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17.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 177/13 |
P9_TA(2022)0435
Gleiche Rechte für Menschen mit Behinderungen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2022 zu dem Thema „Gleiche Rechte für Menschen mit Behinderungen“ (2022/2026(INI))
(2023/C 177/03)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Artikel 2 und 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 2, 9, 10, 19, 48, 67 Absatz 4, 153, 165, 168, 174 und 216 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), insbesondere Artikel 3, 6, 14, 15, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 34, 35, 40, 41 und 47, |
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unter Hinweis auf die Europäische Säule sozialer Rechte, insbesondere die Grundsätze 1 über allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen, 2 über Gleichstellung der Geschlechter, 3 über Chancengleichheit, 4 über aktive Unterstützung für Beschäftigung, 5 über sichere und anpassungsfähige Beschäftigung, 6 über Löhne und Gehälter, 10 über ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld und Datenschutz, 11 über Betreuung und Unterstützung von Kindern, 14 über Mindesteinkommen sowie 17 über die Inklusion von Menschen mit Behinderungen, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden „das Übereinkommen“) und dessen Inkrafttreten am 21. Januar 2011 gemäß dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (1), |
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unter Hinweis auf die Allgemeinen Bemerkungen zu dem Übereinkommen als maßgebliche Leitlinien für dessen Umsetzung, insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen Nr. 2 vom 22. Mai 2014 zur Barrierefreiheit, Nr. 3 vom 25. November 2016 zu Frauen und Mädchen mit Behinderungen, Nr. 4 vom 25. November 2016 über das Recht auf inklusive Bildung, Nr. 5 vom 27. Oktober 2017 über ein unabhängiges Leben und die Einbeziehung in die Gemeinschaft, Nr. 6 vom 26. April 2018 über Gleichstellung und Nichtdiskriminierung und Nr. 7 vom 9. November 2018 über die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, durch ihre repräsentativen Organisationen, bei der Umsetzung und Überwachung des Übereinkommens, |
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unter Hinweis auf den Verhaltenskodex zwischen dem Rat, den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Festlegung interner Regelungen für die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die EU und für die Vertretung der EU in Bezug auf das Übereinkommen (2), |
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unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen, die der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen am 2. Oktober 2015 zum ersten Bericht der EU abgegeben hat und die von dem Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen am 20. April 2022 vor der Vorlage des zweiten und dritten regelmäßigen Berichts der Europäischen Union vorgelegte Liste von Fragen, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, |
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unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention), |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, |
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unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere die ausdrücklichen Verweise auf Behinderungen in den Zielen 1 und 2 zur Beendigung von Armut und Hunger, Ziel 3 über Gesundheit, Ziel 4 über Bildung, Ziel 8 über Wachstum und Beschäftigung, Ziel 10 über die Verringerung von Ungleichheit, Ziel 11 über die barrierefreie Gestaltung von Siedlungen und Ziel 17 über Datenerhebung, |
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unter Hinweis auf die Berichte von UN Women über Frauen und Mädchen mit Behinderungen, insbesondere den Bericht vom 1. Juli 2021 mit dem Titel „Covid-19, gender, and disability checklist: preventing and addressing gender-based violence against women, girls, and gender non-conforming persons with disabilities during the COVID-19 pandemic“ (3), |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul), |
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unter Hinweis auf die strategische Untersuchung des Europäischen Bürgerbeauftragten zu der Frage‚ wie die Kommission sicherstellen kann, dass Menschen mit Behinderungen auf ihre Websites zugreifen können, |
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unter Hinweis auf die Maßnahme des Rates zur Schaffung des überarbeiteten Rahmens auf Unionsebene gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. März 2019 mit dem Titel „Die praktische Ausübung des Wahlrechts durch Menschen mit Behinderungen bei der Wahl zum Europäischen Parlament“ (4), |
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unter Hinweis auf die strategische Untersuchung der Europäischen Bürgerbeauftragten zu der Frage, wie die Kommission die Unionsmittel überwacht, die zur Förderung des Rechts von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen auf ein selbstbestimmtes Leben verwendet werden, |
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unter Hinweis auf den Bericht über die Lage der Grundrechte 2021 und den Bericht 2022 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses mit dem Titel „Shaping the EU agenda for disability rights 2020-2030“ (Gestaltung der EU-Agenda für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2020-2030) vom 11. Dezember 2019 (5), |
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unter Hinweis auf den Geschlechtergleichstellungsindex 2021 des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (6), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über das Programm Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 (7), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (8), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (9), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (10), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (11), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (12), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (13), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (14), |
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unter Hinweise auf die Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission vom 8. Mai 2019 zur Renovierung von Gebäuden (15), |
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unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 2. Dezember 2020 mit dem Titel „Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union: Ein Instrumentarium für Gelegenheiten“, SWD(2020)0540, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Oktober 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategischer Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma“ (COM(2020)0620), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. November 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025“ (COM(2020)0698), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2021 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030“ (COM(2021)0101) und insbesondere die sechs Leitinitiativen, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Mai 2022 zu dem EU-Justizbarometer 2022 (COM(2022)0234), |
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unter Hinweis auf die überarbeitete Europäische Sozialcharta, insbesondere Artikel 15 über das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Unabhängigkeit, soziale Integration und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft, |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426) und seinen diesbezüglichen Standpunkt vom 2. April 2009 (16), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 4. Juni 1998 über einen Parkausweis für Behinderte (17), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates vom 14. Juni 2021 zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (18), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2019 zu inklusiven Arbeitsmärkten: Vermehrte Beschäftigung von Personen, die auf dem Arbeitsmarkt besonders stark auf Hilfe angewiesen sind (19), |
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unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 9. Dezember 2021 mit dem Titel „Aufbau einer Wirtschaft, die den Menschen dient: ein Aktionsplan für die Sozialwirtschaft“ (SWD(2021)0373), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2022 zu der Umsetzung von Inklusionsmaßnahmen im Rahmen des Programms Erasmus+ im Zeitraum 2014-2020 (20), |
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unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 3. Mai 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die allgemeine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie zur Aufhebung des Beschlusses (76/787/EGKS, EWG, Euratom) des Rates und des diesem Beschluss beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (21), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. April 2022 zu dem Schutz von Kindern und jungen Menschen, die aufgrund des Krieges in der Ukraine fliehen, durch die EU (22), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2022 zu den Auswirkungen des russischen Krieges in der Ukraine auf die Gesellschaft und die Wirtschaft in der EU — Stärkung der Handlungsfähigkeit der EU“ (23), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zu der Lage im Hinblick auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte in der EU im Zusammenhang mit der Gesundheit von Frauen (24), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt: Gewalt im Internet (25), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2021 zu der Situation von Künstlern und der kulturellen Erholung in der EU (26), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2021 zum Schutz von Menschen mit Behinderungen durch Petitionen: Erkenntnisse (27), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. April 2021 zu der Europäischen Garantie für Kinder (28), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2021 zu der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf unter Berücksichtigung der VN-BRK (29), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2020 zu den Rechten von Menschen mit geistiger Behinderung und von ihren Familien in der COVID-19-Krise (30), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen (31), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Juni 2020 zu der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020 (32), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Oktober 2017 zu Strafvollzugssystemen und -bedingungen (33), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. November 2018 zur Situation von Frauen mit Behinderungen (34), |
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unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „European Structural and Investment Funds and People with Disabilities in the European Union“ (Europäische Struktur- und Investitionsfonds und Menschen mit Behinderungen in der Europäischen Union), die von der Generaldirektion Interne Politikbereiche am 3. November 2016 veröffentlicht wurde (35), |
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unter Hinweis auf die von der Generaldirektion Interne Politikbereiche am 15. September 2017 veröffentlichte Studie mit dem Titel „Inclusive education for learners with disabilities“ (Inklusive Bildung für Lernende mit Behinderungen) (36), |
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unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „The protection role of the Committee on Petitions in the context of the implementation of the UN Convention on the Rights of Persons with Disabilities“ (Schutzfunktion des Petitionsausschusses im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen), die von der Generaldirektion Interne Politikbereiche am 9. Oktober 2015 veröffentlicht wurde (37), sowie ihre Aktualisierungen von 2016, 2017 und 2018, |
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unter Hinweis auf die eingehende Analyse mit dem Titel „The European Accessibility Act“ (Der europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit), die von der Generaldirektion Interne Politikbereiche am 15. August 2016 veröffentlicht wurde (38), |
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unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „Transport and tourism for persons with disabilities and persons with reduced mobility“ (Verkehr und Tourismus für Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität), die von der Generaldirektion Interne Politikbereiche am 8. Mai 2018 veröffentlicht wurde (39), |
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unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „The Post-2020 European Disability Strategy“ (Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020), die von der Generaldirektion Interne Politikbereiche am 15. Juli 2020 veröffentlicht wurde (40), |
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unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „The implementation of the 2015 Concluding Observations of the CRPD Committee by the EU“ (Umsetzung der abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die EU), die von der Generaldirektion Interne Politikbereiche am 2. Dezember 2021 veröffentlicht wurde (41), |
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unter Hinweis auf die Mission, die die Ad-hoc-Delegation des Europäischen Parlaments im Namen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Petitionsausschusses bei der 15. Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 14. bis 16. Juni 2022 in New York durchgeführt hat, |
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unter Hinweis auf den Sonderbericht 10/2021 des Europäischen Rechnungshofs vom 26. Mai 2021 mit dem Titel „Gender Mainstreaming im EU-Haushalt: Auf Worte sollten nun Taten folgen“ (42), |
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unter Hinweis auf das die Armut betreffende Ziel der Strategie Europa 2020, die Erklärung von Porto, die Mitteilung der Kommission vom 4. März 2021 mit dem Titel „Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte“ (COM(2021)0102) und das darin enthaltene Ziel für 2030 im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (43), |
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unter Hinweis auf die Verordnungen zur Festlegung von Vorschriften für Unionsfinanzierungsprogramme im mehrjährigen Finanzrahmen, insbesondere den Europäischen Sozialfonds, die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, das Erasmus-Programm und den Fonds für einen gerechten Übergang, über die die Union finanzielle Unterstützung zur Verbesserung der Lage von Menschen mit Behinderungen bereitstellt, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2018/951 der Kommission vom 22. Juni 2018 zu Standards für Gleichstellungsstellen (44), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. November 2010 mit dem Titel „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa“ (COM(2010)0636), |
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unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 2. Februar 2017 zum Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 (SWD(2017)0029), |
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unter Hinweis auf das Pilotprojekt der Kommission in acht Mitgliedstaaten aus den Jahren 2016-2018 zum Europäischen Behindertenausweis und die Studie vom Mai 2021 zur Bewertung der Umsetzung der Pilotaktion zum Europäischen Behindertenausweis und der damit verbundenen Vorteile, |
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unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 20. November 2020 zur Evaluierung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 (SWD(2020)0289), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 19. März 2021 über die Anwendung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (COM(2021)0139), |
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unter Hinweis auf das Kurzdossier der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) vom 21. März 2022 mit dem Titel „Menschen mit Behinderungen und die COVID-19-Pandemie: Erkenntnisse aus der Online-Erhebung Leben, Arbeiten und COVID-19“, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) vom 19. April 2021 mit dem Titel „Behinderung und Integration in den Arbeitsmarkt: Politische Trends und Unterstützung in den EU-Mitgliedstaaten“, |
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unter Hinweis auf das Kurzdossier von Eurofound vom 30. November 2018 mit dem Titel „Die soziale und Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen“, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates vom 14. Juni 2021 zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (45), |
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gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Petitionsausschusses, |
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unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Kultur und Bildung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0284/2022), |
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A. |
in der Erwägung, dass laut den verfügbaren Daten in der Union etwa 87 Millionen Menschen mit Behinderungen leben, darunter 24 Millionen Menschen mit schweren Behinderungen; |
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B. |
in der Erwägung, dass laut der Strategie der Union für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 mehr als eine Million Kinder und Erwachsene mit Behinderungen unter 65 Jahren und mehr als zwei Millionen Erwachsene über 65 Jahren in Einrichtungen leben; in der Erwägung, dass ein Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Zahl der Menschen mit Behinderungen und der Alterung der Bevölkerung in der Union besteht, der in der Politik der Union berücksichtigt werden sollte; |
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C. |
in der Erwägung, dass laut der Strategie der Union für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 50,8 % der Menschen mit Behinderungen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, während es bei Menschen ohne Behinderungen 75 % sind; in der Erwägung, dass laut der Strategie der Union für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 bei der Bewertung der Strategie für Menschen mit Behinderungen 2010-2020 „Beschäftigung als eine der fünf wichtigsten politischen Prioritäten für künftige Maßnahmen genannt [wird]“; |
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D. |
in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen, die in der Union leben, nach wie vor mit Diskriminierung konfrontiert sind, einschließlich der Verweigerung angemessener Vorkehrungen, Belästigung und mehrfachen und intersektionellen Formen der Diskriminierung in allen Bereichen ihres Lebens, einschließlich sozioökonomischer Benachteiligung, sozialer Isolation, Misshandlung und Gewalt, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, Zwangssterilisation und Zwangsabtreibung, mangelnden Zugangs zu kommunalen Dienstleistungen, schlechter Wohnbedingungen, Heimunterbringung, unzureichender Gesundheitsversorgung und Verweigerung der Möglichkeit, einen Beitrag zu leisten und sich aktiv in die Gesellschaft einzubringen (46); |
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E. |
in der Erwägung, dass nur 22 der 27 Mitgliedstaaten das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unterzeichnet und ratifiziert haben (47); in der Erwägung, dass das Parlament in mehreren Entschließungen die vollständige Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen überwacht, gefördert und gefordert hat, einschließlich der Forderung, das Bewusstsein für die darin enthaltenen Rechte zu schärfen; in der Erwägung, dass es auch betont hat, dass das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert werden muss, und zwar sowohl von den Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, als auch von der Union, da es die Möglichkeit bietet, einzelne oder systemische Fälle von Diskriminierung zu überprüfen; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Grundlage für ein barrierefreies und behindertengerechtes Europa eine Union ist, deren Mitgliedstaaten allesamt den Behindertenstatus einer Person anerkennen und es Menschen mit Behinderungen gestatten, ihre Freizügigkeit in vollem Umfang zu genießen; in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen in ihrer ganzen Vielfalt das Recht haben, ihre Grundrechte gleichberechtigt zu genießen; in der Erwägung, dass die uneingeschränkte und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen des Lebens und der Gesellschaft für die Wahrnehmung ihrer Grundrechte von entscheidender Bedeutung ist; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Kommission bisher keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat, mit denen eine rechtliche Angleichung an das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sichergestellt wird; in der Erwägung, dass es bisher keine Überprüfung der bestehenden Rechtsvorschriften und Maßnahmen und keine Überarbeitung der Leitlinien für die Folgenabschätzung im Vorfeld eines Gesetzgebungsvorschlags gegeben hat; |
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H. |
in der Erwägung, dass das Fehlen einer gemeinsamen Definition des Begriffs „Behinderung“ seitens der Union ein großes Hindernis für die Kodifizierung der Bewertung von Behinderungen und die gegenseitige Anerkennung nationaler Entscheidungen in Behindertenfragen ist, insbesondere was den Anspruch auf Zugang zu bestimmten Einrichtungen und Dienstleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit betrifft; |
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I. |
in der Erwägung, dass auf Unionsebene nur sehr wenige zuverlässige und aufgeschlüsselte Daten über Menschen mit Behinderungen verfügbar sind; |
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J. |
in der Erwägung, dass die Kommission im Rahmen der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 eine ambitionierte Agenda vorgelegt hat; |
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K. |
in der Erwägung, dass es der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zufolge den bestehenden Regelungen der Union in Bezug auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen an einer wirksamen Umsetzung und Durchsetzung mangelt; in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften der Union keine Formen der mehrfachen und intersektionellen Diskriminierung abdecken und dass es nach wie vor Lücken bei der Überwachung von Fällen von Diskriminierung gibt; |
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L. |
in der Erwägung, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Zugänglichkeit des strukturierten Beratungsverfahrens für Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen stärken sollten, indem sie das Recht auf Information und die Zugänglichkeit des Verfahrens sicherstellen, sowohl in Bezug auf die digitale Zugänglichkeit von Online-Plattformen als auch auf die Fristen für Rückmeldungen sowie darauf, dass sichergestellt wird, dass Beiträge in den Phasen des Gesetzgebungsverfahrens eingeholt werden, in denen mit den Beiträgen noch etwas bewirkt werden kann; in der Erwägung, dass es immer noch an Transparenz darüber mangelt, wie diese Rückmeldungen verarbeitet werden und sich in den endgültigen Vorschlägen niederschlagen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Länder außerhalb der Union, insbesondere die Bewerberländer, in dieser Hinsicht ebenfalls mehr tun sollten; |
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M. |
in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen, denen die Rechtsfähigkeit abgesprochen oder eingeschränkt wurde, möglicherweise nicht in der Lage sind, ihre Grundrechte, einschließlich dem Recht auf Zugang zur Justiz, dem aktiven und passiven Wahlrecht, dem Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und dem Recht auf Abschluss von Verträgen jeglicher Art wahrzunehmen; |
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N. |
in der Erwägung, dass der Zugang zur Justiz ein unentbehrliches Element der Rechtsstaatlichkeit und des Grundrechts als Voraussetzung für die Ausübung anderer Menschenrechte ist: in der Erwägung, dass die Vertragsstaaten nach Artikel 13 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet sind, für Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz sicherzustellen, […] durch verfahrensbezogene Vorkehrungen, […] indem geeignete Schulungen für die im Justizwesen tätigen Personen gefördert werden; |
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O. |
in der Erwägung, dass das Vorliegen einer Behinderung an sich nicht rechtfertigt, einer Person die Rechts- und Geschäftsfähigkeit zu entziehen; in der Erwägung, dass jede Maßnahme, mit der die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einschränkt, an die Umstände der Person angepasst und ihren Bedürfnissen angemessen sein muss und nur unter bestimmten Bedingungen und vorbehaltlich bestimmter Garantien erfolgen darf; |
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P. |
in der Erwägung, dass laut dem Bericht mit dem Titel „Die praktische Ausübung des Wahlrechts durch Menschen mit Behinderungen bei der Europawahl“ des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses aus dem Jahr 2019 ungefähr 800 000 Unionsbürgerinnen und -bürger aufgrund einer Behinderung oder psychischen Erkrankung vom Recht auf Teilnahme an den Wahlen zum Europäischen Parlament ausgeschlossen waren, und Millionen von Unionsbürgerinnen und -bürger aufgrund technischer Hindernisse oder fehlender organisatorischer Vorkehrungen, die den Bedürfnissen, die sich aus einer oder mehreren Behinderungen ergeben, nicht Rechnung tragen, keine Möglichkeit haben, ihre Stimme abzugeben; |
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Q. |
in der Erwägung, dass in 14 Mitgliedstaaten Menschen mit Behinderungen, die ganz oder teilweise unter Vormundschaft stehen, das Wahlrecht verweigert wird (48); in der Erwägung, dass sie ihr passives Wahlrecht für das Europäische Parlament nur in sieben Mitgliedstaaten ausüben können; in der Erwägung, dass dies in klarem Widerspruch zu Artikel 39 und 40 der Charta steht; in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen durch viele Zugangsbarrieren immer noch daran gehindert werden, an Wahlen teilzunehmen; |
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R. |
in der Erwägung, dass die Pandemie schwerwiegende Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden von Kindern und jungen Menschen, insbesondere von solchen mit Behinderungen, hatte; in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen leben, mehr als andere betroffen hat, da es in solchen Einrichtungen häufig Besuchsverbote gab; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen verstärken müssen, um die Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen bei künftigen Pandemien zu verbessern; |
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S. |
in der Erwägung, dass die Union die Rechte und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen in ihrer Gesundheitspolitik besser sicherstellen sollte, z. B. in den COVID-19-bezogenen Strategien, den Strategien im Bereich der psychischen Gesundheit und dem Europäischen Plan zur Krebsbekämpfung; |
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T. |
in der Erwägung, dass der Sendai-Rahmen für die Katastrophenvorsorge 2015-2030 eine auf den Menschenrechten basierende Agenda für nachhaltige Entwicklung widerspiegelt, die Menschen mit Behinderungen einbezieht und für sie zugänglich ist, und vorsieht, dass bei allen Maßnahmen zur Katastrophenvorsorge die Perspektive von Menschen mit Behinderungen einbezogen und eine inklusive risikobasierte Entscheidungsfindung auf der Grundlage der Verbreitung von nach Behinderungen aufgeschlüsselten Informationen gefördert wird; |
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U. |
in der Erwägung, dass Technologien der künstlichen Intelligenz (KI) das tägliche Leben von Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen und Lernbehinderungen erheblich vereinfachen können, indem sie ihnen den Zugang zu Kultur, Kunst, Sport, Berufsleben und sozialem Leben erleichtern, und sie ihnen dadurch ein unabhängigeres Leben ermöglichen; |
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V. |
in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen mindestens dreimal so häufig körperliche, sexuelle und emotionale Gewalt erleben wie Menschen ohne Behinderungen; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen einem erhöhten Risiko für geschlechtsspezifische Gewalt ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass für Frauen mit Behinderungen die Wahrscheinlichkeit, von sexueller Gewalt, einschließlich Zwangssterilisation, betroffen zu sein, bis zu zehnmal höher ist (49), und dass in den Unionsrechtsvorschriften für die Gleichstellung der Geschlechter ihre Rechte und Bedürfnisse nicht vollständig berücksichtigt werden; |
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W. |
in der Erwägung, dass die Anerkennung des Zusammenhangs von Gewalt, Geschlecht und Behinderung, mit denen Frauen und Mädchen mit Behinderungen konfrontiert sind, für die Annahme von Strategien für inklusive Reaktionen von wesentlicher Bedeutung ist; in der Erwägung, dass viele Menschen mit Behinderungen auch keinen Zugang zur Sexualerziehung haben, die ihnen helfen könnte, Missbrauch zu erkennen und zu verhindern, und dass sie mit größeren Hindernissen konfrontiert sind, wenn es darum geht, Zugang zur Justiz zu erhalten und Gewalt anzuzeigen; in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen eher von Armut und Isolation betroffen sind als Männer mit Behinderungen oder nicht behinderte Menschen; |
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X. |
in der Erwägung, dass in mehreren Mitgliedstaaten nach wie vor gegen Grundrechte von Häftlingen mit Behinderungen verstoßen wird; in der Erwägung, dass Häftlinge mit Behinderungen, deren Behinderung nicht anerkannt oder nicht ausreichend berücksichtigt wird, beschämenden Haftbedingungen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten allzu oft die Grundrechte von Häftlingen mit Behinderungen verletzen, indem sie deren Bedürfnisse nicht berücksichtigen; |
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Y. |
in der Erwägung, dass Kulturschaffende — wie Autoren, Interpreten und Künstler — mit Behinderungen einen schwierigeren Zugang zu professionellen und nicht-professionellen künstlerischen und kulturellen Aktivitäten sowie weniger Möglichkeiten haben, sich eine langfristige Karriere in der Kultur- und Kreativwirtschaft aufzubauen; in der Erwägung, dass sie oft von der Politik und der Finanzierung in der Kultur- und Kreativwirtschaft ausgeschlossen sind, weil beispielsweise die eingeschränkte Mobilität oder die Herausforderungen durch bürokratische Finanzierungsverfahren nicht berücksichtigt werden; |
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Z. |
in der Erwägung, dass die Union Kindern mit Behinderungen, die vor einem Krieg geflohen sind, zusätzliche Unterstützung gewähren muss, um ihren Bedürfnissen gerecht zu werden; in der Erwägung, dass es in seiner im April 2022 angenommenen Entschließung zu dem Schutz von Kindern und jungen Menschen, die aufgrund des Krieges in der Ukraine fliehen, durch die EU heißt, dass mehr als 100 000 Kinder in der Ukraine in Heimen und Internaten leben und die Hälfte von ihnen Behinderungen haben; |
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AA. |
in der Erwägung, dass Eurofound-Untersuchungen zeigen, dass sich zwischen 2011 und 2016 die Kluft zwischen Menschen mit und ohne Behinderungen in Bezug auf die tertiäre Bildung von 7 % auf 9 % vergrößert hat; in der Erwägung, dass nur 29,4 % der Menschen mit Behinderungen im Vergleich zu 43,8 % der Menschen ohne Behinderungen einen Hochschulabschluss haben; in der Erwägung, dass die Einschränkungen für Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Bildung zu einer geringeren Teilnahme an Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen und in weiterer Folge zum Risiko der sozialen und wirtschaftlichen Ausgrenzung führen; |
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AB. |
in der Erwägung, dass die Union, ihre Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen und ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und damit verpflichtet sind, die darin verankerten Grundrechte, einschließlich Artikel 27 über Arbeit und Beschäftigung, vollständig umzusetzen; in der Erwägung, dass die im Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankerten Rechte für Millionen von Menschen mit Behinderungen in der Union noch lange nicht Realität sind, nicht zuletzt aufgrund der Unzulänglichkeiten in der Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; |
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AC. |
in der Erwägung, dass in dem Übereinkommen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit anerkannt wird, das die Möglichkeit umfasst, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, inklusiven und barrierefreien Umfeld frei gewählt wird; in der Erwägung, dass jeder das Recht auf rechtzeitige und maßgeschneiderte Unterstützung hat, um die Aussichten auf eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu verbessern, einschließlich des Rechts auf Unterstützung bei der Arbeitssuche, Ausbildung und Umschulung, wie es in Grundsatz 4 der Europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt ist; in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen in übergroßem Ausmaß vom offenen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind und ihnen ihr gleiches Recht auf Arbeit verwehrt wird oder sie große Schwierigkeiten haben, einen gleichberechtigten Zugang zum und gleiche Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten; in der Erwägung, dass Untersuchungen von Eurofound zeigen, dass zu den Haupthindernissen für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen Stereotype in Bezug auf Behinderungen, bürokratische Schwierigkeiten beim Zugang zu verfügbaren Diensten, ein Mangel an strategischer Weitsicht in der Verwaltung, eine unzureichende Überwachung der Umsetzung politischer Strategien, begrenzte Ressourcen für die Schulung von Arbeitgebern und ein Mangel an fachlicher Unterstützung gehören; |
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AD. |
in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu individueller Unterstützung und Vorkehrungen am Arbeitsplatz haben sollten; in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf Einkommensbeihilfen, die ein würdevolles Leben ermöglichen, Dienstleistungen, die ihnen Teilhabe am Arbeitsmarkt und am gesellschaftlichen Leben ermöglichen, und ein an ihre Bedürfnisse angepasstes Arbeitsumfeld haben; in der Erwägung, dass die Benachteiligungen, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind, weit über den Bereich der Beschäftigung hinausgehen; in der Erwägung, dass die soziale und finanzielle Lage von Menschen mit Behinderungen in der Union deutlich schlechter ist als jene von Menschen ohne Behinderungen und struktureller oder bildungsbezogener Benachteiligung und Diskriminierung gleichkommt; in der Erwägung, dass Unterstützungsmaßnahmen, bei denen es um andere Bereiche als die Beschäftigung geht — z. B. Armutsbekämpfung, Zugang zu Wohnraum und Kinderbetreuung, barrierefreie öffentliche Verkehrsmittel und persönliche Unterstützung — ebenfalls von entscheidender Bedeutung dafür sind, Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zu geben, Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten und berufstätig zu bleiben; |
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AE. |
in der Erwägung, dass die Strategie der Union für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 vorsieht, bis Ende 2023 einen Europäischen Behindertenausweis einzuführen, der in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden soll; |
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AF. |
in der Erwägung, dass durch technische Innovationen, beispielsweise ethische und auf den Menschen ausgerichtete KI-Systeme, effiziente, barriere- und diskriminierungsfreie Einstellungsverfahren entwickelt werden können, wobei jedoch technologische Entwicklungen, die nicht inklusiv gestaltet sind, das Risiko neuer Barrieren und neuer Formen der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bergen; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Übereinkommens der gleichberechtigte Zugang zu barrierefreien Informationen und Kommunikationstechnologien und -systemen sichergestellt werden muss; in der Erwägung, dass 64,3 % der Menschen mit Behinderungen über 16 Jahren zuhause einen Internetanschluss haben, im Vergleich zu 87,9 % dieser Altersgruppe ohne Behinderungen; |
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AG. |
in der Erwägung, dass die Untersuchungen von Eurofound zeigen, dass die Unterstützung von Unternehmertum und Selbständigkeit in Form von Beratung, Ausbildung und finanzieller Hilfe Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit bieten kann, auf dem offenen Arbeitsmarkt aktiv zu sein, und sie davon abhält, sich ausschließlich auf Leistungen für Menschen mit Behinderungen zu verlassen; in der Erwägung, dass eine solche Unterstützung zielgerichtet und mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sein muss; |
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AH. |
in der Erwägung, dass infolge der COVID-19-Pandemie die bestehenden Hindernisse und Ungleichheiten für alle Menschen mit Behinderungen noch größer geworden sind; in der Erwägung, dass aus den Untersuchungen von Eurofound hervorgeht, dass während der Pandemie durchschnittlich 71 % der Befragten mit Behinderungen von Depressionen bedroht waren und 25 % der Befragten mit Behinderungen angaben, dass sie keinen Zugang zur Versorgung im Bereich psychische Gesundheit hatten, womit dieser Anteil doppelt so hoch war wie bei Befragten ohne Behinderungen; in der Erwägung, dass aus den Untersuchungen von Eurofound hervorgeht, dass sich die Ausgangsbeschränkungen und Einschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie auf junge Menschen mit Behinderungen im Alter von 18 bis 29 Jahren besonders stark ausgewirkt haben, da 51 % der Befragten in dieser Gruppe angaben, sich einsam zu fühlen, womit dieser Anteil um 19 % höher war als bei jungen Menschen ohne Behinderungen; in der Erwägung, dass Pläne für die Rückkehr an den Arbeitsplatz für Arbeitnehmer, die an Problemen im Bereich der psychischen Gesundheit leiden, von entscheidender Bedeutung sind; |
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AI. |
in der Erwägung, dass der Grad der Heimunterbringung ein Jahrzehnt nach dem Beitritt der Union zu dem Übereinkommen unverändert ist; in der Erwägung, dass in ganz Europa immer noch mindestens 1,4 Millionen Menschen in Heimen untergebracht sind, womit diese Zahl seit der Annahme des Übereinkommens unverändert geblieben ist; in der Erwägung, dass es laut der Umfrage des Europäischen Netzwerks für selbstbestimmtes Leben aus dem Jahr 2020 in 24 von 43 im Europarat vertretenen Ländern keine Deinstitutionalisierungsstrategie gibt und dass in den 18 Ländern, in denen es eine gibt, 88 % der Befragten die Strategie als unzureichend oder verbesserungsbedürftig bezeichnen; |
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AJ. |
in der Erwägung, dass 33 Länder, die dem Europarat angehören, irgendeine Art von persönlicher Unterstützung anbieten, während 97 % der Befragten angeben, dass der Zugang unzureichend oder verbesserungsbedürftig ist; |
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AK. |
in der Erwägung, dass der derzeitige Rechtsrahmen keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vorsieht, eine Gleichbehandlungsstelle zu benennen, die die Opfer von Diskriminierung aufgrund einer Behinderung schützt; |
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AL. |
in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2008 einen Vorschlag vorgelegt hat, um den Schutz vor Diskriminierung gemäß der Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierung wegen einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung und der Religion oder Weltanschauung in den Bereichen Beschäftigung und Beruf verbietet, über die Beschäftigung hinaus auszuweiten; in der Erwägung, dass die neue Richtlinie den Grundsatz der Gleichheit auf Bildung, den Zugang zu Waren und Dienstleistungen und den Sozialschutz, einschließlich der Sozialversicherung und Gesundheitsversorgung, anwendbar machen würde; in der Erwägung, dass dieser Vorschlag noch nicht angenommen wurde und seit 14 Jahren im Rat blockiert wird, wo für seine Annahme Einstimmigkeit erforderlich ist; |
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AM. |
in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten der Union das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes ratifiziert haben und es damit für sie bindend ist, und in der Erwägung, dass Artikel 3 Absatz 3 EUV das Ziel der Union festlegt, dass die Union den Schutz der Rechte des Kindes fördert; in der Erwägung, dass mit der Charta sichergestellt wird, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen und die Mitgliedstaaten der Union die Rechte des Kindes bei der Umsetzung des Unionsrechts schützen müssen; in der Erwägung, dass das Parlament mit großer Mehrheit seine Entschließung zu einer Europäischen Garantie für Kinder verabschiedet hat, in der nachdrücklich gefordert wird, dass alle Kinder von der frühen Kindheit bis zum Jugendalter Zugang zu inklusiver Bildung haben, auch Roma-Kinder, Kinder mit Behinderungen, staatenlose Kinder, Kinder mit Migrationshintergrund und Kinder in humanitären Notsituationen; |
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AN. |
in der Erwägung, dass der Zugang zu hochwertiger Beschäftigung, zu allgemeiner und beruflicher Bildung, zu Gesundheitsversorgung, zu sozialem Schutz, auch über Ländergrenzen hinweg, zu angemessenem Wohnraum und zu Unterstützung für eine eigenständige Lebensführung und gleiche Chancen für die Teilnahme an Freizeitaktivitäten und am Gemeinschaftsleben für die Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen, für die Verringerung von Armut und Schutzbedürftigkeit und für die Förderung eines inklusiven und nachhaltigen Wachstums von wesentlicher Bedeutung sind; in der Erwägung, dass mit nationalen Regelungen über das Mindesteinkommen ein gleichberechtigter Zugang für Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden soll; in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen auch Zugang zu gezielter Unterstützung für ihre zusätzlichen Ausgaben im Zusammenhang mit ihren Behinderungen haben sollten, mit anderen Worten, solche Ausgaben sollten nicht allein durch Einkommen gedeckt werden; |
Unabhängige Lebensführung und Inklusion in die Gemeinschaft
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1. |
weist darauf hin, dass Menschen mit Behinderungen gemäß Artikel 19 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen das Recht haben, unabhängig zu leben und angemessene gemeindenahe Dienste zu erhalten; ist der Ansicht, dass dieses Recht nur dann uneingeschränkt garantiert werden kann, wenn auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene Maßnahmen und Strategien, die an Vorgaben der Union ausgerichtet sind, entwickelt werden, die Alternativen zu Heimeinrichtungen anbieten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die institutionelle Betreuung von Menschen mit Behinderungen so schnell wie möglich abzuschaffen, wie in der Allgemeinen Bemerkung Nr. 5 des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen dargelegt, und für eine Kursänderung zu sorgen, die weg von institutionellen und anderen segregierenden Rahmenbedingungen hin zu einem System führt, das soziale Teilhabe ermöglicht, also zu einem System, in dem Dienstleistungen in einer barrierefreien Gemeinschaft in einer Weise erbracht werden, die dem Willen und den Präferenzen des Einzelnen in vollem Umfang Rechnung trägt, einschließlich der gemeindenahen Betreuung, wie es die Europäische Kommission in der Europäischen Strategie für Menschen mit Behinderungen 2010-2020 vorgeschlagen hat; betont, dass Stereotypen, Behindertenfeindlichkeit und falsche Vorstellungen, durch die Menschen mit Behinderungen an einer unabhängigen Lebensführung gehindert werden, beseitigt und die Beiträge von Menschen mit Behinderungen zur Gesellschaft gefördert werden müssen; betont, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt von wesentlicher Bedeutung ist, damit Menschen mit Behinderungen ein unabhängiges Leben führen und in vollem Umfang an der Gesellschaft teilhaben können; |
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2. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Strategien zur Deinstitutionalisierung anzunehmen und sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Maßnahmen und Programme zur Deinstitutionalisierung mit dem im Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankerten Konzept einer unabhängigen Lebensführung im Einklang stehen; fordert die Kommission auf, die diesbezüglichen Fortschritte anhand von Richtwerten zu messen; fordert die Kommission ferner auf, ihre Zusage in der Strategie der Union für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 einzuhalten und den Mitgliedstaaten bis 2023 Leitlinien für die Verbesserung der unabhängigen Lebensführung und der Inklusion in die Gemeinschaft vorzulegen; fordert die Mitgliedstaaten auf, konkrete Ziele mit einem festgelegten Zeitrahmen in ihre Deinstitutionalisierungsstrategien aufzunehmen, die Umsetzung dieser Strategien angemessen zu finanzieren und Mechanismen zu entwickeln, um für eine wirksame Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der verschiedenen Verwaltungsbereiche und -ebenen zu sorgen; bedauert, dass es an barrierefreiem und erschwinglichem Wohnraum mangelt, was ein großes Hindernis für die unabhängige Lebensführung ist; betont, dass im Einklang mit der Allgemeinen Bemerkung Nr. 5 des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen die gemeindenahe Lebensführung gestärkt und als Alternative zur Unterbringung in Einrichtungen verwirklicht werden muss; |
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3. |
ist der Ansicht, dass gemeindenahe Unterstützungsleistungen und unterstützende Wohnformen eine bessere Lebensqualität für Menschen mit Behinderungen bieten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen personenzentrierten Ansatz zu verfolgen und eine angemessene Unterstützung zu gewähren, die für die vollständige Inklusion von Menschen mit Behinderungen erforderlich ist; |
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4. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf eine Erstellung gemeinsamer Definitionen von Schlüsselbegriffen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen hinzuarbeiten, z. B. „Barrierefreiheit“, „Teilhabe“ und „gemeindenahe Lebensführung“, um den Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und die Mobilität von Menschen mit Behinderungen in der Union zu verbessern sowie die Deinstitutionalisierung und ihre Durchführungsmodalitäten gegenseitig anzuerkennen; |
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5. |
fordert die Kommission und Eurostat auf, die Lücken, darunter auch die in Bezug auf Beschäftigungsquote und Lohngefälle, bei der Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit von Daten über die Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen in Europa zu schließen; |
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6. |
beharrt darauf, dass die einschlägigen Unionsmittel darauf ausgerichtet sein sollten, inklusive und barrierefreie Umgebungen, Dienste, Verfahren und Geräte zu fördern, wobei der Ansatz des universellen Designs verfolgt und Deinstitutionalisierung gefördert werden sollte, wozu auch eine starke Unterstützung für persönliche Hilfe und ein unabhängiges Leben zählt; |
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7. |
begrüßt die Ankündigung des Europäischen Rechnungshofs, in Kürze werde eine Prüfung der Effizienz des finanziellen Beitrags der Union zur Sicherstellung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen durchgeführt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Verwendung von Unionsmitteln in diesem Politikbereich besser zu überwachen und dabei auch die Aussetzung, Rücknahme und Wiedereinziehung von Zahlungen in Betracht zu ziehen, wenn gegen die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte verstoßen wird; betont, dass Segregationseinrichtungen ungeachtet ihrer Größe nicht mit Unionsmitteln finanziert werden sollten und dass diese Mittel für Menschen mit Behinderungen immer zugänglich sein sollten; fordert die Kommission außerdem nachdrücklich auf, angemessene Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus dem Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung sicherzustellen; betont, dass die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung dem Bericht zufolge ein Mittel zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter ist und dass bei den Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter alle Diskriminierungsgründe, einschließlich der Behinderung, berücksichtigt werden müssen; |
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8. |
weist darauf hin, dass in der Dachverordnung für den Zeitraum 2021-2027 (50) festgelegt ist, dass der Europäische Sozialfonds und der Europäische Fonds für regionale Entwicklung in einer Weise verwendet werden müssen, die mit den Maßnahmen der Union zur sozialen Eingliederung im Einklang steht; fordert daher strengere Bestimmungen, mit denen untersagt wird, Unionsmittel in institutionelle Pflegeeinrichtungen zu investieren; |
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9. |
begrüßt die Initiativuntersuchung der Europäischen Bürgerbeauftragten zu der Frage, wie die Kommission Unionsmittel überwacht, die zur Förderung des Rechts von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen auf ein selbstbestimmtes Leben eingesetzt werden; hebt hervor, dass die Europäische Bürgerbeauftragte in ihren Schlussfolgerungen die Kommission auffordert, den Mitgliedstaaten und ihren eigenen Bediensteten klare Leitlinien dazu an die Hand zu geben, wie die Deinstitutionalisierung gefördert und im Zusammenhang mit der Verwendung von Unionsmitteln erreicht werden kann; |
Gleichstellung und Diskriminierungsverbot — eine Querschnittsrichtlinie gegen Diskriminierung ist dringend erforderlich
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10. |
hebt hervor, dass die Union gemäß dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen die Behindertenperspektive in all ihre Maßnahmen, Programme und Strategien einbeziehen sollte; befürwortet die Empfehlungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, damit die Empfehlungen ordnungsgemäß befolgt werden; ist der Ansicht, dass die Angleichung des Unionsrechts an das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen entscheidend ist, wenn es darum geht, für Gleichheit zu sorgen und das Diskriminierungsverbot durchzusetzen; unterstreicht, dass der Unionsrahmen zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen dabei wichtig ist; |
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11. |
begrüßt die einschlägige Arbeit der Europäischen Bürgerbeauftragten als Teil des Unionsrahmens für das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, um die Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu schützen, zu fördern und zu überwachen; |
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12. |
fordert die Mitgliedstaaten der Union, die das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen noch nicht unterzeichnet und ratifiziert haben, auf, dies zu tun; |
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13. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zur Förderung der Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen außerhalb der Union zu verstärken, insbesondere im Verhältnis zu Bewerberländern; betont in diesem Zusammenhang, dass die Union die Frage der Reformen zur Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen bei den Beitrittsverhandlungen ansprechen muss; |
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14. |
fordert die Kommission auf, den Vorschlag für eine Richtlinie zur Gleichbehandlung auf der Grundlage des Standpunkts des Parlaments zu aktualisieren, indem auch intersektionelle Diskriminierung angegangen und Diskriminierung aus einem oder mehreren in der Charta aufgeführten Gründen ausdrücklich verboten wird; fordert den Ratsvorsitz auf, dieser Richtlinie Priorität einzuräumen und sie auf höchster politischer Ebene zu erörtern; betont, dass konkrete Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Erlass dieser Richtlinie voranzubringen, und dass alternative Gesetzgebungsmaßnahmen gegen Diskriminierung ergriffen werden müssen, wenn diese Richtlinie nicht erlassen wird; |
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15. |
begrüßt die Annahme einer ambitionierten Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Kommission für den Zeitraum 2021-2030 und fordert die Kommission auf, deren Umsetzung durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und sicherzustellen; unterstreicht, dass eine klar definierte Funktion des Unionsrahmens zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wichtig ist, wenn die Strategie überprüft wird und Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen auf Unionsebene und auf nationaler und kommunaler Ebene in eine solche Überprüfung einbezogen werden; fordert die Kommission auf, diese Maßnahmen in Abstimmung und Absprache mit Menschen mit Behinderungen und allen beteiligten Organisationen zu entwickeln, zuvörderst mit dem Netzwerk des Parlaments zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; |
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16. |
fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Einhaltung der Vorgaben der Union und der zugehörigen nationalen Rechtsvorschriften aufgeschlüsselte und zuverlässige Daten und Statistiken zu erheben und dabei sicherzustellen, dass die Daten der unionsweiten Statistiken nach der Art der Behinderung, einschließlich der Zahl der in Heimen lebenden Personen, aufgeschlüsselt sind, um geeignete und wirksame Maßnahmen zu entwickeln, mit denen für Barrierefreiheit, Inklusion und Gleichheit für alle Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft in der Union gesorgt wird, unabhängig davon, ob sie in einem städtischen, ländlichen oder abgelegenen Gebiet leben; |
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17. |
empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, das Bewusstsein — insbesondere der Kinder und Jugendlichen — zu schärfen und klar strukturierte Konsultationen unter Beteiligung und Einbeziehung der unmittelbar betroffenen Menschen und der Organisationen der Zivilgesellschaft, die sie vertreten, durchzuführen, um Behinderungen und ihre Auswirkungen auf allen Ebenen der Gesellschaft wirklich nachvollziehen zu können; |
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18. |
vertritt die Auffassung, dass im Einklang mit Artikel 27 des Übereinkommens auf Unionsebene ein Austausch bewährter Verfahren für erfolgreiche Projekte zur Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in alle Bereiche sowie Kampagnen zur Information der Öffentlichkeit darüber, wie dies gelingen kann, erforderlich sind; |
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19. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die einzigartige Situation von Autoren, Interpreten und Künstlern mit Behinderungen bei der Ausarbeitung sämtlicher einschlägiger politischer Maßnahmen, Finanzierungsprogramme und Aktivitäten zu berücksichtigen und alle Hindernisse zu beseitigen, die der Gleichberechtigung und Chancengleichheit aller Personen in der Kultur- und Kreativwirtschaft im Wege stehen, insbesondere durch die Einführung von Maßnahmen, mit denen der gleichberechtigte Zugang und die gleichberechtigte Beteiligung und Vertretung aller Kulturschaffenden ermöglicht wird; |
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20. |
fordert die Kommission auf, dass bei zukünftigen Unionsrechtsvorschriften über künstliche Intelligenz ein möglichst breites Spektrum von Nutzerinnen und Nutzern einbezogen und der Zugang zu KI-Systemen im Einklang mit dem europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit einfach und barrierefrei gestaltet wird; |
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21. |
weist die Mitgliedstaaten auf das Ziel für nachhaltige Entwicklung 11.7 hin, das darin besteht, bis 2030 den allgemeinen Zugang zu sicheren, inklusiven und barrierefreien Grünflächen und öffentlichen Räumen sicherzustellen, insbesondere für Frauen und Kinder, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen; |
Besonders gefährdete Menschen mit Behinderungen
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22. |
prangert an, dass bestimmte Menschen mit Behinderungen einem größeren Risiko ausgesetzt sind, Opfer einer Art von Diskriminierung und Gewalt zu werden, z. B. Frauen und Mädchen, Kinder, ältere Menschen, Obdachlose, Häftlinge, Migranten und Flüchtlinge, rassifizierte Personen und Personen mit von der Mehrheitsbevölkerung abweichendem ethnischem Hintergrund wie Roma sowie LGBTIQ+-Personen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den besonderen Herausforderungen, Rechten und Bedürfnissen dieser Menschen durch gezielte Maßnahmen Rechnung zu tragen, sodass der Zugang zur Justiz sowie zu Hilfsdiensten, Unterstützung und Schutz für Opfer sichergestellt und Hindernisse für die Anzeige von Diskriminierung und Gewalt beseitigt werden; |
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23. |
betont, dass Personen mit Behinderungen, insbesondere Frauen mit Behinderungen, aufgrund ihrer Behinderung und ihres Geschlechts, ihrer rassischen oder ethnischen Zugehörigkeit, ihres Alters, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihres Migrationsstatus oder ihres sozioökonomischen Hintergrunds nach wie vor mehrfacher und intersektioneller Diskriminierung ausgesetzt sind; betont, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen besonders stark von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind, und dass das Spektrum der geschlechtsspezifischen Gewalt, die Frauen und Mädchen mit Behinderungen erfahren, körperliche, sexuelle, psychologische und wirtschaftliche Gewalt umfassen kann; ist besorgt darüber, dass Frauen mit Behinderungen häufig geschlechtsspezifischer Gewalt durch Partner oder Familienmitglieder ausgesetzt sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Mechanismen zur Meldung von Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen sowie Unterstützungsleistungen für die Opfer eingerichtet werden und zugänglich sind; |
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24. |
stellt fest, dass die Betreuer im Leben von Menschen mit Behinderungen eine wichtige Aufgabe haben und bei der Ausübung ihrer Arbeit mit Hindernissen konfrontiert sind; betont, dass Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen, die rechtlich, finanziell und sozial von ihren Betreuungspersonen abhängig sind, dadurch in erheblichem Ausmaß stärker gefährdet sind; ist besorgt über gemeldete Fälle von Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen durch diejenigen, die sie entweder zu Hause oder in institutionellen Pflegeeinrichtungen betreuen sollten; |
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25. |
nimmt zur Kenntnis, dass sich die Kommission im Rahmen der Strategie der Union für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 verpflichtet hat, besonderes Augenmerk auf Frauen mit Behinderungen zu richten, die zwei- bis fünfmal häufiger Gewalt ausgesetzt sind als andere Frauen (51); fordert die Kommission auf, die Situation von Frauen mit Behinderungen in alle Strategien und Maßnahmen der Union durchgängig einzubeziehen und zu berücksichtigen; |
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26. |
ist zutiefst besorgt darüber, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen viel zu oft der Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, insbesondere zu gynäkologischen Diensten, verwehrt wird und dass ihnen im Hinblick auf die Verwendung von Verhütungsmitteln Aufklärung und Einwilligung verweigert werden und sie sogar der Gefahr der Zwangssterilisierung ausgesetzt sind (52); fordert die Mitgliedstaaten auf, Legislativmaßnahmen umzusetzen, damit die körperliche Unversehrtheit von Menschen mit Behinderungen sowie ihre Wahlfreiheit und die Selbstbestimmung in Bezug auf ihr Sexualleben und ihre Familienplanung gewahrt bleiben; |
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27. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie die Zusagen und die Schritte, die einige Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht gemacht bzw. unternommen haben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt zu ergreifen, die die gezielte Unterstützung von Opfern mit Behinderungen umfassen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten außerdem auf, spezielle Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen für die Systeme zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt zu organisieren, mit denen die Beteiligung von Frauen mit Behinderungen sichergestellt wird und sie über ihre Rechte informiert werden; vertritt die Ansicht, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die einzigartige Intersektionalität von Geschlecht und Behinderung eingehender untersuchen müssen, damit die Komplexität der geschlechtsspezifischen Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderungen richtig verstanden und angegangen wird; |
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28. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ausreichende personelle und finanzielle Mittel für den in Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen festgelegten Rahmen bereitzustellen, damit die nationalen Gleichstellungsstellen ihre Aufgaben effizient und wirksam erfüllen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die in dieser Hinsicht erforderliche Unterstützung zu leisten; |
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29. |
begrüßt und unterstützt die bevorstehende Rechtsetzungsinitiative der Kommission im Hinblick auf Mindestnormen für Gleichbehandlungsstellen, mit der die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert werden, die Mandate der Gleichbehandlungsstellen auf den Schutz von Opfern von Diskriminierung wegen Behinderung auszuweiten; fordert die Kommission auf, schnellstmöglich einen ambitionierten Gesetzgebungsvorschlag auf den Weg zu bringen; |
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30. |
fordert den Rat nachdrücklich auf, die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul durch die Union auf der Grundlage eines breit angelegten Beitritts ohne Vorbehalte abzuschließen und dafür einzutreten, dass das Übereinkommen von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wird, da es ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderungen ist; |
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31. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Isolierung von Frauen mit Behinderungen in ihrer ganzen Vielfalt durch bereichsübergreifende und strukturelle Maßnahmen zu verhindern, z. B. durch Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Frauen mit Behinderungen sowie für ihre Familien und Betreuungspersonen; |
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32. |
ist besorgt über die Situation von Häftlingen mit Behinderungen in den Mitgliedstaaten, unabhängig von der Art ihrer Behinderung; bedauert, dass die Schutzbedürftigkeit von Häftlingen mit Behinderungen in einigen Mitgliedstaaten nicht umfassend berücksichtigt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Häftlingen mit Behinderungen die notwendige Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird, darunter auch geeignete Vorrichtungen für ihre besonderen Bedürfnisse, sowie Barrierefreiheit sicherzustellen und angemessene Vorkehrungen zu treffen; fordert die Mitgliedstaaten und die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zudem auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Achtung und den Schutz der Grundrechte von Häftlingen sicherzustellen, insbesondere derjenigen, die sich in einer prekären Lage befinden, wie Menschen mit einer psychischen Erkrankung oder einer Behinderung, wozu auch die Annahme unionsweiter Vorgaben für sämtliche Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Haftbedingungen gehört; |
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33. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, das Recht aller Kinder mit Behinderungen auf Bildung zu gewährleisten, indem sie insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Infrastruktur und spezielle Schulungen für das Lehr- und Begleitpersonal dafür sorgen, dass diese Kinder von der frühen Kindheit bis zum Jugendalter gleichberechtigten Zugang zu inklusiver und hochwertiger Bildung haben; betont, dass der Zugänglichkeit schulischer Dienstleistungen für Kinder mit Behinderungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; hebt hervor, dass Kinder mit Behinderungen nach wie vor überproportional häufig in Heimen untergebracht sind, langfristig oder dauerhaft in Heimen verbleiben und in hohem Maße diskriminiert und vernachlässigt werden; |
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34. |
hebt hervor, dass Menschen mit Behinderungen einem höheren Risiko ausgesetzt sind, Opfer von Hetze und Hasskriminalität zu werden; begrüßt den Vorschlag der Kommission, das Verzeichnis der EU-Straftatbestände um Hetze und Hasskriminalität zu erweitern; |
Gleiche Anerkennung vor dem Recht
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35. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um die Beschränkungen der Rechts- und Geschäftsfähigkeit abzuschaffen, mit denen die in den Verträgen verankerten Rechte von Menschen mit Behinderungen beeinträchtigt werden, worunter auch Maßnahmen fallen, die dazu führen, dass die stellvertretende Entscheidungsfindung durch eine unionsweit geltende unterstützte Entscheidungsfindung ersetzt wird, bei der die Autonomie, die Wünsche und die Präferenzen der betroffenen Person respektiert werden; |
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36. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, gezielte Programme durchzuführen, die einen Wandel vom Entzug der Rechtsfähigkeit von Menschen mit psychosozialen Behinderungen hin zu Programmen der unterstützten Entscheidungsfindung ermöglichen; |
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37. |
begrüßt, dass im Justizbarometer der Union im Jahr 2022 erstmals die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen in Bezug auf den Zugang zur Justiz berücksichtigt wurden; |
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38. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Hindernisse, einschließlich solcher kultureller Art, zu beseitigen, mit denen Menschen mit Behinderungen beim Zugang zur Justiz konfrontiert sind, indem sie das Problem des mangelnden Bewusstseins für Behinderungen und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen bei den Justizorganen angehen, einschließlich der Bereitstellung angemessener Mittel für die Schulung des Justizpersonals für die Verbesserung der Barrierefreiheit von Informationen und die Bereitstellung von professioneller Unterstützung von Opfern mit Behinderungen, insbesondere wenn das Opfer rechtlich, finanziell oder sozial von der Person, die es missbraucht hat, abhängig ist; weist darauf hin, dass die Zugänglichkeit gerichtlicher und außergerichtlicher Beschwerdemechanismen für Menschen mit Behinderungen verbessert werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zudem auf, bei den Einstellungskriterien für Personal, insbesondere für Justiz- und Strafvollzugspersonal, das mit Menschen mit Behinderungen zu tun hat, das Bewusstsein für Behinderungen und für mehrfache und intersektionelle Diskriminierung zu berücksichtigen; |
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39. |
betont, dass Einrichtungen und Dienstleistungen barrierefrei zugänglich sein müssen, damit der gleichberechtigte Zugang zur Justiz und die angemessene Unterstützung derjenigen sichergestellt ist, die Schwierigkeiten bei der Ausübung ihrer Rechtsfähigkeit haben; weist darauf hin, dass Kommunikationsschwierigkeiten schwerwiegende Folgen für den Zugang von Häftlingen mit Behinderungen zu Informationen in barrierefreier Form und behindertengerechten Aktivitäten haben können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen einen bezahlbaren, sicheren und wirksamen Zugang zur Justiz zu garantieren und sicherzustellen, dass in allen Phasen des Verfahrens Unterstützung und barrierefreie Kommunikationsmittel und Informationen bereitgestellt werden; |
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40. |
weist darauf hin, dass wiederholte Überstellungen und die fehlende Kontinuität der Betreuung sowie das Fehlen von Justiz- und Gefängnispersonal, einschließlich medizinischen Personals, das für die Betreuung von Häftlingen mit Behinderungen angemessen ausgebildet ist, die Benachteiligung und Isolation dieser Häftlinge noch verschlimmern; |
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41. |
fordert die Kommission auf, ein Programm zur Finanzierung der Berichterstattung über Gerichtsverfahren einzurichten, in denen die Regierungen der Mitgliedstaaten beschuldigt werden, Menschen mit Behinderungen diskriminiert zu haben; schlägt vor, dass diese Finanzierung aus dem bestehenden Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) erfolgt; |
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42. |
fordert die Kommission und Eurofound auf, belastbare Daten und umfassende Studien über die Auswirkungen von Einschränkungen der Rechtsfähigkeit auf das Leben von Menschen mit Behinderungen, einschließlich Menschen mit psychosozialen Behinderungen, zu erheben; |
Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben — „Nichts über uns ohne uns“
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43. |
fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, das Europäische Wahlgesetz sowie alle einschlägigen nationalen Gesetze zu ändern, damit alle Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wählen und kandidieren können; betont, dass Entscheidungen des Herkunftsmitgliedstaats über den Entzug der Geschäftsfähigkeit wegen einer Behinderung bei Unionsbürgerinnen und -bürgern nicht dazu führen sollten, dass sie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat das aktive und passive Wahlrecht verlieren, wenn nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats dieses Recht allen Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt gewährt wird; fordert die Kommission auf, insbesondere im Hinblick auf die nächste Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2024 mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um das Recht auf eine unabhängige und geheime Wahl sicherzustellen und sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen beim Wahlkampf Chancengleichheit haben; stellt fest, dass es in vielen Fällen für Menschen mit Behinderungen keine Infrastruktur für die Ausübung ihres demokratischen Wahlrechts gibt; fordert in dieser Hinsicht die Mitgliedstaaten auf, die Barrierefreiheit der Wahllokale für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen; bekräftigt in diesem Zusammenhang die Bestimmungen der legislativen Entschließung des Parlaments vom 3. Mai 2022 zu den politischen Rechten von Menschen mit Behinderungen; |
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44. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Menschen mit Behinderungen in all ihrer Vielfalt und mit ihren verschiedentlichen Hintergründen in die Beschlussfassung der Union einzubeziehen; ist der Auffassung, dass die Führungspersönlichkeiten mit Behinderungen durch größere Investitionen in Organisationen von Menschen mit Behinderungen weiter gefördert werden sollten, um ihre konkrete Teilhabe zu ermöglichen und ihren Einfluss auf die Entscheidungsfindung zu verstärken; |
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45. |
fordert die politischen Parteien auf Unionsebene und auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene dazu auf, dafür Sorge zu tragen, dass auf Wahllisten Menschen mit Behinderungen stärker vertreten sind; fordert die benannten Wahlbehörden der Mitgliedstaaten auf, Daten über die Barrierefreiheit der Wahllokale zu erheben, einschließlich Angaben darüber, ob sie an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepasst sind, und der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament spätestens ein Jahr nach einer Wahl zum Europäischen Parlament darüber Bericht zu erstatten; |
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46. |
ist der festen Überzeugung, dass der Abbau von Barrieren durch die Förderung und Annahme von Maßnahmen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit und von spezifischen Kommunikationsformaten, z. B. leicht lesbare Sprache, Braille-Schrift und Gebärdensprache, ein wichtiger Schritt wäre, um Menschen mit Behinderungen eine echte Teilnahme am politischen und öffentlichen Leben zu ermöglichen; erachtet es als sehr wichtig ist, Menschen mit Behinderungen digitale Dienste besser zugänglich zu machen; |
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47. |
nimmt die Entwicklung der neuen Technologien und ihr Potenzial für Menschen mit Behinderungen zur Kenntnis; legt der Kommission nahe, in die Entwicklung von Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) zu investieren, die die Kommunikation in und die Übersetzung von Gebärdensprache und Braille-Schrift ermöglichen; |
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48. |
fordert die Kommission auf, diejenigen Aspekte des Programms Kreatives Europa weiter auszubauen und zu fördern, mit denen die Inklusion gefördert wird, um die kulturelle Beteiligung in der gesamten Union als Teil des Fortschritts hin zu einer inklusiveren Gesellschaft zu erhöhen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, und ihre aktive Beteiligung an kreativen Prozessen sowie die Vergrößerung des Publikums zu fördern; |
Erfordernis eines Umsetzungsplans für ein behindertengerechtes Katastrophenrisikomanagement auf Unionsebene
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49. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und der sie vertretenden Organisationen am Entscheidungsprozess für die Gestaltung, Verwaltung, Bereitstellung von Mitteln und Umsetzung von Strategien und Programmen zur Katastrophenvorsorge zu stärken; fordert die Einbeziehung der Perspektiven von Menschen mit Behinderungen in die Krisenbewältigungsmaßnahmen der Union; |
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50. |
ist der Auffassung, dass diese Programme die Einbeziehung verschiedener Bereiche und Regierungsebenen vorsehen und spezifische Ziele und Zeitvorgaben für die Entwicklung eines Aktionsplans zur Katastrophenvorsorge unter Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen festlegen sollten, um den Sendai-Rahmen umzusetzen; |
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51. |
betont, dass die Strategien und Programme der Union durch aufgeschlüsselte und faktengestützte Daten vorangebracht werden müssen; erachtet es als sehr wichtig, Forschung zu unterstützen und zu finanzieren, um die Auswirkungen von Katastrophen auf Menschen mit Behinderungen und deren Kapazität zur Katastrophenbewältigung besser zu verstehen; |
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52. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre Krisenkommunikation zu verbessern und für die Verwendung von Formaten zu sorgen, die Menschen mit Behinderungen den Zugang zu relevanten Informationen ermöglichen; nimmt mit Besorgnis die Schlussfolgerungen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu den erheblichen Mängeln in diesem Bereich während der COVID-19-Pandemie zur Kenntnis; |
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53. |
weist darauf hin, dass Menschen mit Behinderungen zu den am meisten ausgegrenzten und gefährdeten Bevölkerungsgruppen in jeder von einer Krise betroffenen Gemeinschaft gehören; betont zudem, dass Menschen mit Behinderungen in bewaffneten Konflikten als Folge des Krieges gewalttätigen Angriffen, Vertreibung und anhaltender Vernachlässigung bei der humanitären Hilfe für Zivilisten in umkämpften Gebieten ausgesetzt sind, tagelang oder wochenlang in ihren Häusern oder in verlassenen Dörfern zurückgelassen werden und kaum Zugang zu Nahrung oder Wasser haben; weist in dieser Hinsicht erneut darauf hin, dass die EU-Kinderrechtsstrategie, die Garantie für Kinder, die Strategie 2021-2030 der Union für die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie alle bestehenden Unionsrechtsinstrumente für die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse, des Schutzes und der Betreuung von Flüchtlingen mit Behinderungen, einschließlich der Richtlinie über vorübergehenden Schutz, wichtig sind (53); |
Freizügigkeit und Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung — Ausweitung der Leistungen des Europäischen Behindertenausweises erforderlich
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54. |
betont, dass die gemeinsame Definition des Begriffs Behinderung sowie die gemeinsame Diagnose und die gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus in allen Bereichen in der gesamten Union unabdingbar ist, und fordert die Kommission auf, ihre diesbezüglichen Anstrengungen zu beschleunigen, um die Anerkennung des Behindertenstatus bei Reisen in der Union sicherzustellen und für die Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen in allen Mitgliedstaaten zu sorgen; |
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55. |
begrüßt die Ankündigung der Kommission in ihrer Absichtserklärung von 2022 an das Parlament, dass sie im Jahr 2023 einen Gesetzgebungsvorschlag für einen Europäischen Behindertenausweis vorlegt, der auch im Arbeitsprogramm der Kommission für 2023 enthalten ist; |
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56. |
ist der festen Überzeugung, dass der Europäische Behindertenausweis auf einem bindenden Unionsrechtsakt beruhen sollte, mit dem unterschiedliche Bereiche, die über Kultur, Freizeit und Sport hinausgehen, abgedeckt werden sollten; hebt hervor, dass der Behindertenausweis grundsätzlich auch für nationale, regionale und kommunale Dienste wie öffentliche Verkehrsmittel verwendbar sein, eine eigene Website der Union und eine online zugängliche Datenbank in allen Sprachen der Union haben sollte, einschließlich besonderer Kommunikationsformate wie leicht lesbarer Sprache, Braille-Schrift und Gebärdensprache; fordert die Kommission darüber hinaus auf, in Erwägung zu ziehen, das Management für die Einführung des Europäischen Behindertenausweises über den ESF+ zu finanzieren; |
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57. |
ist der festen Überzeugung, dass Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen eng in die Einführung des Europäischen Behindertenausweises und die diesbezügliche Kommunikation einbezogen werden müssen; ist der Ansicht, dass dies zunächst eine Prüfung der derzeitigen Rechtsvorschriften und Strategien erfordert, die durch einen soliden Sensibilisierungsprozess unterstützt werden muss, auf den spezifische Wirkungsanalysen auf der Grundlage aufgeschlüsselter Daten folgen müssen und der zu konkreten Umsetzungsmaßnahmen führen muss; |
Förderung allgemeiner inklusiver Bildungseinrichtungen und Sicherstellung einer hochwertigen und barrierefreien Gesundheitsversorgung
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58. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu und die Inanspruchnahme von inklusiver und hochwertiger Bildung für alle Lernenden mit Behinderungen im Einklang mit dem Übereinkommen zu erleichtern, auch in Bezug auf E-Learning und lebenslanges Lernen, und behinderungsspezifische Indikatoren aus der Strategie Europa 2020 in die Maßnahmen zur Verfolgung des Bildungsziels aufzunehmen; hält es für sehr wichtig, für Schüler und Studenten einen gleichberechtigten Zugang zur Bildung in Klassenzimmern, einschließlich frühkindlicher Bildung, bzw. in Seminarräumen und Hörsälen sicherzustellen, unabhängig davon, ob sie eine Behinderung haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Investitionen in das Programm Erasmus+ zu tätigen und die gebotenen Finanzierungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen; |
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59. |
bedauert den Mangel an Investitionen einiger Mitgliedstaaten in spezielle Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, die besondere Betreuung durch spezialisierte Fachkräfte benötigen, was in einigen Fällen, insbesondere bei schulpflichtigen jungen Menschen, dazu führt, dass sie ihre Familien verlassen müssen, um Zugang zu geeigneten Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten zu erhalten; |
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60. |
fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass digitale Umgebungen für alle barrierefrei sind; weist darauf hin, dass Live-Untertitelung, leicht lesbare Informationen, Gebärdensprachdolmetschdienste und barrierefreie Websites von wesentlicher Bedeutung dafür sind, dass sich Menschen mit Behinderungen bilden und informieren können; |
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61. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, rasch Maßnahmen zu ergreifen, damit Menschen mit Behinderungen einschließlich psychosozialer Behinderungen denselben Umfang, dieselbe Qualität und dieselben Standards an kostenloser oder erschwinglicher Gesundheitsversorgung sowie Programmen zur Verfügung stehen wie anderen Menschen, einschließlich des Zugangs zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und zu Initiativen im Rahmen des Unionsplans zur Krebsbekämpfung; |
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62. |
empfiehlt nachdrücklich, dass mit Unionsmitteln die Entwicklung von behindertengerechten Gesundheitsdienstleistungen bei Krebserkrankungen in den Mitgliedstaaten unterstützt wird; empfiehlt, dass die Kommission die Entwicklung von Normen für die Zugänglichkeit von Screening-Geräten in Betracht ziehen sollte; |
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63. |
ist der Ansicht, dass barrierefreie öffentliche Gesundheitskampagnen und Kommunikation über Krebsvorbeugung, -screening und -behandlung Menschen mit Behinderungen einbeziehen müssen und in verschiedenen barrierefreien Formaten, wie Gebärdensprache, Braille und leicht lesbaren Formaten, verbreitet werden müssen; |
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64. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, für Kontinuität in Bezug auf die Betreuung und Unterstützung zu sorgen, die häufig nach der Schulzeit endet, wodurch Schwierigkeiten beim Übergang in den Arbeitsmarkt und Unterbrechungen bei den Zugangsmöglichkeiten zu Beschäftigungshilfe und bei der Fähigkeit zur unabhängigen Lebensführung verursacht werden; |
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65. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt, den Zugang zu inklusiver und allgemeiner Bildung und zu Gesundheitsdiensten sowie den gleichberechtigten Zugang zu Verkehrsmitteln durch die Beseitigung der grundlegenden Hindernisse für die Teilhabe an der Gesellschaft sicherzustellen und die Grundsätze des universellen Designs in Infrastruktur- und Digitalinvestitionen in der Union einzubeziehen; |
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66. |
fordert die Kommission auf, eine umfassende und bereichsübergreifende Strategie der Union für die psychische Gesundheit als geeignete Folgemaßnahme zum Europäischen Aktionsrahmen zur Förderung der psychischen Gesundheit zu erarbeiten und den EU-Kompass für Maßnahmen für psychische Gesundheit und Wohlbefinden zu verbessern; stellt fest, dass diese Strategie darauf abzielen sollte, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, die psychische Gesundheitsversorgung mit der körperlichen Gesundheitsversorgung zu verknüpfen, da beide eng miteinander verbunden sind, einschließlich eines besonderen Augenmerks auf Menschen mit Behinderungen, eine wirksame Gesundheitsversorgung auf der Grundlage von Erkenntnissen und Menschenrechten bereitzustellen und die Zahl der angebotenen Dienste zu erweitern, um mehr Menschen den Zugang zu Behandlung zu ermöglichen; fordert die Mitgliedstaaten insbesondere auf, in ihre einschlägigen Unionsfonds die Stärkung der neuropsychiatrischen Dienste für Kinder und Jugendliche einzubeziehen, die am stärksten unter den Maßnahmen gelitten haben, die infolge der Pandemie ergriffen wurden und die zu einer Zunahme von Not, Armut und psychischem Leid mit dramatischen Ausprägungen geführt haben; |
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67. |
fordert die Kommission auf, die Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung zu überarbeiten, um sie mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Einklang zu bringen und einen wirksamen Zugang zu hochwertiger grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen; |
Förderung inklusiver Beschäftigung
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68. |
betont, dass die Ausübung des Rechts auf Arbeit (54) durch Menschen mit Behinderungen eng mit Maßnahmen zur Bekämpfung von direkter und indirekter Diskriminierung, Armut und Hindernissen in den Bereichen Gesundheit, allgemeine und berufliche Bildung, Wohnraum, Pflege, Unterstützung, persönliche Mobilität, Barrierefreiheit der baulichen Umwelt, Segregation und Institutionalisierung verbunden ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, wirksame und konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichstellung, Vielfalt und horizontale Inklusion von Menschen mit Behinderungen und ihren Familien in allen Teilen der Gesellschaft zu fördern, unter anderem durch persönliche Unterstützung, unabhängige Lebensführung, Sozialschutz, Sensibilisierung und ein barrierefreies Umfeld; weist darauf hin, dass die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt nicht nur für die soziale Inklusion und Chancengleichheit von wesentlicher Bedeutung ist, sondern Menschen mit Behinderungen auch erhebliche wirtschaftliche Chancen bietet und der Wirtschaft insgesamt zugutekommt; |
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69. |
fordert die Europäische Arbeitsbehörde auf, mit den nationalen Arbeitsaufsichtsämtern zusammenzuarbeiten, um die bestehenden Rechtsvorschriften umzusetzen; empfiehlt, dass die Arbeitsaufsichtsämter öffentliche und private Arbeitgeber überwachen, um die Einhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz sicherzustellen; |
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70. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen allumfassenden politischen Ansatz für den gesamten Lebenszyklus zu verfolgen, um die Verhinderung von Diskriminierung zu unterstützen, und dafür Sorge zu tragen, dass Menschen mit Behinderung tatsächlich im Arbeitsmarkt verbleiben bzw. in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vollständig umzusetzen und in alle legislativen, politischen und finanziellen Maßnahmen einzubeziehen, insbesondere im Hinblick auf die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt; fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu ratifizieren; |
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71. |
begrüßt die politische Debatte der für Beschäftigung und Soziales zuständigen Ministerinnen und Minister am 16. Juni 2022 über die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, die Beseitigung von Hemmnissen für die Einstellung von Menschen mit Behinderungen und Maßnahmen zur Förderung ihrer Eingliederung in den Arbeitsmarkt; sieht konkreten Folgemaßnahmen der Mitgliedstaaten erwartungsvoll entgegen; |
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72. |
erachtet es als sehr wichtig, der Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen, die ethnischen Minderheiten angehören, wie Migranten, Flüchtlingen, Roma und Menschen afrikanischer Abstammung, besondere Aufmerksamkeit zu widmen; |
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73. |
betont, dass ein menschenrechtsbasierter Ansatz als Rahmen dienen muss, in dem die Gesellschaft über Behinderungen diskutiert, und dass die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen entsprechend angepasst werden muss; unterstreicht, dass eine ganzheitliche Definition und Anwendung des Begriffs Barrierefreiheit wichtig ist, und betont seinen Stellenwert als unentbehrliche Grundlage für die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen gemäß dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der dazugehörigen Allgemeinen Bemerkung Nr. 2, unter Berücksichtigung der vielfältigen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, wobei universelles Design als Grundprinzip, das die Union verfolgt, zu fördern ist (55); |
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74. |
fordert die Kommission auf, so schnell wie möglich mit der Überarbeitung der Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zu beginnen, insbesondere im Hinblick auf harmonisierte Mindeststandards für angemessene Vorkehrungen für Arbeitnehmer mit Behinderungen, um sie mit den Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vollständig in Einklang zu bringen und ein Beteiligungsverfahren umzusetzen, mit dem eine direkte und umfassende Einbeziehung von Organisationen sichergestellt werden soll, die Menschen mit Behinderungen vertreten; |
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75. |
hält es für sehr wichtig, Menschen mit Behinderungen, ihre Familien und die sie vertretenden Organisationen aktiv in die Entwicklung und Umsetzung aller sie betreffenden Maßnahmen einzubeziehen; erachtet es als sehr wichtig, die Belange von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz durchgängig zu berücksichtigen, und dass der soziale Dialog und Schulungsmaßnahmen für Arbeitgeber in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle spielen; fordert die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, damit das Diskriminierungsverbot für alle gewährleistet ist und Menschen mit Behinderungen ihre Arbeits- und Gewerkschaftsrechte unter den gleichen Bedingungen wie andere wahrnehmen können; |
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76. |
hebt hervor, dass durch Belästigung am Arbeitsplatz, einschließlich sexueller Belästigung und Vergeltungsmaßnahmen für das Ansprechen von Problemen, der Zugang zu Arbeit und Beschäftigung, die Beibehaltung des Arbeitsplatzes und gleichberechtigte Karrierewege, insbesondere für Frauen mit Behinderungen (56), erschwert werden, und dass in den Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen erforderlich sind, um Belästigung von Menschen mit Behinderungen zu verhindern, zu bekämpfen und zu bestrafen; |
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77. |
ist der Ansicht, dass Systeme zur Einkommenssicherung, behinderungsbezogene Unterstützung und aktive Beschäftigungshilfe einander ergänzen, um die uneingeschränkte und konkrete Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt zu fördern, da Gehälter kein Ersatz für die Deckung zusätzlicher behinderungsbedingter Ausgaben sind; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, Unterstützung zur Einkommenssicherung und aktive Beschäftigungshilfen sowie Unterstützung im Zusammenhang mit Behinderungen zu entbündeln (57), damit die Förderfähigkeitsregeln so inklusiv wie möglich sind, und zusätzliche Ausgaben im Zusammenhang mit Behinderungen zu decken, Armut trotz Erwerbstätigkeit zu bekämpfen und für Gleichheit, Würde und Autonomie von Menschen mit Behinderungen zu sorgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ähnliche Lösungen für Betreuer von Menschen mit Behinderungen zu schaffen, damit sie zusätzlich zu ihren Betreuungsleistungen ein Einkommen erzielen können; |
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78. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Gleichbehandlung und des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit für alle Arbeitnehmer einhalten; betont darüber hinaus, dass Arbeitnehmern mit Behinderungen in Werkstätten zumindest die Rechte und der Status gewährt werden sollten, die den Arbeitsrechten von Menschen entsprechen, die auf dem offenen Arbeitsmarkt arbeiten; ist der Ansicht, dass bei diesen Werkstätten ein individualisierter Ansatz verfolgt werden sollte und dass die Werkstätten nach Möglichkeit für Menschen mit Behinderungen während ihres Arbeitslebens nur eine vorübergehende Option darstellen sollten; ist zudem der Auffassung, dass mit diesen Werkstätten darauf abgezielt werden sollte, die Entwicklung von Fähigkeiten zu fördern und den Übergang in den offenen Arbeitsmarkt zu unterstützen; fordert nachdrücklich, dass Menschen mit Behinderungen, die in einem solchen Umfeld arbeiten, im Einklang mit Artikel 27 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch den bestehenden Rechtsrahmen geschützt werden sollten, in dem der soziale Schutz und die Arbeitsbedingungen, einschließlich des Mindestlohnschutzes, gleichberechtigt mit anderen geregelt ist; fordert die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht auf, inklusive Modelle geschützter und unterstützter Beschäftigung zu entwickeln, in deren Rahmen die Rechte von Menschen mit Behinderungen gewahrt werden und die als Maßnahme für eine wirksame Inklusion und den späteren Übergang in den offenen Arbeitsmarkt dienen; betont, dass es für Menschen mit Behinderungen wichtig ist, eine hochwertige Beschäftigung zu finden, die ihren Fähigkeiten und Ambitionen entspricht, und dass bei der Ausbildung, Höherqualifizierung und Umschulung von Menschen mit Behinderungen echte Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Wirksamkeit bestehender geschützter Werkstätten bei der Vermittlung von Kompetenzen für Menschen mit Behinderungen zu bewerten, um eine Beschäftigung auf dem offenen Arbeitsmarkt zu finden; fordert die Kommission auf, diesen Prozess zu überwachen; |
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79. |
weist darauf hin, dass die COVID-19-Krise zu einem Anstieg der Telearbeit geführt hat und dass Telearbeit dazu beitragen könnte, die Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen, da sie eine Form der Anpassung an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und ein Instrument zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben darstellt und durch Telearbeit schmerz- und ermüdungsbedingte Hindernisse auf dem Arbeitsmarkt abgebaut werden; warnt jedoch davor, dass Arbeitgeber die Telearbeit ausnutzen, um keine angemessenen Vorkehrungen treffen zu müssen oder die Schaffung eines Umfelds mit inklusiven Arbeitsplätzen für Arbeitnehmer mit Behinderungen (58) zu umgehen, was dazu führen kann, dass die betreffenden Arbeitnehmer isoliert werden und ihre psychische Gesundheit leidet; betont, dass künftige Telearbeitsmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Rechte von Menschen mit Behinderungen entwickelt werden und Menschen mit Behinderungen bei ihrer Ausarbeitung, bei der Aushandlung neuer Tarifverträge über Telearbeit und bei der Überarbeitung der Telearbeitsmaßnahmen von Unternehmen einbezogen werden sollten, damit sie behindertengerecht sind; weist darauf hin, dass ein gleichberechtigter Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung für Menschen mit Behinderungen, der Erwerb digitaler Kompetenzen und eine entsprechende barrierefreie digitale Infrastruktur sowohl in städtischen als auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten erforderlich sind, damit die Menschen einen Nutzen aus den neuen Beschäftigungsmöglichkeiten, die durch die Digitalisierung entstehen, ziehen können; betont, dass angemessene Vorkehrungen ein Recht von Arbeitnehmer mit Behinderungen sind, und ist der Ansicht, dass Sensibilisierungsmaßnahmen und -programme für die Kompetenzen und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen und die Kompetenz privater und öffentlicher Arbeitgeber in Bezug auf angemessene Vorkehrungen von den Behörden gefördert werden sollten, um gegen Behindertenfeindlichkeit vorzugehen und dafür zu sorgen, dass die Pflichtenträger über die Instrumente verfügen, um Arbeitnehmer mit Behinderungen zu beschäftigen, zu unterstützen und in Beschäftigung zu halten; |
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80. |
stellt fest, dass die Förderung der Rechte älterer Menschen eng mit der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen verbunden ist, da die Wahrscheinlichkeit, eine Behinderung zu haben, mit zunehmendem Alter steigt und mehr als 46 % der Menschen über 60 Jahre eine Behinderung haben; hält es angesichts des demografischen Wandels und insbesondere der Alterung der Bevölkerung für erforderlich, neue Herausforderungen im Zusammenhang mit der höheren Prävalenz von Behinderungen aufgrund der Alterung der Erwerbsbevölkerung und der zunehmenden Verbreitung chronischer Krankheiten bei Arbeitnehmern anzugehen; erachtet es als sehr wichtig, politische Maßnahmen, einschließlich flexibler Arbeitszeitpläne, zu entwickeln, um Arbeitnehmern mit Behinderungen dabei zu helfen, sich besser in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sowie Betreuungsdienste für Menschen mit Behinderungen, einschließlich Vorgaben für die Schulung des Personals und für persönliche Assistenz; |
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81. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einhaltung der Grundsätze Nr. 2 und 3 der Europäischen Säule sozialer Rechte zu überwachen, die die Gleichbehandlung und Chancengleichheit in Bezug auf die Beteiligung am Arbeitsmarkt, die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und den beruflichen Aufstieg von Männern und Frauen ungeachtet der rassischen oder ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung vorsehen; fordert, dass die Annahme der Maßnahmen gemäß des Übereinkommens überwacht wird; |
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82. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Qualifikationsentwicklung, Berufsbildung und Beschäftigung maßgeschneidert zu unterstützen, um für eine inklusive und aktive Arbeitsmarktpolitik zu sorgen; fordert die Arbeitsverwaltungen, den öffentlichen Sektor und die Privatwirtschaft auf, personalisierte Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und des Verbleibs von Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einhaltung des Übereinkommens einzuführen und bewährte Verfahren zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen über das Europäische Netz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen auszutauschen; fordert die Mitgliedstaaten auf, unter anderem mittels des ESF+ Beratung, Schulung und finanzielle Unterstützung bereitzustellen, um die Schaffung von Arbeitsplätzen, Personalbeschaffung, das Unternehmertum und die selbstständige Erwerbstätigkeit von Menschen mit Behinderungen zu unterstützen; erachtet die Sozialwirtschaft bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen als besonders wichtig; fordert die Mitgliedstaaten auf, Anreize zu schaffen, um Menschen mit Behinderungen darin zu bestärken, sozialwirtschaftliche Einrichtungen zu gründen und einkommensschaffende Maßnahmen zu ergreifen; |
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83. |
ist der Ansicht, dass bei den Maßnahmen zur Unterstützung des Arbeitsmarktes Behinderungen berücksichtigt und maßgeschneiderte politische Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Abgleich von Stellenangeboten mit Stellengesuchen, die Berufsprofilerstellung, parallele Beschäftigung und Ausbildung, Einarbeitung, Ausbildung am Arbeitsplatz, Karriereentwicklung und Mentoring sowie inklusive und barrierefreie berufliche Aus- und Weiterbildung zu unterstützen, um die notwendige Integration und Bindung von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz zu fördern; betont, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen keine konkrete Wirkung entfalten können, wenn nicht auch gegen behinderungsbedingte Stereotypen und Stigmatisierung am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft insgesamt vorgegangen wird; erachtet es in diesem Zusammenhang als wichtig, Erzieher, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Öffentlichkeit zu sensibilisieren, wenn es gilt, gegen Behindertenfeindlichkeit vorzugehen, Mentalitäten zu ändern und wirklich inklusive Gesellschaften zu schaffen; |
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84. |
betont, dass durch die niedrige Erwerbsquote von Menschen mit Behinderungen die sozioökonomische Eingliederung behindert wird, was durch Unionsprogramme und nationale Programme zur Aktivierung und Ausbildung von Personen, die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, verbessert werden muss; betont, dass die Unterstützung und Förderung der Arbeitsmarktbeteiligung von Menschen mit Behinderungen zwar von entscheidender Bedeutung ist, dass aber auch angemessene und inklusive Sozialschutzmechanismen geschaffen werden müssen, damit alle Menschen mit Behinderungen Unterstützung erhalten; |
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85. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, die wichtigsten Trends für die Zukunft der Arbeit aus der Sicht von Menschen mit Behinderungen zu bewerten, um spezifische Maßnahmen zu ermitteln und einzuleiten, mit denen der Arbeitsmarkt inklusiver gestaltet und die digitale Kluft verringert werden kann; erachtet es als sehr wichtig, innovative Technologien besser zu nutzen, um gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen und Hindernisse für die allgemeine und berufliche Bildung und die Beschäftigung zu beseitigen, insbesondere auf dem digitalen Arbeitsmarkt, und um Menschen mit Behinderungen zu helfen, Zugang zu digitalen Werkzeugen und Software zu erhalten, die für ihr unabhängiges Leben unerlässlich sind; hält es für sehr wichtig, Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung auf der Grundlage von künstlicher Intelligenz bei Einstellungs-, Auswahl-, Beförderungs- und Beendigungsentscheidungen in der Beschäftigung zu schützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Reichweite von Schulungskursen für digitale Kompetenzen für ausgrenzungsgefährdete Personengruppen, darunter Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen, zu verbessern, um sie besser in das soziale Leben und den Arbeitsmarkt zu integrieren und einen besseren Zugang zu elektronischen Diensten und zur Verwaltung zu ermöglichen; |
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86. |
unterstützt nachdrücklich, dass auf Unionsebene Programme und Dienstleistungen, die sich als wirksam erwiesen haben, weiter erforscht werden und Gegenstand sozialer Investitionen und gezielter Initiativen sind, um die langfristige Integration von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, wobei besonderes Augenmerk auf Menschen im Autismus-Spektrum zu legen ist; schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten Forschungsarbeiten zu Modellen und Programmen in Auftrag geben, für die es noch keine Faktengrundlage gibt, und Innovationen bei der Erbringung von Dienstleistungen finanzieren, z. B. KI, die bei unterstützenden Technologien angewendet wird (59); |
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87. |
fordert die Mitgliedstaaten und insbesondere die nationalen Koordinatoren auf, in ihren mehrjährigen nationalen Strategien im Rahmen der Europäischen Garantie für Kinder den Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen und für einen wirksamen und freien Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen, insbesondere zu inklusiver Bildung, zu sorgen; fordert sie auf, allen Flüchtlingskindern mit Behinderungen gleichberechtigt mit Kindern in den Aufnahmeländern einen wirksamen Zugang zu gesunder Ernährung und angemessenem Wohnraum zu bieten, im Einklang mit der Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates sicherzustellen, dass bei nationalen integrierten Maßnahmen intersektionelle Benachteiligungen berücksichtigt werden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission daher auf, die Mittel für die Europäische Garantie für Kinder dringend gezielt um mindestens 20 Mrd. EUR aufzustocken; fordert in diesem Zusammenhang alle Mitgliedstaaten auf, mehr als den Mindestanteil der Mittel des ESF+ unter geteilter Mittelverwaltung für die Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Garantie für Kinder bereitzustellen; bekräftigt seine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, die verbesserte Jugendgarantie umzusetzen, um für hochwertige Angebote zu sorgen, einschließlich einer angemessenen Entlohnung, des Zugangs zu sozialem Schutz und eines Arbeitsumfelds, das den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen gerecht wird; |
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88. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Eltern und Betreuer umzusetzen, mit der eine Betreuungsurlaub von fünf Arbeitstagen pro Jahr eingeführt wurde; besteht darauf, dass Sonderregelungen für Betreuungsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Elternurlaub und flexible Arbeitszeiten für Eltern in besonders benachteiligten Situationen, z. B. für Eltern mit Behinderungen oder Eltern von Kindern mit Behinderungen oder Langzeitkrankheiten, in Betracht gezogen werden sollten, ohne dass die Betroffenen mit Konsequenzen seitens ihres Arbeitgebers rechnen müssen; |
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89. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, für bessere Arbeits- und Lebensbedingungen zu sorgen, unter anderem durch angemessene Mindestlöhne und Maßnahmen zur Lohntransparenz, um das Lohngefälle bei Menschen mit Behinderungen zu verringern und ein inklusives und nachhaltiges Wachstum des Arbeitsmarktes zu erreichen; hält es für sehr wichtig, die Richtlinie über Mindestlöhne und Lohntransparenz, die uneingeschränkt für Menschen mit Behinderungen gelten muss, rasch zu verabschieden; |
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90. |
fordert die Kommission auf, einen Unionsrechtsrahmen für inklusive Unternehmen zu entwickeln und zu fördern, um Dauerarbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen zu schaffen. |
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91. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35.
(2) ABl. C 340 vom 15.12.2010, S. 11.
(3) https://reliefweb.int/report/world/covid-19-gender-and-disability-checklist-preventing-and-addressing-gender-based
(4) https://www.eesc.europa.eu/sites/default/files/files/qe-02-19-153-de-n.pdf
(5) ABl. C 97 vom 24.3.2020, S. 41.
(6) ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14.
(7) ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 34.
(8) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
(9) ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1.
(10) ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69.
(11) ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36.
(12) ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70.
(13) ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79.
(14) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(15) ABl. L 127 vom 16.5.2019, S. 34.
(16) ABl. C 137 E vom 27.5.2010, S. 68.
(17) ABl. L 167 vom 12.6.1998, S. 25.
(18) ABl. L 223 vom 22.6.2021, S. 14.
(19) https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14646-2019-INIT/de/pdf
(20) Angenommene Texte, P9_TA(2022)0265.
(21) Angenommene Texte, P9_TA(2022)0129.
(22) ABl. C 434 vom 15.11.2022, S. 50.
(23) Angenommene Texte, P9_TA(2022)0219.
(24) ABl. C 81 vom 18.2.2022, S. 43.
(25) ABl. C 251 vom 30.6.2022, S. 2.
(26) ABl. C 184 vom 5.5.2022, S. 88.
(27) ABl. C 132 vom 24.3.2022, S. 129.
(28) ABl. C 506 vom 15.12.2021, S. 94.
(29) ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 48.
(30) ABl. C 371 vom 15.9.2021, S. 6.
(31) ABl. C 316 vom 6.8.2021, S. 2.
(32) ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 8.
(33) ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 94.
(34) ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 164.
(35) Studie — „European Structural and Investment Funds and People with Disabilities in the European Union“ (Europäische Struktur- und Investitionsfonds und Menschen mit Behinderungen in der Europäischen Union), Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung C — Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten, 3. November 2016.
(36) Studie — „Inclusive education for learners with disabilities“ (Inklusive Bildung für Lernende mit Behinderungen), Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung C — Bürgerrechte und konstitutionelle Fragen, 15. September 2017.
(37) Studie — „The protection role of the Committee on petitions in the context of the implementation of the UN Convention on the Rights of Persons with Disabilities“ (Schutzfunktion des Petitionsausschusses im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen), Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung C — Bürgerrechte und konstitutionelle Fragen, 9. Oktober 2015.
(38) Eingehende Analyse — „The European Accessibility Act“ (Der europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit), Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung C — Bürgerrechte und konstitutionelle Fragen, 15. August 2016.
(39) Studie — „Transport and tourism for persons with disabilities and persons with reduced mobility“ (Verkehr und Tourismus für Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität), Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung B — Struktur- und Kohäsionspolitik, 8. Mai 2018.
(40) Studie — „The Post-2020 European Disability Strategy“ (Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020), Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung C — Bürgerrechte und konstitutionelle Fragen, 15. Juli 2020.
(41) Studie — „The implementation of the 2015 Concluding Observations of the CRPD Committee by the EU“ (Umsetzung der abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die EU), Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung C — Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten, 2. Dezember 2021.
(42) https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=58678
(43) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(44) ABl. L 167 vom 4.7.2018, S. 28.
(45) ABl. L 223 vom 22.6.2021, S. 14.
(46) https://equineteurope.org/wp-content/uploads/2022/02/02-14-Joint-Briefing-CRPD-Equality-and-intersectional-issues-faced-by-persons-with-disabilities-in-the-European-Union.pdf
(47) https://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=1138
(48) Europäisches Behindertenforum: European Human Rights Report of 2022.
(49) Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) und Women Enabled International: Women and Young Persons with Disabilities:
Guidelines for Providing Rights-Based, Gender-Responsive Services to Address Gender-Based Violence and Sexual and Reproductive Health and Rights, 2018, https://www.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/UNFPA-WEI_Guidelines_Disability_GBV_SRHR_FINAL_19-11-18_0.pdf
(50) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
(51) Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 (COM(2021)0101), S. 16.
(52) https://www.edf-feph.org/content/uploads/2022/09/Final-Forced-Sterilisarion-Report-2022-European-Union-copia_compressed.pdf
(53) Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).
(54) Artikel 27 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
(55) In Artikel 2 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird „universelles Design“ wie folgt definiert: „ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können“.
„Universelles Design“ schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus.“
(56) „Europe 2020 data & People with disabilities — tables (EU SILC 2017)“, erstellt von Stefanos Grammenos, Centre for European Social and Economic Policy, 27. Dezember 2019.
(57) Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, „Report of the Special Rapporteur on the rights of persons with disabilities“ (Bericht des Sonderberichterstatters über die Rechte von Menschen mit Behinderungen), vorgelegt auf der 70. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, 7. August 2015.
(58) L.A. Schur, M. Ameri und D. Kruse: Telework After COVID:
A „Silver Lining“for Workers with Disabilities?, in: Journal of Occupational Rehabilitation, Bd. 30, Nr. 4, 2020, S. 521 ff.
(59) European Platform for Rehabilitation: Artificial intelligence and service provision for people with disabilities — An analytical paper, 2022.