDS/ALB/Rev.1
|
|
2.
|
Argentinien
|
29.10.2021
|
INF/SDR/IDS/ARG
|
|
3.
|
Australien
|
19.10.2021
|
INF/SDR/IDS/AUS/Rev.1
|
|
4.
|
Königreich Bahrein
|
Einreichung bis spätestens 31. März 2022
|
|
|
5.
|
Brasilien
|
12.11.2021
|
INF/SDR/IDS/BRA/Rev.1
|
|
6.
|
Kanada
|
22.10.2021
|
INF/SDR/IDS/CAN/Rev.1
|
|
7.
|
Chile
|
29.10.2021
|
INF/SDR/IDS/CHL/Rev.1
|
|
8.
|
Volksrepublik China
|
29.10.2021
|
INF/SDR/IDS/CHN/Rev.1
|
|
9.
|
Kolumbien
|
29.10.2021
|
INF/SDR/IDS/COL/Rev.1
|
|
10.
|
Costa Rica
|
17.11.2021
|
INF/SDR/IDS/CRI/Rev.1
|
|
11.
|
El Salvador
|
Einreichung bis spätestens 31. März 2022
|
|
|
12.
|
Europäische Union
|
29.10.2021
|
INF/SDR/IDS/EU/Rev.1
|
|
13.
|
Hongkong, China
|
2.11.2021
|
INF/SDR/IDS/HKG/Rev.1
|
|
14.
|
Island
|
29.10.2021
|
INF/SDR/IDS/ISL/Rev.1
|
|
15.
|
Israel
|
29.10.2021
|
INF/SDR/IDS/ISR/Rev.1
|
|
16.
|
Japan
|
28.10.2021
|
INF/SDR/IDS/JPN/Rev.1
|
|
17.
|
Kasachstan
|
26.11.2021
|
INF/SDR/IDS/KAZ/Rev.1
|
|
18.
|
Republik Korea
|
28.10.2021
|
INF/SDR/IDS/KOR/Rev.1
|
|
19.
|
Liechtenstein
|
10.11.2021
|
INF/SDR/IDS/LIE/Rev.1
|
|
20.
|
Mauritius
|
27.10.2021
|
INF/SDR/IDS/MUS/Rev.1
|
|
21.
|
Mexiko
|
1.11.2021
|
INF/SDR/IDS/MEX/Rev.1
|
|
22.
|
Republik Moldau
|
29.10.2021
|
INF/SDR/IDS/MDA/Rev.1
|
|
23.
|
Montenegro
|
16.11.2021
|
INF/SDR/IDS/MNE/Rev.1
|
|
24.
|
Neuseeland
|
29.10.2021
|
INF/SDR/IDS/NZL/Rev.1
|
|
25.
|
Nigeria
|
23.11.2021
|
INF/SDR/IDS/NGA/Rev.1
|
|
26.
|
Nordmazedonien
|
16.11.2021
|
INF/SDR/IDS/MDK/Rev.1
|
|
27.
|
Norwegen
|
28.10.2021
|
INF/SDR/IDS/NOR/Rev.1
|
|
28.
|
Paraguay
|
19.11.2021
|
INF/SDR/IDS/PRY/Rev.1
|
|
29.
|
Peru
|
17.11.2021
|
INF/SDR/IDS/PER/Rev.1
|
|
30.
|
Philippinen
|
Einreichung bis spätestens 28. Februar 2022
|
|
|
31.
|
Russische Föderation
|
Einreichung bis spätestens 28. Februar 2022
|
|
|
32.
|
Königreich Saudi-Arabien
|
22.11.2021
|
INF/SDR/IDS/KSA/Rev.1
|
|
33.
|
Singapur
|
3.11.2021
|
INF/SDR/IDS/SGP/Rev.1
|
|
34.
|
Schweiz
|
1.11.2021
|
INF/SDR/IDS/CHE/Rev.1
|
|
35.
|
Die gesonderten Zollgebiete Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu
|
27.10.2021
|
INF/SDR/IDS/TPKM/Rev.1
|
|
36.
|
Thailand
|
25.11.2021
|
INF/SDR/IDS/THA
|
|
37.
|
Türkei
|
28.10.2021
|
INF/SDR/IDS/TUR/Rev.1
|
|
38.
|
Ukraine
|
5.11.2021
|
INF/SDR/IDS/UKR/Rev.1
|
|
39.
|
Vereinigtes Königreich
|
27.10.2021
|
INF/SDR/IDS/GBR
|
|
40.
|
Vereinigte Staaten
|
22.10.2021
|
INF/SDR/IDS/USA
|
|
41.
|
Uruguay
|
29.10.2021
|
INF/SDR/IDS/URY/Rev.1
|
ANHANG
INF/SDR/IDS/EU/Rev.1
GEMEINSAME INITIATIVE ZUR INNERSTAATLICHEN REGELUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
MITTEILUNG DER EUROPÄISCHEN UNION
VORLÄUFIGE LISTE SPEZIFISCHER VERPFLICHTUNGEN
Dieser Text ergänzt die in den folgenden Dokumenten enthaltenen Angaben zu den horizontalen Verpflichtungen:
–Europäische Union: GATS/SC/157 (7. Mai 2019)
–Bulgarien: GATS/SC/122 (21. Mai 1997), GATS/SC/122/S1 (11. April 1997), GATS/SC/122/S2 (26. Februar 1998)
–Rumänien: GATS/72 (15. April 1994), GATS/SC/72/S1 (11. April 1997), GATS/SC/72/S2 (26. Februar 1998)
–Kroatien: GATS/SC/130 (22. Dezember 2000)
_______________
VORLÄUFIGE LISTE SPEZIFISCHER VERPFLICHTUNGEN – EUROPÄISCHE UNION
|
Arten der Erbringung: 1) Grenzüberschreitende Erbringung 2) Nutzung im Ausland 3) Kommerzielle Präsenz 4) Präsenz natürlicher Personen
|
|
Sektor oder Teilsektor
|
Beschränkungen des Marktzugangs
|
Beschränkungen der Inländerbehandlung
|
Zusätzliche Verpflichtungen
|
|
I. HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN
|
|
ALLE IN DER VORLIEGENDEN LISTE AUFGEFÜHRTEN SEKTOREN
|
|
|
Die Europäische Union übernimmt als zusätzliche Verpflichtungen die in Abschnitt II des Dokuments INF/SDR/1 enthaltenen Disziplinen für alle in dieser Liste aufgeführten Sektoren mit Ausnahme der Finanzdienstleistungen.
Die Europäische Union übernimmt als zusätzliche Verpflichtungen die in Abschnitt III des Dokuments INF/SDR/1 enthaltenen Disziplinen für die in dieser Liste aufgeführten Finanzdienstleistungssektoren.
|