EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 16.2.2022
COM(2022) 51 final
2022/0035(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Hauptzweck des Vorschlags ist es, die von der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) auf ihrer letzten Jahrestagung im September 2021 angenommenen Änderungen der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen in Unionsrecht umzusetzen. Der Vorschlag enthält auch die redaktionellen Verbesserungen der NAFO und passt den Wortlaut an den EU-Rechtsrahmen an. Die NAFO ist die für die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Nordwestatlantik zuständige regionale Fischereiorganisation. Die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NAFO gelten ausschließlich für den NAFO-Regelungsbereich, die Hohe See, d. h. das Gebiet, das jenseits des Gebiets liegt, in dem die Küstenstaaten ihre Fischereigerichtsbarkeit ausüben. Die EU ist seit 1979 Vertragspartei der NAFO.
Gemäß dem NAFO-Übereinkommen sind die von der NAFO-Kommission erlassenen Bestandserhaltungsmaßnahmen verbindlich (Artikel XIV, VI.8 und VI.9) und müssen von den Vertragsparteien durchgeführt werden.
Mit der Verordnung (EU) 2019/833 wurden die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO in Unionsrecht umgesetzt. Dieser Vorschlag deckt die Änderungen ab, die die NAFO auf ihrer Jahrestagung im September 2021 angenommen hat. Diese Änderungen sind am 2. Dezember 2021 in Kraft getreten und gelten ab diesem Datum.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Der Vorschlag steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/833.
Der Vorschlag steht im Einklang mit Teil VI (Außenpolitik) der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik, in dem festgelegt ist, dass die Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen handelt und dass die Fischereitätigkeiten der EU auf regionaler Zusammenarbeit im Fischereisektor beruhen.
Der Vorschlag ergänzt die Verordnung (EU) 2017/2403 über die Bewirtschaftung der Außenflotte, nach der Fischereifahrzeuge der Union Fanggenehmigungen regionaler Fischereiorganisationen unterliegen, und die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei, nach der die NAFO-Liste der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Liste) in die Unionsliste der IUU-Schiffe aufgenommen wird.
Dieser Vorschlag deckt nicht die von der NAFO beschlossenen Fangmöglichkeiten der EU ab. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist der Rat befugt, Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei zu erlassen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag stimmt mit der Politik der Union in anderen Bereichen überein.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 43 Absatz 2 AEUV, da er Bestimmungen enthält, die für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik notwendig sind.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV). Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Mit dem Vorschlag wird sichergestellt, dass die NAFO-Verpflichtungen der EU erfüllt werden, ohne über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinauszugehen.
•Wahl des Instruments
Mit dem gewählten Instrument wird die Verordnung (EU) 2019/833 geändert.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
•Konsultation der Interessenträger
Zweck dieses Vorschlags ist die Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 durch Umsetzung der Änderungen der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, die auf der NAFO-Jahrestagung im September 2021 angenommen wurden, in Unionsrecht. Nationale Sachverständige der EU-Mitgliedstaaten und Vertreter der Industrie wurden sowohl im Vorfeld der NAFO-Jahrestagung, auf der diese Empfehlungen angenommen wurden, als auch während der NAFO-Verhandlungen konsultiert.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Mit diesem Vorschlag werden Änderungen der Bestandserhaltungsmaßnahmen der NAFO, die im Einklang mit den ständigen Ausschüssen der NAFO für wissenschaftliche Beratung und Kontrollberatung angenommen wurden, in Unionsrecht umgesetzt.
•Folgenabschätzung
Entfällt. Mit diesem Vorschlag werden Änderungen der Bestandserhaltungsmaßnahmen der NAFO, die für die Vertragsparteien verbindlich sind und unmittelbar für die Mitgliedstaaten gelten, in Unionsrecht umgesetzt.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Dieser Vorschlag steht nicht im Zusammenhang mit der Effizienz und Vereinfachung der Rechtsetzung (REFIT).
•Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit dem Vorschlag werden die auf der NAFO-Jahrestagung vom September 2021 angenommenen Änderungen zur Berechnung der Quote „Sonstige“ umgesetzt und flankierende Maßnahmen für Kabeljau in der Division 3M im Zusammenhang mit der Inspektion der Anlandungen sowie für Schwarzen Heilbutt eingeführt. Die Änderungen umfassen auch überarbeitete Bestimmungen über zusätzliche Verfahren, schwere Verstöße im Zusammenhang mit der Verwendung von Maschenöffnungen oder Sortiergittern und verstärkte Maßnahmen zur Weiterverfolgung von Verstößen sowie die Übermittlung von Dokumenten an die NAFO und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur.
Mit dem Vorschlag wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, die Verordnung (EU) 2019/833 in Bezug auf die Anlandung und Inspektion von Schwarzem Heilbutt gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e und die Kontrollmaßnahmen für Kabeljau in der Division 3M gemäß Artikel 9a zu ändern, falls die NAFO ihre Maßnahmen künftig ändert. Diese Bestimmungen müssen unverzüglich geändert werden, damit Unionsschiffe in jeder künftigen Fangsaison auf derselben Grundlage fischen können wie Schiffe anderer NAFO-Vertragsparteien.
2022/0035 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde erlassen, um die aktuellsten Vorschriften für Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen im Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) in Unionsrecht umzusetzen. Diese Verordnung wurde anschließend mit den NAFO-Maßnahmen geändert, die auf den Jahrestagungen 2019 und 2020 angenommen wurden.
(2)Auf ihrer 43. Jahrestagung im September 2021 nahm die NAFO eine Reihe rechtsverbindlicher Beschlüsse über die Erhaltung der Fischereiressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich an, und zwar in Bezug auf die Aufbewahrung der Fänge aus der Quote „Sonstige“, die Hafeninspektion der Anlandungen von Kabeljau in der Division 3M und von Schwarzem Heilbutt, die Überwachung und Verschärfung der Bestimmungen über Verstöße und ihre Durchsetzung.
(3)Diese Beschlüsse sind an die NAFO-Vertragsparteien gerichtet und enthalten auch Verpflichtungen für die Wirtschaftsbeteiligten. Seit ihrem Inkrafttreten am 2. Dezember 2021 sind die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO (CEM) für alle NAFO-Vertragsparteien verbindlich. Was die Europäische Union betrifft, so sind sie in das Unionsrecht aufzunehmen, soweit sie nicht bereits im Unionsrecht vorgesehen sind.
(4)Die Verordnung (EU) 2019/833 sollte daher geändert werden, um diese neuen NAFO-Maßnahmen auf die Fischereifahrzeuge der Union anzuwenden.
(5)Einige Bestimmungen der CEM werden wahrscheinlich auf künftigen NAFO-Jahrestagungen geändert, wenn neue technische Maßnahmen in Bezug auf die sich verändernde Bestandsbiomasse und die Überprüfung der Gebietsbeschränkungen für die Grundfischerei eingeführt werden. Um künftige Änderungen der CEM zeitnah in das Unionsrecht umzusetzen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf die Anlandung und Inspektionsmaßnahmen für Schwarzen Heilbutt und Kontrollmaßnahmen für Kabeljau in der Division 3M zu erlassen.
(6)Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(7)Die Verordnung (EU) 2019/833 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) 2019/833
Die Verordnung (EU) 2019/833 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) wenn ein Fangverbot gilt (Moratoria) oder wenn die für diesen Bestand eröffnete Quote „Sonstige“ vollständig ausgeschöpft ist: 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist, in Bezug auf die Vertragsparteien, die die Inanspruchnahme der Quote „Sonstige“ gemäß Artikel 6 dieser Verordnung mitgeteilt haben;“
2.in Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe c erhält Satz 1 folgende Fassung:
„jeder Mitgliedstaat prüft in seinen Häfen mindestens 50 % der Anlandungen oder Umladungen von Kabeljaufängen aus der Division 3M und erstellt einen Inspektionsbericht in dem in Anhang IV.C der CEM vorgeschriebenen Format (siehe Punkt 9 des Anhangs dieser Verordnung) und übermittelt ihn dem NAFO-Exekutivsekretär, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, innerhalb von 12 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Inspektion abgeschlossen wurde“.
3.in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e erhält Satz 1 folgende Fassung:
„e) jeder Mitgliedstaat prüft in seinen Häfen jede Anlandung von Schwarzem Heilbutt, wenn die Menge dieses Bestands an Bord entweder mehr als 5 % der Gesamtfangmenge oder mehr als 2500 kg ausmacht, und erstellt einen Inspektionsbericht in dem in Anhang IV.C der CEM vorgeschriebenen Format (siehe Punkt 9 des Anhangs dieser Verordnung) und übermittelt ihn dem NAFO-Exekutivsekretär, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Inspektion abgeschlossen wurde“.
4.Artikel 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Jeder Mitgliedstaat übermittelt der EFCA (mit Kopie an die Kommission) spätestens am 1. November jedes Jahres die folgenden Informationen, die diese an den NAFO-Exekutivsekretär weiterleitet:
a) die Kontaktdaten der zuständigen Behörde, die als Kontaktstelle für die unverzügliche Mitteilung von Verstößen im Regelungsbereich dient, und nachfolgende Änderungen dieser Informationen spätestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung;
b) die Namen der Inspektoren und Inspektorenanwärter sowie Name, Rufzeichen und Kommunikations-Kontaktdaten jeder Inspektionsplattform, die er der Regelung zugewiesen hat. Er teilt Änderungen der so notifizierten Angaben soweit möglich mindestens 60 Tage im Voraus mit.“
5.Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
„g) Fischerei mit einer nicht zugelassenen Maschenöffnung oder einem unzulässigen Abstand zwischen den Gitterstäben eines Sortiergitters, oder ohne Verwendung von Sortiergittern unter Verstoß gegen Artikel 13 oder Artikel 14“.
6.Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„er stellt sicher, dass die Sanktionen, die bei Verstößen und soweit möglich im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für wiederholte schwere Verstöße, insbesondere gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe c Ziffern iii und iv, verhängt werden, ausreichend streng sind, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, von weiteren Verstößen oder deren Wiederholung abzuschrecken und die Täter um den durch den Verstoß erzielten Gewinn zu bringen.“
7.In Artikel 36 Absatz 2 werden die Buchstaben e und f angefügt:
„e) erhöhte oder zusätzliche Meldepflichten; unter anderem eine erhöhte Meldehäufigkeit oder zusätzliche zu meldende Daten und
f) verschärfte oder zusätzliche Überwachungsanforderungen, unter anderem die Entsendung eines Beobachters oder Inspektors an Bord oder die elektronische Fernüberwachung gemäß den einschlägigen technischen Spezifikationen für Fischereifahrzeuge, die im NAFO-Übereinkommensbereich tätig sind.“
8.In Artikel 40 Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Die Kommission leitet diese Informationen an den NAFO-Exekutivsekretär weiter.“
9.Artikel 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) Verfahren für Schiffe mit einer Gesamtfangmenge von mehr als 50 Tonnen Lebendgewicht an Bord, die zum Fang von Schwarzem Heilbutt in den Regelungsbereich einfahren, in Bezug auf den Inhalt der Mitteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b und die Bedingungen für den Beginn der Fischerei nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d, sowie Anlande- und Inspektionsbestimmungen für Schwarzen Heilbutt gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e;“
b) folgender Buchstabe l wird angefügt:
„l) Kontrollmaßnahmen für Kabeljau in der Division 3M gemäß Artikel 9a.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin
Der Präsident /// Die Präsidentin