Brüssel, den 31.8.2022

COM(2022) 419 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT

Bericht 2016–2020 über die Durchführung der Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands und Schwedens nach der Entscheidung 2009/3067 der Kommission, geändert durch die Entscheidung 2009/9122 und die Beschlüsse 2013/2809 und 2015/2790, und nach dem Beschluss 2016/8419 der Kommission für Finnland und nach der Entscheidung 2010/6050 und dem Beschluss 2018/479 der Kommission für Schweden


INHALTSVERZEICHNIS

1.    EINLEITUNG    

2.    ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DER BEIHILFEREGELUNG FÜR DIE NÖRDLICHEN GEBIETE    

2.1.    Ziele der Beihilfe    

2.2.    Genehmigungen der Kommission    

2.3.    Fördergebiete    

2.4.    Zusammenhang mit der Erzeugung    

3.    DIE FINNISCHE BEIHILFEREGELUNG FÜR DIE NÖRDLICHEN GEBIETE 2016–2020    

3.1.    Erteilte Genehmigungen    

3.2.    Gewährte Beihilfen    

3.3.    Produktionsvolumen in den nördlichen Fördergebieten    

3.4.    Entwicklung der Agrarwirtschaft in den nördlichen Fördergebieten    

4.    DIE SCHWEDISCHE BEIHILFEREGELUNG FÜR DIE NÖRDLICHEN GEBIETE 2016-2020    

4.1.    Erteilte Genehmigungen    

4.2.    Gewährte Beihilfen    

4.3.    Produktionsvolumen in den nördlichen Fördergebieten    

4.4.    Entwicklung der Agrarwirtschaft in den nördlichen Fördergebieten    

5.    SCHLUSSFOLGERUNGEN    

5.1.    Finnland    

5.2.    Schweden    

 

1.    EINLEITUNG

Nach Artikel 142 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union 1 gestattet die Kommission Finnland und Schweden die Gewährung langfristiger einzelstaatlicher Beihilfen, die der Erhaltung der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten dienen. Diese Beihilfen werden als Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete bezeichnet (im Folgenden „Beihilfe“).

Der vorliegende Bericht wird dem Rat gemäß der Berichterstattungspflicht nach Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte unterbreitet, demzufolge die Kommission dem Rat ein Jahr nach dem Beitritt und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die erteilten Genehmigungen und die Ergebnisse der Beihilfen, die aufgrund der Genehmigungen gewährt wurden, vorlegen muss. Frühere Berichte wurden 1996, 2002 2 , 2007 3 , 2012 4 und 2017 5 vorgelegt.

2.    ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DER BEIHILFEREGELUNG FÜR DIE NÖRDLICHEN GEBIETE

2.1.    Ziele der Beihilfe

Die Beihilfe für die nördlichen Gebiete wird vor allem gewährt, um die traditionelle, an die klimatischen Bedingungen angepasste Primärproduktion und Verarbeitung zu erhalten, die Strukturen für die Produktion, Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, den Absatz solcher Produkte zu erleichtern und dafür zu sorgen, dass die Umwelt geschützt und die Landschaft erhalten wird.

2.2.    Genehmigungen der Kommission

Die Beihilfe wurde für Finnland durch die Entscheidung K(2009)3067 in der durch die Entscheidung K(2009)9122 und die Beschlüsse C(2013) 2809 und C(2015) 2790 geänderten Fassung und anschließend durch den Beschluss (EU) 2018/672 (bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2016) 8419) genehmigt, und für Schweden durch den Beschluss K(2010)6050 und den Beschluss (EU) 2018/479 (bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2018) 1622). Die Regelung für Finnland wurde durch den Beschluss (EU) 2021/2312 der Kommission (bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2021) 8773) für den Zeitraum 2022–2027 verlängert; dieser fällt nicht unter die Berichterstattungspflicht dieses Fünfjahresberichts.

Die grundlegenden Voraussetzungen sind in Artikel 142 Absatz 3 der Beitrittsakte festgelegt; der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe sollte ausreichen, um die landwirtschaftliche Tätigkeit in den nördlichen Gebieten zu erhalten, darf aber nicht zu einer Gesamtbeihilfe führen, die über das in den Genehmigungen festgelegte Stützungsniveau während eines Referenzzeitraums vor dem Beitritt hinausgeht. Die Beihilfe darf auch nicht an die künftige Erzeugung gebunden sein, und sie darf nicht zu einer Produktionssteigerung im Vergleich zum Referenzniveau führen, das die Kommission festgesetzt hat.

2.3.    Fördergebiete

Die unter diese Beihilferegelung fallenden Gebiete (Abbildung 1) sind in den jeweiligen Entscheidungen bzw. Beschlüssen festgelegt; sie liegen nördlich des 62. Breitengrades und umfassen einige angrenzende, südlich davon gelegene Gebiete mit vergleichbaren klimatischen Bedingungen, welche die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maße erschweren. Bei der Bestimmung jener Gebiete wurden Faktoren wie die geringe Bevölkerungsdichte (höchstens zehn Einwohner/km2), der Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) an der Gesamtfläche (weniger als 10 %) und der flächenmäßige Anteil der für die menschliche Ernährung bestimmten Kulturen an der LF (höchstens 20 %) berücksichtigt, sowie Gemeinden, die von anderen Gemeinden innerhalb der vorgenannten Gebiete umgeben sind (auch wenn sie nicht dieselben Anforderungen erfüllen).

In Finnland umfasst das Fördergebiet, auf das sich dieser Bericht bezieht, 1 417 140 ha LF (55,5 % der landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche) und in Schweden 335 881 ha LF (11 % der landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche).

Abbildung 1: Fördergebiete in Finnland (C1-C4) und in Schweden (1-3)

2.4.    Zusammenhang mit der Erzeugung

Die Beihilfe ist auf bestimmte Agrarsektoren begrenzt, die für den betreffenden Mitgliedstaat in den jeweiligen Entscheidungen bzw. Beschlüssen festgelegt sind.

Die Beihilfe wird auf der Grundlage von Produktionseinheiten gewährt, und zwar entweder der Zahl der Tiere (Großvieheinheiten – GVE) oder der Fläche (ha), mit Ausnahme der Beihilfe für die Milcherzeugung und den Milchtransport, deren Höhe sich nach den gelieferten und transportierten Milchmengen richtet. Die finnische Beihilfe für Rentiere wird pro Tier festgesetzt.

Die Beihilfe darf nicht an die künftige Produktion gebunden sein und sie darf nicht zu einer Produktionssteigerung im Vergleich zu einem Referenzzeitraum führen. Die Referenzzeiträume sind in der jeweiligen Entscheidung bzw. dem jeweiligen Beschluss für den betreffenden Mitgliedstaat je Sektor festgelegt.

3.    DIE FINNISCHE BEIHILFEREGELUNG FÜR DIE NÖRDLICHEN GEBIETE 2016–2020

3.1.    Erteilte Genehmigungen

Die Berichtspflichten für die erteilten Genehmigungen sind im Berichtszeitraum geändert worden, um die Beihilferegelung zu vereinfachen. Die Informationen über die für die Jahre des Berichtszeitraums erteilten Genehmigungen wurden im Einklang mit den jeweiligen Beschlüssen bereitgestellt und sind den nachstehenden Tabellen 1 und 2 zu entnehmen.

Tabelle 1: 2016 gemäß dem Beschluss C(2015) 2790 genehmigte Beihilfe

Höchstzulässige

durchschnittliche Beihilfe

/Einheit 6

Einheit

Höchstzulässige Beihilfe

je Kategorie

(in Mio. EUR) 7

Höchstzahl

beihilfefähiger

Produktionsfaktoren

1. MILCH

10,9

Cent/kg

193,7

1 776 765 t 8

2. WIEDERKÄUER

97,7

Rinder

9

546

EUR/GVE

181 000 GVE

Mutterschafe und ‑ziegen

584

EUR/GVE

Pferde

252

EUR/GVE

3. SCHWEINE UND GEFLÜGEL

10

266

EUR/GVE

37,0

4. GARTENBAU

25,4

Treibhäuser

11

11,3

EUR/m2

202,9 ha

Lagerung von Gartenbauerzeugnissen

12

18,5

EUR/m3

5. PFLANZLICHE ERZEUGUNG

58,3

Allgemeine Hektarbeihilfe

13

37

EUR/ha

881 825 ha

Beihilfe für bestimmte Kulturen

14

145

EUR/ha

62 475 ha

Beihilfen für Junglandwirte

15

36

EUR/ha

6. SONSTIGE BEIHILFEN

14,9

Rentiere

16

36

EUR/Tier

171 100 Tiere

Beihilfe für den Transport von Milch und Fleisch

17

Leistungen zur Erhaltung der Produktionsbedingungen im Sektor

Tierproduktion

18

Beihilfe zur Lagerung wilder Beeren und

Pilze

19

0,10–0,42

EUR/kg

Sonstige Beihilfen

20

Tabelle 2: Genehmigte Beihilfe 2017–2020 gemäß dem Beschluss (EU) 2018/672 (bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2016) 8419)

Beihilfekategorie

Produktionssektoren

Durchschnittlicher jährlicher Beihilfehöchstbetrag im Zeitraum 1.1.2017-31.12.2021 (Mio. EUR) 21

Zulässige jährliche Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren

1. Tierhaltung

Kuhmilch, Rinder, Mutterschafe und ‑ziegen, Pferde, Schweine und Geflügel

433,7 davon Kuhmilch: 216,9

227 200 Milchkühe 
181 000 andere GVE 
139 200 GVE Schweine und Geflügel

2. Pflanzliche Produktion

Erzeugung auf Ackerland und in Treibhäusern, Lagerung von Gartenbauerzeugnissen

110,5

944 300 ha für die Erzeugung auf landwirtschaftlichen Flächen, davon 481 200 ha Grünland; 203 ha Erzeugung in Treibhäusern

3. Sonstige Beihilfen

Rentiere, Transport von Milch und Fleisch, unverzichtbare Dienstleistungen für die tierische Erzeugung, Lagerung wilder Beeren und Pilze

19,7

171 100 Rentiere

BEIHILFE INSGESAMT

563,9

3.2.    Gewährte Beihilfen 

Beihilfe für die nördlichen Gebiete

Im Berichtszeitraum wurden bei den in Finnland ausgezahlten jährlichen Beihilfen für die nördlichen Gebiete die in den Beschlüssen festgesetzten Höchstbeträge eingehalten. Der Gesamtbetrag der ausgezahlten Beihilfen blieb während des gesamten Berichtszeitraums relativ konstant. Die Kategorien für die Berichterstattung über die Beihilfe wurden im Berichtszeitraum vereinfacht, und die Darstellung der nachstehenden Tabellen entspricht den jeweiligen Anforderungen.

Tabelle 3: 2016 in Finnland gewährte Beihilfen für die nördlichen Gebiete (Mio. EUR)

Geförderter Sektor

2016

Milch

161,10

Wiederkäuer

72,66

Schweine und Geflügel

17,41

Gartenbau

16,80

Pflanzliche Erzeugung

9,99

Sonstige Beihilfen

14,30

Insgesamt

292,26

Tabelle 4: 2017–2020 in Finnland gewährte Beihilfen für die nördlichen Gebiete (Mio. EUR)

Geförderter Sektor

2017

2018

2019

2020

Tierhaltung

258,51

259,49

255,15

253,31

Pflanzliche Produktion

34,06

33,31

33,27

32,66

Sonstige Beihilfen

7,60

7,00

6,90

6,98

Insgesamt

300,17

299,80

295,32

292,95

Gesamtstützung in den nördlichen Fördergebieten

Die Landwirtschaft in den Fördergebieten, die unter die Beihilferegelung fallen, erhält außerdem Fördermittel durch Instrumente, die von der EU finanziert werden. Die Förderung benachteiligter Gebiete (Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen) sowie von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sind von besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft der Fördergebiete. Im Beschluss (EU) 2018/672 (bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2016) 8419) wurde der Höchstbetrag der Gesamtbeihilfe im Fördergebiet auf insgesamt 1118,9 Mio. EUR (Niveau 1993) festgesetzt. Aus Tabelle 3 geht hervor, dass bei der im Fördergebiet in den Jahren 2016–2020 gewährten Beihilfe die im Beschluss festgesetzte Obergrenze eingehalten wurde.

Tabelle 5: Übersicht über die in Finnland im Fördergebiet gewährte jährliche Beihilfe, einschließlich der EU-Beihilfe (Mio. EUR)

Jahr

Direktbeihilfe, ausschließlich aus EU-Mitteln finanziert

Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, einschließlich der nationalen Beihilfen nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen

Agrarumweltbeihilfen

Beihilfe für die nördlichen Gebiete

Insgesamt

2016

288,70

314,10

169,00

292,26

1 064,06

2017

239,90

311,60

155,80

300,17

1 007,47

2018

239,90

311,60

155,20

299,80

1 006,50

2019

236,30

309,80

155,30

295,32

996,72

2020

236,50

307,90

155,60

292,95

992,95

3.3.    Produktionsvolumen in den nördlichen Fördergebieten

Milchwirtschaft

Die Milcherzeugung ist der wichtigste Sektor, der im Rahmen der Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete in Finnland unterstützt wird. Im Berichtszeitraum wurden rund 80 % der finnischen Milch im Fördergebiet erzeugt, und der Anteil an der gesamten nationalen Erzeugung blieb während des gesamten Berichtszeitraums relativ konstant. Die Produktion konzentriert sich auf das C2‑Gebiet (siehe Abbildung 1).

Im Berichtszeitraum blieb das Volumen der Milcherzeugung im Fördergebiet konstant. Außerhalb des nördlichen Fördergebiets ging die Produktion um 6 % zurück. Vor diesem Hintergrund zeigt die Stabilität des Produktionsniveaus im Fördergebiet, dass die Beihilferegelung ihren in den Beschlüssen dargelegten Zweck, die landwirtschaftliche Tätigkeit in den nördlichen Regionen aufrechtzuerhalten, tatsächlich erfüllt hat.

Wiederkäuer

Im Berichtszeitraum wurden rund 81 % der finnischen Rindfleischerzeugung in den nördlichen Fördergebieten erbracht. Die Produktion blieb während des gesamten Berichtszeitraums konstant und schwankte nur innerhalb einer Spanne von 2 %. Das C2‑Gebiet (siehe Abbildung 1) weist mit rund 60 % der Rindfleischerzeugung die höchsten Produktionsmengen in den nördlichen Fördergebieten auf. Die Stabilität des Produktionsniveaus zeigt, dass die Beihilfe ihren in den Beschlüssen dargelegten Zweck, die landwirtschaftliche Tätigkeit in den Fördergebieten aufrechtzuerhalten, hier tatsächlich erfüllt hat.

Schweine und Geflügel

Landesweit betrachtet wurde etwa die Hälfte der Schweinefleischerzeugung in den nördlichen Fördergebieten erbracht. Die Produktion ging im Fördergebiet zwischen 2016 und 2020 um rund 6 % zurück. Im übrigen Teil des Landes war der Produktionsrückgang jedoch etwas größer. Dieser Kontrast verdeutlicht die Rolle der Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete bei der Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Erzeugung. Die Schweinefleischerzeugung konzentriert sich auf das südlichste Fördergebiet (C1, siehe Abbildung 1), wobei etwas mehr als 70 % der Gesamtproduktion im Fördergebiet in dieser Region erfolgen.

Die Erzeugung von Geflügelfleisch (einschließlich Masthähnchen und Truthähnen) blieb im Berichtszeitraum relativ konstant. Die Geflügelproduktion konzentriert sich auf das Fördergebiet C1 (siehe Abbildung 1).

Gartenbau

Im Berichtszeitraum blieb die Gartenbauproduktion relativ konstant, denn die Gesamtproduktion schwankte mit einer Marge von nur rund 3 %.

Bei der Berichterstattung für den Gartenbau werden die Daten für Flächen mit kurzfristiger (zwei bis sieben Monate) und langfristiger Treibhausproduktion (mehr als sieben Monate) getrennt erfasst. Die Analyse der Daten, die auf dieser Ebene unterschieden werden, zeigt deutlichere Veränderungen.

Die kurzfristige Gartenbauproduktion ging im Fördergebiet im Berichtszeitraum um 7 % zurück. Landesweit fand etwa die Hälfte der kurzfristigen Gartenbauproduktion im Fördergebiet statt, wobei sich die Produktion auf das Fördergebiet C1 konzentriert (siehe Abbildung 1).

Die langfristige Gartenbauproduktion nahm im Fördergebiet im Berichtszeitraum um rund 5 % zu. Etwa 59 % der nationalen langfristigen Produktion erfolgten im Fördergebiet, wobei sich die Produktion auf das Fördergebiet C1 konzentrierte (siehe Abbildung 1).

Die Entwicklungen im Bereich der Gartenbauproduktion zeigen, dass die Beihilferegelung ihren Zweck, die landwirtschaftliche Produktion aufrechtzuerhalten, erfüllt hat, da die gesamte Treibhausproduktion trotz einiger Änderungen, die nur auf einer detaillierteren Analyseebene erkennbar sind, relativ konstant blieb.

Pflanzliche Erzeugung

Die Erzeugung von Getreidepflanzen und Zuckerrüben konzentriert sich hauptsächlich auf die Regionen A und B (siehe Abbildung 1), die sich außerhalb des Fördergebiets befinden. Es liegen keine Daten über die Höhe der pflanzlichen Erzeugung aufgeschlüsselt nach Fördergebieten vor. Es lässt sich aus den Daten jedoch ablesen, dass die pflanzliche Erzeugung im Fördergebiet aufgrund der klimatischen und geografischen Bedingungen deutlich geringer ausfällt als im südlichen Teil des Landes.

Im Gegensatz dazu konzentriert sich der Anbau von Gras in den nördlichen Regionen, da Rinderhaltungsbetriebe häufig Gras anbauen. Im Vergleich zu der pflanzlichen Erzeugung ist der Anbau von Gras im Fördergebiet vergleichsweise billiger. Landesweit wird mehr als die Hälfte der pflanzlichen Futtermittel im Fördergebiet erzeugt, und der Großteil der Stärkekartoffeln wird in den Fördergebieten C1 und C2 angebaut (siehe Abbildung 1).

Sonstige Beihilfen

Die Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete in Finnland umfasst Beihilfen für Rentiere je Tier. Die in den Beschlüssen festgelegte Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren wurde im Berichtszeitraum eingehalten. Die übrigen sonstigen Beihilfen sind nicht direkt an die Produktion gebunden.

Schlussfolgerungen zu den Produktionsvolumen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete dazu beiträgt, ein stabiles Produktionsniveau in den Fördergebieten in Finnland zu bewahren. Die Gesamtproduktion der unterstützten Sektoren blieb im Berichtszeitraum im Fördergebiet relativ konstant. Die Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren wurde im Berichtszeitraum bei den verschiedenen Produktionskategorien effektiv eingehalten.

3.4.    Entwicklung der Agrarwirtschaft in den nördlichen Fördergebieten

Im Berichtszeitraum zählte Finnland etwa 47 000 landwirtschaftliche Betriebe, von denen sich 58 % im Fördergebiet befanden. Dies entspricht einem Rückgang um 8 % gegenüber dem Basiswert von 2015. Im Berichtszeitraum ging die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe in allen Sektoren und Fördergebieten zurück. In den südlichsten Fördergebieten C1 und C2P (siehe Abbildung 1) verlief diese Entwicklung etwas schneller als in den übrigen Fördergebieten.

Der Rückgang der Zahl der Milchbetriebe erfolgte schneller als der Rückgang der Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe auf nationaler Ebene. Trotz der erhaltenen Beihilfen war der Rückgang der Zahl der Milchbetriebe im Fördergebiet und im übrigen Land in etwa gleich: Im Berichtszeitraum stellte etwa jeder vierte Milchbetrieb seine Produktion ein. Im Fördergebiet C4 (siehe Abbildung 1) wurde etwa jeder dritte Milchbetrieb geschlossen. Die negative Entwicklung der Agrarwirtschaft im Milchsektor verdeutlicht, vor welchem wirtschaftlichen Hintergrund die Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete angewandt wird und wie sie sich auswirkt: Trotz der rückläufigen Anzahl der Betriebe wurde die Produktion auf einem konstanten Niveau gehalten.

Bei den Rindfleischbetrieben zeigte sich eine langsamere Veränderung als bei den Milchbetrieben. Die Änderungsraten im Fördergebiet unterscheiden sich je nach Gebiet. Im C2P‑Gebiet (siehe Abbildung 1) wurde im Berichtszeitraum mehr als ein Fünftel aller Rindfleischbetriebe geschlossen, wohingegen dies im C1‑Gebiet (siehe Abbildung 1) nur bei 2 % der Rindfleischbetriebe der Fall war. Dagegen hat sich landesweit die Zahl der Rindfleisch erzeugenden Betriebe um mehr als 8 % verringert. Dieser Unterschied verdeutlicht die Rolle der Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete bei der Aufrechterhaltung der Erzeugung.

Die Zahl der Geflügelzuchtbetriebe im Fördergebiet blieb im Berichtszeitraum relativ konstant, was wiederum die Auswirkungen der Beihilfe auf die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Erzeugung in den nördlichen Regionen zeigt.

Trotz der Beihilferegelung kam es in einigen Sektoren des Fördergebiets zu zahlreichen Betriebsschließungen, woraus sich zum Teil die schlechten wirtschaftlichen Bedingungen der Landwirte und die geringe Rentabilität der Landwirtschaft in Finnland ablesen lassen. Die Zahl der Ackerbaubetriebe ging im Berichtszeitraum erheblich zurück (z. B. um ‑45 % im C2P‑Gebiet und um ‑35 % im C3‑Gebiet, siehe Abbildung 1); der relative Rückgang kann aber zum Teil auf die bereits geringe absolute Zahl der Ackerbaubetriebe im Fördergebiet zurückgeführt werden. In den Gebieten, die außerhalb des Fördergebiets liegen, verringerte sich die Zahl der Ackerbaubetriebe um 11 %. Darüber hinaus ging auch die Zahl der Gartenbaubetriebe zurück (um ‑19 % landesweit und um ‑23 % im C3‑Gebiet, siehe Abbildung 1).

Darüber hinaus war die Zahl der Schweinehaltungsbetriebe stark rückläufig. In den nördlichen Gebieten C2P und C3 gibt es nur wenige Schweinehaltungsbetriebe und im nördlichsten Gebiet C4 sind gar keine vorhanden (siehe Abbildung 1 für die Gebiete).

Die Bedeutung der einzelstaatlichen Beihilfe für den Gesamtgewinn der landwirtschaftlichen Betriebe fiel je nach Erzeugungssektor und Fördergebiet unterschiedlich aus. Die Bedeutung steigt in allen Sektoren je weiter man nach Norden kommt. In den Jahren 2016–2019 war die Beihilfe für die Milcherzeugung am bedeutsamsten (10,4 % des Gewinns im C1Gebiet, 11,5 % im C2Gebiet, 12 % im C2PGebiet und 19,2 % im C3Gebiet) sowie für die Rinderhaltungsbetriebe (10 % im C1Gebiet, 11,3 % im C2Gebiet und 16,2 % im C3Gebiet). Das sind auch die Sektoren, in denen die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe im Berichtszeitraum relativ konstant geblieben ist, was verdeutlicht, welche Rolle die Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete bei der Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Erzeugung im Norden einnimmt. Die Bedeutung für den Gesamtgewinn der landwirtschaftlichen Betriebe war im Gartenbau am geringsten (1,1 % im C1‑Gebiet, 1,2 % im C2‑Gebiet).

Dem Wirtschaftsforschungsinstitut Pellervo Economic Research zufolge lassen sich die direkten Auswirkungen der Beihilfe für die nördlichen Gebiete auf die wirtschaftliche Gesamtlage des Fördergebiets nur schwer ermitteln, da auch sonstige Beihilfen sowie politische und gesellschaftliche Faktoren eine Rolle spielen. Anhand der Daten zur Beschäftigung und zur Zahl der Unternehmen kann jedoch festgestellt werden, dass die nördlichen C‑Regionen (siehe Abbildung 1) gegenüber der südlichsten Agrarregion A benachteiligt sind (siehe Abbildung 1). Proportional gesehen kommt der Beschäftigung in der Landwirtschaft in den Fördergebieten ein größerer Stellenwert zu (z. B. etwa 8 % der Gesamtbeschäftigung im C2‑Gebiet) als im übrigen Land (z. B. 0,8 % im A‑Gebiet). Der hohe Anteil der Beschäftigung in der Landwirtschaft an der Gesamtbeschäftigung in den Fördergebieten verdeutlicht, wie wichtig die einzelstaatliche Unterstützung des Sektors im Norden ist.

Dank der Fortführung der landwirtschaftlichen Erzeugung in den Fördergebieten blieben zahlreiche Umweltdienste und die offene Agrarlandschaft, die in diesem von Wäldern bewachsenen Gebiet selten ist, erhalten. Diese Entwicklung trägt wesentlich dazu bei, Erosion und das Auswaschen von Nährstoffen zu verringern, und wirkt sich positiv auf die biologische Vielfalt aus. Es sei darauf hingewiesen, dass ohne die Beihilfen für die nördlichen Gebiete die landwirtschaftliche Erzeugung möglicherweise noch stärker im südlichen Teil des Landes konzentriert wäre, was den Nährstoffeintrag in die Gewässer verstärken würde.

4.    DIE SCHWEDISCHE BEIHILFEREGELUNG FÜR DIE NÖRDLICHEN GEBIETE 2016-2020

4.1.    Erteilte Genehmigungen

Die Berichtspflichten für die erteilten Genehmigungen sind im Berichtszeitraum geändert worden, um die Beihilferegelung zu vereinfachen. Die Informationen über die für die Jahre des Berichtszeitraums erteilten Genehmigungen wurden im Einklang mit den jeweiligen Beschlüssen bereitgestellt und sind den nachstehenden Tabellen 6 und 7 zu entnehmen. Durch den Beschluss K(2010)6050 wurde Schweden ermächtigt, in den Jahren 2016 und 2017 318,67 Mio. SEK/Jahr (etwa 33,37 Mio. EUR/Jahr 22 ) zu zahlen (siehe Tabelle 6). Aufgrund des Beschlusses (EU) 2018/479 (bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2018) 1622) kann Schweden ab dem 1. Januar 2018 422,92 Mio. SEK/Jahr (etwa 40,51 Mio. EUR 23 ) zahlen. Die jährlichen Höchstbeträge gelten als jährliche Durchschnittswerte der Beihilfe, die in dem unter den Beschluss (EU) 2018/479 fallenden Zeitraum von fünf Kalenderjahren gewährt wird.

Tabelle 6: Genehmigte Beihilfe im Zeitraum 2016–2017 gemäß dem Beschluss K(2010)6050 in der durch den Beschluss C(2015) 6592 geänderten Fassung

Höchstzulässige durchschnittliche Beihilfe/Einheit 24

Einheit

Höchstzulässiger Beihilfeumfang (Mio. SEK/Jahr) 25

Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren

1. Milchwirtschaft

299,87

450 000 Tonnen

-Kuhmilch

0,73

SEK/kg

-Mutterziegen

26

500

SEK/Tier

-Transportbeihilfe für Kuhmilch

27

0,039

SEK/kg

2. Schweine und Geflügel

28

1 350

SEK/GVE

13,60

16 532 GVE

-Mastschweine

-Säue

-Legehennen

3. Beerenfrüchte und Gemüse

29

2 800

SEK/ha

1,00

750 ha

4. Kartoffeln

2 500

SEK/ha

4,20

2 910 ha

Tabelle 7: Genehmigte Beihilfe gemäß dem Beschluss (EU) 2018/479 (bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2018) 1622) im Zeitraum 2018–2022

 

Höchstzulässige durchschnittliche jährliche Beihilfe für einen Zeitraum von fünf Jahren vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 (Mio. SEK)

Jährliche Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren oder Mengen 30

Kuhmilch und Transportbeihilfe für Kuhmilch

 

450 000 000 kg

Mutterziegen, Mastschweine, Sauen, Legehennen

 

17 000 GVE

Beerenfrüchte, Gemüse und Kartoffeln

 

3 660 ha

BEIHILFE INSGESAMT

422,92 31

 

4.2.    Gewährte Beihilfen

Beihilfe für die nördlichen Gebiete

Im Berichtszeitraum wurden bei den in Schweden ausgezahlten jährlichen Beihilfen für die nördlichen Gebiete die in den Beschlüssen festgesetzten Höchstbeträge eingehalten. Die ausgezahlten Beihilfen stiegen 2018 um ein Drittel (im Einklang mit den gemäß dem Beschluss (EU) 2018/479 erhöhten genehmigten Beträgen), und in den Folgejahren war ein geringfügiger Anstieg zu verzeichnen. Die Kategorien für die Berichterstattung über die Beihilfe wurden im Berichtszeitraum vereinfacht, und die Darstellung der nachstehenden Tabellen entspricht den jeweiligen Anforderungen.

Tabelle 8: Beihilfe für die nördlichen Gebiete für Schweden nach Sektoren (Mio. SEK)

Für den Zeitraum 2016–2017 betrug die zulässige Höchstbeihilfe 318,67 Mio. SEK 32 . Für den Zeitraum 2018–2020 betrug die zulässige Höchstbeihilfe 422,92 Mio. SEK 33 . Die nachstehende Tabelle zeigt, dass die Höchstwerte eingehalten wurden.

Geförderter Sektor

2016

2017

2018

2019

2020

Milch 34

291,79

283,43

374,92

378,72

383,18

Schweine, Geflügel, Ziegen

13,51

13,44

23,39

22,23

23,68

Beerenfrüchte, Gemüse, einschließlich Kartoffeln

4,77

4,7

6,11

5,94

5,81

Insgesamt

310,07

301,57

404,42

406,89

412,67

Gesamtstützung in den nördlichen Fördergebieten

Die Landwirtschaft in den Gebieten, die unter die Beihilferegelung fallen, erhält außerdem Fördermittel durch Instrumente, die von der EU finanziert werden, vor allem den beiden Säulen der GAP (Tabelle 9). Bei den Maßnahmen der zweiten Säule sind die Förderung von Gebieten mit naturbedingten oder anderen spezifischen Nachteilen und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen von besonderer Bedeutung. Die Beschlüsse K(2010)6050 und (EU) 2018/479 enthalten keinen Förderhöchstbetrag für das Fördergebiet. Gemäß dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014–2022 könnte eine Beihilfe für den Ackergrasbau nur außerhalb von Gebieten mit naturbedingten oder anderen spezifischen Nachteilen gewährt werden. Umweltförderungen zugunsten von Ackergrasbau in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen (für Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2007–2013) wurden daher allmählich reduziert und 2018 eingestellt. Seit 2003 erfolgt eine Ex-post-Überwachung der EU-Beihilfe.

Tabelle 9: Übersicht über die in Schweden gewährte Beihilfe, einschließlich der EU-Beihilfe (Mio. SEK)

Art der Beihilfe

2016

2017

2018

2019

2020

Ausgleichszahlung (Gebiete mit naturbedingten oder anderen spezifischen Nachteilen)

587,22

593,73

591,12

597,81

599,25

Agrarumweltmaßnahme (Ackergrasbau)

36,60

21,69

-

-

-

Beihilfe für die nördlichen Gebiete

310,07 35

301,57 36

404,42 37

406,89 38

412,67 39

Insgesamt

933,89

916,99

995,54

1 004,70

1 011,92

Der Gesamtbetrag der kombinierten Beihilfe nahm mit einigen Schwankungen in den letzten fünf Jahren leicht zu, blieb aber seit 1997 konstant unter dem Referenzwert und innerhalb derselben Marge.

4.3.    Produktionsvolumen in den nördlichen Fördergebieten

Milchwirtschaft

Milch ist das wichtigste landwirtschaftliche Erzeugnis in den Fördergebieten, da sein Anteil etwa 13 % an der gesamten Milcherzeugung in Schweden beträgt. Dieser Anteil blieb während des Fünfjahreszeitraums weitgehend unverändert, hat sich jedoch gegenüber dem Basiswert von 15 % im Referenzjahr 1991 verringert. Im Berichtszeitraum belief sich der für die Kuhmilcherzeugung gezahlte Durchschnittsbetrag auf 342 Mio. SEK pro Jahr (gegenüber durchschnittlich 267 Mio. SEK im Zeitraum 2011–2015), was mit den erhöhten zulässigen Beträgen gemäß dem Beschluss (EU) 2018/479 im Einklang steht.

Im Berichtszeitraum ging die Milcherzeugung im Fördergebiet um rund 3,9 % zurück (landesweit um 3,1 %). Der Rückgang war während des gesamten Berichtszeitraums relativ konstant. Die Transportbeihilfe wurde für durchschnittlich 362 778 Tonnen pro Jahr gezahlt (gegenüber durchschnittlich 386 202 t/Jahr im vorangegangenen Fünfjahreszeitraum). Die Tatsache, dass die Produktion in den Fördergebieten nur von einem ähnlichen Rückgang wie im übrigen Land betroffen war, verdeutlicht, wie sich die Beihilfe auf die Aufrechterhaltung der Produktion unter den schwierigeren Bedingungen im Norden auswirkt.

Schweine und Geflügel

Die Schweineproduktion nahm in den Fördergebieten während des Fünfjahreszeitraums leicht zu. Ein schwieriger Faktor für die Schweinezüchter in Nordschweden ist die geringe Anzahl Schlachthöfe. Dies impliziert größere Entfernungen vom Haltungsbetrieb bis zum Schlachthof und engt die Möglichkeiten für die Landwirte ein, den Lieferort ihrer Tiere zu wählen und die Schlachtpreise auszuhandeln. Was die Sauen für die Ferkelproduktion betrifft, so wies die Zahl der Betriebe wie auch die Zahl der Sauen im Untersuchungszeitraum geringe Schwankungen auf, die mit der Entwicklung bei den Zahlungen im Einklang steht. Die jährliche Erzeugung (durchschnittlich 11 436 GVE) liegt weit unter dem insgesamt zulässigen Produktionsfaktor (17 000 GVE).

Bei der Eierproduktion gab es in den Jahren des Berichtszeitraums Unterschiede. Die jährlichen Schwankungen können aus dem Zeitpunkt resultieren, zu dem die Hennen durch neue Legehennen ersetzt werden. Die Eierproduktion in Nordschweden ist sehr stark vom Futter abhängig, das auf Getreide basiert, da es dort für den Anbau von Getreide weniger produktive Voraussetzungen gibt als in den südlichen Teilen Schwedens.

Beerenfrüchte und Gemüse

Landwirtschaftliche Betriebe, die Beerenfrüchte und Gemüse erzeugen, wurden auf Jahresbasis unterstützt, wobei dies eine durchschnittlich 341 ha großen Fläche umfasst, die sich gegenüber dem vorhergehenden Fünfjahreszeitraum um 5 % verringert hat. Die Größe der Fläche schwankte in den vergangenen fünf Jahren, wie auch die Produktion; diese macht weniger als die Hälfte der Höchstzahl der beihilfefähigen Produktionsfaktoren aus.

Schlussfolgerungen zu den Produktionsvolumen

Was die Milch angeht, so blieben die Produktionsmengen relativ konstant, abgesehen von einem geringfügigen Anstieg im Jahr 2020, der dem nationalen Trend entspricht. Auch die anderen Sektoren sind weitgehend stabil, auch wenn die Produktion von Jahr zu Jahr unterschiedlich ist. In allen Sektoren wird die Höchstzahl der beihilfefähigen Produktionsfaktoren effektiv eingehalten.

4.4.    Entwicklung der Agrarwirtschaft in den nördlichen Fördergebieten

Das schwedische Fördergebiet ist durch eine geringe und abnehmende Bevölkerungsdichte gekennzeichnet, sein Potenzial für die Wirtschaftsentwicklung ist begrenzt und die Voraussetzungen für die Landwirtschaft sind schlecht. Charakteristisch für die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sind kleinere, verstreutere und unregelmäßigere Flächen als sonst in Schweden üblich. Dies treibt die Kosten in die Höhe, und zwar auch für den Transport innerhalb des Betriebs aufgrund der Entfernung zwischen den Feldern. Was die nördlichsten Gebiete angeht, die unter die Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete fallen, zeigt der Anteil an der nationalen Erzeugung (Bruttoregionalprodukt) von 1995 bis 2015 eine rückläufige Tendenz mit leichten jährlichen Schwankungen und flacht seitdem ab (das Bruttoregionalprodukt der betroffenen Gebiete, ausgedrückt als Anteil am gesamten nationalen BIP, liegt bei etwa 13 %).

Das wichtigste landwirtschaftliche Erzeugnis in dem Fördergebiet ist mit rund 13 % der gesamten schwedischen Erzeugung die Milch (im Vergleich zu 15 % im Jahr 1991). Die Zahl der Erzeuger ging von 2016 bis 2020 sowohl in dem Fördergebiet als auch im gesamten Land um 20 % zurück, während sich die Zahl der Kühe in dem Fördergebiet um 10 % verringerte, verglichen mit 8 % landesweit. Bei der Milcherzeugung wurde ein langsamerer Rückgang verzeichnet (‑3,9 %), der aber höher war als im gesamten Land (‑3,1 %). Im Fördergebiet betrug die Milcherzeugung im Jahr 2020 15 000 Tonnen weniger als im Jahr 2016. Trotz der Beihilfen für die nördlichen Gebiete und sonstiger Beihilfen wiesen die landwirtschaftlichen Betriebe im Fördergebiet eine deutlich geringere wirtschaftliche Lebensfähigkeit auf als die Betriebe im südlichen und mittleren Teil des Landes. In dem Fördergebiet, in dem Wälder vorherrschen, tragen die landwirtschaftlichen Produktionsflächen dazu bei, die Landschaft offen zu halten, was die Biodiversität fördert. Die landwirtschaftliche Praxis in den Fördergebieten ist durch eine weniger intensive Produktion gekennzeichnet. Hauptsächlich finden sich hier Wiesen und Weiden. Hier kommen Pestizide und Düngemittel nur in geringem Umfang zum Einsatz. Daher sind die Auswirkungen der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf die Umwelt geringer als in anderen Landesteilen.

Obwohl das betroffene Gebiet im Zeitraum 2016–2020 ein leichtes Bevölkerungswachstum aufwies, fiel dies gegenüber dem Bevölkerungsanstieg im übrigen Land deutlich geringer aus, sodass die beim Bevölkerungswachstum bestehende Kluft zwischen den nördlichen Gebieten und dem gesamten Land noch größer geworden ist. Gegenüber einem Bevölkerungsanstieg im übrigen Schweden (um 18 %) ist das Bevölkerungswachstum in dem Fördergebiet seit 1990 mit einem Rückgang um 3 % negativ.

5.    SCHLUSSFOLGERUNGEN 

Dieser Bericht gibt einen Überblick über die im Rahmen der Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete erteilten Genehmigungen für Finnland und für Schweden im Zeitraum 2016–2020 sowie über die erzielten Ergebnisse. Der Bericht stützt sich auf Angaben der Behörden der beiden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte.

5.1.    Finnland

Zur Durchführung der finnischen Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete stellt die Kommission Folgendes fest:

1.Einhaltung des mit den Genehmigungen der Kommission gewährten Beihilfehöchstsatzes: Bei dem gesamten Beihilfebetrag und der Gesamtstützung in dem nördlichen Fördergebiet im Zeitraum 2016–2020 wurde der höchstzulässige Beihilfebetrag, der mit der Entscheidung K(2009)3067, geändert durch die Entscheidung K(2009)9122 sowie die Beschlüsse C(2013) 2809 und C(2015) 2790, und anschließend mit dem Beschluss (EU) 2018/672 (bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2016) 8419) genehmigt wurde, eingehalten.

2.Einhaltung der Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren: Die Gesamtproduktion der unterstützten Sektoren blieb im Berichtszeitraum im Fördergebiet relativ konstant. Die festgelegte Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren wurde im Berichtszeitraum eingehalten.

3.Verwirklichung der Ziele der Beihilferegelung: Generell hat die Beihilferegelung in Finnland zur Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Erzeugung in dem Fördergebiet beigetragen und eine Rolle bei der Förderung der Beschäftigung in diesem Gebiet gespielt. Die Beihilfe ist besonders für die Milch- und Rindfleischerzeugung wichtig, da ein großer Teil davon im Fördergebiet erfolgt.

5.2.    Schweden

Zur Durchführung der schwedischen Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete stellt die Kommission Folgendes fest:

1.Einhaltung des mit den Genehmigungen der Kommission gewährten Beihilfehöchstsatzes: Bei allen im Rahmen der Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete gezahlten Beihilfen im Zeitraum 2016–2020 wurde die Obergrenze der mit dem Beschluss K(2010)6050 und anschließend mit dem Beschluss (EU) 2018/479 (bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2018) 1622) festgesetzten Beihilfehöchstbeträge eingehalten.

2.Einhaltung der Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren: Die Höchstzahl der beihilfefähigen Produktionsfaktoren, für die eine Beihilfe gewährt wird, wurde in allen Sektoren, die unter die Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete fallen, eingehalten.

3.Verwirklichung der Ziele der Beihilferegelung: Nach der Überarbeitung der Regelung im Jahr 2010 blieb die Milcherzeugung im Fördergebiet in den ersten vier Jahren des Berichtszeitraums stabil und verzeichnete 2019–2020 einen leichten Anstieg. Bei den anderen Produktionskategorien blieb das Volumen relativ konstant.

In beiden Ländern trägt die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Erzeugung zur Erhaltung einer offenen und ordentlich verwalteten Agrarlandschaft in dem nördlichen Fördergebiet bei, in dem die Forstwirtschaft dominiert. Eine offene Landschaft wirkt sich positiv auf die Biodiversität und die landschaftliche Attraktivität aus. Die Erhaltung der landwirtschaftlichen Erzeugung wirkt sich auch positiv auf die Vitalität der abgelegenen ländlichen Gebiete aus.

Ausgehend von den Informationen der nationalen Behörden ist die Kommission der Auffassung, dass die finnischen Behörden die Entscheidung K(2009)3067 in der durch die Entscheidung K(2009)9122 und die Beschlüsse C(2013) 2809 und C(2015) 2790 geänderten Fassung und anschließend den Beschluss (EU) 2018/672 (bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2016) 8419) zufriedenstellend angewandt haben, und dass die schwedischen Behörden den Beschluss K(2010)6050 und anschließend den Beschluss (EU) 2018/479 (bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2018) 1622) über die Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete zufriedenstellend angewandt haben.

(1)      ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 9.
(2)    Finnland KOM(2002)102 vom 25.2.2002, Schweden KOM(2002) 105 vom 1.3.2002.
(3)      Finnland KOM(2007)459 vom 31.7.2007, Schweden KOM(2007)416 vom 31.7.2007.
(4)      COM(2012) 358 final vom 29.6.2012.
(5)      COM(2017) 189 final vom 24.4.2017.
(6)      Die Beihilfe je Einheit kann je nach Gebiet innerhalb der Grenzen des höchstzulässigen Durchschnittsbetrags gestaffelt werden.
(7)

     Der Gesamthöchstbetrag der ausgezahlten Beihilfen darf 382 Mio. EUR/Jahr nicht überschreiten.

(8)

     Zulässige Höchstmenge pro Kalenderjahr und für das Quotenjahr 2014/2015.

(9)      Mutterkühe, Färsen, männliche Rinder > 6 Monate sowie geschlachtete Färsen, Bullen und Ochsen in den Fördergebieten C3 und C4.
(10)      Entkoppelte Beihilfe. Referenzmenge nicht über 139 200 GVE.
(11)      Beihilfen zugunsten der Treibhausproduktion können je nach Dauer der Wachstumsperiode gestaffelt werden.
(12)      Beihilfen können je nach technischem Standard der Lagereinrichtung gestaffelt werden.
(13)      Allgemeine Hektarbeihilfe für landwirtschaftliche Nutzflächen (LN) in den Fördergebieten C2–C4.
(14)    Auf Basis der Anbaufläche für Getreide (ausgenommen Gerste, Hafer und Mischgetreide) und andere Kulturen (Ölsaaten und andere Ölpflanzen, Eiweißpflanzen und Faserpflanzen), Zuckerrüben, Stärkekartoffeln und Äpfel in den Fördergebieten C1, C2 und C2Nord. Beihilfen für Freilandgemüse können in den Fördergebieten C1–C4 gezahlt werden.
(15)      Beihilfen an Junglandwirte für landwirtschaftliche Nutzflächen (LN) in den Fördergebieten C1–C4.
(16)      In den Fördergebieten C3 und C4.
(17)      Milch: Kainuu und die Provinzen Lappland und Koillismaa (Nordost-Finnland). Fleisch: Provinz Lappland.
(18)      Beihilfen können für Leistungen gezahlt werden, die auf die Erhaltung der Produktionsbedingungen im Sektor Tierhaltung in Gebieten mit überdurchschnittlich großen Entfernungen ausgerichtet sind.
(19)      Beihilfehöchstbetrag: Beihilfen werden bis zu folgenden Höchstmengen gewährt, die Ende Juni eingelagert sind: 0,34 EUR/kg für wilde Moltebeeren, 0,10 EUR/kg für andere wilde Beeren und 0,42 EUR/kg für wilde Pilze.
(20)      Skolts, natürliche Lebensgrundlagen und Rentierzucht.
(21)      Referenzmenge für entkoppelte Beihilfen für Schweine und Geflügel.
(22)      Wechselkurs 1 EUR = 9,55 SEK, abgeleitet aus Daten der Europäischen Zentralbank für den durchschnittlichen Wechselkurs vom 4. Januar 2016 bis zum 29. Dezember 2017.
(23)    Bei dieser Umrechnung wurde der Kurs von 1 EUR = 10,44 SEK auf der Grundlage des von der EZB ermittelten durchschnittlichen Umrechnungskurses 2018–2020 verwendet.
(24)      Die Beihilfe je Einheit kann je nach Gebiet innerhalb der Grenzen des höchstzulässigen Durchschnittsbetrags gestaffelt werden.
(25)      Höchstzulässiger Beihilfeumfang insgesamt: 318,67 Mio. SEK.
(26)      Ziegen für die Milcherzeugung. Die geschätzte Milchproduktion beträgt 800 kg Milch je Ziege und Jahr.
(27)      Zwischen Erzeugerbetrieb und Sammelstelle bzw. Erstverarbeitungsbetrieb.
(28)      1 Legehenne = 0,01 GVE, 1 Sau = 0,33 GVE, 1 Schlachtschwein = 0,10 GVE.
(29)      Ohne Kartoffeln.
(30)      Umrechnungsfaktor in Großvieheinheiten (GVE): Eine Ziege ist 0,15 GVE, ein Schlachtschwein 0,10 GVE, eine Sau 0,33 GVE und eine Legehenne 0,01 GVE.
(31)      Davon darf ein Höchstbetrag von 395,9 Mio. SEK für die Kategorien Kuhmilch und Transportbeihilfe für Kuhmilch gewährt werden.
(32)    Beschluss K(2010)6050, geändert durch C(2015) 6592.
(33)    Beschluss (EU) 2018/479, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2018) 1622.
(34)      Einschließlich Transportbeihilfe.
(35)      Referenzwert 318,67 Mio. SEK.
(36)      Referenzwert 318,67 Mio. SEK.
(37)      Referenzwert 422,92 Mio. SEK.
(38)      Referenzwert 422,92 Mio. SEK.
(39)      Referenzwert 422,92 Mio. SEK.