EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.2.2022
COM(2022) 52 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten
I.
Einleitung
2017 erließ die Europäische Union (EU) die Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten
(im Folgenden „EU-Verordnung“). Die EU-Verordnung trat am 8. Juni 2017 in Kraft; ihre wichtigsten Anforderungen gelten für EU-Einführer seit dem 1. Januar 2021.
Mit der EU-Verordnung wird ein Unionssystem für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette (im Folgenden „Unionssystem“) geschaffen mit dem Ziel, die Möglichkeiten für bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte zum Handel mit Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erzen und Gold einzuschränken. Sie zielt darauf ab, für Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von Unionseinführern sowie von Hütten und Raffinerien zu sorgen, die Rohstoffe aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beziehen. Mit Artikel 19 Absatz 2 der EU-Verordnung wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen, durch die 1) die Einfuhrmengenschwellen für Mineralien und Metalle festgelegt und geändert und 2) die Methoden und Kriterien für die Anerkennung von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette festgelegt werden können.
Die in der EU-Verordnung festgelegten Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette stehen im Einklang mit den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht
einschließlich Anhang II. Die Verpflichtungen gelten für Unionseinführer der in Anhang I der EU-Verordnung aufgeführten Mineralien und Metalle. Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Unionssystems sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen Anhang I durch Festlegung und Änderung der Mengenschwellen für Mineralien und Metalle geändert wird.
Nach der EU-Verordnung können Betreiber von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette bei der Kommission beantragen, dass ihre Systeme als gleichwertig mit den Anforderungen der EU-Verordnung anerkannt werden Solche Systeme sollten an den spezifischen Empfehlungen der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht ausgerichtet sein. Um die Bewertung von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, die im Rahmen der EU-Verordnung anerkannt werden könnten, zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen Methoden und Kriterien dieser Bewertung zwecks Anerkennung festgelegt werden.
II.
Rechtsgrundlage
Nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 erstellt die Kommission einen Bericht für das Europäische Parlament und den Rat über die Befugnisübertragung.
III.
Ausübung der Befugnisübertragung
Mit Artikel 19 Absatz 2 der EU-Verordnung werden der Kommission Befugnisse zur Durchführung folgender Bestimmungen der Verordnung übertragen:
-die Befugnis zur Änderung von Anhang I durch Festlegung der Mengenschwellen für Tantal- oder Nioberze und deren Konzentrate, Zinnoxide und -hydroxide sowie Tantalate und Tantalcarbide, nach Möglichkeit bis zum 1. April 2020 und spätestens bis zum 1. Juli 2020 (Artikel 1 Absatz 4 der EU-Verordnung);
-die Befugnis zur Änderung der bestehenden Schwellen nach Anhang I alle drei Jahre nach dem 1. Januar 2021 (Artikel 1 Absatz 5 der EU-Verordnung);
-die Befugnis zur Ergänzung der EU-Verordnung durch Festlegung der Methoden und Kriterien, anhand deren die Kommission bewerten kann, ob Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung seitens der Wirtschaftsbeteiligten erleichtern, und die sie in die Lage versetzen, solche Systeme anzuerkennen (Artikel 8 Absatz 2 der EU-Verordnung).
Die Kommission hat zwei (2) delegierte Rechtsakte auf Grundlage der EU-Verordnung erlassen, nämlich:
-die Delegierte Verordnung (EU) 2019/429 der Kommission vom 11. Januar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Methode und Kriterien für die Bewertung und Anerkennung von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für Zinn, Tantal, Wolfram und Gold
und die
-Delegierte Verordnung (EU) 2020/1588 der Kommission vom 25. Juni 2020 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festsetzung von Mengenschwellen für Tantalerze oder Nioberze und ihre Konzentrate, Golderze und ihre Konzentrate, Zinnoxide und -hydroxide, Tantalate und Tantalcarbide
.
Bisher wurden keine delegierten Rechtsakte zur Änderung der bestehenden Schwellen nach Anhang I der EU-Verordnung erlassen, da die Kommission nach Artikel 1 Absatz 5 befugt ist, solche delegierten Verordnungen nach dem 1. Januar 2021 alle drei Jahre zu erlassen.
IV.
Schlussfolgerungen
Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht im Kontext der ordnungsgemäßen Ausführung ihrer durch die EU-Verordnung übertragenen Befugnisse zur Kenntnis zu nehmen.