5.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 125/72


P9_TA(2022)0321

Menschenrechtsverletzungen in Uganda und Tansania im Zusammenhang mit Investitionen in Projekte zur Nutzung fossiler Brennstoffe

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2022 zu Menschenrechtsverletzungen in Uganda und Tansania im Zusammenhang mit Investitionen in Projekte zur Nutzung fossiler Brennstoffe (2022/2826(RSP))

(2023/C 125/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Uganda und Tansania,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern und die Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung — online und offline,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, die Uganda unterzeichnet hat, insbesondere auf Artikel 9,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, den Uganda am 21. Juni 1995 ratifiziert hat, insbesondere auf Artikel 9, der das Recht auf Schutz vor willkürlicher Festnahme oder Inhaftierung garantiert,

unter Hinweis auf die Erklärung über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen, die am 9. Dezember 1998 angenommen wurde (auch bekannt unter der Bezeichnung „Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtsverteidiger“),

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris, das auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen am 12. Dezember 2015 in Paris angenommen und am 22. April 2016 unter anderem von allen EU-Ländern, Uganda und Tansania unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Strategie Afrika-EU,

unter Hinweis auf die am 28. Juli 2022 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Resolution, für die 161 Länder, darunter alle EU-Mitgliedstaaten, gestimmt haben und in der der Zugang zu einer sauberen und gesunden Umwelt als universelles Menschenrecht bezeichnet wird,

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich am Projekt zur Entwicklung des Albert-Sees mehrere Partner beteiligen: die französische multinationale Ölgesellschaft TotalEnergies (Total) als Hauptinvestor, die China National Offshore Oil Corporation, die Uganda National Oil Company und die Tanzania Petroleum Development Corporation; in der Erwägung, dass die aus dem Projekt resultierende Produktion über eine grenzüberschreitende Pipeline, die East African Petroleum Pipeline (EACOP), an den Hafen von Tanga in Tansania geliefert wird; in der Erwägung, dass die EACOP am 1. Februar 2022 auf den Weg gebracht wurde und bis 2025 abgeschlossen sein soll; in der Erwägung, dass Total zwei große Erdölförderprojekte in Uganda eingeleitet hat, darunter das Tilenga-Projekt, das Erdölbohrungen im Naturschutzgebiet Murchison Falls umfassen wird;

B.

in der Erwägung, dass die Bau- und Betriebsphase voraussichtlich weitere schwerwiegende nachteilige Auswirkungen für die Gemeinschaften in den Ölförderungs- und Pipelinegebieten haben wird, unter anderem indem die Wasserressourcen gefährdet und die Lebensgrundlagen von Landwirten, Fischern und Tourismusunternehmen, die von den reichhaltigen natürlichen Ressourcen der Region abhängen, unwiederbringlich beeinträchtigt werden; in der Erwägung, dass die Offshore-Anlagen der EACOP an der tansanischen Küste in einem Gebiet errichtet werden, in dem ein hohes Tsunami-Risiko besteht, wodurch geschützte Meeresgebiete gefährdet werden; in der Erwägung, dass diese Risiken von der niederländischen Kommission für Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen ihres Berichts Advisory Review of the Resubmitted environmental and social assessment for the EACOP“ (Beratende Prüfung der erneut vorgelegten Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfung für die EACOP) festgestellt wurden, und in dem insbesondere hervorgehoben wurde, dass die vorgeschlagene Technik für die Durchquerung von Gewässern und Feuchtgebieten (offener Graben) das Potenzial für erhebliche negative Auswirkungen hat, insbesondere in Feuchtgebieten;

C.

in der Erwägung, dass die Risiken und Auswirkungen, die bereits durch die Ölfelder und den Ausbau der Pipeline-Infrastruktur verursacht werden, gewaltig sind und in zahlreichen gemeinschaftsbasierten Folgenabschätzungen und unabhängigen Sachverständigenstudien ausführlich dokumentiert wurden; in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass durch das Projekt Naturschutzgebiete und Lebensräume gefährdet werden; in der Erwägung, dass trotz der von den Projektpartnern angekündigten wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Vorteile viele Ostafrikaner und ostafrikanische zivilgesellschaftliche Organisationen weiterhin heftigen Widerstand gegen den Bau der Pipeline und die damit verbundenen Projekte leisten, da die Auswirkungen auf die lokalen Gemeinden und die Umwelt das Risiko nicht wert seien;

D.

in der Erwägung, dass der größte Teil der geplanten Produktion aus diesem großen Ölprojekt nach 2030 gefördert und verkauft werden würde; in der Erwägung, dass die Ölförderung in Uganda bis zu 34 Mio. Tonnen CO2-Emissionen pro Jahr verursachen würde; in der Erwägung, dass die Internationale Energieagentur (IEA) in einem Bericht aus dem Jahr 2021 davor gewarnt hat, dass eine Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 Grad Celsius, um die zerstörerischsten Auswirkungen des Klimawandels zu verhindern, einen sofortigen Stopp der Erschließung neuer Öl- und Gasvorkommen erfordern würde; in der Erwägung, dass mehrere Umwelt- und Klimaexperten auf mehrere kritische Mängel in diesen Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfungen hingewiesen haben und es für unvermeidlich halten, dass während der Laufzeit des Projekts EACOP Ölverschmutzungen auftreten werden;

E.

in der Erwägung, dass die vier Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechtsverteidiger in ihrer Mitteilung vom 24. Januar 2022 ihre Besorgnis über die Verhaftungen, Einschüchterung und gerichtliche Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern und nichtstaatlichen Organisationen, die im Öl- und Gassektor in Uganda tätig sind, zum Ausdruck bringen; in der Erwägung, dass diverse Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und zivilgesellschaftliche Akteure Berichten zufolge kriminalisiert, eingeschüchtert und schikaniert wurden, unter anderem Maxwell Atuhura, ein Umweltschützer und Mitarbeiter der nichtstaatlichen Organisation „Africa Institute for Energy Governance“ in Buliisa, der Opfer eines Einbruchs und einer willkürlichen Verhaftung wurde, Federica Marsi, eine italienische Journalistin, die am 25. Mai 2021 willkürlich verhaftet wurde, Joss Kaheero Mugisa, der Vorsitzende der nichtstaatlichen Organisation „Oil and Gas Human Rights Defenders Association“, der 56 Nächte im Gefängnis verbracht hat, ohne von einem Gericht verurteilt worden zu sein, Robert Birimuye, ein Anführer der vom EACOP-Projekt betroffenen Menschen im Bezirk Kyotera, der willkürlich verhaftet wurde, Yisito Kayinga Muddu, Koordinator des „Community Transformation Foundation Network“ COTFONE, in dessen Haus und Büro am selben Tag eingebrochen wurde, und Fred Mwesigwa, der als Zeuge im Prozess gegen TotalEnergies in Frankreich aussagte und anschließend mit Mord bedroht wurde;

F.

in der Erwägung, dass Total seit 2019 in Frankreich rechtliche Schritte wegen der Vorwürfe eingeleitet hat, es habe keinen angemessenen Plan zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf Gesundheits-, Sicherheits-, Umwelt- und Menschenrechtsrisiken aufgestellt, wie dies im französischen Gesetz über die „Sorgfaltspflicht“ im Zusammenhang mit den Projekten Tilenga und EACOP und deren Auswirkungen auf die Menschenrechte vorgeschrieben ist; in der Erwägung, dass die Klage von Total im Dezember 2021 vom französischen Kassationshof zurückgewiesen wurde und der Fall nun in der Sache selbst entschieden werden muss, aber immer noch anhängig ist;

G.

in der Erwägung, dass einer Delegation der EU und der Botschaften Frankreichs, Belgiens, Dänemarks, Norwegens und der Niederlande am 9. November 2021 der Zutritt zum Erdölfördergebiet verwehrt wurde;

H.

in der Erwägung, dass fast 118 000 Menschen von diesen Ölprojekten betroffen sind, wobei in manchen Fällen ihr Zuhause zerstört wurde, um den Bau von Zufahrtsstraßen oder der Verarbeitungsanlage zu erleichtern, während in anderen Fällen Flächen ganz oder teilweise beschlagnahmt wurden und die Menschen das Recht zur freien Nutzung ihrer Grundstücke und damit die Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verloren haben, ohne dass ihnen eine gerechte und angemessene Entschädigung gezahlt wurde; in der Erwägung, dass die gezahlten Entschädigungen häufig viel zu niedrig sind, um den Landwirten, deren Land enteignet wurde, den Erwerb von vergleichbarem Land zu ermöglichen, auf dem sie ihre Tätigkeit fortsetzen können, und dass diese niedrigen Entschädigungen daher ihre Einkommens- und Lebensbedingungen ernsthaft und von vornherein endgültig beeinträchtigen, so dass die umgesiedelten Personen nicht mehr in der Lage sind, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, um ihre Familien zu ernähren, ihre Kinder zur Schule zu schicken oder Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erhalten; in der Erwägung, dass die Rechte indigener Gemeinschaften auf freie Zustimmung nach vorheriger Aufklärung nicht im Einklang mit internationalen Normen geachtet werden;

1.

bringt seine tiefe Besorgnis über die Menschenrechtsverletzungen in Uganda und Tansania im Zusammenhang mit Investitionen in Projekte zur Nutzung fossiler Brennstoffe zum Ausdruck, unter anderem über die unrechtmäßige Inhaftierung von Menschenrechtsverteidigern, die willkürliche Sperrung nichtstaatlicher Organisationen, willkürliche Haftstrafen und die Vertreibung hunderter Menschen von ihrem Land ohne eine gerechte und angemessene Entschädigung; bringt seine Besorgnis über die Festnahmen, Einschüchterungsversuche und rechtlichen Schikanen zum Ausdruck, die sich gegen Menschenrechtsverteidiger und nichtstaatliche Organisationen richten, die in der Erdöl- und Erdgasbranche in Uganda tätig sind; fordert die Staatsorgane auf, dafür zu sorgen, dass Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und zivilgesellschaftliche Gruppen in gefährdeten Gemeinschaften frei ihrer Arbeit nachgehen können, und fordert, dass alle willkürlich festgenommenen Menschenrechtsverteidiger unverzüglich freigelassen werden;

2.

fordert die Regierungen Ugandas und Tansanias auf, konkrete Maßnahmen einzuleiten, um sicherzustellen, dass die Menschenrechtsnormen von den Staatsorganen, den Sicherheitskräften und der Politik geachtet und eingehalten werden; fordert insbesondere nachdrücklich, dass die EU und andere internationale Akteure ihren integrierten und koordinierten Ansatz in Bezug auf Uganda beibehalten und verstärken, der die Förderung einer verantwortungsvollen Regierungsführung, der Demokratie und der Menschenrechte sowie die Stärkung des Justizsystems und der Rechtsstaatlichkeit umfasst, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diese Anliegen über öffentliche und diplomatische Kanäle zur Sprache zu bringen; fordert die Regierung Ugandas nachdrücklich auf, die 54 nichtstaatlichen Organisationen, die willkürlich aufgelöst oder gesperrt wurden, wieder zu genehmigen und den Personen, die vertrieben wurden, ohne eine gerechte und angemessene Entschädigung zu erhalten, Zugang zu ihrem Land zu gewähren;

3.

weist darauf hin, dass mehr als 100 000 Menschen aufgrund des EACOP-Projekts unmittelbar von Vertreibung bedroht sind, ohne dass ordnungsgemäße Garantien für eine angemessene Entschädigung geboten werden; fordert nachdrücklich, dass diejenigen, die vertrieben wurden oder denen der Zugang zu ihrem Land verwehrt wird, unverzüglich gerecht und angemessen entschädigt werden, wie es in der Verfassung Ugandas vorgesehen ist und von den Unternehmen zugesagt wurde; fordert die Staatsorgane auf, weitere Schritte zu unternehmen, um die Menschen für verlorenes Eigentum und Land angemessen zu entschädigen, das Recht der lokalen Gemeinschaften auf Gesundheit, ihre Umwelt, Lebensgrundlagen und bürgerlichen Freiheiten zu schützen und denjenigen, die in den vergangenen Jahrzehnten von Erdölaktivitäten betroffen waren, Abhilfe zu bieten; fordert beide Regierungen auf, ihre nationalen Rechtsvorschriften über den Erwerb und die Bewertung von Land sowie Umsiedlungen zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass sie mit den regionalen und internationalen Normen, einschließlich des Rechts auf freie Zustimmung nach vorheriger Aufklärung, im Einklang stehen;

4.

fordert die Staatsorgane Ugandas erneut auf, Organisationen der Zivilgesellschaft, unabhängigen Journalisten, internationalen Beobachtern und Forschern freien, wirksamen und ungehinderten Zugang zu dem Erdölfördergebiet zu gewähren;

5.

bekräftigt die in seiner Entschließung vom 10. März 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen dargelegte Forderung nach einer wirksamen und ambitionierten Richtlinie über eine verbindliche Sorgfaltspflicht von Unternehmen und nach einem ambitionierten rechtsverbindlichen internationalen Instrument für die Erfüllung der Verpflichtungen in den Bereichen Menschenrechte, Umwelt und Klima (1);

6.

fordert die EU und die internationale Gemeinschaft auf, größtmöglichen Druck auf die Staatsorgane Ugandas und Tansanias sowie auf die Projektträger und Interessenträger auszuüben, um die Umwelt zu schützen und den extraktiven Tätigkeiten in geschützten und empfindlichen Ökosystemen, unter anderem am Ufer des Albert-Sees, ein Ende zu setzen, und sich zu verpflichten, die besten verfügbaren Mittel zum Schutz der Kultur, der Gesundheit und der Zukunft der betroffenen Gemeinschaften zu nutzen und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen in den Bereichen Klima und biologische Vielfalt Alternativen zu prüfen; fordert die Träger des EACOP-Projekts in Uganda und Tansania auf, alle Streitigkeiten beizulegen, wie es bereits vor Beginn des Projekts hätte geschehen sollen, und alle genannten Risiken, die dieses Projekt bedrohen, zu berücksichtigen; fordert TotalEnergies nachdrücklich auf, sich v or Beginn des Projekts ein Jahr Zeit zu nehmen, um die Umsetzbarkeit einer alternativen Route, durch die geschützte und empfindliche Ökosysteme und die Wasserressourcen Ugandas und Tansanias besser bewahrt werden und die Anfälligkeit der Wassereinzugsgebiete in der Region der afrikanischen Großen Seen, die eine bedeutende Ressource für das Gebiet darstellen, begrenzt wird, sowie alternative Projekte, die auf erneuerbaren Energieträgern beruhen und eine bessere wirtschaftliche Entwicklung ermöglichen, zu prüfen;

7.

ist besorgt über den wachsenden wirtschaftlichen Einfluss Chinas und Russlands, insbesondere im Energiesektor; ist in diesem Zusammenhang besorgt über das Interesse der staatlichen Stellen Ugandas an der Entwicklung eines Kernkraftwerks mit russischer Unterstützung; weist darauf hin, dass die demokratische Welt gegen russische Unternehmen und Organisationen, auch aus dem Energiesektor, gezielte restriktive Maßnahmen als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verhängt hat;

8.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte, dem Präsidenten der Republik Uganda, der Präsidentin der Republik Tansania sowie den Präsidenten des ugandischen und tansanischen Parlaments zu übermitteln.

(1)  ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 11.