Brüssel, den 23.9.2022

COM(2022) 481 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

ÜBER DIE FUNKTIONSWEISE DER TRANSPARENZRICHTLINIE FÜR DEN BINNENMARKT IM ZEITRAUM VON 2016 BIS 2020

{SWD(2022) 297 final}


Inhalt

EINLEITUNG    

1.    Entwicklungen 2016–2020    

1.1.    Verbesserung des Notifizierungsverfahrens    

1.2.    Anwendung des Notifizierungsverfahrens im Kontext der „besseren Rechtsetzung“ und der gegenseitigen Anerkennung    

2.    Anwendung des Notifizierungsverfahrens    

2.1    Wirksamkeit: allgemeiner Überblick    

2.2    Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens    

2.3    Notifizierung von „steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen“    

2.4    Follow-up zu den Reaktionen der Kommission    

2.5    Follow-up zum Notifizierungsverfahren    

2.6    Strukturierter Austausch mit den Mitgliedstaaten, den EFTA-/EWR-Staaten, der Schweiz und der Türkei    

2.7    Transparenz    

3.    Schlussfolgerung    



Zusammenfassung

Dieser Bericht wird in Übereinstimmung mit Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2015/1535 1 (im Folgenden „Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt“) erstellt und vorgelegt. Darin werden die Ergebnisse der Anwendung eines der Eckpfeiler des Binnenmarkts im Zeitraum 2016 bis 2020 untersucht: des Notifizierungsverfahrens nach der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt. In diesem Bericht wird der wichtige Beitrag des Notifizierungsverfahrens zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Umsetzung der Leitlinien und des Instrumentariums für bessere Rechtsetzung 2 hervorgehoben sowie auf seine zentrale Rolle während der COVID-19-Pandemie verwiesen.

Die Notifizierung nationaler technischer Vorschriften an die Kommission vor ihrer Annahme ist nach wie vor ein wichtiges Instrument zur Verhinderung der Entstehung von Handelshemmnissen.  Sie ist auch weiterhin ein guter Kanal für die Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten. Dies ist unter kritischen und unvorhergesehenen Umständen wie z. B. während der COVID-19-Pandemie besonders wichtig. Außerdem werden der Kommission technische Vorschriften mitgeteilt, und der endgültige Wortlaut der notifizierten Maßnahmen wird in 23 Amtssprachen der EU 3 übersetzt.

Darüber hinaus ist die Kommission im Rahmen der Umsetzung der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt verpflichtet, alle Notifizierungen, bei denen Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem EU-Recht bestehen, weiterzuverfolgen und zu überwachen. In diesem Zusammenhang befasst sich die Kommission insbesondere mit Maßnahmen, die die größten Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben. 4  

 EINLEITUNG

Der Binnenmarkt ist als Motor für den Aufbau einer stärkeren und gerechteren Wirtschaft der EU ein wichtiger Bestandteil der sechs Prioritäten der Kommission für 2019–2024 5 . Er hat den Wohlstand und die Chancen für die Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger in Europa verbessert. Ein gut funktionierender Binnenmarkt kurbelt Wettbewerb und Handel an, sorgt für mehr Effizienz und Qualität und trägt dazu bei, die Preise für Unternehmen und Verbraucher zu senken. 6

Als Teil des neuen Pakets der Kommission zur Industriepolitik 7 vom März 2020 wurden eine Mitteilung mit dem Titel „Hindernisse für den Binnenmarkt ermitteln und abbauen“ 8 und ein Aktionsplan zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften 9 angenommen, um die Wettbewerbsfähigkeit weiter zu verbessern und Unternehmen aller Größen besser in die Wertschöpfungsketten der EU und weltweit einzubinden. Die Maßnahme 10 des Aktionsplans der Kommission zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften bezieht sich auf die Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt. Darin heißt es: „Im Einklang mit dem stärker strategisch ausgerichteten Ansatz für die Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission wird die künftige Umsetzung der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt auf vier verschiedenen Achsen beruhen:

(I)Die Mitgliedstaaten notifizieren alle Entwürfe technischer Vorschriften für Waren und Dienste der Informationsgesellschaft;

(II)die Kommission wird alle Notifizierungen weiterverfolgen, bei denen Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem EU-Recht bestehen;

(III)bei der Justierung ihrer Folgemaßnahmen wird sich die Kommission auf die Maßnahmen mit den stärksten Auswirkungen auf den Binnenmarkt konzentrieren;

(IV)die Kommission wird die Rechtsvorschriften überwachen, die Gegenstand einer Reaktion der Kommission im Rahmen der Richtlinie waren; wenn keine angemessenen Anpassungen erfolgen, kann ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden.“

In Fällen, die sich wirtschaftlich oder auf andere Weise am stärksten auf den Binnenmarkt auswirken, legt die Kommission einen klaren Schwerpunkt auf Prävention und Durchsetzung.

Die Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt hat zum Ziel, die Entstehung neuer Hindernisse im Binnenmarkt zu verhindern, indem Transparenz, Dialog, Prävention und eine bessere Rechtsetzung in den Mittelpunkt gestellt werden. Die Mitgliedstaaten können sich gleichberechtigt mit der Kommission an diesem Verfahren beteiligen. Die Interessenträger haben Zugang sowohl zu den in Vorbereitung befindlichen nationalen technischen Vorschriften als auch zu dem endgültigen Wortlaut der notifizierten Maßnahmen, die in 23 Amtssprachen der EU übersetzt werden. So können die Wirtschaftsteilnehmer der Entstehung von Handelshemmnissen zuvorkommen und unnötigen und kostspieligen Verwaltungsaufwand vermeiden, der sich nachteilig auf ihre Geschäftstätigkeit auswirkt.

Mit dem Notifizierungsverfahren für nationale technische Vorschriften im Rahmen der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt können die Kommission und die Mitgliedstaaten die technischen Vorschriften, die ein Mitgliedstaat für Erzeugnisse (der Industrie, der Landwirtschaft und Fischerei) und für Dienste der Informationsgesellschaft einzuführen beabsichtigt, vor deren Annahme prüfen (siehe Anhang 1 der diesem Bericht beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen). In vereinfachter Form gilt das Verfahren auch für die Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, sowie für die Schweiz und die Türkei (siehe Anhang 4).

Die Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt spielt auch eine zentrale Rolle im Dialog mit den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern im Rahmen der Zusammenkünfte zum Thema „Wissen über die Länder“. 10 Solche Zusammenkünfte sind Teil der Anstrengungen, die im Rahmen der Binnenmarktstrategie unternommen werden, um eine Kultur der Rechtstreue und intelligenten Durchsetzung zu schaffen 11 . Die Kommission sieht diese Zusammenkünfte als eine Chance zum Dialog, um die Umsetzung der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt zu verbessern. In diesem Zusammenhang versetzt der Dialog gemäß der Richtlinie, zusammen mit anderen Indikatoren, die Kommission in die Lage, die problematischen Branchen und strukturellen Probleme in den Mitgliedstaaten besser zu erkennen.

Dieser Bericht wurde gemäß der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt erstellt und vorgelegt und ist eine Momentaufnahme der Funktionsweise des Binnenmarkts von 2016 bis 2020, und zwar sowohl aus qualitativer als auch aus quantitativer Sicht.

Bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 spielte das Notifizierungsverfahren im Rahmen der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt eine entscheidende Rolle und trug zu einer koordinierten Vorgehensweise im Umgang mit der Gesundheitskrise in der gesamten EU bei. Die Ausbreitung des Virus führte zu einer Unterbrechung der globalen Lieferketten. Während der Pandemie waren die Integrität des Binnenmarkts und im weiteren Sinne die Erhaltung der Wertschöpfungsketten für die Erzeugung und den Vertrieb, mit denen die notwendige Versorgung unserer Gesundheitssysteme sichergestellt wird, gefährdet. Die Richtlinie bot einen Rahmen, der die Mitgliedstaaten in die Lage versetzte, koordiniert zu handeln.

1.Entwicklungen 2016–2020

Die Mitgliedstaaten haben sich mit 3553 eingegangenen Notifizierungen im Fünfjahreszeitraum von 2016 bis 2020 (siehe Anhang 3.1) gut an dem Dialog im Rahmen der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt beteiligt und 243 ausführliche Stellungnahmen und 475 Bemerkungen abgegeben (siehe Anhang 3.6). Hinzu kamen zahlreiche Reaktionen der Kommission auf die notifizierten technischen Vorschriften, insbesondere 212 ausführliche Stellungnahmen und 816 Bemerkungen der Kommission (siehe Anhang 3.4). Die meisten Reaktionen der Kommission und der Mitgliedstaaten der EU betrafen die Bereiche Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittel sowie Bauprodukte.

Wie in den nachstehenden Absätzen beschrieben, wurde durch die Einführung neuer IT-Instrumente während des Berichtszeitraums die Teilnahme der Wirtschaftsteilnehmer am Verfahren der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt erleichtert.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat Aufschluss über einige Auslegungsprobleme der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt gegeben. Darunter fallen die Definition von technischen Vorschriften, die Klassifizierung neuer Vermittlungsdienste in aufstrebenden Branchen im Zusammenhang mit Modellen der kollaborativen Wirtschaft, das Recht auf Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit dem Verfahren der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt und die Sanktionen für nicht erfolgte Notifizierungen. 12

1.1.Verbesserung des Notifizierungsverfahrens

Eines der Ziele der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt ist es, die Wirtschaftsteilnehmer, auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU), im Voraus über geplante technische Vorschriften zu unterrichten, bevor diese von den Mitgliedstaaten angenommen werden. Die Wirtschaftsakteure können sich dadurch Gehör verschaffen und ihre Aktivitäten zeitgerecht an künftige technische Vorschriften anpassen. 13 Die große Zahl von Beiträgen zu Notifizierungen, die von den Beteiligten eingeht, zeigt, dass dieses Mitspracherecht ausgiebig genutzt wird, was wiederum der Kommission und den nationalen Behörden bei der Ermittlung von Handelshemmnissen hilft.

In ihrem fortwährenden Bestreben um mehr Transparenz und Effizienz hat die Kommission im Jahr 2015 eine neue Funktion für die Website des Informationssystems über technische Vorschriften („Technical Regulation Information System“ – TRIS) 14 entwickelt. Diese Funktion wurde 2016 eingeführt und bewirkt, dass jeder die TRIS-Website nutzen kann, um dort Beiträge („Contributions“) zu allen Notifizierungen innerhalb der Stillhaltefrist gemäß Artikel 6 der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt einzustellen. Im Zeitraum 2016–2020 gingen bei der Kommission über diese Funktion 1618 Beiträge ein (144 im Jahr 2016, 421 im Jahr 2017, 175 im Jahr 2018, 281 im Jahr 2019 und 597 im Jahr 2020).

1.2.Anwendung des Notifizierungsverfahrens im Kontext der „besseren Rechtsetzung“ und der gegenseitigen Anerkennung

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union“ 15 hervorgehoben, dass der durch die Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt eingeführte Mechanismus der vorbeugenden Kontrolle ganz wesentlich zur Verbesserung nationaler Regelungen für Produkte und Dienste der Informationsgesellschaft beiträgt. Die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Notifizierungsverfahrens zielt darauf ab, einen klareren Rechtsrahmen für die Wirtschaftsakteure zu gewährleisten.

Die Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt trägt auch zu Verbesserungen bei der gegenseitigen Anerkennung bei. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der sich aus der Rechtsprechung des EuGH zu den Artikeln 34 bis 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ableitet, gewährleistet den Marktzugang für Waren, die nicht oder nur teilweise unter die harmonisierten EU-Vorschriften fallen. Dadurch wird sichergestellt, dass jede Ware, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, grundsätzlich auch in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden kann. Durch die Bewertung nationaler Vorschriften vor ihrer Annahme wird das Risiko, dass mit diesen Vorschriften ungerechtfertigte rechtliche Handelshindernisse geschaffen werden, verringert, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Dies liegt daran, dass die Kommission i) den Wortlaut der Binnenmarktklauseln in den Entwürfen korrigieren kann, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt notifiziert wurden, und ii) den Mitgliedstaaten empfehlen kann, die Binnenmarktklausel in die notifizierten Entwürfe nationaler Maßnahmen aufzunehmen, wenn sie darin fehlt.

2.Anwendung des Notifizierungsverfahrens

2.1Wirksamkeit: allgemeiner Überblick 

Umfang der Notifizierungen und beteiligte Branchen

Im Zeitraum von 2016 bis 2020 gingen bei der Kommission 3553 Notifizierungen ein (700 im Jahr 2016, 676 im Jahr 2017, 666 im Jahr 2018, 657 im Jahr 2019 und 854 im Jahr 2020). 16  

Bei der Zahl der Notifizierungen sind ausgeprägte Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten festzustellen: Einige Mitgliedstaaten legen pro Jahr mehr als 50 Notifizierungen vor, andere dagegen weniger als 10 Notifizierungen (siehe Anhang 3.2). Zwar lässt sich diese Differenz teilweise mit der Art und Weise, wie der staatliche Aufbau in den verschiedenen Ländern aussieht (z. B. im Hinblick auf regionale/lokale Behörden mit Regulierungsbefugnis), durch mangelndes Bewusstsein oder ein höheres/geringeres Maß an Regelungsaktivität erklären, allerdings gibt diese große Diskrepanz auch Anlass zu Bedenken hinsichtlich der vollständigen Einhaltung der Notifizierungspflichten. Die Analyse ergab, dass fast alle Mitgliedstaaten in den Jahren 2017, 2018 und 2019 Entwürfe technischer Vorschriften entweder nicht notifiziert oder nicht erneut notifiziert haben. In der überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten war die Zahl der nicht notifizierten Entwürfe jedoch relativ gering und belief sich auf 10 oder weniger nicht notifizierte Entwürfe pro Jahr.

Es besteht eine Korrelation zwischen der Größe der Mitgliedstaaten und der Zahl der Notifizierungen (siehe Tabelle 1 in Anhang 3.2), wobei die größten Mitgliedstaaten im Allgemeinen mehr Notifizierungen vorlegen als die mittelgroßen und kleinen Mitgliedstaaten. Dies lässt sich zum Teil durch eine größere Zahl von regionalen und lokalen Behörden erklären, die verpflichtet sind, ihre Entwürfe für technische Vorschriften zu notifizieren. Allerdings trifft dies nicht immer zu: So haben z. B. in einigen Fällen mittelgroße Mitgliedstaaten mehr Notifizierungen vorgelegt als manche größere Mitgliedstaaten, und größere Mitgliedstaaten mit einem zentralisierten Aufbau haben mehr Notifizierungen vorgelegt als Mitgliedstaaten mit einer dezentralisierten Struktur.

Wie auch im vorangegangenen Berichtszeitraum entfielen die meisten Notifizierungen im Zeitraum 2016–2020 auf das Baugewerbe, gefolgt von den Notifizierungen im Bereich Agrarerzeugnisse, Fischerei und Aquakultur und andere Lebensmittel. 

Zahlreiche Notifizierungen gingen auch im Bereich Dienste der Informationsgesellschaft, aus der Umwelt- und Chemiebranche (vor allem zu Verpackungen und Verpackungsabfällen, Kunststofferzeugnissen, Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln, die Glyphosat oder Neonikotinoide enthalten, Emissionsnormen, Kosmetikartikeln, die Mikroplastik enthalten) und aus dem Verkehrswesen (z. B. zu Elektrofahrzeugen, Spezialausrüstungen für Personenkraftwagen und Taxis, Schneemobilen, E‑Rollern, Schiffen und Sportbooten, Drohnen) ein (siehe Anhang 3.3).

Von der Kommission in ihren Reaktionen geprüfte Fragen

In Bezug auf die nicht harmonisierten Bereiche, z. B. diejenigen, in denen nationale Maßnahmen – aufgrund fehlenden Sekundärrechts – den Artikeln 34 bis 36 (freier Warenverkehr) sowie den Artikeln 49 und 56 (Niederlassungsrecht und freier Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft) AEUV unterliegen, sollten die Mitgliedstaaten durch die Reaktionen der Kommission – nach Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – auf potenzielle nicht gerechtfertigte Handelshemmnisse aufmerksam gemacht werden.

Bei den nationalen Maßnahmen, die zum Teil oder gänzlich in harmonisierte Bereiche fielen, sollte mit den Reaktionen sichergestellt werden, dass die nationalen Maßnahmen mit dem Sekundärrecht der EU in Einklang stehen.

·Im Zeitraum 2016–2020 notifizierten die Mitgliedstaaten 765 Entwürfe für technische Vorschriften im Baugewerbe (131 Notifizierungen im Jahr 2016, 181 im Jahr 2017, 139 im Jahr 2018, 158 im Jahr 2019 und 156 im Jahr 2020 17 ). Diese Entwürfe betrafen alle Arten von Bauprodukten, einschließlich Brückenkonstruktionen und Fahrbahnen mit Zementbetondecke, Dachdeckungen bei geneigten Dächern von Gebäuden, Feuerlösch- und Rettungsvorrichtungen, Wärmedämmung, synthetische Füllstoffe, Betonkonstruktionen, Elektroinstallationen auf und in Betonkonstruktionen sowie metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser.

Insbesondere prüfte die Kommission Notifizierungen zu Entwürfen für technische Vorschriften zur Festlegung zusätzlicher technischer Anforderungen oder Tests für Bauprodukte, die den freien Warenverkehr von mit dem CE-Kennzeichen versehenen Produkten behinderten. Die notifizierten Entwürfe wurden in erster Linie anhand der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten 18 geprüft.

Die Kommission prüfte Entwürfe zu Rechtsvorschriften, mit denen der Einbau von Öl- und Erdgasheizungen in Neubauten untersagt wurde, es sei denn, diese werden ausschließlich mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben. Die Notifizierung zu diesem Entwurf wurde anhand der Richtlinie 2009/142/EG über Gasverbrauchseinrichtungen 19 und der Richtlinie 92/42/EWG über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln 20 geprüft.

Technische Vorschriften mit Bezug auf die Energieeffizienz von Gebäuden wurden anhand der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz 21 , der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 22 und der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 23 geprüft.

Außerdem untersuchte die Kommission den Entwurf zu einer Rechtsvorschrift über die Anforderungen an Autobahnkommunikationsausrüstungen. Der notifizierte Entwurf wurde anhand der Richtlinien 1999/5/EG 24 , 2006/95/EG 25 und 2004/108/EG 26 geprüft.

·Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und andere Lebensmittel legten die Mitgliedstaaten in der Zeit von 2016 bis 2020 693 Notifizierungen (145 im Jahr 2016, 106 im Jahr 2017, 146 im Jahr 2018, 161 im Jahr 2019 und 135 im Jahr 2020 27 ) vor. Zu den Bereichen, auf die sich diese Entwürfe bezogen, gehören z. B. Lebensmittelkontaktmaterialien, Energydrinks, Transfettsäuren in Lebensmitteln, Weine und Spirituosen, Qualitätskennzeichen für Lebensmittel, der Schutz von Tieren und das Inverkehrbringen von Pelzprodukten.

   Bestimmte Mitgliedstaaten legten Notifizierungen zu Entwürfen für Vorschriften zur Festlegung von Kennzeichen vor, die die Qualität eines Produkts mit seinem Herkunftsort in Verbindung bringen. Diese Notifizierungen wurden anhand der Bestimmungen des AEUV über den freien Warenverkehr und anhand der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 28 geprüft.

   Im betreffenden Zeitraum prüfte die Kommission Notifizierungen mit Bezug auf die Lebensmittelhygiene und veröffentlichte detaillierte Stellungnahmen und Bemerkungen zu deren Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 29 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 30 und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 31 .

   Weitere Notifizierungen betrafen die Etikettierung von Lebensmitteln. Die Kommission bewertete ihre Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel 32 , und zwar insbesondere mit den Bestimmungen zur Nährwertdeklaration oder sonstigen branchenspezifischen Bestimmungen zur Verbraucherinformation 33 .

·Im Bereich der Dienste der Informationsgesellschaft legten die Mitgliedstaaten Notifizierungen in Bezug auf 255 Maßnahmen vor (58 im Jahr 2016, 43 im Jahr 2017, 34 im Jahr 2018, 57 im Jahr 2019 und 63 im Jahr 2020 34 ), wobei sich der Großteil der Notifizierungen auf Gesetzesentwürfe bezog, die den elektronischen Handel, soziale Medien und Betreiber von Online-Plattformen, Netzneutralität und Medienpluralismus, Falschmeldungen und Hassreden im Internet sowie andere Vorschriften der Dienste der Informationsgesellschaft, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) 35 fallen, und Vorschriften für audiovisuelle Mediendienste, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/1808 (überarbeitete Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) 36 fallen, betreffen.

Weitere Reaktionen der Kommission betrafen notifizierte Entwürfe von Maßnahmen in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft, deren Schwerpunkt auf der elektronischen Identifizierung und auf Vertrauensdiensten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) 37 fallen, sowie auf dem freien Verkehr nicht personenbezogener Daten, der in der Verordnung (EU) 2018/1807 38 geregelt ist, liegt. Es wurden auch Notifizierungen zum Schutz digitaler Daten, zur Cybersicherheit, zur Vorratsspeicherung von Daten, zur elektronischen Fakturierung, zum Urheberrecht, zur Telekommunikation und elektronischen Kommunikation (einschließlich 5G), zum sicheren Internet für Kinder, zu elektronischen Büchern und zum Online-Glücksspiel vorgelegt. In mehreren Fällen bestand ein ausdrücklicher oder ergänzender Zusammenhang mit dem freien Dienstleistungsverkehr und der Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 und 56 AEUV sowie die Dienstleistungsrichtlinie 39 ), mit den Verbraucherrechten gemäß der Richtlinie 2011/83/EU 40 , mit dem Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) 41 und mit der Meinungsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

·Aus der Chemiebranche gingen 167 Notifizierungen bei der Kommission ein (32 im Jahr 2016, 32 im Jahr 2017, 28 im Jahr 2018, 27 im Jahr 2019 und 48 im Jahr 2020 42 ), die unter anderem Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel und Produkte betrafen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) 43 fallen, die hauptsächlich anhand der Biozidprodukte-Verordnung 44 , der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 45 und der REACH-Verordnung bewertet wurden.

·In Bezug auf die Umweltbranche hat die Kommission 206 Entwürfe von Maßnahmen geprüft (55 im Jahr 2016, 39 im Jahr 2017, 28 im Jahr 2018, 33 im Jahr 2019 und 51 im Jahr 2020 46 ). Einige notifizierte Entwürfe betrafen Verpackungsabfälle und Einweg-Kunststofferzeugnisse und warfen Bedenken in Bezug auf ihre Vereinbarkeit mit der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle 47 (z. B. hinsichtlich der Anforderungen für ein Verbot von leichten Kunststofftragetaschen) und der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt 48 (z. B. hinsichtlich der Definitionen von „Kunststoff“) auf.

Darüber hinaus konnte durch das Notifizierungsverfahren der Kommission verhindert werden, dass die Mitgliedstaaten in Branchen, für die eine Harmonisierung auf EU-Ebene vorgesehen oder im Gange war, gegensätzliche nationale Maßnahmen einführten. Die Kommission hat die notifizierenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt ersucht, die notifizierten Entwürfe technischer Vorschriften in den Bereichen ökologische/biologische Produktion von Pflanzen, Tieren und Aquakulturen, pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, Erzeugnissen aus Aquakultur und Lebensmitteln (Notifizierung 2018/190/BG), ökologische Kaninchenproduktion (Notifizierung 2018/219/E), ökologische/biologische Mastwachteln (Notifizierung 2018/666/F) und Einwegkunststoffutensilien (Notifizierungen 2018/665/B und 2019/9/UK) nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung anzunehmen.

Positive Beispiele, die die Auswirkungen der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt verdeutlichen

Die Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt hat sich im Berichtszeitraum in zahlreichen Fällen als wirksam erwiesen, da die nationalen Behörden die notifizierten Entwürfe entsprechend den Empfehlungen der Kommission umformuliert oder zurückgezogen haben. Ein Beispiel dafür ist die Notifizierung eines Entwurfs eines Dekrets, wonach in Italien ansässige Autofahrer, die Kinder unter vier Jahren befördern, dazu verpflichtet sind, spezielle Warnvorrichtungen für Autositze einzusetzen, mit denen verhindert werden soll, dass Minderjährige im Fahrzeug zurückgelassen werden. In ihrer ausführlichen Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass mehrere Anforderungen des notifizierten Entwurfs mit den EU-Harmonisierungsvorschriften und dem freien Warenverkehr (Artikel 34–36 AEUV) unvereinbar seien. Der Grund dafür war das Fehlen von Nachweisen für i) die Verhältnismäßigkeit der Anforderung in Bezug auf das vorherige Genehmigungsverfahren für Warnsysteme mit Erinnerungsfunktion für Autositze, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt wurden, und ii) die Verpflichtung, diese Vorrichtungen mit einem automatischen Kommunikationssystem auszustatten, das Nachrichten oder Anrufe über drahtlose Mobilfunknetze an mindestens drei verschiedene Telefonnummern übermittelt. Die Kommission wies darauf hin, dass das „vorherige Genehmigungsverfahren“, wonach die „akkreditierten Stellen“ verpflichtet sind, bei der italienischen Generaldirektion für Kraftfahrzeuge einen Antrag auf Anerkennung zu stellen, mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union (Artikel 56 AEUV) kollidieren könnte. Die italienischen Behörden formulierten den Entwurf des Dekrets entsprechend den Bemerkungen der Kommission um und trugen dabei dafür Sorge, dass das Ziel der Sicherheit von Kindern mit dem notifizierten Entwurf einer Maßnahme erreicht werden kann.

In den Jahren 2016, 2017 und 2018 gingen bei der Kommission zudem mehrere Notifizierungen zu den Merkmalen und der spezifischen Ausrüstung unbemannter Fluggeräte (Drohnen) ein. Die Kommission verwies in ihren Bemerkungen darauf, dass auf EU-Ebene ein Harmonisierungsverfahren im Gange sei, und forderte die betroffenen Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit auf, um einen EU-Regelungsrahmen für unbemannte Fluggeräte zu schaffen, mit dem ein hohes Maß an Sicherheit beim Betrieb solcher Fluggeräte gewährleistet und die damit verbundenen Risiken in Bezug auf die Sicherheit, den Schutz der Privatsphäre und die personenbezogenen Daten bewältigt werden können. Die betroffenen Mitgliedstaaten sind den Empfehlungen der Kommission in den Bemerkungen und ausführlichen Stellungnahmen nachgekommen oder zogen die notifizierten Entwürfe zurück. 49

Im Jahr 2020 – zu Beginn der COVID-19-Pandemie – haben einige Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen angenommen oder ausgearbeitet, die sich auf den freien Verkehr von persönlicher Schutzausrüstung wie Schutzbrillen, Gesichtsmasken, Handschuhen, Operations- und sonstigen Kitteln sowie den freien Verkehr von Arzneimitteln bezogen. Mit diesen Maßnahmen bestand die Gefahr, dass solche wesentlichen Güter diejenigen nicht erreichen, die sie am dringendsten benötigten, insbesondere Mitarbeitende des Gesundheitswesens, Einsatzteams vor Ort und Patienten in den betroffenen Gebieten in ganz Europa. Sie führten zu Dominoeffekten, da die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen, um die Auswirkungen der von anderen Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen abzumildern. In kurzer Zeit haben sich die Beschränkungen auf eine wachsende Produktpalette ausgeweitet, angefangen bei persönlichen Schutzausrüstungen bis hin zu Arzneimitteln. Solche Maßnahmen führten zu einer Unterbrechung der Logistik- und Vertriebsketten und förderten die Bevorratung in der Lieferkette. Letztlich wurden durch solche Maßnahmen die Binnengrenzen zu einem Zeitpunkt wieder eingeführt, an dem die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten am dringendsten benötigt wurde. Die Kommission forderte die Mitgliedstaaten auf, solche Maßnahmen über den durch die Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt eingeführten Mechanismus zu notifizieren, und stellte Leitlinien dazu zur Verfügung. Die der Kommission notifizierten Maßnahmen wurden mit hoher Priorität geprüft, und die Kommission unterstützte die Mitgliedstaaten bei der Überarbeitung derjenigen Maßnahmen, die den freien Verkehr wesentlicher Versorgungsgüter im Binnenmarkt hätten beschränken können. 50 Die Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, wie wichtig die Verfahren der Transparenzrichtlinie einschließlich des Dringlichkeitsverfahrens (siehe Absatz 2.2) für den Binnenmarkt sind, während sie auch nützliche Lehren für die künftige Bewältigung nachteiliger Auswirkungen von Krisensituationen auf den Binnenmarkt lieferten. Wenn Maßnahmen nach ihrer Annahme notifiziert wurden, wie dies bei etwa 150 COVID-19-bezogenen Notifizierungen im Jahr 2020 der Fall war, ermöglichte es der in der Richtlinie vorgesehene Notifizierungsmechanismus, dass die Vorteile der Information und der gegenseitigen Begutachtung während der Krise dank der TRIS-Kommunikationsplattform, auf der die Mitgliedstaaten mit den COVID-19-Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten vertraut gemacht werden konnten, noch immer genutzt werden konnten.

Am häufigsten behandelte Hemmnisse

Eines der Ziele der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt ist es, Bereiche zu ermitteln, in denen es wiederholt zu Hindernissen für den freien Warenverkehr und den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft kommt, und infolgedessen den Bedarf festzustellen, mit Harmonisierungsmaßnahmen einzugreifen, um ein reibungsloseres Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen. 51 Im Berichtszeitraum hat die Kommission mehrere wiederkehrende Hindernisse in den notifizierten Entwürfen von Maßnahmen festgestellt. Dazu gehören das Fehlen der Binnenmarktklausel, missverständliche und unklare Bestimmungen, die als Marktbeschränkung oder die Wiederholung von Bestimmungen der EU-Verordnungen hätten ausgelegt und angewandt werden können, der Erlass verbindlicher Normen und zusätzliche Prüfverfahren. 52

Reaktionen

In der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt ist für die Bewertung notifizierter Entwürfe ein formaler und strukturierter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bzw. den Mitgliedstaaten untereinander vorgesehen. Die Intensität dieses Informationsaustauschs wird aus der großen Zahl von Reaktionen, die die Kommission und die Mitgliedstaaten zu den Notifizierungen gezeigt haben, wie auch aus den Antworten der notifizierenden Mitgliedstaaten und dem sich daran anschließenden Austausch von Mitteilungen ersichtlich (siehe Anhänge 3.4, 3.5, 3.6 und 3.8). Dieser Informationsaustausch bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, festzustellen, inwieweit die notifizierten Entwürfe mit dem EU-Recht vereinbar sind. Die Kommission kam im Berichtszeitraum regelmäßig auf Sachverständigenebene mit Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen, um gegebenenfalls offene Fragen zu klären, und forderte von den Mitgliedstaaten Zusatzinformationen an, um den Anwendungsbereich notifizierter technischer Vorschriften zu klären.

Die Kommission nahm im Bezugszeitraum zu 212 Notifizierungen (60 aus dem Jahr 2016, 34 aus dem Jahr 2017, 40 aus dem Jahr 2018, 38 aus dem Jahr 2019 und 40 aus dem Jahr 2020) ausführlich Stellung, d. h. zu 5,9 % der insgesamt von den Mitgliedstaaten im Berichtszeitraum notifizierten Entwürfe. Die Mitgliedstaaten gaben ihrerseits 243 ausführliche Stellungnahmen ab (78 im Jahr 2016, 44 im Jahr 2017, 38 im Jahr 2018, 30 im Jahr 2019 und 53 im Jahr 2020). Von den 1291 Bemerkungen, die während des Berichtszeitraums abgegeben wurden, stammten 816 von der Kommission (154 im Jahr 2016, 189 im Jahr 2017, 184 im Jahr 2018, 155 im Jahr 2019 und 134 im Jahr 2020) und 475 von den Mitgliedstaaten (118 im Jahr 2016, 74 im Jahr 2017, 77 im Jahr 2018, 64 im Jahr 2019 und 142 im Jahr 2020) (siehe Anhänge 3.4 und 3.6). In fünf Fällen bat die Kommission die jeweiligen Mitgliedstaaten, die Annahme der notifizierten technischen Vorschriften um ein Jahr ab Eingangsdatum aufzuschieben, weil in dem von den notifizierten Entwürfen abgedeckten Bereich Harmonisierungsarbeiten der EU angekündigt wurden oder im Gange waren (siehe Anhang 3.5).

Ein nach Branchen aufgeschlüsselter Blick auf die Zahl der Reaktionen (Bemerkungen, ausführliche Stellungnahmen und Entscheidungen der Kommission, die Annahme eines Entwurfs zu verschieben), die von den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission im Berichtszeitraum abgegeben wurden, gibt Aufschluss über die Beteiligung der Mitgliedstaaten an dem Dialog, der durch die Notifizierung ausgelöst wird, sowie über die spezifischen Interessen einiger Mitgliedstaaten, deren Reaktionen in bestimmten Branchen ausgeprägter sind als in anderen (siehe Tabelle 6 in Anhang 3.6). Italien, Spanien, Österreich und Polen gehören zu den Mitgliedstaaten, die sich am stärksten beteiligen. Die Analyse der Reaktionen nach Mitgliedstaat und Branche zeigt, dass Österreich, Spanien und Italien ein besonderes Interesse an der Landwirtschaft, der Fischerei und der Lebensmittelbranche haben. Die meisten Reaktionen der Kommission betreffen das Baugewerbe und die Landwirtschaft.

Dank des Zugangs zu allen Notifizierungen und zu den im Rahmen des Dialogs ausgetauschten Mitteilungen können die Mitgliedstaaten die Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt nutzen, um die Ideen ihrer Partner aufzugreifen. Dadurch können gemeinsame Probleme im Zusammenhang mit technischen Vorschriften gelöst werden und es kann erkannt werden, wann der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Verstoß gegen EU-Recht darstellen könnte.

2.2Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens

Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 6 Absatz 7 der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt in Anspruch zu nehmen, wenn sie in einer dringenden und unvorhersehbaren Situation umgehend technische Vorschriften erlassen müssen und nicht genügend Zeit zur Verfügung steht, um die dreimonatige Stillhaltefrist abzuwarten, um die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten vorab zu konsultieren. Genehmigt die Kommission nach Prüfung der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgebrachten Gründe das Dringlichkeitsverfahren, so gilt die Stillhaltefrist von drei Monaten nicht und die Maßnahme kann sofort erlassen werden. 53 In der Regel benötigt die Kommission mehrere Arbeitstage nach der Notifizierung, um zu entscheiden, ob sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgebrachten Gründe akzeptiert und sie ihm erlaubt, die technischen Vorschriften unverzüglich zu erlassen.

Bei den insgesamt 3553 Notifizierungen haben die Mitgliedstaaten 346 Anträge auf Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens auf notifizierte Entwürfe gestellt (51 im Jahr 2016, 34 im Jahr 2017, 35 im Jahr 2018, 39 im Jahr 2019 und 187 im Jahr 2020). 54 Die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens wurde verweigert, wenn die Gründe nicht hinreichend erwiesen waren oder sich ausschließlich auf wirtschaftliche Erwägungen oder Verzögerungen der nationalen Verwaltungsvorgänge bezogen, und auch in den Fällen, in denen das Vorliegen einer unvorhersehbaren Situation nicht nachgewiesen wurde. Das Dringlichkeitsverfahren wurde in 283 Fällen (41 im Jahr 2016, 28 im Jahr 2017, 21 im Jahr 2018, 29 im Jahr 2019 und 164 im Jahr 2020) als gerechtfertigt eingestuft. Diese Fälle betrafen insbesondere psychotrope Stoffe, die Betäubungsmittelkontrolle, die Terrorismusbekämpfung, Schusswaffen, Bienenerkrankungen, Biozidprodukte, das Verbot gesundheitsgefährdender Waren, Feuerwerkskörper, Arzneimittel (kritische Arzneimittel/Stoffe, die für die Behandlung von COVID-19-Patienten erforderlich sind), Schutzausrüstungen, Masken, medizinische Produkte und In-Vitro-Medizinprodukte, Desinfektionsmittel und die für ihre Herstellung benötigten Alkohole (siehe Anhang 3.7).

2.3Notifizierung von „steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen

Nach der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, steuerliche oder finanzielle Maßnahmen zu notifizieren, d. h. technische Vorschriften, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse Einfluss haben, indem sie für die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen förderlich sind. Die Besonderheit solcher Maßnahmen besteht darin, dass die Stillhaltefrist nicht gilt (Artikel 7 Absatz 4 der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt).

Im Zeitraum 2016–2020 legten die Mitgliedstaaten 149 Notifizierungen zu Entwürfen von Maßnahmen vor (44 im Jahr 2016, 48 im Jahr 2017, 26 im Jahr 2018, 31 im Jahr 2019 und 45 im Jahr 2020). 55  

2.4Follow-up zu den Reaktionen der Kommission

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie aufgrund der ausführlichen Stellungnahmen zu ergreifen beabsichtigen.

In den Jahren 2016 bis 2020 war das Verhältnis zwischen der Zahl der Antworten der Mitgliedstaaten und der Menge der ausführlichen Stellungnahmen der Kommission (mit durchschnittlich 87 % über den Gesamtzeitraum) zufriedenstellend, es könnte jedoch noch weiter verbessert werden. Unter den Antworten der Mitgliedstaaten waren im Durchschnitt 45 % der Antworten zufriedenstellend (siehe Anhang 3.8).

In dem Bezugszeitraum haben die Mitgliedstaaten 217 Entwürfe für technische Vorschriften 56 zurückgezogen. In 30 Fällen (4 im Jahr 2016, 13 im Jahr 2017, 9 im Jahr 2018, 2 im Jahr 2019 und 2 im Jahr 2020) erfolgte die Rücknahme im Anschluss an die Annahme einer ausführlichen Stellungnahme der Kommission. Zu den Gründen für diese Rücknahmen gehören: i) Der notifizierende Mitgliedstaat hat wesentliche Änderungen am Entwurf einer technischen Vorschrift vorgenommen, wodurch eine neue Notifizierung erforderlich wird (Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie). ii) Die nationalen Behörden haben einfach entschieden, den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht anzunehmen. Bei einer Reihe notifizierter Entwürfe für technische Vorschriften ist der Dialog noch nicht abgeschlossen.

2.5Follow-up zum Notifizierungsverfahren 

In den Fällen, bei denen im Rahmen des Notifizierungsverfahrens nicht abschließend geklärt werden konnte, ob ein Verstoß gegen das EU-Binnenmarktrecht vorliegt, führte die Kommission weitere Untersuchungen durch (z. B. zu Pflanzenschutzmitteln, elektronischen Zigaretten und Tabak). Die Kommission untersuchte auch mutmaßliche Verstöße gegen die Notifizierungspflicht, z. B. in Bezug auf Vorschriften über Taxameter, Glasflaschen für Wein und Spirituosen, Werbeausrüstung, Abfälle, Glücksspiele, Spielautomaten, fluorierte Treibhausgasemissionen, Kunststofferzeugnisse, Möbel, die kollaborative Wirtschaft usw. In solchen Fällen setzte die Kommission die betreffende nationale Kontaktstelle für die Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt über die Folgen eines Verstoßes gegen die Notifizierungspflicht in Kenntnis und erinnerte an die besagte Pflicht.

2.6Strukturierter Austausch mit den Mitgliedstaaten, den EFTA-/EWR-Staaten, der Schweiz und der Türkei

In den regelmäßigen Sitzungen des Ständigen Ausschusses für Technische Vorschriften konnten Ansichten zu Themen von allgemeinem Interesse, aber auch zu spezifischen Aspekten des Notifizierungsverfahrens eingehend ausgetauscht werden.

Im Zusammenhang mit dem Notifizierungsverfahren ging es in den Diskussionen im Rahmen der Sitzungen des Ständigen Ausschusses für Technische Vorschriften insbesondere um Folgendes:

·das Dringlichkeitsverfahren gemäß der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt,

·den Zugang zu Dokumenten der Kommission und vertraulichen Notifizierungen,

·das Notifizierungsverfahren für die Notifizierungen aus der Schweiz und dem EWR,

·die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission den endgültigen Wortlaut einer gemeldeten technischen Vorschrift zu übermitteln,

·die Entwicklungen bei der Rechtsprechung des EuGH in Bezug auf die Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt und

·die Funktionsweise des One-Stop-Shop-Mechanismus.

Die Kommission hat auf Ersuchen der Mitgliedstaaten oder auf eigene Initiative im Ständigen Ausschuss für Technische Vorschriften Vorträge gehalten, um einige wiederkehrende Hemmnisse oder neue Rechtsvorschriften der EU zu erläutern. Die Vorträge bezogen sich auf Folgendes:

·die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt,

·das Notifizierungsverfahren im Rahmen der Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie) und der Verordnung (EU) 2018/1807 über den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten in der Europäischen Union,

·die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung),

·die Richtlinien 2014/45/EU 57 , 2014/46/EU 58 und 2014/47/EU 59 über die Sicherheit im Straßenverkehr,

·Beschränkungen für primäres Mikroplastik auf EU-Ebene,

·die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle,

·die Binnenmarktklausel und die Artikel 34–36 AEUV.

Mehrere Mitgliedstaaten teilten dem Ständigen Ausschuss ihre bewährten Verfahren für Notifizierungen im Rahmen der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt mit.

In vielen Mitgliedstaaten fanden im Rahmen der Zusammenkünfte zum Thema „Wissen über die Länder“ auch bilaterale Treffen statt. Das Ziel dieser Zusammenkünfte bestand darin, im Rahmen eines direkten Dialogs zwischen der Kommission und den nationalen Behörden sowie im Rahmen von Treffen mit nationalen Interessenträgern auf die spezifischen Binnenmarktanforderungen in jedem Mitgliedstaat einzugehen. In diesem Zusammenhang reiste die Kommission in mehrere Hauptstädte der EU 60 und nahm an Treffen mit Behörden der Mitgliedstaaten und nationalen Interessenträgern teil. Die bei diesen Besuchen festgestellten größten Probleme bei der Umsetzung der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt auf nationaler Ebene hängen mit der geringen Zahl der Notifizierungen (z. B. in Rumänien, Litauen und Portugal), mit Verwaltungskapazitäten (z. B. in Bulgarien) oder Koordinierungsfragen (z. B. in Italien, Spanien und Deutschland) sowie mit den begrenzten Kenntnissen über die Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt in den nationalen Verwaltungen zusammen.

Während des gesamten Berichtszeitraums erörterte die Kommission die Anwendung der Richtlinie in den Compliance-Dialogen mit den Mitgliedstaaten, die entsprechend der Verpflichtung in der Binnenmarktstrategie stattfanden. Die Kommission hat außerdem regelmäßig Ad-hoc-Fachseminare für die am Notifizierungsverfahren beteiligten nationalen Behörden veranstaltet.

Die Türkei hat ihre Beteiligung am Notifizierungsverfahren im Berichtszeitraum verbessert.

2.7Transparenz

2.7.1 Anträge auf Zugang zu Dokumenten, die gemäß der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt ausgestellt wurden

Im Zeitraum von 2016 bis 2020 gingen bei der Kommission 531 Anträge auf Zugang zu Dokumenten ein 61 , die im Zusammenhang mit der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt ausgestellt wurden. Die meisten Anträge betrafen ausführliche Stellungnahmen und Bemerkungen der Kommission. Der Großteil der Dokumente wurde im Einklang mit den jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung des EuGH (siehe Anhang 2, Rechtssache C-331/15 P, Frankreich/Schlyter) offengelegt.

2.7.2 Beteiligung der Interessenträger

Transparenz ist ein grundlegendes Merkmal des Notifizierungsverfahrens. Mit der öffentlich zugänglichen TRIS-Website wird sichergestellt, dass die Interessenträger laufend über alle Entwürfe für technische Vorschriften, die von den Mitgliedstaaten vorbereitet werden, informiert sind und dass ein Dialog zwischen den Interessenträgern und der Kommission stattfindet, da die Interessenträger Beiträge zu Entwürfen technischer Vorschriften einreichen können. Wie bereits erwähnt, gingen von 2016 bis 2020 insgesamt 1618 Beiträge über diese Funktion bei der Kommission ein. Während des Berichtszeitraums hat die Kommission auch damit begonnen, den endgültigen Wortlaut der notifizierten Maßnahmen in alle EU-Sprachen zu übersetzen. Die Übersetzungen des endgültigen Wortlauts sind auf der TRIS-Website verfügbar und sorgen für zusätzliche Transparenz.

Der Erfolg der TRIS-Website wird durch die Zahlen bestätigt:

·Ende 2020 waren 6467 aktive Teilnehmer auf der TRIS-Mailingliste eingetragen, im Vergleich zu 5196 am Ende des Jahres 2015, was einen Anstieg von 25 % im fünfjährigen Berichtszeitraum darstellt.

·Im Untersuchungszeitraum wurden 871 744 Suchvorgänge auf der TRIS-Website durchgeführt (151 202 im Jahr 2016, 134 737 im Jahr 2017, 152 158 im Jahr 2018, 197 341 im Jahr 2019 und 236 306 im Jahr 2020), was im Durchschnitt 174 349 Suchvorgängen pro Jahr entspricht. 62

·Die Zahl der Zugriffe auf Notifizierungen durch die Nutzer ist auch gestiegen, und zwar von 1 203 299 Zugriffen Ende 2015 auf 7 394 991 Zugriffe Ende 2020, was einem konkreten Anstieg von 514,6 % über den gesamten Bezugszeitraum 2016–2020 im Vergleich zu Ende 2015 entspricht.

3.Schlussfolgerung

Im Zeitraum von 2016 bis 2020 hat sich die Wirksamkeit des Verfahrens der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt in Bezug auf Transparenz, administrative Zusammenarbeit und die Vermeidung von technischen Hemmnissen auf dem Binnenmarkt erneut bestätigt. Dank des präventiven und auf Vernetzung angelegten Ansatzes des Notifizierungsverfahrens wurde das Risiko verringert, dass nationale Regelungsaktivitäten zu technischen Hemmnissen für den freien Verkehr von Waren und Diensten der Informationsgesellschaft führen. Die verstärkte Beteiligung der Mitgliedstaaten am Verfahren der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt, sowohl in Bezug auf die übermittelten Notifizierungen als auch hinsichtlich der Reaktionen auf die von anderen Mitgliedstaaten notifizierten Entwürfe, zeugt von der gemeinsamen Verantwortung für den Binnenmarkt – ein wichtiges Ziel für die Kommission. Im Jahr 2020 – während der COVID-19-Pandemie – sorgte das Verfahren der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt dafür, dass das vorrangige Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Lebens durch nationale Maßnahmen im Einklang mit den Binnenmarktvorschriften verfolgt werden konnte. In diesem Zusammenhang haben die Richtlinie und das darin festgelegte Notifizierungsverfahren die Mitgliedstaaten unterstützt, da sie für Transparenz, Synergien und letztlich für Solidarität in Europa gesorgt haben.

Ein Nachweis für die Bedeutung der Richtlinie ist das wachsende Interesse der Interessenträger an dem Notifizierungsverfahren und die Zahl der Beiträge, die sie im Berichtszeitraum über die TRIS-Website eingereicht haben. Dieses zunehmende Interesse geht mit den Bemühungen zur Verbesserung der Transparenz und der Effizienz der TRIS-Website einher.

Außerdem erwies sich das Notifizierungsverfahren erneut als hilfreich dabei, festzustellen, in welchen Bereichen eine weitere Harmonisierung auf EU-Ebene erforderlich ist, z. B. die Harmonisierung der Kennzeichnung von Verpackungen für die Abfallentsorgung. Die Bemühungen, den Wirtschaftsteilnehmern einen klaren Rechtsrahmen an die Hand zu geben, werden fortgesetzt, damit die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen in der EU und weltweit gesteigert wird; dabei werden die Zusammenhänge berücksichtigt, die zwischen dem Notifizierungsverfahren und dem im Übereinkommen über technische Handelshemmnisse im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) eingeführten Verfahren bestehen. 63  

Die in den letzten Jahren gesammelten Erfahrungen sind unerlässlich, um ein für die Umsetzung der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt verbessertes Umfeld zu schaffen. Um das Potenzial der Richtlinie voll auszuschöpfen, wird die Kommission weiterhin Anreize für die Beteiligung der Mitgliedstaaten schaffen, sowohl bei der Notifizierung von Entwürfen nationaler technischer Vorschriften als auch bei der Reaktion auf die von anderen Mitgliedstaaten notifizierten Entwürfe. Die Kommission wird in ihren Reaktionen insbesondere auf Fragen eingehen, die für den Binnenmarkt von großer Bedeutung sind und die vor allem dazu dienen, die im Zusammenhang mit der Erholung und dem ökologischen und digitalen Wandel festgestellten Engpässe wirksam anzugehen. Durch diesen verstärkten Fokus werden zudem angemessene Folgemaßnahmen zu den Reaktionen der Kommission ergriffen, um wirksam zu verhindern, dass mögliche Hemmnisse geschaffen werden.

(1)    Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
(2)    Aktionsplan „Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds“ (KOM(2002) 278 endg.); siehe auch die Mitteilungen mit den Titeln „Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union“ (KOM(2005) 97 endg.), „Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Eine Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds“ (KOM(2005) 535 endg.), „Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union“ (KOM(2006) 689), „Zweite strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union“ (KOM(2008) 32), „Dritte strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union“ (KOM(2009) 15), „Intelligente Regulierung in der Europäischen Union“ (KOM(2010) 543 endg.) und „Bessere Rechtsetzung: Bessere Ergebnisse für eine stärkere Union“ (COM(2016) 615 final).
(3)    Es liegen keine irischen Sprachfassungen vor.
(4)     https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?from=EN&uri=CELEX%3A52020DC0094  
(5)      https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/economy-works-people/internal-market_de
(6)      https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/fs_20_427
(7)      https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_416
(8)      https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM%3A2020%3A0093%3AFIN
(9)      Siehe Fußnote 4.
(10)

     An den strukturierten Zusammenkünften im Rahmen des Dialogs zum Thema „Wissen über die Länder“ beteiligen sich die nationalen Behörden, die in jedem Mitgliedstaat der EU am Notifizierungsverfahren beteiligt sind, sowie nationale Interessenträger.

(11)    Siehe den Abschnitt „Eine Kultur der Rechtstreue und der intelligenten Durchsetzung schaffen und dabei den Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen ausbauen“ der Binnenmarktstrategie, abrufbar unter http://ec.europa.eu/growth/single-market/strategy_en.
(12)    Siehe Anhang 2 für weitere Einzelheiten zur Rechtsprechung des EuGH zur Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt im Zeitraum 2016–2020.
(13)    Siehe Erwägungsgrund 7 der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt.
(14)     http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/
(15)    Siehe oben, Fußnote 2.
(16)    Siehe Anhang 3.1. Diese Zahlen umfassen keine Notifizierungen aus den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) unterzeichnet haben (Norwegen, Liechtenstein und Island), oder Notifizierungen aus der Türkei oder der Schweiz. Im Berichtszeitraum erhielt die Kommission 232 Notifizierungen von diesen Ländern (124 von EFTA-/EWR-Staaten, 74 von der Türkei und 34 von der Schweiz). Mehr Informationen zu diesen Notifizierungen sind Anhang 4 zu entnehmen.
(17)    Siehe Anhang 3.3.
(18)    Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
(19)    Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10).
(20)    Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17).
(21)    Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(22)    Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
(23)    Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(24)      Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10).
(25)

     Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10).

(26)

     Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24).

(27)    Siehe Anhang 3.3.
(28)    Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
(29)    Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
(30)    Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
(31)    Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wurde aufgehoben durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(32)    Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
(33)    Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
(34)    Siehe Anhang 3.3.
(35)

     Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(36)

     Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69).

(37)    Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
(38)    Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 59).
(39)    Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
(40)    Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
(41)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(42)    Siehe Anhang 3.3.
(43)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(44)    Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
(45)    Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(46)    Siehe Anhang 3.3.
(47)    Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).
(48)

     Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).

(49)    Weitere Beispiele finden sich in Anhang 3.9.
(50)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und die Euro-Gruppe – Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie (COM(2020) 112 final).
(51)    Siehe Erwägungsgrund 15 der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt.
(52)    Weitere Einzelheiten zu den am häufigsten beseitigten Hindernissen finden sich in Anhang 3.11.
(53)    Weitere Einzelheiten zum Dringlichkeitsverfahren sind in Anhang 1 aufgeführt.
(54)    Siehe Anhang 3.7.
(55)    Siehe Anhang 1 für weitere Einzelheiten zu „steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen“.
(56)    Stand der Daten: 14. Juli 2021.
(57)    Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).
(58)    Richtlinie 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 129).
(59)    Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134).
(60)    Die Kommission besuchte Bulgarien, Spanien, Polen, Rumänien, Italien, Frankreich, Deutschland, Portugal, Irland und Litauen.
(61)

     Da es im Zeitraum vom 1.1.2018 bis zum 1.10.2018 nicht möglich war, das federführende Referat für Anträge auf Zugang zu Dokumenten in den Datenbanken der Kommission zu codieren, beruhen die Zahlen für diesen Zeitraum auf einer Simulation, bei der der durchschnittliche Prozentsatz der Anträge auf Zugang zu Dokumenten, die dem für die Verwaltung der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt zuständigen Referat zugewiesen wurden, für die Jahre 2016, 2017 und 2019 verwendet wurde.

(62)    Siehe Anhang 5.
(63)    In dem betreffenden Zeitraum markierten die EU-Mitgliedstaaten, die EFTA-Staaten, die Unterzeichner des EWR-Abkommens sind, die Schweiz und die Türkei 363 Notifizierungen in der TRIS-Datenbank als solche, die der WTO im Rahmen des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse zu notifizieren sind.