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15.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 434/81 |
P9_TA(2022)0126
Recht auf Reparatur
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. April 2022 zu dem Recht auf Reparatur 2022/2515(RSP).
(2022/C 434/13)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs (1) (Richtlinie über den Warenkauf), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (2) (Richtlinie über digitale Inhalte), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (3) (Ökodesign-Richtlinie), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (4), insbesondere auf Anhang I, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2020 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem nachhaltigeren Binnenmarkt für Unternehmen und Verbraucher“ (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (6), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2017 zum Thema „Längere Lebensdauer für Produkte: Vorteile für Verbraucher und Unternehmen“ (7), |
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unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu dem Recht auf Reparatur (O-000010/2022 — B9-0010/2022), |
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gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, |
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A. |
in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt (8) betont hat, wie wichtig es ist, den Verbrauchern ein Recht auf Reparatur als zentrale Säule der Agenda für die Kreislaufwirtschaft im Rahmen des europäischen Grünen Deals einzuräumen, da dies eine effizientere und nachhaltigere Nutzung von Ressourcen fördern, Abfall vermeiden und verringern, die erweiterte Nutzung und Wiederverwendung von Produkten und die Wirtschaft des Teilens fördern und gleichzeitig die Verbraucherrechte und das Wohlergehen der Verbraucher stärken würde; |
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B. |
in der Erwägung, dass in der Absichtserklärung der Kommission zur Lage der Union 2021 (9) ein Legislativvorschlag für ein Recht auf Reparatur als eine der wichtigsten Initiativen für 2022 angekündigt wird, und in der Erwägung, dass dieser Vorschlag in enger Abstimmung mit entsprechenden Gesetzgebungsinitiativen wie der Initiative für nachhaltige Produkte und der Initiative zur Stärkung der Position der Verbraucher im Hinblick auf den grünen Wandel angenommen werden sollte, die alle darauf abzielen, nachhaltigere Produkte und Verbrauchsmuster zu fördern; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Kommission bis zum 5. April 2022 eine öffentliche Konsultation zum nachhaltigen Verbrauch von Gütern — Förderung von Reparatur und Wiederverwendung — auf den Weg gebracht hat; in der Erwägung, dass die Kommission beabsichtigt, eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über den Warenhandel vorzuschlagen, und in Erwägung zieht, einen gesonderten Rechtsakt über das Recht auf Reparatur vorzuschlagen; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Richtlinie über digitale Inhalte und die Richtlinie über den Warenkauf umfassende Rahmenbedingungen enthalten, die wesentliche Elemente des Verbrauchervertragsrechts abdecken, wie z. B. Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit und Abhilfen, die Verbrauchern bei Vertragswidrigkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Bestimmungen über Reparatur, Ersatz, Herstellung des vertragsgemäßen Zustands digitaler Inhalte oder Dienstleistungen, Preisminderung und Vertragsbeendigung sowie Vorschriften über die wichtigsten Modalitäten für die Inanspruchnahme solcher Abhilfen und über gewerbliche Garantien; |
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E. |
in der Erwägung, dass 79 % der Bürger Europas der Ansicht sind, dass Hersteller verpflichtet sein sollten, die Reparatur von digitalen Geräten oder den Austausch ihrer Einzelteile einfacher zu gestalten; in der Erwägung, dass 77 % der EU-Bürger ihre Geräte eher reparieren als sie ersetzen würden; in der Erwägung, dass Reparaturbetriebe eine Quelle lokaler Arbeitsplätze und spezifischen Fachwissens in Europa sein könnten; |
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F. |
in der Erwägung, dass die durch die COVID-19-Pandemie verursachte Krise gezeigt hat, dass neue und widerstandsfähigere Geschäftsmodelle geschaffen und europäische Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Kleinstunternehmen und Selbstständige, unterstützt werden müssen; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Gewährung des Rechts auf Reparatur für die Verbraucher entscheidend dazu beitragen würde, den industriellen Wandel in Europa voranzutreiben und seine Widerstandsfähigkeit und offene strategische Autonomie zu stärken; in der Erwägung, dass die Förderung einer Kultur der Reparatur wirtschaftliche und soziale Chancen in Bezug auf Unternehmertum und die Schaffung von Arbeitsplätzen bietet; in der Erwägung, dass nachhaltige Produkte sowohl Unternehmen als auch Verbrauchern zugutekommen, da sie die Nachfrage nach und das Angebot an nachhaltigen Gütern ankurbeln; |
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H. |
in der Erwägung, dass eine Reihe von Hindernissen die Verbraucher daran hindern, sich für die Reparatur zu entscheiden, darunter das Fehlen von Informationen, der fehlende Zugang zu Ersatzteilen, mangelnde Standardisierung und Interoperabilität oder andere technische Hindernisse sowie die Reparaturkosten; |
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I. |
in der Erwägung, dass Elektroschrott der am schnellsten wachsende Abfallstrom der Welt ist und im Jahr 2019 mehr als 53 Millionen Tonnen Elektronikabfälle entsorgt wurden; |
1.
betont, dass ein wirksames Recht auf Reparatur Aspekte des Produktlebenszyklus berücksichtigen und von verschiedenen miteinander verknüpften Politikbereichen aus angegangen werden sollte, darunter Produktdesign, ethische Grundprinzipien der Produktion, Normung, Verbraucherinformation, einschließlich der Kennzeichnung der Reparierbarkeit und der Lebensdauer, wo dies möglich und angemessen ist, Verbraucherrechte und -garantien sowie öffentliches Auftragswesen;
2.
betont, dass die Initiative für ein Recht auf Reparatur verhältnismäßig, faktengestützt und kosteneffizient sein und ein Gleichgewicht zwischen den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, des Verbraucherschutzes und einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft aufweisen muss, damit alle einschlägigen Interessenträger die mit dem ökologischen Wandel verbundenen Chancen nutzen können;
3.
betont, dass ein wirksames Recht auf Reparatur erhebliche Wettbewerbsvorteile für europäische Unternehmen schaffen sollte, ohne ihnen eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung aufzuerlegen, Innovationen anregen und Investitionen in nachhaltige Technologien fördern sollte, wobei den Marktentwicklungen und den sich wandelnden Bedürfnissen der Verbraucher Rechnung zu tragen ist;
Entwicklung von Produkten, die länger halten und repariert werden können
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4. |
begrüßt die Absicht der Kommission, eine Initiative für nachhaltige Produkte anzunehmen, mit der die Ökodesign-Richtlinie überarbeitet und ihr Anwendungsbereich über energieverbrauchsrelevante Produkte hinaus ausgeweitet wird; |
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5. |
weist darauf hin, dass die Herstellung konformer, nachhaltiger und sicherer Produkte eine der großen Stärken des EU-Binnenmarkts ist, die sowohl den Verbrauchern als auch den Unternehmen zugutekommt; fordert die Kommission auf, die Hersteller zu verpflichten, ihre Produkte so zu gestalten, dass sie länger halten, sicher repariert werden können und ihre Teile leicht zugänglich und ausbaubar sind; |
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6. |
betont, dass für Endnutzer und unabhängige Anbieter von Reparaturdiensten ein besserer Zugang zu Ersatzteilen und Bedienungsanleitungen innerhalb einer angemessenen Frist und zu vertretbaren Kosten für einen Zeitraum, der der erwarteten Lebensdauer des Produkts entspricht, sichergestellt werden muss; |
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7. |
fordert die Kommission auf, in einer künftigen Ökodesign-Richtlinie mit einem breiteren Anwendungsbereich Anforderungen an Haltbarkeit und Reparatur zu berücksichtigen; unterstreicht die Notwendigkeit, die Anforderungen für jedes einzelne Produkt gründlich zu analysieren, um sicherzustellen, dass die für den jeweiligen Zweck am besten geeignete Anforderung gewählt wird, und weist beispielsweise darauf hin, dass bei einigen Produkten eine modulare Bauweise die Reparaturen erleichtert und die Lebensdauer des Produkts verlängert, während bei anderen Produkten eine modulare Bauweise oder eine Verpflichtung zur Gewährleistung der Reparaturfähigkeit die Haltbarkeit beeinträchtigen kann; |
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8. |
hebt hervor, dass 2019 eine Reihe von Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie angenommen wurden, mit denen ein verbindlicher Zeitraum für die Bereitstellung von Ersatzteilen und maximale Lieferfristen sowie Konstruktionsanforderungen für das De-/Montieren von Bauteilen eingeführt wurden; fordert die Kommission daher auf, den Anwendungsbereich solcher Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten auf andere Produktkategorien, einschließlich nicht energieverbrauchsrelevanter Produkte, auszuweiten; |
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9. |
weist darauf hin, dass der Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für alle Akteure des Reparatursektors von entscheidender Bedeutung ist, um den Verbrauchern einen besseren Zugang zu Reparaturdienstleistungen zu ermöglichen; besteht daher darauf, dass ein angemessenes „Recht auf Reparatur“ in der Reparaturindustrie Tätigen, einschließlich unabhängiger Werkstätten, und Verbrauchern kostenlos Zugang zu den erforderlichen Reparatur- und Wartungsinformationen, einschließlich Informationen über Diagnoseinstrumente, Ersatzteile, Software und Aktualisierungen, die für Reparaturen und Wartungsarbeiten erforderlich sind, bieten sollte; weist erneut darauf hin, wie wichtig ein innovatives Unternehmensumfeld und die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sind; |
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10. |
betont, dass Waren mit digitalen Elementen besondere Aufmerksamkeit erfordern; betont insbesondere, dass Software-Aktualisierungen im Einklang mit der Richtlinie über digitale Inhalte für einen Mindestzeitraum bereitgestellt werden müssen; besteht darauf, dass die Verbraucher zum Zeitpunkt des Kaufs umfassend über die Verfügbarkeit von Aktualisierungen informiert werden sollten; fügt hinzu, dass Aktualisierungen der Funktionen reversibel sein und nicht zu einer verminderten Leistung führen sollten; stellt fest, dass Praktiken, die das Recht auf Reparatur unangemessen einschränken oder zu Wertminderung durch Veralten führen, als unlautere Geschäftspraktiken betrachtet und daher in Anhang I der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken aufgenommen werden könnten; |
Stärkung der Position der Verbraucher, um sie in die Lage zu versetzen, sich für reparierbarer Produkte zu entscheiden
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11. |
ist der Auffassung, dass eine bessere Information der Verbraucher über die Reparierbarkeit von Produkten von entscheidender Bedeutung ist, damit die Verbraucher eine aktivere Rolle in der Kreislaufwirtschaft spielen können; ist der Ansicht, dass eine bessere Verbraucherinformation die Verbraucher in die Lage versetzen würde, fundiertere Kaufentscheidungen zu treffen, was den Markt zu mehr reparaturfähigen Produkten bewegen könnte; begrüßt daher die angekündigte Initiative der Kommission zur Stärkung der Verbraucher beim Übergang zu einer grünen Wirtschaft; |
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12. |
betont, dass die Verbraucher am Verkaufsort zuverlässige, klare und leicht verständliche Informationen über die Haltbarkeit und Reparaturfähigkeit eines Produkts erhalten sollten, damit sie die nachhaltigsten auf dem Markt verfügbaren Produkte vergleichen und ermitteln können; fordert die Kommission auf, harmonisierte Vorschriften für solche Verbraucherinformationen vorzuschlagen, die unter anderem Angaben zu Reparaturbewertungen, zur geschätzten Lebensdauer, zu Ersatzteilen, zu Reparaturdiensten und zum Zeitraum, in dem Software-Updates für Waren mit digitalen Elementen verfügbar sind, enthalten, wobei den Erfordernissen der Verbrauchersicherheit Rechnung zu tragen ist; stellt fest, dass solche Informationen nur dann nützlich sein können, wenn sie zum Zeitpunkt des Kaufs zur Verfügung gestellt werden; |
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13. |
fordert die Kommission außerdem auf, dafür zu sorgen, dass die Produktinformationen auf standardisierten Messungen beruhen, z. B. für die Haltbarkeit, und die Entwicklung von Normen in die Wege zu leiten, wenn diese nicht vorhanden sind; |
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14. |
betont die Schlüsselrolle des EU-Umweltzeichens bei der Förderung der Einführung von Kennzeichnungsmaßnahmen durch die Industrie, die den Verbrauchern wichtige Informationen über die Lebensdauer von Waren vermitteln, während gleichzeitig ein Gleichgewicht zwischen den Verpflichtungen der Unternehmen und starken positiven kommerziellen Anreizen gefunden werden muss, um das Vertrauen der Verbraucher zu stärken; stellt jedoch fest, dass dieses Kennzeichnungssystem lediglich freiwillig ist; |
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15. |
fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob in allen neuen Produktvorschriften und bei der Überarbeitung der Ökodesign-Richtlinie Anforderungen an Hersteller zur Einführung intelligenter Kennzeichnungsmittel wie QR-Codes und digitale Produktpässe vorgeschlagen werden; fordert, dass bei der Entwicklung von Initiativen wie dem europäischen digitalen „Produktpass“ durch eine enge Zusammenarbeit mit der Industrie und den einschlägigen Interessenträgern ein ausgewogenes Verhältnis sichergestellt wird, wobei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist und die Bedürfnisse von KMU besonders berücksichtigt werden müssen; |
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16. |
besteht darauf, dass Verbraucher, die Produkte online kaufen, ein ähnliches Maß an Informationen erhalten sollten wie diejenigen, die offline kaufen, und dass die Mitgliedstaaten überwachen und durchsetzen sollten, dass Online-Verkäufer die erforderlichen Informationen auf ihren Websites und beim Angebot ihrer Produkte auf Online-Marktplätzen bereitstellen; |
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17. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen, um die Einführung eines umweltorientierten öffentlichen Beschaffungswesens zu fördern; ist der Ansicht, dass wiederverwendete, reparierte, wiederaufbereitete sowie instandgesetzte und andere energieeffiziente und ressourcenschonende Produkte und Lösungen, mit denen die Umweltauswirkungen während des gesamten Lebenszyklus so gering wie möglich gehalten werden, im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Standardoption sind und dass der Grundsatz „Befolgen oder erläutern“ Anwendung finden sollte, wenn diese Option nicht gewählt wird; |
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18. |
fordert die Kommission und die nationalen Behörden auf, lokale und regionale Gebietskörperschaften, Unternehmen und Verbände — auch finanziell — dabei zu unterstützen, Kampagnen zur Schärfung des Bewusstseins der Verbraucher in Bezug auf die Verlängerung der Lebensdauer von Produkten durchzuführen, insbesondere indem sie zuverlässige und klare Informationen liefern und Tipps und Dienstleistungen für Wartung, Reparatur, Wiederverwendung usw. zur Verfügung stellen; |
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19. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, finanzielle Anreize für Reparaturdienstleistungen zu entwickeln, um Reparaturen für die Verbraucher bequem und attraktiv zu machen; |
Stärkung der Verbraucherrechte und Garantien für eine längere Nutzung von Waren
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20. |
betont, dass die europäischen Verbraucher gemäß der Richtlinie über den Verkauf von Waren und der Richtlinie über digitale Inhalte ihre Waren reparieren oder die Konformität digitaler Inhalte und Dienstleistungen herstellen lassen können; betont, dass die Verbraucher zwar gemäß der Richtlinie über den Warenkauf das Recht haben, zwischen Reparatur und Ersatz für fehlerhafte Waren zu wählen, die Reparatur jedoch in vielen Fällen eine ressourceneffizientere und klimaneutrale Wahl sein könnte; stellt fest, dass Verbraucher in der Praxis in der Regel Ersatz anstelle von Reparaturen wählen, was auf die hohen Reparaturkosten zurückzuführen sein könnte; betont, dass der Ersetzung eines Produkts eine Alternative bleiben sollte, wenn ein Verbraucher und ein Verkäufer dem zustimmen, da Reparaturen zu zeitaufwendig sein könnten; |
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21. |
fordert die Kommission daher auf, in ihrer Initiative für ein Recht auf Reparatur eine Reihe von Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen Verbraucher, Hersteller und Händler dazu angeregt und ermutigt werden sollen, sich für die Reparatur anstelle einer Ersatzlieferung zu entscheiden; betont, dass die Kommission bei der Vorlage solcher Maßnahmen stets das höchstmögliche Maß an Verbraucherschutz und Verbraucherwohl berücksichtigen sollte; |
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22. |
stellt fest, dass die anstehende Überarbeitung der Richtlinie über den Warenverkauf unter anderem Maßnahmen umfassen könnte, die darauf abzielen, die Verbraucher dazu zu bewegen, sich für die Reparatur anstelle eines neuen Produkts zu entscheiden, wie etwa die Verpflichtung, während der Reparatur bestimmter Produkte ein Ersatzprodukt bereitzustellen; ist der Ansicht, dass den Verbrauchern, die sich für eine Reparatur statt für ein neues Produkt entscheiden, bestimmte Anreize geboten werden sollten, um die Reparatur von Produkten zu fördern; ist der Ansicht, dass eine erweiterte Garantie einen Anreiz bieten könnte, die Reparatur dem Austausch vorzuziehen; fügt hinzu, dass Verkäufer die Verbraucher stets in gleicher Weise über alle ihnen zur Verfügung stehenden Optionen, einschließlich Reparatur und damit zusammenhängender Garantierechte, informieren sollten; |
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23. |
fordert die Kommission auf, die Durchführbarkeit der Einführung eines gemeinsamen Haftungsmechanismus zwischen Herstellern und Verkäufern für den Fall der Nichtkonformität des Produkts zu prüfen; |
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24. |
stellt fest, dass der derzeitige Rechtsrahmen im Rahmen der Richtlinie über den Warenkauf eine Mindesthaftungsfrist von nur zwei Jahren für fehlerhafte Waren vorsieht, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Zeitraum zu verlängern; betont, dass dies eine Mindestharmonisierungsregel ist und dass nur eine begrenzte Zahl von Mitgliedstaaten über diesen Zeitraum hinausgeht; ist daher der Ansicht, dass bei der Überarbeitung der Richtlinie über den Warenkauf auch vorgeschlagen werden sollte, die gesetzliche Garantie für einige Produktkategorien über zwei Jahre hinaus zu verlängern; weist ferner darauf hin, wie wichtig eine vollständige Harmonisierung der gesetzlichen Garantiefrist ist; |
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25. |
fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit das Recht auf Reparatur vorgeschlagen werden könnte, damit die Marktteilnehmer einen einfachen und erschwinglichen Zugang zu Reparaturen auch über den Garantiezeitraum hinaus anbieten können; |
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26. |
betont, dass jeder Vorschlag von einer angemessenen Folgenabschätzung begleitet werden sollte, die angemessene Kosten-Nutzen-Analysen für Verbraucher und Unternehmen, einen Vergleich bewährter Verfahren auf nationaler Ebene und mit Nicht-EU-Ländern sowie die quantifizierten Auswirkungen auf das allgemeine Verbraucherwohl, die Umwelt und die Unternehmen, einschließlich KMU, umfasst; fordert die Kommission auf, Informationen über die Reparaturkosten für EU-Unternehmen im Binnenmarkt bereitzustellen; betont, dass alle relevanten Informationen bereitgestellt und auch quantifizierbare Indikatoren vorgeschlagen werden müssen, um die Auswirkungen künftiger Rechtsvorschriften zu messen; |
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27. |
weist darauf hin, dass es derzeit keine spezifischen Vorschriften für die Reparatur wiederaufgearbeiteter oder instandgesetzter Güter gibt; fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen Händler für die Bereitstellung von Reparaturmöglichkeiten für wiederaufgearbeitete oder instandgesetzte Waren belohnt werden, um das Vertrauen der Verbraucher zu stärken; fordert die Kommission auf, Geräte wie Verbrauchszähler und das Verbot der Vernichtung nicht verkaufter Waren in Erwägung zu ziehen, um die Wiederverwendung und Reparatur von Produkten zu erleichtern; |
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28. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28.
(2) ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1.
(3) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(4) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
(5) ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 10.
(6) ABl. C 465 vom 17.11.2021, S. 11.
(7) ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 60.
(8) Entschließung vom 25. November 2020 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem nachhaltigeren Binnenmarkt für Unternehmen und Verbraucher“; Entschließung vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft.
(9) Europäische Kommission, Absichtserklärung zur Lage der Union 2021, 15. September 2021.