Brüssel, den 2.2.2022

COM(2022) 33 final

2022/0022(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt

(Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden)

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses zur Änderung von Anhang VI (Energie) des EWR-Abkommens zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.EWR-Abkommen

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) garantiert Bürgern und Wirtschaftsteilnehmern im EWR gleiche Rechte und Pflichten im Binnenmarkt. Es sieht vor, dass die EU-Rechtsvorschriften, die die vier Freiheiten regeln, in allen 30 EWR-Staaten – EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island und Liechtenstein – Anwendung finden. Darüber hinaus umfasst das EWR-Abkommen die Zusammenarbeit in anderen wichtigen Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Bildung, Sozialpolitik, Umwelt, Verbraucherschutz, Tourismus und Kultur, die zusammen als „flankierende und horizontale“ Politikbereiche bezeichnet werden. Das Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Die Europäische Union ist gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des Abkommens.

2.2.Der Gemeinsame EWR-Ausschuss

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist für die Verwaltung des EWR-Abkommens zuständig. Er ist ein Forum für den Meinungsaustausch im Zusammenhang mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens. Seine Beschlüsse werden im Konsens gefasst. Das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ist für die Koordinierung von EWR-Angelegenheiten auf Seiten der EU zuständig. 

2.3.Vorgesehener Akt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss soll einen Beschluss (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“) zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens annehmen.

Zweck des vorgesehenen Rechtsakts ist die Aufnahme der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 1 (im Folgenden „Richtlinie“) in das EWR-Abkommen.

Der vorgesehene Rechtsakt wird nach den Artikeln 103 und 104 des EWR-Abkommens für die Vertragsparteien bindend.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Der Standpunkt sollte nach seiner Annahme baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreitet werden.

In Bezug auf Inhalt und Art geht der Entwurf des beigefügten Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über das hinaus, was als rein technische Anpassungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates angesehen werden kann. Der Standpunkt der Union wird daher vom Rat festgelegt.

Der beigefügte Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses enthält unter anderem folgende Anpassungen:

Aufgrund der Besonderheiten des relativ jüngsten und einheitlichen Gebäudebestands Islands wird eine befristete und an Bedingungen geknüpfte Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vorgeschlagen. In Island werden 99,9 % des Stroms und 98 % der Raumheizung durch lokale erneuerbare Energiequellen gedeckt. Im Falle Islands werden Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden daher praktisch keine Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen oder die Energieversorgungssicherheit haben.

Angesichts der sehr geringen Größe des Gebäudebestands in Liechtenstein und seiner Klima- und Gebäudetypologie wird vorgeschlagen, Liechtenstein von der Verpflichtung zur Durchführung eigener Berechnungen zur Festlegung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gemäß Artikel 5 der Richtlinie auszunehmen.

Ferner wird vorgeschlagen, dass Norwegen und Liechtenstein Vorschriften über Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festlegen können, wobei eine andere Systemgrenze als der in der Richtlinie geforderte Primärenergieverbrauch zu verwenden ist, sofern die in Artikel 1 Buchstabe c dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Um sicherzustellen, dass das von Nutzern betriebene System der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz in Norwegen zu gleichwertigen Ergebnissen führt wie von unabhängigen Sachverständigen ausgestellte Zertifikate, wie in Artikel 17 der Richtlinie gefordert, wird die Anpassung gemäß Artikel 1 Buchstabe d vorgeschlagen.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Er umfasst auch Instrumente, die zwar völkerrechtlich nicht verbindlich, aber „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 2 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist ein durch ein Abkommen, nämlich das EWR-Abkommen, eingesetztes Gremium. Bei dem Akt, den der Gemeinsame EWR-Ausschuss annehmen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Akt wird nach den Artikeln 103 und 104 des EWR-Abkommens für die Vertragsparteien bindend.

Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert. Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates hängt daher in erster Linie von der materiellen Rechtsgrundlage des in das EWR-Abkommen aufzunehmenden Rechtsakts der EU ab.

Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die Errichtung und das Funktionieren des Energiebinnenmarkts.

Daher ist Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten daher die Artikel 194 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

Da mit dem Akt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens geändert wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2022/0022 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt

(Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 3 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 4 (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Anhang IV des EWR-Abkommens zu ändern, der Bestimmungen über Energie enthält.

(3)Die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens sollte entsprechend geändert werden.

(5)Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.
(2)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(3)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(4)    ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(5)    Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

Brüssel, den 2.2.2022

COM(2022) 33 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt



(Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden)













ANHANG

ENTWURF EINES BESCHLUSSES DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. […]

vom […]

zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 1 (im Folgenden „die Richtlinie“) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)Aufgrund der Besonderheiten des relativ neuen und einheitlichen Gebäudebestands Islands wird eine befristete und an Bedingungen geknüpfte Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vereinbart. Diese Ausnahme gilt für die Richtlinie 2010/31/EU in der vor der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 geltenden Fassung und ist streng befristet, bis eine Einigung über die Aufnahme der Richtlinie 2010/31/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/844 geänderten Fassung erzielt worden ist.

(3)Angesichts der sehr geringen Größe des Gebäudebestands in Liechtenstein und seiner Klima- und Gebäudetypologie wird vorgeschlagen, Liechtenstein von der Verpflichtung zur Durchführung eigener Berechnungen zur Festlegung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gemäß Artikel 5 der Richtlinie auszunehmen.

(4)Norwegen und Liechtenstein können Vorschriften über Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festlegen, wobei eine andere Systemgrenze als der in der Richtlinie geforderte Primärenergieverbrauch zu verwenden ist, sofern die in Artikel 1 Buchstabe c dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(5)Um sicherzustellen, dass das von Nutzern betriebene System der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz in Norwegen zu gleichwertigen Ergebnissen führt wie von unabhängigen Sachverständigen ausgestellte Zertifikate, wie in Artikel 17 der Richtlinie gefordert, wird die Anpassung gemäß Artikel 1 Buchstabe d vorgeschlagen.

(6)Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IV des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 17 (Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002) folgende Fassung:

32010 L 0031: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)Die Richtlinie gilt nicht für Island.

b)Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

„Zur Festlegung des kostenoptimalen Niveaus der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz kann Liechtenstein die Berechnungen einer anderen Vertragspartei heranziehen, die Vergleichsparameter zugrunde legt.“

c)Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a und Anhang I der Richtlinie können Liechtenstein und Norwegen ihre Anforderungen an den Energieverbrauch auf Nettoenergie stützen, sofern die folgenden Bedingungen und Schutzvorkehrungen erfüllt sind:

i)Die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz werden im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 5 der Richtlinie und den Grundprinzipien des methodischen Rahmens festgelegt, der für die Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festgelegt wurde 2 .

ii)Es wird ein numerischer Indikator für den Primärenergieverbrauch veröffentlicht, der den im Gebäudecode festgelegten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz entspricht.

iii)Die Kommission behält sich das Recht vor, diese spezifische Anpassung im Rahmen der künftigen Verhandlungen über die Richtlinie in der durch die Richtlinie (EU) 2018/844 geänderten Fassung zu überprüfen.

d)In Artikel 17 wird Folgendes angefügt:

„EFTA-Staaten können ein vereinfachtes, von Nutzern betriebenes System für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz von Wohngebäuden einführen, das als Alternative zum Einsatz von Sachverständigen genutzt werden kann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i) Über den gesamten Wohngebäudebestand, einschließlich aller Gebäudetypologien und Altersgruppen, sowie über die Merkmale der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme, die je Typologie verwendet werden, liegen gründliche Kenntnisse und hochwertige Daten vor, die es ermöglichen, die Gesamtenergieeffizienz einzelner Gebäude und Gebäudeteile mit einem hohen Maß an Sicherheit auf der Grundlage der Nutzerinputs zu berechnen;

ii) für jede Gebäudetypologie sind detaillierte Informationen über kostenoptimale oder kosteneffiziente Verbesserungen verfügbar;

iii) es wurden Maßnahmen getroffen, um die Nutzer beim Betrieb des Systems für die Ausstellung von Gebäudezertifikaten zu unterstützen. Diese Maßnahmen können eine Beratungsstelle oder Beratungsdienste umfassen, die Kontakte zwischen den Nutzern einerseits und unabhängigen Sachverständigen und Systemexperten andererseits ermöglichen;

iv)um ein vernachlässigbares Risiko der Manipulation von Ergebnissen zu gewährleisten, umfasst das von Nutzern betriebene Zertifizierungssystem Qualitätskontroll- und Überprüfungsmechanismen zur Überprüfung der Eingabedaten der Nutzer und der Transparenz der Eingabedaten der Nutzer;

v)es sind unabhängige Kontrollsysteme vorhanden, mit denen sichergestellt wird, dass der von Nutzern betriebene Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz hinsichtlich Qualität und Zuverlässigkeit zu gleichwertigen Ergebnissen führt wie die von Sachverständigen ausgestellten Ausweise;

vi)das benutzergesteuerte System gibt Empfehlungen ab, die die Nutzer zu kostenoptimalen oder kosteneffizienten Verbesserungen beraten können, die für ihre Gebäude und Gebäudeteile spezifisch sind.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2010/31/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen 3*.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […].

   Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

   Der Präsident /// Die Präsidentin

   

   Die Sekretäre

   des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

(1)    ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.
(2)    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten
(3) *    [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]