5.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/492


ENTSCHLIEẞUNG (EU) 2022/1832 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 4. Mai 2022

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens SESAR (jetzt: Gemeinsames Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR3)) für das Haushaltsjahr 2020 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2020,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0073/2022),

A.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen SESAR (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen“) im Februar 2007 mit der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates (1) gegründet wurde, um das Programm SESAR (Single European Sky Air Traffic Management Research) zu verwalten, mit dem Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten integriert und koordiniert werden sollen, um das Flugverkehrsmanagement in der Union zu modernisieren; in der Erwägung, dass sich der Höchstbeitrag der Union für SESAR 1 auf 700 000 000 EUR beläuft;

B.

in der Erwägung, dass im Ergebnis der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates (2) mit dem Programm SESAR 2020 die Laufzeit des Gemeinsamen Unternehmens bis zum 31. Dezember 2024 verlängert wurde;

C.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen als öffentlich-private Partnerschaft konzipiert wurde und die Union und Eurocontrol Gründungsmitglieder sind;

D.

in der Erwägung, dass sich der aus Mitteln des Programms Horizont 2020 finanzierte Beitrag der Union zu SESAR 2020 (2014-2024) (einschließlich der EFTA-Beiträge) auf 585 000 000 EUR beläuft;

Allgemeines

1.

stellt fest, dass die Kommission dem Gemeinsamen Unternehmen Mittel aus dem Siebten Rahmenprogramm und dem Programm Horizont 2020 sowie im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 aus dem Transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V) und im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 aus der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) zur Verfügung gestellt hat;

2.

stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats nicht veröffentlicht worden sind; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, unter Berücksichtigung des Transparenzrahmens die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats zu veröffentlichen und für einen nutzerfreundlichen Zugang zu diesen Dokumenten zu sorgen;

3.

stellt fest, dass das Programm SESAR 1 im Jahr 2016 förmlich abgeschlossen wurde und dass im Jahr 2020 die letzten Korrekturzahlungen an Begünstigte für überschüssige Finanzbeiträge zu den Projekten des Siebten Rahmenprogramms abgeschlossen wurden;

4.

stellt fest, dass im Anschluss an einen 2015 durchgeführten Aufruf zur Interessenbekundung 19 öffentliche und private Rechtssubjekte aus der Luftverkehrsbranche Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens geworden sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

5.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Jahresabschluss 2020 des Gemeinsamen Unternehmens in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2020, der Ergebnisse seiner Vorgänge und seiner Mittelflüsse sowie der Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Stichtag zu Ende gegangene Haushaltsjahr vermittelt und mit den Finanzvorschriften des Gemeinsamen Unternehmens und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in Einklang steht; stellt ferner fest, dass die dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

6.

stellt fest, dass sich die verfügbaren Haushaltsmittel (einschließlich wiedereingestellter nicht verwendeter Mittel aus den Vorjahren, zweckgebundener Einnahmen und Übertragungen auf das Folgejahr) im Jahr 2020 auf 163 189 459 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 179 159 495 EUR an Mitteln für Zahlungen beliefen; stellt fest, dass sich die Vollzugsquoten hinsichtlich der für das Haushaltsjahr 2020 insgesamt verfügbaren Mittel auf 86,9 % bei den Mitteln für Verpflichtungen und auf 67,7 % bei den Mitteln für Zahlungen beliefen;

7.

weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen nach dem Abschluss von SESAR 1 bei den Finanzbeiträgen seiner Mitglieder einen Überschuss in Höhe von 30 959 396 EUR aufwies; weist ferner darauf hin, dass die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 13 des Gründungsrechtsakts lediglich darauf Anspruch haben, dass ihre jeweiligen bei der Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens vorhandenen überschüssigen Beiträge bis zum 31. Dezember 2024 zurückgezahlt werden; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Anschluss an die entsprechende Empfehlung der Kommission und des Rechnungshofs sowie die befürwortende Stellungnahme der Kommission zu dem vorgeschlagenen Beschluss am 8. Oktober 2020 den Beschluss angenommen hat, die Rückzahlungen zeitlich vorzuziehen; stellt insbesondere fest, dass das Gemeinsame Unternehmen am 4. Dezember 2020 Rückzahlungen an die Union geleistet hat, in Form von zwei gesonderten Zahlungsaufträgen, von denen einer den Anteil im Zusammenhang mit dem TEN-V-Programm und der andere den Anteil im Zusammenhang mit dem Siebten Forschungsrahmenprogramm betraf; stellt fest, dass im Falle der anderen Mitglieder als der Union (außer Airbus und DFS) die vom Verwaltungsrat genehmigten bilateralen Vereinbarungen am 23. November 2020 den Mitgliedern übermittelt und die Zahlungen unmittelbar nach der jeweiligen Unterzeichnung veranlasst wurden; stellt ferner fest, dass die Zahlung an Eurocontrol am 9. Dezember 2020 geleistet wurde; stellt darüber hinaus fest, dass Ende 2020 bis auf drei Zahlungen alle Zahlungen in Höhe von 30 474 586 EUR (von insgesamt 30 767 098 EUR, d. h. 99 %) geleistet wurden; entnimmt dem Folgebericht, dass zum 10. Februar 2021 sämtliche überschüssigen Finanzbeiträge zum Programm SESAR 1 an die betreffenden Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens SESAR 1 zurückerstattet worden waren;

8.

stellt fest, dass sich im Jahr 2020 — für das Programm SESAR 2020 — die endgültigen Mittel für Verpflichtungen auf 162 784 059 EUR und die endgültigen Mittel für Zahlungen auf 147 986 997 EUR beliefen; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass im Hinblick auf die dem Gemeinsamen Unternehmen im Jahr 2020 für Vorhaben im Rahmen von Horizont 2020 zur Verfügung stehenden Mittel die Vollzugsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen bei 87,1 % und bei den Mitteln für Zahlungen bei 81,9 % lag;

9.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Januar 2020 im Rahmen der Übertragungsvereinbarung „U-Space“ (zweite und letzte Tranche) von der GD MOVE zusätzliche CEF-Mittel in Höhe von 6 000 000 EUR erhielt und dass das Gemeinsame Unternehmen die erhaltenen CEF-Mittel weder im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans in den Haushalt 2020 eingestellt noch sie bei der Planung des tatsächlichen Bedarfs für die Haushaltslinie 3 7 0 0 (Durchführung von Demonstrationen in sehr großem Maßstab) berücksichtigt hat; stellt folglich fest, dass sich der endgültige Gesamtbetrag der verfügbaren Mittel für Zahlungen für die Haushaltslinie 3 7 0 0 auf 30 834 494 EUR beläuft und dass das Gemeinsame Unternehmen bis Ende 2020 erst 21 236 000 EUR (58 %) ausgeführt hatte; nimmt die Antwort des Gemeinsamen Unternehmens zur Kenntnis, der zufolge diese im Bericht des Rechnungshofs angesprochenen zweckgebundenen Einnahmen ausschließlich zur Finanzierung der Aufgaben verwendet werden, die dem Gemeinsamen Unternehmen in diesem Zusammenhang durch die Kommission übertragen worden sind, wie in der Übertragungsvereinbarung „U-Space“ förmlich niedergelegt, wobei das Gemeinsame Unternehmen über die Tätigkeiten zur Durchführung der Übertragungsvereinbarung „U-Space“ jährlich im Rahmen eines Durchführungsberichts sowie durch Angaben im konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht Rechenschaft ablegt; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die erhaltenen CEF-Mittel im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans in den Haushaltsplan 2020 einzustellen;

10.

stellt fest, dass die gemeinsamen Unternehmen unterschiedliche Verfahren für die Berechnung der Sachbeiträge heranziehen, und fordert daher, dass die Verfahren harmonisiert werden;

11.

weist darauf hin, dass sich das Haushaltsergebnis 2020 auf ein Defizit von 28,16 Mio. EUR belief (darunter ein Defizit in Höhe von 30,4 Mio. EUR für SESAR 1 infolge der Rückzahlung überschüssiger Finanzbeiträge im Rahmen von SESAR 1 und ein Überschuss von 2,2 Mio. EUR für SESAR 2020) und dass sich der kumulierte Überschuss auf 22,1 Mio. EUR beläuft;

Leistung

12.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen wesentliche Leistungsindikatoren verwendet, und zwar insbesondere die gemeinsamen wesentlichen Leistungsindikatoren für Horizont 2020, wesentliche Leistungsindikatoren für bereichsübergreifende Aspekte sowie wesentliche Leistungsindikatoren im Zusammenhang mit den Leistungszielen für den einheitlichen europäischen Luftraum, wie im europäischen Masterplan für das Flugverkehrsmanagement (ATM-Masterplan) festgelegt;

13.

entnimmt dem konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht 2020 des Gemeinsamen Unternehmens, dass sich die wesentlichen Leistungsindikatoren beim Geschlechterverhältnis im Vergleich zu den Vorjahren zwar verbessert haben, aber dennoch niedrig blieben, wobei der Frauenanteil bei den Teilnehmern an Horizont-2020-Projekten nur 24 % betrug; stellt fest, dass der Frauenanteil in Beratungsgruppen der Kommission, Sachverständigengruppen, Bewertungsgremien und bei einzelnen Sachverständigen im konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht 2020 des Gemeinsamen Unternehmens aufgeführt ist; schlägt vor, dass das Gemeinsame Unternehmen das Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen weiterhin verbessern muss;

14.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen all seine im Einheitlichen Programmplanungsdokument umrissenen Ziele für den Zeitraum 2020-2022 erreicht hat; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen haushaltspolitische Maßnahmen ausgearbeitet und umgesetzt hat, die dazu beigetragen haben, die nachteiligen Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die Luftfahrtbranche abzumildern, beispielsweise indem mittels Anhebung der Vorfinanzierungssätze bei Beihilfevereinbarungen, die im Jahr 2020 unterzeichnet wurden, der Mittelfluss bei den Begünstigten unterstützt wurde;

15.

stellt ferner fest, dass sich die Barbeiträge von anderen Mitgliedern als der Union und Eurocontrol zu den laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens aufgrund der COVID-19-Pandemie ausnahmsweise um 50 % verringerten und dass diese Kürzung durch eine Senkung der laufenden Kosten des Unternehmens im Jahr 2020 um 2,3 Mio. EUR (21 %) kompensiert wurde;

16.

begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen trotz der COVID-19-Krise in der Lage war, die Kontinuität und Effizienz aller seiner Tätigkeiten aufrechtzuerhalten, indem es institutionelle Instrumente und Initiativen mobilisiert hat; begrüßt, dass es den Mitgliedern und Partnern des Gemeinsamen Unternehmens trotz der schwierigen Umstände gelungen ist, mithilfe der Innovationspipeline des Gemeinsamen Unternehmens neue Technologien und Verfahren voranzubringen und dabei den im europäischen ATM-Masterplan (Europas Fahrplan für den digitalen Wandel des Flugverkehrsmanagements) festgelegten Zeitplan einzuhalten; würdigt die vorbereitenden Arbeiten, die das Unternehmen geleistet hat, um den Weg für SESAR3 und die Zukunft der Forschung im Bereich des Flugverkehrsmanagements zu ebnen;

17.

nimmt die gemeldete Hebelwirkung von 0,83 im Jahr 2020 und die prognostizierte Hebelwirkung am Ende des Programms von 1,23 zur Kenntnis, die nach der von der Kommission in der Zwischenbewertung verwendeten Methode gemessen wird, und stellt fest, dass sich die tatsächliche Hebelwirkung des Gemeinsamen Unternehmens nach und nach den Zielvorgaben annähert;

18.

stellt fest, dass im Jahr 2020 bei den letzten vier Projekten, die im Bereich „Exploratorische Forschung 2“ finanziert wurden — nämlich Airpass, Impetus, PercEvite und TERRA —, sowie beim Projekt Emphasis, das aus dem Bereich „Exploratorische Forschung 3“ hervorgegangen ist, die Aktivitäten zum Abschluss gebracht wurden und dass die Projekte geschlossen wurden;

19.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2020 insgesamt 36 Beihilfen verwaltete, die sich zu Jahresbeginn bereits in der Durchführungsphase befanden, nachdem in den Vorjahren fünf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt wurden; stellt fest, dass im Jahr 2020 darüber hinaus zwei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Bereich „Demonstrationen in sehr großem Maßstab“ (VLD — Very Large Scale Demonstrations) im Rahmen von Horizont 2020 sowie zwei beschränkte Aufforderungen im Bereich „Industrielle Forschung und Validierung — VLD“ gestartet wurden;

20.

begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen 2020 in seinen drei Forschungsbereichen 67 Projekte auf den Weg gebracht hat, nämlich Sondierungsforschung (41 Projekte), industrielle Forschung und Validierung (15 Projekte) und Demonstrationen in sehr großem Maßstab (11 Projekte);

21.

stellt fest, dass zum Jahresende 2020 im Rahmen des Programms SESAR 2020 Projekte in jeder Phase der SESAR-Innovationspipeline finanziert wurden, wozu zuvor zehn Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß drei verschiedenen Rechtsrahmen durchgeführt wurden; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen 90 % seiner von der Union bereitgestellten Haushaltsmittel, die sich (einschließlich drei Übertragungsvereinbarungen) auf circa 596 300 000 EUR beliefen, in Forschungs- und Innovationsprojekte investiert hat und dass die übrigen Mittel für die Beschaffung von Dienstleistungen und die Vergabe von Aufträgen für Studien im Zusammenhang mit den Kernaufgaben des Gemeinsamen Unternehmens sowie für laufende Kosten verwendet wurden;

22.

begrüßt die Öffentlichkeitsarbeit des Gemeinsamen Unternehmens, insbesondere die Organisation zahlreicher Webinare durch die digitale SESAR-Akademie, um seine Errungenschaften vorzustellen;

23.

weist darauf hin, dass die freie Streckenführung zur Verringerung der Flug- und Treibstoffemissionen zu den wichtigsten Errungenschaften des Gemeinsamen Unternehmens zählt; ist der Auffassung, dass dessen Nachfolgeunternehmen im Einklang mit den Zielen des Grünen Deals weitere Beiträge zur Nachhaltigkeit des Luftverkehrs leisten sollte; ist darüber hinaus der Auffassung, dass das Nachfolgeunternehmen dazu beitragen sollte, den Luftverkehrsmarkt flexibler zu gestalten und gegenüber Verkehrsschwankungen widerstandsfähiger zu machen und den einheitlichen europäischen Luftraum als den effizientesten und umweltfreundlichsten Luftraum der Welt zu etablieren;

24.

begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen umfangreiche Arbeiten im Zusammenhang mit „U-Space“, der Initiative der Kommission für die sichere Integration von Drohnen, zum Abschluss gebracht hat;

Auftragsvergabe und Personal

25.

stellt fest, dass im Jahr 2020 sechs Vergabeverfahren eingeleitet und abgeschlossen wurden, dass das Gemeinsame Unternehmen fünf Vertragsänderungen, Einzelverträge und Dienstgütevereinbarungen unterzeichnet hat und dass der Trend zu elektronischen Freigabezyklen und Vertragsunterzeichnungen durch die COVID-19-Krise beschleunigt worden ist;

26.

nimmt mit Besorgnis die Herausforderungen für die Beschäftigten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zur Kenntnis, insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Lebensumstände, den fehlenden Zugang zu Büroräumen und die möglichen Auswirkungen der Isolation; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, sich auf das Wohlbefinden seiner Mitarbeiter, Stressmanagement und die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu konzentrieren; fordert die Leitung auf, dafür zu sorgen, dass angemessene Unterstützungsstrukturen bereitgestellt werden, um das psychische Wohlbefinden der Mitarbeiter sicherzustellen;

27.

stellt fest, dass der vom Gemeinsamen Unternehmen angenommene Stellenplan für das Jahr 2020 insgesamt 39 Bedienstete auf Zeit oder Vertragsbedienstete sowie drei abgeordnete nationale Sachverständige vorsieht; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen zum 31. Dezember 2020 insgesamt 39 Bedienstete auf Zeit beschäftigte, zu denen auch der Exekutivdirektor zählt; stellt fest, dass SYSPER für Agenturen — das von der Kommission entwickelte Personalverwaltungssystem — im Verlauf des Jahres 2020 erfolgreich eingeführt worden ist;

28.

begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen Anfang 2021 mit der Nutzung der Lösung für das elektronische Beschaffungswesen begonnen hat;

Interne Kontrolle

29.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen zuverlässige Ex-ante-Kontrollverfahren eingerichtet hat, die sich auf Aktenprüfungen der finanziellen und operativen Vorgänge stützen; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2020 den von der Kommission ausgearbeiteten Rahmen für die interne Kontrolle eingerichtet hat, der auf 17 Grundsätzen der internen Kontrolle beruht; stellt ferner fest, dass das Gemeinsame Unternehmen für die — gemäß dem Rahmen für die interne Kontrolle vorgeschriebene — jährliche Selbstbewertung und Überwachung der Wirksamkeit der Kontrolltätigkeiten einschlägige Indikatoren zu allen Grundsätzen der internen Kontrolle und zu den damit verbundenen Merkmalen ausgearbeitet hat;

30.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass für die Ex-post-Prüfungen bei Zahlungen im Rahmen von Horizont 2020 der Gemeinsame Auditdienst der Kommission zuständig ist und dass das Gemeinsame Unternehmen auf der Grundlage der Ende 2020 verfügbaren Ex-post-Prüfungsergebnisse eine repräsentative Fehlerquote von 3,46 % und eine Restfehlerquote von 1 % für Vorhaben im Rahmen von Horizont 2020 (Abrechnungen und Abschlusszahlungen) festgestellt hat; entnimmt dem Kommissionsvorschlag, dass für die Restfehlerquote beim Abschluss der Programme nach Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen aller Audits sowie der Korrektur- und Erstattungsmaßnahmen letztlich eine Quote von möglichst 2 % angestrebt wird;

31.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass dieser im Rahmen seiner Kontrollen der operativen Zahlungen auf der Ebene der Endbegünstigten eine Zufallsstichprobe von Zahlungen, die 2020 zulasten des Programms Horizont 2020 geleistet wurden, geprüft hat, um die bei den Ex-post-Prüfungen ermittelten Fehlerquoten zu verifizieren, und dass diese eingehenden Prüfungen keine signifikanten Fehler oder Kontrollmängel bei den durch die Stichprobe erfassten Begünstigten des Gemeinsamen Unternehmens ergeben haben;

32.

entnimmt dem Jahresbericht des Rechnungshofs über die Gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2020, dass anhaltende systembedingte Fehler bei den von den Begünstigten, insbesondere von KMU und neuen Begünstigten, geltend gemachten Personalkosten festgestellt wurden; stellt fest, dass solche Fehler auch regelmäßig im Rahmen der Ex-post-Prüfungen des Gemeinsamen Auditdiensts und der von diesem beauftragten Prüfer gemeldet wurden; hebt hervor, dass der Rechnungshof auf Seite 46 seines Berichts angibt, dass eine Straffung der Horizont-2020-Vorschriften für die Meldung von Personalkosten und eine verstärkte Nutzung vereinfachter Kostenoptionen bei künftigen Forschungsrahmenprogrammen eine Voraussetzung dafür sind, dass die Fehlerquoten unter der Wesentlichkeitsschwelle bleiben; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, seine internen Kontrollsysteme zu stärken, zumal es bei KMU und neuen Begünstigten häufiger zu Fehlern kommt;

33.

stellt fest, dass aufgrund der Pandemie im Jahr 2020 nur ein einziger Workshop zum Risikomanagement durchgeführt wurde, dass das Risikomanagement-Team die strategischen Risiken, die internen Risiken, die Risiken hinsichtlich des Masterplans und die Programmrisiken überprüft hat und dass im Anschluss an diese Überprüfung die Richtlinien zum Risikomanagement aktualisiert wurden, um unter anderem die Risiken zu berücksichtigen, denen das Programm des Gemeinsamen Unternehmens im Zusammenhang mit den Auswirkungen der COVID-19-Krise ausgesetzt ist; stellt darüber hinaus fest, dass das Gemeinsame Unternehmen der Kommission im Juni 2020 einen detaillierten Bericht über die Analyse der Risiken im Zusammenhang mit der Pandemie übermittelt hat;

34.

stellt fest, dass die Innenrevision zweimal eine Compliance-Prüfung sämtlicher vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten sowie vom nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten durchgeführten Zahlungen durchgeführt und außerdem einen Beitrag zur Validierung der ABAC-Benutzerberechtigungen geleistet hat; stellt ferner fest, dass die Innenrevision die Betrugsbekämpfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens überarbeitet und Schulungen durchgeführt hat, um das Personal in den Bereichen ethisches Verhalten und Betrugsbekämpfung weiter zu sensibilisieren;

35.

begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen 2020 keiner vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführten Untersuchung unterzogen wurde;

36.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im November 2020 durch den Gemeinsamen Auditdienst der Kommission darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass bei einer Ex-post-Prüfung eines Projekts ein Verdachtsfall festgestellt wurde, d. h., dass der Verdacht besteht, dass ein Begünstigter möglicherweise einen Betrug begangen hat; stellt fest, dass sich der Verdacht zwar nicht erhärtet hat, das OLAF und die zuständigen Dienststellen der Kommission aber dennoch eingeschaltet wurden; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde über etwaige weitere Entwicklungen in diesem Zusammenhang Bericht zu erstatten;

Interne Revision

37.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst 2020 eine Prüfung der Durchführung von Beihilfen im Rahmen von Horizont 2020 durchgeführt hat und dass die Prüfer zu dem Ergebnis gelangt sind, dass die internen Kontrollen, die das Gemeinsame Unternehmen eingerichtet hat, insgesamt angemessen konzipiert sind sowie effizient und wirksam umgesetzt werden; weist darauf hin, dass die Prüfer vier Empfehlungen als wichtig eingestuft haben und dass das Gemeinsame Unternehmen einen detaillierten Aktionsplan ausgearbeitet hat, um alle Maßnahmen bis zum Jahresende 2021 umzusetzen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde hierüber Bericht zu erstatten.

 


(1)  Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) im Hinblick auf die Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024 (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 1).