EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.3.2022
COM(2022) 111 final
2022/0076(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung der Anhänge III und IV des Abkommens zu vertreten ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung der Anhänge III und IV des Abkommens zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen
Zweck des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verknüpfung ihrer Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (im Folgenden das „Abkommen“) ist die Verknüpfung des Emissionshandelssystems der EU (EU-EHS) mit dem der Schweiz, indem gestattet wird, dass Zertifikate, die im Rahmen eines Systems vergeben wurden, im anderen System gehandelt und für die Pflichterfüllung verwendet werden, wodurch sich zusätzliche Möglichkeiten zur Eindämmung des Klimawandels ergeben. Das Abkommen trat am 1. Januar 2020 in Kraft.
2.2.Gemeinsamer Ausschuss
Der mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss ist damit betraut, das Abkommen zu verwalten und seine ordnungsgemäße Umsetzung sicherzustellen. Er kann neue Anhänge des Abkommens annehmen oder bestehende Anhänge ändern. Er kann außerdem Änderungen der Artikel des Abkommens erörtern, den Meinungsaustausch über Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erleichtern und das Abkommen überprüfen.
Der Gemeinsame Ausschuss ist ein bilaterales Gremium, das sich aus Vertretern der Vertragsparteien (EU und Schweiz) zusammensetzt. Beide Vertragsparteien müssen den Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses zustimmen.
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss beschließen, einen neuen Anhang anzunehmen oder einen bestehenden Anhang dieses Abkommens zu ändern. In Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens ist festgelegt, wie vertrauliche Informationen zu handhaben sind, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Vertragsparteien des Abkommens, einschließlich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in unterschiedlichem Maße schaden könnte. Solche Informationen müssen im Interesse der Sicherheit einer der Vertragsparteien vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden. Sie sind durch eine der Vertragsparteien als vertraulich gekennzeichnet, um vertrauliche Informationen im Einklang mit den Sicherheitsanforderungen, den Vertraulichkeitsstufen und den Handhabungsvorschriften gemäß den Anhängen III und IV zu schützen.
Mit dem Sicherheitsvermerk C(2019) 1904 zur Kennzeichnung und Handhabung von nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen führte die Europäische Kommission neue Sicherheitskennzeichnungen ein, die von ihren Dienststellen zu verwenden sind. Da eine Kennzeichnung nur innerhalb der Kommission rechtlich durchsetzbar ist, empfahl sie für den Fall, dass nicht als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen an Dritte außerhalb der Kommission weitergegeben werden müssen, geeignete Vereinbarungen mit ihnen zu schließen. Das Abkommen, mit dem der Gemeinsame Ausschuss eingesetzt und dessen Aufgaben festgelegt wurden, bietet den für diesen Zweck notwendigen und wirksamen Rahmen.
2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Gemeinsamen Ausschusses
Der Gemeinsame Ausschuss soll auf seiner fünften Sitzung, die 2022 stattfinden wird, oder früher im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses einen Beschluss annehmen, mit dem die Anhänge III und IV des Abkommens geändert werden (im Folgenden der „vorgesehene Rechtsakt“).
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt sollen die Vereinbarkeit und Kohärenz der Rechtsvorschriften und ihrer praktischen Anwendung wiederhergestellt werden, um vertrauliche Informationen insbesondere vor einer unbefugten Weitergabe oder dem Verlust der Integrität zu schützen. Mit der Annahme des Sicherheitsvermerks C(2019) 1904 änderte die Europäische Kommission die Sicherheitskennzeichnungen für nicht als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen für den Dienstgebrauch der Europäischen Kommission.
Daher sollten die Anhänge III und IV des Abkommens geändert werden, um die Vereinbarkeit und Kohärenz der Rechtsvorschriften und ihrer praktischen Anwendung wiederherzustellen und weiterhin effiziente und effektive Arbeitsvereinbarungen auf beiden Seiten zu gewährleisten, ohne dass das Sicherheitsniveau beeinträchtigt wird.
Der vorgesehene Akt wird für die Vertragsparteien nach Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens verbindlich; dieser lautet wie folgt: „Der Gemeinsame Ausschuss kann beschließen, einen neuen Anhang anzunehmen oder einen bestehenden Anhang dieses Abkommens zu ändern.“ Zudem und im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens sind die Beschlüsse, die der Gemeinsame Ausschuss in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen fasst, ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Vertragsparteien verbindlich.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Mit dem Ratsbeschluss auf der Grundlage dieses Vorschlags der Kommission wird der Standpunkt der Europäischen Union zu dem zu treffenden Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses über die Änderung der Anhänge III und IV des Abkommens festgelegt.
In Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens sind die Vertraulichkeitsstufen für vertrauliche Informationen festgelegt, die die Vertragsparteien gemäß Anhang III des Abkommens zur Kennzeichnung vertraulicher Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens bearbeitet und ausgetauscht werden, verwenden. In Anhang IV des Abkommens sind die EHS-Vertraulichkeitsstufen im Hinblick auf die Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung festgelegt.
Wenn der Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen im Rahmen des Abkommens mittels der im Abkommen vorgesehenen direkten Registerverknüpfung notwendig ist, müssen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Betrug, Missbrauch oder kriminellen Handlungen in Bezug auf die Register zu verringern sowie um auf solche Vorfälle zu reagieren und die Integrität der Registerverknüpfung und der verknüpften Märkte zu schützen. Zu diesem Zweck sind in dem Abkommen die Vertraulichkeitsstufen und die entsprechenden Vorschriften für die Handhabung vertraulicher Informationen im Rahmen des Abkommens festgelegt. In dem Abkommen sind die im Rahmen des Abkommens zu verwendenden Sicherheitskennzeichnungen ausdrücklich festgelegt; diese sind mit jenen identisch, die vor der Annahme des Sicherheitsvermerks C(2019) 1904 verwendet wurden. Seit der Annahme des Sicherheitsvermerks C(2019) 1904 entsprechen die gegenwärtig in der Europäischen Kommission zu verwendenden Sicherheitskennzeichnungen nicht mehr den im Abkommen festgelegten Sicherheitskennzeichnungen und sollten wieder in Einklang gebracht werden. Im Sicherheitsvermerk C(2019) 1904 wurde empfohlen, mit externen Partnern entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
Der Aufbau eines gut funktionierenden internationalen CO2-Marktes durch die Bottom-up-Verknüpfung von Emissionshandelssystemen ist ein langfristiges politisches Ziel der EU und der internationalen Staatengemeinschaft, vor allem als Mittel zur Verwirklichung der klimapolitischen Ziele des Übereinkommens von Paris. In diesem Zusammenhang gestattet Artikel 25 der Richtlinie zur Schaffung des Emissionshandelssystems der EU (EU-EHS) die Verknüpfung des EU-EHS mit anderen Emissionshandelssystemen, sofern diese verbindlich und kompatibel sind und eine absolute Emissionsobergrenze vorsehen; dies trifft auf das System der Schweiz zu. Seit dem Inkrafttreten des Abkommens am 1. Januar 2020 stellt die Wiederherstellung der Vereinbarkeit und Kohärenz einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Umsetzung des Abkommens dar.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Gemeinsame Ausschuss ist ein Gremium, das mit Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzt wurde.
Der Akt, den der Gemeinsame Ausschuss annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der vorgesehene Rechtsakt wird im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen völkerrechtlich bindend sein.
Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Aktes ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die Umwelt.
Somit ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 192 Absatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts
Da mit dem vorgesehenen Rechtsakt des Gemeinsamen Ausschusses die Anhänge III und IV des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen geändert werden, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
2022/0076 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung der Anhänge III und IV des Abkommens zu vertreten ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (im Folgenden das „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2018/219 des Rates geschlossen und trat am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2)Gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss Beschlüsse annehmen, die ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Vertragsparteien verbindlich sind.
(3)2022 soll der Gemeinsame Ausschuss den Beschluss, mit dem die Anhänge III und IV des Abkommens geändert werden, auf seiner fünften Sitzung oder früher im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses annehmen.
(4)Da der Beschluss zur Änderung der Anhänge III und IV des Abkommens für die Union verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.
(5)Es ist angezeigt, die Vereinbarkeit und Kohärenz der Rechtsvorschriften und ihrer praktischen Anwendung wiederherzustellen, um vertrauliche Informationen insbesondere vor einer unbefugten Weitergabe oder dem Verlust der Integrität zu schützen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union auf der fünften Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses oder früher im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertretende Standpunkt stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.3.2022
COM(2022) 111 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung der Anhänge III und IV des Abkommens zu vertreten ist
BESCHLUSS NR. 1/2022 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ZUR VERKNÜPFUNG IHRER JEWEILIGEN SYSTEME FÜR DEN HANDEL MIT TREIBHAUSGASEMISSIONEN EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES
vom …
zur Änderung der Anhänge III und IV des Abkommens
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens sind vertrauliche Informationen entsprechend ihrer Vertraulichkeitsstufe zu kennzeichnen.
(2)In Anhang III ist festgelegt, wie vertrauliche Informationen, die im Rahmen des Abkommens bearbeitet und ausgetauscht werden, gekennzeichnet werden. Danach müssen die Vertragsparteien die Vertraulichkeitsstufen zur Kennzeichnung vertraulicher Informationen verwenden.
(3)In Anhang IV sind die EHS-Vertraulichkeitsstufen und die allgemeine Vertraulichkeitsstufe von Informationen festgelegt.
(4)Die Kennzeichnung und entsprechende Handhabung von Informationen ist wichtig, um das erforderliche Niveau an Vertraulichkeit von Informationen zu gewährleisten und so Schaden infolge einer unbefugten Weitergabe abzuwenden.
(5)Mit dem Sicherheitsvermerk C(2019) 1904 änderte die Europäische Kommission die Sicherheitskennzeichnungen für nicht als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen für den Dienstgebrauch der Europäischen Kommission. Die Europäische Kommission empfahl, eine Vereinbarung mit externen Partnern zu erarbeiten, in der die Handhabungsvorschriften für alle zwischen ihnen ausgetauschten Informationen festgelegt sind.
(6)Um die Kohärenz der Anwendung von in den Anhängen III und IV des Abkommens festgelegten Sicherheitskennzeichnungen zu gewährleisten, kann der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens diese Anhänge ändern.
(7)Auf seiner dritten Sitzung am 26. November 2020 genehmigte der Gemeinsame Ausschuss die in Anhang III des Abkommens festgelegten und in Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens genannten Handhabungsvorschriften.
(8)Die mit den Beschlüssen Nr. 1/2020 und Nr. 2/2020 des Gemeinsamen Ausschusses eingesetzte Arbeitsgruppe empfahl, gemäß dem ihr mit jenen Beschlüssen verliehenen Mandat, die Handhabungsvorschriften im Interesse der kohärenten Anwendung der Sicherheitskennzeichnungen zu ändern —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge III und IV des Abkommens erhalten die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Ausgefertigt in englischer Sprache in [Brüssel][Bern] am [xx 2022].
Für den Gemeinsamen Ausschuss
|
|
|
|
|
Sekretariat für die Europäische Union
|
Der Vorsitz
|
Sekretariat für die Schweiz
|
ANHANG
ANHANG III
VERTRAULICHKEITSSTUFEN UND HANDHABUNGSVORSCHRIFTEN
Die Vertragsparteien kommen überein, die folgenden Vertraulichkeitsstufen zur Kennzeichnung vertraulicher Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens bearbeitet und ausgetauscht werden, zu verwenden:
Zu diesem Zweck werden die in Artikel 9 Absatz 2 dieses Abkommens festgelegten Kennzeichnungen wie folgt verwendet:
— ETS Limited (EHS-nicht öffentlich zugänglich) in der EU „SENSITIVE: ETS Joint Procurement“ (vertraulich: EHS-Gemeinsame Beschaffung); in der Schweiz „LIMITED: ETS“ (nicht öffentlich zugänglich: EHS)
— ETS Sensitive (EHS-vertraulich) in der EU und in der Schweiz „SENSITIVE: ETS“ (vertraulich: EHS)
— ETS Critical (EHS-höchst vertraulich) in der EU und in der Schweiz „SPECIAL HANDLING: ETS Critical“ (Besondere Handhabung: EHS-höchst vertraulich)
Dabei sind Informationen mit der Einstufung „SPECIAL HANDLING: ETS Critical“ (Besondere Handhabung: EHS-höchst vertraulich) vertraulicher als jene mit der Einstufung „SENSITIVE: ETS Joint Procurement“ (vertraulich: EHS-Gemeinsame Beschaffung) in der Europäischen Union oder „LIMITED: ETS“ (nicht öffentlich zugänglich: EHS) in der Schweiz.
Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bestehenden Strategie für die Einstufung von EHS-Informationen in der Union sowie der Informationsschutzverordnung (ISchV) und des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) der Schweiz Handhabungsvorschriften zu entwickeln. Die Handhabungsvorschriften werden dem Gemeinsamen Ausschuss zur Annahme vorgelegt. Nach der Annahme werden alle Informationen entsprechend ihrer Vertraulichkeitsstufe in Übereinstimmung mit diesen Handhabungsvorschriften verarbeitet.
Schätzen die Vertragsparteien die Vertraulichkeitsstufe unterschiedlich ein, findet die höhere Stufe Anwendung.
Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien enthalten für die nachstehend genannten Handhabungsschritte gleichwertige wesentliche Sicherheitsanforderungen, die den EHS-Vertraulichkeitsstufen Rechnung tragen:
— Dokumentengenerierung
— Ressourcen
— Vertraulichkeitsstufe
— Speicherung
— elektronisches Dokument im Datennetz
— elektronisches Dokument in der lokalen Umgebung
— physisches Dokument
— Elektronische Übermittlung
— Telefon und Mobilfunk
— Fax
— E-Mail
— Datenübermittlung
— Physische Übermittlung
— Mündlich
— Persönliche Übergabe
— Postalisch
— Verwendung
— Verarbeitung mit IT-Anwendungen
— Drucken
— Kopieren
— Entfernung von festem Standort
— Informationsmanagement
— Regelmäßige Bewertung der Klassifizierung und der Empfänger
— Archivierung
— Löschung und Vernichtung
ANHANG IV
FESTLEGUNG DER EHS-VERTRAULICHKEITSSTUFEN
A.1 — Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung
„Vertraulichkeit“ bezeichnet den Verschlusscharakter einer Information, eines Teils oder der Gesamtheit des Informationssystems (insbesondere Algorithmen, Programme oder Dokumentationen), bei denen der Zugang auf Personen, Stellen oder Verfahren mit entsprechender Befugnis beschränkt ist.
„Integrität“ bezeichnet die Garantie, dass ein Informationssystem und die bearbeiteten Informationen nur durch eine bewusste und rechtmäßige Handlung geändert werden können, und dass das System das erwartete Ergebnis zutreffend und vollständig liefert.
Bei jeder als vertraulich eingestufter EHS-Information ist der Aspekt der Vertraulichkeit im Hinblick darauf zu prüfen, wie sich die Weitergabe der Informationen auf Unternehmensebene auswirken kann und der Aspekt der Integrität im Hinblick darauf zu prüfen, wie sich die unbeabsichtigte Änderung, unbeabsichtigte teilweise oder unbeabsichtigte völlige Vernichtung der Informationen auf Unternehmensebene auswirken kann.
Die Vertraulichkeitsstufe von Informationen und die Integritätsstufe eines Informationssystems werden nach einer Beurteilung auf der Grundlage der in Abschnitt A.2 enthaltenen Kriterien eingestuft. Diese Einstufungen erlauben eine Bewertung der allgemeinen Vertraulichkeitsstufe von Informationen anhand der Übersichtstabelle in Abschnitt A.3.
A.2 — Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung
A.2.1 — „Niedrige Einstufung“
Mit einer niedrigen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mäßigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:
— mäßige negative Auswirkungen auf politische oder diplomatische Beziehungen;
— lokale Negativwerbung für das Ansehen oder den Ruf der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen;
— Bloßstellung von Einzelpersonen;
— negative Auswirkungen auf die Arbeitsmoral/Produktivität der Mitarbeiter;
— beschränkte finanzielle Verluste oder die Ermöglichung mäßiger ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen;
— mäßige Behinderung der Vertragsparteien bei der wirksamen Ausarbeitung oder Durchführung ihrer Politiken;
— mäßige Gefährdung einer sachgerechten Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten.
A.2.2 — „Mittlere Einstufung“
Mit einer mittleren Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mäßigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:
— Bloßstellung im Rahmen politischer oder diplomatischer Beziehungen;
— Schädigung des Ansehens oder des Rufs der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen;
— Unannehmlichkeiten für Einzelpersonen;
— direkte Senkung der Arbeitsmoral/Produktivität der Mitarbeiter;
— Bloßstellung der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen bei Verhandlungen mit Dritten über handelspolitische oder allgemein politische Fragen;
— finanzielle Verluste oder die Ermöglichung ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen;
— negative Auswirkungen auf strafrechtliche Ermittlungen;
— Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen;
— negative Auswirkungen auf die Ausarbeitung oder Durchführung von Politiken durch die Vertragsparteien;
— negative Auswirkungen auf die sachgerechte Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten.
A.2.3 — „Hohe Einstufung“
Mit einer hohen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mäßigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:
— Belastung diplomatischer Beziehungen;
— erhebliche Unannehmlichkeiten für Einzelpersonen;
— Erschwerung der Wahrung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherheit von Streitkräften der Vertragsparteien oder anderer Partner;
— finanzielle Verluste oder die Ermöglichung ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen;
— Bruch eigener Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, die von dritter Seite erteilt wurden;
— Verstoß gegen gesetzlich begründete Einschränkungen der Weitergabe von Informationen;
— Beeinträchtigung der Ermittlungstätigkeit oder Erleichterung des Begehens schwerer Straftaten;
— Benachteiligung der Vertragsparteien bei Verhandlungen mit Dritten über handelspolitische oder allgemein politische Fragen;
— Behinderung der Vertragsparteien bei der wirksamen Ausarbeitung oder Durchführung ihrer Politiken;
— Gefährdung einer sachgerechten Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten.
A.3 — Einstufung von Informationen als „EHS-vertraulich“
Auf der Grundlage der Einstufungen der Vertraulichkeit und Integrität nach Abschnitt A.2 und im Einklang mit den Vertraulichkeitsstufen gemäß Anhang III dieses Abkommens wird die allgemeine Vertraulichkeitsstufe von Informationen unter Verwendung der folgenden Übersichtstabelle festgelegt:
|
Vertraulichkeitseinstufung
Integritätseinstufung
|
Niedrig
|
Mittel
|
Hoch
|
|
Niedrig
|
Kennzeichnung EU:
SENSITIVE: ETS Joint Procurement
Kennzeichnung Schweiz:
LIMITED: ETS
|
SENSITIVE: ETS
(oder
(*)
Kennzeichnung EU:
SENSITIVE: ETS Joint Procurement
Kennzeichnung Schweiz:
LIMITED: ETS
)
|
SPECIAL HANDLING: ETS Critical
|
|
Mittel
|
SENSITIVE: ETS
(oder
(*)
Kennzeichnung EU:
SENSITIVE: ETS Joint Procurement
Kennzeichnung Schweiz:
LIMITED: ETS
)
|
SENSITIVE: ETS
(oder
(*)
SPECIAL HANDLING: ETS Critical
)
|
SPECIAL HANDLING: ETS Critical
|
|
Hoch
|
SPECIAL HANDLING:
ETS Critical
|
SPECIAL HANDLING: ETS Critical
|
SPECIAL HANDLING: ETS Critical
|
|
(*)
Mögliche Variante, auf Einzelfallbasis zu prüfen.
|