EUROPÄISCHE KOMMISSION
Straßburg, den 5.4.2022
COM(2022) 157 final
2022/0105(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen und zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2022) 169 final} - {SWD(2022) 111 final} - {SWD(2022) 112 final} - {SWD(2022) 113 final}
BEGRÜNDUNG
1.
KONTEXT DES VORSCHLAGS
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Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (im Folgenden „Verordnung“) wurde das Europäische Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregister (E-PRTR) eingerichtet, ein europaweites Register, mit dem wichtige Umweltdaten von Industriebetriebseinrichtungen in der EU, Island, Liechtenstein und Norwegen öffentlich zugänglich gemacht werden. Das E-PRTR enthält die von rund 30 000 Industriebetriebseinrichtungen jährlich gemeldeten Daten, die 65 Wirtschaftstätigkeiten in der gesamten EU abdecken. Mit der Verordnung wird das Protokoll von Kiew zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen von 2006 (im Folgenden „Protokoll“) umgesetzt, das 2009 in Kraft trat. Dieses ist das einzige rechtsverbindliche internationale Instrument zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen.
Die Mitgliedstaaten senden jedes Jahr einen Bericht mit Daten, die ihnen von den Betreibern von Industriebetriebseinrichtungen über die Freisetzung und die Verbringung von Schadstoffen aus jeder Betriebseinrichtung übermittelt wurden, an die Kommission. Die Daten werden sodann von der Kommission mit Unterstützung durch die Europäische Umweltagentur (im Folgenden „Agentur“) auf einer öffentlichen Website veröffentlicht.
Die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und der EU-Mehrwert der Verordnung wurden im Rahmen des Programms der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) bewertet. Dabei wurden sowohl der Nutzen des E-PRTR als auch das Potenzial zu seiner Vereinfachung und einer Senkung der Regulierungskosten und ‑lasten untersucht. Auf der Grundlage dieser Bewertung wurden im zweiten Bericht der Kommission über die Umsetzung der Verordnung die folgenden Schlüsse gezogen.
·Das E-PRTR hat sich als maßgebliche Wissensbasis über Freisetzungen aus Industrietätigkeiten in der EU bewährt. Es stellt leicht zugängliche und hochwertige Daten bereit. Es ermöglicht der Öffentlichkeit Zugang zu diesen wertvollen Informationen und unterstützt damit Entscheidungsverfahren im Umweltbereich.
·Das E-PRTR kann jedoch weiter verbessert und seine Wirksamkeit erhöht werden, indem es an die in anderen Rechtsvorschriften im Umweltbereich festgelegten Berichtspflichten angepasst wird und die Meldungen um zusätzliche Kontextinformationen ergänzt werden.
Als Folgemaßnahmen dieses Umsetzungsberichts wurden verschiedene Initiativen durchgeführt.
·So wurde das Industrieemissionsportal (im Folgenden „Portal“) eingerichtet. Dieses enthält die jährlich gemäß der Verordnung sowie die nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (im Folgenden „IE-Richtlinie“) gemeldeten Daten. In diesem Portal, das an die Stelle der E-PRTR-Website, werden die nach diesen beiden EU-Umweltvorschriften gemeldeten Daten über Industrietätigkeiten zusammengeführt.
·Für die Zwecke der Bereitstellung zusätzlicher Kontextinformationen wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/142 der Kommission Einheiten und Parameter eingeführt, die den Betreibern eine jährliche Berichterstattung über das Produktionsvolumen jeder E-PRTR-Betriebseinrichtung ermöglichen. Die Verpflichtung zur Berichterstattung über das Produktionsvolumen gilt ab dem Berichtsjahr 2023.
Der europäische Grüne Deal ist die Wachstumsstrategie der EU für eine klimaneutrale, saubere Kreislaufwirtschaft bis 2050. Er trägt der Notwendigkeit von Maßnahmen für tiefgreifende Veränderungen Rechnung, um das Ressourcenmanagement zu optimieren und Umweltverschmutzung zu minimieren. Die Kommission hat sich zu einer Überarbeitung der EU-Vorschriften verpflichtet, um die Umweltverschmutzung durch große Industrieanlagen einzudämmen. Sie wird die Rechtsvorschriften überarbeiten und sich mit der Frage befassen, wie diese vollständig mit dem im grünen Deal verankerten Null-Schadstoff-Ziel und ihrer Klima-, Energie- und Kreislaufwirtschaftspolitik in Einklang gebracht werden können, wobei zu berücksichtigen ist, dass dies sowohl der öffentlichen Gesundheit als auch dem Schutz der Biodiversität zugutekommen sollte.
Die IE-Richtlinie und die Verordnung sind einander ergänzende Rechtsvorschriften, deren Ziel die Überwachung der Auswirkungen der Industrie auf die Umwelt ist:
·In der IE-Richtlinie sind Steuerungs- und Kontrollvorschriften festgelegt, mit denen dafür gesorgt wird, dass die von den größten Industrie- und Nutztierhaltungsanlagen in der EU ausgehende Umweltverschmutzung schrittweise vermindert wird, wobei gleiche Wettbewerbsbedingungen gewahrt bleiben.
·Die Verordnung erleichtert die Überwachung der Anstrengungen zur Eindämmung der Umweltverschmutzung, da die Öffentlichkeit besser über die Umweltbilanz von Anlagen informiert wird.
Es wurden weitere Analysen vorgenommen, um Verbesserungspotenziale der Verordnung zu ermitteln, einschließlich einer Folgenabschätzung. Nachstehend werden die wichtigsten Ergebnisse der Folgenabschätzung dargelegt.
·Der sektorale Anwendungsbereich der Verordnung sollte überarbeitet und besser auf die unter andere einschlägige Umweltvorschriften fallenden Tätigkeiten in abgestimmt werden. Hierbei sind insbesondere die IE-Richtlinie, aber auch die Richtlinie (EU) 2015/2193 über mittelgroße Feuerungsanlagen (im Folgenden „MCP-Richtlinie“) und die Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser (im Folgenden „Kommunalabwasserrichtlinie“) zu nennen. Um eine weitergehende Abstimmung zu erreichen, sollte über die Tätigkeiten – wie in den genannten anderen Rechtsvorschriften – auf Anlagenebene statt auf Ebene der Betriebseinrichtungen berichtet werden.
·Die Verordnung sollte sämtliche relevante Schadstoffe erfassen. Daher sollten in Anhang II der Verordnung bestimmte Schadstoffe aufgenommen werden, darunter:
·prioritäre Stoffe nach der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) und der Richtlinie 2008/105/EU (Oberflächengewässerrichtlinie);
·Stoffe, die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) als besonders besorgniserregend eingestuft werden;
·Stoffe, die unter EU-Rechtsvorschriften über Grundwasser und Luftqualität fallen, unter anderem die Grundwasserrichtlinie, die Luftqualitätsrichtlinie und die Richtlinie 2004/107/EG über die Konzentrationen bestimmter Schadstoffe in der Luft.
·Die Berichterstattung der Betreiber sollte das Produktionsvolumen und ergänzende Daten, insbesondere zur Ressourcennutzung (Energie, Wasser und Rohstoffe), umfassen, damit sie mit der EU-Politik im Bereich der Kreislaufwirtschaft und der Dekarbonisierung im Einklang steht und die E-PRTR-Daten besser für ein Benchmarking unter Umweltaspekten nutzbar gemacht werden können.
·Derzeitig bestehende Mängel bei der Umsetzung der Verordnung sollten ebenfalls beseitigt werden, wobei folgende Maßnahmen zu ergreifen sind:
·Aktualisierung der von den Betreibern angewendeten Analysemethoden für die Bestimmung ihrer Freisetzungen und Verbringungen außerhalb des Standortes;
·Aufforderung der Betreiber, in ihrem Bericht an die zuständigen Behörden ausdrücklich zu bestätigen, dass die Freisetzung eines bestimmten Schadstoffs oder eine Verbringung von Abfällen oder Abwasser außerhalb des Standorts die geltenden Berichtsschwellen unterschreitet;
·Ermächtigung der Mitgliedstaaten, bestimmte Daten im Namen von Betreibern von Nutztierhaltungsanlagen zu melden, die möglicherweise nicht über die erforderlichen Ressourcen verfügen, um genaue Daten zu liefern.
Die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Verordnung wurde im europäischen Grünen Deal bestätigt, und sie wird zeitgleich mit der IE-Richtlinie überarbeitet. Dadurch werden eine umfassende Kohärenz und Effizienz dieser beiden Rechtsvorschriften sichergestellt.
Angesichts der Art und des Ausmaßes der notwendigen Änderungen der Verordnung und der Notwendigkeit, ihre Kohärenz und Rechtsklarheit zu verbessern, sollte sie durch den vorliegenden Vorschlag ersetzt und aufgehoben werden, wobei die in ihr enthaltenen wesentlichen Verpflichtungen, soweit noch benötigt, zu übernehmen sind.
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Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Die Verordnung steht im Zusammenhang mit vielen anderen EU-Umweltvorschriften, da sie ein breites Spektrum an Agrar- und Industrieanlagen sowie relevanten Stoffen, einschließlich Treibhausgasen, abdeckt. Die Rechtsvorschriften, auf die sie Bezug nimmt, umfassen Vorschriften über Umweltverschmutzung, etwa die IE-Richtlinie, die MCP-Richtlinie, die Kommunalabwasserrichtlinie sowie die Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (im Folgenden „Deponierichtlinie“). Sie weist auch Bezüge zu EU-Rechtsvorschriften zum Schutz von Umweltmedien (darunter Oberflächengewässer, Grundwasser und Luft) gegenüber der Freisetzung von Schadstoffen auf, da Schadstofffreisetzungen Auswirkungen auf den Status dieser Medien haben können.
Schließlich steht die Verordnung auch mit der Klimagesetzgebung, unter anderem mit dem EU-Emissionshandelssystem und der Lastenteilungsverordnung, im Zusammenhang.
Europas erstes Schadstoffregister, das Europäische Schadstoffemissionsregister (EPER), wurde im Rahmen der ersten Gesetzgebung der EU zur Eindämmung der Umweltverschmutzung durch Industrietätigkeiten – der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (im Folgenden „IVU-Richtlinie“) – eingerichtet. Das Ziel des EPER war es, Informationen über die wichtigsten Emissionen aus Tätigkeiten bereitzustellen, die den Bestimmungen der IVU-Richtlinie unterlagen.
Aufgrund von Veränderungen beider Rechtsvorschriften ist der Regelungsrahmen der IE-Richtlinie jedoch nicht mehr vollständig mit seinem Verzeichnis von Freisetzungen vereinbar. 2006 trat das E-PRTR an die Stelle des EPER, womit die EU ihre Verpflichtungen aus dem Protokoll erfüllte. 2010 wurde der Anwendungsbereich der IE-Richtlinie erweitert und deckt seitdem mehr Tätigkeiten ab als nach der IVU-Richtlinie vorgesehen. Es besteht daher nur noch eine eingeschränkte Kohärenz zwischen dem Regelungsrahmen für Agrar- und Industrietätigkeiten nach der IE-Richtlinie und der Verordnung, die deren wichtigstes Überwachungsinstrument ist. 2015 wurden mit der MCP-Richtlinie Überprüfungen der Konformität kleinerer Feuerungsanlagen eingeführt, ohne jedoch ein Verzeichnis von Freisetzungen vorzuschreiben.
Aus diesem Grund und zur Unterstützung der Durchführung der IE-Richtlinie durch die Verordnung wird vorgeschlagen, Anhang I der Verordnung dahin gehend zu ändern, dass von ihm sämtliche Tätigkeiten nach der IE-Richtlinie sowie einige kleinere Feuerungsanlagen erfasst werden. Durch die Einführung eines Verzeichnisses von Freisetzungen trägt das E-PRTR auch zur Umsetzung der Kommunalabwasserrichtlinie und der Deponierichtlinie bei.
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Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Im europäischen Grünen Deal wird die Überarbeitung der Verordnung ausdrücklich genannt. Die Überarbeitung trägt auch zur Verwirklichung der von der Union formulierten Null-Schadstoff-Vision für 2050 dar, da sie Daten über Freisetzungen aus Agrar- und Industrietätigkeiten in Luft, Wasser und Boden liefert. Neben anderen einschlägigen EU-Umweltvorschriften wird die Überarbeitung der Verordnung dazu beitragen, die Umweltverschmutzung auf ein Niveau zu senken, das als nicht mehr schädlich für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt. Damit werden auch die für unseren Planeten hinnehmbaren Grenzen respektiert und toxische Schadstoffe in der Umwelt verringert.
2.
RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
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Rechtsgrundlage
Das Hauptziel des vorgeschlagenen Rechtsakts liegt im Umweltschutz und im Schutz der menschlichen Gesundheit. Daher ist Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Verordnung.
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Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Sowohl die Europäische Union als auch die einzelnen Mitgliedstaaten haben das Protokoll unterzeichnet. Während nach dem Protokoll Optionen für die Umsetzung einiger Vorschriften vorgesehen sind (z. B. können Tätigkeiten entweder anhand des Kapazitätsschwellenwerts oder des Mitarbeiterschwellenwerts bestimmt werden), wird mit der Verordnung ein einheitlicher Ansatz verfolgt und seine kohärente Anwendung in der EU sichergestellt.
Mit der Verordnung wird auch ein Mehrwert geschaffen, da sie die Entwicklung eines EU-Leitfadens angestoßen hat, der Regeln und Empfehlungen für die Erfassung, die Qualitätssicherung und die Präsentation von Daten enthält. Dieser Leitfaden sorgt für mehr Datenkohärenz und erleichtert die Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten.
Die Agentur führt weitere Überprüfungen zur Qualitätssicherung durch. Dies trägt zu vollständigeren und genaueren Daten bei. Bei diesen Überprüfungen auf EU-Ebene werden Probleme festgestellt, die im nächsten Schritt von den Mitgliedstaaten korrigiert werden, was ohne ein europäisches Register nicht geschehen würde.
Zudem erhalten die Mitgliedstaaten durch EU-Sachverständigengruppen, Workshops und Analyseberichte Unterstützung und Hilfe bei der Führung ihrer nationalen Register.
Für die Öffentlichkeit erbringt die Verordnung einen erheblichen EU-Mehrwert, da sie dafür sorgt, dass sich die Daten zu den Freisetzungen für verschiedene Branchen der EU leicht vergleichen lassen und kumulierte Daten über Freisetzungen in der EU gewonnen werden. Es wäre erheblich schwieriger, diese Daten aus 27 getrennt geführten nationalen Registern zu erheben und zu kombinieren.
Die Verordnung bietet daher einen erheblichen Mehrwert insbesondere im Vergleich zu dem, was durch das unkoordinierte Handeln von 27 Ländern erreicht werden könnte, wobei der Gegenstand der Verordnung nach wie vor ein Tätigwerden der EU rechtfertigt.
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Verhältnismäßigkeit
Kosten und Nutzen des E-PRTR lassen sich schwer messen. Die Interessenträger schätzen die Kosten des E-PRTR angesichts des wesentlichen Beitrags, den das Register zu Datentransparenz und öffentlicher Teilhabe leistet, jedoch als relativ gering ein.
Artikel 16, eine ineffiziente Bestimmung der Verordnung, nach der die Mitgliedstaaten alle drei Jahre über die allgemeine Umsetzung des E-PRTR berichten mussten, wurde bereits gestrichen.
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Wahl des Instruments
Die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 bildet zwar den Ausgangspunkt für diesen Vorschlag, doch empfiehlt es sich aus Gründen der Rechtsklarheit, sie aufzuheben und zu ersetzen. Anhang III enthält die Entsprechungstabelle. Da der vorgeschlagene Rechtsakt darauf abzielt, eine EU-Verordnung aufzuheben und zu ersetzen, hat er die Form einer Verordnung.
3.
ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
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Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die 2017 durchgeführte REFIT-Bewertung der Verordnung ergab, dass sie als zweckdienlich und als eine wichtige EU-Umweltvorschrift einzustufen ist, da auf ihrer Grundlage Informationen über die Umweltbilanz großer Industrieunternehmen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Interessenträger wissen den Wert des E-PRTR zu schätzen. Sie erkennen an, dass das Register leicht zugänglich ist und wertvolle und konsistente Datensätze enthält und dass es ferner keine vergleichbare Alternative für Daten über die Freisetzung aus Industrietätigkeiten in der EU gibt.
Bei der Bewertung wurde nicht festgestellt, wie sich die bestehende Verordnung nennenswert verbessern oder vereinfachen ließe. Es wurden jedoch in den folgenden Bereichen Aspekte ermittelt, die verbessert werden könnten:
–Da sich die Mitgliedstaaten in Bezug auf bewährte Verfahren einander offenbar annähern, könnte eine Aktualisierung des aktuellen EU-Leitfadens dazu beitragen, die Daten einheitlicher auszulegen;
–das E-PRTR könnte effizienter und kohärenter sein, wenn es noch weiter an die anderen eng mit ihm zusammenhängenden umweltbezogenen Berichtspflichten angepasst würde;
–die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle drei Jahre über ihre Umsetzung der Verordnung zu berichten, wurde als nicht sehr nützlich erachtet, sodass hier Möglichkeiten der Vereinfachung bestehen;
–die Erweiterung des bestehenden E-PRTR um weitere Kontextdaten könnte seinen Nutzen als umfassende Quelle von Umweltinformationen erhöhen.
Eine Folgenabschätzung der Verordnung wurde 2021 durchgeführt, wobei die nachstehenden Fragen eingehender betrachtet wurden.
–Untaugliche Aspekte der Gesetzgebung – wie ist in Bereichen vorzugehen, in denen die derzeit geltenden Vorschriften effektiver und effizienter sein könnten.
–Beitrag zu Ressourceneffizienz und weniger toxischer Produktion – Ermittlung neu in die Verordnung aufzunehmender Schadstoffe, insbesondere, um die Verordnung besser an die Umweltqualitätsnormen (für Luft und Wasser) und an die REACH-Verordnung anzupassen; Prüfung, wie die Verordnung zur Entwicklung und Erhaltung der Kreislaufwirtschaft beitragen könnte, z. B. durch Berichterstattung über die Nutzung von Energie, Wasser und Rohstoffen.
–Beitrag zur Dekarbonisierung – wie könnte die Verordnung zu einer besseren CO2-Effizienz verschiedener Industrietätigkeiten beitragen.
–Sektoraler Anwendungsbereich – Ermittlung, ob in der Verordnung wichtige Umwelttätigkeiten unberücksichtigt bleiben und wie sie mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften abgestimmt ist und diese unterstützt (insbesondere die IE-Richtlinie, die MCP-Richtlinie und Kommunalabwasserrichtlinie).
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Konsultation der Interessenträger
Erste Rückmeldungen erfolgten auf die Folgenabschätzung in der Anfangsphase, die auf der Website „Ihre Meinung zählt“ der Kommission veröffentlicht wurde. Die Konsultation, bei der 37 Stellungnahmen eingingen, fand vom 28. September 2020 bis zum 26. Oktober 2020 statt.
Im Rahmen der Folgenabschätzung wurde über 13 Wochen eine offene öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der IE-Richtlinie und der Verordnung durchgeführt; sie lief vom 22. Dezember 2020 bis zum 23. März 2021. Es gab 24 Fragen, von denen 4 unmittelbar die Verordnung betrafen. Die Öffentlichkeit und die Organisationen waren eingeladen, einen Online-Fragebogen auf der EUSurvey-Plattform auszufüllen. Die Konsultation wurde auf der Website „Ihre Meinung zählt“ veröffentlicht, wobei die Interessenträger über den Beginn der Konsultation zusätzlich per E-Mail informiert wurden. Die Teilnehmer der Konsultation hatten auch die Möglichkeit, Positionspapiere zu übermitteln.
Auf die Konsultation folgte eine gezielte Befragung der Interessenträger. Die Befragung lief 8 Wochen (vom 8. März bis zum 30. April 2021) und wurde danach um 2 Wochen verlängert (bis zum 14. Mai 2021), sodass weitere Antworten übermittelt werden konnten. Einladungen zur Teilnahme an der Befragung wurden per E-Mail an mehr als 800 Interessenträger der IE-Richtlinie und des E-PRTR gesendet.
Bei der Befragung wurden die Interessenträger gebeten, verschiedene Optionen zu bestimmen und zu bewerten. Sie umfasste 61 Fragen, die sich auf sechs ermittelte Problembereiche bezogen (siehe unten). Einige Fragen waren auf bestimmte Interessenträger zugeschnitten: Behörden der Mitgliedstaaten (auf jeder Verwaltungsebene), Industrie (einzelne Unternehmen oder Wirtschaftsverbände) oder andere Gruppen (NRO im Umweltbereich, technische Sachverständige, Wissenschaftler und Forscher). Der Fragebogen wurde im Word-Format und als PDF per E-Mail versendet, um die Erfassung der Informationen zu erleichtern und vollständige Transparenz sicherzustellen. Drei Branchenverbände und eine NRO übermittelten Begleitmaterial wie Positionspapiere, Erläuterungen und Zusammenfassungen der Kernaussagen.
Zusätzlich wurden 30 Gespräche mit Vertretern internationaler Organe, von EU-Institutionen, nationalen Behörden, Branchen- und Wirtschaftsverbänden, Nichtregierungs- und sonstigen Organisationen geführt.
Die wichtigsten Ergebnisse zu den sechs ermittelten Problemen sind nachfolgend zusammengefasst.
1.
Tätigkeiten und Schwellenwerte für die Tätigkeiten: Die meisten Befragten aus allen Interessengruppen hielten es für wichtig, die Kategorisierungen der Tätigkeiten nach der Verordnung und nach der IE-Richtlinie an einander anzupassen. Die meisten Forscher, NRO und Behörden waren der Auffassung, dass dies ihre Arbeit erleichtern würde, während die Mehrzahl der Befragten aus der Industrie angab, dass dies an ihren Aufgaben im Zusammenhang mit dem E-PRTR nichts ändern würde. Diese Anpassung wurde als Möglichkeit betrachtet, die Datenerhebung und die Berichterstattung zu erleichtern und die Kontrolltätigkeiten und Datenqualität im Umweltbereich zu vereinheitlichen.
2.
Schadstoffe und Schwellenwerte für die Berichterstattung über Freisetzungen: Die Befragten wurden gebeten, die Wichtigkeit der Aufnahme von 52 ermittelten Schadstoffen in Anhang II der Verordnung anzugeben. Dieser Vorschlag wurde allgemein unterstützt, die Ergebnisse spiegeln jedoch stark das Fachwissen der Befragten und die Bedeutung dieser Schadstoffe in den betreffenden Industriezweigen wider. Die Teilnehmer der Befragung schlugen zudem eine Reihe anderer Schadstoffe vor, die in den Anhang aufgenommen werden sollten.
3.
Informationen für das Verfolgen von Fortschritten auf dem Weg zu einer Kreislaufwirtschaft und Dekarbonisierung der Industrie: Viele Forscher, NRO und Behörden hielten es für sehr oder relativ wichtig, zusätzliche Kontextinformationen zum Energieverbrauch und zur energetischen Verwertung/Wiederverwendung von Energie zu übermitteln. Nur ein geringer Prozentsatz der Interessenträger aus der Industrie hielt dies jedoch für wichtig, wobei häufig Bedenken angesichts des zusätzlichen Verwaltungsaufwands vorgebracht wurden.
4.
Berichterstattungsmethoden und Datenfluss: Die meisten Befragten aus allen Interessengruppen hielten es für wichtig oder zumindest nicht unwichtig, in einigen Industriezweigen die Möglichkeit einer Top-down-Berichterstattung (durch die Mitgliedstaaten) einzuräumen. Zum Thema einer Verkürzung der Fristen für die Berichterstattung gaben viele Interessenträger aus der Industrie an, dass die Datenqualität einen höheren Stellenwert habe als die Geschwindigkeit der Datenbereitstellung.
5.
Zugang zu Informationen aus dem E-PRTR: Forscher, NRO, Behörden und die Öffentlichkeit unterstützten die Verpflichtung, Freisetzungen auf einer Ebene „unterhalb der Betriebseinrichtung“ zu melden. Die Vertreter der Industrie zeigten weniger Unterstützung und befürchteten erhebliche Auswirkungen auf ihre Arbeitsbelastung.
6.
Freisetzungen aus diffusen Quellen und Erzeugnissen: Alle Befragten waren der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Optionen zu einer Verbesserung der gegenwärtigen E-PRTR-Informationen über Freisetzungen aus diffusen Quellen beitragen würden, wobei eine besondere Unterstützung in Bezug auf standardisierte Vorlagen und Freisetzungsfaktoren vorgebracht wurde. Die meisten Interessenträger aus der Industrie waren der Ansicht, dass Freisetzungen von Produkten unwichtig seien, während Forscher, NRO und Behörden diese als relativ wichtig oder sehr wichtig einstuften.
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Folgenabschätzung
Am 20. Dezember 2021 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine „positive Stellungnahme mit Vorbehalten“ ab. Sie wird veröffentlicht, sobald die Kommission diesen Vorschlag angenommen hat. In der Zwischenzeit wurde die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen geändert, um den Feststellungen des Ausschusses Rechnung zu tragen.
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Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Im Einklang mit der Verpflichtung der Kommission für eine bessere Rechtsetzung wurde dieser Vorschlag inklusiv ausgearbeitet, d. h. er beruht auf vollständiger Transparenz und der kontinuierlichen Beteiligung von Interessenträgern, wobei sowohl externen Rückmeldungen als auch der externen Kontrolle gebührend Rechnung getragen wurden, um einen ausgewogenen Vorschlag zu gewährleisten.
Das E-PRTR ist als bewährtes Verfahren für eine gestraffte und kohärente Berichterstattung anerkannt. Dies schränkt zwar das Potenzial für eine weitere Straffung ein, doch wurden die Vorschläge so konzipiert, dass der zusätzliche Aufwand so gering wie möglich gehalten wird.
Die Berichterstattung auf Anlagenebene statt auf Ebene der Betriebseinrichtungen wird die vollständige Kohärenz mit der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU gewährleisten und so den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Berichterstattung auf unterschiedlichen technischen Ebenen von Industriestandorten verringern.
Eine vereinfachte Top-down-Berichterstattung über Nutztierhaltung und Aquakultur wird den Verwaltungsaufwand für Nutztierhaltungs- und Aquakulturbetriebe um 11,8 Mio. EUR/Jahr und für die öffentliche Verwaltung um 0,670 Mio. EUR verringern.
Da die bestehende E-PRTR-Verordnung (EG) Nr. 166/2006 wesentlich geändert werden muss, sollte sie aus Gründen der Rechtssicherheit, Klarheit und Transparenz aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
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Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten, insbesondere denen gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Er trägt außerdem zur Sicherstellung des Rechts auf ein hohes Umweltschutzniveau gemäß dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung nach Artikel 37 der Charta bei.
4.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag wird sich auf die Personal- und Verwaltungsressourcen der Kommission und der Agentur auswirken. Einzelheiten dazu sind dem Finanzbogen im Anhang zu entnehmen.
Die Kommission wird weiter daran arbeiten, den breiteren Anwendungsbereich der Verordnung (d. h. die Abdeckung eines weiteren Spektrums an Sektoren) und verstärkte Maßnahmen (z. B. zusätzliche Faktoren wie Ressourcennutzung und Berichterstattung auf Anlagenebene) umzusetzen. Diese Arbeit wird sie im Einklang mit der bestehenden Mittelzuweisung durchführen.
Die Agentur wird die Kommission durch die Verwaltung des Portals und die Umsetzung der praktischen Modalitäten bei der Erweiterung des Anwendungsbereichs und der Verstärkung der Maßnahmen unterstützen. Dafür sind insgesamt zwei zusätzliche Vollzeitäquivalente erforderlich.
5.
WEITERE ANGABEN
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Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Der Gesamtumfang der freigesetzten Schadstoffe je Sektor, der auf der Grundlage der von den Betreibern an das E‑PRTR gemeldeten Daten ermittelt wird, dient weiterhin als Schlüsselindikator für die Verfolgung der Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele dieser Initiative. Das verbesserte E-PRTR wird eine bessere Überwachung der Umweltbilanz verschiedener Industriesektoren ermöglichen.
·Mithilfe einer detaillierteren Berichterstattung über Schadstoffe auf Anlagenebene lassen sich die wichtigsten Prozesse in den Sektoren unter dem Gesichtspunkt einer sich verbessernden oder hinter den Zielen zurückbleibenden Umweltbilanz analysieren.
·Durch die Einbeziehung der Berichterstattung über die Ressourcennutzung können neue Indikatoren zur Nutzung von Materialien, Wasser und Energie festgelegt werden. Auf diese Weise lassen sich Verbesserungen der Ressourceneffizienz feststellen.
·Durch regelmäßige Aktualisierungen der vom E-PRTR erfassten Stoffe können Indikatoren für Stoffe, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben, und aktuell als bedenklich eingestufte Stoffe festgelegt werden. Dies wiederum ermöglicht es, Verbesserungen bei der Verwendung und Behandlung dieser Stoffe zu verfolgen.
Die Verbesserungen werden auch dazu beitragen, diese Überwachung wirksam in den breiter gefassten Null-Schadstoff-Überwachungs- und Prospektivrahmens einzubinden, zu dem ab 2022 alle zwei Jahre ein Bericht veröffentlicht wird. Mithilfe der Daten zur Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung, die als Teil des Null-Schadstoff-Überwachungsrahmens verfügbar sind, werden sich die Auswirkungen der verminderten Verschmutzung durch Anlagen, die unter die IE-Richtlinie und die Verordnung fallen, besser bewerten lassen.
Bezüglich der E-PRTR-Maßnahmen umfassen die Schlüsselindikatoren die Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Berichterstattung nach Mitgliedstaat, Sektor und Umweltmedium. Die Web-Statistiken des Portals werden den öffentlichen Zugang zu den kombinierten IE-Richtlinien‑/E‑PRTR-Informationen wiedergeben.
Die Reaktion auf die legislativen Verbesserungen wird anhand von Umfragen zur IE-Richtlinie und zum E-PRTR bei den Interessenträgern überwacht.
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Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In Artikel 1 wird der Gegenstand festgelegt, d. h. die Einrichtung des Portals als neue elektronische Online-Datenbank, die das E-PRTR ersetzt und alle im Rahmen der Verordnung gemeldeten Daten enthält; die Umsetzung des UNECE-Protokolls von Kiew zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen; die Erleichterung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und der Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Entscheidungsprozessen; bessere Möglichkeiten, die Umweltauswirkungen der Rechtsvorschriften zu Industrieemissionen zu beurteilen und zu bewerten.
In Artikel 2 werden zentrale Begriffe definiert, um Rechtssicherheit und Klarheit zu schaffen und die korrekte und vollständige Durchführung der Verordnung zu gewährleisten. Definiert werden unter anderem die Begriffe „Anlage“, „Freisetzung“, „Verbringung außerhalb des Standortes“, „diffuse Quellen“ und „Betreiber“. Aus Gründen der Kohärenz mit anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften verweisen einige Begriffsbestimmungen auf die Begriffsbestimmungen der IE-Richtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EU.
In Artikel 3 wird festgelegt, welche Daten das Portal enthalten wird, d. h. die von den Betreibern und Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 übermittelten Daten und zusätzliche relevante Umweltinformationen, die gemäß anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften gemeldet werden.
In Artikel 4 werden Aufbau und Struktur des Portals beschrieben und es wird festgelegt, dass die Daten sowohl in aggregierter als auch in nicht aggregierter Form präsentiert werden, damit die Nutzer des Portals konkrete Suchanfragen unter anderem nach Anlage oder Tätigkeit vornehmen können. Ziel ist es, den Nutzern des Portals beim Zugang zu den relevanten übermittelten Daten maximalen Komfort und Nutzen zu bieten.
Artikel 5 enthält die Bestimmungen zu den Daten, die Betreiber von Industrieanlagen nach Anhang I jährlich an ihre Mitgliedstaaten übermitteln müssen. Dazu gehören Freisetzungen von in Anhang II aufgeführten Schadstoffen in die Umwelt, Verbringungen von Abfällen und Abwasser außerhalb des Standorts, Ressourcennutzung (z. B. Wasser, Rohstoffe), die Bereitstellung von Kontextinformationen zu diesen Daten (z. B. das jährliche Produktionsvolumen) und die Angabe, ob die Anlage unter andere einschlägige EU-Rechtsvorschriften wie die IE-Richtlinie fällt.
Um eine doppelte Berichterstattung zu vermeiden, wird in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b klargestellt, dass Verbringungen von durch „Behandlung im Boden“ oder „Verpressung“ beseitigten Abfällen außerhalb des Standorts nur vom Betreiber, von dessen Anlage die Abfälle stammen, als Freisetzung in den Boden gemeldet werden sollten.
Daten über die Freisetzung und Verbringung sind als jährliche Gesamtsumme aller beabsichtigten, versehentlichen, routinemäßigen und nicht routinemäßigen Tätigkeiten zu übermitteln. In Artikel 5 Absatz 1 und Anhang II sind Schwellenwerte festgelegt, die eine Berichtspflicht auslösen. Werden diese Schwellenwerte nicht überschritten, sind die Betreiber verpflichtet, ausdrücklich zu erklären, dass ihre jährlichen Freisetzungen und/oder Verbringungen außerhalb des Standorts unterhalb dieser Schwellenwerte lagen. Damit soll ein Mangel bei der Umsetzung behoben werden, d. h. die Unklarheit darüber, ob eine ausbleibende Mitteilung der Betreiber auf einen Meldeausfall oder auf Freisetzungen und Verbringungen unterhalb der geltenden Berichtsschwellen hinweist. In Artikel 5 Absatz 3 wird einem Mangel bei der Umsetzung in Bezug auf die von den Betreibern angewandten Methoden zur Quantifizierung ihrer Freisetzungen und Verbringungen außerhalb des Standorts Rechnung getragen, indem die Hierarchie für die Quantifizierung von 1. Messungen, 2. Berechnungen und 3. Schätzungen festgelegt wird. Um die Prüfung der Betreiberberichte zu ermöglichen, sollten die Betreiber für einen Zeitraum von fünf Jahren Aufzeichnungen über die Daten aufbewahren, aus denen die gemeldeten Informationen abgeleitet wurden.
Die Betreiber mancher Anlagen verfügen möglicherweise nicht über die erforderlichen Ressourcen für die Quantifizierung ihrer beabsichtigten jährlichen Freisetzungen der in Anhang II aufgeführten Schadstoffe. Daher können Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung solche Freisetzungen im Namen der Betreiber von Anlagen für die Haltung und Aufzucht von Geflügel, Schweinen und Rindern (Anhang I Tätigkeit 2) sowie von Aquakulturanlagen (Anhang I Tätigkeit 7) quantifizieren.
Es wird außerdem die Verpflichtung der Mitgliedstaaten festgelegt, den Betreibern für die Übermittlung der Daten an ihre zuständigen Behörden eine Frist zu setzen.
Artikel 6 ist der im nächsten Schritt von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden jährlichen Meldung von Daten an die Kommission gewidmet. Die Form der Daten und der Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Daten übermitteln müssen, sind im Wege von Durchführungsrechtsakten festzulegen. In diesem Zusammenhang ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 der Kommission, in dem die Form und die Berichterstattungsfristen festgelegt sind, weiterhin anwendbar. Die Kommission sollte mit Unterstützung durch die Agentur die Daten der Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach Erhalt in das Portal aufnehmen.
In Artikel 7 wird die Berichterstattung über die Schadstofffreisetzung aus diffusen Quellen behandelt. Wenn solche Daten nicht übermittelt werden, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um eine solche Berichterstattung in die Wege zu leiten.
Artikel 8 betrifft die Qualität der gemeldeten Daten. Die Betreiber sind dazu verpflichtet, die Datenqualität sicherzustellen, wobei es den zuständigen Behörden obliegt, die Genauigkeit, Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit der Daten zu bewerten. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten einschlägige Leitlinien erlassen.
Artikel 9, 10 und 11: Im Einklang mit dem UNECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, dem Protokoll und einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, soll mit diesen Bestimmungen Folgendes sichergestellt werden:
i) gebührenfreier und öffentlicher Online-Zugang zu den im Portal verfügbaren Daten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dies unbeschadet der im EU-Recht festgelegten Beschränkungen des Zugangs zu Umweltinformationen, z. B. zum Schutz der geschäftlichen Interessen der Betreiber und vertraulicher Informationen, gilt;
ii) Öffentlichkeitsbeteiligung bei der weiteren Entwicklung des Portals und
iii) das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Gerichten in Sachverhalten, die den Zugang zu Umweltinformationen betreffen.
Artikel 12 bezieht sich auf die Entwicklung und regelmäßige Aktualisierung eines Leitfadens zur Unterstützung der Durchführung dieser Verordnung. Gegenstand dieses Leitfadens sollten unter anderem die Verfahren der Berichterstattung und die Qualitätssicherung der gemeldeten Daten sein.
Nach Artikel 13 ist es die Aufgabe der Kommission und der Mitgliedstaaten, die Öffentlichkeit für das Portal zu sensibilisieren.
Artikel 14 und 15: Mit Artikel 14 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Verordnung aktuell bleibt.
In Bezug auf Anhang I ist die Möglichkeit geregelt, neue industrielle oder landwirtschaftliche Tätigkeiten aufzunehmen, die aufgrund erheblicher Schadstofffreisetzungen oder Ressourcennutzung die Umwelt oder die menschliche Gesundheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können. Möglicherweise müssen auch Tätigkeiten aufgenommen werden, um Änderungen umzusetzen, die am Protokoll vorgenommen wurden.
Ebenso gibt es eine Bestimmung zur Aktualisierung von Anhang II durch Aufnahme von Schadstoffen, die im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften über Chemikalien, Wasser und Luftqualität und aufgrund ihrer potenziellen Gefährlichkeit für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit spezifischen regulatorischen Kontrollen unterliegen. Möglicherweise müssen auch Schadstoffe aufgenommen werden, um Änderungen umzusetzen, die am Protokoll vorgenommen wurden. Darüber hinaus ist auch die Möglichkeit einer Festlegung von Berichtsschwellen vorgesehen, mit denen sichergestellt wird, dass die Schadstofffreisetzungen bei Tätigkeiten nach Anhang I zu mindestens 90 % erfasst werden.
In Artikel 15 sind die Bedingungen für die Ausübung dieser Befugnisübertragung festgelegt.
Artikel 16 enthält die Komitologiebestimmung, nach der die Kommission von einem Ausschuss unterstützt wird und das in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 über die Ausschussverfahren festgelegte Prüfverfahren Anwendung findet. Gemäß diesem Artikel können auch Durchführungsrechtsakte der Kommission zur Festlegung oder Aktualisierung von Zeitpunkt und Form der Berichterstattung gemäß Artikel 6 Absatz 1 erlassen werden.
In Artikel 17 werden die Kriterien genannt, die von den Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung zu berücksichtigen sind; es wird ferner die an die Mitgliedstaaten gerichtete Aufforderung formuliert, Maßnahmen für die Einhaltung der Vorschriften zu treffen, sodass Verstöße verhindert und aufgedeckt werden.
Artikel 18, 19 und 20: Artikel 18 betrifft die Aufhebung und Ersetzung der Verordnung (EG) 166/2006. In Artikel 20 wird das Datum des Inkrafttretens festgelegt, während in Artikel 19 die Übergangsbestimmungen bis zu diesem Zeitpunkt geregelt sind.
In Anhang I sind die Tätigkeiten aufgeführt, für die die Verordnung gilt, wobei im Einzelnen Folgendes aufgeführt wird:
·Anlagen, in denen eine oder mehrere der in den Anhängen I oder Ia der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführten Tätigkeiten durchgeführt und in denen die in den genannten Anhängen festgelegten Schwellenwerte überschritten werden;
·mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Kapazität von mehr als 20 MW (Megawatt);
·zusätzliche im Protokoll genannte Tätigkeiten, die nicht unter die oben genannten Rechtsvorschriften fallen, nämlich: Untertagebau (einschließlich der Gewinnung von Erdöl oder Erdgas); Tagebau und Steinbruch; größere kommunale Abwasserbehandlungsanlagen; Aquakultur; Bau/Abwracken oder Lackieren/Entfernen von Lackierungen von Schiffen.
Mit diesem Anwendungsbereich soll Kohärenz mit anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften im Umweltbereich, einschließlich der Richtlinie 2010/75/EU und der Richtlinie (EU) 2015/2193, erreicht werden.
In Anhang II werden die zu meldenden Schadstoffe sowie die zugehörigen Schwellenwerte für Freisetzungen genannt, bei denen Meldungen erforderlich werden.
Anhang III enthält eine Entsprechungstabelle, in der die Bestimmungen der Verordnung (EG) 166/2006 und die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Vorschlags aufgeführt sind.
2022/0105 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen und zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Nach dem durch den Beschluss Nr. XXX/202X/EU des Europäischen Parlaments und des Rates verabschiedeten achten Umweltaktionsprogramms der Europäischen Union sind die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden und die Interessenträger verpflichtet, im Einklang mit dem UNECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Übereinkommen von Aarhus“) sowohl auf der Ebene der Union als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten hohe Standards in Bezug auf Transparenz, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten wirksam anzuwenden.
(2)In dem am 17. Februar 2005 von der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates ratifizierten Übereinkommen von Aarhus wird anerkannt, dass der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern.
(3)Am 2. Dezember 2005 ratifizierte die Europäische Gemeinschaft das UNECE-Protokoll von Kiew zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen (im Folgenden „Protokoll“) durch den Beschluss des Rates 2006/61/EG.
(4)Mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde zur Umsetzung des Protokolls ein Europäisches Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregister eingerichtet.
(5)In ihrem zweiten Bericht über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 kam die Kommission zu dem Schluss, dass durch verstärkte Nutzung von Synergien mit anderen einschlägigen Umweltvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 91/271/EWG des Rates, die Berichtspflichten besser abgestimmt werden sollten. In dem Bericht wurde auch die Notwendigkeit hervorgehoben, Optionen für zusätzliche Kontextinformationen zu prüfen, um für eine größere Wirksamkeit übermittelten Daten zu sorgen.
(6)Mit der Mitteilung der Kommission „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ wird ein Aktionsplan der Union für Schadstofffreiheit, Energie, Dekarbonisierung und Kreislaufwirtschaft eingeführt und eine wirkungsvolle Verwendung der gemeldeten Daten in dem weiter gefassten Null-Schadstoff-Überwachungs- und Prospektivrahmen sowie innerhalb des Überwachungsrahmens gemäß dem achten Umweltaktionsprogramm gefördert.
(7)Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des zweiten Berichts der Kommission über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 entwickelte die Kommission mit Unterstützung durch die Europäischen Umweltagentur (im Folgenden „Agentur“) im Juni 2021 ein Industrieemissionsportal (im Folgenden „Portal“), das an die Stelle des Europäischen Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregisters treten und so mehr Synergien mit der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU schaffen sollte.
(8)Das Portal sollte der Öffentlichkeit einen gebührenfreien Online-Zugang zu einem weiter integrierten und kohärenten Datensatz über die wichtigsten von Industrieanlagen verursachten Umweltbelastungen ermöglichen, da diese Daten ein kosteneffizientes Instrument für Vergleiche und Entscheidungen in Umweltangelegenheiten, für die Förderung einer besseren Umweltbilanz, die Beobachtung von Trends, den Nachweis von Fortschritten bei der Verminderung der Umweltverschmutzung, die vergleichende Leistungsbewertung von Anlagen, die Überwachung der Einhaltung einschlägiger internationaler Übereinkommen, die Festlegung von Prioritäten und die Bewertung der im Rahmen der Umweltpolitik und der Umweltprogramme der Union und der Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte sind.
(9)Das Portal sollte die Daten sowohl in aggregierter als auch in nicht aggregierter Form zugänglich machen, um den Nutzern gezielte Suchanfragen zu ermöglichen.
(10)Die Berichtspflichten sollten auf „Anlagenebene“ gelten, um Synergien zwischen dem Portal und den Datenbanken über Umweltbelastungen durch Industrieanlagen, einschließlich der unter die Richtlinie 2010/75/EU fallenden, zu schaffen und um die Kohärenz mit der Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten und diese zu unterstützen.
(11)Um die Anforderungen des Protokolls zu erfüllen, sollten die Berichtspflichten für alle in Anhang I des Protokolls aufgeführten Tätigkeiten gelten. Um Synergien mit den einschlägigen Umweltvorschriften der Union für Industrieanlagen zu erzielen, sollte zudem der Anwendungsbereich dieser Verordnung auch mit den Industrietätigkeiten gemäß den Anhängen I und Ia der Richtlinie 2010/75/EU und mit ausgewählten Tätigkeiten, die unter die Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, in Einklang gebracht werden.
(12)Zur Überwachung der Umweltbilanz von Industrieanlagen sollten die in das Portal aufzunehmenden Daten die Freisetzung bestimmter Schadstoffe in die Umwelt, die Verbringung von Abwasser, das solche Schadstoffe enthält, außerhalb des Standorts und die Verbringung von Abfällen außerhalb des Standorts abdecken, sofern dabei quantitative Schwellenwerte überstiegen werden.
(13)In das Portal sollten auch Daten über die Nutzung von Wasser, Energie und Rohstoffen durch die betreffenden Anlagen aufgenommen werden, damit die Fortschritte auf dem Weg zu einer kreislauforientierten, möglichst ressourceneffizienten Wirtschaft überwacht werden können.
(14)In dem am 17. Februar 2005 von der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates ratifizierten Übereinkommen von Aarhus wird anerkannt, dass der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern.
(15)Die Betreiber von Anlagen sollten auch Informationen über das Produktionsvolumen, die Beschäftigtenzahl und die Zahl der Betriebsstunden der betreffenden Anlage sowie über Unfälle, die zu Freisetzungen geführt haben, übermitteln, damit die gemeldeten Daten über die Freisetzung von Schadstoffen und die Verbringung von Abfällen und Abwasser außerhalb des Standorts kontextualisiert werden können.
(16)Das Portal für den Zugang zu Umweltinformationen in Bezug auf Industrieanlagen sollte den größtmöglichen Gesamtnutzen erbringen, indem es mit anderen Informationsflüssen aus den Umweltvorschriften der Union über den Klimawandel, über den Schutz von Luft, Wasser und Boden sowie über die Abfallbewirtschaftung, einschließlich der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2012/18/EU der Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2010/75/EU, verknüpft wird. Um den Wert des Portals für die Nutzer zu maximieren, sollte es darüber hinaus eine künftige Integration mit anderen relevanten Umweltdatenflüssen ermöglichen.
(17)Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Betreiber von Anlagen dazu verpflichtet werden, den Wert „Null“ zu melden, wenn Freisetzungen und Verbringungen von Abfällen und Abwasser außerhalb des Standortes aus ihren Anlagen unterhalb der Berichtsschwellen liegen.
(18)Um die Qualität der gemeldeten Daten zu verbessern und ihre Vergleichbarkeit zu gewährleisten, sollte für eine Harmonisierung der von den Betreibern bei der Meldung der Freisetzungen, Verbringungen von Abfällen oder von Abwasser außerhalb des Standorts und der Ressourcennutzung anzuwendenden Quantifizierungsmethoden gesorgt werden. Die Betreiber sollten daher verpflichtet werden, vorrangig Messungen durchzuführen, da es sich hierbei um die genaueste Quantifizierungsmethode handelt, und wenn dies nicht möglich ist, Berechnungen vorzunehmen, während auf Schätzungen nur als letztes Mittel zurückgegriffen werden sollte.
(19)Da die Betreiber von Nutztierhaltungs- und Aquakulturanlagen möglicherweise nicht über die erforderlichen Ressourcen verfügen, um ihre absichtlichen Freisetzungen von Schadstoffen genau zu quantifizieren, sollten die Mitgliedstaaten berechtigt sein, diese in ihrem Namen zu quantifizieren.
(20)Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung hinsichtlich der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Art und der Form der bereitzustellenden Informationen sowie der Berichterstattungsfristen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(21)Angesichts der Bedeutung eines raschen Zugangs zu Umweltinformationen für die Unionsbürger ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Daten so schnell wie technisch möglich öffentlich zugänglich machen. Daher sollte die in einem Durchführungsrechtsakt festzulegende genaue Berichterstattungsfrist elf Monate nach Ende des Berichtsjahres nicht überschreiten.
(22)Gegebenenfalls sollte der Zugang zu Informationen über Freisetzungen aus diffusen Quellen über das Portal noch verbessert werden, um es den Entscheidungsträgern zu ermöglichen, diese Freisetzungen in einem größeren Zusammenhang zu sehen und sich für die wirksamste Lösung zur Verminderung der Umweltverschmutzung entscheiden zu können.
(23)Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sollten insbesondere im Hinblick auf Genauigkeit, Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit eine hohe Qualität aufweisen. Die zuständigen Behörden sollten daher die Qualität der von den Betreibern bereitgestellten Daten prüfen.
(24)Die Öffentlichkeit sollte uneingeschränkten Zugang zu den von den Mitgliedstaaten übermittelten Umweltinformationen haben, Ausnahmen von dieser Regel sollten gegebenenfalls nur im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates möglich sein.
(25)Bei der weiteren Entwicklung des Portals sollte die Beteiligung der Öffentlichkeit sichergestellt werden, indem diese frühzeitig und effektiv die Möglichkeit erhält Bemerkungen, Informationen, Analysen und Standpunkte zum Entscheidungsfindungsprozess zu unterbreiten.
(26)Für einen höheren Nutzen und eine bessere Wirkung des Portals sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit der Agentur einen Leitfaden zur Unterstützung der Durchführung dieser Verordnung entwickeln.
(27)Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, die Liste der industriellen oder landwirtschaftlichen Tätigkeiten, für die Berichtspflichten gelten, zu aktualisieren. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I dieser Verordnung zu erlassen, um Tätigkeiten hinzuzufügen, die Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt haben oder voraussichtlich haben werden, und den Anhang an Änderungen des Protokolls anzupassen.
(28)Der Kommission sollte auch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II dieser Verordnung zu ändern, um Berichtsschwellen festzulegen, Schadstoffe hinzuzufügen, die spezifischen Regulierungsmaßnahmen nach dem Unionsrecht über die Wasserqualität und Luftqualität sowie über Chemikalien, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2004/107/EG, 2006/118/EG, 2008/50/EG und 2008/105/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, unterliegen, um Änderungen des Protokolls in Bezug auf die zu meldenden Schadstoffe oder deren Berichtsschwellen Rechnung zu tragen und um diesen Anhang an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt anzupassen.
(29)Der Kommission sollte auch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II dieser Verordnung zu ändern, um Berichtsschwellen festzulegen, Schadstoffe hinzuzufügen, die spezifischen Regulierungsmaßnahmen nach dem Unionsrecht über die Wasserqualität und Luftqualität sowie über Chemikalien, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2004/107/EG, 2006/118/EG, 2008/50/EG und 2008/105/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, unterliegen, um Änderungen des Protokolls in Bezug auf die zu meldenden Schadstoffe oder deren Berichtsschwellen Rechnung zu tragen und um diesen Anhang an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt anzupassen.
(30)Bei der Annahme delegierter Rechtsakte ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(31)Um eine wirksame Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung vorsehen und dafür sorgen, dass diese angewandt werden.
(32)Da die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 wesentlich geändert werden muss, sollte sie aus Gründen der Rechtssicherheit, Klarheit und Transparenz aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
(33)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen durch Einrichtung einer integrierten, einheitlichen, unionsweiten elektronischen Datenbank, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen der erforderlichen Vergleichbarkeit der Daten aller Mitgliedstaaten und des sich daraus ergebenden hohen Harmonisierungsbedarfs besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union nach dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(34)Die in dieser Verordnung festgelegten Berichtspflichten sollten ab dem Berichtsjahr 2025 gelten, damit die Mitgliedstaaten und die betroffenen Betreiber ausreichend Zeit haben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
(35)Um Datenkontinuität und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für das Berichtsjahr 2024 weiterhin gelten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird das UNECE-Protokoll von Kiew zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen (im Folgenden „Protokoll“ umgesetzt, indem Vorschriften für die Erhebung und Übermittlung von Umweltdaten über Industrieanlagen festgelegt werden, und es wird auf Unionsebene ein Industrieemissionsportal (im Folgenden „Portal“) in Form einer Online-Datenbank eingerichtet, das Zugang zu diesen Daten ermöglicht.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
2. „Standort“ den geografischen Standort der Anlage;
3.„Öffentlichkeit“ die Öffentlichkeit im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie 2010/75/EU;
4.„Freisetzung“ jedes Einbringen von Schadstoffen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten, ob absichtlich oder versehentlich, regelmäßig oder nicht regelmäßig, einschließlich Verschütten, Emittieren, Einleiten, Verpressen, Beseitigen oder Verkippen, oder das Einbringen über Kanalisationssysteme ohne endgültige Abwasserbehandlung;
5.„Schadstoff“ einen Stoff, der für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen aufgrund seiner Eigenschaften und seines Einbringens in die Umwelt schädlich sein kann, oder eine derartige Stoffgruppe;
6.„Stoff“ einen Stoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2010/75/EU;
7.„Betreiber“ einen Betreiber im Sinne des Artikels 3 Nummer 15 der Richtlinie 2010/75/EU;
8.„Verbringung außerhalb des Standortes“ die Verlagerung von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen und von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen zur Abwasserbehandlung über die Grenzen einer Anlage hinaus;
9.„Abfälle“ Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
10.„Abwasser“ kommunales, häusliches und industrielles Abwasser im Sinne des Artikels 2 Nummern 1, 2 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates und sonstiges benutztes Wasser, welches – aufgrund der enthaltenen Stoffe oder Gegenstände – unionsrechtlichen Regelungen unterliegt;
11.„diffuse Quellen“ die zahlreichen kleinen oder verteilten Quellen, aus denen Schadstoffe in Boden, Luft und Wasser freigesetzt werden können, deren kombinierte Wirkung auf diese Medien erheblich sein kann und für die es nicht praktikabel ist, einen Bericht zu jeder einzelnen Quelle einzuholen;
12.„zuständige Behörde“ eine oder mehrere nationale Behörden oder sonstige zuständige Stellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden;
13.„gefährliche Abfälle“ gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG;
14.„Verwertung“ jedes der in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG genannten Verfahren;
15.„Beseitigung“ jedes der in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG genannten Verfahren;
16.„Berichtsjahr“ das Kalenderjahr, für das Daten erhoben werden müssen.
Artikel 3
Inhalt des Portals
(1)Das Portal enthält Daten über:
a)Freisetzungen von Schadstoffen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a;
b)Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und von Schadstoffen im Abwasser gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c außerhalb des Standorts;
c)Nutzung von Wasserressourcen, Energie und Rohstoffen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d;
d)Kontextinformationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e;
e)sofern verfügbar, Daten über Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen gemäß Artikel 7 Absatz 1.
(2)Das Portal wird Verknüpfungen enthalten zu:
a)nationalen Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen, die von den Mitgliedstaaten gemäß dem Protokoll eingerichtet wurden;
b)sonstigen öffentlich zugänglichen Registern, Datenbanken oder Websites, die auf Ebene der Mitgliedstaaten oder auf Unionsebene eingerichtet wurden und Zugang zu den Berichtspflichten gemäß den Unionvorschriften über den Klimawandel, über den Schutz von Luft, Wasser und Boden sowie über die Abfallbewirtschaftung ermöglichen.
Artikel 4
Aufbau und Struktur des Portals
(1)Die Kommission macht das Portal öffentlich zugänglich und präsentiert die Daten sowohl in aggregierter als auch in nicht aggregierter Form, um Suchanfragen zu ermöglichen nach:
a)Anlage, gegebenenfalls einschließlich der Muttergesellschaft dieser Anlage, und ihrem geografischen Standort, einschließlich des Flusseinzugsgebiets;
b)Tätigkeit;
c)Vorkommen auf Ebene der Mitgliedstaaten oder auf Unionsebene;
d)Schadstoff, Abfall oder Ressource;
e)Umweltmedium (Luft, Wasser, Boden), in das der Schadstoff freigesetzt wird;
f)Verbringungen von Abfällen außerhalb des Standorts und gegebenenfalls ihrem Bestimmungsort;
g)Verbringungen von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Standorts;
h)diffusen Quellen;
i)Eigentümer oder Betreiber der Anlage.
(2)Das Portal wird so aufgebaut, dass sich der Zugang der Öffentlichkeit so einfach wie möglich gestaltet und die Daten unter normalen Betriebsbedingungen kontinuierlich und leicht zugänglich über das Internet abgerufen werden können. Dabei ist auch die Möglichkeit einer künftigen Erweiterung des Portals zu berücksichtigen, und es werden sämtliche Daten der vergangenen Berichtsjahre aufgenommen, wobei mindestens die letzten zehn Berichtsjahre erfasst werden müssen.
Artikel 5
Berichterstattung durch die Betreiber an die zuständigen Behörden
(1)Der Betreiber jeder Anlage, in der eine oder mehrere der in Anhang I beschriebenen Tätigkeiten durchgeführt werden und in der die in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden, übermittelt seiner zuständigen Behörde jährlich die folgenden Daten, es sei denn, diese Daten liegen der zuständigen Behörde bereits vor:
a)Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden eines jeden der in Anhang II aufgeführten Schadstoffe, für die der einschlägige in Anhang II festgelegte Schwellenwert überschritten wird;
b)Verbringungen außerhalb des Standortes von gefährlichen Abfällen in Mengen von über zwei Tonnen pro Jahr bzw. von nicht gefährlichen Abfällen in Mengen von über 2000 Tonnen pro Jahr für alle Verwertungs- oder Beseitigungstätigkeiten mit Ausnahme der in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG beschriebenen Beseitigungsverfahren „Behandlung im Boden“ und „Verpressung“, wobei je nach Bestimmungszweck ein „R“ für Verwertung oder „D“ für Beseitigung anzubringen ist und bei der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle zusätzlich auch Name und Anschrift des verwertenden bzw. beseitigenden Unternehmens und der tatsächliche Verwertungs- bzw. Beseitigungsort anzugeben sind; Abfälle, die Gegenstand der Beseitigungsverfahren „Behandlung im Boden“ oder „Verpressung“ sind, werden nur vom Betreiber, von dessen Anlage die Abfälle stammen, als Freisetzung in den Boden gemeldet;
c)Verbringungen außerhalb des Standortes von in Anhang II aufgeführten Schadstoffen in Abwasser, das für die Abwasserbehandlung bestimmt ist, für die der in Anhang II Spalte 1 b aufgeführte Schwellenwert überschritten wird;
d)Nutzung von Wasser, Energie und Rohstoffen;
e)Informationen, die eine Kontextualisierung der gemäß den Buchstaben a bis d gemeldeten Daten ermöglichen, einschließlich Produktionsvolumen, Beschäftigtenzahl, Zahl der Betriebsstunden und Informationen über Unfälle, die zu Freisetzungen geführt haben;
f)Angaben dazu, ob die Anlage der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 91/271/EWG, der Richtlinie 2010/75/EU, der Richtlinie 2012/18/EU, der Richtlinie (EU) 2015/2193 oder anderen Umweltvorschriften der Union unterliegt, die im Berichtsformat gemäß Artikel 6 aufgeführt sind.
(2)Überschreiten die Freisetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder die Verbringungen von Schadstoffen außerhalb des Standorts gemäß Absatz 1 Buchstabe c die in Anhang II festgelegten anwendbaren Schwellenwerte nicht oder überschreiten die Verbringungen von Abfällen außerhalb des Standorts die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Schwellenwerte nicht, so erklärt der Betreiber der betreffenden Anlage in seinem Bericht, dass die Freisetzungen oder Verbringungen außerhalb des Standorts unter diesen Werten oder Schwellen liegen.
(3)Die Betreiber gewinnen die in Absatz 1 genannten Daten durch Messungen. Sind Messungen nicht möglich, so nehmen die Betreiber Berechnungen vor. Sind weder Messungen noch Berechnungen möglich, können die Betreiber die Daten durch Schätzungen gewinnen.
(4)Die Betreiber geben in dem Bericht an, mit welchen Methoden die Daten gewonnen wurden. Wurden die Daten durch Messungen gewonnen, muss die Analysemethode angegeben werden. Wurden die Daten durch Berechnungen ermittelt, ist die Berechnungsmethode anzugeben.
(5)Bei der Erstellung des Berichts nach Absatz 1 nutzen die Betreiber die besten verfügbaren Informationen, einschließlich etwaiger Überwachungsdaten, Emissionsfaktoren, Massenbilanzgleichungen, indirekter Überwachung oder anderer Berechnungen, technischer Einschätzungen oder anderer Verfahren im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 in Übereinstimmung mit gegebenenfalls verfügbaren international anerkannten Verfahren.
(6)Die in Anhang II genannten Freisetzungen, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu melden sind, umfassen alle Freisetzungen aus sämtlichen in Anhang I aufgeführten Quellen am Standort der Anlage.
(7)Die in Absatz 1 genannten Daten enthalten Freisetzungen und Verbringungen, die als Gesamtangaben aller absichtlichen, versehentlichen, routinemäßigen und nicht routinemäßigen Tätigkeiten gemeldet wurden. Bei der Bereitstellung dieser Daten führen die Betreiber, sofern vorhanden, sämtliche Daten über versehentliche Freisetzungen an.
(8)Der Betreiber erfasst für alle Anlagen mit angemessener Häufigkeit die Daten, die erforderlich sind, um festzustellen, welche der Freisetzungen aus einer Anlage und Verbringungen außerhalb des Standortes den Berichtspflichten nach Absatz 1 unterliegen.
(9)Die Betreiber der betreffenden Anlagen halten für ihre zuständige Behörde über einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Ende des betreffenden Berichtsjahres, die Aufzeichnungen zur Verfügung, aus denen die gemeldeten Daten abgeleitet wurden. In diesen Aufzeichnungen ist auch die Methode für die Erhebung der Daten zu beschreiben.
(10)Die Mitgliedstaaten können beschließen, die absichtlichen Freisetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a im Namen der Betreiber von Anlagen, die unter die in Anhang I aufgeführte Tätigkeit 2 und unter die in Anhang I aufgeführte Tätigkeit 7 fallen, selbst zu quantifizieren. In diesen Fällen gelten die Absätze 1 bis 9 in Bezug auf solche Freisetzungen nicht für diese Betreiber.
(11)Unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Artikel 6 legen die Mitgliedstaaten einen Zeitpunkt fest, bis zu dem die Betreiber die in diesem Artikel genannten Daten an ihre zuständige Behörde übermitteln müssen.
Artikel 6
Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission
(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr auf elektronischem Wege in dem Format und bis zu dem Zeitpunkt, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, einen Bericht mit allen Daten gemäß Artikel 5. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der Bericht ist in jedem Fall spätestens elf Monate nach Ende des Berichtsjahres vorzulegen.
(2)Die Kommissionsdienststellen nehmen mit Unterstützung durch die Agentur die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten innerhalb eines Monats nach Abschluss der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 in das Portal auf.
Artikel 7
Daten über Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen
(1)Die Kommission nimmt mit Unterstützung durch die Agentur Daten über Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen in das Portal auf, wenn solche Daten existieren und von den Mitgliedstaaten bereits gemeldet wurden.
(2)Die in dem Portal verfügbaren Daten ermöglichen es seinen Nutzern, Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen entsprechend einer angemessenen räumlichen Aufgliederung zu suchen und zu bestimmen, und umfassen Informationen zur Art der zur Ableitung der Daten verwendeten Methode.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung ergänzt wird, indem eine gegebenenfalls auf international anerkannte Verfahren gestützte Berichterstattung über die Freisetzung relevanter Schadstoffe aus einer oder mehreren diffusen Quellen eingeleitet wird, wenn sie feststellt, dass keine Daten über die Freisetzung aus diffusen Quellen existieren.
Artikel 8
Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung
(1)Die Betreiber gewährleisten für die Anlagen, die den Berichtspflichten gemäß Artikel 5 unterliegen, die Qualität der übermittelten Daten.
(2)Die zuständigen Behörden prüfen die Qualität der von den Betreibern der in Absatz 1 genannten Anlagen übermittelten Daten insbesondere im Hinblick auf Genauigkeit, Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit.
Artikel 9
Zugang zu Informationen
(1)Die Kommission macht mit Unterstützung durch die Agentur die im Portal enthaltenen Daten innerhalb eines Monats nach Abschluss der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 öffentlich und gebührenfrei im Internet zugänglich.
(2)Sind die im Portal enthaltenen Daten für die Öffentlichkeit im Internet nicht leicht zugänglich, so erleichtern der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission den elektronischen Zugriff auf das Portal in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten.
(3)Jeder Mitgliedstaat macht seine gemäß Artikel 5 und, soweit verfügbar, gemäß Artikel 7 Absatz 1 gemeldeten Daten der Öffentlichkeit kontinuierlich, gebührenfrei und ohne Beschränkung des Zugangs auf registrierte Nutzer zugänglich.
Artikel 10
Vertraulichkeit
Werden Daten von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/4/EG vertraulich behandelt, so wird in dem Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung für das betroffene Berichtsjahr für jede Anlage getrennt angegeben, welche Daten zurückgehalten werden und aus welchem Grund dies geschieht.
Artikel 11
Beteiligung der Öffentlichkeit
(1)Die Kommission bietet der Öffentlichkeit frühzeitig wirksame Möglichkeiten zur Beteiligung an der weiteren Entwicklung des Portals, einschließlich des Aufbaus von Kapazitäten und der Vorbereitung von Änderungen dieser Verordnung.
(2)Die Öffentlichkeit erhält die Gelegenheit, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Bemerkungen, Informationen, Analysen und Standpunkte vorzubringen.
(3)Die Kommission berücksichtigt diese Beiträge gebührend und informiert die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit.
Artikel 12
Leitfaden
Die Kommission erstellt mit Unterstützung durch die Agentur einen Leitfaden für die Durchführung dieser Verordnung und aktualisiert diesen regelmäßig, wobei mindestens folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:
a)Verfahren der Berichterstattung;
b)zu übermittelnde Daten;
c)Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung;
d)Art zurückgehaltener Daten und Gründe für die Zurückhaltung, wenn es sich um vertrauliche Daten handelt;
e)Verweise auf international anerkannte Methoden zur Bestimmung und Analyse von Freisetzungen sowie für Probenahmen;
f)Angabe der Muttergesellschaften.
Artikel 13
Sensibilisierung
Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Portal sowie das Verständnis und die Verwendung der darin enthaltenen Daten.
Artikel 14
Änderung der Anhänge
(1)Der Kommission ist befugt, zu einem oder mehreren der folgenden Zwecke delegierte Rechtsakte nach Artikel 15 zur Änderung von Anhang I zu erlassen:
a)zur Aufnahme einer industriellen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit, die infolge der Freisetzung von Schadstoffen, der Verbringung von Abfällen oder Abwasser oder der Ressourcennutzung Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt hat oder voraussichtlich haben wird; Freisetzungen oder Verbringungen oberhalb der jeweiligen Berichtsschwellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Anhang II sind wesentlich für die Bestimmung der Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt;
b)zur Anpassung an das Protokoll nach der Annahme einer Änderung seiner Anhänge.
(2)Die Kommission ist befugt, zu einem oder mehreren der folgenden Zwecke delegierte Rechtsakte nach Artikel 15 zur Änderung von Anhang II zu erlassen:
a)zur Anpassung an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt;
b)zur Aufnahme von Schadstoffen, deren Freisetzung in Luft, Wasser und Boden schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit hat oder haben kann, einschließlich solcher, die bei den in Anhang I dieser Verordnung genannten Tätigkeiten freigesetzt werden, und die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
i)
sie sind in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als besonders besorgniserregend eingestuft;
ii) sie sind als prioritäre Stoffe gemäß der Richtlinie 2000/60/EG oder der Richtlinie 2008/105/EG ausgewiesen;
iii) sie sind in den Beobachtungslisten aufgeführt, die im Rahmen der Richtlinie 2006/118/EG oder der Richtlinie 2008/105/EG erstellt wurden;
iv) sie unterliegen Grenzwerten oder anderen Beschränkungen gemäß der Richtlinie 2008/50/EG, der Richtlinie 2004/107/EG oder der Richtlinie 2006/118/EG;
c)zur Festlegung und Aktualisierung von Schwellenwerten für Freisetzungen, damit das Ziel erreicht wird, mindestens 90 % der Freisetzungen jedes Schadstoffs in Luft, Wasser und Boden aufgrund der in Anhang I genannten Tätigkeiten zu erfassen, einschließlich eines Nullschwellenwerts für Stoffe, die eine besonders hohe Gefahr für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen;
d)zur Anpassung an das Protokoll nach der Annahme einer Änderung seiner Anhänge.
Artikel 15
Ausübung der Befugnisübertragung
(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 14 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum eingeben = Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 14 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 16
Ausschussverfahren
(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 17
Sanktionen und Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Verordnung erlassenen nationalen Maßnahmen zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
(2)Die in Absatz 1 genannten Sanktionen umfassen Geldbußen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz der juristischen Person oder zum Einkommen der natürlichen Person stehen, die den Verstoß begangen hat. Die Höhe der Geldbußen wird so berechnet, dass sie der für den Verstoß verantwortlichen Person wirksam den aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Nutzen entzieht. Die Höhe der Geldbußen wird bei wiederholten Verstößen stufenweise angehoben.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den in Absatz 1 genannten Sanktionen gegebenenfalls Folgendes gebührend berücksichtigt wird:
a)Art, Schwere und Ausmaß des Verstoßes;
b)Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
c)die von dem Verstoß betroffene Bevölkerung oder Umwelt unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen.
(4)Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften, um die in Absatz 1 genannten Verstöße zu verhindern und aufzudecken.
Artikel 18
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 19
Übergangsbestimmungen
Unbeschadet des Artikels 18 Absatz 1 gilt die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 weiterhin für die Berichterstattung für das Jahr 2024.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident /// Die Präsidentin
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen und zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals
Politikbereich(e)
Politikbereich: 09 Umwelt- und Klimapolitik
Der Vorschlag betrifft
◻ eine neue Maßnahme
◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
⌧ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
◻ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
Ziel(e)
Allgemeine(s) Ziel(e)
Mit dem vorliegenden Vorschlag soll Folgendes erreicht werden:
(1)Aktualisierung des Europäischen Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregisters (E-PRTR) im Einklang mit den Ergebnissen der kürzlich abgeschlossenen Folgenabschätzung durch die Einrichtung eines Industrieemissionsportals (im Folgenden „Portal“);
(2)Verbesserung des Zugangs der EU zu Umweltinformationen über Industrieanlagen;
(3)Wiedereinsetzung des Portals als Instrument zur Unterstützung der Richtlinie über Industrieemissionen (im Folgenden „IE-Richtlinie“) und anderer einschlägiger EU-Umweltvorschriften.
Dieser Vorschlag wird insbesondere dazu beitragen, die in den folgenden Maßnahmenpaketen festgelegten Ziele zu erreichen:
·Im europäischen Grünen Deal: „Die Kommission wird die EU-Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung durch große Industrieanlagen überprüfen.“;
·im Null-Schadstoff-Aktionsplan: [Mit der Überarbeitung der IE-Richtlinie und der E-PRTR-Verordnung] „wird angestrebt, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen ... und den Vergleich der Leistungen der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Industrieemissionen zu erleichtern.“
Die Vorschläge stehen auch voll und ganz im Einklang mit der Agenda 2030, insbesondere in Bezug auf die folgenden Ziele für nachhaltige Entwicklung:
·„3.9: ... die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden erheblich verringern;
·9.4: ... die Infrastruktur modernisieren und die Industrien nachrüsten, um sie nachhaltig zu machen, mit effizienterem Ressourceneinsatz und unter vermehrter Nutzung sauberer und umweltverträglicher Technologien und Industrieprozesse, wobei alle Länder Maßnahmen entsprechend ihren jeweiligen Kapazitäten ergreifen;
·12.4: ... einen umweltverträglichen Umgang mit Chemikalien und allen Abfällen während ihres gesamten Lebenszyklus in Übereinstimmung mit den vereinbarten internationalen Rahmenregelungen erreichen und ihre Freisetzung in Luft, Wasser und Boden erheblich verringern, um ihre nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein Mindestmaß zu beschränken;
·12.5: ... das Abfallaufkommen durch Vermeidung, Verminderung, Wiederverwertung und Wiederverwendung deutlich verringern;
·12.6: Die Unternehmen, insbesondere große und transnationale Unternehmen, dazu ermutigen, nachhaltige Verfahren einzuführen und in ihre Berichterstattung Nachhaltigkeitsinformationen aufzunehmen;
·12.8: ... sicherstellen, dass die Menschen überall über einschlägige Informationen und das Bewusstsein für nachhaltige Entwicklung und eine Lebensweise in Harmonie mit der Natur verfügen.“
(4)Einzelziel(e)
1. Verbesserung der Wirksamkeit des Portals durch Behebung von Mängeln, die bei den Rückmeldungen zur Umsetzung festgestellt wurden, z. B. Aktualisierung der gemeldeten Schadstoffe, wobei die Berichterstattung auf Anlagenebene statt auf Ebene der Betriebseinrichtungen erfolgen sollte.
2. Beitrag zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft und der schadstofffreien Produktion, indem zusätzliche Daten über den Verbrauch von Ressourcen (z. B. von Energie, Wasser und Rohstoffen) verlangt werden und indem die Liste der gemeldeten Stoffe dynamischer gestaltet wird, damit Stoffe, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben, berücksichtigt werden können.
3. Beitrag zur Dekarbonisierung der Industrie, indem genauere Daten über die Freisetzung von Treibhausgasen aus Industrietätigkeiten erhoben werden.
4. Ausweitung des sektoralen Anwendungsbereichs des Portals, um das Wissen über andere wichtige industrielle Freisetzungen/Verbringungen zu verbessern und die Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der IE-Richtlinie und der Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen, zu verbessern.
(5)Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.
Mit der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung sollen Mängel bei der Umsetzung, die bei den Bewertungen des E-PRTR und der IE-Richtlinie festgestellt wurden, behoben und ein Beitrag zur Verwirklichung der breiter gefassten politischen Ziele des europäischen Grünen Deals geleistet werden.
Durch die Umstellung auf eine Berichterstattung auf Anlagenebene (statt auf der Ebene der Betriebseinrichtungen) wird der Bezug zur IE-Richtlinie wiederhergestellt und somit eine zuverlässigere Messgröße für die Umweltbilanz von Industrieanlagen geschaffen.
Die Bereitstellung zusätzlicher Daten zum Ressourcenverbrauch und zu Freisetzungen von Treibhausgasen wird dazu beitragen, ressourceneffiziente, kreislauforientierte und CO2-freie Produktionsmethoden zu fördern, indem gute und schlechte Lösungen ermittelt werden.
Durch die Ausweitung des sektoralen Anwendungsbereichs wird sichergestellt, dass das Portal ein genaueres Bild der wichtigsten Freisetzungen/Verbringungen aus Industrietätigkeiten in der EU vermittelt.
Eine Aktualisierung der Liste der Schadstoffe in Anhang II wird dafür sorgen, dass der derzeitige und künftige Informationsbedarf genauer gedeckt wird.
Insgesamt werden die Vorschläge dazu beitragen, dass das Portal weiterhin eine umfassende und benutzerfreundliche Datenbank über Standort und Leistung von Industrieanlagen in der EU ist.
(6)Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.
Über das Portal werden unter anderem Informationen über die Gesamtemissionen von Schadstoffen pro Anlage bereitgestellt, die als ein Schlüsselindikator für die Fortschritte der überarbeiteten IE-Richtlinie bei der Verringerung der Umweltauswirkungen dienen werden. Diese Indikatoren werden weiterhin jährlich in vergleichbarer und leicht zugänglicher Weise über das von der Europäischen Umweltagentur (EUA) verwaltete Portal erstellt.
Die erhöhte Granularität der Berichterstattung über Schadstoffemissionen auf Anlagenebene ermöglicht es, die wichtigsten Tätigkeiten unter dem Gesichtspunkt einer sich verbessernden oder hinter den Zielen zurückbleibenden Umweltbilanz zu überwachen.
Durch die Einbeziehung der Berichterstattung über die Ressourcennutzung wird es möglich sein, neue Indikatoren für die Nutzung von Materialien, Wasser und Energie festzulegen, mit denen sich Verbesserungen der Ressourceneffizienz verfolgen lassen.
(7)Begründung des Vorschlags/der Initiative
(8)Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Mit diesem Finanzbogen werden die Finanzmittel für die Einrichtung eines modernisierten, erweiterten, benutzerfreundlichen und voll funktionsfähigen Industrieemissionsportals durch die EUA gesichert. Das Portal ersetzt das Europäische Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregister (E-PRTR).
Zeitplan:
- Q1–Q2 2024 – Vorbereitungsarbeiten: analytische Arbeiten im Rahmen der Entwicklung zusätzlicher Module, mit denen das Portal an den erweiterten Anwendungsbereich der IE-Richtlinie angepasst und die Berichterstattung über die Ressourcennutzung (Materialien, Wasser, Energie) zusätzlich zur Berichterstattung über die Freisetzung von Schadstoffen verbindlich eingebunden werden soll.
- Q3 2024 – Testphase des neuen Portals.
- Q1 2025 – Start des aktualisierten Portals: Datenerhebung, Qualitätssicherung und Veröffentlichung.
(9)Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)
Ohne die Festlegung EU-weiter Berichtspflichten wäre es äußerst schwierig, die Umweltbilanz von Anlagen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vergleichen. Darüber hinaus werden EU-Standards für die Berichterstattung über die EU-27 hinaus angenommen, sodass vergleichbare Umweltdaten auch für Anlagen in den EFTA-Staaten und EU-Beitrittsländern verfügbar sind.
Erwarteter Unionsmehrwert (ex post)
Das Portal bietet Informationen, die von allen Mitgliedstaaten genutzt werden, wodurch die Notwendigkeit, dass jeder Mitgliedstaat seine eigenen nationalen Verfahren einrichten muss, so gering wie möglich gehalten wird. Dies erleichtert die Datenvergleichbarkeit.
Darüber hinaus werden Industrieanlagen, die unter die Verordnung, die IE-Richtlinie und die Seveso-III-Richtlinie fallen, häufig von den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten überwacht. Mit dem Portal werden diese Informationen jedoch in einer einzigen zentralen Anlaufstelle zusammengeführt. Es werden zudem gezielte Verknüpfungen mit separaten Datenbanken und Informationsquellen hergestellt, die Kontextinformationen liefern, z. B. über die Luft- und Wasserqualität in der Nähe von Anlagen. So wird eine Fülle von Informationen über verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit diesen Industrieanlagen gewonnen; sie umfassen Informationen, die für die zuständigen Behörden, die Industrie, NRO, die Öffentlichkeit und die Kommission (für die Politikgestaltung und die Verbesserung der Umsetzung) von Nutzen sind.
(10)Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Dies ist die zweite Änderung des europäischen Verzeichnisses der Industrieemissionen.
Im Jahr 2000 wurde mit dem Europäischen Schadstoffemissionsregister (EPER) das erste Verzeichnis für die Erfassung von Emissionen eingeführt; es wurde nach Artikel 15 Absatz 3 der IVU-Richtlinie von 1996 (die der IE-Richtlinie vorausging) geschaffen. In Artikel 15 Absatz 3 heißt es:
„Die Kommission veröffentlicht alle drei Jahre ein Verzeichnis der wichtigsten Emissionen und ihrer Quellen anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen. Die Kommission legt die Form und die charakteristischen Angaben für die Übermittlung der Informationen nach dem Verfahren des Artikels 19 fest.
Nach demselben Verfahren kann die Kommission die erforderlichen Maßnahmen vorschlagen, um sicherzustellen, dass die Angaben des in Unterabsatz 1 genannten Verzeichnisses der Emissionen mit den Angaben anderer die Emissionen betreffenden Verzeichnisse und Informationsquellen vergleichbar sind und diese Angaben sich wechselseitig ergänzen.“
2006 wurde das EPER durch das Europäische Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregister (E-PRTR) ersetzt. Damit erfüllte die EU ihre internationalen Verpflichtungen aus dem UNECE-Protokoll von Kiew zum Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Umweltinformationen.
(11)Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Diese Maßnahme ist mit anderen EU-Politikbereichen und laufenden Initiativen im Rahmen des europäischen Grünen Deals vereinbar.
(12)Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Die gewählte Option ist, die EUA weiterhin mit der Verwaltung des Portals zu betrauen und alle zusätzlichen Änderungen unter Aufsicht der GD ENV durchzuführen. Diese Option bietet aus folgenden Gründen die meisten Vorteile:
1) Aus der Gewährleistung eines einheitlichen EU-weiten Ansatzes ergibt sich ein eindeutiger Mehrwert, der sich im Protokoll widerspiegeln wird, das auch den weltweiten, in anderen Erdteilen (z. B. Südamerika, Japan und der OECD im Allgemeinen) verwendeten Maßstab setzt.
2) Es bestehen offensichtliche Synergien mit der Rolle der EUA bei der Verwaltung von Umweltinformationen über Luftqualität, Wasserqualität usw.
Weitere untersuchte Optionen:
Weitere Optionen stützen sich ausschließlich auf von den Mitgliedstaaten entwickelte Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregister. Als Vertragspartei des Übereinkommens von Aarhus und des dazugehörigen Protokolls muss die EU ihren Verpflichtungen nachkommen. Da auch die Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Protokolls sind, hätten alle darin enthaltenen Verpflichtungen in nationales Recht der Mitgliedstaaten überführt werden können. Allerdings hätte es in diesem Fall keine Garantie für eine einheitliche Anwendung in der gesamten EU gegeben, da das Protokoll Optionen für die Umsetzung einiger Bestimmungen enthält. Beispielsweise können die in seinen Anwendungsbereich fallenden Tätigkeiten entweder anhand von Kapazitätsschwellenwerten oder von Mitarbeiterschwellenwerten definiert werden. Dank der Einrichtung des Portals wird die Notwendigkeit der Einrichtung nationaler Verfahren in jedem Mitgliedstaat minimiert und die Vergleichbarkeit der Daten erleichtert.
(13)Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
◻ befristete Laufzeit
◻
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
◻
Finanzielle Auswirkungen von JJJJ bis JJJJ
⌧ unbefristete Laufzeit
Anlaufphase von 2022 bis 2025, anschließend reguläre Umsetzung
(14)Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
◻ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission durch
◻
Exekutivagenturen
◻ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
☒ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
☒ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften
◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten
◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten
◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
(15)VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
(16)Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Es gelten die üblichen Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften für EU-Zuschüsse an dezentrale Agenturen.
(17)Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
(18)Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Es gelten die üblichen Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften für EU-Zuschüsse an dezentrale Agenturen.
(19)Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
(20)Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
(21)Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Es gelten die üblichen Bedingungen für EU-Zuschüsse an dezentrale Agenturen.
(22) GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS
(23)Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
3
|
09.10.02 – Europäische Umweltagentur (EUA)
|
GM
|
JA
|
JA
|
NEIN
|
NEIN
|
(24)Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
(25)Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
⌧
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
Rubrik 3 – Natürliche Ressourcen und Umwelt
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Agentur: EUA
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
|
Titel 1 Personalausgaben
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
0,430
|
0,438
|
0,447
|
0,456
|
1,772
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
0,430
|
0,438
|
0,447
|
0,456
|
1,772
|
|
Titel 2 Verwaltungsausgaben
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
0,050
|
0,050
|
0,020
|
0,020
|
0,140
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
0,050
|
0,050
|
0,020
|
0,020
|
0,140
|
|
Titel 3 Operative Ausgaben
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
0,170
|
0,070
|
0,030
|
0,030
|
0,300
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
0,170
|
0,070
|
0,030
|
0,030
|
0,300
|
|
Mittel INSGESAMT
für die EUA
|
Verpflichtungen
|
= 1a + 1b + 3
|
0,650
|
0,558
|
0,497
|
0,506
|
2,212
|
|
|
Zahlungen
|
= 2a + 2b
+3
|
0,650
|
0,558
|
0,497
|
0,506
|
2,212
|
|
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Insgesamt
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der Rubrik 3
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
= 4 + 6
|
0,650
|
0,558
|
0,497
|
0,506
|
2,212
|
|
|
Zahlungen
|
= 5 + 6
|
0,650
|
0,558
|
0,497
|
0,506
|
2,212
|
Begründung der oben genannten Kosten:
Die Kosten der EUA umfassen die Kosten für zwei zusätzliche Vollzeitäquivalente (VZÄ), um die IT-Infrastruktur für die Erhebung neuer Datenfelder (zur Ressourcennutzung und zusätzlichen Schadstoffen) einzurichten, das XML-Schema zu ändern und zu erweitern und so die Berichterstattung auf Anlagenebene und für neu erfasste Agrar- und Industrietätigkeiten zu ermöglichen, das „Manual for Reporters“ (Handbuch für Berichterstatter) zu aktualisieren, um einheitliche Rückmeldungen der Betreiber/Mitgliedstaaten zu gewährleisten, Schulungen für Berichterstatter der Mitgliedstaaten durchzuführen, um sie mit diesen neuen Anforderungen vertraut zu machen, und um anschließend die Berichterstattung und den damit verbundenen Datenfluss zu verwalten.
Die Kosten für den Ausbau der IT-Infrastruktur werden im dritten Jahr sinken, da nur die Kosten für die Wartung der IT-Infrastruktur bestehen bleiben. Es wird davon ausgegangen, dass die EUA in den ersten beiden Jahren mehr Finanzmittel benötigen wird, um die bestehenden Instrumente entsprechend dem Legislativvorschlag neu zu gestalten.
Bei den EUA-Kosten wird von einem Inflationsanstieg von 2 % und einem Berichtigungskoeffizienten für die Vergütung für Dänemark ab dem 1. Juli 2021 von 1,342 ausgegangen. Dies wurde für die folgenden Jahre unverändert angenommen.
Die erforderliche Aufstockung des EU-Beitrags für die EUA wird durch eine entsprechende Kürzung der Mittelausstattung des LIFE-Programms (Haushaltslinie 09 02 02 – Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität) ausgeglichen.
(26)Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
Entfällt.
(27)Geschätzte Auswirkungen auf die Ressourcen der EUA
◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
⌧
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)
|
0,430
|
0,438
|
0,447
|
0,456
|
1,772
|
|
INSGESAMT
|
0,430
|
0,438
|
0,447
|
0,456
|
1,772
|
Personalbedarf (VZÄ):
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)
|
2
|
2
|
2
|
2
|
2/Jahr
|
|
INSGESAMT
|
2
|
2
|
2
|
2
|
2/Jahr
|
Die Mitarbeiter der EUA werden die IT-Infrastruktur einrichten, die für die Umsetzung der vorgeschlagenen Überarbeitungen erforderlich ist, und anschließend die Berichterstattung und den entsprechenden Datenfluss verwalten. Diese IT-Verbesserungen beziehen sich auf die physische Kapazität des Berichtsstroms (d. h. Anzahl und Art der Berichte) und der unterstützenden Systeme (Leitlinien, Schulungen usw.), um deren einheitliche Anwendung durch die Industrieunternehmen und die Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(28)Geschätzter Personalbedarf bei der Kommission
Entfällt.
(29)Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
·Der Vorschlag/Die Initiative
⌧
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
◻
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
◻
erfordert eine Revision des MFR.
(30)Finanzierungsbeteiligung Dritter
·Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
(31)Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.