EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 21.3.2022
COM(2022) 117 final
2022/0082(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss der Änderungen des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 21.3.2022
COM(2022) 117 final
2022/0082(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss der Änderungen des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Union ist Vertragspartei des Internationalen Zucker-Übereinkommens 11 (im Folgenden das „Übereinkommen“) und Mitglied der Internationalen Zuckerorganisation (im Folgenden „ISO“). Mit dem Beschluss (EU) 2017/2242 des Rates vom 30. November 2017 22 und dem Beschluss (EU) 2019/2136 des Rates 33 wurde die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens aufzunehmen, mit dem Ziel, das Übereinkommen zu modernisieren, insbesondere im Hinblick auf die Diskrepanzen zwischen der Anzahl der Stimmen und den Finanzbeiträgen der Mitglieder und ihrer relativen Position auf dem Weltzuckermarkt.
Die Änderung des Übereinkommens, die in Abstimmung mit der Arbeitsgruppe „Grundstoffe“ (PROBA) des Rates ausgehandelt wurde, entspricht den Verhandlungsrichtlinien des Rates. Die Änderungen betreffen die folgenden drei Bereiche: Verwaltungshaushalt und Mitgliedsbeiträge gemäß Artikel 25, Ausweitung der Ziele, Untersuchungen, Evaluierungen und Forschungstätigkeiten, um die Einbeziehung anderer Zucker betreffender Erzeugnisse (insbesondere Bioethanol) in den Anwendungsbereich der Artikel 1, 32, 33 und 34 zu ermöglichen, sowie die Vorschriften für die Ernennung des Exekutivdirektors gemäß Artikel 23.
Auf seiner 59. Tagung vom 26. November 2021 stimmte der Internationale Zuckerrat (im Folgenden „ISC“) einstimmig dafür, den ISO-Mitgliedern zu empfehlen, das Übereinkommen entsprechend den Ergebnissen der Verhandlungen zu ändern.
Ziel dieses Beschlusses des Rates ist es, die Änderungen zu genehmigen und die Person/Personen zu benennen, die befugt ist/sind, die Notifizierung der Annahme der Änderung im Namen der Union an dem bestimmten Ort zu hinterlegen.
2.RECHTSGRUNDLAGE
Gemäß Artikel 207 Absatz 4 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v AEUV sollte die Kommission als Verhandlungsführerin für die Änderungen des Übereinkommens dem Rat einen Vorschlag unterbreiten, um die Änderungen des Übereinkommens nach Zustimmung des Europäischen Parlaments abzuschließen.
3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Aufgrund der derzeitigen Bestimmungen über Finanzbeiträge zur ISO ist der Anteil der Union an den Finanzbeiträgen seit 1992 praktisch gleich geblieben, obwohl sich der Weltmarkt für Zucker und insbesondere die relative Position der Union darin seither erheblich verändert hat. Somit hat die Union einen überproportional hohen Teil der Haushaltskosten 44 getragen.
Mit der Genehmigung der Änderung von Artikel 25 des Übereinkommens, der die Annahme des Verwaltungshaushalts und der Beiträge der Mitglieder regelt, wird die Berechnung der Verteilung der Stimmen besser auf den derzeitigen Weltmarkt für Zucker abgestimmt. Es ist ein Übergangszeitraum von höchstens zehn Jahren vorgesehen, in dem die jährliche Änderung der Stimmenzahl in den ersten fünf Jahren auf 15 % und für den verbleibenden Teil des Übergangszeitraums auf 20 % begrenzt ist. Durch die Änderung der Berechnungsmethode wird sich die Zahl der der EU für Haushaltszwecke zugeteilten Stimmen verringern, wodurch wiederum der Beitrag der EU zur ISO gesenkt wird.
4.WEITERE ANGABEN
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Gemäß Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens notifiziert jedes Mitglied dem Verwahrer innerhalb der vom ISC festgelegten Frist seine Annahme der Änderung. Gemäß dem vom ISC vereinbarten Zeitplan können die Mitglieder bis zum 25. November 2022 die Genehmigung der Änderungen gemäß ihren verfassungsrechtlichen Verfahren einholen. Nach Erhalt der Genehmigung müssen die Mitglieder dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York als dem Verwahrer vor dem 30. Juni 2023 eine Notifikation über die Annahme der Änderungen übermitteln.
2022/0082 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss der Änderungen des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Union ist Vertragspartei des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (im Folgenden das „Übereinkommen“), das von der Union mit dem Beschluss 92/580/EWG des Rates 5 geschlossen wurde, sowie Mitglied der Internationalen Zuckerorganisation (im Folgenden „ISO“).
(2)Auf der Grundlage der Ermächtigung durch die Beschlüsse (EU) 2017/2242 6 und (EU) 2019/2136 7 des Rates hat die Kommission im Namen der Union mit anderen ISO-Mitgliedern unter Federführung der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen Verhandlungen geführt, um das Übereinkommen zu ändern.
(3)Die Verhandlungen über die Änderungen des Übereinkommens wurden abgeschlossen, und der Wortlaut wurde vom Internationalen Zuckerrat auf seiner 57. Tagung vom November 2020 sowie auf seiner 58. Tagung vom Juni 2021 genehmigt.
(4)Im Rahmen der Verhandlungen vereinbarte Änderungen sind den ISO-Mitgliedern vom Internationalen Zuckerrat nach dem Verfahren des Artikels 44 des Übereinkommens zu empfehlen.
(5)Mit dem Beschluss (EU) 2021/1851 des Rates 8 wurde die Kommission ermächtigt, bei der besonderen Abstimmung auf der 59. Tagung des Internationalen Zuckerrates vom November 2021 für die Empfehlung an die ISO-Mitglieder zu stimmen, das Übereinkommen zu ändern. Der Internationale Zuckerrat stimmte einstimmig dafür.
(6)Gemäß Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens notifiziert jedes ISO-Mitglied dem Verwahrer seine Annahme der Änderungen.
(7)Die Änderungen des Übereinkommens sollten von der Union genehmigt werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Änderungen des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 werden im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut dieser Änderungen ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Die Kommission notifiziert dem Verwahrer im Namen der Union die Annahme der Änderungen gemäß Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch das geänderte Übereinkommen gebunden zu sein.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] 9 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
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FINANZBOGEN |
FinancSt/10/
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6.22.2022.1 |
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DATUM: 1.2.2022 |
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1. |
HAUSHALTSLINIE: 14 20 03 06 Internationale Organisationen und Übereinkünfte |
MITTELANSATZ: B2022 5 300 000 EUR |
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2. |
TITEL: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss der Änderungen des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 |
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3. |
RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 207 Absatz 4 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
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4. |
ZIELE: Ziel dieses Beschlusses des Rates ist es, die Änderungen zu genehmigen und die Person/Personen zu benennen, die befugt ist/sind, gemäß Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens die Notifizierung der Annahme der Änderung im Namen der Union an dem bestimmten Ort zu hinterlegen. Die Änderungen betreffen den Verwaltungshaushalt und die Mitgliedsbeiträge (Artikel 25), die Ausweitung der Ziele, Untersuchungen, Evaluierungen und Forschungstätigkeiten, um die Einbeziehung anderer Zucker betreffender Erzeugnisse zu ermöglichen (Artikel 1, 32, 33 und 34), sowie die Vorschriften für die Ernennung des Exekutivdirektors (Artikel 23). Artikel 25 sieht insbesondere eine überarbeitete Berechnungsmethode und einen wirksameren Aktualisierungsmechanismus vor, um den Anteil der EU an den Haushaltskosten und der Verantwortung innerhalb der ISO an die Realität anzupassen. |
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5. |
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN |
12-MONATS-ZEITRAUM
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LAUFENDES HAUSHALTS-
2022 (Mio. EUR) |
FOLGENDES HAUSHALTS-
2023 (Mio. EUR) |
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5.0 |
AUSGABEN
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ZULASTEN DES EU-HAUSHALTS
- NATIONALE BEHÖRDEN - SONSTIGE |
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5.1 |
EINNAHMEN - EIGENMITTEL DER EU (ABGABEN/ZÖLLE) - NATIONALE MITTEL |
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2024 (Mio. EUR) |
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5.0.1 |
VORAUSSICHTLICHE AUSGABEN |
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5.1.1 |
VORAUSSICHTLICHE EINNAHMEN |
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5.2 |
BERECHNUNGSWEISE: |
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6.0 |
IST EINE FINANZIERUNG AUS DEN IN DEM BETREFFENDEN KAPITEL DES LAUFENDEN HAUSHALTS VORHANDENEN MITTELN MÖGLICH? |
JA |
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6.1 |
IST EINE FINANZIERUNG DURCH UMSCHICHTUNG ZWISCHEN KAPITELN DES LAUFENDEN HAUSHALTSPLANS MÖGLICH? |
- |
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6.2 |
IST EIN NACHTRAGSHAUSHALT ERFORDERLICH? |
- |
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6.3 |
SIND MITTEL IN KÜNFTIGE HAUSHALTSPLÄNE EINZUSETZEN? |
JA |
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BEMERKUNGEN: Der Vorschlag kann ab 2024 finanzielle Auswirkungen haben, die jedoch derzeit nicht quantifiziert werden können. Der Anteil der Union am Finanzbeitrag hängt von der endgültigen Anzahl der Stimmen ab, die der EU nach dem Änderungsübereinkommen zugeteilt werden. Höchstwahrscheinlich wird der Anteil der EU zurückgehen. |
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EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 21.3.2022
COM(2022) 117 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss der Änderungen des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992
ANHANG
Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 (im Folgenden das „Übereinkommen“) wird wie folgt geändert:
(1)Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Ziele
Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 (im Folgenden „dieses Übereinkommen“) zielt gemäß der von der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen verabschiedeten Entschließung 93 (IV) darauf ab,
(a)die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Zucker- und Süßungsmittelwirtschaft und der damit zusammenhängenden Fragen, einschließlich Bioenergie und Erzeugung von Kraftstoffethanol aus Zuckerpflanzen, zu intensivieren;
(b)als Forum für zwischenstaatliche Konsultationen über die Zucker- und Süßungsmittelmärkte sowie die Märkte für Nebenerzeugnisse der Zuckerindustrie und für Kraftstoffethanol auf Basis von Zuckerpflanzen zu dienen;
(c)den Handel durch Erfassung und Bereitstellung von Informationen über den Weltzuckermarkt und andere Süßungsmittel sowie über Bioenergie und Kraftstoffethanol auf Basis von Zuckerpflanzen zu erleichtern;
(d)die Nachfrage nach Zucker und Zuckerpflanzen, insbesondere zu anderen als Ernährungszwecken, zu fördern.“
(2)Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Rat ernennt den Exekutivdirektor durch besondere Abstimmung für einen Zeitraum von vier Jahren. Die Ernennung durch den Rat erfolgt mindestens sechs Monate vor Beginn der Amtszeit des Exekutivdirektors. Der Rat kann den Exekutivdirektor durch besondere Abstimmung erneut für einen zweiten Zeitraum von vier Jahren ernennen. Der Exekutivdirektor darf nicht für mehr als zwei Amtszeiten ernannt werden. Die spezifischen Bedingungen für die Ernennung des Exekutivdirektors werden vom Rat festgelegt.“
(3)Artikel 25 erhält folgende Fassung:
„Artikel 25
Genehmigung des Verwaltungshaushalts und Mitgliedsbeiträge
(1) Für die Zwecke dieses Artikels verfügen die Mitglieder über 2000 Stimmen.
(2) a)Jedes Mitglied verfügt über eine Anzahl von Stimmen, die gemäß Absatz 3 festgelegt wird.
(b)Kein Mitglied verfügt über weniger als 6 Stimmen.
(c)Teilstimmen sind nicht zulässig. Bei der Berechnung kann zur Erzielung der vollen Stimmenzahl gerundet werden.
(3)Die Stimmenzahl wird alljährlich nach folgendem Verfahren festgelegt: Die Stimmenzahl wird ab 2023 alljährlich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Zuckerjahrbuchs der internationalen Zuckerorganisation für jedes Mitglied auf der Grundlage der folgenden Indikatoren und ihres relativen Gewichts berechnet:
·20 % der Stimmen auf der Grundlage des proportionalen Anteils des Mitglieds an den Ausfuhren der Mitglieder insgesamt plus
·20 % der Stimmen auf der Grundlage des proportionalen Anteils des Mitglieds an den Einfuhren der Mitglieder insgesamt plus
·20 % der Stimmen auf der Grundlage des proportionalen Anteils des Mitglieds an der Produktion der Mitglieder insgesamt plus
·20 % der Stimmen auf der Grundlage des proportionalen Anteils des Mitglieds am Verbrauch der Mitglieder insgesamt plus
·20 % der Stimmen auf der Grundlage des proportionalen Anteils des Mitglieds an der Zahlungsfähigkeit der Mitglieder insgesamt. Die Zahlungsfähigkeit ergibt sich aus den jüngsten veröffentlichten Bewertungen für die Aufteilung der Ausgaben der Vereinten Nationen.
Die Stimmenzahl jedes Mitglieds wird für jeden der oben genannten Indikatoren anhand des in der jüngsten Ausgabe des Zuckerjahresbuchs der Organisation veröffentlichten Durchschnittwerts dieses Indikators für die letzten fünf Jahre berechnet. Der Anteil jedes Mitglieds am Gesamtwert der oben genannten Indikatoren für alle Mitglieder wird vom Exekutivdirektor berechnet. Alle oben genannten Daten werden den Mitgliedern zum Zeitpunkt der Berechnung mitgeteilt.
(4)Im Falle des Beitritts eines oder mehrerer Mitglieder nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird deren Stimmenzahl nach dem Berechnungsschlüssel gemäß den Absätzen 2 und 3 festgelegt. Die Stimmen der bisherigen Mitglieder werden entsprechend neu berechnet, sodass die Gesamtzahl der Stimmen von 2000 erhalten bleibt.
(5)Im Falle des Rücktritts eines oder mehrerer Mitglieder werden die Stimmen des zurückgetretenen Mitglieds bzw. der zurückgetretenen Mitglieder auf der Grundlage der neu berechneten Anteile der Mitglieder an den fünf Indikatoren auf die verbleibenden Mitglieder verteilt, sodass die Gesamtzahl der Stimmen aller Mitglieder von 2000 erhalten bleibt.
(6) Übergangsregelung:
(a)Zur Festlegung eines Ausgangspunkts für die Berechnung der Anpassungen wird die Situation bezüglich Mitgliederzahl und Stimmenzahl im Jahr 2022 als Grundlage herangezogen.
(b)In den ersten fünf Jahren des Übergangszeitraums darf die Stimmenzahl jedes Mitglieds nicht um mehr als 15 % über oder unter der für das Vorjahr vereinbarten Stimmenzahl liegen, und in den zweiten fünf Jahren des Übergangszeitraums darf die Stimmenzahl jedes Mitglieds nicht um mehr als 20 % über oder unter der für das Vorjahr vereinbarten Stimmenzahl liegen. Außer in Fällen, in denen eine Rundung gemäß Absatz 2 Buchstabe c dazu führt, dass die Zahl der einem Mitglied zugeteilten Stimmen die vereinbarten Prozentsätze übersteigt, ist eine Rundung zulässig.
(c)Bei der Ermittlung des Beitrags je Stimme werden die gemäß Absatz 6 Buchstabe b nicht zugteilten Stimmen nicht auf andere Mitglieder umgelegt. Der Beitrag je Stimme wird also anhand der neu berechneten Gesamtstimmenzahl ermittelt, wobei diese nicht mehr als 2000 Stimmen betragen darf.
(d)Die Übergangsregelung läuft nach 10 Jahren aus.
(7) Die Bestimmungen des Artikels 26 Absatz 2 bezüglich des Stimmrechtsentzugs bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen sind auf diesen Artikel nicht anwendbar.
(8) In der zweiten Hälfte jeden Jahres genehmigt der Rat den Verwaltungshaushalt der Organisation für das folgende Jahr und setzt unter Berücksichtigung des Absatzes 6 dieses Artikels den von den Mitgliedern je Stimme zu entrichtenden Betrag fest, der für die Deckung des Haushalts erforderlich ist.
(9)Der Beitrag eines jeden Mitglieds zum Verwaltungshaushalt wird berechnet durch Multiplikation des Beitrages je Stimme mit der Anzahl der Stimmen, über die das betreffende Mitglied nach Maßgabe dieses Artikels verfügt und die sich wie folgt ergibt:
(a)Für die Mitglieder, deren Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Verwaltungshaushalts besteht, gilt die ihnen zu diesem Zeitpunkt zustehende Stimmenzahl und
(b)für die Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach der Verabschiedung des Verwaltungshaushalts eintritt, gilt die Stimmenzahl, die ihnen mit Erlangung der Mitgliedschaft zugeteilt wird, wobei für die Berechnung des Beitrags lediglich die verbleibende Laufzeit des Verwaltungshaushalts oder der Verwaltungshaushalte berücksichtigt wird; die für die übrigen Mitglieder festgesetzten Beträge bleiben davon unberührt.
(10)Der Rat kann in besonderer Abstimmung Maßnahmen treffen, die er für geeignet hält, die Auswirkungen auf die Mitgliedsbeiträge abzuschwächen, die sich aus einer zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Verwaltungshaushalts für 2024 möglicherweise begrenzten Mitgliederzahl oder aus einem späteren bedeutsamen Rückgang der Mitgliederzahl ergeben können.“
(4)Artikel 32 erhält folgende Fassung:
„Artikel 32
Informationen und Untersuchungen
(1)Die Organisation dient als Zentralstelle für die Sammlung und Veröffentlichung von statistischen Daten und Untersuchungen über Welterzeugung, Preise, Ausfuhren und Einfuhren, Verbrauch und Bestände von Zuckererzeugnissen sowie die Besteuerung von Zuckererzeugnissen.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich, innerhalb der in der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Frist alle darin gegebenenfalls aufgeführten verfügbaren statistischen Angaben und Informationen vorzulegen, die für die Tätigkeit der Organisation nach diesem Übereinkommen als notwendig erachtet werden. Erforderlichenfalls verwendet die Organisation auch Informationen, die sie aus anderen Quellen erhält. Die Organisation veröffentlicht keine Informationen, die dazu geeignet sein könnten, die Maßnahmen von Personen oder Gesellschaften, die Zuckererzeugnisse erzeugen, verarbeiten oder vermarkten, offenzulegen.“
(5)Artikel 33 erhält folgende Fassung:
„Artikel 33
Marktevaluierung, Verbrauch und Statistik
(1) Der Rat setzt einen Ausschuss für Marktevaluierung, Verbrauch und Statistik im Bereich Zuckererzeugnisse ein, dem alle Mitglieder unter Vorsitz des Exekutivdirektors angehören.
(2) Der Ausschuss beobachtet ständig die Entwicklungen auf dem Weltmarkt für Zuckererzeugnisse und teilt den Mitgliedern die Ergebnisse seiner Beratungen mit; hierzu beraumt er – in der Regel zweimal im Jahr – eine Sitzung an. Bei seiner Übersicht berücksichtigt der Ausschuss alle einschlägigen, von der Organisation nach Maßgabe des Artikels 32 zusammengestellten Informationen.
(3) Die Arbeit des Ausschusses erstreckt sich auf Folgendes:
(a)Erstellung von Statistiken über Zuckererzeugnisse und statistische Analyse der Produktion, des Verbrauchs, der Bestände, des Welthandels und der Preise von bzw. mit Zuckererzeugnissen;
(b)Untersuchung des Marktverhaltens und der entsprechenden Einflussgrößen unter besonderer Berücksichtigung des Anteils der Entwicklungsländer am Welthandel;
(c)Analyse der Nachfrage nach Zuckererzeugnissen, einschließlich der Auswirkungen der Verwendung natürlicher und künstlicher Substitute für Zuckererzeugnisse auf den weltweiten Handel mit und Verbrauch von Zuckererzeugnissen;
(d)andere vom Rat genehmigte Aspekte.
(4) Der Rat erörtert alljährlich den vom Exekutivdirektor erstellten Arbeitsprogrammentwurf mit einem Kostenvoranschlag.“
(6)Artikel 34 erhält folgende Fassung:
„Artikel 34
Forschung und Entwicklung
Zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 kann der Rat sowohl wissenschaftliche Forschung und Entwicklung im Bereich Zuckererzeugnisse als auch die Verbreitung ihrer Ergebnisse unterstützen. Hierzu kann der Rat mit internationalen Organisationen und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten, ohne dabei jedoch weitere finanzielle Verpflichtungen einzugehen.“
(7)Der Titel des Anhangs erhält folgende Fassung:
„Ursprünglich vereinbarte Stimmenverteilung von 1992“