Brüssel, den 20.12.2022

COM(2022) 728 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Anerkennung von Drittländern für die Zwecke der Gleichwertigkeit von biologischen/ökologischen Erzeugnissen


1.Einleitung

Gemäß dem neuen Rechtsrahmen der EU für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen 1 , der seit dem 1. Januar 2022 gilt, darf ein Erzeugnis, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 fällt, aus einem Drittland zum Zweck des Inverkehrbringens eingeführt werden, wenn 2 :

-das Erzeugnis den einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf die Ziele und Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion sowie den Produktions- und Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 entspricht und alle Unternehmer der Kontrolle durch nach Artikel 46 dieser Verordnung anerkannte Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unterstellt wurden oder

-das Erzeugnis aus einem Drittland stammt, das im Rahmen einer Handelsvereinbarung gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2018/848 als Land anerkannt ist, das über ein Produktionssystem verfügt, das dieselben Ziele und Grundsätze erfüllt, indem es Vorschriften anwendet, die die gleiche Konformitätsgarantie bieten wie die Vorschriften der Union (Gleichwertigkeit), oder

-das Erzeugnis aus einem Drittland stammt, das für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt ist 3 .

Im vorliegenden Bericht gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2018/848 wird der Stand der Anwendung der Artikel 47 und 48 dieser Verordnung über die Anerkennung von Drittländern zum Zwecke der Gleichwertigkeit dargelegt. 4  

Ausführliche Informationen über die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern sind abrufbar unter: https://agriculture.ec.europa.eu/cap-my-country/performance-agricultural-policy/studies-and-reports/market-analyses-and-briefs_de . Die Gesamteinfuhr von ökologischen/biologischen Agrarlebensmitteln in die EU belief sich im Jahr 2021 auf 2,87 Mio. Tonnen. In den letzten drei Jahren gab es bei den Gesamtmengen der eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse keine größeren Schwankungen.

Gemäß dem EU-Rechtsrahmen werden Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus anerkannten Drittländern amtlichen Kontrollen unterzogen, einschließlich Dokumentenprüfungen bei allen Sendungen, Nämlichkeitskontrollen nach dem Zufallsprinzip sowie Warenkontrollen entsprechend der Wahrscheinlichkeit von Verstößen. Verdachtsfälle von Verstößen werden der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands mitgeteilt, die gleichzeitig aufgefordert wird, eine Untersuchung durchzuführen und über den ökologischen/biologischen Status des betreffenden Erzeugnisses Bericht zu erstatten. Je nach den Ergebnissen dieses Prozesses dürfen Erzeugnisse als ökologisch/biologisch vermarktet werden oder nicht.

2.Gleichwertigkeit im Rahmen einer Handelsvereinbarung

Derzeit gibt es drei bilaterale Vereinbarungen zwischen der EU einerseits und Chile, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich andererseits. Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen aus, u. a. über ihre Beobachtungs- und Überwachungstätigkeiten und über Aktualisierungen der Produktionsstandards und Kontrollmaßnahmen sowie über jeden Verdacht auf Unregelmäßigkeiten, der sich im Rahmen der von den Vertragsparteien durchgeführten Kontrollen ergeben könnte. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit Chile, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich wird aktualisiert, um dem Geltungsbeginn des neuen Rechtsrahmens der EU Rechnung zu tragen. Die betroffenen Drittländer wurden entsprechend informiert. Die entsprechenden Arbeiten werden voraussichtlich 2023 beginnen.

Die folgenden Unterabschnitte enthalten Informationen zu den bilateralen Vereinbarungen zwischen der EU einerseits und Chile, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich andererseits, einschließlich der betreffenden Erzeugniskategorien und gegebenenfalls zusätzlicher Erläuterungen zu dieser Anerkennung.

2.1.EU-Chile

Die Europäische Union (EU) und Chile haben 2017 ein Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen geschlossen, das im Januar 2018 in Kraft trat 5 .

Der Geltungsbereich dieser Anerkennung im Hinblick auf ökologische/biologische Erzeugnisse, die aus Chile in die EU eingeführt werden, und ökologische/biologische Erzeugnisse, die aus der EU nach Chile eingeführt werden, ist in Artikel 4 und in den Anhängen I und II des Abkommens festgelegt:

Erzeugniskategorie

Anmerkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse

Gemäß KN-Codes

Honig

Verarbeitete pflanzliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind

Vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau

·In die EU eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse: unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Chile erzeugt werden, und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verwendung als Lebensmittel, die in Chile mit ökologischen/biologischen Zutaten verarbeitet wurden, die in Chile erzeugt oder im Rahmen einer von der EU als gleichwertig anerkannten Regelung entweder aus der EU oder aus einem Drittland nach Chile eingeführt wurden.

·Nach Chile eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse: unverarbeitete und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der Union erzeugt oder verarbeitet werden.

2.2.EU-Schweiz

Die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit ist im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen 6 , Anhang 9 (über landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau) festgelegt. Diese hat sich über die Jahre weiterentwickelt.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Erzeugniskategorien, für die der Schweiz von der EU Gleichwertigkeit gewährt wird:

Erzeugniskategorie

Anmerkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse

Ausgenommen Erzeugnisse, die während des Umstellungszeitraums erzeugt wurden

Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse

Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind

Ausgenommen Erzeugnisse, die eine während des Umstellungszeitraums erzeugte Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten

Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind

Ausgenommen Erzeugnisse, die eine während des Umstellungszeitraums erzeugte Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten

Vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau

Damit unverarbeitete ökologische/biologische Erzeugnisse aus der Schweiz in die EU eingeführt werden können, müssen sie in der Schweiz erzeugt werden. Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die aus der Schweiz in die EU eingeführt werden, müssen in der Schweiz mit Zutaten verarbeitet worden sein, die in der Schweiz erzeugt oder entweder aus der Union oder aus einem Drittland in die Schweiz eingeführt wurden, für das die Schweiz anerkannt hat, dass die Erzeugnisse in dem betreffenden Drittland nach Vorschriften produziert und kontrolliert wurden, die den schweizerischen Rechtsvorschriften gleichwertig sind. Für Erzeugnisse, die aus der EU in die Schweiz eingeführt werden, gelten jeweils die gleichen Bedingungen.

2.3.EU-Vereinigtes Königreich

Die EU und das Vereinigte Königreich (VK) haben in dem am 30. Dezember 2020 unterzeichneten Handels- und Kooperationsabkommen 7 , das seit dem 1. Januar 2021 gilt, die Gleichwertigkeit ihrer ökologischen/biologischen Systeme gegenseitig anerkannt. Der Geltungsbereich dieser Anerkennung im Hinblick auf ökologische/biologische Erzeugnisse, die aus dem VK in die EU eingeführt werden, und ökologische/biologische Erzeugnisse, die aus der EU in das VK eingeführt werden, ist in Anhang 14 Anlage 14-A bzw. 14-B des Handels- und Kooperationsabkommens festgelegt und ist identisch:

Erzeugniskategorien

Anmerkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse

Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse

Einschließlich Honig

Aquakulturerzeugnisse und Algen

Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind

Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind

Saatgut und Vermehrungsmaterial

Damit unverarbeitete ökologische/biologische Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich in die EU eingeführt werden können, müssen sie im Vereinigten Königreich erzeugt werden. In die EU eingeführte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse müssen im Vereinigten Königreich mit Zutaten verarbeitet worden sein, die im Vereinigten Königreich erzeugt oder gemäß den dortigen Gesetzen und Verordnungen in das Vereinigte Königreich eingeführt wurden. Für Erzeugnisse, die aus der EU in das Vereinigte Königreich eingeführt werden, gelten jeweils die gleichen Bedingungen.

3.Gleichwertigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 8

Das ökologische/biologische System von elf Drittländern wurde von der EU gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einseitig als dem EU-System gleichwertig anerkannt 9 : Kanada, Israel, Japan, Neuseeland, Tunesien, die Republik Korea, die Vereinigten Staaten, Argentinien, Australien, Costa Rica und Indien. Solche Anerkennungen gelten gegebenenfalls nur für bestimmte Erzeugniskategorien (siehe unten). Kanada, Israel, Japan, Neuseeland, Tunesien, die Republik Korea und die Vereinigten Staaten haben ihrerseits einseitig anerkannt, dass die EU über ein System verfügt, das dem ihren gleichwertig ist.

Mit diesen Drittländern erfolgt ein regelmäßiger Informationsaustausch, u. a. über ihre Beobachtungs- und Überwachungstätigkeiten und über Aktualisierungen der Produktionsstandards und Kontrollmaßnahmen sowie über jeden Verdacht auf Unregelmäßigkeiten, der sich im Rahmen der durchgeführten Kontrollen ergibt.

Das Drittland, dem zuletzt auf der Grundlage von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Gleichwertigkeit zuerkannt wurde, war die Republik Korea, und zwar 2015 für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind. 10 Die Republik Korea erkannte der EU für dieselben Erzeugnisse Gleichwertigkeit zu.

Der letzte Änderungsantrag auf Ausweitung der Anerkennung der Gleichwertigkeit auf ein Drittland gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 betraf Kanada. Im Jahr 2016 wurde die Anerkennung Kanadas auf ökologischen/biologischen Wein sowie auf Verarbeitungserzeugnisse zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel mit eingeführten ökologischen/biologischen Zutaten ausgeweitet. 11 Kanada hat seine Anerkennung der EU auf den gleichen Geltungsbereich ausgeweitet.

Im Jahr 2021 hat die Kommission Maßnahmen in Bezug auf die Indien gewährte Gleichwertigkeit ergriffen. Nachdem in Sendungen aus Indien eine hohe Zahl von Kontaminationen mit nicht zugelassenen Erzeugnissen festgestellt wurde, die Ursachen für das Versagen der Kontrollen durch die an diesen kontaminierten Sendungen beteiligten Kontrollstellen nicht abgestellt wurden, die von diesen Kontrollstellen und der zuständigen Behörde ergriffenen Abhilfemaßnahmen nicht angemessen waren und der Geltungsbereich der Indien gewährten Anerkennung nicht eingehalten wurde, wurden fünf Kontrollstellen von der Liste der von der zuständigen indischen Behörde anerkannten und überwachten Kontrollstellen entfernt. 12  

Gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 13 gilt die Anerkennung dieser Drittländer bis zum 31. Dezember 2026. Der Rat hat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit diesen Ländern im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen ermächtigt. 14 Die elf betroffenen Drittländer wurden entsprechend informiert, und es werden Verhandlungen aufgenommen.

Die folgenden Unterabschnitte enthalten Informationen über die elf Drittländer, deren ökologisches/biologisches System von der EU gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einseitig als dem EU-System gleichwertig anerkannt wurde, einschließlich Erzeugniskategorien und gegebenenfalls zusätzlicher Erläuterungen zu dieser Anerkennung.

3.1.Argentinien

Erzeugniskategorie

Anmerkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse

A

-

Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse

B

-

Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind (Wein, Hefe nicht inbegriffen)

D

-

Vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau

F

-

Ursprung: Erzeugnisse der Kategorien A, B und F, die in Argentinien erzeugt wurden, und Erzeugnisse der Kategorie D, die in Argentinien mit ökologischen/biologischen Zutaten, die in Argentinien erzeugt wurden, verarbeitet wurden.

3.2.Australien

Erzeugniskategorie

Anmerkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse

A

 

Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind (Wein, Hefe nicht inbegriffen)

D

Im Wesentlichen aus einer oder mehreren Zutaten pflanzlichen Ursprungs bestehend

Vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau

F

 
-

Ursprung: Erzeugnisse der Kategorien A und F, die in Australien erzeugt wurden, und Erzeugnisse der Kategorie D, die in Australien mit ökologischen/biologischen Zutaten, die in Australien erzeugt wurden, verarbeitet wurden.

3.3.Kanada

Erzeugniskategorie

Anmerkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse

A

-

Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse

B

-

Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind

D

-

Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind

E

-

Vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau

F

-

Ursprung: Erzeugnisse der Kategorien A, B und F, die in Kanada erzeugt wurden, und Erzeugnisse der Kategorien D und E, die in Kanada mit ökologischen/biologischen Zutaten, die in Kanada erzeugt wurden oder im Einklang mit den kanadischen Rechtsvorschriften nach Kanada eingeführt wurden, verarbeitet wurden. Der EU wurden ähnliche Möglichkeiten für die Ausfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen eingeräumt.

3.4.Costa Rica

Erzeugniskategorie

Anmerkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse

A

 

Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind (Wein und Hefe nicht inbegriffen)

D

Nur verarbeitete pflanzliche Erzeugnisse

Vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau

F

 
-

Ursprung: Erzeugnisse der Kategorien A und F, die in Costa Rica erzeugt wurden, und Erzeugnisse der Kategorie D, die in Costa Rica mit ökologischen/biologischen Zutaten, die in Costa Rica erzeugt wurden, verarbeitet wurden.

3.5.Israel

Erzeugniskategorie oder Erzeugnisse

Anmerkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse

A

-

Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind (Wein und Hefe nicht inbegriffen)

D

Im Wesentlichen aus einer oder mehreren Zutaten pflanzlichen Ursprungs bestehend

Vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau

F

-

Ursprung: Erzeugnisse der Kategorien A und F, die in Israel erzeugt wurden, und Erzeugnisse der Kategorie D, die in Israel mit ökologischen/biologischen Zutaten verarbeitet wurden, die in Israel erzeugt oder aus der Europäischen Union oder aus einem Drittland im Rahmen einer als gleichwertig anerkannten Regelung im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nach Israel eingeführt wurden.

Im Jahr 2016 gewährte Israel der EU eine Anerkennung für unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse, vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau sowie für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, im Wesentlichen aus Zutaten pflanzlichen Ursprungs bestehen und gemäß den EU-Rechtsvorschriften als ökologisch/biologisch zertifiziert sind.

3.6.Indien

Erzeugniskategorie oder Erzeugnisse

Anmerkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse

A

-

Vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau

F

-

Ursprung: Erzeugnisse der Kategorien A und F, die in Indien erzeugt wurden.

3.7.Japan

Erzeugniskategorie

Anmerkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse

A

-

Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind (Wein nicht inbegriffen)

D

Im Wesentlichen aus einer oder mehreren Zutaten pflanzlichen Ursprungs bestehend

Ursprung: Erzeugnisse der Kategorie A, die in Japan erzeugt wurden, und Erzeugnisse der Kategorie D, die in Japan mit ökologischen/biologischen Zutaten verarbeitet wurden, die in Japan erzeugt oder nach Japan eingeführt wurden: aus der Europäischen Union oder aus einem Drittland, für das Japan anerkannt hat, dass die Erzeugnisse in diesem Drittland nach Vorschriften erzeugt und kontrolliert wurden, die den japanischen Rechtsvorschriften gleichwertig sind. Der EU wurden ähnliche Möglichkeiten für die Ausfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen eingeräumt. EU-Unternehmer können Zutaten verwenden, die gemäß den EU-Rechtsvorschriften eingeführt wurden.

3.8.Republik Korea

Erzeugniskategorie

Anmerkungen

Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind

D

-

Ursprung: Erzeugnisse der Kategorie D, die in der Republik Korea mit ökologisch/biologisch erzeugten Zutaten verarbeitet wurden, die in der Republik Korea erzeugt oder in die Republik Korea eingeführt wurden: aus der Europäischen Union oder aus einem Drittland, für das die Republik Korea anerkannt hat, dass die Erzeugnisse in diesem Drittland nach Vorschriften erzeugt und kontrolliert wurden, die den Rechtsvorschriften der Republik Korea gleichwertig sind. Der EU wurden ähnliche Möglichkeiten für die Ausfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen eingeräumt.

3.9.Neuseeland

Erzeugniskategorie

Anmerkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse

A

-

Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse

B

-

Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind (Hefe nicht inbegriffen)

D

-

Vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau

F

-

Ursprung: Erzeugnisse der Kategorien A, B und F, die in Neuseeland erzeugt wurden, und Erzeugnisse der Kategorie D, die in Neuseeland mit ökologischen/biologischen Zutaten verarbeitet wurden, die in Neuseeland erzeugt oder nach Neuseeland eingeführt wurden: aus der Europäischen Union oder aus einem Drittland im Rahmen einer als gleichwertig anerkannten Regelung im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder aus einem Drittland, dessen Produktions- und Kontrollvorschriften von Neuseeland als gleichwertig anerkannt worden sind, wobei nur ökologisch/biologisch erzeugte Zutaten eingeführt werden dürfen, die mit einem Höchstanteil von 5 % an Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs in die in Neuseeland aufbereiteten Erzeugnisse der Kategorie D eingehen sollen. Der EU wurden ähnliche Möglichkeiten für die Ausfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen eingeräumt.

3.10.Tunesien

Erzeugniskategorie

Anmerkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse

A

-

Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind (Wein und Hefe nicht inbegriffen)

D

Im Wesentlichen aus einer oder mehreren Zutaten pflanzlichen Ursprungs bestehend

Vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau

F

-

Ursprung: Erzeugnisse der Kategorien A und F, die in Tunesien erzeugt wurden, und Erzeugnisse der Kategorie D, die in Tunesien mit ökologischen/biologischen Zutaten, die in Tunesien erzeugt wurden, verarbeitet wurden.

3.11.Vereinigte Staaten von Amerika

Erzeugniskategorien

Erzeugniskategorie oder Erzeugnisse

Anmerkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse

A

-

Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse

B

-

Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind

D

-

Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind

E

-

Vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau

F

-

Ursprung: Erzeugnisse der Kategorien A, B und F und aus ökologischer/biologischer Produktion stammende Zutaten der Erzeugnisse der Kategorien D und E, die in den Vereinigten Staaten erzeugt oder in die Vereinigten Staaten eingeführt und im Einklang mit den US-Rechtsvorschriften in den Vereinigten Staaten verarbeitet oder verpackt wurden. Der EU wurden ähnliche Möglichkeiten für die Ausfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen eingeräumt.

(1)

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(2)

Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/848.

(3)

Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/848.

(4)

In Artikel 49 heißt es: „Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2022 einen Bericht über den Stand der Anwendung der Artikel 47 und 48 vor, insbesondere in Bezug auf die Anerkennung von Drittländern für die Zwecke der Gleichwertigkeit“.

(5)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 4).

(6)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(7)

Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(9)

Siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Erstellung – gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates – des Verzeichnisses der Drittländer und des Verzeichnisses der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union anerkannt sind (ABl. L 465 vom 29.12.2021, S. 8).

(10)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/131 der Kommission vom 23. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 23 vom 29.1.2015, S. 1).

(11)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/459 der Kommission vom 18. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 80 vom 31.3.2016, S. 14).

(12)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Erstellung – gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates – des Verzeichnisses der Drittländer und des Verzeichnisses der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union anerkannt sind (ABl. L 465 vom 29.12.2021, S. 8). Siehe insbesondere Erwägungsgrund 6 dieser Verordnung, in dem begründet wird, warum die betreffenden Kontrollstellen nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 ist derzeit Gegenstand einer gerichtlichen Anfechtung in der Rechtssache T-123/22, Ecocert India/Kommission.

(13)

Geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1693 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. November 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter anderer in der genannten Verordnung angegebener Daten (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1).

(14)

Beschluss (EU) 2021/1345 des Rates vom 28. Juni 2021 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea, Tunesien und den Vereinigten Staaten im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 306 vom 31.8.2021, S. 2).