Brüssel, den 11.3.2022

COM(2022) 89 final

2022/0068(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung von Vorschriften für die Ausübung der Rechte der Union bei der Durchführung und Durchsetzung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Sowohl nach dem Austrittsabkommen 1 als auch nach dem Handels- und Kooperationsabkommen 2 zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich kann eine Vertragspartei bestimmte Maßnahmen erlassen und anwenden, um die andere Vertragspartei dazu zu veranlassen, der Entscheidung eines Schiedsgerichts oder -panels nachzukommen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um einstweilige Abhilfemaßnahmen, die bis zur vollständigen Durchführung der Entscheidung angewendet werden. 3 Im Handels- und Kooperationsabkommen sind auch Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, die auf Ersuchen einer Vertragspartei von einem Schiedsgericht genehmigt werden, wenn festgestellt wird, dass die andere Vertragspartei Abhilfemaßnahmen angewendet hat, die erheblich von den geltenden Bestimmungen abweichen 4 .

Darüber hinaus kann eine Vertragspartei nach den beiden Abkommen, ohne zunächst den einschlägigen Streitbeilegungsmechanismus in Anspruch nehmen zu müssen, folgende Maßnahmen treffen:

a)Abhilfemaßnahmen:

a)nach dem Austrittsabkommen (in Bezug auf die Nichtaufnahme einschlägiger Rechtsakte der Union in das Protokoll zu Irland/Nordirland) 5

b)nach dem Handels- und Kooperationsabkommen (in Bezug auf Subventionen, Straßenverkehr und Fischerei) 6

b)Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts:

a)nach dem Austrittsabkommen (in Bezug auf vom Vereinigten Königreich erlassene Schutzmaßnahmen, durch die ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten aus dem Protokoll zu Irland/Nordirland entsteht) 7

b)nach dem Handels- und Kooperationsabkommen (in Bezug auf vom Vereinigten Königreich erlassene Schutzmaßnahmen, durch die ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten aus dem Handels- und Kooperationsabkommen und etwaigen Zusatzabkommen entsteht) 8

c)nach dem Handels- und Kooperationsabkommen (in Bezug auf Unterschiede in den Bereichen Arbeits-, Sozial-, Umwelt- oder Klimaschutz oder Subventionskontrolle) 9

c)Gegenmaßnahmen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen (als Reaktion auf Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts nach Artikel 411 des Handels- und Kooperationsabkommens) 10

d)Schutzmaßnahmen:

a)nach dem Austrittsabkommen (wenn die Anwendung des Protokolls zu Irland/Nordirland zu schwerwiegenden und voraussichtlich anhaltenden wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder ökologischen Schwierigkeiten oder zur Verlagerung von Handelsströmen führt) 11

b)nach dem Handels- und Kooperationsabkommen (im Falle ernster wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder ökologischer Schwierigkeiten sektoraler oder regionaler Art, die wahrscheinlich andauern werden) 12

e)Aussetzung von Verpflichtungen aus dem Handels- und Kooperationsabkommen und etwaigen Zusatzabkommen im Falle des Verstoßes gegen bestimmte Bestimmungen des Abkommens bzw. Zusatzabkommens oder der Nichterfüllung bestimmter Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich des Warenverkehrs, des Luftverkehrs, des Straßenverkehrs, der Fischerei oder der Programme der Union 13

Zudem ist die Union nach dem Handels- und Kooperationsabkommen befugt, die Anwendung des Protokolls I in Bezug auf ein oder mehrere Programme oder eine oder mehrere Tätigkeiten der Union oder Teile davon auszusetzen oder zu kündigen, falls das Vereinigte Königreich seinen finanziellen Beitrag nicht zahlt oder in Bezug auf bestimmte ursprüngliche Bedingungen wesentliche Änderungen einführt.

Die Union und das Vereinigte Königreich können weitere bilaterale Abkommen miteinander schließen, die als Zusatzabkommen zum Handels- und Kooperationsabkommen gelten; solche Zusatzabkommen sind ein integraler Bestandteil der durch das Handels- und Kooperationsabkommen geregelten bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil des Gesamtrahmens. 14 Die oben genannten Maßnahmen sollten daher auch für solche Zusatzabkommen gelten.

Die Union sollte auch geeignete Maßnahmen treffen können, wenn ein wirksamer Rückgriff auf die verbindliche Streitbeilegung nach den Abkommen nicht möglich ist, weil das Vereinigte Königreich nicht bei der Ermöglichung eines solchen Rückgriffs kooperiert.

Der Rat hat in seinem Beschluss über den Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens (im Folgenden „Beschluss des Rates“) 15 der Kommission die Befugnis übertragen, die meisten der oben genannten Maßnahmen im Namen der Union zu erlassen, „[b]is ein spezifischer Rechtsakt für die Annahme der … Maßnahmen“ 16 in Kraft tritt.

Die Kommission und der Rat haben sich ferner auf eine gemeinsame Erklärung verständigt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Handels- und Kooperationsabkommens abgegeben wurde und in der es heißt: „Unbeschadet ihres in den Verträgen verankerten Initiativrechts ist die Kommission bestrebt, den … genannten spezifischen Rechtsakt spätestens am 31. März 2022 vorzuschlagen.“ 17

Mit dem vorliegenden Legislativvorschlag wird diese politische Zusage erfüllt. Durch die vorgeschlagene Verordnung erhält die Kommission die Befugnis, im Wege von Durchführungsrechtsakten die oben genannten Maßnahmen zu erlassen und gegebenenfalls zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben. Wenn die Maßnahme in der Aussetzung einer Verpflichtung aus einem der Abkommen besteht, erstreckt sich die Befugnis auf die Einführung geeigneter Beschränkungen von Handel, Investitionen oder anderen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des betreffenden Abkommens. Die vorgeschlagene Verordnung gewährleistet damit, dass die Union zeitnah und wirksam handeln kann, um ihre Interessen bei der Durchführung und Durchsetzung sowohl des Austrittsabkommens als auch des Handels- und Kooperationsabkommens zu schützen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Für Vorschriften zur Regelung des Austritts eines Mitgliedstaats und der Partnerschaft der Union mit einem ehemaligen Mitgliedstaat gibt es keine Präzedenzfälle. Der bisher einmalige Charakter des mit dem Austrittsabkommen und dem Handels- und Kooperationsabkommen geschaffenen Systems ist besonders mit Blick auf das dem Austrittsabkommen beigefügte Protokoll zu Irland/Nordirland hervorzuheben, das es dem Vereinigten Königreich ermöglicht, in Bezug auf Nordirland am Binnenmarkt für Waren teilzunehmen.

Die vorgeschlagene Verordnung soll anstelle der Befugnis gelten, die der Kommission mit dem oben genannten Beschluss des Rates über den Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens übertragen wurde. Nach dem Erlass der vorgeschlagenen Verordnung wird die Kommission daher einen Vorschlag für die Aufhebung der einschlägigen Teile dieses Beschlusses vorlegen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Angesichts des weiten Anwendungsbereichs der beiden Abkommen müssen möglicherweise Maßnahmen in Bezug auf die Politik der Union in folgenden Bereichen erlassen werden: Gemeinsame Fischereipolitik, gemeinsame Verkehrspolitik, Binnenmarktpolitik, Forschungs- und Entwicklungspolitik, Raumfahrtpolitik und gemeinsame Handelspolitik.

Bei der vorgeschlagenen Verordnung handelt es sich um eine Lex specialis gegenüber sektorbezogenen Bestimmungen des Unionsrechts, soweit diese Bestimmungen denselben Gegenstand regeln. Überschneidungen könnte es z. B. im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik 18 oder der Verkehrspolitik 19 geben.

Angesichts der Besonderheiten der Politik der Union im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erstreckt sich die vorgeschlagene Verordnung nicht auf Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich dieser Politik fallen.

Ein gesonderter Legislativvorschlag regelt die Einführung von Maßnahmen im Bereich der Forschungs- und Ausbildungsprogramme von Euratom.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag basiert auf den Rechtsgrundlagen im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für die Bereiche, in denen unter Umständen einseitige Maßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen erlassen werden müssen, nämlich:

   Artikel 43 AEUV (Fischerei)

   Artikel 91 und 100 AEUV (Verkehr)

   Artikel 173, 182, 188 und 189 AEUV (Programme der Union)

   Artikel 207 AEUV (gemeinsame Handelspolitik)

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden das Handels- und Kooperationsabkommen und das Austrittsabkommen durchgeführt, bei denen es sich um reine Unionsabkommen handelt. Da das Ziel, Vorschriften und Verfahren für die Ausübung der Rechte der Union nach dem Austrittsabkommen und dem Handels- und Kooperationsabkommen festzulegen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Da die nach der vorgeschlagenen Verordnung erlassenen Maßnahmen jedoch Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten haben werden, ist die Anwendung von Ausschussverfahren gerechtfertigt.

Verhältnismäßigkeit

Soweit die auszuübenden Rechte der Union in den betreffenden Abkommen festgelegt sind, gehen die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht über das zur Erreichung des Ziels, eine zeitnahe und wirksame Ausübung dieser Rechte sicherzustellen, unbedingt erforderliche Maß hinaus. Zudem gewährleisten die nach dem Austrittsabkommen und dem Handels- und Kooperationsabkommen geltenden Voraussetzungen für die Einführung von einseitigen Maßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen, dass sich diese Maßnahmen auf das beschränken, was zur Verwirklichung der darin festgelegten spezifischen Ziele unbedingt erforderlich ist.

Wahl des Instruments

Die Form einer Verordnung entspricht am besten dem verfolgten Ziel, allgemeine Grundsätze und einheitliche Bedingungen für die Ausübung der Rechte festzulegen, die der Union bei der Durchführung und Durchsetzung des Austrittsabkommens, des Handels- und Kooperationsabkommens sowie etwaiger Zusatzabkommen zustehen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

entfällt

Konsultation der Interessenträger

Die Initiative hat einen verfahrenstechnischen und institutionellen Charakter.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

entfällt

Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung wurde aus folgenden Gründen nicht durchgeführt:

1.Der Kommission stehen keine politischen Optionen zur Verfügung, weil a) in dem geplanten Vorschlag geregelt wird, wie die in zwei völkerrechtlichen Abkommen bereits vereinbarten Maßnahmen innerhalb der Union ohne Spielraum für Abweichungen getroffen werden, und b) die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zugesagt hat, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Vorschlag für diesen Rechtsakt vorzulegen.

2.Angesichts des verfahrenstechnischen Charakters des Rechtsakts sind keine direkt erkennbaren Auswirkungen zu erwarten.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

entfällt

Grundrechte

Die Maßnahmen, die auf der Grundlage der vorgeschlagenen Verordnung erlassen werden, sind nach der Charta der Grundrechte rechtmäßige Handlungen der Union. Denn sie werden der Anforderung gerecht, dass sie auf einer geeigneten Rechtsgrundlage durch zuständige Behörden zur Verfolgung eines legitimen Ziels, nämlich der Ausübung der Rechte der Union nach den oben genannten Abkommen, und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit getroffen werden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

entfällt

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Eine Überprüfung der Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung ist innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten vorgesehen. Dieser Zeitraum entspricht der gemeinsamen Überprüfung durch die beiden Vertragsparteien des Handels- und Kooperationsabkommens nach Artikel 776 des Handels- und Kooperationsabkommens.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

entfällt

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Nach Artikel 1 besteht der Gegenstand der vorgeschlagenen Verordnung darin, Vorschriften und Verfahren festzulegen, die eine wirksame und zeitnahe Ausübung der Rechte der Union bei der Durchsetzung und Durchführung des Austrittsabkommens und des Handels- und Kooperationsabkommens gewährleisten.

Diese Rechte können durch die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen nach den Vorschriften des Artikels 2 und dem Ausschussverfahren des Artikels 3 ausgeübt werden. Insbesondere müssen diese Maßnahmen auf das beschränkt werden, was erforderlich ist, um ihren in den einschlägigen Bestimmungen des Austrittsabkommens und des Handels- und Kooperationsabkommens vorgesehenen Zweck zu erfüllen.

Artikel 4 stellt klar, dass es sich bei der vorgeschlagenen Verordnung um eine Lex specialis handelt. In Artikel 5 ist eine Überprüfung der Verordnung durch die Kommission innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten vorgesehen, um sicherzustellen, dass sie weiterhin ihren Zweck erfüllt.

2022/0068 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung von Vorschriften für die Ausübung der Rechte der Union bei der Durchführung und Durchsetzung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 43, 91, 100, 173, 182, 188, 189 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 20 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 21 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 30. Januar 2020 schloss der Rat das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 22 (im Folgenden „Austrittsabkommen“). Dieses Abkommen trat am 1. Februar 2020 in Kraft.

(2)Am 29. April 2021 schloss der Rat im Namen der Union das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits 23 (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“). Das Handels- und Kooperationsabkommen wurde ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet und trat am 1. Mai 2021 in Kraft.

(3)Sowohl das Austrittsabkommen als auch das Handels- und Kooperationsabkommen sieht vor, dass eine Vertragspartei in den Fällen, unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren, die darin festgelegt sind, bestimmte Maßnahmen erlassen kann. Diese Maßnahmen können die Aussetzung bestimmter Verpflichtungen aus dem betreffenden Abkommen bewirken.

(4)Die Union und das Vereinigte Königreich können weitere bilaterale Abkommen miteinander schließen, die als Zusatzabkommen zum Handels- und Kooperationsabkommen gelten; solche Zusatzabkommen sind ein integraler Bestandteil der durch das Handels- und Kooperationsabkommen geregelten bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil des Gesamtrahmens.

(5)Sollte es sich als notwendig erweisen, ihre Rechte bei der Durchführung und Durchsetzung des Austrittsabkommens und des Handels- und Kooperationsabkommens auszuüben, so sollte die Union in der Lage sein, von den ihr zur Verfügung stehenden Instrumenten in geeigneter Weise zeitnah, angemessen, wirksam und flexibel unter umfassender Beteiligung der Mitgliedstaaten Gebrauch zu machen. Die Union sollte auch geeignete Maßnahmen treffen können, wenn ein wirksamer Rückgriff auf die verbindliche Streitbeilegung nach den genannten Abkommen nicht möglich ist, weil das Vereinigte Königreich nicht bei der Ermöglichung eines solchen Rückgriffs kooperiert. Daher müssen Vorschriften und Verfahren für die Einführung dieser Maßnahmen festgelegt werden.

(6)Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und Verfahren sollten Vorrang vor unionsrechtlichen Bestimmungen haben, die auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurden und denselben Gegenstand regeln.

(7)Um sicherzustellen, dass diese Verordnung weiterhin ihren Zweck erfüllt, sollte die Kommission innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten eine Überprüfung ihres Anwendungsbereichs und ihrer Durchführung vornehmen und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen über ihre Erkenntnisse Bericht erstatten.

(8)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und insbesondere zur Gewährleistung der zeitnahen, wirksamen und flexiblen Ausübung der entsprechenden Rechte der Union nach dem Austrittsabkommen und dem Handels- und Kooperationsabkommen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die oben genannten Maßnahmen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Beschränkung des Handels oder anderer Tätigkeiten erlassen zu können. Diese Befugnisse sollten sich auch auf die Änderung, Aussetzung und Aufhebung der erlassenen Maßnahmen erstrecken. Sie sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 ausgeübt werden. Da die vorgesehenen Maßnahmen den Erlass von Rechtsakten von allgemeiner Tragweite bewirken und sich die meisten der vorgesehenen Maßnahmen auf die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung aufgeführten Bereiche beziehen, sollte für den Erlass dieser Maßnahmen das Prüfverfahren angewendet werden. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen aus Gründen äußerster Dringlichkeit für einen angemessenen Schutz der Interessen der Union erforderlich ist.

(9)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich Vorschriften und Verfahren für die Ausübung der Rechte der Union nach dem Austrittsabkommen und dem Handels- und Kooperationsabkommen festzulegen und der Kommission die Befugnis zu übertragen, die notwendigen Maßnahmen und gegebenenfalls auch Beschränkungen von Handel, Investitionen oder anderen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des letztgenannten Abkommens zu erlassen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Da zudem nur die Union Vertragspartei des Handels- und Kooperationsabkommens und des Austrittsabkommens ist, können Maßnahmen auf völkerrechtlicher Ebene hinsichtlich dieser Abkommen nur von der Union getroffen werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung enthält Vorschriften und Verfahren zur Gewährleistung einer wirksamen und zeitnahen Ausübung der Rechte der Union bei der Durchsetzung und Durchführung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“), des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) und der Zusatzabkommen zum Handels- und Kooperationsabkommen.

(2)Diese Verordnung gilt für die folgenden von der Union erlassenen Maßnahmen (im Folgenden „Maßnahmen“):

a)Aussetzung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) nach Artikel 34 des Handels- und Kooperationsabkommens;

b)Abhilfemaßnahmen und Aussetzung von Verpflichtungen nach Artikel 374 des Handels- und Kooperationsabkommens;

c)Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts und Gegenmaßnahmen nach Artikel 411 des Handels- und Kooperationsabkommens;

d)Verweigerung, Widerruf, Aussetzung, Einschränkung und Belegung mit Bedingungen der Betriebszulassungen von Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs sowie Verweigerung, Widerruf, Aussetzung, Einschränkung und Belegung mit Bedingungen des Betriebs dieser Luftfahrtunternehmen nach Artikel 434 Absatz 4 und Artikel 435 Absatz 12 des Handels- und Kooperationsabkommens;

e)Aussetzung von Akzeptanz-Verpflichtungen nach Artikel 457 des Handels- und Kooperationsabkommens;

f)Abhilfemaßnahmen nach Artikel 469 des Handels- und Kooperationsabkommens;

g)Ausgleichsmaßnahmen und Aussetzung von Verpflichtungen nach Artikel 501 des Handels- und Kooperationsabkommens;

h)Abhilfemaßnahmen und Aussetzung von Verpflichtungen nach Artikel 506 des Handels- und Kooperationsabkommens;

i)Aussetzung oder Kündigung der Anwendung des Protokolls I in Bezug auf ein oder mehrere Programme oder eine oder mehrere Tätigkeiten der Union, die auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beschlossen wurden, oder Teile davon nach den Artikeln 718 und 719 des Handels- und Kooperationsabkommens;

j)Angebot oder Akzeptanz eines einstweiligen Ausgleichs oder Aussetzung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Verpflichtungen im Anschluss an ein Schieds- oder Sachverständigengruppenverfahren nach Artikel 749 des Handels- und Kooperationsabkommens;

k)Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts nach Artikel 773 des Handels- und Kooperationsabkommens;

l)Maßnahmen zur Beschränkung von Handel, Investitionen oder anderen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Handels- und Kooperationsabkommens, wenn eine Entscheidung nicht möglich ist, weil das Vereinigte Königreich nicht die Schritte unternimmt, die für ein Streitbeilegungsverfahren nach dem genannten Abkommen oder dem Austrittsabkommen erforderlich sind, einschließlich einer nicht gerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens, die auf eine fehlende Zusammenarbeit im Verfahren hinausläuft;

m)Aussetzung von Verpflichtungen nach Artikel 178 des Austrittsabkommens im Zusammenhang mit der Durchführung der Entscheidung eines Schiedspanels;

n)Abhilfemaßnahmen nach Artikel 13 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland;

o)Schutzmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 16 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland.

Artikel 2
Ausübung der Rechte der Union

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten

a)die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen zu erlassen und

b)wenn die Maßnahme in der Aussetzung einer Verpflichtung aus einem der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abkommen besteht, Beschränkungen von Handel, Investitionen oder anderen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des betreffenden Abkommens einzuführen, denen anderenfalls die ausgesetzte Verpflichtung entgegenstünde.

Gegebenenfalls wird in diesen Durchführungsrechtsakten die Dauer der erlassenen Maßnahmen festgelegt.

(2)Die nach Absatz 1 zu erlassenden Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen und des allgemeinen Interesses der Union auf der Grundlage der folgenden Kriterien festgelegt:

a)Wirksamkeit der Maßnahmen in dem Sinne, dass sie das Vereinigte Königreich zur Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abkommen veranlassen;

b)Potenzial der Maßnahmen zur Entlastung der Wirtschaftsbeteiligten in der Union, die von den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs betroffen sind;

c)Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen, damit negative Auswirkungen auf nachgelagerte Wirtschaftszweige, öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen oder Endverbraucher in der Union vermieden oder möglichst gering gehalten werden;

d)Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands und unverhältnismäßiger Kosten bei der Anwendung der Maßnahmen;

e)besondere Kriterien, die gegebenenfalls in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abkommen im Zusammenhang mit den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen festgelegt sind.

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben. Gegebenenfalls wird in diesen Durchführungsrechtsakten die Dauer der Aussetzung festgelegt.

(4)Haben ein oder mehrere Mitgliedstaaten besondere Bedenken, so können dieser bzw. diese Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, in Artikel 1 Absatz 2 genannte Maßnahmen zu erlassen. Kommt die Kommission einem solchen Ersuchen nicht nach, so unterrichtet sie den Rat zeitnah über ihre Gründe dafür.

(5)Dauern die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts aufgrund anhaltender erheblicher Unterschiede länger als ein Jahr an, so können ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, die Überprüfungsklausel in Artikel 411 des Handels- und Kooperationsabkommens zu aktivieren. Die Kommission prüft dieses Ersuchen zeitnah und zieht in Erwägung, im Einklang mit den Bestimmungen des Handels- und Kooperationsabkommens gegebenenfalls den Partnerschaftsrat mit dieser Angelegenheit zu befassen. Kommt die Kommission einem solchen Ersuchen nicht nach, so unterrichtet sie den Rat zeitnah über ihre Gründe dafür.

(6)Die in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7)In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Artikel 3
Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird vom Ausschuss „Vereinigtes Königreich“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 4
Verhältnis zu anderen unionsrechtlichen Bestimmungen

Diese Verordnung gilt ungeachtet unionsrechtlicher Bestimmungen, die auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurden und denselben Gegenstand regeln.

Artikel 5
Überprüfung

Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7). Das Abkommen wurde auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2020/135 des Rates (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1) geschlossen und trat am 1. Februar 2020 in Kraft.
(2)    Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10). Das Abkommen wurde auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2) geschlossen. Das Abkommen wurde ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet und trat am 1. Mai 2021 in Kraft.
(3)    Artikel 178 des Austrittsabkommens und Artikel 749 des Handels- und Kooperationsabkommens.
(4)    Artikel 374 Absatz 12 des Handels- und Kooperationsabkommens.
(5)    Artikel 13 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland.
(6)    Artikel 374, 469 und 506 des Handels- und Kooperationsabkommens.
(7)    Artikel 16 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland.
(8)    Artikel 773 des Handels- und Kooperationsabkommens.
(9)    Artikel 411 des Handels- und Kooperationsabkommens. Diese Maßnahmen können erlassen und angewendet werden, es sei denn, die andere Vertragspartei ersucht um Einsetzung eines Schiedsgerichts, das prüfen soll, ob die Maßnahmen die in dem genannten Artikel festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(10)    Artikel 411 des Handels- und Kooperationsabkommens.
(11)    Artikel 16 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland.
(12)    Artikel 773 des Handels- und Kooperationsabkommens.
(13)    Artikel 34, Artikel 434 Absatz 4, Artikel 435 Absatz 12, Artikel 457, Artikel 501 und Artikel 506.
(14)    Artikel 2 des Handels- und Kooperationsabkommens. Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2540) ist ein solches Zusatzabkommen.
(15)    Beschluss (EU) 2021/689 des Rates.
(16)    Artikel 3 des Beschlusses des Rates.
(17)    Erklärung der Kommission und des Rates zur Überwachung und Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, Absatz 3.
(18)    Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50).
(19)    Verordnung (EU) 2019/712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 868/2004 (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 4).
(20)    ABl. C  vom , S. .
(21)    ABl. C  vom , S. .
(22)    ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(23)    ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.
(24)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).