27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/152


P9_TA(2022)0229

Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und Mauretanien und zugehöriges Durchführungsprotokoll (Entschließung)

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (12208/2021 — C9-0419/2021 — 2021/0300M(NLE))

(2022/C 493/20)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12208/2021),

unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2021/99 des Rates vom 25. Januar 2021 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2021 ausläuft (1),

unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2021/2123 des Rates vom 11. November 2021 über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (2),

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 8. Juni 2022 (3) zu dem Entwurf eines Beschlusses,

unter Hinweis auf das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 8. August 2008 in Kraft getreten ist (4),

unter Hinweis auf das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien (5),

unter Hinweis seine Entschließung vom 3. Mai 2022 zu der Rolle der Fischerei und der Aquakultur beim Übergang zu einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in der EU (6),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0419/2021),

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (7) (Cotonou-Abkommen),

unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) von 2015 mit dem Titel „Voluntary Guidelines for Securing Sustainable Small-Scale Fisheries in the Context of Food Security and Poverty Eradication“ (Unverbindliche Leitlinien für die Sicherung der nachhaltigen kleinen Fischerei im Rahmen der Ernährungssicherheit und der Armutsbekämpfung),

unter Hinweis auf den zusammenfassenden Bericht 2020 der Arbeitsgruppe der FAO über die Bewertung der kleinen pelagischen Fische vor der Küste Nordwestafrikas im Jahr 2019,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Fischereipolitik, insbesondere auf ihre externe Dimension,

unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Verpflichtung der EU zu Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, die in Artikel 208 AEUV verankert ist,

unter Hinweis auf die Ex-ante- und die Ex-post-Bewertungen des vorherigen Abkommens und Protokolls durch die Kommission,

unter Hinweis auf den Bericht der außerordentlichen Sitzung des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses über das Fischereiabkommen zwischen der Islamischen Republik Mauretanien und der Europäischen Union, die vom 10. bis zum 12. Februar 2021 stattgefunden hat,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2021 zu einer Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (8),

gestützt auf Artikel 105 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses,

unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9-0154/2022),

A.

in der Erwägung, dass die Umsetzung der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Einklang stehen muss, um nachhaltige Fangeinsätze sicherzustellen, bei denen lediglich die überschüssigen zulässigen Fangmengen im Partnerland genutzt werden; in der Erwägung, dass die Unterstützung des Fischereisektors zur nachhaltigen Entwicklung der Fischerei beitragen sollte, insbesondere durch Unterstützung der kleinen Fischerei, und gleichzeitig die Ernährungssicherheit vor Ort und die lokalen Gemeinschaften stärken sollte;

B.

in der Erwägung, dass das erste Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien aus dem Jahr 1987 stammt, und in der Erwägung, dass das letzte Durchführungsprotokoll, das ursprünglich eine Laufzeit von vier Jahren von 2015 bis 2019 hatte, zweimal um ein Jahr verlängert wurde und am 15. November 2021 ausgelaufen ist;

C.

in der Erwägung, dass die Union und Mauretanien am 28. Juli 2021 eine Einigung über ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei und ein dazugehöriges Protokoll erzielt haben;

D.

in der Erwägung, dass die Europäische Union mit einer ganzen Reihe afrikanischer Länder partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei abgeschlossen hat;

E.

in der Erwägung, dass das neue Protokoll für einen Zeitraum von fünf Jahren gilt und ähnliche Fangmöglichkeiten wie das vorherige Protokoll vorsieht, wobei sich die finanzielle Gegenleistung der Union für den Zugang zu den Fischereiressourcen auf 57,5 Mio. EUR pro Jahr und ihr Beitrag zur Unterstützung des Fischereisektors auf insgesamt 16,5 Mio. EUR beläuft;

F.

in der Erwägung, dass das partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Mauretanien das größte gemischte Abkommen der EU ist; in der Erwägung, dass darin im Rahmen des verfügbaren Überschusses gemäß Artikel 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und unter Berücksichtigung der Fangkapazität der mauretanischen Flotten Fischereifahrzeugen aus zehn Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten für Grundfischarten und pelagische Fischarten eingeräumt werden, die wie Thunfisch zu den weit wandernden Arten gehören;

G.

in der Erwägung, dass die Überfischung kleiner pelagischer Bestände, insbesondere von Sardinellen, und ihre Verarbeitung zu Fischmehl und Fischöl nicht nur den lokalen Gewässern erheblich schadet, beispielsweise durch die Abwasserverschmutzung, sondern auch der Ernährungssicherheit der lokalen Bevölkerung in der gesamten Region Westafrika; in der Erwägung, dass sich Mauretanien 2017 verpflichtet hat, die Produktion von Fischmehl und Fischöl bis 2020 zu verringern und schrittweise einzustellen; in der Erwägung, dass sich ihre Produktion seit 2010 verdreifacht hat und die Fischmehlfabriken in Mauretanien und den Nachbarländern erweitert wurden;

H.

in der Erwägung, dass solide wissenschaftliche Daten, effiziente Überwachungs- und Kontrollsysteme sowie Transparenz in Bezug auf Fänge und Fanglizenzen erforderlich sind, damit die Küstenstaaten den verfügbaren Überschuss der gemeinsam befischten Bestände kleiner pelagischer Arten ermitteln und sicherstellen können, dass Bewirtschaftungsentscheidungen im Hinblick auf die Bestände dahingehend getroffen werden können, dass die Bestände nicht oberhalb der wissenschaftlich empfohlenen Grenzen befischt werden; in der Erwägung, dass in dem Bericht der außerordentlichen Sitzung des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses aus dem Jahr 2021 in Bezug auf die Bewirtschaftung kleiner pelagischer Arten in Mauretanien zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung des Fischereiaufwands in der 15-Seemeilen-Fischereizone des Landes befürwortet werden, wie etwa die Einführung von Quoten für Bestände, deren Überfischung wissenschaftlich bestätigt wurde;

I.

in der Erwägung, dass gemäß dem neuen Protokoll die Unterstützung des Fischereisektors auf acht Interventionsbereiche ausgerichtet ist; in der Erwägung, dass dazu unter anderem die Unterstützung der handwerklichen Fischerei und der Küstengemeinden, die Stärkung der wissenschaftlichen Forschung, die Verstärkung der Kontroll- und Überwachungstätigkeiten und die technische Unterstützung der mauretanischen Behörden gehören; in der Erwägung, dass der gemischte Ausschuss ein mehrjähriges sektorales Programm für die Verwendung dieser Unterstützung genehmigen wird; in der Erwägung, dass die mauretanischen Behörden verpflichtet sind, einen Abschlussbericht über die Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors vorzulegen;

J.

in der Erwägung, dass mit dem neuen Protokoll eine neue Koordinierungsstelle (cellule de coordination) eingerichtet wird, die die Durchführung der im Programm festgelegten Projekte unterstützt und für die Überwachung der Beschlüsse des gemischten Ausschusses zuständig sein wird;

K.

in der Erwägung, dass die Union und Mauretanien die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 7 des neuen Protokolls im dritten Jahr der Durchführung überprüfen können, wobei die Nachhaltigkeit der Ressourcen im Fischfanggebiet zu achten und die finanzielle Gegenleistung der EU anzupassen ist;

L.

in der Erwägung, dass mit dem neuen Protokoll unterschiedliche Reedergebühren für die Kategorie 6 (Frostertrawler für pelagische Fänge) eingeführt werden, die eher dem Marktwert der einzelnen befischten pelagischen Arten entsprechen;

M.

in der Erwägung, dass in Artikel 3 des neuen Abkommens festgelegt ist, dass für die EU-Flotte die gleichen technischen Bedingungen für den Fischfang und den Zugang zu den Ressourcen gelten müssen wie für alle anderen Flotten; in der Erwägung, dass nach demselben Artikel der Informationsaustausch verstärkt werden muss und Mauretanien verpflichtet ist, alle Abkommen zu veröffentlichen, die ausländischen Schiffen den Zugang in seine Fischereizone gestatten;

N.

in der Erwägung, dass im Rahmen des neuen Protokolls die Fischereizone für kleine pelagische Arten für Unionsschiffe geändert und ausgeweitet wird; in der Erwägung, dass Mauretanien gemäß Artikel 9 des Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls einen Plan für die nachhaltige Bewirtschaftung der kleinen pelagischen Fischerei aufstellen muss, der für alle in den mauretanischen Gewässern fischenden Flotten gilt und eine Voraussetzung für die Einrichtung der neuen Fischereizone darstellt; in der Erwägung, dass 7,5 Mio. EUR der finanziellen Gegenleistung der Union nur dann bereitgestellt werden, wenn der gemischte Ausschuss diesen Bewirtschaftungsplan billigt;

O.

in der Erwägung, dass das neue Protokoll den Unionsschiffen ermöglicht, ihre Fänge in Ausnahmefällen außerhalb der mauretanischen Häfen anzulanden, was von den EU-Fischereifahrzeugen, die in Mauretanien tätig sind, seit Langem gefordert wird;

P.

in der Erwägung, dass in der Bewertung des vorherigen Protokolls durch die Kommission die Schaffung eines Rahmens für die regionale Bewirtschaftung der gemeinsam bewirtschafteten Bestände von kleinen pelagischen Arten und Senegalesischem Seehecht gefordert wurde, wie es gemäß Artikel 63 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen erforderlich ist;

1.

begrüßt den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und des dazugehörigen Protokolls zwischen der Union und Mauretanien, mit dem das bestehende Abkommen verbessert und modernisiert werden soll; hält es für positiv, dass künftig keine weiteren Verlängerungen des vorherigen Protokolls um ein Jahr erforderlich sind bzw. dass diese Verlängerungen aufgehoben werden, sofern sie nicht unbedingt erforderlich sind, ohne der europäischen Flotte zu schaden;

2.

begrüßt außerdem die Aufwertung des Partnerschaftsabkommens zu einem umfassenden partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und weist darauf hin, dass diese Art von Abkommen eine gute Grundlage für die Zusammenarbeit bei der Meerespolitik und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände darstellt; betont, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass die Grundsätze der nachhaltigen Bewirtschaftung, wie sie in der Gemeinsamen Fischereipolitik verankert sind, in den Fischereiabkommen der Union, auch bei deren Umsetzung, zum Tragen kommen;

3.

weist darauf hin, dass mit diesem Abkommen die Zusammenarbeit in den Bereichen Umwelt, Wirtschaft, Soziales, Verwaltung und Wissenschaft gestärkt wird, um die nachhaltige Fischerei zu fördern, zu einer besseren Meerespolitik beizutragen, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei zu bekämpfen, Fischereitätigkeiten zu überwachen und zu kontrollieren und sowohl zu einer transparenten Umsetzung des Abkommens als auch zur Schaffung von Arbeitsplätzen im Einklang mit dem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeit im Fischereisektor (Nr. 188) von 2007 beizutragen; betont, dass im Rahmen der Partnerschaft Garantien und Schutz für alle Arbeitnehmer auf Unionsschiffen geboten werden müssen; hebt hervor, dass ein fairer Wettbewerb für alle Fischer von Bedeutung ist, die in mauretanischen Gewässern tätig sind;

4.

nimmt zur Kenntnis, wie wichtig das neue Abkommen und das dazugehörige Protokoll sind, da sie der EU-Flotte beträchtliche Fangmöglichkeiten bieten und eine Plattform für eine kontinuierliche strukturierte Zusammenarbeit zwischen der Union und Mauretanien, insbesondere im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereien und der Bewahrung der europäischen Flotte, bilden;

5.

fordert Mauretanien auf, dafür zu sorgen, dass keine Überfischung kleiner pelagischer Arten stattfindet, und die negativen Auswirkungen der Fischmehl- und Fischölindustrie in Mauretanien zu stoppen und schrittweise zu beseitigen; fordert die EU auf, im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei einen Beitrag zu diesen Zielen zu leisten; weist darauf hin, dass Fisch in erster Linie für den menschlichen Verzehr und nicht als Rohstoff für die Nahrungsmittel verarbeitende Industrie verwendet werden sollte und dass es wichtig ist, dass die lokalen Behörden diesbezüglich einbezogen werden und auch zusammenarbeiten;

6.

begrüßt die in dem neuen Protokoll für Mauretanien enthaltene Verpflichtung, einen Plan für die nachhaltige Bewirtschaftung kleiner pelagischer Arten zu veröffentlichen, der für alle Schiffe gilt, die in mauretanischen Gewässern Fischfang betreiben; fordert Mauretanien nachdrücklich auf, sich bei der Ausarbeitung eines derartigen Plans auf die Schlussfolgerungen des Berichts der außerordentlichen Sitzung des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses aus dem Jahr 2021 zu stützen und erforderlichenfalls einen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Vorsorgeansatz anzuwenden;

7.

betont, dass die Vertragsparteien sich verpflichten, die Bestandsbewirtschaftung auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung zwischen den verschiedenen in dem Gebiet vorhandenen Flotten zu fördern, und dass die Unionsschiffe im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Zugang zu einem angemessenen Anteil an den überschüssigen Fischereiressourcen haben sollten;

8.

begrüßt die Transparenz- und Nichtdiskriminierungsklauseln in dem neuen Abkommen und in dem dazugehörigen Protokoll und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass diese Klauseln vollständig umgesetzt und eingehalten werden; stellt fest, dass es bereits im vorherigen Abkommen Transparenzvorschriften gab, die jedoch nicht vollständig eingehalten wurden;

9.

fordert, dass Mauretanien die Kommission über alle öffentlichen und privaten Vereinbarungen mit ausländischen Schiffen, die in seiner Fischereizone tätig sind, einschließlich Schiffen aus Drittländern, unterrichtet und dass diese Informationen in den Jahresbericht aufgenommen werden, den die Kommission dem Parlament zu übermitteln hat; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass Mauretanien bislang einige Fischereiabkommen mit Drittländern nicht veröffentlicht hat;

10.

nimmt die im Protokoll niedergelegten Anforderungen zur Kenntnis, was den Austausch von Informationen in Bezug auf Berichte über die Tätigkeiten ausländischer Flotten und inländischer Flotten in ausländischem Besitz betrifft, die in mauretanischen Gewässern tätig sind; fordert Mauretanien auf, der Kommission vollständige Informationen über alle Schiffe, die in seinen Gewässern Fischfang betreiben, in einem klaren und benutzerfreundlichen Format bereitzustellen, das ein eindeutiges Gesamtbild über den Gesamtfischereiaufwand, die Fänge nach Arten und den Zustand der Bestände ermöglicht; fordert Mauretanien auf, diese Informationen öffentlich zugänglich zu machen; stellt fest, dass dies eine Voraussetzung für die Berechnung des „Überschusses“ im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen darstellt;

11.

begrüßt, dass Mauretanien den ersten Bericht in Bezug auf die Transparenzinitiative für die Fischerei veröffentlicht hat; stellt fest, dass der Bericht auf Informationen beruht, die sich auf das Kalenderjahr 2018 beziehen; fordert Mauretanien auf, aktuellere Daten zu veröffentlichen;

12.

ist besorgt über die Praxis der Ausflaggung in mauretanischen Gewässern im Besonderen und in der Region im Allgemeinen;

13.

ist der Auffassung, dass die Union angesichts ihres Netzes von partnerschaftlichen Fischereiabkommen und partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei in Nordwestafrika eine Rolle dabei spielen muss, Mauretanien und seine Nachbarländer darin zu bestärken, die Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung gemeinsamer Bestände zu intensivieren, insbesondere bei der Ermittlung von Beständen und Fangmöglichkeiten, wie z. B. von Beständen, die für die Ernährungssicherheit vor Ort wichtig sind; weist insbesondere darauf hin, dass die Union unbedingt aktiv mit den dortigen Partnern zusammenarbeiten muss, um zu erreichen, dass in den einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen nachhaltige Entscheidungen getroffen werden, was die Bewirtschaftung angeht; fordert die EU, Mauretanien und die Nachbarländer auf, die Umsetzung eines umfassenden regionalen Bewirtschaftungsrahmens für gemeinsam bewirtschaftete Bestände zu unterstützen, indem sie eine regionale Fischereiorganisation für diese Bestände einrichten und einen internationalen Dialog mit den betroffenen Ländern aufnehmen;

14.

begrüßt die Verpflichtung aller Vertragsparteien, das Abkommen transparent und im Hinblick auf die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die gute Regierungsführung im Einklang mit dem Cotonou-Abkommen umzusetzen; fordert, dass den Menschenrechten in Mauretanien, auch im Fischereisektor, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, wobei besonderes Augenmerk auf die Arbeitsbedingungen zu legen ist; stellt fest, dass die Nichtumsetzung des Cotonou-Abkommens in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte eine Aussetzung gemäß Artikel 21 des Abkommens und Artikel 14 des neuen Durchführungsprotokolls zur Folge haben kann;

15.

weist darauf hin, dass die Ex-post-Bewertung des vorangegangenen Protokolls ergab, dass Mauretanien und die EU insgesamt einen ähnlichen Anteil am Mehrwert von jeweils zwischen 40 und 45 % erzielt hatten; weist jedoch auch darauf hin, dass es in der Bewertung hieß, dass der für Mauretanien durch die Tätigkeiten von Unionsschiffen entstandene Mehrwert relativ niedrig war, da es an Land keine wirtschaftliche Interaktion gibt; fordert die EU in diesem Zusammenhang auf, Möglichkeiten zur Verbesserung dieser Lage im Rahmen des neuen Protokolls auszuloten;

16.

weist darauf hin, dass Mauretanien Schwierigkeiten hatte, die Unterstützung des Fischereisektors in Anspruch zu nehmen; fordert die Kommission daher auf, technische Hilfe bei der Vorbereitung und Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms zu leisten und die Verwaltungskapazitäten in Mauretanien, insbesondere für die neue Koordinierungsstelle, zu stärken;

17.

betrachtet die Unterstützung des Fischereisektors als wichtiges Element für die Weiterentwicklung des mauretanischen Fischereisektors und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in Küstengemeinden;

18.

begrüßt die in den Bereichen 6 und 7 niedergelegte Unterstützung des Fischereisektors; fordert den gemischten Ausschuss auf, Infrastrukturprojekte zu fördern, die zu einem verstärkten lokalen Verbrauch von Fischereierzeugnissen führen, und Projekte zu finanzieren, die der gesamten Wertschöpfungskette in der handwerklichen Fischerei Mauretaniens unmittelbar zugutekommen;

19.

fordert mehr Projekte im Zusammenhang mit der Unterstützung des Fischereisektors, mit denen Frauen unterstützt werden, die im mauretanischen Fischereisektor, insbesondere in der Verarbeitung, tätig sind; nimmt den Stellenwert derartiger Projekte für die Ernährungssicherheit vor Ort zur Kenntnis und fordert, dass Frauen zur Teilnahme an Workshops eingeladen werden, in denen Unterstützungsmaßnahmen vorgestellt und geplant werden;

20.

betont, dass zu den allgemeinen Problemen bei der Unterstützung des Fischereisektors im Rahmen der partnerschaftlichen Abkommen der Union über nachhaltige Fischerei die mangelnde Sichtbarkeit, der mangelnde Zugang und die mangelnde Transparenz zählen; begrüßt daher die Maßnahmen zur Sichtbarmachung und Bekanntmachung der mit der Umsetzung des Protokolls verbundenen Tätigkeiten, die es ermöglichen, dass die Vorteile des Protokolls in vollem Umfang sichtbar und für alle Betroffenen zugänglich sind; stellt fest, dass eine bessere Umsetzung und Nutzung erforderlich sind, um die Unterstützung des Fischereisektors, einschließlich ihrer Wirksamkeit, zu erhöhen;

21.

fordert die Kommission und Mauretanien auf, die Ausführung der Unterstützung des Fischereisektors zu verbessern und zu beschleunigen und die Transparenz, insbesondere im Bereich der Fanglizenzen, zu erhöhen; begrüßt daher die Veröffentlichung von Jahresberichten über die Art und Weise, in der die Unterstützung des Fischereisektors eingesetzt wird, und fordert, dass diese Jahresberichte veröffentlicht werden; schlägt vor, dass dem Parlament die Aktionen oder Maßnahmen vorgelegt werden, die von größter Bedeutung sind oder umfassende Auswirkungen für die Teile des mauretanischen Hoheitsgebiets oder der mauretanischen Gesellschaft hervorrufen, die in den Genuss der Unterstützung des Fischereisektors kommen;

22.

weist darauf hin, dass eine bessere Datenerhebung über die Bestände in den mauretanischen Gewässern erforderlich ist und dass die Umsetzung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhen muss; ist der Ansicht, dass die Unterstützung des Fischereisektors zur Förderung der handwerklichen Fischerei und vorrangig zur Verbesserung der wissenschaftlichen Daten über die Fischbestände, insbesondere über die gemeinsam bewirtschafteten Bestände kleiner pelagischer Arten wie etwa Sardinellen und Bastardmakrelen, sowie für die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten aller Flotten, die in ihren Fischfanggebieten Fischfang betreiben, verwendet werden sollte;

23.

betont, wie wichtig wissenschaftliche Daten über die Bestände, eine ordnungsgemäße Datenerhebung und eine bessere Überwachung sind, damit im Rahmen des neuen Protokolls die Abdeckung durch wissenschaftliche Beobachter verstärkt und verbessert werden kann, was insbesondere für Fischereifahrzeuge aus Drittländern das Ziel sein sollte;

24.

bestärkt die Kommission darin, die Beteiligung und den Austausch zwischen Sachverständigen und Wissenschaftlern im Rahmen dieses Abkommens und während seiner Umsetzung zu erleichtern, wenn sich dies zur Bewertung der einzelnen Arten und zur Durchführung des Abkommens als erforderlich erweisen sollte;

25.

begrüßt, dass das neue Protokoll eine Anpassung der finanziellen Gegenleistung der EU und der Fangmöglichkeiten im dritten Jahr seiner Anwendung ermöglicht; fordert die Kommission auf, von dieser Flexibilität bei Bedarf Gebrauch zu machen;

26.

begrüßt die neuen Bestimmungen über die Reedergebühren und hofft, dass diese Bestimmungen und andere Verbesserungen des Protokolls, einschließlich der Möglichkeit für Unionsschiffe, ihre Fänge in Ausnahmefällen in Häfen außerhalb Mauretaniens anzulanden, künftig zu einer besseren Nutzung der verfügbaren Fangmöglichkeiten führen werden;

27.

begrüßt und würdigt, dass die Unionsreeder von pelagischen Frostertrawlern und Garnelenfängern, die im Rahmen des Protokolls Fischfang betreiben, weiterhin als Sachleistung zur Politik der Verteilung von Fisch an Bedürftige beitragen sollten, indem sie 2 % ihrer pelagischen Fänge, die am Ende einer Fangreise umgeladen oder angelandet werden, der nationalen Gesellschaft zur Verteilung von Fisch (Société nationale de distribution de poisson) vorbehalten; stellt fest, dass der lokale Fischverbrauch in Mauretanien zunimmt; fordert die Kommission und die mauretanischen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass dieser Beitrag tatsächlich bei der Bevölkerung ankommt und nicht in Fischmehlfabriken landet;

28.

betont die Verpflichtung, die Grundsätze und Rechte der IAO für alle Fischer auf Unionsschiffen umzusetzen, um Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf zu beseitigen; ist der Auffassung, dass diese Umsetzung überwacht werden sollte;

29.

begrüßt, dass qualifizierte mauretanische Seeleute im Rahmen von Verträgen, die den IAO-Normen entsprechen und soziale Absicherung umfassen, auf Unionsschiffen beschäftigt werden; fordert, dass größere Anstrengungen unternommen werden, um Auszubildende einzustellen, damit im Rahmen des sektoralen Programms die Anzahl der qualifizierten Personen erhöht wird;

30.

fordert die Kommission auf, partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei im Rahmen der Partnerschaft der EU mit Afrika als Schlüsselelemente zu behandeln;

31.

begrüßt Projekte, die im Rahmen der EU-Entwicklungshilfe in Mauretanien finanziert werden, wie etwa „Promopeche“, ein Projekt, das auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Ausbildung junger Menschen im Bereich der handwerklichen Fischerei abzielt; fordert die Kommission auf, die Abstimmung und Kohärenz zwischen dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG) zu verbessern;

32.

betont, dass die Fischerei, einschließlich der handwerklichen Fischerei, eine wichtige Branche für die Volkswirtschaft Mauretaniens darstellt und für die wirtschaftliche Entwicklung, die Ernährungssicherheit, die Ernährung und die Beschäftigungsmöglichkeiten in dem Land, insbesondere für Frauen und junge Menschen, sowie dafür, eine inklusive, nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung für alle sicherzustellen, von wesentlicher Bedeutung ist; unterstützt daher Maßnahmen, mit denen die Widerstandsfähigkeit lokaler Akteure, einschließlich kleiner Familienunternehmen und Küstengemeinden, gegenüber den Folgen des Klimawandels und der Küstenerosion erheblich erhöht wird; besteht darauf, dass Investitionen in die Fischerei eindeutig den Zielen für nachhaltige Entwicklung entsprechen müssen und die Bedürfnisse der Küstengemeinden nicht gefährden dürfen; beharrt darauf, dass die finanzielle Gegenleistung, die im Rahmen des neuen Abkommens vorgesehen ist, so verteilt werden sollte, dass die grundlegende Rolle der Küstengemeinden berücksichtigt wird;

33.

fordert die Förderung der lokalen und regionalen Wirtschaftsentwicklung und die Stärkung der Küstengemeinden, die von den Meeresressourcen abhängig sind und daher vollständig in die Bewirtschaftung der Meeres- und Küstengebiete einbezogen werden müssen; weist darauf hin, dass durch die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Meere und Küsten Küstengemeinden erhalten werden und zur Eindämmung des Klimawandels sowie zur Anpassung an den Klimawandel beigetragen wird; betont, dass die Küstengemeinden während des gesamten Umsetzungsprozesses regelmäßig konsultiert werden müssen;

34.

nimmt zur Kenntnis, dass die Märkte und Erzeuger in der EU von den Einfuhren von Fisch unter anderem aus Mauretanien abhängig sind, um die Verfügbarkeit von Lebensmitteln für die Verbraucher in der EU sicherzustellen;

35.

fordert, dass der Schwerpunkt der weiteren Bemühungen der EU im Rahmen dieses partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei darauf gelegt werden muss, schädlichen und nicht nachhaltigen Fischereisubventionen innerhalb der Welthandelsorganisation und anderer internationaler Gremien ein Ende zu setzen, wobei der illegalen Fischerei besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

36.

fordert, dass der rechtliche Besitzstand der EU, einschließlich der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, in der Fischerei in Mauretanien und dessen Umgebung geachtet und ordnungsgemäß angewandt wird;

37.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Islamischen Republik Mauretanien zu übermitteln.

(1)  ABl. L 34 vom 1.2.2021, S. 1.

(2)  ABl. L 439 vom 8.12.2021, S. 1.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0228.

(4)  ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 4.

(5)  ABl. L 439 vom 8.12.2021, S. 3.

(6)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0135.

(7)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(8)  ABl. C 184 vom 5.5.2022, S. 2.