Brüssel, den 13.6.2022

COM(2022) 274 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION

zur förmlichen Bestätigung der Tatsache, dass einige gemäß der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen erlassene Rechtsakte der Union überholt sind


1.Einführung

Die Mitteilung betrifft sieben überholte Entscheidungen der Kommission, die auf der Grundlage der Richtlinie 89/130/EWG des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (im Folgenden „Richtlinie 89/130/EWG, Euratom“) 1  erlassen wurden. Die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom wurde durch die Verordnung (EU) 2019/516 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (im Folgenden „BNE-Verordnung“) 2 mit deren Inkrafttreten am 17. April 2019 aufgehoben.

Zwischen 1991 und 1999 wurden insgesamt zwölf Entscheidungen der Kommission auf der Grundlage der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom erlassen.

Fünf dieser 12 Entscheidungen werden durch die fünf in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2147 der Kommission 3  aufgeführten Aspekte abgedeckt. Daher werden diese fünf Entscheidungen durch die entsprechenden Durchführungsverordnungen der Kommission, die gemäß Artikel 5 Absatz 3 der BNE-Verordnung erlassen wurden, aufgehoben.

Die übrigen sieben Entscheidungen der Kommission, die nicht in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2147 der Kommission und der zugehörigen Durchführungsverordnungen der Kommission fallen, haben ihre Rechtswirkung verloren und haben für die Durchführung der BNE-Verordnung keine praktische Bedeutung.

2.Aufzuhebende Entscheidungen der Kommission

In der vorliegenden Mitteilung wird förmlich bestätigt, dass sieben gemäß der Richtlinie 89/130/EWG des Rates erlassene und noch in Kraft befindliche Entscheidungen der Kommission überholt sind.

In Anhang I werden die betreffenden Entscheidungen der Kommission aufgeführt; zudem wird für jeden einzelnen Rechtsakt begründet, weshalb er überholt ist. Die Begründungen beruhen auf objektiven Kriterien, die belegen, dass jede Entscheidung ihre Rechtswirkung verloren hat und überholt ist, weil i) die jeweilige Rechtsgrundlage nicht mehr in Kraft ist; ii) sie entweder in einen später erlassenen Rechtsakt (z. B. in die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 4 ) aufgenommen wurde oder die diesbezüglichen operativen Verpflichtungen erfüllt sind.

3.Fazit

Im Rahmen des Verfahrens zur Vereinfachung von Rechtsakten der Kommission bestätigt die Kommission, dass

·die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte aus dem Bestand der gültigen EURechtsvorschriften (Acquis) gestrichen werden;

·das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union aufgefordert wird, diese Rechtsakte aus dem Fundstellennachweis des geltenden Unionsrechts zu streichen;

·Anhang II im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

Anhang I

Spezifische Begründungen für die auf der Richtlinie 89/130/EWG des Rates beruhenden Entscheidungen der Kommission, die für überholt zu erklären sind:

Die Entscheidung 93/454/EWG, Euratom der Kommission vom 22. Juli 1993 zur Festlegung der Definition der Produktionssteuern und Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen 5 ist überholt, weil der wesentliche Inhalt des Rechtsakts in später erlassene Rechtsakte aufgenommen wurde. Die Definition von Produktionssteuern und Importabgaben ist in Anhang A Nummern 4.14 und 4.29 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 enthalten.

Die Entscheidung 93/475/EWG, Euratom der Kommission vom 22. Juli 1993 zur Festlegung der Definition der Subventionen im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen 6 ist überholt, weil der wesentliche Inhalt des Rechtsakts in später erlassene Rechtsakte aufgenommen wurde. Die Definition der Subventionen ist in Anhang A Nummern 4.30 bis 4.40 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 enthalten.

Die Entscheidung 93/570/EWG, Euratom der Kommission vom 4. Oktober 1993 bezüglich der Abgrenzung der „sonstigen Produktionssteuern“ von den „Vorleistungen“ im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen 7 ist überholt, weil der wesentliche Inhalt des Rechtsakts in später erlassene Rechtsakte aufgenommen wurde. In dieser Entscheidung wird beschrieben, wie Dienstleistungskäufe von Steuern abzugrenzen sind, was durch Anhang A Nummer 4.23 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 abgedeckt ist.

Die Entscheidung 97/157/EG, Euratom der Kommission vom 12. Februar 1997 zur Festlegung der Behandlung der Einnahmen von Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen 8 ist überholt, weil der wesentliche Inhalt des Rechtsakts in später erlassene Rechtsakte aufgenommen wurde. Diese (auch mit den Begriffen „Mutual Funds“ oder „Investmentfondsanteile“ bezeichnete) Methodik wird durch Anhang A Nummern 4.70 und 5.160-161 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 abgedeckt.

Die Entscheidung 97/178/EG, Euratom der Kommission vom 10. Februar 1997 zur Festlegung einer Methodologie für den Übergang zwischen dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene der Europäischen Gemeinschaft 1995 (ESVG 95) und dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, 2. Auflage (ESVG, 2. Auflage) 9 ist überholt, weil die diesbezüglichen operativen Verpflichtungen erfüllt sind.

Die Entscheidung der Kommission 97/619/EG, Euratom vom 3. September 1997 zu eventuellen Änderungen der BSP-Angaben der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchführung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen 10 ist überholt, weil die diesbezüglichen operativen Verpflichtungen erfüllt sind. Diese Entscheidung betrifft operative Fragen (Vorbehalte, durchgeführte Arbeiten) in Bezug auf den BSP-Überprüfungszyklus.

Die Entscheidung 98/501/EG, Euratom der Kommission vom 24. Juli 1998 zu einigen speziellen Transaktionen, die bei den Arbeiten zum Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit identifiziert wurden, für die Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen 11 ist überholt, weil der wesentliche Inhalt des Rechtsakts in später erlassene Rechtsakte aufgenommen wurde. Diese Methodik wird durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 abgedeckt.

Anhang II

Liste der aus dem aktiven Rechtsbestand zu streichenden Rechtsakte

Entscheidungen der Kommission

Entscheidung 93/454/EWG, Euratom der Kommission vom 22. Juli 1993 zur Festlegung der Definition der Produktionssteuern und Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen

(ABl. L 213 vom 24.8.1993, S. 18).

Entscheidung 93/475/EWG, Euratom der Kommission vom 22. Juli 1993 zur Festlegung der Definition der Subventionen im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen

(ABl. L 224 vom 3.9.1993, S. 27).

Entscheidung 93/570/EWG, Euratom der Kommission vom 4. Oktober 1993 bezüglich der Abgrenzung der „sonstigen Produktionssteuern“ von den „Vorleistungen“ im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen

(ABl. L 276 vom 9.11.1993, S. 13).

Entscheidung 97/157/EG der Kommission vom 12. Februar 1997 zur Festlegung der Behandlung der Einnahmen von Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 63).

Entscheidung 97/178/EG, Euratom der Kommission vom 10. Februar 1997 zur Festlegung einer Methodologie für den Übergang zwischen dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene der Europäischen Gemeinschaft 1995 (ESVG 95) und dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, 2. Auflage (ESVG, 2. Auflage) (Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 75 vom 15.3.1997, S. 44).

Entscheidung der Kommission 97/619/EG, Euratom vom 3. September 1997 zu eventuellen Änderungen der BSP-Angaben der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchführung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 252 vom 16.9.1997, S. 33).

Entscheidung 98/501/EG, Euratom der Kommission vom 24. Juli 1998 zu einigen speziellen Transaktionen, die bei den Arbeiten zum Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit identifiziert wurden, für die Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 29).

(1)

   Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. L 49 vom 21.2.1989, S. 26).

(2)

   Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung) (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19).

(3)

   Delegierte Verordnung (EU) 2020/2147 der Kommission vom 8. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates mittels Festlegung der Liste der in jedem Überprüfungszyklus zu behandelnden Aspekte (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 9).

(4)

   Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(5)

   ABl. L 213 vom 24.8.1993, S. 18.

(6)

   ABl. L 224 vom 3.9.1993, S. 27.

(7)

   ABl. L 276 vom 9.11.1993, S. 13.

(8)

   ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 63.

(9)

   ABl. L 75 vom 15.3.1997, S. 44.

(10)

   ABl. L 252 vom 16.9.1997, S. 33.

(11)

   ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 29.