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5.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 161/58 |
P9_TA(2022)0387
Ernennung eines Mitglieds des Einheitlichen Abwicklungsausschusses
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. November 2022 über den Vorschlag zur Ernennung eines Mitglieds des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (N9-0067/2022 — C9-0351/2022 — 2022/0904(NLE))
(Zustimmung)
(2023/C 161/14)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 12. Oktober 2022 zur Ernennung von Tuija Taos zum Mitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (C9-0351/2022), |
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gestützt auf Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern bei Nominierungen für Positionen im Bereich Wirtschaft und Währung auf EU-Ebene (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu dem Thema „Organe und Einrichtungen der Wirtschafts- und Währungsunion: Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verhindern“ (3), |
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gestützt auf Artikel 131 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0258/2022), |
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A. |
in der Erwägung, dass mit Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegt wird, dass die Mitglieder des Einheitlichen Abwicklungsausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung auf der Grundlage ihrer Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnisse in Banken- und Finanzfragen sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und der Bankenabwicklung ernannt werden; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich das Parlament verpflichtet hat, bei Führungspositionen im Bereich Banken und Finanzdienstleistungen für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen; in der Erwägung, dass alle Organe und Einrichtungen der EU und der Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen umsetzen sollten, um für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Kommission im Einklang mit Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 am 28. September 2022 eine Auswahlliste für die Position eines Mitglieds des Einheitlichen Abwicklungsausschusses angenommen hat; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Kommission die Auswahlliste dem Parlament gemäß Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 unterbreitet hat; |
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E. |
in der Erwägung, dass die Kommission am 12. Oktober 2022 einen Vorschlag zur Ernennung von Tuija Taos zum Mitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses angenommen und dem Parlament unterbreitet hat; |
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F. |
in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung daraufhin die Qualifikationen der für die Position eines Mitglieds des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vorgeschlagenen Kandidatin bewertet hat, insbesondere in Hinblick auf die Anforderungen nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014; |
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G. |
in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 24. Oktober 2022 eine Anhörung von Tuija Taos durchgeführt hat, bei der sie zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete; |
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1. |
gibt seine Zustimmung zur Ernennung von Tuija Taos zum Mitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses für einen Zeitraum von fünf Jahren; |
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2. |
beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.