EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 7.2.2022
COM(2022) 35 final
2022/0023(BUD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Frankreichs EGF/2021/007 FR/Selecta
BEGRÜNDUNG
KONTEXT DES VORSCHLAGS
1.Die Regeln für die Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt.
2.Am 12. Oktober 2021 stellte Frankreich den Antrag EGF/2021/007 FR/Selecta auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei Selecta in Frankreich.
3.Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.
ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS
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EGF-Antrag
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EGF/2021/007 FR/Selecta
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Mitgliedstaat
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Frankreich
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Betroffene Region(en) (NUTS-2-Ebene)
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Bis auf die Region Limousin (FR12) sind alle französischen NUTS-2-Regionen im französischen Mutterland betroffen.
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Datum der Einreichung des Antrags
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12. Oktober 2021
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Datum der Bestätigung des Antragseingangs
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26. Oktober 2021
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Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen
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26. Oktober 2021
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Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen
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18. November 2021
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Frist für den Abschluss der Bewertung
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7. Februar 2022
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Interventionskriterium
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Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung
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Hauptunternehmen
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Selecta
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Anzahl der betroffenen Unternehmen
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1
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Wirtschaftszweig(e)
(NACE-REV.-2-Abteilung)
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Abteilung 46 (Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern))
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Bezugszeitraum (vier Monate):
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1. Juni 2021 bis 1. Oktober 2021
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Zahl der Entlassungen im Bezugszeitraum (a)
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294
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Zahl der Entlassungen vor oder nach dem Bezugszeitraum (b)
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179
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Gesamtzahl der Entlassungen (a + b)
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473
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Gesamtzahl der förderfähigen Begünstigten
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473
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Gesamtzahl der zu unterstützenden Begünstigten
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473
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Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR)
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4 766 930
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Mittel für die Durchführung des EGF (EUR)
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26 360
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Gesamtmittelausstattung (EUR)
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4 793 290
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EGF-Beitrag in EUR (85 %)
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4 074 296
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BEWERTUNG DES ANTRAGS
Verfahren
4.Frankreich hat den Antrag EGF/2021/007 FR/Selecta am 12. Oktober 2021 gestellt, also innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 der EGF-Verordnung erfüllt waren. Die Kommission bestätigte den Erhalt des Antrags und ersuchte Spanien um zusätzliche Informationen (26. Oktober 2021). Die zusätzlichen Informationen wurden binnen 15 Arbeitstagen nach dem Ersuchen vorgelegt. Die Frist von 50 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags, innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 7. Februar 2022 ab.
Förderfähigkeit des Antrags
Betroffene Unternehmen und Begünstigte
5.Gegenstand des Antrags sind 473 Entlassungen bei Selecta. Das Unternehmen ist im Wirtschaftszweig NACE-REV.-2-Abteilung 46 (Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern)) tätig. Die Entlassungen erfolgen im gesamten französischen Mutterland.
Interventionskriterien
6.Frankreich beantragte eine Intervention gemäß dem Interventionskriterium aus Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern kommt; dies schließt entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern und/oder die Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen ein.
7.Der Bezugszeitraum von vier Monaten für den Antrag erstreckt sich vom 1. Juni 2021 bis zum 1. Oktober 2021, während dem 294 Arbeitskräfte bei Selecta entlassen wurden.
Berechnung der Zahl der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Erwerbstätigkeit
8.Die Zahl der Entlassungen im Bezugszeitraum wurde ab dem Zeitpunkt der individuellen Mitteilung der Entlassung der Arbeitskraft oder der Beendigung des Beschäftigungsvertrags durch den jeweiligen Arbeitgeber berechnet.
Förderfähige Begünstigte
9.Neben den bereits genannten Arbeitskräften umfasst die Gesamtzahl der förderfähigen Begünstigten weitere 179 entlassene Arbeitskräfte, die ihre Erwerbstätigkeit vor oder nach dem Bezugszeitraum von vier Monaten aufgegeben haben. Alle diese Arbeitskräfte haben ihre Erwerbstätigkeit innerhalb von sechs Monaten vor Beginn des Bezugszeitraums am 1. Juni 2021 und/oder zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und dem Tag vor der Annahme dieses Vorschlags aufgegeben. Es kann ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden, das die Aufgabe der Erwerbstätigkeit der betreffenden entlassenen Arbeitskräfte im Bezugszeitraum bewirkt hat.
10.Für eine Unterstützung kommen daher insgesamt 473 Personen infrage.
Beschreibung der Ereignisse, die zu den Entlassungen und zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit geführt haben
11.Der Verkauf über Automaten wurde von den wirtschaftlichen und finanziellen Folgen der COVID‑19-Pandemie stark beeinträchtigt. Gemäß der EVA (European Vending & Coffee Association) war der Verkaufszahlen- und Umsatzrückgang im Jahr 2020 viel deutlicher als während der Wirtschafts- und Finanzkrise. Im April 2020 meldeten 58 % der Verkaufsautomatenbetreiber in Europa Umsatzverluste zwischen 61 % und 99 % im Vorjahresvergleich. Im September meldeten 48 % der Betreiber einen Umsatzrückgang zwischen 21 % und 40 % im Vorjahresvergleich.
12.In Frankreich gibt es etwa 600 000 Verkaufsautomaten, 70 % in Unternehmen und 30 % an öffentlich zugänglichen Stellen. Laut NAVSA, der französischen Organisation für Automatenverkauf und damit zusammenhängende Dienstleistungen, durften Verkaufsautomaten während der Pandemie zwar weiter betrieben werden, doch zeichnete sich die Lage der Branche durch Inaktivität/eingeschränkte Aktivität aus. Die Inaktivität ist darauf zurückzuführen, dass entweder die Standorte der Automaten geschlossen waren (Unternehmen und öffentlich zugängliche Stellen wie Flughäfen oder Bahnhöfe) oder Verkaufsautomaten an den noch geöffneten Stellen schwer zugänglich waren. Der Zugang zu den Verkaufsautomaten wurde eingeschränkt, um Menschenansammlungen nahe bei den Maschinen zu verhindern, und nicht wegen Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit der Funktionsweise der Automaten.
13.Sobald der Lockdown gelockert wurde, wurde der Zugang zu den Automaten bzw. Standorten erleichtert. Aufgrund der Hygienemaßnahmen kommt es beim Verkauf über Automaten jedoch immer noch zu Unterbrechungen oder Einschränkungen (z. B. wegen des Verkaufsverbots für nicht lebensnotwendige Waren oder der Empfehlung, im öffentlichen Verkehrsnetz nicht zu trinken oder zu essen ). Darüber hinaus ließ das großflächige Arbeiten im Homeoffice den Konsum am Arbeitsplatz stark absinken. Die meisten europäischen Verkaufsautomatenbetreiber (90 %) meldeten eine Verschlechterung aufgrund des Homeoffice, da mehr als 80 % der Verkäufe am Arbeitsplatz erfolgen. In Frankreich büßten Verkaufsautomatenunternehmen in der Region Île-de-France homeofficebedingt 70 % des Umsatzes ein (September 2020 im Vorjahresvergleich).
14.Laut NAVSA schrumpfte der Umsatz der Branche in Frankreich im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 zwischen 50 % und 90 %; dies gefährdete etwa 25 000 Arbeitsplätze. Für das Jahr 2021 wird prognostiziert, dass die Aktivität der Branche 25 % des Vorpandemieniveaus erreichen wird.
15.Da lockdownbedingt weniger Personen an Standorten von Selectas Verkaufsautomaten vorbeikamen, sank der Umsatz pro Maschine dramatisch. Laut Selecta ging die Auffüllung der Verkaufsautomaten trotz der Erholung im Sommer 2020 im Vergleich zu Februar 2020, dem letzten Vorpandemiemonat, um 47 % zurück.
16.Selecta ist in einem ausgereiften Markt tätig. Aufgrund des damit verbundenen harten Wettbewerbs sind die Verkaufspreise für über Verkaufsautomaten verkaufte Waren niedrig und die Mieten für Flächen, auf denen eine Maschine aufgestellt wird, hoch. Dies lässt die Gewinnmarge der Betreiber schrumpfen.
17.Obwohl versucht wurde, über die Neuverhandlung von Verträgen die Verluste aufzufangen, und aufgrund von Fixkosten und sinkenden Verkaufszahlen verzeichnete Selecta im Jahr 2020 Betriebsverluste von 60 Mio. EUR. Im ersten Halbjahr 2021 steigerte sich der Umsatz im Vergleich zu 2020 um 0,4 %. Allerdings liegt der Umsatz nur bei etwa der Hälfte (‑48,3 %) von dem von 2019.
18.Angesichts dieser wirtschaftlichen Schwierigkeiten erstellte das Unternehmen einen Plan zur Umstrukturierung der Aktivitäten und Entlassung von 473 Arbeitskräften.
Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage
19.Die Region Île-de-France (32 %) und die Stadt Lille (13 %) sind am stärksten von den Entlassungen bei Selecta betroffen.
20.Die französischen Behörden legen dar, dass die Verschlechterung des Arbeitsmarktes in Île-de-France, wie auch im übrigen Frankreich, eine Folge der Gesundheitskrise ist, insbesondere der ersten Ausgangsbeschränkung (17. März bis 10. Mai), während der die wirtschaftliche Tätigkeit beinahe zum Erliegen kam. Die Zahl der Arbeitslosen in Île-de-France stieg um 8,6 % (viertes Quartal 2020 im Vorjahresvergleich); dabei gab es mehr als 1 Million registrierte Arbeitssuchende und eine Arbeitslosenquote von 8,3 %. Im Oktober 2021 lag die Arbeitslosenquote bei 7,6 % und die Zahl der Arbeitssuchenden lag etwas unter dem Wert für das vierte Quartal 2020, jedoch immer noch über 1 Million .
21.Im dritten Quartal 2021 sank im Vorjahresvergleich die Zahl der Arbeitssuchenden in Île-de-France um 1,8 % bei Männern bzw. 2,3 % bei Frauen. Aufgeschlüsselt nach Altersgruppe sank die Zahl der Arbeitssuchenden unter 25 Jahren um 5,7 % und die der 25- bis 49-Jährigen um 3,2 %; die der über 50-Jährigen stieg allerdings um 2,1 %.
22.Lille steht auf Platz 195 der 321 französischen Arbeitsmarktregionen. Die registrierte Arbeitslosenquote in Hauts-de-France, der Region, in der Lille liegt, lag im ersten Quartal 2021 bei 9,4 %. Im Oktober 2021 waren 52 % der registrierten Arbeitslosen Männer und 48 % Frauen. Aufgeschlüsselt nach Altersgruppe machten die Arbeitslosen bis 30 Jahre 32 % aus, die über 54-Jährigen 12 % und die 30- bis 54-Jährigen 56 %.
23.Das französische Arbeitsministerium führte aus, dass die Umstrukturierung von Selecta die Beschäftigungsbilanz in den betroffenen Gebieten beeinträchtigte. Deswegen informierte es das Unternehmen über seine Verpflichtungen hinsichtlich der Wiederbelebung der Beschäftigung in diesen Gebieten. Das Unternehmen muss Maßnahmen wie direkte Beschäftigungshilfen, Finanzierung von Prospektivstudien, Finanzbeitrag zu Fonds auf Gegenseitigkeit zur Wiederbelebung der Region anbieten, mit denen neue wirtschaftliche Tätigkeiten gefördert und als Ausgleich für die weggefallenen Arbeitsplätze neue Stellen geschaffen werden sollen.
Anwendung des EU-Qualitätsrahmens für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen
24.Frankreich hat dargelegt, inwieweit die im EU-Qualitätsrahmen für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen enthaltenen Empfehlungen berücksichtigt wurden. Nach dem französischen Arbeitsgesetzbuch muss ein Unternehmen in bonis (d. h. das sich nicht in Abwicklung befindet) mit mindestens 1000 Beschäftigten vier Monate lang in vollem Umfang die Kosten der begleitenden aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen für die Arbeitskräfte tragen, die infolge einer organisatorischen Umstrukturierung entlassen wurden. Das Unternehmen kann diesen Pflichtzeitraum von vier Monaten freiwillig ausweiten. Ein Eingreifen der Behörden ist erst nach dem Ende der Maßnahmen des entlassenen Unternehmens vorgesehen.
25.Die französischen Behörden gaben an, dass Belegschafts- und Gewerkschaftsvertreter/innen eng in die organisatorischen Pläne zur Anpassung an den Wandel eingebunden sind. Sie hoben ebenfalls hervor, dass Selecta eine äußerst aktive Schulungsstrategie ins Leben gerufen hat, die weit über ihre rechtlichen Verpflichtungen hinausgeht. Im Jahr 2021 lag das Schulungsbudget pro Arbeitskraft 30 % über dem im Jahr 2019; Ziel war es, die Beschäftigungsfähigkeit und Mobilität der Arbeitskräfte zu verbessern.
26.Zu den bereits zur Unterstützung der Entlassenen angelaufenen Maßnahmen gab Frankreich an, dass mit der Durchführung von begleitenden aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen, zu denen Selecta rechtlich verpflichtet ist, unverzüglich nach den Entlassungen begonnen worden war.
Komplementarität mit Maßnahmen, die mit nationalen oder Unionsmitteln gefördert werden
27.Frankreich hat bestätigt, dass die nachstehend beschriebenen Maßnahmen, die einen Finanzbeitrag aus dem EGF erhalten, keine weiteren Finanzbeiträge aus anderen Finanzierungsinstrumenten der Union erhalten.
Verfahren für die Anhörung der zu unterstützenden Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften
28.Nach Angaben Frankreichs wurde das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen nach Anhörung von Belegschafts- und Gewerkschaftsvertretern/innen zusammengestellt. Auf diversen Sitzungen von Selecta mit CGT, FO, CFDT und CFE-CGC arbeiteten die Verhandlungsparteien das Maßnahmenpaket zur Unterstützung der betroffenen Beschäftigten aus. Diese internen Verhandlungsrunden fanden zwischen dem 14. Oktober 2020 und dem 12. Februar 2021 statt.
Zu unterstützende Begünstigte und vorgeschlagene Maßnahmen
Zu unterstützende Begünstigte
29.Voraussichtlich nehmen alle 473 entlassenen Arbeitskräfte an den Maßnahmen teil. Nachstehend die Aufschlüsselung dieser Arbeitskräfte nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsniveau:
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Kategorie
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Voraussichtliche Zahl der Begünstigten
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Geschlecht:
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Männer:
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367
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(77,6 %)
|
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Frauen:
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106
|
(22,4 %)
|
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Nicht-binär:
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0
|
(0,0 %)
|
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Altersgruppe:
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Unter 30-Jährige:
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36
|
(7,6 %)
|
|
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30- bis 54-Jährige:
|
348
|
(73,6 %)
|
|
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Über 54-Jährige:
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89
|
(18,8 %)
|
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Bildungsniveau
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Sekundarbereich I oder weniger
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141
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(29,8 %)
|
|
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Sekundarbereich II oder postsekundarer Bereich
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189
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(40,0 %)
|
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Tertiärer Bereich
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143
|
(30,2 %)
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Vorgeschlagene Maßnahmen
30.Die Maßnahmen, für die die französischen Behörden eine Kofinanzierung aus dem EGF beantragen, beziehen sich auf die Verlängerung des Umschulungsurlaubs („congé de reclassement“) über die rechtliche Verpflichtung des Unternehmens hinaus. Gerichtet ist diese Maßnahme an entlassene Arbeitskräfte und an Arbeitskräfte, die zum Zeitpunkt ihres freiwilligen Ausscheidens noch keine präzisen Pläne für eine Wiederbeschäftigung hatten und z. B. an Umschulungsmaßnahmen teilnehmen wollten oder Rat, Beratung oder Unterstützung bei der Gründung oder Übernahme eines Unternehmens suchten.
31.Folgende Maßnahmen sollen den entlassenen Arbeitskräften als personalisierte Dienstleistungen angeboten werden:
–Beratungsleistungen und Berufsberatung; Die Arbeitskräfte werden bei ihren Projekten zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt als Beschäftigte oder Selbstständige begleitet und beraten. Wer teilnimmt, erhält Beratung und Anleitung zum Arbeitsplatzwechsel, Unterstützung bei der Arbeitssuche, Coaching, Informationen zu verfügbaren Weiterbildungsangeboten und Förderung beim Schritt in die Selbstständigkeit. Im Rahmen dieser Maßnahme erhalten die Arbeitskräfte infolge einer aktiven Arbeitsplatzsuche durch Fachleute Outplacementangebote.
–Psychologische Unterstützung: Fachleute für psychosoziale Risikoprävention bei Umstrukturierungen bieten psychologische Unterstützung (Präsenz- oder Onlineveranstaltung).
–Weiterbildung: Den Arbeitskräften wird eine breite Palette an Weiterbildungsmöglichkeiten angeboten, die auf ihren in der Beratung festgestellten Bedarf zugeschnitten sind. Beispiele für Weiterbildung: Landschaftsgärtner/in für nachhaltigen Gartenbau, Metzger/in CPA, Koch/Köchin CPA, Küchenhilfe, Techniker/in für industrielle Wartung, Heizungs- und Sanitärinstallateur/in, Techniker/in für smarte (vernetzte) Gebäude, Führerschein für den Straßengüterverkehr, Führerschein für Baumaschinen SDC und Kräne SDC, Portier/in oder Hausmeister/in CPA. Darüber hinaus sind für Arbeitskräfte, die sich selbstständig machen wollen, Schulungen zur Unternehmensgründung vorgesehen.
–Zuschuss zur Unternehmensgründung: Arbeitskräfte, die sich selbstständig machen, erhalten bis zu 6000 EUR zur Deckung der dabei entstehenden Kosten, von Investitionen in Vermögenswerte u. Ä. Der Zuschuss wird in zwei Raten zu je 3000 EUR ausgezahlt. Die erste Zahlung erfolgt bei Nachweis der Eintragung des Unternehmens oder bei Meldung der Eintragung durch den/die Selbstständige/n. Die zweite Zahlung erfolgt bei Nachweis einer Unternehmenstätigkeit von mindestens zwölf Monaten.
–Beihilfe zur Arbeitssuche. Diese monatliche Beihilfe beläuft sich auf 65 % des letzten Bruttogehalts der Arbeitskraft. Dieser Betrag wird basierend auf der Teilnahme der Arbeitskraft an aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen in Vollzeit berechnet; nimmt die Arbeitskraft in geringerem Umfang teil, so wird aus dem EGF nur eine Beihilfe proportional zur tatsächlichen Teilnahme kofinanziert.
–Beihilfe für eine schnelle Wiederbeschäftigung. Wer schnell wieder eine Stelle antritt, erhält eine Beihilfe in Höhe von 20–30 % der Beihilfe zur Arbeitssuche, die bei fehlendem neuen Arbeitsplatz ausbezahlt würden.
–Anreiz für Outplacement. Diese monatliche Beihilfe (bis zu sechs Monate) soll für den potenziellen Einkommensverlust entschädigen, wenn eine entlassene Arbeitskraft einen neuen Arbeitsplatz mit einem niedrigeren Gehalt annimmt (dauerhaft oder auf mindestens sechs Monate befristeter Vertrag). Die Beihilfe beläuft sich für die ersten drei Monate auf 80 % der Differenz zum vorherigen Gehalt, höchstens jedoch auf 200 EUR monatlich, und für die folgenden drei Monate auf 50 % dieser Differenz, höchstens jedoch auf 100 EUR monatlich.
–Zuschuss zu Umzugs- und Einrichtungskosten. Wer eine Stelle annimmt, die mindestens 60 km von zuhause entfernt ist oder eine Pendelzeit von über 90 Minuten beinhaltet, und deswegen näher an den neuen Arbeitsplatz zieht (Distanz oder Pendelzeit), kann einen Zuschuss zu den Umzugskosten von bis zu 2000 EUR erhalten. Darüber hinaus ist ein Zuschuss zu den Einrichtungskosten vorgesehen (500 EUR pro Erwachsenem oder 200 EUR pro Kind im Haushalt).
32.Das oben dargelegte vorgeschlagene koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen besteht aus aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der EGF-Verordnung zählen. Die vorgeschlagenen Dienstleistungen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.
33.Frankreich teilte mit, dass Selecta ihren Beschäftigten regelmäßig Schulungen zu digitalen Kenntnissen und für eine ressourceneffiziente Wirtschaft erforderlichen Kenntnissen anbietet. Die Weiterbildungen im EGF-Paket umfassen Schulungen in Büro- und anderer Software sowie eine TOSA-Bescheinigung über die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter und in einer ressourceneffizienten Wirtschaft erforderlich sind, wie in Artikel 7 Absatz 1 der EGF-Verordnung vorgeschrieben. Sollte für bestimmte Begünstigte ein besonderer Weiterbildungsbedarf festgestellt werden, so könnte eine entsprechende Schulung angeboten werden.
34.Frankreich hat die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vorgelegt, die für das betreffende Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Kollektivvereinbarungen zwingend vorgeschrieben sind. Frankreich bestätigte, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.
Kostenvoranschlag
35.Die Gesamtkosten werden auf 4 793 290 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 4 766 930 EUR und die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung mit 26 360 EUR veranschlagt werden.
36.Insgesamt wird ein Finanzbeitrag aus dem EGF in Höhe von 4 074 296 EUR (85 % der Gesamtkosten) beantragt.
37.Die nationale Vorfinanzierung und Kofinanzierung erfolgt durch Selecta.
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Maßnahmen
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Geschätzte Teilnehmerzahl
|
Geschätzte Kosten pro Teilnehmer/in
(EUR)
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Geschätzte Gesamtkosten
(EUR)
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Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung)
|
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Beratungsleistungen und Berufsberatung
(accompagnement congé de reclassement - salariés porteurs d’un projet personnel et salariés licenciés)
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443
|
2 174
|
963 200
|
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Psychologische Unterstützung
(cellule de soutien psychologique)
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473
|
17
|
7 800
|
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Weiterbildung
(formations)
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393
|
3 622
|
1 423 320
|
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Zuschuss zur Unternehmensgründung
(accompagnement création d'entreprise)
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120
|
6 000
|
720 000
|
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Zwischensumme (a):
Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen
|
–
|
3 114 320
|
|
|
|
(65,33 %)
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Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung)
|
|
Beihilfe zur Arbeitssuche
(allocation de congé de reclassement)
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200
|
8 027
|
1 605 300
|
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Beihilfe für eine schnelle Wiederbeschäftigung
(indemnité recrutement rapide)
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10
|
2 275
|
22 750
|
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Anreiz für Outplacement
(allocation différentielle)
|
10
|
900
|
9 000
|
|
Zuschuss zu Umzugs- und Einrichtungskosten
(aides à la mobilité: déménagement, frais d’installation)
|
2
|
7 780
|
15 560
|
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Zwischensumme (b):
Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen
|
–
|
1 652 610
|
|
|
|
(34,67 %)
|
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Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 5 der EGF-Verordnung
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1. Vorbereitung
|
–
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9 560
|
|
2. Verwaltung
|
–
|
16 800
|
|
3. Information und Werbung
|
–
|
0
|
|
4. Kontrolle und Berichterstattung
|
–
|
0
|
|
Zwischensumme (c):
Prozentsatz der Gesamtkosten:
|
–
|
26 360
|
|
|
|
(0,55 %)
|
|
Gesamtkosten (a + b + c):
|
–
|
4 793 290
|
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EGF-Beitrag (85 % der Gesamtkosten)
|
–
|
4 074 296
|
38.Die Kosten der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen, die als Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung ausgewiesen werden, übersteigen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen nicht. Frankreich bestätigte, dass die aktive Teilnahme der zu unterstützenden Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitssuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der Maßnahmen ist.
39.Frankreich bestätigte, dass die Kosten von Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten 22 000 EUR pro Begünstigtem nicht übersteigen.
Zeitraum, in dem Ausgaben für einen Finanzbeitrag infrage kommen
40.Frankreich leitete am 1. April 2021 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Begünstigten ein. Die Ausgaben für die Maßnahmen kommen daher ab dem 1. April 2021 bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht.
41.Frankreich entstanden ab dem 1. Oktober 2020 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF. Die Ausgaben für die Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung kommen daher ab dem 1. Oktober 2020 bis 31 Monate nach dem Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht.
Verwaltungs- und Kontrollsysteme
42.Der Antrag enthält eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten der beteiligten Stellen dargelegt sind. Frankreich teilte der Kommission mit, dass der Finanzbeitrag von der Délégation générale à l’emploi et à la formation professionnelle (DGEFP) des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung, berufliche Bildung und sozialen Dialog, insbesondere von dem Referat Fonds national de l’emploi (DGEFP – MFNE) verwaltet wird. Die Zahlungen werden innerhalb der DGEFP durch das Referat Affaires financières (DGEFP – MAFI) getätigt. Die Commission interministérielle de coordination des contrôles (CICC) fungiert als französische Prüfbehörde für den EGF. Selecta wird für die Umsetzung der Maßnahmen zuständig sein. Hierzu werden die französischen Behörden eine Partnerschaftsvereinbarung mit Selecta schließen.
Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats
43.Frankreich gab – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen:
–Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet,
–die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten,
–Selecta, die nach den Entlassungen ihre Tätigkeit fortgesetzt hat, ist ihren rechtlichen Verpflichtungen nachgekommen und hat für ihre Arbeitskräfte entsprechende Vorkehrungen getroffen,
–es werden Maßnahmen ergriffen, um jegliche Doppelfinanzierung zu vermeiden,
–der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Haushaltsvorschlag
44.Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.
45.Nach Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der EGF-Verordnung und unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und des Kostenvoranschlags schlägt die Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 4 074 296 EUR (85 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann.
46.Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel, einvernehmlich vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen.
Verwandte Rechtsakte
47.Zeitgleich mit diesem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung des Betrags von 4 074 296 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie.
48.Zeitgleich mit der Annahme dieses Vorschlags für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF nahm die Kommission einen Beschluss über einen Finanzbeitrag an, der einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 110 der Haushaltsordnung darstellt. Dieser Finanzierungsbeschluss tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission darüber unterrichtet wird, dass das Europäische Parlament und der Rat der Übertragung der Haushaltsmittel zustimmen.
2022/0023 (BUD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Frankreichs EGF/2021/007 FR/Selecta
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel, insbesondere auf Nummer 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Ziele des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem entlassene Arbeitskräfte und Selbstständige, die im Zuge größerer Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, unterstützt werden und ihnen dabei geholfen wird, so rasch wie möglich wieder eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu finden.
(2)Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.
(3)Am 12. Oktober 2021 übermittelte Frankreich einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF infolge von Entlassungen bei Selecta in Frankreich. Ergänzt wurde er im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/691 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.
(4)Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 4 074 296 EUR für den Antrag Frankreichs bereitgestellt werden kann.
(5)Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2022 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in Anspruch genommen, damit der Betrag von 4 074 296 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum seines Erlasses].
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident