EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 13.1.2022
COM(2022) 7 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Ausübung der Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 50 der Richtlinie 2016/797/EU
1. Einleitung
Durch Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 50 der Richtlinie 2016/797/EU wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Diese Befugnis der Kommission gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren, der am 15. Juni 2016 begann und sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Dauer verlängern soll.
2. Rechtsgrundlage für den Bericht
Nach Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2016/797/EU sollte die Kommission spätestens neun Monate vor dem Ende des Fünfjahreszeitraums, d. h. vor dem 15. September 2020, einen Bericht über die Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse erstellen. Die Kommission ist sich voll und ganz bewusst, dass sie bei der Vorlage dieses Berichts in Verzug geraten ist, und bedauert dies.
3. Ausübung der Befugnisübertragung
Die folgende Tabelle zeigt, auf welche Maßnahmen sich die einzelnen Befugnisse jeweils beziehen:
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Befugnisübertragung in der
Richtlinie 2016/797/EU
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Beschreibung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
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Artikel 5 Absatz 1
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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:
·den geografischen und technischen Anwendungsbereich der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
·die geltenden grundlegenden Anforderungen
·das Verzeichnis der ordnungsrechtlichen, technischen und betrieblichen Bedingungen, die auf Teilsystemebene und auf Ebene der Schnittstellen zwischen Teilsystemen zu harmonisieren sind, und das erwartete Niveau ihrer Harmonisierung
·die besonderen Verfahren des Eisenbahnsektors zur Bewertung der EG-Prüfung der Teilsysteme
·die Mitarbeiterkategorien, die am Betrieb und an der Wartung der betreffenden Teilsysteme beteiligt sind, und die allgemeinen Ziele für die Festlegung von Mindestanforderungen an die berufliche Qualifikation sowie an die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen für das betreffende Personal
·jeden anderen erforderlichen Aspekt, der zu berücksichtigen ist, um die Interoperabilität im Eisenbahnsystem der Union gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 sicherzustellen, beispielsweise die Angleichung von TSI an europäische oder internationale Normen oder Spezifikationen
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Die Kommission hat in Ausübung ihrer Befugnis den Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität erlassen.
In der Richtlinie (EU) 2016/797 sind der Inhalt und einige allgemeine Ziele der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität festgelegt worden. Im Delegierten Beschluss wird eine Reihe kohärenter, spezifischer Ziele festgelegt, die in die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität aufgenommen werden sollten, um die Interoperabilität zu verbessern und es zu ermöglichen, Eisenbahnverkehrsdienste in der Union und mit Drittländern zu erleichtern, zu verbessern und zu entwickeln und zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums und zur schrittweisen Vollendung des Binnenmarkts beizutragen.
Gegenstand des delegierten Beschlusses sind die folgenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität:
·TSI „Fahrzeuge– Lokomotiven und Personenwagen“ (LOC&PAS)
·TSI „Güterwagen“ (WAG)
·TSI „Lärm“ (NOI)
·TSI „Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“ (CCS)
·TSI „Energie“ (ENE)
·TSI „Infrastruktur“ (INF)
·TSI „Personen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität“ (PRM)
·TSI „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ (OPE)
·TSI „Sicherheit in Eisenbahntunneln“ (SRT)
·TSI „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ (TAP)
·TSI „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ (TAF)
4. Schlussfolgerung
Mit diesem Bericht erfüllt die Kommission ihre Berichterstattungspflicht nach Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2016/797/EU.
Die Kommission ersucht den Rat und das Europäische Parlament, den Bericht zur Kenntnis zu nehmen.