Brüssel, den 2.12.2022

COM(2022) 678 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über Daten zur Haushaltswirkung der für das Jahr 2022 vorgenommenen jährlichen Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der auf diese Bezüge anwendbaren Berichtigigungskoeffizienten


1.Ziel des Berichts

Der vorliegende Bericht dient der Erfüllung der Pflicht der Kommission gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Statuts der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Daten zu den Haushaltsauswirkungen der Dienstbezüge und der Ruhegehälter der Beamten der Union unter Berücksichtigung der für das Jahr 2022 vorgenommenen Aktualisierungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge anwendbar sind, vorzulegen.

Die Aktualisierungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU des Jahres 2022 werden vor Ende des Jahres gemäß Anhang XI des Statuts vorgenommen. Sie basieren auf Statistiken, die vom Statistischen Amt der EU im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten aufgestellt werden und die die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten zum 1. Januar 2022 und zum 1. Juli 2022 wiedergeben.

Mit dem diesjährigen Bericht der Kommission über Daten zu den Haushaltsauswirkungen der Dienstbezüge und der Ruhegehälter der Beamten der Union unter Berücksichtigung der für das Jahr 2022 vorgenommenen Aktualisierungen werden folgende Informationen bereitgestellt:

·Daten über die Haushaltswirkung der zwischenzeitlichen Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge und der darauf angewandten Berichtigungskoeffizienten, die im Juni 2022 rückwirkend zum 1. Januar 2022 durchgeführt wurde. Diese Aktualisierung, die alle EU-Bediensteten betraf, erfolgte aufgrund einer erheblichen Veränderung der Lebenshaltungskosten in Brüssel und Luxemburg im Zeitraum Juni bis Dezember 2021.

·Daten über die Haushaltswirkung der jährlichen Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge und der darauf angewandten Berichtigungskoeffizienten, die im Dezember 2022 rückwirkend zum 1. Juli 2022 durchgeführt werden wird.

·Daten über die Haushaltswirkung der im Dezember 2020 rückwirkend zum 1. Juli 2020 erfolgten Anwendung der Ausnahmeklausel und der nachträglichen Anwendung des damals ausgesetzten spezifischen Indikators im Zuge der jährlichen Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge, die im Dezember 2022 rückwirkend zum 1. Juli 2022 durchgeführt werden wird.

2.Hintergrundinformationen

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 änderte das als „Methode“ bekannte Verfahren zur Aktualisierung der Dienstbezüge und sah vor, dass sämtliche Gehälter, Ruhegehälter und Zulagen einer automatischen Aktualisierung unterzogen werden können. Hierfür sollten die entsprechenden im Statut vorgesehenen Beträge und Berichtigungskoeffizienten als Referenzbeträge und -berichtigungskoeffizienten betrachtet werden, die einer regelmäßigen und automatischen Aktualisierung unterzogen werden.

Der Rat und das Europäische Parlament kamen im Einklang mit Artikel 65 Absatz 4 des Status überein, die Dienst- und Versorgungsbezüge der in Belgien und Luxemburg tätigen Bediensteten in den Jahren 2013 und 2014 nicht zu aktualisieren. Im Rahmen des allgemeinen Ansatzes zur Beilegung der Streitigkeiten zwischen den EU-Organen hinsichtlich der Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge für 2011 und 2012 wurde zudem eine begrenzte Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge von 0 % für 2011 und von 0,8 % für 2012 vereinbart.

Im Zeitraum 2004-2022 1 sank die reale Kaufkraft der EU-Bediensteten erheblich. Aufgrund der kombinierten Wirkung der 2004 und 2013 durchgeführten Reformen des Statuts und der Kürzungen bei der Anpassung der Dienstbezüge verloren die EU-Bediensteten in diesem Zeitraum rund 11,7 % ihrer Kaufkraft. Die Kaufkraft der Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten ging im selben Zeitraum um 3 % zurück.

Die vom Europäischen Parlament und vom Rat vereinbarte begrenzte Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2013 und 2014 sowie das von ihnen vereinbarte Einfrieren der Dienst- und Versorgungsbezüge führten zu Einsparungen von rund 3 Milliarden EUR im mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014-2020 und langfristig zu Einsparungen von rund 500 Millionen EUR pro Jahr. Außerdem haben spezifische Maßnahmen ohne direkte Haushaltsauswirkungen wie die Verlängerung der Arbeitszeit und die Kürzung des Jahresurlaubs ohne Gehaltsausgleich für die Organe der EU einen Wert von rund 1,5 Milliarden EUR.

3.Rechtliche Bestimmungen zur Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der auf diese Bezüge anwendbaren Berichtigungskoeffizienten

3.1.Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts)

Gemäß Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts werden bestimmte darin genannte Beträge, die die Grundgehälter, Zulagen und Koeffizienten festlegen, jährlich in Übereinstimmung mit Anhang XI aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Beträge innerhalb von zwei Wochen nach der Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der EU zu Informationszwecken.

Ferner sieht Artikel 65 Absatz 3 des Statuts vor, dass diese Beträge (auf die in Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 Bezug genommen wird) als Beträge zu betrachten sind, deren tatsächliche Werte zu bestimmten Zeitpunkten ohne einen weiteren Rechtsakt zu aktualisieren sind.

Artikel 65a des Statuts sieht vor, dass die Regeln zur Durchführung von Artikel 64 und 65 des Statuts in Anhang XI enthalten sind.

Gemäß Artikel 3 des Anhangs XI des Statuts wird die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge gemäß Artikel 65 des Statuts direkt aus Änderungen der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten (spezifischer Indikator) und Änderungen der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg (gemeinsamer Index) abgeleitet.

Der spezifische Indikator misst die inflationsbereinigte Entwicklung der Nettodienstbezüge der Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten. Eurostat berechnet diesen Indikator auf Grundlage der Angaben, welche die in Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs XI genannten zehn Mitgliedstaaten übermittelt haben.

Das Vereinigte Königreich hat die EU mit Wirkung vom 1. Februar 2020 verlassen und ist nun ein „Drittland“. Der durch das Austrittsabkommen eingeführte Übergangszeitraum endete zum 31. Dezember 2020. Folglich ist das Vereinigte Königreich für die Zwecke der Berechnung des spezifischen Indikators nicht mehr Bestandteil der Stichprobe nach Artikel 1 Nummer 4 des Anhangs XI (die Stichprobe mit nun zehn Mitgliedstaaten macht weiterhin mindestens 75 % des verbleibenden Bruttoinlandsprodukts der EU-27 aus).

Der gemeinsame Index misst die Änderungen der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg für EU-Bedienstete gemäß der Verteilung der in diesen beiden Mitgliedstaaten tätigen Bediensteten. Eurostat ermittelt den Wert dieses Index auf Grundlage der von den belgischen und luxemburgischen Behörden übermittelten Preisangaben und der Angaben zur Zahl der Bediensteten aus den internen Datenbanken der EU-Organe.

Zudem enthält Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts eine Mäßigungsklausel, nach der der Wert des spezifischen Indikators einer Obergrenze von +2 % und einer Untergrenze von -2 % unterliegt. Wenn der Wert des spezifischen Indikators diesen Grenzwert übersteigt, wird stattdessen der betreffende Grenzwert für die jährliche Aktualisierung verwendet. Die Grenze gilt anschließend mit Wirkung vom 1. Juli, und der verbleibende Anteil der jährlichen Aktualisierung gilt ab dem 1. April des folgenden Jahres.

Artikel 11 des Anhangs XI des Statuts enthält eine Ausnahmeklausel, die im Falle eines von der Kommission prognostizierten Rückgangs des realen Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Union gilt. Gemäß Artikel 11 des Anhangs XI des Statuts ist die Ausnahmeklausel anzuwenden, wenn der Wert des spezifischen Indikators zwar positiv ist, das BIP der Union für das laufende Jahr jedoch sinkt. In diesem Fall wird je nach Ausmaß des Rückgangs des BIP der Union der spezifische Indikator teilweise oder vollumfänglich zur Berechnung der jährlichen Aktualisierung herangezogen, und der Rest wird ab einem späteren Zeitpunkt im Folgejahr oder dann angewendet, wenn der kumulierte Anstieg des BIP der Union, gemessen ab dem Jahr, in dem die Ausnahmeklausel Anwendung findet, positiv wird.

Wenn die Lebenshaltungskosten an einem Dienstort nach Maßgabe der impliziten Indizes 2 um mehr als 6 % oder 10 % gestiegen sind, wird nach Artikel 8 des Anhangs XI des Statuts die zwischenzeitliche oder die jährliche Aktualisierung zu einem Zeitpunkt wirksam, der vor dem üblichen Umsetzungstermin (d. h. bei der jährlichen Aktualisierung vor dem 1. Juli und bei der zwischenzeitlichen Aktualisierung vor dem 1. Januar) liegt. In solchen Fällen wird je nach Umfang des Anstiegs der Lebenshaltungskosten die zwischenzeitliche Aktualisierung zum 1. oder 16. November und die jährliche Aktualisierung zum 1. oder 16. Mai wirksam.

3.2.Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU anwendbar sind (Artikel 64 Absatz 2)

Gemäß Artikel 64 des Statuts wird auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf Euro lauten, ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 % oder einen höheren oder niedrigeren Prozentsatz beträgt. Auf Belgien und Luxemburg wird in Anbetracht der besonderen Referenzrolle der dortigen Dienstorte als hauptsächliche, ursprüngliche Sitze der meisten Organe kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

Außerdem werden die Berichtigungskoeffizienten gemäß Anhang XI festgelegt oder aufgehoben sowie jährlich aktualisiert. Bei der Aktualisierung sind alle Berichtigungskoeffizienten als Referenzwerte zu betrachten. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Werte innerhalb von zwei Wochen nach der Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der EU zu Informationszwecken.

Nach Artikel 8 des Anhangs XI des Statuts finden die Berichtigungskoeffizienten an Dienstorten mit einem starken Anstieg der Lebenshaltungskosten (nach Maßgabe der Entwicklung der impliziten Indizes) im Fall der zwischenzeitlichen Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten vor dem 1. Januar und im Fall der jährlichen Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten vor dem 1. Juli Anwendung. Die jährliche Aktualisierung wird nicht am 1. Juli, sondern am 16. Mai wirksam, wenn die Lebenshaltungskosten gemessen an den impliziten Indizes um mehr als 6 % gestiegen sind, bzw. am 1. Mai, wenn die Lebenshaltungskosten gemessen an den impliziten Indizes um mehr als 10 % gestiegen sind.

Die zwischenzeitliche Aktualisierung wird nicht am 1. Januar, sondern am 16. November wirksam, wenn die Lebenshaltungskosten gemessen an den impliziten Indizes um mehr als 6 % gestiegen sind, bzw. am 1. November, wenn die Lebenshaltungskosten gemessen an den impliziten Indizes um mehr als 10 % gestiegen sind.

Gemäß Artikel 3 des Anhangs XI des Statuts entspricht die Aktualisierung der auf die Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbaren Berichtigungskoeffizienten dem Verhältnis zwischen den in Artikel 1 des Anhangs XI genannten Kaufkraftparitäten und den in Artikel 63 des Statuts vorgesehenen Wechselkursen für die betreffenden Länder.

Mittels der Kaufkraftparitäten für die Dienstbezüge werden die entsprechenden Kaufkraftäquivalenzen zwischen der Referenzstadt Brüssel und den anderen Dienstorten mit Ausnahme von Luxemburg festgelegt, für das kein Berichtigungskoeffizient gilt. Eurostat berechnet diese Kaufkraftparitäten im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten.

Mittels der Kaufkraftparitäten für die Ruhegehälter werden die entsprechenden Kaufkraftäquivalenzen zwischen dem Referenzland Belgien und den anderen Wohnsitzländern festgelegt. Eurostat berechnet diese Paritäten im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern. Gemäß Artikel 20 des Anhangs XIII des Statuts werden die Berichtigungskoeffizienten nur auf den Teil der Ruhegehälter angewandt, der den vor dem 1. Mai 2004 erworbenen Rechten entspricht. Der Berichtigungskoeffizient für Ruhegehälter beträgt mindestens 100.

Gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts sind spezifische Berichtigungskoeffizienten auf bestimmte Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbar.

3.3.Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Drittländern diensttuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union (Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts)

Die Artikel 11, 12 und 13 des Anhangs X des Statuts enthalten Bestimmungen zur Zahlung von Dienstbezügen von Beamten und sonstigen Bediensteten, die in Drittländern ihren Dienst tun. Die Dienstbezüge werden in Euro in der EU ausgezahlt. Auf die Dienstbezüge wird der für die Dienstbezüge der in Belgien diensttuenden Beamten geltende Berichtigungskoeffizient angewandt. Auf Antrag eines Beamten können jedoch die Dienstbezüge ganz oder teilweise in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlt werden. In diesem Fall wird der für den Dienstort geltende Berichtigungskoeffizient auf die Dienstbezüge angewandt, die zu dem betreffenden Wechselkurs umzurechnen sind.

Um die Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union so weit wie möglich sicherzustellen, wird der Berichtigungskoeffizient einmal pro Jahr gemäß den in Anhang XI des Statuts enthaltenen Regeln aktualisiert. Bei der Aktualisierung sind alle Berichtigungskoeffizienten als Referenzwerte zu betrachten. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Werte innerhalb von zwei Wochen nach der Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der EU zu Informationszwecken.

Zur Bestimmung der Gleichwertigkeit der Kaufkraft der in Brüssel gezahlten Dienstbezüge mit jener an anderen Orten der dienstlichen Verwendung berechnet Eurostat die Kaufkraftparitäten. Der Berichtigungskoeffizient ist der Faktor, den man erhält, indem man die Kaufkraftparität durch den Wechselkurs teilt. Die Wechselkurse werden in Übereinstimmung mit den Regeln für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der EU festgelegt und entsprechen dem Datum der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten.

3.4.Zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU (Artikel 65 Absatz 2 des Statuts)

In Artikel 65 Absatz 2 ist festgelegt, dass im Fall einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten die Beträge gemäß Artikel 65 Absatz 1 und die Koeffizienten gemäß Artikel 64 nach Maßgabe des Anhangs XI aktualisiert werden. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Beträge und Berichtigungskoeffizienten innerhalb von zwei Wochen nach der Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der EU zu Informationszwecken.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs XI des Statuts wird eine zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. Januar beschlossen, falls zwischen Juni und Dezember (nach Maßgabe der in Artikel 6 des Anhang XI des Statuts genannten Sensibilitätsschwelle) und unter angemessener Berücksichtigung der für den laufenden zwölfmonatigen Bezugszeitraum vorausgeschätzten Kaufkraftentwicklung eine erhebliche Änderung der Lebenshaltungskosten eintritt. Diese zwischenzeitlichen Aktualisierungen werden bei der jährlichen Aktualisierung der Dienstbezüge berücksichtigt.

Außerdem ist gemäß Artikel 6 des Anhangs XI des Statuts eine zwischenzeitliche Aktualisierung für alle Dienstorte (einschließlich Brüssel und Luxemburg) vorzunehmen, wenn in Brüssel und Luxemburg die Sensibilitätsschwelle (nach Maßgabe der Entwicklung des gemeinsamen Index zwischen Juni und Dezember) erreicht oder überschritten wurde. Wird diese Sensibilitätsschwelle für Brüssel und Luxemburg nicht erreicht, wird eine zwischenzeitliche Aktualisierung nur für die Orte vorgenommen, an denen die Sensibilitätsschwelle erreicht oder überschritten wurde.

Gemäß Artikel 7 des Anhangs XI des Statuts entspricht die Höhe der zwischenzeitlichen Aktualisierung dem gemeinsamen Index, gegebenenfalls multipliziert mit der Hälfte des vorausgeschätzten spezifischen Indikators, falls dieser negativ ist.

Die Berichtigungskoeffizienten entsprechen dem Verhältnis zwischen der Kaufkraftparität und dem Wechselkurs nach Artikel 63 des Statuts, multipliziert mit dem Wert der Aktualisierung, falls die Sensibilitätsschwelle in Belgien und Luxemburg nicht erreicht wird.

3.5.Zwischenzeitliche Aktualisierungen der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Drittländern diensttuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union (Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts)

Wenn ausgehend von der jährlichen Aktualisierung der Dienstbezüge von Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der EU in Drittländern gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts (siehe Abschnitt 3.3. oben) die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Aktualisierung für das betreffende Land 5 % übersteigt, so erfolgt eine zwischenzeitliche Aktualisierung des Berichtigungskoeffizienten entsprechend dem in Absatz 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts festgelegten Verfahren.

Zur Bestimmung der Gleichwertigkeit der Kaufkraft der in Brüssel gezahlten Dienstbezüge mit jener an anderen Orten der dienstlichen Verwendung berechnet Eurostat die Kaufkraftparitäten. Der Berichtigungskoeffizient ist der Faktor, den man erhält, indem man die Kaufkraftparität durch den Wechselkurs teilt. Die Wechselkurse werden in Übereinstimmung mit den Regeln für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der EU festgelegt und entsprechen dem Datum der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten.

4.Für das Jahr 2022 vorgenommene Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind

Die Kommission nimmt die verschiedenen Aktualisierungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten zur Kenntnis, die gemäß Anhang XI des Statuts im Referenzzeitraum von zwölf Monaten bis zum 1. Juli 2022 umgesetzt und bis Ende 2022 durchgeführt werden. Wie oben in den Abschnitten 4.1 bis 4.5 ausgeführt, basieren diese Aktualisierungen auf Statistiken, die vom Statistischen Amt der EU im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern aufgestellt werden, die die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten zum 1. Juli 2022 wiedergeben. 3

4.1.Für das Jahr 2022 vorgenommene zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU (Artikel 65 Absatz 2 des Statuts)

Gemäß Artikel 65 Absatz 2 sowie Artikel 4 und 6 des Anhangs XI des Statuts mussten die Dienst- und Versorgungsbezüge an den Orten angepasst werden, an denen es zu einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten gekommen ist.

Im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern hat Eurostat berechnet 4 , dass die Änderung der Lebenshaltungskosten für Belgien und Luxemburg, gemessen anhand des gemeinsamen Index, im Zeitraum zwischen Juni 2021 und Dezember 2021, 3,5 % betrug.

Die Lebenshaltungskosten außerhalb Belgiens und Luxemburgs wurden im Bezugszeitraum anhand der von Eurostat berechneten impliziten Indizes gemessen. 5 Diese Indizes wurden als Produkt aus dem gemeinsamen Index und der Entwicklung der Kaufkraftparität errechnet.

Die Sensibilitätsschwelle für eine erhebliche Änderung der Lebenshaltungskosten entspricht einem Prozentsatz in Höhe von 6 % für einen Zeitraum von zwölf Monaten (3 % für einen Zeitraum von sechs Monaten).

Da der gemeinsame Index für den Bezugszeitraum (Juni 2021 – Dezember 2021) bei 103,5 lag (d. h. 3,5 %), blieb diese Änderung innerhalb der vorgegebenen Schwellenwerte (±3,0 %). Folglich werden die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU an allen Dienstorten nach dem Verfahren der jährlichen Aktualisierung aktualisiert.

Eurostat hat zudem berechnet, dass der für den Bezugszeitraum Juli 2021 bis Juli 2022 vorausgeschätzte globale spezifische Indikator (im Folgenden „GSI“) -2,3 % betrug. Gemäß Artikel 5 des Anhangs XI des Statuts wird, wenn eine Vorausschätzung einen negativen Prozentsatz ergibt, die Hälfte davon (-1.1 %) bei der zwischenzeitlichen Aktualisierung berücksichtigt.

Gemäß Artikel 7 des Anhangs XI des Statuts entspricht die Höhe der Aktualisierung dem gemeinsamen Index, gegebenenfalls multipliziert mit der Hälfte des vorausgeschätzten spezifischen Indikators, falls dieser negativ ist. Die berechnete allgemeine zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Belgien und Luxemburg beträgt daher 2,4 %.

Die Berichtigungskoeffizienten entsprechen dem Verhältnis zwischen der Kaufkraftparität und dem Wechselkurs, multipliziert mit dem Wert der zwischenzeitlichen Aktualisierung, falls die Sensibilitätsschwelle in Brüssel und Luxemburg erreicht wird.

Gemäß Artikel 8 des Anhangs XI wurde die zwischenzeitliche Aktualisierung rückwirkend zum 16. November 2021 wirksam, weil die impliziten Indizes in Slowenien und Estland über dem Schwellenwert von 6 % lagen.

Da eine allgemeine zwischenzeitliche Aktualisierung der nominalen Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten in Belgien und Luxemburg durchgeführt wurde, wurden alle Berichtigungskoeffizienten für alle in der EU gelegenen Dienstorte, Versorgungsbezüge und Überweisungen zusammen mit den in Artikel 65 Absatz 1 des Statuts genannten Referenzbeträgen aktualisiert.

Die in Anhang IV dieses Berichts aufgeführte Aktualisierung der Referenzbeträge im Sinne des Artikels 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts und der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Januar 2022 auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU anwendbar sind, wurde von der Kommission am 15. Juni 2022 in der Reihe C des Amtsblatts veröffentlicht. 6  

4.2.Jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts) für das Jahr 2022

Eurostat hat gemäß Artikel 1 des Anhangs XI des Statuts einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg, die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten sowie die Kaufkraftparitäten erstellt, aus dem die verschiedenen Berichtigungskoeffizienten abgeleitet werden. 7

Die durch den spezifischen Indikator gemessene durchschnittliche Kaufkraftentwicklung der Dienstbezüge der nationalen Beamten im Bezugszeitraum beträgt -3,9 %.

Die Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg stiegen laut dem von Eurostat berechneten gemeinsamen Index im Bezugszeitraum um 8,6 %.

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs XI des Statuts entspricht der Wert der Aktualisierung dem Produkt aus dem spezifischen Indikator und dem von Eurostat ermittelten gemeinsamen Index. Die berechnete Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Belgien und Luxemburg beträgt daher 4,4 %. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs XI des Statuts wird weder für Belgien noch für Luxemburg ein Berichtigungskoeffizient angewandt.

Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs XI des Statuts wird die zwischenzeitliche Aktualisierung (2,4 %) bei der jährlichen Aktualisierung der Dienstbezüge berücksichtigt, d. h., es verbleiben 2 %, die bei der jährlichen Aktualisierung berücksichtigt werden.

Nach der ECFIN-Prognose von 2020, die später von Eurostat bestätigt wurde, sank das EU-BIP 2020 um 5,9 % gegenüber 2019. Daher wurde die Ausnahmeklausel angewandt und der für 2020 ermittelte GSI von 2,5 % ausgesetzt. 2022 stellte ECFIN fest, dass das EU-BIP im für die jährliche Aktualisierung für 2022 relevanten Bezugszeitraum wieder das Vorkrisenniveau erreicht habe. 8 Daher wird der seit 2020 ausgesetzte spezifische Indikator (2,5 %) bei der jährlichen Aktualisierung für 2022 berücksichtigt werden.

Aus diesen Gründen werden sowohl der verbleibende Anteil der jährlichen Aktualisierung (2 %) als auch die nachträgliche Anwendung des aufgrund der der Ausnahmeklausel seit 2020 ausgesetzten spezifischen Indikators (2,5 %) in die jährliche Aktualisierung der Referenzbeträge für 2022 einfließen. 9  

Der GSI (-3,9 %) liegt außerhalb der Grenzwerte nach Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts (Obergrenze von +2 % und Untergrenze von -2 %). In Kombination mit der nachträglichen Anwendung des aufgrund der Ausnahmeklausel 2020 ausgesetzten spezifischen Indikators (2,5 %) bleibt die allgemeine Entwicklung der Kaufkraft der Bediensteten jedoch innerhalb der in Artikel 10 des Anhangs XI festgelegten Grenzen (-1,5 %). Aus diesem Grund findet die Mäßigungsklausel keine Anwendung.

Da der GSI negativ und die prognostizierte Entwicklung des realen BIP positiv ist (2,7 %) 10 , wird die Ausnahmeklausel nach Artikel 11 des Anhangs XI des Statuts nicht angewandt.

Folglich wird die Kommission Ende 2022 in der Reihe C des Amtsblatts die aktualisierten Beträge gemäß Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts veröffentlichen, die mit Wirkung vom 1. Juli 2022 auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union anwendbar sind, so wie diese aus Anhang I dieses Berichts hervorgehen.

4.3.Jährliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU (Artikel 64 Absatz 2)

Eurostat hat gemäß Artikel 1 des Anhangs XI des Statuts einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg, die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten sowie die Kaufkraftparitäten erstellt, aus dem die verschiedenen Berichtigungskoeffizienten abgeleitet werden. 11

Außerhalb Belgiens und Luxemburgs ergeben sich die Aktualisierungen der Dienst- und Versorgungsbezüge jeweils aus dem Produkt der Angleichung in Belgien und Luxemburg und der Entwicklung von Berichtigungskoeffizient und Wechselkurs.

Die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie Überweisungen eines Teils der Bezüge anwendbaren Berichtigungskoeffizienten wurden von Eurostat wie folgt berechnet:

4.1.1.Berichtigungskoeffizienten für Bedienstete außerhalb Belgiens und Luxemburgs

Im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern hat Eurostat die Kaufkraftparitäten berechnet, die zum 1. Juli 2022 die Kaufkraftäquivalenzen der Versorgungsbezüge zwischen Brüssel und den anderen Orten der dienstlichen Verwendung bestimmen.

Die Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge von Beamten und sonstigen Bediensteten, die ihren Dienst in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien und Luxemburg versehen, werden durch das Verhältnis zwischen der jeweiligen Kaufkraftparität und dem jeweiligen Wechselkurs zum 1. Juli 2022 bestimmt.

Gemäß Artikel 8 des Anhangs XI des Statuts wird die Aktualisierung bei einer Änderung des impliziten Indexes um mehr als 6 % zum 16. Mai wirksam. Dies ist der Fall in Sofia, Kopenhagen, Tallinn, Madrid, Zagreb, Varese, Nikosia, Budapest, Warschau, Bukarest, Bratislava und Stockholm. Gemäß demselben Artikel wird die Aktualisierung bei einer Änderung des impliziten Indexes um mehr als 10 % zum 1. Mai 2022 wirksam. Dies ist der Fall in Prag, Athen, Riga, Vilnius und Lissabon.

Folglich wird die Kommission Ende 2022 in der Reihe C des Amtsblatts die Berichtigungskoeffizienten veröffentlichen, die mit Wirkung vom 1. Mai, 16. Mai und 1. Juli 2022 auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union anwendbar sind, so wie diese aus Anhang I dieses Berichts hervorgehen.

4.1.2.Berichtigungskoeffizienten für Versorgungsbezüge außerhalb Belgiens und Luxemburgs und Berichtigungskoeffizienten für Überweisungen

Im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern hat Eurostat die Kaufkraftparitäten berechnet, die zum 1. Juli 2022 die Kaufkraftäquivalenzen der Versorgungsbezüge zwischen Belgien und den anderen Wohnsitzländern bestimmen.

Die Berichtigungskoeffizienten für die Versorgungsbezüge von Personen, die außerhalb Belgiens und Luxemburgs in verschiedenen Ländern wohnen, werden durch das Verhältnis zwischen der jeweiligen Kaufkraftparität und dem jeweiligen Wechselkurs zum 1. Juli 2022 bestimmt. Gemäß Artikel 20 des Anhangs XIII des Statuts werden die Berichtigungskoeffizienten nur auf den Teil der Ruhegehälter angewandt, der den vor dem 1. Mai 2004 erworbenen Rechten entspricht.

Gemäß Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts sind diese Berichtigungskoeffizienten auf die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten unmittelbar anwendbar.

Gemäß Artikel 8 des Anhangs XI des Statuts wird die Aktualisierung bei einer Änderung des impliziten Indexes um mehr als 6 % zum 16. Mai wirksam. Dies ist der Fall in Bulgarien, Dänemark, Estland, Irland, Griechenland, Ungarn, Kroatien, Polen, Portugal, Rumänien und Schweden. Gemäß demselben Artikel wird die Aktualisierung bei einer Änderung des impliziten Indexes um mehr als 10 % zum 1. Mai wirksam. Dies ist der Fall in Tschechien, Lettland, Litauen und der Slowakei.

Folglich wird die Kommission Ende 2022 in der Reihe C des Amtsblatts die Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Mai, 16. Mai und 1. Juli 2022 auf die außerhalb Belgiens und Luxemburgs ausgezahlten Ruhegehälter der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union anwendbar sind, sowie die auf Überweisungen von Dienstbezügen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union anwendbaren Berichtigungskoeffizienten veröffentlichen, so wie diese aus Anhang I dieses Berichts hervorgehen.

4.4.Für das Jahr 2022 vorgenommene jährliche Aktualisierungen der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Drittländern diensttuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union (Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts)

Die der Kommission zur Verfügung stehenden Statistiken umfassten eine Liste von 141 Orten der dienstlichen Verwendung. Die Kaufkraftparitäten wurden jedoch in Fällen nicht vorgelegt, in denen keine Daten verfügbar waren oder bei denen die Daten aufgrund örtlicher Instabilität oder aus anderen Gründen nicht zuverlässig waren.

Die Berichtigungskoeffizienten für alle Dienstorte außerhalb der EU wurden mit Wirkung vom 1. Juli 2022 berechnet. Die jährliche Aktualisierung enthält die Berichtigungskoeffizienten, die ausgehend von den von Eurostat für den 1. Juli 2022 mitgeteilten Paritäten abgeleitet wurden.

Folglich wird die Kommission Ende 2022 in der Reihe C des Amtsblatts die Berichtigungskoeffizienten veröffentlichen, die mit Wirkung vom 1. Juli 2022 auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind, so wie diese aus Anhang II dieses Berichts hervorgehen.

4.5.Für das Jahr 2022 vorgenommene zwischenzeitliche Aktualisierungen der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Drittländern diensttuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union (Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts)

4.1.3.Für den Zeitraum August 2021 - Januar 2022

Die der Kommission zur Verfügung stehenden Statistiken 12 zeigten, dass für bestimmte Drittländer die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten 5 % überstieg, seit die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der Währung des Dienstortes ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und der Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind, zum letzten Mal festgelegt worden waren, d. h. seit dem 1. Juli 2021.

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts ist in einem solchen Fall eine zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten nach dem Verfahren gemäß Anhang XI des Statuts vorgesehen.

Wie in Abschnitt 4.1 oben dargelegt, wurde eine zwischenzeitliche Aktualisierung rückwirkend zum 1. Januar 2022 durchgeführt. Infolge der Aktualisierung der in Artikel 65 des Statuts genannten Beträge wurden alle Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der Währung des Dienstortes ausgezahlten Dienstbezüge der in Drittländern diensttuenden Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind, ungeachtet des in Artikel 13 des Anhangs X des Statuts festgelegten Schwellenwerts von 5 % aktualisiert.

In der zwischenzeitlichen Aktualisierung wurden die Berichtigungskoeffizienten ausgehend von den Paritäten festgelegt, die von Eurostat für den 1. August, den 1. September, den 1. Oktober, den 1. November, den 1. Dezember 2021 bzw. den 1. Januar 2022 gemeldet wurden.

Folglich veröffentlichte die Kommission am 15. Juni 2022 in der Reihe C des Amtsblatts sechs monatliche Tabellen, aus denen hervorgeht, welche Länder betroffen sind, sowie die diesbezüglichen Berichtigungskoeffizienten und die betreffenden Daten für jedes einzelne Land 13 , so wie diese aus Anhang V dieses Berichts hervorgehen.

4.1.4.Für den Zeitraum Februar 2022 - Juni 2022

Die der Kommission zur Verfügung stehenden Statistiken 14 zeigen, dass für bestimmte Drittländer die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten 5 % überstieg, seit die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der Währung des Dienstortes ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und der Vertragsbediensteten der EU in Drittländern anwendbar sind, zum letzten Mal festgelegt worden waren.

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts ist in einem solchen Fall eine zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten nach dem Verfahren gemäß Anhang XI des Statuts vorgesehen.

In der zwischenzeitlichen Aktualisierung wurden die Berichtigungskoeffizienten ausgehend von den Paritäten festgelegt, die von Eurostat für den 1. Februar, den 1. März, den 1. April, den 1. Mai und den 1. Juni 2022 berechnet wurden.

Folglich wird die Kommission Ende 2022 in der Reihe C des Amtsblatts fünf monatliche Tabellen veröffentlichen, aus denen hervorgeht, welche Länder betroffen sind, sowie die diesbezüglichen Berichtigungskoeffizienten und die betreffenden Daten für jedes einzelne Land, so wie diese aus Anhang III dieses Berichts hervorgehen.

5.Haushaltswirkung der für 2022 vorgenommenen Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der darauf angewandten Berichtigungskoeffizienten

Dieser Abschnitt enthält eine detaillierte Schätzung der Auswirkungen der Aktualisierungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Bediensteten im Jahr 2022 auf den Haushalt.

5.1.Für das Jahr 2022 vorgenommene zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU (Artikel 65 Absatz 2 des Statuts)

Die Aktualisierung der in Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts genannten Beträge hat finanzielle Auswirkungen auf alle Haushaltslinien im Zusammenhang mit den Personalausgaben in allen Organen und Agenturen, für die das Statut gilt.



                               In Mio. EUR

Rubrik VII

andere Rubriken (I bis VI)

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Folgejahre

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Folgejahre

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

+ 177,4

+ 177,4

+ 177,4

+ 51,6

+ 51,6

+ 51,6

Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

+ 31,3

+ 31,3

+ 31,3

+ 8,7

+ 8,7

+ 8,7

5.2.Für das Jahr 2022 vorgenommene zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU anwendbar sind (Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII)

Die Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Bediensteten in den Mitgliedstaaten außerhalb Brüssels und Luxemburgs mit Wirkung vom 1. Januar 2022 anwendbar sind, hat finanzielle Auswirkungen auf verschiedene Haushaltslinien im Zusammenhang mit Personalausgaben.

                               In Mio. EUR

Rubrik VII

andere Rubriken (I bis VI)

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Folgejahre

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Folgejahre

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

+ 4,8

+ 4,8

+ 4,8

+ 8,0

+ 8,0

+ 8,0

5.3.Jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts) für das Jahr 2022

Die jährliche Aktualisierung der in Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts genannten Beträge hat finanzielle Auswirkungen auf alle Haushaltslinien im Zusammenhang mit den Personalausgaben in allen Organen und Agenturen.                            

                               In Mio. EUR

Rubrik VII

andere Rubriken (I bis VI)

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Folgejahre

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Folgejahre

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

+ 75,7

+ 151,5

+ 151,5

+ 22,3

+ 44,5

+ 44,5

Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

+ 12,2

+ 24,3

+ 24,3

+ 3,4

+ 6,8

+6,8

5.4.Für das Jahr 2022 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU innerhalb der EU anwendbar sind (Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII)

Die jährliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Bediensteten in den Mitgliedstaaten außerhalb Brüssels und Luxemburgs mit Wirkung vom 1. Juli 2022 anwendbar sind, hat finanzielle Auswirkungen auf verschiedene Haushaltslinien im Zusammenhang mit Personalausgaben.

                               In Mio. EUR

Rubrik VII

andere Rubriken (I bis VI)

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Folgejahre

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Folgejahre

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

- 1,8

- 3,7

- 3,7

+ 3,7

+ 7,4

+ 7,4

5.5.Nachträgliche Anwendung des spezifischen Indikators (2,5 %), der aufgrund der Ausnahmeklausel bei der jährlichen Aktualisierung für das Jahr 2020 gemäß Artikel 11 des Anhangs XI des Statuts ausgesetzt worden war

Die nachträgliche Anwendung des spezifischen Indikators (2,5 %), der aufgrund der Ausnahmeklausel auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Bediensteten mit Wirkung vom 1. Juli 2022 ausgesetzt worden war, hat finanzielle Auswirkungen auf alle Haushaltslinien im Zusammenhang mit den Personalausgaben in allen Organen und Agenturen, für die das Statut gilt.

                                   In Mio. EUR

Rubrik VII

andere Rubriken (I bis VI)

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Folgejahre

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Folgejahre

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

+ 94,7

+ 189,4

+ 189,4

+ 27,8

+ 55,6

+ 55,6

Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

+ 15,2

+ 30,4

+ 30,4

+ 4,2

+ 8,5

+ 8,5

5.6.Einsparungen aufgrund der Anwendung der Ausnahmeklausel im Jahr 2020 und der automatischen Aussetzung des globalen spezifischen Indikators (2,5 %).

Infolge der Anwendung der Ausnahmeklausel im Jahr 2020 verschob sich die Anwendung des GSI für 2020. Dies hat finanzielle Auswirkungen auf alle Haushaltslinien im Zusammenhang mit den Personalausgaben in allen Organen und Agenturen, für die das Statut gilt.



                                   In Mio. EUR

Rubrik VII

andere Rubriken (I bis VI)

Jahr 
2020

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Folgejahre

Jahr 
2020

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Folgejahre

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

- 110,0

- 220,0

- 234,6

- 1,0

- 23,5

- 47,5

- 50,2

- 0,2

Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

- 19,1

- 38,6

- 40,8

- 0,2

- 4,0

- 8,0

- 8,5

-0,0

5.7.Für das Jahr 2022 vorgenommene jährliche Aktualisierungen der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Drittländern diensttuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union (Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts)

Die jährliche Aktualisierung der auf die Dienstbezüge von EU-Bediensteten in Drittländern mit Wirkung vom 1. Juli 2022 anwendbaren Berichtigungskoeffizienten hat finanzielle Auswirkungen auf verschiedene Haushaltslinien im Zusammenhang mit Personalausgaben in der Rubrik VII.

In Mio. EUR

Rubrik VII

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Folgejahre

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

+ 0,92

+ 1,84

+ 1,84

5.8.Für das Jahr 2022 vorgenommene zwischenzeitliche Aktualisierungen der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Drittländern diensttuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union (Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts)

5.1.1.Für den Zeitraum August 2021 - Januar 2022

Die zwischenzeitliche Aktualisierung bestimmter auf die Dienstbezüge von EU-Bediensteten in Drittländern mit Wirkung vom 1. August 2021, 1. September 2021, 1. Oktober 2021, 1. November 2021, 1. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 anwendbarer Berichtigungskoeffizienten hat finanzielle Auswirkungen auf verschiedene Haushaltslinien im Zusammenhang mit Personalausgaben in der Rubrik VII.

In Mio. EUR

Rubrik VII

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Folgejahre

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

- 0,04

- 0,07

- 0,07

5.1.2.Für den Zeitraum Februar 2022 - Juni 2022

Die zwischenzeitliche Aktualisierung bestimmter auf die Dienstbezüge von EU-Bediensteten in Drittländern mit Wirkung vom 1. Februar 2022, 1. März 2022, 1. April 2022, 1. Mai 2022 und 1. Juni 2022 anwendbarer Berichtigungskoeffizienten hat finanzielle Auswirkungen auf verschiedene Haushaltslinien im Zusammenhang mit Personalausgaben in der Rubrik VII.

In Mio. EUR

Rubrik VII

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Folgejahre

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

- 0,01

- 0,01

- 0,01

6.Auswirkungen und Finanzierbarkeit der „Methode“ vor dem Hintergrund einer hohen Inflation

6.1.Hintergrund

Am 6. September 2022 hat der Rat seinen Standpunkt zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 festgelegt. In seiner Erklärung wies der Rat darauf hin, dass das derzeitige Inflationsumfeld den EU-Haushalt erheblich unter Druck setze, der die Mobilisierung besonderer Instrumente erfordere, die zu anderen Zwecken eingesetzt werden könnten. Er äußerte seine Sorge, dass die automatische Lohnindexierung sich nachteilig auf die wirtschaftliche und soziale Lage in der EU auswirken könnte. In diesem Zusammenhang ersuchte er die Kommission im Einklang mit Artikel 241, bis Ende September 2022 die Auswirkungen und die Finanzierbarkeit der automatischen Aktualisierung der Dienstbezüge der EU-Bediensteten vor dem Hintergrund einer hohen Inflation zu bewerten und ihm geeignete Vorschläge zur Verringerung des Drucks bei den Verwaltungsausgaben zu unterbreiten.

Die Antwort der Kommission wurde dem Rat am 29. September 2022 übermittelt. Die Kommission führte in ihrer Antwort aus, dass sie nicht über die endgültigen statistischen Daten verfüge, die sie benötigen würde, um dies bis Ende September 2022 zu bewerten. Die Auswirkungen und die Finanzierbarkeit der automatischen Aktualisierung der Dienstbezüge der EU-Bediensteten seit ihrer Aufnahme in das Statut im Jahr 2014 durch das Europäische Parlament und den Rat seien in einem Bericht der Kommission über die Anwendung des Anhangs XI und Artikels 66a des Status 15 vom April 2022 umfassend dargelegt worden, wenn auch nicht vor dem Hintergrund einer hohen Inflation, zu der es erst nach dem für den Bericht vom April 2022 untersuchten Zeitraum gekommen sei. Der vorliegende Bericht über die Haushaltswirkung der jährlichen Aktualisierung der Dienstbezüge, der gemäß Artikel 65 des Statuts bis Ende 2022 vorgelegt werden müsse, enthalte eine Bewertung der Auswirkungen und der Finanzierbarkeit der automatischen Aktualisierung der Bezüge für 2022 vor dem Hintergrund einer hohen Inflation.

6.2.Funktionieren der Methode vor dem Hintergrund einer hohen Inflation

Neben der im Bericht der Kommission zu Anhang XI 16 dargelegten Bewertung der Auswirkungen und der Finanzierbarkeit der Methode für die automatische Aktualisierung der Bezüge seit ihrer Einführung im Jahr 2014 lassen sich nach Abschluss des Aktualisierungszyklus 2022 folgende Schlüsse ziehen:

-Der GSI spiegelt die Politik der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Entwicklung der Bezüge wider und gewährleistet so, dass sich die Kaufkraft der EU-Bediensteten wie die der Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten entwickelt. 17 Dies gilt auch für die Aktualisierung für das Jahr 2022. Die Mitgliedstaaten entschieden sich dafür, die Bezüge ihrer Beamten nicht an die Inflation anzupassen. Dieser Entscheidung wird durch die Methode umfassend Rechnung getragen, das sie zu denselben Auswirkungen bei den EU-Bediensteten führt (d. h. -3,9 %). 18  

-Der gemeinsame Index zur Messung der Inflation für die EU-Bediensteten in Brüssel und Luxemburg hat seine Relevanz in einem Umfeld mit hoher Inflation bewiesen. Da er in erster Linie die Verbrauchsmuster von EU-Bediensteten und nicht der Bevölkerung im Allgemeinen aufzeigen soll, lag er deutlich unter der in Belgien und Luxemburg gemessenen Inflation. In diesem Jahr liegt der gemeinsame Index (8,6 %) rund 20 % unter der in Belgien und Luxemburg zwischen Juli 2021 und Juli 2022 gemessenen Inflation (10,5 % bzw. 10,3 %). Dies hatte spürbare Auswirkungen auf die Höhe der jährlichen Aktualisierung für 2022 (4,4 %).

-Viele EU-Mitgliedstaaten führten einmalige soziale Maßnahmen zum Schutz der Kaufkraft der nationalen Beamten ein. Die meisten dieser einmaligen Maßnahmen, die nicht durch die Methode erfasst werden, hatten Auswirkungen auf die Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten, nicht jedoch auf die EU-Beamten.

-Auch in Bezug auf die Umsetzung des Grundsatzes, dass die EU-Bediensteten ungeachtet ihres Dienstortes über dieselbe Kaufkraft verfügen sollen, hat sich die derzeitige Methode als effizient erwiesen. So kam der Mechanismus nach Artikel 8 des Anhangs XI des Statuts, der auf Situationen mit hoher Inflation in einzelnen EU-Mitgliedstaaten ausgerichtet ist, zum Einsatz, um im Hinblick auf die Auswirkungen der Inflation einheitlichere Bedingungen in einer Reihe von Mitgliedstaaten zu schaffen (vgl. Kapitel 4).

Angesichts der hohen Inflation während des Bezugszeitraums ergab die Methode einen Wert von 4,4 % für die jährliche Aktualisierung, der unter der Hälfte der in diesem Zeitraum auf nationaler Ebene gemessenen Inflation liegt. Dies bestätigt, dass die Dienstbezüge der EU-Bediensteten keine Inflationsindexierung umfassen. Gleichzeitig zeigt dieser Wert, dass Herausforderungen bezüglich der Attraktivität einer Tätigkeit bei den EU-Dienststellen bestehen, da sich der Trend eines Kaufkraftverlustes der EU-Bediensteten verstärkt.

6.3.Haushaltswirkung und Finanzierbarkeit der automischen Aktualisierung für 2022 vor dem Hintergrund einer hohen Inflation

Die jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge für 2022 hat mit 4,4 % den höchsten Wert seit Inkrafttreten der Änderungen des Statuts, mit denen die derzeitige Methode für die Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge im Jahr 2014 eingeführt wurde. Dies ist auf die hohe Inflation und die Entwicklung der realen Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten zurückzuführen.

Faktoren wie der COVID-19-Ausbruch und der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine trugen zu der hohen Inflation während des Bezugszeitraums für die jährliche Aktualisierung für 2022 bei.

Angesichts der hohen Inflation während des Bezugszeitraums ergab die Methode für die jährliche Aktualisierung einen Wert von 4,4 %, der unter der Hälfte der in diesem Zeitraum auf nationaler Ebene gemessenen Inflation liegt (siehe Abschnitt 6.2). Diese Mäßigungswirkung der Methode in einer Zeit hoher Inflation zeigt die Relevanz der 2014 von den Mitgesetzgebern getroffenen Entscheidung, nur die Kaufkraft der Beamten der Mitgliedstaaten zu spiegeln. Wenn die Mitgliedstaaten ein bestimmtes Kaufkraftniveau ihrer nationalen Beamten bestimmt haben und für die öffentlichen Finanzen als finanzierbar ansehen (durch Erhöhung oder Verringerung der Kaufkraft ihrer Beamten entsprechend der Inflation in dem betreffenden Mitgliedstaat), dürfte es auch aus haushaltspolitischer Perspektive angemessen sein, wenn die Entwicklung der Kaufkraft der EU-Beamten ebenso verliefe.

Da die Kommission in ihrem Bericht über Anhang XI 19 zu dem Schluss kam, dass die Methode zweckmäßig war (und hinsichtlich der Berichtigungskoeffizienten Verbesserungen möglich wären), kann die Finanzierbarkeit und die Haushaltswirkung der jährlichen Aktualisierung für 2022 in einem Umfeld hoher Inflation nicht isoliert von anderen Merkmalen der Methode (z. B. dem gemeinsamen Index zur Messung der Lebenshaltungskosten für Beamte in Brüssel und Luxemburg oder der Ausnahmeklausel) betrachtet werden.

Der gemeinsame Index zur Messung der Lebenshaltungskosten für EU-Beamte in Brüssel kam wie in Abschnitt 6.2 dargelegt zu erheblich niedrigeren Werten als die Messungen der nationalen Inflation in Belgien und Luxemburg, wodurch er zur Begrenzung der Haushaltswirkung der automatischen jährlichen Aktualisierung beitrug.

Zudem war im Jahr 2020 die vorausgeschätzte Entwicklung des realen BIP infolge der COVID-19-Pandemie negativ (-7,4 %). 20 Aus diesem Grund wurde die Ausnahmeklausel nach Artikel 11 Absatz 1 des Anhangs XI des Statuts angewandt. Da das BIP der Union um mehr als 3 % sank, wurde der spezifische Indikator (2,5 %) damals nicht zur Berechnung der Höhe der Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge herangezogen. Nun hat das EU-BIP wieder den Stand von 2019 erreicht 21 , weshalb der 2020 nicht angewandte spezifische Indikator (2,5 %) gemäß Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 4 des Anhangs XI des Statuts in die Aktualisierung für 2022 einfließen wird.

Die Anwendung der Ausnahmeklausel in den Jahren 2020-2022 begrenzte die Höhe der jährlichen Aktualisierungen in diesem Zeitraum und trug damit zu einer erheblichen Begrenzung der Ausgaben im EU-Haushalt bei. Bis zum Ende des derzeitigen MFR werden die Ausgaben dadurch um rund 750 Mio. EUR verringert (siehe Abschnitt 5.5).

Es sei darauf hingewiesen, dass die Haushaltswirkung dieser kumulierten Einsparungen von 750 Mio. EUR größer ist als jene der jährlichen Aktualisierung für 2022, für die auch der 2020 aufgrund der Anwendung der Ausnahmeklausel ausgesetzte GSI herangezogen wurde (siehe Kapitel 5). Zusammen mit den für die jährliche Aktualisierung für 2022 herangezogenen Daten und den Ergebnissen der Aktualisierung lässt dies den Schluss zu, dass die Methode für ein Umfeld mit hoher Inflation geeignet ist. Die Erwägungen bezüglich der jährlichen Aktualisierung für 2022 ergänzen und untermauern die Schlussfolgerungen des Kommissionsberichts über Anhang XI.

Die Kommission wird das Funktionieren der Methode und die Entwicklung der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Bedingungen in den EU-Mitgliedstaaten während der nächsten Zyklen für die Anwendung der Methode genau verfolgen.

Anhänge:

(1)Entwurf der Veröffentlichung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union – Für das Jahr 2022 vorgenommene Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU sowie der auf diese Bezüge anwendbaren Berichtigungskoeffizienten

(2)Entwurf der Veröffentlichung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union – Für das Jahr 2022 vorgenommene Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der Beamten, der Bediensteten auf Zeit und der Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind

(3)Entwurf der Veröffentlichung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union – Zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, der Bediensteten auf Zeit und der Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern

(4)Entwurf der Veröffentlichung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union – Für das Jahr 2022 vorgenommene zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge anwendbar sind 22

(5)Veröffentlichung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union – Für das Jahr 2022 vorgenommene zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, der Bediensteten auf Zeit und der Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Delegationen in Drittländern 23

(1)    Eurostat berechnet jedes Jahr den Rückgang/Anstieg der Kaufkraft der nationalen Beamten und der EU-Beamten. Die Datenbank wird seit dem Jahr 2004, in dem das Statut erheblich geändert wurde, geführt. Die statistische Berechnung der jährlichen Anpassung/Aktualisierung der Bezüge stützt sich für die Zeiträume 2004-2013 und 2014-2022 im Wesentlichen auf dieselben Grundsätze, aber die Stichprobe für die Festlegung des gemeinsamen spezifischen Indikators wurde von 8 Mitgliedstaaten (für den 2004 beginnenden Zeitraum) auf 11 Mitgliedstaaten (für 2014-2020) erweitert, dann (nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs) aber wieder auf 10 Mitgliedstaaten beschränkt. Vor dem Jahr 2004 wurden Daten für die gesamte EU-15 herangezogen.
(2)    Der implizite Index entspricht dem Produkt aus dem gemeinsamen Index für Brüssel und Luxemburg und der Entwicklung der Kaufkraftparität am Dienstort
(3)    Es wird diesbezüglich insbesondere auf folgende Eurostat-Berichte verwiesen:
(4)      Eurostat-Bericht vom 31. Mai 2022 über die zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten im Einklang mit den Artikeln 64 und 65 und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
(5)    Ebenda.
(6)    ABl. C 231 vom 15.6.2022, S. 4.
(7)    Eurostat-Bericht vom 28. Oktober 2022 über die für das Jahr 2022 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten im Einklang mit den Artikeln 64 und 65 und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union mit Wirkung vom 1. Juli 2022, durch die mit Wirkung vom 1. Juli 2022 die Berichtigungskoeffizienten angepasst werden, die auf die Dienstbezüge des aktiven Personals an Dienstorten innerhalb und außerhalb der EU, auf die Versorgungsbezüge von Personal im Ruhestand nach Maßgabe ihres Wohnsitzlands sowie auf die Überweisung von Versorgungsbezügen Anwendung finden.
(8)    Winterprognose 2022 der Europäischen Kommission vom 10. Februar 2022.
(9)

   Nur die Werte der zwischenzeitlichen Aktualisierung (2,4 %) und des Teils für die verbleibenden sechs Monate der jährlichen Aktualisierung für 2022 (2,0 %) bewirken zusammen mit der nachträglichen Anwendung des GSI des Jahres 2020 (2,5 %, d. h. 4,5 %) eine automatische Aktualisierung der Beträge und Berichtigungskoeffizienten nach dem Statut. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass sich der Gesamtwert der Aktualisierung über zwölf Monate für 2022 dem Eurostat-Bericht zufolge (siehe Fußnote 7) auf 7 % beläuft. Dieser Wert ergibt sich aus der Multiplikation der Indizes (d. h. 102,4 x 104,5 = 107).

(10)    In der EU-Wirtschaftsprognose der GD ECFIN vom 11. November 2022 wurde geschätzt, dass das reale BIP-Wachstum der EU insgesamt für 2022 + 3,3 % und für 2023 + 0,3 % betragen wird.
(11)    Eurostat-Bericht vom 28. Oktober 2022 über die für das Jahr 2022 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten (siehe Fußnote 2 oben).
(12)    Eurostat-Bericht vom 10. Mai 2022 über die zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Delegationen in Drittländern im Einklang mit Artikel 64, Anhang X und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
(13)    ABl. C 231 vom 15. Juni 2022, S. 10.
(14)    Eurostat-Bericht vom 3. November 2022 über die zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Delegationen in Drittländern im Einklang mit Artikel 64, Anhang X und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
(15)    COM(2022) 180 final.
(16)    Ebenda.
(17)    Die Methode für die Aktualisierung der Bezüge stützt sich im Wesentlichen auf den Grundsatz einer parallelen Kaufkraftentwicklung. Der Grundsatz der parallelen Kaufkraftentwicklung bedeutet, dass die Kaufkraft der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU der Entwicklung der durchschnittlichen Kaufkraft der Beamten in den nationalen Zentralverwaltungen sowohl in steigender als auch in fallender Richtung folgt.
(18)    So verschafften beispielsweise zwei Mitgliedstaaten, die ein Drittel der Stichprobe ausmachen, ihren Beamten einen erheblichen Kaufkraftgewinn. Der durch den GSI widergespiegelte Durchschnitt führt jedoch zu einem starken Kaufkraftverlust (d. h. -3,9 %) für die EU-Bediensteten. Wären alle EU27-Mitgliedstaaten Teil der Stichprobe, so wäre der entsprechende Wert niedriger, d. h. bei -4,6 %.
(19)    COM(2022) 180 final.
(20)    Im Jahr 2021 belief sich der von Eurostat gemessene endgültige Wert für den realen Rückgang des EU-BIP im Jahr 2020 auf -5,9 %.
(21)    Nach der Herbstprognose 2022 der GD ECFIN soll die EU-Wirtschaft trotz der aktuellen geopolitischen Lage im Jahr 2022 um 3,3 % und 2023 um 0,3 % wachsen. Damit würde der pandemiebedingte Wirtschaftsabschwung enden.
(22)    ABl. C 231 vom 15.6.2022, S. 4.
(23)    ABl. C 231 vom 15.6.2022, S. 5.

Brüssel, den 2.12.2022

COM(2022) 678 final

ANHÄNGE

des

Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat

über Daten zur Haushaltswirkung der für das Jahr 2022 vorgenommenen jährlichen Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der auf diese Bezüge anwendbaren Berichtigungskoeffizienten








ANHANG I

FÜR DAS JAHR 2022 VORGENOMMENE JÄHRLICHE AKTUALISIERUNG DER DIENST- UND VERSORGUNGSBEZÜGE DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN UNION SOWIE DER AUF DIESE BEZÜGE ANWENDBAREN BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN 1

1.1. Tabelle des Monatsgrundgehalts für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe der Funktionsgruppen AD und AST gemäß Artikel 66 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2022:

1.7.2022

DIENSTALTERSSTUFEN

BESOLDUNGSGRUPPEN

1

2

3

4

5

16

20856,62

21733,04

22646,29

15

18433,77

19208,39

20015,53

20572,40

20856,62

14

16292,34

16976,99

17690,38

18182,55

18433,77

13

14399,73

15004,82

15635,33

16070,35

16292,34

12

12726,95

13261,75

13819,04

14203,49

14399,73

11

11248,49

11721,16

12213,70

12553,51

12726,95

10

9941,81

10359,56

10794,90

11095,21

11248,49

9

8786,88

9156,12

9540,89

9806,31

9941,81

8

7766,14

8092,48

8432,53

8667,15

8786,88

7

6863,97

7152,41

7452,95

7660,31

7766,14

6

6066,59

6321,53

6587,16

6770,43

6863,97

5

5361,87

5587,18

5821,96

5983,94

6066,59

4

4739,00

4938,12

5145,63

5288,80

5361,87

3

4188,45

4364,48

4547,89

4674,40

4739,00

2

3701,91

3857,46

4019,56

4131,40

4188,45

1

3271,87

3409,35

3552,61

3651,48

3701,91

2. Tabelle des Monatsgrundgehalts für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe der Funktionsgruppe AST/SC gemäß Artikel 66 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2022:

1.7.2022

DIENSTALTERSSTUFEN

 

BESOLDUNGSGRUPPEN

1

2

3

4

5

6

5319,31

5542,85

5775,76

5936,43

6018,46

5

4701,38

4898,94

5105,53

5246,82

5319,31

4

4155,24

4329,84

4511,80

4637,32

4701,38

3

3672,53

3826,85

3987,69

4098,60

4155,24

2

3245,90

3382,31

3524,45

3622,49

3672,53

1

2868,84

2989,40

3115,02

3201,66

3245,90

3. Tabelle der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gemäß Artikel 64 des Statuts anwendbar sind, die Folgendes enthält:

- die ab dem 1. Juli 2022 gemäß Artikel 64 des Statuts auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (in Spalte 2 der folgenden Tabelle angegeben),

- die ab dem 1. Januar 2023 gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts auf die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (in Spalte 3 der folgenden Tabelle angegeben),

- die ab dem 1. Juli 2022 gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts auf die Ruhegehälter anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (in Spalte 4 der folgenden Tabelle angegeben).

 

Dienstbezüge

Überweisungen

Ruhegehälter

Land / Ort

1.7.2022

1.1.2023

1.7.2022

Bulgarien

65,0

60,9

 

Tschechien

95,5

82,8

 

Dänemark

134,7

136,5

136,5

Deutschland

100,6

100,6

100,6

Karlsruhe

95,6

 

München

112,2

 

Estland

94,1

98,1

 

Irland

136,3

129,0

129,0

Griechenland

89,4

84,8

 

Spanien

97,4

93,4

 

Frankreich

116,8

107,7

107,7

Kroatien

80,0

69,9

 

Italien

94,7

94,1

 

Varese

92,0

 

Zypern

82,6

82,9

 

Lettland

85,9

80,9

 

Litauen

87,4

76,6

 

Ungarn

69,6

58,8

 

Malta

92,1

94,7

 

Niederlande

109,8

110,7

110,7

Österreich

108,8

110,6

110,6

Polen

71,7

62,0

 

Portugal

95,5

89,7

 

Rumänien

70,1

59,1

 

Slowenien

87,1

83,6

 

Slowakei

81,3

80,9

 

Finnland

117,3

118,9

118,9

Schweden

124,9

114,3

114,3

Vereinigtes Königreich

 

 

125,4

4.1. Betrag der Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absatz 2 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2022: 1123,91 EUR.

4.2. Betrag der Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absatz 3 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2022: 1498,55 EUR.

5.1. Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2022: 210,20 EUR.

5.2. Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2022: 459,32 EUR.

5.3. Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2022: 311,65 EUR.

5.4. Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2022: 112,21 EUR.

5.5. Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2022: 623,01 EUR.

5.6. Betrag der Auslandszulage gemäß Artikel 134 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2022: 447,87 EUR.

6.1. Kilometerpauschale gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2022:

0 EUR pro km für eine Entfernung von

0 bis 200 km

0,2317 EUR pro km für eine Entfernung von

201 bis 1,000 km

0,3863 EUR pro km für eine Entfernung von

1,001 bis 2,000 km

0,2317 EUR pro km für eine Entfernung von

2,001 bis 3,000 km

0,0771 EUR pro km für eine Entfernung von

3,001 bis 4,000 km

0,0372 EUR pro km für eine Entfernung von

4,001 bis 10,000 km

0 EUR pro km für eine Entfernung von über

10 000 km.

6.2. Zusätzlicher Pauschalbetrag zur Kilometerpauschale gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2022:

— 115,86 EUR, wenn die in Absatz 1 genannte geografische Entfernung zwischen 600 km und 1200 km beträgt,

— 231,72 EUR, wenn die in Absatz 1 genannte geografische Entfernung mehr als 1200 km beträgt.

7.1. Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2023:

0 EUR pro km für eine Entfernung von

0 bis 200 km

0,4672 EUR pro km für eine Entfernung von

201 bis 1,000 km

0,7787 EUR pro km für eine Entfernung von

1,001 bis 2,000 km

0,4672 EUR pro km für eine Entfernung von

2,001 bis 3,000 km

0,1556 EUR pro km für eine Entfernung von

3,001 bis 4,000 km

0,0751 EUR pro km für eine Entfernung von

4,001 bis 10,000 km

0 EUR pro km für eine Entfernung von über

10 000 km. 

7.2. Zusätzlicher Pauschalbetrag zur Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2023:

— 233,58 EUR bei einer Entfernung von mindestens 600 km und weniger als 1200 km zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort,

— 467,12 EUR bei einer Entfernung von mehr als 1200 km zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

8. Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2022:

—    48,28 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

—    38,94 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

9. Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2022:

—    1374,47 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

—    817,25 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

10.1. Untergrenze und Obergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2022:

— 1648,40 EUR (Untergrenze),

— 3296,81 EUR (Obergrenze).

10.2. Betrag des Pauschalabschlags gemäß Artikel 28a Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2022:

— 1498,55 EUR.

11. Tabelle der Monatsgrundgehälter gemäß Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2022:

FUNKTIONS-GRUPPEN

1.7.2022

DIENSTALTERSSTUFEN

 

 

FUNKTIONEN

BESOLDUNGS-GRUPPEN

1

2

3

4

5

6

7

IV

18

7189,80

7339,32

7491,93

7647,74

7806,79

7969,13

8134,84

 

17

6354,54

6486,67

6621,57

6759,28

6899,84

7043,32

7189,80

 

16

5616,29

5733,08

5852,31

5974,01

6098,26

6225,09

6354,54

 

15

4963,81

5067,04

5172,43

5279,99

5389,80

5501,87

5616,29

 

14

4387,16

4478,39

4571,53

4666,59

4763,67

4862,69

4963,81

 

13

3877,47

3958,12

4040,42

4124,46

4210,22

4297,78

4387,16

III

12

4963,75

5066,96

5172,35

5279,89

5389,68

5501,76

5616,17

 

11

4387,13

4478,34

4571,47

4666,52

4763,57

4862,63

4963,75

 

10

3877,46

3958,09

4040,40

4124,43

4210,19

4297,75

4387,13

 

9

3427,03

3498,29

3571,04

3645,32

3721,12

3798,48

3877,46

 

8

3028,92

3091,91

3156,21

3221,83

3288,84

3357,23

3427,03

II

7

3426,95

3498,24

3570,98

3645,25

3721,10

3798,48

3877,47

 

6

3028,79

3091,76

3156,08

3221,72

3288,72

3357,13

3426,95

 

5

2676,85

2732,52

2789,36

2847,38

2906,59

2967,06

3028,79

 

4

2365,82

2415,03

2465,27

2516,55

2568,88

2622,31

2676,85

I

3

2914,51

2974,99

3036,75

3099,76

3164,08

3229,76

3296,81

 

2

2576,55

2630,02

2684,61

2740,32

2797,20

2855,26

2914,51

 

1

2277,79

2325,07

2373,31

2422,56

2472,85

2524,17

2576,55

12. Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2022:

—    1033,84 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

—    612,96 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

13.1. Untergrenze und Obergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2022:

— 1236,30 EUR (Untergrenze),

— 2472,57 EUR (Obergrenze).

13.2. Betrag des Pauschalabschlags gemäß Artikel 96 Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2022:
— 1123,91 EUR.

13.3 Untergrenze und Obergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2022:

— 1087,66 EUR (Untergrenze),

— 2559,24 EUR (Obergrenze).

14. Betrag der Vergütungen für Schichtdienst gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates 2 :

— 471,12 EUR,

— 711,08 EUR,

— 777,48 EUR,

— 1059,95 EUR.

15. Der ab dem 1. Juli 2022 auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates 3 genannten Beträge anwendbare Koeffizient beträgt 6,8007.

16. Tabelle der in Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts vorgesehenen Beträge, anwendbar ab dem 1. Juli 2022:

1.7.2022

DIENSTALTERSSTUFEN

BESOLDUNGS-GRUPPEN

1

2

3

4

5

6

7

8

16

20856,62

21733,04

22646,29

15

18433,77

19208,39

20015,53

20572,40

20856,62

21733,04

14

16292,34

16976,99

17690,38

18182,55

18433,77

19208,39

20015,53

20856,62

13

14399,73

15004,82

15635,33

16070,35

16292,34

12

12726,95

13261,75

13819,04

14203,49

14399,73

15004,82

15635,33

16292,34

11

11248,49

11721,16

12213,70

12553,51

12726,95

13261,75

13819,04

14399,73

10

9941,81

10359,56

10794,90

11095,21

11248,49

11721,16

12213,70

12726,95

9

8786,88

9156,12

9540,89

9806,31

9941,81

8

7766,14

8092,48

8432,53

8667,15

8786,88

9156,12

9540,89

9941,81

7

6863,97

7152,41

7452,95

7660,31

7766,14

8092,48

8432,53

8786,88

6

6066,59

6321,53

6587,16

6770,43

6863,97

7152,41

7452,95

7766,14

5

5361,87

5587,18

5821,96

5983,94

6066,59

6321,53

6587,16

6863,97

4

4739,00

4938,12

5145,63

5288,80

5361,87

5587,18

5821,96

6066,59

3

4188,45

4364,48

4547,89

4674,40

4739,00

4938,12

5145,63

5361,87

2

3701,91

3857,46

4019,56

4131,40

4188,45

4364,48

4547,89

4739,00

1

3271,87

3409,35

3552,61

3651,48

3701,91

17. Betrag der ab dem 1. Juli 2022 geltenden Pauschalzulage zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts gemäß dem früheren Artikel 4a des Anhangs VII des vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts:

— monatlich 162,53 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C4 oder C5,

— monatlich 249,19 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C1, C2 oder C3.

18. Tabelle der Monatsgrundgehälter gemäß Artikel 133 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2022:

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

2071,92

2413,79

2617,04

2837,43

3076,35

3335,44

3616,32

Besoldungsgruppe

8

9

10

11

12

13

14

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

3920,88

4251,04

4609,01

4997,14

5417,97

5874,21

6368,88

Besoldungsgruppe

15

16

17

18

19

 

 

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

6905,20

7486,70

8117,17

8800,70

9541,84

 

 

19. Für Bedienstete, die während des Bezugszeitraums in Bulgarien, Dänemark, Estland, Spanien, Kroatien, Italien (Varese), Zypern, Ungarn, Polen, Rumänien, der Slowakei und Schweden verwendet wurden, sind alle Bezugnahmen auf den 1. Juli 2022 unter den Nummern 1 bis 18 im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs XI des Statuts als Bezugnahmen auf den 16. Mai 2022 zu verstehen.

20. Für Bedienstete, die während des Bezugszeitraums in Tschechien, Griechenland, Lettland, Litauen und Portugal verwendet wurden, sind alle Bezugnahmen auf den 1. Juli 2022 unter den Nummern 1 bis 18 im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs XI des Statuts als Bezugnahmen auf den 1. Mai 2022 zu verstehen.

21. Für Empfänger von Versorgungsbezügen, die während des Bezugszeitraums ihren Wohnsitz in Bulgarien, Dänemark, Estland, Irland, Griechenland, Ungarn, Kroatien, Polen, Portugal, Rumänien und Schweden hatten, sind alle Bezugnahmen auf den 1. Juli 2022 unter den Nummern 1 bis 18 im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs XI des Statuts als Bezugnahmen auf den 16. Mai 2022 zu verstehen.

22. Für Empfänger von Versorgungsbezügen, die während des Bezugszeitraums ihren Wohnsitz in Tschechien, Lettland, Litauen und der Slowakei hatten, sind alle Bezugnahmen auf den 1. Juli 2022 unter den Nummern 1 bis 18 im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs XI des Statuts als Bezugnahmen auf den 1. Mai 2022 zu verstehen.


ANHANG II

JÄHRLICHE AKTUALISIERUNG DER BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN FÜR DIE DIENSTBEZÜGE DER IN DRITTLÄNDERN DIENSTTUENDEN BEAMTEN, BEDIENSTETEN AUF ZEIT UND VERTRAGSBEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN UNION 4

Land

Kaufkraftparität Juli 2022

Wechselkurs Juli 2022 (*)

Koeffizient Juli 2021 (**)

Afghanistan (***)

Albanien

68,08

119410

57,0

Algerien

93,80

153500

61,1

Angola

872,8

452977

192,7

Argentinien

112,9

130663

86,4

Armenien

510,7

430540

118,6

Australien

1634

1,52560

107,1

Aserbaidschan

1825

1,78789

102,1

Bangladesch

83,59

97,7555

85,5

Barbados

2603

2,10791

123,5

Belarus

2179

3,58200

60,8

Benin

635,1

655957

96,8

Bolivien

5907

7,26725

81,3

Bosnien und Herzegowina

1167

1,95583

59,7

Botsuana

9312

12,8866

72,3

Brasilien

5159

5,51630

93,5

Burkina Faso

595,4

655957

90,8

Burundi

2118

2142,91

98,8

Kambodscha

4098

4298,50

95,3

Kamerun

585,5

655957

89,3

Kanada

1455

1,35130

107,7

Cabo Verde

75,85

110265

68,8

Zentralafrikanische Republik

669,4

655957

102,0

Tschad

617,1

655957

94,1

Chile

654,6

958614

68,3

China

6157

7,03820

87,5

Kolumbien

3082

4343,38

71,0

Kongo

714,7

655957

109,0

Costa Rica

586,1

725326

80,8

Kuba (*)

1261

1,05170

119,9

Demokratische Republik Kongo

2934

2119,50

138,4

Dschibuti

214,2

187203

114,4

Dominikanische Republik

46,43

57,6144

80,6

Ecuador (*)

0938

1,05170

89,2

Ägypten

14,8

19,7916

74,8

El Salvador (*)

0,8715

1,05170

82,9

Eritrea

17,49

15,7755

110,9

Eswatini

11,10

16,9295

65,6

Äthiopien

42,10

55,5546

75,8

Fidschi

1677

2,32883

72,0

Gabun

696,1

655957

106,1

Gambia

56,43

58,0200

97,3

Georgien

2571

3,09540

83,1

Ghana

7019

7,61620

92,2

Grönland

8598

7,43920

115,6

Guatemala

8420

8,16098

103,2

Guinea

11607

9076,32

127,9

Guinea-Bissau

460,7

655957

70,2

Guyana

212,6

220180

96,6

Haiti

117,5

119499

98,3

Honduras

23,26

25,6586

90,7

Hongkong

9922

8,25320

120,2

Island

187,9

139900

134,3

Indien

82,22

83,0370

99,0

Indonesien

11466

15612,6

73,4

Iran

100442

44171,4

227,4

Irak (***)

Israel

4208

3,63440

115,8

Côte d'Ivoire

572,1

655957

87,2

Jamaika

178,9

159461

112,2

Japan

133,1

143530

92,7

Jordanien

0,7095

0,74566

95,2

Kasachstan

384,4

496940

77,4

Kenia

125,6

123735

101,5

Kosovo

0,5623

1

56,2

Kuwait

0,2979

0,32214

92,5

Kirgisistan

74,41

83,6105

89,0

Laos

9551

15763,8

60,6

Libanon (***)

Lesotho

10,80

16,9295

63,8

Liberia

225,4

160478

140,5

Libyen (***)

Madagaskar

3700

4254,16

87,0

Malawi

746,6

1079,01

69,2

Malaysia

3843

4,62720

83,1

Mali

607,6

655957

92,6

Mauretanien

31,62

37,8648

83,5

Mauritius

36,31

47,3136

76,7

Mexiko

14,34

21,1375

67,8

Moldau

16,13

20,2534

79,6

Mongolei

2362

3293,69

71,7

Montenegro

0,6066

1

60,7

Marokko

8507

10,6027

80,2

Mosambik

75,60

67,5700

111,9

Myanmar/Birma

1428

1945,65

73,4

Namibia

13,14

16,9295

77,6

Nepal

95,19

132330

71,9

Neukaledonien

115,7

119332

97,0

Neuseeland

1441

1,68710

85,4

Nicaragua

34,03

37,7087

90,2

Niger

501,8

655957

76,5

Nigeria

397,3

441345

90,0

Nordmazedonien

30,81

61,6950

49,9

Norwegen

13,26

10,3065

128,7

Pakistan

149,1

218700

68,2

Panama (*)

1156

1,05170

109,9

Papua-Neuguinea

3847

3,70317

103,9

Paraguay

5007

7213,66

69,4

Peru

3684

3,97963

92,6

Philippinen

50,98

57,7730

88,2

Katar

4379

3,82819

114,4

Russland

84,07

53,8580

156,1

Ruanda

950,9

1081,71

87,9

São Tomé und Príncipe

24,37

24,5000

99,5

Saudi-Arabien

3863

3,94388

97,9

Senegal

552,3

655957

84,2

Serbien

73,76

117429

62,8

Sierra Leone

13593

13833,2

98,3

Singapur

1711

1,46070

117,1

Somalia (***)

Südafrika

11,25

16,9295

66,5

Südkorea

1229

1364,02

90,1

Südsudan

256,3

521049

49,2

Sri Lanka

230,4

382425

60,2

Sudan (***)

Schweiz (Bern)

1343

1,00050

134,2

Schweiz (Genf)

1343

1,00050

134,2

Syrien (***)

Taiwan

26,41

31,1691

84,7

Tadschikistan

8512

11,1115

76,6

Tansania

2494

2431,71

102,6

Thailand

26,64

36,9250

72,1

Timor Leste (*)

0,8645

1,05170

82,2

Togo

627,6

655957

95,7

Trinidad und Tobago

7319

7,26330

100,8

Tunesien

2405

3,22400

74,6

Türkei

7340

17,4998

41,9

Turkmenistan

5079

3,68095

138,0

Uganda

2956

3984,18

74,2

Ukraine

26,62

30,7674

86,5

Vereinigte Arabische Emirate

3625

3,86200

93,9

Vereinigtes Königreich

0,9421

0,86461

109,0

Vereinigte Staaten (New York)

1195

1,05170

113,6

Vereinigte Staaten (San Francisco)

1099

1,05170

104,5

Vereinigte Staaten (Washington)

1099

1,05170

104,5

Uruguay

40,14

41,5190

96,7

Usbekistan

8342

11383,1

73,3

Venezuela (***)

Vietnam

18459

24441,5

75,5

Westjordanland — Gazastreifen

4208

3,63440

115,8

Jemen (***)

Sambia

16,72

18,0940

92,4

Simbabwe (***)

(*) 1 EUR = x Einheiten der Landeswährung (USD für Kuba, Ecuador, El Salvador, Panama und Timor-Leste).

(**) Brüssel und Luxemburg = 100.

(***) Keine Angaben aufgrund mangelnder Stabilität vor Ort oder unzuverlässiger Daten.



ANHANG III

ZWISCHENZEITLICHE AKTUALISIERUNG DER BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN 
FÜR DIE DIENSTBEZÜGE DER IN DRITTLÄNDERN DIENSTTUENDEN BEAMTEN, BEDIENSTETEN AUF ZEIT UND VERTRAGSBEDIENSTETEN 
DER EUROPÄISCHEN UNION 5

FEBRUAR 2022

Land

Kaufkraftparität 
Februar 2022

Wechselkurs 
Februar 2022 (*)

Koeffizient 
Februar 2022 (**)

Zentralafrikanische Republik

693,0

655957

105,6

Algerien

96,76

158249

61,1

Sri Lanka

168,9

228258

74,0

Türkei

5,97,0

15,1424

39,4

Haiti

112,9

113097

99,8

Moldau

15,54

20,2731

76,7

Südsudan

239,0

482766

49,5

(*) 1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: keines der Länder in der vorstehenden Tabelle.

(**) Brüssel und Luxemburg = 100.

MÄRZ 2022

Land

Kaufkraftparität 
März 2022

Wechselkurs 
März 2022 (*)

Koeffizient 
März 2022 (**)

Ruanda

862,0

1149,90

75,0

Mosambik

71,95

72,4150

99,4

Mali

584,6

655957

89,1

Kolumbien

2861

4404,80

65,0

(*) 1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: keines der Länder in der vorstehenden Tabelle.

(**) Brüssel und Luxemburg = 100.

APRIL 2022

Land

Kaufkraftparität 
April 2022

Wechselkurs 
April 2022 (*)

Koeffizient 
April 2022 (**)

Brasilien

4802

5,28080

90,9

Sierra Leone

12756

13195,4

96,7

Äthiopien

40,84

56,6299

72,1

Burundi

2116

2211,60

95,7

Ghana

6321

7,81335

80,9

Sri Lanka

182,1

324247

56,2

Türkei

6384

16,3296

39,1

Russland

82,85

96,0085

86,3

Kuba

1190

1,11260

107,0

El Salvador

0,8273

1,11260

74,4

Südsudan

264,7

477775

55,4

Bosnien und Herzegowina

1166

1,95583

59,6

Myanmar/Birma

1403

1975,98

71,0

(*) 1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador

(**) Brüssel und Luxemburg = 100.

MAI 2022

Land

Kaufkraftparität 
Mai 2022

Wechselkurs 
Mai 2022 (*)

Koeffizient 
Mai 2022 (**)

Uganda

2892

3800,80

76,1

Ruanda

912,2

1086,62

83,9

Botsuana

8948

12,8535

69,6

Ghana

6667

7,58150

87,9

Trinidad und Tobago

7246

7,47185

97,0

Sri Lanka

200,5

359779

55,7

Türkei

6718

15,5362

43,2

Argentinien

106,7

120420

88,6

Guinea

11126

9354,39

118,9

Jamaika

172,1

165329

104,1

Panama

1146

1,04850

109,3

Paraguay

4890

7168,07

68,2

Südsudan

282,8

450738

62,7

(*) 1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Panama

(**) Brüssel und Luxemburg = 100.

JUNI 2022

Land

Kaufkraftparität 
Juni 2022

Wechselkurs 
Juni 2022 (*)

Koeffizient 
Juni 2022 (**)

Tansania

2495

2463,43

101,3

Eswatini

10,98

16,6480

66,0

Kenia

125,2

123869

101,1

Guyana

209,0

223085

93,7

Pakistan

148,5

213970

69,4

Sri Lanka

222,2

384892

57,7

Indien

82,10

83,4750

98,4

Mauretanien

31,29

38,2667

81,8

Kolumbien

3032

4294,66

70,6

Kuba

1252

1,07640

116,3

Iran

98909

45208,8

218,8

(*) 1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba

(**) Brüssel und Luxemburg = 100.

   



ANHANG IV

VERÖFFENTLICHUNG IN DER REIHE C DES AMTSBLATTS 6

FÜR DAS JAHR 2022 VORGENOMMENE ZWISCHENZEITLICHE AKTUALISIERUNG DER DIENST- UND VERSORGUNGSBEZÜGE DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN UNION SOWIE DER AUF DIESE BEZÜGE ANWENDBAREN BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN 7

1.1. Tabelle des Monatsgrundgehalts für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe der Funktionsgruppen AD und AST gemäß Artikel 66 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2022:

1.1.2022

DIENSTALTERSSTUFEN

BESOLDUNGSGRUPPEN

1

2

3

4

5

16

19958,49

20797,17

21671,09

15

17639,97

18381,23

19153,62

19686,51

19958,49

14

15590,76

16245,92

16928,59

17399,57

17639,97

13

13779,65

14358,68

14962,04

15378,33

15590,76

12

12178,90

12690,67

13223,96

13591,86

13779,65

11

10764,11

11216,42

11687,75

12012,93

12178,90

10

9513,69

9913,45

10330,05

10617,43

10764,11

9

8408,50

8761,84

9130,04

9384,03

9513,69

8

7431,71

7744,00

8069,41

8293,92

8408,50

7

6568,39

6844,41

7132,01

7330,44

7431,71

6

5805,35

6049,31

6303,50

6478,88

6568,39

5

5130,98

5346,58

5571,25

5726,26

5805,35

4

4534,93

4725,47

4924,05

5061,05

5130,98

3

4008,09

4176,54

4352,05

4473,11

4534,93

2

3542,50

3691,35

3846,47

3953,49

4008,09

1

3130,98

3262,54

3399,63

3494,24

3542,50

2. Tabelle des Monatsgrundgehalts für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe der Funktionsgruppe AST/SC gemäß Artikel 66 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2022:

1.1.2022

DIENSTALTERSSTUFEN

BESOLDUNGSGRUPPEN

1

2

3

4

5

6

5090,25

5304,16

5527,04

5680,79

5759,29

5

4498,93

4687,98

4885,67

5020,88

5090,25

4

3976,31

4143,39

4317,51

4437,63

4498,93

3

3514,38

3662,06

3815,97

3922,11

3976,31

2

3106,12

3236,66

3372,68

3466,50

3514,38

1

2745,30

2860,67

2980,88

3063,79

3106,12

3. Tabelle der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gemäß Artikel 64 des Statuts anwendbar sind, die Folgendes enthält:

- die ab dem 1. Januar 2022 gemäß Artikel 64 des Statuts auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (in Spalte 2 der folgenden Tabelle angegeben),

- die ab dem 1. Juli 2022 gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts auf die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (in Spalte 3 der folgenden Tabelle angegeben),

- die ab dem 1. Januar 2022 gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts auf die Ruhegehälter anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (in Spalte 4 der folgenden Tabelle angegeben).

 

Dienstbezüge

Überweisungen

Ruhegehälter

Land / Ort

1.1.2022

1.7.2022

1.1.2022

Bulgarien

62,4

59,5

 

Tschechien

88,0

74,7

 

Dänemark

131,5

134,7

134,7

Deutschland

100,1

99,8

 

Karlsruhe

95,5

 

München

111,9

 

Estland

90,1

94,5

 

Irland

136,9

126,9

126,9

Griechenland

83,7

81,3

 

Spanien

95,2

92,4

 

Frankreich

118,7

109,6

109,6

Kroatien

77,3

68,0

 

Italien

94,1

95,7

 

Varese

90,1

 

Zypern

81,2

83,5

 

Lettland

80,0

74,8

 

Litauen

81,6

71,5

 

Ungarn

75,7

63,0

 

Malta

92,0

96,5

 

Niederlande

110,3

111,6

111,6

Österreich

108,3

112,1

112,1

Polen

72,3

62,3

 

Portugal

90,6

85,9

 

Rumänien

69,0

58,3

 

Slowenien

87,1

83,0

 

Slowakei

77,6

75,7

 

Finnland

117,5

119,5

119,5

Schweden

129,3

118,9

118,9

Vereinigtes Königreich

 

 

128,3

4.1. Betrag der Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absatz 2 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2022: 1075,51 EUR.

4.2. Betrag der Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absatz 3 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2022: 1434,02 EUR.

5.1. Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2022: 201,15 EUR.

5.2. Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2022: 439,54 EUR.

5.3. Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2022: 298,23 EUR.

5.4. Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2022: 107,38 EUR.

5.5. Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2022: 596,18 EUR.

5.6. Betrag der Auslandszulage gemäß Artikel 134 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Januar 2022: 428,58 EUR.

6.1. Kilometerpauschale gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2022:

0 bis 200 km

0,0000

201 bis 1000 km

0,2217

1001 bis 2000 km

0,3697

2001 bis 3000 km

0,2217

3001 bis 4000 km

0,0738

4001 bis 10000 km

0,0356

über 10 000 km

0,0000

6.2. Zusätzlicher Pauschalbetrag zur Kilometerpauschale gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2022:

— 110,87 EUR, wenn die in Absatz 1 genannte geografische Entfernung zwischen 600 km und 1200 km beträgt,

— 221,74 EUR, wenn die in Absatz 1 genannte geografische Entfernung mehr als 1200 km beträgt.

7.1. Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2022:

0 EUR pro km für eine Entfernung von

0 bis 200 km

0,4471 EUR pro km für eine Entfernung von

201 bis 1,000 km

0,7452 EUR pro km für eine Entfernung von

1,001 bis 2,000 km

0,4471 EUR pro km für eine Entfernung von

2,001 bis 3,000 km

0,1489 EUR pro km für eine Entfernung von

3,001 bis 4,000 km

0,0719 EUR pro km für eine Entfernung von

4,001 bis 10,000 km

0 EUR pro km für eine Entfernung von über

10 000 km. 

7.2. Zusätzlicher Pauschalbetrag zur Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2022:

— 223,52 EUR bei einer Entfernung von mindestens 600 km und weniger als 1200 km zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort,

— 447,01 EUR bei einer Entfernung von mehr als 1200 km zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

8. Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2022:

—    46,20 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

—    37,26 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

9. Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Januar 2022:

—    1315,28 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

—    782,06 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

10.1. Untergrenze und Obergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Januar 2022:

— 1577,42 EUR (Untergrenze),

— 3154,84 EUR (Obergrenze).

10.2. Betrag des Pauschalabschlags gemäß Artikel 28a Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Januar 2022:

— 1434,02 EUR.

11. Tabelle der Monatsgrundgehälter gemäß Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Januar 2022:

1.1.2022

DIENSTALTERSSTUFEN

FUNKTION

GRUPPEN

BESOLDUNGSGRUPPEN

1

2

3

4

5

6

7

IV

18

6880,19

7023,27

7169,31

7318,41

7470,61

7625,96

7784,54

 

17

6080,90

6207,34

6336,43

6468,21

6602,72

6740,02

6880,19

 

16

5374,44

5486,20

5600,30

5716,76

5835,66

5957,02

6080,90

 

15

4750,06

4848,84

4949,69

5052,62

5157,70

5264,95

5374,44

 

14

4198,24

4285,54

4374,67

4465,64

4558,54

4653,29

4750,06

 

13

3710,50

3787,67

3866,43

3946,85

4028,92

4112,71

4198,24

III

12

4750,00

4848,77

4949,62

5052,53

5157,59

5264,84

5374,33

 

11

4198,21

4285,49

4374,61

4465,57

4558,44

4653,23

4750,00

 

10

3710,49

3787,65

3866,41

3946,82

4028,89

4112,68

4198,21

 

9

3279,45

3347,65

3417,26

3488,34

3560,88

3634,91

3710,49

 

8

2898,49

2958,77

3020,30

3083,09

3147,22

3212,66

3279,45

II

7

3279,38

3347,60

3417,21

3488,28

3560,86

3634,91

3710,50

 

6

2898,36

2958,62

3020,17

3082,99

3147,10

3212,56

3279,38

 

5

2561,58

2614,85

2669,24

2724,77

2781,43

2839,29

2898,36

 

4

2263,94

2311,03

2359,11

2408,18

2458,26

2509,39

2561,58

I

3

2789,00

2846,88

2905,98

2966,28

3027,83

3090,68

3154,84

 

2

2465,60

2516,77

2569,00

2622,32

2676,75

2732,31

2789,00

 

1

2179,70

2224,95

2271,11

2318,24

2366,36

2415,47

2465,60

12. Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Januar 2022:

—    989,32 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

—    586,56 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

13.1. Untergrenze und Obergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Januar 2022:

— 1183,06 EUR (Untergrenze),

— 2366,10 EUR (Obergrenze).

13.2. Betrag des Pauschalabschlags gemäß Artikel 96 Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Januar 2022:
— 1075,51 EUR.

13.3 Untergrenze und Obergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Januar 2022:

— 1040,82 EUR (Untergrenze),

— 2449,03 EUR (Obergrenze).

14. Betrag der Vergütungen für Schichtdienst gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates 8 :

— 450,83 EUR,

— 680,46 EUR,

— 744,00 EUR,

— 1.014,31 EUR.

15. Der ab dem 1. Januar 2022 auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates 9 genannten Beträge anwendbare Koeffizient beträgt 6,5078.

16. Tabelle der in Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts vorgesehenen Beträge, anwendbar ab dem 1. Januar 2022:

1.1.2022

DIENSTALTERSSTUFEN

BESOLDUNGS-GRUPPEN

1

2

3

4

5

6

7

8

16

19958,49

20797,17

21671,09

15

17639,97

18381,23

19153,62

19686,51

19958,49

20797,17

14

15590,76

16245,92

16928,59

17399,57

17639,97

18381,23

19153,62

19958,49

13

13779,65

14358,68

14962,04

15378,33

15590,76

12

12178,90

12690,67

13223,96

13591,86

13779,65

14358,68

14962,04

15590,76

11

10764,11

11216,42

11687,75

12012,93

12178,90

12690,67

13223,96

13779,65

10

9513,69

9913,45

10330,05

10617,43

10764,11

11216,42

11687,75

12178,90

9

8408,50

8761,84

9130,04

9384,03

9513,69

8

7431,71

7744,00

8069,41

8293,92

8408,50

8761,84

9130,04

9513,69

7

6568,39

6844,41

7132,01

7330,44

7431,71

7744,00

8069,41

8408,50

6

5805,35

6049,31

6303,50

6478,88

6568,39

6844,41

7132,01

7431,71

5

5130,98

5346,58

5571,25

5726,26

5805,35

6049,31

6303,50

6568,39

4

4534,93

4725,47

4924,05

5061,05

5130,98

5346,58

5571,25

5805,35

3

4008,09

4176,54

4352,05

4473,11

4534,93

4725,47

4924,05

5130,98

2

3542,50

3691,35

3846,47

3953,49

4008,09

4176,54

4352,05

4534,93

1

3130,98

3262,54

3399,63

3494,24

3542,50

17. Betrag der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Pauschalzulage zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts gemäß dem früheren Artikel 4a des Anhangs VII des vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts:

— monatlich 155,53 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C4 oder C5,

— monatlich 238,46 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C1, C2 oder C3.

18. Tabelle der Monatsgrundgehälter gemäß Artikel 133 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Januar 2022:



1.1.2022

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

1982,70

2309,85

2504,34

2715,24

2943,88

3191,81

3460,59

Besoldungsgruppe

8

9

10

11

12

13

14

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

3752,04

4067,98

4410,54

4781,95

5184,66

5621,25

6094,62

Besoldungsgruppe

15

16

17

18

19

 

 

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

6607,85

7164,31

7767,63

8421,72

9130,95

 

 

19. Für Bedienstete, die während des Bezugszeitraums in Estland und Slowenien verwendet wurden, sind alle Bezugnahmen auf den 1. Januar 2022 unter den Nummern 1 bis 18 im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a des Anhangs XI des Statuts als Bezugnahmen auf den 16. November 2021 zu verstehen.



ANHANG V

VERÖFFENTLICHUNG IN DER REIHE C DES AMTSBLATTS 10

ZWISCHENZEITLICHE AKTUALISIERUNG DER BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN FÜR DIE DIENSTBEZÜGE DER IN DRITTLÄNDERN DIENSTTUENDEN BEAMTEN, BEDIENSTETEN AUF ZEIT UND VERTRAGSBEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN UNION 11

 
AUGUST 2021

Land

Kaufkraftparität  
August 2021

Wechselkurs  
August 2021 (*)

Koeffizient  
August 2021 (**)

Demokratische Republik Kongo

2956

2361,21

125,2

Haiti

101,9

110845

91,9

Kambodscha

3881

4831,00

80,3

Südsudan

311,8

469454

66,4

Sudan ***

(*) 1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: keines der Länder in der vorstehenden Tabelle.

(**) Brüssel und Luxemburg = 100.

(***) Keine Angaben aufgrund mangelnder Stabilität vor Ort oder unzuverlässiger Daten.



SEPTEMBER 2021

Land

Kaufkraftparität  
September 2021

Wechselkurs  
September 2021 (*)

Koeffizient  
September 2021 (**)

Angola

742,8

745395

99,7

Brasilien

4000

6,15290

65,0

(*) 1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: keines der Länder in der vorstehenden Tabelle.

(**) Brüssel und Luxemburg = 100.

OKTOBER 2021

Land

Kaufkraftparität  
Oktober 2021

Wechselkurs  
Oktober 2021 (*)

Koeffizient  
Oktober 2021 (**)

Argentinien

92,81

114943

80,7

Barbados

2504

2,33579

107,2

Guyana

193,0

244700

78,9

Iran

88904

48946,8

181,6

Jamaika

152,3

172782

88,1

Kirgisistan

68,85

98,8259

69,7

Liberia

258,1

199351

129,5

Montenegro

0,5977

1,00000

59,8

Paraguay

4402

8019,50

54,9

Sierra Leone

11767

12329,8

95,4

Vereinigte Staaten (Washington)

1121

1,16540

96,2

Sambia

14,58

19,5063

74,7

(*) 1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: keines der Länder in der vorstehenden Tabelle.

(**) Brüssel und Luxemburg = 100.

NOVEMBER 2021

Land

Kaufkraftparität  
November 2021

Wechselkurs  
November 2021 (*)

Koeffizient  
November 2021 (**)

Angola

795,6

692779

114,8

Brasilien

4247

6,47980

65,5

Kolumbien

2633

4382,59

60,1

Ecuador (*)

0,9352

1,15930

80,7

Indien

76,17

86,8032

87,8

Panama (*)

1065

1,15930

91,9

Südsudan

346,1

474615

72,9

(*) 1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Ecuador, Panama.

(**) Brüssel und Luxemburg = 100.

DEZEMBER 2021

Land

Kaufkraftparität  
Dezember 2021

Wechselkurs  
Dezember 2021 (*)

Koeffizient  
Dezember 2021 (**)

Armenien

505,5

544180

92,9

Burundi

1985

2245,46

88,4

Kuba (*)

1102

1,12760

97,7

Georgien

2476

3,49310

70,9

Liberia

238,9

160354

149,0

Malawi

726,3

916164

79,3

Mosambik

67,26

71,9100

93,5

Ruanda

811,4

1129,04

71,9

Singapur

1778

1,54410

115,1

Südsudan

303,9

464913

65,4

Trinidad und Tobago

6770

7,95275

85,1

Türkei

4864

14,3166

34,0

(*) 1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba

(**) Brüssel und Luxemburg = 100.

JANUAR 2022

Land

Kaufkraftparität Januar 2022

Wechselkurs Januar 2022

Koeffizient Januar 2022 (**)

Afghanistan (***)

Albanien

67,60

120390

56,2

Algerien

102,3

157088

65,1

Angola

846

638119

132,6

Argentinien

100,1

116219

86,1

Armenien

512,4

541110

94,7

Australien

1657

1,55940

106,3

Aserbaidschan

1769

1,92678

91,8

Bangladesch

84,62

97,2457

87,0

Barbados

2620

2,27166

115,3

Belarus

2130

2,84960

74,7

Benin

610,0

655957

93,0

Bolivien

6104

7,83179

77,9

Bosnien und Herzegowina

1107

1,95583

56,6

Botsuana

8481

13,1926

64,3

Brasilien

4474

6,37340

70,2

Burkina Faso

599,2

655957

91,3

Burundi

2011

2271,22

88,5

Kambodscha

4032

4636,00

87,0

Kamerun

598,8

655957

91,3

Kanada

1459

1,44810

100,8

Cabo Verde

75,98

110265

68,9

Zentralafrikanische Republik

738,3

655957

112,6

Tschad

631,7

655957

96,3

Chile

629,6

973126

64,7

China

6386

7,22300

88,4

Kolumbien

2711

4526,97

59,9

Kongo

744,9

655957

113,6

Costa Rica

572,0

726634

78,7

Kuba (*)

1112

1,13340

98,1

Demokratische Republik Kongo

2957

2262,11

130,7

Dschibuti

215,7

201691

106,9

Dominikanische Republik

46,43

64,2744

72,2

Ecuador (*)

0,9577

1,13340

84,5

Ägypten

15,68

17,7657

88,3

El Salvador (*)

0,7869

1,13340

69,4

Eritrea

17,78

17,2306

103,2

Eswatini

10,36

18,0173

57,5

Äthiopien

38,38

55,9456

68,6

Fidschi

1719

2,40154

71,6

Gabun

674,0

655957

102,8

Gambia

54,37

60,5900

89,7

Georgien

2514

3,48530

72,1

Ghana

5868

6,76125

86,8

Guatemala

8454

8,75491

96,6

Guinea

10467

10404,4

100,6

Guinea-Bissau

468,6

655957

71,4

Guyana

197,6

236960

83,4

Haiti

103,4

113727

90,9

Honduras

22,71

27,5441

82,4

Hongkong

10,23

8,83990

115,7

Island

188,7

147600

127,8

Indien

77,91

84,2575

92,5

Indonesien

11756

16163,4

72,7

Iran

93253

47602,8

195,9

Irak (***)

Israel

4283

3,52040

121,7

Côte d'Ivoire

581,5

655957

88,6

Jamaika

160,6

171968

93,4

Japan

137,0

130440

105,0

Jordanien

0,7277

0,80358

90,6

Kasachstan

366,8

488020

75,2

Kenia

118,2

128119

92,3

Kosovo

0,5487

1,00000

54,9

Kuwait

0,3085

0,34285

90,0

Kirgisistan

71,60

96,1123

74,5

Laos

8335

12660,5

65,8

Libanon (***)

Lesotho

10,77

18,0173

59,8

Liberia

235,7

162671

144,9

Libyen (***)

Madagaskar

3731

4474,86

83,4

Malawi

738,9

925226

79,9

Malaysia

3983

4,73360

84,1

Mali

555,2

655957

84,6

Mauretanien

29,63

41,1050

72,1

Mauritius

35,36

48,9042

72,3

Mexiko

14,54

23,2431

62,6

Moldau

14,14

20,1515

70,2

Mongolei

2254

3228,64

69,8

Montenegro

0,5891

1,00000

58,9

Marokko

8587

10,5070

81,7

Mosambik

68,47

72,3150

94,7

Myanmar/Birma

1328

2017,45

65,8

Namibia

13,14

18,0173

72,9

Nepal

95,36

135790

70,2

Neukaledonien

118,5

119332

99,3

Neuseeland

1456

1,65450

88,0

Nicaragua

33,29

40,2595

82,7

Niger

477,2

655957

72,7

Nigeria

412,2

469626

87,8

Nordmazedonien

29,84

61,6230

48,4

Norwegen

13,33

9,97030

133,7

Pakistan

140,8

201831

69,8

Panama (*)

1086

1,13340

95,8

Papua-Neuguinea

3994

3,97684

100,4

Paraguay

4597

7712,87

59,6

Peru

3688

4,51615

81,7

Philippinen

52,17

57,8490

90,2

Katar

4599

4,12558

111,5

Russland

77,24

84,8888

91,0

Ruanda

808,2

1140,88

70,8

São Tomé und Príncipe

23,38

24,5000

95,4

Saudi-Arabien

3,731

4,25025

87,8

Senegal

561,0

655957

85,5

Serbien

71,89

117559

61,2

Sierra Leone

12006

12847,2

93,5

Singapur

1763

1,53300

115,0

Somalia (***)

Südafrika

11,39

18,0173

63,2

Südkorea

1234

1347,56

91,6

Südsudan

326,8

486975

67,1

Sri Lanka

158,3

227221

69,7

Sudan ***

Schweiz (Bern)

1343

1,03630

129,6

Schweiz (Genf)

1343

1,03630

129,6

Syrien (***)

Taiwan

27,09

31,4000

86,3

Tadschikistan

8714

12,8074

68,0

Tansania

2338

2603,71

89,8

Thailand

27,07

37,8670

71,5

Timor Leste (*)

0,8641

1,13340

76,2

Togo

625,5

655957

95,4

Trinidad und Tobago

6854

8,30960

82,5

Tunesien

2407

3,28030

73,4

Türkei

5447

14,7184

37,0

Turkmenistan

5102

3,96690

128,6

Uganda

2736

4003,02

68,3

Ukraine

26,21

30,8551

84,9

Vereinigte Arabische Emirate

3693

4,16910

88,6

Vereinigtes Königreich

0,8983

0,83930

107,0

Vereinigte Staaten (New York)

1176

1,13340

103,8

Vereinigte Staaten (Washington)

1113

1,13340

98,2

Uruguay

39,82

50,3740

79,0

Usbekistan

8317

12252,3

67,9

Venezuela (***)

Vietnam

18671

25886,9

72,1

Westjordanland — Gazastreifen

4283

3,52040

121,7

Jemen (***)

Sambia

15,67

18,8211

83,3

Simbabwe (***)

(*) 1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, Ecuador, El Salvador, Panama, Timor-Leste

(**) Brüssel und Luxemburg = 100.

(***) Keine Angaben aufgrund mangelnder Stabilität vor Ort oder unzuverlässiger Daten.

(1)

   Eurostat-Bericht vom 28. Oktober 2022 über die für das Jahr 2022 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten im Einklang mit den Artikeln 64 und 65 und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union mit Wirkung vom 1. Juli 2022, durch die mit Wirkung vom 1. Juli 2022 die Berichtigungskoeffizienten angepasst werden, die auf die Dienstbezüge des aktiven Personals an Dienstorten innerhalb und außerhalb der EU, auf die Versorgungsbezüge von Personal im Ruhestand nach Maßgabe ihres Wohnsitzlands sowie auf die Überweisung von Versorgungsbezügen Anwendung finden (Ares(2022) 7485371).

(2)

      Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1). Ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6).

(3)

      Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

(4)

   Eurostat-Bericht vom 28. Oktober 2022 über die für das Jahr 2022 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten im Einklang mit den Artikeln 64 und 65 und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union mit Wirkung vom 1. Juli 2022, durch die mit Wirkung vom 1. Juli 2022 die Berichtigungskoeffizienten angepasst werden, die auf die Dienstbezüge des aktiven Personals an Dienstorten innerhalb und außerhalb der EU, auf die Versorgungsbezüge von Personal im Ruhestand nach Maßgabe ihres Wohnsitzlands sowie auf die Überweisung von Versorgungsbezügen Anwendung finden (Ares(2022) 7485371).

Weitere Informationen über die Methode sind auf der Eurostat-Website verfügbar („Datenbank“ > „Wirtschaft und Finanzen“ > „Preise“ > „Berichtigungskoeffizient“).

(5)

   Eurostat-Bericht vom 3. November 2022 über die zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Delegationen in Drittländern im Einklang mit Artikel 64, Anhang X und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Ares(2022) 7594855).

Weitere Informationen über die Methode sind auf der Eurostat-Website verfügbar („Datenbank“ > „Wirtschaft und Finanzen“ > „Preise“ > „Berichtigungskoeffizient“).

(6)

   ABl. C 231 vom 15.6.2022, S. 4.

(7)

   Eurostat-Bericht vom 31. Mai 2022 über die zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten im Einklang mit den Artikeln 64 und 65 und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Ares(2022) 4043307).

Weitere Informationen über die Methode sind auf der Eurostat-Website verfügbar („Datenbank“ > „Wirtschaft und Finanzen“ > „Preise“ > „Berichtigungskoeffizient“).

(8)

      Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1). Ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6).

(9)

      Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

(10)

   ABl. C 231 vom 15.6.2022, S. 5.

(11)

     Eurostat-Bericht vom 10. Mai 2022 über die zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Delegationen in Drittländern im Einklang mit Artikel 64, Anhang X und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Ares(2022) 3565923). 
Weitere Informationen sind auf der Eurostat-Website verfügbar („Datenbank“ > „Wirtschaft und Finanzen“ > „Preise“ > „Berichtigungskoeffizient“).