Brüssel, den 17.3.2022

COM(2022) 113 final

2022/0080(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich der Verlängerung der Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 wurden alle Befugnisübertragungen an die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte auf einen Zeitraum von fünf Jahren beschränkt, der am 6. Oktober 2021 endete. Da Teile der Rechtsvorschriften über die Typgenehmigung an den technischen Fortschritt angepasst oder im Einklang mit den Befugnisübertragungen weitere Änderungen vorgenommen werden müssen, ist in dem Vorschlagsentwurf eine Änderung des Artikels 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 vorgesehen, um die Befugnisse für weitere fünf Jahre zu übertragen und eine stillschweigende Verlängerung zu ermöglichen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Subsidiaritätsprinzip wird gewahrt, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.

Da in dem Vorschlag die Änderung bestehender EU-Rechtsvorschriften vorgesehen ist, kann nur die EU in dieser Angelegenheit wirksam tätig werden. Darüber hinaus können die politischen Ziele durch das Tätigwerden der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Das Tätigwerden der Europäischen Union ist erforderlich, um insbesondere im Bereich der NRMM-Motoren zu verhindern, dass Binnenmarkthemmnisse entstehen, und weil die Luftverschmutzung ihrem Wesen nach grenzüberschreitend ist.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn er geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, um die Ziele – ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarktes und hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau – zu erreichen.

Wahl des Instruments

Verordnung zur Änderung einer Verordnung

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Diesem Vorschlag ist keine gesonderte Folgenabschätzung beigefügt, da diese schon für die Verordnung (EU) 2016/1628 durchgeführt wurde. Mit dem Vorschlag geht keine inhaltliche Änderung dieser Verordnung einher und es werden den betroffenen Parteien keine neuen Verpflichtungen auferlegt. Ziel ist es, die Befugnisse der Kommission zur Aktualisierung bestimmter Elemente an den technischen Fortschritt zu erweitern und im Einklang mit den Ermächtigungen weitere Änderungen vorzunehmen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat für die EU-Organe keinerlei Auswirkungen auf den Haushalt.

2022/0080 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich der Verlängerung der Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind die wesentlichen Vorschriften zu den gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln und für die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt und der Kommission wurde darin die Befugnis übertragen, die technischen Spezifikationen in delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festzulegen. Mit Artikel 55 Absatz 2 der genannten Verordnung wurde der Kommission diese Befugnis für einen begrenzten Zeitraum von fünf Jahren übertragen, der am 6. Oktober 2021 endete. Da es notwendig ist, Elemente der Typgenehmigungsvorschriften an den technischen Fortschritt anzupassen bzw. andere Änderungen im Einklang mit den Befugnisübertragungen vorzunehmen, einschließlich eines delegierten Rechtsakts, mit dem Anforderungen an die Überwachung in Betrieb befindlicher Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten festgelegt werden, sollte die Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte erweitert werden, wobei die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung bestehen sollte.

(2)Die Verordnung (EU) 2016/1628 sollte daher entsprechend geändert werden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 erhält folgende Fassung:

„2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 11, Artikel 25 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 9, Artikel 42 Absatz 4, Artikel 43 Absatz 5 und Artikel 48 wird der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren ab 6. Oktober 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens am 6. Januar 2026 und neun Monate vor Ablauf eines jeden weiteren Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume von fünf Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident

(1)    ABl. C  vom , S. .
(2)    Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. 252 vom 16.9.2016, S. 53).